Datum: 26.06.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:08 Uhr bis 20:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragen
2 Genehmigung des Protokolls vom 05.06.2018 und des Bauausschusses vom 05.06.2018
3 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
4 Antrag auf Vorbescheid zur Sanierung und Errichtung eines Boardinghouse mit 46 Zimmern und Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr.797, Bahnhofstraße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 31/2018
5 Herstellung von Erschließungsanlagen; Erläuterung der rechtlichen Situation durch Dr. Halter
6 Grunderwerb zur Firmenerweiterung durch die Baufirma Dosch am Oberfeld, OT Hechendorf
7 Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr. 79 u.a. Stampfgasse 1, Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr.25/2018
8 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Herrsching und Weßling
9 Sonstiges

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1. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.06.2018 ö 1

Sach- und Rechtslage

Es wird nach der Erschließung des Teiles Wörthseestraße 55 bis 78 gefragt. Herr Gum verweist auf den Vortrag von Herrn Dr. Halter Top 5 dieser Sitzung.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 05.06.2018 und des Bauausschusses vom 05.06.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.06.2018 ö 2

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 05.06.2018 wird einstimmig genehmigt.

Das Protokoll des Bauausschusses vom 05.06.2018 wird von den in dieser Sitzung anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.06.2018 ö 3

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 15.05.2018

TOP 2: Kinderhort Seefeld, OT Hechendorf; Freigabe der Kosten für die Durchführung der Ausschreibungen Naturstein, Fenster, Malerarbeiten, Estrich, Innen- und Aussenputz

Beschluss:

Das Gremium stimmt der Durchführung der Ausschreibungen

Natursteinarbeiten (Fensterbänke)
Fenster
Malerarbeiten
Estrich
Innen- und Aussenputz

mit einem Kostenrahmen von insgesamt 117.030,33 € zu. Die Deckung der Kosten erfolgt über die HHST 4645.94000.

Um einen zügigen Bauablauf zu erreichen, stimmt das Gremium zu, dass die heute genehmigten Vergabesummen bei Erfordernis um max. 5% überschritten werden dürfen, wenn dies aus gegebenem Anlass erforderlich ist.

Bei einem auskömmlichen Ausschreibungsergebnis wird der 1. Bürgermeister oder einer seiner Vertreter ermächtig, den Auftrag zu vergeben.
Das Ausschreibungsergebnis ist in einer der darauffolgenden Sitzung des Gemeinderates bekanntzugeben.

Abstimmung: 19:0


TOP 5: Genehmigung Grundstückskaufvertrag URNr. 648/V/2018 vom 11.04.2018

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt  Kenntnis von der Urkunde URNr.648/V/2018 vom 11.04.2018 des Notars Volmer, Hauptstraße 5 b in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich allen darin gestellten Anträgen an.

Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt.

Abstimmung: 19:0


TOP 6: Genehmigung Verkaufsvollmacht zum Abschluss der Grundstückskaufverträge im Einheimischenmodell "Am Höhenrücken" in Hechendorf

Beschluss:

Der Erster Bürgermeister und Gemeindeverwaltung der Gemeinde Seefeld werden ermächtigt, die Grundstücke der Gemarkung Hechendorf, Flurstücke Nrn.: 402/1, 402/2, 402/3, 402/4, 402/5, 402/6, 402/7, 402/8, 402/9, 402/10, 402/11, 402/12, 402/13, 402/14, 402/15, 402/16, 402/17, 402/18, 402/19, 402/20, 402/21, 402/22, 402/23, 402/24, 402/25, 402/29, 402/30, 402/31, 402/32, 402/33(hervorgegangen aus Vermessung gem. FN 1327 und 1328, Vermessungsamt Landsberg/Lech, Außenstelle Starnberg für die Gemarkung Hechendorf) zu veräußern.

Der Gemeinderat stimmt der Veräußerung sowie der Beleihung mit Finanzierungsvollmachten der Erwerber in beliebiger Höhe schon jetzt zu.

Die Kaufvertragsurkunde muss auf die Bezugsurkunde (welche ebenfalls vorsorglich genehmigt wird) des Notars Michael Volmer in Starnberg vom 25.04.2018, URNR. 738/V/2018 verweisen und diese damit zum Inhalt des Kaufvertrages machen. Unter Bezugnahme auf diese Urkunde muss ein Wiederkaufsrecht vereinbart werden. Die weiteren Einzelheiten bestimmt die Gemeindeverwaltung.

Abstimmung: 18:1
Gegenstimme GR Dr. Benoist

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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4. Antrag auf Vorbescheid zur Sanierung und Errichtung eines Boardinghouse mit 46 Zimmern und Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr.797, Bahnhofstraße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 31/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.06.2018 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.797 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 3.576 m² befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „2. Änderung des Bebauungsplans Bahnhof Hechendorf-Teil Nord“. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen beurteilt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit § 30 BauGB. Im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ist das Gebiet als Mischgebiet (MI) dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit dem Gebäude der alten Möbelfabrik bebaut.

Der Antrag auf Vorbescheid sieht den Abriss der zeitlich später errichteten Flachdachhalle neben dem alten Fabrikgebäude vor. Diese Halle soll durch den Neubau des Boardinghauses mit 46 Zimmern und Appartements und einer Tiefgarage ersetzt werden.

Zum Antrag auf Vorbescheid stellt der Antragsteller folgende Fragen:

  1. Ist die Art der baulichen Nutzung des geplanten Gebäudes als Boardinghouse mit Wohnungen für Bedienstete entsprechend des Bebauungsplans zulässig? (Ausführungen zur Frage  vgl. Fragenkatalog in Anlage)

Nach § 6 Abs.2 Nr.2 BauNVO sind im Mischgebiet Beherbergungsbetriebe zulässig. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs.1 BauNVO grundsätzlich dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach § 15 Abs.1 1 BauNVO sind solche Gewerbebetriebe zulässig, die im Einzelfall der Eigenart des jeweiligen Mischgebiets nicht widersprechen.

Vorliegend besteht auf dem Grundstück eine alte, zurzeit kaum bis gar nicht produzierende Möbelfertigung. Gegenüber im Gebäude Bahnhofsstraße Nr. 8 befinden sich diverse Gewerbe, Fitnessstudio und Ärzte. Zudem besteht ein räumlicher Bezug zum Bahnhof.

Das Grundstück ist zurückversetzt von der Straße und bildet einen in sich abgeschlossenen Rahmen. Durch die Errichtung einer Tiefgarage wird der Zu- und Abfahrtslärm von parkierenden Autos auf dem Grundstück vermindert und die ohnehin angespannte Parkplatzsituation im Bereich des Bahnhofs Hechendorf keinesfalls verschlimmert.

Zu beachten ist allerdings die Ausfahrtssituation für die Nachbarn Leitenhöhe 15 und Bahnhofstraße 15.


  1. Entspricht das geplante Gebäude in Bezug auf die Höhensituation des Geländes im Eingangsbereich den Festsetzungen des Bebauungsplans? Kann ggf. eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Aussicht gestellt werden? (Ausführungen zur Frage  vgl. Fragenkatalog in Anlage)

Der Bauungsplan regelt für das Grundstück eine Geländehöhe von 564,60 üNN als unteren Bezugspunkt für die Festsetzung der Wandhöhe, die beim Flachdach am oberen Punkt 572,50 üNN beträgt. Es ergibt sich somit eine max. Wandhöhe von 7,90 m. Im barrierefrei geplanten Eingangsbereich, der sich am vorhandenen Gelände orientiert, liegt die Höhenquote allerdings bei 561,48. Die Höhe des Flachdachs befindet sich auf 571,04. Somit ergibt sich eine Wandhöhe von 9,56 m.

Der obere Bezugspunkt der Wandhöhe mit 572,50 üNN wird somit eingehalten. Nicht eingehalten wird allerdings der untere Bezugspunkt. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Starnberg wäre eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB sowohl vom unteren Bezugspunkt als auch von der Wandhöhe erforderlich, die aber nicht in Aussicht gestellt werden  kann, weil es sich bei beiden Festsetzungen um Grundzüge der Planung handelt. Für das gesamte Grundstück wurde ein einheitlicher  Bezugspunkt mit 564,60 üNN festlegt. In Verbindung mit der absoluten Wandhöhe 572,50 üNN ergibt sich das Maß der baulichen Nutzung mit einer Wandhöhe von 7,90 m und nicht 9,56 m.

Zusätzlich ergibt sich die Problematik, dass der untere Bezugspunkt im Bebauungsplan über dem derzeit bestehenden Gelände befindet. Um diesen Punkt zu erreichen müsste der vordere Bereich theoretisch um 3,12 m aufgeschüttet werden.

Der bestehende Bauungsplan wurde einem speziellen Vorhaben des Eigentümers angepasst und verträgt sich daher nicht mit der vorgelegten Planung.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bebauungsplan ggf. mit einem weiteren Bezugspunkt auf der Frontseite des Gebäudes zu ergänzen, welcher vom bestehenden Gelände ausgeht und die Wandhöhe als Maß der baulichen Nutzung (zwei- oder dreigeschossig) zu überdenken.


  1. Ist das geplante Gebäude in Bezug auf die Abgrabung des natürlichen Geländes im Nordwesten genehmigungsfähig? (Ausführungen zur Frage  vgl. Fragenkatalog in Anlage)

Die Abgrabung dient der Belichtung des Frühstücksraumes und Wintergartens, sowie der Schaffung einer Außenterrasse. Die Abgrabung entsteht auf 8,00 m x 11,70 m.

Der Abgrabung steht keine Festsetzung des Bebauungsplans entgegen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abgrabung ist jedoch auch, dass sich keine eigenständige Wandhöhe hierdurch ergibt. Dies ist baurechtlich der Fall, wenn es sich um eine untergeordnete
Abgrabung handelt, die nicht mehr als 1/3 der Wandlänge aufweist und max. 5 m lang, je Gebäudeseite ist. Dieser Wert ist vorliegend überschritten. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt könnte hier aber eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB in Aussicht gestellt werden, weil es sich vorliegend um ein Gebäude mit sehr langen Gebäudeseiten 29,875 m x 41,305 m  handelt und so absolut doch eine Unterordnung angenommen werden kann.

  1. Ist eine Tiefgarage, soweit sie innerhalb der Baugrenzen errichtet würde, genehmigungsfähig? (Ausführungen zur Frage  vgl. Fragenkatalog in Anlage)

Ja. Soweit keine Festsetzungen im Bebauungsplan enthalten sind, die einer Tiefgarage widersprechen, ist diese auch wenn sie nicht ausdrücklich positiv vorgesehen ist, zulässig. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass sich die Garage im Bauraum befindet.

Durch den Bau einer Tiefgarage wird die Parksituation in der Bahnhofstraße tendenziell nicht verschlechtert. Ob eine Verbesserung eintritt hängt davon ab, ob in der Tiefgarage auch Stellplätze für das Gewerbegebäude Bahnhofstraße 8 des Antragstellers zur Verfügung stehen.

  1. Kann für das geplante Gebäude, wegen der Überschreitung der Baugrenzen durch die zweigeschossige Tiefgarage und deren Zufahrt nach Süden und Osten - wie im Plan dargestellt - eine Befreiung in Aussicht gestellt werden? (Ausführungen zur Frage  vgl. Fragenkatalog in Anlage)

Der geplante Bau der Tiefgarage überschreitet die Baugrenze im Süden auf 3,50 m x 9,00 m und im Osten 7,75 m x 16,00 m. Zudem steht die Garage im Südosten mit 7,75 m x 4,00 m aus dem Gelände in einer Höhe von 0,70 m heraus.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt handelt es sich im Wesentlichen um eine unterirdische Überschreitung der Baugrenze. Eine Befreiung kann hier in Aussicht gestellt werden, weil insbesondere keine Nachbarinteressen betroffen sind. Zudem entfallen die im Bebauungsplan festgesetzten fünf Stellplätze zum Nachbarn Leitenhöhe 15 und Bahnhofstraße 15.

Zu beachten ist allerdings die Ausfahrtssituation für die Nachbarn. Die Ausfahrt befindet sich gegenüber dem Anwesen Bahnhofstraße 13. Ein Blendwirkung und ein gesteigerter Lärmpegel sind hier zu vermuten. Die Nichtverletzung nachbarrechtlicher Interessen ist Voraussetzung zur Zulassung einer Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB. Eine Umplanung oder entsprechende Schutzmaßnahmen durch den Bauwerber sind erforderlich.  


  1. Ist das Maß der baulichen Nutzung des geplanten Gebäudes, wie planerisch dargestellt, in Bezug auf die Baugrenze und die überbaubare Grundfläche genehmigungsfähig? (Ausführungen zur Frage  vgl. Fragenkatalog in Anlage)

Der Bebauungsplan setzt eine maximal zulässige überbaubare Grundfläche von 1.290m² fest. Mit den oberirdischen Bauten erreicht der Antragsteller eine überbaute GR von 1.031, 48 m²-hält also folglich die Festsetzung ein. Hinzuzurechnen ist allerding noch die unterbauten Flächen der Tiefgarage, soweit sie nicht auch durch die oberirdischen Bauten überbaut sind. Die über- und unterbauten Flächen betragen zusammen 1.661,25 m²- entsprechen also nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Da sich aber die Überschreitung der Grundfläche aus dem Unterbau der Tiefgarage ergibt, für die bereits bei Frage 5.) eine Befreiung für die Abweichung von den Baugrenzen durch das Landratsamt in Starnberg in Aussicht gestellt werden kann, kann auch für die unterirdische Überschreitung der Grundfläche im vorliegenden Maß um 371,25 m² in Aussicht gestellt werden. Nachbarschaftliche Interessen sind zumindest nicht nachteilig betroffen.

  1. Sind die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Wandhöhen so auszulegen, dass unabhängig vom angrenzenden Gelände, die für die Wand- und Firsthöhen ausgegeben Absolutquoten gelten? Unter der Bedingung, dass da natürliche Gelände nicht verändert wird. (Ausführungen zur Frage  vgl. Fragenkatalog in Anlage)

Hierbei handelt es sich um eine abstrakte Auslegungsfrage zum Bebauungsplan, die baurechtlich im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid zulässig ist.

Der Bebauungsplan knüpft mit seinen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ausschließlich an absolute Höhenquoten für den unteren Punkt der Bebauung als Bezugspunkt für das Gelände mit 564,60 üNN und Wandhöhe für Satteldach 570,08 üNN bzw. Firsthöhe 577,53 üNN, sowie Flachdach mit 572,50 ÜNN. Durch die Festsetzung des Bezugspunktes für das Gelände ist keine Rücksicht mehr auf das vorhandene Gelände auf dem Grundstück zu nehmen. Weil das Gelände auf dem Grundstück sehr unterschiedlich von den vorhandenen Höhenquoten ist, durch die bestehende Bebauung und die Hanglage, wurde im Bebauungsplan bewusst ein einheitlicher Bezugspunkt gewählt. Allerdings ist diese Festsetzung bei Aufstellung des Bebauungsplans vorhabenbezogen erfolgt. Weil sich aus dem Zusammenspiel der absoluten Höhenquoten für den unteren Bezugspunkt und die oberen Bezugspunkte das Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück ergibt als Grundzug der Planung, sind diese Quoten unbedingt einzuhalten.


Anlagen:

  • Fragenkatalog
  • Eingabepläne

Sitzungsverlauf

Grundsätzlich findet das Projekt Zustimmung. Im Zuge der vorausgegangenen Ortsbesichtigung wurde mit dem Planer und Bauherren erörtert, die Höhenentwicklung zu den westlichen Nachbarn abzustufen und Rücksprünge auch im rückwärtigen Gebäudeteil fortzusetzen. Die im Bebauungsplan festgelegten Höhen sind einzuhalten, um die Änderung des Bebauungsplanes zu vermeiden. Die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt abgestimmt:

Beschluss 1

1.
Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 23.03.2018 dargestellte Art der baulichen Nutzung als Boardinghaus mit 46 Appartements und Zimmern mit Wohnungen für Bedienstete wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

2.
Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 23.03.2018 abgefragte und dargestellte Höhensituation des Geländes im Eingangsbereich entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans und wird nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

3.
Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 23.03.2018  dargestellte Abgrabung im Nordwesten in den Ausmaßen  8,00 m x 11,70 m wird befürwortet. Eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 19

Beschluss 4

4.
Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 23.03.2018  abgefragte Tiefgarage, soweit sie innerhalb der Baugrenzen errichtet würde wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 5

5.
Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 23.03.2018 konkret abgefragte und dargestellte Tiefgarage, welche die Baugrenzen unterirdisch im Süden auf 3,50 m x 9,00 m und im Osten 7,75 m x 16,00 m überschreitet, sowie im Südosten mit 7,75 m x 4,00 m aus dem Gelände in einer Höhe von 0,70 m herausragt, wird nicht befürwortet. Eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB wird nicht befürwortet. Bei der derzeitigen Planung werden die Nachbarinteressen durch die geplante Ausfahrtssituation verletzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 6

6.
Das im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 23.03.2018  dargestellte Maß der baulichen Nutzung mit einer oberirdisch überbauten Grundfläche von 1.031,48 m² zzgl. einer unterirdischen Bebauung mit zusätzlich 629,77 m², mithin zusammen einer überbauten Grundfläche von 1.661,25 m², wird befürwortet. Eine entsprechende Befreiung hinsichtlich der unterirdischen Überschreitung der mit 1.290 m² festgesetzten überbaubaren Grundfläche um 629,77 m² nach § 31 Abs.2 BauGB wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 7

7.
Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 23.03.2018  gestellte Auslegungsfrage zum Bebauungsplan wird dahingehend beantworten, das die im Bebauungsplan angegeben Absolutquoten bezogen auf die Höhenangabe ü.NN, insbesondere auch der untere Bezugspunkt für das Gelände auf dem gesamten Grundstück gelten und einzuhalten sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Herstellung von Erschließungsanlagen; Erläuterung der rechtlichen Situation durch Dr. Halter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.06.2018 ö 5

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates am 05.06.2018 wurde durch die Verwaltung die Fiktion der Herstellung von Erschließungsanlagen, die am 01.04.20121 in Kraft tritt erläutert.
Auf Wunsch des Gremiums wird die Rechtslage durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Halter, als Fachanwalt für Erschließungsrecht, detailliert vorgestellt.

Sitzungsverlauf

Herr Dr. Halter, Anwalt für kommunales Erschließungsrecht, wurde in die Sitzung eingeladen, um die Sachlage zu dem im Landtag gefassten Erlass zu erläutern, dass für fiktiv hergestellte Erschließungsstraßen ab dem 01.04.2021 keine Beiträge einer erstmaligen Erschließung mehr erhoben werden können. Da die Kommunen verpflichtet sind, Beiträge zur erstmaligen Erschließung im Rahmen der Vermögensbetreuungspflicht an die Anlieger umzulegen, rät er dringend, dass nicht vollständig erstmals erschlossene Straßen ausgebaut werden. Dies betrifft Straßen, die rückwirkend bis 1996 nicht erstmalig erschlossen wurden.

Ab 1.04.2021 können für Straßenausbauten, die somit älter als 25 Jahre sind, keine Beiträge mehr erhoben werden. Insbesondere sind dies im Gemeindegebiet Hechendorf die Wörthseestraße, der Neuhoffweg und Hirtenweg, in Drössling die Hasenau und in Unering der Johann-Michael-Fischer Weg. (red. Ergänzung der Verwaltung: Hechendorf: Unterfeldweg, Unering: Am Osterfeld, Reisbichlweg, Linderbergweg, Drössling: Leitenweg, Riegelackerweg, Meiling: Rosenweg).

Die Frage, ob der Ausbau auch durch die Anlieger selbst durchgeführt werden kann, wird ausdrücklich verneint. Die Verwaltung hatte sich diesbezüglich auch mit dem Gemeindetag in Verbindung gesetzt, der ebenfalls die Erschließung als kommunale Verpflichtung sieht. Es wird die Frage gestellt, ob die Kommune eine Ausbauverpflichtung hat. Dies wird bejaht und dringend empfohlen, da die Kommune auch die Verkehrssicherungspflicht hat. Die Anlieger könnten die Kommune zum Ausbau verklagen.

Bei einer einseitigen Bebauung, wie in der Wörthseestraße, werden die Erschließungsbeiträge nur auf die bebaubaren Grundstücke umgelegt. Die nicht bebaubare andere Straßenseite wird nicht berücksichtigt.

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6. Grunderwerb zur Firmenerweiterung durch die Baufirma Dosch am Oberfeld, OT Hechendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.06.2018 ö 6

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 14.11.2017 wurde der Antrag der Firma Dosch Bau GmbH besprochen, der den Erwerb der vorgelagerten Fläche zur Firmenerweiterung vorsieht.
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist diese Fläche als Jugend-Freizeitbereich ausgewiesen mit einer Eingrünung zu der Baufirma, um den Freizeitbereich und den gewerblichen Bereich klar zu trennen. Lt. rechtsverbindlichem Bebauungsplan ist die Fläche für einen Skaterplatz, sowie die Landjugend Hechendorf vorgesehen.

Aus den Reihen des Gremiums wurde eine eventuelle Befürwortung in Erwägung gezogen, wenn die Flächen für die Skater und die Landjugend innerhalb des Planungsgebietes anders angeordnet und alle Kosten vom Antragsteller übernommen werden. Eine Machbarkeitsstudie wurde nach Zusicherung der Kostenübernahme durch Herrn Dosch beauftragt.

Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie zeigt, dass nur eine Verschiebung des Sportplatzes in nord-westliche Richtung, in den Hangbereich mit vorgelagertem Parkplatz und seitlich angeordnetem Skaterplatz möglich ist. Die Situation wurde der Baufirma Dosch erläutert und die entstehenden Mehrkosten dargestellt. Herr Alfons und Matthias Dosch haben sich bereit erklärt, den Grunderwerb zu den gemeindlichen Konditionen und die durch die Verschiebung entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Da der bestehende Bebauungsplan, sowie der Flächennutzungsplan im Fall des Grunderwerbs und der Verschiebung der Flächen geändert werden müssen, sind zum einen die Kosten hierfür ebenfalls durch die Firma Dosch zu tragen, zum anderen ist mit einer Verzögerung des Sportplatzbaus um ein weiteres Jahr zu rechnen.
Auch hier fallen erneute Kosten für die Umplanungen und die Fortschreibung der Baukosten an, die durch die Kostensteigerungen im Haushalt 2019 berücksichtigt werden müssen.
 

Sitzungsverlauf

Der Top wird zurückgestellt.

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7. Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr. 79 u.a. Stampfgasse 1, Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr.25/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.06.2018 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Das geplante Baugrundstück in der Stampfgasse 1, bestehend u.a. aus den Fl.Nrn.79, und 82 u.a. weist eine zukünftige Größe von 1.113,40 m² auf. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Es existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.

Das Bauvorhaben war bereits Gegenstand einer formlosen Bauvoranfrage, die in der Sitzung des vom 24.10.2017 behandelt wurde. Ein zustimmender Beschluss erging nicht. Vielmehr wurde keine Aussicht auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erteil. In der Folge fand jedoch ein Ortstermin mit dem Bauherrn und den Fraktionen des Gemeinderats statt.

Vor Ort war vor allem die Höhengestaltung vom Straßenniveau der Stampfgasse aus und die Höhenentwicklung des Baukörpers in Verbindung mit dem ansteigenden Gelände der Stampfgasse Gegenstand der Beratung. Dabei wurden vorgeschlagen, die Tiefgaragenebene straßenseitig zur Stampfgasse hin komplett mit Erde zu überschütten und zu begrünen, und die Einschnitte für die Zufahrt zur Tiefgarage zu minimieren. Zudem wurde vorgeschlagen, den Baukörper dem ansteigenden Verlauf der Stampfgasse anzupassen, indem der Baukörper in abgetreppter Form dem natürlichen Geländeverlauf der Stampfgasse folgt.

Der Bauwerber legt nun unter Beachtung der Aspekte der Ortsentwicklung im Bereich der Stampfgasse den Bauantrag dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vor.

Der vorliegende Bauantrag sieht die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und 18 Tiefgaragenstellplätzen vor. Die Bebauung ist mit UG, EG, OG 1, OG 2 und D (drei Vollgeschosse) geplant. Aufgrund des natürlichen Geländes, das von der Stampfgasse aus in Richtung Kirche ansteigt, bietet sich eine Tiefgarage mit Zufahrt vom Niveau der Stampfgasse aus an. Das UG mit der Tiefgaragenzufahrt  wird so weit wie möglich erdüberschüttet und angeböscht, damit eine Begrünung vorgenommen werden kann: Ziel ist es, den sich aus dem natürlichen Hanggelände ergebenden Niveauunterschied aus Perspektive der Stampfgasse zu entschärfen, damit ein 3-geschossiges Erscheinungsbild mit ausgebauten Dach vergleichbar dem gegenüberliegenden Gebäudekomplex erreicht wird. Einschnitte werden nur für die Tiefgaragenzufahrt und den Hauszugang vorgesehen. Die Wandhöhe ist baurechtlich vom geplanten Gelände im EG zu berechnen und beträgt ca.9,10 m - bezogen auf das Niveau der Stampfgasse ca. zwischen 11,70m und 12,90m. Die Firsthöhe beträgt 9,45 m bezogen auf die Oberkannte Erdgeschossfußboden bezogen. Die Höhe ist gleich dem benachbarten Mühlengebäude und geringer als der gegenüberliegende Fabrikbau.

Der Bauwerber hat zudem dem Ergebnis des Ortstermins Rechnung getragen und versucht den Baukörper zu verkleinern, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschlagene Abtreppung im Verlauf der Stampfgasse (vgl. hierzu Anlage Vergleich Baukörper vorher/nachher).

Insgesamt handelt es sich um ein sehr schwieriges Baugrundstück mit einem Höhenunterschied zwischen dem Straßenniveau der Stampfgasse und der südlichen Grundstücksgrenze (Richtung Kirche) von ca. 5,57 m.

Der Baukörper wird ca.10,00m von der Straßenbegrenzungslinie Stampfgasse nach Süden situiert. Hierdurch soll insbesondere eine „Schluchtwirkung“ mit dem gegenüberliegenden Baukörper vermieden werden. Hierzu wird der Bauwerber ein Modell zur Sitzung des Bauauschusses vorstellen, das die Verhältnisse maßstabsgetreu abbildet.  

In der Tiefgarage werden 18 Stellplätze erstellt. Vor dem Haus sind oberirdisch weitere 3 Besucherparkplätze vorgesehen. Es sind 10% Besucherparkplätze einkalkuliert.

Die Nachbarunterschriften liegen bis auf eine sämtlich vor. Die Nachbarn haben hinsichtlich der Abstandsflächen die notwendigen Übernahmeerklärungen abgegeben. Für einen kleinen Bereich (ca. 2,04 m²) zum Grundstück der Mühle überschneiden sich die Abstandsflächen. Hier hat der Bauwerber einen Antrag auf Abweichung vom Abstandsflächenrecht der BayBO gestellt. Der Eigentümer hat zugestimmt.

Anlagen:

- Anschreiben Architekt
- Vergleich Baukörper vorher/nachher
- Eingabepläne

Sitzungsverlauf

Der Bauwerber hat alle, in der Ortsbegehung angesprochenen Änderungen umgesetzt. Es wird die Empfehlung ausgesprochen, mehr oberirdische Stellplätze zu berücksichtigen. Die Baumasse wird von einigen Mitgliedern des Gemeinderates dennoch als zu hoch betrachtet. Der Bau von Wohnraum wird als dringend erforderlich erachtet und die Entwicklung eines Konzeptes für die gesamte Stampfgasse soll in Angriff genommen werden. Innerhalb des Baugrundstückes befindet sich ein Teilgrundstück der Gemeinde mit ca. 30 qm. Der Verkauf der Fläche an den Bauwerber findet Zustimmung.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 09.05.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, die Realisierung von mehr oberirdischen Stellplätzen für Besucher des Bauvorhabens zu prüfen, um die Parksituation in der Stampfgasse nicht zu verschlechtern, weil Tiefgaragenstellplätze von Besuchern des Bauvorhabens erfahrungsgemäß schlecht angenommen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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8. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Herrsching und Weßling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.06.2018 ö 8

Sach- und Rechtslage

I.        Gemeinde Herrsching: (Teil-)Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortszentrum I“

Der Bauausschuss der Gemeinde Herrsching hat in seiner Sitzung am 07.05.2018 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum I – nördlich der Bahnhof- und Luitpoldstraße, südwestlich und nordöstlich der Rieder Straße, sowie östlich des Mitterweges“ inkl. dessen 3. Änderung aufzuheben.

Ziel der Aufhebung ist, dass die bauliche Entwicklung im genannten Bereich künftig auf Grundlage des § 34 BauGB erfolgen soll.

Die Gemeinde Seefeld wurde mit Schreiben vom 08.06.2018 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.


II.        Gemeinde Weßling: Aufstellung des Bebauungsplanes „Seeweg, Hotel zur Post, Bahnhofstraße und An der Grundbreite“

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 12.03.2013 beschlossen, den Bebauungsplan „Seeweg, Hotel zur Post, Bahnhofstraße und An der Grundbreite“ aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplanes, der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, wurde am 08.05.2018 gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Umsetzung des ersten Abschnitts des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) „Ortsmitte Weßling“ sowie der „Rahmenplanung Rückbau Hauptstraße St 2068“. Die Idee der Rahmenplanung sieht folgende Ziele vor:
  • durch Anlage von mehreren Platzflächen entlang der Hauptstraße soll ein verkehrsberuhigender Effekt erzielt werden,
  • Platzflächen sollen eine hohe Aufenthaltsqualität bieten, zum Verweilen einladen, soziale Treffpunkte bilden und barrierefrei gestaltet sein,
  • Zur Einfassung der Platzflächen sollen durch Neuordnung und entsprechende Situierung von Gebäuden Raumkanten geschaffen werden.

Die Gemeinde Seefeld wurde mit Schreiben vom 30.05.2018 im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu dem Entwurf des Bebauungsplanes gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Beschluss

I.        Gemeinde Herrsching: (Teil-)Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortszentrum I“

Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortszentrum I – nördlich der Bahnhof- und Luitpoldstraße, südwestlich und nordöstlich der Rieder Straße, sowie östlich des Mitterweges“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


II.        Gemeinde Weßling: Aufstellung des Bebauungsplanes „Seeweg, Hotel zur Post, Bahnhofstraße und An der Grundbreite“

Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Seeweg, Hotel zur Post, Bahnhofstraße und An der Grundbreite“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.06.2018 ö 9

Sach- und Rechtslage

Der Vorstand des Schulfördervereins Seefeld-Hechendorf e.V. kündigt an, zum 01.11.2018 die Ämter niederzulegen. Die Suche nach Nachfolgern, die diese ehrenamtliche Tätigkeit weiterführen möchten, blieb trotz intensiver Bemühungen ohne Erfolg. Sollte sich niemand zur Verfügung stellen, wird der Verein zum 01.11.2018 stillgelegt. Die verbleibenden Mittel werden zweckgebunden der Gemeinde übertragen.

Datenstand vom 19.07.2018 15:45 Uhr