Städtebauförderung; Befristung der Sanierungssatzung; Neuerlass der Satzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  32. Sitzung des Stadtrates, 19.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) 32. Sitzung des Stadtrates 19.10.2021 ö 21

Sachverhalt

Die Stadt Spalt hat für ihre Sanierungsgebiete eine entsprechende Sanierungssatzung am 10.03.1992 mit dem räumlichen Umgriff, für den die Sanierungssatzung Gültigkeit hat, beschlossen. 

Die Erweiterung des Sanierungsgebietes wurde in einer zweiten Satzung am 11.06.2013 ebenfalls vom Stadtrat beschlossen und hat das Sanierungsgebiet räumlich erweitert. 

Der Erlass der Sanierungssatzungen mit dem räumlichen Umgriff ist die Grundlage von Fördermaßnahmen für Einzelmaßnahmen von Privatinvestoren sowie auch von kommunalen Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung.

Die Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 34 Städtebauförderung, hat mit Schreiben vom 05.05.2021 mitgeteilt, dass aufgrund der Änderungen des BauGB die Sanierungssatzungen mit einer Gültigkeit von 15 Jahren verbunden sind.

Somit ist für alle Satzungen bis 31.12.2021, die zu einem bestimmten Stichtag erlassen worden sind, ein Beschluss durch den Stadtrat zu fassen, ob die Sanierungssatzungen weiterhin Bestand haben sollen, dazu ist ein einfacher Beschluss ausreichend, oder ob die bestehenden Satzungen aufgehoben werden sollen.

Auf die Handlungsempfehlungen und die weitere Vorgehensweise der Regierung von Mittelfranken, wie im Schreiben vom 05.05.2021 dargelegt, wird verwiesen.

Für die Stadt Spalt ergibt sich aufgrund des weiteren Bedarfs von Sanierungsmaßnahmen in den jeweiligen Sanierungsgebieten die Notwendigkeit, auch weiterhin an der Gültigkeit der Satzungen festzuhalten. 

Somit ist es erforderlich, eine entsprechende Beschlussfassung über die beiden Sanierungssatzungen aufgrund des unterschiedlichen räumlichen Umgriffs gesondert zu fassen. Die Befristung für die Durchführung der Maßnahme ist dabei aufgrund der Novellierung der Rechtsvorschrift aus dem BauGB auf 15 Jahre begrenzt. Es werden daher dem Stadtrat Spalt folgende Beschlussvorschläge unterbreitet.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat Spalt beschließt, dass die Sanierungssatzung vom 10.03.1992, in Kraft getreten am 14.05.1992 mit dem räumlichen Umgriff, aufgrund des weiterhin bestehenden Sanierungsbedarfs innerhalb des räumlich festgelegten Sanierungsgebietes auf die Dauer von 15 Jahren aufrechterhalten wird. Die Satzung soll somit auch weiterhin mit dem räumlichen Umgriff Gültigkeit haben. 

Stimmenverhältnis: 

  1. Die Satzung für die Erweiterung des Sanierungsgebietes mit dem räumlichen Umgriff vom 11.06.2013 wird ebenfalls für die Dauer von 15 Jahren aufgrund des weiterhin bestehenden Sanierungsbedarfs innerhalb des räumlichen Sanierungsgebietes, wie in der Satzung niedergelegt ist, notwendig. Die Satzung soll somit auch weiterhin mit ihrem räumlichen Umgriff Bestand haben. Die Sanierungsmaßnahmen sind weiter in dem Umgriff erforderlich und werden auch innerhalb der nächsten 15 Jahre punktuell fortgeführt werden. 

Stimmenverhältnis:

Beschluss 1

Der Stadtrat Spalt beschließt, dass die Sanierungssatzung vom 10.03.1992, in Kraft getreten am 14.05.1992 mit dem räumlichen Umgriff, aufgrund des weiterhin bestehenden Sanierungsbedarfs innerhalb des räumlich festgelegten Sanierungsgebietes auf die Dauer von 15 Jahren aufrechterhalten wird. Die Satzung soll somit auch weiterhin mit dem räumlichen Umgriff Gültigkeit haben. 

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Satzung für die Erweiterung des Sanierungsgebietes mit dem räumlichen Umgriff vom 11.06.2013 wird ebenfalls für die Dauer von 15 Jahren aufgrund des weiterhin bestehenden Sanierungsbedarfs innerhalb des räumlichen Sanierungsgebietes, wie in der Satzung niedergelegt ist, notwendig. Die Satzung soll somit auch weiterhin mit ihrem räumlichen Umgriff Bestand haben. Die Sanierungsmaßnahmen sind weiter in dem Umgriff erforderlich und werden auch innerhalb der nächsten 15 Jahre punktuell fortgeführt werden. 

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2022 08:14 Uhr