Beschlussfassung Kriterienkatalog für künftige Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 05.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 25

Sachverhalt

Mit der Aufstellung des Leitfadens zur Zulassung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) will die Stadt Spalt einen wertvollen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz leisten, gleichzeitig aber auch eine transparente Entscheidungsgrundlage für die Öffentlichkeit, Grundeigentümer, sonstige eingebundene Akteure sowie die Antragsteller bzw. Betreiber von PV-FFA schaffen. 

Nach dem Energieatlas Bayern beträgt der Strombedarf im Gemeindegebiet 21.882 MWh jährlich. (Daten aus 2020/2021; Energienutzungsplan 2019: 16.469 MWh/Jahr). Bei einer Umstellung auf erneuerbare Energien wurde ein Ausbaupotenzial insbesondere in den Bereichen Wind- und zu überwiegendem Anteil bei Photovoltaik ermittelt. Sowohl der Energieatlas Bayern als auch die Analyse zum Energienutzungsplan kam zu dem Ergebnis, dass das Potenzial für PV-FFA aufgrund der örtlichen Gegebenheiten stark begrenzt und überwiegend bereits gehoben ist (Anteil von 3% bezogen auf den aktuellen Stromverbrauch). Für Aufdachanlagen wurde ein weitaus höheres Ausbaupotenzial gesehen (Anteil von 78% bezogen auf den aktuellen Stromverbrauch).
Aktuell sind im Gemeindegebiet zwei Photovoltaikanlagen in Betrieb, die eine Fläche von insg. 1,05 Hektar umfassen. Eine weitere Anlage mit 0,7 Hektar befindet sich derzeit im Bauleitplanverfahren. Auf diesen Flächen können jährlich ca. 875 MWh Strom erzeugt werden.

Gerade aufgrund der begrenzten Flächenverfügbarkeiten für PV-FFA und des Konfliktpotentials von Aufdachanlagen im mehrheitlich alten und teils denkmalgeschützten Gebäudebestand im Gemeindegebiet, möchte die Stadt Spalt Wege für einen verträglichen und nachhaltigen Ausbau von PV-FFA aufzeigen. Durch die Anwendung einfacher und nachvollziehbarer Kriterien kann städtebaulicher Fehlentwicklung vorgebeugt und Wildwuchs in Form zufallsgesteuerter Flächennutzung verhindert werden. Der Leitfaden zeigt potenzielle Flächen für die Installation von PV-FFA im Gemeindegebiet auf, wodurch– unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit – die Belange der sauberen Energieerzeugung und des Klimaschutzes nachvollziehbar mit den Belangen der Nahrungsmittelerzeugung, des Landschaftsbildes und des Naturschutzes zusammengeführt werden. Auch weitere Kriterien, wie die regionale Wertschöpfung, finanzielle Sicherheit oder Natur- und Artenschutzfördernde Bewirtschaften werden mitberücksichtigt. 
So kann ein Vorhaben frühzeitig und schon vor Beginn eines Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan, Flächennutzungsplanänderung) auf eine grundsätzliche Zustimmungsfähigkeit geprüft werden. Diese Prüfung entbindet jedoch nicht von der notwendigen und ergebnisoffenen Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Bauleitplanverfahren.

Der Leitfaden hat keine rechtsverbindliche Wirkung. In begründeten Einzelfällen kann sich die Kommune vorbehalten, von den im Kriterienkatalog aufgeführten Grundsätzen abzuweichen.

Die Erstellung des Kriterienkatalogs erfolgte in Zusammenarbeit mit dem IfE. Im Vorfeld wurde durch das IfE bereits das bisherige Vorgehen und die Rahmenbedingungen anhand von Übersichtskarten vorgestellt.
Anhand der aus dem Stadtrat eingegangenen Stellungnahmen wurde der Kriterienkatalog final angepasst und soll nun beschlossen werden.


Es wird eine generelle Flächen-Obergrenze von 1% (entspricht ca. 22 Hektar) für Freiflächen-PV festgelegt. Grundsätzlich sollten PV-Anlagen mit einer gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung, sog. „Agri-PV“ und auch Floating-PV bevorzugt werden. Wird die Obergrenze erreicht, entscheidet der Stadtrat über das weitere Vorgehen. 

Ein grundsätzlicher Ausschluss von PV-Freiflächenanlagen wird in folgenden Bereichen festgelegt: 
Schutzgebiete (Ausnahme möglich), amtlich kartierte Biotope, Gebiete im Ökoflächenkataster (Ausnahme möglich), Wiesenbrüter- und Feldvogelkulisse (Ausnahme möglich), festgesetzte /vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, Wasserschutzgebiete, Risikobehaftete Gebiete für Geogefahren, im Bereich von Bodendenkmälern, im Umgriff landschaftsprägender Denkmäler/Flächen (Ausnahme möglich) in Vorranggebieten für Bodenschätze, in Wassersensiblen Bereichen (Ausnahme möglich), im unter 300m-Abstand zu Siedlungsflächen (Ausnahme möglich), auf potentiellen Erweiterungsflächen für Wohnen/Gewerbe/Landwirtschaft

Diese Standorte sind für eine Errichtung von PV-Freiflächenanlagen aus rechtlichen und/oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet. In diesen Bereichen sind insbesondere schwerwiegende und langfristig wirksame Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Daraus folgt, dass der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen naturschutzrechtliche Bestimmungen, gewichtige naturschutzfachliche Erwägungen oder anderweitige öffentliche Belange grundsätzlich entgegenstehen. Bei einigen Kriterien sind Ausnahmen nach sorgfältiger Abwägung möglich, wenn der Eingriff minimal ist und ein Versagen des Standorts als unverhältnismäßig bewertet wird.

Als besonders geeignete Standorte werden folgende Bereiche festgelegt
Versiegelte Konversionsflächen, Abfalldeponien, Altlasten- / und Verdachtsflächen, Flächen im räuml. Zusammenhang mit größeren Gewerbegebieten im Außenbereich, kombinierte Agri- und Floating-PV-Anlagen, landwirtschaftliche Flächen mit geringen Bodenwerten/Ackerzahl

Hinzu kommen folgende positive Einzelfallprüfungen:
  • Gemäß Empfehlung durch den Gemeindetag sollen PV-Freiflächenanlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht ausgeschlossen werden. Ca. 80% der Spalter Gemeindefläche liegen im LSG und würden bei einem versagen somit ausgeschlossen werden. Es soll eine Einzelfallprüfung für Vorhaben im LSG in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde erfolgen.

  • Bei landwirtschaftlichen Böden überdurchschnittlicher Bonität wird ebenfalls eine positive Einzelfallprüfung vorgesehen, da das Gemeindegebiet grundsätzlich eher im benachteiligten Gebiet liegt. Agri-PV-Anlagen sollen bevorzugt werden.

  • Bei Vorranggebieten für Windkraft soll anhand einer positiven Einzelfallprüfung abgewogen werden, ob am jeweiligen Standort eine Kombination aus PV und Wind möglich wäre. Jedoch wird eine PV-Anlage erst nach Abschluss der konkreten Planung für eine / mehrere Windkraftanlage(n) zugelassen. Voraussetzung ist dabei dass die PV-Anlage aus technischer und naturschutzfachlicher Sicht dort als positive Ergänzung bewertet wird.



Das Kartenmaterial gibt noch keine Auskunft über die Einspeisemöglichkeit ins öffentliche Stromverteilnetz. Diese ist durch den Anlagenbetreiber/Projektierer beim Netzbetreiber für den jeweiligen Standort zu ermitteln.

Es gelten die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich (insb. Erneuerbare-Energien-Gesetz).

Das auf Basis des Kriterienkatalogs erstellte Kartenmaterial dient der Verwaltung zur Prüfung bei Anfragen von konkreten Projekten und steht nicht öffentlich zur Verfügung. Das Kartenmaterial wird in das Geoinformationssystem der Verwaltung übertragen. Die Veraltung unterstützt Anlagenbetreiber bei einer geeigneten Standortwahl.
Grundsätzlich spielen für die Bewertung eines Standortes auch die Kriterien der Sichtbarkeit/Landschaftsbild, der Störung für Gebäude mit Wohnnutzung, der landwirtschaftlichen Bodenqualität, des Natur- und Artenschutzes und Ausgleichsbedarfes eine abwägungsrelevante Rolle.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt den beigefügten Kriterienkatalog für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, welcher künftig Prüf- und Entscheidungsgrundlage für neue Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet sein wird. 
Anlagenbetreiber, Projektierer oder Vglb. müssen anhand der Kriterien nachweisen, dass das Vorhaben den im Katalog definierten Anforderungen der Stadt Spalt entspricht. 
 
Wird eine PV-Freifläche aller Anlagen von 22 Hektar (= 1% der verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde; ca. 11.000 MWh/a) unabhängig von der Flächenart erreicht, wird der Stadtrat den weiteren Zubau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen erneut prüfen.

Eine Einzelfallprüfung ist maßgebend.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt den beigefügten Kriterienkatalog für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, welcher künftig Prüf- und Entscheidungsgrundlage für neue Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet sein wird. 
Anlagenbetreiber, Projektierer oder Vglb. müssen anhand der Kriterien nachweisen, dass das Vorhaben den im Katalog definierten Anforderungen der Stadt Spalt entspricht. 
 
Wird eine PV-Freifläche aller Anlagen von 22 Hektar (= 1% der verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde; ca. 11.000 MWh/a) unabhängig von der Flächenart erreicht, wird der Stadtrat den weiteren Zubau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen erneut prüfen.

Eine Einzelfallprüfung ist maßgebend.

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.06.2024 09:45 Uhr