Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (= ABWASSER) bei gleichzeitiger Einführung des vom Gemeinderat i. R. d. Dezember-Sitzung favorisierten Gebührenmodells


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

Ausgangslange / Kurzzusammenfassung:
1)        Anfang 2021 hat der Gemeinderat eine Anpassung der Abwassergebühren beschlossen. Mit der Neukalkulation der Gebühren durch ein externes Büro zum 01.04.2021 wurde auch eine Prüfungsanmerkung der überörtlichen Rechnungsprüfung geschlossen. 
2)        Im Juli 2021 wurde klar, dass eine Ertüchtigung der Kläranlage Grafrath in den kommenden Jahren unausweichlich ist. Türkenfeld ist an den anfallenden Kosten mit ~ 40% beteiligt (~ 2 Mio. EUR). Im Rahmen der Oktober-Sitzung des Gemeinderats wurde das Ratsgremium und die Öffentlichkeit ausführlich über die anstehende Ertüchtigungsmaßnahme informiert. Eine Arbeitsgruppe hat sich seit September mit Möglichkeiten der Gegenfinanzierung befasst, die im Rahmen dieser Sitzungsvorlage vorgestellt werden.
3)        Darüber hinaus wurde in den vergangenen Monaten eine Bestandsaufnahme im Kontext Abwasser gestartet. Diese förderte zu Tage, dass in den Folgejahren deutlich mehr Geld in die laufende Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des Abwassernetzes, die Pumpanlagen und die Netzdokumentation investiert werden muss, um gesetzl. Anforderungen zu erfüllen. Hinzu kommen temporär steigende Kosten für die Abwasserentsorgung als solche (steigende Energiekosten, etc.).
4)        Alle Informationen zum Thema (umfangreiche Sachvorträge, etc.) sind online einsehbar und wurden über Mitteilungsblatt und Gemeindehomepage i. S. einer transparenten Kommunikation bereitgestellt. 
5)        Um die großen Herausforderungen zu meistern, hat sich der Gemeinderat zuletzt am 08.12.2021 eingehend mit dem Thema befasst. Einstimmig wurde dabei ein Grundsatzbeschluss formuliert, der perspektivisch einen (Wieder)-Beitritt zum Abwasserzweckverband anstrebt
6)        Darüber hinaus wurde beschlossen, das Gebührenmodell an das im Abwasserzweckverband gelebte Konstrukt einer Zweiteilung (= verbrauchsabhängige Gebühr + Grundgebühr) anzupassen. 
7)        Die Verwaltung wurde beauftragt, gemeinsam mit dem AZV eine Neukalkulation der Abwassergebühren zum 01.04.2022 zu erstellen und dem Gemeinderat vorzulegen. Im Zuge dieser „Tiefenbohrung“ sollten alle Facetten der Kalkulation (inkl. Anlagenverzeichnis, …) beleuchtet werden. Das Ergebnis der Kalkulation wird dem Gemeinderat i. R. d. Sitzung am 23.02.2022 zur Abstimmung vorgelegt. 


Einleitender Grundsatzbeschluss – wie am 08.12.2021 verabschiedet sowie weitergehende Beschlusskomponenten:
Der Gemeinderat bekundet das Interesse, nach Abschluss der nun angestrebten nachhaltigen Ertüchtigung des Türkenfelder Abwasser-Netzes sowie dem Ausbau der Kläranlage einen (Wieder)-Beitritt zum Abwasserzweckverband Obere Amper anzustreben (= Jahr 2026 ff). Der Bürgermeister wird gebeten, ein entsprechendes Signal an die Verantwortlichen des Zweckverbandes sowie die Bürgermeister der Gemeinden Grafrath und Kottgeisering zu senden. Sollte seitens des Zweckverbandes ein ähnliches Interesse bestehen, soll langfristig (= nach Abschluss der o. g. Arbeiten) die Prüfung und Bewertung der Voraussetzungen für einen Wieder-Beitritt stattfinden. 
Ziel soll es sein, langfristig ein tragfähiges Konstrukt zu schaffen, das auf einem vertrauensvollen Miteinander aufgebaut ist. Dabei ist sich die Gemeinde Türkenfeld ihrer einem möglichen Beitritt vorausgehenden Pflichten im Hinblick auf die Verbesserung des eigenen Abwasser-Netzes bewusst. 

Vor diesem Hintergrund erscheint auch eine Annäherung der Gebühren-Modelle an das heute bereits im Zweckverband gelebte zweiteilige Gebühren-Modell (bestehend aus Grundgebühr und verbrauchsabhängiger Gebühr) zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll. 


A)
1) Der Gemeinderat nimmt die Empfehlung der Arbeitsgruppe zur Finanzierung des „Türkenfelder Anteils“ an der Kläranlagen-Ertüchtigung zur Kenntnis und ermächtigt den Bürgermeister, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Zweckverband zu schließen. 

2) Der Bürgermeister wird darüber hinaus ermächtigt, eine etwaig notwendige Haftungserklärung für den Anteil der Gemeinde Türkenfeld an der Darlehensaufnahme des Zweckverbandes ggü. den finanzierenden Kreditinstituten abzugeben. Diese wird betragsmäßig gedeckelt auf max. 2 Mio. EUR abzgl. staatlicher Zuschüsse für das Projekt. Sollte in Folge von Baukostensteigerungen eine weitergehende Erklärung notwendig sein, ist der Gemeinderat erneut zu befassen. 



B)
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass eine Gegenfinanzierung der anstehenden Investitionen bzw. Sanierungsbedarfe nur unter Einbindung der Bürgerschaft finanziert werden kann und beauftragt Bürgermeister und Verwaltung, Handlungsoption 2B [= Gebühr bestehend aus Grundgebühr (abgeleitet aus der Wasserzähler-Kategorie) und verbrauchsabhängiger Gebühr] auszuarbeiten. Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2022 sind dem Gemeinderat die Ergebnisse der Neukalkulation vorzulegen, sodass eine Beschlussfassung mit Wirkung zum 01.04.2022 erfolgen kann (inkl. etwaig notwendiger Satzungsbeschlüsse, …). 


Ergebnis der Neukalkulation der Abwassergebühren (und damit Abbruch der seit 1.4.21 laufenden Kalkulationsperiode):

Verwaltung und Zweckverband haben Hand in Hand an der vom Gemeinderat beschlossenen Neukalkulation zum 01.04.2022 (Gründe: Siehe oben bzw. vorangegangene Sitzungen) gearbeitet. In einem ersten Schritt fand dazu eine intensive Datenrecherche sowohl im AZV wie auch der Gemeindeverwaltung statt. Das Ergebnis: Im Kontext „Refinanzierung d. Investitionen in der Vergangenheit“ (sowohl die Türkenfelder Anteile an der Kläranlage bzw. Hauptleitung wie auch Investitionen/ Sanierungen vor Ort) sind die Kalkulationsgrundlagen anzupassen. Dabei hat sich nach intensiver Datenrecherche gezeigt, dass in zurückliegenden Perioden die jeweils in den Vorperioden durch Sanierungsmaßnahmen und Investitionsabschreibungen aufgelaufenen „Verluste“ nicht ausreichend in der u. a. durch externe Stellen durchgeführten Folge-Kalkulationen berücksichtigt wurden. Dies ist nun anzupassen, nachdem es rechtlich nicht zulässig ist, auf die Einforderung von aufgelaufenen Verlusten in den jeweils vier zurückliegenden Jahren der nun anlaufenden Kalkulationsperiode zu verzichten (= Jahresscheiben 2018-2021); möglich wäre wohl, auf den Ausgleich des Verlusts aus dem Jahr 2017 (~ 191 TEUR) per Beschluss zu verzichten um ein weiteres Ansteigen der Gebühren über das notwendige Maß hinaus zu verzichten, was Bürgermeister und Verwaltung vorschlagen. Das aufgelaufene Defizit aus der Vorperiode (ohne Jahr 2017) beträgt ~ 603 TEUR.
  
FAZIT / KALKULATIONSERGEBNIS
In der vor uns liegenden Kalkulationsperiode (= 4 Jahre) wird die verbrauchsabhängige Gebühr in Kombination mit einer Grundgebühr steigen.
Die in der Vergangenheit angesetzt bzw. kalkulierten Gebühren waren de facto zu niedrig angesetzt, um u. A. für den Kalkulationszeitraum aufgelaufene Defizite (Verluste im Betrieb, Sanierungen, Abschreibungen, …) auszugleichen. Gleichzeitig stehen die dem Gemeinderat detailliert aufgezeigten und unaufschiebbaren Zukunftsinvestitionen an. Es ist daher unerlässlich, diese Situation einmalig zu bereinigen und die Finanzierung des Abwassernetzes auf solide Beine zu stellen. Finanzielle Härten für insb. sozial benachteiligte Bürgerinnen und Bürger werden dabei nicht ausbleiben und es ist zu überlegen, ob und wie soziale Härten in Einzelfällen abgefedert werden können. Auch wenn – vereinfacht ausgedrückt - die nun im Raum stehenden Gebühren rechtlich legitim sind und defacto anteilig „nur“ in der Vergangenheit zu wenig erhobene Gebühren nacherhoben werden, ist eine transparente Bürgerkommunikation unerlässlich.

Komponente 1: GRUNDGEBÜHR je Anschluss (wie vom GR beschlossen, analog Grafrath und Kottgeisering)
Die Grundgebühr soll anhand der baulichen Nutzung des Grundstücks (= sog. „beitragspflichtige Geschossfläche“) erhoben werden; entsprechende Daten liegen der Gemeindeverwaltung vor bzw. können erhoben werden. 

Dabei sollen fünf Kategorien gebildet werden:
  • Kat. 1 – bis 400m² beitragspflichtige Geschossfläche => Grundgebühr 135 € p. a.
    => betrifft rund 76% aller Anschlüsse im Gemeindegebiet
  • Kat. 2 – bis 800m² beitragspflichtige Geschossfläche => Grundgebühr 330 € p. a.
    => betrifft rund 20% aller Anschlüsse im Gemeindegebiet
  • Kat. 3 – bis 1500m² beitragspflichtige Geschossfläche => Grundgebühr 690 € p. a.
    => betrifft rund 3% aller Anschlüsse im Gemeindegebiet
  • Kat. 4 – bis 3000m² beitragspflichtige Geschossfläche => Grundgebühr 1440 € p. a.
    => betrifft rund 0,6% aller Anschlüsse im Gemeindegebiet
  • Kat. 5 – über 3000m² beitragspflichtige Geschossfläche => Grundgebühr 3000 € p. a.
    => betrifft einen Anschluss im Gemeindegebiet (= Grund- und Mittelschule)

Eine Grundgebühr nach dem Muster anderer Gemeinden stellt sicher, dass sich alle an das Netz angeschlossenen Grundstücksbesitzer an den stetigen Grundkosten der Abwasser-Infrastruktur beteiligt werden. Warum? Die Gemeinde ist verpflichtet, das Abwassernetz nach der der theoretischen Belegung eines Hauses vorzuhalten. Deswegen erscheint die Messgröße „Geschoßfläche“ nochmals gerechter als das Heranziehen des Querschnitts der verbauten Wasserleitung/ -zähler. Das Gerechtigkeitsempfinden in diesem Bereich wird immer ein stückweit von der individuellen Situation abhängen. Näherungsweise stellt die Messgröße „Geschoßfläche“ aber das probatere Instrument dar. Ebenfalls wird sichergestellt, dass z. B. leerstehende Spekulationsobjekte, etc., die auch an das Netz angeschlossen sind und jederzeit entwickelt werden können, einen Beitrag zu den Grundkosten leisten. 



Komponente 2: VERBRAUCHSABHÄNGIGE GEBÜHR je m³
Bzgl. der verbrauchsabhängigen Gebühr besteht ein gewisser politischer Ermessensspielraum des Gemeinderats, der sich u. A. in der Frage bzw. Dimensionierung der angestrebten Sanierungstätigkeit, etc. niederschlägt. Dem Gemeinderat wurde umfangreich zu den anstehenden Maßnahmen berichtet; Angebote für die Ertüchtigung erster Pumpstationen im Jahr 2022 werden bereits eingeholt. In der Kalkulation wurden dabei drei Varianten erarbeitet, die dem Gemeinderat heute zur Entscheidung vorgelegt werden:

VARIANTE 1 („Aufrechterhalten des Status quo, keine Ausdehnung der Netzbefahrung, minimale Sanierungstätigkeit, nahezu keine Ertüchtigung der Pumpstationen, …): 
m³-Preis Abwasser: 3,46 EUR
VARIANTE 2 („Erreichen eines grds. soliden Netzzustandes binnen 10 Jahren durch Einstieg in Netzbefahrungen, schrittweise Ertüchtigung der Pumpstationen, … 
=> „Türkenfeld AZV-Beitrittsfähig-Machen, …)
m³-Preis Abwasser: 3,61 EUR
VARIANTE 3 (wie Variante 2, nur schnelleres Sanierungs-Tempo, …)
m³-Preis Abwasser: 3,73 EUR

Die Verwaltung bittet den Gemeinderat, bzgl. der Verbrauchsabhängigen Gebühr eine Entscheidung für eine der Varianten zu treffen. 

Alle Unterlagen zur Neu-Kalkulation der Entwässerungsgebühren (Federführung: Abwasserzweckverband Obere Amper gemeinsam mit Kämmerin Renate Mang) werden dem Gemeinderat mit dieser Sitzungsvorlage ausgereicht. Fragen können vorab gerne an die Gemeindeverwaltung adressiert werden; bei Bedarf wird der Kalkulationsersteller hinzugezogen.  


***

Wie vom Gemeinderat beschlossen (vgl. Dezember-Sitzung) soll auf die Erhebung einmaliger VERBESSERUNGSBEITRÄGE bewusst verzichtet werden und stattdessen über das laufende Gebührenaufkommen eine Gegenfinanzierung erfolgen. Rein nachrichtlich sei erwähnt, dass sich z. B. die Bürgerschaft Hattenhofens i. R. eines Ratsbegehrens mit großer Mehrheit gegen Einmal-Beiträge ausgesprochen hat. Die Stimmungslage hierzu wird in vielen Gemeinden gleich sein.

***


Um die Gebühren erheben zu können, ist folgende Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung notwendig. Um Gleichheit bzgl. der Abrechnungsintervalle (= Zahlstichtage) herzustellen, ist parallel die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Türkenfeld in einem Punkt analog anzupassen (siehe Folge-TOP). Warum? Um die einzelnen (Abschlags)-Zahlungen für die Bürgerschaft „verdaubarer“ zu gestalten, sind die meisten Kommunen bzw. Zweckverbände dazu übergegangen, anstelle von „nur“ zwei Zahlungsterminen pro Jahr mind. 3mal jährlich Abschläge bzw. Zahlungen einzuziehen. Hier ist wichtig, dass technisch ein Gleichlauf zwischen Wasser und Abwasser bestehen muss (= gleiche Einzugstermine für Zahlungen im Kontext Wasser + Abwasser). IT-seitig ist dies nicht anders darstellbar, wie eine Prüfung mit dem Softwareanbieter ergeben hat. Die Verwaltung schlägt daher vor, auf zukünftig drei anstelle bisher zwei Zahlstichtage zu wechseln. Andere Kommunen ziehen bspw. monatlich Abschläge ein (analog Stromversorgern, etc.). Dies ist aufwandsseitig in einer vergleichsweise kleinen Kommune wie Türkenfeld nicht darstellbar (=> Verwaltung etwaiger monatlicher Rücklastschriften, …). 
Die Ausgestaltung der vorliegenden Satzung wurde mit der Kommunalaufsicht abgestimmt.


ENTWURF
Satzung zur Änderung 
der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Türkenfeld
(Beitrags- und Gebührensatzung; BGS/EWS)
vom 24.02.2022

Auf Grund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl S. 638), erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende


S a t z u n g :


§ 1

§ 9 erhält folgende neue Fassung:

㤠9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Türkenfeld erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.“


§ 2

§ 9a wird neu eingefügt:

㤠9a
Grundgebühr
Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach der beitragspflichtigen Geschossfläche berechnet:
bis        400 m²        135,00 €/Jahr
bis        800 m²        330,00 €/Jahr
bis        1.500 m²        690,00 €/Jahr
bis        3.000 m²        1.440,00 €/Jahr
über        3.000 m²        3.000,00 €/Jahr“



§ 3
§ 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
„Die Einleitungsgebühr beträgt X,XX  € pro m³ Abwasser.“


§ 4

§ 12 erhält folgende neue Fassung:

㤠12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die
     Entwässerungseinrichtung.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der 
     betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals 
ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.“


§ 5

§ 14 erhält folgende neue Fassung:

㤠14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitungsgebühren werden zum 01.04. jährlich abgerechnet. Die
Einleitungs- und Grundgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides fällig. 
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.09. und 01.12. eines jeden Jahres
     Vorauszahlungen in Höhe von je 35% der Jahresabrechnung des Vorjahres zu
     leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe 
    der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.“


§ 6

Die Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.



Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler 
Erster Bürgermeister


Beschlussvorschlag:

(Abgestimmt mit der Kommunalaufsicht)

1.
Der Gemeinderat nimmt die Ergebnisse der Gebührenkalkulation zur Kenntnis und stimmt den Vorschlägen zur Einführung einer Grundgebühr und zur Änderung der Einleitungsgebühr [Variante X] für den Kalkulationszeitraum 2022 bis 2025 zu. Damit einher geht der Abbruch der aktuell (noch) laufenden Kalkulationsperiode. 

2.
Der Gemeinderat beschließt, auf eine Aufnahme des im Jahr 2017 rechnerisch aufgelaufenen Defizits im Kontext Abwasser in Höhe von ~ 191 TEUR in den neuen Kalkulationszeitraum 2022 ff. zu verzichten und dieses Defizit bewusst nicht in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Die Verwaltung wird ermächtigt, alle hierfür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. 

3.
Der Gemeinderat weist den Bürgermeister ausdrücklich darauf hin, zur Abfederung erheblicher sozialer Härtefälle im Kontext der Gebührenanpassung von den in der Geschäftsordnung definierten Regelungen i. B. auf Stundungen Gebrauch machen und im Einzelfall im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens entscheiden zu können.

4.
Der Gemeinderat beschließt die vorliegende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGW/EWS) zum 01.04.2022.






Satzung zur Änderung 
der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Türkenfeld
(Beitrags- und Gebührensatzung; BGS/EWS)
vom 24.02.2022

Auf Grund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl S. 638), erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende



S a t z u n g :


§ 1

§ 9 erhält folgende neue Fassung:

㤠9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Türkenfeld erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.“


§ 2

§ 9a wird neu eingefügt:

㤠9a
Grundgebühr
Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach der beitragspflichtigen Geschossfläche berechnet:
bis        400 m²        135,00 €/Jahr
bis        800 m²        330,00 €/Jahr
bis        1.500 m²        690,00 €/Jahr
bis        3.000 m²        1.440,00 €/Jahr
über        3.000 m²        3.000,00 €/Jahr“



§ 3
§ 10 Abs. 1 Satz erhält folgende neue Fassung:
„Die Einleitungsgebühr beträgt X,XX  € pro m³ Abwasser.“







§ 4

§ 12 erhält folgende neue Fassung:

㤠12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die 
       Entwässerungseinrichtung.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen 
       Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid 
       bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe 
       eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.“


§ 5

§ 14 erhält folgende neue Fassung:

㤠14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitungsgebühren werden zum 01.04. jährlich abgerechnet. Die Einleitungs- und 
Grundgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.09. und 01.12. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in 
       Höhe von je 35% der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche 
       Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter 
       Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.“


§ 6

Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.



Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler 
Erster Bürgermeister

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt über die Varianten der Einleitungsgebühr ab:
VARIANTE 1 („Aufrechterhalten des Status quo, keine Ausdehnung der Netzbefahrung, minimale Sanierungstätigkeit, nahezu keine Ertüchtigung der Pumpstationen, …): 
m³-Preis Abwasser: 3,46 EUR
Ja:        0
Nein:        14

VARIANTE 2 („Erreichen eines grds. soliden Netzzustandes binnen 10 Jahren durch Einstieg in Netzbefahrungen, schrittweise Ertüchtigung der Pumpstationen, … 
=> „Türkenfeld AZV-Beitrittsfähig-Machen, …)
m³-Preis Abwasser: 3,61 EUR
Ja:        6
Nein:        8

VARIANTE 3 (wie Variante 2, nur schnelleres Sanierungs-Tempo, …)
m³-Preis Abwasser: 3,73 EUR
Ja:        8
Nein:        6

Der Gemeinderat nimmt die Ergebnisse der Gebührenkalkulation zur Kenntnis und stimmt den Vorschlägen zur Einführung einer Grundgebühr und zur Änderung der Einleitungsgebühr 3,73 EUR pro m³ Abwasser für den Kalkulationszeitraum 2022 bis 2025 zu. Damit einher geht der Abbruch der aktuell (noch) laufenden Kalkulationsperiode. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, auf eine Aufnahme des im Jahr 2017 rechnerisch aufgelaufenen Defizits im Kontext Abwasser in Höhe von ~ 191 TEUR in den neuen Kalkulationszeitraum 2022 ff. zu verzichten und dieses Defizit bewusst nicht in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Die Verwaltung wird ermächtigt, alle hierfür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat weist den Bürgermeister ausdrücklich darauf hin, zur Abfederung erheblicher sozialer Härtefälle im Kontext der Gebührenanpassung von den in der Geschäftsordnung definierten Regelungen i. B. auf Stundungen Gebrauch machen und im Einzelfall im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens entscheiden zu können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Gemeinderat beschließt die vorliegende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGW/EWS) zum 01.04.2022.






Satzung zur Änderung 
der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Türkenfeld
(Beitrags- und Gebührensatzung; BGS/EWS)
vom 24.02.2022

Auf Grund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl S. 638), erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende



S a t z u n g :


§ 1

§ 9 erhält folgende neue Fassung:

㤠9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Türkenfeld erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.“


§ 2

§ 9a wird neu eingefügt:

㤠9a
Grundgebühr
Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach der beitragspflichtigen Geschossfläche berechnet:
bis        400 m²        135,00 €/Jahr
bis        800 m²        330,00 €/Jahr
bis        1.500 m²        690,00 €/Jahr
bis        3.000 m²        1.440,00 €/Jahr
über        3.000 m²        3.000,00 €/Jahr“



§ 3
§ 10 Abs. 1 Satz erhält folgende neue Fassung:
„Die Einleitungsgebühr beträgt 3,73  € pro m³ Abwasser.“



§ 4

§ 12 erhält folgende neue Fassung:

㤠12
Entstehen der Gebührenschuld
  1. Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
  2. Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.“


§ 5

§ 14 erhält folgende neue Fassung:

㤠14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
  1. Die Einleitungsgebühren werden zum 01.04. jährlich abgerechnet. Die Einleitungs- und Grundgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
  2. Auf die Gebührenschuld sind zum 01.09. und 01.12. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe von je 35% der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.“


§ 6

Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.



Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler 
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.04.2022 11:19 Uhr