Datum: 05.09.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Spalt
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
11 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 01.08.2023
12 Bekanntgabe von nichtöffentlichen Beschlüssen
13 Auftragsvergabe - Auftrag Anschaffen eines Kunstwerkes Brunnenplatz Wernfels -Dorferneuerung Wernfels-
14 Änderung Bauantrag - Wohn- und Geschäftshaus der VR-Bank Mittelfranken Mitte eG
15 Antrag auf Vorbescheid - Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses auf Fl. Nr. 734/2 Gmk. Wernfels
16 Bauantrag - Neubau von 24 Eigentumswohnungen mit Tiefgarage auf Fl. Nr. 1202/2 Gmk. Spalt
17 Bauantrag - Ersatzneubau eines Einfamilienhauses auf Fl. Nr. 997/2 Gmk. Wernfels, Untererlbach
18 Bauantrag - Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl. Nr. 324/30 Gmk. Wernfels
19 Bauantrag - Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl. Nr. 324/30 Gmk. Wernfels
20 Bauantrag - Errichtung eines Kaltwintergartens auf Fl. Nr. 92/8 Gmk. Großweingarten
21 Bauantrag - Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit Trafohaus auf Fl. Nr. 1286 Gmk. Großweingarten
22 Bauantrag - Abbruch Außentreppe, Errichtung neue Außentreppe auf Fl. Nr. 179 Gmk. Spalt
23 Vollzug BauGB; Bebauungsplan Nr. 57 "Am Bahngarten" Wasserzell; Abwägung der frühzeitigen Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und Billigungsbeschluss
24 Kommunale Wärmeplanung; Information und nächste Schritte
25 Beschlussfassung Kriterienkatalog für künftige Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet
26 Vollzug Haushaltsrecht; Vorläufiges Ergebnis der Jahresrechnung 2022
27 Freiwilliger Zuschuss für die Caritas Sozialstation Abenberg-Spalt e.V.; Zuschussgewährung für das Jahr 2023
28 Unwetterschäden; kurzfristige Maßnahmen für Wege und Gräben im Bereich Großweingarten, Hügelmühle und Stockheim
29 Kürzung von Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) /Streichung Sondermaßnahmen Ländliche Entwicklung
30 Mitteilung
31 Anfragen
32 Frageviertelstunde

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11. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 01.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die oben genannte Niederschrift wurde vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Anfragen gestellt.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Spalt genehmigt die Sitzungsniederschrift vom xx.xx.xxxx – öffentlicher Teil.

Beschluss

Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Spalt genehmigt die Sitzungsniederschrift vom xx.xx.xxxx – öffentlicher Teil.

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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12. Bekanntgabe von nichtöffentlichen Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö informativ 12

Sachverhalt

Keine Beschlüsse

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13. Auftragsvergabe - Auftrag Anschaffen eines Kunstwerkes Brunnenplatz Wernfels -Dorferneuerung Wernfels-

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö 13

Sachverhalt

Im Zuge der Fertigstellung Brunnenvorplatz Wernfels soll noch ein geeignetes Kunstwerk, welches an die frühere Bedeutung des Brunnens erinnert, errichtet werden.

Es wurden bereits verschiedene Vorschläge des Bauamtes (Metallscherenschnitt auf Brunnen, Stein mit zerschnittenen Milchkannen, Holzkannen und Figuren auf Mauer) dem Dorf Wernfels vorgestellt. 

Bei einer Dorfversammlung entschieden sich die anwesenden Bürger nun für eine neue Variante, welche durch den Holzkünstler Hallmeyer ausgeführt werden soll. Die Darstellung zeigt eine historische Milchfrau. Höhe ca. 170 Meter, Eichenholz.

Ob das Kunstwerk im kommenden Frühjahr bemalt werden soll, muss noch festgelegt werden. Hier sollte erst die Wirkung des Kunstwerkes auf dem Platz eine Zeitlang betrachtet werden. Zudem ist das Holz derzeit noch nicht bemalbar, laut dem Künstler Hallmeyer.

Für das Kunstwerk wurde bereits eine maximale Fördersumme von 5000 seitens der Teilnehmergemeinschaft Wernfels bewilligt. Die Fördersumme ist mit 61 % festgelegt. 

Herr Hallmeyer gab ein Angebot von 3.000 € ab. Zusätzlich ist noch mit Kosten von ca. 700-800 € für das Fundament zu rechnen. 

Der Stadt Spalt entstehen somit Kosten für das Kunstwerk von ca. 1.170 € netto (1.392,30 € brutto) sowie nochmals ca. 800 € brutto für das Fundament.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt die Anschaffung des Kunstwerkes aus Holz (Historische Milchfrau) des Künstlers Hallmeyer für das Dorferneuerungsverfahren Wernfels Brunnenvorplatz für ca. 3000,00 € brutto zuzüglich der Anbringung und der Fundamentarbeiten. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt die Anschaffung des Kunstwerkes aus Holz (Historische Milchfrau) des Künstlers Hallmeyer für das Dorferneuerungsverfahren Wernfels Brunnenvorplatz für ca. 3000,00 € brutto zuzüglich der Anbringung und der Fundamentarbeiten. 

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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14. Änderung Bauantrag - Wohn- und Geschäftshaus der VR-Bank Mittelfranken Mitte eG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 14

Sachverhalt

Bauherr:                VR-Bank Mittelfranken Mitte eG, Promenade 19-23, 91522 Ansbach

Baugrundstück:        ehemaliges Hopfenhallenareal, Bahnhofstr. 2-4 Fl. Nr. 1196/20, 1201/2, 1202/2 Gmk. Spalt

Bauvorhaben:        Neubau eines Gebäudekomplexes mit Bank und Warenmarkt in Spalt

Antragsnummer:        60/23


Auf den Flurstücken 1196/20, 1201/2, 1202/2 Gmk. Spalt wurde bereits Ende 2022 ein Antrag auf Baugenehmigung Neubau eines Gebäudekomplexes mit Bank und Warenmarkt in Spalt von der VR-Bank Mittelfranken Mitte eG, Promenade 19-23 Ansbach gestellt. 

Das Bauvorhaben wurde bisher noch nicht genehmigt, es erfolgten aber wesentliche Änderungen zur Anpassung an die jetzigen Gegebenheiten. Eine Tektur wäre nur bei einem bereits genehmigten Bauvorhaben möglich, weshalb es sich bei dem jetzt eingereichten Bauantrag um eine Änderung der bisherigen Planungen handelt. 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 61 „Hopfenhallenareal“ der Stadt Spalt und wird somit gemäß § 30 BauGB geprüft. 

In dem Gebäudekomplex entlang der Bahnhofstraße (Bahnhofstr. 2) sollen im längs zu errichtenden Gebäude im Erdgeschoss Geschäftsgebäude (Bäckerei-Café) sowie die Geschäftsstelle der VR Bank entstehen. Im Obergeschoss sind Wohnungen geplant. Zur Veränderung der bisherigen Planung wird das Untergeschoss in diesem Gebäude nun nicht mehr realisiert. Die bisher im UG angesiedelten Technikräume, Sozialräume Toiletten finden nun teilweise im EG ihren Platz, größtenteils im 1. OG. 
Die Bereiche Bank sowie Café werden flächenmäßig nur unwesentlich verkleinert. Dies wird durch eine bessere Ausnutzung der Fläche bewerkstelligt. Bei den Plätzen im Innenbereich ergibt sich im Vergleich zu der ersten Planung mit 65 Plätzen keine Veränderungen. Bei den 2 Wohneinheiten, welche im 1. OG untergebracht sind, vermindert sich die Wohnfläche.
Die bisher geplanten Kellerabteile zu den Wohnungen werden nicht realisiert.
Im 2. OG. dieses Gebäudes ergeben sich nur minimale Änderungen. Beide Gebäude werden mit extensiv begrüntem Flachdach realisiert. 

Im Gebäude 2 (Bahnhofstr. 4) soll im EG der Warenmarkt der Raiffeisen-Warenmarkt-GmbH mit Lager, Büro- und Sozialraumflächen sowie den Technikräumen unterkommen. Das im Ursprung EG plus 1 OG geplante Gebäude wird nun als Gebäude mit 1 Vollgeschoss realisiert. 

Durch das Einziehen der Technik aus dem UG in das EG werden Sozialräume sowie die Verkaufsfläche von vormals 667 m² auf nun 630 m² verkleinert. Das bisher geplante Treppenhaus ist nicht mehr nötig.
Das im 1. OG geplante Büro für Softwareentwicklung wird nicht realisiert. Die Dachterrasse sowie der gesamte 1. Stock der bisherigen Planung wird nicht ausgeführt. 

Beide Gebäude werden gemäß dem Bebauungsplan Nr. 61 Hopfenhallenareal errichtet. Die festgelegte Geschoßflächenzahl wird eingehalten, auch werden die Baukörper im Wesentlichen wie im Bebauungsplan ausgebildet.

Die Überschreitungen der Baugrenzen wurden zu den bisherigen Planungen reduziert. Der Stellplatzbedarf wurde in Vorgesprächen mit dem Landratsamt mit Herrn Pfaffenritter auf 41 Stellplätzen festgelegt. 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Es wurden Anträge bezüglich 
  • Abweichung von Vorschriften der Bayerischen Bauordnung:
BayBO Art. 6 Abs. 3 1. Halbsatz: Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.
Überdeckung der beiden gegenüberliegenden Abstandsflächen von Wohn- und Geschäftshaus (Warenmarkt) im Bereich des Verbindungstracktes. Hier ist die Realisierung des Zwischenbaus nicht anders möglich und hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Baugestaltung.

  • Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes:
Im Bebauungsplan „Hopfenhallenareal“ sind Baugrenzen festgesetzt.
Ein Nebengebäude für Mülllagerung und Einkaufswagen mit Vordach soll außerhalb der Baugrenzen auf der im B-Plan festgesetzten Freiverkaufsfläche errichtet werden. 

Überschreitung der Baugrenzen mit Vordächern und Balkone im Westen und Süden. Zur Erhöhung der Wohnattraktivität werden hier für mit Vordächern und Balkonen die Baugrenzen überschritten. Hierzu erfolgte eine Abstimmung mit Herrn Kreisbaumeister Möllenkamp sowie der Stadt Spalt.

Die Begründung zu dem Antrag auf Befreiung wurde im Antrag schriftlich niedergelegt und zuvor mit der Stadt Spalt sowie dem Landratsamt Roth abgesprochen. Die unwesentlichen Überschreitungen fanden bereits in Vorab-Gesprächen die Zustimmung des LRA, siehe Aktennotiz LRA Pfaffenritter und Architekt.

Die nachbarschaftliche Zustimmung ist vollständig erfolgt. Die nachbarschaftliche Zustimmung wurde gegeben.


Stellplätze:
Die Anzahl der Stellplätze wurde im rechtskräftigen Bebauungsplan „Hopfenhallenareal“ festgelegt.
Weiterhin wurde die Stellplatzsituation im Städtebaulichen Vertrag zwischen dem Bauherrn und der Stadt Spalt geschlossen. 

Gemäß der Stellplatzberechnung werden für den Gebäudekomplex 41 Stellplätze gefordert.
Übertrag aus Bestand: 11 Stück
5 Stück werden laut städtebaulichem Vertrag in der geplanten Tiefgarage Netterbau errichtet
Es sollen 25 Stellplätze  abgelöst werden. Diese werden als öffentliche Parkplätze von der Stadt in der Industriestr. In Teilen sowie auf dem Areal Hopfenhalle seitens der Stadt Spalt geschaffen. Hierzu wurden Regelungen im städtebaulichen Vertrag im Vorfeld getroffen. 

Die ursprünglichen Planungen wurden den Sitzungsunterlagen in Papierform im Sitzungssaal hinterlegt. 

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem geänderten Antrag auf Baugenehmigung Neubau eines Gebäudekomplexes mit Bank und Warenmarkt in Spalt auf dem ehemaligen Hopfenhallenareal, Bahnhofstr. 2-4 Fl. Nr. 1196/20, 1201/2, 1202/2 Gmk. Spalt des Antragsstellers VR-Bank Mittelfranken Mitte eG, Promenade 19-23, 91522 Ansbach


Beschluss 2:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen hinsichtlich des Antrags auf Befreiung Überschreitung der Baugrenzen Nebengebäude für Müllagerung und Einkaufswagen mit Vordach auf der im B-Plan festgesetzten Freiverkaufsfläche des Bauvorhabens Neubau eines Gebäudekomplexes mit Bank und Warenmarkt in Spalt auf dem ehemaligen Hopfenhallenareal, Bahnhofstr. 2-4 Fl. Nr. 1196/20, 1201/2, 1202/2 Gmk. Spalt des Antragsstellers VR-Bank Mittelfranken Mitte eG, Promenade 19-23, 91522 Ansbach.

Beschluss 3:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen hinsichtlich des Antrags auf Befreiung Überschreitung der Baugrenzen mit Vordächern und Balkone im Westen und Süden des Bauvorhabens Neubau eines Gebäudekomplexes mit Bank und Warenmarkt in Spalt auf dem ehemaligen Hopfenhallenareal, Bahnhofstr. 2-4 Fl. Nr. 1196/20, 1201/2, 1202/2 Gmk. Spalt des Antragsstellers VR-Bank Mittelfranken Mitte eG, Promenade 19-23, 91522 Ansbach.

Beschluss 4:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen hinsichtlich des Antrags auf Abweichung Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Überdeckung der beiden gegenüberliegenden Abstandsflächen von Wohn- und Geschäftshaus (Warenmarkt) im Bereich des Verbindungstracktes.

Beschluss 5:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu der Ablöse von 25 Stellplätzen wie im städtebaulichen Vertrag verankert. 

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem geänderten Antrag auf Baugenehmigung Neubau eines Gebäudekomplexes mit Bank und Warenmarkt in Spalt auf dem ehemaligen Hopfenhallenareal, Bahnhofstr. 2-4 Fl. Nr. 1196/20, 1201/2, 1202/2 Gmk. Spalt des Antragsstellers VR-Bank Mittelfranken Mitte eG, Promenade 19-23, 91522 Ansbach

--- 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 5

Beschluss 2

Beschluss 2:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen hinsichtlich des Antrags auf Befreiung Überschreitung der Baugrenzen Nebengebäude für Müllagerung und Einkaufswagen mit Vordach auf der im B-Plan festgesetzten Freiverkaufsfläche des Bauvorhabens Neubau eines Gebäudekomplexes mit Bank und Warenmarkt in Spalt auf dem ehemaligen Hopfenhallenareal, Bahnhofstr. 2-4 Fl. Nr. 1196/20, 1201/2, 1202/2 Gmk. Spalt des Antragsstellers VR-Bank Mittelfranken Mitte eG, Promenade 19-23, 91522 Ansbach.

--- 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Beschluss 3

Beschluss 3:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen hinsichtlich des Antrags auf Befreiung Überschreitung der Baugrenzen mit Vordächern und Balkone im Westen und Süden des Bauvorhabens Neubau eines Gebäudekomplexes mit Bank und Warenmarkt in Spalt auf dem ehemaligen Hopfenhallenareal, Bahnhofstr. 2-4 Fl. Nr. 1196/20, 1201/2, 1202/2 Gmk. Spalt des Antragsstellers VR-Bank Mittelfranken Mitte eG, Promenade 19-23, 91522 Ansbach.

 

--- 3

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Beschluss 4

Beschluss 4:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen hinsichtlich des Antrags auf Abweichung Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Überdeckung der beiden gegenüberliegenden Abstandsflächen von Wohn- und Geschäftshaus (Warenmarkt) im Bereich des Verbindungstracktes.

--- 4

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Beschluss 5

Beschluss 5:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen hinsichtlich des Antrags auf Abweichung Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Überdeckung der beiden gegenüberliegenden Abstandsflächen von Wohn- und Geschäftshaus (Warenmarkt) im Bereich des Verbindungstracktes.

--- 5

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 5

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15. Antrag auf Vorbescheid - Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses auf Fl. Nr. 734/2 Gmk. Wernfels

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 15

Sachverhalt

Bauherr:        Bautenbuch 61/23

Baugrundstück:        Fl. Nr. 734/2 Gmk. Wernfels, Theilenberg 47

Bauvorhaben:        Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an ein bestehendes Einfamilienhaus

Antragsnummer:        61/23

Auf dem Flurstück 734/2 der Gemarkung Wernfels wurde von den Bauherren Bautenbuch 61/23 ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an ein bestehendes Einfamilienhaus gestellt.

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß Flächennutzungsplan im Außenbereich und wird nach § 35 BauGB geprüft. 

Nach § 35 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 4 sowie ausschlaggebend Nr. 5 Buchstabe c) BauGB kann ein Bauvorhaben zugelassen werden, wenn keine öffentlichen Belange der Erweiterung entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Unter Abs. 4 Nr. 5 sind Erweiterungen von Bestandsgebäuden aufgeführt, auch wenn im nachfolgenden Fall der Eigentümer nur den Wohnraum des Bestandsgebäudes erweitern will, ohne eine zusätzliche Wohneinheit zu schaffen.

§ 35 BauGB

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(4)
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.

An das bisher nicht selbst genutzte Haus, Gebäudeklasse 1 (leerstehend) soll ein eingeschossiger Anbau mit begrüntem Flachdach mit PV-Anlage angebaut werden. Das bisherige Wohngebäude kann in seiner jetzigen Kubatur und Größe für eine Familie nicht sinnvoll genutzt werden. 
Das bisherige Gebäude ist gemäß Flächennutzungsplan im Ortsbereich/Grenze. Der Anbau soll dagegen im Außenbereich realisiert werden. Das Landschaftsschutzgebiet wird durch den Anbau knapp nicht tangiert. 
Das Flachdach soll extensiv begrünt werden, damit es sich an die umliegende Landschaft (Außenbereich) eingliedert. 

Im Antrag auf Vorbescheid wurde die Frage gestellt, ob das Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Hier muss die Entscheidung durch das Landratsamt Roth, Baugenehmigungsbehörde mit Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen. 
Seitens der Stadt Spalt kann nur das Einvernehmen zu der geplanten Erweiterung des bisherigen Wohnhauses erfolgen. Der Bauherr wurde in einer Bauberatung auf das Bauen im Außenbereich hingewiesen, auch auf die Maßregelungen, da sich in dem Bereich ein geschütztes Bodendenkmal befindet. 
Stellplätze sind auf eigenem Grund vorhanden/realisierbar.
Nie nachbarschaftliche Zustimmung ist vollständig erfolgt. 


Aus Sichtweise des 1. Bürgermeisters sowie des Stadtbauamtes ist das Schaffen von Wohnraum auch in dörflichen Gebieten durch Aufwertung von Bestehenden Gebäuden wünschenswert. Es sollte Wohnraumnutzung durch Leerbestandshäuser ermöglicht werden.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu der Bauvoranfrage zur Zulässigkeit Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an ein bestehendes Einfamilienhaus auf Fl. Nr. 734/2 Gmk. Wernfels, Theilenberg 47 des Bauherrn Bautenbuch 61/23.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu der Bauvoranfrage zur Zulässigkeit Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an ein bestehendes Einfamilienhaus auf Fl. Nr. 734/2 Gmk. Wernfels, Theilenberg 47 des Bauherrn Bautenbuch 61/23.

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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16. Bauantrag - Neubau von 24 Eigentumswohnungen mit Tiefgarage auf Fl. Nr. 1202/2 Gmk. Spalt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 16

Sachverhalt

Bauherr:                Max Netter GmbH

Baugrundstück:        ehemaliges Hopfenhallenareal, Fl. Nr. 1202/2 Gmk. Spalt

Bauvorhaben:        Neubau von 24 Eigentumswohnungen mit Tiefgarage

Antragsnummer:        57/23 


Auf dem Flurstück 1202/2 Gmk. Spalt wurde ein Antrag auf Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Neubau von 24 Eigentumswohnungen von der Max Netter GmbH, Hagenbucher Str. 31, 91171 Greding gestellt. Nach Überprüfung der Unterlagen wurde die Vorlage im Genehmigungsfreistellung nicht festgestellt und die Vorlage wird als Antrag auf Baugenehmigung weiter behandelt. 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 61 „Hopfenhallenareal“ der Stadt Spalt und wird somit gemäß § 30 BauGB geprüft. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Es wurden 2 Anträge auf Befreiungen gestellt.

Geplant ist ein Gebäudekomplex mit 2 Häusern.

Das Haus 1 liegt hin zur Weingarter Straße in einer L-Form gemäß der vorgegebenen Kubaturen des Bebauungsplanes. Das Haus 2 wird rechteckig nach Osten hin geplant.
Im Haus 1 befindet sich im UG die Tiefgarage mit 32 Stellplätzen, großzügigen Fahrradstellplätzen sowie Kellerabteilen und Technikräumen.

Die 24 Eigentumswohnungen sollen als 12 Eigentumswohnungen zu Wohnzwecken sowie 12 Servicewohnungen errichtet werden. Diese als Eigentumswohnung für Menschen mit besonderen Ansprüchen verkauft, zeichnen sich durch behindertengerechte Ausstattung zur leichten Bedienbarkeit und dem altersgerechten Wohnen aus. 

Im EG beider Häuser werden genau wie im 1. OG sowie 2. OG Wohneinheiten errichtet.
Die Maße beider Gebäude sowie die Schnitte der Wohnungen sind den Plänen zu entnehmen. Das Flachdach wird nach Fertigstellung begrünt.

Es wurden Anträge auf Befreiungen für Haus 2 gestellt: Die Baulinie im Osten wird durch den Gebäudevorsprung – aufgrund einer Terrasse im Westen, sowie die Baugrenze im Osten überschritten. Haus 1 hält die Maßregelungen des Bebauungsplanes ein.


  • Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes:
Im Bebauungsplan „Hopfenhallenareal“ sind Baugrenzen festgesetzt.
Überschreitung bei Haus 2 der festgesetzten Baugrenze sowie der Baulinie

Im Bebauungsplan wurde die Grundfläche Gebäude 2 auf höchstens 365 m² festgelegt und mit 446, 52 m² überschritten. Im Bebauungsplan wurde die Geschossfläche Haus 2 mit höchstens 
1095 m² festgesetzt und mit 1293,18 m² überschritten. In der Summe beider Häuser werden die gesamten Grund- und Geschossflächen eingehalten.

Die nachbarschaftliche Beteiligung wurde durchgeführt. 1 der beteiligten 3 Nachbarn hat seine Zustimmung gegeben.

Der Antrag auf Abstandsflächenübernahme wurde gestellt, jedoch von dem Eigentümer dienendes Grundstück nicht unterzeichnet. Falls dieser nicht stattgegeben wird, wäre ein Antrag von den Vorschriften der Abstandsflächen für diese unwesentliche, nur wenige cm betragende Überschneidung auf den Privatgrund seitens des Bauherrn an das LRA zu stellen.

Es werden ausreichend Stellplätze gemäß des städtebaulichen Vertrages errichtet. Die übrigen Stellplätze werden an den Bauherrn VR Bank vermietet.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Baugenehmigung des Bauherrn Max Netter GmbH, Hagenbucher Str. 31, 91171 Greding zum Neubau von 24 Eigentumswohnungen auf Fl. Nr. 1202/2 Gmk. Spalt

Beschluss 2:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Befreiungen hinsichtlich des Überschreitens der Baugrenze, Baulinie des Bauherrn Max Netter GmbH, Hagenbucher Str. 31, 91171 Greding zum Neubau von 24 Eigentumswohnungen auf Fl. Nr. 1202/2 Gmk. Spalt

Beschluss 3:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche und Geschossfläche bei Haus Nr. 2 des Bauherrn Max Netter GmbH, Hagenbucher Str. 31, 91171 Greding zum Neubau von 24 Eigentumswohnungen auf Fl. Nr. 1202/2 Gmk. Spalt

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Baugenehmigung des Bauherrn Max Netter GmbH, Hagenbucher Str. 31, 91171 Greding zum Neubau von 24 Eigentumswohnungen auf Fl. Nr. 1202/2 Gmk. Spalt

--- 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Befreiungen hinsichtlich des Überschreitens der Baugrenze, Baulinie des Bauherrn Max Netter GmbH, Hagenbucher Str. 31, 91171 Greding zum Neubau von 24 Eigentumswohnungen auf Fl. Nr. 1202/2 Gmk. Spalt

--- 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Beschluss 3

Beschluss 3:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche und Geschossfläche bei Haus Nr. 2 des Bauherrn Max Netter GmbH, Hagenbucher Str. 31, 91171 Greding zum Neubau von 24 Eigentumswohnungen auf Fl. Nr. 1202/2 Gmk. Spalt

--- 3

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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17. Bauantrag - Ersatzneubau eines Einfamilienhauses auf Fl. Nr. 997/2 Gmk. Wernfels, Untererlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 17

Sachverhalt

Bauherr:        Bautenbuch 58/23

Baugrundstück:        Fl. Nr. 997/2 Gmk. Wernfels, Untererlbach 19

Bauvorhaben:        Ersatzneubau eines Einfamilienhauses

Antragsnummer:        58/23

Auf dem Flurstück 997/2 der Gemarkung Wernfels wurde von den Bauherren Bautenbuch 58/23 ein Antrag auf Baugenehmigung zum Ersatzneubau eines Einfamilienhauses gestellt.

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß Flächennutzungsplan im Außenbereich und wird nach § 35 BauGB geprüft. 

Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB darf ein Ersatzneubau im Außenbereich erstellt werden, wenn: 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,

Das bisherige Wohnhaus bestehend aus 3 Teilen soll niedergelegt werden. Anstelle des Bestandes soll ein einzelnes Gebäude mit den Maßen Höhe 9 Meter, DN 45 °, 12,5 Meter x 10 Meter in zweigeschossiger Bauweise errichtet werden. Das Gebäude passt sich des Weiteren in das Ortsbild der bestehenden Bebauung von Untererlbach ein. 
Die Vorgaben des § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstaben a, b, d BauGB werden erfüllt, womit die Zulässigkeit aus Sicht des Amtes für Planung, Bau und Umwelt Stadt Spalt gegeben sind.

Die Erschließung ist nach der Flurneuordnung gesichert. Parkplätze sind bereits in einer neueren Garage ausreichend hergestellt. Die nachbarschaftliche Beteiligung ist vollständig mit Unterschrift vorhanden. 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauantrag des Bauherrn Bautenbuch  58/23 zum Ersatzneubau eines Einfamilienhauses auf Fl. Nr. 997/2 Gmk. Wernfels, Untererlbach 19

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauantrag des Bauherrn Bautenbuch  58/23 zum Ersatzneubau eines Einfamilienhauses auf Fl. Nr. 997/2 Gmk. Wernfels, Untererlbach 19

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
SR Lüdke hat die Sitzung verlassen.

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18. Bauantrag - Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl. Nr. 324/30 Gmk. Wernfels

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 18

Sachverhalt

Bauherr:                Bautenbuch 59/23

Baugrundstück:        Fl. Nr. 324/30 Gmk. Wernfels, An der Orchideenwiese 19

Bauvorhaben:        Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Antragsnummer:        59/23 


Auf dem Flurstück 324/30 Gmk. Wernfels wurde ein Antrag auf Baugenehmigung zum Bau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage des Bauherrn Bautenbuch 59/23 gestellt. 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 59 „Wernfels, Burgblick“ der Stadt Spalt und wird somit gemäß § 30 BauGB geprüft. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Es wurden 2 Anträge auf Befreiungen gestellt.
Um den Eingangsbereich zwischen Garage und Begrünungsfläche weitläufiger zu halten, soll die Garage nach Süd-Ost geschoben werden. Hier wird die Baugrenze überschritten. 


7.1 Garagen und Carports sind nur auf den dafür eingezeichneten Flächen zulässig. 
Im Planblatt sind Baugrenzen dargestellt und festgelegt.
Die Garage soll überschreitet die dargestellte Fläche für Garagen und überschreitet die Baugrenze um 1,49 m (9,3 m²)


9.4 Überschreitung der Dachgaubenlänge: …dabei darf maximal die Gesamtlänge der Dachgauben nicht mehr als 2/3 der Trauflänge einer Dachseite aufweisen.
Überschreitung der max. Dachgaubenlänge von 2,50 m.

Stellplätze werden ausreichend geschaffen. Die Nachbarschaftliche Zustimmung ist vollständig vorhanden. 

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Baugenehmigung des Bauherrn Bautenbuch 59/23 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl. Nr. 324/30 Gmk. Wernfels.



Beschluss 2:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Befreiung hinsichtlich überschreiten der Baugrenze um 1,49 m sowie Setzen der Garage mit Überschreitung der hierfür zulässigen Fläche des Bauherrn Bautenbuch 59/23 auf Fl. Nr. 324/30 Gmk. Wernfels.


Beschluss 2:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Befreiung hinsichtlich überschreiten der max. Dachgaubenlänge des Bauherrn Bautenbuch 59/23 auf Fl. Nr. 324/30 Gmk. Wernfels.

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Baugenehmigung des Bauherrn Bautenbuch 59/23 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl. Nr. 324/30 Gmk. Wernfels.

--- 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Befreiung hinsichtlich überschreiten der Baugrenze um 1,49 m sowie Setzen der Garage mit Überschreitung der hierfür zulässigen Fläche des Bauherrn Bautenbuch 59/23 auf Fl. Nr. 324/30 Gmk. Wernfels.

--- 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 3

Beschluss 3:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Befreiung hinsichtlich überschreiten der max. Dachgaubenlänge des Bauherrn Bautenbuch 59/23 auf Fl. Nr. 324/30 Gmk. Wernfels.

--- 3

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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19. Bauantrag - Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl. Nr. 324/30 Gmk. Wernfels

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 19

Sachverhalt

Wurde bereits als TOP 18 behandelt

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20. Bauantrag - Errichtung eines Kaltwintergartens auf Fl. Nr. 92/8 Gmk. Großweingarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 20

Sachverhalt

Bauherr:        Bauherr Bautenbuch 63/23

Baugrundstück:        Fl. Nr. 92/8 Gmk. Großweingarten, Dorfstr. 7
 
Bauvorhaben:        Errichtung eines Kaltwintergartens

Antragsnummer:        63/23

Auf dem Flurstück 92/8 der Gmk. Großweingarten wurde von dem Bauherrn, Bautenbuch 63/23 ein Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Kaltwintergartens gestellt.

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Das geplante Bauvorhaben befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und wird nach § 34 BauGB geprüft.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

An das bestehende Gebäude soll ein Kaltwintergarten mit 15,95 m² angebaut werden.

Der Kalt-Wintergarten passt sich in seiner Art und Maß der baulichen Nutzung als Kaltwintergarten sowie der freien Grundstücksfläche im Gesamtbild ein. Die Sichtbarkeit von der öffentlichen Straße ist nicht gegeben. Das Vorhaben befindet sich nicht im Ensemblegebiet Großweingarten.

Die Erschließung ist nicht nötig. Neue Stellplätze sind nicht nötig. Die nachbarschaftliche Beteiligung wurde durchgeführt, zwei der 3 beteiligten Nachbarn haben ihre Zustimmung gegeben. 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauantrag, Antragssteller Bautenbuch 63/23 zum Bauantrag Errichtung eines Kaltwintergartens auf Fl. Nr. 92/8 Gmk. Großweingarten

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauantrag, Antragssteller Bautenbuch 63/23 zum Bauantrag Errichtung eines Kaltwintergartens auf Fl. Nr. 92/8 Gmk. Großweingarten

---

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
SR Sterner haben den Sitzungssaal verlassen.

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21. Bauantrag - Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit Trafohaus auf Fl. Nr. 1286 Gmk. Großweingarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 21

Sachverhalt

Bauherr:                BrEiSch GmbH, Steinweg 38, 91183 Abenberg

Baugrundstück:        Fl. Nr. 1286 Gmk. Großweingarten

Bauvorhaben:        Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit Trafohaus

Antragsnummer:        59/23 


Auf dem Flurstück 1286 Gmk. Großweingarten wurde ein Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit Trafohaus vom Bauherrn BrEiSch GmbH, Steinweg 38, 91183 Abenberg gestellt.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des noch nicht rechtskräftigen, zukünftigen Bebauungsplans Nr. 64 „Sondergebiet Photovoltaik Hügelmühle 2“ mit integriertem Grünordnungsplan, für den die Stadt Spalt die Aufstellung beschlossen hat und wird nach § 33 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. mit § 30 BauGB geprüft. 
Nach den Voraussetzungen Zulässigkeit eines Bauantrages müssen 
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (formelle Planreife), 
§ 33 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (materielle Planreife), mit Einhaltung der Festlegungen Bebauungsplan
§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Anerkenntnis Festlegungen BP durch Antragssteller und seiner Rechtsnachfolger), 
§33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (gesicherte Erschließung) gegeben sein.

  1. Der Bebauungsplan Nr. 64 „Sondergebiet Photovoltaik Hügelmühle 2“ erreichte bereits die formelle Planreife
  2. Die Festlegungen des Bebauungsplans Nr. 64 „Sondergebiet Photovoltaik Hügelmühle 2“ werden eingehalten. Die GRZ liegt mit 0,61 unter der maximalen GRZ von 0,8.
Sowohl die PV-Module, als auch das Trafohaus überschreitet die maximale Höhe von 3,50 Meter nicht.
Die Baugrenzen werden eingehalten. 
Die materielle Planreife des Bebauungsplanes ist gegeben. 
  1. Der Antragssteller fixierte im Bauantrag schriftlich die Anerkennung die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 64 „Sondergebiet Photovoltaik Hügelmühle 2“ für sich und seine Rechtsnachfolger.
  2. Die Erschließung der geplanten Anlage ist gesichert.

Die Festlegungen des § 34 BauGB sind somit eingehalten und der Bauantrag ist genehmigungsfähig.

Geplant ist das Aufstellen von PV-Modulen auf 3.385 m² auf Metallgerüst, im Dachprofil. Hier soll eine Ausbeute von Sonnenlicht auch außerhalb der „Mittagsspitzen“ erreicht werden. Diese Modulaufstellung hat eine über den Tag betrachtete, bessere Lichtausbeute. Außerhalb der überbauten Fläche ist eine extensive Wiese geplant. Die natürliche Einfriedung durch Hecke wird erhalten. Zusätzlich sind als Kompensation Eidchsenhabitate geplant. Eine Einfriedung des gesamten Bereichs mit Zaunbau soll Kleintiere schützen. Ein Trafohaus mit 3x5 H2,70 Meter befindet sich am Rand der Anlage.
Die Module sind ab Gelände ca. 2,70 m hoch, Abstand je Reihe 0,8 Meter mit artenreicher Wiese.
Die nachbarschaftliche Zustimmung ist nicht vorhanden.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauantrag zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit Trafohaus auf Fl. Nr. 1286 Gmk. Großweingarten gemäß § 34 BauGB, des Antragsstellers BrEiSch GmbH, Steinweg 38, 91183 Abenberg

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauantrag zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit Trafohaus auf Fl. Nr. 1286 Gmk. Großweingarten gemäß § 34 BauGB, des Antragsstellers BrEiSch GmbH, Steinweg 38, 91183 Abenberg

---

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
SR Schöttner hat, wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht mitgewirkt. SR Sterner hat den Sitzungssaal verlassen.

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22. Bauantrag - Abbruch Außentreppe, Errichtung neue Außentreppe auf Fl. Nr. 179 Gmk. Spalt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 22

Sachverhalt

Bauherr:        Bauherr Bautenbuch 65/23

Baugrundstück:        Fl. Nr. 179 Gmk. Spalt, Spitzenberg 4
 
Bauvorhaben:        Abbruch Außentreppe, Neubau Außentreppe

Antragsnummer:        65/23

Auf dem Flurstück 19 der Gmk. Spalt wurde von dem Bauherrn, Bautenbuch 65/23 ein Antrag auf Baugenehmigung Abbruch Außentreppe, Neubau Außentreppe gestellt.

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Das geplante Bauvorhaben befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und wird nach § 34 BauGB geprüft.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

An das bestehende Gebäude soll die bisherige, nicht genehmigte Steintreppe abgebrochen werden und durch eine funktionstüchtige Außentreppe in Metallbau ersetzt werden.

Die Außentreppe ist von den öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbar.

Es fanden bereits Abstimmungsgespräche seitens des Bauherrn sowie der Unteren Denkmalbehörde des Landratsamtes Roth statt. 

Das Bauvorhaben fügt sich baurechtlich, nach § 34 BauGB an das Bestandsgebäude ein. Denkmalschutzrechtliche Aspekte müssen hier zunächst nicht betrachtet werden.
Die Erschließung ist nicht nötig, das Gesamtgebäude ist erschlossen.

Es wurden Anträge auf Abweichung und Befreiungen gestellt.

Antrag auf Abweichung Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO (Zuständigkeit Landratsamt Roth)

Antrag auf isolierte Abweichung Überschreitung Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung:
§ 17 BauNVO Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung.
Erlaubte Grundflächenzahl
In der Baunutzungsverordnung wird im Mischgebiet die Grundflächenzahl GRZ mit 0,6 und die Geschossflächenzahl GFZ mit 1,2 festgesetzt. 
Durch die Bebauung des Altstadtgebietes wird die GRZ und GFZ bereits in dem Baugrundstück überschritten. Durch die Treppenanlage wird die Planung geringfügig verändert

Antrag auf Abweichung (Befreiung) von der Gestaltungssatzung der Stadt Spalt:
  • § 4 Gestaltungssatzung Sichtbare Bauteile sind mit herkömmlichen (ortsüblichen) oder solchem Material auszuführen, das dem herkömmlichen in Form und Farbe entspricht
  • § 3 Abs. 4 Gestaltungssatzung Äußere Treppen sind in ortstypischem, farbig passendem Naturstein auszuführen
Das Bauwerk wird als Stahlbautreppe feuerverzinkt in matter Optik ausgeführt. Grund dafür ist die zu erbringende Standsicherheit. 

Die nachbarschaftliche Beteiligung wurde durchgeführt. Die nachbarschaftliche Zustimmung wurde nicht gegeben.
 

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauantrag Bauherr Bautenbuch 65/23 zum Abbruch Außentreppe und Neubau Außentreppe auf Fl. Nr. 179 Gmk. Spalt.

Beschluss 2:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag Isolierte Abweichung bezüglich Überschreitung der im Mischgebiet festgesetzten Obergrenzen GFZ sowie GRZ Bauherr Bautenbuch 65/23 für den Bauantrag Abbruch Außentreppe und Neubau Außentreppe auf Fl. Nr. 179 Gmk. Spalt.

Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag Abweichung (Befreiung) der Gestaltungssatzung Stadt Spalt bezüglich § 4 Gestaltungssatzung Sichtbare Bauteile in herkömmlichem Material sowie § 3 Abs. 4 Gestaltungssatzung Ausführung der Treppe in Stahl anstatt Naturstein auszuführen, zum Bauantrag Abbruch Außentreppe und Neubau Außentreppe auf Fl. Nr. 179 Gmk. Spalt.

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauantrag Bauherr Bautenbuch 65/23 zum Abbruch Außentreppe und Neubau Außentreppe auf Fl. Nr. 179 Gmk. Spalt.

--- 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
SR Sterner hat den Sitzungssaal verlassen.

Beschluss 2

Beschluss 2:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag Isolierte Abweichung bezüglich Überschreitung der im Mischgebiet festgesetzten Obergrenzen GFZ sowie GRZ Bauherr Bautenbuch 65/23 für den Bauantrag Abbruch Außentreppe und Neubau Außentreppe auf Fl. Nr. 179 Gmk. Spalt.

--- 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
SR Sterner hat den Sitzungssaal verlassen.

Beschluss 3

Beschluss 3:

Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag Abweichung (Befreiung) der Gestaltungssatzung Stadt Spalt bezüglich § 4 Gestaltungssatzung Sichtbare Bauteile in herkömmlichem Material sowie § 3 Abs. 4 Gestaltungssatzung Ausführung der Treppe in Stahl anstatt Naturstein auszuführen, zum Bauantrag Abbruch Außentreppe und Neubau Außentreppe auf Fl. Nr. 179 Gmk. Spalt.

--- 3

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
SR Sterner hat den Sitzungssaal verlassen.

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23. Vollzug BauGB; Bebauungsplan Nr. 57 "Am Bahngarten" Wasserzell; Abwägung der frühzeitigen Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 23

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Spalt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.02.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 57 „Am Bahngarten“ im Ortsteil Wasserzell mit integriertem Grünordnungsplan beschlossen und den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt. Ziel ist das Schaffen von Wohnraum im Gemeindegebiet.

Die ortsübliche Bekanntmachung der Aufstellung und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte am 01.03.2023.

Gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 09.03.2023 bis einschließlich 10.04.2023 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Gleichzeitig erfolgte die frühzeitige Behördenbeteiligung bzw. die frühzeitige Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB.

Aufgrund der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB sind entsprechende Einwendungen, Anregungen und Hinweise eingegangen. 

Die Einwendungen, Anregungen und Hinweise der Öffentlichkeit, der einzelnen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind mit Einzelbeschlüssen im Rahmen der Abwägung durch den Stadtrat der Stadt Spalt zu entscheiden. Die Abwägungstabelle im Anhang (Anlage 1) ist Bestandteil der Beschlussvorlage. 

Infolge der eingegangenen Einwendungen, Anregungen und Hinweise wurde die Planung entsprechend angepasst. Insbesondere der Einwand des Landratsamt Roth führte zu einer wesentlichen Änderung der Planung von einer zweireihigen Bebauung in eine einreihige Bebauung. Dem Landratsamt wurden daraufhin vier Varianten einer einreihigen Bebauung vorgelegt und es wurde eine Variante als zustimmungsfähig ausgewählt. 
Statt der zuvor fünf vorgesehenen Bauparzellen sind nun noch vier Parzellen vorgesehen, was auch zur Erübrigung der zuvor erforderlichen Stichstraße führt. Die abgrenzende Grünfläche zur anschließenden landwirtschaftlichen Fläche ist mit 9-15 Metern deutlich breiter als in der vorangegangenen Planung (Gegenüberstellung siehe Anlage 7). 
Auch die künftigen erhöhten Anforderungen an die energetische und ressourcenbewusste Bebauung wurden ergänzt.
Diese veränderte Planung ist der Anlage 2 zu entnehmen.

Soweit das Abwägungsergebnis der ersten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung keine darüber hinaus gehenden planerischen Maßnahmen oder Änderungen zur Folge hat, kann anschließend der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ in Wasserzell (Anlage 2), in der Fassung vom 05.09.2023 mit der Erläuterung und Begründung (Anlage 3), gefasst werden.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat behandelt die eingegangenen Hinweise, Anregungen und Einwendungen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ im Ortsteil Wasserzell im Rahmen von Einzelbeschlüssen. 

Nach erfolgter Abwägung wird dem Stadtrat folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:

  1. Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt, den Entwurf des Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ in Wasserzell (Anlage 2) in der aktuellen Fassung vom 05.09.2023 mit der Erläuterung und Begründung (Anlage 3) und Umweltbericht (Anlage 4) einschließlich saP (Anlage 5 und 6), nach erfolgter Abwägung, der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Hinweise, Anregungen und Einwendungen, zu billigen und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.


  1. Der Stadtrat Spalt beauftragt die Verwaltung zur Durchführung der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 57„Am Bahngarten“ in Wasserzell.

Beschluss 1

  1. Der Stadtrat behandelt die eingegangenen Hinweise, Anregungen und Einwendungen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ im Ortsteil Wasserzell im Rahmen von Einzelbeschlüssen. 

Nach erfolgter Abwägung wird dem Stadtrat folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:

--- 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt, den Entwurf des Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ in Wasserzell (Anlage 2) in der aktuellen Fassung vom 05.09.2023 mit der Erläuterung und Begründung (Anlage 3) und Umweltbericht (Anlage 4) einschließlich saP (Anlage 5 und 6), nach erfolgter Abwägung, der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Hinweise, Anregungen und Einwendungen, zu billigen und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

--- 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 3

Der Stadtrat Spalt beauftragt die Verwaltung zur Durchführung der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 57„Am Bahngarten“ in Wasserzell.

--- 3

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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24. Kommunale Wärmeplanung; Information und nächste Schritte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beratend 24

Sachverhalt

Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität und zur Umsetzung der Klimaschutzziele in Deutschland ist die Energiewende im Wärmesektor von großer Bedeutung, denn mehr als die Hälfte des gesamten Endenergieverbrauchs entfällt auf die Erzeugung von Wärme. Mit Blick auf die Themen Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit wird der Handlungsdruck durch die aktuelle Energiekrise weiter verstärkt. 
Auch Kommunen müssen einen Beitrag zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele leisten und können dabei eine Vorbildrolle einnehmen. Entsprechend muss die Wärmewende auf kommunaler Ebene erfolgen. 
Basierend auf dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung vorgesehen. Angestrebt wird ein Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärme in Höhe von 50 Prozent bis 2030. Vor diesem Hintergrund wird gerade ein Wärmeplanungsgesetz (WPG) erarbeitet. Für das WPG wurde am 21.07.2023 ein neuer Referentenentwurf veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass alle Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern bis Mitte 2026 und alle anderen Gebiete bis Mitte 2028 eine Wärmeplanung durchführen müssen. Bei weniger als 10.000 Einwohnern kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Oktober abgeschlossen werden.

Eine strategische Planung der zukünftigen Wärmeversorgung bietet Chancen, regionale Potenziale zu nutzen und sie in Form eines ganzheitlichen Vorgehens für das Gemeindegebiet langfristig zu optimieren. Kern der Wärmeplanung ist die Darstellung von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten auf der Basis einer Bestands- und Potenzialanalyse mit der Maßgabe einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Versorgung. Die Wärmeplanung wird technologieoffen durchgeführt. Dabei sind eine gemeinsame Planung und die Beteiligung aller Akteure und der Öffentlichkeit in der Kommune von großer Bedeutung.

Folgende Schritte beinhaltet die kommunale Wärmeplanung:

  1. Bestandsanalyse:
Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs und -verbrauchs und der daraus resultierenden Treibhausgas-Emissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen, der Versorgungsstruktur aus Gas- und Wärmenetzen, Heizzentralen und Speichern sowie Ermittlung der Beheizungsstruktur der Wohn- und Nichtwohngebäude. Hierbei sollten auch absehbare zusätzliche Wärmeverbräuche betrachtet werden, z. B. geplante Wohnbau- oder Gewerbegebiete. 

  1. Potenzialanalyse:
Ermittlung der Potenziale zur Energieeinsparung für Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in den Sektoren Haushalte, Gewerbe-Handel-Dienstleistungen, Industrie und öffentlichen Liegenschaften sowie Erhebung der lokal verfügbaren Potenziale für erneuerbare Energien und Abwärme.

  1. Zielszenario:
Entwicklung eines Szenarios zur Deckung des zukünftigen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien zur Erreichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Dazu gehört eine räumlich aufgelöste Beschreibung der dafür benötigten zukünftigen Versorgungsstruktur im Jahr 2045 mit einem Zwischenziel für 2030. Dies gelingt durch die Ermittlung von Eignungsgebieten für Wärmenetze und Einzelversorgung.

  1. Wärmewende-Strategie:
Formulierung eines Transformationspfads zur Umsetzung des kommunalen Wärmeplans mit ausgearbeiteten Maßnahmen, Umsetzungsprioritäten und Zeitplan für die nächsten Jahre sowie einer Beschreibung möglicher Maßnahmen für die erforderliche Energieeinsparung und den Aufbau der zukünftigen Energieversorgungsstruktur.


Personelle Ressourcen
Für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung ist eine verantwortliche Person bzw. Anlaufstelle in der Verwaltung zu definieren, die die Koordination unternimmt und als Schnittstelle zwischen den Akteuren auftritt. Die Wärmeplanung ist ein wiederkehrender Prozess, der Jahre oder Jahrzehnte dauert – so ist diese Aufgabe nicht nebenbei zu bewältigen, sondern sollte im Stellenplan fest verankert werden. Auch eine zusätzliche Steuerungsgruppe zur Prozessbegleitung kann sinnvoll sein.

Finanzierung
Zur Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung, für die ein externer Dienstleister zu beauftragen ist, hat die Verwaltung bereits Ende 2022 einen Förderantrag über die Kommunalrichtlinie gestellt, um von den noch erhöhten Fördersätzen von 90% zu profitieren. (Wird die Kommunale Wärmeplanung künftig gesetzlich verpflichtend, wird der Fördersatz erheblich reduziert bzw. gestrichen, wenn der Kommune bis dahin ein Bewilligungsbescheid vorliegt.)
Gemäß Bewilligungsbescheid vom 20.07.2023 erhält die Stadt Spalt Bundesmittel in Höhe von 46.632 € und muss einen Eigenanteil von 5.181 € aufbringen. Der Bewilligungszeitraum ist vom 01.10.2023 bis 30.09.2024.

Verbindlichkeit der kommunalen Wärmeplanung
Die Wärmeplanung muss auf kommunaler Ebene in einen verbindlichen Umsetzungsprozess überführt werden. Dafür sind entsprechende Ressourcen bereitzustellen und politische Beschlüsse erforderlich. Für die Realisierung sollten konkrete Einzelmaßnahmen ausgearbeitet werden. Diese können eher technischer Natur sein, wie der Aufbau und die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes, aber auch in Form von strategischen Beschlüssen oder Maßgaben, die auf das gesamte Gemeindegebiet abzielen. Auch eine begleitende Kommunikation in Richtung Bürger kann als Maßnahme sinnvoll sein. Aus dem erarbeiteten Katalog müssen Maßnahmen mit hoher Priorität oder mit verschiedenen Zeithorizonten, z. B. fünf Jahre, zehn Jahre, ausgewählt und fortlaufende Anpassungen vorgenommen werden. Zusammen beschreiben die Einzelmaßnahmen den Transformationspfad auf dem Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung.

Auch in der Bauleitplanung sind die Anforderungen und Umsetzungsstrategien der kommunalen Wärmeplanung künftig zu berücksichtigen. Das neue Wärmeplanungsgesetz soll durch unterstützende Änderungen des Baugesetzbuchs und durch eine Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergänzt werden.
BauGB: Zur Unterstützung der Ziele der Wärmeplanung soll der Belangekatalog des § 1 BauGB erweitert werden und soll hervorheben, dass sich die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen mit den Erfordernissen einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung auseinandersetzt. Im Bebauungsplan haben Gemeinden die Möglichkeit, auf die Wärmeversorgung von Gebäuden durch Festsetzungen Einfluss zu nehmen. 
Die kommunale Wärmeplanung bietet eine sehr gute Abwägungsgrundlage in Zusammenhand mit der zwingenden Betrachtung der Klimaneutralität für die planerische Abwägung in der Bauleitplanung (Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht März 2021). Die Kommune muss sich Klarheit verschaffen, welche Möglichkeiten es gibt, den Bauleitplan möglichst CO2-neural zu gestalten.
Die Änderung in § 204 BauGB soll verdeutlichen, dass auch die Umsetzung eines oder mehrerer Wärmepläne Anlass für die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans sein kann. Im Flächennutzungsplan können Standortvoraussetzungen (Flächen zur Wärmeversorgung) geschaffen werden.
UVPG: Die Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll um Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes ergänzt werden.


Nächste Schritte
Mit dem Erhalt des Bewilligungsbescheides kann die Stadt Spalt nun die Ausschreibung der Erstellung eines kommunalen Wärmeplanes an einen externen Dienstleister vorbereiten.

Innerhalb der Verwaltung ist zu klären, wie die kommunale Wärmeplanung personell betreut wird.

Für die Erstellung des Wärmeplans müssen zunächst umfangreiche Daten zusammengestellt werden. Für die Erstellung von Wärmeplänen werden nur bereits vorhandene Daten genutzt, die bei Netzbetreibern sowie aus Registern und Datenbanken erhoben werden. Eine Auskunftspflicht für Bürgerinnen und Bürger besteht nicht. Die Datenschutzbestimmungen werden eingehalten, insbesondere werden Verbrauchsdaten anonymisiert erhoben, falls ein Personenbezug besteht.
Der Stadtrat wird regelmäßig in den Prozess eingebunden.

Der Stadtrat nimmt von der Vorgehensweise Kenntnis. 

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25. Beschlussfassung Kriterienkatalog für künftige Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö beschließend 25

Sachverhalt

Mit der Aufstellung des Leitfadens zur Zulassung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) will die Stadt Spalt einen wertvollen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz leisten, gleichzeitig aber auch eine transparente Entscheidungsgrundlage für die Öffentlichkeit, Grundeigentümer, sonstige eingebundene Akteure sowie die Antragsteller bzw. Betreiber von PV-FFA schaffen. 

Nach dem Energieatlas Bayern beträgt der Strombedarf im Gemeindegebiet 21.882 MWh jährlich. (Daten aus 2020/2021; Energienutzungsplan 2019: 16.469 MWh/Jahr). Bei einer Umstellung auf erneuerbare Energien wurde ein Ausbaupotenzial insbesondere in den Bereichen Wind- und zu überwiegendem Anteil bei Photovoltaik ermittelt. Sowohl der Energieatlas Bayern als auch die Analyse zum Energienutzungsplan kam zu dem Ergebnis, dass das Potenzial für PV-FFA aufgrund der örtlichen Gegebenheiten stark begrenzt und überwiegend bereits gehoben ist (Anteil von 3% bezogen auf den aktuellen Stromverbrauch). Für Aufdachanlagen wurde ein weitaus höheres Ausbaupotenzial gesehen (Anteil von 78% bezogen auf den aktuellen Stromverbrauch).
Aktuell sind im Gemeindegebiet zwei Photovoltaikanlagen in Betrieb, die eine Fläche von insg. 1,05 Hektar umfassen. Eine weitere Anlage mit 0,7 Hektar befindet sich derzeit im Bauleitplanverfahren. Auf diesen Flächen können jährlich ca. 875 MWh Strom erzeugt werden.

Gerade aufgrund der begrenzten Flächenverfügbarkeiten für PV-FFA und des Konfliktpotentials von Aufdachanlagen im mehrheitlich alten und teils denkmalgeschützten Gebäudebestand im Gemeindegebiet, möchte die Stadt Spalt Wege für einen verträglichen und nachhaltigen Ausbau von PV-FFA aufzeigen. Durch die Anwendung einfacher und nachvollziehbarer Kriterien kann städtebaulicher Fehlentwicklung vorgebeugt und Wildwuchs in Form zufallsgesteuerter Flächennutzung verhindert werden. Der Leitfaden zeigt potenzielle Flächen für die Installation von PV-FFA im Gemeindegebiet auf, wodurch– unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit – die Belange der sauberen Energieerzeugung und des Klimaschutzes nachvollziehbar mit den Belangen der Nahrungsmittelerzeugung, des Landschaftsbildes und des Naturschutzes zusammengeführt werden. Auch weitere Kriterien, wie die regionale Wertschöpfung, finanzielle Sicherheit oder Natur- und Artenschutzfördernde Bewirtschaften werden mitberücksichtigt. 
So kann ein Vorhaben frühzeitig und schon vor Beginn eines Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan, Flächennutzungsplanänderung) auf eine grundsätzliche Zustimmungsfähigkeit geprüft werden. Diese Prüfung entbindet jedoch nicht von der notwendigen und ergebnisoffenen Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Bauleitplanverfahren.

Der Leitfaden hat keine rechtsverbindliche Wirkung. In begründeten Einzelfällen kann sich die Kommune vorbehalten, von den im Kriterienkatalog aufgeführten Grundsätzen abzuweichen.

Die Erstellung des Kriterienkatalogs erfolgte in Zusammenarbeit mit dem IfE. Im Vorfeld wurde durch das IfE bereits das bisherige Vorgehen und die Rahmenbedingungen anhand von Übersichtskarten vorgestellt.
Anhand der aus dem Stadtrat eingegangenen Stellungnahmen wurde der Kriterienkatalog final angepasst und soll nun beschlossen werden.


Es wird eine generelle Flächen-Obergrenze von 1% (entspricht ca. 22 Hektar) für Freiflächen-PV festgelegt. Grundsätzlich sollten PV-Anlagen mit einer gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung, sog. „Agri-PV“ und auch Floating-PV bevorzugt werden. Wird die Obergrenze erreicht, entscheidet der Stadtrat über das weitere Vorgehen. 

Ein grundsätzlicher Ausschluss von PV-Freiflächenanlagen wird in folgenden Bereichen festgelegt: 
Schutzgebiete (Ausnahme möglich), amtlich kartierte Biotope, Gebiete im Ökoflächenkataster (Ausnahme möglich), Wiesenbrüter- und Feldvogelkulisse (Ausnahme möglich), festgesetzte /vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, Wasserschutzgebiete, Risikobehaftete Gebiete für Geogefahren, im Bereich von Bodendenkmälern, im Umgriff landschaftsprägender Denkmäler/Flächen (Ausnahme möglich) in Vorranggebieten für Bodenschätze, in Wassersensiblen Bereichen (Ausnahme möglich), im unter 300m-Abstand zu Siedlungsflächen (Ausnahme möglich), auf potentiellen Erweiterungsflächen für Wohnen/Gewerbe/Landwirtschaft

Diese Standorte sind für eine Errichtung von PV-Freiflächenanlagen aus rechtlichen und/oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet. In diesen Bereichen sind insbesondere schwerwiegende und langfristig wirksame Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Daraus folgt, dass der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen naturschutzrechtliche Bestimmungen, gewichtige naturschutzfachliche Erwägungen oder anderweitige öffentliche Belange grundsätzlich entgegenstehen. Bei einigen Kriterien sind Ausnahmen nach sorgfältiger Abwägung möglich, wenn der Eingriff minimal ist und ein Versagen des Standorts als unverhältnismäßig bewertet wird.

Als besonders geeignete Standorte werden folgende Bereiche festgelegt
Versiegelte Konversionsflächen, Abfalldeponien, Altlasten- / und Verdachtsflächen, Flächen im räuml. Zusammenhang mit größeren Gewerbegebieten im Außenbereich, kombinierte Agri- und Floating-PV-Anlagen, landwirtschaftliche Flächen mit geringen Bodenwerten/Ackerzahl

Hinzu kommen folgende positive Einzelfallprüfungen:
  • Gemäß Empfehlung durch den Gemeindetag sollen PV-Freiflächenanlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht ausgeschlossen werden. Ca. 80% der Spalter Gemeindefläche liegen im LSG und würden bei einem versagen somit ausgeschlossen werden. Es soll eine Einzelfallprüfung für Vorhaben im LSG in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde erfolgen.

  • Bei landwirtschaftlichen Böden überdurchschnittlicher Bonität wird ebenfalls eine positive Einzelfallprüfung vorgesehen, da das Gemeindegebiet grundsätzlich eher im benachteiligten Gebiet liegt. Agri-PV-Anlagen sollen bevorzugt werden.

  • Bei Vorranggebieten für Windkraft soll anhand einer positiven Einzelfallprüfung abgewogen werden, ob am jeweiligen Standort eine Kombination aus PV und Wind möglich wäre. Jedoch wird eine PV-Anlage erst nach Abschluss der konkreten Planung für eine / mehrere Windkraftanlage(n) zugelassen. Voraussetzung ist dabei dass die PV-Anlage aus technischer und naturschutzfachlicher Sicht dort als positive Ergänzung bewertet wird.



Das Kartenmaterial gibt noch keine Auskunft über die Einspeisemöglichkeit ins öffentliche Stromverteilnetz. Diese ist durch den Anlagenbetreiber/Projektierer beim Netzbetreiber für den jeweiligen Standort zu ermitteln.

Es gelten die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich (insb. Erneuerbare-Energien-Gesetz).

Das auf Basis des Kriterienkatalogs erstellte Kartenmaterial dient der Verwaltung zur Prüfung bei Anfragen von konkreten Projekten und steht nicht öffentlich zur Verfügung. Das Kartenmaterial wird in das Geoinformationssystem der Verwaltung übertragen. Die Veraltung unterstützt Anlagenbetreiber bei einer geeigneten Standortwahl.
Grundsätzlich spielen für die Bewertung eines Standortes auch die Kriterien der Sichtbarkeit/Landschaftsbild, der Störung für Gebäude mit Wohnnutzung, der landwirtschaftlichen Bodenqualität, des Natur- und Artenschutzes und Ausgleichsbedarfes eine abwägungsrelevante Rolle.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt den beigefügten Kriterienkatalog für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, welcher künftig Prüf- und Entscheidungsgrundlage für neue Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet sein wird. 
Anlagenbetreiber, Projektierer oder Vglb. müssen anhand der Kriterien nachweisen, dass das Vorhaben den im Katalog definierten Anforderungen der Stadt Spalt entspricht. 
 
Wird eine PV-Freifläche aller Anlagen von 22 Hektar (= 1% der verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde; ca. 11.000 MWh/a) unabhängig von der Flächenart erreicht, wird der Stadtrat den weiteren Zubau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen erneut prüfen.

Eine Einzelfallprüfung ist maßgebend.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt den beigefügten Kriterienkatalog für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, welcher künftig Prüf- und Entscheidungsgrundlage für neue Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet sein wird. 
Anlagenbetreiber, Projektierer oder Vglb. müssen anhand der Kriterien nachweisen, dass das Vorhaben den im Katalog definierten Anforderungen der Stadt Spalt entspricht. 
 
Wird eine PV-Freifläche aller Anlagen von 22 Hektar (= 1% der verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde; ca. 11.000 MWh/a) unabhängig von der Flächenart erreicht, wird der Stadtrat den weiteren Zubau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen erneut prüfen.

Eine Einzelfallprüfung ist maßgebend.

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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26. Vollzug Haushaltsrecht; Vorläufiges Ergebnis der Jahresrechnung 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö 26

Sachverhalt

Das Jahresergebnis 2022 ist gemäß der gesetzlichen Vorgaben nach der Bayerischen Gemeindeordnung Art. 102 Abs. 2 GO dem Stadtrat nach Ende des Haushaltsjahres vorzulegen. Auf die weiteren rechtlichen Ausführungen wurde im Rechenschaftsbericht hingewiesen. Aufgrund des Arbeitsumfanges und der Personalsituation der Verwaltung konnte dieser Termin nicht eingehalten werden. 

Das vorläufige Rechnungsergebnis des Rechnungsjahres 2022 sieht folgendes Ergebnis vor:

Gesamthaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit                        EUR 17.191.283,74
Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit                        EUR   4.627.605,80
Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit                EUR 12.563.677,94

Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt ist in einer äußerst hohen Zuführung von EUR 1.359.903,96 € erfolgt.

Die Mindestzuführung nach § 22 Abs. 1 KommHV konnte damit sichergestellt werden, es wurden der „Allgemeinen Rücklage“ im Haushaltsjahr 2022 Haushaltsmittel in Höhe von 1.487.950,18 € entnommen.

Auf den beiliegenden Rechenschaftsbericht und die näheren Angaben zur Entwicklung des Ergebnisses der Jahresrechnung 2022 wird hingewiesen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat Spalt nimmt von dem vorläufigen Ergebnis der Jahresrechnung 2022 Kenntnis. Die Jahresrechnung wird nach Beschlussfassung zur weiteren Prüfung und Feststellung des Rechnungsergebnisses an den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen

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27. Freiwilliger Zuschuss für die Caritas Sozialstation Abenberg-Spalt e.V.; Zuschussgewährung für das Jahr 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö 27

Sachverhalt

Die Caritas Sozialstation Abenberg-Spalt e. V. hat für 2023 wieder einen freiwilligen Zuschuss für den laufenden Betrieb und Aufgabenerfüllung beantragt.

In den Vorjahren wurde aufgrund der Haushaltslage ein Zuschuss bis zu EUR 1.000,00 jährlich gewährt, was auch für das Jahr 2023, aufgrund der derzeitigen guten gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, der Caritas Sozialstation Abenberg-Spalt e. V. gewährt werden sollte.

Dem Stadtrat der Stadt Spalt wird daher vorgeschlagen, für das Jahr 2023, aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage und der Entwicklung der Finanzen der Stadt Spalt, einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von EUR 1.000,00 zu gewähren. 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt, dass aufgrund des Antrages der Caritas Sozialstation Abenberg-Spalt e. V. für das Kalenderjahr 2023 ein freiwilliger Zuschuss in Höhe von EUR 1.000,00 für die Aufgaben und Leistungen gewährt wird. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt, dass aufgrund des Antrages der Caritas Sozialstation Abenberg-Spalt e. V. für das Kalenderjahr 2023 ein freiwilliger Zuschuss in Höhe von EUR 1.000,00 für die Aufgaben und Leistungen gewährt wird. 

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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28. Unwetterschäden; kurzfristige Maßnahmen für Wege und Gräben im Bereich Großweingarten, Hügelmühle und Stockheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö 28

Sachverhalt

Das Starkregenereignis am 17.08.2023 hat auch Gemeindebereich in Spalt betroffen. Vor allem das Gewerbegebiet Hügelmühle, sowie Wege in den Gemarkungen Großweingarten, Stockheim wurden beschädigt. 

Die Dokumentationen wurden durchgeführt. 

Kurzfristig wurde mit dem Stadtbauamt besprochen, dass die nicht mehr befahrbaren Wege schnell wieder hergestellt werden müssen. 

Eine Absprache mit den Jagdgenossen Großweingarten ist erfolgt. 

Derzeit erfolgen die Ausschreibungsvorbereitungen. 

Durch die Dringlichkeit der Maßnahme erfolgt eine Eilentscheidung des Bürgermeisters. 

Da verschiedene Gemeinden vom Unwetter betroffen sind, wird in vielen Gemeinden eine Umsetzung erfolgen. Die Verfügbarkeit von Firmen möchte die Stadt Spalt durch die zügige Entscheidung nutzen. 

Für den Bereich östlich des Gewerbegebietes Hügelmühe wurde mit den IB Klos Kontakt aufgenommen. Weitere Vorgehensweisen müssen mit einer grundsätzlichen Entwicklung des Gewerbegebietes überlegt werden. 

Maßnahmen erfolgen aufgrund des Unwetters in Gräbenbereichen und Durchlässe um die aufgestauten Bereiche mit aufgeschwemmtem Sand und Schotter freizulegen. 

Der Vorsitzende schlägt vor, zusammen mit dem WWA und den Klärwärter eine technische Prüfung vorzunehmen.

Der Stadtrat nimmt von der Vorgehensweise Kenntnis und werden in einer der nächsten Sitzungen wieder informiert. 

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29. Kürzung von Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) /Streichung Sondermaßnahmen Ländliche Entwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö 29

Sachverhalt

Der Stadtrat wird darüber informiert, dass es dramatische Auswirkungen für Maßnahmen des Amtes für Ländliche Entwicklung gibt, wenn der Bundestag die vorgesehenen Haushaltskürzungen beschließt. Denn dann hätten Projekte im ländlichen Raum deutlich weniger Geld und es ist mit starken Einschnitten zu rechnen. 

Dies würde bedeuten, dass das Amt keine neuen Projekte mehr beginnen kann, bereits begonnene Projekte aufschieben müsste und evtl. sogar Zahlungsverpflichtungen an Kommunen auf mehrere Jahre strecken müsste. Denn bei bereits abgeschlossenen Projekten, wie z. B. den Kauf eines Gebäudes im Ortskern bzw. der Realisierung eines Dorfladens oder Plätzen laufen oftmals Förderzahlungen mehrere Jahre, die dann ausgedehnt werden müssten. 

Das Amt für Ländliche Entwicklung kümmert sich mit Kommunen und Privatleuten um die Belebung von Ortskernen in Dörfern, die Sicherung der Grundversorgung in einer Kommune oder auch um die Dorferneuerung und den ländlichen Wegebau. 

Es werden Maßnahmen mit Schutz vor Überflutungen ober Abschwemmungen sowie die Schaffung von grüner Infrastruktur durch Biodiversität durchgeführt. 

Die Kürzung und Streichung durch die Bundesregierung ist ein fatales Signal für die Kommunen und Menschen im ländlichen Raum. 

Das Schreiben des Amtes für Ländliche Entwicklung und des Bayerischen Gemeindetages liegt mit den Auswirkungen bei. Dies käme für die Ländliche Entwicklung in Bayern einer Kürzung von ca. 50 Mio. € gleich. Für Mittelfranken bedeutet dies bei ca. 20 Mio. ein Minus von 7 Mio. effektiv. 

Es erfolgen noch Flurbereinigungsverfahren im Bereich der Gemarkung Wernfels. Dies hat die Folge, dass die Projekte Dorfplatz und Zuwegung Burg bei Mittelkürzung der Ampelregierung in den nächsten Jahren nicht erfolgen können. 

Darüber ist der Schutz des Grundwassers und des Bodens durch die Initiative „Bodenständig“ im Bereich Igelsbachsee Gem. Enderndorf nicht mehr in der Form umsetzbar. 

Der Stadtrat wird von den geplanten Kürzungen der Ampelregierung, (Grüne, SPD, FDP) in Kenntnis gesetzt.  

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30. Mitteilung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö informativ 30

Sachverhalt

- Niederschrift der Verbandsversammlung über die 15. Sitzung der Reckenberg-Gruppe vom 04.07.2023 


- Info Stadtbauamt über neue Dammbauten des Bibers am Hatzelbach (s. Anlage)



Kommunalunternehmen Gewerbepark Mittelfranken Süd gKU, Bebauungsplan Nr. 1 „Unterlerchfeld“

Das Kommunalunternehmen Gewerbepark Mittelfranken Süd gKU hat in seiner Sitzung am 10.05.2023 die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 1 „Unterlerchfeld“ beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren erfolgt derzeit. 

Die Erschließungsmaßnahmen sollen 2024 durchgeführt werden.


Abschluss des Windkümmerers
Der Stadtrat hat in der Sitzung am 01.08.2023 alle Informationen für die Vorbehaltsgebiete Windkraft erhalten. 

Das Vorbehaltsgebiet WK 76 erfolgt mit der Umsetzung der Gemeinde Georgensgmünd, der Städte Abenberg und Spalt. Es erfolgt die Einladung zum Termin 27.09.2023 um 20.00 Uhr im Hopfensaal im Sport- und Kulturzentrum Papiermühle in Georgensgmünd. In der Anlage wird der Entwurf der Vereinssatzung beigefügt. Ziel ist die Gründung des Vereins zur Umsetzung des Vorbehaltsgebietes. 

Den Abschlussbericht der Stadt Spalt des Windkümmerers, Erich Maurer der Energie-Nordbayern GmbH wird ebenfalls vorgelegt. Ein weiterer Antrag zur Fortsetzung der Tätigkeit des Windkümmerers ist von der Stadt Spalt erfolgt. 



Abwasserbeseitigung und Niederschlagswasserableitung des Baugebietes Maierhof mit Erweiterung

Beim letzten Baustellentermin wurden die Restarbeiten besprochen. Laut Aussage der Firma Engelhard werden die Bauarbeiten noch ca. 1 Woche andauern. Der Asphalttermin für die Industriestraße ist witterungsbedingt für Montag, 04.09.2023 terminiert. Vor dem Asphalttermin wird das Planum vom Ingenieurbüro Klos abgenommen. 





Denkmalschutz /Photovoltaik

Anträge gehen über die Untere Denkmalschutzbehörde ein. Keine Entscheidungserfordernis bei der Kommune. 
Die Gestaltungssatzung wurde vorbesprochen zwischen Bauamt und dem Sanierungsträger Fa. Bayerngrund. Ein weiterer Abstimmungstermin erfolgt am 05.09.2023. Des Weiteren ist eine Beteiligung der Regierung von Mittelfranken notwendig. 

Der neue Gesetzentwurf über die Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes erfolgte am 01.07.2023 und ist Grundlage. 

Wortlaut des Gesetzentwurfes:
„Dient die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien oder zur energetischen Verbesserung, kann die Erlaubnis in den Fällen des Satzes 1 oder 2 nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diese nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann.“

Hinweis:
Der neue Satz 3 betrifft Photovoltaik, Solarthermie und Geothermie, Anlagen, die im oder am Baudenkmal angebracht werden sowie die energetische Verbesserung von Denkmälern. Dabei ist die Substanz des Baudenkmals, so weit wie möglich, zu erhalten. Entsprechend dem Vorgehen im übrigen Bereich der erlaubnispflichtigen Maßnahmen an Baudenkmälern sind dafür ausreichende Unterlagen durch fachliche geeignete Planer (z.B. Energieberater in Baudenkmal) vorzulegen. 

Die denkmalfachliche Abstimmung erfolgt mit dem BLfD, gem. Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz. Etwaige zusätzliche Kosten für fachlich abgestimmte denkmalverträgliche Lösungen werden von diesen als denkmalbedingte Mehraufwendungen für mögliche direkte oder indirekte Förderungen anerkannt. 

Bei Solaranlagen soll die Denkmalverträglichkeit anhand der unterschiedlichen Anforderungen des äußerst vielfältigen denkmalgeschützten Bestandes in grundsätzlicher Abstimmung mit dem BLfD nach einem Stufenmodel ausgerichtet werden. Bei mehreren Alternativen ist die Denkmalverträglichste zu verfolgen. Dabei sollen auch Flächen, die nicht im öffentlichen Raum einsehbar sind, (auch) herkömmliche Anlagen regelmäßig erlaubnisfähig sein. 

In Ensembles sollen vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen entsprechende Anlagen, die mit dem Erscheinungsbild des Ensembles denkmalfachlich vereinbar (z. B. in die Dachfläche integrierte Anlage, Folien etc.) sind, regelmäßig erlaubnisfähig sein. 

Bei Einzeldenkmälern sollen vom öffentlichen Raum aus, einsehbare Flächen denkmalverträgliche PV-Anlagen, die mit dem Erscheinungsbild des Denkmals im Einzelfall denkmalfachlich vereinbar, (z.B. Solarziegel, Solarfolien, in die Dachfläche integrierte Anlagen ect.) und ohne nachteilige Auswirkungen auf die Substanz ebenfalls regelmäßig erlaubnisfähig sein. 

Es ist jedoch zu vermuten, dass hierzu auch noch Informationen vom BLfD zur Orientierung erfolgen werden. 

Die Stadt Spalt wird trotzdem zeitnah ihr Gestaltungsprogramm in Zusammenarbeit mit dem Sanierungsträger und der Regierung von Mittelfranken überarbeiten. Speziell für Energieanlagen in einsehbarem Ensemble und im Denkmalschutzbereich ist ein erhöhter Aufwand zur Realisierung zu betreiben. 


 

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31. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö informativ 31

Sachverhalt

Von den Seniorenbeauftragten wurde weitergegeben, dass die Toilettenanlage am Friedhof nicht geöffnet hat. 

Der Vorsitzende entgegnet, dass die Toilettenanlagen bei den Beerdigungen offen sind. Eine komplette Öffnung lehnt er ab. 

Eine Überprüfung der Öffnung während einer Bestattung wird zugesagt. 





Wie ist der Sachstand in Bezug „Steinschraube“? Die Maßnahme wurde urlaubsbedingt etwas zurückgeschoben, wird aber zeitnah geklärt, so der Stadtbauamtsmitarbeiter Thomas Zeh.  

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32. Frageviertelstunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) Sitzung des Stadtrates 05.09.2023 ö informativ 32

Sachverhalt

Aus der Bürgerschaft wird die nachgefragt, ob die Verkehrszählung in Wasserzell schon ausgewertet wurde. 

Der Vorsitzende antwortet, dass eine Auswertung noch nicht erfolgt ist, aber gerne zeitnah veröffentlicht wird. 


Des Weiteren wird nachgefragt ob es schon einen erneuten Termin zur Ortsdurchfahrt Wasserzell gibt. 

Der Vorsitzende antwortet, dass die Planungen und Grundstücksgespräche derzeit laufen. 

Datenstand vom 17.06.2024 09:45 Uhr