Das betroffene Grundstück hat eine Größe von 905 m². Es ist dem ungeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen.
Es ist bebaut mit einem Wohnhaus und einem Stadel/Scheune.
Im Jahr 2008 (Sitzung 16.01.2008) wurde eine Nutzungsänderung hinsichtlich folgender Komponenten beantragt:
-Umwandlung Scheune in einen Hobbyraum mit Einliegerwohnung
-Umwandlung des Wohnhauses in zwei Mietwohnung
-Umwandlung der Stallung in eine Werkstatt
-sowie Anbau eines Vordaches auf der Nord-West Seite.
Diese Vorhaben waren bereits vor Antragstellung umgesetzt, da eine Baukontrolle in 2007 dies festgestellt hatte. Für die Gemeindeverwaltung ist aktuell nicht final nachvollziehbar, inwieweit zwischen Landratsamt und Bauwerberin im Nachgang zum Antrag aus dem Jahr 2008 Einigkeit erzielt werden konnte bzw. wie der Rechtsstatus ist.
In jedem Fall wurde die Nutzung der Einliegerwohnung durch das Landratsamt untersagt und von der Eigentümerin schriftlich bestätigt.
Basierend auf dem Bauantrag aus dem Jahr 2008 wird nun eine Tektur beantragt.
Die Scheune soll nun zum Teil als weitere Wohnung ausgebaut werden und im ersten Obergeschoss einen Balkon erhalten. Das geplante Vordach am Querbau wird vergrößert.
Nach der nun vorliegenden Planung werden drei Wohnungen geschaffen. Derzeit bestehen zwei Wohnungen. Es sind Stand heute in der Liegenschaft 8 Personen mit Erstwohnsitz gemeldet.
Auf dem Grundstück werden weitere 6 Stellplätze geschaffen. Dies entspricht dem gemeindlichen Stellplatzschlüssel. Die Zufahrt zu den Stellplätzen ist über Wegerechte möglich.
Zur Realisierung des Vorhabens wären mehrere Abweichungen i. B. auf Abstandsflächen notwendig.
Diese werden wie folgt begründet (Zusammenfassung aus Gesprächen mit dem zuständigen Planer, …):
„Die Abstandsflächen überschreiten an manchen Stellen die Grundstücksgrenzen und die Straßenmitte. Die Abstandsflächen wurden z. T. vom Nachbarn übernommen. Die Abstandsflächen der ehem. Silos im Norden entfallen als Nebengebäude. Die Abstandsflächen des neuen Vordachs wurden mit 3 m Mindestabstand angenommen. Auch der Nachbar hält an der Grenze im Westen die Abstandsfläche nicht ein, dort wird eine Brandschutzmauer errichtet. Die Überschreitung resultieren aus dem seit jeher vorhandenen Bestand und z. T. aus der Novellierung des Abstandsflächenrechts und sind seit jeher nicht beanstandet.“
Aus Sicht der Verwaltung ist im Gremium zu diskutieren, inwieweit hier ein Entgegenkommen i. B. auf Abstandsflächen, etc. möglich ist. In jedem Fall ist der vorliegende Antrag sowie dessen Historie als „komplex“ zu bezeichnen. Entscheidend wird darum die Einschätzung des Landratsamtes im weiteren Verfahren sein (vgl. § 34 BauGB).