Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines 6-Familienhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld (vgl. TOP 14)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.05.2020 ö beschließend 15

Pressetaugliche Texte

REDAKTIONELLER HINWEIS:
Bzgl. des Grundstücks Fl. Nr. 232/1 wurde bereits in der GR-Sitzung vom 09.10.2019 ein Bauantrag behandelt und positiv votiert seitens der Gemeinde Türkenfeld (damals sog. 5-Spänner). Der Gemeinderat hat den Bauherrn zum damaligen Zeitpunkt gebeten, aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks (sog. „Spitz“) die Themen Zufahrt und Begrünung zu überdenken, was auch geschehen ist. Das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde teilte mit Schreiben vom 08.01.2020 mit, dass das Vorhaben nach eingehender Prüfung nicht genehmigungsfähig ist. Der Bauherr bittet nach erfolgter Neuplanung um Behandlung zweier unterschiedlicher Varianten des Bauantrags im Rahmen der heutigen Sitzung.


Das 1.077 m² große Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.

Beantragt wird die Errichtung eines 6-Familienhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen. Das Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 19,00 m x 13,40 m (hinzukommt ein Erker). Die Wandhöhe des Vorhabens beträgt 6,40 m. Die Firsthöhe beträgt 10,27 m. Das Satteldach hat eine Dachneigung von 30°. Auf der Südseite ist eine Schleppgaube vorgesehen.
Die GRZ für das Vorhaben beträgt 0,26. Die GFZ 0,52.

Zum Vorhaben gehören 15 Stellplätze.

In der Gemeinderatssitzung vom 09.10.2019 wurde für das Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld die Errichtung eines 5-Spänners mit Garagen und Stellplätzen behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt.
Das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde teilte mit Schreiben vom 08.01.2020 mit, dass das Vorhaben einigen Gründen nicht genehmigungsfähig ist.
Stellungnahme des Landratsamtes:
1. Festsetzungen Ziffer 2.2 und Ziffer 4.1 – Mindestgrundstücksgröße und Hausform
Es war ein Reihenhaus (5-Spänner) beantragt. Aus Sicht des Landratsamtes handelt es sich hierbei um fünf Häuser. Dadurch würde die Mindestgrundstücksgröße von 450 m² pro Grundstück unterschritten.
2. Einfügen des Baukörpers in die Umgebung
Im östlichen Bereich der Mozartstraße wird ein 5 m tiefer Vorgartenbereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und Wohnbebauung frei gehalten (faktische Baugrenze). Das geplante Vorhaben hielt einen Abstand von 1,2 bis 1,5 m zur Straßenbegrenzungslinie ein.  Auch befanden sich die PKW-Stellplätze außerhalb der faktischen Baugrenze.

Der im Mai 2020 vorliegende Antrag wurde hinsichtlich der Abstände zur Straße geändert.
Das Gebäude beinhaltet nun 5 Wohnungen.

Die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes sind nicht eingehalten.
Der Bebauungsplan sieht für ein Grundstück mit 1.077 m² 5 Wohneinheiten vor.
Der Bebauungsplan sieht allerdings eine Abweichung vor. Bei Grundstücken die an zwei Grundstücksseiten an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, können ausnahmsweise Abweichungen von der festgesetzten Anzahl der Wohneinheiten zugelassen werden, sofern die Grundstücke hierfür ausreichend erschlossen sind und die städtebauliche Verdichtung in dem konkreten Bereich verträglich ist.

Aus Sicht der Verwaltung ist die städtebauliche Verdichtung in diesem Bereich nicht vorzusehen.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung des 6-Familienhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld behandelt.
Der Bauantrag hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausdrücklich ein. E iner Ausnahme von den Festsetzungen Ziffer 2.6 wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

Datenstand vom 19.06.2020 10:40 Uhr