Bauvoranfrage; Errichtung eines Doppelhauses FlNrn.: 273/3 + 273/4, Nähe Weißenhornstraße Errichtung eines Einfamilienhauses; FlNr. 272, Nähe Weißenhornstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.04.2018 ö beschließend 3

Pressetaugliche Texte

Am 15.03.2018 ist o.g. Bauantrag bei der Gemeinde Türkenfeld eingegangen. Die Grundstücke mit den FlNrn. 272, 273/3 und 273/4 liegen im Planungsbereich des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“. In diesem Bebauungsplan, wurden die genannten Grundstücke als „private Grünfläche“ ausgewiesen. Nach einer, dem Bauantrag beigefügten Stellungnahme des Anwaltsbüros XXX (siehe Anlage), wird die Gültigkeit des Bebauungsplanes in diesem Bereich angezweifelt. Laut Anwaltsbüro handelt es sich bei dieser planerischen Konzeption um eine sog. Negativplanung, die unzulässig wäre.

Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Bereits die Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche der besagten Grundstücke, steht hier dem Bauwunsch entgegen (siehe Lageplan in der Anlage). Daher kann auch nicht von einer Negativplanung ausgegangen werden.

Nach Rücksprache mit dem Planungsverband und dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, liegen die genannten Grundstücke (falls die priv. Grünfläche tatsächlich als eine Negativplanung anzusehen ist und die Festsetzung aufgehoben werden muss), nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Die Grundstücke befinden sich dann im Außenbereich und sind nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Auf die fehlende Erschließung wird nicht mehr eingegangen. Lediglich zum beiliegenden Lageplan der Bauvoranfrage ist festzustellen, dass dieser nicht die tatsächlichen Verhältnisse darstellt, da diese Zufahrt tatsächlich noch nicht vermessen wurde (Anlage aktueller Lageplan). Die Zufahrt muss auf Basis des amtlichen Katasterauszuges dargestellt werden.

Das Einvernehmen der Gemeinde kann aus den dargelegten Gründen nicht erteilt werden.

Hinweis:
Ein Teil des Grundstücks mit der FlNr. 273 (jetzt aufgeteilt in FlNr. 273, 273/3 und 273/4) sollte in der 2. Bebauungsplanänderung „Kreuzstraße“ als Bauland ausgewiesen werden. Dies wurde vom Gemeinderat abgelehnt, da durch die unmittelbare Ausweisung eines Wohngebäudes auf der FlNr. 273, an das bestehende südliche Gewerbegebiet, immissionsschutzrechtliche Konflikte geschaffen werden, welche die Gemeinde Türkenfeld im Vorfeld lösen müsste. Selbst der vom Landratsamt (Träger öffentlicher Belange) geforderte Nachweis von einem anerkannten Akustikbüro entbindet die Gemeinde nicht von ihrer Pflicht, das geplante Wohngebäude vor weiteren Immissionen der angrenzenden Schreinerei zu schützen. Für die Schreinerei könnte die Ausweisung des Wohngebäudes auf der FlNr. 273 eine erhebliche Einschränkung bedeuten (z.B. bei einer Erweiterung des Gewerbebetriebes).

Beschluss

Aus den im Sachvortrag dargelegten Gründen, wird das Einvernehmen zum Bauantrag abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.05.2018 09:20 Uhr