Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines 5-Familienhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld (vgl. TOP 15)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.10.2019 ö beschließend 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.05.2020 ö beschließend 14
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö 14

Pressetaugliche Texte

REDAKTIONELLER HINWEIS:
Bzgl. des Grundstücks Fl. Nr. 232/1 wurde bereits in der GR-Sitzung vom 09.10.2019 ein Bauantrag behandelt und positiv votiert seitens der Gemeinde Türkenfeld (damals sog. 5-Spänner). Der Gemeinderat hat den Bauherrn zum damaligen Zeitpunkt gebeten, aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks (sog. „Spitz“) die Themen Zufahrt und Begrünung zu überdenken, was auch geschehen ist. Das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde teilte mit Schreiben vom 08.01.2020 mit, dass das Vorhaben nach eingehender Prüfung nicht genehmigungsfähig ist. Der Bauherr bittet nach erfolgter Neuplanung um Behandlung zweier unterschiedlicher Varianten des Bauantrags im Rahmen der heutigen Sitzung.
 

Das 1.077 m² große Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.

Beantragt wird die Errichtung eines 5-Familienhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen. Das Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 19,00 m x 13,40 m (hinzukommt ein Erker). Die Wandhöhe des Vorhabens beträgt 6,40 m. Die Firsthöhe beträgt 10,27 m. Das Satteldach hat eine Dachneigung von 30°. Auf der Südseite ist eine Schleppgaube vorgesehen.
Die GRZ für das Vorhaben beträgt 0,26. Die GFZ 0,52.

Zum Vorhaben gehören 13 Stellplätze.

Das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde teilte mit Schreiben vom 08.01.2020 mit, dass das Vorhaben einigen Gründen nicht genehmigungsfähig ist.
Stellungnahme des Landratsamtes:
1.        Festsetzungen Ziffer 2.2 und Ziffer 4.1 – Mindestgrundstücksgröße und Hausform
Es war ein Reihenhaus (5-Spänner) beantragt. Aus Sicht des Landratsamtes handelt es sich hierbei aber um fünf Häuser. Dadurch würde die Mindestgrundstücksgröße von 450 m² pro Grundstück unterschritten.
2.        Einfügen des Baukörpers in die Umgebung
Im östlichen Bereich der Mozartstraße wird ein 5 m tiefer Vorgartenbereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und Wohnbebauung frei gehalten (faktische Baugrenze). Das geplante Vorhaben hielt einen Abstand von 1,2 bis 1,5 m zur Straßenbegrenzungslinie ein.  Auch befanden sich die PKW-Stellplätze außerhalb der faktischen Baugrenze.


Der im Mai 2020 vorliegende Antrag wurde hinsichtlich der Abstände zur Straße geändert.
Das Gebäude beinhaltet nun 5 Wohnungen.

Die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes sind eingehalten.  

Beschluss

Die Gemeinde Türkenfeld hat den Antrag auf Neubau eines 5-Familienwohnhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld behandelt.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.06.2020 10:40 Uhr