Datum: 26.06.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:06 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport; Bauort:; Fl.Nr.189/18, Nähe Hauptstraße 86, Gemarkung Hechendorf; Bauantrag-Nr.32/2018
2 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgaragen; Bauort: Fl.Nr.72/2, Nähe Grundberg 17; Bauantrag-Nr.33/2018
3 Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses, Bauort: Fl.Nr.519/3, Günteringer Straße 4; Bauantrag-Nr.30/2018
4 Sonstiges

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1. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport; Bauort:; Fl.Nr.189/18, Nähe Hauptstraße 86, Gemarkung Hechendorf; Bauantrag-Nr.32/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.06.2018 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das neu gebildete Grundstück Fl.Nr.189/18 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 400 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) dargestellt.

Das Grundstück wurde neu aus der Fl. Nr.189/9 gebildet, und soll der Tochter der Eigentümerin die Verwirklichung ihres Bauwunsches ermöglichen.

Die Bauwerberin plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport. Das Haus ist den Abmessungen 10,30, x 7,50 m geplant mit einer Bebauung EG, DG (ein Vollgeschoss). An der südöstlichen Seite ist ein Zwerchgiebel im Dachgeschoss geplant. Die Grundfläche (GR) beträgt 77,25 m², dies entspricht einer GRZ von 0,19. Die Geschossfläche beträgt 154,50 m², mithin eine GRZ von 0,39. Die Wandhöhe beträgt 4,46 m. Im Bereich des 3,84 m breiten Zwerchgiebels beträgt die eigenständige Wandhöhe 7,29 m. Der Zwerchgiebel liegt vollständig in der Dachfläche.

Die Abstandsflächen zum Nachbarn Fl.Nr. 187/47 und 189/8 werden eingehalten. Zur Straße hin werden die Abstandsfächen zulässiger Weise bis max. 1,89 m auf den öffentlichen Straßengrund geworfen. Gegenüber der Eigentümerin Fl.Nr.189/9 erfolgt eine Abstandsflächenübernahme von max. 1,86 m Tiefe.

Die Nachbarunterschriften liegen vor, bis auf die Eigentümer Fl.Nr189/8. Hier beträgt der Abstand des geplanten Gebäudes zur Grundstücksgrenze allerdings ca. 14,50 m.

Die Lage des Carports kollidiert nicht mit der Bushaltestelle. Eine Vorprüfung hat insoweit stattgefunden.

Anlagen:

  • Eingabeplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 08.06.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 08.06.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgaragen; Bauort: Fl.Nr.72/2, Nähe Grundberg 17; Bauantrag-Nr.33/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.06.2018 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.72/2 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 670 m² ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Für das Grundstück wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses gestellt und in der Sitzung vom 08.12.2015 positiv beschieden. Mit dem vorliegenden neuen Vorbescheid begehrt die Bauwerberin die Zustimmung, ob die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen genehmigungsfähig ist.

Gegenstand der Pläne des Antrags auf Vorbescheid ist die Errichtung eines Doppelhauses in den Ausmaßen 15,10 m x 10,00 m mit einer Bebauung KG, EG, OG (zwei Vollgeschosse). Die GR beträgt mithin 151 m². D ie Geschossfläche 302 m². die Wandhöhe ist mit 5,50 vorgesehen. Weiterhin ist ein Satteldach mit 45 Grad Dachneigung geplant. Die Doppelgaragen werden rechts und links neben dem Doppelhaus angeordnet mit einem Stauraum von 5,00 m bis zur Straßenbegrenzungslinie.

Das Bauvorhaben fügt sich ein. Referenzobjekt ist das Doppelhaus auf dem Grundstück Fl.Nr.71/2, welches das übernächste Grundstück ist. Der Bauantrag wurde in der Sitzung des Bauauschusses vom 06.12.2016 positiv beschieden. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt zur Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgarage und zwei offenen Stellplätzen. Die Ausmaße betragen 15,99 m x 7,70 m, mithin eine GR von 123,13 m². Die Bebauung ist ebenfalls mit zwei Vollgeschossen genehmigt worden. Die Wandhöhe beträgt 5,81 m.

 Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die bestehende nähere Umgebung ein.

Anlagen:

-        Eingabepläne
-     Fragenkatalog

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 06.06.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 06.06.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses, Bauort: Fl.Nr.519/3, Günteringer Straße 4; Bauantrag-Nr.30/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.06.2018 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.519/13 mit einer Größe von 505 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bestimmt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt. Eine Wohnnutzung ist nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zulässig.

Derzeit ist das Grundstück bereits mit einem Mehrfamilienhaus älteren Baudatums bebaut. Das mit dem Bauantrag vorgesehene Mehrfamilienhaus soll den bestehenden Bau ersetzen.

Der Bauwerber beantragt mit dem vorliegenden Bauantrag die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten und sechs Stellplätzen. Der Bau orientiert sich bzgl. der Abmessungen, insbesondere in der Höhe an dem Neubau auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr.519, Günteringer Str. 4a.

Das Wohnhaus ist geplant in den Abmessungen 12,05m x ca.12,00 m in einer Bebauung KG, EG, OG, DG ( drei Vollgeschosse). Straßenseitig sind im Dachgeschoss 2 Gauben (mit ca.2,00 m Breite) und hofseitig eine Gaube und ein Zwerchgiebel mit Balkon (mit 2,30m Breite) vorgesehen. Die überbaute Fläche beträgt 145,25 m² für das Haus, mithin eine GRZ  von 0,28. Die Geschossfläche 415,80 m², was einer GFZ von 0,82 entspricht. Dieser Wert liegt innerhalb der nach § 17 BauNVO zulässigen Nutzungswerte für Mischgebiete.

Die Wandhöhe beträgt straßenseitig 6,45 m und hofseitig 7,02 Meter bezogen auf das geplante Gelände. Die Firsthöhe beträgt 11,14 m. aufgrund der profilgleichen Verlängerung bzw. des Anbaus an das Haus Günteringer Str.4a entsprechen Firsthöhe und Wandhöhe den Werten des Nachbarhauses.

Das Wohnhaus fügt sich somit nach § 34 BauGB ein. Die Nachbarunterschriften liegen vor.

Der Bauwerber schafft nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sechs Stellplätze auf dem Baugrundstück.

Ferner verweist die Verwaltung auf das Schreiben zur Stellplatzsituation vom 08.12.2017. Darin wird Bezug auf die Baugenehmigung des Nebengebäudes auf Fl.Nr.519 genommen, die als Auflage die Schaffung von 5 PKW-Stellplätzen fordert. Da vormals die Grundstücke Fl.Nr.519 und das Baugrundstück Fl.Nr.519/3 nicht geteilt waren, wurden die Stellplätze in den Garagen im rückwärtigen Teil des Baugrundstücks nachgewiesen. Drei dieser Garagen werden nunmehr zum Stellplatznachweis für den vorliegenden Bauantrag bezeichnet. Als Ersatz für hierfür sind drei neue Stellplätze entweder auf dem Grundstück Fl.Nr.519 selbst auszuweisen. Hinsichtlich der Lage und der Zufahrtssituation zur Günteringer Straße hat der Bauwerber eine Abstimmung mit der Bauverwaltung vorzunehmen.  
 

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 23.05.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass die Auflage aus dem Genehmigungsbescheid B-2006-140-14 für das vormals zusammengehörige Baugrundstück Fl.Nr.519 zur Schaffung von  fünf Stellplätzen für das Anwesen Günteringer Straße 4a weiterhin erfüllt sein muss. Hinsichtlich der Lage und der Zufahrtssituation zur Günteringer Straße hat der Bauwerber eine Abstimmung mit der Bauverwaltung vorzunehmen.  

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 23.05.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass die Auflage aus dem Genehmigungsbescheid B-2006-140-14 für das vormals zusammengehörige Baugrundstück Fl.Nr.519 zur Schaffung von  fünf Stellplätzen für das Anwesen Günteringer Straße 4a weiterhin erfüllt sein muss. Hinsichtlich der Lage und der Zufahrtssituation zur Günteringer Straße hat der Bauwerber eine Abstimmung mit der Bauverwaltung vorzunehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.06.2018 ö 4
Datenstand vom 30.07.2018 08:41 Uhr