Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat am 17.07.2019 den Start des Sonderprogramms „Schwimmbadförderung“ bekannt gegeben. Damit unterstützt der Freistaat Bayern die Bayerischen Kommunen bei der Sanierung ihrer Schwimmbäder. Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, die Modernisierung und die barrierefreie Umgestaltung von kommunalen Bädern, in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden. Ebenso förderfähig sind die hierzu erforderlichen Planungs- und Beratungsleistungen.
Förderfähig sind nur Becken, die sich zum Schwimmen eignen und die eine Wassertiefe von mehr als 60 cm aufweisen, die dem Badebetrieb zugeordneten Umkleiden, Duschbereiche, WC-Anlagen und Technikbereiche.
Eine Förderung setzt voraus, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert und der Baubeginn noch nicht erfolgt ist. Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen und die Barrierefreiheit/Inklusion sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben baulich angemessen zu berücksichtigen.
Die geförderten Bäder sind für die allgemeine Nutzung bereitzuhalten. Der Zuwendungsempfänger muss das geförderte Bad mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwenden.
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung, dabei werden die Bedeutung der Maßnahme, die finanzielle Lage der Gemeinde unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, ein über das Hoheitsgebiet der Gemeinde hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt.
Der Förderrahmen beträgt 0 – 40%. Der Fördersatz-Orientierungswert, der den Fördersatz für eine Kommune angibt, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt 25%. Dem Förderantrag muss neben den Bauunterlagen und der finanziellen Leistungsfähigkeit auch ein Beschluss beigefügt werden aus dem hervorgeht, dass die Kommune das Vorhaben durchführen wird.
Die Maßnahmen werden in der Reihenfolge gefördert, in der die vollständigen Unterlagen bei der Bewilligungsstelle eingehen. Der Baubeginn darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden, wobei Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Maßnahmenbeginn gelten.
Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag und der Regierung von Oberbayern fallen in dieses Sonderprogramm „Schwimmbadförderung“ vorrangig kommunale Freibäder.
Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Gemeinde Türkenfeld, sollte sie dennoch in die Fördermaßnahme aufgenommen werden, einen Fördersatz von über 25% erreichen wird.
Das Rundschreiben des Bayerischen Gemeindetags sowie die Förderrichtlinien wurden dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.