Jahresabschluss 2021: Bildung von Sonderrücklagen im Bereich der Wasserversorgung und Entwässerungseinrichtung / hier: generelle Information für den Gemeinderat


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 08.12.2021 ö informativ 5

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen der Neukalkulation der Wasser- und Abwassergebühren wurde der Gemeinderat auch über die Möglichkeit informiert, Sonderrücklagen in diesen Bereichen bilden zu können. Die Gemeindeverwaltung macht von diesem Instrument ab sofort Gebrauch (für das Jahr 2021 vsl. lediglich im Bereich Frischwasser, nachdem Abwasser im Verwaltungshaushalt defizitär). Im Sinne einer umfassenden Information des Gemeinderats möchte die Verwaltung das Ratsgremium mit diesem Sachvortrag über die rechtlichen Hintergründe und buchungstechnischen Verfahren informieren. Eine jährlich wiederkehrende grundsätzliche Befassung mit dem Thema ist nicht notwendig. 

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Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 KommHV-Kameralistik sind für kostenrechnende Einrichtungen Sonderrücklagen für den Gebührenausgleich zu bilden, wenn sich bei der Gebührenbemessung eine Kostenüberdeckung ergibt. Als kostenrechnende Einrichtungen gelten alle Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden. Hierunter zählen vor allem Einrichtungen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, soweit sie im kameralen Haushalt geführt werden. Für diese Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben. 

Warum sieht das Gesetz die Bildung von Sonderrücklagen im Bereich der Wasserver- und der Abwasserentsorgung vor? 
Soweit sich bei der Gebührenbemessung kostenrechnender Einrichtungen eine Kostenüber-deckung ergibt, sind diese Mehreinnahmen jeweils einer Sonderrücklage zuzuführen und zur Deckung von Fehlbeträgen aus Gebührenmindereinnahmen der jeweiligen Einrichtung zu verwenden. Mit dieser Bestimmung werden die Regelungen für die Gebührenkalkulation auch haushaltsrechtlich umgesetzt. Gleichzeitig wird durch die Bildung der Sonderrücklage gewährleistet, dass Gebühreneinnahmen im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips nicht zur Finanzierung einrichtungsfremder Ausgaben eingesetzt werden.  
Ermittlung der Sonderrücklage bzw. der Entnahme aus der Sonderrücklage:
Ob sich bei der Gebührenbemessung einer kostenrechnenden Einrichtung eine Kostenüber-deckung ergibt, könnte exakt im Einzelfall nur am Ende eines Haushaltsjahres durch eine Nachkalkulation festgestellt werden. Da die Gebührennachkalkulation jedoch einen relativ hohen Verwaltungsaufwand verursacht und es sich bei der o.g. Vorschrift um eine haushaltsrechtliche und nicht um eine abgabenrechtliche Bestimmung handelt, wird grundsätzlich der Überschuss bzw. der Fehlbetrag vor Abschluss der Jahresrechnung durch einen Abgleich der Soll-Einnahmen und der Soll-Ausgaben ermittelt. Der Überschuss ist dann der Sonderrücklage der Wasserversorgungseinrichtung bzw. Entwässerungseinrichtung zuzuführen, ein Fehlbetrag ist durch Entnahme aus der Sonderrücklage auszugleichen. 
Die Sonderrücklagen sind ausschließlich zum Ausgleich von Fehlbeträgen im Verwaltungshaushalt zu verwenden. 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Kostenüberdeckungen verbleiben durch die Bildung von Sonderrücklagen bei den jeweiligen kostenrechnenden Einrichtungen und werden bei einer Unterdeckung dem Verwaltungshaushalt wieder zugeführt. Folgende Haushaltsstellen werden neu gebildet:
Zuführung zur Sonderrücklage
7000.8630 bzw. 8150.8630                Zuführung zum Vermögenshaushalt
7000.3030 bzw. 8150.3030                Zuführung vom Verwaltungshaushalt
7000.9130 bzw. 8150.9130                Zuführung zur Sonderrücklage 
Entnahme aus der Sonderrücklage
7000.3130 bzw. 8150.3130                Entnahme aus der Sonderrücklage
7000.9030 bzw. 8150.9030                Zuführung zum Verwaltungshaushalt
7000.2830 bzw. 8150.2830                Zuführung vom Vermögenshaushalt.



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Bildung  von Sonderrücklagen im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.

Datenstand vom 21.01.2022 08:35 Uhr