Antrag auf Vorbescheid Neubau eines Einfamilienhauses, Fl. Nr. 1929/1, Gem. Türkenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 04.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 04.12.2019 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück Fl. Nr. 1929/1 Gemarkung Türkenfeld hat eine Größe von 2.672 m². Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Zur Errichtung eines Einfamilienhauses wird nun ein Vorbescheid beantragt.
Das geplante Gebäude hat eine Grundfläche von 15,00 m x 12,00 m. Das Satteldach wird mit einer Dachneigung von 35° geplant. Die Wandhöhe liegt bei 4,50 m.

Die bestehenden Gebäude sind als Abbruch dargestellt.
Der Antrag wurde mit konkreten Fragestellungen eingereicht:
1.        Wird der für die Neubebauung vorgesehenen Art der baulichen Nutzung „Wohnen“ in Form eines Einfamilienhauses bauplanungsrechtlich zugestimmt?

2.        Maß der baulichen Nutzung – Ist die Neubebauung des Grundstücks wie in der beiliegenden Skizze dargestellt mit einem Einfamilienhaus (E+D) mit einer Grundfläche von 180 m² bauplanungsrechtlich zulässig?

3.        Soweit die Frage 2 wegen der Größe der Grundfläche verneint wird: Wird der Neubebauung mit einem Einfamilienhaus (E+D) mit einer Grundfläche von 150 m² zugestimmt?

4.        Soweit die Fragen 2 und 3 wegen der Größe der Grundfläche verneint wird: wird der Neubebauung mit einem Einfamilienhaus (E+D) mit einer Grundfläche von 120 ² zugestimmt?

5.        Ist die vorgesehene Wandhöhe des Einfamilienhauses wie in der beiliegenden Skizze dargestellt von 4,50 m bauplanungsrechtlich zulässig?

6.        Ist die vorgesehene Firsthöhe des in der beiliegenden Skizze dargestellten Einfamilienhauses von 9,70 m bauplanungsrechtliche zulässig?


Im Jahr 2018 wurde ein Bauantrag zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern eingereicht. Mit dem Landratsamt und dem Planungsverband wurde damals besprochen, dass das Bauvorhaben die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung wäre. Das Vorhaben wäre nicht zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt vor, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.
2018 wurde als möglicher Ersatzbau in gleichem Umfang mit integrierter Betriebsleiterwohnung als Möglichkeit besprochen.

Da auch das aktuelle Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplanes widerspricht kann aus Sicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1929/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird, unter der Voraussetzung des vollständigen Abbruchs des Bestandes, erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.02.2020 12:52 Uhr