Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges. Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.02.2021

Beratungsreihenfolge

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 23.09.2020 einstimmig beschlossen, für die Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges im Westen des Gemeindegebietes Türkenfeld südlich der S-Bahnstrecke S4 (Geltendorf - München), das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB einzuleiten. Den Anforderungen gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 Nrn. 1 bis 3 BauGB kann mit dieser Planung Rechnung getragen werden, da diese mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist sowie keine Beeinträchtigung von Umweltschutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b zu erwarten ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Die Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt gemäß § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB nach dem Prinzip des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB. Demnach ist weder eine frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung noch eine Umweltprüfung erforderlich. Auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB findet bei der vorliegenden Außenbereichssatzung keine Anwendung. Im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren ist jedoch für die jeweiligen Einzelbauvorhaben die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) abzuarbeiten.
Mit der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ soll die Errichtung und Änderung von zu Wohnzwecken sowie kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Bereich der überplanten Grundstücke am Birkenweg zugelassen werden, obwohl die überplanten Flächen sich im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB befinden. Derartigen Vorhaben kann zukünftig nicht mehr entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Mit der Satzung kann damit auch der Historie dieses Standortes am Birkenweg angemessen Rechnung getragen werden, der nach den Aufzeichnungen im Gemeindearchiv u. a. im Zusammenhang mit einer ehemals ansässigen Bekleidungsfabrik nachweislich bereits seit dem Jahr 1939 eine durchgehende Wohnnutzung / Besiedelungstätigkeit aufweist. Infolge dieser wohnbaulichen Vorprägung des Standortes hat auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck vor einigen Jahren bereits ein Ersatzwohnbauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung genehmigt.
Das beauftragte Planungsbüro hat zwischenzeitlich in Abstimmung mit der Verwaltung die Entwurfsunterlagen (Planzeichnung mit Satzungstext und Begründung) zur Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für die Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges inhaltlich ausgearbeitet. Dieser Entwurf muss nun vom Gemeinderat gebilligt werden, um im Anschluss daran die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nach den gesetzlichen Vorgaben zur Außenbereichssatzung „Birkenweg“ durchführen zu können. Im Rahmen dieser Verfahren können von der Öffentlichkeit und den beteiligten Fachbehörden und Nachbargemeinden Stellungnahmen zu den Inhalten der Einbeziehungssatzung vorgebracht werden, die der Gemeinderat im weiteren Verfahren dann behandeln und entsprechend würdigen muss. Diese Verfahrensschritte werden von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Planungsbüro durchgeführt.







Beschlussvorschlag:

1.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für die Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 24.02.2021.
2.        Zum Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, durchzuführen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für die Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 24.02.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zum Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.03.2021 11:28 Uhr