Vorstellung der Ergebnisse der Globalkalkulationen für die Wasserversorgungseinrichtung sowie die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Türkenfeld (sog. Herstellungsbeiträge)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 3

Pressetaugliche Texte

Wie dem Gemeinderat mitgeteilt, hat die Verwaltung in den letzten Monaten gemeinsam mit einem Fachbüro an der Neukalkulation der Beiträge für WASSER und ABWASSER gearbeitet. Eine Überprüfung der Kalkulationen war dringend notwendig. Die Berechnungsergebnisse liegen mittlerweile vor. Die Herleitung der Kalkulation durch das Fachbüro und die Gemeindeverwaltung kann den angefügten Dokumenten entnommen werden.

Folgende Werte hat die Kalkulation ergeben:

Globalkalkulation für die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Türkenfeld:
In Klammern genannt ist der bisherige Beitrag
Ermittlung des Grundstücksflächenbeitrags NEU = 1,74 EUR/pro m² (0,59 EUR/pro m²)
Ermittlung des Geschossflächenbeitrags NEU = 4,70 EUR/pro m² (3,38 EUR/pro m²)

Globalkalkulation für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Türkenfeld:
In Klammern genannt ist der bisherige Beitrag
Ermittlung des Grundstücksflächenbeitrags NEU = 2,27 EUR/pro m² (1,67 EUR/pro m²)
Ermittlung des Geschossflächenbeitrags NEU = 11,69 € EUR/pro m² (11,47 EUR/pro m²)


Um die neu kalkulierten Beiträge rechtswirksam festzusetzen, sind entsprechende Satzungsbeschlüsse notwendig. Diese werden dem Gemeinderat mit den nachfolgenden Tagesordnungspunkten zur Abstimmung vorgelegt.

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Kurzdefinition Herstellungsbeiträge:
Im Kommunalabgabegesetz (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen (z. B. Kanalnetz und Kläranlage) und Wasserversorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden müssen. Herstellungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eben diese öffentliche Einrichtungen Entwässerungsanlagen (Abwasser) bzw. Wasserversorgungsanlage ein Vorteil erwächst. Der Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt. Herstellungsbeiträge werden erhoben für 
die Wasserversorgungsanlage sowie die Entwässerungsanlage.

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Ein Herstellungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn ein Recht zum Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage besteht bzw. wenn sie tatsächlich angeschlossen sind. 

Beitragspflicht – wann wird der Beitrag erhoben?
Neubau:
Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann und der Neubau fertiggestellt/bewohnbar ist.

An- und Umbau bzw. Nutzungsänderung (Nacherhebung):
Tritt eine Veränderung der Grundstücks- oder Geschossfläche, der Bebauung oder der Nutzung ein, so sind Flächenmehrungen beitragspflichtig. Veränderungen in diesem Sinne können sein:
  • nachträglicher Ausbau eines bisher beitragsfreien Dachgeschosses
  • Anbau an das Gebäude (z. B. Wintergarten, etc.)
  • Aufstockung bzw. Umbau eines Wohnhauses
  • Zukauf einer Nachbarfläche zum Grundstück
  • Nutzungsänderungen von Hallen und landwirtschaftlichen Gebäuden für gewerbliche bzw. Wohnzwecke (z. b. Scheune/Garage zu Werkstatt/Wohnung …)

Wie wird der Beitrag berechnet?
Der Herstellungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und Geschossfläche.



Beschlussvorschlag:
reine Kenntnisnahme

Datenstand vom 14.10.2021 08:51 Uhr