Änderung der Leichenhausbenutzungssatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 15.05.2019
Beratungsreihenfolge
Pressetaugliche Texte
Im Bericht der überörtlichen Prüfung vom 06.07.2018 wurde darauf hingewiesen, dass die Leichenhausbenutzungssatzung hinsichtlich des § 3 Benutzungszwang nichtig sein dürfte. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Go können Kommunen aus Gründen des öffentlichen Wohls die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung zur Pflicht machen. Bei der Ausgestaltung des Benutzungszwangs sind die Kommunen jedoch nicht vollkommen frei, sondern müssen ihrerseits Grenzen und rechtsstaatliche Grundsätze beachten. Der Benutzungszwang in seiner Ausgestaltung nach § 3 der Leichenhaussatzung wahrt dabei nicht den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es weder zum Schutz der Gesundheit noch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist, gewerbliche Bestattungsunternehmer völlig von der Aufbewahrung von Leichen in geeigneten Leichenräumen auszuschließen. Deshalb wurden die Regelungen in § 3 der Leichenhausbenutzungssatzung entsprechend angepasst.
Zudem wird § 3a eingefügt mit dem Hinweis auf die Gebührensatzung.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Leichenhäuser der Gemeinde Türkenfeld. Die Satzung tritt am 01.06.2019 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.06.2019 10:15 Uhr