Personalangelegenheiten Einführung der München-Großraumzulage als Ersatz für die Ballungsraumzulage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.01.2020 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

Die Gemeinde Türkenfeld gewährt als zusätzliche freiwillige Leistung seit 01.01.2015 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Ballungsraumzulage, die aus einem Grundbetrag (derzeit 126,62 €) und einem Kinderzuschlag (derzeit 33,77 €) besteht.  
Anspruch auf diese Ballungsraumzulage haben bisher nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Hauptwohnsitz im „Verdichtungsraum München“ (gemäß der Verordnung über das Landesent-wicklungsprogramm Bayern; LEP) liegt und deren Grundgehalt hinter einem Grenzbetrag (derzeit brutto 3.674,01 €) zurückbleibt. Ferner wird für jedes Kind, für das die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kindergeld erhalten ein Kinderzuschlag gewährt. Beschäftigte die ihren Hauptwohnsitz in anderen Gemeinden haben, z.B. Eching, Geltendorf, Moorenweis erhalten die Ballungsraum-zulage nicht.

Im Oktober 2019 einigten sich die Tarifvertragsparteien Ver.di und die Landeshauptstadt München über die Erhöhung der „München-Zulage“. Die Landeshauptstadt München will damit als soziale und attraktive Arbeitgeberin die hohen Lebenshaltungskosten in München kompensieren und dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Aber auch im Münchner Umland suchen die Kommunen händeringend in allen Bereichen nach Fachpersonal und befürchten, dass ein Alleingang der Landeshauptstadt München Fachkräfte abzieht. Der Arbeitgeberverband KAV Bayern hat seine Mitglieder ermächtigt, nach dem o.g. Tarifabschluss eine entsprechende Zulage nach Maßgabe der Bestimmungen der öTV A 35 einzuführen und ermöglicht damit den Mitgliedern in der Gebietskulisse „Großraum München“ alternativ zur Ballungsraumzulage ab dem 01.01.2020 eine „Großraumzulage München“ bis zur vereinbarten Höhe zu zahlen (siehe Tabelle)
Im Unterschied zur bisherigen Ballungsraumzulage wird die neue Großraumzulage allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt, unabhängig von deren Hauptwohnsitz. Die Grenzbeträge entfallen, dafür richtet sich die Höhe der Großraumzulage nach der jeweiligen Entgeltgruppe.

Beschäftigte der unteren Entgeltgruppen
EG  1 – 9c  TVöD
EG  S2 – S15 Sozial-u.Erziehungsdienst
270,00 €
Beschäftigte der höheren Entgeltgruppen
EG 10 – 15  TVöD
EG S16 – S18 Sozial-u.Erziehungsdienst
135,00 €
Für jedes kindergeldberechtigte Kind

50,00 €  bzw.  25,00 €
Auszubildende
BerufspraktikantInnen

140,00 €

Die Zulagen werden, wie bisher, entsprechender der individuellen Arbeitszeit gekürzt.

Für Beamte ist die Großraumzulage noch nicht vorgesehen, hier greift weiter Art. 94 des Bayerischen Besoldungsgesetzes, welches auf die Rechtsgrundlagen der Ballungsraumzulage verweist. Für eine entsprechende Angleichung ist zunächst die Landesregierung zuständig.  

Beschluss

  1. Beschluss:
  1. Die Gemeinde Türkenfeld (Arbeitgeber) gewährt den Beschäftigten ein Großraumzulage München nach Maßgabe der Bestimmungen der öTV in der Fassung der 2. Änderungstarif-vereinbarung.
  2. Grundlage der Zahlung ist die Ermächtigung des KAV Bayern gemäß des Beschlusses des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 09.07.2019.
  3. Die Höhe der Zulage richtet sich nach § 3 und 4 öTV A 35
  4. Die Großraumzulage entfällt ersatzlos
  1. und mit sofortiger Wirkung, wenn die Voraussetzungen nach der öTV A 35 nicht mehr erfüllt sind
  2. zu dem Zeitpunkt, zu dem der KAV Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung einer Großraumzulage München nach Maßgabe der öTV A35 widerruft.
  1. Die Gewährung der Großraumzulage München steht unter einem Widerrufsvorbehalt: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Gewährung der Großraumzulage zu widerrufen,
  1. wenn die öTV A35 von einer der tarifschließenden Parteien wirksam gekündigt wird und zwar frühestens zum Ablauf der Kündigungsfrist
  2. wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde Türkenfeld für derartige freiwillige Leistungen nicht mehr garantiert ist und wirtschaftliche und haushaltsrechtliche Gründe gegen eine Weitergewährung sprechen.
             Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde Türkenfeld ist nur anzunehmen, wenn
  • der Haushaltsausgleich des Haushaltsjahres erreicht ist,
  • die mittelfristige Haushalts- und Finanzplanung unter Berücksichtigung eventueller Fehlbeträge ausgeglichen ist,
  • die nach § 22 Abs. 1 KommHV-K erforderliche Höhe der Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt erreicht wird.

  1. Beschluss:
Mit Beschlussfassung über die Gewährung der Großraumzulage München wird die Zahlung der seit 01.01.2015 eingeführten Ballungsraumzulage eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Datenstand vom 18.02.2020 12:55 Uhr