Datum: 08.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift über die letzte öffentliche Sitzung des Gemeinderates
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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68. Sitzung des Gemeinderates
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08.10.2024
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ö
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1 | |
Sachverhalt
1. Bürgermeister Gänsdorfer führt aus, dass keine Einwendungen zur übersandten Niederschrift eingegangen sind.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift vom 17.09.2024 über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 16.09.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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2. Beteiligung an der Gründung der "Regionalwerk Unterallgäu GmbH"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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68. Sitzung des Gemeinderates
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08.10.2024
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ö
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2 | |
Sachverhalt
0. Ausgangslage
Im Juni 2023 wurde die Geschäftsplanung für die Gründung eines sogenannten „Regionalwerk Unterallgäu“ gestartet. 26 Gemeinden, darunter gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 06.03.2023 - auch die Gemeinde Sontheim, der Landkreis Unterallgäu sowie die beauftragten Dienstleister waren daran beteiligt. Jetzt liegen die Ergebnisse vor. Diese werden nachfolgend überblicksartig zusammengefasst. Jede Kommune ist aufgerufen, in ihrem zuständigen Gremium darüber abzustimmen, ob sie sich an der Gründung beteiligen möchte.
1. Einführung zum Regionalwerk
Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist die Klimaneutralität Bayerns bis 2040. Hierzu sind unter anderem ein drastischer Ausbau der erneuerbaren Energien sowie die Umsetzung von Speichertechnologien erforderlich.
Gemeinden und Landkreise haben hierbei Vorbildwirkung. Nach Artikel 3 Absatz 6 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes dürfen sie auch über den eigenen Bedarf hinaus Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie errichten und betreiben.
Die Sicherung der Energieversorgung ist außerdem Pflichtaufgabe der Gemeinden.
Die Idee des Regionalwerks ist, dass sich nicht jede Kommune selbst um die Umsetzung von Erneuerbare-Energien-Projekte kümmert, sondern dass eine gemeinsame Gesellschaft gegründet wird, die dies übernimmt - vergleichbar einem Stadtwerk für die Region. Der Energiesektor soll dabei das erste Standbein dieser Gesellschaft sein. Die Gesellschaft könnte sich dabei um die verschiedensten Energiethemen kümmern, also um die Sektoren Strom, Wärme und Mobilität, um Anlagen zur Erzeugung genauso wie um Speicher, und um die verschiedensten erneuerbaren Energien, nicht nur Photovoltaik, sondern zum Beispiel auch das wesentlich komplexere Thema Windenergie. Es sollen alle Projektphasen durch das Regionalwerk abgebildet werden, von der Planung über den Bau bis zum Betrieb mit Erzeugung, Speicherung und Vermarktung von Energie. Auch die Versorgung eigener Liegenschaften oder der Aufbau eines Energievertriebs für Bürger und Unternehmen mit günstigem Stromtarif wäre denkbar. Längerfristig könnte die Gesellschaft auch andere Aufgaben übernehmen, die sich interkommunal organisieren lassen.
Durch die gemeinsame Umsetzung ergeben sich viele Vorteile für die Gemeinden und den Landkreis, z. B. kann gemeinsam Personal mit einer gebündelten Kompetenz angestellt werden, was die Effizienz erhöht. So werden die Gemeindeverwaltungen entlastet bzw. es werden Aufgaben möglich, für die vorher keine Kapazitäten bestanden. Zusammen erhalten die Kommunen eine größere Marktmacht. Es erhöht sich die Bekanntheit und das kann wiederum das Vertrauen zum Beispiel von Flächeneigentümern stärken. Außerdem verbessert sich die Verhandlungsposition gegenüber Lieferanten und durch größere gebündelte Aufträge sind auch bessere Preise zu erwarten. Zudem fungiert das Regionalwerk als zentraler und vor Ort verfügbarer Ansprechpartner und Koordinator für die Zusammenarbeit mit externen Akteuren, zum Beispiel dem Netzbetreiber.
Durch die kommunale Umsetzung ergeben sich zahlreiche Vorteile für die Region, da die Kommunen deren positive Entwicklung im Blick haben. So kann die gewünschte lokale Entwicklung unterstützt werden, und zwar nicht nur gewinn-, sondern gemeinwohlorientiert. Dabei kann auf die Akzeptanz der Erneuerbare-Energien-Anlagen geachtet werden, sowohl durch die räumliche Lage der Anlagen, als auch durch die Möglichkeit für Bürger, sich an den Anlagen zu beteiligen. Für die Flächeneigentümer ist das Regionalwerk ein langfristiger und zuverlässiger Partner und der Geschäftsführer steht als persönlicher Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung. Das Regionalwerk soll im Rahmen der vergaberechtlichen Möglichkeiten auch die lokale Wertschöpfung durch die Zusammenarbeit mit regionalen Dienstleistern, Bauunternehmen und Handwerkern stärken. Gewinne aus den Erneuerbare-Energien-Projekten sollen gemeinwohlorientiert reinvestiert werden.
Die Beteiligung an der Regionalwerk Unterallgäu GmbH (zum rechtlichen Konstrukt siehe unten) kann man für die Kommunen als „Eintrittskarte“ in den Energiesektor mit zahlreichen Vorteilen verstehen. Zu den direkten Vorteilen für die Kommunen gehört, dass sie direkten Zugriff auf die gesamte Kompetenz des Regionalwerks haben. Der Geschäftsführer steht ihnen als zentraler Ansprechpartner für Energiefragen zur Verfügung. Zudem können sie durch das Regionalwerk Erneuerbare-Energien-Projekte in ihrem eigenen Gebiet planen lassen (hierdurch haben sie auch finanzielle Vorteile durch die § 6 EEG-Standortabgabe und die Gewerbesteuer) und sich auch an Projektgesellschaften in anderen Kommunen beteiligen. Dies eröffnet eine neue Einnahmequelle für die Gemeinden.
Weiterhin profieren sie von den Vorteilen für die Region, etwa vom gemeindeübergreifenden selbstbestimmten Fortschritt bei der Energiewende, dem Klimaschutz und der regionalen Entwicklung. Das Regionalwerk trägt dadurch zu einer lebenswerten Zukunft für die künftigen Generationen bei. Weitere Vorteile liegen in der Dezentralisierung und Unabhängigkeit bei der Energieversorgung und der lokalen Wertschöpfung. Dies macht das Unterallgäu auch zu einer attraktiven Wohn- und Arbeitsregion.
2. Vertragswerk
Das Regionalwerk wird aus mehreren Gesellschaften bestehen (vgl. Abbildung):
• Regionalwerk GmbH: Die GmbH ist zuständig für die Entwicklung von Erneuerbare-Energien Projekten und verkauft anschließend die Planungen und Projektrechte mit einem Gewinnzuschlag (Marge) an noch zu gründende Projektgesellschaften. Sie übernimmt auch die Verwaltungsaufgaben für die Projektgesellschaften. In der GmbH sind die Gemeinden und der Landkreis zu je gleichen Teilen beteiligt, die Gesellschaft ist 100 % kommunal getragen.
• Projektgesellschaften in Form von GmbH & Co. KGs: Für die Umsetzung der einzelnen Projekte (z. B. für den Bau und Betrieb einer Photovoltaikanlage) werden einzelne Projektgesellschaften in Form von GmbH & Co. KGs gegründet. An diesen Gesellschaften beteiligen sich nur die Kommunen als Gesellschafter und damit finanziell, die das möchten. Der kommunale Anteil soll mindestens 51 % betragen. Darüber hinaus können auch Dritte, wie Bürgerenergiegenossenschaften oder Unternehmen, an den Projektgesellschaften beteiligt werden.
• Verwaltungs-GmbH: Die Verwaltungs-GmbH stellt den persönlich haftenden Gesellschafter für die Projektgesellschaften und übernimmt die Geschäftsführung für die Projektgesellschaften. Der Geschäftsführer ist zunächst identisch mit dem Geschäftsführer der Regionalwerk GmbH.
Die Regionalwerk GmbH wird am Anfang von den Gesellschaftern mit einem Gründungskapital ausgestattet. Jeder Gesellschafter zahlt dabei den gleichen Betrag. Die GmbH generiert Einnahmen durch den Verkauf von Projektrechten an die Projektgesellschaften, durch die Übernahme der Verwaltungstätigkeit für die Projektgesellschaften und von der Verwaltungs-GmbH für die Stellung des Geschäftsführers, die ihrerseits diese Kosten für den Geschäftsführer den Projektgesellschaften in Rechnung stellt.
Die Regionalwerk GmbH besteht gemäß Satzung aus den Organen Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat. In der Gesellschafterversammlung werden die Gemeinden durch den Bürgermeister und der Landkreis durch den Landrat vertreten. Für den Aufsichtsrat kann auch ein anderer Vertreter bestimmt werden. Alle Kommunen haben je einen Vertreter in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat und durch den jeweils gleichen Anteil am Stammkapital das gleiche Stimmrecht.
Zahlreiche weitere rechtliche Aspekte, darunter Regelungen für die einzelnen Organe sowie zum Beitritt und Austritt aus der Regionalwerk GmbH, sind im Konsortialvertrag und in der Satzung der Regionalwerk GmbH geregelt und sollen an dieser Stelle nicht näher vertieft werden. Für Details siehe Anlage 1 (Konsortialvertrag), Anlage 2 (Satzung) sowie Anlage 4 (Informationsblatt zum rechtlichen Hintergrund der Regionalwerk Unterallgäu GmbH).
3. Photovoltaik-Startprojekte
Die Regionalwerk GmbH soll ihr Geschäft mit einigen Freiflächen- und Agri-Photovoltaik-Anlagen starten. Photovoltaikanlagen sind unter den Erneuerbare-Energie-Projekten mit am einfachsten umsetzbar und können daher schnell dazu beitragen, eine wirtschaftliche Grundlage für den Geschäftsbetrieb zu bilden. Zudem verringern sich mit zunehmender Zeit durch Projekte anderer Projektierer die freien Kapazitäten im Stromnetz, sodass ein zeitnahes Handeln gefragt ist, um eigene PV-Anlagen ans Netz zu bringen.
Im Rahmen der Geschäftsplanung wurden zahlreiche Flächen gemeldet, auf ihre PV-Eignung geprüft, PV-Anlagen dimensioniert, Anträge auf Netzreservierung beim Netzbetreiber gestellt und basierend auf dem Ergebnis der Netzreservierungen Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt sowie Pachtverträge geschlossen. Voraussichtlich 10 Anlagen in den Gemeinden Erkheim, Niederrieden, Ottobeuren, Sontheim und Wiedergeltingen mit rund 57 Megawattpeak Modulleistung könnten das Startgeschäft bilden. Weitere PV-Anlagen sollen folgen, ebenso wie z. B. Dach-PV-Anlagen, Windkraftanlagen, Wärmeprojekte, Speicher oder Ladesäulen.
Für die Startprojekte haben die Dienstleister basierend auf zahlreichen Annahmen, etwa zu spezifischen Investitions- und Betriebskosten, zu den Finanzierungkonditionen, zum Jahresstromertrag und zu den resultierenden Einnahmen aus der EEG-Vergütung, die mögliche Rendite und daraus abgeleitet den jeweiligen Projektrechtewert ermittelt. Die Projektrechtewerte finden sich im Businessplan für die Regionalwerk GmbH als Einnahme wieder, die die Regionalwerk GmbH durch den Verkauf dieser Rechte an die Projektgesellschaften erhält.
4. Businessplan
Der im Rahmen der Geschäftsplanung entwickelte Businessplan bezieht sich auf die Regionalwerk GmbH. Hierfür wurden zahlreiche Grundprämissen getroffen, zum Beispiel, dass die Gesellschaft am 01.01.2025 ihr Geschäft aufnimmt und dass es eine Thesaurierung von 5 Jahren gibt, das heißt, dass in den ersten 5 Jahren kein Geld an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Außerdem wurden zahlreiche projektspezifische Planprämissen getroffen, zum Beispiel wurden Kosten für die Gründung, den Geschäftsführer und eine weitere halbe Stelle, Dienstwagen, EDV-Ausstattung, Versicherung, Steuerberater und weitere Kosten festgesetzt. Weiterhin wurde davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer externe Dienstleister für die Planung der Projekte hinzuziehen muss.
Die Startprojekte sind von der Planung her so weit, dass in Kürze mit dem Bauleitplanverfahren begonnen werden kann. Um die reservierten Netzanschlüsse nicht zu verlieren, ist es nötig, alle Projekte möglichst umgehend zu starten. Daher fällt im ersten Jahr ein hoher Kapitalbedarf an, der insbesondere die Kosten für die Fertigplanung der Projekte bis zum Verkauf umfasst, dazu die laufenden jährlichen Kosten, die oben schon genannt wurden. Die Kosten im ersten Jahr liegen bei ungefähr 1,54 Millionen Euro. Gleichzeitig wird damit gerechnet, dass im Herbst 2025 die Projektrechte der Anlagen verkauft werden und die Anlagen in Betrieb gehen, sodass hierdurch Geldrückflüsse in die Regionalwerk GmbH erfolgen. Auch wenn einzelne Projektrechte erst im zweiten Jahr verkauft werden können sollten, ist die Zahlungsfähigkeit der GmbH laut der Dienstleister noch gesichert.
Basierend auf diesen Annahmen haben die Dienstleister als nötiges Gründungskapital eine Summe von 1,305 Millionen Euro ermittelt. Dieses setzt sich zusammen aus 1,28 Millionen Euro liquiden Mitteln und 25.000 Euro als Stammeinlage für die GmbH. Dieses Geld muss Anfang 2025 von den Gesellschaften zu gleichen Teilen aufgebracht werden. Wie viel Geld pro Kommune anfällt, hängt davon ab, wie viele Kommunen mitgründen (siehe Tabelle). Jede Gemeinde ist aufgerufen, in ihrem Beschluss festzulegen, welchen Betrag sie maximal bereit ist, in die Gesellschaft einzubringen (und damit ab welcher Anzahl von Gesellschaftern sie bereit ist, mitzugründen) (siehe Anlage 3).
Weitere Einlagen in die GmbH sind aktuell nicht geplant. Mit dem Gründungskapital verfügt die Gesellschaft auch noch über Mittel, um auch in den Folgejahren einzelne Projekte entwickeln zu können. Durch weitere Projektverkäufe kann das Kapital zusätzlich aufgebessert werden.
5. Zeitplan und weiteres Vorgehen
Im Oktober sollen die Beschlüsse in den Gemeinderäten gefasst werden, ob sich die Gemeinden an der Gründung der Regionalwerke GmbH beteiligen möchten. Für den Landkreis werden die Beschlüsse im November und Anfang Dezember durch den Kreisausschuss bzw. den Kreistag gefasst. Dies hängt davon ab, wie viele Kommunen mitgründen und wie hoch demnach die Landkreisbeteiligung an der Gesellschaft sein wird: Bei 20 oder weniger Kommunen (inklusive Landkreis) und somit einem Anteil des Landkreises von 5 Prozent oder mehr an der Gesellschaft muss der Kreistag entscheiden, ansonsten der Kreisausschuss. Die Gründungsveranstaltung mit Notartermin, Unterzeichnung des Konsortialvertrags, konstituierender Sitzung des Aufsichtsrats und Bestellung des Geschäftsführers sowie Pressetermin und Empfang ist für den 16.12.2024 geplant.
Die Gemeinde Sontheim möchte sich an der Gründung der Regionalwerk GmbH beteiligen. Um gegenüber der Notarin und dem Registergericht die erforderliche einheitliche Beschlussfassung aller gründungswilligen Kommunen zu gewährleisten, sind identische Beschlüsse über die Gründung zu fassen. Der nachfolgende mit der Kommunalaufsicht am Landratsamt Unterallgäu, der Notarin sowie dem Registergericht vorabgestimmte Beschlussvorschlag ist daher wortlautgetreu zu beschließen. Es wird daher folgender Beschluss gefasst:
Beschluss
a. Der Gemeinderat der Gemeinde Sontheim beschließt, dass sich die Gemeinde Sontheim an der Gründung der „Regionalwerk Unterallgäu GmbH“ beteiligt.
b. Der Bürgermeister der Gemeinde Sontheim wird ermächtigt und beauftragt, den als Anlage 1 beigefügten Konsortialvertrag der „Regionalwerk Unterallgäu GmbH“ zu unterzeichnen. Der Bürgermeister der Gemeinde Sontheim wird weiterhin ermächtigt, die GmbH mit der als Anlage 2 beigefügten Satzung zu gründen. Der Bürgermeister der Gemeinde Sontheim und die Verwaltung der Gemeinde Sontheim werden ermächtigt, alle sonstigen für die Gründung der GmbH sowie den Beitritt der Gemeinde Sontheim zur „Regionalwerk Unterallgäu GmbH“ erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen. Nach der Gründung der „Regionalwerk Unterallgäu GmbH“ soll auch die „Regionalwerk Unterallgäu GmbH“ den Konsortialvertrag unterzeichnen.
c. Der Bürgermeister der Gemeinde Sontheim und die Verwaltung der Gemeinde Sontheim werden ermächtigt und beauftragt, zur Gründung der „Regionalwerk Unterallgäu GmbH“ ein Gründungskapital (Stammeinlage + Einlage Kapitalrücklage) in Höhe von bis zu € 100.500,00 entsprechend der als Anlage 3 beigefügten Gründungstabelle (Gründungsspanne – abhängig von Anzahl der gründenden Kommunen) mit Fälligkeit bis zum 10.01.2025 an die GmbH zu zahlen.
d. Der Bürgermeister der Gemeinde Sontheim wird ermächtigt und beauftragt, Änderungen der Satzung und des Konsortialvertrags vorzunehmen, die sich aus der Veränderung der in der Satzung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung genannten Gesellschafterstruktur ergeben (u. a. Benennung und Anzahl der Gesellschafter, Stammeinlage).
e. Der Bürgermeister der Gemeinde Sontheim wird ermächtigt und beauftragt, sein Einverständnis zu bloßen redaktionellen Änderungen sowie Änderungen der Satzung und des Konsortialvertrags zu erklären, falls sich diese aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch Urkundspersonen oder das Registergericht als notwendig erweisen.
f. Der Gemeinderat der Gemeinde Sontheim bestimmt Herrn Dietmar Ernst zum kommunalen Vertreter der Gemeinde Sontheim im Aufsichtsrat der Regionalwerk Unterallgäu GmbH.
Anlagen
1) Konsortialvertrag
2) Satzung
3) Gründungstabelle zu erforderlichem Gründungskapital je Anzahl Gesellschafter
4) Informationsblatt zum rechtlichen Hintergrund der Regionalwerk Unterallgäu GmbH
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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3. Anhörung zur Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans Donau-Iller
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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68. Sitzung des Gemeinderates
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08.10.2024
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ö
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3 | |
Sachverhalt
Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Donau-Iller hat in öffentlicher Sitzung am 02.07.2024 den Anhörungsentwurf zur Teilfortschreibung des Kapitels „Windkraft“ des Regionalplans Donau-Iller beraten und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens beschlossen. Gemäß Artikel 18 und 20 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller i.V.m. Artikel 16 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes wird zudem die Öffentlichkeit beteiligt.
Gegenstand des Beteiligungsverfahrens sind die Plansätze und Begründung, die Ergänzung der Raumnutzungskarte sowie der Umweltbericht mit Anlagen. Alle Unterlagen stehen digital zum Download auf der Website des Regionalverbands Donau-Iller unter https://www.rvdi.de/regionalplan/beteiligungsverfahren zur Verfügung.
Den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Zeit vom 16.09.2024 bis 10.11.2024 abzugeben. Von dieser Möglichkeit wird die Gemeinde Sontheim Gebrauch machen.
Im Bereich der Gemeinde Sontheim liegen folgende Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen:
- Langmahdholz, Nr. #21-05C, Fläche ca. 21 ha, Lage: südlich des Ortsteils Attenhausen an der Staatsstraße St2011, an der Gemeindegrenze zu Ottobeuren
- Schwingberg, Nr. #21-05F, Fläche ca. 139 ha, Lage: westlich der Einöde Ziegler, südlich der Ortsteile Grabus und Laubers, teils im Gemeindewald Schwingberg
Die Vorranggebiete wurde vom Regionalverband Donau-Iller geprüft und bewertet. Folgende Gesamtabwägung ist in den jeweiligen Steckbriefen getroffen worden:
- Vorranggebiet Langmahdholz: „Es sind erhebliche Umweltauswirkungen auf zwei Schutzgüter zu erwarten. Vor dem Hintergrund des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau der erneuerbaren Energien und da die Umweltauswirkungen voraussichtlich teilweise minimiert werden können, wird zugunsten der Windenergienutzung abgewogen. Mit der südlich verlaufenden Freileitungstrasse besteht zudem bereits eine gewissen anthropogen-technische Überprägung der umgebenden Landschaft. Darüber hinaus wird der planerische Leitgedanke einer möglichst ausgewogenen Verteilung der Vorranggebiete im Planungsraum durch die Festlegung besonders berücksichtigt (weite Teile des Landkreises Unterallgäu kommen vor allem aufgrund artenschutzbezogener Restriktionen, aber auch flugtechnischer Belange der Bundeswehr nicht für eine Windenergienutzung in Frage). Die Fläche wird als Vorranggebiet festgelegt.“
- Vorranggebiet Schwingberg: „Es sind erhebliche Umweltauswirkungen auf zwei Schutzgüter zu erwarten. Vor dem Hintergrund des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau der erneuerbaren Energien, aufgrund des hohen Windpotenzials und da die Umweltauswirkungen voraussichtlich teilweile minimiert werden können, wird zugunsten der Windenergienutzung abgewogen. Mit der nördlichen angrenzenden Bahnstrecke sowie der Freileitungstrasse besteht zudem bereits eine anthropogen-technische Überprägung des umgebenden Landschaftsraums. Die Fläche wird als Vorranggebiet festgelegt.“
Die Gemeinde Sontheim hat bereits im Rahmen des informellen Anhörungsverfahrens im Juni 2023 eine Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalplans „Nutzung der Windkraft“ abgegeben. Hierbei wurde vom Gemeinderat beschlossen, dass die Gemeinde Sontheim dem Thema Windkraft grundsätzlich offen gegenübersteht und bereits ist, einen Teil der Gemeindefläche als mögliches Vorranggebiet zur Windkraftnutzung zur Verfügung zu stellen. Jedoch waren damals noch insgesamt sechs Flächen quer über das Gemeindegebiet in der Suchraumkarte vorgesehen.
Diese Flächen wurden nun im ersten Anhörungsverfahren auf die beiden genannten Flächen Langmahdholz und Schwingberg reduziert.
Beschluss
Die Gemeinde Sontheim steht dem Thema Windkraft - aufgrund gesetzlicher Vorgaben - grundsätzlich offen gegenüber und ist bereit, einen Teil der Gemeindefläche als Vorranggebiet zur Windkraftnutzung zur Verfügung zu stellen. Es muss dringend das vorgegebene Ziel an Vorrangflächen erreicht werden, damit eine „Super-Privilegierung“ ausgeschlossen wird. Die Gemeinde Sontheim begrüßt die Reduzierung von zunächst sechs Vorranggebieten auf Gemeindegebiet auf nunmehr zwei. Mit dem Vorranggebiet Langmahdholz besteht Einverständnis. Das Vorranggebiet Schwingberg soll, wie bereits im informellen Verfahren im Jahr 2023 mitgeteilt, nach Westen hin um ca. 1/4 der Gesamtfläche verkleinert werden, um mehr Abstand zur Wohnbebauung an der Einöde Ziegler zu erhalten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Sontheim bereits einen sehr großen Teil ihrer Gemeindefläche durch zwei große PV-Freiflächenanlagen (weitere in Planung) für die erneuerbaren Energien zur Verfügung stellt.
Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Anregungen und Bedenken der Gemeinde Sontheim gegenüber dem Regionalverband Donau-Iller zu äußern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
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4. Anpassung der Hundesteuersätze und Erlass einer Änderungssatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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68. Sitzung des Gemeinderates
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08.10.2024
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ö
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4 | |
Sachverhalt
Die Hundesteuer wurde zuletzt im Jahr 2000 auf 40,00 Euro für den Ersthund, 80,00 Euro für den zweiten sowie 100,00 Euro für jeden weiteren Hund erhöht.
Eine Umfrage unter den Nachbargemeinden hat ergeben, dass die Hundesteuer dort bereits seit vielen Jahren deutlich höher liegt. Zudem weist auch die Rechtsaufsicht immer wieder auf die unzureichende Einnahmesituation in der Gemeinde hin. Grundsätzlich finanzieren sich die Gemeinde in erster Priorität aus eigenen Steuern, Beiträgen und Gebühren. Dabei sind die Steuern so zu bemessen, wie es der allgemeinen Entwicklung entspricht. Es wird daher vorgeschlagen, die Hundesteuer für den ersten Hund auf 52,00 Euro, für den zweiten Hund auf 104,00 Euro sowie für jeden weiteren Hund auf 150,00 Euro zu erhöhen. Die Erhöhung soll zum 01.01.2025 in Kraft treten.
Die Anpassung an die Nachbarkommunen hat auch den Vorteil, dass es zu keinen Unstimmigkeiten bzw. Ungerechtheiten bei Zu- oder Wegzügen kommt.
Aktuell sind in der Gemeinde Sontheim rund 155 steuerpflichtige Hunde gemeldet. Die Hundesteuereinnahmen betragen aktuell jährlich ca. 6.700 Euro. Durch die Erhöhung der Steuer ergeben sich jährliche Mehreinnahmen von ca. 1.800 Euro.
Beschluss
Die Hundesteuer wird ab 1. Januar 2025 auf 52,00 Euro festgesetzt. Gleichzeitig erhöht sich auch der Steuersatz für den zweiten Hund auf 104,00 Euro sowie für jeden weiteren Hund auf 150,00 Euro pro Jahr. Für Kampfhunde beträgt die Steuer das 10-fache des einfachen Satzes. Die erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer wird entsprechend der Anlage in vollem Wortlaut beschlossen. Der 1. Bürgermeister und die Verwaltung werden mit der Ausfertigung und Bekanntgabe der Änderungssatzung beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.11.2024 08:13 Uhr