Datum: 18.07.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.399-9, Am Gilbiger 15; Bauantrag-Nr. 28/2017
2 Bauantrag zur Errichtung einer Lagerhalle für Schnittholz und Leimbinder; Bauort: Fl.Nr.309 und 306/16, Gemarkung Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr. 76/2016
3 Bauantrag zur Errichtung eines Heizkraftwerks; Bauort: Fl.Nr.309, Gemarkung Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr.22/2016
4 Bauantrag zur Errichtung eines Schwimmbadanbaus; Bauort: Fl.Nr.136/15; Bauantrag-Nr.27/2017;
5 Sonstiges

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1. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.399-9, Am Gilbiger 15; Bauantrag-Nr. 28/2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 7. Sitzung des Bauausschusses 18.07.2017 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.399/9 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 602 m² liegt im Geltungsbereich des seit 18.11.2010 rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Kriegerdenkmal“.

Das Einfamilienhaus mit Doppelgarage wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. Art 58 BayBO mit Schreiben vom 20.09.2012 behandelt. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 20.03.2014 wurde durch das Landratsamt Starnberg eine teilweise Baueinstellung verfügt.

Derzeit sind vier Bauanträge zu diesem Bauvorhaben beim Landratsamt in Starnberg anhängig. Es handelt sich um die Bauanträge mit den Nummern 45/2014, sowie 35/2015, 38/2015 und 39/2015, in denen drei Alternativen vorgestellt wurden. Das gemeindliche Einvernehmen wurde zum Bauantrag 45/2014 erteilt, nicht aber zu einem der drei anderen Anträge. Mit Schreiben vom 27.07.2016 erklärte das Landratsamt Starnberg als zuständige Genehmigungsbehörde, dass die Festsetzungen A.3.2 hinsichtlich der traufseitigen Wandhöhe der Garage von maximal 3,00 m nicht eingehalten sei und ferner vor allen Dingen die Festsetzung A 7.1.1. hinsichtlich der Symmetrie des Satteldachs auf dem Wohnhaus durch den minimalen geplanten Abstand von 5 cm  zwischen den Dächern der Garage und des Wohnhauses nicht eingehalten ist.

Der Bauwerber hat nunmehr einen neuen Bauantrag zur Nachgenehmigung des bereits im Rohbau bestehenden Wohnhauses eingereicht. Der Bauantrag wurde vorab am 07.06.2017 in einer Gesprächsrunde mit einigen Gemeinderäten von Herrn Nutzenberger vorgestellt und inhaltlich erörtert. Im Nachgang zum Gespräch fand ein Gesprächstermin zwischen dem Bauamt und dem Kreisbaumeister Dr. Christian Kühnel  am 27.06.2017 statt, um die Genehmigungsfähigkeit der neuen Eingabeplanung abzuklären.

Die neue Eingabeplanung sieht ein abgesetztes Hauptdach des Wohnhauses vom Garagendach vor. Das Garagendach wird in seiner Dachneigung von derzeit 18 Grad auf 15 Grad zurückgenommen. Zusätzlich endet das Garagendach mit Abschluss der Garagenwand. Hierdurch entsteht ein Höhenversatz von 0,20 cm und eine Seitenversatz zwischen dem Garagendach und dem Wohnhausdach von 0,25 cm. Damit ist die Festsetzung A 7.1.1 eingehalten, die Symmetrie des Daches des Wohnhauses wieder hergestellt. Aufgrund der Rücksprache mit dem Landratsamt Starnberg geht das Bauamt von einer Genehmigungsfähigkeit in diesem Punkt aus.

Zusätzlich verringert der Bauherr den Dachüberstand der Garage von beidseitig 2,00 m auf ortsübliche 0,80 m. Diese Verringerung war erforderlich, damit die im Bebauungsplan für die Garage festgesetzte Baugrenze nicht überschritten wird. Zum anderen bewirkt die Verringerung eine Verkleinerung der gesamten Dachfläche, so dass das Garagendach in der Draufsicht eine verringerte Dachfläche hat.  Hierdurch wirkt das Garagendach zusätzlich untergeordneter gengenüber dem Dach des Wohnhauses.

Zwischen der Garage und dem Wohnhaus bleibt die Betondecke. Sie dient als Deckenabschluss für den Gartengeräteraum. Im vorgelagerten Durchgangsbereich besteht Luftraum. Der Durchgang ist straßenseitig nicht abgeschlossen, sondern offen.

Für den Geräteraum ist eine Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB von der festgesetzten Grundfläche von 2,20m ² erforderlich. Das Landratsamt beurteilt diese Überschreitung als geringfügig und genehmigungsfähig. Im Rahmen des Bauantrages 45/2014 wurde das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche in der Sitzung des Bauschusses vom 15.07.2014 erteilt.

Die Wandhöhe der Garage an der nordwestlichen Grundstücksgrenze von 3,00m nach Festsetzungen A.3.2 und Art. 6 Abs.9 BayBO wird ebenfalls eingehalten. Sie beträgt 2,95 m auf dem Baugrundrundstück, entlang der Grenze. Der vorhandene Leistenstein in der Süd-West Ansicht nimmt das ankommende Gelände vom Nachbargrundstück auf.

Anlagen:

-Eingabepläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Lageplan)

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 26.05.2017 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Die Gemeinde Seefeld erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche um 2,20 m² durch den Geräteraum. Es handelt sich um eine geringfügige Überschreitung.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 26.05.2017 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Die Gemeinde Seefeld erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche um 2,20 m² durch den Geräteraum. Es handelt sich um eine geringfügige Überschreitung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur Errichtung einer Lagerhalle für Schnittholz und Leimbinder; Bauort: Fl.Nr.309 und 306/16, Gemarkung Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr. 76/2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 7. Sitzung des Bauausschusses 18.07.2017 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Die Grundstücke Fl.Nr.309 mit 8.055m² und 306/16 mit 2500m² bilden zusammen das Baugrundstück. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 30 BauGB. Maßgebend ist der seit 14.06.2017 rechtsverbindliche Bebauungsplan „ 1.Änderung des Bebauungsplans Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße“ in Seefeld.

Das Bauvorhaben zur Errichtung der Lagerhalle wurde vom Bauwerber als Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eingereicht, weil der Bau zwar alle Festsetzungen des Bebauungsplans einhält, jedoch als Sonderbau zur Genehmigung durch das Landratsamt beantragt wurde.

Geplant ist die Errichtung einer Lagerhalle für Schnittholz und Leimbinder in den Ausmaßen 43,10 m x 36,50m in einer eingeschossigen Bebauungsweise (1 Vollgeschoss). Die Grundfläche und gleichzeitig die Geschossfläche errechnen sich mit 1.573 m². Die Wandhöhe beträgt 8,99 m, gemessen ab der Oberkannte Fertigfußboden, deren Höhe im Bebauungsplan mit 545,00 üNN. Festgelegt ist. Es ist ein Satteldach mit 6 Grad Dachneigung geplant. Die Abstandsflächen sind nach Art. 6 Abs.5 S. 1 und 2 BayBO eingehalten.

Alle Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.

Es werden zwei neue Stellplätze geschaffen. Zugrunde liegt die Garagenstellverordnung des Freistaats Bayern, die für je 3 Beschäftigte bei Lagerhallen einen Stellplatz vorgibt.

Anlagen:

  • Eingabepläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Lageplan)

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 19.12.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 19.12.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Errichtung eines Heizkraftwerks; Bauort: Fl.Nr.309, Gemarkung Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr.22/2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 7. Sitzung des Bauausschusses 18.07.2017 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück Fl.Nr.309 mit einer Größe von 8.055m² liegt im Geltungsbereich des seit 14.06.2017 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „ 1.Änderung des Bebauungsplans Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße“ in Seefeld. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 30 BauGB.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Sonderbau nach Art.2 Abs.4, Nr.19 BayBO.

Der Bauantrag sieht die Errichtung eines Heizwerkes als Ersatzbau für das bisher bestehende, kleinere Heizwerk vor. Geplant ist die Errichtung eines Heizwerks in den Ausmaßen 19,40 m x 10,75m in einer teilweise zweigeschossigen Bauweise. Die überbaute Grundfläche beträgt 166 m². Zusätzlich werden ein neues Lagersilo mit 120m ³ Fassungsvermögen neben das jetzt bereits bestehende Lagersilo, ein Wärmespeicher mit einer Höhe von 9,20m und zwei Schornsteine mit einer Höhe von jeweils 8,30m errichtet. Die Wandhöhe beträgt am tiefsten Geländepunkt, gemessen bis zum Schnittpunkt mit der Dachaußenhaut, 7,25 m. Für das Heizwerk ist ein Pultdach mit 8 Grad Dachneigung vorgesehen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.

Die Abstandsflächen können nach Art. 6 Abs.5 S. 1 und 2 BayBO eingehalten.

Der Brandschutznachweis nach §11 BauVorlV und der schalltechnische Untersuchungsbericht liegen positiv vor.


Anlagen:

Eingabepläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Lageplan)

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 19.12.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 19.12.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Schwimmbadanbaus; Bauort: Fl.Nr.136/15; Bauantrag-Nr.27/2017;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 7. Sitzung des Bauausschusses 18.07.2017 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das bebaute Grundstück Fl.Nr.136/15 der Gemarkung Hechendorf  mit einer Fläche von 953 m² liegt im Innenbereich und ist nach § 34 zu beurteilen. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan wird es als „reines Wohngebiet“ dargestellt.

Das Grundstück ist derzeit bebaut, genehmigt ist dort durch Bescheid vom 12.09.2005 (40-B-2005-649-14) ein Einfamilienhaus mit Garage. Die Bebauung wurde mit UG und EG (2 Vollgeschosse) ausgeführt. Die GR beträgt 196,66 m², die GRZ 0,21, die GF 354,81m², die GFZ 0,37, der Bruttorauminhalt 1.356,94 m³ für den Bestand, ohne Berücksichtigung der genehmigten Garage und Nebenanlagen.

In der Sitzung vom 20.09.2016 wurde im Bauauschuss der Bauantrag-Nr. 45/2016 behandelt, der ebenfalls die Errichtung eines Schwimmbades im Steilhang vorsah. Der Bauauschuss erteilte das Einvernehmen. Das Vorhaben fügte sich nach § 34 BauGB nach Rücksprache mit dem Landratsamt Starnberg ein. Der Bauantrag wurde vom Bauherrn mit Schreiben vom 20.11.2016 jedoch vom Bauherrn zurückgezogen.

Der Bauantrag 45/2016 hatte Errichtung eines Schwimmbadanbaus mit Anbindung zum Wohnhaus über einen Anbau mit Treppe zum Inhalt. Der Treppenhausanbau war auf Ebene des UG des Wohngebäudes geplant. Das Schwimmbad sollte in den Steilhang eingebracht werden, eine Ebene darunter. Die geplante GR betrug 74,00 m², die GF 78,70 m² und ein Bruttorauminhalt von 510 m³. Unter Berücksichtigung des Bestandsgebäudes  ergab sich eine GR von 270,66 m², mithin eine GRZ von 0,28. Durch die zusätzliche GF erhöhte sich der Bestand auf 478,41 m², mithin eine GFZ von 0,50. Der umbaute Raum erhöht sich unter Berücksichtigung des Bestandes auf 1.866,84 m³. Der Treppenhausanbau wies eine Wandhöhe von 2,98 m auf, der darunter liegende Schwimmbadbereich von 4,00 m. Auf dem Schwimmbadbereich war eine Terrasse  geplant mit einer Absturzsicherung. Der Schwimmbadbau wies eine Glasfront talseitig, zum See auf.

Nach damaliger Aussage des Landratsamts Starnberg fügt sich das Bauvorhaben gem. § 34 BauGB ein. Der Bauwerber begründet die Einreichung einer Neuplanung jetzt damit, dass die Realisierung des oben beschrieben Bauvorhabens wirtschaftlich nicht tragbar gewesen sei.

Der vorliegende Bauantrag 27/2017 sieht die Errichtung eines Schwimmbadanbaus in „abgespeckter“ Weise vor. Der separate Treppenhausanbau entfällt. Der Schwimmbadanbau wird auf Ebene des UG und eine Ebene darunter im Steilhang realisiert. Der Zugang erfolgt über einen Verbindungsbau, der die jetzige Terrasse  überbaut und einen Treppenabgang zum eigentlichen Schwimmbad enthält, welches dann eine Ebene unter dem UG des Haupthauses liegt.


Die geplante GR für den Anbau und Schwimmbad beträgt 67,30 m², die GF 69,75 m² und der Bruttorauminhalt 487,30 m³. Unter Berücksichtigung des Bestandsgebäudes ergibt sich nunmehr eine GR von 263,96 m², mithin eine GRZ von 0,27. Durch die zusätzliche GF entsteht zusammen mit  Bestand eine GF von 469,46 m², mithin eine GFZ von 0,49. Der umbaute Raum berechnet sich unter Berücksichtigung des Bestandes mit 1.844,67 m³.

Auf dem Dach des Schwimmbadanbaus, auf Ebene des Erdgeschosses des Wohnhauses,  ist eine Terrasse mit Brüstung in Höhe von 1,00m als Absturzsicherung vorgesehen. Die talseitige Wandhöhe des Schwimmbadanabaus beträgt maximal 5,95 m, unter Hinzurechnung der Brüstung 6,95 m. Talseitig ist der Anbau mit einer Fensterfront geplant.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Anlagen:

  • Grundrisse
  • Ansichten, Schnitte

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 12.06.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 12.06.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 7. Sitzung des Bauausschusses 18.07.2017 ö 5
Datenstand vom 02.03.2018 08:44 Uhr