Gem. Wärmeplanungsgesetzt (WPG) sind in allen Gemeindegebieten mit weniger als 100.000 Einwohner aufgerufen, bis spätestens 30. Juni 2028 Wärmepläne zu erstellen.
Mit Bescheid vom 26.09.2024 erhielt die Gemeinde eine Förderzusage, welche die Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung mit bis zu 90 % fördert. Der Ausführungszeitraum ist gem. Bescheid festgelegt auf den Zeitraum 01.01.2025 – 31.12.2025.
Der Landkreis Fürstenfeldbruck wird bis März 2025 die Aufstellung des sogenannten Energienutzungsplanes abschließen. Mit der Erstellung und der Durchführung des Verfahrens wurde die Fa. ENIANO beauftragt. Hier fand zwischen den Gemeinden, dem Landratsamt und der Fa. ENIANO mehrere Fachgespräche statt, in welchen konkret über die Strukturen in Türkenfeld gesprochen und ausgetauscht wurden und der IST- Zustand analysiert wurde (vgl. auch vorangehender TOP in der heutigen Sitzung).
Der Energienutzungsplan stellt für die kommunale Wärmeplanung bereits eine wichtige Basis dar. Darauf aufbauend, kann eine de facto Kommunale Wärmeplanung erstellt werden. In anderen Kommunen, welche keinen ENP haben, müssen viele Daten erst mit der Aufstellung der Kommunalen Wärmeplanung gesammelt werden.
Es ist zu beachten, dass die nach Auftragserteilung erstellte Wärmeplanung nicht der klassischen Wärmeplanung gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Wie bereits erwähnt gibt es leider noch keine korrekteren Regelungen zur Umsetzung und zum Verfahren auf Landesebene. Es ist jedoch klar, dass eine Befreiung nach WPG von der Pflicht zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung möglich ist, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Vor dem 1. Januar 2024 wurde ein Beschluss oder eine Entscheidung zur Durchführung der Wärmeplanung gefasst (der Antrag für den Förderbescheid wurde vor dem 01.01.2024 eingereicht),
- der Wärmeplan wurde spätestens bis zum 30. Juni 2026 erstellt und veröffentlicht
- die zugrundeliegende Planung des Wärmeplans entspricht im Wesentlichen den Anforderungen des neuen Gesetzes.
Die wesentliche Vergleichbarkeit gilt insbesondere, wenn die Erstellung des Wärmeplans im Rahmen einer Förderung aus Bundes- oder Landesmitteln (Förderbescheid ZUG-Programm) erfolgte.
Aus Sicht der Verwaltung sind alle relevanten Befreiungskriterien erfüllt. Wenn die Planung von einem geeigneten Planungsbüro durchgeführt wird, das einen vergleichbaren Wärmeplan erstellt, können Aufwände signifikant reduziert werden. Der Gemeinde liegt insbesondere daran, das Thema Öffentlichkeitsarbeit bzw. Bürgerinformation (z. B. Herausstellen der PV-Potentiale in der Gemeinde, …) in dem Verfahren mit einem Schwerpunkt zu belegen.
Um die kommunale Wärmeplanung erfolgreich im bewilligten Zeitraum umzusetzen, schlagen wir folgende Schritte vor:
1. Grundsatzbeschluss
2. Beauftragung eines Planungsbüros
=> Die Verwaltung empfiehlt, das Planungsbüro ENIANO mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung zu beauftragen. Es wurde bereits bestätigt, dass nach Abschluss des ENP im März Kapazitäten für die Bearbeitung dieses Projekts zur Verfügung stehen.
Angesichts der sich aus der Zusammenarbeit mit dem ENP ergebenden Synergien spricht sich die Verwaltung für die Beauftragung der Firma aus. Aufgrund der geringen Auftragssumme kann auf ein Ausschreibungsverfahren verzichtet werden.
3. Eignungsprüfung
4. Bestandsanalyse
5. Potentialanalyse
6. Zielszenario
7. Umsetzungsstrategie mit Maßnahmen
8. Dokumentation der Ergebnisse
9. Öffentlichkeitsbeteiligung
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
~ 51.000,00 €
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der Kommunalen Wärmeplanung.
2. Der Gemeinderat nimmt von oben beschriebenen Sachverhalt Kenntnis und beauftrag die Fa. Eniano mit der Erstellung und Durchführung der kommunalen Wärmeplanung. Der AK Energie sowie bei Bedarf Klima³ soll hier eng mit eingebunden werden.