Änderung der Kindergarten-Gebührensatzung / hier: Anpassung bzw. Angleichung Abrechnungsmodalitäten Mittagsverpflegungspauschalen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

In den beiden Kindergärten wird ein warmes Mittagessen angeboten, welches von einem externen Dienstleister geliefert wird. Das Mittagessen wird den Eltern zum Selbstkostenpreis angeboten; eine Abrechnungspauschale wird nicht erhoben. Die Abrechnung erfolgt bisher mittels monatlicher Pauschalen sowie einer Endabrechnung am Ende eines Kindergartenjahres. Sowohl für das Kindergartenpersonal also auch für das Verwaltungspersonal in der Gemeindekasse bedeutet die Endabrechnung (taggenaue Berechnung der tatsächlichen Mittagessen) einen enormen Arbeitsaufwand, der im Zuge gestraffter personeller Ressourcen nicht mehr geleistet werden kann.
Aus diesem Grund wurde bereits zum 01.09.2021 die Gebührensatzung für die Nutzung der Offenen Ganztagsschule hinsichtlich der Mittagsverpflegungspauschalen insoweit geändert, dass die Verpflegungsgebühren über monatliche Pauschalen erhoben werden und keine Spitzabrechnung (= taggenaue Rückrechnung) mehr erfolgt. Dieses System hat sich dort bewährt und soll nun auch in ähnlicher Weise für unsere Kindergärten angewandt werden.
Die Eltern können im Rahmen der Buchungszeiten wählen, ob ihr Kind an 5, 4, 3, 2 oder nur 1 Tag pro Woche am Mittagessen teilnimmt; bei längeren Abwesenheiten sind Abmeldungen vom Mittagessen weiterhin möglich. Abzüglich aller Feiertage, Schließtage und Betriebsurlaubstage des Lieferanten wurden die durchschnittlichen Essenstage eines Kindergartenjahres mit 217 Tage berechnet. Dies ist der Ausgangswert für die gewünschten Verpflegungstage. Multipliziert mit dem Preis eines Mittagsessens dividiert durch 12 Monate ergibt die monatliche Verpflegungspauschale. 

Nachdem die geplante Anpassung zum 26.10.2022 im Gemeinderat bereits informell vorbesprochen und für gut befunden wurde, wurden die Eltern über Aushänge in der jeweiligen Kindertageseinrichtung sowie über Elternbriefe über das angepasste Procedere informiert. Zur formalen Umsetzung muss die Kindergarten-Gebührensatzung angepasst werden, was mit der heutigen Beschlussvorlage analog OGTS erfolgen soll.  


Beschlussvorschlag:
Zur Umsetzung der pauschalierten Mittagsverpflegungskosten erlässt der Gemeinderat folgende Satzung: 

Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KGS) vom 26.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.03.2021

Der Gemeinderat beschließt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1998 (GVBI. S. 796, BayRS, 2020-1-1-I) in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KGS) vom 26.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.03.2021


§ 1

§ 3 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:
„(6)  In den Kindertageseinrichtungen wird regelmäßig eine Mittagsverpflegung angeboten. Die Eltern oder Personensorgeberechtigten haben ihre Kinder für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verbindlich anzumelden.
Das Mittagessen wird zum Selbstkostenpreis angeboten. Die Höhe ergibt sich aus der Vereinbarung mit dem Lieferanten. Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekanntgegeben.
Die Mittagsverpflegungspauschale (§ 4a) wird für 12 Monate erhoben. Feiertage, Schließtage und Betriebsurlaubstage des Lieferanten wurden bei der Berechnung der monatlichen Durchschnittstage berücksichtigt. 
Bei Abwesenheiten des Kindes, deren Dauer einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen übersteigt, kann auf schriftlichen Antrag bei der Gemeindekasse eine Rückerstattung der anteiligen Verpflegungspauschale gewährt werden. Eine Ermäßigung setzt voraus, dass das Essen rechtzeitig in der Kindertageseinrichtung abbestellt wurde.
Wird die Kindertageseinrichtung aus einem Grund geschlossen, den die Gemeinde nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Rückerstattung der Verpflegungsgebühren erst, wenn die Einrichtung an mindestens fünf zusammenhängenden Betreuungstagen geschlossen ist. 
Die Rückerstattung erfolgt jeweils zum Ende eines Kindergartenjahres.“

§ 2
§ 4a erhält folgende neue Fassung:
„Die Mittagsverpflegungspauschalen (§ 3 Abs. 6) werden mit folgenden gebuchten Essentagen berechnet:
5 Essenstage/ Woche = 217 Essen/ Jahr        
4 Essenstage/ Woche = 174 Essen/ Jahr        
3 Essenstage/ Woche = 130 Essen/ Jahr        
2 Essenstage/ Woche =   87 Essen/ Jahr        
1 Essenstag/ Woche   =   43 Essen/ Jahr        
       Die monatliche Mittagsverpflegungspauschale wird zusammen mit der Kindergartengebühr jeweils am Ersten eines Monats für den gesamten Monat fällig.“


§ 3        Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Beschluss

Zur Umsetzung der pauschalierten Mittagsverpflegungskosten erlässt der Gemeinderat folgende Satzung: 

Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KGS) vom 26.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.03.2021

Der Gemeinderat beschließt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1998 (GVBI. S. 796, BayRS, 2020-1-1-I) in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KGS) vom 26.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.03.2021


§ 1

§ 3 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:
„(6)  In den Kindertageseinrichtungen wird regelmäßig eine Mittagsverpflegung angeboten. Die Eltern oder Personensorgeberechtigten haben ihre Kinder für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verbindlich anzumelden.
Das Mittagessen wird zum Selbstkostenpreis angeboten. Die Höhe ergibt sich aus der Vereinbarung mit dem Lieferanten. Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekanntgegeben.
Die Mittagsverpflegungspauschale (§ 4a) wird für 12 Monate erhoben. Feiertage, Schließtage und Betriebsurlaubstage des Lieferanten wurden bei der Berechnung der monatlichen Durchschnittstage berücksichtigt. 
Bei Abwesenheiten des Kindes, deren Dauer einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen übersteigt, kann auf schriftlichen Antrag bei der Gemeindekasse eine Rückerstattung der anteiligen Verpflegungspauschale gewährt werden. Eine Ermäßigung setzt voraus, dass das Essen rechtzeitig in der Kindertageseinrichtung abbestellt wurde.
Wird die Kindertageseinrichtung aus einem Grund geschlossen, den die Gemeinde nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Rückerstattung der Verpflegungsgebühren erst, wenn die Einrichtung an mindestens fünf zusammenhängenden Betreuungstagen geschlossen ist. 
Die Rückerstattung erfolgt jeweils zum Ende eines Kindergartenjahres.“

§ 2
§ 4a erhält folgende neue Fassung:
„Die Mittagsverpflegungspauschalen (§ 3 Abs. 6) werden mit folgenden gebuchten Essentagen berechnet:
5 Essenstage/ Woche = 217 Essen/ Jahr        
4 Essenstage/ Woche = 174 Essen/ Jahr        
3 Essenstage/ Woche = 130 Essen/ Jahr        
2 Essenstage/ Woche =   87 Essen/ Jahr        
1 Essenstag/ Woche   =   43 Essen/ Jahr        
       Die monatliche Mittagsverpflegungspauschale wird zusammen mit der Kindergartengebühr jeweils am Ersten eines Monats für den gesamten Monat fällig.“


§ 3        Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.12.2022 16:10 Uhr