Datum: 23.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:31 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:33 Uhr bis 21:07 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift öff. Teil 26.10.2022
2 Fragestunde
3 Sanierung des örtlichen Schwimmbades / hier: Vorstellung dreier aktueller Planungsvarianten sowie Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen i. B. auf Schwimmbad-Sanierung im Lichte aktueller Entwicklungen
4 Energieeffiziente Ertüchtigung der Straßenbeleuchtung im Gemeindegebiet / hier: Information über bewilligte staatl. Zuschüsse und Beschluss über das weitere Vorgehen angesichts zeitlicher Abhängigkeiten
5 Änderung der Kindergarten-Gebührensatzung / hier: Anpassung bzw. Angleichung Abrechnungsmodalitäten Mittagsverpflegungspauschalen
6 Änderung der Gebührensatzung für schulische Betreuungsangebote/ hier: Anpassung der monatlichen Verpflegungsgebühren
7 Abarbeitung Anmerkung überörtliche Rechnungsprüfung / hier: Anpassung der Leichenhausgebührensatzung
8 Bauantrag; Neubau von vier Reihenhäusern mit 8 PKW Stellplätzen auf dem Grundstück "St.-Ottilien-Straße 13", Fl. Nr. 1394/4 Gemarkung Türkenfeld
9 Bauantrag; Anbau eines Zweifamilienwohnhauses an das bestehende Einfamilienhaus auf dem Grundstück "Fuggerstraße 3", Fl. Nr. 175 Gemarkung Türkenfeld bei teilweisem Abriss bestehender Anbauten
10 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
11 Antrag auf isolierte Befreiung; Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück "Burgbachstraße 17", Fl. Nr. 301/40 Gemarkung Türkenfeld
12 Bauleitplanung; Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl. Nr. 132/2 Gem. Zankenhausen
13 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
14 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift öff. Teil 26.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö 1

Pressetaugliche Texte

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 26.10.2022 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 26.10.2022 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö 2
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3. Sanierung des örtlichen Schwimmbades / hier: Vorstellung dreier aktueller Planungsvarianten sowie Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen i. B. auf Schwimmbad-Sanierung im Lichte aktueller Entwicklungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 04.05.2022 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 19.07.2023 ö beschließend 3

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage / Zusammenstellung „Pflichtenheft“ f. mögliche Sanierung und geänderte finanzielle Rahmenbedingungen: 
Wie dem Gemeinderat bekannt, ist das in den 1970er Jahren errichtete Schwimmbad in der Grund- und Mittelschule dringend sanierungsbedürftig (baulich, energetisch, …). Weil die zu erwartenden Sanierungsaufwände hoch sind, wurde – als erster Meilenstein – vor rund zwei Jahren ein Antrag auf Bundesförderung gestellt. Nachdem hier ein intensiver Antragsprozess durchlaufen wurde, konnte erfolgreich eine Förderung in Höhe von ~ 1,5 Mio. EUR eingeworben werden; entsprechende Zusagen liegen vor.

Der Gemeinderat hat in der Folge das Büro Reitberger mit der Planung der Sanierungsmaßnahme beauftragt. Ebenfalls beauftragt wurden verschiedene korrespondierende Leistungen wie z. B. Statik, Vermessung, etc.

Wichtig zu wissen: Um in den Genuss der Förderungen zu kommen, sind gewisse Mindeststandards (z. B. Barrierefreiheit, etc.) einzuhalten. Diese MUSS-Vorgaben sind in die Planungen eingeflossen. Ebenfalls hat ein Workshop stattgefunden, in dem Gemeindeverwaltung und Büro Reitberger eine Art „Wunschzettel“ zusammengetragen haben (eingebunden waren hier maßgeblich die Schulischen Nutzergruppe, Badaufsichten, etc.). Ziel war es, eine Art Pflichtenheft zusammen zu tragen.

Um eine ganzheitliche Betrachtung des Themas zu ermöglichen und dem Gemeinderat die gesamte Breite der Entscheidungsmöglichkeiten aufzuzeigen, wurde ein weiteres Szenario aufgenommen (= dauerhafte Schließung des Bades bzw. Rückbau und anderweitige Nutzung der Räume, Variante 3 – a+b). Dies auch deshalb, weil die Kassenlage (sowohl Verwaltungs- wie auch Vermögenshaushalt) der kommenden Jahre eine Priorisierung gemeindlicher Projekte erfordern wird. 

Abhängigkeiten / „Mitzudenken“: 
a)        Energie / Senkung der langfristigen Betriebskosten: In allen denkbaren Szenarien muss beachtet werden, dass das Schulgebäude als solches um das Jahr 2010 energetisch saniert wurde. Nicht saniert bzw. umgestellt wurde damals die eigentliche Heizanlage des Komplexes. Dies deshalb, weil das Bad nicht Teil der energetischen Sanierung war und deshalb weiter hohe Energiebedarfe zu decken waren. Aktuell sind 2 Blockheizkraftwerke im Einsatz; Energieträger ist Gas. Folglich ist es unerlässlich, das gewählte Szenario immer auch im Kontext der energetischen Umstellung des Schul-Komplexes zu betrachten. Ideen zur Eigenstromnutzung, etc. werden derzeit aufbereitet bzw. diskutiert.
WICHTIG: Teil der unten gezeigten Varianten-Planung ist jeweils die energetisch optimale Ausgestaltung des möglichen sanierten Bades (Lüftung, Pumpen, Dämmung, …). NICHT Teil der Kostenschätzungen ist eine neue Heizanlage für den kompletten Campus. Hierzu fand auch ein Gespräch des AK Energie mit Architekt Reitberger statt, in dem verschiedene Varianten beleuchtet wurden; die Zwischenergebnisse fügen wir unten an. 
b)        Gesetzlicher Anspruch auf schulische Ganztagesbetreuung ab dem Jahr 2026: Inwieweit aus dem gesetzlichen Ganztagesbetreuungsanspruch ab dem Jahr 2026 andere Bedarfe an das Raumprogramm der Schule zu stellen sind, ist in den kommenden Jahren abhängig vom tatsächlichen Bedarf und der Entwicklung der Schülerzahlen zu beleuchten.. 
c)        Herstellung tatsächlicher Barrierefreiheit für alle Stockwerke des Schulgebäudes – losgelöst von Schwimmbad & Co.: Perspektivisch ist sicherzustellen, dass alle Stockwerke der Schule im Sinne der Inklusion barrierefrei zugänglich sind. Dies ist heute nicht der Fall. Zumindest das oberste Stockwerk kann heute nicht barrierefrei erreicht werden. 


Geprüfte Varianten
Variante 1: 
Sanierung OPTIMAL (= großzügiges Raumprogramm f. d. „Schwimmbad 2.0“, markante gestalterische Elemente, ggf. ergänzt um die Schaffung weiterer Räume f. d. Ganztagesbetreuung bzw. Umbau der alten Aula; Einbau eines zentralen Aufzugs, der alle Stockwerke des Schulgebäudes erschließt).
GESCHÄTZTE KOSTEN: 5,5 Mio. EUR (Gemeindeanteil abzgl. Förderung = 4 Mio. EUR)
ZU ERWARTENDE FÖRDERUNG: 
>1,5 Mio. EUR seitens des Bundes, 
>ggf. weitere Fördermittel für originäre Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Erweiterung der Ganztagesbetreuung
>ggf. Fördermittel für energetische Maßnahmen, die dem gesamten Gebäudekomplex dienen
ZU ERWARTENDE BETRIEBSKOSTEN* DES BADES NACH SANIERUNG PRO JAHR: Aktuell kalkulierbar sind nur „Fixkosten“ wie Betriebsmittel, Reinigung, Badaufsichten 
(= 75 TEUR p. a.) 
Hinzu kommen die Energiekosten, die derzeit nicht seriös kalkulierbar sind. 
ABER (gilt für alle Varianten): Erfahrungsgemäß kann durch optimale Dämmung eines sanierten Bades, Wärmerückgewinnung und die Nutzung moderner Energiequellen in Verbindung mit der Produktion eigengenutzter Energie (PV-Anlagen, …) der Energiebedarf drastisch dauerhaft reduziert werden. 

Grafik zeigt Variante mit Erweiterung der OGTS sowie barrierefreie Erschliessung des gesamten Schulgebäudes über einen zentralen Aufzug (nicht Teil der Kostenschätzung). 



Variante 2: 
Sanierung BASIS (= Umsetzung des zwingend notwendigen Raumprogramms für das Hallenbad, um dieses langfristig aufzustellen und kostenseitig sehr bewusst zu agieren, Herstellung Barrierefreiheit, etc).
GESCHÄTZTE KOSTEN (Gesamt): 4,3 Mio. EUR (Gemeindeanteil abzgl. Förderung = 2,8 Mio. EUR)
ZU ERWARTENDE FÖRDERUNG
>1,5 Mio. EUR seitens des Bundes
>ggf. Fördermittel für energetische Maßnahmen, die dem gesamten Gebäudekomplex dienen
ZU ERWARTENDE BETRIEBSKOSTEN* DES BADES NACH SANIERUNG PRO JAHR: Aktuell kalkulierbar sind nur „Fixkosten“ wie Betriebsmittel, Reinigung, Badaufsichten (= 75 TEUR p. a.). Hinzu kommen die Energiekosten, die derzeit nicht seriös kalkulierbar sind. 

Grafik zeigt Variante 2 „nur Schwimmbad“ ohne weitere Räumlichkeiten für OGTS & Co und ohne Aufzug zur gesamthaften Erschließung des Schulgebäudes.

Grafik zeigt Variante 2 MIT möglicherweise zukünftig benötigten Räumlichkeiten für OGTS & Co. UND Aufzugschacht f. d. gesamthafte barrierefreie Erschließung des Schulgebäudes. 


Variante 3: 
SCHLIESSUNG DES BADES / ggf. Nachnutzung der Räume im schulischen Kontext 
(= Stilllegung des Bades mit dem Ziel, Kosten – sowohl Bau wie auch späterer Unterhalt - radikal zu minimieren; gleichzeitig notwendig sind Bausubstanz-sichernde Maßnahmen, die z. B. die darüber liegende Schönbergaula dauerhaft sichern. Ebenfalls braucht es dann zumindest eine ansatzweise Idee für die Nachnutzung der Badfläche, z. B. für die Offene Ganztagsschule, wobei dafür immer Umbauten notwendig wären. Der im Lehrplan verankerte Schulunterricht müsste dann in anderen Bädern erfolgen):

Variante 3 A (= ausschließlich die unbedingt notwendigen substanzsichernden Maßnahmen werden ergriffen; die Schwimmbad-Räumlichkeiten werden stillgelegt und nicht weiter genutzt)
GESCHÄTZTE KOSTEN (Gesamt): 1,4 Mio. EUR
ZU ERWARTENDE FÖRDERUNG
>keine Bundesförderung
>ggf. Fördermittel für energetische Maßnahmen, die dem gesamten Gebäudekomplex dienen
ZU ERWARTENDE BETRIEBSKOSTEN* DES BADES NACH SANIERUNG PRO JAHR: 
0 EUR (bezogen auf die bisherigen Kosten im Kontext Bad).
Achtung: Für einen Teil der Schülerschaft muss der Pflicht-Schwimmunterricht dann an einem anderen Standort angeboten werden. Hierfür fallen Kosten f. d. Bustransfer und Eintrittsgelder an (geschätzt: 30 TEUR p. a.)

Variante 3 B (= Rückbau des Bades und Nutzung der Flächen im schulischen Kontext, z. B. für den gesetzl. vorgeschriebenen Ausbau der Ganztagesbetreuungsangebote ab dem Jahr 2026)
Zu beachten: Der tatsächliche Raumbedarf für den gesetzlichen Betreuungsanspruch („Hort“) ab dem Jahr 2026 ist Stand heute nicht abschätzbar (weil abhängig vom Buchungsverhalten, Entwicklung Schülerzahlen, Mittelschule, …); evtl. reichen vorhandene Räumlichkeiten auch aus bzw. ergeben sich Änderungen in den Schülerzahlen (insb. Bereich Mittelschule), die dann auch andere Optionen möglich erscheinen lassen.
GESCHÄTZTE KOSTEN (Gesamt): 3,7 Mio. EUR
ZU ERWARTENDE FÖRDERUNG
>keine Bundesförderung
> Förderung der (Umbau)-Baumaßnahmen zur Erweiterung des Ganztagsangebots (nach aktuellen Kenntnisstand bis zu 50% Förderquote; => unklar ist, ob angesichts der Gesamtdimension des Projekts auf die gesamte Maßnahme angewendet werden würde)
> Fördermittel für energetische Maßnahmen, die dem gesamten Gebäudekomplex dienen
ZU ERWARTENDE BETRIEBSKOSTEN* DES BADES NACH SANIERUNG PRO JAHR: 
Kosten f. Unterhalt und Betrieb der Gruppenräume f. d. Ganztagsbetreuung
Achtung: Für einen Teil der Schülerschaft muss der Pflicht-Schwimmunterricht dann an einem anderen Standort angeboten werden. Hierfür fallen Kosten f. d. Bustransfer und Eintrittsgelder an (geschätzt: 30 TEUR p. a.).

Grafik zeigt Umnutzung der heutigen Schwimmbad-Räumlichkeiten f. Gruppenräume, etc. Untergebracht werden könnten dort vier Hort-Gruppen. 


In allen 3 Varianten ist eine Ertüchtigung der Heizanlage der Schule (inkl. korrespondierender Maßnahmen wie z. B. PV auf dem Dach der Turnhalle, …) unerlässlich (siehe Anhang).

* In die Betriebskosten eingerechnet sind Fixkosten wie z. B. Reinigung, Badaufsichten, Verbrauchsmaterialen, 



Hinweis der überörtlichen Rechnungsprüfung / Gesamteinordnung des Projekts im Hinblick auf die zu erwartende finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde sowie weitere (Pflicht)-Projekte:
Im Rahmen des Abschlussgesprächs mit der überörtlichen Rechnungsprüfung (24.10.2022) hat die staatl. Rechnungsprüfungsstelle die dringende Bitte an den Bürgermeister herangetragen, „nochmals gemeinsam mit dem Gemeinderat über die Badsanierung nachzudenken“. Der Bürgermeister kommt dieser Aufforderung nach und gibt die Bedenken an dieser Stelle weiter. 
Die Argumente der Prüfungsstelle:
1) Das Vorhalten eines Schwimmbades ist ausdrücklich keine kommunale Pflichtaufgabe und in den zu erwartenden wirtschaftlich schwierigen Zeiten sollte dringend abgewogen werden, wofür Kommunen Geld investieren (inkl. der daraus folgenden Unterhaltskosten). Die Gemeinde wird vermutlich hinreichend gefordert sein, in den nächsten Jahren ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen und sollte sich nicht durch das Aufbürden formal freiwilliger Leistungen in eine schwierige finanzielle Lage bringen, die dann Kürzungen an anderer Stelle notwendig macht. 
2) Die indirekte Pflichtaufgabe des schulischen Schwimmunterrichts könnte auch über Kooperationen mit anderen Bädern erreicht und die Räume z. B. einer anderen Nutzung zugeführt werden. 
3) Verglichen mit anderen gemeindlichen Einrichtungen wie z. B. der Sporthalle. der Schönbergaula, etc. nutzen vergleichsweise wenige Bürgerinnen und Bürger das Bad (Bad-Kapazität auch bei max. Öffnungszeiten durch Größe des Beckens immer limitiert). Folglich sind Sanierungsinvestition und laufender Unterhalt unverhältnismäßig hoch für vergleichsweise wenige Nutzerinnen und Nutzer.
Zu erwähnen ist noch, dass die Kommunalaufsicht zukünftige Haushalte genehmigen muss, sofern diese Mindeststandards nicht einhalten. Zu streichen sind dann zuerst sog. „freiwillige Leistungen“

Einordnung der Verwaltung:
Das Argument der staatl. Rechnungsprüfung ist grds. nachvollziehbar und die kommenden Jahre werden in jedem Fall finanziell herausfordernd. Bislang war es Konsens im Gemeinderatsgremium, die Sanierung des Bades (sofern finanziell darstellbar), mit Hilfe der Bundesförderung umzusetzen. Auch wenn keine formelle Pflicht zum Vorhalten eines Bades gegeben ist, so muss es im gesamtgesellschaftliches Interesse sein, Räume zum Schwimmen-Lernen (= jüngere Menschen) und auch z. B. zur Wassergymnastik (breite Masse) zur Verfügung stellen. 
Betrachtet man das Vorhaben der Badsanierung im Lichte weiterer bereits auf den Weg gebrachter Projekte (Bahnhofstraße Teil II, energetische Sanierung der Liegenschaften, Straßensanierungen, schrittweise Ertüchtigung Wasserleitung und Kanalnetz, Umsetzung Ganztagesbetreuungsanspruch, Sanierung Pumpen im Bereich Wasser + Abwasser, weitere Maßnahmen im Kontext Dorfentwicklung, ggf. Projekt „Salettl“, div. Sanierungsmaßnahmen an schon vorhandenen kommunalen Gebäuden wie den KiGas,…), wird der Gemeinderat zwangsläufig Priorisierungen vornehmen und Fremdfinanzierungen andenken müssen. 
Fakt ist, dass allein das Projekte „Bahnhofstraße Teil II“ (Genehmigungsbescheide liegen vor) bei gleichzeitiger „Schwimmbad-Sanierung“ (vgl. heutigen TOP) den finanziellen Handlungsspielraum der Gemeinde auf Jahre hinweg dominieren wird.
Eine noch größere Herausforderungen wird in den kommenden 1-2 Jahren die Finanzierung des laufenden Betriebs der Gemeinde darstellen. Hier treffen z. B. im Jahr 2023 stark steigende Energiekosten (+200 TEUR – Annahme, dass die Energiepreisbremse auch für Kommunen gilt), Inflation (+X?), Tarifsteigerungen (mind. 150 TEUR) & Co. auf eine parallel steigende Kreisumlage (aktueller Planungsstand +750 TEUR) und entfallende Schlüsselzuweisungen (-250 TEUR). Einer ersten Hochrechnung nach weist der Verwaltungshaushalt 2023 Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen im Vergleich zum Jahr 2022 von mind. 1,3 Mio. EUR auf (Details werden erst zu den Haushaltsberatungen feststehen). Stand heute muss davon ausgegangen werden, dass auch die Einnahmen (Gewerbesteuer, Einkommensteueranteile, …) mindestens stagnieren. Es erscheint fraglich, ob der laufende Betrieb (= Verwaltungshaushalt) auch aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden kann. Dennoch verfügt die Gemeinde über substantielle Rücklagen (> 6 Mio. EUR) und ist schuldenfrei.  


Fazit / Entscheidungsbedarf:
Der Gemeinderat ist also gefordert, im Rahmen der heutigen Sitzung eine politische Richtungsentscheidung zu treffen, die dann für die kommenden Jahre gilt. Rein aus Sicht der Kämmerei sollte die Badsanierung zu Gunsten anderer gemeindlicher Pflichtaufgaben entfallen. ABER (vgl. übergeordnete politische Richtungsentscheidung des Gemeinderats): Die Chance zur Schwimmbad-Sanierung käme dann in dieser Form nie wieder; das Bad wäre „für immer“ geschlossen & die Bundesmittel verloren. Sollte sich der Gemeinderat für eine Durchführung der Sanierung entscheiden, wäre in jedem Fall eine langfristige Fremdfinanzierung des Projekts anzustreben (20 Jahre plus X), nachdem die liquiden Mittel der Gemeinde für andere (Pflicht)-Projekte benötigt werden. 

Förderrechtliche Aspekte i. B. auf die aktuell zugesagte Bundesförderung f. d. Schwimmbad-Sanierung:
  • Nach Rücksprache mit dem Fördergeber des Bundes f. d. Schwimmbadsanierung (sog. „Projektträger Jülich“) ist eine Rückgabe der Fördermittel möglich. 
    Nicht möglich ist eine nachträgliche Aufstockung der Fördersumme aufgrund der Kostenentwicklung. Eventuell möglich wäre eine Verlängerung der Umsetzungsfrist f. d. Projekt über das Jahr 2025 hinaus. Dies kann aber der Erfahrung nach immer erst kurz vor Ende der Frist beantragt werden; ob eine Verlängerung dann gelingt, hängt von der dann vorherrschenden Gesamtsituation ab.
  • Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht wäre eine Rückgabe der Fördermittel möglich, ohne gegen die einschlägigen Normen zu verstoßen. 


Eingeladene Referenten zum TOP:
  • Büro Reitberger, Herr Reitberger und Frau DiGrazia
  • Rektor Markus Istenes


Details zu den Varianten, etc. können der angefügten Präsentation des Büros Reitberger entnommen werden und werden in der Sitzung vorgestellt. 


***

Anlagen:

Kostenübersicht Varianten: 



Protokoll AK Energie: 

Ergebnisprotokoll zur Besprechung AK-Energie mit Herrn Reitberger zum Thema: 
Energetische Betrachtung Schule mit Turnhalle und zu sanierendem Schwimmbad 
Folgende Maßnahmen werden als umgehend notwendig betrachtet

1. Prüfung Grundwasserangebot im Schulgelände als Voraussetzung für Wasser/Wasser-Wärmepumpe (-> Gemeinde i.V.m. Herrn Reitberger) 
2. Bereitstellung möglichst umfangreicher Daten zu energietechnischen Details (Schule, Turnhalle, Schwimmbad) für Herrn Reitberger als Grundlage der weiteren Planung 
-> zugehörige Daten aus laufendem gemeindlichem Energiemonitoring (-> Gemeinde) 
-> Stromverbrauchsdaten: Summenwerte und Viertelstundenwerte von SW FFB (-> Gemeinde) 
-> verfügbare Stromerzeugungsdaten des Bürgersolardachs (->Hans Aigner) 
-> weitere benötigte energetische Daten werden von Herrn Reitberger unterstützt von Hausmeister und besonders Ortskundigen/Interessierten des AK Energie an einem Ortstermin erfasst (-> Herr Reitberger) 

Folgende Eckpunkte für das Energiekonzept werden mehrheitlich befürwortet
Basisüberlegung: das sanierte Schwimmbad soll über mehrere Jahrzehnte in Betrieb sein, so dass die energetische Betrachtung nicht nur den Ist-Zustand des Energieversorgungssystems Deutschland berücksichtigen sollte, sondern auch dessen wahrscheinliche Entwicklung. Dabei wird davon ausgegangen, dass der regenerativ und regional erzeugte Stromanteil im Stromversorgungsnetz in den kommenden Jahren deutlich zunehmen wird und auch eine nennenswerte Einspeisung von wasserstoffbasiertem Gas (aus Windstromüberschuss) in das öffentliche Gasnetz zumindest perspektivisch berücksichtigt werden kann. Daraus folgt: 
1. Nutzung aller wirtschaftlich vertretbaren Energieeinsparpotentiale 
2. Ausbau der Eigenstromerzeugung über PV an Schule und Turnhalle und Eigenstromnutzung über Wärmepumpen (Schule und Turnhalle) 
Ggf. kombiniert mit einem Batteriespeicher 
3. Deckung des darüber hinausgehenden Wärmebedarfs 
a) über Netzstrombezug für Wärmepumpen 
b) über Gasbezug (BHKW…) 
Offene Detailüberlegung (Machbarkeit/Rentabilität?): 
- Ergänzung mit Solarthermieanlage (Herr Reitberger) 
- Deckung des Niedertemperaturbedarfs für das Schwimmbad über eine separate Wärmepumpenheizung und Trennung von weiterem höhergradigen Wärmebedarf für Schule und Turnhalle (Herr Reitberger)

Jürgen Brix, 8.11.22



Beschlussvorschlag:
Beschlussvariante 1 – Festhalten an der geplanten Badsanierung:
Der Gemeinderat nimmt den ausführlichen Bericht (inkl. Aussagen der überörtlichen Rechnungsprüfung sowie korrespondierender Einordnung der Kämmerei) zur Kenntnis und beschließt, an der Badsanierung festzuhalten. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den beteiligten Planungsbüros die Planungen weiter auszuarbeiten und dabei Variante XY zu forcieren. Dem Gremium ist regelm. zu berichten.
Der Gemeinderat beauftragt darüber hinaus die Verwaltung, einen Vorschlag für eine Priorisierung aller anderer gemeindlicher Projekte zur Diskussion i. R. d. Haushaltsberatungen 2023 vorzulegen. 

Beschlussvariante 2 – Schließung des Bades / Bestandssicherung / Nachnutzung der Fläche f. schulische Belange:
Der Gemeinderat beschließt, angesichts der zu erwartenden Kosten, div. weiterer zu finanzierender (Pflicht)-Aufgaben  und der erwartbaren Verschlechterung der Kassenlage auf eine Sanierung des Bades dauerhaft zu verzichten. Die Verwaltung wird mit der Rückabwicklung des Zuschuss-Antrages i. B. auf die Bundesförderung beauftragt.

Ergänzende Beschlussvariante 2 a:
Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat, lediglich die für einen Erhalt der Bausubstanz notwendigen Schritte i. B. auf das Schwimmbad bzw. der darüber liegenden Gebäudeteile in die Wege zu leiten. Verwaltung und Planungsbüros werden beauftragt, hierfür einen Vorschlag nach der Maxime „minimale Kosten und Fokus auf Substanzsicherung“ vorzulegen. 

Ergänzende Beschlussvariante 2 b:
Gleichzeitig beschließt bzw. beauftragt der Gemeinderat eine detaillierte Prüfung, wie die bisher als Schwimmbad genutzten Räumlichkeiten sinnvoll in Zukunft für den schulischen Betrieb und ggf. gemeindliche Belange umgebaut werden können (bei gleichzeitigen Bestandssichernden Maßnahmen und der Erfüllung weiterer Vorgaben wie z. B. Barrierefreiheit). Die Verwaltung wird ergänzend beauftragt, potentielle Fördermöglichkeiten hierfür zu eruieren und dem Gremium vorzulegen. 

Beschluss

Zur Abstimmung ruft Bürgermeister Staffler zuerst Beschlussvariante 1 und dabei die Variante 2 auf:

Beschlussvariante 1 – Festhalten an der geplanten Badsanierung:
Der Gemeinderat nimmt den ausführlichen Bericht (inkl. Aussagen der überörtlichen Rechnungsprüfung sowie korrespondierender Einordnung der Kämmerei) zur Kenntnis und beschließt, an der Badsanierung festzuhalten. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den beteiligten Planungsbüros die Planungen weiter auszuarbeiten und dabei Variante 2 zu forcieren. Dem Gremium ist regelm. zu berichten.
Der Gemeinderat beauftragt darüber hinaus die Verwaltung, einen Vorschlag für eine Priorisierung aller anderer gemeindlicher Projekte zur Diskussion i. R. d. Haushaltsberatungen 2023 vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Energieeffiziente Ertüchtigung der Straßenbeleuchtung im Gemeindegebiet / hier: Information über bewilligte staatl. Zuschüsse und Beschluss über das weitere Vorgehen angesichts zeitlicher Abhängigkeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2022 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö informativ 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Aufbauend auf den durch den Gemeinderat gefassten Beschlüssen i. s. „Ertüchtigung Straßenbeleuchtung“ ist bzgl. staatlicher Zuschüsse Folgendes festzuhalten:
1)        Zuschuss des Bundes (ehemals PTJ, jetzt ZUG): Hier liegt mittlerweile der bewilligte Zuschuss-Bescheid vor. Bewilligt wurden für das Jahr 2023 54.682 EUR und für das Jahr 2024 13.670 EUR.
Damit liegt die Bewilligungssumme innerhalb des angestrebten Zuschuss-Rahmens des Bundes (60 TEUR).
ABER: Wie erwartet, ist die Umsetzungsfrist auf 12 Monate beschränkt. D. h., sofern wir den Zuschuss in Anspruch nehmen wollen, muss die Maßnahme im Herbst 2023 abgeschlossen sein. Ansonsten verfällt der Zuschuss.  
2)        Zuschuss des Landes (KommKlimaFöR): Unser Antrag wurde zwischenzeitlich bearbeitet. Der Gemeinde wurde in Aussicht gestellt, in Kürze den sog. „Vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ zu gestatten. Hier ist wichtig zu wissen, dass ein „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“ förderunschädlich den Einstieg in eine Projektumsetzung zulässt. Allerdings gibt erst ein rechtsverbindlicher Förderbescheid endgültige Sicherheit, dass der in Aussicht gestellte Zuschuss auch ausgezahlt wird (~ 140 TEUR). Auch wenn es höchst unwahrscheinlich ist, könnte es passieren, dass der staatliche Zuschuss des Landes geringer ausfällt, erst später ausgezahlt wird. Aufgrund der politischen Schwerpunktsetzung ist nicht davon auszugehen, dass der Zuschuss gänzlich gestrichen wird. Wie genannt, gibt aber nur ein Förderbescheid finale Rechtssicherheit.

Einschätzung der Verwaltung & Beschlussvorschlag f. d. heutige Sitzung:
Durch die Verwaltung wurde in Zusammenarbeit mit dem Büro HPE die Ausschreibung der Leistungen vorbereitet, sodass rasch eine Auftragsvergabe möglich wird UND gleichzeitig die zeitliche Vorgabe des Bundes eingehalten werden kann. Angesichts der Zielsetzung der Maßnahme (=> Sparen von Energie) sollte das „Henne-Ei-Problem“ (= Fristsetzung Bundesförderung, fehlender Landesbescheid) aufgelöst werden, indem der Gemeinderat einen entsprechenden Beschluss fasst und das Restrisiko eines u. U. adjustierten Landeszuschusses bewusst eingeht. 

Beschlussvorschlag:
Aufbauend auf den bisher in der Sache gefassten Beschlüssen beschließt der Gemeinderat, Ausschreibung und Auftragsvergabe nach Erhalt des Schreibens zum „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ wie geplant durchzuführen, auch wenn seitens des Landes ein finaler, rechtswirksamer Förderbescheid noch aussteht.  Dieser Beschluss verfolgt das Ziel, die zeitliche Vorgabe der Bundesförderung und damit den Bundeszuschuss einzuhalten/ zu sichern. 

Beschluss

Aufbauend auf den bisher in der Sache gefassten Beschlüssen beschließt der Gemeinderat, Ausschreibung und Auftragsvergabe nach Erhalt des Schreibens zum „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ wie geplant durchzuführen, auch wenn seitens des Landes ein finaler, rechtswirksamer Förderbescheid noch aussteht.  Dieser Beschluss verfolgt das Ziel, die zeitliche Vorgabe der Bundesförderung und damit den Bundeszuschuss einzuhalten/ zu sichern. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Änderung der Kindergarten-Gebührensatzung / hier: Anpassung bzw. Angleichung Abrechnungsmodalitäten Mittagsverpflegungspauschalen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

In den beiden Kindergärten wird ein warmes Mittagessen angeboten, welches von einem externen Dienstleister geliefert wird. Das Mittagessen wird den Eltern zum Selbstkostenpreis angeboten; eine Abrechnungspauschale wird nicht erhoben. Die Abrechnung erfolgt bisher mittels monatlicher Pauschalen sowie einer Endabrechnung am Ende eines Kindergartenjahres. Sowohl für das Kindergartenpersonal also auch für das Verwaltungspersonal in der Gemeindekasse bedeutet die Endabrechnung (taggenaue Berechnung der tatsächlichen Mittagessen) einen enormen Arbeitsaufwand, der im Zuge gestraffter personeller Ressourcen nicht mehr geleistet werden kann.
Aus diesem Grund wurde bereits zum 01.09.2021 die Gebührensatzung für die Nutzung der Offenen Ganztagsschule hinsichtlich der Mittagsverpflegungspauschalen insoweit geändert, dass die Verpflegungsgebühren über monatliche Pauschalen erhoben werden und keine Spitzabrechnung (= taggenaue Rückrechnung) mehr erfolgt. Dieses System hat sich dort bewährt und soll nun auch in ähnlicher Weise für unsere Kindergärten angewandt werden.
Die Eltern können im Rahmen der Buchungszeiten wählen, ob ihr Kind an 5, 4, 3, 2 oder nur 1 Tag pro Woche am Mittagessen teilnimmt; bei längeren Abwesenheiten sind Abmeldungen vom Mittagessen weiterhin möglich. Abzüglich aller Feiertage, Schließtage und Betriebsurlaubstage des Lieferanten wurden die durchschnittlichen Essenstage eines Kindergartenjahres mit 217 Tage berechnet. Dies ist der Ausgangswert für die gewünschten Verpflegungstage. Multipliziert mit dem Preis eines Mittagsessens dividiert durch 12 Monate ergibt die monatliche Verpflegungspauschale. 

Nachdem die geplante Anpassung zum 26.10.2022 im Gemeinderat bereits informell vorbesprochen und für gut befunden wurde, wurden die Eltern über Aushänge in der jeweiligen Kindertageseinrichtung sowie über Elternbriefe über das angepasste Procedere informiert. Zur formalen Umsetzung muss die Kindergarten-Gebührensatzung angepasst werden, was mit der heutigen Beschlussvorlage analog OGTS erfolgen soll.  


Beschlussvorschlag:
Zur Umsetzung der pauschalierten Mittagsverpflegungskosten erlässt der Gemeinderat folgende Satzung: 

Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KGS) vom 26.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.03.2021

Der Gemeinderat beschließt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1998 (GVBI. S. 796, BayRS, 2020-1-1-I) in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KGS) vom 26.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.03.2021


§ 1

§ 3 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:
„(6)  In den Kindertageseinrichtungen wird regelmäßig eine Mittagsverpflegung angeboten. Die Eltern oder Personensorgeberechtigten haben ihre Kinder für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verbindlich anzumelden.
Das Mittagessen wird zum Selbstkostenpreis angeboten. Die Höhe ergibt sich aus der Vereinbarung mit dem Lieferanten. Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekanntgegeben.
Die Mittagsverpflegungspauschale (§ 4a) wird für 12 Monate erhoben. Feiertage, Schließtage und Betriebsurlaubstage des Lieferanten wurden bei der Berechnung der monatlichen Durchschnittstage berücksichtigt. 
Bei Abwesenheiten des Kindes, deren Dauer einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen übersteigt, kann auf schriftlichen Antrag bei der Gemeindekasse eine Rückerstattung der anteiligen Verpflegungspauschale gewährt werden. Eine Ermäßigung setzt voraus, dass das Essen rechtzeitig in der Kindertageseinrichtung abbestellt wurde.
Wird die Kindertageseinrichtung aus einem Grund geschlossen, den die Gemeinde nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Rückerstattung der Verpflegungsgebühren erst, wenn die Einrichtung an mindestens fünf zusammenhängenden Betreuungstagen geschlossen ist. 
Die Rückerstattung erfolgt jeweils zum Ende eines Kindergartenjahres.“

§ 2
§ 4a erhält folgende neue Fassung:
„Die Mittagsverpflegungspauschalen (§ 3 Abs. 6) werden mit folgenden gebuchten Essentagen berechnet:
5 Essenstage/ Woche = 217 Essen/ Jahr        
4 Essenstage/ Woche = 174 Essen/ Jahr        
3 Essenstage/ Woche = 130 Essen/ Jahr        
2 Essenstage/ Woche =   87 Essen/ Jahr        
1 Essenstag/ Woche   =   43 Essen/ Jahr        
       Die monatliche Mittagsverpflegungspauschale wird zusammen mit der Kindergartengebühr jeweils am Ersten eines Monats für den gesamten Monat fällig.“


§ 3        Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Beschluss

Zur Umsetzung der pauschalierten Mittagsverpflegungskosten erlässt der Gemeinderat folgende Satzung: 

Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KGS) vom 26.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.03.2021

Der Gemeinderat beschließt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1998 (GVBI. S. 796, BayRS, 2020-1-1-I) in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KGS) vom 26.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.03.2021


§ 1

§ 3 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:
„(6)  In den Kindertageseinrichtungen wird regelmäßig eine Mittagsverpflegung angeboten. Die Eltern oder Personensorgeberechtigten haben ihre Kinder für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verbindlich anzumelden.
Das Mittagessen wird zum Selbstkostenpreis angeboten. Die Höhe ergibt sich aus der Vereinbarung mit dem Lieferanten. Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekanntgegeben.
Die Mittagsverpflegungspauschale (§ 4a) wird für 12 Monate erhoben. Feiertage, Schließtage und Betriebsurlaubstage des Lieferanten wurden bei der Berechnung der monatlichen Durchschnittstage berücksichtigt. 
Bei Abwesenheiten des Kindes, deren Dauer einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen übersteigt, kann auf schriftlichen Antrag bei der Gemeindekasse eine Rückerstattung der anteiligen Verpflegungspauschale gewährt werden. Eine Ermäßigung setzt voraus, dass das Essen rechtzeitig in der Kindertageseinrichtung abbestellt wurde.
Wird die Kindertageseinrichtung aus einem Grund geschlossen, den die Gemeinde nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Rückerstattung der Verpflegungsgebühren erst, wenn die Einrichtung an mindestens fünf zusammenhängenden Betreuungstagen geschlossen ist. 
Die Rückerstattung erfolgt jeweils zum Ende eines Kindergartenjahres.“

§ 2
§ 4a erhält folgende neue Fassung:
„Die Mittagsverpflegungspauschalen (§ 3 Abs. 6) werden mit folgenden gebuchten Essentagen berechnet:
5 Essenstage/ Woche = 217 Essen/ Jahr        
4 Essenstage/ Woche = 174 Essen/ Jahr        
3 Essenstage/ Woche = 130 Essen/ Jahr        
2 Essenstage/ Woche =   87 Essen/ Jahr        
1 Essenstag/ Woche   =   43 Essen/ Jahr        
       Die monatliche Mittagsverpflegungspauschale wird zusammen mit der Kindergartengebühr jeweils am Ersten eines Monats für den gesamten Monat fällig.“


§ 3        Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Änderung der Gebührensatzung für schulische Betreuungsangebote/ hier: Anpassung der monatlichen Verpflegungsgebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Gegenstand der heutigen Befassung ist die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die schulischen und zusätzlichen Betreuungsangebote an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld“. Wichtiger Bestandteil dieser Satzung sind die Erhebung sowie die Höhe der Verpflegungsgebühren für das Mittagessen sowie den sog. „Nachmittagssnack“.
Das angebotene Mittagessen steht allen Schülerinnen und Schülern offen, wird aber hauptsächlich im Rahmen der Offenen Ganztagsschule genutzt. Bis zu 120 Mittagessen werden täglich ausgegeben. Das Personal in der „Cantina“ ist darauf bedacht, ein gutes und gesundes Essen zuzubereiten und hält sich zudem an eine wirtschaftliche, sparsame und nachhaltige Betriebsführung.   

Trotz aller Bemühen ist die Schülerverpflegung im Betrieb der „Cantina“ stark defizitär und wird trotz Anpassung der Gebühren weiter steigen (vsl. Defizit im Jahr 2023: 65.000 Euro). Dem Gemeinderat ist diese Tatsache bekannt und es ist der politische Wille, anstelle eines externen Caterers mit eigenem Personal täglich frisch und regional zu kochen.
  
Angesichts der enorm steigenden Energie- und Lebensmittelpreise sowie ein stetiger Anstieg der Personalkosten sowie höhere Kosten für den laufenden Betrieb (Wartungen, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen u.v.m) ist eine moderate Anpassung der monatlichen Pauschalen zum 01.01.2023 um 5% unvermeidbar

Zur formalen Umsetzung muss die Gebührensatzung angepasst werden, was mit der heutigen Beschlussvorlage erfolgen soll.  


***





Beschlussvorschlag:
Zur Umsetzung der Erhöhung der Verpflegungsgebühren erlässt der Gemeinderat folgende Satzung: 


Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
schulischen Betreuungsangebote 
an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld (SchBA-GS) 
vom 24.11.2022

Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 KAG in der Fassung in der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (Gemeinde‑ und Verordnungsblatt S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (Gemeinde‑ und Verordnungsblatt S. 638) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die schulischen Betreuungsangebote an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld:


§ 1

§ 5 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) Die Verpflegungsgebühren werden über monatliche Pauschalen erhoben.
  1. Folgende Pauschalen werden für die Mittagsverpflegung je Schüler/in erhoben:
  1. Monatliche Pauschale von 29,40 Euro bei regelmäßig  2  Essen pro Woche (Paket 1)
  2. Monatliche Pauschale von 44,10 Euro bei regelmäßig  3  Essen pro Woche (Paket 2)
  3. Monatliche Pauschale von 59,85 Euro bei regelmäßig  4  Essen pro Woche (Paket 3)

  1. Folgende Pauschalen werden für den Nachmittags-Snack je Schüler/in erhoben:
  1. Monatliche Pauschale von 3,15 Euro bei regelmäßig  2  Snacks pro Woche (Paket 4)
  2. Monatliche Pauschale von 4,20 Euro bei regelmäßig  3  Snacks pro Woche (Paket 5)
  3. Monatliche Pauschale von 5,25 Euro bei regelmäßig  4  Snacks pro Woche (Paket 6)“ 



§ 2
Die Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die schulischen und zusätzlichen Betreuungsangebote an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld tritt am 
1. Januar 2023 in Kraft.


Türkenfeld, 


Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Beschluss

Zur Umsetzung der Erhöhung der Verpflegungsgebühren erlässt der Gemeinderat folgende Satzung: 


Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
schulischen Betreuungsangebote 
an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld (SchBA-GS) 
vom 24.11.2022

Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 KAG in der Fassung in der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (Gemeinde‑ und Verordnungsblatt S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (Gemeinde‑ und Verordnungsblatt S. 638) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die schulischen Betreuungsangebote an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld:


§ 1

§ 5 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) Die Verpflegungsgebühren werden über monatliche Pauschalen erhoben.
  1. Folgende Pauschalen werden für die Mittagsverpflegung je Schüler/in erhoben:
  1. Monatliche Pauschale von 29,40 Euro bei regelmäßig  2  Essen pro Woche (Paket 1)
  2. Monatliche Pauschale von 44,10 Euro bei regelmäßig  3  Essen pro Woche (Paket 2)
  3. Monatliche Pauschale von 59,85 Euro bei regelmäßig  4  Essen pro Woche (Paket 3)

  1. Folgende Pauschalen werden für den Nachmittags-Snack je Schüler/in erhoben:
  1. Monatliche Pauschale von 3,15 Euro bei regelmäßig  2  Snacks pro Woche (Paket 4)
  2. Monatliche Pauschale von 4,20 Euro bei regelmäßig  3  Snacks pro Woche (Paket 5)
  3. Monatliche Pauschale von 5,25 Euro bei regelmäßig  4  Snacks pro Woche (Paket 6)“ 



§ 2
Die Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die schulischen und zusätzlichen Betreuungsangebote an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld tritt am 
1. Januar 2023 in Kraft.


Türkenfeld, 


Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Abarbeitung Anmerkung überörtliche Rechnungsprüfung / hier: Anpassung der Leichenhausgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Die Gemeinde unterhält als öffentliche Bestattungseinrichtung das gemeindeeigene Leichenhaus auf dem Friedhof in Türkenfeld und das gemeindeeigene Leichenhaus im Ortsteil Zankenhausen. Die Benutzung der Einrichtung ist durch Satzung geregelt. Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung. 
Im Prüfbericht vom 14.10.2022 beanstandet die überörtliche Rechnungsprüfung in TZ 7 die Gebührenkalkulation aus dem Jahr 2019 hinsichtlich der hierin enthaltenen und pauschal angesetzten Personalkosten. Die „sorgfältig zu schätzenden Personal- und Verwaltungsgemeinkosten“ sind stattdessen für die unterschiedlichen Stellen in der Gemeindeverwaltung (Kämmerei, Hauptamt, Bauhof) zeitanteilig zu berechnen. Als Grundlage dient hier der Geschäftsbericht des Bayerischen kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV), aus dem die Berechnung für die Kosten eines Arbeitsplatzes zu entnehmen ist. 

In der nun angepassten Kalkulation wurden neben den laufenden Unterhaltskosten für das Leichenhaus, die tatsächlichen Personalkosten für die Reinigungskraft nun auch die geschätzten Personal- und Verwaltungsgemeinkosten einberechnet. Aus der Kalkulation unter Zugrundelegung von 40 Nutzungen des Leichenhauses pro Jahr ergibt sich eine neue Gebühr von 160 Euro pro Nutzung (bisher 100 Euro pauschal).

Im Vergleich zu anderen Gemeinden ist diese neue Leichenhausgebühr im unteren Bereich angesetzt (Grafrath: 190 €, Schöngeising 230 €, Kottgeiserung 160 €, Inning 140 €/Tag).

Im Bericht der überörtlichen Rechnungsprüfung wurde in TZ 8 auch die Erhebung einer einheitlichen Benutzungsgebühr beanstandet. Die Benutzungsgebühr für das Leichenhaus sollte demnach zwischen der Benutzung der Aufbahrung bzw. rein zur Aussegnung getrennt ermittelt und festgesetzt werden. Zudem wird empfohlen auf eine Abrechnung nach Benutzungstagen umzustellen. Die im Prüfungsbericht angeführten Urteile vom VG München und vom BayVGH beziehen sich allerdings auf sehr große Bestattungseinrichtungen.
Die beiden Türkenfelder Leichenhäuser verfügen nur über jeweils einen Raum zur Aufbahrung bzw. Aussegnung, ein Kühlraum steht nicht zur Verfügung.  Eine Trennung nach Aufbahrung und Aussegnung bedeutet nur weiteren Verwaltungsaufwand. Die Kosten für eine anschließende Reinigung sind ohnehin immer gegeben. 
Auf eine Abrechnung nach Benutzungstagen sollte – entgegen der Prüfungs-Empfehlung - verzichtet werden, da zum einen der Verwaltung die Benutzungstage nicht bekannt gegeben werden und sich zum anderen der Reinigungs- und Verwaltungsaufwand nicht ändert.


Nachrichtlich bzw. Ausblick auf 2023: Die in diesem Jahr turnusgemäß durchgeführte Prüfung elektr. Betriebsmittel hat nochmal gezeigt, dass die sehr alte Elektro-Installation im Leichenhaus Türkenfeld nicht dauerhaft sinnvoll ist. Im Haushalt 2023 sind Mittel für eine Ertüchtigung  einzustellen. Mit Kosten in Höhe von ~ 5 TEUR ist zu rechnen. 



Beschlussvorschlag:
1. Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, aufgrund der im Sachvortrag genannten örtlichen Gegebenheiten und Gründe bewusst an einer einheitlichen Leichenhausbenutzungsgebühr festzuhalten. 

Ergebnis:


2. Beschluss:

Zur Umsetzung der Erhöhung der Verpflegungsgebühren erlässt der Gemeinderat folgende Satzung: 

Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Leichenhäuser
der Gemeinde Türkenfeld 
(Leichenhausbenutzungsgebührensatzung - LHBGS -)
Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und 8 KAG in der Fassung in der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser der Gemeinde Türkenfeld


§ 1
§ 3 der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser der Gemeinde Türkenfeld erhält folgende neue Fassung:

Benutzungsgebühren
„Für die Benutzung des Leichenhauses wird eine Gebühr in Höhe von 160 Euro erhoben.“



§ 2
Die Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



Türkenfeld, 




Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Beschluss

1. Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, aufgrund der im Sachvortrag genannten örtlichen Gegebenheiten und Gründe bewusst an einer einheitlichen Leichenhausbenutzungsgebühr festzuhalten. 

Ergebnis:


2. Beschluss:

Zur Umsetzung der Erhöhung der Verpflegungsgebühren erlässt der Gemeinderat folgende Satzung: 

Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Leichenhäuser
der Gemeinde Türkenfeld 
(Leichenhausbenutzungsgebührensatzung - LHBGS -)
Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und 8 KAG in der Fassung in der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser der Gemeinde Türkenfeld


§ 1
§ 3 der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser der Gemeinde Türkenfeld erhält folgende neue Fassung:

Benutzungsgebühren
„Für die Benutzung des Leichenhauses wird eine Gebühr in Höhe von 160 Euro erhoben.“



§ 2
Die Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



Türkenfeld, 




Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bauantrag; Neubau von vier Reihenhäusern mit 8 PKW Stellplätzen auf dem Grundstück "St.-Ottilien-Straße 13", Fl. Nr. 1394/4 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 21.06.2023 ö 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates mit Beschlussfassung über Haushalt 2024 31.01.2024 ö beschließend 12

Pressetaugliche Texte

Das 1.009 m² große Grundstück liegt im ungeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Derzeit ist es mit einem Altbestand bebaut. 


Es ist geplant, vier Reihenhäuser zu errichten. Der Baukörper hat eine Grundfläche von 20,00 m x 10,00 m. die Wandhöhe beträgt 5,54 m.
Das Gebäude mit mit E+1 geplant. Desweiteren soll ein DG errichtet werden. Die Gesamthöhe des Gebäudes liegt bei 9,237 m. 
Zum Vohaben sind 8 Stellplätze geplant. 
Die Abstandslfächen kommen auf dem Baugrundstück zu liegen. 


In der Sitzung vom 20. Juli 2022 wurde ein Bauantrag für dieses Grundstück behandelt. Das geplante Gebäude hatte eine Firsthöhe von 9,160 m. Vom Landratsamt wurde mitgeteilt, dass das Vorhaben mit der Dreigeschossigkeit das Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung überschreitet. Diese bestünde aus maximal zwei Geschossen plus Dachgeschoss. 
Auch wurde die Bautiefe aufgegriffen. Die Umgebungsbebauung ragt von der Straßenbegrenzungslinie maximal 26 m tief ins Baugrundstück. Die geplante Bebauung ragte 35 m tief ins Baugrundstück. Auch der nun vorliegende Bauantrag ragt mit Stellplätzen wieder 35 m in das Grundstück hinein. Der Bauantrag aus Juli 2022 wurde schließlich zurückgenommen. 

Aus Sicht der Verwaltung ist das Bauvorhaben aus den o.g. Gründen nicht genehmigungsfähig. Dies überprüft allerdings das Landratsamt im Baugenehmigungsverfahren. 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung von vier Reihenhäusern auf dem Grundstück „St.-Ottilien-Straße 13“, Fl. Nr. 1394/4 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung von vier Reihenhäusern auf dem Grundstück „St.-Ottilien-Straße 13“, Fl. Nr. 1394/4 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 7

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9. Bauantrag; Anbau eines Zweifamilienwohnhauses an das bestehende Einfamilienhaus auf dem Grundstück "Fuggerstraße 3", Fl. Nr. 175 Gemarkung Türkenfeld bei teilweisem Abriss bestehender Anbauten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö 9

Pressetaugliche Texte

Das 1.374 m² große Grundstück ist dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. 
Das Grundstück ist bebaut. Für den Neubau soll ein Teil des bisher dort befindlichen Gebäudes abgerissen werden. 


Das als Anbau geplante Gebäude hat eine Grundfläche von 8,34 m x 13,05 m. Es sind zwei Wohnungen angedacht. Das Gebäude passt sich hinsichtlich der Höhe dem Bestandsgebäude an, die Firsthöhe beträgt 8,63 m. Das Satteldach hat eine Dachneigung von 35°. 


Das Vorhaben bedarf einer Abstandsflächenübernahme i. B. auf das Grundstück Fl. Nr. 172/6 Gemarkung Türkenfeld. Die Erklärung liegt vor. 


Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt werden. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung des Zweifamilienwohnhauses an das bestehende Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 175 Gem. Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung des Zweifamilienwohnhauses an das bestehende Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 175 Gem. Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö 10
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11. Antrag auf isolierte Befreiung; Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück "Burgbachstraße 17", Fl. Nr. 301/40 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö 11

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück „Burgbachstraße 17“ liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Härtl“ (rechtskräftig seit 14.10.2003). Besagter Bebauungsplan legt u. A. Garagenbaufenster fest. 


Die seitens der Bauherren geplante Garage soll teilweise außerhalb der festgesetzten Fläche errichtet werden. Die Garage soll drei Meter nach hinten und 31 cm weiter nach links versetzt werden. 

Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen die Erteilung der isolierten Befreiung, zumal dadurch ein größerer Stauraum vor der Garage entsteht, was die verkehrliche Situation auf öff. Grund tendenziell entlastet. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Härtl“ zur Errichtung der Garage außerhalb der dafür festgesetzte Fläche (hier: Garagenbaufenster) behandelt. Das Einvernehmen wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Härtl“ zur Errichtung der Garage außerhalb der dafür festgesetzte Fläche (hier: Garagenbaufenster) behandelt. Das Einvernehmen wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Bauleitplanung; Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl. Nr. 132/2 Gem. Zankenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö beschließend 12
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 informativ 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.05.2023 beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.05.2023 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Die Eigentümer des 1306 m² großen Grundstücks mit der Flurnummer 132/2 Gemarkung Zankenhausen haben einen Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gestellt. Ziel des Antrags ist es, Baurecht auf dem Grundstück zu schaffen: 



Zum Hintergrund: Besagte Fläche ist seit geraumer Zeit im Flächennutzungsplan als Entwicklungsfläche ausgewiesen. Eine mündliche Rücksprache mit den zust. Stellen im Landratsamt hat ergeben, dass diese einer Bebauung insb. im oberen Teil des Grundstücks offen gegenüberstehen. Aussagegemäß ist KEIN reguläres Bauleitverfahren zu durchlaufen. Es genügt eine Einbeziehungssatzung.  

Seitens der Verwaltung wurden die Grundstückseigentümer bereits darauf hingewiesen, dass alle mit der mögliche Aufstellung der Einbeziehungssatzung verbundenen Kosten durch diese zu tragen sind. Die Eigentümer sind bereit, diese Kostenübernahme durch Unterzeichnung eines städtebaulichen Vertrags zuzusichern. Folglich sind dieser Vertrag sowie die notwendige Beauftragung eines Planungsbüros ebenfalls Gegenstand der heutigen Beschlussfassung. 


***
Lageplan (betroffenes Grundstück: siehe Markierung):




Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1. BauGB für das Grundstück Fl. Nr. 132/2 Gemarkung Zankenhausen zu. 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Antragstellern einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, die die Übernahme sämtlicher entstehender (Planungs)-Kosten durch die Antragsteller festschreibt. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, einen sachkundigen und mit dem Ortsgebiet vertrauten Planer mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten zu beauftragen.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1. BauGB für das Grundstück Fl. Nr. 132/2 Gemarkung Zankenhausen zu. 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Antragstellern einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, die die Übernahme sämtlicher entstehender (Planungs)-Kosten durch die Antragsteller festschreibt. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, einen sachkundigen und mit dem Ortsgebiet vertrauten Planer mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten zu beauftragen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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13. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö 13
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14. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö 14

Pressetaugliche Texte

KURZ-STATUSBERICHT zu wesentlichen Projekten
Fortan (= ab 20.07.2022) soll im Sinne der Transparenz in jeder Sitzung kurz zu den wesentlichen Projekten berichtet werden:
“ = Ausdrückliche Hinweise bzgl. Status-Anpassung
        1. Ausbau Bahnhofstraße Teil II: ALE teilt mit, dass eine Förderung vsl. erst im Jahr 2024
    möglich wird; Jahr 2023 soll zur Entwurfsplanung genutzt werden. 
    Standort Zebrastreifen Bahnhof abgestimmt.  
  1. Sanierung Schwimmbad: vgl. heutige Sitzung 
  2. Renaturierung Höllbach innerorts/ Ertüchtigung Einmündung Saliterstraße: Vermessung findet statt. 
  3. Baugebiet Saliterstraße NORD: vgl. ausführliche Hinweise unten. 
  4. Baugebiet DORFANGER: Vertragsentwurf zur Festschreibung des weiteren Vorgehens im Hinblick auf mögliche spätere Grundstücksaufteilung soll zeitnah unterschrieben werden; Planungen laufen parallel.  
  5. Prüfung Teilfläche „Hundeverein“ für gewerbliche Nutzung: Bohrungen haben stattgefunden; warten auf Ergebnisse.  
  6. Regel-Befahrung, Auswertung und Sanierung gemeindeeigenes Abwassernetz: Befahrungsaufträge in Zusammenarbeit mit dem AZV vergeben; Auswertung erfolgt dann schrittweise inkl. Sammlung Sanierungsaufträge, sodass hier Sammelaufträge vergeben werden können 
  7. Ertüchtigung Pumpen im Bereich Wasser + Abwasser: Zeitplan für Sanierung soll demnächst vorliegen; ebenso div. Förderanträge, die gestellt werden müssen.  
  8. Energieeffiziente Ertüchtigung Straßenbeleuchtung: 
    vgl. heutige Sitzungsvorlage  
  9. Zustandserfassung gemeindeeigenes Straßennetz: Arbeiten laufen; Berichterstattung im Gemeinderat für Ende 2022 geplant.
  10. Abschluss Brandschutzkonzept Schönbergaula: Umsetzung div. vom GR vergebener Arbeiten für die Sommerferien abgeschlossen; einige wenige Arbeiten bzgl. Brandschutztüren offen. Derzeit werden div. Dokumentationen nachgefordert von den urspr. beteiligten Firmen. Ziel: Abschluss der Maßnahme bis Ende 2022. 
  11. Errichtung PV-Anlage auf dem Dach des FFW-Hauses Türkenfeld: Installation zugesagt für Herbst 2022; Nachfrage platziert. 
  12. Ertüchtigung Heizung Kindergarten „Sumsemann“: Rohdaten für Ausschreibung erhoben; aktuell werden Daten zu notwendigen Zuarbeiten seitens einer Elektrofirma erfasst; parallel Stellung der Zuschussanträge. 
  13. Ertüchtigung Warn-Infrastruktur im Gemeindegebiet (= Sirenen): Förderanträge gestellt; warten auf Antwort. 
  14. Herstellung Notstromfähigkeit Rathaus + FFW-Haus Türkenfeld: Aufträge vergeben; Umsetzung bis Ende 2022 zugesagt
  15. Herstellung Wegeverbindung „Türkenfeld Zankenhausen“ i. R. d. Dorfentwicklung: Zustimmung Teilnehmergemeinschaft zum Projekt liegt vor; Kostenvereinbarung zwischen Gemeinde und ALE unterschrieben; Ausschreibung soll demnächst stattfinden (siehe auch Ergänzungen unten)
  16. Fassaden-Sanierung Rathaus: Gem. GR-Beschluss alle notwendigen Anträge gestellt; Maßnahme wird in Haushalt 2023 aufgenommen. 
  17. Fassaden-Sanierung Kindergarten Sumsemann: Handlungsbedarf im Detail erhoben; Ausschreibung startet demnächst mit dem Ziel einer Umsetzung in 2023.  



Erstmalige Auflage: Der TürkenfeldKALENDER / zu erwerben auf dem Zankenhausener Christkindlmarkt am ersten Adventswochenende und im Bürgerbüro der Gemeinde
Einer Anregung aus der Bürgerschaft folgend, wird es für das Jahr 2023 erstmals einen TürkenfeldKALENDER geben. Dieser folgt einem Beispiel der Nachbargemeinde Kottgeisering. Diese bietet alljährlich einen Kalender zum Kauf an, der Bilder aus dem Gemeindeleben bzw. von markanten Orten mit regionalem Bezug zeigt. Entstanden ist der Kalender auf ehrenamtlicher Basis. Zum Kauf soll er ab sofort im Bürgerbüro der Gemeinde angeboten werden (Preis: 10 Euro). Ebenso ist ein Verkauf i. R. d. Christkindlmarktes in Zankenhausen am ersten Adventswochenende geplant.



6.500 EUR Fördermittel aus dem Landkreis-Denkmalfonds f. Fenster-Sanierung Rathaus
Der zuständige Ausschuss des Kreistags hat beschlossen, der Gemeinde einen Betrag von 6,5 TEUR als Zuschuss zur Fenster-Sanierung des Rathauses zu bewilligen.



Sachstand Baumaßnahmen „Bahnhofstraße II / Bahnhofsvorplatz“ => Baubeginn aufgrund derzeit fehlender staatl. Fördermittel vsl. im Jahr 2024
Wie das ALE mitteilt, werden im Jahr 2023 KEINE Fördermittel zur Verfügung stehen, sodass die Baumaßnahmen vsl. erst im Jahr 2024 begonnen werden kann. Das Jahr 2023 soll stattdessen für die Erarbeitung der Ausführungsplanung sowie die Ausschreibung genutzt werden. Ein Baubeginn in 2024 ist nach Aussage der Zuständigen damit wahrscheinlich.
Damit könnte im Falle einer Baulandentwicklung im Bereich Dorfanger (Voraussetzung: Abschluss Bauleitplanung bis Ende 2023)  die Erschließung des Gebiets parallel zu den ersten Arbeiten in der Bahnhofstraße stattfinden. Dies würde – nachdem der gesamte Bereich dann ohnehin „Baustelle“ wäre -  zu gewissen Synergieeffekten führen, erfordert dann aber auch eine exakte Abstimmung der beteiligten Firmen. 


Der Anliegerbrief dazu lautet wie folgt:

Anlieger-Informationen zum geplanten weiteren Ausbau der Bahnhofstraße sowie des Bereiches rund um den Dorfweiher


Liebe Anlieger der Bahnhofstraße, 

im Mai 2022 hatten wir Sie zuletzt über den aktuellen Planungsstand bzgl. dem weiteren Ausbau der Bahnhof- bzw. Weiherstraße informiert.

Heute möchten wir Sie wieder auf den neuesten Stand bringen:
  1. Wir stehen kurz vor der Genehmigung der Entwurfsplanung (= Voraussetzung für den Erhalt der Fördermittel); alle anderen notwendigen Genehmigungen und Vereinbarungen (z. B. Wasserrecht, Deutsche Bahn, …) liegen vor!
  2. Ab Anfang 2023 soll die aufgrund der Größe des Projektes aufwendige Ausführungsplanung beginnen und im Laufe des Jahres 2023 abgeschlossen werden.
  3. Parallel haben wir die Information erhalten, dass aufgrund der aktuellen Kassenlage vsl. erst im Jahr 2024 mit Fördermitteln des Freistaats zu rechnen ist. Dies bedeutet, dass die Baumaßnahme – Stand heute – auch erst im Jahr 2024 starten kann. 

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden. 

Melden Sie sich gerne bei Fragen!


Mit freundlichen Grüßen

gez.                                                                gez.
Emanuel Staffler                                                Luciana Pavoni
Erster Bürgermeister        Baurätin, Amt f. ländl. Entwicklung, Vorsitzende des TG-Vorstandes


Verteiler dieses Schreibens:
Alle volljährigen Anlieger sowie Grundeigentümer der Bahnhofstraße 
- gerade Hausnummern:  8-28
- ungerade Hausnummern: 11-39 
sowie der Weiherstraße 2, 2a,b,c + 4




Update „Baugebiet Saliterstraße Nord“ => Wasserwirtschaftsamt stimmt grds. Renaturierung Höllbach sowie Vergrößerung des Wasserdurchlasskanals „Saliterstraße“ zu; hierdurch deutliches Entzerren der HQ100-Problematik innerorts / größerer Flächenumgriff kann für Bebauung herangezogen werden:
Wie mitgeteilt, wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes und weiterer Fachbehörden ursprünglich darum gebeten, die näher am Höllbach liegenden Bereiche des Gebiets „Saliterstraße Nord“ nicht zu bebauen. Grund hierfür waren die Berechnungen des sog. „Hochwassergebiets HQ100“. Nach tiefergehenden fachlichen Prüfungen wurde eine Variante erarbeitet, die mehrere Vorteile bietet. 
1)                Deutliche Entspannung der HQ-100-Situation innerorts in heute schon bebauten Bereichen (Saliterstraße, Am Schmittenberg, ...).
2)        Möglichkeit der besseren Ausnutzung der Bauflächen im Gebiet „Saliterstraße Nord“
3)        Renaturierung des Höllbachs ausserorts (von der Brücke „Saliterstraße“ bis zur Bahnunterführung.
Um diese Vorteile zu heben muss der Wasserdurchlasskanal unter der Brücke „Saliterstraße“ vergrößert werden; gleichzeitig muss im Zuge der Renaturierung des Höllbach-Bereichs ein mäandernder Bachlauf geschaffen werden, der in den Uferbereichen Raum für Überflutungsereignisse zulässt. 

Die Stellungnahme im Detail (Auszug):
(…) Das Gewässer wird leicht mäandrierend mit Niedrigwasserrinne und Uferbermen angelegt und dem Gewässer – soweit möglich – auf dem Grundstück mit Uferabflachungen und Geländemodellierung zusätzlicher Platz zur naturnahen Entwicklung sowie zum Wasserrückhalt in der Fläche zur Verfügung gestellt. 
 
Die Maßnahme stellt eine Aufwertung des Gewässerlebensraumes dar und wird aus fachlicher Sicht begrüßt. Die Planung kann weiterverfolgt werden und in einem gemeinsamen Wasserrecht mit dem Umbau des Durchlasses und dem Hochwasserschutz der bestehenden Bebauung beantragt werden.

Wir empfehlen die Planung auch vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und evtl. naturschutzfachliche Anforderungen, Pflanzlisten etc. abzuklären. Folgende gewässerökologische Punkte sollten in der weiteren Planung am Höllbach berücksichtigt werden:
·        Entfernung bestehender Ufer- und Sohlsicherungen
·        Erhalt bestehender Gehölze 
·        v.a. im Süden des Gewässerlaufes Neuanpflanzung von Einzelgehölzen zur Beschattung (gewässertypische Arten, Pflanzung im Mittelwasserbereich auf Bermenhöhe zur Befestigung der Ufer über die Durchwurzelung
·        Entwicklung eines Hochstaudensaumes entlang des Gewässers auf dem Grundstück (Uferböschung, Böschungsoberkante) + 5 m Gewässerrandstreifen 
·        Niedrigwassergerinne mit kiesiger Sohle und ohne Höhenunterschiede/Abstürze
·        Strukturvielfalt im Gewässerbett und Fließwegmodellierung z.B. über Wurzelstöcke, Störsteine etc. im Uferbereich
·        Wechselnde Neigungen der Uferböschungen 

Nächste Schritte:
  • Einleitung des wasserrechtlichen Verfahrens
  • Anpassung der Planung „Saliterstraße Nord“
  • Parallel: Klärung Fördermöglichkeiten für die Renaturierung, …
    gem. aktuellem Stand ist in jedem Fall mit Förderungen für die Renaturierung zu rechnen (mögliche Fördertöpfe: „FlurNatur“, Hochwasserschutz, Widmung als Ausgleichsmaßnahme, …). 






Planungsverband hat aktualisierte statistische Gemeindedaten veröffentlicht
Siehe Link https://www.pv-muenchen.de/fileadmin/Medien_PV/Leistungen/Daten_und_Studien/Gemeindedaten/GDE_Datengrund_2021/GDE__Tuerkenfeld__Datengrundlagen_2021.pdf 



Streuobstpakt Bayern => Förderrichtlinien veröffentlich / Sammelbestellung soll initiiert werden
Vor kurzem wurden die Förderbedingungen für den Streuobstpakt Bayern veröffentlicht. Die Gemeinde hat sich in einer ersten Runde um 100 Bäume beworben, die auch an Privatpersonen abgegeben werden können. Weitere Runden sind möglich, z. B. in Zusammenarbeit mit dem Obst- und Gartenbauverein.

  • Update 18.11.2022: Förderbescheid über 100 Bäume liegt bereits vor; Pflanzungen müssen bis 31.5.23 erfolgt sein. 




Installation der vom Gemeinderat beauftragten PV-Anlage auf dem Dach der FFW Türkenfeld verzögert sich
Die Gemeindeverwaltung wurde am 16.11.2022 darüber informiert, dass sich aufgrund der Nicht-Verfügbarkeit von Wechselrichtern die Installation der PV-Anlage auf dem FFW-Haus-Dach verzögern wird (vsl. bis in den Sommer 2023). Das eigentlich bestellte Wechselrichtermodell wurde seitens des Lieferanten storniert. Die Stadtwerke suchen nun nach Ersatz. In Abstimmung mit GR Brix und angesichts eines nun fest zugesagten Förderbetrags von 7,5 TEUR der Stadtwerke für das Projekt hat der Bgm. darum gebeten, die zusätzliche Beschaffung eines Stromspeichers in Verbindung mit einem anderen Wechselrichtermodell (das dann auch die Eigennutzung des Stroms netzunabhängig zulässt) zu prüfen. Der Gemeinderat wird über das Ergebnis der Prüfung informiert.



Austausch Kompressor in der Pumpstation Echinger Straße in Zankenhausen
Aufgrund eines Totalschadens des Kompressors in der Pumpstation Echinger Straße muss dieser zeitnah ausgetauscht werden. Der Kompressor wird für die Druckluftspülung der Schmutzwasserleitung ab der Pumpstation bis Peutenmühle benötigt, da in diesem Abschnitt das Gefälle der Leitung zu gering ist und bei Nichtspülen der Leitung das Schmutzwasser zu faulen beginnt. Aufgrund der derzeit niedrigen Temperaturen fault das Schmutzwasser weniger schnell, weshalb kurzfristig kein Leihgerät angeschafft werden muss, trotzdem muss binnen weniger Wochen ein neuer Kompressor installiert sein. Im Hinblick auf die anstehende Pumpensanierung wird bereits ein kleinerer, energiesparenderer Kompressor beschafft. Ganz darauf verzichtet kann aber auch nach Sanierung der Pumpstation nicht werden.
Es wird mit Kosten von 6.000,- bis 8.000,- € gerechnet. 



HHST f. Katastrophenschutz-Themen wurden aktiviert
Zur Abbildung der Beschaffung des seitens des Kreis-Katastrophenschutzes dringend empfohlenen und mittlerweile angeschafften Sat-Telefons sowie weiterer kleinerer Beschaffungen in dem Kontext wurden die entsprechenden Haushaltsstellen aktiviert. 

Datenstand vom 22.12.2022 16:10 Uhr