Bauherr: Theodor Sichert, Bärenburgweg 11, 91174 Spalt
Baugrundstück: Drudenstr. 15, 91174 Spalt, Fl.Nr. 334, 352 Gmk. Spalt
Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienwohnhauses
Antragsnummer: 83/21
Auf dem Flurstücken 334, 352 Gemarkung Spalt wurde von Herr Theodor Sichert ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses gestellt.
Auf den Flurstücken, von denen beide Herrn Theodor Sichert Eigentümer ist, sollen ein Einfamilienhaus mit Garage errichtet werden. Im Zuge dieses Vorhabens sollen an anderen Stellen wie im Lageplan dargelegt, ein Teil der Scheune und eines anderen Gebäudes abgerissen werden.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das geplante Bauvorhaben befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und wird nach
§ 34 BauGB geprüft. Das geplante Vorhaben liegt gemäß dem Flächennutzungsplan in einer Wohnbaufläche. Auch der Teilbereich aus Fl. Nr. 352 Gmk. Spalt liegt noch nach Flächennutzungsplan in einer Wohnbaufläche.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung ist in der Drudenstraße bis Drudenstraße Hs. Nr. 15 auf Fl. Nr. 334 Gmk. Spalt gesichert, eine weitere Erschließung könnte über Fl. Nr. 334 Gmk. Spalt erfolgen. Ein Privatweg ist bereits vorhanden.
Aus den Schnitten ist ein mit fränkischem Satteldach ausgeführtes Einfamilienhaus mit Erd- und Dachgeschoß und zusätzlichem Dachboden ersichtlich. Die dazugehörige Garage erhält einen Balkon. Das geplante Vorhaben passt sich harmonisch in die umliegende Bebauung ein.
Abstandsflächen können durch die Wegnahme des an der Hs. Nr. 15 Anbaues sowie den Teilbereich der Scheune eingehalten werden. Parkplätze, welche auf dem Vorbescheid nicht ersichtlich sind, können aufgrund der Größe der Fl. Nr. 334 Gmk. Spalt geschaffen werden. Die Problematik von 2erlei Flurnummern wäre bei dem Bauantrag zu klären.
Die Nachbarschaftliche Zustimmung ist auf dem Vorbescheid nicht vorhanden und nicht zwingend erforderlich.