Beschluss über die Erhebungsparameter zur Einführung einer Niederschlagswassergebühr


Daten angezeigt aus Sitzung:  74. Sitzung des Gemeinderates, 10.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 74. Sitzung des Gemeinderates 10.03.2025 ö 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 10.07.2023 dem nachfolgend angegebenen Flächenermittlungsverfahren zur Einführung getrennter Abwassergebühren zugestimmt. Die getrennten Abwassergebühren werden zum 01.01.2026 eingeführt. 
Bei der zukünftigen Gebührenerhebung soll die Niederschlagswassergebühr nach den überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke bemessen werden. Berücksichtigt werden sollen insbesondere:
- unterschiedliche Versiegelungsarten hinsichtlich des Grades der Wasserdurchlässigkeit (Gewichtungsfaktor)
- Zisternen und Versickerungsanlagen mit gedrosseltem Ablauf bzw. Notüberlauf (Gewichtungsfaktor).

Zum Zwecke der Ermittlung der überbauten Flächen (Dachflächen) und der darüber hinaus befestigten Flächen (Bodenflächen) hat die Gemeinde Sontheim der galileo-ip Ingenieure GmbH bereits vorhandene Befliegungsbilder zur Verfügung gestellt. Auf der Basis der von galileo-ip Ingenieure GmbH ausgewerteten Befliegungsbilder werden jedem Abgabenpflichtigen Selbstauskunftsunterlagen zur Ermittlung der gebührenrelevanten Versiegelungsflächen zur Verfügung gestellt. Die Selbstauskunftsunterlagen bestehen aus:
• Anschreiben (1x)
• Lageplan mit Kennzeichnung der überbauten und befestigten Bodenflächen des Grundstücks (je 2x) 
• Berechnungsbogen mit Angabe der einzelnen überbauten und darüber hinaus befestigten Bodenflächen in m², jeweils abgerundet auf volle m² (je 2x) 
• Ausfüllhilfe (1x) sowie
• Informationsbroschüre.

Mit dem Berechnungsbogen wird zunächst abgefragt, ob Flächen fehlen oder im Lageplan falsch angegeben sind. Und weiter, ob die ermittelten überbauten Flächen und die darüber hinaus befestigten Flächen (mit Angabe je in abgerundeten vollen m² und ohne Angabe von Bagatellflächen < 5,0 m²) zutreffen. Und weiter, ob von den einzelnen Flächen Niederschlagswasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, und mit welchem der in der nachstehenden Satzungsbestimmung „Bemessungsgrundlage Niederschlagswassergebühr“ angegebenen Beläge diese Fläche versehen bzw. ob eine Regenwassernutzungsanlage oder Versickerungsanlage nachgeschaltet ist.
Rechtsgrundlage dieses Selbstauskunftsverfahrens ist Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Abgabenordnung. 
Die in Ansatz gebrachten Abflussbeiwerte für die teilversiegelten Flächen (Gewichtungsfaktoren) orientieren sich an den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA).
Die Angaben (Faktorierung) zur Wasserdurchlässigkeit der Flächen bzw. die Angaben zum Mindestvolumen für Zisternen und Retentionsanlagen und zum spezifischen Stau- bzw. Speichervolumen orientieren sich an den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA). Hierzu kann auf die Veröffentlichung der DWA Arbeitsgruppe ES2.6 KA, Korrespondenz Abwasser, Abfall 2009 Nr. 7, und Thimet, in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV; Frage 36, Ziffer 5.7.3. und Ziff. 5.8, verwiesen werden. 

Die Verwaltung empfiehlt, die Ermittlung und Bewertung der Versiegelungsflächen auf der Grundlage des nachfolgenden Textentwurfes durchzuführen. Der nachfolgende Textentwurf legt das anzuwendende Flächenermittlungs- und Bewertungsverfahren für die Versiegelungsflächen fest und soll am Ende des Verfahrens dann auch als Satzungstext übernommen und beschlossen werden.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die Ermittlung und Bewertung der Versiegelungsflächen auf der Grundlage des nachfolgend beschriebenen Verfahrens vorzunehmen. Die Verwaltung wird weiter beauftragt, die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für den Bemessungszeitraum 2026-2029 vorzunehmen. Die Einführung der Niederschlagswassergebühr in der Gemeinde Sontheim soll zum 01.01.2026 erfolgen.


Vorschlag zum Flächenermittlungsverfahren in Form des am Ende des Verfahrens noch zu beschließenden Textes der Satzung (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Sontheim)

§ …
Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und darüber hinaus befestigten (nachfolgend auch: versiegelten) Teilflächen des Grundstücks (abgerundet auf volle m²), von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Als befestigt im Sinne des Satz 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur teilweise aufgenommen werden kann. Maßgebend für die Flächenberechnung sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(2) Die abgerundeten versiegelten Teilflächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
a) wasserundurchlässige Befestigungen:
Dachflächen ohne Begrünung, Asphalt, Beton, Teer, Pflaster, Platten und Fliesen sowie sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss                Faktor 1,0
b) wasser(teil)durchlässige Befestigungen:
- Kiesschüttdachflächen, Pflaster, Platten, Fliesen sowie sonstige wasser(teil)durchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf Sand oder Kies                        Faktor 0,6
- Gründachflächen, lockere Kies- oder Schotterflächen inklusive Schotterrasen, Ökopflaster und Rasengittersteine                                                        Faktor 0,4.
c) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) und b), welcher der betreffenden Befestigung in Abhängigkeit vom Wasser-durchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

(3) Versiegelte Teilflächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungseinrichtung insgesamt ferngehalten wird und z.B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht, werden die versiegelten Teilflächen nach Maßgabe der Absätze 4 - 6 herangezogen.

(4) Versiegelte Teilflächen, von denen über einen Notüberlauf und/oder Drosseleinrichtung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung
a) das anfallende Niederschlagswasser trotz Versickerungsanlagen (wie z.B. eine Sickermulde, Rigolenversickerung, Sickerschacht oder eine vergleichbare Anlage) teilweise zugeführt wird, oder von denen 
b) das anfallende Niederschlagswasser über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) teilweise zugeführt wird,
werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr nach Maßgabe nachstehend Abs. 5 und Abs. 6 berücksichtigt. 
Dies gilt allerdings nur für Versickerungsanlagen bzw. Niederschlagswassernutzungsanlagen, die eine Mindestgröße von ...... m³ besitzen und nur soweit diese ein Stauvolumen - bzw. Speichervolumen - von 1 m³ je 25 m² angeschlossene Fläche aufweisen. 
Eine Niederschlagswassernutzungsanlage i.S.d. von vorstehend Buchstabe b) liegt nur vor, wenn sie fest installiert und mit dem Boden verbunden ist.

(5) Bei versiegelten Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Ver-sickerungsanlage i.S.v. Abs. 4 Buchstabe a) der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, wird der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur eine Fläche von 20 % der mit den in Abs. 2 genannten Faktoren multiplizierten Versieglungsfläche zugrunde gelegt.

(6) Bei versiegelten Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Zisterne i.S.v. Abs. 4 Buchstabe b) der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, wird der Berechnung der Niederschlagswassergebühr
a) bei ausschließlicher Nutzung des Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung eine Fläche von 50 % der mit den in Abs. 2 genannten Faktoren multiplizierten Versiegelungsfläche bzw.
b) bei Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser im Haushalt, Garten oder Betrieb eine Fläche von 20 % der mit den in Abs. 2 genannten Faktoren multiplizierten Versiegelungsfläche zugrunde gelegt.

(7) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr maßgeblichen versiegelten Teilflächen einzureichen. Hierzu hat der Gebührenschuldner der Gemeinde auf Aufforderung einen maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:500) vorzulegen. Im Lageplan sind die Flurnummern sowie farblich die bebauten und befestigen Flächen zu kennzeichnen. 
Die Art der Versiegelung ist ebenfalls anzugeben. Ebenso sind die notwendigen Maße für die Berechnung der Flächen einzutragen. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum (Beginn jeweils 01.01.) berücksichtigt. 
Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen.

(8) Die Niederschlagswassergebühr beträgt … € pro Quadratmeter / Veranlagungsjahr.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.04.2025 07:53 Uhr