Datum: 23.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:21 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragen
2 Genehmigung der Protokolle vom 12.12.2017 und 19.12.2017 und des Bauausschusses vom 12.12.2017
3 Hechendorf, Neuhoffweg - Erstmalige Herstellung
4 2. Änderung des Bebauungsplanes "Campingplatz Pilsensee" (Lärmschutzwand); Änderungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Beratung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens im Bereich der Wörthseestraße 41 zur planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden baulichen Anlagen des SC Wasserfreunde München von 1912 e.V.
6 Auflösung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg
7 Sonstiges

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1. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.01.2018 ö 1

Sach- und Rechtslage

Es wird kritisiert, dass der Winterdienst zu viel Salz streue. Auf Wunsch eines Bürgers soll dies auch bei Abschnitten ohne Steigung und Busverkehr geschehen. Es soll geprüft werden, ob in Bereichen ohne Steigung und Busverkehr Splitt statt Salz verwendet werden kann.

Es wird dafür gedankt, dass die nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte nun zeitnah veröffentlich werden.

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2. Genehmigung der Protokolle vom 12.12.2017 und 19.12.2017 und des Bauausschusses vom 12.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.01.2018 ö 2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Hechendorf, Neuhoffweg - Erstmalige Herstellung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.01.2018 ö 3

Sach- und Rechtslage

Die Ableitung des Oberflächenwassers stellt im Neuhoffweg immer größere Probleme dar. Die Mitarbeiter des Bauhofes sind regelmäßig damit beschäftigt, die Schäden (tiefe Furchen, Schlaglöcher, angehäufte Kiesberge, etc.) die das Wasser im unbefestigten Belag verursacht zu beseitigen.

Die Lösung dieses Problems kann nur eine erstmalige Herstellung des Neuhoffweges und damit eine gezielte und geordnete Ableitung der Oberflächenwassers über Straßeneinläufe und einen Sammelkanal sein. Dazu ist es erforderlich die Grundstücksgrenzen festzustellen und ggf. zu bereinigen und den Kauf der noch nicht erworbenen Teilflächen durch die Gemeinde in die Wege zu leiten.

Es wird daher vorgeschlagen, dass die Bauverwaltung beauftragt wird, die Grenzverläufe feststellen zu lassen und ggf. bereinigen zu lassen, sowie die sich noch nicht im Besitz der Gemeinde befindlichen Flächen zu erwerben, um die Voraussetzungen für eine erstmalige Herstellung des Neuhoffweges zu schaffen.

Sitzungsverlauf

Der Top wird zurückgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt erörtert.

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4. 2. Änderung des Bebauungsplanes "Campingplatz Pilsensee" (Lärmschutzwand); Änderungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.01.2018 ö 4

Sach- und Rechtslage

Der Eigentümer und Betreiber des Campingplatzes am Pilsensee möchte die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Campingplatz Pilsensee“ i.d.F. vom 27.03.2012 festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen an der Staatsstraße St 2068 möglichst zeitnah umsetzen. Demzufolge soll zur Abschirmung der Campingparzellen ein begrünter Lärmschutzwall mit aufgesetzter Lärmschutzwand entlang der Staatsstraße errichtet werden.

Im Zuge der Detail- und Ausführungsplanungen hat sich allerdings ergeben, dass für die Er-richtung des Lärmschutzwalls ein sehr umfangreicher Eingriff in die bestehenden Grünstrukturen an der Staatsstraße erforderlich wäre und das Gelände aufwändig angepasst werden müsste. Folglich hat der Eigentümer des Campingplatzes Alternativen zum festgesetzten Lärmschutzwall untersuchen lassen. Dabei hat sich herausgestellt, dass sich über die Errichtung einer ökologischen Lärmschutzwand der gleiche bzw. sogar ein höherer Schutzzweck erzielen lässt und zugleich der Eingriff in die bereits vorhandenen Grünstrukturen und das bestehende Gelände minimiert werden kann.

Nach Abstimmung mit dem Landratsamt Starnberg steht diese alternative Lärmschutzmaßnahme jedoch nicht im Einklang mit den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes i.d.F. vom 27.03.2012. Eine Befreiung von den Festsetzungen konnte leider auch nicht in Aussicht gestellt werden. Insofern ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der ökologischen Lärmschutzwand eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

Ergänzend zur Festsetzung der alternativen Lärmschutzmaßnahme wurde vom Vorhabenträger vorgeschlagen, bei dieser Gelegenheit auch eine direkte Anbindung zwischen der zentralen Zufahrt von der Staatsstraße zum Campingplatz und dem südlich davon neu geplanten Parkplatz mit 70 Stellplätzen zu sichern. Dadurch könnten die Nutzer der Stellplätze direkt zum Parkplatz gelangen, ohne zuvor aufwendig den halben Campingplatz durchfahren zu müssen.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen, da nach Ansicht der Verwaltung die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im vereinfachten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.

In Zusammenarbeit mit dem vom Vorhabenträger beauftragten Planer wurde bereits ein Bebauungsplanentwurf erstellt. Bei Zustimmung und Billigung des Entwurfs durch den Gemeinderat kann bereits die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als nächster Verfahrensschritt erfolgen.  

Sitzungsverlauf

Im Gremium werden Bedenken in Bezug auf die Höhe der ökologischen Lärmschutzwand geäußert. Seitens der Verwaltung wird klargestellt, dass zur Erlangung der von fachbehördlicher Seite geforderten Lärmschutzwirkung die vorgesehene Höhe unerlässlich ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Lärmschutzwand hinter der bereits bestehenden Eingrünung in abfallendem Gelände situiert ist und folglich von der Straße aus weniger in Erscheinung tritt.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz Pilsensee“ (Lärmschutzwand) für den im Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 23.01.2018 gekennzeichneten Bereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen.

2.        Der Änderungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

3.        Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz Pilsensee“ (Lärmschutzwand) in der Fassung vom 23.01.2018, bestehend aus Satzung und Begründung.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Beratung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens im Bereich der Wörthseestraße 41 zur planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden baulichen Anlagen des SC Wasserfreunde München von 1912 e.V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.01.2018 ö 5

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Flur Nr. 470/18 der Gemarkung Hechendorf (Wörthseestraße 41) befindet sich im Eigentum des Schwimmclubs Wasserfreunde München von 1912 e.V. und wird als vereinseigener Badeplatz mit Clubheim genutzt. Im Erdgeschoss des Clubgebäudes befinden sich Umkleiden, Küche, Aufenthalts- und Lagerräume. Das Obergeschoss wurde als Übernachtungsraum für Besucher und Jugendgruppen genutzt.

Aufgrund der Brandkatastrophe von Schneizlreuth im Jahr 2015 sah sich der Verein in der Pflicht, den Übernachtungsraum zu sperren und die Räumlichkeiten zunächst einer Brandschutzprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ergab erforderliche Nachbesserungen im Bereich des Brandschutzes (u.a. Schaffung eines zweiten Fluchtweges über eine Außentreppe mit Fluchttüre im OG, Anbringung einer Brandschutzdämmung). Die Maßnahmen wurden im Laufe des letzten Jahres bereits umgesetzt. Für die baurechtliche Genehmigung der Umbaumaßnahmen wurde ein entsprechender Bauantrag bei der Gemeinde Seefeld eingereicht. In der Sitzung des Bauausschusses vom 17.01.2017 wurde den Maßnahmen zugestimmt und das Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB als genehmigungsfähig betrachtet.

Von Seiten des Landratsamtes wurde eine Genehmigung auf Grundlage von § 34 BauGB allerdings versagt, da nach Ansicht des Kreisbauamtes ein Bebauungszusammenhang nicht angenommen werden könne. Das Grundstück sei somit dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen.

Zudem stellte sich heraus, dass für das bestehende Clubgebäude keine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Das Gebäude wurde bereits 1923 errichtet und auf Bitten der ehemaligen Gemeinde Hechendorf nach dem Zweiten Weltkrieg um einen Anbau zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen erweitert. Baurechtliche Genehmigungsunterlagen konnten hierfür jedoch nicht aufgefunden werden. Lediglich für das benachbarte Sanitärgebäude aus dem Jahr 1971 besteht eine Baugenehmigung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.

Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall könne eine Genehmigung auf Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB allerdings nicht herangezogen werden, da aus Sicht des Landratsamtes öffentliche Belange entgegenstünden. So sei im Flächennutzungsplan in diesem Bereich nur eine Grünfläche ohne nähere Zweckbestimmung ausgewiesen. Für die Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB sei zumindest voraussetzend, dass die Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Badeplatz“ verknüpft werde. Aber auch bei einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes könne keine Genehmigung auf Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da es sich bei dem Clubgebäude baurechtlich gesehen um einen „Schwarzbau“ handle. Für die Erlangung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Clubgebäudes besteht aus Sicht des Landratsamtes daher die einzige Möglichkeit in der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Flächennutzungsplanänderung. Folglich hat der Schwimmclub Wasserfreunde München von 1912 e.V. die Gemeinde Seefeld gebeten, die Einleitung der erforderlichen Bauleitplanung zu prüfen.

Eine Flächennutzungsplanänderung wie oben geschildert könnte mit relativ wenig Aufwand betrieben werden. Die Aufstellung eines zusätzlichen Bebauungsplanes stellt jedoch einen arbeits-, zeit- und ggf. auch kostenintensiven Aufwand dar, insbesondere da sich der Bereich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes befindet. Im Zuge des Bebauungsplanes müsste nachgewiesen werden, dass durch die Ausweisung eines Baufeldes für das Clubgebäude mit Nebenanlagen eine objektive Befreiungslage von den Verboten der Schutzgebietsverordnung gegeben ist (erhöhte Aufwendungen in der Umweltprüfung). Im schlimmsten Falle könnte sich im Zuge des Verfahrens sogar herausstellen, dass ein Herausnahmeverfahren aus dem Landschaftsschutzgebiet erforderlich ist. Ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes scheidet nicht zuletzt infolgedessen aus.

Die Verwaltung bittet das Gremium um Beratung zum weiteren Vorgehen, insbesondere ob die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens in Erwägung gezogen werden soll.

Sitzungsverlauf

Der Sachverhalt wird von der Verwaltung näher erläutert. Der Gemeinderat kritisiert ausdrücklich den enormen bürokratischen Aufwand, der von Seiten des Landratsamtes gefordert wird, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erzielen zu können. Man möchte jedoch den Schwimmclub, der aus Eigeninitiative und in positiver Gestaltungsabsicht gehandelt hat, um brandschutz- und baurechtlich einwandfreie Zustände zu erreichen, in seiner misslichen Lage unterstützen. Daher wird mehrheitlich beschlossen, die vom Landratsamt als unerlässlich angesehenen Bauleitplanverfahren einzuleiten. Die anfallenden Planungskosten werden vom Schwimmclub getragen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die Einleitung der erforderlichen Bauleitplanverfahren vorzubereiten. Die anfallenden Planungskosten sind vom Schwimmclub Wasserfreunde München von 1912 e.V. zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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6. Auflösung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.01.2018 ö 6

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 30.11.2017 bittet der AWISTA um Beschlussfassung zur Auflösung des Zweckverbandes:

Nach den Grundsatzbeschlüssen der Verbandsversammlung vom 22.07.2015 und des Kreistages des Landkreises Starnberg vom 30.07.2015 soll der Zweckverband für Abfallwirtschaft im Landkreis Starnberg (nachfolgend Zweckverband oder Verband) aufgelöst werden. Das von diesem bzw. dessen Eigenbetrieb (AWISTA) im Zuge der Aufgabenerfüllung abgedeckte Leistungsspektrum soll mit den beim Landkreis angesiedelten Aufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft (vgl. Art. 3 BayAbfG) verschmolzen werden und künftig allein einem zu gründenden Kommunalunternehmen des Landkreises Starnberg obliegen.

Grundvoraussetzung für die Übertragung der kommunalen Abfallwirtschaft im Landkreis Starnberg auf ein Kommunalunternehmen ist die Auflösung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft im Landkreis Starnberg. Diese erfolgt durch den Austritt aller Verbandsmitglieder mit Ausnahme des Landkreises Starnberg, der an die Stelle des Zweckverbands tritt.
Dafür sind zunächst Beschlüsse – auf Wunsch der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister anlässlich der Bürgermeisterdienstbesprechung vom 11.10.2017 legen wir Ihnen eine Beschlussempfehlung bei – der Gemeinde- und Stadträte über den Austritt ihrer Kommune aus dem Verband erforderlich. Zudem ist nach Vorlage der 14 Austrittsbeschlüsse in der Verbandsversammlung darüber abzustimmen.

Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung über die Austritte aus dem Zweckverband bedarf einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen (§ 24 Abs. 1 der Verbandssatzung i. V. m. Art. 44 Abs. 1 S.1 KommZG). Zeitgleich muss von Seiten des Kreistages im Landkreis Starnberg (nachfolgend Kreistag) Zustimmung zu den Austritten sowie darüber vorliegen, insbesondere alle Aufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft nach Auflösung des Zweckverbandes Zug um Zug dem neu zu gründenden Kommunalunternehmen zu übertragen.

Im Hinblick auf eine mögliche Auseinandersetzung und Zuordnung des im Verband gebundenen Vermögens der ausscheidenden Mitgliedsgemeinden ist festzuhalten: Das Anlagevermögen des Zweckverbandes bzw. des AWISTA ist vollständig durch Eigenkapital finanziert. Es wurden in der Vergangenheit von den Mitgliedsgemeinden weder Investitions– noch Betriebskostenzuschüsse erhoben bzw. geleistet. Somit ist der Verband gegenüber seinen Mitgliedern schuldenfrei. Die vom Verband genutzten gemeindlichen Grundstücke (Wertstoffhöfe, Wertstoffinseln) bleiben weiterhin im Eigentum der Gemeinden. Nachdem die Anlagengegenstände, insbesondere Sachanlagen als betriebsnotwendiges Vermögen des Verbandes auch nach dessen Umgründung in bilanziertem Umfang erforderlich sind, halte ich es für angemessen, dieses dem Verband i. S. v. § 27 Abs. 2 Verbandssatzung vollumfänglich zu belassen.
Die Austritte der Mitgliedskommunen gemäß Art. 44 Abs. 1 KommZG bedürfen der Genehmigung der Regierung von Oberbayern. Um diese vorzubereiten, fanden bereits im Vorfeld dazu Abstimmungen mit der Aufsichtsbehörde statt. Diese hat mitgeteilt, dass im Ergebnis keine Einwände gegen die geplante Vorgehensweise bestehen.

Uns ist bewusst, dass mit der Auflösung des Zweckverbandes mittelbare Einflussmöglichkeiten der Mitgliedsgemeinden verloren gehen. In den Vorbereitungsgesprächen zur Verbandsversammlung vom 22.07.2015 wurde dies innerhalb der Lenkungsgruppe dahingehend beraten, dass dem künftigen Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens mindestens der Sprecher oder ein dafür berufener Vertreter der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen der Kommunen des Landkreises Starnberg als ständiges Mitglied angehören soll. Neben der Berufung eines Verwaltungsrates wird auf Empfehlung der Lenkunggruppe in die Unternehmenssatzung mindestens folgende Bestimmung aufgenommen: „Wesentliche Änderungen im Betrieb der bestehenden Wertstoffhöfe, insbesondere deren Auflösung bedarf dem Einvernehmen der betroffenen Kommune“.

Ich würde mich freuen, wenn Sie in Ihrem Gremium die Umgründung unterstützen und einem künftigen kommunalen Dienstleistungsunternehmen zu einem erfolgreichen Start verhelfen. Ich bin mir sicher, dass wir mit dieser Neuorganisation den Herausforderungen der kommunalen Abfallwirtschaft effektiv und effizient begegnen können.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Landrat Karl Roth
Verbandsvorsitzender

Argumente, die für eine Umwandlung der Geschäftsform sprechen, finden Sie im Anhang.

Sitzungsverlauf

Es wird auf einen grammatikalischen Fehler in der von der AWISTA bzw. dem Landratsamt erstellten Beschlussvorlage hingewiesen, der entsprechend berichtigt wird (Pkt. 4., Satz 2 müsste korrekterweise lauten: „… des Einvernehmens …“).

Beschluss

  1. Mit der Auflösung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg (nachfolgend Verband), mit dem Ziel den Eigenbetrieb-AWISTA in ein Kommunalunternehmen des Landkreises Starnberg überzuleiten, besteht Einverständnis.
  2. Die Gemeinde Seefeld beantragt gemäß Art. 44 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KommZG – i. V. m. § 24 Abs. 1 der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg (VBS) den Austritt aus dem Zweckverband für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg und beauftragt den Ersten Bürgermeister in der Verbandsversammlung für den Austritt aus dem Zweckverband für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Landkreises Starnberg zu stimmen.
Des Weiteren beauftragt die Gemeinde Seefeld den Ersten Bürgermeister in der Verbandsversammlung dem Austritt der Stadt Starnberg sowie aller weiteren Mitgliedsgemeinden aus dem Zweckverband (i. S. v. § 24 Abs. 1 der Verbandssatzung, Art. 44 Abs. 1 S. 1 KommZG) zuzustimmen.
3.        Die Gemeinde Seefeld verzichtet auf jedwede Ansprüche nach § 27 Abs. 2 Satz 1 VBS aus dem Vermögen des Verbandes zu Gunsten dessen uneingeschränkten Übergangs in das betriebliche Vermögen des zu gründenden Kommunalunternehmens.
4.        Der Erste Bürgermeister wird aufgefordert, darauf zu achten, dass die Unternehmenssatzung des zu gründenden Kommunalunternehmens des Landkreises Starnberg neben den gesetzlichen Mindestanforderungen folgende zusätzliche Festlegungen enthält:
  • Wesentliche Veränderungen im Falle bestehender Wertstoffhöfe, insbesondere deren Auflösung bedürfen des Einvernehmens der betroffenen Kommune;
  • Dem Verwaltungsrat hat mindestens der Sprecher der Bürgermeister im Landkreis Starnberg oder ein an seiner Stelle dafür berufener Vertreter der Bürgermeister/-innen als ständiges Mitglied anzugehören.
5.        Der Erste Bürgermeister wird gebeten, laufend dem Gemeinderat über die Verfahrensschritte der Umwandlung bzw. Neugründung zu berichten.
6.        Der AWISTA wird gebeten, ausnahmsweise und ohne Rechtspflicht zu dieser Angelegenheit Beschlussauszüge aus nichtöffentlicher Sitzung mit entsprechendem Sperrvermerk zu übermitteln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.01.2018 ö 7

Sach- und Rechtslage

  1. Am 3. Februar findet im Landratsamt Starnberg eine Klausurtagung zu dem Thema „Vision Mobilität 2020“ in der Zeit von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt. Herr 2. Bgm Josef Schneider wird die Gemeinde Seefeld vertreten.

  1. Es wird angeregt, im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Schützenstraße“ keine zusätzlichen Verrohrungen des Mühlbaches vorzunehmen, sondern stattdessen eine weitere Öffnung des teilweise verrohrten Baches anzustreben. Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zusätzliche Verrohrungen im Bereich des Mühlbaches nicht vorgesehen sind. Lediglich der Schwemmholzrückhalt im Einlaufbereich vom offenen Graben in die bestehende Verrohrung auf Flurstück 126 muss aus sicherheitstechnischen und hydraulischen Gründen erneuert werden.

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die neuen Buslinien noch nicht angenommen werden und die Busse leer sind. Herr Dr. Gasser erläutert, dass weitere Werbemaßnahmen bereits geplant sind.

  1. In einem Artikel der Süddeutschen Zeitung wurde von hohen Nitratwerten an der Quelle Oberalting berichtet. Die Verwaltung wird gebeten den Wert zu überprüfen und feststellen zu lassen, ob es sich hierbei um einen Ausreißer handelt oder die Werte generell so hoch sind.

Datenstand vom 28.06.2018 16:44 Uhr