Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.; Anpassung der Anlage zu § 1 Abs. 3 - Verzeichnis der Pauschalsätze


Daten angezeigt aus Sitzung:  50. Gemeinderatssitzung, 17.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 50. Gemeinderatssitzung 17.10.2024 ö beschließend 7

Beschluss

Die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

S A T Z U N G zur Änderung der
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.

§ 1

Die Anlage zu § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1, 2 und 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

1.        Streckenkosten


Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke vom Feuerwehrgerätehaus und zurück für:

  1. Mehrzweckfahrzeug MZF Feuerwehr Seubersdorf
0,71 €
  1. Mannschaftstransportwagen MTW Feuerwehr Seubersdorf
1,65 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Daßwang
2,72 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Eichenhofen
2,50 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Wissing
2,72 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Schnufenhofen
2,72 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Freihausen
2,06 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Ittelhofen
2,72 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W Feuerwehr Batzhausen
4,14 €
  1. Löschgruppenfahrzeug LF 8 Feuerwehr Seubersdorf
4,09 €
  1. Löschgruppenfahrzeug LF20 Feuerwehr Seubersdorf
7,36 €
  1. Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 Feuerwehr Seubersdorf
7,91 €
  1. Versorgungs-LKW GW-L1 Feuerwehr Batzhausen
2,28 €
  1. Versorgungs-LKW GW-L2 Feuerwehr Seubersdorf
1,82 €

2.        Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für:

  1. Mehrzweckfahrzeug MZF Feuerwehr Seubersdorf
49,01 €
  1. Mannschaftstransportwagen MTW Feuerwehr Seubersdorf
40,82 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Daßwang
69,01 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Eichenhofen
69,01 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Wissing
69,01 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Schnufenhofen
69,01 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Freihausen
69,01 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Feuerwehr Ittelhofen
69,01 €
  1. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W Feuerwehr Batzhausen
84,45 €
  1. Löschgruppenfahrzeug LF 20 Feuerwehr Seubersdorf
146,36 €
  1. Löschgruppenfahrzeug LF 8 Feuerwehr Seubersdorf
139,36 €
  1. Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 Feuerwehr Seubersdorf
184,02 €
  1. Versorgungs-LKW GW-L1 Feuerwehr Batzhausen
48,29 €
  1. Versorgungs-LKW GW-L2 Feuerwehr Seubersdorf
102,57 €

3.        Arbeitsstundensätze

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstunden berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

  1. Tauchpumpe MAST TP 4-1 - Feuerwehr Seubersdorf
9,60 €
  1. Tauchpumpe MAST TP 4-1 - Feuerwehr Ittelhofen
14,02 €
  1. Pumpsauger HERO FPS - Feuerwehr Freihausen
52,29 €
  1. Trennschleifer STIHL TS 420 - Feuerwehr Seubersdorf
16,10 €
  1. Hebekissen VETTER S.TEC Typ V10 - Feuerwehr Seubersdorf
21,78 €
  1. Hebekissen VETTER S.TEC Typ V12 - Feuerwehr Seubersdorf
22,13 €
  1. Hebekissen VETTER S.TEC Typ V20 - Feuerwehr Seubersdorf
23,92 €
  1. Einsatzstellenbeleuchtung Aldebaran XLD-2/580W mit Dönges
    Teleskop Dreibeinstativ - Feuerwehr Seubersdorf
7,31 €
  1. Tragkraftspritze FOX S mit Bedienpanel LCS 2.0
    Feuerwehr Krappenhofen
48,00 €
  1. Tragkraftspritze FOX S mit Bedienpanel LCS 2.0
    Feuerwehr Daßwang
48,00 €
  1. Flaschenzug Rollgliss 3:1 DIN 14800-16 - Feuerwehr Seubersdorf
20,64 €

4.        Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

4.1  Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende


Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 28,00 €

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

Ist für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden Verdienstausfall an den Arbeitgeber zu leisten, so wird dieser anstelle des Pauschalsatzes angesetzt.

4.2  Sicherheitswachen


Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG): 16,90 €

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anlage zu § 1 Abs. 3 vom 20.03.2023 außer Kraft.

Seubersdorf i.d.OPf., den 

Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.

Andreas Steiner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.11.2024 08:20 Uhr