Die Verwaltung wird beauftragt, die Ermittlung und Bewertung der Versiegelungsflächen auf der Grundlage des nachfolgend beschriebenen Verfahrens vorzunehmen. Die Verwaltung wird weiter beauftragt, die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für den Bemessungszeitraum 2026-2029 vorzunehmen. Die Einführung der Niederschlagswassergebühr in der Gemeinde Sontheim soll zum 01.01.2026 erfolgen.
Vorschlag zum Flächenermittlungsverfahren in Form des am Ende des Verfahrens noch zu beschließenden Textes der Satzung (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Sontheim)
§ …
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und darüber hinaus befestigten (nachfolgend auch: versiegelten) Teilflächen des Grundstücks (abgerundet auf volle m²), von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Als befestigt im Sinne des Satz 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur teilweise aufgenommen werden kann. Maßgebend für die Flächenberechnung sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die abgerundeten versiegelten Teilflächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
a) wasserundurchlässige Befestigungen:
Dachflächen ohne Begrünung, Asphalt, Beton, Teer, Pflaster, Platten und Fliesen sowie sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss Faktor 1,0
b) wasser(teil)durchlässige Befestigungen:
- Kiesschüttdachflächen, Pflaster, Platten, Fliesen sowie sonstige wasser(teil)durchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf Sand oder Kies Faktor 0,6
- Gründachflächen, lockere Kies- oder Schotterflächen inklusive Schotterrasen, Ökopflaster und Rasengittersteine Faktor 0,4.
c) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) und b), welcher der betreffenden Befestigung in Abhängigkeit vom Wasser-durchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Versiegelte Teilflächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungseinrichtung insgesamt ferngehalten wird und z.B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht, werden die versiegelten Teilflächen nach Maßgabe der Absätze 4 - 6 herangezogen.
(4) Versiegelte Teilflächen, von denen über einen Notüberlauf und/oder Drosseleinrichtung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung
a) das anfallende Niederschlagswasser trotz Versickerungsanlagen (wie z.B. eine Sickermulde, Rigolenversickerung, Sickerschacht oder eine vergleichbare Anlage) teilweise zugeführt wird, oder von denen
b) das anfallende Niederschlagswasser über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) teilweise zugeführt wird,
werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr nach Maßgabe nachstehend Abs. 5 und Abs. 6 berücksichtigt.
Dies gilt allerdings nur für Versickerungsanlagen bzw. Niederschlagswassernutzungsanlagen, die eine Mindestgröße von ...... m³ besitzen und nur soweit diese ein Stauvolumen - bzw. Speichervolumen - von 1 m³ je 25 m² angeschlossene Fläche aufweisen.
Eine Niederschlagswassernutzungsanlage i.S.d. von vorstehend Buchstabe b) liegt nur vor, wenn sie fest installiert und mit dem Boden verbunden ist.
(5) Bei versiegelten Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Ver-sickerungsanlage i.S.v. Abs. 4 Buchstabe a) der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, wird der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur eine Fläche von 20 % der mit den in Abs. 2 genannten Faktoren multiplizierten Versieglungsfläche zugrunde gelegt.
(6) Bei versiegelten Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Zisterne i.S.v. Abs. 4 Buchstabe b) der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, wird der Berechnung der Niederschlagswassergebühr
a) bei ausschließlicher Nutzung des Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung eine Fläche von 50 % der mit den in Abs. 2 genannten Faktoren multiplizierten Versiegelungsfläche bzw.
b) bei Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser im Haushalt, Garten oder Betrieb eine Fläche von 20 % der mit den in Abs. 2 genannten Faktoren multiplizierten Versiegelungsfläche zugrunde gelegt.
(7) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr maßgeblichen versiegelten Teilflächen einzureichen. Hierzu hat der Gebührenschuldner der Gemeinde auf Aufforderung einen maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:500) vorzulegen. Im Lageplan sind die Flurnummern sowie farblich die bebauten und befestigen Flächen zu kennzeichnen.
Die Art der Versiegelung ist ebenfalls anzugeben. Ebenso sind die notwendigen Maße für die Berechnung der Flächen einzutragen. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum (Beginn jeweils 01.01.) berücksichtigt.
Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen.
(8) Die Niederschlagswassergebühr beträgt … € pro Quadratmeter / Veranlagungsjahr.