Datum: 10.10.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:15 Uhr bis 19:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Bürgerfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.10.2017
|
ö
|
|
1 |
Sach- und Rechtslage
Frage: Warum werden nichtöffentliche Beschlüsse nicht veröffentlicht?
Antwort: Die nichtöffentlichen Beschlüsse werden nach Wegfall der Geheimhaltung voraussichtlich in der nächsten Sitzung veröffentlicht.
Frage: Stimmt es, dass die Fläche zwischen Friedhof Lindenallee und Bahnübergang, die im Landschaftsschutzgebiet liegt, als Baulagerfläche genutzt werden soll?
Antwort: Es lag eine Anfrage der Bahn für Flächen unterhalb des Bahnhofes vor. Die Anfrage wurde jedoch seitens der Gemeinde abgelehnt.
zum Seitenanfang
2. Genehmigung des Protokolls vom 19.09.2017 und des Bauausschusses vom 19.09.2017
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.10.2017
|
ö
|
|
2 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Berichterstattung / Bekanntgaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.10.2017
|
ö
|
|
3 |
zum Seitenanfang
4. Geplante Erweiterung des Supermarktes an der Hauptstraße in Seefeld (EDEKA); Vorstellung des aktuellen Sach- und Planungsstandes, Billigung des Städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger, Einleitung des Bauleitplanverfahrens
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.10.2017
|
ö
|
|
4 |
Sach- und Rechtslage
Der bestehende Supermarkt in der Hauptstraße in Seefeld soll gemäß den Plänen des Grundstückseigentümers sowie des aktuellen Betreibers (EDEKA) erneuert und erweitert werden. Die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sind dringend erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit des einzigen Vollsortimenters in der Gemeinde Seefeld zu sichern.
Die Gemeinde unterstützt das Projekt, da der Supermarkt eine wichtige Funktion für die Versorgung der Bevölkerung und für die Belebung der Seefelder Ortsmitte ausübt. Daher ist die Gemeinde auch bereit, eine für die Erweiterung des Supermarktes benötigte Teilfläche des gemeindlichen Grundstückes Flur Nr. 223 (ehemaliges Rathausgrundstück) an den Vorhabenträger zu verkaufen. Der vordere Teil des ehemaligen Rathausgebäudes (sog. „Rathausvilla“) soll jedoch in öffentlicher Hand verbleiben, um dem im Bürgerentscheid von 2014 geäußerten Bürgerwillen Rechnung tragen zu können. Darüber hinaus ist die Gemeinde auch gewillt, die erforderlichen planungsrechtlichen Schritte für das Vorhaben einzuleiten (Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, ggf. Änderung des Flächennutzungsplanes).
In den letzten Monaten wurden zahlreiche Gespräche und Verhandlungen zwischen allen Beteiligten geführt, um das Projekt weiter voranzutreiben und die Realisierbarkeit des Vorhabens zu prüfen. Mittlerweile liegen erste konkretere Planentwürfe des vom Vorhabenträger beauftragten Planungsbüros Gebauer für die Supermarkterweiterung vor. In enger Abstimmung mit der Verwaltung und unter Beteiligung von Fachplanern/-gutachtern wurden diese Pläne hinsichtlich der größten zu erwartenden Problempunkte untersucht (insbesondere Verkehr, Stellplatzsituation, Immissionsschutz). Die Untersuchungen ergaben, dass die Machbarkeit des Vorhabens grundsätzlich gegeben ist und die Planung auf dieser Basis fortgeführt und konkretisiert werden kann.
Zur Fortsetzung der Planungen ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde erforderlich. Im städtebaulichen Vertrag sind u.a. das weitere Vorgehen, Zuständigkeiten, die Planungskostenübernahme durch den Vorhabenträger, Haftungsausschluss der Gemeinde usw. festgelegt. Die Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages ist sowohl voraussetzend für die Einleitung der nächsten planungsrechtlichen Schritte (Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) als auch für den Abschluss der entsprechenden Vertragswerke zwischen Vorhabenträger und Supermarktbetreiber (EDEKA).
Der aktuelle Sach- und Planungsstand wird in der heutigen Sitzung öffentlich vorgestellt.
Sitzungsverlauf
Da zu diesem Top noch weitere Gutachten in Bearbeitung sind, muss dieser Top in die nächste Sitzung am 24.10. verschoben werden.
zum Seitenanfang
5. Bebauungsplan "Zwischen Inninger Straße und Am Oberfeld - Teil 1"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.10.2017
|
ö
|
|
5 |
Sach- und Rechtslage
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.03.2016 beschlossen, den Bebauungsplan „Zwischen Inninger Straße und Am Oberfeld“ aufzustellen.
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigten zukünftigen Nutzungen auf den im Gemeindeeigentum befindlichen Grundstücksflächen zwischen Inninger Straße (St 2068) und Am Oberfeld im Ortsteil Hechendorf (Wohnen, Sport- und Freizeitflächen, Gemeinbedarfsflächen für Feuerwehr sowie Sozialunterkünfte für Obdachlose/Flüchtlinge). Zur Sicherstellung dieser Planungsziele sind die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich (13. Änderung FNP, derzeit im Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Starnberg).
Aufgrund unterschiedlicher Planungsfortschritte in den einzelnen Teilbereichen hat der Gemeinderat beschlossen, das Plangebiet in unterschiedliche Bebauungsplanabschnitte zu unterteilen. Teilbereich 1 umfasste das neu geplante Feuerwehrgebäude, die Sozialunterkünfte sowie die Sport- und Freizeitflächen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 30.05.2017 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 27.06.2017 bis zum 28.07.2017 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22.06.2017 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 28.07.2017 abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Im Anschluss daran kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Zwischen Inninger Straße und Am Oberfeld – Teil 1“ gefasst und das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden.
Sitzungsverlauf
Das Gremium verständigt sich darauf, den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung als Satzung zu beschließen, damit insbesondere für den geplanten Neubau der Feuerwehr das erforderliche Baurecht geschaffen werden kann. Alternative Varianten für die Anordnung von Rasenspielfeld, Basketball- und Skaterplatz sowie eventuellen gewerblichen Erweiterungsflächen (siehe Stellungnahme A.1 „Bürger 1“ in der Abwägung vom 10.10.2017) sollen geprüft und ggf. im Zuge eines eigenständigen Bauleitplanänderungsverfahren planungsrechtlich gesichert werden.
Beschluss
1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 10.10.2017). Die Abwägung vom 10.10.2017 ist Bestandteil des Beschlusses.
2. Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
3. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Zwischen Inninger Straße und Am Oberfeld – Teil 1“ mit den unter 1. beschlossenen Änderungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt den Bebauungsplan inkl. Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 10.10.2017 auszufertigen.
4. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Zwischen Inninger Straße und Am Oberfeld – Teil 1 “ ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Untersuchung der Niederschlagswasserbeseitigung im Bereich Aubachstraße, Hedwigstraße und An den Meisterwiesen; Auftragserteilung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
6 |
Sach- und Rechtslage
Bei dem Starkregenereignis am 01.08.2017 wurden Bereiche der Hedwigstraße, An den Meisterwiesen und teilweise der Aubachstraße stark überflutet und an verschiedenen privaten Gebäuden entstanden erhebliche Schäden.
Die Anwohner haben sich daraufhin mit einer Unterschriftenliste an die Verwaltung gewendet und um dringende Abhilfe gebeten. Sie wiesen auch darauf hin, dass Überflutungen schon mehrfach aufgetreten seien. Sie wiesen auch darauf hin, dass weitere Flächenversiegelungen nicht hingenommen werden können, da dann das Tagwassernetz noch mehr belastet werde.
Mitarbeiter der Verwaltung haben sich in verschiedenen betroffenen Gebäuden selbst ein Bild von den Schäden machen können und den Anwohnern zugesagt die betroffenen Bereiche genauer untersuchen zu lassen .
Im Zuge der Planungen des Seniorenstiftes und der weiteren Wohnbebauung an der Hedwigstraße wurde bereits im Jahr 2016 eine Untersuchung zur Beseitigung von Niederschlagswasser in diesem Gebiet gemacht. Da eine Ableitung über den ausreichend dimensionierten Tagwasserkanal in der Ulrich-Haid-Straße möglich ist, wurde der Bereich des Tagwasserkanals in der Hedwigstraße nicht eingehender untersucht.
Zu dem Zeitpunkt war der Verwaltung leider nicht bekannt, dass es dort bereits zu Überflutungen gekommen war.
Mit der Untersuchung der Niederschlagswasserbeseitigung war das Büro Dr. Blasy-Dr. Overland aus Eching am Ammersee beauftragt. Da dem Büro bereits aus der damaligen Untersuchung umfangreiche Daten vorliegen empfiehlt die Verwaltung, das Büro Blasy-Overland mit der detaillierten Untersuchung des gesamten Einzugsgebietes Aubachstraße, Hedwigstraße, An den Meisterwiesen zu beauftragen.
Um die tatsächlichen Querschnitte der Kanäle ermitteln zu können werden in diesem Bereich umfangreiche Kanalspülungen und Befahrungen erforderlich, deren Abrechnung über die tatsächlich erforderlichen Leistungen erfolgt. Da der Umfang der Ingenieurleistungen zum jetzigen Zeitpunkt nur geschätzt werden kann, empfiehlt die Verwaltung eine Beauftragung des Büros Blasy-Overland auf Stundenbasis.
Sitzungsverlauf
Aufgrund einer Verschmutzung durch Heizöl im Tagwasserkanal im Jahr 2016 im Bereich der Ulrich-Haid-Straße wird gefragt, ob auch Ölsperren vor dem Einlauf in den Aubach vorgesehen werden?
Die Verwaltung erläutert hierzu, dass Vorreinigungen im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren gefordert und umgesetzt werden.
Beschluss
Das Gremium stimmt der Beauftragung des Büros Dr. Blasy – Dr. Overland, Moosstraße 3, 82279 Eching a. A. zu. Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis.
Das Gremium stimmt den erforderlichen Kanalspülungen- und Befahrungen zu. Die Abrechnung erfolgt nach erforderlicher Leistung.
Die Kosten werden über die HHST 6000.65500 abgerechnet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Drößlinger Straße Teil II" (Pfarr- und Jugendheim); Änderungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.10.2017
|
ö
|
|
7 |
Sach- und Rechtslage
Der Eigentümer der Grundstücke Flur Nrn. 22 und 25/2, jeweils Gemarkung Oberalting-Seefeld, möchte das bestehende Wohn- und Geschäftsgebäude im Bereich Am Marienplatz 3 / Ecke Drößlinger Straße zurückbauen und durch einen Neubau ersetzen.
Der Bereich befindet sich innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Drößlinger Straße Teil II“ (Pfarr-und Jugendheim) und weist an dieser Stelle ein Baufeld für eine gemischte Nutzung („MI“) aus. Des Weiteren wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer maximal überbaubaren Grundfläche von 170 m² und einer maximalen Wandhöhe von 4,0 m festgesetzt.
Der Grundstückseigentümer hat bereits Ende 2016 einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung für das geplante Bauvorhaben bei der Gemeinde Seefeld gestellt. Im Zuge der Prüfung des Antrags wurde festgestellt, dass fast alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Nur in Bezug auf die Wandhöhenfestsetzung ergaben sich Probleme, die eine Abstimmung mit dem Landratsamt erforderlich machten.
Gemäß Festsetzung 2.2 des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes i.d.F. vom 23.01.2007 ist die maximal zulässige Wandhöhe (hier: 4,0 m) von der natürlichen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut zu messen. Für den unteren Bezugspunkt könnte alternativ zur natürlichen Geländeoberfläche auch eine festgesetzte Geländeoberfläche vom Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde bestimmt werden.
Das vom Grundstückseigentümer beantragte Gebäude hält straßenseitig an der höchsten Stelle der natürlichen Geländeoberfläche (südwestliche Ecke des Baufeldes) die maximale Wandhöhe von 4,0 m ein. Aufgrund der bewegten Topographie wird die maximale Wandhöhe jedoch am tiefsten Punkt der natürlichen Geländeoberfläche in der straßenabgewandten nordöstlichen Ecke des Baufeldes um 1,77 m überschritten (Gesamthöhe: 5,77 m über natürlichem Gelände). Würde auch an diesem tiefsten Punkt der natürlichen Geländeoberfläche das Gebäude auf die maximale Wandhöhe von 4,0 m abgestellt, so hätte dies zur Folge, dass am höchsten Punkt der Geländeoberfläche die Wandhöhe auf 2,23 m reduziert werden müsste. Dies wurde aber von Seiten der Gemeindeverwaltung als zu harte und nicht beabsichtigte Einschränkung des Bauherrn betrachtet, insbesondere da sich der geplante Baukörper auch in der vorgelegten Fassung gut in die bauliche Umgebung einfügt.
Folglich trat die Gemeindeverwaltung an das Landratsamt Starnberg mit der Bitte heran, eine alternative Bestimmung des unteren Bezugspunktes durch das Landratsamt vorzunehmen (festgesetzte Oberfläche). Dem hat das Landratsamt allerdings nicht zugestimmt.
Da auch eine Befreiung von der Festsetzung der Wandhöhe vom Landratsamt nicht in Aussicht gestellt werden konnte (Grundzüge der Planung berührt), verbleibt lediglich eine Anpassung des Bebauungsplanes, um die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Baukörpers erzielen zu können.
Aufgrund der nicht beabsichtigten Härte bei der Festsetzung der Wandhöhe sowie infolge der Tatsache, dass es sich bei der Änderung des Bebauungsplanes lediglich um die Konkretisierung einer einzelnen Festsetzung ohne großen Verwaltungsaufwand handelt, empfiehlt die Verwaltung eine Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen.
Im Zuge der Bebauungsplanänderung würde somit lediglich eine Festsetzung ergänzt, wonach für die Bemessung der Wandhöhe auf den Grundstücken Flur Nrn. 22 und 25/2 eine absolute Höhe von 574,70 m ü. NN als unterer Bezugspunkt festgelegt wird. Dies entspricht dem höchsten Punkt der natürlichen Geländeoberfläche an der südwestlichen Ecke des Baufeldes (entsprechend eingereichtem Antrag auf Genehmigungsfreistellung).
Beschluss
1. Der Gemeinderat beschließt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Drößlinger Straße Teil II“ (Pfarr- und Jugendheim) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen.
2. Der Änderungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
3. Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Drößlinger Straße Teil II“ (Pfarr- und Jugendheim) in der Fassung vom 10.10.2017.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Sonstiges
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.10.2017
|
ö
|
|
8 |
Sach- und Rechtslage
Es wird angeregt, dass mit den Bauarbeiten des Kinderhorts Hechendorf geprüft werden soll, ob mit der Baumaßnahme auch ein Außenabgang zu den Umkleiden realisiert werden kann.
Die Verwaltung wird hierzu Kosten einholen und dem Gremium zur Diskussion vorlegen.
Datenstand vom 29.06.2018 10:53 Uhr