Datum: 20.06.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Bürgersaal Rathausvorplatz
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:04 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Anerkennung der Niederschrift zur 46. Sitzung des Gemeinderates vom 16.05.2024, Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung (Art. 52 Abs. 3 GO)
2 Gemeindeeigene Wasserversorgung; Verbundleitung bei Batzhausen - Vorstellung Planung mit Kostenberechnung
3 Bauanträge
3.1 Bauvorhaben: Errichtung eines Balkones mit Treppe Bauort: FlNr. 736/11, Gem. Seubersdorf, Sudetenstraße 22, 92358 Seubersdorf i.d.OPf.
3.2 Bauvorhaben: Neubau einer Hofbiogasanlage mit Neubau von Behältern (Fermenter und Gärrestlager) sowie ein BHKW Gebäude mit einem 150 kW Motor und ein Mistlager Bauort: FlNr. 319, Gem. Wissing, Daßwanger Weg 24, Wissing, 92358 Seubersdorf i.d.OPf.
3.3 Bauvorhaben: Erweiterung einer Dachterrasse Bauort: FlNr. 37/1, Gem. Schnufenhofen, Schmidgasse 16, Schnufenhofen, 92358 Seubersdorf i.d.OPf.
3.4 Bauvorhaben: Errichtung eines Kalt-Wintergartens Bauort: FlNr. 41/1, Gem. Wissing, Unterdorf 20a, Wissing, 92358 Seubersdorf i.d.OPf.
4 Antrag der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Parsberg auf Baukostenzuschuss für die Renovierung der St. Michael Kirche in Parsberg
5 Antrag des Pfarrverbandes Seubersdorf - Pfarrkirchenstiftung Eichenhofen auf Zuschuss zur Sanierung des Dachstuhles am Leichenhaus Eichenhofen
6 Neubau Feuerwehrgerätehaus Wissing; Kostenfeststellung
7 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. (FGS)
8 Satzung über die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)
9 Bericht des Bürgermeisters und Anfragen

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1. Anerkennung der Niederschrift zur 46. Sitzung des Gemeinderates vom 16.05.2024, Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 1

Beschluss

Der Gemeinderat erhebt gegen die Niederschrift der 46. Gemeinderatssitzung vom 16.05.2024 keine Einwendungen und erkennt diese in der vorliegenden Fassung an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Gemeindeeigene Wasserversorgung; Verbundleitung bei Batzhausen - Vorstellung Planung mit Kostenberechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 2

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den Unterlagen zur Errichtung der Verbundleitung in Batzhausen und zur anschließenden Ausschreibung der Baumaßnahme von Kehrer Planung GmbH in der vorgelegten Fassung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö 3
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3.1. Bauvorhaben: Errichtung eines Balkones mit Treppe Bauort: FlNr. 736/11, Gem. Seubersdorf, Sudetenstraße 22, 92358 Seubersdorf i.d.OPf.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 3.1

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.2. Bauvorhaben: Neubau einer Hofbiogasanlage mit Neubau von Behältern (Fermenter und Gärrestlager) sowie ein BHKW Gebäude mit einem 150 kW Motor und ein Mistlager Bauort: FlNr. 319, Gem. Wissing, Daßwanger Weg 24, Wissing, 92358 Seubersdorf i.d.OPf.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 3.2

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Hengl war wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen und befand sich zu diesem Tagesordnungspunkt im Zuhörerbereich.

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3.3. Bauvorhaben: Erweiterung einer Dachterrasse Bauort: FlNr. 37/1, Gem. Schnufenhofen, Schmidgasse 16, Schnufenhofen, 92358 Seubersdorf i.d.OPf.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 3.3

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.4. Bauvorhaben: Errichtung eines Kalt-Wintergartens Bauort: FlNr. 41/1, Gem. Wissing, Unterdorf 20a, Wissing, 92358 Seubersdorf i.d.OPf.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 3.4

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung mit den beantragten Abweichungen (Abstandsflächen) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Antrag der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Parsberg auf Baukostenzuschuss für die Renovierung der St. Michael Kirche in Parsberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 4

Beschluss

Der Gemeinderat gewährt zum Antrag der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Parsberg vom 21.05.2024 einen Zuschuss für die Renovierung der St. Michael Kirche in Parsberg sowie der Sakristei Kirche St. Leonhard in Velburg in Höhe von 5 %, dies entspricht voraussichtlich 1.631,22 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Antrag des Pfarrverbandes Seubersdorf - Pfarrkirchenstiftung Eichenhofen auf Zuschuss zur Sanierung des Dachstuhles am Leichenhaus Eichenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 5

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zum Antrag des Pfarrverbandes Seubersdorf - Pfarrkirchenstiftung Eichenhofen vom 18.05.2024 einen Zuschuss für die Sanierung des Dachstuhles am Leichenhaus in Eichenhofen in Höhe von 5 %, dies entspricht voraussichtlich 730,00 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Neubau Feuerwehrgerätehaus Wissing; Kostenfeststellung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 6

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung der Gesamtkosten des Neubaus Feuerwehrgerätehauses Wissing auf Gesamtkosten mit Grabungsarbeiten auf 560.000 € (Gesamtkosten ohne Grabungsarbeiten 479.070,84 €).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. (FGS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 7

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes
erlässt die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. folgende Satzung:

§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten

  1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
  2. Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

Grabnutzungsgebühren (§ 4)

Bestattungsgebühren (§ 5)


§ 2
Gebührenpflichtiger

  1. Gebührenpflichtiger ist,
    1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
    2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
    3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
    4. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
  2. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  3. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit

  1. Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes und zwar
    1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist         nach § 27 Friedhofssatzung,
    2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den         Zeitraum der Verlängerung,
    3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das 
             die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen         Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
             Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgen-        den Monats.
  2. Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
  3. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4
Grabnutzungsgebühr

  1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

eine Einzelgrabstätte für Personen bis zu 10 Jahre        284,00 €

eine Einzelgrabstätte für Personen über 10 Jahre        537,00 €

eine Familiengrabstätte für Personen über 10 Jahre        1.052,00 €

eine Urnenerdgrabstätte        227,00 €

eine Urnenstelennische        485,00 €

  1. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist - auch wiederholt - möglich.
    Hierfür wird ein anteiliger Beitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 Buchst. c.
  2. Für Grabnutzungsrechtsverlängerungen ohne Bestattungsfall ist § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung maßgeblich.

§ 5
Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses in Batzhausen, Daßwang und
Waldkirchen beträgt je angefangenen Benutzungstag 99,00 €, in Seubersdorf i.d.OPf. 103,00 €.


§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. vom 20.09.2018 außer Kraft.

Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.

Seubersdorf i.d.OPf., den 

Andreas Steiner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Satzung über die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö beschließend 8

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

Satzung über die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. folgende Satzung:

  1. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Die Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf. errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
    1. die gemeindlichen Friedhöfe in Daßwang und Waldkirchen sowie den gemeindlichen Friedhofsteil in Batzhausen und Seubersdorf i.d.OPf.,
    2. die gemeindlichen Leichenhäuser in Batzhausen, Daßwang und Waldkirchen.

§ 2
Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.

Sie dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.


§ 3
Bestattungsanspruch

  1. Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
    1. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
    2. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
    3. die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
    4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
  2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.


§ 4
Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.
Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5
Schließung und Entwidmung

  1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
  2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
  3. Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
  4. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
  5. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

  1. Ordnungsvorschriften

§ 6
Öffnungszeiten

  1. Die gemeindlichen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7
Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  3. Der Anordnung des Friedhofspersonals oder des beauftragten Unternehmens haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofes ist es insbesondere nicht gestattet
    1. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
    2. zu rauchen oder zu lärmen,
    3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
    4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
    5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
    6. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
    7. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/ oder zu beschädigen,
    8. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
    9. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    10. Film-, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,
    11. das Ein- und Aussteigen über die Friedhofsmauer oder Umzäunung.
  4. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  5. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

  1. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
  2. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
  3. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
    Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
  4. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

  1. Grabstätten und Grabmale

§ 9
Grabstätten

  1. Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10
Grabarten

  1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind
    1. Einzelgrabstätten für Personen bis zu 10 Jahre
    2. Einzelgrabstätten für Personen über 10 Jahre
    3. Familiengrabstätten für Personen über 10 Jahre
    4. Urnenerdgrabstätten
    5. Urnenstelennischen
  1. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
  2. In Einzelgrabstätten für Personen bis zu 10 Jahre und Einzelgrabstätten für Personen über 10 Jahre können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
  3. In Familiengrabstätten können bis zu zwei Verstorbene nebeneinander und bis zu zwei Personen übereinander, also maximal vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabes möglich.
    Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
  4. Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen

  1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
  2. Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnenstelennischen oder anstatt eines Sarges in Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubaren Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
  3. In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste von maximal zwei Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. 
  4. In einer Urnenstelennische kann maximal eine Urne mit Ascheresten Verstorbener beigesetzt werden.
  5. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
  6. Bei den Urnenstelennischen dient die Abdeckplatte als Beschriftungsfeld.
  7. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (in einem anonymen Grabfeld) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12
Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen (Länge x Breite x Tiefe):
      1. Einzelgrabstätten für Personen bis zu 10 Jahre        1,40 m x 0,70 m x 1,30 m
      2. Einzelgrabstätten für Personen über 10 Jahre        2,20 m x 1,00 m x 1,80 m
      3. Familiengrabstätten für Personen über 10 Jahre        2,20 m x 1,80 m x 1,80 m
      4. Urnenerdgrabstätten        0,70 m x 0,70 m x 1,30 m
      5. Urnenstelennischen        0,30 m x 0,30 m

§ 13
Rechte an Grabstätten

  1. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen.
  2. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten ein Gebührenbescheid ausgestellt wird. Dieser Gebührenbescheid gilt als Graburkunde.
  3. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr - auch wiederholt - um weitere 5 oder 10 Jahre oder um die Dauer einer weiteren Ruhefrist verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.
  4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
  5. In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
  6. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
  7. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.


§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten

  1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
  2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtes gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
  3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
  4. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechtes erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
  5. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
  2. Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
  3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).
  4. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 
  2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  3. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
  4. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29).
  5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  6. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

  1. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
  2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/ oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
  1. der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.
  2. eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.
  1. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
  2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten, das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29).
  3. Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre verwendet werden.

§ 17a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen

  1. Die Grabmale bei Einzel-, Urnenerd- und Familiengräbern dürfen folgende Größen nicht überschreiten (Höhe x Breite):
      1. Einzelgrabstätten für Personen bis zu 10 Jahre        1,00 m x 0,50 m
      2. Einzelgrabstätten für Personen über 10 Jahre        1,30 m x 0,70 m
      3. Familiengrabstätten für Personen über 10 Jahre        1,80 m x 1,60 m
      4. Urnenerdgrabstätten        0,50 m x 0,50 m
  2. Bei Urnenstelennischen dient das Beschriftungsfeld auf der Abdeckplatte als Grabmal.
  3. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19
Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofes als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.


§ 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

  1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
  2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
  3. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
  4. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
  5. Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
  6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechtes bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

  1. Bestattungsvorschriften

§ 21
Leichenhaus

  1. Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
  2. Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder im geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
  3. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22
Leichenhausbenutzungszwang

  1. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
  2. Dies gilt nicht, wenn
    1. der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
    2. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
    3. die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,
    4. die Leiche in gewerblichen Räumen privater Bestattungsunternehmen untergebracht ist, soweit diese den sicherheitsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

§ 23
Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.


§ 24
Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.


§ 25
Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/ die Grabkammer geschlossen ist.

§ 26
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
  2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 27
Ruhefrist

  1. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Verstorbene über 10 Jahre 20 Jahre.
  2. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Verstorbene bis zu 10 Jahre 12 Jahre.
  3. Die Ruhefrist für Urnenbestattungen bis zur Wiederbelegung beträgt 10 Jahre.
  4. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
  5. Um bei dem schweren Boden im Friedhof Seubersdorf i.d.OPf. eine bessere Verwesung sicherzustellen, wird Sand zum Einfüllen gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Der Abtransport des überschüssigen Erdreiches ist Sache der Angehörigen.

§ 28
Exhumierung und Umbettung

  1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
  2. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
  3. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
  4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
  5. Im Übrigen gilt § 21 BestV.

  1. Schlussvorschriften


§ 29
Anordnungen und Ersatzvornahme

  1. Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
  2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30
Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht wurden, keine Haftung.

§ 31
Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden, wer:
    1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
    2. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
    3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
    4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.


§ 32
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS) vom 20.09.2018 außer Kraft.

Gemeinde Seubersdorf i.d.OPf.

Seubersdorf i.d.OPf., den

Andreas Steiner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Bericht des Bürgermeisters und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 20.06.2024 ö informativ 9
Datenstand vom 24.06.2024 11:52 Uhr