Datum: 29.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:29 Uhr bis 20:58 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 25.10.2023 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Projekt "Verlagerung Hundesportgelände bei gleichzeitiger Schaffung von Gewerbeflächen" / hier: Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen nach erfolgter Abstimmung mit Fachbehörden, betroffenem Verein sowie Finalisierung eines Konzeptes
4 Friedhof Türkenfeld / Bitte der Kirchenverwaltung um vollständige Verantwortungsübernahme durch die Gemeinde zum 01.01.2024 / hier: Beratung und Beschlussfassungen
5 Gemeindliche Sporthalle/ Austausch der Beleuchtung sowie Notbeleuchtung / hier: Beratung und Beschlussfassung über die Umsetzung der Maßnahme im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes
6 Grund- und Mittelschule Türkenfeld / hier: Vergabe des Auftrags zum Dachrinnenaustausch inkl. Traufgerüst
7 Änderung der Kindergartenbenutzungssatzung / hier: Aufnahme eines weiteren Ausschluss-Kriteriums
8 Änderung der Benutzungssatzung für schulische Betreuungsangebote / hier: Aufnahme eines weiteren Ausschluss-Kriteriums
9 Daten- und Informationssicherheit / hier: Weiterentwicklung auf das BSI Grundschutzprofil
10 Bebauungsplan "Saliterstraße Nord": Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss
11 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ - Änderungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
12 Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 bzgl. Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss
13 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss
14 Bauantrag: Sanierung und Umbau des Schulschwimmbades der "Grund- und Mittelschule Türkenfeld"; Zankenhausener Straße 27, Fl. Nr. 459, Gemarkung Türkenfeld
15 Bauantrag: Neubau eines Doppelhauses mit Carport (4 PKW-Stellplätzen), Fl. Nr. 960 Gemarkung Türkenfeld, Moorenweiser Str. 32 - 32a
16 Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Kreuzstraße": Errichtung eines Anbaus an bestehende Garage, Weißenhornstr. 6, Fl. Nr. 259/45, Gemarkung Türkenfeld
17 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
18 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
19 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 25.10.2023 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö 1

Pressetaugliche Texte

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 25.10.2023 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 25.10.2023 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö 2
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3. Projekt "Verlagerung Hundesportgelände bei gleichzeitiger Schaffung von Gewerbeflächen" / hier: Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen nach erfolgter Abstimmung mit Fachbehörden, betroffenem Verein sowie Finalisierung eines Konzeptes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 informativ 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.02.2023 beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 3

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage:
Der Gemeinderat hat im Rahmen der Februar Sitzung 2023 einstimmig beschlossen, eine neue Hundesportanlage zu errichten und das bisherige Areal „Hundeverein“ für eine gewerbliche Entwicklung zu nutzen. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass die Gemeinde über keine nennenswerten weiteren Gewerbeflächen verfügt und sich das heute als Hundevereinsgelände genutzte gemeindeeigene Areal (circa 4.500m²) hierfür grundsätzlich gut eignet (Lage direkt im Gewerbegebiet, Fläche voll erschlossen, Teilbereich bereits gewerblich umgewidmet, …). 


Ersatzstandort für den Hundeverein:
Die Gemeinde sieht sich in der Verantwortung,  für Hundesportbegeisterte eine neue Heimat zu schaffen, wenn gleichzeitig das bisherige Areal für andere Nutzungen zur Verfügung steht. In diesem Sinne wurde im Rahmen der Februar-Sitzung nach intensiver Beratung beschlossen, die „Grube Zankenhausen“ als Ersatzstandort für den Hundeverein zu prüfen  (Fl. Nr. 67/0 Gem. Zankenhausen/ Größe: rund 18.000m² / im Gemeindeeigentum).
 
Warum diese Fläche?
    1. Verkehrsgünstig gelegen direkt an der Kreisstraße.
    2. Fläche heute bereits eingezäunt und „in sich geschlossen“ erscheinend aufgrund Bewuchs rundum.
    3. Ausreichend Abstand zu Wohnbebauung und dennoch gut erreichbar.
    4. Kein krasser Gang in den Aussenbereich bzw. auf die Grüne Wiese.
    5. Interessant: Hier ist heute bereits auf einer Teilfläche der AWB Pächter für eine Grüngut-Sammelanlage. 
    6. Platzbedarf von circa 2.500m² für den Hundeverein wäre im Vergleich zur Gesamtgröße der Fläche marginal (17.000m²).
    7. Gemeinde ist Eigentümerin


Status quo & finanzieller Rahmen:
Die Verwaltung hat die die letzten Monate genutzt, um intensive Abstimmungen mit den beteiligten Fachbehörden (div. Einheiten im Landratsamt), dem Hundeverein sowie einem Planungsbüro durchzuführen. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass Einigkeit herrscht über die Verlagerung. Ein Bauantrag für die Errichtung eines neuen Trainingsgeländes inkl. kleiner Vereinshütte ist in Vorbereitung und soll zeitnah gestellt werden.

Die Kosten für die Schaffung eines passenden Geländes (Details: siehe Entwürfe unten) werden auf ~ 250 TEUR geschätzt (zzgl. Kosten f. d. Abriss der dann „alten“ Hundesportanlage, circa 40 TEUR). Geplant ist ein Holzbau. Refinanziert werden können die anstehenden Investitionen durch den späteren Verkauf bzw. die gewerbliche Nutzung des derzeitigen Hundevereinsgeländes. Mit Einnahmen von mind. 450 TEUR ist zu rechnen. Hinzu kommen etwaige Gewerbesteuer-Mehreinnahmen, die Schaffung von Arbeitsplätzen, etc., was sich zusätzlich positiv auf die Gemeinde auswirken kann.  Das neu zu errichtende Trainingsgelände inkl. der Bauten verbleibt im Eigentum der Gemeinde Türkenfeld. Der Hundeverein tritt als Pächter auf und übernimmt sämtliche Unterhalts- und Pflegeaufwände. Darüber hinaus hat der Verein div. Investitionen in das Projekt in Aussicht gestellt (u. A. Ausstattungsgegenstände, etc.). Entsprechende Regelungen sind bereits für den heute genutzten Standort getroffen. 

Nächste Schritte:
Ein positives Gemeinderatsvotum vorausgesetzt, wird in Kürze ein formeller Bauantrag eingereicht. Sobald dieser genehmigt ist, sollen die Arbeiten beginnen. Entsprechende Mittel werden dann im Haushalt 2024 eingestellt. 

Formal sind darüber hinaus folgende Beschlüsse zu fassen:
  • Zustimmung des Gemeinderats zu der im Anhang dargestellten Vereinbarung mit den Hundefreunden Türkenfeld e. V.
  • Kündigung des Pachtvertrags für das aktuell als Hundesportgelände genutzte Areal „An der Kälberweide“ ggü. dem bisherigen Vertragspartner zum 31.12.2026.
  • Einvernehmen zum Bauantrag (Gemeinde ist in einer Doppelrolle befasst analog z. B. Schwimmbad => Bauherr & „hoheitliche Rolle. 

***

Gesamtdarstellung des Projekts (Änderungen vorbehalten!):


Detailansicht:



Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Investitionen bzw. Rückbaukosten i. H. v. ~ 290 TEUR.
Einnahmen aus Grundstücksverkaufen von ~ 450 TEUR nach erfolgtem Umzug des Vereins.


Beschlussvorschlag:

  1. Der Gemeinderat beschließt die Verlagerung des Hundevereinsgeländes wie oben dargestellt sowie den im Sachvortrag genannten Kostenrahmen des Projekts. Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt, einen Bauantrag vorzubereiten und einzureichen. Das Einvernehmen zum Bauantrag ist auf dem Verwaltungsweg zu erteilen. Gleichzeitig soll die Vergabe von notwendigen Aufträgen vorbereitet werden. 
  2. Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, die im Anhang zum Sachvortrag beigefügte Vereinbarung mit den Hundefreunden Türkenfeld e. V. zu unterzeichnen.
  3. Der Gemeinderat beschließt die Kündigung des Pachtvertrags für das aktuell als Hundesportgelände genutzte Areal „An der Kälberweide“ ggü. dem bisherigen Vertragspartner zum 31.12.2026.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Verlagerung des Hundevereinsgeländes wie oben dargestellt sowie den im Sachvortrag genannten Kostenrahmen des Projekts. Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt, einen Bauantrag vorzubereiten und einzureichen. Das Einvernehmen zum Bauantrag ist auf dem Verwaltungsweg zu erteilen. Gleichzeitig soll die Vergabe von notwendigen Aufträgen vorbereitet werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, die im Anhang zum Sachvortrag beigefügte Vereinbarung mit den Hundefreunden Türkenfeld e. V. zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt die Kündigung des Pachtvertrags für das aktuell als Hundesportgelände genutzte Areal „An der Kälberweide“ ggü. dem bisherigen Vertragspartner zum 31.12.2026.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Friedhof Türkenfeld / Bitte der Kirchenverwaltung um vollständige Verantwortungsübernahme durch die Gemeinde zum 01.01.2024 / hier: Beratung und Beschlussfassungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage:
Die katholische Pfarrkirchenstiftung „Mariä Himmelfahrt“ ist Anfang Oktober an die Gemeinde herangetreten und hat darum gebeten, zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Friedhof Türkenfeld inkl. aller damit einhergehender Verwaltungs- und Liegenschaftsaufgaben in Hoheit & Verantwortung der Gemeinde zu überführen. Grund dafür ist, dass die Kirche bereits ab 1.1.24 nicht mehr über die (ehrenamtlichen) Ressourcen verfügen wird, um diese über Jahrzehnte geleistete Arbeit weiterzuführen. 

Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetags zum Anliegen der Kirchenstiftung (Auszug aus dem Schriftverkehr dazu): 
In der Praxis kommt es zunehmend vor, dass die Kirche den Friedhof nicht mehr betreiben will bzw. kann und ihn der Gemeinde zur Übernahme anbietet. 
Übernimmt die Gemeinde den kirchlichen Friedhof mangels ausreichender eigener Bestattungs-einrichtungen, so verbleibt das Grundstück nach dem Willen der Kirche in der Regel in deren Eigentum (dauerhafter Gemeingebrauch muss gesichert sein). Instandhaltung und Sanierung hat jedoch die Gemeinde zu übernehmen einschließlich der Verkehrssicherungspflicht und aller Haftungsrisiken. Auch muss eine neue Gebührenkalkulation erfolgen, die erfahrungsgemäß zu erheblich höheren gemeindlichen Gebühren führt (Kostendeckungsprinzip des Art. 8 KAG).

Grundsätzlich gilt: Bereitstellung eines Friedhofs ist gemeindliche Pflichtaufgabe
„Die Bestattung der Gemeindebürger sicher zu stellen durch Vorhaltung der erforderlichen Bestattungseinrichtungen ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde“ (Festgelegt in der Bayerischen Verfassung). Diese Pflichtaufgabe nimmt in der örtlichen Daseinsvorsorge eine Sonderstellung ein. Bedingt wird das an erster Stelle durch die vielfältigen gesellschaftlichen Funktionen, die Friedhöfen zukommen. Dazu zählen u.a. die kulturhistorische, siedlungsstrukturelle, soziale, ökologische, wirtschaftliche und auch Erholungsfunktion sowie Eigenschaften, die dem Wesen von Bestattungsorten unabdingbar sind. 

Nachdem die Übernahme des Friedhofs aus Sicht von Bürgermeister und Verwaltung alternativlos ist, wurde verwaltungsseitig eine Projektgruppe eingesetzt, die die nächsten Schritte und insb. die Integration dieser zusätzlichen arbeitsintensiven Aufgabe in das Rathausteam begleiten soll. Wichtig: Betroffen sind nahezu alle Fachfunktionen im Rathaus (Bürgerbüro, Liegenschaftsverwaltung, Kasse, Kämmerei, …)

Was wurde bereits in die Wege geleitet und was sind die nächsten Schritte?
  • Erstellen der unterschriftreifen Zweckvereinbarung über die Friedhofträgerschaft unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der Gemeinde (siehe Anhang)
  • Erstellung und ggf. Erlass einer Benutzungssatzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung mit Friedhofsordnung (siehe Anhang)
  • Grobkalkulation der Kosten der gemeindlichen Bestattungseinrichtung
  • Erstellung und Erlass einer Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtung
  • Übernahme der Friedhofspläne und Grabpläne in das bestehende Software-System, welches kompatibel zu den Anwendungen des Rathauses sein muss

Welche laufenden Aufgaben kommen NEU auf die Gemeindeverwaltung im Zusammenhang mit der Verantwortung für den Friedhof zu? 
  • Verwaltungsmäßige, organisatorisch und wirtschaftliche Führung des Friedhofs und des Leichenhauses 
    D. h.:
    > Vergabe/ Verkauf von Gräbern
    > Verwaltung des Grabbestands
    > Erhebung von Gebühren
    > Führen des Grabbuchs
    > Kontaktstelle zu Bestattern
    > …
  • Anwendung der Friedhofs- und Gebührensatzung sowie des Bayerischen Bestattungsgesetzes und der Bayerischen Bestattungsverordnung
    U. A.:
    > Übernahme hoheitlicher Aufgaben
  • Verkehrssicherung im gesamten Friedhofsbereich inkl. Winterdienst, Baum- und Strauchschnitt, etc. (Gesamtgröße des Areals: siehe Grafik unten)
  • Grünanlagenpflege inkl. der sehr aufwendigen Pflege der Bereiche zwischen den einzelnen Gräbern
  • (Bauliche) Weiterentwicklung des Friedhofs / Erhaltungsaufgaben
    > Adaptieren neuer Bestattungsformen und entsprechende Umsetzung
    > Planung von Sanierungs- und Erhaltungsmaßen (z. B. Friedhofswege) sowie deren Umsetzung

Die Frage nach einem sinnvollen Übernahmezeitpunkt des Friedhofs wurde von anderen Kommunen dergestalt beantwortet, dass nach Möglichkeit immer ein 1.1. als Übergabedatum gewählt werden sollte. 

Wie werden sich die Grabgebühren entwickeln?
Die bisher seitens der Kirchenverwaltung erhobenen Grabgebühren liegen weit unter den Gebühren vergleichbarer (kommunaler) Friedhöfe. Dies ist in der Hauptsache damit zu erklären, dass viele Tätigkeiten auf ehrenamtlicher Basis erbracht wurden bzw. nicht in Kalkulationen eingeflossen sind. Die Gemeinde hingegen ist strikt den Anforderungen des Art. 8 KAG unterworfen (= Pflicht zum sog. „Kostendeckungsansatz“).

Um dem Kostendeckungsprinzip gerecht zu werden, ist es erforderlich, die zu erwartenden Kosten und die festzulegenden Gebührensätze in einer Vorauskalkulation zu ermitteln.
Bei der durchgeführten Kalkulation der Grabgebühren wurden die verschiedenen Grabarten und die Nutzungsrechte je Grabart mittels Äquivalenzziffernrechnung berücksichtigt. 

Nachfolgend eine Zusammenfassung der Ermittlung der Grabnutzungsgebühren:



Eine an die Erfahrungen anderer Kommunen angelehnte Kalkulation der Grabgebühren hat folgende Gebührenansätze ergeben, die ab 01.01.2024 gelten sollen:



Der Ansatz für die Grünanlagenpflege/ Handwerkerarbeiten orientiert sich an den tatsächlich in diesem Jahr geleisteten Arbeitsstunden und liegt über den in der Vergangenheit hierfür investierten Beträgen. Der höhere Stundeneinsatz trägt dem Wunsch aus der Bürgerschaft Rechnung, die Pflegeintervalle zu erhöhen. 

Nachfolgend werden rein informell die erwarteten laufenden Kosten im Kontext „Friedhof“ dargestellt:


Wichtig:
1)        Vereinfacht ausgedrückt muss ein wesentlicher Teil der o. g. Kosten durch Grabverkäufe-         bzw. Verlängerungen bestehender Grabstellen erwirtschaftet werden (Annahme: 35 pro         Jahr). Es ist übliche Praxis, dass ein Grab einmalig beim Kauf bzw. bei der Verlängerung         für die komplette Laufzeit bezahlt wird. Weitere jährliche Gebühren fallen nicht an. 
2)        Die o. g. vorgeschlagenen Gebühren ab 1.1.24 entsprechen im Mittel den Gebühren, die         auf anderen kommunalen Friedhöfen erhoben werden (entsprechende Vergleichsorte         haben in den letzten Jahren ihre Gebühren neu kalkuliert). Angewandt wurden bei der         Kalkulation die vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erarbeiteten Muster. 
3)        Die Gebühren werden nicht rückwirkend erhöht. Sprich: Alle Stand heute rechtswirksam         „verkauften“ Gräber sind davon nicht betroffen. Wirksam sind die angepassten Gebühren         „nur“ für neu erworbene bzw. verlängerte Grabstellen. Hierzu zählen z. B. auch         Familiengräber, bei denen sich im Rahmen eines aktuellen Bestattungsfalles die         Nutzungszeiten ändern. 
4)        Zum Wirksam-Werden der oben gezeigten Gebührenkalkulation bzw. generell mit         Übernahme der Verantwortung für den Friedhof müssen Satzungen erlassen werden.         Diese finden sich im Anhang zu diesem Sachvortrag. Aus Vereinfachungsgründen wird die         bisherige Satzung im Kontext Leichenhaus in das neue Satzungskonstrukt integriert. Die         bisher gültige Leichenhausbenutzungssatzung und Leichenhausgebührensatzung werden         aufgehoben.



FAZIT: 
Türkenfeld ist eine der ganz wenigen Gemeinden, die bisher auf den „Luxus“ einen größtenteils ehrenamtlich verwalteten und unterhaltenen kirchlichen Friedhof bauen konnten. Aufgrund der sich verändernden Strukturen ist es nachvollziehbar, dass die Kirche eine Übergabe des Friedhofs in kommunale Obhut anstrebt. Die Gemeinde könnte dieses Ansinnen ablehnen, müsste dann aber einen eigenen öffentlichen Friedhof bauen und betreiben, was aus vielerlei Gründen abwegig und unwirtschaftlich erscheint. Natürlich bedeutet die Übernahme dieser Aufgabe einen erheblichen Zuwachs an Aufwand für das Rathaus-Team. Die Tatsache, dass aus dem kirchlichen Friedhof eine seitens der Gemeinde verantwortete „letzte Ruhestätte“ im Herzen des Dorfes werden kann, ist ein hohes Gut. Bürgermeister und Verwaltung empfehlen darum dem Gemeinderat die positive Votierung der in diesem Sachvortrag formulierten Beschluss-Vorschläge. 
Die Anpassung der Gebühren auf ein auf kommunalen Friedhöfen übliches Niveau ist dabei unerlässlich, weil gesetzlich vorgeschrieben und durch die Gemeinde nicht aus anderen Töpfen quer-finanzierbar. 


Welche nächsten Schritte sind zu gehen, sofern der Gemeinderat heute „grünes Licht“ gibt?
1)        Abschluss einer Übernahmevereinbarung (sog. Zweckvereinbarung über die         Friedhofsträgerschaft) mit der Kirchenstiftung, Beschluss durch die Kirchenstiftung sowie         Einholen der stiftungsrechtlichen Genehmigung.
2)        Veröffentlichung der Satzungen, etc. (Satzungsentwürfe, etc. – siehe Anhang)
3)        Abschluss Bestattungsdienstvertrag mit Bestattungsunternehmen (siehe Anlage)
4)        Intensive Bürgerkommunikation in Abstimmung mit der Kirchenverwaltung
5)        ab 1.1.24: Übernahme ALLER Aufgaben, die bisher die Kirche im Zusammenhang mit dem         Friedhof erledigt hat.
       Wichtig: Eine bisher für die Kirche tätige Person konnte gewonnen werden und wird         zukünftig das Rathausteam bei der Einarbeitung, Datenübernahme & Co. auf Basis eines         geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses unterstützen. 
6)        Langfristig: Neuausrichtung des Friedhofs i. B. auf zeitgemäße Bestattungsformen (insb.         Beisetzungsmöglichkeiten für Urnen, Nachnutzung freiwerdender Grabstellen, …). 


***
Räumlicher Umgriff der Verantwortungsübernahme:



Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Einmalige Einnahmen i. H. v. circa 30 TEUR (=> Übernahme des sog. „Friedhofs-Rücklagenkonto“ 
Laufende Aufwände vs. Einnahmen aus Grabverkäufen.

Ab 2024 Abbildung aller Kosten/Aufwände im Haushalt (neue Haushaltsstellen sind anzulegen). 



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt
A)        dem Wunsch der Kirchenverwaltung nachzukommen und  Verantwortung für den bislang         kirchlichen Friedhof zum 1.1.24 zu übernehmen
B)        den Bürgermeister zu ermächtigen, die im Anhang beigefügte  „Zweckvereinbarung über         die Friedhofsträgerschaft“ zu unterzeichnen. Sollten seitens der Diözese noch Änderungen         an der Vereinbarung gewünscht werden, die nach Güterabwägung akzeptabel erscheinen,         kann der Bürgermeister die Vereinbarung auch einschl. der nachträglichen Änderungen         unterzeichnen, sodass die Vereinbarung zum 01.01.2024 in Kraft treten kann. 
C)        den Bürgermeister zu ermächtigen, den nach bereits erfolgter Ausschreibung zwischen         Kirchenverwaltung und Bestattung Engelmann verhandelten Bestattungsdienstvertrag         namens der Gemeinde zu unterzeichnen. 
D)        in den Stellenplan eine Teilzeitstelle (0,3 MAK, bis max. EG 7) für die laufende         Friedhofsverwaltung aufzunehmen.
E)        die im Anhang beigefügte Friedhofsbenutzungssatzung
F)        die im Anhang beigefügte Friedhofsgebührensatzung
G)        die im Anhang beigefügte Aufhebungssatzung der Leichenhausbenutzungssatzung
H)        die im Anhang beigefügte Aufhebungssatzung der Leichenhausgebührensatzung

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt
dem Wunsch der Kirchenverwaltung nachzukommen und Verantwortung für den bislang kirchlichen Friedhof zum 1.1.24 zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt
den Bürgermeister zu ermächtigen, die im Anhang beigefügte  „Zweckvereinbarung über die Friedhofsträgerschaft“ zu unterzeichnen. Sollten seitens der Diözese noch Änderungen an der Vereinbarung gewünscht werden, die nach Güterabwägung akzeptabel erscheinen, kann der Bürgermeister die Vereinbarung auch einschl. der nachträglichen Änderungen unterzeichnen, sodass die Vereinbarung zum 01.01.2024 in Kraft treten kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt
den Bürgermeister zu ermächtigen, den nach bereits erfolgter Ausschreibung zwischen Kirchenverwaltung und Bestattung Engelmann verhandelten Bestattungsdienstvertrag namens der Gemeinde zu unterzeichnen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Gemeinderat beschließt
in den Stellenplan eine Teilzeitstelle (0,3 MAK, bis max. EG 7) für die laufende Friedhofsverwaltung aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 5

Der Gemeinderat beschließt
die im Anhang beigefügte Friedhofsbenutzungssatzung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 6

Der Gemeinderat beschließt
die im Anhang beigefügte Friedhofsgebührensatzung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 7

Der Gemeinderat beschließt
die im Anhang beigefügte Aufhebungssatzung der Leichenhausbenutzungssatzung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 8

Der Gemeinderat beschließt
die im Anhang beigefügte Aufhebungssatzung der Leichenhausgebührensatzung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Gemeindliche Sporthalle/ Austausch der Beleuchtung sowie Notbeleuchtung / hier: Beratung und Beschlussfassung über die Umsetzung der Maßnahme im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

GGF MUSS DER VORLIEGENDE TOP ABGESETZT WERDEN (=> Zukunft der staatl. Förderprogramme unklar, etc.)

***

Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wurde das Förderprogramm „Sanierung von Innen und Hallenbeleuchtungen“ aufgelegt (Details: https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/kommunalrichtlinie/sanierung-von-innen-und-hallenbeleuchtung)

Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung.

Bezuschusst werden Ausgaben für
  • das komplette Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung,
  • Steuer- und Regelungstechnik, 
  • die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten samt erforderlichen Installationsmaterial,
  • die Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten.

Warum es sich lohnt:
  • Durch den Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik spart man Strom und damit Betriebskosten – und senkt gleichzeitig die Treibhausgasemissionen.
  • Die neuen LED leuchten die Umgebung besser und gezielter aus und sind zudem geräuschärmer.
  • Durch eine lange Lebensdauer erlaubt der Einsatz von LED-Technik zudem längere Wartungsintervalle und spart damit zusätzliche Betriebskosten.

Förderquote:
  • Der Zuschuss beträgt 25 % der förderfähigen Gesamtausgaben.

Eine Erhebung der Verwaltung in Zusammenarbeit mit einer Fachfirma hat ergeben, dass durch den Austausch der Stand heute energieintensiven Beleuchtungstechnik Betriebskosten gespart und gleichzeitig die Treibhausgasemissionen gesenkt werden können.

Konkret wird ein Einsparpotential von ~ 47% (=  13.000 kWh) pro Jahr erwartet.  
Wichtig: Der Wert wurde im Vergleich zur urspr. ausgesandten Beschlussvorlage aktualisiert. Die bisher zu Grunde gelegte theoretische Nutzungskurve der Halle durch Schule und Vereine entspricht nicht den in der Praxis genutzten Belegungsstunden. Die nun genannten Werte decken sich auch mit den Stromverbräuchen der Vor-Pandemiezeit. 






In Euros ausgedrückt stellt sich die Situation wie folgt dar:
Die Sitzungsvorlage wurde nach Bekanntwerden des Wahrscheinlichen Auslaufens der Strompreisbremse zum 31.12.2023 aktualisiert. Zur Auswahl stehen nun zwei Varianten. Sollten bis zur Sitzung neue Informationen vorliegen, erfolgt ein Update:







Neben der eigentlichen Hallenbeleuchtung muss auch die sog. „Sicherheitsbeleuchtung“ erneuert werden. Grund hierfür ist die arbeits- und kostenintensive Instandhaltung der heute verbauten Sicherheitsbeleuchtung.

Für beide Gewerkteile (= Hallenbeleuchtung plus Sicherheitsbeleuchtung) wurden Kostenschätzungen erarbeitet, die Grundlage für die heutige Entscheidung des Gemeinderats sein sollen: 

Sanierung Beleuchtung                 50.000,00 € brutto
Austausch Sicherheitsbeleuchtung     8.628,01 € brutto
Gesamtkosten                         58.628,01 € brutto


Die entsprechenden Förderanträge wurden durch die Verwaltung in Zusammenarbeit mit einem Fachplaner bereits eingereicht (nach Haushaltsurteil Fortbestand der Fördermaßnahme aber offen!). Ob die Sicherheitsbeleuchtung förderfähig ist, wird geklärt. In jedem Fall sollte diese Maßnahme auch unabhängig von einer Förderung Teil des Beschlusses sein. Vorbehaltlich einer positiven Votierung des Förderantrags schlägt die Verwaltung die Umsetzung der Maßnahme vor.

ALTERNATIV könnte geprüft werden, ob die Gemeinde anstelle einer neuen Beleuchtung in eine PV-Anlage für eine Teilfläche des Turnhallen-Dachs investiert. Eine PV-Anlage (plus ggf. Speicher) würde aus dem Regionalfonds der Stadtwerke zu ~ 20% gefördert; Abhängigkeiten zu staatl. Förderprogrammen bestehen nicht. Gleichzeitig könnte der dann selbst erzeugte Strom den externen Strom Bezug der Hallenbeleuchtung dauerhaft minimieren und anteilig für die in der Halle verbaute Wärmepumpe verwendet werden, die pro Jahr 7000 – 9000 kWh an Strom verbraucht.

Die Verwaltung bittet um ein Meinungsbild aus dem Gremium. Ggf. erscheint es lohnenswert, den TOP zu vertragen und den AK Energie um eine Meinung zum Thema zu bitten.   

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Kosten i. H. von max. 60 TEUR brutto; avisierte Förderquote i. H. v. 25% (mind. auf den Teilbereich „Hallenbeleuchtung“).
Gleichzeitig: Stromeinsparungen wie oben dargestellt. 


Beschlussvorschlag:

Variante A:
Der Gemeinderat beschließt, die Sanierung der Hallen- und Sicherheitsbeleuchtung in der Sporthalle der Grund- und Mittelschule. Der Kostenrahmen wird auf 70.000 TEUR festgesetzt; entsprechende Mittel sind im Haushalt 2024 vorzusehen. Bürgermeister bzw. Verwaltung werden ermächtigt, innerhalb dieses Kostenrahmens alle notwendigen vorbereitenden Schritte einzuleiten und Angebote von Fachfirmen zu erbitten sowie die notwendigen Aufträge zu vergeben. Ziel ist eine Umsetzung im Jahr 2024. Die Auftragsvergabe erfolgt vorbehaltlich der Bewilligung einer Förderung durch das Programm „Sanierung von Innen und Hallenbeleuchtungen“.


Variante B:
Der Gemeinderat beschließt, die Sanierung der Hallen- und Sicherheitsbeleuchtung in der Sporthalle der Grund- und Mittelschule. Der Kostenrahmen wird auf 60.000 TEUR festgesetzt; entsprechende Mittel sind im Haushalt 2024 vorzusehen. Bürgermeister bzw. Verwaltung werden ermächtigt, innerhalb dieses Kostenrahmens alle notwendigen vorbereitenden Schritte einzuleiten und Angebote von Fachfirmen zu erbitten sowie die notwendigen Aufträge zu vergeben. Auf staatliche Fördermittel soll angesichts der Unsicherheiten ausdrücklich verzichtet werden.    

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6. Grund- und Mittelschule Türkenfeld / hier: Vergabe des Auftrags zum Dachrinnenaustausch inkl. Traufgerüst

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Bei einer Begehung der Grund- und Mittelschule wurde festgestellt, dass die Dachrinne entlang der Zankenhausener Straße auf beinahe der gesamten Länge an vielen Stellen durchgerostet ist. Eine Ersatzbeschaffung ist damit unausweichlich.

Die Verwaltung hat verschiedene Angebote eingeholt, wobei sich die Preise abhängig von der Materialhaltbarkeit stark unterscheiden. Am „Wertigsten“ ist Kupfer, was aber nach Expertenmeinung nur dann verwendet werden sollte, wenn das komplette Dach erneuert wird (=> derzeit nicht notwendig). Fachleute empfehlen, ein Material zu wählen, dass eine Lebenszeit von 20/30 Jahren hat. 

Von der Verwaltung wurden zwei Angebote eingeholt, wobei folgende Parameter abgefragt wurden:

  • 580 m² Gerüststellung an der Traufseite 
  • 68,00 lfm  
Dachziegel im Traufbereich entfernen, Dachrinnen, Rinnenhaken, Fallrohre und Einlaufbleche demontieren und fachgerecht entsorgen
Dachrinne aus Uginox FTE 0,5 mm (Abwicklung 400 mm) inkl. Rinnenhalter liefern und mit Gefälle montieren
Einlaufbleche aus Uginox FTE 0,5 mm anfertigen, liefern und montieren
  • 16,00 lfm Fallrohre aus Uginox liefern und mit neuen Rohrschellen befestigen
  • Sonstiges Material

Fa. abc, Landkreis LL                Angebotspreis 15.582,10 € brutto
Fa. xyz, Landkreis FFB        Angebotspreis 15.077,30 € brutto


Bei einer zeitnahen Beauftragung können die Arbeiten – passende Witterung vorausgesetzt – noch im Jahr 2023 ausgeführt werden. 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Auf der Haushaltsstelle 2150.5000 sind noch ausreichend Mittel verfügbar.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, den Auftrag zum Dachrinnenaustausch mit Traufgerüst an der Straßenseite der Grund- und Mittelschule Türkenfeld dem Billigstbieter Fa. xyz zum Preis von 15.077,30 € brutto zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Auftrag zum Dachrinnenaustausch mit Traufgerüst an der Straßenseite der Grund- und Mittelschule Türkenfeld dem Billigstbieter Fa. xyz zum Preis von 15.077,30 € brutto zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Änderung der Kindergartenbenutzungssatzung / hier: Aufnahme eines weiteren Ausschluss-Kriteriums

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Die rechtsgültige Kindergartenbenutzungssatzung enthält in § 10 Festsetzungen zum Ausschluss vom Besuch bzw. Kündigung durch den Träger. Hier wurden verschiedene Regelungen getroffen, die es der Gemeinde als Träger der Kindertageseinrichtungen Pfiffikus und Sumsemann ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen ein Kind vom Besuch der Einrichtung auszuschließen oder sogar eine Kündigung durch den Träger auszusprechen. In jüngster Vergangenheit ergaben sich hinsichtlich der Gebührenerhebung bzw. der Säumigkeit von Gebühren durch die Eltern Konstellationen, die zwar nicht zum Ausschluss vom Besuch der Kindergartentagesstätte führen, jedoch den Ausschluss von der kostenpflichtigen Mittagsverpflegung begründen würden. Um hier rechtssicher agieren zu können muss die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen geändert werden. 
An dieser Stelle möchte die Verwaltung betonen, dass es sich bei einem Ausschluss vom Besuch der Kindertageseinrichtung oder bei einem Ausschluss von der Mittagsverpflegung um seltene Ausnahmefälle handelt und zuvor alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines Ausschlusses ausgeschöpft wurden.

Wichtig: Für nahezu alle Kinder, deren Eltern entsprechende Zahlungen nicht leisten können, übernimmt der Staat die Kosten. Allerdings muss hierfür ein Antrag gestellt werden. Die Gemeinde unterstützt bei der Antragstellung. Dennoch ist es in Einzelfällen wichtig, den Ausschluss von den Betreuungsangeboten auch wg. fehlender Zahlung für Mittagsverpflegung androhen zu können um einen bewussten Druckpunkt zu setzen.  



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt dem Änderungsvorschlag zu und beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld:

Satzung zur Änderung der
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungssatzung – KTS) vom 27.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.02.2016“

 
Die Gemeinde Türkenfeld erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796; BayRS 2020-1-1-I), folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die  Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungssatzung – KTS) vom 27.07.2006  zuletzt geändert durch Satzung vom 24.02.2016


§ 1


(1)        Die Überschrift zu  § 10 wird ergänzt durch „Ausschluss von der Mittagsverpflegung“. 

(2)        In § 10 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4. 

(3)        In § 10 erhält Absatz 3 folgende neue Fassung:

„Ein Kind kann von der kostenpflichtigen Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden, wenn die Eltern oder Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und mit zwei Monatsbeiträgen der Mittagsverpflegungsgebühren im Rückstand sind.“




§ 2  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar  2024 in Kraft.


Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister        

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Änderungsvorschlag zu und beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld:

Satzung zur Änderung der
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungssatzung – KTS) vom 27.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.02.2016“

 
Die Gemeinde Türkenfeld erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796; BayRS 2020-1-1-I), folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die  Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungssatzung – KTS) vom 27.07.2006  zuletzt geändert durch Satzung vom 24.02.2016


§ 1


(1)        Die Überschrift zu  § 10 wird ergänzt durch „Ausschluss von der Mittagsverpflegung“. 

(2)        In § 10 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4. 

(3)        In § 10 erhält Absatz 3 folgende neue Fassung:

„Ein Kind kann von der kostenpflichtigen Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden, wenn die Eltern oder Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und mit zwei Monatsbeiträgen der Mittagsverpflegungsgebühren im Rückstand sind.“




§ 2  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar  2024 in Kraft.


Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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8. Änderung der Benutzungssatzung für schulische Betreuungsangebote / hier: Aufnahme eines weiteren Ausschluss-Kriteriums

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 8

Pressetaugliche Texte

Die rechtsgültige Satzung über die Benutzung der schulischen und zusätzlichen Betreuungsangebote enthält in § 7 Festsetzungen zum Ausschluss vom Besuch bzw. Kündigung durch die Gemeinde. Hier wurden verschiedene Regelungen getroffen, die es der Gemeinde als Träger der schulischen Betreuungsangebote ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen ein Kind vom Besuch der zusätzlichen Betreuungsangebote (Freitagsbetreuung, Ferienbetreuung) auszuschließen oder sogar eine Kündigung durch den Träger auszusprechen. Im Rahmen der Offenen Ganztagsschule fungiert die Gemeinde nicht als Träger der Einrichtung sondern als Kooperationspartner der Regierung von Oberbayern. Bei der OGTS handelt es sich um ein kostenfreies schulisches Angebot, ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich und liegt in der Zuständigkeit der Schulleitung und Regierung.
In jüngster Vergangenheit kam es hinsichtlich der Gebührenerhebung für die Freitagsbetreuung und Mittagsverpflegung vermehrt vor, dass die Eltern ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sind.  In der gültigen Benutzungssatzung ist ein Ausschluss von der Freitagsbetreuung vorgesehen, jedoch nicht der Ausschluss von der Mittagsverpflegung. 
Um hier rechtssicher agieren zu können muss die Satzung über die Benutzung der schulischen und zusätzlichen Betreuungsangebote an der Grund- und Mittelschule geändert werden. 
An dieser Stelle möchte die Verwaltung betonen, dass es sich bei einem Ausschluss vom Besuch der Freitagsbetreuung oder bei einem Ausschluss von der Mittagsverpflegung um seltene Ausnahmefälle handelt und zuvor alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines Ausschlusses ausgeschöpft wurden.


Wichtig: Für nahezu alle Kinder, deren Eltern entsprechende Zahlungen nicht leisten können, übernimmt der Staat die Kosten. Allerdings muss hierfür ein Antrag gestellt werden. Die Gemeinde unterstützt bei der Antragstellung. Dennoch ist es in Einzelfällen wichtig, den Ausschluss von den Betreuungsangeboten auch wg. fehlender Zahlung für Mittagsverpflegung androhen zu können um einen bewussten Druckpunkt zu setzen.  



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt dem Änderungsvorschlag zu und beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der der schulischen und zusätzlichen Betreuungsangebote an der Grund- und Mittelschule:

Satzung zur Änderung
 der Satzung
über die Benutzung der schulischen Betreuungsangebote
an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld 
vom 29.11.2023



Aufgrund des Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer 2020-1-1-I), erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der schulischen Betreuungseinrichtung an der Grundschule Türkenfeld, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.08.2018.


§ 1

(1)        Die Überschrift zu § 7 wird ergänzt durch „Ausschluss von der Mittagsverpflegung“  

(2)        § 7 wird ergänzt durch Absatz 3:
„Eine Schülerin bzw. ein Schüler kann von der kostenpflichtigen Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden, wenn die Eltern oder Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und mit zwei Monatsbeiträgen der Mittagsverpflegungsgebühren im Rückstand sind.“



§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. 



Türkenfeld, den 




Gemeinde Türkenfeld 
Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Änderungsvorschlag zu und beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der der schulischen und zusätzlichen Betreuungsangebote an der Grund- und Mittelschule:

Satzung zur Änderung
 der Satzung
über die Benutzung der schulischen Betreuungsangebote
an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld 
vom 29.11.2023



Aufgrund des Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer 2020-1-1-I), erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der schulischen Betreuungseinrichtung an der Grundschule Türkenfeld, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.08.2018.


§ 1

  1. Die Überschrift zu § 7 wird ergänzt durch „Ausschluss von der Mittagsverpflegung“  

  1. § 7 wird ergänzt durch Absatz 3:
„Eine Schülerin bzw. ein Schüler kann von der kostenpflichtigen Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden, wenn die Eltern oder Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und mit zwei Monatsbeiträgen der Mittagsverpflegungsgebühren im Rückstand sind.“



§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. 



Türkenfeld, den 




Gemeinde Türkenfeld 
Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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9. Daten- und Informationssicherheit / hier: Weiterentwicklung auf das BSI Grundschutzprofil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 9

Pressetaugliche Texte

Die Gemeinde Türkenfeld befasst sich seit Jahren intensiv mit dem Thema Datenschutz und Datensicherheit. Eine Vielzahl von technischen und organisatorischen Maßnahmen wurden bereits erfolgreich umgesetzt um die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung einzuhalten. Im Rahmen einer Projektförderung erhielt die Gemeinde im Jahr 2020 für die Ausarbeitung und Umsetzung eines umfangreichen Daten- und Informationsschutzkonzeptes das Zertifikat „ISIS 12“. Dies Zertifikat war gültig bis 01.08.2023. 

Mittlerweile sind Daten- und Informationsschutz die ständigen Begleiter in unserer täglichen Arbeit geworden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sensibilisiert, werden regelmäßig geschult und informiert. Die Verwaltungsspitze trägt die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Kommunalverwaltung und damit auch für die Informationssicherheit. Deshalb ist es unerlässlich die Sicherheitsprozesse weiter zu entwickeln, konzeptionelle Vorgaben und Rahmenbedingungen zu schaffen sowie ausreichend Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Um ein nachhaltiges und hohes IT-Sicherheitsniveau in der gesamten bayerischen Verwaltung zu erreichen, fördert der Freistaat Bayern im Rahmen der Initiative Cybersicherheit nach Maßgabe der Förderrichtlinie und im Rahmen der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen die Implementierung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) bei den kommunalen Gebietskörperschaften. Das ISMS soll dazu beitragen, eine Schutzstrategie zu entwickeln und entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Verfügbarkeit, der Vertraulichkeit und der Integrität von IT-Systemen und Daten umzusetzen.  Dieses Förderprogramm läuft zum Jahresende aus, der Antrag auf Gewährung der Zuwendung wurde bereits gestellt.

Die Projektumsetzung „Informationssicherheits-Managementsystem  (ISMS) – BSI Grundschutz-profil“ wird begleitet von dem Dienstleister Mein Datenschutzberater,  der die Gemeinde Türkenfeld erfolgreich zum Zertifikat ISIS 12 geführt hat und den Datenschutz- und Informationssicherheits-beauftragten (Frau Mang) weiterhin in allen Belangen rund um Daten- und Informationssicherheit  berät und unterstützt. Für die gesamte Projektumsetzung einschließlich des Prüfungsnachweises werden hierfür Kosten entstehen in Höhe von ca. 16.000 Euro brutto. Ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten wird dafür angesetzt. Es kann mit einer Förderung von 60% bis zu 80% gerechnet werden.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:


Projektförderung:  10.000 €  bis zu 12.800 € zu erwarten im Haushaltsjahr 2025
Kosten für die Projektumsetzung:  ca. 16.000 € (2024: ca. 6.000 €;  2025: ca. 10.000 €)



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat begrüßt die Weiterentwicklung des besehenden Daten- und Informationssicherheitskonzeptes und beauftragt Bürgermeister und Verwaltung mit der Umsetzung des Projekts „Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) mit BSI Grundschutzprofil – Basisabsicherung Kommunalverwaltung“.  

Beschluss

Der Gemeinderat begrüßt die Weiterentwicklung des besehenden Daten- und Informationssicherheitskonzeptes und beauftragt Bürgermeister und Verwaltung mit der Umsetzung des Projekts „Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) mit BSI Grundschutzprofil – Basisabsicherung Kommunalverwaltung“.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Bebauungsplan "Saliterstraße Nord": Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö 10

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR G. Müller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA: 
NEIN: 

****

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
in der Zeit vom 05.07.2023 bis zum 02.08.2023.


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nahezu alle von den Nachbarn eingebrachten Änderungsvorschläge (Erhalt Baumtor Einfahrtsbereich, Situierung und Anzahl Parkplätze, etc.) sowie die aus der Bürgerschaft angeregte Flexibilisierung der Baufennster umgesetzt wurden.





  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Kein Einwand
20.07.2023
2
Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14
Hinweis
14.07.2023
3
RPV München
Kein Einwand
24.07.2023
4
Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
-
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
-
6
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21
Räumliche Planung und Entwicklung
Hinweis, Stellungnahme
02.08.2023
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Keine Stellungnahme
-
8
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Keine Stellungnahme
-
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Keine Stellungnahme
-
10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
Keine Stellungnahme
-
11
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Keine Stellungnahme
-
12
Deutsche Flugsicherung
Keine Stellungnahme
-
13
Eisenbahnbundesamt
Hinweis
20.07.2023
14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Keine Stellungnahme
-
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
-
16
Wasserwirtschaftsamt München
Hinweis
02.08.2023
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Keine Stellungnahme
-
18
Bayerischer Bauernverband
Keine Stellungnahme
-
19
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Kein Einwand
02.08.2023
20
IHK München
Kein Einwand
27.07.2023
21
Immobilien Freistaat Bayern
Keine Stellungnahme
-
22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
-
23
Gemeinde Eching am Ammersee
Kein Einwand
18.07.2023
24
Gemeinde Eresing
Kein Einwand
12.07.2022
25
Gemeinde Geltendorf
Keine Stellungnahme
-
26
Gemeinde Greifenberg
Kein Einwand
02.08.2023
27
Gemeinde Kottgeisering
Keine Stellungnahme
-
28
Gemeinde Moorenweis
Keine Stellungnahme
-
29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Keine Stellungnahme
-
30
Landesbund für Vogelschutz
Keine Stellungnahme
-
31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Keine Stellungnahme
-
32
Abwasserzweckverband Obere Amper
Keine Stellungnahme
-
33
bayernets
Kein Einwand
06.07.2022
34
Deutsche Post Immobilien
Keine Stellungnahme
-
35
Deutsche Telekom Technik GmbH
Keine Stellungnahme
-
36
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, FFB
Hinweis
01.08.203
37
Erdgas Südbayern GmbH
Keine Stellungnahme
-
38
Kabel Deutschland GmbH
Keine Stellungnahme
-
39
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
Keine Stellungnahme
-
40
O2 Germany GmbH & Co.
Keine Stellungnahme
-
41
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Hinweis an Gemeinde
30.03.2023
42
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
Keine Stellungnahme
-
43
Erzbischöfliches Ordinariat
Kein Einwand
17.07.2023
44
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
Keine Stellungnahme
-
45
Gemeinde Türkenfeld
Keine Stellungnahme
-




Öffentlichkeit
5
Bürger:in 1: Robert Müller
Hinweis
02.08.2023
1
Bürger:in 2: Reinhard Sandler
Hinweis
31.07.2023
2
Bürger:in 3: Laurie und Gerhard Müller
Hinweis
01.08.2023
3
Bürger:in 4: Sarah und Benedikt Huch,
Hinweis
01.08.2023
4
Bürger:in 5: Robert und Marit Lechner
Hinweis
30.07.2023













  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Kein Einwand
20.07.2023
3
RPV München
Kein Einwand
24.07.2023
4
Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
-
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
-
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Keine Stellungnahme
-
8
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Keine Stellungnahme
-
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Keine Stellungnahme
-
10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
Keine Stellungnahme
-
11
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Keine Stellungnahme
-
12
Deutsche Flugsicherung
Keine Stellungnahme
-
14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Keine Stellungnahme
-
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
-
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Keine Stellungnahme
-
18
Bayerischer Bauernverband
Keine Stellungnahme
-
19
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Kein Einwand
02.08.2023
20
IHK München
Kein Einwand
27.07.2023
21
Immobilien Freistaat Bayern
Keine Stellungnahme
-
22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
-
23
Gemeinde Eching am Ammersee
Kein Einwand
18.07.2023
24
Gemeinde Eresing
Kein Einwand
12.07.2022
25
Gemeinde Geltendorf
Keine Stellungnahme
-
26
Gemeinde Greifenberg
Kein Einwand
02.08.2023
27
Gemeinde Kottgeisering
Keine Stellungnahme
-
28
Gemeinde Moorenweis
Keine Stellungnahme
-
29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Keine Stellungnahme
-
30
Landesbund für Vogelschutz
Keine Stellungnahme
-
31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Keine Stellungnahme
-
32
Abwasserzweckverband Obere Amper
Keine Stellungnahme
-
33
bayernets
Kein Einwand
06.07.2022
34
Deutsche Post Immobilien
Keine Stellungnahme
-
35
Deutsche Telekom Technik GmbH
Keine Stellungnahme
-
37
Erdgas Südbayern GmbH
Keine Stellungnahme
-
38
Kabel Deutschland GmbH
Keine Stellungnahme
-
39
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
Keine Stellungnahme
-
40
O2 Germany GmbH & Co.
Keine Stellungnahme
-
42
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
Keine Stellungnahme
-
43
Erzbischöfliches Ordinariat
Kein Einwand
17.07.2023
44
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
Keine Stellungnahme
-
45
Gemeinde Türkenfeld
Keine Stellungnahme
-
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat Türkenfeld nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

Abstimmungsergebnis:
Ja               
Nein      

  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen 


2        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14, Schreiben vom 14.07.2023


Stellungnahme
Sachverhalt
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab. 
Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 27.06.2023 Stellung genommen und insbesondere auf die Erfordernisse eines Bedarfsnachweises für die Neuausweisung sowie des Flächensparens hingewiesen und zudem die Lage in hochwassergefährdeten Bereichen thematisiert. 
Die Planunterlagen liegen nun erneut in überarbeiteter Fassung vor.
In der Begründung wurden Ausführen zum Bedarf der Neuausweisung ergänzt, diese können als plausibel nachvollziehbar bewertet werden. Die vorgesehene Bebauung wurde etwas verdichtet, anstelle von bislang 17 Wohneinheiten sind nun 23 Wohneinheiten vorgesehen.
Laut Begründung basieren die Planungen auf der Annahme einer Verbreiterung des Durchflusses an der Brücke über den Höllbach, nach deren Realisation das Plangebiet außerhalb des HQ100-Bereiches läge. Aufgrund der nicht abschließend geklärten Frage der potentiellen Hochwasserbeeinflussung ist aus landesplanerischer weiterhin dringend zu empfehlen, die Planungen eng mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen. Grundsätzlich stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägung
Die Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfs basiert auf dem Ergebnis der neuen Überrechnung, dass das Plangebiet künftig hochwasserfrei gehalten werden kann, wenn der Durchfluss an der Brücke Saliterstraße vergrößert wird und die Mäandrierung des Höllbachs stattfindet. Die bestehende und geplante Bebauung kann somit zukünftig vor Überflutungen bei einem HQ100-Ereignis geschützt werden.
Dies ist in der Begründung unter Pkt. 2.10.4 sowie im Hydraulischen Gutachten ausreichend beschrieben.
Durch die Festsetzung 10.1 wird zudem sichergestellt, dass eine Bebauung des Plangebiets erst erfolgen kann, wenn durch die Maßnahmen am Höllbach das Gebiet hochwasserfrei ist.
Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Darstellung des HQ extrem (Planfall) berücksichtigt werden soll. Diese Fläche wurde ermittelt und wird in der Plandarstellung hinweislich ergänzt.
Das Plangebiet ist nicht vom HQ extrem betroffen.
Blau schraffierte Fläche: Hochwassergefahrenfläche HQ 100; dunkelblaue Fläche: HQ extrem Planfall

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Planänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


6        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21, Schreiben vom 02.08.2023


Stellungnahme
(…) das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Wohnraum in Form von Einzel- und Doppelhäusern nördlich des Bachfeldwegs am östlichen Ortsrand von Türkenfeld zu schaffen. 
Im Unterschied zur bisherigen Planung wurde der Planumgriff vergrößert, da die Hochwassergefahrenfläche des Höllbachs neu berechnet wurde und das gesamte Plangebiet nun hochwasserfrei gestaltet werden kann. Anstelle von bislang 17 Wohneinheiten sind nun 23 Wohneinheiten vorgesehen. Im Vergleich zur bisherigen Planung sollen nun neben Carports und offenen Stellplätzen auch Garagen zulässig sein. 
Weiterhin wurden hinsichtlich der Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text Änderungen und Ergänzungen vorgenommen sowie die Begründung insgesamt entsprechend der Planung ergänzt.

Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat sich aufgrund der Entwurfsänderungen nach Süden hin vergrößert. Südlich wird das Plangebiet durch einen Feldweg (Bachfeldweg), der direkt angrenzend nördlich vom Höllbach verläuft, begrenzt.

Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne, informelle Planungen 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan wird auch die Erweiterung des Plangebietes bereits als „Wohnbaufläche“, „Schutz- und Leitpflanzung vorhanden“ mit „vorhandenen Bäumen“ und „Ortsrandeingrünung“ dargestellt. 
Der Bebauungsplan kann daher als aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet angesehen werden.

Ortsplanung 
Aus Sicht der Ortsplanung wäre es weiterhin wünschenswert, die festgesetzte Wandhöhe zumindest am einsehbaren Ortsrand (Norden) an die angrenzende Bestandsbebauung (E+D) anzupassen. 

Abwägung:
Eine Höhenentwicklung mit E+D ist nicht im Sinne der Gemeinde, da langfristig flächensparende Bauformen vorgesehen werden sollen. Darüber hinaus kann mit E+D zu wenig des dringend benötigten Wohnraums angeboten werden.
Auch im nahen MI Stangl ist im aktuellen Bebauungsplan im Bereich 2 ein Gebäude mit WH 6,5 m vorgesehen. Auch hier ist am Ortsrand bereits eine höhere Bebauung möglich.

Ausschnitt BP MI Stangl

Langfristig wäre daher eher eine Überprüfung der Höhenentwicklung des Bestands zu favorisieren, um eine Aufstockung der niedrigeren Bestandsgebäude auf E + I zu ermöglichen.
Darüber hinaus sind bereits im weiteren Umfeld – ebenfalls am derzeitigen Ortsrand - Bestandsgebäude mit E + I + D vorhanden.

Blick von Südosten auf Bestandsbebauung; E + I + D vorhanden (rote Markierung)

Eine Höhenentwicklung mit WH 6,5 zur Errichtung von 2 Vollgeschossen mit ausgebautem Dachgeschoss ist daher weiterhin Entwicklungsziel der Gemeinde. Eine Planänderung ist nicht vorgesehen.

Ortsrandeingrünung:
Auf die Umsetzung einer angemessenen Ortsrandeingrünung sollte insbesondere aufgrund der Darstellungen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan geachtet werden. Da jedoch die im westlich angrenzenden Bebauungsplan „Saliterstraße“ mit 4 m festgesetzte Ortsrandeingrünung auf Wunsch der Gemeinde im Norden des Plangebiets mit lediglich 3 m fortgeführt und aufgrund wasserwirtschaftlicher Festsetzungen (A 10.2) hälftig von Bepflanzungen freigehalten werden muss, verbleiben nur noch mit 1,50 m Breite. Aus ortsplanerischer Sicht ist dies für eine wirksame Ortsrandeingrünung nicht ausreichend und sollte überdacht werden.

Abwägung Ortsrandeingrünung:
Die Ortsrandeingrünung wird im Bereich östlich des Fußwegs/geh- Fahr- und Leitungsrechts auf 4,0 m verbreitert. Zusätzlich wird die Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen im Übergang zur bestehenden Feldhecke nochmals aufgeweitet. Im westlichen Teil kann die Ortsrandeingrünung nicht über die bisher festgesetzten 3,0 m verbreitert werden, da sonst auf eine komplette Bauzeile verzichtet werden müsste. Die Planung bewegt sich hier im Spannungsfeld zwischen unterschiedlichen Zielen: einerseits einer wirksamen Ortsrandeingrünung und anderseits dem Gebot des Flächensparens und einer verdichteten Bebauung. Die Grundstücke sind bereits so eng bemessen, dass es nicht möglich ist, diese noch weiter zusammen zu schieben. Die Mulde stellt keine zusätzliche Einschränkung für die Ortsrandeingrünung dar. Festgesetzt ist eine einreihige Hecke. Um den Sträuchern ausreichend Entwicklungsspielraum zu bieten, ist ein Abstand von 1,5 m zur Grenze ohnehin sinnvoll. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text 
Es wird zur Vermeidung von Unklarheiten empfohlen, die Flächen für Garagen/Carports (insbesondere die jeweilige Tiefe bspw. auf den Parzellen 7 bis 9 und 16 bis 21) vollständig zu bemaßen. 

Abwägung:
Um die Größenordnung der Flächen für Garagen/Carports klarzustellen, werden – wo möglich und sinnvoll – Bemaßungen ergänzt.




Zu A 5.6: 
Es sollten hier zur Vollständigkeit auch die nun zulässigen Garagen ergänzt werden. 

Abwägung zu A 5.6:
Die Gemeinde folgt dieser Einschätzung. Es erfolgt eine Ergänzung von „Garagen“.

Zu A 6.1.5: 
Zur sicheren Umsetzung der Schemaschnitte (Abb. 20 der Begründung) sollte für das Plangebiet in den Festsetzungen ergänzt werden, dass Dachaufbauten mindestens 0,50 m unter dem First bleiben müssen.

Abwägung zu A 6.1.5:
Eine Festsetzung dazu ist bereits in A.6.1.6 enthalten. Eine weitere Ergänzung ist nicht erforderlich.

Zu A 7.3: 
Das Planzeichen „Straßenbegleitgrün" ist in der Planzeichnung nicht dargestellt bzw. ggf. überlagert. Dies sollte überprüft werden. 

Abwägung:
Ein Straßenbegleitgrün ist im bisherigen Entwurf nördlich von Parzelle 11a und beim Baum im Wendehammer zu finden. Durch die erneute Umplanung ist das Straßenbegleitgrün künftig im Zusammenhang mit straßenbegleitender Parkierung dargestellt.

Zu A 8.1 und 8.2: 
Die beiden Grüntöne in der vorliegenden Planzeichnung (als geplottete Variante) entsprechen in der Farbigkeit nicht den Planzeichen (Farbdrucker). Zur Vermeidung von Missverständnissen wird daher weiterhin empfohlen, die Grüntöne in ihrer Darstellung besser unterscheidbar zu wählen. 

Abwägung zu 8.1 und 8.2:
Die Grüntöne werden auf bessere Unterscheidbarkeit hin überprüft und angepasst.

Zu A 10.2: 
Der hier bezeichneten „Fläche A“ sollte entsprechend der Planzeichnung ein eigenes Planzeichen zugeordnet werden. 

Abwägung:
Ein Planzeichen wird bei Festsetzung 10.2 (künftig 11.2) ergänzt.

Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Die Baugrenzen sollten vollständig innerhalb der Grundstücke eingemaßt werden. 

Abwägung:
Die Bemaßungen werden – soweit sie sich nicht aus anderen maßlichen Abhängigkeiten ergeben - ergänzt.

Sonstiges 
Präambel:
In der Präambel sollten entweder die jeweils aktuellen Fassungen der Rechtsgrundlagen genannt werden oder nach der Aufzählung eingefügt werden, dass diese jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung gelten. 

Verfahrensvermerke: 
Zu 1.: Die Rechtsgrundlage § 2 Abs. 1 BauGB sollte ergänzt werden. 



Abwägung:
Die Verfahrensvermerke haben keine rechtliche Bedeutung, sondern sind nur dazu da, das Verfahren nachvollziehbar zu machen. Für den Beleg eines ordnungsgemäßen Verfahrens ist allein die Verfahrensakte der Gemeinde von Bedeutung. Nur die Paragrafen, die zum Verständnis wichtig sind, werden aufgeführt (§3(1)/ §3(2), §10, §§44, 214, 215). Beim Aufstellungsbeschluss gibt es hingegen keinen Zweifel, was gemeint ist. Eine Ergänzung des § 2 Abs.1 BauGB ist daher nicht erforderlich.

Zu 6./7.: 
Wenn kein Verfahren gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt wird, sollten diese beiden Punkte gestrichen werden. 

Abwägung:
Die aufgeführten Verfahrensvermerke geben das formale Grundgerüst vor, welche Verfahrensschritte möglich sind. Ob weitere Verfahrensschritte nach § 4a Abs. 3 BauGB benötigt werden, ist am Ende des Verfahrens klar. Sollten einzelne Verfahrensschritte nicht durchgeführt worden sein, können diese bei Erstellung der finalen Planversion textlich in den Vermerken entfallen.
Da im laufenden Verfahren jedoch wiederum Planänderungen durchgeführt werden, für die eine Beteiligung von Öffentlichkeit und TÖBs erforderlich ist, kann eine Streichung daher nicht erfolgen.

Abfallrecht 
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die vom Baubauungsplan erfassten Flurstücke 716/13, 716/8 und 715 der Gemarkung Türkenfeld liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. 
Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern. 

Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist. 

Abwägung:
Hinweise zum Umgang mit Altlasten sind in den Planunterlagen bereits enthalten. Eine Ergänzung ist nicht erforderlich.
Hinweise zum Umgang mit Auffüllungen im Zusammenhang mit Versickerung werden ergänzt.

Immissionsschutz 
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. 

Naturschutz und Landschaftspflege       
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan-Entwurf hinsichtlich der Einstufung der Ausgleichsflächen Einwände. 

Die gemeindeeigene externe Ausgleichsfläche auf Fl.-Nr.: 239 Gemarkung Zankenhausen hat schon ein gutes Artenpotential und kann mit einem Ausgangswert von 8 WP eingestuft werden. Das Entwicklungspotential ist entsprechend höher zu bewerten, nämlich mit 12 WP für den Lebensraumtyp G214 „Artenreiches Extensivgrünland“. 

Die private Ausgleichsfläche auf Fl.-Nr.: 360, Gemarkung Türkenfeld wird aus naturschutzfachlicher Sicht als Intensivgrünland mit 3 WP eingestuft. 
Das Entwicklungsziel, eine 3-reihige, gestufte Feldhecke, wird als Lebensraumtyp B112 „Mesophile Gebüsche“ mit 10 WP eingestuft. Bei den Gebüschen/Hecken trocken-warmer Standorte mit 12 WP müssen auch die entsprechenden krautigen Magerkeitszeiger im Unterwuchs und Saumbereich vorhanden sein. Dafür ist der Ausgangszustand zu nährstoffreich. 

Die Bewertungen sind entsprechend zu ändern und die Flächengrößen anzupassen. Dadurch müssen der zeichnerische Geltungsbereich für die Feldhecke und die Festsetzung 9.2 ebenfalls entsprechend angepasst werden.

Abwägung:
Die Abarbeitung der Eingriffsregelung wird entsprechend der Stellungnahme angepasst.

Wasserrecht 
(…) aufgrund Ihrer Beteiligung nahm die Fachstelle Wasserrecht im Juli dieses Jahres zu dem Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“ erneut Stellung, bezogen sich jedoch irrtümlicher Weise auf den veralteten Umweltbericht vom 24.05.2022, der parallel zum neuen Umweltbericht vom 29.03.2023 veröffentlich wurde. … [Der PV] wies mich im gestrigen Telefonat auf die parallel veröffentlichten Umweltberichte hin.
Wir nehmen daher Bezug auf die aktualisierten Unterlagen vom 29.03.2023.
Faktisches Überschwemmungsgebiet:
Gemäß der Seite 17 des Umweltberichts plant die Gemeinde die Verbreiterung des Durchflusses an der Brücke über den Höllbach sowie den naturnahen Ausbau des Höllbachs (Mäandrierung).
Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten (Erhaltungsgebot). Dies gilt auch für bereits ermittelte Überschwemmungsgebiete, die weder vorläufig gesichert oder festgesetzt sind. Der Sinn des Erhalts der Rückhalteflächen ist es, dass sie den Hochwasserabfluss verlangsamen und vor allem Abflussspitzen reduzieren. 
Durch die Vergrößerung des Abflussrohrs unterhalb der Brücke wird der Hochwasseranstau bei privaten Grundstücken vor der Brücke reduziert, jedoch wird das Hochwasser mit höherer Geschwindigkeit durch das neue Rohr fließen und sich nach der Brücke neue Rückhalteflächen schaffen. 
Vom Grundsatz der Erhaltung von Rückhalteflächen kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dem entgegenstehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 WHG). Hierbei sind jedoch rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu treffen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WHG). D.h. es muss selbst beim Vorliegen der überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden.
Bei der Abwägung, ob überwiegende Gründe des Allgemeinwohls entgegenstehen, muss geprüft werden, ob es einen „höheren Grad des Widerstreits“ zwischen den allgemeinen Interessen an dem Erhalt der Rückhalteflächen und den besonderen Belangen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. Czychowski/Reinhardt Erl. Unter Rn. 4 zu § 77 WHG, aus Drost Rn 13 zu § 77 WHG). Es muss im Einzelfall eine Interessensabwägung stattfinden, die zu Gunsten des Allgemeinwohls einen höheren Grad des Widerstreits ergibt.
Dem hydraulischen Gutachten vom 05.06.2023 kann in der Zusammenfassung folgendes entnommen werden:
„Mit den durchgeführten hydraulischen Berechnungen konnte gezeigt werden, dass sich keine negativen Auswirkungen Dritter ergeben durch den geplanten Brückenneubau und die Renaturierung. Durch die hydraulische „Optimierung“ (Einbau einer Engstelle, Überfahrt wie lagemäßig wie Bestand) lässt sich der Retentionsverlust maßgeblich reduzieren [sic!] auf 230 m³.“
Wichtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahme getroffen werden sein muss. Dies bedeutet, dass mit dem Eingriff in die Rückhaltefläche zugleich, d.h. zeitgleich die Ausgleichsmaßnahme vorgenommen sein muss, da ansonsten es zu einer nicht hinnehmbaren Erhöhung der Hochwassergefahr für die Unterlieger kommen kann (Rn. 15, Drost zu § 77 Abs. 2 Satz 2 HS 2 WHG).
Zusammengefasst muss die Gemeinde überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit benennen und abwägen. Zudem ist die Ausgleichsfläche vor Beginn der eigentlichen Baumaßnahme zu planen, genehmigen zu lassen (Gewässerausbau nach § 68 WHG) und umzusetzen.
Im Umweltbericht wird daher richtig beschrieben, dass das Baugebiet erst nach Abschluss der Baumaßnahmen am Höllbach realisiert werden kann (S. 18).
Die Festsetzung Nr. 10.1. in dem aktuellen Satzungsentwurf beschreibt zudem, dass die geplanten Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs erst zulässig sind, wenn durch Maßnahmen am Höllbach sichergestellt ist, dass das Plangebiet hochwasserfrei ist. Also die Gewässerausbaumaßnahme abgeschlossen ist.
Da es sich noch um ein Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten handelt, gilt bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Abs. 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen (§ 78b Abs. 1 Satz 1 WHG).

Niederschlagwasserbeseitigung
Wegen der unzureichenden Durchlässigkeit sowie des hohen Grundwasserstandes kann das Niederschlagswasser nur in Teilbereichen versickert werden. Der Erschließungsplaner empfiehlt das Niederschlagswasser gedrosselt in den Kanal einzuleiten (S. 17 des Umweltberichts).
Nach S. 32 der Begründung zur Satzung erfolgt die Versickerung des Niederschlagswassers gemäß Niederschlagswasserbeseitigungskonzept IB Glatz: 
  • Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt großteils über eine gedrosselte Einleitung mit 20 l/s in den Höllbach 
  • Die Regenrückhaltung erfolgt über ein im Süden gelegenes, offenes Becken und einen Stauraumkanal. 
  • In Teilen des Baugebietes kann das Niederschlagswasser versickert werden. 
  • Für die Parzellen 1, 2, 3, 4, 14, 15, 11a und 11b sind Zisternen mit einer gedrosselten Einleitung von 0,5 l/s in den öffentlichen Kanal mit Nutzvolumen zur Gartenbewässerung etc. und einem Rückhaltevolumen von 30 l je m² versiegelte Fläche vorgesehen. 
Die Gemeinde hat sich daher ausreichend mit der Niederschlagswasserbeseitigung befasst. 
Wir weisen darauf hin, dass die Errichtung der Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung und für die Einleitung von Niederschlagswasser eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG i. V. m. § 10 Abs. 1 WHG zu beantragen ist.
Mit den Änderungen besteht wasserrechtliches Einverständnis. 
Wir geben zu bedenken, dass erfahrungsgemäß für eine Gewässerausbaumaßnahme (Planung, Genehmigung, Umsetzung) mind. 1 Jahr zu kalkulieren ist.

Abwägung:
Die Korrektur der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist diesbezüglich nicht veranlasst.
Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept sowie die Höhenlage der Gebäude wird an den überarbeiteten Entwurf mit neuer Straßenführung angepasst, das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept des IB Glatz vom 20.11.2023 wird den Planunterlagen als Anlage beigelegt.
Der Hinweis auf den zeitlichen Ablauf wird zur Kenntnis genommen und bei der Umsetzung der Baumaßnahme berücksichtigt.
Siehe auch Ausführungen in Abwägung zur Stellungnahme des WWA München.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist bzgl. der Stellungnahme nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein




Straßenverkehrsamt 
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplanes "Saliterstraße Nord" LRA-NR. 1362 keine Einwände. 

Verkehrswegeplanung 
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes. 
Aufgrund der Zunahme des Verkehrsaufkommens sind Sichtdreiecke in den Zufahrtsstraßen zu den Kreisstraßen FFB 3 und FFB 5 nach RASt für die Einmündungsbereiche zur Kreisstraße festzulegen und freizuhalten. 

Öffentlicher Personennahverkehr 
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits weitläufig an das MW-Netz angebunden ist. 
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es wird empfohlen, auf den Grundstücken geeignete und überdachte Fahrradabstellanlagen vorzusehen

Abwägung Sichtdreiecke und Fahrradstellplätze:
Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme vom 25.07.2022 verwiesen, in der gleichlautendes gefordert wurde (siehe Beschluss vom 29.03.2023).
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Zufahrten und Einmündungen zur FFB 3 und FFB 5 liegen nicht innerhalb des Plangebiets.
Die Abwägung ist nach wie vor gültig. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Beschlussvorschlag gesamt LRA:
Die Stellungnahmen der einzelnen Fachabteilungen werden zur Kenntnis genommen und in Teilen beachtet. Es erfolgt eine Planungsänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


16        Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 02.08.2023


Stellungnahme
Bebauungsplan Saliterstraße Nord
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Überschwemmungsgebiet: 
Die Maßnahmen zum Hochwasserschutz der oberstrom liegenden Gebäude sowie der Verringerung des Überschwemmungsgebiets im Planungsgebiet werden begrüßt. 

In der Planung sollte neben einem HQ100 auch ein extremes Hochwasserereignis im Planzustand berücksichtigt werden. Für eine hochwasserangepasste Bauweise bzgl. eines extremen Hochwasserereignisses sind die Höhen des Rohfußbodens entsprechend hoch zu setzen. Ebenso ist auch Gebäudeöffnungen zu achten (Eingänge, Lichtschächte, Öffnungen im Keller,…).
Falls nach der Umgestaltung des Durchlasses bei einem extremen Hochwasserereignis Überflutungen verbleiben, soll diese Fläche in die Planzeichnung als nachrichtliche Übernahme eingezeichnet werden. Bauwerber können sich so über das verbleibende Hochwasserrisiko informieren und sich (auch baulich) entsprechend vorbereiten. 

Abwägung:
Die Hochwasserlinie HQ extrem wurde zwischenzeitlich ermittelt und wird nachrichtlich in den Planunterlagen ergänzt. Das Plangebiet ist nicht vom HQ extrem betroffen, ein Restrisiko ist nicht gegeben. Festsetzungen zu einer hochwasserangepassten Bauweise sind daher nicht erforderlich.


Niederschlagswasserbeseitigung (NSW Beseitigung):
Laut Begründung Nr. 5.6.3 soll anfallendes Niederschlagswasser gemäß des Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts des IB Glatz beseitigt werden. Dieses Konzept liegt uns nicht vor. Den Unterlagen liegt in Anlage 5 (lediglich) ein Spartenplan bei. 

Laut Begründung erfolgt die NSW Beseitigung größtenteils über eine gedrosselte Einleitung in den Höllbach. Die erforderliche Rückhaltung erfolgt über ein entsprechendes Becken im südlichen Planungsgebiet. Eine genaue Bemaßung oder Berechnung, die einen Rückschluss auf die erforderliche Größe zulassen, liegt uns nicht vor. 
In Teilen des Baugebietes kann das Niederschlagswasser versickert werden. 
Für die Parzellen 1, 2, 3, 4, 14, 15, 11a und 11b sind Zisternen mit einer gedrosselten Einleitung von 0,5 l/s in den öffentlichen Kanal vorgesehen. 

Eine Einleitung in den öffentlichen Mischwasserkanal war bisher nicht abgestimmt. Eine Einleitung ist nur zustimmungsfähig, falls aus technischer Sicht keine anderen Möglichkeiten bestehen. Dieser Nachweis muss nachgereicht werden. 
Ohne Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie des Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts des IB Glatz ist eine finale wasserwirtschaftliche Einschätzung noch nicht möglich. 
In der Satzung ist unter Nr. 22.4 Niederschlagswasser das Merkblatt DWA-M 102 hinzuzufügen.

Abwägung:
Die Versickerung des Niederschlagswassers erfolgt gemäß Niederschlagswasserbeseitigungskonzept IB Glatz vom 20.11.2023. Dieses wurde im Zuge der Überarbeitung des Entwurfs neu erstellt. Es wird den Planunterlagen künftig als Anlage beigelegt (textliche Ausführungen, Spartenplan, Straßenhöhenplan). Die Inhalte sind zusammengefasst:
  • Versickerung innerhalb Grundstück auf Parzelle 4, 5, 6
  • Für die übrigen Parzellen sind Zisternen mit einer gedrosselten Einleitung von 0,5 l/s in den öffentlichen Regenwasserkanal (nicht Mischwasserkanal) mit Nutzvolumen zur Gartenbewässerung etc. und einem Rückhaltevolumen von 30 l je m² versiegelte Fläche vorgesehen.
  • öffentliche Verkehrsflächen: Einleitung über Straßeneinläufe in öffentlichen Regenwasserkanal
  • gedrosselte Einleitung Regenwasserkanal mit 20 l/s in den Höllbach über ein offenes Rückhaltebecken (wie bisher)
  • Maße Rückhaltebecken: L= ca. 35 m, B= ca. 2,3 m, T= ca. 0,8 m
Der Hinweis auf das Merkblatt DWA-M 102 wird unter 22.4 ergänzt.

Im Baugrundgutachten wurden im Bereich der Kleinbohrung SDB 5 Auffüllungen erkundet. Im Bereich von Auffüllungen ist eine Versickerung nicht erlaubt bzw. muss vorab die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden. 

Abwägung Versickerung Auffüllung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Planunterlagen unter Hinweise/ Begründung ergänzt.

Wassersensible Siedlungsentwicklung und Starkregenvorsorge: 
Ein Bestandteil kann die Dach- und Fassadenbegrünung sein. Hierzu empfehlen wir die Broschüre des Bundesamts für Naturschutz „Dach- und Fassadenbegrünung – neue Lebensräume im Siedlungsbereich Fakten, Argumente und Empfehlungen (2019)“. 
Die Festsetzung Flachdächer von Carports als Gründächer auszubilden sowie allgemein versickerungsfähige Beläge zu verwenden, werden begrüßt.

Abwägungsvorschlag:
Die in der Stellungnahme genannte Broschüre wird als Hilfestellung für Bauherren in den Planunterlagen unter den Hinweisen beim Punkt „Artenschutz“ ergänzt.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in Teilen beachtet. Es erfolgt eine Planungsänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


36        Energienetze Bayern, Schreiben vom 01.08.2023


Stellungnahme
Im genannten Bereich befinden sich Erdgasleitungen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG. Aktuell sind keine Baumaßnahmen in Planung. Einen Lageplan haben wir beigefügt. 
Wir bitten um Beachtung:
  • Leistungstrassen sind von Bebauung und Baumbepflanzung freizuhalten
  • Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten wird, oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Als regionaler Netzbetreiber von Energieinfrastrukturen sind wir stets daran interessiert, unsere bestehende Infrastruktur zu erweitern und neu aufzubauen.
Falls Interesse an einer zentralen Wärmelösung besteht, wie z.B. Nahwärme mit einer Hackschnitzelgespeisten Wärmezentrale zu errichten, stehen wir für die detaillierte Betrachtung des Vorhabens gerne zur Verfügung. Bei Rückfragen steht ihnen in unserem Haus Frau N.N. unter der Telefonnummer 089/68003280 gerne zur Verfügung.
    Ausschnitt Anlage Lageplan

Abwägung: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Bauausführung beachtet.
Beschlussvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja 
Nein







41        Stadtwerke Fürstenfeldbruck, Telefonat/Mail/Benachrichtigung an Gemeinde vom 30.03.2023; eine weitere Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ist nicht eingegangen

Anforderung/Stellungnahme:

(…)  die Stadtwerke FFB sind auf uns [Gemeinde] zugekommen und möchten eine neue Trafostation bauen. Diese soll in den Umgriff BebPl. Saliterstr. Nord kommen.

(…) Im Anhang lasse ich Ihnen die Darstellung der Stadtwerke zukommen, wo und in welchem Umfang die Station geplant wird.


Abwägung:

Für die Station konnte ein anderer Standort gefunden werden, durch den das Neubaugebiet mit erschlossen werden kann. Eine Situierung im Plangebiet ist daher nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit


Stellungnahme Bürger:in 1, 02.08.2023 

Meine Änderungsvorschläge habe ich zeichnerisch dargestellt (siehe Anlage ).
Anlage Stellungnahme Bürger:in Nr. 1

Aus meiner Sicht ergeben sich folgende Vorteile.
  • Das Haus von Grundstück 20 und 21 rückt im Süden weiter vom Bach und der Straße ab, dadurch ergibt sich auch ein schönerer Vorgarten.
  • Die Bäume im Einfahrtsbereich des Baugebiets können alle erhalten werden. 
  • Die bereits bestehenden 2 Baumtore würden die Geschwindigkeit von Anfang an reduzieren.
  • Die neu zu errichtende Brücke sollte noch Osten hin um ca. 2 Meter breiter werden.
  • Die Einfahrt zum neuen Baugebiet wäre für Feuerwehr, Müllfahrzeuge und Landwirtschaft sicherlich verbessert.

  • Es kann ein weiteres Baumtor auf öffentlichen Grund zwischen Grundstück 19 und 20 entstehen.

  • Weitere 10 Besucherparkplätze können entstehen. (siehe Plan)

  • Für die Grundstücke 1 und 15 soll die Garage/Carport (einfach) und jeweils ein weiterer Stellplatz zum Wendehammer vorgezogen werden. Die versiegelte Zufahrtsfläche entfällt, den Wünschen der Nachbarn kann auch entsprochen werden und die Gartenfläche von Haus Nr. 1 wird auch schöner.
  • Für die Doppelhausplätze von den Grundstücken 1 u.2, 5 u.6, 17u.18 könnte ich mir im bestehenden Baufenster auch ein Mehr-Generationen-Haus vorstellen. Dadurch würden sogar weniger Zufahrtsflächen gebraucht.
  • Zwischen Haus 4 und 5 sollte die Fläche für die eingezeichneten Bäume als öffentliche Grünfläche dargestellt werden.
  • Die Grundstücke 13 und 21 würden mit einer privaten Zufahrt erschlossen (siehe Plan).
  • An den Grundstücken 2 / 3 / 4 / 7 / 8 / 9 und 16 sollte das Garagenbaufenster nach Norden bzw. Osten bis an die Grünfläche verlegt werden.
Da die Grundstücke sehr klein sind, würde eine Zufahrt mit verpflichtend 80 % offenen Rasengittersteinen als Spielfläche für Kinder oder als Besucherparkplatz zur Verfügung stehen.
  • Vor den Garagen oder Carports, sowie der Flächen zwischen Straße und Haus von weniger als 3 Meter sollte ein Zaunverbot gelten (Muster Saliterstraße alt ).
  • In Absprache mit der Energieagentur Klima hoch3 ist eine Wärmeversorgung mit „kalter Nahwärme" denkbar. Eine mögliche Übergabestation könnte an der südöstlichen Ecke platziert werden.
  • Das dörfliche Bild von Türkenfeld, könnte mit einer verpflichtenden Dacheindeckung der Wohnhäuser mit roten Dachziegeln erhalten werden.

Abwägung:
   
Entwurf 29.03.2023                                   Entwurf 2 – Stand Nov. 2023
Der städtebauliche Entwurf wurde hinsichtlich der Vorschläge geprüft und z.T. überarbeitet.
Die Gemeinde folgt hinsichtlich dem Vorschlag, die neue Straße bereits auf Höhe des bestehenden Feldwegs anzubinden, der Stellungnahme. Bereits versiegelte Flächen können dadurch zumindest im anfänglichen Teilstück des bestehenden Feldwegs weiter als Erschließungsfläche genutzt werden, wodurch eine Doppelerschließung der südlichen Grundstücke vermieden wird.

Änderungen Entwurf:
  • Anbindung neue Erschließungsstraße z.T. über bestehenden Feldweg
  • Entfall mittige Fußwegerschließung
  • Anordnung Senkrechtparker (4 öff. St) im Bereich der bestehenden Bäume im Südwesten
  • Anordnung Parktasche mit (5 öff. St) bei Weiterführung Feldweg
  • Anordnung Längsparker (4 + 1 öff. St) entlang neuer Erschließungsstraße
  • Zaunfreie Vorgartenzone
  • Anpassung einzelner Baufenster, Ergänzung maximale Firsthöhe
  • Gebäudetypologie: bei Hinterliegererschließung sowohl Doppel- als auch Einzelhäuser möglich; ansonsten entweder DH oder EH
Durch die nach Süden verlegte Anbindung der neuen Erschließungsstraße wurde das südwestlichste Gebäude nördlich der Planstraße angeordnet. Die private Parkierung wird entweder dabei direkt von der Planstraße oder über ein Geh/Fahrt-/Leitungsrecht an die bisherige Erschließungsstraße angebunden. 
Der bestehende Baum im Bereich der Quartierszufahrt kann auf Grund der Neugestaltung der Straße nicht erhalten werden. Es ist eine Neupflanzung erforderlich und wird entsprechend festgesetzt.
Planausschnitt: Fällung Bestandsbaum, Festsetzung Neupflanzung Straßenbaum


Eine Prüfung der Zufahrtsbreiten sowie Radien der Straße erfolgte durch das IB Glatz.

 
Skizze IB Glatz, Stand 11.08.2023

Die Brücke wird nicht um 2 m verbreitert, die Ausführungsplanung bleibt wie vorgesehen.



Zur öffentlichen Grünfläche:
Die Bäume sollen weiterhin auf den privaten Grundstücken vorgesehen werden, da ansonsten auch die Grundstücksgrößen deutlich verkleinert werden. Die Baumpflege obliegt damit auch den privaten Eigentümer:innen. Die Eigentümer:innen können sich zudem die Baumart aussuchen, die sie sich an dieser Stelle vorstellen können. In den Hinweisen wird angegeben, welche Baumarten sich besonders gut eignen.

Zum „Baumtor“
Die Idee eines weiteren „Baumtors“ wird aufgegriffen durch Festsetzung von Baumstandorten im Bereich der neuen Parzellen 10 und 11. Ob „Baumtore“ wirksam die Geschwindigkeit des KFZ-Verkehrs verringern, kann nicht abschließend beurteilt werden. Vorrangig folgt die Gemeinde hier dem Gedanken der Grüngestaltung, dass ein „Baumtor“ den Eingang zur Siedlung markiert.

Zur Zaunfreiheit entlang der Erschließungsstraße:
Um den dörflichen Charakter zu stärken, werden künftig in einem ca. 3-5 m breiten Bereich im Vorgarten entlang der Planstraße keine Zäune zugelassen. Baum- und Strauchpflanzungen sind jedoch in diesem Bereich zulässig, um die Privatsphäre zu schützen. Die Gemeinde befürwortet hier – ähnlich wie im Bestandsgebiet Saliterstraße – die offenere Gestaltung des Straßenraums. Es ist von eher geringer Gefährdung durch den Verkehr auszugehen.

Zur Größe der Baufenster:
Die Größe und Anordnung der Hauptbaufenster wurden überprüft und dort, wo sinnvoll, mit Puffer erweitert. Um jedoch das städtebauliche Konzept nicht zu verunklären, ist es Ziel der Gemeinde die gewünschte Struktur (Lage, Größe, Proportionen der Baukörper) relativ genau vorzugeben. 
Die nördlichen Baufenster werden bei gleichbleibender max. zulässiger Grundfläche von 10 m auf 11 m verbreitert, wodurch die Gebäude um 1 m nach Norden rutschen können. Die Baufenster für die Garagen bleiben wie bisher, um zur Ortsrandeingrünung hin die geplanten Baumpflanzungen umsetzen zu können. Die durch größer gewordene Baufenster gewonnene Flexibilität muss dahingehend vom Bauwerber überprüft werden, dass die festgesetzte Gesamtversiegelung eingehalten wird (künftig 0,6 für alle Grundstücke). 
Zufahrten zu Garagen/Carports zählen unabhängig vom Belag IMMER zur Gesamtversiegelung. Diese obere maßliche Versiegelungsgrenze ist in jedem Falle einzuhalten. 
Die Hauptbaufenster im Osten (5, 6, 7, 8) werden nach Norden hin verbreitert, die Garagenbaufenster nach Osten hin. Auch hier ist in jedem Falle bei der Ausführung die Gesamtversiegelung zu beachten. Stellplätze (Garagen/Carports sowie offene Stellplätze) sind weiterhin nur in den dafür vorgesehenen Baufenstern zulässig, um wildes Parken und zugeparkte Vorgärten zu verhindern.

Zum Mehrgenerationenhaus:
Der Wunsch des Gemeinderats für das Plangebiet war eine Bebauung mit Einfamilienhäusern und Doppelhäusern, um Wohnraum für die Klientel der „jungen Familie“ anbieten zu können. Mehrfamilienhäuser oder Geschosswohnungsbau soll in der Ortsmitte künftig mit dem Baugebiet „Dorfanger“ angeboten werden. 
Jedoch wird künftig auf die Festsetzung der maximalen Wohnungsanzahl verzichtet, um v.a. im Bereich der Eckparzellen auch 2 (-3) gestapelte Wohnungen zu ermöglichen (barrierefreie Ausführung im Erdgeschoss ohne Aufzug möglich). 
Zu beachten ist in jedem Falle weiterhin die Stellplatzsatzung der Gemeinde Türkenfeld, die das begrenzende Element für die maximal machbare Anzahl der Wohneinheiten darstellt.


Zur Parkierung Parzelle 1 und 19 (alt: Parzelle 1 und 15):
Die Gemeinde folgt dem Vorschlag die Parkierung näher an den Wendehammer heranzusetzen. Dadurch werden lange, versiegelte Erschließungsstraßen der Hinterliegergrundstücke vermieden. Sollten Doppelhäuser mit Realteilung zur Ausführung kommen, ist die Erschließung der Hinterliegereinheit mittels Dienstbarkeiten privatrechtlich sicher zu stellen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Zur Übergabestation (Wärmeversorgung):
Nähere Informationen oder eine detailliertere Planung wurden der Gemeinde nicht vorgelegt. Die Gemeinde plant kein Nahwärmenetz. Daher ist es nicht zielführend zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Flächen für technische Erschließung/Wärme festzusetzen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Zu den roten Dachziegeln:
Die Gemeinde möchte bei der bisherigen Festsetzung bleiben, um die Bauherrn nicht über Gebühr einzuschränken. Da v.a. PV- oder Solarthermieanlagen in der Regel anthrazit bis schwarz sind, hält es die Gemeinde gestalterisch für angemessen, auch die übrige Dachfläche in einem dunklen Grauton („anthrazit“) zuzulassen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.


Stellungnahme Bürger:in 2, 31.07.2023


wie schon beim Projekt Höllbach-Renaturierung nehmen wir als Anrainer gerne das Angebot der Gemeinde wahr, uns zum Bebauungsplan Saliterstraße Nord [Fassung 29.03.2023 / Entwurf / Seite 3] zu äußern:

Punkt 1:
Wir gehen davon aus, dass die vermutlich bewusst verengte Straßenführung im Neubaugebiet den Normen entspricht. Dennoch haben wir dazu Bedenken: Auf unserer Seite erleben wir die schwierigen Fahrmanöver sehr großer Fahrzeuge (Müllabfuhr, Lieferanten), die gerade so zurechtkommen, weil es hier keine hart abknickenden Kurven gibt. 

Das ist im Neubaugebiet anders vorgesehen: Der mit drei 90° Kurven plus Wendehammer geradezu eckige Straßenverlauf wird sich bei eher zu- als abnehmendem Verkehr für Fahrzeuge dieser Art – und die Feuerwehr – generell als hinderlich erweisen, jeden Gegenverkehr ausschließen.

Abwägung zu Punkt 1:
Da sich der städtebauliche Entwurf geändert hat, waren die Straßenbreiten und Kurvenradien erneut zu überprüfen. Auch die neue Planung entspricht – wie auch die bisherige Planung - der Norm. Die Straßenbreiten und Kurvenradien wurden vom Erschließungsplaner vorgegeben.
Die Straßenbreite beträgt 5,5 m und hat damit ein gängiges Maß für Anwohnerstraßen. Der Kurveninnenradius beträgt jeweils mind. 5 m und entspricht damit der Norm.

Auszug aus den Richtlinien für die Feuerwehr:
Plandarstellung entnommen aus: Kompendium Richtlinien für die Feuerwehr, LHM 2020
https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:e6109ca3-05df-45b2-9a85-b223147d905c/Kompendium_20200522_baeum.pdf

Überprüfung Schleppkurven durch Erschließungsplaner:
Plandarstellung IB Glatz, 20.11.2023

Ein Befahren mit einem dreiachsigen Müllfahrzeug ist laut Schleppkurvenplan möglich, (unter Verwendung der Gegenfahrbahn). Die vorgesehenen Radien und Fahrbahnbreiten sind für ein Baugebiet dieser Größe angemessen. 

Punkt 2:
In der derzeitigen Planung geht die gemeindeeigene Abstandsfläche verloren, die das Grundstück 716/12 (auf dem die Familie Felgenträger zu Hause ist) mit dem Bachfeldweg verbindet. Wir Anwohner haben dieses Grundstück bepflanzt, unter anderem mit einer Linde, die mit einer gegenüber liegenden zweiten Linde (Grundstück 716/10, Sander) ein „Baumtor“ bildet, um einfahrende Fahrzeuge zu verlangsamen. 
Verständlich, dass die Gemeinde das erworbene Areal bestmöglich nutzen möchte. Doch auf nicht bebaubare Abstandsflächen zu verzichten halten wir sowohl in ökologischer als auch in gestalterischer Hinsicht für keine gute Idee. Hinzu kommt, dass sich mit der jetzt vorgesehenen Wegführung sehr viel mehr Verkehr auf der ohnehin schmalen Zufahrt zu unseren Häusern abspielt, was der Sicherheit der Anwohner wie auch der neuen Nutzer nicht zuträglich ist. 

Aus den genannten Gründen plädieren wir für einen separaten Weg ins Neubaugebiet: nach der Bachüberquerung kurz in den Bachfeldweg abzweigend, dann links hoch in die neue Siedlung – so wie das in einem früheren Planungsentwurf schon mal vorgesehen war.

Abwägung zu Punkt 2:
Mit dem Begriff „Abstandsfläche“ ist die Grünfläche auf der öffentlichen Erschließungsfläche auf Fl. Nr. 716/8 gemeint. Die Bepflanzung der Fläche erfolgte auf Privatinitiative.
Ob die Fläche grundsätzlich „bebaubar“ ist, wird im Zuge der Entwurfsbearbeitung sowie des Verfahrens geklärt. Eine Bebauung der genannten Fläche ist weder im alten noch im neuen Entwurf vorgesehen. Die Fläche wurde lediglich in einem Teilbereich durch die neue Straße überbaut. Im neuen Entwurf sind 4 Senkrechtparker vorgesehen.
Im Übrigen wurde der städtebauliche Entwurf angepasst. Siehe hierzu Abwägung zu Bürger:in 1.

Punkt 3:
Wir verstehen ebenfalls das Anliegen der Gemeinde, das Gebiet Saliterstraße Nord verdichtet zu bebauen. Die Entscheidung für relativ kleine und überwiegend eng bebaute Grundstücke – verbunden mit dem Verzicht auf begrünte Abstandsflächen, die im Eigentum der Gemeinde bleiben – hat freilich einen hohen Grad der Bodenversiegelung zur Folge. 

Abgesehen von diversen ökologischen Bedenken kann die mehr oder weniger hermetische Versiegelung des Baugebiets bei der gegebenen Hanglage bei Starkregen zur Überflutung von Grundstücken und Kellern führen, wie dies auch auf unserer Seite bei entsprechenden Wetterverhältnissen auf den Grundstücken 716/12 und 14 vorgekommen ist. Es empfiehlt sich daher, Flächen zur Versickerung freizuhalten.

Abwägung zu Punkt 3:
Die Flächen zur Versickerung bzw. für die Wasserwirtschaft werden freigehalten, sogar festgesetzt (z.B. durch Zisternen, Becken im Spielplatzbereich). Für die Planung wurde ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erstellt, welches die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. 
Die Entwässerungseinrichtungen werden gemäß Regelwerk dimensioniert. Das Gefälle der Fahrbahn im Baugebiet ist nicht allzu stark ausgeprägt, so dass bei den Straßeneinläufen eine gute Abflussleistung zu erwarten ist.
An zwei kritischen Stellen im Fahrbahnbereich sind doppelte Straßeneinläufe mit separaten Anschlüssen an den Regenwasserkanal vorgesehen.
Der Versiegelungsgrad mit GRZ 0,6 für die Gesamtversiegelung entspricht gängigen Maßen für Wohnsiedlungen. Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen, eine etwas dichtere Bauweise ist nach diesem Grundsatz angeraten. Die Grundstücksgrößen sind nicht üppig, bieten jedoch für alle Anforderungen Platz. Dort, wo keine großen Privatgärten vorgesehen werden können, soll zumindest die zu begründende Vorgartenzone luftige Freiflächen bieten.
Durch die Dichte an der einen Stelle kann an der anderen Stelle Platz für eine Gemeinschaftsgrünfläche geschaffen werden (Südosten). Dies kommt allen Bewohner:innen zugute und dient als Treffpunkt für alle.  

Punkt 4:
In Anbetracht der geplanten Bebauung ist zu erwarten, dass die Anwohner für einen Teil ihrer Fahrzeuge Parkflächen außerhalb ihres Wohngebietes in Anspruch nehmen. Das heißt: weil es auf den Grundstücken eng zugeht, werden dereinst Fahrzeuge aller Art im öffentlichen Raum abgestellt, z.B. entlang der dereinst schönen neuen Straße entlang des umgestalteten Höllbachs oder wo gerade Platz ist, beispielsweise vor den Gärten der Häuser unterhalb der Fuggerstraße. 

Ob man das nun mag oder nicht: überall im Dorf zeigt sich, zwei Autos pro Haushalt sind längst keine Ausnahme mehr, mit erwachsenen Kindern sind es oft sogar drei. Hinzu kommen Anhänger sowie Mopeds, Motorräder und jede Menge Fahrräder. Wohin damit, wenn am eigentlichen Wohnort die dafür notwendigen Flächen fehlen? 

Punkt 5:
Der aktuelle Plan weist obendrein keine Parkplätze für aushäusig lebende Familienmitglieder, für Besucher, Handwerker, Lieferanten sowie für soziale und medizinische Versorger aus. Man kann nicht davon ausgehen, dass all diese Menschen von irgendwoher zu Fuß oder mit dem Fahrrad ihr Ziel in der Saliterstraße Nord anzusteuern beziehungsweise einen für alle Betroffenen akzeptablen Parkplatz in der nächsten Nähe finden. 

Wir sehen hier ein Problem, das sich nicht nur in den ersten Jahren des intensiven Arbeitens am Haus, sondern dauerhaft sowohl für die Anwohner als auch für deren Besucher und allerlei Dienstleister als Ärgernis erweisen wird. Das mindert letztendlich auch die Wohnqualität. Im Übrigen ist auch der Nachbarschaft wildes Parken irgendwo am Straßenrand nicht zuzumuten.

Abwägung zu Pkt. 4 + 5:
Die Gemeinde Türkenfeld hat eine Stellplatzsatzung, die genaue Anforderungen an die nachzuweisende Stellplatzanzahl auflistet. Je nach Art des Gebäudes bzw. Größe der Wohnung sind entsprechend Stellplätze nachzuweisen. 
Die Stellplätze für die von der Gemeinde gewünschten hauptsächlichen Nutzungen (Doppelhäuser, Einfamilienhäuser, Häuser mit 2-3 Wohnungen) können nachgewiesen werden. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht.
Privatstellplätze können in den dafür vorgesehenen Baufenstern (rot) sowie in den Hauptbauräumen (blau) vorgesehen werden. Hierfür ist auch eine Festsetzung vorgesehen.
Mit der Überarbeitung des Entwurfs sind künftig deutlich mehr Stellplätze im öffentlichen Raum vorgesehen (alt: 3 St im öff. Straßenraum, neu: 14 St im öff. Straßenraum). Diese sind der Öffentlichkeit gewidmet und stehen allen zur Verfügung.

Punkt 6:
Neben all den sachlichen Argumenten erlauben wir uns abschließend auf die ästhetische Wirkung einer geradezu städtischen Bebauungsdichte in einem natürlichen Umfeld dieser besonderen Qualität hinzuweisen. Man könnte diesbezüglich auch von einem Element des Wohlfühlens beim Wohnen in unserem schönen Dorf sprechen. 

Langfristig gesehen macht es doch Sinn, nicht dem maximalen Erlös aus der Verwertung der Fläche den Vorrang zu geben. Ist es nicht besser, das eine oder andere Baugrundstück in eine ökologisch klug bepflanzte Grünfläche umzuwidmen, die im Eigentum der Gemeinde bleibt? Es geht hier doch um eine weitsichtige Entscheidung, die quasi ewig Bestand hat. 

Abwägung zu Punkt 6:
Bei den gegenwärtig hohen Grundstückspreisen ist es erforderlich eine möglichst flächensparende und wirtschaftliche Planung anbieten zu können. Dies wird auch regelmäßig von der Regierung von Oberbayern gefordert. Wohnraum ist knapp und die Nachfrage in der Gemeinde Türkenfeld hoch. Die Gemeinde verfolgt das Ziel Bauwerbern leistbare Grundstücksgrößen anzubieten (siehe hierzu auch den Bedarfsnachweis in der Begründung Kapitel 3.6.1).
Die vergleichsweise dichte Bebauungsstruktur bietet darüber hinaus an anderer Stelle die Möglichkeit einen größeren Freibereich freizulassen attraktiver Spielplatz im Südosten am Bach.
„Ästhetische“ Aspekte fließen in die Bauleitplanung regelmäßig unter „Baulicher Gestaltung“ mit ein. Da voraussichtlich nicht alle Gebäude von einem Bauträger ausgeführt werden, ist davon auszugehen, dass allein schon durch die Gestaltungsvorstellungen der unterschiedlichen Bauherrenschaft ein sehr diversifiziertes Erscheinungsbild der Siedlung erwartet werden kann. Eine Planänderung ist diesbezüglich nicht veranlasst.

Soweit unsere Anmerkungen zum Vorhaben Saliterstraße Nord. Auch diesmal sind wir wieder gerne bereit am weiteren Fortgang des Projekts konstruktiv mitzuwirken, sofern das gewünscht wird. Schlussendlich geht es ja um die gedeihliche Weiterentwicklung unseres Dorfes, in dem wir gerne daheim sind. 

Beschlussvorschlag: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und teilweise beachtet. Änderungen werden entsprechend der Abwägung eingearbeitet.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


Stellungnahme Bürger: in Nr. 3 01.08.2023,

Stellungnahme Bürger: in Nr. 4, 01.08.2023,


Das wunderbar gewachsene Baumtor in der Zufahrt zu den bestehenden Grundstücken nördlich der Brücke sollte unbedingt erhalten werden. Deswegen befürworten wir den Vorschlag von [Bürger 1], die Zufahrt zum Baugebiet anfangs über den bestehenden Bachfeldweg und nach dem ersten Baugrundstück nach Norden zu führen. Auch seinen Vorschlag zur Schaffung einiger öffentlicher Parkmöglichkeiten für Besucher befürworten wir. 

Abwägung:
Siehe Abwägung Bürger 1 zu Zufahrt, Baumerhalt, Besucherstellplätze im öffentlichen Straßenraum.

Zu den Festsetzungen der möglichen Bebauung: Es werden sehr viele Einschränkungen bezüglich der Form des Baukörpers gemacht, die eine unnötige Uniformität erzeugen (siehe angehängtes Foto). 
Foto aus der Stellungnahme Bürger:in Nr. 2

Abwägung:
Die Bebauung auf dem Foto stammt vermutlich aus einer Hand, sprich von einem Bauwerber, der einen in den Bebauungsplan passenden Gebäudetyp mehrfach umgesetzt hat. Die Monotonie auf dem Foto kommt u. a. auch dadurch zustande, da die Baugrundstücke tatsächlich noch nicht vollständig bewohnt zu sein scheinen und v.a. die Freianlagen noch nicht fertig gestellt sind. Positiv hervorzuheben ist die ruhige Dachgestaltung, die ohne Gauben auskommt.
Die Anordnung der Baukörper im Plangebiet Saliterstr. Nord ist nicht durchgehend an einer Linie aufgefädelt und muss darüber hinaus die Höhenentwicklung des Geländes beachten, hier haben wir bereits durch die Topografie und das grundsätzliche städtebauliche Konzept eine andere Situation. 
Es ist das Ziel der Gemeinde durch einen stabile Entwurfsidee allen Bauwerber:innen einen Rahmen für ihr individuelles Gebäude zu bieten, innerhalb dessen der Hochbauentwurf einer gewissen Ordnung folgt. Dabei sollen keine monotonen Quartiere entstehen, sondern Quartiere mit hoher Aufenthaltsqualität, in denen durch eine sorgfältige Grünplanung darüber hinaus für eine ausreichende Durchgrünung gesorgt ist.
Durch die erneute Überarbeitung wurden darüber hinaus viele neue Aspekte aufgenommen. Siehe hierzu auch Abwägung Bürger:in 1.

Dies steht im völligen Gegensatz zur Aussage, die Bebauung an die umliegende Bebauung anzupassen (siehe abwechslungsreiche Grundrisse und Baukörper nebenan). Auch werden dadurch moderne, ökologische Bauweisen behindert, die sich durchaus in das gestalterische Ortsbild einfügen würden. Bedeuten gleichförmige rechteckige Kasten mit uniformen Dächern ein abwechslungsreiches Dorfbild? 

Im Sinne der Schaffung von möglichst viel Wohnraum ist auch eine wesentlich freiere Dachgestaltung notwendig. 

Abwägung:
Der Bebauungsplan bietet eine Bandbreite für die Dachneigung (25° - 35°). Je nach Erfordernissen können die Bauwerber auswählen, welche Dachneigung für sie die passendste ist. Größere Spreizungen sind nicht im Sinne der Gemeinde, da ruhige Dachlandschaften gewünscht sind. Das Quartier liegt zudem am Ortsrand. Ein Auf und Ab in den Dächern wirkt sich optisch störend auf den Übergang in die freie Landschaft aus.
In den vorgesehenen Baufenstern können ebenso abwechslungsreiche und auf den Bedarf zugeschnittene Grundrisse angeboten werden.
Die Planung bietet Bauräume für kompakte Baukörper an, die auf Grund ihrer Flächeneffizienz einen übermäßigen flächenverbrauch vermeiden. Weitere ökologische Aspekte können innerhalb der Hochbauplanung durchaus umgesetzt werden (z.B. Holzbau).
Die Gemeinde hält daher an den bisherigen Festsetzungen zur Dachlandschaft fest.
Die Anpassung einzelner Bauräume (mehr Puffer) erfolgte im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfs.

zu Punkt 3 der Festsetzungen 
Es wird beantragt, die Baugrenzen bis auf die jeweils notwendigen Grenzabstände aufzuweiten. Dem Bauwerber soll freistehen, wo und wie er seine Grundfläche gestaltet. Die zulässige Grundfläche soll nur durch die angegebene GR Zahl beschränkt sein, nicht durch die eingezeichnete (blaue) Baulinie. Bei Parzelle 12 und 13 wurde dies ansatzweise so vorgesehen. Dort entspricht die Baugrenze nicht der Beschränkung der Grundfläche. Warum nicht überall möglichst weit öffnen? 

Abwägung:
Dem Bebauungsplan liegt ein städtebaulicher Entwurf zugrunde, der sich sehr intensiv mit den Bebauungsmöglichkeiten auseinandergesetzt hat. Die Größe und Lage der Baufenster berücksichtigen viele andere Rahmenbedingungen (Abstand zu Ortsrandeingrünung im Norden, Abstand zu Feldhecke im Osten, Anordnung Parkierung, Anordnung Privatgärten, Abstandsflächen, Höhenlage im Quartier in Abhängigkeit zur neuen Erschließungsstraße).
Einzelne Baufenster wurden jedoch nochmals überprüft und z.T. bei gleichbleibender Grundfläche vergrößert.
Die Anordnung der Baukörper wird jedoch noch durch weitere Eckpunkte bestimmt:
  • Max. Wandhöhe + Dachneigung + max. Firsthöhe ab im Zusammenhang mit dem festgesetzten Bezugspunkt für die Höhenentwicklung
  • Abstandsflächen
  • Stellplatznachweis
Unter Ausnutzung der maximalen Festsetzungen hinsichtlich Maß der Nutzung ist die Flexibilität innerhalb eines größeren Baufensters grundsätzlich nicht so gegeben, wie in der Stellungnahme impliziert. Durch die begrenzt zur Verfügung stehende Fläche und der sonstigen Rahmenbedingungen können die Gebäude innerhalb eines größeren Bauraums nicht deutlich flexibler angeordnet werden. Daher werden nur die Bauräume angepasst, wo es ggf. möglich ist flexibler zu reagieren.
Mit den größeren Baufenstern ist es darüber hinaus erforderlich die Firsthöhe zu regeln, um die Höhenentwicklung zu steuern. Die max. Firsthöhe wird auf 10,2 m festgesetzt.
Beispiele für gängige Haustiefen bei einer Dachneigung von 35° für die vorgesehene Gebäudetypologie sind:


zu Punkt 5 der Festsetzungen 
Die Flächen für Garagen sind viel zu sehr eingeengt. Der Bauherr soll selbst bestimmen können, wo er seine Garage/Carport platzieren will (unter Einhaltung des Abstandes zur Straße). Insbesondere sollte es möglich sein, die Garage an die Rückseite des Grundstücks zu schieben um davor wertvolles Spielgelände für Kinder zu schaffen. Die Zufahrt müsste dabei natürlich als Rasengitter durchlässig ausgelegt sein.

Abwägung:
Im Bereich von Baumpflanzungen und der bestehenden Hecke sind Kronenschutzbereiche von 1,5 m zu gewährleisten. Da sicher zu stellen ist, dass die Feldhecke im Osten erhalten bleibt, sind die Bauräume hier so angeordnet, dass sie den Schutzabstand einhalten können.
Die Bauräume sind so flexibel gehalten wie es sinnvoll erscheint. Eine individuelle Entscheidung, wo jeweils Garagen/Carports angeordnet werden, hält die Gemeinde nur im vorgesehenen Rahmen für sinnvoll. Hierfür werden weiterhin eigene Bauräume festgesetzt, die künftig jedoch mit mehr maßlichem Puffer ausgestattet werden.
Siehe auch Abwägung zu Stellungnahme Bürger:in 1 und 2.

zu Punkt 6.2 der Festsetzungen 

Die Vorschrift „Doppelhäuser sind ohne Versatz auszuführen“ soll gestrichen werden. Der gestalterischen Freiheit des Bauherrn sollte mehr Freiheit gegeben werden. Sonst entsteht eine uniforme Kastensiedlung. 

Die Zulässigkeit für Einzel- bzw. Doppelhäuser sollte offengehalten werden, wo möglich. Siehe Skizze zu Parzelle 3 und 4. 



Abwägung:
Eine wahlweise Anordnung wie in der unteren Skizze ist unter Beachtung von Anforderung an eine Grenzbebauung (Doppelhaus = Grenzbebauung) nicht möglich. Dies sind zwei völlig unterschiedliche Entwurfskonzepte. Die Hauslänge insgesamt soll immer länger sein als die Haustiefe, die Firstrichtung soll dabei immer in Längsrichtung liegen.
Auseinander geschnittene Doppelhäuser sind nicht im gestalterischen Sinne der Gemeinde.
Da die Bauräume nach wie vor das städtebauliche Konzept abbilden sollen, werden sie da, wo erforderlich, weiterhin ohne großen Puffer dargestellt. Auf Grund des Erfordernisses der Beachtung der Abstandsflächen zum Nachbarn sind darüber hinaus keine grundsätzlich anderen Anordnungen der Baukörper möglich, zumal davon auszugehen ist, dass die maximalen Wandhöhen in Verbindung mit der maximalen Dachneigung ausgenutzt werden soll. 
Ein Versatz im Doppelhaus ist aufgrund der Kleinteiligkeit im Quartier nicht gewünscht, da dies den städtebaulichen Entwurf verunklären würde. 
Die Trennung eines Doppelhauses in 2 Einzelhäuser innerhalb der vorgesehenen Baufenster ist darüber hinaus nicht möglich wie folgende Skizze verdeutlicht:


Künftig sind für die Eckparzellen sowohl Doppelhäuser und Einzelhäuser vorgesehen (siehe auch Erläuterung Abwägung zu Stellungnahme Bürger:in 1). Noch mehr Wohneinheiten lösen wieder einen höheren Stellplatzbedarf aus, der mit den in der Planung vorgesehenen Möglichkeiten für die Parkierung nicht nachgewiesen werden kann.

Der Abstand der Baugrenze der Parzellen 1-4 zur Sträucherfläche im Norden sollte auf max.         1 m verringert werden. Es entstehen nur vermooste Schattenflächen auf der Nordseite. 

Abwägung:
Um mehr Flexibilität für die Anordnung der Baukörper innerhalb des Baufensters zu schaffen, werden die Baufenster im Norden z.T. um 1 m nach Norden hin verbreitert. Der Abstand zur Ortsrandeingrünung verringert sich dadurch auf 2 m, was das Minimum darstellt, um eine wirksame Ortsrandeingrünung vorsehen zu können. Eine Verringerung auf 1 m erfolgt nicht, um die Pflanzfläche nicht weiter einzuschränken.

Zu den Begründungen des Bebauungsplans:
Für Parzelle 16 sind Garagen zu ermöglichen. Was stört die Nähe der Feldhecke dabei? 

Abwägung:
Die Parzelle 16 ist künftig die Parzelle 8.
Da sich die Stellplätze nahe des Kronenbereichs der Feldhecke befinden (nahe 1,50 m-Schutzbereich), ist eine Ausführung als Garage oder Carport in Kronennähe nicht zu empfehlen, da die zu erhaltende Feldhecke dabei Schaden nehmen könnte. Fundamente können den Wurzelbereich von Bestandsbäumen zerstören. Dies ist unbedingt zu vermeiden.
Bei der Überarbeitung des Entwurfs wurde sowohl der Hauptbauraum Parz. 8 vergrößert (hier ist künftig sowohl ein Einzelhaus als auch ein Doppelhaus zulässig) als auch der Bauraum für die Parkierung. Sollten Garagen/Carports ausgeführt werden, die weiter westlich im Grundstück stehen können (also bei Ausführung als Einzelhaus ohne interne Realteilung), ist ein ausreichend großer Abstand zur Feldhecke gewährleistet. Wenn jedoch eine Realteilung stattfindet und ein Hinterliegergrundstück entsteht, für das die Parkierung weiter östlich angeordnet werden muss, ist die Nähe zur Feldhecke ausschlaggebend für den Typus der Parkierung. Es ist zu empfehlen: je näher an der Feldhecke gebaut wird, umso weniger Eingriff sollte erfolgen, sprich: je näher an der Feldhecke, umso mehr ist eine oberirdische Parkierung ohne Wand, Dach, Fundament, etc. angeraten. 
Der Erhalt der Feldhecke ist eine Festsetzung, die zwingend einzuhalten ist. Der Bebauungsplan muss sicherstellen, dass dies zu gewährleisten ist.


Zu 5.5:
Es gibt keine fundierte Begründung zur Beschränkung der Dachneigung auf max. 35 Grad (sinnvoller: Begrenzung der Giebelhöhe), warum ist keine Dachbegrünung möglich, warum keine Dacheinschnitte, warum die Einschränkung der Gauben, warum keine Quergiebel. Dies alles würde zusätzlichen Wohnraum ermöglichen. Wir beantragen all diese Einschränkungen aufzuheben, da sie keinen sinnvollen Zweck erfüllen. 

Abwägung:
Siehe hierzu Ausführungen zu ruhiger Dachlandschaft.
Die Gebäude sind nicht groß. Vielfältige Dachaufbauten führen zu großer gestalterischer Unruhe im Quartier. Dacheinschnitte wirken wir Löcher in den Dächern und sollten aus Sicht der Gemeinde vermieden werden.
Quergiebel springen in der Regel aus der Fassade hervor. Bei kleinen Gebäuden wirken sie in der Regel sehr wuchtig. Dies ist dies nicht zweckmäßig, zumal sie voraussichtlich auf Grund der kleinen Parzellen hinsichtlich der Abstandsflächen ohnehin nicht umgesetzt werden können.
Zwerchgiebel sind künftig bei den Einzelhäusern zulässig.
Dachbegrünung bei Dachneigungen zwischen 25° und 35° sind technisch zwar möglich, jedoch bei der Umsetzung mit großem Aufwand verbunden (z.B. Schubsicherung) und daher nicht zu empfehlen. Die Gemeinde möchte darüber hinaus das dörfliche Erscheinungsbild mit Ziegel gedeckten Satteldächern bei den Hauptgebäuden erhalten.
Extensive Dachbegrünungen sind bei flach geneigten Dächern und Flachdächern hingegen sinnvoll und leicht umzusetzen. Daher werden sie auch für Garagen/Carports und Nebenanlagen entsprechend festgesetzt.
Künftig wird darüber hinaus auf Grund der etwas flexibleren Bauräume eine maximale Firsthöhe festgesetzt, damit die Maßstäblichkeit der Höhenentwicklung in dieser Ortsrandlage gewährleistet bleibt.

Der eingeplante Fußweg erfüllt keinen sinnvollen Zweck bei ca. 50 Meter Wegabkürzung, verbraucht unnötig ca. 200 qm Grund, der versiegelt wird und Folgekosten wie Schneeräumung usw. verursacht. 

Abwägung:
Auf den Fußweg kann nach Ansicht der Gemeinde verzichtet werden. Die Fläche kann teilweise der neuen Straße im Osten zugeschlagen werden, um öffentliche Stellplätze (Längsparker) anzuordnen. Siehe Abwägung Bürger:in 1 und Überarbeitung Entwurf.

Tenor unserer Anträge: Die Bauwerber müssen unglaubliche Summen bezahlen, da sollten sie möglichst wenig eingeschränkt werden in ihrer planerischen Freiheit.

Abwägung:
Die Planung erfolgt in enger Abstimmung zwischen Gemeinde und (Fach-)Planer:innen. Es sind viele Rahmenbedingungen zu beachten, die in die Planung einfließen. 
Eine „Einschränkung“ von planerischer Freiheit eines einzelnen Bauwerbers ist nicht das Ziel der Gemeinde, gleichwohl müssen die übergeordneten ortsplanerischen und gestalterischen Ziele beachtet und eingehalten werden. 
Allen Bauleitplänen gehen städtebauliche Entwürfe voraus, die genau ausloten, was an dieser Stelle möglich und angemessen ist.
Die Gemeinde ist der Auffassung, dass gerade bei engen Platzverhältnissen ein stabiles Planungsgerüst erforderlich ist, um diese Ziele umsetzen zu können. 
Mit der Überarbeitung des Entwurfs sind Änderungs- und Ergänzungsmöglichkeiten geprüft und - wo sinnvoll - eingearbeitet worden.

Beschlussvorschlag: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und teilweise beachtet. Änderungen werden entsprechend der Abwägung eingearbeitet.


Abstimmungsergebnis:
Ja 
Nein


Stellungnahme Bürger:in 5, 30.07.2023,

wir haben uns den aktuellen Bebauungsplan in der Saliterstraße Nord angeschaut und bewertet und möchten dazu folgende Punkte vorbringen:

Punkt 1:
In den letzten 20 Jahren kam es immer wieder vor, dass sich nördlich von uns (FI.- Nr. 718/4) bei Starkregen oder auch schneller Schneeschmelze Wasser angesammelt hat, das zum großen Teil über unser Grundstück abgeflossen ist.
Dieses Phänomen hatten wir bereits in der Bauphase, deshalb haben wir vorsorglich einen großen Strassengulli bei uns angebracht, der dieses Problem weitgehend löst.
Durch die Mulden-Wall-Konstruktion an der Nordseite des neuen Baugebietes sehen wir erhebliche Gefahr, dass dieses bzw. zusätzliches Wasser über unser Grundstück abgeleitet wird. Wir schlagen deshalb vor, dass dort in den Mulden ebenfalls ausreichend große Gullies installiert werden.

Abwägung zu Pkt. 1:
Es wird vermutet, dass mit „Gullys“ Sickerschächte gemeint sind. Im nördlichen Untersuchungspunkt SBD 1 wurde der Grundwasser-Stand bei 1,09 m und GOK gefunden. Ein Sickerschacht kann hier nicht vorgesehen werden. Der Boden hier ist sehr kiesig, es ist davon auszugehen, dass das Wasser gut versickern kann. 
Im zweiten Untersuchungspunkt im Norden (SDB 2) liegt toniger Boden vor, der eine Versickerung verhindert, allerdings ist die Tonschicht nicht sehr stark (60 cm).
Im Zuge der Erschließung des Baugrundstücks ist daher im Bereich der Flutmulde im Norden ein Bodenaustausch mit entsprechend kiesigem Material vorzusehen, um die Versickerungsfähigkeit des Bodens in diesem Bereich zu verbessern.
Alternativ könnte man die Mulde mit Hilfe eines Notüberlaufs an den RW-Kanal im Baugebiet anschließen. Das ist jedoch bei der Dimensionierung der Kanäle zu berücksichtigen (im aktuellen Erschließungsplan sind die Durchmesser noch nicht angegeben, da dies erst im Zuge der Ausführungsplanung erfolgt, um Anpassungen vornehmen zu können).
Im Falle einer Überflutung der Mulde würde dann das Wasser über den Notüberlauf in den RW-Kanal und schließlich in das Sickerbecken fließen. Sollte das Sickerbecken hierbei überlastet werden, würde wiederum der Notüberlauf des Beckens anspringen.
Diese Beschreibung wird in der Begründung ergänzt und ist im Zuge der Erschließung des Quartiers zu beachten. Die Gemeinde entscheidet im Zuge der Ausführung, welche Variante gewählt wird.


Punkt 2:
Der bereits genehmigte Bebauungsplan (Fa. Stangl) nördlich von uns sieht bereits den Bau einer Halle mit einer Wandhöhe von 6m vor. Für uns sind das sogar mehr als 6 m, da auch noch ein entsprechender natürlicher Höhenunterschied besteht. Der Bebauungsplan Saliterstr. Nord sieht bei den uns angrenzenden Grundstücken Parzelle 1 und 15 eine Grenzbebauung mit Garagen vor, die für uns ebenfalls wie eine „Wand" wirken, da auch hier ein natürlicher Höhenunterschied besteht.
Vorschlag unsererseits wäre die Verschiebung beider Garagen in Richtung Wendehammer.
Zudem wurde uns (…) versprochen sich einzusetzen von einer Grenzbebauung abzusehen.

Abwägung:
Durch die Überarbeitung der Planung verändert sich die Lage der Stellplätze.
Siehe auch Abwägung/Begründung Stellungnahme Bürger:in 1.

Punkt 3:
Die Entwicklung der letzten Jahre in unserem Wohnviertel zeigt, dass mit zunehmendem Alter der Kinder bis zu 4 Autos pro Haushalt vorhanden sind. Unsere Besucherparkplätze sind dadurch nahezu meistens von den Anwohnern belegt. Aus unserer Sicht sollten genügend Parkplätze für die große Anzahl an Wohneinheiten vorgesehen werden. Leider sind im Plan nur 3 Parkplätze an der Straße erkennbar, welche zudem unter Umständen auch ein großes Problem in Bezug auf Feuerwehrzufahrt und Müllentsorgung bedeuten. Man denke hierbei an immer größer werdenden Fahrzeugen und nicht regelkonformen Parken.
Weiterhin würden wir vorschlagen von einer Einfriedung der Garageneinfahrten abzusehen, da somit dieser Platz auch als Parkplatz genutzt wird, wie bei uns im Wohngebiet gesehen werden kann.

Abwägung zu Punkt 3 (siehe auch Abwägung Bürger:in 2):
Die Gemeinde Türkenfeld hat eine Stellplatzsatzung, die genaue Anforderungen an die nachzuweisende Stellplatzanzahl auflistet. Je nach Art des Gebäudes bzw. Größe der Wohnung sind entsprechend Stellplätze nachzuweisen. 
Die Stellplätze für die von der Gemeinde gewünschten hauptsächlichen Nutzungen (Doppelhäuser, Einfamilienhäuser, Häuser mit 2-3 Wohnungen) können nachgewiesen werden. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht.
Privatstellplätze können in den dafür vorgesehenen Baufenstern (rot) sowie in den Hauptbauräumen (blau) vorgesehen werden.
Mit der Überarbeitung des Entwurfs sind künftig deutlich mehr Stellplätze im öffentlichen Raum vorgesehen (alt: 3 St im öff. Straßenraum, neu: 14 St im öff. Straßenraum). Diese sind der Öffentlichkeit gewidmet und stehen allen zur Verfügung.
Einfriedung: Siehe auch Abwägung zu Stellungnahme Bürger:in 1.
Um den dörflichen Charakter zu stärken, werden künftig in einem ca. 3-5 m breiten Bereich im Vorgarten entlang der Planstraße keine Zäune zugelassen. Baum- und Strauchpflanzungen sind jedoch in diesem Bereich zulässig, um die Privatsphäre zu schützen. Die Gemeinde befürwortet hier – ähnlich wie im Bestandsgebiet Saliterstraße – die offenere Gestaltung des Straßenraums. Es ist von eher geringer Gefährdung durch den Verkehr auszugehen.

Punkt 4:
In der ersten Planung des neuen Bebauungsplanes war die Straßenführung in das Baugebiet direkt nach der Bachbrücke über den Feldweg geplant. Nun wurde die Zufahrt nach Nordwesten über die Salitestraße verlegt und zudem mit einer 90-Gradkurve versehen. Dadurch sehen wir eine erhöhte Belastung unserer Zufahrtsstraße durch ein weitaus größeres Verkehrsaufkommen.

Abwägung:
Die Erschließung des Plangebiets wurde überarbeitet, die Zufahrt erfolgt nun über einen Teil des bestehenden Feldweges.
Siehe auch Abwägung Stellungnahme Bürger:in 1.

Beschlussvorschlag:

        1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

        1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

        1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ mit Begründung in der Fassung vom 29.11.2023.

        1. Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ mit Begründung in der Fassung vom 29.11.2023.

Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ - Änderungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

Für die im Südwesten der Ortslage Türkenfeld liegenden Flächen (u. a. Grundstücke Fl. Nrn. 259/16, 259/100, 259/101, 259/102 und 259/103, jeweils Gemarkung Türkenfeld) im Umfeld der Kreuzstraße sowie am Übergang zum „Gewerbegebiet Süd“, hat die Gemeinde Türkenfeld bereits Ende 1988 den Bebauungsplan für das Gebiet „Kreuzstraße“ aufgestellt, um auf diesem Areal Planungsrecht für eine wohnbauliche Nutzung / Entwicklung zu schaffen (in Kraft getreten am 29.10.1993). Hierzu wurden bislang zwei Änderungsverfahren durchgeführt, die ebenfalls bereits rechtsverbindlich sind (1. Änderung rechtsverbindlich seit 15.02.1996, 2. Änderung rechtsverbindlich seit 18.12.2015). In jüngster Vergangenheit hat sich aber gezeigt, dass die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht mehr in allen Punkten zeitgemäß sind. Zudem liegen für die vorgenannten Grundstücke einige Anfragen vor, die auch mit den Vorgaben der für diesen Bereich bereits rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr vereinbar sind. Infolge der bislang eher restriktiv gehandhabten Überbaubarkeit und baulichen Ausnutzung, bietet sich für diese, am Übergang zu benachbarten gewerblichen Bauflächen liegenden Flächen die Möglichkeit einer angemessenen Nachverdichtung und Anpassung an zeitgemäße Vorgaben für eine wohnbauliche Entwicklung. Mit dieser könnte auch den allgemeinen Vorgaben nach einer verstärkten Innenentwicklung und Nachverdichtung entsprochen werden. 

Beispiele einer möglichen Bebauung nach der Änderung (Größe des Grundstücksverbundes: ~ 1.000 m² / aktueller Planungsansatz sieht vor:

Reihenhaus                           Einzelhaus                           2 Einfamilienhäuser        
Auch möglich wäre die Errichtung eines Doppelhauses, wenn folgende Festsetzungen eingehalten werden:
  • Grundfläche max. 270 m²
  • Gebäudetyp A: max. Wandhöhe 4,50 m, max. Firsthöhe 9,50 m, steilgeneigtes Satteldach mit 35° - 43°, max. zwei Vollgeschosse, wobei das zweite Vollgeschoss nur im Dachgeschoss liegen darf
  • Gebäudetyp B: max. Wandhöhe 6,20 m, Firsthöhe max. 9,50 m, flachgeneigtes Satteldach mit 15° - 30°, zwingend zwei Vollgeschosse
  • Mindestgröße der Grundstücke
  • Je angefangene 250 m² privater Grund eine Wohnung 


Aus den genannten Gründen soll der Bebauungsplan für den Bereich „Kreuzstraße“ im Zuge einer 3. Änderung im Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 259/16, 259/100, 259/101, 259/102 und 259/103, jeweils Gemarkung Türkenfeld, neu gefasst und im Hinblick auf eine angemessene, zeitgemäße bauliche Nachverdichtung angepasst werden. Nachdem es sich bei der angestrebten Änderungsplanung um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, bei der bereits bislang für eine wohnbauliche Nutzung planungsrechtlich gesicherte Innenareale planerisch neu geordnet und wohnbaulich nachverdichtet werden sollen, kann das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ nach § 13a BauGB im sog. „beschleunigten Verfahren“ durchgeführt werden.
Das beauftragte Planungsbüro hat zwischenzeitlich in Abstimmung mit der Verwaltung die Entwurfsunterlagen (Planzeichnung, Textteil und Begründung) zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ inhaltlich ausgearbeitet. Dieser Entwurf muss nun vom Gemeinderat gebilligt werden, um im Anschluss daran die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nach den gesetzlichen Vorgaben (jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB) zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ durchführen zu können. Diese Verfahrensschritte werden von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Planungsbüro durchgeführt.

Beschlussvorschlag:

Änderungsbeschluss:
  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld beschließt die 3. Änderung des   Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ für den Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 259/16, 259/100, 259/101, 259/102 und 259/103, jeweils Gemarkung Türkenfeld, zwischen der Kreuz- und Weißenhornstraße, im südwestlichen Teil der Ortslage Türkenfeld durchzuführen. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.

  1. Der Änderungsbeschluss und die Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sind ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). 

Billigungs- und Auslegungsbeschluss 
  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 29.11.2023.
  2. Zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB durchzuführen. 

Beschluss 1

Änderungsbeschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ für den Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 259/16, 259/100, 259/101, 259/102 und 259/103, jeweils Gemarkung Türkenfeld, zwischen der Kreuz- und Weißenhornstraße, im südwestlichen Teil der Ortslage Türkenfeld durchzuführen. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Änderungsbeschluss:
Der Änderungsbeschluss und die Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sind ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Billigungs- und Auslegungsbeschluss 
Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 29.11.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Billigungs- und Auslegungsbeschluss 
Zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 bzgl. Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 12

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" sowie im Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 beschlossen. 
Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 2,3 ha befindet sich auf der Flurnummer 854 der Gemarkung Türkenfeld, Gemeinde Türkenfeld. Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Türkenfeld. Im Norden grenzt das Flurstück an den „Wessobrunner Wald“ bzw. „Forst Moorenweis“.
Die Fläche der Anlage soll nun als „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden, um die Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ aufgestellt.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2022 wurden die Vorentwürfe gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beschlossen.
Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 21.12.2022, in der Zeit vom 27.01.2023 bis einschließlich 27.02.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 28 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 17.01.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die frühzeitige öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. In der Zeit vom 13.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 wurde zum Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 29.03.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.04.2023 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Auszug aus der Flächennutzungsplanänderung durch das Deckblatt Nr. 2

In den Unterlagen zum Entwurf II der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde der Aussichtspunkt entsprechend angepasst und in den Süden verlagert. Des Weiteren wurde das Planzeichen des räumlichen Geltungsbereiches im Plan gemäß der Planzeichenverordnung angepasst. 
Zu den Unterlagen zum Entwurf II wurde ein Vorhaben- und Erschließungsplan ergänzt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 


Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Landesbund für Vogelschutz
Zweckverband Abwasser Obere Amper
Deutsche Telekom
Erdgas Südbayern
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Bayerischer Bauernverband
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Gemeinde Geltendorf
Gemeinde Greifenberg
Gemeinde Eching am Ammersee
Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine
Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage
„Brandenberger Feld":

Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 26.04.2023
Landratsamt Fürstenfeldbruck Brandschutzdienststelle, E-Mail vom 12.05.2023
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, E-Mail vom 12.04.2023
Bundesamt für Naturschutz, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, E-Mail vom 05.04.2023 (Az.: VI-0067-22-BBP)
Handwerkskammer für Oberbayern, Stellungnahme vom 15.05.2023
Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 11.04.2023
Gemeinde Eresing, Stellungnahme vom 05.05.2023
Gemeinde Moorenweis, E-Mail vom 05.04.2023
Energienetze Bayern, Stellungnahme vom 11.04.2023

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

      1. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 06.04.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-8)
      2. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: 21-6100.0/0-2. Änd.)
      3. Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 26.04.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-17071/2023)
      4. Bund Naturschutz, Stellungnahme vom 15.05.2023
      5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-4)

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" vorgebracht.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und, soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        Regierung von Oberbayern
       Stellungnahme vom 06.04.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-8)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 19.01.2023 Stellung genommen und insbesondere aufgrund der Lage im regionalen Grünzug eine konkret terminierte zeitliche Begrenzung des Baurechts angeregt.

Die Planunterlagen liegen nun erneut vor.
Laut Abwägungsprotokoll sollen Aussagen bezüglich Rückbau und eventueller zeitlicher Begrenzung im Durchführungsvertrag geregelt werden. Aus landesplanerischer Sicht erscheint eine Verlagerung in einen Durchführungsvertrag kein geeignetes Mittel um langfristig den generellen Erhalt der Freiraumfunktionen des regionalen Grünzuges sicherzustellen, da dieser lediglich Auswirkungen auf das konkrete Projekt und nicht auf das generelle Baurecht hat. Es ist daher weiterhin angezeigt, die zeitliche Begrenzung im Bebauungsplan festzulegen.
Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Punktes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht grundsätzlich entgegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der aufgeführte Inhalt der Stellungnahme ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung. Es wird auf das Abwägungsprotokoll des Bebauungsplanes verwiesen.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.2.   Landratsamt Fürstenfeldbruck
       Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: 21-6100.0/0-2. Änd.)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Im Vergleich zur bisherigen Planung wurde die Benennung des Sondergebiets in „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“, die Planzeichnung sowie das städtebauliche Ziel der Planung geändert bzw. konkretisiert, und die Begründung überarbeitet.

Ortsplanung
Die Schaffung von Flächen zur Gewinnung von Sonnenenergie wird im Sinne einer nachhaltigen Energieversorgung zur Realisierung der Ziele des Klimaschutzes grundsätzlich sehr befürwortet.
Wir weisen aber weiterhin daraufhin, dass aus ortsplanerischer Sicht durch Freiflächenphotovoltaikanlagen das vorhandene Landschaftsbild innerhalb des Regionalen Grünzugs negativ beeinträchtigt wird. Da die Regierung von Oberbayern in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2023 mitteilt, dass die Planung nur bei Sicherung einer zeitlichen Befristung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, schließen wir uns diesen Ausführungen an. Die Sicherung ist folglich über einen Durchführungsvertrag nicht ausreichend.

Planzeichnung, Planzeichen
Die Zweckbestimmung des Sondergebiets (bspw. „Photovoltaik“) sollte auch in der Planzeichnung dargestellt werden. Es wird weiterhin empfohlen, entsprechend der westlich des Änderungsgebietes liegenden Freiflächenphotovoltaikanlage die Folgenutzung neben der Nennung in den Planzeichen auch in die Zeichnung aufzunehmen.

Begründung
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass die Bezeichnung „Begründung“ zur Vermeidung von Missverständnissen verwendet werden soll, der digitale Dateiname „Erläuterungsbericht“ sollte gem. Abwägungsergebnis dringend umbenannt werden.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, die alternativen Planungsmöglichkeiten in die Begründung (und nicht lediglich als Unterpunkt 3.5 des Umweltberichts) aufzunehmen. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Planung sollte daher weiterhin das aktuelle, rechtsgültige Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern und der Regionalplan (RP) der Region München (14) insbesondere zum Regionalen Grünzug zu Grunde gelegt und die betreffenden Ziele und Grundsätze und deren Umsetzung in die Begründung aufgenommen werden.

Zu 3.2 A Schutzgut Mensch:
In den Unterlagen wird ein alternativer Standort für den im Flächennutzungsplan dargestellten Aussichtspunkt genannt. Wenn die Funktion des bestehenden Aussichtspunkts nach der Umsetzung der Planung nicht mehr gegeben ist, müsste dieser auch im Flächennutzungsplan herausgenommen bzw. seine Lage angepasst werden.

Sonstiges
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird weiterhin dringend empfohlen, bei der Beteiligung auf der Internetseite der Gemeinde klarzustellen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt (2. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans).

Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für das von der 2. Änderung des Flächennutzungsplans erfasste Flurstück 854, Gemarkung Türkenfeld werden von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht/ Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht g

Wasserrecht
Keine wasserrechtlichen Einwände.

Straßenverkehrsamt
Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände.

Verkehrsplanung
Es bestehen keine Einwände gegen die 2. Änderung des FNP „Freiflächen Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ in Türkenfeld.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ortsplanung
In den Unterlagen zum Bebauungsplan werden der Gültigkeitszeitraum und die Folgenutzung entsprechend ergänzt. Dabei wird die Festsetzung als Sonderbaufläche für eine Freiflächenphotovoltaikanlage gem. § 9 Abs.2 BauGB auf 30 Jahre nach dem Jahr der Inbetriebnahme begrenzt. Danach sind alle baulichen Anlagen rückzubauen. Die Fläche ist wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Mit der Rückführung erlischt die Verpflichtung zum Ausgleich.

Planzeichnung, Planzeichen
Die Zweckbestimmung und die Folgenutzung werden in die Planzeichnung übernommen.

Begründung
Der digitale Dateiname wird angepasst. Die alternativen Planungsmöglichkeiten werden vom Umweltbericht in die Begründung verschoben. Die Ziele und Grundsätze des LEP werden in die Begründung aufgenommen.

Zu 3.2 A Schutzgut Mensch:
Die Lage des Aussichtspunkts wird angepasst.

Sonstiges
Die Gemeinde wird im weiteren Verfahren berücksichtigen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt.

Abfallrecht
Wird zur Kenntnis genommen.

Immissionsschutz
Wird zur Kenntnis genommen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Wird zur Kenntnis genommen.

Wasserrecht
Wird zur Kenntnis genommen.

Straßenverkehrsamt
Wird zur Kenntnis genommen.

Verkehrswegeplanung
Wird zur Kenntnis genommen.


Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             
       
1.1.3.        Wasserwirtschaftsamt München
       Stellungnahme vom 26.04.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-17071/2023)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bodenschutz:
Unser Hinweis zum Bodenschutz aus der Stellungnahme vom 08.02.2023 wurde in der Satzung unter 2.8 übernommen.

Die weitere Vorgehensweise zur Bestimmung möglicher Auswirkungen wurde jedoch nicht erläutert. Insbesondere soll eine Aussage getroffen werden mit welchen Auswirkungen zu rechnen ist. Bodenfeuchtverhältnisse und der pH-Wert des Bodens sind im Vorfeld der Baumaßnahme zu prüfen und entsprechend geeignete Materialien auszuwählen.

Werden die an Stahlprofilen punktuell eingetragenen Zinkfrachten über die Stahlprofilanzahl auf einen Hektar extrapoliert und überschreitet der berechnete Zinkeintrag die in BBodSchV, Anhang 2, Nr. 5 festgesetzte jährliche Zusatzbelastung von 1.2 kg Zn pro Hektar und Jahr ist bei Vorliegen der in § 11 BBodSchV genannten Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung der Standortbedingungen durchzuführen.

Wir empfehlen deshalb im Bebauungsplan festzusetzen, dass die Fundamente vorgerammt werden müssen (Verhinderung der Abrasion der Zinklegierung) und dass eine korrosionsarme Legierung verwendet wird. Alternativen sind vorhanden.

Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der aufgeführte Inhalt der Stellungnahme ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung. Es wird auf das Abwägungsprotokoll des Bebauungsplanes verwiesen.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.4.        Bund Naturschutz
       Stellungnahme vom 15.05.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Der Bund Naturschutz stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes zu. Die Auswirkungen der geplanten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Natur und Umwelt werden für alle Schutzgüter als gering eingestuft. Mit der Ausweisung der 2,3 ha großen Fläche als „Sondergebiet für die Nutzung von Solarenergie“ wird aus einem intensiv genutzten Acker eine extensiv genutzte, artenreiche Wiese entstehen. Damit wird auch der Zustand des Bodens und des Grundwassers verbessert.

Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird unter Punkt 5.4 die Maßnahme M1 beschrieben. Im Bereich der PV-Anlage ist auf dem Acker eine Wiese anzusäen und eine artenreiche Extensivwiese zu entwickeln. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist unter Punkt 1.7.1 die Maßnahme M 1 wortgleich wie im Umweltbericht ebenfalls aufgeführt. In dem eigentlichen Plan ist die Maßnahme M1 dagegen nur auf einem 5 bis 10 m breiten, in hellem Ockergelb hinterlegten Streifen rings um die PV-Anlage ausgewiesen, aber nicht auf der Fläche, auf der die PV-Module stehen.
Die fehlende Ausweisung der Maßnahme M1 auf der ganzen PV-Fläche sollte korrigiert werden.
Außerdem sollte auf dem eigentlichen Bebauungsplan die fehlende Angabe des Maßstabes 1:1000 nachgetragen werden.

Mit der Ausweisung des „Sondergebietes für die Nutzung von Solarenergie auf dem Brandenberger Feld“ trägt die Gemeinde Türkenfeld zur Energiewende und zu den erneuerbaren Energien sowie zum Klimaschutz bei. Das wird vom Bund Naturschutz begrüßt.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das extensiv genutzte Grünland ist im gesamten Bereich anzulegen. Da sich Festsetzungen nicht überlagern dürfen ist eine Darstellung im Lageplan innerhalb der Baugrenze nicht möglich. Die Textlichen Festsetzungen werden als ausreichend explizit angesehen. Der Maßstab ist im Plankopf bereits vermerkt.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.5          Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
       Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-4)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bereich Landwirtschaft:
Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen, daher sind die nachfolgenden Aspekte bei den Planungen zu berücksichtigen und die Planungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.

Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. Um den Boden während der Bauphase vor schädlichen Bodenverdichtungen zu schützen, soll die Fläche nur bei guter Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine LKW mit Straßenbereifung) befahren werden. Ansonsten ist eine tiefgründige, schädliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen zu erwarten und somit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet.

Laut Bundesamt für Naturschutz kann die Aufheizung der Oberflächen bei größeren PV-FFA zu einer Beeinflussung des lokalen Mikroklimas führen, z.B. durch eine Erwärmung des Nahbereichs oder auch durch aufsteigende Warmluft (Konvektion). Die Funktion der Fläche und des Bodens und Ihr Beitrag zur Kaltluftentstehung wird dadurch beeinträchtigt. Grundsätzlich ist durch die Veränderung des lokalen Klimas das Risiko gegeben, dass sich diese auf das Pflanzenwachstum (z.B. Beeinflussung der Luftfeuchtigkeit) der umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald auswirkt.

Dadurch entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen sind auszugleichen.

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen.
Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um ein Vielfaches.
Eine Anreicherung mit dem Schwermetall ist, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann zu einer schädlichen Bodenveränderung führen.
Um dieser vorzubeugen (siehe §4 Bundes-Bodenschutzgesetz) ist daher auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerische Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist.

Ob die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen überschritten werden, ist von der zuständigen Stelle zu prüfen. Zu bewerten ist hierbei neben dem Wirkungspfad Boden - Grundwasser der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze.

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen. Nach Rückbau der Anlage ist der naturschutzfachliche Ausgleich hinfällig, die Anlagenfläche sowie die Ausgleichsflächen sind daher wieder einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung in möglichst vollem Umfang (siehe späterer Hinweis Hecke) zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten.

Wir gehen aufgrund der vorgenannten Hinweise der Ministerien davon aus,
dass der naturschutzfachliche Ausgleich vollständig auf der Fläche erfolgt und damit keine weiteren Flächen der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden.

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen sollte so bewirtschaftet werden, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und strukturreichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich).
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann.

Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei einem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen
vermieden wird. Etwaige entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen, bzw. daraus resultierender Mehraufwand (z.B. zusätzliche Unkrautbekämpfungsmaßnahmen) sind auszugleichen.

Bei der Anlage der Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA-Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann voraussichtlich nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. Um Beeinträchtigungen von benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden, sollten die geplanten Hecken nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze angelegt werden. Zudem ist dann eine Pflege der Hecke ohne Betreten der Nachbarfläche jederzeit problemlos möglich. Möglichen Nachbarschaftskonflikten kann im Vorhinein begegnet werden. Wir empfehlen einen Abstand von 3 Metern.

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.

Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. (vgl. Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, LfU 2014)

Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind bei den Planungen nicht betroffen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Bereich Landwirtschaft:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Bezüglich der unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ist bereits ein Hinweis in den textlichen Hinweisen enthalten. Die weiteren Hinweise bzgl. der Feldwege/Zufahrten und Boden werden an den Bauherren herangetragen.

Negative Auswirkungen auf die umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald werden nicht erwartet. Diverse Untersuchungen zeigen, dass bei einer naturverträglicher Ausgestaltung Photovoltaikfreiflächenanlagen einen deutlich positiven Effekt auf die Artenvielfalt haben können. Zum Beispiel führt der Schattenwurf durch die PV-Panels zu einem «Cooling-Effekt» (Schindler et al. 2018, Makaronidou 2020) und zu einer höheren Luftfeuchtigkeit unter den PV-Panels, was die mikroklimatische Vielfalt eines Solarparks vergrößert und, die Habitat-Heterogenität zugunsten von Fauna und Flora erweitert. Die erhöhte Artenvielfalt kann sich wiederum positiv auf die Landwirtschaft auswirken. Beispielsweise können Photovoltaikfreiflächenanlagen die Funktion als Lebensraum und Ausbreitungszentrum für Bestäuber-Insekten (wie z.B. Wildbienen und Schwebfliegen) erfüllen (Graham et al. 2021, Montag et al. 2016), die wiederum bei der Bestäubung von Kulturpflanzen eine enorme Bedeutung haben. Unter der Annahme einer Bestäuber-Suchdistanz von 1.5 km (Walston et al., 2018) ergeben sich deshalb große Synergien mit der umliegenden produzierenden Landwirtschaft. Rund 14 % der heimischen Acker- und Dauerkulturflächen auf ca. 43'000 ha sind von Bestäubungsleistungen abhängig (BFS, 2021). Weitere Studien zeigen auch, dass viele Agrar-Nutzflächen vollständig verloren gehen könnten, wenn keine weiteren Maßnahmen gegen die Erderwärmung getroffen werden (Kummu et al. 2021). Im ungünstigsten Fall würden 31 Prozent der Ackerflächen und 34 Prozent der Weideflächen Weltweit klimabedingt nicht mehr zur Verfügung stehen. Jeweils ein weiteres Drittel der Flächen wäre stark gefährdet, aus dem sicheren klimatischen Raum herauszufallen. Somit spricht der Umstieg auf erneuerbaren Energien auch für eine langfristig stabile Landwirtschaft und dient direkt den Erhalt von landwirtschaftlichem Grund.
Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen werden nicht erwartet. Im Gegenteil wird von einem positiven Effekt auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen.

Im Rahmen der Betriebsführung ist durch den Vorhabenträger sicherzustellen, dass beschädigte Module zeitnah zu entfernen sind. Eine entsprechende Verpflichtung wird im Durchführungsvertrag aufgenommen.

Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers sind standortabhängig. Vom Bauwerber wird daher im Vorfeld der Baumaßnahmen ein Bodengutachten erstellt, das auch entsprechende Aussagen zur Bodenchemie enthält. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen werden standortangepasste Maßnahmen zur Minimierung des Stoffeintrags bestimmt sofern not-wendig (z.B. Melioration, Materialeigenschaften). Die Belange des Bodenschutzes sind hierbei zu beachten.

Bezüglich einer Überschreitung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetztes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen kann sich die zuständige Stelle jederzeit mit dem Bauherrn in Verbindung setzen.

Die Anlage wird nach Nutzungsaufgabe zurückgebaut.  Eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die gesetzlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rückbaus sind zu berücksichtigen.

Externe Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen. 

Die Wiese ist gemäß den Festsetzungen und gemäß des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens zu bewirtschaften. Da es sich um eine bauliche Anlage handelt entsteht kein arten- und strukturreiches Dauergrünland im herkömmlichen Sinne. Der Flächeneigentümer ist sich dem Sachverhalt bewusst.

Von einer Erhaltungskalkung wird abgesehen, da diese nicht Bestandteil des Pflegekonzeptes des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens ist.

Eine ausreichende Pflege der Flächen ist bereits festgesetzt.

Die Festsetzungen orientieren sich am PV-Leitfaden. Weitere Einschränkungen sind nicht vorgesehen.

Auf die Einhaltung der in Art. 47 "Grenzabstand von Pflanzen" und Art. 48 "Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken" AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Gesetze) und dessen Ausnahmen in Art. 50 genannten Vorgaben wird bereits hingewiesen. Diese werden in der Planung bereits beachtet.

Der Rückbau der Anlage wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Der Hinweis zu den hohen Rückbaukosten wird zur Kenntnis genommen.

Bereich Forsten:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Referenzen:
Bundesamt für Statistik (BFS) (2021). Umwelt Taschenstatistik 2021.

Graham, M., Ates, S., Melatho-poulos, A. P., Moldenke, A. R., DeBano, S. J., Best, L. R., & Higgins, C. W. (2021). Partial shading by solar panels delays bloom, increases floral abun-dance during the late-season for pollinators in a dryland, agrivoltaic ecosystem. Scientific Reports, 11(1), 7452.

Kummu, M., Heino, M., Taka, M., Varis, O., & Viviroli, D. (2021). Climate change risks pushing one-third of global food production outside the safe climatic space. One Earth, 4(5), 720–729

Makaronidou, M. (2020). As-sessment on the local climate effects of solar parks. 5604481 B, 237 pages.

Montag, H., Parker, D. G., & Clarkson, T. (2016). The Effects of Solar Farms on Local Biodi-versity. A comparative Study. Clarkson and Woods and Wychwood Biodiversity.

Schindler, B. Y., Blaustein, L., Lotan, R., Shalom, H., Kadas, G. J., & Seifan, M. (2018). Green roof and photovoltaic panel integration: Effects on plant and arthropod diversity and electricity production. Journal of Environmental Management, 225, 288–299

Walston, L. J., Mishra, S. K., Hartmann, H. M., Hlohowskyj, I., McCall, J., & Macknick, J. (2018). Examining the Potential for Agricultural Benefits from Pollinator Habitat at Solar Facil-ities in the United States. En-vironmental Science & Techno-logy, 52(13), 7566–7576.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein                                                                            
      1. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 06.04.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-8)
      2. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: 21-6100.0/0-2. Änd.)
      3. Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 26.04.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-17071/2023)
      4. Bund Naturschutz, Stellungnahme vom 15.05.2023
      5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-4)

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" vorgebracht.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und, soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        Regierung von Oberbayern
       Stellungnahme vom 06.04.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-8)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 19.01.2023 Stellung genommen und insbesondere aufgrund der Lage im regionalen Grünzug eine konkret terminierte zeitliche Begrenzung des Baurechts angeregt.

Die Planunterlagen liegen nun erneut vor.
Laut Abwägungsprotokoll sollen Aussagen bezüglich Rückbau und eventueller zeitlicher Begrenzung im Durchführungsvertrag geregelt werden. Aus landesplanerischer Sicht erscheint eine Verlagerung in einen Durchführungsvertrag kein geeignetes Mittel um langfristig den generellen Erhalt der Freiraumfunktionen des regionalen Grünzuges sicherzustellen, da dieser lediglich Auswirkungen auf das konkrete Projekt und nicht auf das generelle Baurecht hat. Es ist daher weiterhin angezeigt, die zeitliche Begrenzung im Bebauungsplan festzulegen.
Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Punktes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht grundsätzlich entgegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der aufgeführte Inhalt der Stellungnahme ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung. Es wird auf das Abwägungsprotokoll des Bebauungsplanes verwiesen.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.2.   Landratsamt Fürstenfeldbruck
       Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: 21-6100.0/0-2. Änd.)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Im Vergleich zur bisherigen Planung wurde die Benennung des Sondergebiets in „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“, die Planzeichnung sowie das städtebauliche Ziel der Planung geändert bzw. konkretisiert, und die Begründung überarbeitet.

Ortsplanung
Die Schaffung von Flächen zur Gewinnung von Sonnenenergie wird im Sinne einer nachhaltigen Energieversorgung zur Realisierung der Ziele des Klimaschutzes grundsätzlich sehr befürwortet.
Wir weisen aber weiterhin daraufhin, dass aus ortsplanerischer Sicht durch Freiflächenphotovoltaikanlagen das vorhandene Landschaftsbild innerhalb des Regionalen Grünzugs negativ beeinträchtigt wird. Da die Regierung von Oberbayern in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2023 mitteilt, dass die Planung nur bei Sicherung einer zeitlichen Befristung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, schließen wir uns diesen Ausführungen an. Die Sicherung ist folglich über einen Durchführungsvertrag nicht ausreichend.

Planzeichnung, Planzeichen
Die Zweckbestimmung des Sondergebiets (bspw. „Photovoltaik“) sollte auch in der Planzeichnung dargestellt werden. Es wird weiterhin empfohlen, entsprechend der westlich des Änderungsgebietes liegenden Freiflächenphotovoltaikanlage die Folgenutzung neben der Nennung in den Planzeichen auch in die Zeichnung aufzunehmen.

Begründung
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass die Bezeichnung „Begründung“ zur Vermeidung von Missverständnissen verwendet werden soll, der digitale Dateiname „Erläuterungsbericht“ sollte gem. Abwägungsergebnis dringend umbenannt werden.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, die alternativen Planungsmöglichkeiten in die Begründung (und nicht lediglich als Unterpunkt 3.5 des Umweltberichts) aufzunehmen. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Planung sollte daher weiterhin das aktuelle, rechtsgültige Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern und der Regionalplan (RP) der Region München (14) insbesondere zum Regionalen Grünzug zu Grunde gelegt und die betreffenden Ziele und Grundsätze und deren Umsetzung in die Begründung aufgenommen werden.

Zu 3.2 A Schutzgut Mensch:
In den Unterlagen wird ein alternativer Standort für den im Flächennutzungsplan dargestellten Aussichtspunkt genannt. Wenn die Funktion des bestehenden Aussichtspunkts nach der Umsetzung der Planung nicht mehr gegeben ist, müsste dieser auch im Flächennutzungsplan herausgenommen bzw. seine Lage angepasst werden.

Sonstiges
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird weiterhin dringend empfohlen, bei der Beteiligung auf der Internetseite der Gemeinde klarzustellen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt (2. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans).

Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für das von der 2. Änderung des Flächennutzungsplans erfasste Flurstück 854, Gemarkung Türkenfeld werden von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht/ Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht g

Wasserrecht
Keine wasserrechtlichen Einwände.

Straßenverkehrsamt
Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände.

Verkehrsplanung
Es bestehen keine Einwände gegen die 2. Änderung des FNP „Freiflächen Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ in Türkenfeld.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ortsplanung
In den Unterlagen zum Bebauungsplan werden der Gültigkeitszeitraum und die Folgenutzung entsprechend ergänzt. Dabei wird die Festsetzung als Sonderbaufläche für eine Freiflächenphotovoltaikanlage gem. § 9 Abs.2 BauGB auf 30 Jahre nach dem Jahr der Inbetriebnahme begrenzt. Danach sind alle baulichen Anlagen rückzubauen. Die Fläche ist wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Mit der Rückführung erlischt die Verpflichtung zum Ausgleich.

Planzeichnung, Planzeichen
Die Zweckbestimmung und die Folgenutzung werden in die Planzeichnung übernommen.

Begründung
Der digitale Dateiname wird angepasst. Die alternativen Planungsmöglichkeiten werden vom Umweltbericht in die Begründung verschoben. Die Ziele und Grundsätze des LEP werden in die Begründung aufgenommen.

Zu 3.2 A Schutzgut Mensch:
Die Lage des Aussichtspunkts wird angepasst.

Sonstiges
Die Gemeinde wird im weiteren Verfahren berücksichtigen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt.

Abfallrecht
Wird zur Kenntnis genommen.

Immissionsschutz
Wird zur Kenntnis genommen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Wird zur Kenntnis genommen.

Wasserrecht
Wird zur Kenntnis genommen.

Straßenverkehrsamt
Wird zur Kenntnis genommen.

Verkehrswegeplanung
Wird zur Kenntnis genommen.


Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             
       
1.1.3.        Wasserwirtschaftsamt München
       Stellungnahme vom 26.04.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-17071/2023)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bodenschutz:
Unser Hinweis zum Bodenschutz aus der Stellungnahme vom 08.02.2023 wurde in der Satzung unter 2.8 übernommen.

Die weitere Vorgehensweise zur Bestimmung möglicher Auswirkungen wurde jedoch nicht erläutert. Insbesondere soll eine Aussage getroffen werden mit welchen Auswirkungen zu rechnen ist. Bodenfeuchtverhältnisse und der pH-Wert des Bodens sind im Vorfeld der Baumaßnahme zu prüfen und entsprechend geeignete Materialien auszuwählen.

Werden die an Stahlprofilen punktuell eingetragenen Zinkfrachten über die Stahlprofilanzahl auf einen Hektar extrapoliert und überschreitet der berechnete Zinkeintrag die in BBodSchV, Anhang 2, Nr. 5 festgesetzte jährliche Zusatzbelastung von 1.2 kg Zn pro Hektar und Jahr ist bei Vorliegen der in § 11 BBodSchV genannten Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung der Standortbedingungen durchzuführen.

Wir empfehlen deshalb im Bebauungsplan festzusetzen, dass die Fundamente vorgerammt werden müssen (Verhinderung der Abrasion der Zinklegierung) und dass eine korrosionsarme Legierung verwendet wird. Alternativen sind vorhanden.

Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der aufgeführte Inhalt der Stellungnahme ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung. Es wird auf das Abwägungsprotokoll des Bebauungsplanes verwiesen.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.4.        Bund Naturschutz
       Stellungnahme vom 15.05.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Der Bund Naturschutz stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes zu. Die Auswirkungen der geplanten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Natur und Umwelt werden für alle Schutzgüter als gering eingestuft. Mit der Ausweisung der 2,3 ha großen Fläche als „Sondergebiet für die Nutzung von Solarenergie“ wird aus einem intensiv genutzten Acker eine extensiv genutzte, artenreiche Wiese entstehen. Damit wird auch der Zustand des Bodens und des Grundwassers verbessert.

Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird unter Punkt 5.4 die Maßnahme M1 beschrieben. Im Bereich der PV-Anlage ist auf dem Acker eine Wiese anzusäen und eine artenreiche Extensivwiese zu entwickeln. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist unter Punkt 1.7.1 die Maßnahme M 1 wortgleich wie im Umweltbericht ebenfalls aufgeführt. In dem eigentlichen Plan ist die Maßnahme M1 dagegen nur auf einem 5 bis 10 m breiten, in hellem Ockergelb hinterlegten Streifen rings um die PV-Anlage ausgewiesen, aber nicht auf der Fläche, auf der die PV-Module stehen.
Die fehlende Ausweisung der Maßnahme M1 auf der ganzen PV-Fläche sollte korrigiert werden.
Außerdem sollte auf dem eigentlichen Bebauungsplan die fehlende Angabe des Maßstabes 1:1000 nachgetragen werden.

Mit der Ausweisung des „Sondergebietes für die Nutzung von Solarenergie auf dem Brandenberger Feld“ trägt die Gemeinde Türkenfeld zur Energiewende und zu den erneuerbaren Energien sowie zum Klimaschutz bei. Das wird vom Bund Naturschutz begrüßt.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das extensiv genutzte Grünland ist im gesamten Bereich anzulegen. Da sich Festsetzungen nicht überlagern dürfen ist eine Darstellung im Lageplan innerhalb der Baugrenze nicht möglich. Die Textlichen Festsetzungen werden als ausreichend explizit angesehen. Der Maßstab ist im Plankopf bereits vermerkt.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.5          Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
       Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-4)
Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bereich Landwirtschaft:
Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen, daher sind die nachfolgenden Aspekte bei den Planungen zu berücksichtigen und die Planungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.

Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. Um den Boden während der Bauphase vor schädlichen Bodenverdichtungen zu schützen, soll die Fläche nur bei guter Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine LKW mit Straßenbereifung) befahren werden. Ansonsten ist eine tiefgründige, schädliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen zu erwarten und somit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet.

Laut Bundesamt für Naturschutz kann die Aufheizung der Oberflächen bei größeren PV-FFA zu einer Beeinflussung des lokalen Mikroklimas führen, z.B. durch eine Erwärmung des Nahbereichs oder auch durch aufsteigende Warmluft (Konvektion). Die Funktion der Fläche und des Bodens und Ihr Beitrag zur Kaltluftentstehung wird dadurch beeinträchtigt. Grundsätzlich ist durch die Veränderung des lokalen Klimas das Risiko gegeben, dass sich diese auf das Pflanzenwachstum (z.B. Beeinflussung der Luftfeuchtigkeit) der umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald auswirkt.

Dadurch entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen sind auszugleichen.

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen.
Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um ein Vielfaches.
Eine Anreicherung mit dem Schwermetall ist, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann zu einer schädlichen Bodenveränderung führen.
Um dieser vorzubeugen (siehe §4 Bundes-Bodenschutzgesetz) ist daher auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerische Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist.
Ob die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen überschritten werden, ist von der zuständigen Stelle zu prüfen. Zu bewerten ist hierbei neben dem Wirkungspfad Boden - Grundwasser der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze.

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen. Nach Rückbau der Anlage ist der naturschutzfachliche Ausgleich hinfällig, die Anlagenfläche sowie die Ausgleichsflächen sind daher wieder einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung in möglichst vollem Umfang (siehe späterer Hinweis Hecke) zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten.

Wir gehen aufgrund der vorgenannten Hinweise der Ministerien davon aus,
dass der naturschutzfachliche Ausgleich vollständig auf der Fläche erfolgt und damit keine weiteren Flächen der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden.

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen sollte so bewirtschaftet werden, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und strukturreichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich).
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann.

Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei einem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen
vermieden wird. Etwaige entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen, bzw. daraus resultierender Mehraufwand (z.B. zusätzliche Unkrautbekämpfungsmaßnahmen) sind auszugleichen.

Bei der Anlage der Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA-Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann voraussichtlich nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. Um Beeinträchtigungen von benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden, sollten die geplanten Hecken nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze angelegt werden. Zudem ist dann eine Pflege der Hecke ohne Betreten der Nachbarfläche jederzeit problemlos möglich. Möglichen Nachbarschaftskonflikten kann im Vorhinein begegnet werden. Wir empfehlen einen Abstand von 3 Metern.

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.

Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. (vgl. Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, LfU 2014)

Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind bei den Planungen nicht betroffen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Bereich Landwirtschaft:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Bezüglich der unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ist bereits ein Hinweis in den textlichen Hinweisen enthalten. Die weiteren Hinweise bzgl. der Feldwege/Zufahrten und Boden werden an den Bauherren herangetragen.

Negative Auswirkungen auf die umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald werden nicht erwartet. Diverse Untersuchungen zeigen, dass bei einer naturverträglicher Ausgestaltung Photovoltaikfreiflächenanlagen einen deutlich positiven Effekt auf die Artenvielfalt haben können. Zum Beispiel führt der Schattenwurf durch die PV-Panels zu einem «Cooling-Effekt» (Schindler et al. 2018, Makaronidou 2020) und zu einer höheren Luftfeuchtigkeit unter den PV-Panels, was die mikroklimatische Vielfalt eines Solarparks vergrößert und, die Habitat-Heterogenität zugunsten von Fauna und Flora erweitert. Die erhöhte Artenvielfalt kann sich wiederum positiv auf die Landwirtschaft auswirken. Beispielsweise können Photovoltaikfreiflächenanlagen die Funktion als Lebensraum und Ausbreitungszentrum für Bestäuber-Insekten (wie z.B. Wildbienen und Schwebfliegen) erfüllen (Graham et al. 2021, Montag et al. 2016), die wiederum bei der Bestäubung von Kulturpflanzen eine enorme Bedeutung haben. Unter der Annahme einer Bestäuber-Suchdistanz von 1.5 km (Walston et al., 2018) ergeben sich deshalb große Synergien mit der umliegenden produzierenden Landwirtschaft. Rund 14 % der heimischen Acker- und Dauerkulturflächen auf ca. 43'000 ha sind von Bestäubungsleistungen abhängig (BFS, 2021). Weitere Studien zeigen auch, dass viele Agrar-Nutzflächen vollständig verloren gehen könnten, wenn keine weiteren Maßnahmen gegen die Erderwärmung getroffen werden (Kummu et al. 2021). Im ungünstigsten Fall würden 31 Prozent der Ackerflächen und 34 Prozent der Weideflächen Weltweit klimabedingt nicht mehr zur Verfügung stehen. Jeweils ein weiteres Drittel der Flächen wäre stark gefährdet, aus dem sicheren klimatischen Raum herauszufallen. Somit spricht der Umstieg auf erneuerbaren Energien auch für eine langfristig stabile Landwirtschaft und dient direkt den Erhalt von landwirtschaftlichem Grund.
Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen werden nicht erwartet. Im Gegenteil wird von einem positiven Effekt auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen.

Im Rahmen der Betriebsführung ist durch den Vorhabenträger sicherzustellen, dass beschädigte Module zeitnah zu entfernen sind. Eine entsprechende Verpflichtung wird im Durchführungsvertrag aufgenommen.

Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers sind standortabhängig. Vom Bauwerber wird daher im Vorfeld der Baumaßnahmen ein Bodengutachten erstellt, das auch entsprechende Aussagen zur Bodenchemie enthält. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen werden standortangepasste Maßnahmen zur Minimierung des Stoffeintrags bestimmt sofern not-wendig (z.B. Melioration, Materialeigenschaften). Die Belange des Bodenschutzes sind hierbei zu beachten.
Bezüglich einer Überschreitung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetztes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen kann sich die zuständige Stelle jederzeit mit dem Bauherrn in Verbindung setzen.

Die Anlage wird nach Nutzungsaufgabe zurückgebaut.  Eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die gesetzlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rückbaus sind zu berücksichtigen.

Externe Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen. 

Die Wiese ist gemäß den Festsetzungen und gemäß des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens zu bewirtschaften. Da es sich um eine bauliche Anlage handelt entsteht kein arten- und strukturreiches Dauergrünland im herkömmlichen Sinne. Der Flächeneigentümer ist sich dem Sachverhalt bewusst.

Von einer Erhaltungskalkung wird abgesehen, da diese nicht Bestandteil des Pflegekonzeptes des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens ist.

Eine ausreichende Pflege der Flächen ist bereits festgesetzt.

Die Festsetzungen orientieren sich am PV-Leitfaden. Weitere Einschränkungen sind nicht vorgesehen.

Auf die Einhaltung der in Art. 47 "Grenzabstand von Pflanzen" und Art. 48 "Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken" AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Gesetze) und dessen Ausnahmen in Art. 50 genannten Vorgaben wird bereits hingewiesen. Diese werden in der Planung bereits beachtet.

Der Rückbau der Anlage wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Der Hinweis zu den hohen Rückbaukosten wird zur Kenntnis genommen.

Bereich Forsten:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Referenzen:
Bundesamt für Statistik (BFS) (2021). Umwelt Taschenstatistik 2021.

Graham, M., Ates, S., Melatho-poulos, A. P., Moldenke, A. R., DeBano, S. J., Best, L. R., & Higgins, C. W. (2021). Partial shading by solar panels delays bloom, increases floral abun-dance during the late-season for pollinators in a dryland, agrivoltaic ecosystem. Scientific Reports, 11(1), 7452.

Kummu, M., Heino, M., Taka, M., Varis, O., & Viviroli, D. (2021). Climate change risks pushing one-third of global food production outside the safe climatic space. One Earth, 4(5), 720–729

Makaronidou, M. (2020). As-sessment on the local climate effects of solar parks. 5604481 B, 237 pages.

Montag, H., Parker, D. G., & Clarkson, T. (2016). The Effects of Solar Farms on Local Biodi-versity. A comparative Study. Clarkson and Woods and Wychwood Biodiversity.

Schindler, B. Y., Blaustein, L., Lotan, R., Shalom, H., Kadas, G. J., & Seifan, M. (2018). Green roof and photovoltaic panel integration: Effects on plant and arthropod diversity and electricity production. Journal of Environmental Management, 225, 288–299

Walston, L. J., Mishra, S. K., Hartmann, H. M., Hlohowskyj, I., McCall, J., & Macknick, J. (2018). Examining the Potential for Agricultural Benefits from Pollinator Habitat at Solar Facil-ities in the United States. En-vironmental Science & Techno-logy, 52(13), 7566–7576.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein                   


Beschlussvorschlag:
  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

  1. Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen in der Fassung vom 29.11.2023 und beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Auf dieser Grundlage sind die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Träger öffentlicher Belange v(§ 4 Abs. 2 BauGB) zu veranlassen.
                                                         

Beschluss 1

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen in der Fassung vom 29.11.2023 und beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Auf dieser Grundlage sind die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Träger öffentlicher Belange v(§ 4 Abs. 2 BauGB) zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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13. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 13

Pressetaugliche Texte

 
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" sowie im Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 beschlossen. 
Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 2,3 ha befindet sich auf der Flurnummer 854 der Gemarkung Türkenfeld, Gemeinde Türkenfeld. Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Türkenfeld. Im Norden grenzt das Flurstück an den „Wessobrunner Wald“ bzw. „Forst Moorenweis“.
Die Fläche der Anlage soll nun als „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden, um die Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ aufgestellt.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2022 wurden die Vorentwürfe gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beschlossen.
Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 21.12.2022, in der Zeit vom 27.01.2023 bis einschließlich 27.02.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 28 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 17.01.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die frühzeitige öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. In der Zeit vom 13.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 wurde zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 29.03.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.04.2023 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Auszug aus dem Bebauungsplan

In den Unterlagen zum Entwurf II des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan wurden der Gültigkeitszeitraum und die Folgenutzung ergänzt. Dabei wird die Festsetzung als Sonderbaufläche für eine Freiflächenphotovoltaikanlage gem. § 9 Abs.2 BauGB auf 30 Jahre nach dem Jahr der Inbetriebnahme begrenzt. Danach sind alle baulichen Anlagen rückzubauen. Die Fläche ist wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Mit der Rückführung erlischt die Verpflichtung zum Ausgleich. Des Weiteren wurde eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan ergänzt, sodass die Fundamente der Anlage vorgerammt werden müssen, wodurch eine Abrasion einer Zinklegierung verhindert werden kann. Das Planzeichen des räumlichen Geltungsbereiches wurde im Plan gemäß der Planzeichenverordnung angepasst. 
Zu den Unterlagen zum Entwurf II wurde ein Vorhaben- und Erschließungsplan ergänzt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Landesbund für Vogelschutz
Zweckverband Abwasser Obere Amper
Erdgas Südbayern
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Bayerischer Bauernverband
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Gemeinde Geltendorf
Gemeinde Greifenberg
Gemeinde Eching am Ammersee
Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld":

Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 26.04.2023
Landratsamt Fürstenfeldbruck Brandschutzdienststelle, E-Mail vom 12.05.2023
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, E-Mail vom 12.04.2023
Deutsche Telekom, Stellungnahme vom 25.05.2023
Handwerkskammer für Oberbayern, Stellungnahme vom 15.05.2023
Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 11.04.2023
Gemeinde Eresing, Stellungnahme vom 05.05.2023
Gemeinde Moorenweis, E-Mail vom 05.04.2023
Energienetze Bayern, Stellungnahme vom 11.04.2023

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

      1. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 06.04.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-8)
      2. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: 21-6102.0/0-1371)
      3. Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 26.04.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-17071/2023)
      4. Bund Naturschutz, Stellungnahme vom 15.05.2023
      5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-4)

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" vorgebracht.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und, soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        Regierung von Oberbayern
       Stellungnahme vom 06.04.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-8)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 19.01.2023 Stellung genommen und insbesondere aufgrund der Lage im regionalen Grünzug eine konkret terminierte zeitliche Begrenzung des Baurechts angeregt.

Die Planunterlagen liegen nun erneut vor.
Laut Abwägungsprotokoll sollen Aussagen bezüglich Rückbau und eventueller zeitlicher Begrenzung im Durchführungsvertrag geregelt werden. Aus landesplanerischer Sicht erscheint eine Verlagerung in einen Durchführungsvertrag kein geeignetes Mittel um langfristig den generellen Erhalt der Freiraumfunktionen des regionalen Grünzuges sicherzustellen, da dieser lediglich Auswirkungen auf das konkrete Projekt und nicht auf das generelle Baurecht hat. Es ist daher weiterhin angezeigt, die zeitliche Begrenzung im Bebauungsplan festzulegen.
Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Punktes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht grundsätzlich entgegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In den Unterlagen werden der Gültigkeitszeitraum und die Folgenutzung entsprechend ergänzt. Dabei wird die Festsetzung als Sonderbaufläche für eine Freiflächenphotovoltaikanlage gem. § 9 Abs.2 BauGB auf 30 Jahre nach dem Jahr der Inbetriebnahme begrenzt. Danach sind alle baulichen Anlagen rückzubauen. Die Fläche ist wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Mit der Rückführung erlischt die Verpflichtung zum Ausgleich.


Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.2.        Landratsamt Fürstenfeldbruck
       Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: 21-6102.0/0-1371)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Im Unterschied zur bisherigen Planung wurde eine Nutzungsschablone, Höhenlinien, Grünflächen und der Zufahrtsbereich in der Planzeichnung ergänzt bzw. geändert. Des Weiteren wurde das Maß der baulichen Nutzung von 0,55 auf 0,5 reduziert, der Reihenabstand zwischen den Modulen sowie der Abstand der Modulunterkante zum Boden festgesetzt, naturschutzfachlliche Maßnahmen geändert bzw. ergänzt. Zudem wurde in der Begründung das städtebauliche Ziel der Planung, Ausführungen zum bestehenden Aussichtspunkt im Nordwesen des Plangebiets in der Begründung bzw. dem Umweltbericht näher aufgeführt.

Allgemeines
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. §12 BauGB. In diesem Zusammenhang sind ein Vorhaben- und Erschließungsplan und ein Durchführungsvertrag zwingend nötig. Zumindest der Vorhaben- und Erschließungsplan hätte zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Eine abschließende Stellungnahme im Hinblick auf die Vorhabensbezogenheit des Bebauungsplanes ist ohne die Vorlage des grundlegenden Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht möglich.

Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne, informelle Planungen
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die
Landwirtschaft bzw. Wald dargestellt, eine Änderung des Flächennutzungsplans ist somit notwendig. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans deshalb im Parallelverfahren. Der betroffene Bereich wird in „Sondergebiet Photovoltaikanlage“ geändert. Der Bebauungsplan ist nach Änderung des Flächennutzungsplans aus diesem abgeleitet. Der Bebauungsplan kann jedoch erst in Kraft treten, wenn das Verfahren für die Flächennutzuungsplanänderung abgeschlossen oder ein entsprechender Planstand der Flächennutzungsplanänderung erreicht ist (§ 8 Abs. 3 S. 1 BauGB).

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass im Nordwesten des Plangebiets ein „Aussichtspunkt“ dargestellt wird. In den Unterlagen wird aufgrund der beabsichtigten Freiflächenphotovoltaikanlage ein alternativer Standort für den im Flächennutzungsplan dargestellten Aussichtspunkt genannt. Wenn die Funktion des bestehenden Aussichtspunkts nach der Umsetzung der Planung nicht mehr gegeben ist, müsste dieser auch im Flächennutzungsplan herausgenommen bzw. seine Lage angepasst werden.
Festsetzungen durch Planzeichnung
Die Höhenlinien sollten zur Vollständigkeit beschriftet werden. Die in der Nutzungsschablone festgesetzte maximale Modulhöhe („Ah“) sollte gem. textlicher Festsetzung 1.3 auf 3,50 m reduziert werden.

Der festgesetzte Modulreihenabstand von 3,00 m sollte bemaßt werden.

Festsetzungen durch Planzeichen
Die Begrifflichkeiten sind auch in der vorliegenden Planung nicht verständlich, mit „möglichen Kleinbauwerken“ wurde im Vergleich zur bisherigen Planung sogar ein weiterer, undefinierter Begriff hinzugefügt. Zur Klarstellung sollten daher die im gesamten Planentwurf (Planliche und textliche Festsetzungen, Begründung) genannten Begriffe wie „sonstige Gebäude“, „sonstige bauliche Anlagen“, „Nebengebäude“ und „untergeordnete bauliche Anlagen“, „mögliche Kleinbauwerke“ (bspw. in planl. FS Nr.2 und textl. FS Nr. 1.2) entsprechend konkretisiert und ggf. umbenannt werden.

Zu 1: Es wird weiterhin empfohlen, entsprechend dem Planzeichen „SO-PV“, für das Plangebiet ein „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“ festzusetzen (gem. Abwägungsergebnis).

Für die in der südöstlichen Ecke dargestellten Speicher u.ä.. sollte ein Planzeichen aufgenommen werden. Das Planzeichen für den räumlichen Geltungsbereich entspricht weiterhin nicht der Darstellung in der Planzeichnung. Es wird empfohlen, dies anzupassen. Es sollte unbedingt klargestellt werden, was die von Norden nach Süden (durch die gesamte Planzeichnung) verlaufende gestrichtelte Linie bedeutet.

Festsetzungen durch Text
Zu 1.2: Da „sonstige bauliche Anlagen“ nicht näher definiert werden, sollte weiterhin ergänzt werden, dass die Flächen von Nebengebäuden sind bei der Berechnung der GR/GRZ ebenfalls heranzuziehen sind.

Zu 1.3: Es sollte konkretisiert werden, wie der festgesetzte Modulreihenabstand gemessen werden soll (bspw. von der senkrechten Projektionslinie eines Moduls zur senkrechten Projektionslinie eines Moduls der nächsten Reihe).

Zu 1.5: Es wird weiterhin dringend empfohlen, für Gebäude ein Satteldach als Dachform festzusetzen oder im Falle eines Flachdachs die Firsthöhe (entspricht beim Flachdach der Höhe der Attika) wesentlich zu reduzieren.

Zu 1.8: Es sollte neben der Festsetzung der Folgenutzung und Rückbauverpflichtung auch eine Festsetzung zur Geltungsdauer aufgenommen werden. (siehe auch die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 06.04.2023).

Hierzu ist weiterhin zu ergänzen, dass gem. § 12 Abs. 3 BauGB der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird und dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen entsprechend § 12 Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Begründung
Wir weisen erneut darauf hin, dass die Bezeichnung „Begründung“ zur Vermeidung von Missverständnissen verwendet werden soll, der digitale Dateiname „Erläuterungsbericht“ sollte gem. Abwägungsergebnis dringend umbenannt werden.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, die Ausführungen zur Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, die Beschreibung des Plangebiets u.a. mit Angaben zur aktuellen Nutzung und zur bestehenden Topographie direkt in die Begründung (und nicht lediglich als Unterpunkte 5.1.2 und 5.1.4 des Umweltberichts) aufzunehmen.

Zu 2.2: Es sollten Ausführungen zum festgesetzten Modulreihenabstand ergänzt werden.

Sonstiges
Präambel:
Es wird weiterhin empfohlen, die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu ergänzen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird weiterhin dringend empfohlen, bei der Beteiligung auf der Internetseite der Gemeinde klarzustellen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt (2. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans).

Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für das vom Bebauungsplan erfasste Flurstück 854, Gemarkung Türkenfeld werden von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht/ Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden gegen den Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Es werden aber nachfolgende Einwendungen hervorgebracht: 1. Planzeichen Ziffer 4 Grünflächen – Wieseneinsaat Maßnahme M1
Die Freiflächen-Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" soll durch ökologisch hochwertige Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen auf der Anlagenfläche keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verursachen und somit nicht der Eingriffsregelung mit Kompensationsverpflichtung unterliegen. Gemäß der Ziffer 1.9 bb) des Rundschreibens „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen - Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr" (2021) ist es aber dann erforderlich arten- und blütenreiches Grünland auf der gesamten Anlagenfläche zu etablieren. Eine Ansaat lediglich in den Randbereichen der Anlage außerhalb der Baugrenze ist nicht ausreichend. Das Planzeichen ist auf die Fläche innerhalb der Baugrenze zu erweitern oder es ist ein angemessenes Ausgleichskonzept für die gesamte Anlage zu entwickeln.

2. Textliche Festsetzungen Ziffer 1.7.1 M1 – Wiesenansaat und Pflege
Die Formulierung „Nach 5 Jahren ist die Mahd auf 1- bis 2- mal pro Jahr zu reduzieren“ ist zu ändern. Die Reduktion des Mahdregimes auf einen Schnitt pro Jahr würde auch nach 5 Jahren zur einer Vergrasung der Wiese führen. Auf einem ehemaligen Ackerstandort würde aufgrund der Nährstoffverfügbarkeit die wuchskräftigen Gräser langfristig den Blumenbestand überwuchern und verdrängen. Eine 2-malige Mahd pro Jahr sollte deshalb dauerhaft festgesetzt werden.

Wasserrecht
Keine wasserrechtlichen Einwände.

Straßenverkehrsamt
Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände.

Verkehrswegeplanung
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ in der Gemeinde Türkenfeld.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Allgemeines
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan liegt der Gemeinde vor und wird zur nächsten Auslegung ergänzt.

Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne, informelle Planungen
Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren. Der Flächennutzungsplan wird bezüglich des „Aussichtspunktes“ dahingehend angepasst. Die Höhenlinien sind in der Planzeichnung beschriftet.

Festsetzungen durch Planzeichnung
Die Festsetzung zur Anlagenhöhe wird nachrichtlich angepasst. Von einer Bemaßung des Modulreihenabstands wird aufgrund der Festsetzung und der Maßstäblichkeit des Planes abgesehen.

Festsetzungen durch Planzeichen
Es erfolgt eine nachrichtliche Anpassung der Begrifflichkeiten.

Zu 1: Die Legende und die Festsetzungen werden abgeglichen und vereinheitlicht.

Bezüglich der Speicher u.ä. sind Planzeichen bereits enthalten (planliche Hinweise). Das Planzeichen für den räumlichen Geltungsbereich wird angepasst. Die gestrichelte dargestellte Line wurde aus der Planzeichnung entfernt.

Festsetzungen durch Text
Zu 1.2: Wird gemäß der Stellungnahme ergänzt.

Zu 1.3: Wird gemäß der Stellungnahme ergänzt.

Zu 1.5: An der Festsetzung wird festgehalten, um eine Flexibilität hinsichtlich möglicher Speicher zu gewährleisten.

Zu 1.8: Wird zur Kenntnis genommen. In den Unterlagen werden der Gültigkeitszeitraum und die Folgenutzung entsprechend ergänzt. Dabei wird die Festsetzung als Sonderbaufläche für eine Freiflächenphotovoltaikanlage gem. § 9 Abs.2 BauGB auf 30 Jahre nach dem Jahr der Inbetriebnahme begrenzt. Danach sind alle baulichen Anlagen rückzubauen. Die Fläche ist wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Mit der Rückführung erlischt die Verpflichtung zum Ausgleich. In den textlichen Festsetzungen wurde der Punkt 1.8 unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 BauGB entsprechend angepasst. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan liegt der Gemeinde vor und wird zur nächsten Auslegung ergänzt.

Begründung
Die Dateinamen werden angepasst. Zur einfacheren Handhabung wurde versucht Doppelungen in den Unterlagen zu vermeiden. Aufgrund der Stellungnahme werden die Beschrei-bungen und Auswirkungen in die Begründung aufgenommen. Ausführungen zum festgesetzten Modulreihenabstand werden gemäß der Stellungnahme in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

Sonstiges
Präambel:
Die Präambel wird angepasst. Dies wird von Seiten der Verwaltung im weiteren Verfahren beachtet.

Abfallrecht
Wird zur Kenntnis genommen.

Immissionsschutz
Wird zur Kenntnis genommen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Maßnahme M1 ist auch zwischen den Modulen umzusetzen. Von einer planlichen Darstellung wird Abstand genommen, um keine doppelt mit Festsetzungen belegten Flächen hervorzurufen. Die Festsetzung ist ausreichend klar formuliert. Gemäß der Stellungnahme wird eine 2-malige Mahd pro Jahr dauerhaft festgesetzt.

Wasserrecht
Wird zur Kenntnis genommen.

Straßenverkehrsamt
Wird zur Kenntnis genommen.

Verkehrswegeplanung
Wird zur Kenntnis genommen.


Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             
       
1.1.3.        Wasserwirtschaftsamt München
       Stellungnahme vom 26.04.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-17071/2023)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bodenschutz:
Unser Hinweis zum Bodenschutz aus der Stellungnahme vom 08.02.2023 wurde in der Satzung unter 2.8 übernommen.

Die weitere Vorgehensweise zur Bestimmung möglicher Auswirkungen wurde jedoch nicht erläutert. Insbesondere soll eine Aussage getroffen werden mit welchen Auswirkungen zu rechnen ist. Bodenfeuchtverhältnisse und der pH-Wert des Bodens sind im Vorfeld der Baumaßnahme zu prüfen und entsprechend geeignete Materialien auszuwählen.

Werden die an Stahlprofilen punktuell eingetragenen Zinkfrachten über die Stahlprofilanzahl auf einen Hektar extrapoliert und überschreitet der berechnete Zinkeintrag die in BBodSchV, Anhang 2, Nr. 5 festgesetzte jährliche Zusatzbelastung von 1.2 kg Zn pro Hektar und Jahr ist bei Vorliegen der in § 11 BBodSchV genannten Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung der Standortbedingungen durchzuführen.

Wir empfehlen deshalb im Bebauungsplan festzusetzen, dass die Fundamente vorgerammt werden müssen (Verhinderung der Abrasion der Zinklegierung) und dass eine korrosionsarme Legierung verwendet wird. Alternativen sind vorhanden.

Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers sind standortabhängig. Vom Bauwerber wird daher im Vorfeld der Baumaßnahmen ein Bodengutachten erstellt, welches auch entsprechende Aussagen zur Bodenchemie enthält. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen werden standortangepasste Maßnahmen zur Minimierung des Stoffeintrags bestimmt sofern notwendig (z.B. Melioration, Materialeigenschaften). Die Belange des Bodenschutzes sind hierbei zu beachten.
Eine entsprechende Festsetzung bzgl. der Fundamente wird im Bebauungsplan unter 1.11 aufgenommen.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.4.        Bund Naturschutz
       Stellungnahme vom 15.05.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Der Bund Naturschutz stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes zu. Die Auswirkungen der geplanten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Natur und Umwelt werden für alle Schutzgüter als gering eingestuft. Mit der Ausweisung der 2,3 ha großen Fläche als „Sondergebiet für die Nutzung von Solarenergie“ wird aus einem intensiv genutzten Acker eine extensiv genutzte, artenreiche Wiese entstehen. Damit wird auch der Zustand des Bodens und des Grundwassers verbessert.

Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird unter Punkt 5.4 die Maßnahme M1 beschrieben. Im Bereich der PV-Anlage ist auf dem Acker eine Wiese anzusäen und eine artenreiche Extensivwiese zu entwickeln. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist unter Punkt 1.7.1 die Maßnahme M 1 wortgleich wie im Umweltbericht ebenfalls aufgeführt. In dem eigentlichen Plan ist die Maßnahme M1 dagegen nur auf einem 5 bis 10 m breiten, in hellem Ockergelb hinterlegten Streifen rings um die PV-Anlage ausgewiesen, aber nicht auf der Fläche, auf der die PV-Module stehen.
Die fehlende Ausweisung der Maßnahme M1 auf der ganzen PV-Fläche sollte korrigiert werden.
Außerdem sollte auf dem eigentlichen Bebauungsplan die fehlende Angabe des Maßstabes 1:1000 nachgetragen werden.

Mit der Ausweisung des „Sondergebietes für die Nutzung von Solarenergie auf dem Brandenberger Feld“ trägt die Gemeinde Türkenfeld zur Energiewende und zu den erneuerbaren Energien sowie zum Klimaschutz bei. Das wird vom Bund Naturschutz begrüßt.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Maßnahme M1 ist auch zwischen den Modulen umzusetzen. Von einer planlichen Darstellung wird Abstand genommen, um keine doppelt mit Festsetzungen belegten Flächen hervorzurufen. Die Festsetzung ist ausreichend klar formuliert. Die Maßstabsbezeichnung ist bereits im Plankopf enthalten.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.5          Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
       Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-4)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bereich Landwirtschaft:
Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen, daher sind die nachfolgenden Aspekte bei den Planungen zu berücksichtigen und die Planungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.

Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. Um den Boden während der Bauphase vor schädlichen Bodenverdichtungen zu schützen, soll die Fläche nur bei guter Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine LKW mit Straßenbereifung) befahren werden. Ansonsten ist eine tiefgründige, schädliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen zu erwarten und somit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet.

Laut Bundesamt für Naturschutz kann die Aufheizung der Oberflächen bei größeren PV-FFA zu einer Beeinflussung des lokalen Mikroklimas führen, z.B. durch eine Erwärmung des Nahbereichs oder auch durch aufsteigende Warmluft (Konvektion). Die Funktion der Fläche und des Bodens und Ihr Beitrag zur Kaltluftentstehung wird dadurch beeinträchtigt. Grundsätzlich ist durch die Veränderung des lokalen Klimas das Risiko gegeben, dass sich diese auf das Pflanzenwachstum (z.B. Beeinflussung der Luftfeuchtigkeit) der umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald auswirkt.

Dadurch entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen sind auszugleichen.

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen.
Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um ein Vielfaches.
Eine Anreicherung mit dem Schwermetall ist, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann zu einer schädlichen Bodenveränderung führen.
Um dieser vorzubeugen (siehe §4 Bundes-Bodenschutzgesetz) ist daher auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerische Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist.

Ob die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen überschritten werden, ist von der zu-ständigen Stelle zu prüfen. Zu bewerten ist hierbei neben dem Wirkungspfad Boden - Grundwasser der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze.

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen. Nach Rückbau der Anlage ist der naturschutzfachliche Ausgleich hinfällig, die Anlagenfläche sowie die Ausgleichsflächen sind daher wieder einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen bzw. forst-wirtschaftlichen Nutzung in möglichst vollem Umfang (siehe späterer Hinweis Hecke) zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten.

Wir gehen aufgrund der vorgenannten Hinweise der Ministerien davon aus,
dass der naturschutzfachliche Ausgleich vollständig auf der Fläche erfolgt und damit keine weiteren Flächen der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden.

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen sollte so bewirtschaftet werden, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und strukturreichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich).
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann.

Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlen-saurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei einem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen
vermieden wird. Etwaige entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen, bzw. daraus resultierender Mehraufwand (z.B. zusätzliche Unkrautbekämpfungsmaßnahmen) sind auszugleichen.

Bei der Anlage der Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA-Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann voraussichtlich nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. Um Beeinträchtigungen von benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden, sollten die geplanten Hecken nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze angelegt werden. Zudem ist dann eine Pflege der Hecke ohne Betreten der Nachbarfläche jederzeit problemlos möglich. Möglichen Nachbarschaftskonflikten kann im Vorhinein begegnet werden. Wir empfehlen einen Abstand von 3 Metern.

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.

Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. (vgl. Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, LfU 2014)

Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind bei den Planungen nicht betroffen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Bereich Landwirtschaft:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Bezüglich der unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ist bereits ein Hinweis in den textlichen Hinweisen enthalten. Die weiteren Hinweise bzgl. der Feldwege/Zufahrten und Boden werden an den Bauherren herangetragen.

Negative Auswirkungen auf die umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald werden nicht erwartet. Diverse Untersuchungen zeigen, dass bei einer naturverträglicher Ausgestaltung Photovoltaikfreiflächenanlagen einen deutlich positiven Effekt auf die Artenvielfalt haben können. Zum Beispiel führt der Schattenwurf durch die PV-Panels zu einem «Cooling-Effekt» (Schindler et al. 2018, Makaronidou 2020) und zu einer höheren Luftfeuchtigkeit unter den PV-Panels, was die mikroklimatische Vielfalt eines Solarparks vergrößert und, die Habitat-Heterogenität zugunsten von Fauna und Flora erweitert. Die erhöhte Artenvielfalt kann sich wiederum positiv auf die Landwirtschaft auswirken. Beispielsweise können Photovoltaikfreiflächenanlagen die Funktion als Lebensraum und Ausbreitungszentrum für Bestäuber-Insekten (wie z.B. Wildbienen und Schwebfliegen) erfüllen (Graham et al. 2021, Montag et al. 2016), die wiederum bei der Bestäubung von Kulturpflanzen eine enorme Bedeutung haben. Unter der Annahme einer Bestäuber-Suchdistanz von 1.5 km (Walston et al., 2018) ergeben sich deshalb große Synergien mit der umliegenden produzierenden Landwirtschaft. Rund 14 % der heimischen Acker- und Dauerkulturflächen auf ca. 43'000 ha sind von Bestäubungsleistungen abhängig (BFS, 2021). Weitere Studien zeigen auch, dass viele Agrar-Nutzflächen vollständig verloren gehen könnten, wenn keine weiteren Maßnahmen gegen die Erderwärmung getroffen werden (Kummu et al. 2021). Im ungünstigsten Fall würden 31 Prozent der Ackerflächen und 34 Pro-zent der Weideflächen Weltweit klimabedingt nicht mehr zur Verfügung stehen. Jeweils ein weiteres Drittel der Flächen wäre stark gefährdet, aus dem sicheren klimatischen Raum herauszufallen. Somit spricht der Umstieg auf erneuerbaren Energien auch für eine langfristig stabile Landwirtschaft und dient direkt den Erhalt von landwirtschaftlichem Grund.
Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen werden nicht erwartet. Im Gegenteil wird von einem positiven Effekt auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen.

Im Rahmen der Betriebsführung ist durch den Vorhabenträger sicherzustellen, dass beschädigte Module zeitnah zu entfernen sind. Eine entsprechende Verpflichtung wird im Durchführungsvertrag aufgenommen.

Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers sind standortabhängig. Vom Bauwerber wird daher im Vorfeld der Baumaßnahmen ein Bodengutachten erstellt, das auch entsprechende Aussagen zur Bodenchemie enthält. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen werden standortangepasste Maßnahmen zur Minimierung des Stoffeintrags bestimmt sofern not-wendig (z.B. Melioration, Materialeigenschaften). Die Belange des Bodenschutzes sind hierbei zu beachten.

Bezüglich einer Überschreitung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetztes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen kann sich die zuständige Stelle jederzeit mit dem Bauherrn in Verbindung setzen.

Die Anlage wird nach Nutzungsaufgabe zurückgebaut.  Eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die gesetzlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rückbaus sind zu berücksichtigen.

Externe Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen. 

Die Wiese ist gemäß den Festsetzungen und gemäß des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens zu bewirtschaften. Da es sich um eine bauliche Anlage handelt entsteht kein arten- und strukturreiches Dauergrünland im herkömmlichen Sinne. Der Flächeneigentümer ist sich dem Sachverhalt bewusst.

Von einer Erhaltungskalkung wird abgesehen, da diese nicht Bestandteil des Pflegekonzeptes des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens ist.

Eine ausreichende Pflege der Flächen ist bereits festgesetzt.

Die Festsetzungen orientieren sich am PV-Leitfaden. Weitere Einschränkungen sind nicht vorgesehen.

Auf die Einhaltung der in Art. 47 "Grenzabstand von Pflanzen" und Art. 48 "Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken" AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Gesetze) und dessen Ausnahmen in Art. 50 genannten Vorgaben wird bereits hingewiesen. Diese werden in der Planung bereits beachtet.

Der Rückbau der Anlage wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Der Hinweis zu den hohen Rückbaukosten wird zur Kenntnis genommen.

Bereich Forsten:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Referenzen:
Bundesamt für Statistik (BFS) (2021). Umwelt Taschenstatistik 2021.

Graham, M., Ates, S., Melatho-poulos, A. P., Moldenke, A. R., DeBano, S. J., Best, L. R., & Higgins, C. W. (2021). Partial shading by solar panels delays bloom, increases floral abun-dance during the late-season for pollinators in a dryland, agrivoltaic ecosystem. Scientific Reports, 11(1), 7452.

Kummu, M., Heino, M., Taka, M., Varis, O., & Viviroli, D. (2021). Climate change risks pushing one-third of global food production outside the safe climatic space. One Earth, 4(5), 720–729

Makaronidou, M. (2020). As-sessment on the local climate effects of solar parks. 5604481 B, 237 pages.

Montag, H., Parker, D. G., & Clarkson, T. (2016). The Effects of Solar Farms on Local Biodi-versity. A comparative Study. Clarkson and Woods and Wychwood Biodiversity.

Schindler, B. Y., Blaustein, L., Lotan, R., Shalom, H., Kadas, G. J., & Seifan, M. (2018). Green roof and photovoltaic panel integration: Effects on plant and arthropod diversity and electricity production. Journal of Environmental Management, 225, 288–299

Walston, L. J., Mishra, S. K., Hartmann, H. M., Hlohowskyj, I., McCall, J., & Macknick, J. (2018). Examining the Potential for Agricultural Benefits from Pollinator Habitat at Solar Facil-ities in the United States. En-vironmental Science & Techno-logy, 52(13), 7566–7576.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein  

Beschlussvorschlag:

  1. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.


  1. Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 29.11.2023 und beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
   

Beschluss 1

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 29.11.2023 und beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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14. Bauantrag: Sanierung und Umbau des Schulschwimmbades der "Grund- und Mittelschule Türkenfeld"; Zankenhausener Straße 27, Fl. Nr. 459, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö 14

Pressetaugliche Texte

Bauort: Zankenhausener Straße 27, Fl. Nr. 459, Gemarkung Türkenfeld
Bauherren: Gemeinde Türkenfeld, vertreten durch 1. Bürgermeister Emanuel Staffler, Schloßweg 2, 82299 Türkenfeld

Die in der Gemeinderatsitzung am 19.07.2023 bereits vorgestellten und vom Gemeinderat freigegebenen Planungen zur Schwimmbadsanierung wurde mit der ergänzenden Aufzugserweiterung als Teil des geplanten Schwimmbad-Anbaus im Landratsamt zur Bauantragsprüfung eingereicht. Zur Vollständigkeit der Verfahrensschritte ist auch hier das gemeindliche Einvernehmen erforderlich. 


Die eingereichten Planunterlagen werden den Ratsmitgliedern als Anhang zum TOP bereitgestellt.



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Sanierung und Umbau des Schulschwimmbades der „Grund- und Mittelschule Türkenfeld in der Zankenhausener Straße 27, Fl. Nr. 459, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Sanierung und Umbau des Schulschwimmbades der „Grund- und Mittelschule Türkenfeld in der Zankenhausener Straße 27, Fl. Nr. 459, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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15. Bauantrag: Neubau eines Doppelhauses mit Carport (4 PKW-Stellplätzen), Fl. Nr. 960 Gemarkung Türkenfeld, Moorenweiser Str. 32 - 32a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 15

Pressetaugliche Texte

Das 1.059 m² große Grundstück Fl. Nr. 960 Gemarkung Türkenfeld liegt im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“. 
Dieses soll mit einem Doppelhaus bebaut werden. Das Gebäude hat eine Grundfläche von 10,99 m x 12,99 m. Die Wandhöhe beträgt 4,20 m, die Firsthöhe 9,69 m. Das Satteldach hat eine Dachneigung von 45°. 

                    
  





Zum Vorhaben gehört ein Carport mit zwei Stellplätzen sowie 2 offene Stellplätze.
Die Situierung des Carports ist im Bauantrag anders geplant als die Einbeziehungssatzung dies vorsieht. Es wird daher um eine Abweichung gebeten (Antrag siehe Anhang). 

Die Abstandflächen kommen auf dem Grundstück zu liegen. 

Nach Ansicht der Verwaltung ist die geplante geringfügige Abweichung bzgl. Carportsituation (wie auch beim Nachbargrundstück Fl. Nr. 960/2) vertretbar. 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Neubau eines Doppelhauses mit Carport (4 PKW-Stellplätzen) auf dem Grundstück „Moorenweiser Straße 32 – 32a“, Fl. Nr. 960 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Die Zustimmung zur Änderung der Carportsituierung wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Neubau eines Doppelhauses mit Carport (4 PKW-Stellplätzen) auf dem Grundstück „Moorenweiser Straße 32 – 32a“, Fl. Nr. 960 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Die Zustimmung zur Änderung der Carportsituierung wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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16. Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Kreuzstraße": Errichtung eines Anbaus an bestehende Garage, Weißenhornstr. 6, Fl. Nr. 259/45, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö 16

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück Fl. Nr.  259/45, Gemarkung Türkenfeld, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“. Im Bebauungsplan aus 1993 ist bei Hauptgebäuden und Garagen nur ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35°- 43° zulässig. 
Für eingeschossige Anbauten ist ungeachtet der vorgeschriebenen Hauptfristrichtung im gesamten Bauraum auch ein Pultdach in gleicher Dachneigung zugelassen (Festsetzung Nr. 5 b).



Der Antragsteller beantragt eine isolierte Befreiung für die Festsetzung Nr. 5 b des Bebauungsplanes. Der eingeschossige Anbau an die Garage soll mit einem Pultdach, Dachneigung 5°, errichtet werden.


Aus Sicht der Verwaltung kann einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan zugestimmt werden, da eine Neigung mit 35° als Neubau an die bestehende Garage aus technischer Sicht nicht sinnvoll realisierbar ist. Vergleichsweise wurde 2020 in der Kreuzstr. 23 die Errichtung einer Garage mit Flachdach isoliert befreit.


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ für das Grundstück Fl. Nr. 259/45, Gemarkung Türkenfeld in Bezug auf die Dachneigung des Anbaus an die Garage zu. Es wird ein Pultdach mit einer Dachneigung von 5° gewährt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ für das Grundstück Fl. Nr. 259/45, Gemarkung Türkenfeld in Bezug auf die Dachneigung des Anbaus an die Garage zu. Es wird ein Pultdach mit einer Dachneigung von 5° gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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17. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö 17

Pressetaugliche Texte

Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einzelgarage und PKW-Stellplatz, Thünefeldstraße 9a, 82299 Türkenfeld
Der Bauantrag wurde am mit Bescheid vom 13.10.2023 vom LRA genehmigt.


Bauantrag: Abbruch des bestehenden Balkons im 1. OG und Errichtung eines neuen Balkons mit Außentreppe am Wohnhaus, Zugspitzstraße 16, 82299 Türkenfeld
Der Bauantrag wurde am mit Bescheid vom 18.10.2023 vom LRA genehmigt.


Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Eching am Ammersee; Aufstellung des Bebauungsplanes „Windachstraße West“, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.  § 4 Abs. 2 i.V.m. §13a BauGB
Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung in einem bereits bebauten Gebiet.
Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar: www.eching-ammersee.de/bauen-wohnen/bebauungsplaene-in-aufstellung 


6. Verlängerung der Baugenehmigung vom 10.12.2009 zum Anbau an das bestehende Einfamilienhaus, Am Malerwinkel 12, Fl. Nr. 164/12, Gemarkung Türkenfeld
Der Bauantrag wurde 2009 im Gemeinderat behandelt und das Einvernehmen dazu erteilt. Zuletzt wurde die 5. Verlängerung in der Sitzung am 08.12.2021 behandelt.
Das gemeindliche Einvernehmen zur 6. Verlängerung wurde am 27.11.2023 auf dem Verwaltungsweg erteilt.

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18. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö 18

Pressetaugliche Texte

Grundstücksangelegenheiten / hier: Beratung und Beschlussfassung über den weiteren Umgang mit den gemeindeeigenen Fl. Nr. 1945/0 (1.213 qm) und 1952/1 (708 qm), jeweils Gem. Türkenfeld
Der Gemeinderat beschließt, die Flächen (= Fl. Nr. 1945/0 und 1952/1) wie im Sachvortrag dargestellt abzgl. einer Fläche von circa 35m² zur Herstellung einer durchgehenden öff. Wegeverbindung zwischen den Fl. Nr. 1953/0 und 1940/0 zum Preis von 37.500 EUR zu verkaufen. Voraussetzung ist die Übernahme sämtlicher Notar-, Vermessungs- und Grundbuchkosten durch den Käufer, einschl. der anfallenden Kosten für die Neuvermessung der Verbindungsfläche zwischen den o. g. öff. Zuwegungen. 

Der Gemeinderat genehmigt den im Entwurf vorliegenden Kaufvertrag, nachdem er diesen eingesehen und genaue Kenntnis vom Inhalt erlangt hat. Der Kaufpreis wird auf 37.500 EUR festgesetzt.  



Vertragsangelegenheiten bzgl. gemeindlicher Straßenbeleuchtung / hier: Anpassung des aktuellen Betriebsführungsvertrages an die geänderten technischen Rahmenvorgaben
Der Gemeinderat beschließt, den aktuell geltenden Vertrag mit den Stadtwerken Fürstenfeldbruck in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig zum 31.12.2023 zu beenden und ermächtigt den Ersten Bürgermeister, den mit dieser Sitzungsvorlage vorgelegten und an die aktuellen Gegebenheiten angepassten Vertrag zu unterzeichnen, sodass selbiger ab 01.01.2024 gelten kann mit einer Laufzeit von fünf Jahren. 



Gemeindliches Abwassernetz / hier: Vergabe sog. "Inliner-Sanierung" gemeinsam mit dem AZV Obere Amper sowie vorgelagerter Analyse-Aufträge
Der Gemeinderat beschließt, die Verwaltung damit zu beauftragen, die weiteren Schritte des Regelprozesses der Ertüchtigung des Abwassernetzes einzuleiten. Hierzu wird das Ingenieurbüro Glatz-Kraus beauftragt, die Auswertung der Kamerabefahrung vorzunehmen (Auftragsvolumen ca. 25.000,- €). Im Anschluss an die Auswertung soll die vom Abwasserzweckverband Obere Amper beauftragte Firma Swietelsky-Faber die Ertüchtigungen vornehmen (Auftragsvolumen a. 200.000,- €). 



Gemeindliches Abwassernetz / hier: Vergabe der Planungsleistung für die Ertüchtigung der Druckleitung Pumpstation Echinger Straße - Peutenmühle
Der Gemeinderat beschließt, das Ingenieurbüro Dippold & Gerold mit den Planungsleistungen für die Revisionsschächte sowie die Ertüchtigung der Be- und Entlüftungsschächte für die druckluftgespülte Abwassergefälleleitung von der Pumpstation Echinger Straße bis Peutenmühle zu beauftragen. Gleichzeitig ermächtigt der Gemeinderat den Bürgermeister und die Verwaltung etwaige Planungsaufträge zu unterzeichnen und die entsprechende ausführende Firma für den Einbau der Revisionsschächte, die Ertüchtigung der Be- und Entlüftungsschächte sowie das Freispülen bzw. Freifräsen der Leitung zu beauftragen.


Grundstücksangelegenheiten / hier: Ankauf eines 18 m² großen Streifens entlang der Schulstraße
Der Gemeinderat stimmt dem Kauf der Fl.-Nr. 1361/9, Gemarkung Türkenfeld (18 m²) zu einem Kaufpreis von 80,- € / m² zu und ermächtigt den Bürgermeister und die Verwaltung, Vertragsentwürfe auszufertigen sowie den Bürgermeister den entsprechenden notariellen Vertrag zu unterzeichnen.



Grundstücksangelegenheiten / hier: Flächentausch im Zuge des Ausbaus der Bahnhofstraße (Teil II) Fl. Nrn.108 (TF), 111 und 1047 (TF), 1348 (TF), Gemarkung Türkenfeld
Der Gemeinderat stimmt dem Flächentausch der Fl. Nr. 108 (TF) für die Grundstücke Fl. Nr. 1047 (TF), 1348 (TF) Gemarkung Türkenfeld gem. dem Tauschvereinbarungsentwurf zu.  Der Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechende Tauschvereinbarung sowie den notariellen Vertrag zu unterzeichnen. Auf eine Ausgleichszahlung der Familie Schauer an die Gemeinde soll i. R. dieser Vereinbarung ausdrücklich verzichtet werden. 

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19. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö 19

Pressetaugliche Texte

KURZ-STATUSBERICHT zu wesentlichen Projekten
Fortan (= ab 20.07.2022) soll im Sinne der Transparenz in jeder Sitzung kurz zu den wesentlichen Projekten berichtet werden. Wesentliche Update, die auch in der Sitzung explizit mündlich ergänzt werden, sind fett markiert

1.        Ausbau Bahnhofstraße Teil II: Finale Fassung der Ausführungsplanung beschlossen. Hoffnung der Verwaltung, dass bis Ende November klar ist, ob ALE-Maßnahme in 2024 budgetseitig umgesetzt werden kann.   
2.        Sanierung Schwimmbad: Weitere Fachplanerleistungen wurden – wie vom GR beschlossen – vergeben; Bauantrag wurde beim LRA eingereicht.  
3.        Renaturierung Höllbach innerorts/ Ertüchtigung Einmündung Saliterstraße (Bundesförderung): Planungsphase II finalisiert. Anlieger- und Bürgerbeteiligung hat am 08.11.203 stattgefunden. Aktuelle Planung ist im Anhang zu finden.    
4.        Baugebiet Saliterstraße NORD: vgl. heutige Sitzung.   
Hochwasserschutzmaßnahmen für Bestandsbebauung im Umgriff Saliterstraße: dto.   
5.        Baugebiet DORFANGER: Auswertung der Rückläufe aus der Beteiligungsrunde läuft.     
6.        Freiflächen-PV-Anlage „Alter Brenner“: Verfahren soll lt. Stadtwerken FFB demnächst fortgesetzt werden.     
7.        Freiflächen-PV-Anlage „Brandenberger Feld“: vgl. heutige Sitzung     
8.        Ortsabrundungssatzung „Zankenhausen – Seeblickstraße“: Beteiligungsrunde abgeschlossen; Auswertung läuft. 
9.        Prüfung Teilfläche „Hundeverein“ für gewerbliche Nutzung: vgl. heutige Sitzung.  
10.        Regel-Befahrung, Auswertung und Sanierung gemeindeeigenes Abwassernetz: Befahrungs- und Spülaufträge vergeben; Arbeiten haben bereits begonnen (Jahresscheibe 2023); Erstes Sanierungspaket (sog. Inliner) für 2024 durch den Gemeinderat beschlossen; Volumen: Circa 250 TEUR. 
11.        Ertüchtigung Pumpen im Bereich Wasser + Abwasser: Nachfragen seitens der Förderstellen wurden beantworten; nun wieder warten auf Rückmeldung der Förderstellen.  
12.        Energieeffiziente Ertüchtigung Straßenbeleuchtung: 
Umsetzung auf der Zielgeraden; erste Tranche Fördermittel zur Auszahlung angewiesen (Bund + Land)-  
13.        Abschluss Brandschutzkonzept Schönbergaula: Begehung der Halle hat neue zu behebende Mängel zu Tage gefördert (z. B. hinter einer Verkleidung liegende Lüftungsanlagen-Schächte, die Brandabschnitte unzulässig durchtrennen, angepasste Haltung zum Öffnungsmechanismus mehrerer brandschutzrelevanter Türen, …). Verwaltung arbeitet nun an der Behebung dieser Mängel. Grds. ist mit weiteren Verzögerungen zur rechnen, die auch dem Landratsamt mitgeteilt wurden.   
15.        Ertüchtigung Heizung Kindergarten „Sumsemann“: Projekt aufgrund geänderter Förderkulisse zurückgestellt.   
17.        Ertüchtigung Warn-Infrastruktur im Gemeindegebiet (= Sirenen): Förderanträge gestellt; warten auf Antwort. Standorteinmessung erledigt.  
19.        Herstellung Wegeverbindung „Türkenfeld Zankenhausen“ i. R. d. Dorfentwicklung: Projekt abgeschlossen; Fördermittelabruf-Anträge gestellt.     
20.        Fassaden-Sanierung Rathaus: Arbeiten abgeschlossen; erste Förderzusagen eingegangen; Klärung Versicherungsfrage offen.    
22.        Umsetzung Projekt „Trinkwasserbrunnen im öff. Raum“: Geplant im Rahmen der Ertüchtigung des Linsenmann-Innenhofs. 
23.        Umsetzung Projekt „Streuobstpakt“: 100 Bäume wurden bestellt; Pflanzung im Herbst 2023 geplant; Gartenbauverein ist bereit, Kosten f. Pflanzmaterial (Halterungen, Seile, …) der Gemeinde-Bäume zu übernehmen. Rückmeldung Baumschule steht aus.    
Für 2024 wurde ein weiterer Abrufantrag von 100 weiteren Bäumen gestellt; Förderquote nahezu 100% (je nach Setup)
24.        Ertüchtigung Weiherdamm: Detailplanungen laufen; Umsetzungskonzept kann wg. Engpässen auf Seiten des Planers erst 2024 erstellt werden; anschl. Klärung Fördermittel und ggf. Ausführungsplanung ff. 
25.        EFRE-Förderung zur energetischen Ertüchtigung Rathaus/FFW-Haus/Linsenmann-Haus: Förderzusage liegt als „Bayernweites Vorzeigeprojekt“ grds. vor (vgl. Beschlussfassung i. R. d. April Sitzung 2023); Detaillierung des Förderantrags hat im Mai 2023 begonnen; erste Detailplanungsentwürfe in Diskussion mit der Förderstelle.  
26.         Ertüchtigung Straße „Augelberg“ sowie Straßen-Kleinsanierungsprogramm 2023: Aufträge vergeben; Arbeiten beginnen vsl. Ende November.  
28.        Verkauf gemeindliches Grundstück Kreuzstraße/ Weißenhornstraße: vgl. heutige Sitzung. 
29.        Ankaufsangebot Salettl: Nachfrage bei Diözese hat ergeben, dass das beauftragte Wertgutachten erst „Mitte 2024“ vorliegen wird. 
30.         Im Rahmen der Dorfentwicklung - Ertüchtigung bzw. barrierefreier Ausbau Linsenmann-Innenhof: Teilnehmergemeinschaft hat am 29.06.2023 Vorplanung beschlossen; Unterlagen werden nun finalisiert und ALE-intern zur weiteren Priorisierung gegeben. Ziel: zeitnahe Umsetzung, in Abhängigkeit zu Bauabschnitt II der Bahnhofstraße. 
31.        Windkraft im Gemeindegebiet: Die Gemeinde hat eine Fläche gesichert, auf der potentiell die Entwicklung von Windkraftanlagen möglich ist. Kooperationsvertrag mit möglichem Kooperationspartner in Abstimmung. 
32.        Installation PV-Anlagen FFW-Haus Zankenhausen: Maßnahme abgeschlossen; Anlage + Speicher installiert. In diesem Zusammenhang wurde auch ein marodes Dachfenster ausgetauscht sowie die Schneefang-Stangen erneuert. 
33.        Erneuerung Lüftung Schönbergaula: Detail-Planung angelaufen; Förderprogramme werden geprüft
34.         Ertüchtigung Abwasserdruckleitung Zankenhausen: Planungsauftrag i. R. d. November-Sitzung 2023 vergeben. 
35.         Kommunale Wärmeplanung: Verwaltung hat Antrag auf Bezuschusses der Erstellung der Planung im November 2023 gestellt; nun warten auf Rückmeldung der Förderstelle. 



Hinweis auf Christkindlmarkt, Weihnachtswunschbaum-Aktion, Spendenaufruf „Türkenfeld
hilft + gestaltet“





Windkraft im Gemeindegebiet => REALISIERBARKEIT STAND HEUTE NICHT WAHRSCHEINLICH
Nach verschiedenen Gesprächen muss festgehalten werden, dass Stand heute nicht davon auszugehen ist, eine oder mehrere Windkraftanlagen im Gemeindegebiet realisieren zu können. Hauptgründe hierfür sind:
A Für Belange der Bundeswehr wurden die zulässigen Höhen für Windkraftanlagen u. A. im Bereich der Gemeinde Türkenfeld stark beschränkt. Nachdem die Wirtschaftlichkeit einer Windkraftanlage von deren Höhe abhängt, hat die Begrenzung direkte Auswirkungen auf einen möglichen Business-Case.
B Derzeit wird an der Ausweisung sog. Dichtezentren gearbeitet (siehe Karte unten). Hierbei handelt es sich um Gebiete, in denen z. B. dem Vogelschutz eine besondere Bedeutung im Kontext Windkraft eingeräumt werden soll. Türkenfeld liegt Stand heutiger Planung in einem solchen Dichtezentrum. Die gutachterliche Beweisführung, dass trotzdem eine oder mehrere Windkraftanlagen als verträglich eingestuft werden, ist höchst ambitioniert und mit Risiken behaftet. 
C Seit einiger Zeit wird zudem an der Ausweisung sog. „Konzentrationsflächen Windkraft“ gearbeitet. Erste konkrete Entwürfe liegen nun vor (siehe Karte unten). Türkenfeld liegt Stand heutiger Planung ausdrücklich nicht in einer Konzentrationsfläche. Die bauleitplanerischen Hürden für die Ausweisung von Windkraftstandorten lägen demnach deutlich höher als in sog. „Konzentrationsflächen“. 

In Summe sprechen derzeit drei gewichtige Gründe gegen Windkraftstandorte im Gemeindegebiet. Ein Projektpartner, der unter diesen Voraussetzungen die hohen wirtschaftlichen Risiken einer Planung mit offenem Ausgang in Kauf nicht, ist (vermutlich) nicht zu finden. Die Stadtwerke Fürstenfeldbruck haben klar artikuliert, dass sie – aufgrund der Rahmenbedingungen oben – im Moment andere Standorte im Landkreis mit deutlich höherer Priorität vorantreiben müssen. 


Karte „Vorläufige Dichtezentren“ (Vogelschutz, …):

Karte „Vorläufige Konzentrationsflächen Windkraft“:







Lärmaktionsplan – nächste Beteiligungsrunde startet



Information über die Fördermittelzusage für die Erstellung eines digitalen Energienutzungsplans für den Landkreis Fürstenfeldbruck und seine kreisangehörigen Kommunen

Von: Klimaschutz <klimaschutz@lra-ffb.bayern.de>
Datum: 14. November 2023 um 17:37:10 MEZ
An: Staffler Emanuel <E.Staffler@tuerkenfeld.de>
Kopie: Klimaschutz <klimaschutz@lra-ffb.bayern.de>
Betreff: Information über die Fördermittelzusage für die Erstellung eines digitalen Energienutzungsplans für den Landkreis Fürstenfeldbruck und seine kreisangehörigen Kommunen

 
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
 
wie Sie wissen, hat der Energie-, Umwelt- und Planungsausschuss - EUPA, im Februar 2020 einen 10 Punkte umfassenden CO2-Aktionsplan beschlossen. Oberste Priorität haben dabei ein landkreisweites Wärmekonzept und ein Konzept für die erneuerbare Strombereitstellung im Landkreis (Energienutzungsplan). Wir haben hierzu eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt und möchten Sie auf diesem Wege über das Ergebnis und das weitere Vorgehen informieren. 
 
Das Angebot der Firma ENIANO GmbH aus München wurde als bestes der eingereichten Angebote bewertet. Das Auftragsvolumen beträgt 229.908 €. Die Förderzusage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 160.900 € liegt vor. Der Auftrag ergeht noch in diesem Jahr. 
 
Ziel des Energienutzungsplans ist die Erarbeitung eines Instruments zur Umsetzung einer nachhaltigen Energieerzeugungs- und Energieversorgungsstruktur mit Fokus auf erneuerbare Energien im gesamten Landkreis Fürstenfeldbruck. Die Projektlaufzeit umfasst 14 Monate und soll spätestens im Frühsommer 2025 abgeschlossen sein. 
 
Der Energienutzungsplan soll flächendeckend für den Landkreis 
  1. ein digitales Energiemodell mit 
    1. einem gebäudescharfen Wärmekataster, 
    2. einem Infrastrukturmodell und 
    3. einem Sanierungskataster beinhalten. 
 
Nach der Analyse von konkreten Energieeinsparungsmöglichkeiten und Ausbaupotenzialen regionaler erneuerbarer Energien für bestehende Liegenschaften, Einrichtungen und Betriebs- bzw. Produktionsstätten, wird ein Maßnahmenkatalog für eine nachhaltige Energieversorgungs-struktur erarbeitet. Ein Leitprojekt aus dem Maßnahmenkatalog wird zusätzlich umfassend auf technische Machbarkeit hin geprüft und wirtschaftlich bewertet. Der Energienutzungsplan liefert mit seiner Detailtreue durch das gebäudescharfe Energiemodell und der Umsetzungsnähe für Kommunen, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger entscheidende Maßstäbe für die Umsetzung der Energiewende im Landkreis Fürstenfeldbruck.
 
Wie sehen nun die nächsten Schritte aus?
 
Noch in diesem Jahr wollen wir Sie persönlich, im Rahmen eines Informationstreffens, über den genauen Ablauf des Projektes informieren; sobald hierzu ein online Termin feststeht, erhalten Sie eine gesonderte Einladung.
 
Am 30. Januar 2024 findet der Kick-Off mit den Kommunen im Rahmen einer Auftaktveranstaltung im Landratsamt statt – eine gesonderte Einladung hierzu erhalten Sie im Dezember.
 
Sollten Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Ihr Klimaschutzmanagement des Landkreises Fürstenfeldbruck 
 
Dr.-Ing. Malgorzata Kroban
Klimaschutzmanagerin 



Wasserschaden im Keller des Kindergarten Sumsemann
Der als erstes festgestellte Schaden wurde von einem defekten Regelventil am Heizregister verursacht. Der Schaden wurde behoben und diese feuchten Bereiche getrocknet Versicherungsfall.

In diesem Zusammenhang wurde ein weiterer Schaden an den Außenwänden des Lagerraumes und des Archivs entdeckt. Bei einer Leckortung wurde festgestellt, dass ein Schaden an den Heizungsleitungen auszuschließen ist. Dem Schadensbild zufolge handelt es sich um eindringendes Wasser von außen. Vmtl. ist der Boden- und Wandanschluss zw. den beiden Räumen defekt. Weiterhin zeigten sich an der Betonwand Risse im Bereich der Fenster und der Befestigung für die Leiter des Notausstieges. 
Entsprechende Aufträge zur Behebung werden vergeben. Kosten noch unklar.  

Datenstand vom 19.12.2023 09:51 Uhr