Bestellung des Ersten Bürgermeisters zum Eheschließungsstandesbeamten
Daten angezeigt aus Sitzung:
Konst. Sitzung des Gemeinderates, 06.05.2020
Beratungsreihenfolge
Pressetaugliche Texte
Die Bestellung von Bürgermeistern, deren Aufgabenbereich auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründung von Lebenspartnerschaften beschränkt ist, erlischt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AVPStG spätestens mit Ablauf der Amtszeit, also nach Ablauf der Wahlperiode.
Der neue Gemeinderat kann nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AVPStG den ersten Bürgermeister zum Standesbeamten bestellen, sofern sein Aufgabenbereich als Standesbeamter auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird.
In dieser Funktion ist der erste Bürgermeister befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Begründung der Lebenspartnerschaft sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister und im Lebenspartnerschaftsregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden.
Der zum Standesbeamten bestellte erste Bürgermeister soll zeitnah eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.
Beschluss
Der Gemeinderat bestellt den Ersten Bürgermeister Emanuel Staffler zum Eheschließungsstandesbeamten.
Die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten für Emanuel Staffler nimmt der zweite Bürgermeister Johannes Wagner
vor.
Dem Ersten Bürgermeister Emanuel Staffler wird die Urkunde für die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten überreicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.06.2020 10:43 Uhr