Gemeindlicher Friedhof / hier: Erweiterung und Anpassung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung nach Errichtung eines Baum-Urnengrab-Bereichs


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 8

Pressetaugliche Texte

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Gemeinde Türkenfeld offiziell Trägerin des Türkenfelder Friedhofs, nachdem sie ihn von der Kirchenverwaltung übernommen hat. Im Rahmen der neuen Verantwortung hat sich die Gemeinde intensiv mit der zukünftigen Gestaltung und Nutzung des Friedhofs befasst, um sowohl die Aufenthaltsqualität als auch die Vielfalt der Bestattungsmöglichkeiten zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurden bereits erste Maßnahmen umgesetzt, um den Friedhof den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger entsprechend weiterzuentwickeln.

Umgesetzte Maßnahmen: Im Frühjahr wurde die Außentreppe zum Friedhof instandgesetzt. Die Friedhofsmauer erhielt im Sommer einen neuen Anstrich. Im Oktober konnte ein erster Abschnitt der Wege-Sanierung abgeschlossen werden. Die Instandsetzung mehrerer Wege sorgt nun für eine verbesserte Begehbarkeit und Sicherheit im Bereich des neuen Friedhofs. Ein weiterer bedeutender Schritt war die Einrichtung eines neuen Baum-Urnenfeldes. Dieses umfasst vorläufig 36 Urnenerdgrabstätten und wurde durch die Pflanzung einer Sommerlinde und einer Hainbuchenhecke gestalterisch ergänzt. Diese neue Bestattungsform bietet eine würdige und naturnahe Möglichkeit, Verstorbene zu bestatten, und stellt eine Erweiterung des bisherigen Angebots auf dem Friedhof dar.

Anpassung der Friedhofssatzungen: Um das neue Baum-Urnenfeld und damit verbundene Regelungen aufzunehmen, ist es notwendig, sowohl die Friedhofsbenutzungssatzung als auch die Friedhofsgebührensatzung zu aktualisieren. Die Einführung dieser neuen Grabstättenform erfordert spezifische Regelungen hinsichtlich Nutzung, Pflege und Gestaltung, die in der Friedhofssatzung klar definiert werden müssen. Die Grabnutzer erhalten neben einer würdigen Bestattung der Urne in einem Edelstahlrohr eine Natursteinplatte, die nur noch die entsprechend graviert werden muss. Die Pflege des Baum-Urnenfeldes übernimmt die Gemeinde.
Zudem ist eine Anpassung der Gebührenstruktur erforderlich, um die neuen Grabformen angemessen abzudecken und für Bürgerinnen und Bürger transparente Kosten zu schaffen. Die Gebühr für ein Baum-Urnengrab beträgt jährlich 125,00 Euro, also bei einer 15jährigen Ruhezeit 1.875,00 Euro. Damit ist – bis auf die Kosten für die Gravur – alles abgedeckt. Durch diese Gebühr refinanziert wird die Anlage des Urnengrab-Feldes, die Edelstahl-Zylinder, Abdecktechnik, Grabplatte und Pflege.  

Inhaltliche Anpassungen und Ergänzungen: Im Zuge dieser Überarbeitung wurden neben der Aufnahme der Urnenerdgrabstätten auch einige weitere Stellen in der Friedhofsbenutzungssatzung überarbeitet bzw. ergänzt. § 8a Umweltschutz/Abfallvermeidung wurde gestrichen. Stattdessen wurde ein Absatz in § 16 aufgenommen. Die weiteren Änderungen betreffen insbesondere Vorgaben zur Gestaltung und Pflege der Grabstätten sowie der Erwerb und die Gestaltung der Grabplatten. In der Friedhofsgebührensatzung wurde die neue Bestattungsform aufgenommen.

Die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Türkenfeld ist überzeugt, dass die Bestattungsform in einem Baum-Urnenerdgrab oder in ähnlicher Umgebung für viele Grabnutzer bzw. Angehörige zur wesentlichen Erleichterung bei der Entscheidung für eine Grabstätte im Türkenfelder Friedhof beiträgt.. 


1.        Änderung der Friedhofssatzung



Satzung zur Änderung der
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 30.11.2023 
 
Die Gemeinde Türkenfeld erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796; BayRS 2020-1-1-I), folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 30.11.2023


§ 1

§ 8a wird gestrichen.

§ 2

In § 10 Abs. 1 wird eingefügt:
„d) Urnenerdgrabstätten im Baum-Urnenfeld (für bis zu zwei Urnen)“

§ 3

In § 12 Abs. 1 wird Nr. 4 neu gefasst. Die bisherige Nr. 4 wird zu Nr. 5.:
„4. Urnenerdgrabstätten
      im Baum-Urnenfeld                Edelstahl-Urnenröhre  35 cm                 Tiefe 0,75m

§ 4

§ 15 Abs. 1 und 2 erhalten eine neue Fassung:
„(1) Eine Grabstätte nach § 10 Abs. 1 Buchst. a – c  ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.“
„(2) Bei den Grabstätten nach § 10 Abs. 1 Nr. a – c sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

§ 5

§ 15 wird ergänzt durch Abs. 5:
„Die Pflege der Grabstätten nach § 10 Abs. 1 Buchst. d und e erfolgt durch die Gemeinde.“

§ 6

§ 16 Abs. 6 erhält eine neue Fassung:
„Die gärtnerische Gestaltung und Pflege von Urnenerdgräbern im Urnenfeld (§ 10 Abs. 1 Nr. d), Urnengemeinschaftsgräbern (§ 10 Abs. 1 Nr. e) sowie anonymen Urnengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Das Ablegen von Blumen, Kerzen und sonstigen Gegenständen ist auf Urnenerdgrabstätten im Baum-Urnenfeld grundsätzlich nicht gestattet. Nur in folgenden Zeiträumen dürfen Blumen und Kerzen auf den Urnenerdgrabstätten im Baum-Urnenfeld abgelegt werden: 
a)        bis zu 14 Tage nach einer Bestattung
b)        in der Zeit vom 29.10. bis 05.11. eines Jahres
c)        in der Zeit vom 20.12. bis 02.01. eines Jahres“

§ 7

§ 16 Abs. 7 erhält eine neue Fassung:
„Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Produkte dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die bei der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.“

§ 8

§ 18 wird ergänzt durch Abs. 5:
„Auf den Urnenerdgrabstätten im Baum-Urnenfeld dürfen als Grabverschlussplatten nur die von der Gemeinde Türkenfeld bereitgestellten Natursteinplatten Verwendung finden. Beim Kauf des Nutzungsrechts wird diese Platte mit erworben. Sie geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.
Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu gestalten. Als Schriftzug ist nur eine Gravur zulässig. Erhabene Schriften sind nicht gestattet.“

§ 9  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 18. November 2024 in Kraft.


Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister        

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2.        Änderung der Friedhofsgebührensatzung


Satzung zur Änderung der
Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 30.11.2023 
 
Die Gemeinde Türkenfeld erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796; BayRS 2020-1-1-I)- in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) und Art. 20 des Kostengesetzes (BayRS 2023-1-1-F) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (GFS) vom 30.11.2023


§ 1

§ 4 wird ergänzt durch Buchstabe f)
„eine Urnenerdgrabstätte im Baum-Urnenfeld (2 Grabplätze)                125,00 €
  (einschließlich einer Grabverschlussplatte)“


§ 2  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 26.11.2024 in Kraft





Türkenfeld, 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister        



Beschlussvorschlag:

1.        Beschluss
       Der Gemeinderat begrüßt die bisher umgesetzten Maßnahmen auf dem Türkenfelder         Friedhof und beschließt die im Entwurf vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung über         die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)         vom 30.11.2023.
       Die Satzung tritt rückwirkend zum 18.11.2024 in Kraft.

2.        Beschluss 
       Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung         (FGS) vom 30.11.2023. Die Satzung tritt am 26.11.2024 in Kraft.

Beschluss 1

Der Gemeinderat begrüßt die bisher umgesetzten Maßnahmen auf dem Türkenfelder Friedhof und beschließt die im Entwurf vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 30.11.2023.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 18.11.2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 30.11.2023. Die Satzung tritt am 26.11.2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2024 10:56 Uhr