Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB Kaufvertrag M895/2021 v. 27.05.2021 - Grundstücksangelegenheit Wechsler /Engelhard GbR - Dringlichkeitsentscheidung
Daten angezeigt aus Sitzung: 28. Sitzung des Stadtrates, 24.08.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Stadtrat (Stadt Spalt) | 28. Sitzung des Stadtrates | 24.08.2021 | ö | 27 |
Sachverhalt
Die Dringlichkeitsentscheidung war erforderlich, weil die 2-Monatsfrist, in der das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, keine Beschlussfassung durch den Stadtrat mehr ermöglicht hat.
Das Vorkaufsrecht wird deswegen ausgeübt, weil öffentliche Interessen der Stadt Spalt bzw. des Kommunalunternehmens Spalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, in Bezug auf die Verlegung einer Abwasserleitung für das öffentliche Abwassernetz des Kommunalunternehmens Spalt mit Anschluss des Baugebietes „Maierhof“ durch das Grundstück Fl.-Nr. 1196/31 Gem. Spalt zwingend erforderlich ist.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat Spalt stimmt der Dringlichkeitsentscheidung nach Art. 37 Abs. 3 GO, zur Ausübung des Vorkaufrechts der Kaufvertragsurkunde M 895/2021 vom 27.05.2021, Fl.-Nr. 1196/31 Gem. Spalt, Grundstücksangelegenheit Georg Wechsler /Engelhard GbR, zu.
Beschluss
Der Stadtrat Spalt stimmt der Dringlichkeitsentscheidung nach Art. 37 Abs. 3 GO, zur Ausübung des Vorkaufrechts der Kaufvertragsurkunde M 895/2021 vom 27.05.2021, Fl.-Nr. 1196/31 Gem. Spalt, Grundstücksangelegenheit Georg Wechsler /Engelhard GbR, zu.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.09.2021 12:59 Uhr