Datum: 24.10.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei offenen Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr.977/14, Pilsenseestraße 9, Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr.44/2017
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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10. Sitzung des Bauausschusses
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24.10.2017
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ö
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Beschließend
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1 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.977/14 der Gemarkung Oberalting-Seefeld mit einer Größe von 952 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als reines Wohngebiet (WR) dargestellt.
Das Grundstück ist bereits straßenseitig an der Ortsstraßen Pilsenseestraße mit einem Wohnhaus bebaut. Mit dem vorliegenden Bauantrag begehrt der Bauwerber die zusätzliche Bebauung des hintern Grundstücksteil zur Staatstraße 2068 hin. Das Staatliche Bauamt in Weilheim hat im Hinblick auf die die Anbauverbotszone von 20 m bzw. die Zustimmungspflicht für Bauvorhaben in dem Abstand bis zu 40 m zur Staatstraße aus dem Bayerischen Straßen und Wegegesetz (BayStrWG) eine Vorabstellungnahme vorgenommen, in der ein Mindestabstand von 10m des Bauvorhabens als ausreichend erachtet wird. Der Bauwerber hält mit seinem Wohnhaus diesen Mindestabstand ein. Die Stellplätze werden deshalb straßenseitig zur St 2068 als offene Stellplätze hergestellt.
Der Bauantrag sieht die Errichtung eines Einfamilienhauses in den Abmessungen 8,30 m x 11,00 m in einer Bebauung KG, EG, OG, D (zwei Vollgeschosse). Die Wandhöhe beträgt umlaufend 6,57 m. Ausgerichtet nach Südosten, zum bestehenden Wohnhaus hin ist eine Zwerchgiebel vorgesehen. Die überbaute Grundfläche GR beträgt 96,50 m². Zusammen mit dem bestehenden Wohnhaus und den versiegelten Stellplatzflächen ergibt sich somit eine überbaute Gesamtgrundfläche nach § 19 Abs.4 BauNVO von 328,35 m², mithin eine zulässige GRZ von 0,34. Die Geschossfläche beträgt 193,00 m². Das Haus ist mit einem Zeltdach mit einer allseitig gleichen Dachneigung von 23 Grad geplant.
Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind mit der Erstellung von zwei Stellplätzen erfüllt.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Anlagen:
- Eingabeplan (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 25.09.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 25.09.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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2. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Auslaufes für Ziegen, Nutzungsänderung einer Maschinen- und Bergehalle zum Ziegenstall u. Anbau an eine bestehnde landwirtschaftl. Halle; Bauort:Fl.Nr. 297 u.298, Gemarkung Hechendorf; Bauantrag-Nr.52/2015
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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10. Sitzung des Bauausschusses
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24.10.2017
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ö
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Beschließend
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Sach- und Rechtslage
In der Sitzung des Bauauschusses vom 19.01.2016 wurde der Antrag des Bauwerbers auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Vorbescheid nicht befürwortet. Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid waren folgende Fragen:
1. Ist die geplante Auslaufläche im Süd/Westen in dieser Form genehmigungsfähig?
2. Ist die geplante Nutzungsänderung der bestehenden Maschinen-und Bergehalle zu einer Aufstallungsfläche genehmigungsfähig?
3. Ist der geplante Anbau an eine landwirtschaftliche Halle mit Heutrocknung genehmigungsfähig?
Am 5.10.217 stellte der Bauwerber gegenüber dem Landratsamt klar, dass die Fragen des Vorbescheids nur in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu verstehen seien, also nur die Voraussetzungen einer Genehmigung nach § 35 BauGB rechtsverbindlich geklärt werden sollen.
Mit Schreiben vom 06.10.2017 bittet das Landratsamt Starnberg die Gemeinde um nochmalige Entscheidung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter Berücksichtigung der Beurteilung des Landratsamtes, das aufgrund der inzwischen vorliegenden Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden (Immissionsschutz, Naturschutz und AELF) der Antrag auf Vorbescheid genehmigungsfähig sei. Sollte das gemeindliche Einvernehmen ohne Nennung von Gründen verweigert werden, wird die Ersetzung des Einvernehmens angekündigt.
Zusammenfassend ist zu den Stellungnahmen der Fachbehörden Folgendes vorzutragen:
- Immissionsschutz:
Mittelteil:20 Stück Nachzucht ganzjährig und 120 Jungtiere für 2-3 Monate (Tränklämmer 2.-7. Woche)
Nebenanlagen: offene Jauchegrube (1m²), Festmistlager (30 m²), Auslauf Milchziegen im Westen (140 m²)
-Planfall/Vorbescheid: Halle Nord: 60 Milchziegen ganzjährig
Mittelteil: 2 Ziegenböcke ganzjährig
120 Tränklämmer (2.-7. Woche) für 2-3 Monate (Mitte Jan.-Mitte März)
60 Aufzuchtlämmer männlich ( 8.-22. Woche) für 1-2 Monate (Mitte März bis Mitte Mai)
60 Aufzuchtlämmer weiblich ( 8.-22. Woche) für 2-3 Monate (Mitte März bis Mitte Juni)
Halle Süd: ganzjährig 20 Stück Nachzucht
Nebenanlagen: offene Jauche bei reduzierter Öffnungsfläche um 80 % (0,2 m²); Festmistlager bei reduzierter Fläche auf 17,5 m²; Auslauf Milchziegen 140m²; Auslauf Nachzucht im Süden 50 m²
Der Immissionsschutz kommt zu dem Ergebnis, dass bezogen auf die am stärksten beeinträchtigten Immissionsorte am Höhenweg 20 und die noch zur Bebauung anstehende angrenzende Freifläche Fl.Nr.173 die Fragen des Vorbescheid positiv als genehmigungsfähig zu beantworten sind. Untersucht werden hierzu Geruchsemissionen, ferner wird eine Beurteilung hinsichtlich des Ammoniaks vorgenommen. Voraussetzung für Genehmigungsfähigkeit sind vorgesehene Auflagen hinsichtlich der Errichtung einer Abluftanlage mit 10 m hohen Kaminen, eine tägliche Reinigung der Auslaufflächen.
Im Vorschlag des Immissionsschutzes zu den Auflagen wurde die Verschließung der Stallöffnungen auf der Ostseite (in Richtung Wohnbebauung) nicht aufgenommen, obwohl dieser Umstand zuvor als Grundlage der Prognose Berücksichtigung fand. Die empfohlenen Auflagen stimmen somit in einem wesentlichen Punkt nicht mit der Beurteilung überein.
Nicht untersucht wurden durch das Landratsamt zudem die Geräuschimmissionen der Ballentrocknungsanlage im Anbau der Maschinen- und Berghalle.
- Stellungnahme Naturschutz: vgl. Schreiben in Anlage
- Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF): vgl. Schreiben in Anlage
Die beiden Pläne zu dem von der Gemeinde in der Sitzung 16.01.2016 behandelten Antrag auf Vorbescheid wurden bei Landratsamt vom Bauwerber ausgetauscht. Die aktuellen Pläne sind datiert vom 18.10.2016 und beinhalten drei zusätzliche Abluftkamine für die Stallräume.
Anlagen:
- Eingabepläne
- Stellungnahme Immissionsschutz
- Gutachten zum Immissionsschutz Müller MBB
- Stellungnahme Naturschutz
- Stellungnahme AELF
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 18.10.2016 wird nicht befürwortet.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 18.10.2016 wird nicht befürwortet.
Es bestehen Bedenken hinsichtlich dem Vorhaben engegenstehnder schädlicher Umwelteinirkungen im Sinne von dauerhalften Belästigungen der Nachbarschaft duch vom Betrieb ausgehende Immissionen.
Im Vorschlag des Immissionsschutzes zu den Auflagen wurde die Verschließung der Stallöffnungen auf der Ostseite (in Richtung Wohnbebauung) nicht aufgenommen, obwohl dieser Umstand zuvor als Grundlage der Prognose berücksichtigt wurde. Die empfohlenen Auflagen stimmen somit in einem wesentlichen Punkt nicht mit der Beurteilung überein.
Die Hackschnitzelheizung mit Ballentrocknung wird in der Beurteilung der Unteren Immssionsschutzbehörde vom 10.08.217 unter Ziff.5.) ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Geruchsimmissionsprognose beurteilt. Nicht untersucht wurden die Geräuschimmissionen der Ballentrocknungsanlage als schädliche Umwelteinwirkungen.
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3. Bauantrag zum Anbau einer landwirtsch. Halle mit Hackschnitzelheizung und Ballentrocknung; Bauort: Fl.Nr 297 u. 298, Gemarkung Hechendorf; Bauantrag-Nr.43/2017
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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10. Sitzung des Bauausschusses
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24.10.2017
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Beschließend
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Sach- und Rechtslage
Im Zusammenhang mit dem unter TOP 2 bereits behandelten Antrag auf Vorbescheid hat der Bauwerber einen Bauantrag zum Anbau an die bestehende landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle mit Hackschnitzelheizung und Ballentrocknung gestellt. Dabei handelt es sich um die nordwestlich vom Ziegenstall auf dem Grundstück gelegene Halle. Der Gegenstand des vorliegenden Bauantrags ist also insoweit identisch mit dem Gegenstand der 3. Frage des Antrags auf Vorbescheid.
Rechtlich ist ein Sachbescheidungsinteresse zum Bauantrag trotzdem festzustellen. Mit dem Antrag auf Vorbescheid begehrt der Bauwerber die verbindliche rechtliche Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Mit dem Bauantrag will der Bauwerber eine umfassende Baugenehmigung unter Klärung bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Aspekte erlangen.
Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt in Starnberg beinhaltet wie unter TOP 2 dargestellt, keine Behandlung der Geräuschemissionen durch die Ballen- und Heutrocknungsanlage. Es bestehen starke Bedenken, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die als öffentliche Belange dem an sich privilegierten Vorhaben entgegenstehen gem. § 35 Abs.1 BauGB. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne § 3 Abs.1 BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Anlagen:
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 18.10.2016 wird nicht befürwortet.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 18.10.2016 wird nicht befürwortet.
Es bestehen Bedenken hinsichtlich dem Vorhaben entgegenstehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne einer dauerhaften Belästigung der Nachbarschaft durch die von der Heu- und Ballentrocknung ausgehenden Geräuschimmission.
Die Hackschnitzelheizung mit Ballentrocknung wird in der Beurteilung der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 10.08.2017 unter Ziff.5) ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Geruchsimmissionsprognose beurteilt. Nicht untersucht wurden die Geräuschimmissionen der Ballentrocknungsanlage als schädliche Umwelteinwirkungen.
zum Seitenanfang
4. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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10. Sitzung des Bauausschusses
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24.10.2017
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Datenstand vom 02.03.2018 08:51 Uhr