Datum: 20.09.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:06 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:07 Uhr bis 21:14 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 19.07.2023 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Bebauungsplan "Dorfanger"; Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Bauantrag; Anbau eines Heizraumes an das bestehende Wohnhaus, Saliterstr. 3a, Fl. Nrn. 172/3 und 172/5, Gemarkung Türkenfeld
5 Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und einem PKW-Stellplatz, Thünefeldstraße 9, Fl. Nr. 67, Gemarkung Türkenfeld
6 Bauantrag: Umbau und Nutzungsänderung des vorhandenen Nebengebäudes auf der Südseite zu einem zusätzlichen Wohnraum, Echinger Straße 22, Fl. Nr. 196/1, Gemarkung Zankenhausen
7 Bauantrag: Abbruch des bestehenden Balkons im 1. OG und Errichtung eines neuen Balkons mit Außentreppe am Wohnhaus, Zugspitzstraße 16, Fl. Nr. 376/1, Gemarkung Türkenfeld
8 Bauantrag: Neubau einer Garage und eines außenliegenden Treppenhaues zur Erschließung von 2 WE; Römerstraße 3, Fl. Nr. 267/9, Gemarkung Türkenfeld
9 Verbrauchsgebühren Wasser und Abwasser/hier: Änderung des Abrechnungszeitraums zur Erfüllung eines vielfach geäußerten Wunsches aus der Bürgerschaft
10 Jahresrechnung 2022/ hier: Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung
11 Jahresrechnung 2022/ hier: Feststellung und Entlastung
12 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
13 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
14 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 19.07.2023 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö 1

Pressetaugliche Texte

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 19.07.2023 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 19.07.2023 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö 2
zum Seitenanfang

3. Bebauungsplan "Dorfanger"; Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö 3

Pressetaugliche Texte

Gegenstand der heutigen Beratung und Beschlussfassung ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  in der Zeit vom 18.04.2023 bis zum 22.05.2023.


A.        Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
       Eingang und Art der Stellungnahme


Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Anmerkung
18.04.2023
2
Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14
Anmerkung
12.04.2023
3
RPV München
Kein Einwand
02.05.2023
4
Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
Hinweis
11.05.2023
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
-
-
6
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21
Räumliche Planung und Entwicklung
Anmerkung
22.05.2023
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Kein Einwand
12.04.2023
8
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hinweis
19.05.2023
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
-
-
10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
-
-
11
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Anmerkung
18.04.2023
12
Deutsche Flugsicherung
Kein Einwand,
Verzicht auf weitere Beteiligung
05.05.2023
13
Eisenbahnbundesamt
Hinweis
17.04.2023
14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Kein Einwand
11.04.2023
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
-
-
16
Wasserwirtschaftsamt München
Anmerkung
28.04.2023
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kein Einwand
19.04.2023
18
Bayerischer Bauernverband
-
-
19
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Anmerkung
22.05.2023
20
IHK München
Kein Einwand
15.05.2023
21
Immobilien Freistaat Bayern
-
-
22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
-
-
23
Gemeinde Eching am Ammersee
Kein Einwand
04.05.2023
24
Gemeinde Eresing
Kein Einwand
11.05.2023
25
Gemeinde Geltendorf
-
-
26
Gemeinde Greifenberg
-
-
27
Gemeinde Kottgeisering
-
-
28
Gemeinde Moorenweis
-
-
29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
-
-
30
Landesbund für Vogelschutz
-
-
31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
-
-
32
Abwasserzweckverband Obere Amper
-
-
33
bayernets
Kein Einwand
05.04.2023
34
Bayernwerk AG
-
-
35
Deutsche Post Immobilien
-
-
36
Deutsche Telekom Technik GmbH
Kein Einwand
27.04.2023
37
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, FFB
Kein Einwand
22.05.2023
38
Erdgas Südbayern GmbH
-
-
39
Kabel Deutschland GmbH
-
-
40
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
-
-
41
O2 Germany GmbH & Co.
-
-
42
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
-
-
43
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
-
-
44
Erzbischöfliches Ordinariat
-
-
45
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
-
-




Sonstige Stellungnahmen
1
Planung
Anmerkung
Entwurf































B.         Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen,         Bedenken oder Hinweise


Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

3
RPV München
Kein Einwand
02.05.2023
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
-
-
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Kein Einwand
12.04.2023
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
-
-
10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
-
-
12
Deutsche Flugsicherung
Kein Einwand,
Verzicht auf weitere Beteiligung
05.05.2023
14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Kein Einwand
11.04.2023
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
-
-
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kein Einwand
19.04.2023
18
Bayerischer Bauernverband
-
-
20
IHK München
Kein Einwand
15.05.2023
21
Immobilien Freistaat Bayern
-
-
22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
-
-
23
Gemeinde Eching am Ammersee
Kein Einwand
04.05.2023
24
Gemeinde Eresing
Kein Einwand
11.05.2023
25
Gemeinde Geltendorf
-
-
26
Gemeinde Greifenberg
-
-
27
Gemeinde Kottgeisering
-
-
28
Gemeinde Moorenweis
-
-
29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
-
-
30
Landesbund für Vogelschutz
-
-
31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
-
-
32
Abwasserzweckverband Obere Amper
-
-
33
bayernets
Kein Einwand
05.04.2023
34
Bayernwerk AG
-
-
35
Deutsche Post Immobilien
-
-
36
Deutsche Telekom Technik GmbH
Kein Einwand
27.04.2023
37
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, FFB
Kein Einwand
22.05.2023
38
Erdgas Südbayern GmbH
-
-
39
Kabel Deutschland GmbH
-
-
40
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
-
-
41
O2 Germany GmbH & Co.
-
-
42
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
-
-
43
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
-
-
44
Erzbischöfliches Ordinariat
-
-
45
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
-
-

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Türkenfeld nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

Abstimmungsergebnis:
Ja       
Nein      


Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden neu beginnende Beschlusskapitel gelb hinterlegt und beschlussrelevante Texte grau markiert. 


C. Vorbemerkung


Der vorliegende Entwurf wurde auf Basis der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3.1 und 4.1 BauGB geändert. Die Beteiligung hat stattgefunden vom 18.04.2023 bis zum 22.05.2023.
Es sind Stellungnahmen eingegangen, die mit folgenden Änderungen/Ergänzungen berücksichtigt wurden:
  • Ergänzung Darstellung Grobkonzept in Begründung, um künftige Planungsabsichten zu erläutern (Anforderung Landratsamt)
  • Höhenlage Gebäude: Festsetzung eines Höhenbezugspunkts je Baufenster
  • Umgang mit Dachneigung: unterschiedliche Festsetzungen für WA 1/WA 3 zu WA 2
  • Verbreiterung GFL in WA 3 nach Hinweis Landratsamt wegen erforderlicher Bewegungsflächen (Rangieren)
  • Vergrößerung Wendehammer Südwest, hinweisliche Darstellung von Feuerwehr-Bewegungsflächen
  • Darstellung Fläche Pflanzerhalt im Südwesten nach Aufmaß Bestandshecke
  • Ergänzung Trafostation nach Anforderung Stadtwerke Fürstenfeldbruck
  • Änderung Anordnung Parkierung Nordost, Verbreiterung Straßeneinmündung nach Anforderung Gemeinde, um Anschluss an künftige Straßenführung nach Nordosten flexibler zu gestalten
  • Erstellung Ergänzung Hinweise Schallschutz in Satzung und Begründung

Auf Basis der Stellungnahme der Planer:innen sind folgende Änderungen vorgenommen worden:
  • Verkürzung oberirdische Stellplätze auf die erforderlichen 5 m, Abrücken von Straße um 1 m wegen Anforderung Rangieren
  • Erhöhung Dachneigung auf max. 38°
  • Ergänzung einer einfriedungsfreien Vorgartenzone 
  • Änderung Anordnung Parkierung im südöstlichen Bereich der Parzelle 2 wegen Berücksichtigung Sichtdreieck

Nicht geändert haben sich die Grundfläche GR sowie die Bauräume.
  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen 


1        Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz, Schreiben vom 18.04.2023

Stellungnahme
bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen: 
1) Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. 
2) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
 3) Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich. 
4) Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

Abwägung:
Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausführung beachtet. Der Anschluss an das Hydrantennetz ist gewährleistet. Der nächste Hydrant wird unmittelbar vor dem Baugebiet an der Einbindung in das bestehende Trinkwassernetz errichtet. Darüber hinaus sind innerhalb des Baugebietes zwei weitere Hydranten vorgesehen. 
Zu 2: Die Fahrbahnabmessungen wurden vom Fachplaner Erschließung überprüft und in der vorliegenden Planung entsprechend angepasst. Der Wendehammer wird nach Abstimmung mit den Behörden an die in der Stellungnahme genannten Anforderungen für Feuerwehrfahrzeuge ohne Drehleiter vergrößert. Es ist nicht erforderlich einen Gesamtdurchmesser von 18 m vorzusehen, da die Fahrzeuge auch rangieren können. Nach Aussage der Brandschutzstelle der Regierung von Oberbayern ist das Ziel, dass die Fahrzeuge wenden können, auch mit diesem Wendehammer erfüllt. Der Wendehammer reicht daher mit folgender Abmessung (Schemazeichnung):
Der südwestliche Wendehammer wird entsprechend angepasst. Ein Durchmesser von 21 m ist nicht erforderlich, da sowohl Personenrettung als auch Löschangriff nicht über Hubrettungsfahrzeuge erfolgen müssen. Die sonstigen Angaben zur Ausführung der Fahrbahn (z.B. Tragfähigkeit) werden im Zuge der Ausführung beachtet.
Gebäude, die in Teilen einen Abstand > 50 m zur öffentlichen Erschließung aufweisen, sind nicht vorhanden. Die Bebauung der Parzellen 6 und 8 (Hinterlieger) sind jeweils < 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sichern zudem die Zugänglichkeit. 
Zu 3: Die Personenrettung aus Aufenthaltsräumen aus den Obergeschossen kann über die Steckleiter der Feuerwehr erfolgen (Hubrettungsfahrzeuge sind in der Gemeinde Türkenfeld nicht vorhanden). Aufgrund der festgesetzten Wandhöhen sind Brüstungshöhen > 8 m nicht zu erwarten. Die Erreichbarkeit der Fensterbrüstungen muss in Abstimmung mit der Höhenlage der Gebäude bei der Ausführungsplanung sichergestellt werden.
zu 4: Der Hinweis zur Personenrettung aus ausgebauten Dachgeschossen ist in den Planunterlagen unter Hinweis 21 bereits aufgeführt.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planunterlagen werden gemäß Abwägung geändert und ergänzt.

Abstimmungsergebnis:
Ja              
Nein            


2        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14, Schreiben vom 12.04.2023


Stellungnahme
Sachverhalt
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Wohnbebauung zu schaffen. Das Plangebiet (ca. 1,3 ha) liegt im Westen von Türkenfeld auf einer innerörtlichen Freifläche, grenzt unmittelbar an bestehende Wohnbebauung an und ist im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Es soll im Wesentlichen als Allgemeines Wohngebiet, daneben Verkehrs- und Grünfläche festgesetzt werden. Es ist eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Geschoßwohnungsbau vorgesehen, der S-Bahnhalt ist ca. 300 m entfernt.
Bewertung
Der Bedarf für die Neuausweisung ist in der Begründung dargestellt. Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja           
Nein        


4        Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 20.07.2022


Stellungnahme

Bitte sehen Sie folgende Anmerkungen:


Gemeindliche Feuerwehren


Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz:
  1. Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […]

Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden.
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen.

Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG)
2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).
3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr.
4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.


Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter):
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO)
  • Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind.






Verkehrsflächen & Zugänglichkeit


Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können.
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB.

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich.
Wir empfehlen alle 100 Meter sogenannte Feuerwehr-Bewegungsflächen (7 x 12 Meter) auf der öffentlichen Verkehrsfläche vorzusehen.
Alternativ könnte bei einer nutzbaren Straßenbreite von mindestens 6 Metern auch über entsprechende Verkehrszeichen Feuerwehr-Bewegungsflächen geschaffen werden. (Länge mindestens 11 Meter)

Insbesondere in unmittelbarer Nähe zu Tiefgaragenrampen sind Feuerwehr-Bewegungsflächen notwendig.

Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden.
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden.

Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln.

Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen.
Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223).
Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr)

Löschwasserversorgung


Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung.

Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist.

Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln.
  • Für Tiefgaragen sind mindestens 1.600 l/min bzw. 96 m³/h vorzuhalten.

Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen.

Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte die nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen.

Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage:
  • Überflurhydranten nach DIN EN 14384
  • Unterflurhydranten nach DIN EN 14339
  • Löschwasserbrunnen nach DIN EN 14220
  • Unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230
Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehälter benötigen eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr.
Die Ausführungsplanung von Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehältern ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen.

Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen.

Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.


Folgende Bedenken bestehen aufgrund der Möglichkeiten des Bebauungsplanes:
  • Tiefgaragen stellen generell für Feuerwehren im Brandfall eine große Herausforderung dar
    (späte Brandentdeckung, schlechte Zugänglichkeit, starke Verrauchung, schlechte Entrauchungsmöglichkeiten, schwierige Erkundung usw.)
    Dies führt zu einem deutlich höheren Bedarf an:
    • Personal,
    • Ausbildung und
    • Ausrüstung
  • Tiefgaragen mit Fahrzeugaufzügen stellen eine noch größere Herausforderung dar
    (noch eingeschränktere Zugänglichkeit (Angriffsweg wäre eigentlich die Rampe),
    vermutlich noch schlechtere Entrauchungsmöglichkeiten usw.)

  • Aus diesem Grund würde es die Brandschutzdienststelle begrüßen, wenn im Bebauungsplan bereits verankert wird, dass
  • Fahrzeugaufzüge generell nicht zulässig sind
  • für Tiefgaragen (unabhängig der Größe) verbindlich Feuerwehrpläne zu erstellen sind

Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz verwiesen, in der alle angesprochenen Punkte ebenfalls abgewogen werden.
Zur Hilfsfrist:
Die Hilfsfrist kann von der gemeindlichen Feuerwehr sichergestellt werden.

Hydrantennetz:
Der Anschluss an das Hydrantennetz ist gewährleistet. Der nächste Hydrant wird unmittelbar vor dem Baugebiet an der Einbindung in das bestehende Trinkwassernetz errichtet. Darüber hinaus sind innerhalb des Baugebietes zwei weitere Hydranten vorgesehen. Eine zweite Entnahmestelle (Dorfweiher) liegt im 300m-Radius
Die Hydrantenplanung erfolgt durch den Fachplaner. Die Planungen werden zeitnah an die genannten Stellen verschickt.
Folgende Wassermengen am Hydrant bei der Bahnhofstraße 24 wurden bei einer Messung am 04.09.2023 durch die Stadtwerke Fürstenfeldbruck festgestellt:
  • Hydrant (Unterflur)
  • Messdatum: 04.09.2023
  • Durchflussmenge bei ca. 1,5 bar: ca. 69 m³/h
  • Offener Durchfluss 85 m³/h
Die Messungen erfolgten im normalen Betrieb (bei nicht parallel erfolgender Entnahme). Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass sie als Trinkwasserversorger nicht für die Löschwasserbereitstellung verantwortlich sind und das Trinkwassernetz nur für Löschwasserentnahmen zur Verfügung gestellt wird ohne bestimmte Entnahmemengen zu gewährleisten. Aussagen über gesicherte Löschwassermengen können von den Stadtwerken dazu nicht getroffen werden.  
Da für Tiefgaragen mindestens 1.600 l/min bzw. 96 m³/h vorzuhalten sind, wird die Gemeinde bei der Umsetzung des Quartiers für die Anpassung des Drucks Sorge im Bereich der Hydranten tragen (z.B. Löschwassertank im Bereich des Wendehammers Südwest; dieser wird hinweislich im Plan dargestellt).
Unabhängig vom ermittelten Druck wird der Hinweis aufgenommen, dass bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser durch die Bauwerber bereitzustellen ist.
Verkehrsflächen und Zugänglichkeit:
Die Fahrbahnabmessungen wurden vom Fachplaner Erschließung überprüft und in der vorliegenden Planung entsprechend angepasst. Der Wendehammer wird nach Abstimmung mit den Behörden an die in der Stellungnahme genannten Anforderungen für Feuerwehrfahrzeuge ohne Drehleiter vergrößert. Es ist nicht erforderlich einen Gesamtdurchmesser von 18 m vorzusehen, da die Fahrzeuge rangieren können. Der Wendehammer reicht mit folgender Abmessung (Schemazeichnung):
Nach Aussage der Brandschutzstelle der Regierung von Oberbayern ist das Ziel, dass die Fahrzeuge wenden können, auch mit diesem Wendehammer erfüllt. Ein Durchmesser von 21 m ist nicht erforderlich, da sowohl Personenrettung als auch Löschangriff nicht über Hubrettungsfahrzeuge erfolgen müssen. Die sonstigen Angaben zur Ausführung der Fahrbahn (z.B. Tragfähigkeit) werden im Zuge der Ausführung beachtet.
Gebäude, die in Teilen einen Abstand > 50 m zur öffentlichen Erschließung aufweisen, sind nicht vorhanden. Die Bebauung der Parzellen 6 und 8 (Hinterlieger) sind jeweils < 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sichern zudem die Zugänglichkeit. 
Die empfohlenen Feuerwehr-Bewegungsflächen von 7 x 12 m (bzw. 10 x 12 m an Stellen, an denen möglichst noch ein Fahrzeug vorbeifahren soll) können im vorliegenden Entwurf auf dem Wendehammer im Südosten, als Erweiterungsflächen des Straßenraums im Bereich zwischen Baufenster 4.3 und 4.2 sowie nördlich von 4.1 nachgewiesen werden.
Die Flächen werden hinweislich im Plan ergänzt und als „BF FW“ bezeichnet.
Zu Fahrzeugaufzügen:
Eine Grundlage zum Ausschluss von Fahrzeugaufzügen ist in der vorliegenden Planung nicht gegeben. So lange alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Umsetzung des Bauwerks eingehalten werden (z.B. BayBO durch Brandschutznachweis), kann die Errichtung eines Fahrzeugaufzugs nicht verboten werden und ist auch nicht Zielsetzung der Gemeinde für das Bauvorhaben.
Die Erforderlichkeit von Feuerwehrplänen kann in der Bauleitplanung nicht festgesetzt werden, die Abstimmung zwischen Vorhabenträger und Brandschutzbehörden erfolgt in der Regel im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. bei der Erstellung des Brandschutznachweises.
Die sonstigen Hinweise zur Umsetzung und Sicherung der Flächen für die Feuerwehr werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist diesbezüglich nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Planänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja          
Nein         


6a        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21, Schreiben vom 22.05.2023


Stellungnahme
Planfassung mit Begründung vom 29.03.2023 
 (…) das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: 
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der vorliegenden Planung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung mehrerer Einzel- und Doppelhäuser sowie mehrgeschossigem Wohnungsbau mit teilweise sozialer Bindung im Zentrum von Türkenfeld zu schaffen. 
Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Zentrum des Siedlungsgebietes der Gemeinde Türkenfeld und wird im Norden und Süden durch bestehende Wohnbauflächen sowie westlich und östlich durch Außenbereichsflächen im Innenbereich begrenzt. 
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der betroffene Bereich als Wohnbaufläche dargestellt, der Bebauungsplan ist demnach aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
Südwestlich an das Plangebiet schließt der rechtskräftige Bebauungsplan „Ortsmitte“ an.
Ortsplanung 
Aus ortsplanerischer Sicht wird sowohl die sogenannte „Innen-vor-Außen“-Entwicklung als auch eine in Teilen verdichtete Bauweise befürwortet. Allerdings wird insbesondere die zulässige Gebäudetiefe von bis zu 18 m in den Bauräumen in WA 2 kritisch gesehen, da dies nicht der städtebaulichen Körnung der umgebenden Bebauung entspricht. In Verbindung mit der zulässigen Wandhöhe, die die der Umgebung um 2,50 m überschreitet, sollte insbesondere auf die Proportionen des Baukörpers geachtet werden. In Abbildung 17 der Begründung werden die zulässigen Wandhöhen in den verschiedenen Bauräumen zwar zeichnerisch dargestellt, allerdings wird von einer Gebäudetiefe von nur 12 m ausgegangen. Auch die Perspektiven der Abbildungen 14 und 15 scheinen nicht von der maximal zulässigen Gebäudetiefe auszugehen. Es wird deshalb empfohlen, Festsetzungen zu einer adäquaten Gebäudetiefe zu treffen, die an die umgebende Bebauung angepasst sind.

Abwägung:
Die Bauräume in WA 2 sind großzügig gefasst, um eine flexible Baukörperanordnung je Bauraum zu ermöglichen. Sie weisen eine Tiefe von 15 – 18 m und eine Länge von 16 – 38 m auf. Dadurch sind unterschiedliche Gebäudeabmessungen und –situierungen möglich. Einzelne Gebäudeteile können auch innerhalb eines Bauraums versetzt zueinander angeordnet werden (siehe auch Städtebaulicher Entwurf und Darstellung der Baukörper in der Planzeichnung). Eine Baukörpertiefe bis 18 m ist mit der Festsetzung einer maximalen Baukörpertiefe über die Festsetzung 6.4 ausgeschlossen, mit der für das WA 2 und WA 3 maximal 12 m Haustiefe, für das WA 1 maximal 11 m Haustiefe festgesetzt werden. Die Proportionen entsprechen somit der dargestellten Schemazeichnung. 
Da die Abstandsflächen einzuhalten sind, ist zudem die Einhaltung der Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude gewährleistet, eine zu enge Situierung kann ausgeschlossen werden.
Bzgl. des Gebäudetyps mit einer Tiefe von max. 11 m (WA 1) wird eine zusätzliche Schemazeichnung in der Begründung ergänzt

Erschließung 
Der mehrgeschossige Wohnungsbau des neuen Quartiers liegt im hinteren Bereich der Siedlung. Die dort geplanten Tiefgaragenzufahrten führen für die Wohngebiete WA1 und WA3 aufgrund der langen inneren Erschließung zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen. 

Abwägung:        
Es soll eine Ausführung in Bauabschnitten ermöglicht werden.  Die Baukörper 4.1 und 4.2 sowie die Baukörper 4.3 und 4.4 können dabei sinnvoll zu je einem Bauabschnitt zusammengefasst werden. Tiefgaragen und deren Rampen sind im WA 2 innerhalb des Baulandes sowie außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, um die Flexibilität beizubehalten, wird kein eigener Bauraum dafür festgesetzt. Auch die Rampen können beliebig – je nach Erfordernis Hochbauentwurf – angeordnet werden, sie müssen nicht an der vorgeschlagenen Stelle errichtet werden.
Als Grundlage für die Stellplatzermittlung dient die Stellplatzsatzung der Gemeinde, die für MFH ab 2 Wohnungen folgendes festsetzt:
Rechnerisch wurde der Umfang der Parkierung daher auf dieser Basis mit folgenden Annahmen ermittelt:
  • GR gesamt =1.284 m², bei durchgehend dreigeschossiger Ausführung: GF = 3.852 m²
  • WF = GF x 0,75 WF = 2.889 m²
  • Anzahl WE = WF/65 m² (=durchschnittl. Wohnungsgröße) = ca. 44 WE
  • Wohnungsmix 1- Zi- bis 4-Zi-Wohnungen Annahme St-Schlüssel durchschnittlich: ca. 1,5 St/WE 66 St (unterirdisch in TGa)
  • zus. Besucherstellplätze: + 25% = + ca. 17 St (oberirdisch)
Durch die mögliche Aufteilung in 2 (oder mehr) Bauabschnitte werden mindestens – in Abhängigkeit vom Stellplatzschlüssel der Gemeinde -  2 Tiefgaragen erforderlich, die auch unabhängig voneinander funktionieren sollen. Wenn die unterirdische Parkierung als eine Tiefgarage errichtet wird, wird sie auf Grund der erforderlichen Anzahl der Stellplätze zu einer Großgarage (> 1.000 m²), welche eine getrennte Zu- und Abfahrt benötigt. Diese müssen nicht gegenüberliegen (wie dargestellt), sondern können auch nebeneinander angeordnet werden, wenn die Platzverhältnisse es erlauben. Möglich wäre aber z.B. auch:
   

Eine Festsetzung der TGa-Zufahrten ist daher weiterhin nicht vorgesehen. In der Begründung wird künftig jedoch darauf hingewiesen, dass die Anordnung der TGa-Zufahrten bei Errichtung einer gemeinsamen Tiefgarage im nordöstlichen Bereich zu bevorzugen ist, um so wenig Verkehr wie möglich in den südwestlichen Teil des Plangebiets zu leiten.   
Die Gemeinde möchte an dieser Stelle des Ortsgebiets eine große Anzahl an kostengünstigem Wohnungsbau ermöglichen. Gleichzeitig soll die Flexibilität innerhalb des Teilbereichs WA 2 erhalten werden, so dass das Bauvorhaben auch in mehreren Bauabschnitten, u.U. auch mit mehreren Investor:innen erstellt werden kann. Eine genaue Festsetzung der Tiefgaragenzufahrten ist daher nicht im Sinne der Gemeinde, da einzelne Hochbaukonzepte und –konstellationen dabei ausgeschlossen werden.

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text 
Planzeichnung: 
In der Planzeichnung entsteht aufgrund der Ausprägung und Anordnung der öffentlichen Verkehrsflächen der Eindruck einer geplanten Weiterentwicklung der neuen Siedlung nach Westen und Osten (vgl. auch Begründung 4. Städtebauliches Konzept). Dies sollte in der Begründung stärker thematisiert werden. 

Abwägung:
Die Entwicklung der innerörtlichen Flächen sind langfristig so geplant, wie sie im Flächennutzungsplan bereits dargestellt sind. 
Das übergeordnete Grobkonzept sieht langfristig eine verkehrliche Anbindung an das bestehende Straßennetz sowohl nach Süden (Aresinger Straße) als auch nach Norden (Schulstraße) vor. Die Verfügbarkeit der an das Plangebiet angrenzenden Flächen im Nordosten und Südwesten sind jedoch momentan noch nicht gegeben, es kann derzeit lediglich der mittlere Bereich entwickelt werden.
 
Es erfolgt eine Ergänzung der Begründung um diese Erläuterung und um die Plandarstellung.

Die in Parzelle 4 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete, festgesetzte Fläche liegt im Süden der Geschosswohnungsbauten sehr ungünstig. Es wird empfohlen, die Notwendigkeit der Fläche zu überprüfen, da eine zweite, mit Geh-, Fahrt- und Leitungsrechten belastete Fläche in Parzelle 4 festgesetzt ist. 

Abwägung:
Parallel zur langfristigen KFZ-Nord-Süd-Erschließung soll auch die fußläufige Durchwegung sichergestellt werden. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Öffentlichkeit sichern die Erreichbarkeit der öffentlichen Grünfläche im Teilbereich WA 2. 
Auf das GFL zwischen den Bauräumen 4.3 und 4.3 kann nach Ansicht der Gemeinde nicht verzichtet werden, da die Erreichbarkeit der öffentlichen Grünfläche sowie des Kinderspielplatzes auch auf kurzem Wege für die Bewohner:innen der Teilbereiche WA 1 und WA 3 sicher gestellt werden soll. Darüber hinaus wird dadurch die geradlinige Zugänglichkeit für die Feuerwehr oder sonstigen Rettungsfahrzeugen (Krankenwagen) zur Löschung von Bränden oder Abholung von verletzten Personen in der öffentlichen Grünfläche sichergestellt.
Das südliche GFL ist Teil des übergeordneten Grobkonzepts, da langfristig eine N-S-Erschließung von der Aresinger Straße zur Schulstraße gewünscht ist. Um dieses städtebauliche Ziel planerisch festzulegen, hält die Gemeinde die Darstellung einer für alle begehbaren Fläche an dieser Stelle für erforderlich. 
Eine Anfahrbarkeit mit Rettungsgeräten der Feuerwehr ist für die öffentliche Grünfläche mit Spielplatz nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich, da der Zugang über die Aufstellfläche zwischen 4.2 und 4.3 wie oben beschrieben erfolgen kann. 
Es erfolgt eine Anpassung der Planzeichnung.

Planzeichen und Text: 
Zu A 3.1.2 und A 3.1.3:
Es sollte ergänzt werden für welche der WA-Flächen die Festsetzung gilt. 



Abwägung:        
Die Überschreitung der Grundfläche wird in der Festsetzung A.3.1.2 für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 2 BauNVO bis zu einer maximalen GRZ von 0,6 zugelassen. Diese Festsetzung betrifft die Überschreitung durch oberirdische Anlagen und ist auf alle Teilgebiete gültig.
Anlagen dieser Kategorie sind folgende:
  • Nr. 1: Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten
  • Nr. 2: Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (wie z.B. Gartenhäuser, PV-Anlagen, Schwimmbecken, Trafostationen, TG-Zufahrtsgebäude, Müllboxen, Zuwegungen)

Mit der Festsetzung A 3.1.3 wird für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,8 durch die unterbauten Bauteile überschritten werden.

Hier erfolgt also eine Unterscheidung zwischen der Überschreitung durch oberirdische und unterirdische Anlagen und gilt für alle drei Teilgebiete.
Eine Ergänzung ist nicht erforderlich.

Zu A 5.1: 
Eine Ergänzung „Ga“ bzw. „C“ zum Planzeichen und in der Planzeichnung sollte erfolgen.

Abwägung:
Die Festsetzung ist im Grunde eindeutig und erfordert keine weitere textliche Ergänzung im Planzeichen. Zur Klarstellung wird jedoch eine textliche Beschriftung „Ga“ ergänzt.

Zu A 6.1.2: 
Die Spannweite der Dachneigung von 20 Grad ist nicht konkret genug und sollte eine Reduzierung erfahren bzw. in den drei WA-Gebieten separat geregelt werden.
 
Abwägung:
Die Gebäudetypologien im WA 1 und WA 3 sind ähnlich (kurze, zweigeschossige Baukörper mit ausgebautem Dachgeschoss). Im WA 1 und WA 3 sind daher künftig Dachneigung von 25° - 38° zulässig (siehe Stellungnahme PV). Eine Minimierung bis 15° ist in diesen Teilbereichen nicht erforderlich und städtebaulich nicht gewünscht, zumal die Wandhöhen nur bis max. 6,5 m möglich sind.
Durch die maximale Wandhöhe bis 9,0 m in WA 2 ist ein differenzierter Umgang mit der Dachneigung erforderlich. Die großzügig gewählten Bauräume ermöglichen eine sehr flexible Höhenentwicklung. Dies ist bereits in der Begründung so dargelegt:
Sollte von der nachfolgenden Hochbauplanung ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss vorgesehen werden, kann unter Einhaltung der maximalen Firsthöhe ein Dach bis zu einer maximalen Dachneigung von bisher 35° künftig 38° vorgesehen werden.
Wenn die maximale Wandhöhe / Firsthöhe und die maximal zulässige Gebäudetiefe von 12 m vorgesehen werden, kann ein drittes Vollgeschoss errichtet werden (wenn die Abstandsflächen eingehalten werden). 
Durch die maximale Firsthöhe von 10,7 m ist die Gebäudehöhe nach oben hin „gedeckelt“. 
Eine entsprechende Einschränkung ist für die geplante Flexibilität in WA 2 von Gemeindeseite daher nicht gewünscht, hier soll ausreichend Spielraum gewährt werden. 

Zu A 9.1: 
Der Farbton sollte in Planzeichnung und Planzeichen identisch sein. Bitte anpassen. 

Abwägung:
Der Farbton wird überprüft und angepasst.

Zu A 9.4 und 9.5: 
Die Planzeichen sind identisch, bitte entsprechend konkretisieren. 

Abwägung:
Die Planzeichen A 9.4 und 9.5 (Baumpflanzungen) werden künftig farblich unterschieden.

Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Planzeichnung: 
Der private Erschließungsweg innerhalb der Parzellen 5-8 mit Situierung von Garagen und Stellplätzen liegt an den Süd- und Westseiten („Hauptseiten“) der Häuser ungünstig. Dies gilt auch für weitere Parzellen, z.B. P 3. 
Die Garagen auf den Parzellen 6 + 8 führen aufgrund ihrer Lage im hintersten Bereich des Grundstückes zu unnötig langen Zufahrten (Versiegelung). 

Abwägung:
Die Planung bietet eine große Bandbreite an unterschiedlichen Gebäudetypologien an (Einzel-, Doppelhäuser sowie größere Geschosswohnungsbauten). In den Teilbereichen WA 1 und WA 3 werden hauptsächlich kurze Geschosswohnungsbauten sowie Doppelhäuser ermöglicht. In verschiedenen Varianten zum städtebaulichen Entwurf wurde unterschiedlichste Gebäudelängen und –anordnungen im WA 3 geprüft. Auch die Möglichkeit einer kompakten oberirdischen Anordnung der Parkierung wurde geprüft. 
Die Gemeinde kam zu dem Ergebnis, dass die gewählte Entwurfsvariante durch die hofartige Anordnung der 6 Einzel-/Doppelhäuser (Gruppierung um einen gemeinsamen Freibereich) in    WA 3 die gewünschte Dichte bei gleichzeitiger ausgewogener Anordnung der Parkierung bietet. Die Hinterliegergrundstücke der Parzellen 6 und 8 können daher nur über den Weg mit GFL-Recht angebunden werden, da aufgrund der zur Verfügung stehenden Baugrundstückstiefe keine direkte Anbindung an die öffentliche Erschließung erfolgen kann. Da alle anderen Parzellen direkt angebunden sind, ist die Lage des Erschließungswegs an dieser Stelle folgerichtig und kann nicht verschoben werden. Da die Gebäude nicht rein Nord-Süd oder Ost-West ausgerichtet sind, sondern sich auch Freibereiche im Südosten oder Nordwesten anordnen lassen, kann mit Morgensonne oder Abendsonne an den jeweiligen Seiten gerechnet werden.
Zufahrten, etc. zählen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 2 BauNVO zur Gesamtversiegelung. Dies ist mit der Festsetzung auf max. 0,6 berücksichtigt. Für Zufahrten, nicht überdachte Stellplätze und Fußwege werden dabei jedoch durch die Festsetzung 8.4 nur versickerungsfähige Beläge zugelassen. Eine flächige Asphaltierung auf privaten Grundstücken ist damit nicht zulässig.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Zu A 3.2: 
Die Abweichung vom festgesetzten Höhenbezugspunkt um + / - 15 cm sollte überprüft werden. Der Höhenbezugspunkt muss fix sein. Eine Korrektur sollte erfolgen. 
Es ist unklar, welcher Höhenbezugspunkt für die Hinterliegerbebauung auf den Parzellen 6+8 gelten soll. Das gleiche gilt für die Mehrfamilienhäuser 4.2 und 4.3, da die Höhenbezugspunkte nicht eindeutig den jeweiligen Baugrenzen zugeordnet sind. 
Zu A 3.5: 
Es ist unklar, welcher Höhenbezugspunkt maßgeblich ist. In Festsetzung A 3.2 ist die EGFOK nicht erwähnt. In Verbindung mit den nicht eindeutig zugeordneten Höhenbezugspunkten sollte deshalb eine Klarstellung erfolgen. 

Abwägung zu A.3.2 und A.3.5: 
Es erfolgt die Überarbeitung der Höhenbezugspunkte. Für alle Baufenster werden individuelle Höhenbezugspunkte ermittelt und festgesetzt. Diese orientieren sich an der Höhenlage der neuen Erschließungsstraße sowie die damit verbundene Anbindung an den Regenwasserkanal. Die Abweichungsmöglichkeit +/- 15 cm wird gestrichen, der untere Bezugspunkt soll fest sein.

Zu A 5.1: 
Einige Baugrenzen sind zur Verkehrsfläche hin nicht vermaßt, dies gilt z.B. für die Bauräume Nr. 5, 6, 7, 8 und 10. Ein Maß von 6,5 m zwischen Garage auf Parzelle 7 und Stellplätze auf Parzelle 5 ist nicht bestimmt genug. Der Abstand zum jeweiligen Privatweg sollte ergänzt werden.

Abwägung zur A.5.1:
Die erforderlichen Maße werden zur Klarstellung ergänzt.

Zu A 5.3: 
Es ist unklar, ob der Abstand auch zum Privatweg gelten soll. Zu beachten ist, dass der Privatweg Teil der erforderlichen Mindestfahrgassentiefe ist. 

Abwägung zu A 5.3:
Die Stellungnahme betrifft WA 3. 
Der Abstand gilt nicht zum Privatweg (Fläche mit Geh-/Fahr-/Leitungsrecht). Dies geht aus der bisherigen Festsetzung bereits hervor.
Die Fahrgassenbreite ist mit 6,5 m grundsätzlich ausreichend bemessen. Stellplätze, die im 90°-Winkel angeordnet werden, müssen lt. Garagenstellplatzverordnung bei einer Fahrgassenbreite von 6,5 m mind. 2,30 m lichte Breite haben, wenn eine Längsseite durch Bauteile begrenzt ist mind. 2,4 m, wenn jede Längsseite durch Bauteile begrenzt ist mind. 2,5 m. Dies ist mit den im Plan festgesetzten Größen umsetzbar.
Zur Klarstellung wird die GFL-Fläche in WA 3 an die Fahrgassenbreite 6,5 m angepasst. Die Garagenbauräume auf Parzelle 5 werden geringfügig verkürzt.

Zu A 5.5.1 und A 5.5.2 und A 5.6: 
Die maximale Wandhöhe „im Mittel“ fehlt, vgl. Art. 6 Abs. 7 BayBO. Es wird darauf hingewiesen, dass andernfalls 3 m an jeder Stelle eingehalten werden müssen, als es zu einer Verschärfung gegenüber Art. 6 Abs. 7 BayBO kommt. 

Abwägung:
Die angegebene Maximalhöhe ist gewünscht. Ein Durchschnittswert ist nicht Ziel der Gemeinde. Die Wandhöhen sollen das angegebene Maß hinsichtlich des Bezugspunkts nicht überschreiten.

Zu A 7.2: 
Siehe A 3.2 und A 3.5 Höhenbezugspunkt. 

Abwägung zu A 7.2
Es erfolgt die Überarbeitung der Höhenbezugspunkt. Für alle Baufenster werden individuelle Höhenbezugspunkte ermittelt und festgesetzt. Diese orientieren sich an der Höhenlage der neuen Erschließungsstraße sowie die damit verbundene Anbindung an den Regenwasserkanal.

Begründung 
Zu 4. Städtebauliches Konzept:
Es wäre wünschenswert die angedachte Weiterentwicklung des Quartiers nach Westen und Osten (vgl. Straßenführung) im städtebaulichen Konzept zu erwähnen, da aufgrund der deutlich höheren mehrgeschossigen Wohnbebauung zukünftige Konflikte mit der Nachbarbebauung im Vorfeld geklärt werden könnten. 

Abwägung: 
Es erfolgt eine Ergänzung in der Begründung zum übergeordneten Konzept (siehe auch oben). 
Um den Flächenverbrauch beim angedachten Geschosswohnungsbau in WA 2 zu minimieren, gleichzeitig den dringend benötigten Wohnraum mit einem abwechslungsreichen Wohnungsmix schaffen zu können, sind in WA 2 Baukörper mit höheren Wandhöhen zulässig als in WA 1 und WA 3, wo es Ziel der Gemeinde ist überwiegend klassische Doppelhausbebauung auszuführen und die damit etwas niedrigere Bebauung auf der Südseite der Bestandsbebauung anzuordnen. Die bis zu 3 Geschossen zulässige Bebauung mit Wandhöhe 9 m in WA 2 hingegen ist nördlich der Bestandsbebauung angeordnet, wo sie zu wenig Beeinträchtigung hinsichtlich Belichtung und Besonnung führt. 
In WA 2 kann in wirtschaftlicher Bauweise (Stapelung von Grundrissen, barrierefreie Ausführung, energieeffizientes A/V-Verhältnis, etc.) eine Wohnanlage mit ca. 40 – 45 Wohnungen errichtet werden (Wohnungsmix 1– bis 5-Zimmer-Wohnungen). Die Ortsmitte ist prädestiniert dafür in etwas dichterer Bauweise die dringend benötigten Wohnungen zu schaffen, die auch in der Nähe eines öffentlichen Freibereichs liegen.

Sonstiges 
Präambel: 
Die Überschrift „Präambel“ ist der Einleitung, d.h. den genannten Rechtsgrundlagen der nachfolgenden Satzung, voranzustellen. Die Rechtsgrundlagen sind um die BauNVO zu ergänzen. 

Abwägung: 
Die Überschrift „Präambel“ kann sowohl der Einleitung als auch - wie bisher in den Planunterlagen verortet – als Überschrift zu den Angaben, welcher Bebauungsplan mit der vorliegenden Planung ersetzt wird, vorangestellt werden. Eine Vorschrift gibt es hierzu nicht.
Die BauNVO kann genannt werden, muss aber nicht genannt werden. Es erfolgt keine Ergänzung. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Verfahrensvermerke: 
Zu 1. 
Die Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes (§ 2 Abs. 1 BauGB) sollte ergänzt werden. 
Zu 6. und 7.: 
Die beiden Verfahrensschritte zu § 4a Abs. 3 BauGB sollten herausgenommen werden, da dies eine Vorwegnahme des Verfahrensablaufs bedeuten würde. 

Abwägung:
Die Rechtsgrundlage kann in den Verfahrensvermerken genannt werden, muss aber nicht. Es erfolgt keine Planänderung.
Falls keine Verfahrensschritte nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich sind werden die Verfahrensvermerke am Ende des Verfahrens gestrichen. Eine Änderung zum jetzigen Zeitpunkt (im laufenden Verfahren) ist dazu nicht erforderlich.

Abfallrecht 
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o.g. Bauleitplanung nicht berührt.
Für die vom Bebauungsplan erfassten Flurstücke 1355/3 TF, 1358/6 TF, 1358/15 und 1375 TF der Gemarkung Türkenfeld werden von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist. 

Abwägung: 
Der Hinweis, dass die Erfassung noch nicht abgeschlossen ist, wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.




Immissionsschutz 
Auf das Planungsgebiet wirken Schienenverkehrslärmimmissionen ein, deren Unzumutbarkeit nicht auszuschließen ist.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes ist daher ein Gutachten von einem anerkannten Akustikbüro erforderlich, das die Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet untersucht. Von Seiten des Gutachters sind ggf. Lärmschutzmaßnahmen auszuarbeiten und entsprechende immissionsschutzfachliche Festsetzungsvorschläge auszuarbeiten. 
Ergänzung Stellungnahme, Mail vom 12.06.2023:
(…) nach eingehender Prüfung teilen wir mit, dass die Lärmkartierung gemäß der Umgebungslärmrichtlinie ein schalltechnisches Gutachten leider nicht ersetzen kann, da für die Lärmkartierung und den Verkehrslärm in der Bauleitplanung jeweils unterschiedliche Berechnungs- und Beurteilungsvorschriften gelten.
Auf https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Laerm_an_Schienenwegen/Laermkartierung/laermkartierung_node.html wird hierzu u. a. Folgendes ausgeführt: 
„Rechtlicher Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich an die Ergebnisse der Lärmkartierung keine unmittelbaren Rechtsfolgen knüpfen. Eine Vergleichbarkeit der Lärmindizes der Lärmkartierung mit den Grenzwerten der nationalen Vorschrift (16. BImSchV) ist nicht gegeben, da sich die Grenzwerte ausschließlich auf die gemäß dieser Vorschrift ermittelten Beurteilungspegel beziehen. Es ist insofern nicht zulässig, die nach Umgebungslärmrichtlinie berechneten Lärmindizes für Berechnungen des passiven Schallschutzes gemäß 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) oder für Berechnungen von Schalldämm-Maßen der Außenbauteile einer Fassade gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) für schutzbedürftige Räume heranzuziehen.“
Unsere Stellungnahme gilt daher unverändert.

Abwägung:
Das Gutachten wurde erstellt, IB Möhler + Partner Ingenieure AG, Gutachten Nr. 070-01454-02 vom 06.09.2023. Ergebnis:
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die maßgeblich verursachten Schallimmissionen von der südlich verlaufenden Bahnstrecke 5520 Grafrath - Geltendorf ausgehen. Die durch Straßenverkehr verursachten Schallimmissionen können daher als untergeordnet angesehen werden.
Durch die Schallimmissionen der Bahnstrecke 5520 München – Buchloe werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete an allen Fassadenseiten tagsüber eingehalten. Nachts kommt es dann den zur Bahnstrecke nächstliegenden Gebäuden teils zu Überschreitungen des Orientierungswerts von 45 dB(A).
Die um 4 dB(A) höheren Immissionsgrenzwerte von 59/49 dB(A) tags/nachts für allgemeine Wohngebiete der 16. BImSchV können tagsüber und nachts jedoch im gesamten Plangebiet eingehalten werden.
Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 aus Verkehrslärmeinwirkungen können im Rahmen der städtebaulichen Planung grundsätzlich mit anderen Belangen abgewogen werden. Als ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen gesunder Wohnverhältnisse auch bei Überschreitungen der Orientierungswerte können die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) angesehen werden. Diese liegen für allgemeine Wohngebiete mit 59/49 dB(A) tags/nachts 4 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN 18005.
Da also die Grenzwerte der 16. BImSchV durchgehend eingehalten sind, sieht es die Gemeinde nicht für erforderlich an Festsetzungen zum Schallschutz zu treffen. Nach Ansicht der Gemeinde ist es ausreichend auf evtl. Überschreitungen der Orientierungswerte hinzuweisen.
Da für den gegenständlichen Bebauungsplan kein Bauzwang oder eine Baureihenfolge vorgesehen ist, kann nicht von einer gleichzeitigen und garantierten schallabschirmenden Wirkung durch Bebauung im Plangebiet ausgegangen werden. Im Gutachten wurden daher Bereiche definiert, die auf Basis der Ermittlung der freien Schallausbreitung im Plangebiet für eine Berechnungshöhe von 5 m und 8 m (=Stehhöhe Mensch im 1. OG bzw. 2. OG) eine Untersuchung erforderlich machen, wenn in der nachfolgenden Hochbauplanung die Orientierungswerte nach DIN 18005 eingehalten werden sollen.
Diese Bereiche werden hinweislich in die Planzeichnung übernommen, um die Bauwerber auf die Möglichkeit einer Komforterhöhung nach DIN 18005 aufmerksam zu machen. 
Auszug Gutachten mit Definition Bereiche 1. OG und 2. OG zur Einhaltung der Orientierungswerte nach DIN 18005

Es erfolgt eine hinweisliche Änderung/Ergänzung der Planunterlagen.

Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, wenn folgende Punkte ergänzt bzw. geändert werden: 
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit 
Eingriffsermittlung 
Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist ebenfalls zu prüfen, ob Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden können, denn der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Im vorliegenden Fall soll geprüft werden, ob die bestehenden Heckenstrukturen in den Randbereichen zumindest teilweise erhalten werden können. Dazu ist eine genauere Bestandsaufnahme der bestehenden Strukturen erforderlich. 
Weiterhin ist der Eingriff in das Grundwasser ebenfalls in die Bilanzierung einzubeziehen. 
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen 
Ausgleichsfläche 
Aus naturschutzfachlicher Sicht halten wir folgende Änderungen für erforderlich:
Die vorhandene Wiesenfläche zu einem weitgehend intakten, kalkreichen Flach- und Quellmoor aufzuwerten, halten wir für nicht möglich. Es sei denn, die ganze Fläche wird vernässt. Dies ist aber nur durch eine Schließung der angrenzenden Gräben möglich.
Der vorhandene Bewuchs, der im Osten eher auf intensiv genutztes Grünland hindeutet (starke Dominanz der Gräser, Löwenzahn, Gänseblümchen, etc.), geht im Osten in eine extensive, artenarme Wiese über. Wir halten eine Aufwertung zu einer extensiv genutzten, artenreichen Wiese (feuchter Ausprägung) für realistisch. Dabei wäre eine Aufteilung der aufzuwertenden Abschnitte in Nord-Süd-Richtung sinnvoller, da der Ausgangszustand gleichwertiger ist als in Ost-West-Richtung. 
Südlich der Bahnlinie sind bereits artenreiche Wiesen feuchter Ausprägung vorhanden, die dem LBV gehören (Fl.-Nrn.: 1963, 1965 bis 1967 Gemarkung Türkenfeld). Zur Herstellung der artenreichen Wiese soll von diesen Flächen mehrfach zu unterschiedlichen Zeiten eine Mahdgut-Übertragung gemacht werden. Je nach Auswahl der Abschnitte ist eine 1 – 2- malige Mahd erforderlich. Das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen. 
Die Fläche 1b (Ergänzung der vorhandenen Gebüsche) kann so umgesetzt werden. 
Die Fläche 1a soll ebenfalls zur artenreichen Wiese feuchter Ausprägung aufgewertet werden.
Die angrenzenden kartierten Biotope sollten gekennzeichnet werden.

Abwägung zu Naturschutz und Landschaftspflege:
Punkt Eingriffsermittlung
Um detaillierter abschätzen zu können, inwieweit die bestehenden Gehölzstrukturen in den Randbereichen des Plangebietes erhalten werden können, beauftragte die Gemeinde eine lagegenaue Vermessung. Soweit es zu keiner übermäßigen Einschränkung der geplanten Baugrundstücke und deren Erschließungsmöglichkeiten führt, wurden im Geltungsbereich liegende Gehölzstrukturen zum Erhalt festgesetzt. 
Neben einer Abschätzung der naturschutzfachlichen Bedeutung des vorhandenen Biotop- und Nutzungstyps im Bereich der Eingriffsfläche ist zu prüfen, ob durch Merkmale anderer Schutzgüter, wie z.B. einen hohen Grundwasserstand, ein höherer naturschutzfachlicher Wert bzw. eine höhere Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen anzunehmen ist. Aufgrund des hohen Grundwasserstandes erfolgt eine Erhöhung des Ausgangswertes der Eingriffsfläche um jeweils einen Wertpunkt pro Quadratmeter. Die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wird entsprechend angepasst.
Punkt Ausgleichsfläche
Da ein Schließen der Gräben auch Auswirkungen auf den Grundwasserstand angrenzender Flächen, u.a. einer Fläche für Baumschulpflanzen hätte, wird auf die Entwicklung von kalkreichem Flach- und Quellmoor verzichtet und der Ausgangszustand und das Entwicklungsziel der Ausgleichsfläche gemäß Anregung der Unteren Naturschutzbehörde überarbeitet. Als Ausgangszustand wird eine Mischung aus intensiv genutztem Grünland (3 Wertpunkte) und artenarmem Extensivgrünland (8 Wertpunkte) gemäß Bestandsaufnahme der UNB zugrunde gelegt (durchschnittlich 6 Wertpunkte). Als Entwicklungsziel wird artenreiches Extensivgrünland (12 Wertpunkte) übernommen. Hinsichtlich der Verteilung der Maßnahmen wird jedoch am Gesamtkonzept einer Gehölzentwicklung im Norden der Ausgleichsfläche, einer Gehölzpflanzung im mittleren Teilbereich und einer Grünlandentwicklung im Süden der Ausgleichsfläche festgehalten. Die geplanten Gehölzstrukturen sollen die teilweise erforderlichen Rodungen von Heckenstrukturen im Plangebiet kompensieren. Im Süden des Flurstücks bestehen zudem dichte Bestände der Kanadischen Goldrute (Neophyt). Eine naturschutzfachliche Weiterentwicklung dieser Teilbereiche wird als schwer umsetzbar bewertet. Der Vorschlag der Saatgutübertragung von artenreichen Feuchtwiesen südlich der Bahnlinie wird übernommen. Die kartierten Biotope werden in den Lageplänen der Ausgleichsfläche ergänzt.

Wasserrecht 
Das o. g. Bauleitplanverfahren liegt in keinem Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet. 
Lt. Baugrundgutachten ist in den untersuchten, oberflächennah anstehenden Schmelzwassersschottern von einer ausreichenden Versickerungsfähigkeit gemäß des Arbeitsblattes DWA-A 138 auszugehen. Gegebenenfalls oberflächennah im Sickerbereich anstehende Verwitterungshorizonte / Rotlage müssen entfernt werden. Aufgrund der geringen erkundeten Grundwasserflurabstände zwischen nur 0,8 m und 2,0 m ist eine breitflächige, oberflächennahe Versickerung in Mulden und flachen Rigolen anzustreben (Sickerraum mind. 1 m), was jedoch auf Grund der örtlichen Gegebenheiten bzgl. Grundwasser nicht möglich ist. Es sind daher Versickerungsanlagen zu planen, deren Zulässigkeit mit dem Fachplaner Erschließung und den Fachbehörden im Verfahren abgestimmt wird (Nr. 2.7.3 der Begründung).
Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung gemäß NWFreiV nicht tiefer als 5 m unter Geländeoberkante liegen und muss einen Mindestabstand von 1 m zum Mittelwert der jahreshöchsten Grundwasserstände aufweisen. 
Die Begründung des Bebauungsplanes ist nicht ausreichend. Es ist zwingend erforderlich, dass eine fundierte Fachplanung für die Niederschlagswasserbeseitigung erstellt wird und diese Ergebnisse in die Bauleitplanungsunterlagen vor der Beschlussfassung zum Bebauungsplan eingearbeitet werden. Nur so kann eine ordnungsgemäße Entsorgung des gesammelten Niederschlagswassers bzw. die Erschließung des Baugebietes beurteilt und sichergestellt werden. 



Abwägung:
Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept des IB Glatz, Stand 29.08.2023 liegt vor. Zusammenfassend trifft diese folgenden Aussagen:
Gemäß des Baugrundgutachtens der Fa. Crystal Geotechnik vom 10. August 2021 wurde der Grundwasserspiegel sehr nah an der Geländeoberkante vorgefunden. Auf Grund der relativ dichten Bebauung wurde sowohl auf eine oberirdische wie eine unterirdische Versickerung verzichtet.
Stattdessen soll in den Verkehrsflächen ein Regenwasserkanal gebaut werden. Das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser wird über Hausanschlüsse, das Regenwasser aus den Straßenflächen wird über Straßensinkkästen gefasst und so in den Kanal eingeleitet. Der Kanal wird im Norden aus dem Baugebiet heraus in die Bahnhofstraße bis hin zum Dorfweiher verlängert. Dort wird das Wasser mit Hilfe einer Sedimentationsanlage vorgereinigt und anschließend in den Weiher eingeleitet. 
Der Kanal in der Bahnhofstraße und die Sedimentationsanlage werden so dimensioniert, dass Teile der Bahnhofstraße zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls auf diesem Weg entwässert werden können. Dies soll jedoch erst im Rahmen des Ausbaus der Bahnhofstraße erfolgen. 
Jedes Grundstück erhält im Zuge der Erschließung einen Revisionsschacht ca. 1m hinter der Grundstücksgrenze, an die die späteren Eigentümer Ihre private Entwässerung anschließen können. 
Die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem BG Dorfanger in die Bahnhofstraße und schlussendlich in den Dorfweiher ist mit der Bewilligung vom 21.12.2020 mit einer Menge von 169 l/s wasserrechtlich genehmigt. Der Kanal im öffentlichen Raum wird dementsprechend geplant.



Straßenverkehrsamt 
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Einwände. 
Verkehrswegeplanung 
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ in der Gemeinde Türkenfeld 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist. Allerdings wäre es zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit der Bushaltestelle „Türkenfeld“ sowie des direkt dahinter gelegenen Bahnhofs sehr hilfreich, wenn die Erschließung für Fußgänger und Radfahrer nicht nur über die Stichstraße zur Bahnhofstraße geführt würde, sondern zumindest perspektivisch ein entsprechender Weg zur Stichstraße neben den Häusern Nr. 24 und 26 an der Aresinger Straße geprüft wird. Die darüber mögliche, verhältnismäßig direkte Wegebeziehung erhöht die Erschließungswirkung deutlich.
Aus Sicht des Radverkehrs bestehen keine Einwände. Es wird empfohlen, auf den Grundstücken geeignete und überdachte Fahrradabstellanlagen zu installieren. 

Abwägung ÖPNV:
Es wird auf das übergeordnete Grobkonzept hingewiesen, in dem die künftigen geplanten Wegebeziehungen dargestellt sind. 
Parallel zur langfristigen KFZ-Nord-Süd-Erschließung soll auch die fußläufige Durchwegung sichergestellt werden. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Öffentlichkeit sichern die Erreichbarkeit der öffentlichen Grünfläche im Teilbereich WA 2. 
Das südliche GFL ist Teil des übergeordneten Grobkonzepts, da langfristig eine N-S-Erschließung von der Aresinger Straße zur Schulstraße gewünscht ist. Um dieses städtebauliche Ziel planerisch festzulegen, hält die Gemeinde die Darstellung einer für alle begehbaren Fläche an dieser Stelle für erforderlich. 
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO wie z.B. Fahrradschuppen oder Gartenhäuser sind bei Einzel- und Doppelhäusern in WA 1 und WA 3 nur bis zu einer maximalen Grundfläche von insgesamt 10 m² je Baugrundstück und für den Geschosswohnungsbau in WA 2 je Gebäude von max. 20 m² zulässig. Nebenanlagen dürfen auch außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden und eine maximale Wandhöhe von 2,7 m gemessen von der Oberkante Gelände nicht überschreiten. Nebenanlagen sind auch anstelle von Carports und Garagen zulässig.
Die festgesetzte max. Gesamt-Grundflächenzahl ist dabei stets zu beachten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung zu den einzelnen Stellungnahmen.

Abstimmungsergebnis:
Ja           
Nein      

8        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 19.05.2023


Stellungnahme
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck nimmt zu oben genanntem Vorgang wie folgt Stellung: 
Es bestehen keine grundlegenden Einwände zu den Planungen. 
Bereich Landwirtschaft: 
Da an das Baugebiet landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzen, schlagen wir jedoch vor, sinngemäß folgende Hinweise, z.B. in den textlichen Festsetzungen, aufzunehmen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden: 
Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruch- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen und Betriebe unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbeeinträchtigung während der Erntezeit, der Bewirtschaftung der Flächen oder weiterer landwirtschaftlichem Fahrverkehr auch vor 6 Uhr morgens und nach 22 Uhr zu rechnen ist. 
Die Entwicklungen zeigen, dass die Bewirtschaftungs-, Ernte- und Rüstarbeiten nicht mehr den früher gewohnten Gegebenheiten unterliegen, weshalb auch hier mit nicht mehr im Vorfeld planbaren zeitlichen Verschiebungen zu rechnen ist. 
Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen" vereinbar. Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. 
Die Begrünungen der einzelnen Grundstücke sind so anzulegen und zu pflegen, dass keine Einschränkung (z.B. durch Beschattung) der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen entsteht. Etwaige Einbußen sind auszugleichen. 
Bereich Forsten: 
Es sind keine forstlichen Belange betroffen.



Abwägungsvorschlag:
Zum Bereich Landwirtschaft: In der Satzung sind unter Hinweis Nr. 17 bereits entsprechende Ausführungen zu finden. Die grau hinterlegten Hinweise werden z.T. in den Planunterlagen ergänzt, da sie über die bisherigen Informationen zu ordnungsgemäß genutzten landwirtschaftlichen Flächen hinausgehen.

Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und aufgenommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis:
Ja           
Nein     

 

11        Deutsche Bahn AG – DB Immobilien, Schreiben vom 18.04.2023


Stellungnahme
Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ der Gemeinde Türkenfeld Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Strecke: 5520/ München-Pasing-Buchloe / von Bahn-km 38,82 bis Bahn-km 38,95/ rechts der Bahn
Die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o. a. Verfahren.
Gegen die o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.
Infrastrukturelle Belange
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instand Erhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen u gewähren.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen an Gebäuden oder auf Dächern sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. 
Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. 
Immobilienspezifische Belange
Innerhalb des Geltungsbereichs der Bauleitplanung ist kein bahneigener Grundbesitz vorhanden.
Schlussbemerkung
Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen. 

Abwägungsvorschlag:
Das Plangebiet liegt nicht unmittelbar angrenzend an das Bahngelände. Es liegt noch Bestandsbebauung dazwischen. Insofern sind die Hinweise zu den Emissionen des Bahngeländes wie z.B. Funkenflug nicht von Belang.
Der Hinweis zu den PV- und Solaranlagen wird in den Planunterlagen ergänzt.
Zu den Schallemissionen des Bahngeländes wurde ein Schallgutachten erstellt. Die Ergebnisse werden in die Planung eingearbeitet.



Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und z.T. aufgenommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis:
Ja       
Nein        


13  Eisenbahnbundesamt, Schreiben vom 17.04.2023


Ihr Schreiben ist am 05.04.2023 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange. 
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ in der Gemeinde Türkenfeld bestehen von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes keine grundsätzlichen Einwände. 
Im Hinblick auf die Immissionen aus Schienenlärm wird darauf hingewiesen, dass die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung hinzunehmen sind. Soweit erforderlich, sind hier entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung im Rahmen der Bebauungspläne zu berücksichtigen. 
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Ich empfehle daher, die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muenchen@deutschebahn.com) am Verfahren zu beteiligen, sofern nicht bereits geschehen. Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben Dritter.

Abwägungsvorschlag:
Das Plangebiet liegt nicht unmittelbar angrenzend an das Bahngelände. Es liegt noch Bestandsbebauung dazwischen. 
Zu den Schallemissionen des Bahngeländes wurde ein Schallgutachten erstellt. Die Ergebnisse werden in die Planung eingearbeitet.
Siehe auch Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde im LRA Fürstenfeldbruck.

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und z.T. aufgenommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen auf Basis des Immissionsschutzgutachtens.

Abstimmungsergebnis:
Ja             
Nein        







16        Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 28.04.2023


Stellungnahme
Bodengutachten, Grundwasser: 

Laut Bodengutachten vom 10. August 2021 wurden im Oberboden leicht erhöhte Cyanidgehalte festgestellt. Mit dem der in Kap. 3.3 beschriebenen Vorgehensweise besteht Einverständnis (Geländemodellierung + Separierung/ Beprobung/ Verwertung falls sensorische Auffälligkeiten). 
Der Grundwasserstand wurde im untersuchungsgebiet bei 0,8 – 2 m u GOK festgestellt. Er ist somit als sehr hoch einzustufen und entsprechend zu berücksichtigen.
In der Begründung wird das Grundwasser unter 2.9.1 Grundwasser thematisiert. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erlaubnis erforderlich ist, falls Grundwasser erschlossen wird. Wir empfehlen folgenden Passus auch in der Satzung mit aufzunehmen:
„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.“

Niederschlagswasserbeseitigung:

Laut Bodengutachten wurde in allen Kleinbohrungen unterhalb der Oberbodenschicht und den Rotlagehorizonten bis in Tiefen von 3,4 m bis 5,0 m u GOK würmeiszeitliche Schmelzwasserschotter erkundet. Diese Schichten sind sehr gut sickerfähig. Gemäß Kap. 7.2 ist die Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser möglich. 

Gleichzeitig liegt für das Gebiet mit Bescheid vom 21.12.2020 jedoch eine Genehmigung zur Einleitung des Niederschlagwassers in den Dorfweiher vor. 
Wir weisen darauf hin, dass Niederschlagswasser bevorzugt vor Ort über die belebte Oberbodenzone versickert werden soll. Dies entspricht im Gegensatz zur Einleitung in ein Oberflächengewässer einer wassersensiblen Siedlungsentwicklung und würde so zur Beibehaltung des natürlichen Wasserhaushalts beitragen. Die Versickerung vor Ort ist außerdem eine Maßnahme, um für trockene Zeiten vorzusorgen. 
Die Planung sollte entsprechend daraufhin geprüft und überarbeitet werden, dass das anfallende Niederschlagswasser möglichst auf den jeweiligen Grundstücken versickert wird. Dies wird in der Begründung unter Kap. 2.7.3 bereits angesprochen.

Starkregen: 
Die in der Satzung unter 20.3 genannten Angaben zu Starkregenereignissen werden begrüßt. Wir empfehlen bei der Planung weitere Belange einer Wassersensiblen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen

Abwägungsvorschlag:
Bodengutachten, Grundwasser:
Der Hinweis zum Eingriff in das Grundwasser wird beachtet und in den Planunterlagen ergänzt.

Niederschlagswasserbeseitigung (siehe auch Abwägung Stellungnahme LRA Wasserrecht):
Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept des IB Glatz, Stand 29.08.2023 liegt vor. Zusammenfassend trifft diese folgende Aussagen:
Gemäß des Baugrundgutachtens der Fa. Crystal Geotechnik vom 10. August 2021 wurde der Grundwasserspiegel sehr nah an der Geländeoberkante vorgefunden. Auf Grund der relativ dichten Bebauung wurde sowohl auf eine oberirdische wie eine unterirdische Versickerung verzichtet.
Stattdessen soll in den Verkehrsflächen ein Regenwasserkanal gebaut werden. Das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser wird über Hausanschlüsse, das Regenwasser aus den Straßenflächen wird über Straßensinkkästen gefasst und so in den Kanal eingeleitet. Der Kanal wird im Norden aus dem Baugebiet heraus in die Bahnhofstraße bis hin zum Dorfweiher verlängert. Dort wird das Wasser mit Hilfe einer Sedimentationsanlage vorgereinigt und anschließend in den Weiher eingeleitet. 
Der Kanal in der Bahnhofstraße und die Sedimentationsanlage werden so dimensioniert, dass Teile der Bahnhofstraße zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls auf diesem Weg entwässert werden können. Dies soll jedoch erst im Rahmen des Ausbaus der Bahnhofstraße erfolgen. 
Jedes Grundstück erhält im Zuge der Erschließung einen Revisionsschacht ca. 1m hinter der Grundstücksgrenze, an die die späteren Eigentümer Ihre private Entwässerung anschließen können. 
Die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem BG Dorfanger in die Bahnhofstraße und schlussendlich in den Dorfweiher ist mit der Bewilligung vom 21.12.2020 mit einer Menge von 169 l/s wasserrechtlich genehmigt. Der Kanal im öffentlichen Raum wird dementsprechend geplant.

Starkregen:
Die Empfehlung zur Wassersensiblen Siedlungsentwicklung wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse können diese nur in begrenztem Umfang berücksichtigt werden. Die Niederschlagswasserbeseitigung muss über den Regenwasserkanal erfolgen (siehe oben), eine Versickerung auf den Grundstücken ist auf Grund der begrenzten Flächen nur erschwert möglich.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in Teilen beachtet. Es erfolgt eine Planungsänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja            
Nein       


41        Stadtwerke Fürstenfeldbruck, Mail von Gemeinde an PV, 20.07.2023; Mail von Stadtwerke an PV vom 01.08.2023


Stellungnahme
In der Mail an die Gemeinde sowie in einer weiteren Mail an den PV wird ein Standort für ein Trafogebäude vorgeschlagen, welches für die Elektroversorgung des Quartiers erforderlich wird.
     
Angaben Stadtwerke FFB mit Markierung bester Standort Trafogebäude und Angabe der benötigten Maße, Stand: 01.08.2023

Abwägung:
Nach Auskunft der Stadtwerke Fürstenfeldbruck liegt der geeignete Standort südwestlich von WA 2 im Bereich des Wendehammers.
Hier zweigt die Fuß- und Radwegeerschließung über ein G/F/L zur öffentlichen Grünfläche ab und es sind bisher auf Privatgrund ca. 3 Senkrechtparker angeordnet. Durch die Vergrößerung des Wendehammers ergibt sich eine Verschiebung der Stellplätze und damit die Möglichkeit südwestlich der Stellplätze das Trafogebäude anzuordnen.
Die Planung wird um die Darstellung der Fläche für technische Erschließung ergänzt.

Ausschnitt Planzeichnung mit Anmerkungen Änderungen

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja          
Nein         


19        Handwerkskammer München vom 22.05.2023


Auf der 1,32 ha großen bisher landwirtschaftlich genutzten, jedoch im Flächennutzungsplan bereits als Wohngebiet dargestellten Fläche im Bereich der 1358/6 (TF), 1355/3 (TF), 1358/15 und 1375 (TF), Gem. Türkenfeld östlich der Bahnhofstraße und nördlich der Aresinger Straße 2 soll Wohnbebauung (WA gemäß § 4 BauNVO) in Form von Einzel-und Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbau mit unterschiedlichen Wohnungsgrößen, ergänzt mit einer Tiefgarage, entstehen.
Angesichts der recht zentralen Lage des Baugebiets, bitten wir hinsichtlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung zu prüfen ob im Plangebiet nicht zumindest einer planerisch bewusst steuerbaren, ausnahmsweisen Zulässigkeit nicht störender gewerblicher Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO anstelle eines kategorischen Ausschlusses der Vorzug gegeben werden könnte.

Abwägung:
Die Gemeinde möchte bewusst an dieser Stelle keine gewerbliche Nutzung (auch keine nicht störenden Gewerbebetriebe) zulassen, da es hierfür geeignetere Standorte im Gemeindegebiet gibt. Dies ist bereits in der Begründung so dargelegt und soll so für die weitere Planung beibehalten werden. 
Die Ortsmitte ist prädestiniert dafür in etwas dichterer Bauweise die dringend benötigten Wohnungen zu schaffen, die auch in der Nähe eines öffentlichen Freibereichs liegen. Wenn Gewerbebetriebe angesiedelt werden, führt dies ggf. auch wieder zu einer Erhöhung des KFZ-Verkehrs, was für dieses Quartier vermieden werden soll.
Dem im Gemeindegebiet dringend benötigten Wohnraum ist an dieser Stelle Vorrang einzuräumen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja        
Nein          


  1. Sonstige Stellungnahmen



Stellungnahme Planung

Einfriedung
Um den dörflichen Charakter des Quartiers hervorzuheben, ist der Bereich zwischen öffentlicher Erschließungsfläche und Gebäudekante bzw. in einem mind. 3 m tiefen Bereich ohne Einfriedung auszuführen. Optisch weitet sich der der öffentliche Bereich dadurch und entspricht dem Ziel eine großzügige dörfliche Erscheinung zu schaffen („Dorfanger“).
In den hinteren Bereichen sind Einfriedungen mit folgender Ausführung zulässig:

  • sockelfrei mit einem Bodenabstand von 15 cm auszuführen, um Kleinsäugern den Durchgang zu erleichtern
  • Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,20 m über dem nächstgelegenen Höhenbezugspunkt nicht überschreiten, um keine Sichtbarrieren zu errichten
  • Geschlossene Einfriedungen aus Kunststoff, Mauer-, Bretter- oder Plattenwerk, Gabionen sowie Einfriedungen aus Kunststein, Kunststoffstäben, Stacheldraht oder Rohrmatten sind unzulässig. Diese dürfen auch hinter Einfriedungen nicht aufgestellt werden. Die Materialwahl soll dem dörflichen Charakter gerecht werden.
  • Heckenpflanzungen (lebende Zäune) sind nur in standortgerechten und stadtklimaverträglichen Gehölzen zulässig. Grenzständige Heckenpflanzungen sind nur bis zu einer maximalen Höhe von 2,0 m zulässig. Entlang der Erschließungsstraßen sind als Gehölzpflanzungen ausschließlich freiwachsende Hecken aus Laubgehölzen bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig, um den weiten, dörflichen Charakter des Quartiers zu betonen und keine Sichtbarrieren zu schaffen.

Dachneigung
Im Bereich von WA 1 kann die derzeit festgesetzte maximale Firsthöhe mit den vorgesehenen Bauräumen nicht in allen Baufenstern umgesetzt werden. Die Firsthöhe beträgt bei einer maximalen Bauraumtiefe von 11 m, einer max. Wandhöhe von 6,5 m und einer max. Dachneigung von 35° nur 10,35 m.
Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass kein Anspruch darauf besteht alle Festsetzungen max. ausnutzen zu dürfen.

In diesem Falle ist es jedoch so, dass es aus Gründen der Gleichbehandlung - v.a. aller Privateigentümer - ggf. doch sinnvoll ist, die Firsthöhe von 10,70 m in jedem Falle zu ermöglichen. 
In der Schemazeichnung stellt sich das wie folgt dar:

Im WA 1 soll neben der Anordnung der Baukörper sicher gestellt werden soll, dass die Grünbereiche da angeordnet werden, wo sie im städtebaulichen Entwurf vorgesehen sind. Daher soll die Begrenzung der Baukörpertiefe bei 11 m belassen werden (auch wegen der Abstandsflächen).  Die Dachneigung soll jedoch auf 38° für alle Teilbereiche erhöht werden, um die maximale Firsthöhe 10,70 m in allen Baufenstern ausnutzen zu können, mit folgender Einschränkung:
In WA 1 und WA 3 wird die Dachneigung künftig mit einer Spreizung von 25° - 38° festgesetzt, hier sind städtebaulich und auf Grund der geringeren Wandhöhen steilere Dächer wünschenswert.
Schemazeichnung für Gebäude in WA 1 und WA 3: Auswirkungen mit DN 38°

Durch die Begrenzung der Firsthöhe auf 10,70 m für alle wird ausgeschlossen, dass es insgesamt zu höheren Gebäuden kommt. 

Im Teilbereich WA 2 ist für den größeren Geschosswohnungsbau mehr Flexibilität wünschenswert, da auch ein drittes Vollgeschoss errichtet werden kann. Unter Ausnutzung der maximalen Wand- und Firsthöhe sowie der max. Gebäudetiefe von 12 m ist es hier erforderlich, eine flachere Dachneigung zuzulassen. Daher werden hier Dächer von 15° bis 38° zugelassen.

Wenn im WA 3 die maximale Haustiefe von 12 m sowie die max. Wandhöhe von 6,5 m ausgenutzt werden soll, wäre wiederum nur die 35° Dachneigung möglich.

Künftig wird also festgesetzt:
  • WH max. 6,5 m (wie bisher)
  • FH max. 10,7 m (wie bisher)
  • Bei Satteldächern in WA 1 und WA 3 beträgt die Dachneigung 25° bis 38°.  (statt 15° - 35°)
  • Bei Satteldächern in WA 2 beträgt die Dachneigung 15° - 38°. (statt 15° - 35°)


Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung. 

Abstimmungsergebnis:
Ja       
Nein  


Beschlussvorschlag:

1.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB         sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen         beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und         untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung         geändert.

3.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf des Bebauungsplans         Bebauungsplan „Dorfanger“ mit Begründung in der Fassung vom 20.09.2023.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der         Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchzuführen.       

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf des Bebauungsplans Bebauungsplan „Dorfanger“ mit Begründung in der Fassung vom 20.09.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bauantrag; Anbau eines Heizraumes an das bestehende Wohnhaus, Saliterstr. 3a, Fl. Nrn. 172/3 und 172/5, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Die beiden Grundstücke Fl. Nrn. 172/3 und 172/5 befinden sich im Innenbereich und werden im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld als „M gemischtes Gebiet“ dargestellt. In diesem Bereich besteht kein Bebauungsplan, daher ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Der Bauherr ist Eigentümer beider Grundstücke.

Geplant ist der Anbau eines Heizraumes 4,48 m x 7,20 m an der westlichen Seite des bestehenden Wohnhauses. Die Feuerungsanlage wird ein Kombikessel für Scheitholz und Pellets. Das Scheitholz wird in der Holzlege gelagert, 1 to Pellets im Heizraum.
Vom Anbau wird ein Edelstahlkamin Durchmesser 16 cm an der Westfassade des Wohnhauses hochgezogen.

Fl. Nr. 172/3, Saliterstraße 3a, Grundstücksgröße 600 m² 
Vorhandenen Bebauung 94,26 m² 
GRZ 0,16

Zugang durch Bauantrag + 32,40 m² 
29,73 m² kommen auf der Fl. Nr. 172/3 zum Liegen; GRZ neu 0,21
2,67 m² liegen auf der Fl. Nr. 172/5 (Fuggerstraße 1,Grundstücksgröße 3.325 m²)
   


Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Anbau eines Heizraumes an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Saliterstr. 3a, Fl. Nrn. 172/3 und 172/5, Gemarkung Türkenfeld, nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Anbau eines Heizraumes an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Saliterstr. 3a, Fl. Nrn. 172/3 und 172/5, Gemarkung Türkenfeld, nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und einem PKW-Stellplatz, Thünefeldstraße 9, Fl. Nr. 67, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö 5

Pressetaugliche Texte

Das 288 m² große Grundstück befindet sich im Innenbereich und wird im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld als „M Gemischte Baufläche“ dargestellt. 

In der Sitzung am 06.07.2022 wurde das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von Zwei Einfamilienhäusern erteilt.

Alt:
Das Gebäude hat eine Grundfläche von 10,0 m x 7,90 m. 
Die geplante Firsthöhe beträgt 7,22 m, die Wandhöhe 4,11 m. Das Gebäude ist mit Satteldach und einer Gaube geplant. Es ist eine Garage und ein Stellplatz vorgesehen.

Neu:
Das Gebäude hat eine Grundfläche von 10,04 m x 8,84 m. Die geplante maximale Firsthöhe beträgt 8,36 m, die maximale Wandhöhe 6,36 m. Das Gebäude ist mit einem Satteldach (Dachneigung 25°) geplant. Es ist eine Garage und ein Stellplatz vorgesehen.

Die GRZ I beträgt 0,37 und die GRZ II 0,59. Die GFZ liegt bei 0,62.

Die Abstandsflächen liegen auf dem privaten oder dem öffentlichen Grund.


Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück „Thünefeldstraße 9“, Fl. Nr. 67, Gemarkung Türkenfeld, nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück „Thünefeldstraße 9“, Fl. Nr. 67, Gemarkung Türkenfeld, nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Bauantrag: Umbau und Nutzungsänderung des vorhandenen Nebengebäudes auf der Südseite zu einem zusätzlichen Wohnraum, Echinger Straße 22, Fl. Nr. 196/1, Gemarkung Zankenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö 6

Pressetaugliche Texte

Das 2.368 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Der Bauherr beabsichtigt einen Umbau und Nutzungsänderung des vorhandenen Nebengebäudes auf der Südostseite. Aktuell wird das Nebengebäude als Pferdeboxen mit Stroh- und Heuspeicher genutzt und soll in Wohnraum umgewandelt werden. 
Äußerlich werden keine baulichen Veränderungen am Baukörper vorgenommen.
 
Auf dem Grundstück werden aktuell 4 Stellplätze nachgewiesen. Diese entsprechen der gemeindlichen Stellplatzsatzung.


Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Umbau und Nutzungsänderung des vorhandenen Nebengebäudes auf der Südostseite, Echinger Str. 22, Fl. Nr. 196/1, Gemarkung Zankenhausen nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.  

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Umbau und Nutzungsänderung des vorhandenen Nebengebäudes auf der Südostseite, Echinger Str. 22, Fl. Nr. 196/1, Gemarkung Zankenhausen nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Bauantrag: Abbruch des bestehenden Balkons im 1. OG und Errichtung eines neuen Balkons mit Außentreppe am Wohnhaus, Zugspitzstraße 16, Fl. Nr. 376/1, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö 7

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR Jürgen Brix.

Vgl. Artikel 49 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:            
NEIN:            


Dieser Bauantrag bezieht sich ausschließlich auf den Abbruch des bestehenden Balkons im 1. OG und die Errichtung eines neuen Balkons mit Außentreppe am Wohnhaus.

Das Grundstück Fl. Nr. 376/1 (Größe 948 m²) befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ und wird im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld als „W Wohnbaufläche“ dargestellt. 



Der bestehende Balkon im 1. OG an der Süd-/Westseite soll abgebrochen werden und durch einen Balkon mit Außentreppe ersetzt werden.

Der Balkon (nicht untergeordnet) hat eine Fläche von 25,27 m². Die Außentreppe hat eine Fläche von 7,30 m².



     

GRZ I berechnet 0,15 - zulässig
GRZ II berechnet 0,36 – zulässig

Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein und fügt sich in die umliegende Bebauung ein. 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines neuen Balkons mit Außentreppe auf dem Grundstück „Zugspitzstraße 16“, Fl. Nr. 376/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines neuen Balkons mit Außentreppe auf dem Grundstück „Zugspitzstraße 16“, Fl. Nr. 376/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Bauantrag: Neubau einer Garage und eines außenliegenden Treppenhaues zur Erschließung von 2 WE; Römerstraße 3, Fl. Nr. 267/9, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö 8

Pressetaugliche Texte

Das 760 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Römerstraße“ (In Kraft getreten 1969) und wird im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld als „W - Wohnbaufläche“ dargestellt. Geplant ist der Neubau einer Duplex-Garage mit 4 Stellplätzen und eines außenliegenden Treppenhauses zur Erschließung einer zweiten Wohneinheit im Dachgeschoss.
Nachdem durch das Vorhaben nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden können, werden Befreiungen zur GRZ und GFZ beantragt (siehe unten).


Die geplante Außentreppe soll eine Grundfläche von 11,30 m² und die neue Garage mit Duplexparken eine Grundfläche von 49,14 m² aufweisen.
Aufgrund der Erschließung einer weiteren Wohneinheit, welche zuvor als Kinderzimmer genutzt wurden, erhöht sich die benötigte Stellplatzanzahl von 4 auf 6 Stellplätze. Diese können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.



Befreiung GFZ: 
Im Bebauungsplan ist eine GFZ von 0,40 festgesetzt. Aufgrund der Erweiterung um eine Außentreppe soll sich die GFZ von 0,38 auf 0,41 erhöhen.

Aus Sicht der Verwaltung kann die Befreiung erteilt werden.

Befreiung GRZ:
Im Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,17 festgesetzt. Im Bauantrag von 1982 zur Errichtung eines Wohnhauses mit Apotheke wurde eine GRZ von 0,19 genehmigt. Angestrebt wird nun eine GRZ von 0,21.

Vergleichsfälle:
  • Römerstr. 13/13a, GRZ liegt bei 0,20

Aus Sicht der Verwaltung kann die Befreiung zur GRZ erteilt werden. Durch die Errichtung der Außentreppe kann weiterer Wohnraum geschaffen werden, welcher bereits vorhanden ist.


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau einer Garage und eines außenliegenden Treppenhauses zur Erschließung von 2 WE auf dem Grundstück Römerstraße 3, Fl. Nr. 267/9, Gemarkung Türkenfeld, nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Das Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen (GRZ und GFZ) wird erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau einer Garage und eines außenliegenden Treppenhauses zur Erschließung von 2 WE auf dem Grundstück Römerstraße 3, Fl. Nr. 267/9, Gemarkung Türkenfeld, nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Das Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen (GRZ und GFZ) wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Verbrauchsgebühren Wasser und Abwasser/hier: Änderung des Abrechnungszeitraums zur Erfüllung eines vielfach geäußerten Wunsches aus der Bürgerschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö beschließend 9

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage:
Seit vielen Jahren wird aus der Bürgerschaft immer wieder der Wunsch geäußert, die Jahresabrechnungen für die Wasser- und Entwässerungsgebühren kalenderjährlich von Januar bis Dezember durchzuführen (= 01.01. bis 31.12.). Bisher wird die Abrechnung jeweils vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres erstellt. 

Vorteile bei einer Anpassung des Abrechnungszeitraums:
  • Nebenkostenabrechnungen für Mieterinnen und Mieter könnten bei Anwendung des Kalenderjahres einfacher erstellt werden. 
  • Auch der Abwasserzweckverband würde eine Umstellung sehr begrüßen, weil damit die Gemeinde Türkenfeld die gleichen Abrechnungszeiträume wie auch die Gemeinden Kottgeisering und Grafrath anwenden würde.  

In unseren Beitrags- und Gebührensatzungen ist geregelt, dass die Abrechnung jährlich zum 01.04. erfolgt. Um den Abrechnungszeitraum auf den 31.12. zu verlegen, müssen die Beitrags- und Gebührensatzungen geändert werden.

Die Verwaltung schlägt vor, den Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr zu synchronisieren: 
Geändert wird § 14 Absatz 1, Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung (BGS/EWS): „Die Einleitungsgebühren werden jährlich zum 31.12. abgerechnet.“
Geändert wird § 13 Absatz 1, Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabe-satzung (BGS/EWS): „Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet.“

Im Falle einer positiven Beschlussfassung werden jeweils zum 31.12. Ableseaufforderungen verschickt. Im Nachgang erstellt die Verwaltung die Abrechnungen, die dann bis zum 31.03. des Folgejahres verschickt werden sollen.


Beschlussvorschlag:

 1. Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Abrechnungszeitraum der Entwässerungsgebühren
auf den 31.12. festzulegen und erlässt folgende Satzung:

Satzung zur Änderung 
der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Türkenfeld
(Beitrags- und Gebührensatzung; BGS/EWS)
vom 20.09.2023

Auf Grund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl S. 385), erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende



S a t z u n g :


§ 1

§ 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Die Einleitungsgebühren werden jährlich zum 31.12. abgerechnet.“


§ 2


Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.



Türkenfeld, den 


Emanuel Staffler 
Erster Bürgermeister

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 

2. Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Abrechnungszeitraum der Wassergebühren
auf den 31.12. festzulegen und erlässt folgende Satzung:

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Türkenfeld
BGS-WAS
vom 20.09.2023

Auf Grund von Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl S. 385) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende 



S a t z u n g


§ 1

§ 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet.“


§ 2

Die Satzung tritt zum 01.10.2023 in Kraft



Türkenfeld, den 




Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, den Abrechnungszeitraum der Entwässerungsgebühren
auf den 31.12. festzulegen und erlässt folgende Satzung:

Satzung zur Änderung 
der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Türkenfeld
(Beitrags- und Gebührensatzung; BGS/EWS)
vom 20.09.2023

Auf Grund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl S. 385), erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende



S a t z u n g :


§ 1

§ 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Die Einleitungsgebühren werden jährlich zum 31.12. abgerechnet.“


§ 2


Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.



Türkenfeld, den 


Emanuel Staffler 
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, den Abrechnungszeitraum der Wassergebühren
auf den 31.12. festzulegen und erlässt folgende Satzung:

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Türkenfeld
BGS-WAS
vom 20.09.2023

Auf Grund von Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl S. 385) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende 



S a t z u n g


§ 1

§ 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet.“


§ 2

Die Satzung tritt zum 01.10.2023 in Kraft



Türkenfeld, den 




Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Jahresrechnung 2022/ hier: Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö beschließend 10

Pressetaugliche Texte

Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, GR Gerhard Müller, berichtet über die Prüfung der Jahresrechnung 2022.

Der Bericht ist dem Sachvortrag als Anhang beigefügt.

Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses (Auszug aus dem Bericht):
Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung ergab grundsätzlich keine Mängel.

Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt vor, die Jahresrechnung gemäß 102 Abs. 2 GO festzustellen.


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt den Prüfungsbericht zur Jahresrechnung 2022 zur Kenntnis.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Prüfungsbericht zur Jahresrechnung 2022 zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Jahresrechnung 2022/ hier: Feststellung und Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

Den Mitgliedern des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses wurde die Jahresrechnung 2022 mit Anlagen gem. Art. 103f. GO i.V.m. § 77 Abs. 2 KommHV zur Prüfung vorgelegt.
Der Gemeinderat wurde über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet.

Der Verwaltungshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben ab mit  11.336.431,84 €.
Der Vermögenshaushalt  schließt in den Einnahmen und Ausgaben ab mit    3.882.324,21 €. 

Nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung fest. Die Anlage „Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung 2022“ ist diesem Sachvortrag beigefügt.

Nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO beschließt der Gemeinderat über die Entlastung der Verwaltung.
Gemäß Art 49 GO ist Bürgermeister Staffler von der Beschlussfassung ausgeschlossen. 

Beschlussvorschlag:

Beschluss A:
Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2022 mit den in der Anlage aufgeführten Abschlusszahlen fest.

Beschluss B:
Der Gemeinderat beschließt hinsichtlich der Jahressrechnung 2022, der Verwaltung die Entlastung zu erteilen. 
(Gemäß Art 49 GO ist Bürgermeister Staffler von der Beschlussfassung ausgeschlossen)

Beschluss 1

Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2022 mit den in der Anlage aufgeführten Abschlusszahlen fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss B:
Der Gemeinderat beschließt hinsichtlich der Jahressrechnung 2022, der Verwaltung die Entlastung zu erteilen. 
(Gemäß Art 49 GO ist Bürgermeister Staffler von der Beschlussfassung ausgeschlossen)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö 12

Pressetaugliche Texte

Fl. Nr. 159, Gemarkung Türkenfeld, Zankenhausener Str. 4


  • Eingang Bauantrag am 24.07.2023: Teilaufstockung des bestehenden Mehrfamilienhauses, Duringstraße 28, Fl. Nr. 1364/4, Gemarkung Türkenfeld

Der Bauantrag wurde mehrfach im Gemeinderat behandelt und das Einvernehmen dazu erteilt. Die neue Lösung wurde zwischen dem Bauherrn und dem LRA abgestimmt. 

Das gemeindliche Einvernehmen wurde am 25.07.2023 auf dem Verwaltungsweg erteilt.

       Der Plansatz befindet sich im Anhang.


  • Teilabbruch des bestehenden Wohnhauses und Anbau eines Zweifamilienhauses an das bestehende Einfamilienhaus, Fl. Nr. 175, Gemarkung Türkenfeld, Fuggerstr. 3

       Der Bauantrag wurde bereits in der Sitzung vom 23.11.2022 behandelt. Dem Vorhaben         wurde einstimmig mit 16 : 0 zugestimmt.

       Mit Schreiben vom 01.03.2023 hat das Landratsamt Fürstenfeldbruck mitgeteilt, dass der         Antrag aufgrund von Unvollständigkeit bzw. sonstigen Mängeln als zurückgenommen gilt.

Für den nun (unverändert) eingereichten Bauantrag wurde das gemeindliche Einvernehmen am 13.09.2023 auf dem Verwaltungsweg erteilt.


  • Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.09.2013 zur Errichtung eines unbeheizten Wintergartens am bestehenden Wohnhaus
Fl. Nr. 12/9 Gemarkung Türkenfeld, Moorenweiser Str. 12, 82299 Türkenfeld

Der Bauantrag wurde 2013 im Gemeinderat behandelt und das Einvernehmen dazu erteilt. Ebenso die 1., 2. und 3. Verlängerung des Bauantrages.
Das gemeindliche Einvernehmen zur 4. Verlängerung wurde am 31.07.2023 auf dem Verwaltungsweg erteilt.

  • Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Moorenweis; 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Raiffeisenweg I/II“, Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Ziel und Zweck der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am
Raiffeisenweg I / II“ ist es, einen erforderlichen Neubau der Bankfiliale der
ortsansässigen Raiffeisenbank mit Verwaltungsbereich und sechs Wohnungen, zu
ermöglichen. Die Gemeinde trägt so dem Belangen der Arbeitsplatzsicherung bzw.
der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen im Ortsberiech Rechnung. Darüber hinaus
kann im Mischgebiet (MI / Baugebiet 2) neuer Wohnraum geschaffen werden und
damit den vermehrten Anfragen nach Wohnungen entsprochen werden.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.
Die Planunterlagen sind während der o. g. Auslegungsfrist auch im Internet unter folgendem Link:
https://www.moorenweis.de/rathaus/bauamt-bauwesen/bauleitplanung/laufende-verfahren

zum Seitenanfang

13. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö 13

Pressetaugliche Texte

Abwasserentsorgung im Gemeingebiet / hier: Sachstandsbericht zur Entsorgung von auf dem Schulgelände entstehenden Abwässern sowie Auftragsvergabe für Rückbauarbeiten und Notwendigkeit des Baus von Revisionsschächten entlang der Hauptleitung


Handlungsbedarf 1 – Abwasserentsorgung der Grund- und Mittelschule Türkenfeld

Historische Problemstellung:
Die in den 70er Jahren erbaute Schule wurde mit damals nach Stand der Technik erlaubtem Dreikammersystem zur Klärung der schulischen Abwässer ausgestattet. Insgesamt gab es damals drei Dreikammersysteme, zwei im Innenhof der Schule und eines in der Grünfläche zur Zankenhausener Str. hin. Beim Dreikammersystem werden vereinfacht gesagt in den ersten beiden Kammern die Feststoffe gesammelt bzw. abgesetzt, die dritte Kammer dient der Versickerung der flüssigen Stoffe.
Alle Dreikammersysteme der Schule sind noch in Betrieb, wobei die beiden im Innenhof gelegenen „Kleinkläranlagen“ mittlerweile an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind. Allerdings gibt es nach wie vor die Kammern, sodass die Feststoffe gesammelt werden und „nur“ die flüssigen Stoffe nach den ersten beiden Kammern über das Rohrleitungsnetz zum öffentlichen Kanal gelangen. Die dritte „Kleinkläranlage“ zwischen Schulgebäude und Zankenhausener Straße ist nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Folglich versickern die flüssigen Bestandteile der Abwässer vor Ort. 
Alle ca. 10 – 15 Jahre sind die beiden ersten Kammern mit Feststoffen gefüllt, sodass eine aufwendige und teure Räumung dieser stattfinden muss, um das weitere Rohrleitungsnetz bzw. die Sickergrube nicht zu verstopfen. Bereits vor ca. 4 Monaten mussten deshalb zügig die Kammern der Kleinkläranlage zwischen Schule und Zankenhausener Str. geräumt werden, weil die hier angeschlossenen Toiletten, Waschbecken, etc. nicht mehr abflossen. Die Räumung der Kammern im Innenhof der Schule steht nun kurz bevor. 
Die Entsorgung der Feststoffe stellt eine ebenso große Herausforderung dar, da die Abwässer nicht kontinuierlich an der Kläranlage in Grafrath ankommen, sondern in großen und festen Mengen „auf einen Schlag“. Dies ist auch für den Betrieb der Kläranlage äußerst ungut, da teils die entsprechenden Abwasserwerte nicht mehr eingehalten werden können.

Handlungsvorschlag: 
OPTIMAL: Aus all den genannten Gründen schlägt die Verwaltung deshalb vor, alle Dreikammersysteme rückzubauen und entsprechend dem Stand der Technik an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Dabei sollen jeweils die Kammern ausgeräumt und verfüllt werden und mittels Rohrleitung an den Kanal angeschlossen werden. Um dies sinnvoll zu machen ist vorab eine Spülung, Kamerabefahrung und Ortung des vorhandenen Kanalsystems in der Schule nötig. Auch deshalb, weil dadurch eventuell Ressourcen in Form von Rohrleitungen und Grabarbeiten gespart werden können.
Die Ortung des Kanals ist nötig, weil dieser derzeit teilweise nicht durch Schachtdeckel auffindbar ist und wohl über ein paar Ecken durch den Anbau der Schule im Jahr 2000 „überbaut“ wurde. Der Abwasserzweckverband schlägt dringend vor, den Kanal nicht unter Gebäuden verlaufen zu lassen. Diese Arbeiten erscheinen aber erst mit Klarwerden der Abwasserthematik im umzubauenden Schwimmbad sinnvoll, sodass dort in einer Baumaßnahme alles erledigt werden kann. 
Anbei ein Lageplan, der die schriftlichen Ausführungen bildlich darstellen soll:


Ein entsprechendes Angebot des Rahmenvertragsnehmers für Kanalbau in Türkenfeld wurde eingeholt und schließt mit einer Angebotssumme von ca. 55.000,- €. Die Spül- und Ortungsarbeiten werden ebenfalls über den entsprechenden Rahmenvertragsnehmer ausgeführt. Die Ausführung der Spül- und Ortungsarbeiten werden aufgrund der eh notwendigen Räumung der Kammern im Innenhof bereits in den kommenden Wochen durchgeführt. Die Ausführung der Tiefbauarbeiten folgt dann nach Möglichkeit im Anschluss.

KOSTEN-NUTZEN-ABGEWOGEN:
Nach einem Gespräch mit dem Abwasserzweckverband am 10.07.2023 muss angenommen werden, dass die Maßnahme aufgrund der Dimensionierung erst im Jahr 2024 umgesetzt werden kann. Zudem soll im Verfahren geprüft werden, inwieweit die regelmäßige Spülung der an das Abwassernetz angeschlossenen Kammern nicht auch langfristig die kostengünstigste Lösung darstellt. Handlungsbedarf geboten ist in jedem Fall bei der Kammer, die nicht an das Abwassernetz angeschlossen ist. Die Verwaltung empfiehlt deshalb nach Möglichkeit eine „stufenweise“ Erledigung der Arbeiten, beginnend mit Anschlussarbeiten des bisher nicht angeschlossenen Systems.


Handlungsbedarf 2 – Einbau von Revisionsschächten entlang der Haupt-Abwasserleitung (sog. Druckleitung) in Zankenhausen:
Wie dem Gemeinderat bekannt, wird das gemeindliche Abwassernetz seit vergangenem Jahr in regelmäßigen Abständen gespült und kamerabefahren. Dies erfolgt auf allen Hauptleitungen sowie bei den Hausanschlüssen bis zu den Revisionsschächten bzw. bis zur Grundstücksgrenze. Eine der wichtigsten Hauptleitungen befindet sich im Ortsteil Zankenhausen ab der Pumpstation an der Echinger Straße bis zur Peutenmühle. In dieser Leitung werden die gesamten Abwässer des Ortsteils Zankenhausen Richtung Kläranlage abgeleitet. Aufgrund der Länge der Leitung (ca. 1,5 km vom letzten Schacht an der Pumpstation Echinger Str. bis zum ersten Schacht in Peutenmühle) kann diese Leitung bis dato nicht gespült und kamerabefahren werden, da für eine Spülung bzw. Kamerabefahrung eine Maximallänge von 200 – 250 m möglich ist. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung dringend in Absprache mit dem Abwasserzweckverband Obere Amper den Einbau von Revisionsschächten im Abstand von ca. 400 m. Insgesamt sind also 3 Revisionsschächte nötig. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 20.000,- € (Grobkostenschätzung) brutto.

Folgender Beschlussvorschlag wurde abgestimmt:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis. Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt, die notwendigen Arbeiten zu vergeben. Sollte eine Vergabe im Kontext der geschlossenen Rahmenverträge nicht möglich sein, ist im Vorfeld eine Ausschreibung durchzuführen. Dem Gemeinderat ist über die tatsächlich entstandenen Kosten Bericht zu erstatten.
Die anwesenden Mitglieder des Gemeinderates stimmten dem Beschlussvorschlag einstimmig zu.

zum Seitenanfang

14. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö 14

Pressetaugliche Texte

KURZ-STATUSBERICHT zu wesentlichen Projekten
Fortan (= ab 20.07.2022) soll im Sinne der Transparenz in jeder Sitzung kurz zu den wesentlichen Projekten berichtet werden. Wesentliche Update, die auch in der Sitzung explizit mündlich ergänzt werden, sind fett markiert

1.        Ausbau Bahnhofstraße Teil II: Ausführungsplanung läuft; Vorstellung i. R. d. nächsten TG-Sitzung geplant (Einladung GR folgt).  
2.        Sanierung Schwimmbad: Derzeit Ausschreibung f. weitere Planungsleistungen, wie vom GR beschlossen.       
3.        Renaturierung Höllbach innerorts/ Ertüchtigung Einmündung Saliterstraße (Bundesförderung): Planungsphase II wird derzeit finalisiert; Bürger- und Anlieger-Workshop für September/ Oktober geplant.   
4.        Baugebiet Saliterstraße NORD: Beteiligungsrunde abgeschlossen; viele gute/ sinnvoll Ergänzungsvorschläge eingegangen. Vorbereitung des nächsten Schrittes für Oktober bzw. November Sitzung geplant.  
Hochwasserschutzmaßnahmen für Bestandsbebauung im Umgriff Saliterstraße: dto.   
5.        Baugebiet DORFANGER: vgl. heutige Sitzung     
6.        Freiflächen-PV-Anlage „Alter Brenner“: Verfahren offen; Rückmeldung Projekt-Treiber steht aus.    
7.        Freiflächen-PV-Anlage „Brandenberger Feld“: Verfahren offen; Rückmeldung Projekt-Treiber steht aus.    
8.        Ortsabrundungssatzung „Zankenhausen – Seeblickstraße“: Beteiligungsrunde abgeschlossen; Auswertung läuft. 
9.        Prüfung Teilfläche „Hundeverein“ für gewerbliche Nutzung: Erste Planskizzen erstellt; Vorabstimmung mit LRA initiiert. 
10.        Regel-Befahrung, Auswertung und Sanierung gemeindeeigenes Abwassernetz: Befahrungs- und Spülaufträge vergeben; Arbeiten haben bereits begonnen (Jahresscheibe 2023); Erstes Sanierungspaket (sog. Inliner) für 2024 in Planung; Volumen: Circa 250 TEUR  
11.        Ertüchtigung Pumpen im Bereich Wasser + Abwasser: Alle Förderanträge wurden fristgerecht gestellt. Laut Aussage der zuständigen Förderstelle des Bundes wird die Bearbeitung des Förderantrags vsl. 9 Monate dauern. Die ebenfalls benötigte Förderstelle des Landes geht von einer Bearbeitungszeit > 12 Monate aus. 
12.        Energieeffiziente Ertüchtigung Straßenbeleuchtung: 
Umsetzung hat planmäßig begonnen; erste Straßenzüge sind bereits umgestellt. Förderzusage des Landes ist zwischenzeitlich ebenfalls eingetroffen (Förderbetrag 138.537,64 Euro).  
13.        Abschluss Brandschutzkonzept Schönbergaula: Begehung der Halle hat neue zu behebende Mängel zu Tage gefördert (z. B. hinter einer Verkleidung liegende Lüftungsanlagen-Schächte, die Brandabschnitte unzulässig durchtrennen, angepasste Haltung zum Öffnungsmechanismus mehrerer brandschutzrelevanter Türen, …). Verwaltung arbeitet nun an der Behebung dieser Mängel. Grds. ist mit weiteren Verzögerungen zur rechnen, die auch dem Landratsamt mitgeteilt wurden.   
15.        Ertüchtigung Heizung Kindergarten „Sumsemann“: Projekt aufgrund geänderter Förderkulisse zurückgestellt.   
17.        Ertüchtigung Warn-Infrastruktur im Gemeindegebiet (= Sirenen): Förderanträge gestellt; warten auf Antwort. Standorteinmessung erledigt.  
19.        Herstellung Wegeverbindung „Türkenfeld Zankenhausen“ i. R. d. Dorfentwicklung: Arbeiten laufen   
20.        Fassaden-Sanierung Rathaus: Arbeiten haben in KW28 begonnen. Bei der ersten probeweisen Herstellung eines denkmalrechtlich konformen Fenster-Sturz-Modells hat sich gezeigt, dass die Arbeiten vermutlich aufwändiger werden als angenommen, nachdem mehr Putzschichten entfernt werden müssen. Über die Höhe der damit verbundenen Kostensteigerungen kann aktuell keine abschließende Auskunft gegeben werden. Im Gesamtprojekt wurde entsprechend Puffer eingeplant; das urspr. geplante Budget kann vsl. eingehalten werden. Der Gemeinderat wird eng zu dem Thema auf dem Laufenden gehalten.   
21.        Fassaden-Sanierung Kindergarten Sumsemann: Arbeiten erfolgreich abgeschlossen; 
Gleichzeitig: Div. Renovierungsarbeiten in Eigenleistung im Kindergarten Pfiffikus (dort wurde auch ein sog. „Bällebad“ neu beschafft)
22.        Umsetzung Projekt „Trinkwasserbrunnen im öff. Raum“: Geplant im Rahmen der Ertüchtigung des Linsenmann-Innenhofs. 
23.        Umsetzung Projekt „Streuobstpakt“: 100 Bäume wurden bestellt; Pflanzung im Herbst 2023 geplant; Gartenbauverein ist bereit, Kosten f. Pflanzmaterial (Halterungen, Seile, …) der Gemeinde-Bäume zu übernehmen.   
24.        Ertüchtigung Weiherdamm: Detailplanungen laufen; Umsetzungskonzept soll im Jahr 2023 vorgestellt werden; anschl. Klärung Fördermittel und ggf. Ausführungsplanung ff. 
25.        EFRE-Förderung zur energetischen Ertüchtigung Rathaus/FFW-Haus/Linsenmann-Haus: Förderzusage liegt als „Bayernweites Vorzeigeprojekt“ grds. vor (vgl. Beschlussfassung i. R. d. April Sitzung 2023); Detaillierung des Förderantrags hat im Mai 2023 begonnen.  
26.         Ertüchtigung Straße „Augelberg“ sowie Straßen-Kleinsanierungsprogramm 2023: Aufträge vergeben; Arbeiten beginnen in Kürze 
28.        Verkauf gemeindliches Grundstück Kreuzstraße/ Weißenhornstraße: Ausschreibung wurde veröffentlicht & erste Interessenten-Gespräche laufen; parallel läuft Erschließungsplanung. 
29.        Ankaufsangebot Salettl: Bistum hat ein Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben. Ergebnisse erwartet gegen Ende des Jahres.
30.         Im Rahmen der Dorfentwicklung - Ertüchtigung bzw. barrierefreier Ausbau Linsenmann-Innenhof: Teilnehmergemeinschaft hat am 29.06.2023 Vorplanung beschlossen; Unterlagen werden nun finalisiert und ALE-intern zur weiteren Priorisierung gegeben. Ziel: zeitnahe Umsetzung, in Abhängigkeit zu Bauabschnitt II der Bahnhofstraße. 
31.        Windkraft im Gemeindegebiet: Die Gemeinde hat eine Fläche gesichert, auf der potentiell die Entwicklung von Windkraftanlagen möglich ist. Die Wirtschaftlichkeit der Anlage wird durch neue regulatorische Vorgaben i. B. auf Maximal-Höhengebote der Bundeswehr in Frage gestellt; Detailklärungen wurden angestoßen. 
32.        Installation PV-Anlagen Pumpenhaus Peutenmühle und FFW-Haus Zankenhausen: Auftrag f. FFW-Haus Zankenhausen vergeben; Auftrag für Pumpenhaus Peutenmühle zurückgestellt, nachdem sich kurzfristig zeigte, dass eine Neuprogrammierung der Pumpen einen vierstelligen Euro-Betrag kosten würde und ohnehin ein Pumpentausch geplant ist. 
33.        Erneuerung Lüftung Schönbergaula: Detail-Planung angelaufen; Förderprogramme werden geprüft



Sachstand mögliche Anpassung Grundsteuer-Hebesätze / Vertragung der Entscheidung bis zur Vorlage neuer Berechnungsgrundlagen möglich, nachdem diese nun früher als urspr. avisiert zur Verfügung stehen werden
Der Gemeinderat hat i. R. d. Juli-Sitzung die Verwaltung beauftragt, einen Beschlussvorschlag für eine mögliche Anpassung der Grundsteuern A und B zu erarbeiten. 

Rückschau auf die Diskussion i. R. d. Juli-Sitzung:
Die Notwendigkeit "gesunder" Gemeindefinanzen wurde allgemein anerkannt. Die Tatsache, dass Türkenfeld mit die niedrigsten Grundsteuer-Hebesätze im Landkreis hat, ist nach Meinung vieler Ratsmitglieder ein Indikator für den sich abzeichnenden Handlungsbedarf. Eine Mehrheit der in der Juli-Sitzung anwesenden Ratsmitglieder plädierte dafür, eine moderate Grundsteuer-Erhöhung zum 01.01.2024 ins Auge zu fassen. Auch weil das Leistungsangebot der Gemeinde z. B. im Zusammenhang mit Großprojekten wie der Schwimmbad-Sanierung, etc. stetig wächst. Andere - ebenso nachvollziehbare! - Stimmen stellten die Frage, ob eine Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ebenso möglich wäre. Hierdurch könnte vermieden werden, in der aktuellen Inflations- bzw. Preissteigerungsphase weitere Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger zu generieren. Die Tatsache, dass verschiedene andere Gebühren-Arten (Wasser, Abwasser, KiTa, ...) angepasst werden mussten, spielt bei diesem Gedanken ebenso eine Rolle. Die Frage, wie sich die bundesweit greifende Reform der Grundsteuer auf die Einnahmen-Situation auswirkt, wird vermutlich erst final im Haushaltsjahr 2026 beantwortet werden können und ist darum im Moment kein wesentlicher Teil der Diskussion. 

Aktuelle Entwicklung:
Vielen anwesenden Gemeinderatsmitgliedern war es wichtig, vor möglichen Entscheidungen die Auswirkungen der durch das Verfassungsgerichtsurteil ausgelösten Grundsteuerreform zu kennen. Urspr. musste die Verwaltung davon ausgehen, dass diese Zahlen erst im Jahr 2025t vorliegen. Bürgermeister Staffler hat sich durch Rücksprache mit den zuständigen Stellen bemüht, früher belastbare Zahlenwerte zu erhalten. Nun sollen diese schon 2024 vorliegen. Somit hat der Gemeinderat die Möglichkeit, etwaige weitergehende Entscheidungen im Jahr 2024 auf Basis dann aktueller Informationen zu treffen. Eine Anpassung der Hebesätze VOR Vorlage diese Informationen erscheint im Licht des neuen Zeithorizonts nicht sinnvoll.  



Erster Planungsentwurf für Verlagerung des Hundesportgeländes erstellt; Vorabstimmung mit Landratsamt läuft
Folgender Stand wurde gemeinsam mit dem Verein erarbeitet:





GR-Sitzung Dezember 2023 muss evtl. vorverlegt werden
Aufgrund einer Terminüberschneidung muss die GR-Sitzung 2023 evtl. von Mittwoch, 20.12. auf (ausnahmsweise!) Montag, 18.12. vorverlegt werden. Weitere Informationen folgen. Evtl. kann die Sitzung auch ersatzlos entfallen (je nach Themenstellungen). 



Neues Bundesgesetz: Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung
Die öffentlich vielfach diskutierte Ansatz, je Kommune eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen, schlägt auch auf kleinere Kommunen durch. Um hier Vorsorge zu treffen, hat die Gemeinde einen Antrag auf Förderung entsprechender Planungen gestellt.   



Aufruf zum Thema „Pflege öff. Grünflächen“
OHNE EUCH GEHT ES NICHT! => AUFRUF ZUR MITHILFE
Pflege öffentlicher Grün- und Beet-Flächen vor der eigenen Haustüre

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten. Und doch stelle ich aufgrund vieler Zuschriften und gespeist aus persönlichen Gesprächen fest, dass vielen von uns an einem ansehnlichen Ortsbild liegt. Durch die Neugestaltung des Ortszentrums und weiterer Maßnahmen wie z. B. der Anlage von Blühwiesen, der Neugestaltung der Mariensäule und des Bahnhofs-Eingangsbereichs versuchen wir, seitens der Gemeinde positive Akzente zu setzen. ABER: Wir haben als Gemeinde nicht das Personal und die finanziellen Mittel, um jede öffentliche Grün- und Beet-Fläche im Gemeindegebiet adäquat zu pflegen. Diese Aussage mag auf den ersten Blick wie ein Offenbarungseid wirken. Trotzdem liegt mir daran, hier offen und ehrlich zu kommunizieren. Ich möchte Sie und Euch aufrufen, einen Beitrag zu einem ansehnlichen Ortsbild zu leisten. Oft ist das nicht mit viel Arbeit verbunden: Z. B. dann, wenn beim Schneiden der privaten Hecke einfach auch die öffentliche Strauch-Fläche direkt vor dem Haus mit gestutzt wird. Oder wenn beim Mähen des eigenen Gartens auch an die öffentliche Grün- bzw. Parkfläche vor dem Haus gedacht wird. Viele leben dieses Prinzip bereits, wofür ich dankbar bin! Und mir liegt es fern, jemanden hier zum Hand-Anlegen zu zwingen (das könnte ich garnicht!). Trotzdem will ich einladen, hier tatkräftig mitzuhelfen. Das sprichwörtliche "Kehren vor der eigenen Haustüre" soll und muss wieder "in" werden. Übrigens: Potentiell gefährliche Arbeiten wie das Schneiden von öffentlichen Bäumen, etc. werden natürlich durch unsere hauptamtlichen Teams erledigt. Wenn Sie hier einen Hinweis haben bzw. Hilfe brauchen, melden Sie sich gerne im Rathaus (gemeinde@tuerkenfeld.de bzw. telefonisch). 

Ich bitte Sie: Helfen Sie mit! Wir wollen keinen Englischen-Rasen-Wettbewerb. Was wir anstreben, ist ein ansehnliches Ortsbild, das uns allen Freude macht, der Natur ihren Platz bietet und hilft, die Gemeindekasse zu entlasten.

Ich danke für das Verständnis und noch mehr die Mithilfe.

Es grüßt herzlich
Ihr & Euer
Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister 


Parallel zu oben genanntem Aufruf wurde die Fa. Albrecht Garten- und Landschaftsbau mit einer einmaligen Grundpflege der Grünflächen in der Kreuzstraße, Pfarrer-Held-Straße, Weißenhornstraße und den Parkflächen An der Kälberweide, gegenüber dem Sportplatz, beauftragt. Dies vor dem Hintergrund, dass die genannten Flächen einen für Bürgerinnen und Bürger zukünftig selbst gut zu pflegenden Zustand (einmalig) erreichen. Die Pflegearbeiten fanden vom 10.08.23 – 17.8. statt. Die Kosten hierfür liegen bei ~ 7 TEUR und konnten durch sparsames Wirtschaften aus dem Regel-Unterhaltungsbudget bedient werden.  



Veröffentlichung der Bodenrichtwerte von unbebauten Grundstücken 
(§ 196, § 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, i.V.m. § 12 Abs. 2 GutachterausschussV)

In den vergangenen Jahren haben die Gemeinden/Städte jährlich die aktualisierten Bodenrichtwerte zur Auslegung erhalten.
 
Die nächste Bodenrichtwertableitung wird regulär zum Stichtag 01.01.2024 stattfinden. Die Bodenrichtwerte werden dann ab dem dritten Quartal 2024 veröffentlicht. Die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 bleiben bis dahin gültig.





Kanalarbeiten Schule Türkenfeld -> Beauftragung eines Teils der Arbeiten
Wie dem Gemeinderat in der Sitzung vom 19.07.23 mitgeteilt wurde, sind dringende Arbeiten am außenliegenden Kanalsystem auf dem Grundstück der Schule nötig. Der Kanalanschluss zwischen dem Schulgebäude und der Zankenhausener Straße wird deshalb bereits in den letzten beiden Sommerferienwochen (zwischen 28.08.23 und 08.09.23) erledigt. Das im Innenhof der Schule liegende Abwassersystem wird nach erfolgter Spülung und Kamerabefahrung voraussichtlich in den Sommerferien 2024 erledigt, da hier keine derartige Dringlichkeit geboten ist. Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt gemäß Rahmenvertrag für Kanalarbeiten mit der Fa. Kaindl.



Landtags- und Bezirkstagswahl: Hinweis auf im Gemeindegebiet stattfindende Veranstaltungen bzw. Infostände politischer Parteien und Gruppierungen

Landtags- und Bezirkstagswahl: Hinweis auf im Gemeindegebiet stattfindende Veranstaltungen bzw. Infostände politischer Parteien und Gruppierungen
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

unsere Gesellschaft fußt auf demokratischen Grundsätzen. Dabei muss Demokratie immer auch ein Wettstreit von Konzepten und Ideen sein. Seitens der Gemeindeverwaltung haben wir darum alle im Gemeinderat vertretenen Parteien/Gruppierungen eingeladen, bis zu zwei Veranstaltungen zu nennen, die wir über den TürkenfeldNEWSLETTER und weitere Kanäle kommunizieren. 

Die Spielregeln: 
1) Es wird nur auf den eigentlichen Termin hingewiesen; eine weitergehende Wahlwerbung findet nicht statt („SMS-Länge“).
2) Je Partei/ Gruppierung werden maximal zwei Termine veröffentlicht. 
3) Die Veröffentlichung findet in Form eines Sammel-Newsletters, einer Homepage-Meldung und im Mitteilungsblatt statt.

Wichtig: Die Gemeindeverwaltung agiert dabei völlig neutral. Eine Wahlempfehlung, etc. ist mit der nachfolgenden Auflistung NICHT verbunden. 

Die gemeldeten Termine im Einzelnen (Reihung nach Datum):
> Montag, 18.9.23, 19:30 Uhr im Linsenmannsaal: Demokratie in Gefahr? Miteinander statt Gegeneinander - mit Gabriele Triebel (Direktkandidatin von Bündnis 90/Grüne) und dem grünen Ortsverband Türkenfeld.

> Dienstag, 19.9.23, 19 Uhr (Einlass ab 18:30 Uhr) im Linsenmannsaal: ILSE AIGNER KOMMT! Die Präsidentin des Bayerischen Landtags besucht gemeinsam mit dem Stimmkreisabgeordneten Alex Dorow, MdL (CSU) sowie weiteren Mandatsträgern und Kandidaten Türkenfeld. Die Moderation des Abends übernimmt Emanuel Staffler. 

> Samstag, 30.9.23: 
A - Infostand von Bündnis90/Grüne im Rahmen des Wochenmarktes von 8:30-12 Uhr mit Gabriele Triebel (Direktkandidatin für den Landtag).
B - Infostand der CSU im Rahmen des Wochenmarktes mit der CSU-Kreisvorsitzenden Katrin Staffler, MdB sowie Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtags- und Bezirkstagswahl (Schlosshof).

Gemeinde Türkenfeld



Herbst-Wochenmarkt findet wieder statt – umliegende Gewerbetreibende haben Koordinationsrolle übernommen / Vereine sollen eingebunden werden
Auszug aus der entsprechenden Kommunikation: 

Von: Böhme Jennifer <J.Boehme@tuerkenfeld.de>
Datum: 7. August 2023 um 15:23:44 MESZ
Betreff: Herbstmarkt im Schloßhof am Samstag, den 23. September 2023
 
Liebe Aktive in den Türkenfelder Vereinen,
 
dieses Jahr ist wieder ein Herbstmarkt im Schloßhof geplant und es werden noch ein paar zusätzliche Stände gesucht.
 
Am Samstag, den 23. September findet der Wochenmarkt in etwas größerer Form statt, die Marktleute lassen sich ein Extra für den Tag einfallen und werden wohl auch von 8 bis 13 Uhr (statt wie sonst bis 12 Uhr) da sein. 
Außerdem werden wieder Bierbänke aufgestellt und im besten Fall finden sich noch zwei, drei Vereine, die die hungrigen und durstigen Marktbesucher*innen mit was zu trinken und was zu essen versorgen. 
Bisher gab’s meist Würstl und Bier, organisiert vom „Arbeitskreis Markt“, doch der Arbeitskreis hat sich leider mangels Nachfolger aufgelöst. 
Die Marktleute und wir von den drei Läden im Linsenmannhaus (Blumerei, oelfaktorisch und Bioladen) fänden’s schön, wenn jetzt trotzdem, dann eben in neuer Zusammensetzung, wieder ein Herbstmarkt stattfindet, mit Gelegenheit zum Zusammensitzen, Essen & Trinken, Einkaufen, Leute-Treffen, …
 
Wer hat Zeit & Lust, mit einem Stand dabei zu sein? Wir freuen uns über Rückmeldungen bis nächste Woche Mittwoch, den 16. August. 
Spätere Anmeldungen gehen schon noch, doch dieser Termin Mitte August ist so gewählt, dass alle bis dahin feststehenden Teilnehmenden im Türkenfelder Mitteilungsblatt, das Anfang September erscheint, erwähnt werden können. 
 
Wir drei (Sonja Staffler, Laura Joppien und Paula Kimmich) übernehmen gerne die Koordination und Kommunikation im Vorfeld und freuen uns, wenn sich ein paar Engagierte finden, die den Herbstmarkt an dem Tag selbst dann mitgestalten.
Ihr könnt uns gerne direkt ansprechen in unseren Läden oder eine mail an buero@bioladen-alte-kaeserei.de schreiben. Wir sammeln und melden uns dann bei allen, die dabei sind, mit Terminvorschlägen für ein kurzes Planungstreffen.
 
Also dann: Bis bald!

Viele Grüße schicken
Laura Joppien, Sonja Staffler und Paula Kimmich.



Bayernweiter Lärmaktionsplan: Beteiligung der Öffentlichkeit startet
Auszug aus einer entsprechenden Mitteilung: 
Ab sofort beginnt die Öffentlichkeitsbeteiligung zum bayernweiten Lärmaktionsplan (LAP). Ziel des LAP ist es, unter Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger, vorhandene Lärmprobleme zu analysieren und ggf. zu beheben sowie ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen.

In Bayern ist die Regierung von Oberfranken mit der Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen beauftragt. Das betrifft über 1.300 Gemeinden in Bayern.

In der jetzt anlaufenden ersten Phase erhalten die Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit, ihre persönliche Lärmsituation mitzuteilen.

Bis 30. September 2023 kann jeder, der sich durch Lärm von Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und Bundesautobahnen in Ballungsräumen gestört fühlt, an der zentralen Lärmaktionsplanung für Bayern mitwirken und sich zu seinen Lärmproblemen äußern.

Auf der Beteiligungsplattform www.umgebungslaerm.bayern.de besteht die Möglichkeit einen Online-Fragebogen auszufüllen. Alternativ kann dieser auch postalisch unter Regierung von Oberfranken, SG 50, PF 110165, 95420 Bayreuth, angefordert werden.

Die Regierung von Oberfranken wird anschließend die Rückmeldungen aus den Fragebögen erfassen, bündeln und auswerten.

In einer zweiten Phase, die voraussichtlich Ende 2023 beginnt, werden die Bürgerinnen und Bürger dann nochmals beteiligt. Sie bekommen Gelegenheit, sich zu diesen Ergebnissen detailliert zu äußern. Diese Informationen aus der Bevölkerung aus beiden Phasen fließen dann in die Ausgestaltung der zentralen Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen in Ballungsräumen in Bayern ein. Der endgültige Lärmaktionsplan wird dann bis zum 18. Juli 2024 fertiggestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.umgebungslaerm.bayern.de



Pläne der Bundesregierung: Kürzung der Mittel u. A. für die Dorfentwicklung – Auswirkungen auf das Projekt Bahnhofstraße II Stand heute offen.
Auszug aus einer entsprechenden Mitteilung des Bayerischen Gemeindetags: 






Werbe-Aktion für Pädagogisches Fachpersonal in Form von Bauzaun-Bannern, Homepage- und Social-Media –Anzeigen sowie Newsletter gestartet





Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet /  Rückschau auf die Störung im Zusammenhang mit dem „Siebenschläfer-Befall“
Der Bürgermeister berichtet tagesaktuell über den Stand.

Nachrichtlich bzw. zu Dokumentationszwecken wird die am 05.09.2023 in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und den Stadtwerken publizierte Bürgerinformation abgedruckt:

TRINKWASSERVERSORGUNG TÜRKENFELD:  VORSORGLICHE ABKOCHANORDNUNG 

(betrifft: Türkenfeld mit Ortsteilen Zankenhausen, Pleitmannswang, Peutenmühle, Burgholz, Klotzau, am Guggenberg, am Steingassenberg und Birkenweg-Außenbereich)

Aufgrund des Auffindens von Siebenschläfern (Nagetier) in einem der beiden Trinkwasserhochbehälter in Türkenfeld, welche im Rahmen einer routinemäßigen Ortsbesichtigung der Stadtwerke FFB entdeckt wurden, wird für die Trinkwasserversorgung Türkenfeld mit Ortsteilen Zankenhausen, Pleitmannswang, Peutenmühle, Burgholz, Klotzau, am Guggenberg, am Steingassenberg und Birkenweg-Außenbereich ein Abkochgebot vorsorglich angeordnet.

Der betreffende Hochbehälter wurde unverzüglich nach Auffinden der Siebenschläfer vom Trinkwassernetz genommen, das betreffende Wasser abgelassen und eine Reinigung und Desinfektion in Auftrag gegeben. Außerdem wurde eine bakteriologische Beprobung des Trinkwasserortsnetzes beauftragt.

Aufgrund einer nicht gänzlich ausschließbaren möglichen Belastung des Trinkwassers mit Keimen, die Durchfälle und andere Erkrankungen hervorrufen könnten, hat das Gesundheitsamt Fürstenfeldbruck im Benehmen mit den Stadtwerken Fürstenfeldbruck sowie in Absprache mit der Gemeinde Türkenfeld ein Abkochgebot für das Trinkwasser für alle in Türkenfeld mit Ortsteilen Zankenhausen, Pleitmannswang, Peutenmühle, Burgholz, Klotzau, am Guggenberg, am Steingassenberg, Birkenweg-Aussenbereich wohnenden Abnehmer ausgesprochen.

1. Das Wasser, welches aus den Anlagen der Trinkwasserversorgung entnommen wird, darf ab sofort zum unmittelbaren Genuss (Trinkwasser), zur Zubereitung von Speisen und Getränken (Säfte, Säuglingsnahrung, Speiseeis, Eiswürfel etc.) oder bei der Behandlung von Lebensmitteln (z.B. Waschen von Salat und Gemüse) oder zum Zähneputzen nur in abgekochtem Zustand verwendet werden (bis es sprudelt und dann abkühlen lassen).

2. Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wie z. B. Ess- und Trinkgeschirr können in Geschirrspülautomaten bei einer Temperatur von 60° C oder darüber gereinigt werden. Sofern keine entsprechende Reinigung möglich ist, muss ab sofort ebenfalls abgekochtes Wasser verwendet werden. Auf eine vollständige Trocknung nach der Reinigung ist zu achten.

3.Sie können das Leitungswasser für die Toilettenspülung und andere Zwecke ohne Einschränkung nutzen!

Besorgte Bürger können sich beim Kundencenter der Stadtwerke FFB unter der Tel. nummer: 08141-4010 melden.

Sobald die Befunde der angeordneten Untersuchung eine einwandfreie Qualität des Trinkwassers nachweisen, werden Sie wieder über die Aufhebung des Abkochgebotes informiert werden. 

Datenstand vom 07.11.2023 13:05 Uhr