Datum: 11.03.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Gemeindeturnhalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe der Tagesordnung und Beschlussfassung gemäß Art. 52 Abs. 2 GO
2 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
3 Bürgerfragen
4 Bekanntgaben, Informationen, Referentenberichte und Baustellenreport
5 Beitritt zur LAG LEADER Traun-Alz-Salzach e.V.
6 Verkehrssicherheit; Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern
7 Aktuelle Situation Geh- und Radweg von Tacherting nach Emertsham
8 2. Änderung der Entwicklungssatzung "Straß" hinsichtlich der Erhöhung der zulässigen Wohneinheiten im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Fassung des Änderungsbeschlusses
9 Baugebiet Leitner Feld: Vergabe der Erschließung
10 Erstellung eines Gehwegs an der Altenhamer Straße - Vergabe der Planungsleistungen
11 Kalkulation der Benutzungsgebühren und Herstellungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung
12 Kalkulation der Benutzungsgebühren und Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung
13 Anfragen und Anträge

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1. Bekanntgabe der Tagesordnung und Beschlussfassung gemäß Art. 52 Abs. 2 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö informativ 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö informativ 2
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3. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö informativ 3
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4. Bekanntgaben, Informationen, Referentenberichte und Baustellenreport

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö informativ 4
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5. Beitritt zur LAG LEADER Traun-Alz-Salzach e.V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö beschließend 5
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6. Verkehrssicherheit; Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö beschließend 6

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Abschluss der „Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)“ mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a. Inn, in der vorliegenden Entwurfs­fassung.
Die den Gemeinden durch § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung in § 2 Abs. 1 und 2 der Zweckvereinbarung im nachfolgend genannten Umfang übertragen (Aufgabenübertragung):

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit)

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)

        § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung wird gemäß § 6 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfes auf ein Jahr ab Wirksamwerden – unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 VS – festgelegt.


Anlage 1


Zweckvereinbarung
zwischen dem
Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern
Werkstraße 1, 84513 Töging a. Inn,
vertreten durch
den Verbandsvorsitzenden Dr. Tobias Windhorst
(nachfolgend Zweckverband genannt)
und
 2Tacherting,
Landkreis Traunstein,
Regierungsbezirk Oberbayern,
vertreten durch  3 Werner Disterer
(nachfolgend Gemeinde genannt)
Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit -KommZG- in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung – VS – vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 19. November 2020, schließen die oben genannten Körperschaften folgende

Zweckvereinbarung
zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes


§ 1 Grundsatz

  1. 1Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit (ZustV) ist auch eine Gemeinde in dem dort genannten Umfang (Nrn. 1 bis 4) zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). 2Nach § 88 Abs. 3 Satz 2 ZustV ist eine Gemeinde auch für die weitere Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG zuständig (Bußgeldstelle), soweit sie diese Zuständigkeiten tatsächlich wahrnimmt.
  2. Nach § 4 Abs. 1 VS führt der Zweckverband für seine Verbandsmitglieder die in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben im gleichen Umfang durch.
  3. Für beide Körperschaften erfolgt die Verkehrsüberwachung im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der für die Polizei geltenden Vorschriften.
  4. Ort, Zeit und Umfang der Überwachung bestimmen sich nach der jeweiligen Vereinbarung mit dem örtlich zuständigen Polizeipräsidium und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle (Nr. 1.3 IMBek vom 12. Mai 2006, AllMBl S. 161).

§ 2 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen, Ausnahmen

  1. Die Gemeinde überträgt und der Zweckverband übernimmt die Zuständigkeiten nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Satz 2 ZustV im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG im nachfolgenden vom  4 beschlossenen Umfang:
  • Verfolgung von Verstößen im ruhenden Verkehr (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)
  • Verfolgung von Verstößen im ruhenden Verkehr und weitere Verfolgung und Ahndung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Bußgeldstelle nach Abs. 3 Satz 2)
  • Verfolgung von Verstößen gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
  • Verfolgung von Verstößen gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen und weitere Verfolgung und Ahndung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Bußgeldstelle nach Abs. 3 Satz 2)
  • Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4
  • Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und weitere Verfolgung und Ahndung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldstelle nach Abs. 3 Satz 2)
 
  1. Die Gemeinde überträgt und der Zweckverband übernimmt dabei im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde auch alle notwendigen hoheitlichen Befugnisse bei der Durchführung des in Abs. 1 genannten Übertragungsumfanges.
  2. 1Unbeschadet der Abs. 1 und 2 schließt die Gemeinde die grundsätzliche Vereinbarung nach § 1 Abs. 4. 2Die Gemeinde entscheidet darüber hinaus in eigener Zuständigkeit über den tatsächlichen örtlichen und zeitlichen Umfang der Mess- und Überwachungstätigkeit sowie dessen Änderungen; sie ist dabei an keine Vorgaben gebunden. 3Sie kann jederzeit die Überwachung aussetzen und bei Bedarf wiederaufnehmen. 4Die hierfür notwendigen Erklärungen bedürfen der Schriftform. 5Für die überwachungsfreie Zeit fallen keine Kosten an.
  3. 1Die Allgemeine Meldepflicht nach Nr. 1.16.1 der IMBek vom 12. Mai 2006 obliegt der Gemeinde. 2Gleiches gilt für die jährliche Meldepflicht nach Nr. 1.16.2 IMBek; sie erhält hierzu jährlich bis zum 20. Februar eine den Anforderungen entsprechende Übersicht. 3Die amtliche Bekanntmachung nach Nr. 1.16.3 IMBek ist zu beachten!

§ 3 Personal

  1. Beide Vertragspartner vereinbaren, dass Bedienstete des Zweckverbandes zeitanteilig im Rahmen der Übertragung der Aufgaben in der Gemeinde tätig werden.
  2. 1Das dafür benötigte Personal wird vom Zweckverband angestellt. 2Die personalrechtlichen Entscheidungen trifft der Zweckverband.

§ 4 Kosten

  1. Die Gemeinde entrichtet im Rahmen der Aufgabenübertragung für die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen die besonderen Entgelte nach § 27 Abs. 2 und 3 VS in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Fälligkeit der besonderen Entgelte ergibt sich aus § 27 Abs. 5 VS.

§ 5 Verteilung der Verwarnungs- und Bußgelder

  1. Die Einnahmen aus der Festsetzung von Verwarnungsgeldern und Bußgeldern durch den Zweckverband stehen ausschließlich der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde, soweit im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben der Zweckverband auch Ahndungsbehörde (Bußgeldstelle) ist.
  2. Die Gemeinde erhält vom Zweckverband monatlich eine Aufstellung über die festgesetzten Verwarnungsgelder und Bußgelder und deren Eingänge.

§ 6 Geltungsdauer der Zweckvereinbarung, Kündigung

  1. 1Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VS können die Leistungen des Zweckverbandes längstens für zwei Jahre im Rahmen einer Zweckvereinbarung in Anspruch genommen werden. 2Die Geltungsdauer dieser Zweckvereinbarung beträgt daher ebenfalls längstens zwei Jahre, mindestens jedoch ein Jahr, ab Wirksamwerden. 3Die tatsächliche Geltungsdauer ist daher durch den Gemeinderat (Art. 32 Abs. 2 Nr. 1 GO) zu beschließen. 4Für den Fall, dass vor Ablauf der Geltungsdauer der laufenden Zweckvereinbarung dem Zweckverband ein entsprechender Beitrittsbeschluss (Antrag auf Mitgliedschaft) der Gemeinde bereits vorliegt, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Zweckvereinbarung bis zum In-Kraft-Treten der notwendigen Änderung der Verbandssatzung (§ 6 Abs. 3 Satz 3 VS).
  2. 1Eine zunächst auf zwei Jahre abgeschlossene Zweckvereinbarung kann jedoch unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des ersten Laufjahres gekündigt werden. 2Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
  3. 1Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Änderung des Übertragungsumfanges

1Jede Änderung des Übertragungsumfanges nach § 2 Abs. 1 und 2 bedarf des Abschlusses einer neuen Zweckvereinbarung. 2Der Neuabschluss hat keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Geltungsdauer nach § 6 Abs. 1 Satz 3.

§ 8 Streitigkeiten und Schlichtung

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Zweckvereinbarung beteiligten Körperschaften soll die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes angerufen werden.

§ 9 Inkrafttreten

  1. 1Diese Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam. 2Sie gilt . 5
  2. Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes übermittelt dem Zweckverband und der Gemeinde sowie deren Aufsichtsbehörde das entsprechende Amtsblatt bzw. einen Auszug davon.

Töging a. Inn, den              Tacherting, den      
für den Zweckverband        für  2 Tacherting


..................................................                .................................................
Dr. Tobias Windhorst 1        Werner Disterer
 r1         3


                               Siegel                                           Siegel                 


Hinweise allgemein:

 = Auswahl-Felder für:
1:         Vertretung Zweckverband
2:            Kommunen-Bezeichnung
3:         Vertretung Kommune
4:        Bezeichnung Beschluss-Organ
5:        Geltungsdauer: 1 Jahr oder 2 Jahre

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

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7. Aktuelle Situation Geh- und Radweg von Tacherting nach Emertsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö beschließend 7
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8. 2. Änderung der Entwicklungssatzung "Straß" hinsichtlich der Erhöhung der zulässigen Wohneinheiten im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Fassung des Änderungsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö beschließend 8
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9. Baugebiet Leitner Feld: Vergabe der Erschließung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö beschließend 9

Beschluss 1

GR Hogger ist gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt und wird daher vor Beginn der Beratung von dieser und der Beschlussfassung ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Nach eingehender Beratung beschließt der Gemeinderat, den Auftrag für die Herstellung der Erschließungsanlagen im Baugebiet Leitner Feld an die Fa. Josef Hogger e. K. aus Kienberg, auf Grundlage des Angebots vom 02.03.2021 in der Höhe von 566.950,88 EUR (brutto) zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Erstellung eines Gehwegs an der Altenhamer Straße - Vergabe der Planungsleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö beschließend 10
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11. Kalkulation der Benutzungsgebühren und Herstellungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö beschließend 11

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband mit der Nachkalkulation der Gebühren und Beiträge für den Kalkulationszeitraum 2018-2021 und mit der Vorkalkulation der Gebühren und Beiträge für den Zeitraum 2022-2025 der Entwässerungseinrichtung zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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12. Kalkulation der Benutzungsgebühren und Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö beschließend 12

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband mit der Nachkal­kulation der Gebühren und Beiträge für den Kalkulationszeitraum 2018-2021 und mit der Vorkal­kulation der Gebühren und Beiträge für den Zeitraum 2022-2025 der Wasserversorgungs­ein­richtung zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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13. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.03.2021 ö beratend 13
Datenstand vom 14.04.2021 09:56 Uhr