Antrag von 10 Stadtratsmitgliedern zum Prüfungsrecht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 06.02.2019
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 26.02.2019
Beratungsreihenfolge
Beschluss
- Die Stadt Senden als Alleingesellschafterin der SWSG überträgt das ihr gem. §10.6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags zustehende, den §54 HGrG übersteigende Prüfungsrecht, sowie das dem Gesellschafter nach §51a GmbHG zustehende Auskunfts- und Einsichtsrecht an den Rechnungs- und Prüfungsausschuss der Stadt Senden.
- Dementsprechend wird §9 der Geschäftsordnung des Stadtrates wie folgt neu gefasst:
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO), sowie die Betätigung der Stadt bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (Art. 106 Abs. 4 GO).
Soweit der Stadt als Gesellschafterin ein, den §54 HGrG übersteigendes Prüfungsrecht eingeräumt ist, wird dieses auf den Rechnungsprüfungsausschuss übertragen. Dies beinhaltet auch das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach §51a GmbHG.
- Der Stadtrat beschließt, dass der Gesellschaftervertreter dafür zu sorgen hat, dass der Geschäftsführer der SWSG immer eine vollumfängliche Prüfung durch den Rechnungs- und Prüfungsausschuss ermöglicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 5
Datenstand vom 28.07.2020 11:44 Uhr