Datum: 20.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:43 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:44 Uhr bis 21:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 31.01.2024 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Punktueller Ausbau der Straßenbeleuchtung (vgl. Vorschlagsliste aus dem Gemeinderat) / hier: Vorstellung der eingegangenen Angebote sowie Alternativvorschlag mit Beschlussempfehlung
4 Energiewende vor Ort / hier: Erweiterung der PV-Anlage auf dem FFW-Haus Türkenfeld sowie Ergänzung von Modulen auf dem Mosthaus im Zuge des im Dezember 2023 vom Gemeinderat beschlossenen Projektansatzes
5 Beschaffung von Einsatzkleidung für die Freiwillige Feuerwehr Türkenfeld / hier: Auftragsvergabe
6 Friedhof Türkenfeld / Anstehende Sanierungsmaßnahmen und Investitionen / hier: Beratung und Beschlussfassung
7 Digitales Kompetenzzentrum für Schulen im Landkreis FFB / hier: Änderung der Zweckvereinbarung sowie grundsätzliche Interessensbekundung am Aufbau eines IT-Support-Zentrums
8 Bebauungsplan „An der Kälberweide II“ (ehem. Hundesportgelände, Teil II) / hier: Aufstellungsbeschluss und Beauftragung eines Planungsbüros
9 Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 bzgl. Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Feststellungsbeschluss
10 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Satzungsbeschluss
11 Bebauungsplan "Dorfanger"; Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss
12 Bebauungsplan "Saliterstraße Nord": Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss
13 Bauantrag: Nutzungsänderung, Sanierung, Umbau und Erweiterung der denkmalgeschützten ehemaligen Milchsammelstelle "Milchhäusl" zu einem Ferienhaus ; Pleitmannswanger Straße 5, Fl. Nrn. 7/3, 5/12, Gemarkung Zankenhausen
14 Bauantrag: Antrag auf Nutzungsänderung: Kellerräume zu einem Friseursalon und Schaffung eines 2. Rettungsweges; Graf-Schenk-Straße 2, Fl. Nr. 1045, Gemarkung Türkenfeld
15 Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Einzelgarage, einem Geräteraum und einem PKW-Stellplatz, Seeblickstr. 3, Fl. Nr. 29, Gemarkung Zankenhausen
16 Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Seeblickstr. 3 a, Fl. Nr. 29, Gemarkung Zankenhausen
17 Jahresrückblick 2023 / hier: Bekanntgabe
18 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
19 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
20 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 31.01.2024 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 1

Pressetaugliche Texte

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 31.01.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 31.01.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 2
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3. Punktueller Ausbau der Straßenbeleuchtung (vgl. Vorschlagsliste aus dem Gemeinderat) / hier: Vorstellung der eingegangenen Angebote sowie Alternativvorschlag mit Beschlussempfehlung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö beschließend 3

Pressetaugliche Texte

Aus dem Gemeinderat wurde an die Verwaltung der Wunsch herangetragen, an verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet Straßenlampen nachzurüsten.
Genannt wurden folgende Standorte, für die die Verwaltung in einem ersten Schritt Angebote für eine konventionelle Straßenbeleuchtung eingeholt hat: 

1.        Keltenstraße 2
2.        Germanenstraße 11
3.        Donauschwabenstraße 9
4.        Donauschwabenstraße 16
5.        Zugspitzstraße 8
6.        Thünefeldstraße 5

Gemäß Angebot für die herkömmliche Herstellung einer neuen Straßenbeleuchtung (mittels Anschluss ans vorhandene Stromnetz) wird ein Brutto-Gesamtpreis für alle genannten neuen Straßenlampen in Höhe von nahezu 50.000,- € aufgerufen. Dieser Preis steht nicht in Relation zu den 180.000,- € für die gesamte Umrüstung der Straßenbeleuchtung (483 Straßenlampen) auf LED. Zumal bei diesen 180.000,- € auch Erdarbeiten und Asphaltierungsarbeiten für neue Masten (Austausch von alten Holzmasten in neue Stahlmasten) enthalten waren.

Aus diesem Grund hat die Verwaltung zusätzlich zur herkömmlichen Erstellung einer neuen Straßenbeleuchtung mit Anschluss ans Ortsnetz bei mehreren Solarleuchten-Herstellern angefragt. Der Vorteil ist neben den gesparten Kosten für Kabelverlegungen auch die Möglichkeit, die Leuchtmittel direkt auf standardmäßige Rohrpfosten zu setzen, sodass auch kein spezieller Mast nötig wird. Zudem können die Solarleuchten mit eigenem Personal problemlos selbst montiert und aufgestellt werden. Immer mehr Kommunen setzen bei der Nachverdichtung von Straßenbeleuchtungselementen bzw. in leitungstechnisch schwerer zugänglichen Konstellationen auf Solarleuchten. 

Nachstehend ein Angebotsvergleich:







Nr.
Wo
Angebot herkömmlich
Angebot Solar 1
Angebot Solar 2
Bemerkung
1
Keltenstraße 2 - 4
7.777,10 €
4.910,54 €
4.346,21 €
2 Lampen nötig
2
Germanenstr. 11
4.238,64 €
2.455,27 €
2.173,11 €
 
3
Donauschwabenstr. 9
4.238,64 €
2.455,27 €
2.173,11 €
 
4
Donauschwabenstr. 16
4.238,64 €
2.455,27 €
2.173,11 €
 
5
Zugspitzstr. 8 - 10
13.109,95 €
4.910,54 €
4.346,21 €
2 Lampen nötig
6
Thünefeldstr. 5
14.976,81 €
2.455,27 €
2.173,11 €
 
 
Gesamtpreis
48.579,78 €
19.642,14 €
17.384,85 €
 

Am Beispiel der neuen Straßenbeleuchtung in der Thünefeldstraße wird hier der erhebliche Preisunterschied deutlich sichtbar. Gemäß Angebot für eine neue Straßenlampe mit Anschluss ans vorhandene Stromnetz werden hierfür alleine ca. 15.000,- € veranschlagt, wo hingegen die Solarleuchte mit guten 2.000,- € zu Buche schlägt. Auch bei den günstigeren neuen Lampen in der Donauschwabenstraße (Angebot kabelgebundener Anschluss beläuft sich dort auf ca. 4.200,- €) sind dies nur ca. 50% der Kosten.

Nachteil der Solarleuchten ist freilich die nicht immer 100%ig zu gewährleistende Funktionstüchtigkeit bei wenig Sonneneintrag oder Verschattung der Solarmodule. Allerdings haben die gängigen Solarleuchten mittlerweile integrierte Energiespeicher mit hoher Kapazität, sodass lt. Datenblatt eine autarke Leuchtdauer bei bedecktem Himmel von rund 80 Stunden zu erwarten ist. Eine Rückfrage bei der Stadt Landsberg und bei der Stadt Germering, die beide Solarleuchten in Betrieb haben, ergab, dass beide Städte zufrieden mit den Lampen sind und über keinen Ausfall der Beleuchtung zu klagen haben.

Die Verwaltung empfiehlt deshalb, probeweise eine erste Solarleuchte über ein Jahr zu testen um zu sehen, wie sich diese in der Praxis bewährt. Im Anschluss daran kann fundierter entschieden werden, ob zukünftige Nachverdichtungen im Hinblick auf die Straßenbeleuchtung auf herkömmliche Art erfolgen müssen oder ob Solarleuchten praxistauglich sind.

Nachdem die Keltenstraße und Germanenstraße in diesem Jahr mit einer neuen Spritzdecke versehen werden soll (vgl. Gemeinderatssitzung vom Januar 2024), empfiehlt die Verwaltung zusätzlich, die dort gewünschten Lampen bereits heuer kabelgebunden zu installieren, sodass eine weitere Aufgrabung nach Abschluss der Straßensanierungsarbeiten nicht mehr nötig wird. Es ist davon auszugehen, dass hier – aufgrund der ohnehin laufenden Arbeiten – die Kosten dann niedriger ausfallen als angeboten. 


Die Datenblätter sind im RIS-Dokumentensystem einzusehen.




Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung damit, probeweise eine erste Solarleuchte an einem noch zu findenden Platz zu montieren und über einen Jahreszyklus hinweg zu testen. Sollte sich die Installation bewähren, beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung, an den weiteren genannten Standorten Solarleuchten installieren zu lassen.  

Zusätzlich sollen die gewünschten Straßenbeleuchtungen in der Kelten- und Germanenstraße (Gesamtkosten hierfür ca. 12.000,- €) bereits in diesem Jahr aufgrund anstehender Straßensanierungsarbeiten kabelgebunden ausgeführt werden

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister bzw. die Verwaltung damit, probeweise eine erste Solarleuchte an einem noch zu findenden Platz zu montieren und über einen Jahreszyklus hinweg zu testen. Sollte sich die Installation bewähren, beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung, an den weiteren genannten Standorten Solarleuchten installieren zu lassen.  

Zusätzlich sollen die gewünschten Straßenbeleuchtungen in der Kelten- und Germanenstraße (Gesamtkosten hierfür ca. 12.000,- €) bereits in diesem Jahr aufgrund anstehender Straßensanierungsarbeiten kabelgebunden ausgeführt werden

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Energiewende vor Ort / hier: Erweiterung der PV-Anlage auf dem FFW-Haus Türkenfeld sowie Ergänzung von Modulen auf dem Mosthaus im Zuge des im Dezember 2023 vom Gemeinderat beschlossenen Projektansatzes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.12.2023 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage:
Die Gemeinde Türkenfeld hat im Jahr 2020 begonnen, ihre Liegenschaften schrittweise mit Photovoltaik-Anlagen auszustatten. Errichtet wurden zwischenzeitlich Anlagen auf den Dächern der Kindergärten Pfiffikus und Sumsemann, den Feuerwehrhäusern Türkenfeld und Zankenhausen (hier mit Speicher) sowie – deutlich früher durch eine Bürgerinitiative – auf dem Dach der Grund- und Mittelschule. Der selbst erzeugte Strom liefert angesichts hoher Energiepreise einen wertvollen Beitrag zum nachhaltigen Wirtschaften und unterstützt die Energiewende.

Im Dezember 2023 wurde beschlossen, die Dächer der Kinderkrippe sowie der Schulturnhalle mit PV-Anlagen, wenn mgl. ergänzt um Speicher auszustatten. Ebenfalls wurde beschlossen die Errichtung einer weiteren Anlage auf dem Ost-Dach der Grund- und Mitteschule Sinn. Die Aufträge hierfür wurden zwischenzeitlich vergeben und die Installationen sind für das erste Halbjahr 2024 zugesagt:  

Heutiger Projektvorschlag – Erweiterung der PV-Anlage auf dem Dach des Feuerwehrhauses Türkenfeld sowie Ergänzung von Modulen auf dem Dach des Mosthauses (Ziel: hoher Eigenstromanteil im Verbundkomplex FFW-Haus – Rathaus – Mosthaus): 
(Auszug aus einer E-Mail an den AK Energie): 
Nachdem das FFW-Haus Türkenfeld nun offiziell nicht mehr unter Denkmalschutz steht, kann die Gemeinde Türkenfeld das Süd-Dach des Gebäudes mit PV-Modulen bestücken. Auch können wir mit wenig Aufwand das Süd-Dach des Mosthauses nutzen (Leer-Rohr in den Keller des FFW-Hauses haben wir verlegen lassen / Gartenbauverein stimmt zu). Dadurch kämen rd. 9,24 kWp installierte Leistung dazu. 
Ebenfalls würden wir dann im FFW-Haus einen Speicher mit 13,8 kWh installieren. 
Die beiden dort schon installierten Wechselrichter würden wir weiterverwenden; ein Dritter für den neuen Anlagen-Teil käme dazu.

Der Jahresverbrauch im FFW-Haus liegt aktuell bei ~ 25.000 kWh (3/4 des Verbrauchs tagsüber wg. Rathaus-Betrieb // ¼ nachts wegen Grundlast). 
Die zum Halbjahr 2023 in Betrieb genommenen Module auf dem Dach des FFW-Hauses Richtung Moorenweiser Straße haben einen Eigenverbrauchsanteil von circa 73% „produziert“. Logischerweise reicht die Leistung ab den Mittagsstunden die Leistung nicht mehr aus, um den Ist-Bedarf zu decken. 

Vom Erbauer der urspr. Anlage wurde ein Angebot für die Erweiterung erarbeitet.
Gesamtkosten (Erweiterung Anlage auf den Dächern FFW, Mosthaus, Wechselrichter, Speicher): 24,8 TEUR (abzgl. 20% Förderung = 5 TEUR => verbleiben 19,8 TEUR an Kosten). 

Wichtig: Nachdem die drei Anlagen „Turnhalle“, „Erweiterung Schule“ und auch „Kinderkrippe“ günstiger waren als in der Kostenprognose angenommen (angesetzt waren 160 TEUR / kosten werden die Anlagen 140 TEUR abzgl. ~ 20 TEUR Zuschüsse // vgl. Beschlüsse im Dezember 2024), haben wir von den vom GR genehmigten Budget für PV-Projekte noch Geld übrig.

Der Bürgermeister hat GR Jürgen Brix und Hans Aigner um eine Einschätzung zum Vorhaben gebeten.
Beide sind der Meinung, den dargestellten Projektvorschlag so zu beauftragen. 
Die Anlage auf dem Feuerwehrhaus ist sinnvoll, da sie durch das steile Dach gerade im Winterhalbjahr in Verbindung mit dem Speicher eine hohe Eigennutzung ermöglicht. 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Durchführung des im Sachvortrag dargestellten Projektes. 


Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Durchführung des im Sachvortrag dargestellten Projektes. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Beschaffung von Einsatzkleidung für die Freiwillige Feuerwehr Türkenfeld / hier: Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

Wie im Haushaltsplan dargestellt und von der FFW Türkenfeld angemeldet, sind im Jahr 2024 verschiedene Neu- bzw. Ersatzbeschaffungen im Bereich „Einsatzkleidung“ unausweichlich. Etwaige Restbestände aus der Kleiderkammer wurden zwischenzeitlich aufgebraucht.

Die Verantwortlichen der FFW haben entsprechende Angebote eingeholt.
Der Gesamtauftragswert für Jacken, Hosen, Stiefel und Handschuhe liegt bei 13.882,36 EUR. Details können den angefügten Angeboten entnommen werden.

Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, einer Beauftragung wie vorgeschlagen zuzustimmen.



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt der Beschaffung wie im Sachvortrag dargestellt zu. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Beschaffung wie im Sachvortrag dargestellt zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Friedhof Türkenfeld / Anstehende Sanierungsmaßnahmen und Investitionen / hier: Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Mit Übernahme der Verantwortung für den ehem. kirchlichen Friedhof Türkenfeld ist auch die Bau- und Unterhaltslast auf die Gemeinde übergegangen. Zu diesem Zweck wurde der Gemeinde das sog. „Friedhofskonto“ übergeben, auf dem Überschüsse aus der Vergangenheit geparkt waren (~ 35.000 Euro).

Nach einer ersten Bestandsaufnahme hat die Gemeindeverwaltung verschiedene Maßnahmen identifiziert, die nun in Angriff genommen werden sollen. Diese Liste speist sich aus Vorschlägen aus der Bevölkerung und dem Gemeinderat. Wahrgenommen wird der dringende Wunsch aus der Bürgerschaft, hier rasch tätig zu werden. 

Neu-Streichen der Friedhofsmauer (rein informell => Vergabe erfolgt auf dem Verwaltungsweg nachdem Investition < 10 TEUR):
Im Zuge der Sanierung der Bahnhofstraße (sog. Abschnitt I) wurde bereits ein Teil der Friedhofsmauer neu gestrichen. In diesem Jahr nun soll die Mauer innen sowie entlang des Pfarrheims in Angriff genommen werden. Die Mauer weißt heute größere Schäden auf (siehe Fotos). Mit Kosten für die Instandsetzung von 4,5 TEUR wird gerechnet. 




Erweitertes Angebot für Urnenbestattungen:
Unmittelbar nach Übernahme des Friedhofs durch die Gemeinde wurde an den Bürgermeister von mehreren Seiten der Wunsch herangetragen, neue Bestattungsmöglichkeiten für Urnen zu schaffen. Nach Rücksprache mit vor Ort tätigen Bestattungsinstituten zeigt sich, dass mittlerweile 70% der Bestattungen in Form von Urnen durchgeführt werden. Tendenz stark steigend. 

Die Verwaltung schlägt nach Rücksprache mit anderen Friedhofverwaltungen vor, drei zusätzliche Bestattungsformen anzubieten:

ERSTENS: Urnenstehlen
Eine mittlerweile sehr verbreitete und beliebte Bestattungsmöglichkeit sind sog. Urnenstehlen. Hierin können bis zu 16 „Gräber“ Platz finden; auch die gemeinsame Bestattung im Familienverbund, etc. ist möglich. Die Grabplätze können analog einem Erdgrab nach dem Ersterwerb verlängert werden.
Die Kosten für eine solche Stehle betragen circa 10 TEUR plus Fundament. Die Verwaltung schlägt vor, im ersten Schritt zwei Stehlen (z. B. angeordnet rund um das Friedhofskreuz im neuen Friedhof oder neben dem Kriegerdenkmal) anzuschaffen. Inkl. Fundament ist von einer Gesamtinvestition i. H. v. 25 TEUR auszugehen.
Nach einer Begehung des Friedhofs wird vorgeschlagen, die Stehlen rund um das Kreuz angrenzend an das Kriegerdenkmal zu platzieren. Dort ist ausreichend Platz, der bereits bestehende „Platz-Charakter“ des Kirchenvorplatzes könnte gut bei Bestattungen genutzt werden und es würde ein Akzent im „alten Friedhof“ gesetzt, der für eine gewisse Aufwertung sorgen würde. 

Beispielfoto

ZWEITENS: Urnen-Baumgrab
Aus den Reihen des Gemeinderats kam der Vorschlag, sog. „Urnen-Baumgräber“ anzubieten. Das unten angefügte Foto zeigt dabei die Realisierung einer Urnen-Baumgrab-Anlage im Markt Garmischpartenkirchen. Eine Rückfrage bei der dortigen Friedhofsverwaltung hat ergeben, dass sich diese Bestattungsform mehr und mehr großer Beliebtheit erfreut. Die Idee dahinter: Rund um bzw. unter einem Baum wird eine Vielzahl an Bestattungsplätzen für Urnen angeboten (=> nach aktueller Regelungslage müssen Urnen ohnehin biologisch Abbaubar sein). Das Urnengrab wird lediglich durch eine Granit-Platte markiert. Die Granit-Steine werden dabei zentral und in einheitlicher Größe durch die Friedhofsverwaltung beschafft. Die Angehörigen sind frei in der Gestaltung der Aufschrift auf der Granit-Fläche. Ein solches Grab kann nicht vorab gekauft werden und auch die Anlage eines Familiengrabs ist nicht möglich (hierfür eignen sich dann eher Urnenstehlen bzw. klassische Erdurnengräber im Familienverbund). Die Pflege dieser Gräber ist einfach und wird durch die Friedhofsverwaltung erledigt (Übermähen der Granitsteine). Ein Urnen-Baumgrab kann einmalig für 12 bzw. 15 Jahre erworben werden; eine Verlängerung ist nicht möglich. Diese Bestattungsform spricht also bewusst Menschen an, die z. B. keine Angehörigen vor Ort haben. Wichtig: Die vorgenannten Bedingungen orientieren sich an den Erfahrungen anderer Friedhofsverwaltung; der Gemeinderat wäre frei, in der Satzung eine Verlängerungsoption aufzunehmen. 
Ein Urnen-Baumgrab könnte gut im rechten unteren Teil des neuen Friedhofs angelegt werden. Hierzu schlägt die Verwaltung vor, angrenzend an die bestehende Erd-Urnengrabanlage einen Baum in zentraler Lage neu zu pflanzen. Der Baum soll dann von eine halbhohen Hecke in einer Art „Halbrund“ gesäumt werden. Eine bereits dort stehende Parkbank kann den Bereich ergänzen. Die Gesamtkosten für die Maßnahmen werden auf 5 TEUR geschätzt. 

Beispielfoto der Anlage in Garmisch


DRITTENS: Anonyme Urnen-Bestattungsmöglichkeit
Mehr und mehr nachgefragt werden auch anonyme Urnenbestattungsmöglichkeiten. Hierbei werden z. B. aufgegebenen aber noch mit einem Grabstein versehene Familien-Erdgräber umgewidmet. Die Aufschrifft auf dem Grabstein lautet dann z. B. „Anonym – aber nicht vergessen“. In diesem Grab können dann Urnen anonym beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Grabnutzung nach dem einmaligen Erwerb des Nutzungsrechts für eine anonyme Urnenbestattung ist nicht möglich. In diesem Modell könnten dann auch sog. „Sozialbestattungen“ abgebildet werden (= Bestattungen, für die die Verwaltung mangels Angehöriger zuständig ist). 

VIERTENS: Bestattung für Sternenkinder
Spezielles Angebot für die Bestattung von Sternenkindern Noch nicht konkret mit Ideen hinterlegt aber (leider) immer wieder nachgefragt / nötig ist eine Bestattungsmöglichkeit für sog. „Sternenkinder“. Sternenkinder sind Babys, die vor, während oder kurz nach der Geburt versterben. Der Begriff soll den Eltern helfen, mit ihrem Verlust umzugehen und ihm einen Platz in ihrem Leben zu geben. In vielen Ländern, darunter auch Deutschland, haben Eltern das Recht, ihre Sternenkinder unabhängig vom Schwangerschaftsalter zu bestatten. Dies gibt den trauernden Familien die Möglichkeit, Abschied zu nehmen und ihrem Kind einen würdevollen Platz zu geben. Es unterstützt den Trauerprozess und anerkennt das Kind als Teil der Familie.
Andere Kommunen haben hier bereits Angebote geschaffen. Die Verwaltung will gemeinsam mit dem Gemeinderat bzw. der Bürgerschaft hier Ideen entwickeln.
Daher heute kein Gegenstand der Beschlussfassung aber ein ausdrücklicher Aufruf zum „Mitdenken“.



Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Kosten f. d. Sanierung der Friedhofsmauer: circa 5 TEUR
Kosten f. d. Erstanschaffung d. Urnenstehlen: circa 25 TEUR
Kosten f. d. Anlage d. Urnen-Baumgrabs: circa 5 TEUR
Kosten f. d. Herrichten eines anonymen Urnengrabs (= aufgegebenes Erdgrab mit geänderter Inschrift): circa 1 TEUR
Kosten werden jeweils refinanziert durch Grabgebühren. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Realisierung der von der Verwaltung vorgeschlagenen neuen Urnenbestattungsformen wie im Sachvortrag dargestellt. Die Verwaltung wird innerhalb der genannten Budgets mit der Umsetzung beauftragt. Gleichzeitig wird die Verwaltung mit der Anpassung der entsprechenden Satzung beauftragt. Diese ist dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen (inkl. aktualisierter Gebühren-Kalkulation für die neuen Bestattungsformen). 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Realisierung der von der Verwaltung vorgeschlagenen neuen Urnenbestattungsformen wie im Sachvortrag dargestellt. Die Verwaltung wird innerhalb der genannten Budgets mit der Umsetzung beauftragt. Gleichzeitig wird die Verwaltung mit der Anpassung der entsprechenden Satzung beauftragt. Diese ist dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen (inkl. aktualisierter Gebühren-Kalkulation für die neuen Bestattungsformen). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Digitales Kompetenzzentrum für Schulen im Landkreis FFB / hier: Änderung der Zweckvereinbarung sowie grundsätzliche Interessensbekundung am Aufbau eines IT-Support-Zentrums

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2022 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 04.05.2022 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen der Januar-Sitzung 2022 hat der Gemeinderat einstimmig den Beitritt zum geplanten interkommunalen „Kompetenzzentrum digitale Schule im Landkreis FFB“ beschlossen. In der Sitzung am 04.05.2022 wurde dem Abschluss der Zweckvereinbarung zugestimmt.

Nun soll die befristete Zweckvereinbarung mit dem Verein Digitale Schule FFB e.V. entfristet werden und der Aufbau eines IT-Support-Zentrums vorangetrieben werden.

Damit alle Beteiligten den gleichen Wortlaut verwenden, hat der Verein Digitale Schule e.V. die Textvorschläge für den Sachvortrag und die Beschlüsse zur Verfügung gestellt.


I. Verlängerung des Mandats / Änderung der Zweckvereinbarung

Begründung:

Die Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Fürstenfeldbruck und den Mitgliedskommunen bzw. Schulverbänden ist derzeit befristet bis zum 31.07.2025. Seit der Gründung wurden umfangreiche Projekte initiiert und soweit möglich bereits realisiert, wodurch die Digitalisierung an den beteiligten Schulen teils erheblich vorangebracht werden konnte. Um diese positiven Effekte langfristig erhalten und planungssicher weitertreiben zu können, ist eine Entfristung der Zweckvereinbarung geboten. Eine Kündigungsfrist von sieben Monaten ermöglicht den Mitgliedern ausreichend Handlungsspielraum, um den individuell geeigneten Weg zur Weiterentwicklung zu gestalten. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Wortlaut der Zweckvereinbarung in § 4 Abs. 2 wie im Beschlussvorschlag genannt zu ändern. 
 
Im Folgenden werden die Ziele und Potenziale der Digitalen Schule FFB e. V. (im Folgenden bezeichnet als DSFFB) dargelegt:
 
1.        Beratungsleistung

Die DSFFB erbringt eine ganzheitliche Beratungsleistung, die sich in die drei großen Handlungsfelder des Vereins - Prozesse, Technik und Infrastruktur der Schul-IT sowie Digitale Kompetenzen - unterteilen lassen. 
Der Bereich Prozesse beinhaltet z. B. die Unterstützung der Mitglieder und deren Schulen beim Projektmanagement, bei der Klärung datenschutzrechtlicher Fragestellungen sowie der Etablierung eines einheitlichen Vorgehens bei Fördergeldanträgen. Im Bereich Technik und Infrastruktur der Schul-IT zielt die Beratung schwerpunktmäßig auf die Sicherstellung einer sinnvollen, sicheren und zukunftsorientierten Schulnetzwerkinfrastruktur ab. Dies umfasst flächendeckendes WLAN und die Auswahl geeigneter Hard- und Softwareausstattung sowohl für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte wie auch die dafür notwendigen Supportstrukturen. Der Bereich Digitale Kompetenzen beinhaltet die Unterstützung der Schulen, insbesondere der Lehrkräfte, beim Aufbau und der Vermittlung digitaler Kompetenzen, damit Schülerinnen und Schüler bestmöglich davon profitieren. 
Die Notwendigkeit zur Aufwendung von Beratungskosten im Schul-IT-Bereich für die Mitglieder ergibt sich daraus, dass dieser Bereich einerseits sehr weitläufig und komplex ist, andererseits einer besonderen Schnelllebigkeit unterworfen ist, mit der sowohl die Mitglieder der DSFFB als auch die Schulen mit ihren eigenen Ressourcen nicht angemessen Schritt halten können. Auf dem freien Markt betragen die Beratungskosten in der Regel ca. 10 % der Anschaffungskosten des betreffenden Projekts. Hinzu kommt, dass freie Beratungsleistungen regelmäßig mit einem wirtschaftlichen Eigeninteresse der externen Berater verbunden sind. Hier zeigt sich ein deutlicher Vorteil der DSFFB als gemeinnütziger Verein, der in der Lage ist, die Schulen und Sachaufwandsträger wirtschaftlich unabhängig, neutral und mit dem Ziel des bestmöglichen Ergebnisses für die Schulen selbst, zu beraten.


Strategische Bedeutung und Mehrwert der Digitalen Schule FFB für das Landratsamt FFB

Indem die DSFFB an Grundschulen effektive Digitalisierungsstrategien umsetzt, legt sie den Grundstein für eine fortlaufende digitale Bildungskette. Dieser Ansatz sichert den nahtlosen Übergang der Schülerinnen und Schüler zu weiterführenden Schulen mit soliden digitalen Kompetenzen. Doch auch für die weiterführenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises spielt die DSFFB eine zentrale Rolle bei der digitalen Transformation. Die Unterstützung durch die Digitale Schule FFB sorgt in der Schul-IT-Support-Abteilung des Landkreises für eine Qualitätssteigerung.
Beispielhaft für die finanziellen Vorteile der DSFFB ist die Übernahme des Managements von iPads, welches die DSFFB zunächst an kommunalen Schulen pilotiert hat. Die Integration der 4500 iPads der Landkreis-Schulen in das Management-System ermöglicht eine Einsparung von jährlich etwa 90.000 € für den Landkreis. Am Graf-Rasso-Gymnasium hat die DSFFB die Umstellung auf ein medienpädagogisches Konzept mit digitalen Tafeln begleitet. Dadurch müssen die aktuell vorhanden Mediensäulen nicht mehr umgebaut werden, da die gesamte Medientechnik bereits von der Tafel abgedeckt wird. Aus diesem Grund und durch einen Rahmenvertrag der DSFFB konnten hier insgesamt etwa 500.000€ eingespart werden. Ähnlich verhält es sich mit der Eugen-Papst-Schule in Germering, wo bei der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und durch Rahmenverträge für 32 Tafeln rund 100.000 € eingespart wurden. 
Ein weiteres Anliegen der DSFFB ist die Förderung der MINT-Bildung, also der Bildung in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik. Durch gezielte Markterkundungen und Workshops mit Lehrkräften hat die DSFFB passende MINT-Tools identifiziert, die durch das Förderprogramm dBIR regio finanziert und in den Unterricht integriert werden. Das erarbeitete Konzept inklusive Fortbildungsplanung steht dem Landkreis zur Verfügung.
Darüber hinaus trägt die DSFFB mit ihrer aktiven Medienarbeit, wie der regelmäßig erscheinenden Kolumne in der Süddeutschen Zeitung, dazu bei, die Fortschritte und das Engagement des Landkreises FFB in der digitalen Bildung öffentlichkeitswirksam darzustellen. 
Der Safer Internet Day 2023, ein Online-Aktionstag mit zahlreichen Workshops zur Medienbildung für die gesamte Schulfamilie (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Eltern), demonstriert das Engagement der DSFFB in der Medienpädagogik. Von den lehrreichen Workshops rund um das Thema Medienbildung durch kompetente Digitaltrainerinnen und -trainer profitierten sowohl kommunale Schulen als auch Schulen in der Trägerschaft des Landkreises.
Die DSFFB übernimmt auch eine führende Rolle im Projektmanagement, zum Beispiel bei der Einführung eines Ticketing-Systems, das den IT-Support in den Schulen in Zukunft deutlich effizienter und effektiver gestalten wird. Darüber hinaus evaluiert die DSFFB für ihre Mitglieder aktuelle technologische Entwicklungen, wie beispielsweise Künstliche Intelligenz (KI) und deren Auswirkungen auf die drei Ebenen Prozesse, Technik und Infrastruktur und Digitale Kompetenzen. 
Insgesamt zeigt sich, dass die DSFFB durch ihr umfassendes Engagement in verschiedenen Bereichen der Digitalisierung einen erheblichen Mehrwert für das Landratsamt und seine Schulen darstellt, sowohl in finanzieller, technischer und organisatorischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Qualität der Bildung und die Vermittlung digitaler Kompetenzen.



2.        Einordnung der Entwicklung

Aktuell gibt es noch keine offiziellen Angaben dazu, wie die Förderung der Schul-IT in Zukunft weitergehen wird (DigitalPakt 2.0). Unstrittig ist, dass in den Schulen in den vergangenen Jahren ein erheblicher Zuwachs an digitalen Endgeräten stattgefunden hat, welche in der Konsequenz auch bestimmten Austauschzyklen unterworfen sein werden. Derzeit herrscht in den Schulen der Mitglieder eine z. T. noch starke Heterogenität die digitalen Endgeräte betreffend, die es insbesondere im Zuge der zukünftig anstehenden Erneuerungen anzugleichen gilt. Zu bedenken ist hierbei auch die antizipierte Entwicklung der Schul-IT als Gesamtkonstrukt. In den kommenden Jahren werden die Schulen mit immer weiter steigenden Gerätezahlen konfrontiert sein, was nicht nur verstärkt administrative Tätigkeiten in diesem Bereich, sondern auch ein immer leistungsstärkeres Netzwerk erfordert. Zudem wird das Angebot an Produkten im Schul-IT-Sektor immer vielfältiger und ist einer hohen Dynamik unterworfen, was die Auswahl für geeigneter Produkte für einzelne Schulen immer schwieriger und undurchsichtiger macht. Mithilfe aufeinander abgestimmter Prozesse und Orientierung an den von der DSFFB empfohlenen Endgeräten für bestimmte Schularten, können sowohl die Beschaffung als auch die Administration sowie letztlich auch die Nutzung dieser Geräte erheblich vereinfacht und somit deutlich effizienter gestaltet werden.
Insbesondere der Landkreis nimmt im Konstrukt der DSFFB eine Vorreiterrolle ein und zeigt sich den Kommunen und Schulverbänden über solidarisch. Durch eine homogene und gehobene Ausstattung an den Grundschulen kann eine einheitliche Vorbildung auf medienpädagogischer Ebene erreicht werden, auf die weiterführende Schulen aufbauen können. Zudem trägt dies zur Bildungsgerechtigkeit bei, indem es für die Grundschülerinnen und -schüler nicht wohnort- bzw. schulsprengelabhängig ist, welche digitale Ausstattung sie an der jeweiligen Grundschule erwartet. Dies stellt auch einen erheblichen Vorteil für die Lehrkräfte dar, die in einem Schuljahr an mehreren Schulen innerhalb des Landkreises tätig sind, was insbesondere im Bereich der Grund- und Mittelschulen häufig vorkommt. All dies trägt zur Zukunftsfähigkeit des Landkreises Fürstenfeldbruck bei, indem die Fachkräfte von morgen im und für den Landkreis FFB ausgebildet werden.

3.        Kosten und Ergebnisse

Am 28.7.2022 gründeten 19 Mitglieder den Verein Digitale Schule FFB e. V. Seine drei wichtigsten Aufgabenbereiche sind die Implementation und Standardisierung der Prozesse, die Beratung bei Fragen der Technik und Infrastruktur der Schul-IT sowie die Unterstützung beim Aufbau von digitalen Kompetenzen an Schulen. Dabei ist die Bereitstellung der Technik und die Schaffung der Voraussetzungen für deren Nutzung unzweifelhaft eine kommunale Pflichtaufgabe, die Vereinheitlichung der Prozesse eine Misch- und die Vermittlung digitaler Kompetenzen klassischerweise eine schulische Aufgabe. Dennoch funktioniert die Digitalisierung im Klassenzimmer nicht, wenn eines der drei Ziele nicht erreicht wird oder die beiden Akteure (Schule und Sachaufwandsträger) nicht positiv zusammenwirken und an einem Strang ziehen. Dieser Zielsetzung hat sich die DSFFB als Bindeglied zwischen den vorgenannten Akteuren verschrieben. 
 
Unmittelbar nach ihrer Gründung konnte die DSFFB ihre Arbeit aufnehmen und bereits in den ersten Monaten bei ihren Besuchen an Grund- und Mittelschulen viel erreichen und wertvolle Erfahrungen sammeln. Ergänzt wurden diese im Jahr 2023 insbesondere durch Besuche an den weiterführenden Schulen, wodurch sich inzwischen ein umfassendes Gesamtbild über die 46 Schulen der Mitglieder mit insgesamt etwa 1.400 Lehrkräften und über 23.000 Schülerinnen und Schüler der Schulen darstellt. Insbesondere im Bereich der Beschaffungen konnten inzwischen erfolgreich Rahmenverträge sowohl im Hard- als auch im Softwarebereich geschlossen werden, die den Mitgliedern teils Ersparnisse in Höhe von bis zu 50 % ermöglichen, wodurch sich der Mitgliedsbeitrag z. T. bereits im ersten Jahr amortisiert hat. Auch im Bereich der Beantragung von Fördermitteln konnte die DSFFB inzwischen bei zahlreichen Mitgliedern unterstützend tätig werden und somit erhebliche Zeitersparnisse bei der Vorbereitung der Anträge ermöglichen. Besonders geschätzt wird von vielen Schulen die „erste Hilfe“ vor Ort, die sich vom technischen Support bis zur Empfehlung geeigneter Raumkonzepte erstreckt. Zu den bisherigen Leistungen und Erfolgen der DSFFB wird darüber hinaus auf den Sachstandsbericht verwiesen, der dem Ausschuss für Kultur, Freizeit und Sport am 06.11.2023 vorgelegt wurde.
II. Aufbau eines IT-Support-Zentrums

Begründung:

1. Motivation

Im Rahmen der Besuche insbesondere bei den Grund- und Mittelschulen der Mitgliedskommunen wurde offensichtlich, dass an einem Großteil dieser Schulen aktuell mehrere IT-Dienstleister parallel tätig sind. Dies verursacht nicht nur unnötige Mehrkosten, sondern führt auch zu unübersichtlichen Strukturen und Abstimmungsaufwand, die sowohl für die beteiligten Dienstleister als auch insbesondere für die Schulen zu erheblichen Problemen führen. Deshalb muss das gemeinsame Ziel zur nachhaltigen Verbesserung des IT-Supports an den Schulen der Mitglieder ein einheitlicher IT-Dienstleister sein.
Zu erreichen ist dieses Ziel über den Aufbau eines einheitlichen IT-Support-Zentrums für alle Schulen der Mitglieder. Aktuell besteht die Möglichkeit, einen großen Teil dieses Vorhabens über das Förderprogramm dBIR regio zu finanzieren. Dieses dient dazu, verschiedene Schulen eines Sachaufwandsträgers oder auch mehrerer Sachaufwandsträger zu vernetzen, um die Digitalisierungsprozesse an den Schulen, z. B. die Verwaltung der Geräte, besser zu vereinheitlichen, schulübergreifende Unterrichtsmöglichkeiten zu schaffen und den Austausch unter den beteiligten Akteuren zu stärken. Aus diesem Programm, das für ganz Bayern 40 Mio. € umfasst, wurden sechs Antragsgemeinschaften (Cluster) im Landkreis mit im Wesentlichen gleichlautenden Anträgen über 1,5 Mio. € an Fördermitteln bewilligt, wobei ca. 900.000 € auf den Aufbau des IT-Support-Zentrums entfallen. Zudem hat der Freistaat Bayern bereits zugesagt, sich auch nach Auslaufen des Förderprogramms BayARn (Bayerische IT-Administrationsförderung) weiterhin zur Hälfte an den IT-Administrationskosten, die durch die professionelle Administration der Schul-IT entstehen, zu beteiligen. Um den Aufbau eines IT-Support-Zentrums zielführend zu gestalten, bedarf es einer Grundsatzentscheidung, vor allem, wie zukünftig die Verwaltung und Administration der Geräte an den Schulen der Mitglieder erfolgen soll. Dabei sind folgende Szenarien denkbar:
 
2. Betrachtete Szenarien

 2.1 Status Quo - Einzellösungen
 2.2 Multi-Cluster (6 IT-Support-Instanzen)
 2.3 Dual-Cluster (2 IT-Support-Instanzen)
 2.4 Single-Cluster (1 IT-Support-Instanz)
 2.5 Erweitertes Single-Cluster (1 IT-Support-Instanz mit eigener Organisation)

2.1 Status-Quo-Szenario
Das erste Szenario wäre ein weitgehender Verzicht der Mitglieder auf die Fördermittel aus dBIR regio. Damit bliebe hinsichtlich der IT-Administration der Schulen der Mitglieder alles beim derzeitigen Stand. Die unabhängig davon bestehenden Vorteile aufgrund der Beratungsleistungen der Digitalen Schule FFB e. V. (im Folgenden bezeichnet als DSFFB) blieben damit unverändert bestehen. Eine Weiterentwicklung der Administration mit Synergieeffekten und weitergehende Einsparungsmöglichkeiten sind so voraussichtlich nicht zu erzielen.

2.2 Multi-Cluster-Szenario
Das zweite Szenario geht entsprechend der Anträge für dBIR regio von insgesamt 6 Clustern mit eigener IT-Infrastruktur aus. Hierbei sind erste Vorteile innerhalb der Cluster wie beispielsweise das Vorhalten von Poolgeräten sowie die clusterbezogene gemeinsame Verwaltung der Geräte möglich. Die clusterbezogenen Unterstützungszentren wären an unterschiedlichen Orten vorhanden. 

Dieses Szenario kann aber nur wenige Synergieeffekte heben. Durch die verteilte Gestaltung von Software-Updates und das ausschließlich clusterbezogene Aufsetzen von Neu-Geräten, aber auch durch die jeweils schulartbezogenen Dienstleistungen vor Ort sind insgesamt größere Anstrengungen als bisher für eine den Anforderungen genügende Unterstützungsleistungen erforderlich. Insgesamt beschäftigen die Mitglieder der DSFFB derzeit nach den bisherigen Erkenntnissen 14 Mitarbeiter, die zumindest auch für administrative Aufgaben für die Schulen zuständig sind. Die Zahl ist naturgemäß ständigen Veränderungen unterworfen, da der Arbeitsmarkt im IT-Bereich nach wie vor sehr volatil ist. Situationsabhängig stehen daher manchmal viele potenzielle Kräfte für einzelne Positionen zur Verfügung, manchmal können die Mitglieder niemanden finden. Die DSFFB geht nach bisheriger Schätzung bei Erfüllung der verteilten Aufgaben von folgender Größenordnung des Personalbedarfs insgesamt aus:
 
Landkreis                                   5,0 VZÄ
Germering                                   3,0 VZÄ
Puchheim/Eichenau/Alling                  3,0 VZÄ
Maisach                                  2,0 VZÄ
VG Mammendorf                          2,0 VZÄ
VG Grafrath/Moorenweis/Türkenfeld         1,5 VZÄ 
gesamt                                 16,5 VZÄ  
 
Daher besteht derzeit eine Unterdeckung und in dem sehr engen Markt sind voraussichtlich zusätzliche Mitarbeiter zu gewinnen. Die sechs Cluster ließen sich dennoch mit dem bestehenden Personal im Wesentlichen abbilden, einzelne Veränderungen wären noch erforderlich. 

Die Zuordnung des Personals könnte per Zuweisung an die DSFFB erfolgen, s. u.
 
2.3 Dual-Cluster-Szenario
 
Das dritte Szenario geht von zwei IT-Support-Zentren aus, einerseits für alle Schulen in Trägerschaft des Landratsamtes, andererseits für die Schulen in kommunaler Trägerschaft. Hier erhöht sich die Möglichkeit des Austauschs von Poolgeräten sowie ein abgestimmter Ansatz mit dem Schulamt für die Schulen in deren Zuständigkeitsbereich. Da die Mitgliedskommunen ihre Schulen schulartübergreifend gemeinschaftlich betreuen und die Geräte zentral verwalten können, reduziert sich der Personalaufwand nach auf derzeitigen Erkenntnissen beruhenden Schätzungen wie folgt:
 
Landkreis                                 5,0 VZÄ
Kreisangehörige Kommunen         7,0 VZÄ
 
Hintergrund dafür ist, dass durch die gemeinschaftliche Administration aller Geräte der Mitgliedskommunen insgesamt eine deutliche Reduktion des Arbeitsaufwands zu erwarten ist, die sich am Ende im Bereich von ca. 3.000 Stunden pro Jahr bewegen wird. Das hat zur Folge, dass Teile des Personals der Mitgliedskommunen für andere Aufgaben zur Verfügung stehen können. Diese Kapazitäten werden nach bisherigen Erkenntnissen in allen Verwaltungen dringend benötigt. 
 
Auch in diesem Szenario könnte die Zuordnung des Personals per Zuweisung an die DSFFB erfolgen, s. u.
 
2.4 Single-Cluster-Szenario
 
Das vierte Szenario geht von einem einzigen IT-Support-Zentrum für alle Schulen der Mitglieder der DSFFB aus. Dadurch erhöhen sich nicht nur die Möglichkeiten des Austauschs von Poolgeräten nochmals deutlich, sondern auch die Abstimmungsmöglichkeiten mit allen Akteuren - insbesondere über Neugeräte. Da der laufende IT-Support aufgrund des eingespielten Systems am Landratsamt in Zusammenarbeit mit den IT-Systembetreuerinnen und -betreuern (Level 1) an den Schulen übertragen werden kann, geht die DSFFB derzeit von einer weiteren Reduktionsmöglichkeit der praktischen Unterstützung vor Ort, insbesondere in den Bereichen Level 2 (eigene Mitarbeitende) und Level 3 (externe Firmen, Hersteller), um ca. 6.000 Stunden p. a. für den gesamten Mitgliedsbereich aus. Die Zuordnung kann hier ebenfalls über Zuweisungen erfolgen, s. u. Dabei sind neben den Mitarbeitern innerhalb des Landratsamts Zuordnungen aus Germering, Puchheim, Eichenau, Maisach, Mammendorf und Grafrath etc. erforderlich, aus den übrigen Mitgliedskommunen in Kontingenten wünschenswert.
2.5 Erweitertes Single-Cluster-Szenario
 
Das Szenario 5 ist das integrierteste, es enthält ein IT-Support-Zentrum, dem die Mitarbeiter nicht nur zugewiesen sind, sondern das diese dauerhaft beschäftigt. Dies ist der weitestgehende denkbare Zusammenschluss, der vor allem im Hinblick auf fachliche, disziplinarische und organisatorische Möglichkeiten die Realisierung als eigenen Geschäftsbetrieb voranbringen kann. Allerdings stehen diesem verschiedenen Interessen entgegen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Mitarbeiter diese Variante bevorzugen. Darüber hinaus bedarf es auch einer klaren Zustimmung der Entscheidungsgremien aller betroffenen Kommunen, sodass diese Variante unwahrscheinlich erscheint.

3. Bewertung der Szenarien 

Wenig zielführend ist die Realisierung des Szenarios 2.1 (Status-Quo-Szenario). Dieses bringt keinerlei Vorteil, vielmehr verlieren die betroffenen Kommunen Fördermittel in Höhe von ca. 900.000 €, da eine Weiterentwicklung kaum möglich ist. 
 
Das Szenario 2.5 (Erweitertes Single-Cluster) birgt die größten Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich Personalmanagement. Hier wird ein Wechselwille des derzeitigen Personals als unwahrscheinlich eingestuft.
 
Die Szenarien 2.2 (Multi-Cluster-Szenario) und 2.3 (Dual-Cluster-Szenario) bieten bereits günstige Voraussetzungen für die konkrete Umsetzung und damit Verbesserung der Strukturen. Erst in der Variante 2.4 (Single-Cluster-Szenario) werden die gewünschten Synergieeffekte und wichtige Einsparungspotentiale für die Kommunen erzielbar sein. 
 
Daher empfiehlt die Verwaltung die Realisierung des Szenarios 2.4 (Single-Cluster-Szenario) mit den dortigen Maßgaben. 
 
Um die Ziele im Rahmen von dBIR regio konzertiert realisieren zu können, wird die Beschaffung einer zentralen Servereinrichtung in Einzelkomponenten über die jeweiligen Cluster erforderlich sein, die zusammen ein IT-Support-Zentrum bilden, das die Hard- und Software-Infrastruktur aller Schulen der Mitgliedskommunen umfasst und die zukünftige Verwaltung voranbringt. Die konkret geplante Architektur der Umsetzung entnehmen Sie bitte dem anliegenden Ausschnitt der Präsentation der Mitgliederversammlung vom 08.11.2023. Die Mitgliedskommunen haben innerhalb des Förderprogramms dBIR-Regio bis zur Erreichung der Förderhöchstgrenze einen Finanzierungsanteil von 10 % zu übernehmen. 
 
 
4. Personalfragen 

Arbeitsrechtlich bestehen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten für die Überlassung von Personal an die DSFFB. 
 
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Personal direkt bei der DSFFB zu beschäftigen. 
 
Der TVöD, bei dem alle Mitgliedskommunen tarifvertraglich gebunden sind, bietet verschiedene Möglichkeiten der Personalüberlassung an (Abordnung, Versetzung ...). Eine Prüfung durch die Personalverwaltung des Landkreises ergab hier als praktikabelste Möglichkeit die sog. Personalzuweisung, bei der es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Das Personal kann über einen befristeten Zeitraum zugewiesen werden. Sobald dieser Zeitraum drei Monate übersteigt, ist der Personalrat zu beteiligen. Die Zuweisung ist sachlich zu begründen und kann bis zu zwei Jahren erfolgen. Grundsätzlich kann die Zuweisung verlängert werden, soweit der Zuweisungsgrund sachlich darstellbar ist.

Angesichts der derzeitigen Arbeitsmarklage und der unkomplizierten personalwirtschaftlichen Abbildung empfiehlt die Verwaltung das Instrument der Personalzuweisung zu nutzen.  
5. Kostenausgleich 
 
Mitgliedskommunen, die Leistungen der DSFFB in Anspruch nehmen, haben nach Ziffer 5 der Beitragsordnung hierfür einen Verrechnungssatz nach den aktuellen Durchschnittskosten, die die Gemeindekasse für IT-Personal errechnet hat, umzusetzen. Dies waren zum Zeitpunkt der Vereinsgründung € 44,93. Zum 01.06.2023 wurde der Betrag auf € 48,41 festgelegt. Die Kosten für IT-Personal einschl. eines Büroarbeitsplatzes werden für 2023 auf € 64,06 festgelegt. Beide Angaben sind über die EG 10 zum TVöD definiert (siehe Gemeindekasse 2023, S. 497). Die Werte für das Jahr 2024 werden voraussichtlich wieder Anfang Juni 2024 veröffentlicht werden und anschließend den Mitgliedern bekannt gemacht.
 
Mitgliedskommunen, die Personal zuweisen, haben Anspruch auf Ersatz der Stundenleistungen im gleichen Umfang, wie dies Kommunen, die Leistungen in Anspruch nehmen, haben. Die Verrechnung von Leistungen einer Kommune, die eigenes Personal stellt, für Leistungen, die sie in Anspruch nimmt, erfolgt in gleicher Weise. Die Grundstruktur der Administrationsaufgaben über die DSFFB erfolgt stets auf diese Weise.
 
Die in Anspruch genommenen Leistungen sind über das Förderprogramm BayARn nach Auskunft der Regierung von Oberbayern innerhalb der zuwendungsfähigen Höchstbeträge refinanzierbar. 
Die Mitgliedsbeiträge sind aufgrund der strukturellen Zuordnung für die Beschaffungsaufgaben und den Abschluss von Rahmenverträgen nicht ersatzfähig über BayARn. Sie dienen der Finanzierung der Grundstruktur der DSFFB, insbesondere des dort beschäftigten Stammpersonals, der Kosten für Miete und des laufenden Betriebs. 
 
Die Leistungen sind nach Angaben des Steuerberatungsbüros der DSFFB, BRUMA Steuerberatung GmbH, Emmering steuerpflichtig.



Beschlussvorschlag:
1. 
Verlängerung des Mandats / Änderung der Zweckvereinbarung
Der Gemeinderat Türkenfeld stimmt der Änderung der Zweckvereinbarung über die Übertragung der Befugnis zur Digitalisierung der Schule vom 28.07.2022 mit folgendem Wortlaut in § 4 Abs. 2 der Zweckvereinbarung zu:
„Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem unterzeichneten Mitglied mit einer Frist von sieben Monaten zum Ende eines Schuljahres (31.07.), d.h. bis zum 31.12. des Jahres, ordentlich gekündigt werden. Die schriftliche Kündigung muss beim Vorstand der Digitalen Schule FFB e.V. fristgerecht eingehen.“ 


2.
Aufbau eines IT-Support-Zentrums
       1.        Der Gemeinderat Türkenfeld stimmt der Schaffung eines gemeinsamen IT-Support-                Zentrums entsprechend Ziff. 2.4 des Sachvortrags für alle Schulen der Mitglieder                 der Digitalen Schule FFB e. V. zu. 
 
       2.        Optional: Die Zuweisung kommunalen Personals der Gemeinde Türkenfeld erfolgt                 auf dem Wege der Zuweisung. Im Einzelnen wird die Verwaltung beauftragt, die                 Zuweisung         einschließlich vorzunehmender Kontingente vorzubereiten und                         durchzuführen.
 
       3.        Die Inanspruchnahme von Leistungen der Digitalen Schule FFB e. V. im Rahmen                 der Administration der Schul-IT der Gemeinde Türkenfeld erfolgt über die                                 Beitragsordnung der Digitalen Schule FFB e. V. als Verrechnungsleistung für                         Mitglieder. 
 
               4.        Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend den Empfehlungen der                                 Digitalen Schule FFB e. V. die im Rahmen des Förderprogramms                                 dBIR-Regio erforderlichen Hard- und                                                                 Software-Beschaffungen vorzunehmen. Der                                                         kommunale Anteil in Höhe von 10 % der Gesamtsumme bis zur Höhe                                 des                         Förderhöchstbetrages ist im Haushalt des                                         Schulverbandes unter der Haushaltsstelle im VWHH 2110.5701/2130.5701                         und im VMHH 2110.9350/2130.9350.... eingestellt. Die Digitale Schule FFB                         e. V. bereitet gemeinsam mit der Gemeinde Türkenfeld und dem                                         Schulverband Türkenfeld vergaberechtlich die Beschaffung vor.

Beschluss 1

1. 
Verlängerung des Mandats / Änderung der Zweckvereinbarung
Der Gemeinderat Türkenfeld stimmt der Änderung der Zweckvereinbarung über die Übertragung der Befugnis zur Digitalisierung der Schule vom 28.07.2022 mit folgendem Wortlaut in § 4 Abs. 2 der Zweckvereinbarung zu:
„Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem unterzeichneten Mitglied mit einer Frist von sieben Monaten zum Ende eines Schuljahres (31.07.), d.h. bis zum 31.12. des Jahres, ordentlich gekündigt werden. Die schriftliche Kündigung muss beim Vorstand der Digitalen Schule FFB e.V. fristgerecht eingehen.“ 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Aufbau eines IT-Support-Zentrums
  1. Der Gemeinderat Türkenfeld stimmt der Schaffung eines gemeinsamen IT-Support-Zentrums entsprechend Ziff. 2.4 des Sachvortrags für alle Schulen der Mitglieder der Digitalen Schule FFB e. V. zu. 
 
  1. Optional: Die Zuweisung kommunalen Personals der Gemeinde Türkenfeld erfolgt auf dem Wege der Zuweisung. Im Einzelnen wird die Verwaltung beauftragt, die Zuweisung einschließlich vorzunehmender Kontingente vorzubereiten und durchzuführen.
 
  1. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Digitalen Schule FFB e. V. im Rahmen der Administration der Schul-IT der Gemeinde Türkenfeld erfolgt über die Beitragsordnung der Digitalen Schule FFB e. V. als Verrechnungsleistung für Mitglieder. 
 
  1. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend den Empfehlungen der Digitalen Schule FFB e. V. die im Rahmen des Förderprogramms dBIR-Regio erforderlichen Hard- und Software-Beschaffungen vorzunehmen. Der kommunale Anteil in Höhe von 10 % der Gesamtsumme bis zur Höhe des Förderhöchstbetrages ist im Haushalt des Schulverbandes unter der Haushaltsstelle im VWHH 2110.5701/2130.5701 und im VMHH 2110.9350/2130.9350.... eingestellt. Die Digitale Schule FFB e. V. bereitet gemeinsam mit der Gemeinde Türkenfeld und dem Schulverband Türkenfeld vergaberechtlich die Beschaffung vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan „An der Kälberweide II“ (ehem. Hundesportgelände, Teil II) / hier: Aufstellungsbeschluss und Beauftragung eines Planungsbüros

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö beschließend 8

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat beschlossen, das circa 4.000 Quadratmeter große und heute als Hundesportgelände genutzte Areal „An der Kälberweide“ einer gewerblichen Nutzung zuzuführen (siehe Grafik unten). Entsprechende Gutachten (Boden, etc.) wurden erstellt und ein Alternativstandort für den Hundesport wird, wie ebenfalls vom Gremium beschlossen, derzeit entwickelt (Bauantrag gestellt, …). Es ist damit zu rechnen, dass in Kürze die Baugenehmigung für das neue Hundesportgelände in der ehem. gemeindlichen Grube Zankenhausen eintrifft. Die Gemeindeverwaltung bereitet parallel die Auftragsvergabe für die dann notwendigen Bauarbeiten vor; Vorarbeiten sind bereits abgeschlossen.

Darüber hinaus hat der Gemeinderat im letzten Jahr den Bürgermeister beauftragt, potentielle Kauf-Interessenten für die vsl. entstehenden Gewerbeflächen zu ermitteln. Mehrere aus Sicht der Gemeinde attraktive Unternehmen mit teilweise direktem Ortsbezug haben konkretes Interesse an einer Ansiedelung bzw. Erweiterung auf der entstehenden Fläche bekundet. Um hier keine Zeit zu verlieren und angesichts der zu erwartenden Dauer des Verfahrens empfiehlt die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat, in der heutigen Sitzung einen Aufstellungsbeschluss zu fassen und damit in den formellen Prozess einzutreten. Ebenfalls empfiehlt die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat, das Büro Arnold Consult AG mit der Planung zu beauftragen. Besagtes Büro hat bereits die direkt angrenzende und schon gewerbliche entwickelte Fläche überplant, weshalb die komplexe Situation (ehem. Gruben-Lage, …) kompetent bearbeitet werden kann. Ein entsprechendes Angebot liegt vor (geschätzter Auftragswert: circa 6.500 EUR zzgl. MWST). 

Geplanter Umgriff:


Zur planungsrechtlichen Sicherung der geplanten gewerblichen Entwicklung des betreffenden Areals wird nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgegangen, dass ein Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) angewendet werden kann, d. h. ausschließlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist.
Im sog. „beschleunigten Verfahren“ (§ 13a BauGB) ist dieses Verfahren dann nur mit einem Beteiligungsverfahren (keine frühzeitige Beteiligung, nur öffentliche Auslegung / Beteiligung TÖB) durchzuführen.



Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Planungskosten i. H. v. circa 6,5 TEUR netto – im Haushalt 2024 eingeplant.


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide II“. Das Plangebiet umfasst eine Teilfläche der Fl. Nr. 285, Gemarkung Türkenfeld. Planungsziel ist es, die Fläche einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren nach  § 13a BauGB in die Wege zu leiten. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Die Arnold Consult AG, Kissing ist mit den Planungsleitungen wie vorgeschlagen zu beauftragen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide II“. Das Plangebiet umfasst eine Teilfläche der Fl. Nr. 285, Gemarkung Türkenfeld. Planungsziel ist es, die Fläche einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren nach  § 13a BauGB in die Wege zu leiten. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Die Arnold Consult AG, Kissing ist mit den Planungsleitungen wie vorgeschlagen zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 bzgl. Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö beschließend 9

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" sowie im Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 beschlossen. Der heute zur Entscheidung vorgelegte TOP stellt den letzten Verfahrensschritt hier dar. 

Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 2,3 ha befindet sich auf der Flurnummer 854 der Gemarkung Türkenfeld, Gemeinde Türkenfeld. Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Türkenfeld. Im Norden grenzt das Flurstück an den „Wessobrunner Wald“ bzw. „Forst Moorenweis“.

Die Fläche der Anlage soll nun als „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden, um die Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ aufgestellt.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2022 wurden die Vorentwürfe gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beschlossen.
Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 21.12.2022, in der Zeit vom 27.01.2023 bis einschließlich 27.02.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 28 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 17.01.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die frühzeitige öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. In der Zeit vom 13.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 wurde zum Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 29.03.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.04.2023 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. 
Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. Aufgrund von notwendigen Anpassungen war eine erneute Auslegung notwendig. In der Zeit vom 07.12.2023 bis einschließlich 08.01.2024 wurde zum Entwurf II der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 29.11.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.12.2023 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet.
Die im Rahmen dieses Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Auszug aus der Flächennutzungsplanänderung durch das Deckblatt Nr. 2

In den Unterlagen zur Genehmigungsfassung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde das Inhaltsverzeichnis und die Verfahrensvermerke angepasst. 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zu dem Entwurf II des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

  • Handwerkskammer für München und Oberbayern
  • Kreisbrandrat Landratsamt Fürstenfeldbruck
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bund Naturschutz
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Zweckverband Abwasser Obere Amper
  • Deutsche Telekom
  • Erdgas Südbayern
  • Stadtwerke Fürstenfeldbruck
  • Bayerischer Bauernverband
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Gemeinde Moorenweis
  • Gemeinde Geltendorf
  • Gemeinde Greifenberg
  • Gemeinde Eching am Ammersee
  • Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld":

  • Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-13
  • Bundeswehr, Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: 45-60-00/VI-1706-23-BBP)
  • Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 21.12.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-48936/2023)
  • Gemeinde Eresing, Stellungnahme vom 14.12.2023
  • Landratsamt Fürstenfeldbruck Bereiche: Immissionsschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Wasserrecht, Straßenverkehrsamt und Kreisstraßenverwaltung Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6100.0/0-2. And. FNP Türkenfeld)
  • IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 03.01.2024
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 06.12.2023
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, E-Mail vom 07.12.2023
  • Regionaler Planungsverband, E-Mail vom 18.12.2023

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

  • Landratsamt Fürstenfeldbruck, allgemein und Abfallrecht, Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6100.0/0-2. And. FNP Türkenfeld)
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 13.12.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-8)
  • Kreisheimatpfleger Markus Wild, Stellungnahme vom 05.12.2023

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" vorgebracht.


Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und, soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        Landratsamt Fürstenfeldbruck
       Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6100.0/0-2. And. FNP Türkenfeld)


Darstellung der Anregungen / Hinweise

Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer Sondergebietsfläche zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.

Im Vergleich zur bisherigen Planung wurde die Benennung des Sondergebiets in „Sonstiges Sondergebiet Photovoltaik“, der Aussichtspunkt verschoben sowie das städtebauliche Ziel der Planung geändert bzw. konkretisiert, und die Begründung überarbeitet.

Begründung
Zwar wurde der Dateiname geändert, jedoch wird empfohlen, den Begriff „Begründung“ entsprechend den Vorgaben gem. § 2a BauGB in den Unterlagen zu ergänzen.


Sonstiges
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird weiterhin dringend empfohlen, bei der Bekanntmachung und der Beteiligung auf der Internetseite der Gemeinde klarzustellen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt (2. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans).

Verfahrensvermerke:
Zu 6. U. 7.
Die Rechtsgrundlage der erneuten Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB ist zu zitieren.

Abfallrecht
Da bezüglich der Flurnummer keine Änderung vorgenommen wurde, möchten wir auf unsere Stellungnahme vom 13.04.2023 verweisen. Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o.g. Bauleit-planung nicht berührt.
Für das vom Flächennutzungsplan erfasste Flurstück 854 der Gemarkung Türkenfeld von Seiten des Sachgebietes 24-1 – Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Begriff „Begründung“ und die Anpassungen an den Verfahrensvermerken werden nachträglich ergänzt. Hinweis: dadurch ändert sich die bisherige Nummerierung. 
Die Hinweise zur Bekanntmachung werden von der Gemeindeverwaltung berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.2.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
       Stellungnahme vom 13.12.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-8)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Bereich Landwirtschaft:
Wir halten an unserer Stellungnahme vom 15.05.2023 fest.

Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen, daher sind die nachfolgenden Aspekte bei den Planungen zu berücksichtigen und die Planungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden
Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.

Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrts-wege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. Um den Boden während der Bauphase vor schädlichen Bodenverdichtungen zu schützen, soll die Fläche nur bei guter Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine LKW mit Straßenbereifung) befahren werden. Ansonsten ist eine tiefgründige, schädliche Beeinträchtigung der Boden-funktionen zu erwarten und somit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet.

Laut Bundesamt für Naturschutz kann die Aufheizung der Oberflächen bei
größeren PV-FFA zu einer Beeinflussung des lokalen Mikroklimas führen, z.B. durch eine Erwärmung des Nahbereichs oder auch durch aufsteigende Warmluft (Konvektion). Die Funktion der Fläche und des Bodens und Ihr Beitrag zur Kaltluftentstehung wird dadurch beeinträchtigt. Grundsätzlich ist durch die Veränderung des lokalen Klimas das Risiko gegeben, dass sich diese auf das Pflanzenwachstum (z.B. Beeinflussung der Luftfeuchtigkeit) der umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald auswirkt.

Dadurch entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen sind auszugleichen.

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen.
Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um ein Vielfaches.
Eine Anreicherung mit dem Schwermetall ist, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann zu einer schädlichen Bodenveränderung führen.
Um dieser vorzubeugen (siehe §4 Bundes-Bodenschutzgesetz) ist daher auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerische Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist.

Ob die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen überschritten werden, ist von der zuständigen Stelle zu prüfen. Zu bewerten ist hierbei neben dem Wirkungspfad Bo-den - Grundwasser der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze.

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen. Nach Rückbau der Anlage ist der naturschutzfachliche Ausgleich hinfällig, die Anlagenfläche sowie die Ausgleichs-flächen sind daher wieder einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung in möglichst vollem Umfang (siehe späterer Hinweis Hecke) zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten.

Wir gehen aufgrund der vorgenannten Hinweise der Ministerien davon aus,
dass der naturschutzfachliche Ausgleich vollständig auf der Fläche erfolgt und damit keine weiteren Flächen der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden.

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen sollte so bewirtschaftet werden, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und strukturreichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich).
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt wer-den kann.

Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Boden-fruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrück-gang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei einem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen,
dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen
vermieden wird. Etwaige entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen, bzw.
daraus resultierender Mehraufwand (z.B. zusätzliche Unkrautbekämpfungsmaß-nahmen) sind auszugleichen.

Bei der Anlage der Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen,
ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten
Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA-Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann voraussichtlich nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. Um Beeinträchtigungen von benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden, sollten die geplanten Hecken nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze angelegt werden. Zudem ist dann eine Pflege der Hecke ohne Betreten der Nachbarfläche jederzeit problemlos möglich. Möglichen Nachbarschaftskon-flikten kann im Vorhinein begegnet werden. Wir empfehlen einen Abstand von 3 Metern.

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.

Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt
werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. (vgl. Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, LfU 2014)

Bereich Forsten:
Im Norden grenzt Wald an die geplante PV-Anlage. In einigen Fällen (insbesondere im Sommer) kann es dadurch zu Schattenwurf kommen. Außerdem ist mit Streu- und Laubfall sowie herabfallenden Ästen und Reisig zu rechnen. Baumsturz auf die Anlage (infolge höherer Gewalt) ist nicht ausgeschlossen. Eingriffe in den Wald sind laut Plan nicht vorgesehen und auch nach Waldrecht nicht zulässig.


Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Abwägung zur Stellungnahme vom 26.04.2023 wird von der Gemeinde aufrechterhalten. Bezüglich der unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ist bereits ein Hinweis in den textlichen Hinweisen enthalten. Die weiteren Hinweise bzgl. der Feldwege/Zufahrten und Boden werden an den Bauherren herangetragen.

Negative Auswirkungen auf die umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald werden nicht erwartet. Diverse Untersuchungen zeigen, dass bei einer naturverträglicher Ausgestaltung Photovoltaikfreiflächenanlagen einen deutlich positiven Effekt auf die Artenvielfalt haben können. Zum Beispiel führt der Schattenwurf durch die PV-Panels zu einem «Cooling-Effekt» (Schindler et al. 2018, Makaronidou 2020) und zu einer höheren Luftfeuchtigkeit unter den PV-Panels, was die mikroklimatische Vielfalt eines Solarparks vergrößert und, die Habitat-Heterogenität zugunsten von Fauna und Flora erweitert. Die erhöhte Artenvielfalt kann sich wiederum positiv auf die Landwirtschaft auswirken. Beispielsweise können Photovoltaikfreiflächenanlagen die Funktion als Lebensraum und Ausbreitungszentrum für Bestäuber-Insekten (wie z.B. Wildbienen und Schwebfliegen) erfüllen (Graham et al. 2021, Montag et al. 2016), die wiederum bei der Bestäubung von Kulturpflanzen eine enorme Bedeutung haben. Unter der Annahme einer Bestäuber-Suchdistanz von 1.5 km (Walston et al., 2018) ergeben sich deshalb große Synergien mit der umliegenden produzierenden Landwirtschaft. Rund 14 % der heimischen Acker- und Dauerkulturflächen auf ca. 43'000 ha sind von Bestäubungsleistungen abhängig (BFS, 2021). Weitere Studien zeigen auch, dass viele Agrar-Nutzflächen vollständig verloren gehen könnten, wenn keine weiteren Maßnahmen gegen die Erderwärmung getroffen werden (Kummu et al. 2021). Im ungünstigsten Fall würden 31 Prozent der Ackerflächen und 34 Prozent der Weideflächen Weltweit klimabedingt nicht mehr zur Verfügung stehen. Jeweils ein weiteres Drittel der Flächen wäre stark gefährdet, aus dem sicheren klimatischen Raum herauszufallen. Somit spricht der Umstieg auf erneuerbaren Energien auch für eine langfristig stabile Landwirtschaft und dient direkt den Erhalt von landwirtschaftlichem Grund.
Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen werden nicht erwartet. Im Gegenteil wird von einem positiven Effekt auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen.

Im Rahmen der Betriebsführung ist durch den Vorhabenträger sicherzustellen, dass beschädigte Module zeitnah zu entfernen sind. Eine entsprechende Verpflichtung wird im Durchführungsvertrag aufgenommen.

Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers sind standortabhängig. Vom Bauwerber wird daher im Vorfeld der Baumaßnahmen ein Bodengutachten erstellt, das auch entsprechende Aussagen zur Bodenchemie enthält. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen werden standortangepasste Maßnahmen zur Minimierung des Stoffeintrags bestimmt sofern notwendig (z.B. Melioration, Materialeigenschaften). Die Belange des Bodenschutzes sind hierbei zu beachten.

Bezüglich einer Überschreitung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetztes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen kann sich die zuständige Stelle jederzeit mit dem Bauherrn in Verbindung setzen.

Die Anlage wird nach Nutzungsaufgabe zurückgebaut.  Eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die gesetzlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rückbaus sind zu berücksichtigen.

Externe Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen. 

Die Wiese ist gemäß den Festsetzungen und gemäß des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens zu bewirtschaften. Da es sich um eine bauliche Anlage handelt entsteht kein arten- und strukturreiches Dauergrünland im herkömmlichen Sinne. Der Flächeneigentümer ist sich dem Sachverhalt bewusst.

Von einer Erhaltungskalkung wird abgesehen, da diese nicht Bestandteil des Pflegekonzeptes des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens ist.

Eine ausreichende Pflege der Flächen ist bereits festgesetzt.

Die Festsetzungen orientieren sich am PV-Leitfaden. Weitere Einschränkungen sind nicht vorgesehen.

Auf die Einhaltung der in Art. 47 "Grenzabstand von Pflanzen" und Art. 48 "Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken" AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Gesetze) und dessen Ausnahmen in Art. 50 genannten Vorgaben wird bereits hingewiesen. Diese werden in der Planung bereits beachtet.

Der Rückbau der Anlage wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Der Hinweis zu den hohen Rückbaukosten wird zur Kenntnis genommen.

Bereich Forsten:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Referenzen:
Bundesamt für Statistik (BFS) (2021). Umwelt Taschenstatistik 2021.

Graham, M., Ates, S., Melatho-poulos, A. P., Moldenke, A. R., DeBano, S. J., Best, L. R., & Higgins, C. W. (2021). Partial shading by solar panels delays bloom, increases floral abun-dance during the late-season for pollinators in a dryland, agrivoltaic ecosystem. Scientific Reports, 11(1), 7452.

Kummu, M., Heino, M., Taka, M., Varis, O., & Viviroli, D. (2021). Climate change risks pushing one-third of global food production outside the safe climatic space. One Earth, 4(5), 720–729

Makaronidou, M. (2020). As-sessment on the local climate effects of solar parks. 5604481 B, 237 pages.

Montag, H., Parker, D. G., & Clarkson, T. (2016). The Effects of Solar Farms on Local Biodi-versity. A comparative Study. Clarkson and Woods and Wychwood Biodiversity.

Schindler, B. Y., Blaustein, L., Lotan, R., Shalom, H., Kadas, G. J., & Seifan, M. (2018). Green roof and photovoltaic panel integration: Effects on plant and arthropod diversity and electricity production. Journal of Environmental Management, 225, 288–299

Walston, L. J., Mishra, S. K., Hartmann, H. M., Hlohowskyj, I., McCall, J., & Macknick, J. (2018). Examining the Potential for Agricultural Benefits from Pollinator Habitat at Solar Facil-ities in the United States. En-vironmental Science & Techno-logy, 52(13), 7566–7576.


Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             
       
1.1.3.        Kreisheimatpfleger Markus Wild
       Stellungnahme vom 05.12.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Das Vorhaben der Gemeinde Türkenfeld zum Bau einer Freiflächen-PV-Anlage auf FlSt. 854 der Gmk. Türkenfeld betrifft, wie im Entwurf des Bebauungsplans vermerkt, das Bodendenkmal D-1-7832-0145 (villa rustica der römischen Kaiserzeit). Das Denkmal ist zwar auf der südlichen Nachbarfläche (Flst. 853) eingetragen, doch sind die Ausdehnungen archäologischer Siedlungsflächen in der Regel nicht lagegenau einzugrenzen. Ihre Kartierung beruht meist auf Oberflächenfunden oder Luftbildbefunden, deren Nachweis auf angrenzenden Flächen schwieriger zu führen sein kann, z.B. durch eingeschränkte Zugänglichkeit oder andere Bepflanzung (Mais, Grünland etc.). Das bedeutet, dass vor- und frühgeschichtliche Siedlungen, Gräberfelder o.ä. sich auf Nachbarflächen erstrecken können, ohne dass dies durch die verfügbaren Prospektionsmethoden der Archäologie erkennbar sein muss. Die eingetragenen Denkmalflächen geben daher nicht zwingend die tatsächliche Ausdehnung eines Denkmals an. Angrenzende Flurstücke sind somit als Verdachtsflächen zu betrachten, auf denen durchaus archäologische Befunde zu erwarten sind.

Insbesondere römische Gutshöfe nehmen in der Regel um ihre Kernbebauung einen großen Raum mit umliegenden Wirtschaftsflächen und möglicherweise einer locker gestreuten Bebauung ein. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird daher aller Voraussicht nach bei Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 DSchG eine baubegleitende archäologische Untersuchung empfehlen, die von der Unteren Denkmalschutzbehörde im LRA Fürstenfeldbruck als Auflage in den Erlaubnisbescheid übernommen wird. Diese Arbeiten sind von einer archäologischen Fachfirma auszuführen, die der Bauherr beauftragen muss. Die Begleitung erstreckt sich bei PV-Anlagen auf alle Bodeneingriffe, d.h. Erdarbeiten für Transformatorengebäude, Kabelgräben und mögliche Erschließungsmaßnahmen wie Baustraßen oder Materiallagerplätze. Beim Setzen der Ständer für die Solarmodule durch Rammen ist keine archäologische Beobachtung möglich, doch bleibt die denkmalrechtliche Auflage bestehen und betrifft damit auch einen eventuellen Rückbau der Anlage.

Um einen reibungslosen Baufortschritt zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die archäologische Grabungsfirma frühzeitig zu beauftragen und an der Planung für den Arbeitsablauf zu beteiligen. Die Begleitung ist in der Regel im laufenden Betrieb möglich und verursacht bei guter Koordination keine Verzögerungen im Bauablauf. Bei Einhaltung der im Bescheid nach Art. 7 DSchG formulierten Auflagen ist ein Versagen der Baugenehmigung von Seiten der Denkmalschutzbehörden nicht zu erwarten. Aus heimatpflegerischer Sicht bietet die punktuelle bzw. lineare Beobachtung von Bodenaufschlüssen sogar eine günstige Gelegenheit, um bei vergleichsweise geringen Eingriffen in die Denkmalsubstanz mehr über die Ausdehnung und Zeitstellung der römischen Ansiedlung zu erfahren.

Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht zur Flächen-nutzungsplanänderung wurde ausreichend auf die Denkmäler eingegangen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird nicht weiter in diese Thematik eingegangen, da dies Aufgabe des Bebauungsplanes ist. 
In den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan ist unter Punkt 2.3 die Erfordernis einer denk-malrechtlichen Erlaubnis bereits enthalten.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

Beschlussvorschlag:
  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf II der Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

  1. Der Gemeinderat stellt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf (Genehmigungsfassung) einschließlich Begründung und allen Anlagen in der Fassung vom 20.03.2024  fest. Die Verwaltung wird beauftragt den Flächennutzungsplan dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen. Die Erteilung der Genehmigung ist nach § 6 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

Beschluss 1

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf II der Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat stellt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf (Genehmigungsfassung) einschließlich Begründung und allen Anlagen in der Fassung vom 20.03.2024  fest. Die Verwaltung wird beauftragt den Flächennutzungsplan dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen. Die Erteilung der Genehmigung ist nach § 6 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö beschließend 10

Pressetaugliche Texte

Vgl. hierzu auch vorangehenden TOP

***

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26.10.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" sowie im Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 beschlossen. 

Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 2,3 ha befindet sich auf der Flurnummer 854 der Gemarkung Türkenfeld, Gemeinde Türkenfeld. Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Türkenfeld. Im Norden grenzt das Flurstück an den „Wessobrunner Wald“ bzw. „Forst Moorenweis“.

Die Fläche der Anlage soll nun als „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden, um die Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ aufgestellt.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 21.12.2022 wurden die Vorentwürfe gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beschlossen.
Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 21.12.2022, in der Zeit vom 27.01.2023 bis einschließlich 27.02.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 28 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 17.01.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die frühzeitige öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. In der Zeit vom 13.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 wurde zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 29.03.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.04.2023 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. 
Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. Aufgrund von notwendigen Anpassungen war eine erneute Auslegung notwendig. In der Zeit vom 07.12.2023 bis einschließlich 08.01.2024 wurde zum Entwurf II vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 29.11.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.12.2023 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet.

Die im Rahmen dieses Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Auszug aus dem Bebauungsplan

In den Unterlagen zur Genehmigungsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan wurden Bemaßungen nachrichtlich übernommen und das Inhaltsverzeichnis angepasst. Die Verfahrensdaten wurden angepasst. Zudem wurde die Darstellung der Maßnahme M1 (Wiesenansaat) gemäß den Vorgaben des Landratsamtes angepasst. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird nachrichtlich um die Definition der Festsetzung des Reihenabstands ergänzt. Zudem wird die Legende nachrichtlich angepasst und optische Anpassungen durchgeführt. 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

  • Handwerkskammer für München und Oberbayern
  • Gemeinde Moorenweis
  • Brandschutzdienststelle Landratsamt Fürstenfeldbruck
  • Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bund Naturschutz
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Zweckverband Abwasser Obere Amper
  • Erdgas Südbayern
  • Stadtwerke Fürstenfeldbruck
  • Bayerischer Bauernverband
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Gemeinde Geltendorf
  • Gemeinde Greifenberg
  • Gemeinde Eching am Ammersee
  • Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld":

  • Bundeswehr, Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: 45-60-00 / VI-1706-23-BP)
  • Gemeinde Eresing, Stellungnahme vom 14.12.2023
  • Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-48936/2023)
  • Landratsamt Fürstenfeldbruck, Abfallrecht, Immissionsschutz, Wasserrecht, Straßenverkehrsamt, Kreisstraßenverwaltung, Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6102.0/0-1371 Türkenfeld)
  • IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 03.01.2024
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 18.12.2023
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 06.12.2023
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, E-Mail vom 07.12.2023
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 28.12.2023

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

  • Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-9-8)
  • Landratsamt Fürstenfeldbruck, Allgemein, Naturschutz und Landschaftspflege, Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6102.0/0-1371 Türkenfeld)
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 13.12.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-8)

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" vorgebracht.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und, soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        Regierung von Oberbayern
       Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-9-8)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 06.04.2023 Stellung genommen und aufgrund der Lage des Plangebietes im regionalen Grünzug wiederholt die Festsetzung einer konkreten zeitlichen Begrenzung der vorgesehenen Nutzung gefordert, um langfristig den Erhalt der Freiraumfunktionen sicherzustellen. Die Festsetzung als Sonderbaufläche für Freiflächenphotovoltaikanlagen soll nun auf 30 Jahre nach Inbetriebnahme begrenzt werden. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Da die Planungen in den weiteren landesplanerisch relevanten Grundzügen unverändert geblieben sind, stehen diese nun den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.2.        Landratsamt Fürstenfeldbruck
       Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6102.0/0-1371 Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Im Unterschied zur bisherigen Planung wurde im Wesentlichen die Art der baulichen Nutzung, die Bemessung des Modulreihenabstandes konkretisiert, die max. Höhe der Solaranlagen verringert, der Gültigkeitszeitrum sowie die Rückbauverpflichtung als Festsetzung ergänzt, die Begründung ergänzt sowie ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorgelegt.

Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne, informelle Planungen

Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft bzw. Wald dargestellt, eine Änderung des Flächennutzungsplans ist somit notwendig. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans deshalb im Parallelverfahren. Der betroffene Bereich wird in der vorliegenden Planung in ein „sonstiges Sondergebiet Photovoltaikanlage“ geändert. Der Bebauungsplan ist nach Änderung des Flächennutzungsplans aus diesem abgeleitet. Der Bebauungsplan kann jedoch erst in Kraft treten, wenn das Verfahren für die Flächennutzungsplanänderung abgeschlossen oder ein entsprechender Planstand der Flächennutzungsplanänderung erreicht ist (§ 8 Abs. 3 S. 1 BauGB).

Festsetzungen durch Planzeichnung
Es wird zur Klarstellung weiterhin empfohlen, den festgesetzten Modulreihenabstand von 3,00 m zu bemaßen.

Begründung
Zwar wurde der Dateiname geändert, jedoch wird empfohlen, den Begriff „Begründung“ entsprechend den Vorgaben gem. § 2a BauGB auch in den Unterlagen zu ergänzen.

Vorhaben- und Erschließungsplan
Schnitt Modultische:
Wir weisen darauf hin, dass auch bei einem beispielhaften Modulschnitt die topografische Bestandssituation beachtet werden sollte. Ebenso sollte der geforderte Bodenabstand (0,80 m) bemaßt werden.

Vorhabenbeschreibung:
Entsprechend der Festsetzung Nr. 1.3 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollte ergänzt werden, dass der Reihenabstand von der senkrechten Projektionslinie eines Moduls zur senkrechten Projektionslinie eines Moduls der nächsten Reihe gemessen wird. Eine Bemaßung des Abstands wird – insbesondere auf Ebene des VEP – empfohlen.

Planliche Hinweise des Bebauungsplans:
Das graue Planzeichen für „Bestandsgehölz (außerhalb des Geltungsbereichs)“ wird in der Planzeichnung des VEP von einem Luftbild überlagert und ist daher ggf. entbehrlich.

Die Maßzahlen sollten in der Planzeichnung des VEP zur besseren Lesbarkeit entsprechend dem Bebauungsplan (weiß hinterlegt) dargestellt werden.

Sonstiges
Präambel:
Es wird weiterhin empfohlen, die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu ergänzen. Des Weiteren sollten die aufgeführten Rechtsgrundlagen hinsichtlich der aktuellen Fassungen überprüft werden.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird weiterhin dringend empfohlen, bei der Bekanntmachung und bei der Beteiligung auf der Internetseite der Gemeinde klarzustellen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt (2. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans).

Verfahrensvermerke:
Zu 6. U. 7.
Die Rechtsgrundlage der erneuten Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB ist zu zitieren.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Naturschutz und Landschaftspflege:
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden gegen den Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Es werden aber nachfolgende Einwendungen hervorgebracht:

Planzeichen Ziffer 4 Grünflächen – Wieseneinsaat Maßnahme M1
In der Gemeinderatssitzung vom 29.11.2023 wurde beschlossen, dass die Maßnahme M1 auch zwischen den Modulen umzusetzen ist. Von einer planlichen Darstellung soll Abstand genommen werden, um keine doppelt mit Festsetzungen belegten Flächen hervorzurufen.

Die Darstellung der Maßnahme M1 mittels Planzeichen im Randbereich der Photovoltaikanlage erweckt den Anschein, dass keine Einsaat unter den Modulen erforderlich ist. Wir sehen hier Widersprüche zwischen den Festsetzungen mittels Planzeichen und Text, da die textlichen Festsetzungen eine Einsaat auf der gesamten Freifläche vorsehen.
Wir empfehlen das Planzeichen M1 auf der gesamten Freifläche darzustellen oder das Planzeichen wegzulassen und ausschließlich textliche Festsetzungen vorzunehmen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Festsetzungen durch Planzeichnung
Es handelt sich um einen maßstäblichen Plan, welchem die einzelnen Maße einfach entnommen werden können. Dennoch wird die Bemaßung nachrichtlich ergänzt.

Begründung
Der Begriff „Begründung“ wird nachträglich ergänzt. Hinweis: dadurch ändert sich die bisherige Nummerierung

Vorhaben- und Erschließungsplan
Das Urgelände ist schematisch enthalten, dass dieses ein Gefälle nach Süd-Osten aufweist ist der Gemeinde bekannt. Der minimale Bodenabstand wird in der Schnittzeichnung ergänzt. 
Die Festsetzung zur Definition des Reihenabstandes wird nachrichtlich auf den VEP übertragen und die Abstände bemaßt. Planzeichen für Gehölze außerhalb des Geltungsbereiches werden aus der Legende entfernt und die Maßzahlen weiß hinterlegt. Zudem wird die Präambel und die Verfahrensvermerke überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Hinweise zur Bekanntmachung werden von der Gemeindeverwaltung berücksichtigt. 

Naturschutz und Landschaftspflege:
Die Planzeichnung wird gemäß der Stellungnahme angepasst (Entfernung der Schraffur). 


Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             
       
1.1.3.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
       Stellungnahme vom 13.12.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-8)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bereich Landwirtschaft:
Wir halten an unserer Stellungnahme vom 15.05.2023 fest.

Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen, daher sind die nachfolgenden Aspekte bei den Planungen zu berücksichtigen und die Planungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.

Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrts-wege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. Um den Boden während der Bauphase vor schädlichen Bodenverdichtungen zu schützen, soll die Fläche nur bei guter Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine LKW mit Straßenbereifung) befahren werden. Ansonsten ist eine tiefgründige, schädliche Beeinträchtigung der Boden-funktionen zu erwarten und somit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet.

Laut Bundesamt für Naturschutz kann die Aufheizung der Oberflächen bei größeren PV-FFA zu einer Beeinflussung des lokalen Mikroklimas führen, z.B. durch eine Erwärmung des Nahbereichs oder auch durch aufsteigende Warmluft (Konvektion). Die Funktion der Fläche und des Bodens und Ihr Beitrag zur Kaltluftentstehung wird dadurch beeinträchtigt. Grundsätzlich ist durch die Veränderung des lokalen Klimas das Risiko gegeben, dass sich diese auf das Pflanzenwachstum (z.B. Beeinflussung der Luftfeuchtigkeit) der umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald auswirkt.

Dadurch entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen sind auszugleichen.

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen.
Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um ein Vielfaches.
Eine Anreicherung mit dem Schwermetall ist, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann zu einer schädlichen Bodenveränderung führen.
Um dieser vorzubeugen (siehe §4 Bundes-Bodenschutzgesetz) ist daher auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerische Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist.

Ob die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen überschritten werden, ist von der zuständigen Stelle zu prüfen. Zu bewerten ist hierbei neben dem Wirkungspfad Bo-den - Grundwasser der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze.

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen. Nach Rückbau der Anlage ist der naturschutzfachliche Ausgleich hinfällig, die Anlagenfläche sowie die Ausgleichs-flächen sind daher wieder einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung in möglichst vollem Umfang (siehe späterer Hinweis Hecke) zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten.

Wir gehen aufgrund der vorgenannten Hinweise der Ministerien davon aus,
dass der naturschutzfachliche Ausgleich vollständig auf der Fläche erfolgt und damit keine weiteren Flächen der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden.

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen sollte so bewirtschaftet werden, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und strukturreichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich).
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann.

Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Boden-fruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrück-gang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei einem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen,
dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene nega-tive Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird. Etwaige entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen, bzw. daraus resultierender Mehraufwand (z.B. zusätzliche Unkrautbekämpfungsmaß-nahmen) sind auszugleichen.

Bei der Anlage der Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA-Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann voraussichtlich nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. Um Beeinträchtigungen von benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden, sollten die geplanten Hecken nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze angelegt werden. Zudem ist dann eine Pflege der Hecke ohne Betreten der Nachbarfläche jederzeit problemlos möglich. Möglichen Nachbarschaftskonflikten kann im Vorhinein begegnet werden. Wir empfehlen einen Abstand von 3 Metern.

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.

Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt
werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. (vgl. Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, LfU 2014)

Bereich Forsten:
Im Norden grenzt Wald an die geplante PV-Anlage. In einigen Fällen (insbesondere im Sommer) kann es dadurch zu Schattenwurf kommen. Außerdem ist mit Streu- und Laubfall sowie herabfallenden Ästen und Reisig zu rechnen. Baumsturz auf die Anlage (infolge höherer Gewalt) ist nicht ausgeschlossen. Eingriffe in den Wald sind laut Plan nicht vorgesehen und auch nach Waldrecht nicht zulässig.

Fachliche Würdigung und Abwägung

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Abwägung zur Stellungnahme vom 26.04.2023 wird von der Gemeinde aufrechterhalten. Bezüglich der unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ist bereits ein Hinweis in den textlichen Hinweisen enthalten. Die weiteren Hinweise bzgl. der Feldwege/Zufahrten und Boden werden an den Bauherren herangetragen.

Negative Auswirkungen auf die umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald werden nicht erwartet. Diverse Untersuchungen zeigen, dass bei einer naturverträglicher Ausgestaltung Photovoltaikfreiflächenanlagen einen deutlich positiven Effekt auf die Artenvielfalt haben können. Zum Beispiel führt der Schattenwurf durch die PV-Panels zu einem «Cooling-Effekt» (Schindler et al. 2018, Makaronidou 2020) und zu einer höheren Luftfeuchtigkeit unter den PV-Panels, was die mikroklimatische Vielfalt eines Solarparks vergrößert und, die Habitat-Heterogenität zugunsten von Fauna und Flora erweitert. Die erhöhte Artenvielfalt kann sich wiederum positiv auf die Landwirtschaft auswirken. Beispielsweise können Photovoltaikfreiflächenanlagen die Funktion als Lebensraum und Ausbreitungszentrum für Bestäuber-Insekten (wie z.B. Wildbienen und Schwebfliegen) erfüllen (Graham et al. 2021, Montag et al. 2016), die wiederum bei der Bestäubung von Kulturpflanzen eine enorme Bedeutung haben. Unter der Annahme einer Bestäuber-Suchdistanz von 1.5 km (Walston et al., 2018) ergeben sich deshalb große Synergien mit der umliegenden produzierenden Landwirtschaft. Rund 14 % der heimischen Acker- und Dauerkulturflächen auf ca. 43'000 ha sind von Bestäubungsleistungen abhängig (BFS, 2021). Weitere Studien zeigen auch, dass viele Agrar-Nutzflächen vollständig verloren gehen könnten, wenn keine weiteren Maßnahmen gegen die Erderwärmung getroffen werden (Kummu et al. 2021). Im ungünstigsten Fall würden 31 Prozent der Ackerflächen und 34 Prozent der Weideflächen Weltweit klimabedingt nicht mehr zur Verfügung stehen. Jeweils ein weiteres Drittel der Flächen wäre stark gefährdet, aus dem sicheren klimatischen Raum herauszufallen. Somit spricht der Umstieg auf erneuerbaren Energien auch für eine langfristig stabile Landwirtschaft und dient direkt den Erhalt von landwirtschaftlichem Grund.
Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen werden nicht erwartet. Im Gegenteil wird von einem positiven Effekt auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen.

Im Rahmen der Betriebsführung ist durch den Vorhabenträger sicherzustellen, dass beschädigte Module zeitnah zu entfernen sind. Eine entsprechende Verpflichtung wird im Durchführungsvertrag aufgenommen.

Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers sind standortabhängig. Vom Bauwerber wird daher im Vorfeld der Baumaßnahmen ein Bodengutachten erstellt, das auch entsprechende Aussagen zur Bodenchemie enthält. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen werden standortangepasste Maßnahmen zur Minimierung des Stoffeintrags bestimmt sofern notwendig (z.B. Melioration, Materialeigenschaften). Die Belange des Bodenschutzes sind hierbei zu beachten.

Bezüglich einer Überschreitung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetztes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen kann sich die zuständige Stelle jederzeit mit dem Bauherrn in Verbindung setzen.

Die Anlage wird nach Nutzungsaufgabe zurückgebaut.  Eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die gesetzlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rückbaus sind zu berücksichtigen.

Externe Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen. 

Die Wiese ist gemäß den Festsetzungen und gemäß des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens zu bewirtschaften. Da es sich um eine bauliche Anlage handelt entsteht kein arten- und strukturreiches Dauergrünland im herkömmlichen Sinne. Der Flächeneigentümer ist sich dem Sachverhalt bewusst.

Von einer Erhaltungskalkung wird abgesehen, da diese nicht Bestandteil des Pflegekonzeptes des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens ist.

Eine ausreichende Pflege der Flächen ist bereits festgesetzt.

Die Festsetzungen orientieren sich am PV-Leitfaden. Weitere Einschränkungen sind nicht vorgesehen.

Auf die Einhaltung der in Art. 47 "Grenzabstand von Pflanzen" und Art. 48 "Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken" AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Gesetze) und dessen Ausnahmen in Art. 50 genannten Vorgaben wird bereits hingewiesen. Diese werden in der Planung bereits beachtet.

Der Rückbau der Anlage wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Der Hinweis zu den hohen Rückbaukosten wird zur Kenntnis genommen.

Bereich Forsten:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Referenzen:
Bundesamt für Statistik (BFS) (2021). Umwelt Taschenstatistik 2021.

Graham, M., Ates, S., Melatho-poulos, A. P., Moldenke, A. R., DeBano, S. J., Best, L. R., & Higgins, C. W. (2021). Partial shading by solar panels delays bloom, increases floral abun-dance during the late-season for pollinators in a dryland, agrivoltaic ecosystem. Scientific Reports, 11(1), 7452.

Kummu, M., Heino, M., Taka, M., Varis, O., & Viviroli, D. (2021). Climate change risks pushing one-third of global food production outside the safe climatic space. One Earth, 4(5), 720–729

Makaronidou, M. (2020). As-sessment on the local climate effects of solar parks. 5604481 B, 237 pages.

Montag, H., Parker, D. G., & Clarkson, T. (2016). The Effects of Solar Farms on Local Biodi-versity. A comparative Study. Clarkson and Woods and Wychwood Biodiversity.

Schindler, B. Y., Blaustein, L., Lotan, R., Shalom, H., Kadas, G. J., & Seifan, M. (2018). Green roof and photovoltaic panel integration: Effects on plant and arthropod diversity and electricity production. Journal of Environmental Management, 225, 288–299

Walston, L. J., Mishra, S. K., Hartmann, H. M., Hlohowskyj, I., McCall, J., & Macknick, J. (2018). Examining the Potential for Agricultural Benefits from Pollinator Habitat at Solar Facil-ities in the United States. En-vironmental Science & Techno-logy, 52(13), 7566–7576.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

Beschlussvorschlag:

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf II des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

  1. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt den vorliegenden Durchführungsvertrag zu unterzeichnen.

  1. Der Gemeinderat beschließt vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf (Genehmigungsfassung) mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 20.03.2024 als Satzung. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss 1

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf II des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt den vorliegenden Durchführungsvertrag zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Gemeinderat beschließt vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf (Genehmigungsfassung) mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 20.03.2024 als Satzung. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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11. Bebauungsplan "Dorfanger"; Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 11

Pressetaugliche Texte

Gegenstand der heutigen Beratung und Beschlussfassung ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  in der Zeit vom 05.10.2023 bis 06.11.2023.


  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, Eingang und Art der Stellungnahme

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Keine Einwände
31.10.2023
2
Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14
Stellungnahme/ keine Einwände
06.10.2023
3
RPV München
Keine Einwände
26.10.2023
4
Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck


5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck


6
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21
Räumliche Planung und Entwicklung
Einwände
20.11.2023 (Fristverlängerung)
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung


8
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Keine Bedenken
07.11.2023
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern


10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q


11
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien


12
Deutsche Flugsicherung


13
Eisenbahnbundesamt
Hinweis
11.10.2023
14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Keine Bedenken
20.10.2023
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
02.10.2023
16
Wasserwirtschaftsamt München
keine Äußerung
10.10.2023
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Keine Einwände
05.10.2023
18
Bayerischer Bauernverband


19
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Anmerkung/Einwand (alt)
06.11.2023
20
IHK München
Keine Bedenken
20.10.2023
21
Immobilien Freistaat Bayern
 -

22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
 -

23
Gemeinde Eching am Ammersee
Keine Einwände
16.11.2023 (Eingang Stellungnahme, Beschluss bereits am 24.10.2023)
24
Gemeinde Eresing
Keine Bedenken
11.10.2023
25
Gemeinde Geltendorf
 -

26
Gemeinde Greifenberg
 -

27
Gemeinde Kottgeisering
 -

28
Gemeinde Moorenweis
 -

29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
 -

30
Landesbund für Vogelschutz
 -

31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
 -

32
Abwasserzweckverband Obere Amper
 -

33
bayernets
keine Einwände
29.09.2023
34
Bayernwerk AG
 -

35
Deutsche Post Immobilien
 -

36
Deutsche Telekom Technik GmbH
Keine Einwände/Anmerkung
23.10.2023
37
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, FFB
 -

38
Erdgas Südbayern GmbH
 -

39
Kabel Deutschland GmbH
 -

40
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
 -

41
O2 Germany GmbH & Co.
 -

42
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
 -

43
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
 -

44
Erzbischöfliches Ordinariat
Keine Einwände
10.10.2023
45
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
 -





Sonstige Stellungnahmen
1
Planung


2
Öffentlichkeit



  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

1
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Keine Einwände
31.10.2023
3
RPV München
Keine Einwände
26.10.2023
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
 -

7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
 -

9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
 -

10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
 -

12
Deutsche Flugsicherung
 -

14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Keine Bedenken
20.10.2023
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
02.10.2023
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Stellungnahme/Keine Bedenken
05.10.2023
18
Bayerischer Bauernverband


20
IHK München


21
Immobilien Freistaat Bayern


22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck


23
Gemeinde Eching am Ammersee
Keine Einwände
16.11.2023 (Eingang Stellungnahme, Beschluss bereits am 24.10.2023)
24
Gemeinde Eresing
Keine Bedenken
11.10.2023
25
Gemeinde Geltendorf
 -

26
Gemeinde Greifenberg
 -

27
Gemeinde Kottgeisering
 -

28
Gemeinde Moorenweis
 -

29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
 -

30
Landesbund für Vogelschutz
 -

31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
 -

32
Abwasserzweckverband Obere Amper
 -

33
bayernets
Stellungnahme/keine Einwände
29.09.2023
34
Bayernwerk AG
 -

35
Deutsche Post Immobilien
 -

36
Deutsche Telekom Technik GmbH
Keine Einwände/Anmerkung
23.10.2023
37
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, FFB
 -

38
Erdgas Südbayern GmbH
 -

39
Kabel Deutschland GmbH
 -

40
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
 -

41
O2 Germany GmbH & Co.
 -

42
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
 -

43
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
 -

44
Erzbischöfliches Ordinariat
Keine Einwände
10.10.2023
45
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
 -






Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat Türkenfeld nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein



  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen 

  1. 1        Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz, Schreiben vom 31.10.2023

Stellungnahme
die Beschlussfassung vom 20.09.2023 zu unserem Schreiben vom 18.04.2023, AZ.: ROB-10-2203.10_01-18-11-2, wurde zur Kenntnis genommen. 

Aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes haben sich zu o.g. Bebauungsplan der Gemeinde Türkenfeld keine weiteren Einwände ergeben.

Abwägungsvorschlag:
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurden zum Vorentwurf der Planung zu den Themen Hydrantennetz, Fahrbahnabmessungen, Personenrettung und Personenrettung Dachgeschoss bereits eine Stellungnahme abgegeben. Diese wurde zur Kenntnis genommen und z.T. mit Überarbeitung und Ergänzung der Planunterlagen im Entwurf berücksichtigt. Es wird daher auf den Beschluss vom 20.09.2023 verwiesen. 
Da zum Entwurf keine weiteren Einwände vorgebracht werden, ist eine weitere Planänderung nicht zu veranlassen.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 2        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14, Schreiben vom 06.10.2023

Stellungnahme
Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 12.04.2023 Stellung genommen und keine grundsätzlichen Einwände geäußert. Da die Planungen in den landesplanerisch relevanten Anteilen nicht wesentlich verändert wurden, stehen diese den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegen.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.



Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 6        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 20.11.2023

Stellungnahme
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der vorliegenden Planung die bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung mehrerer Einzel- und Doppelhäuser sowie mehrgeschossigem Wohnungsbau mit teilweise sozialer Bindung im Zentrum von Türkenfeld zu schaffen. 

Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden Änderungen u.a. hinsichtlich der Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, zu Garagen und Nebenanlagen, Flächen für Versorgungsanlagen, zur baulichen Gestaltung (Satteldächer), Einfriedungen, Verkehrsflächen, zur Grünordnung sowie Festsetzungen zum Natur- und Artenschutz vorgenommen. Es erfolgte die Aufnahme einer nachrichtlichen Übernahme und die Hinweise wurden ergänzt. 

Des Weiteren wurde die Begründung insgesamt entsprechend der Planung angepasst.

Ortsplanung
Mangels Festsetzungsmöglichkeit der Baukörpertiefe und /-länge gemäß BayVGH Urteil vom 08.02.2008 (2 N 04.2141) bleibt der Gemeinde zur rechtssicheren Festsetzung nur die Möglichkeit, Baugrenzen entsprechend knapp zu bemessen, sowie Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 23 BauNVO zu definieren, ggf. ergänzt durch eigene Planzeichen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir im Übrigen auf unsere Stellungnahme vom 22.05.2023.

Abwägungsvorschlag:
Die sonstigen Anmerkungen und Hinweise aus der Stellungnahme vom 22.05.2023 wurden mit Überarbeitung des Vorentwurfs z.T. berücksichtigt und in den Entwurf entsprechend eingearbeitet.
Zur Baukörpertiefe:
Abweichend zum Urteil werden gestalterische Festsetzungen nach Art. 81 BayBO in vorliegendem Plan zur Einhaltung der städtebaulichen Körnung als erforderlich erachtet. Die grundsätzlichen Hausgrößen und –tiefen sowie die Firstrichtungen sind im Plan zeichnerisch festgesetzt. Die Bauräume werden z.T. mit Puffer angegeben, um Spielraum für die Situierung einzuräumen. 
Die Teilbereiche WA 1 und WA 3 unterscheiden sich in ihrer Körnung von WA 2. In WA 2 sollen auch größere Geschosswohnungsbauten ermöglicht werden. WA 1 und WA 3 hingegen schaffen im Anschluss an die nördliche Bestandsbebauung den Übergang zur größeren Bebauung in WA 3.
In WA 1 und WA 3 sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig, in WA 3 nur Einzelhäuser.
Um maßstäbliche und gut proportionierte Baukörper sicher zu stellen, werden weiterhin Haustiefen festgesetzt.
Es erfolgt keine Planänderung.

Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von   o.g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke mit der Flurnummer 1358/15 sowie Teilflächen der Flurnummern 1358/6, 1355/3 und 1375 der Gemarkung Türkenfeld liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.

Für die Aufstellung des Bebauungsplans werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.

Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern. Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis, dass die Erfassung noch nicht abgeschlossen ist, wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Immissionsschutz
Wir schlagen vor, den Formulierungsvorschlag des Lärmgutachters (Nr. 4.1 im Lärmgutachten) eins zu eins als Festsetzungen in die Satzung zu übernehmen, da Hinweise generell keine bindende Wirkung haben.

Da die Verkehrslärmschutzverordnung-Grenzwerte, welche in der Bauleitplanung für Wohnraum regelmäßig als Indiz für schädliche Umwelteinwirkungen bei Verkehrslärm herangezogen werden, jedoch sowohl tags als auch nachts im Plangebiet unterschritten werden, sind Verkehrslärmschutzmaßnahmen jedoch nicht zwingend erforderlich und können zugunsten anderer Belange zurückgestellt werden. In diesem Fall bliebe der passive Verkehrslärmschutz vollständig den Einzelbauherrn freiwillig überlassen.

Falls der Verkehrslärmschutz weiterhin nur mit Hinweisen in der Satzung geregelt werden soll, empfehlen wir, den zweiten Formulierungsvorschlag des Lärmgutachters eins zu eins anstelle der Hinweise Nrn. 19.2 und 19.3 als Hinweis in die Satzung zu übernehmen.

Denn der aktuelle Hinweis Nr. 19.2 ist überflüssig und Nr. 19.3 ist inhaltlich falsch.

Zu 19.3:
Es ist keine Überprüfung für die Einhaltung der Orientierungswerte mehr (zwingend) erforderlich. Der Gutachter hat die worst-case-Fassaden, an denen die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten sind, bereits ermittelt. Mehr Fassaden gibt es nicht, evtl. jedoch weniger. Denn je nach Baufortschritt in der Nachbarschaft kann es sein, dass abgeschirmte Fassaden entstehen, an denen – entgegen der worst-case-Ermittlung – doch keine Lüftungseinrichtung oder anderer passiver Verkehrslärmschutz mehr (zwingend) erforderlich ist. „Überflüssige“ Lüftungseinrichtungen schaden jedoch nicht. Diese Überprüfung sollte dem Bauherrn daher freiwillig überlassen und nicht zwingend vorgeschrieben werden, wenngleich es sich lediglich um einen (irreführenden) Hinweis handelt. Nichts Anderes hat der Gutachter in seinem zweiten Formulierungsvorschlag geschrieben.

Den Hinweis Nr. 19.5 empfehlen wir dahingehend zu ergänzen, dass für die überschlägige Prüfung der schalltechnischen Verträglichkeit einer Luft-Wärmepumpe als weitere Alternative der Schallrechner des Bundesverband Wärmepumpe e. V. (https://www.waermepumpe.de/schallrechner/ ) empfohlen wird.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Der Verkehrslärmschutz soll weiterhin nur über Hinweise geregelt werden. Da die Verkehrslärmschutzverordnung-Grenzwerte (16. BImSchV), welche - wie in der Stellungnahme beschrieben -  herangezogen werden, sowohl tags als auch nachts im Plangebiet unterschritten werden (s. Gutachten IB Möhler+Partner vom 09/2023), sind Festsetzungen zu Verkehrslärmschutzmaßnahmen nicht zwingend erforderlich. Da darüber hinaus die Bauabschnitte und –abfolgen noch nicht festgelegt sind, können die Gebäude, die möglicherweise eine abschirmende Wirkung auf dahinterliegende Gebäude haben, nicht als wirksamer zusätzlicher Schallschutz (über die gesetzlichen Grenzwerte hinaus) vorab festgesetzt werden.
Die Bereiche, in denen Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 erforderlich wären, sind im Plan je nach Geschoss gekennzeichnet. Es ist jedoch freiwillig und damit dem Bauherrn überlassen, ob diese Maßnahmen zur Ausführung kommen sollen.
In den Hinweisen der Satzung wird unter 19.3, 19.3.1 und 19.3.2 statt „Prüfung von Maßnahmen“ künftig „Empfehlung von Maßnahmen“ formuliert.
Hinweis 19.2 wird gestrichen. Der Hinweis 19.5 wird entsprechend der Stellungnahme ergänzt. 

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, wenn folgende Punkte ergänzt bzw. geändert werden:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Eingriffsermittlung
Die bestehenden Heckenstrukturen wurden zwar vermessen, ihre Artenzusammensetzung ist aber bei der Bestandsaufnahme nicht zu finden. Da die Hecken nur mit 6 Punkten bewertet wurden (pauschale Bewertung nach Leitfaden erfolgt bei BNT mittlerer naturschutzfachlichen Bedeutung mit einem mittleren Wert von 8 Punkten), ist dafür eine Begründung erforderlich.

Der Eingriff ins Grundwasser wurde mittlerweile in die Bilanzierung einbezogen und berücksichtigt.

Abwägungsvorschlag:
Die Wertpunkte für die bilanzierten Gehölzflächen werden korrigiert. Im Ausgangswert sind gemäß pauschaler Bewertung nach Leitfaden bei BNT mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung 8 Wertpunkte anzusetzen. Zuzüglich Eingriffe ins Grundwasser ergeben sich 9 Wertpunkte. Es erfolgen eine Neuberechnung des Ausgleichsbedarfs und eine Vergrößerung der Ausgleichsfläche.
Bestandsbildend sind Schlehen.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen 
Ausgleichsfläche
Die Beschreibung der Teilfläche 1 a und 1 b der Ausgleichsfläche (S. 39 der Begründung) ist noch die selbe wie in der 1. Auslegung des Bebauungsplanes und muss der Tabelle zur Ermittlung des Ausgleichsumfangs auf S. 41 der Begründung angepasst werden.

Abwägungsvorschlag:
Auf Seite 39 der Begründung wird der Satz „Es erfolgt eine Aufwertung um 1 WP zum Biotop- und Nutzungstyp B115 „Moorgebüsche“ (Teilfläche 1a)“ geändert in „Es erfolgt eine Aufwertung um 6 WP zum Biotop- und Nutzungstyp B115 „Moorgebüsche(Teilfläche 1a).

Wasserrecht 
Das o. g. Bauleitplanverfahren liegt in keinem Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet. 

Bei der Begründung unter Punkt 2.7.3 ist der Absatz 2 bis auf den letzten Satz „Es liegt ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept vor“ zu streichen. Die Angaben zur Sickerfähigkeit reichen aus. 

Ergänzend zur Begründung unter Punkt 2.9.1. „Grundwasser“ führen wir aus, dass das Einbringen von Stoffen im Rahmen der Bauwasserhaltung wasserrechtlich erlaubnispflichtig ist und frühzeitig beim Landratsamt Fürstenfeldbruck zu beantragen ist. Wir vermuten, dass ist mit Verbauten gemeint. Sollte damit die Errichtung eines Kellers gemeint sein, so verweisen wir auf Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayWG. Demnach entfällt die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, wenn eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erteilt wurde. 

Mit Bescheid vom 21.12.2020 (Az. 24-3- 6326 2020/0613 ac) wurde die beschränkten wasser-rechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des auf befestigten Flächen gesammelten Niederschlags-wassers aus dem Bereich der Baumaßnahme „Bahnhofstraße“, dem zukünftigen Neubaugebiet „Bühlacker“ (Fl.-Nrn. 1358/10, 1358/14, 1368/0, 1383/0, jeweils Gemarkung Türkenfeld) und privaten Haushalten an der Bahnhofstraße in das Grundwasser (Fl.-Nr. 1348/0, Gemarkung Türkenfeld), in den Dorfweiher (Fl.-Nr. 1346/0, Gemarkung Türkenfeld) und den Höllbach (Fl.-Nr. 86/0, Gemarkung Türkenfeld) erteilt. Dem Plan zum Brühlacker vom WWA ist zu entnehmen, dass diese Erlaubnis auch für die Fl.-Nr. 1375 Gem. Türkenfeld gilt. Darin wird ein Zulauf mit max. 130 l/s beschrieben. Dieser Grenzwert soll lt. dem Konzept zur Entwässerung vom 29.08.2023 auch eingehalten werden. 

Sofern unsere Korrekturen berücksichtigt werden, sind wir mit der Bauleitplanung einverstanden.

Abwägungsvorschlag:
Die Angaben unter Pkt. 2.7.3 zweiter Absatz können lt. Stellungnahme bis auf den letzten Satz entfallen. Es verbleibt der Hinweis auf das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept. 
Verbauarbeiten können sowohl als temporäre Maßnahmen für die Baustelle gesamt als auch für die Errichtung von Kellergeschossen erforderlich werden. Der Hinweis auf Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayWG wird in den Planunterlagen hinweislich ergänzt. Das Kapitel 2.9.1 wird entsprechend angepasst. 
Die Ausführung zur bereits erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis wird ergänzt. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Straßenverkehrsamt
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände. 

Verkehrswegeplanung
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ in der Gemeinde Türkenfeld. 

Öffentliche Mobilität
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da der Bereich der geplanten Planaufstellung bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist. Wir unterstützen, dass für eine bessere Erreichbarkeit der Bushaltestelle „Türkenfeld“ und des Bahnhofs die Anregung aufgenommen wurde, eine Fuß- und Radverbindung Richtung Süden zur Aresinger Straße mit einzuplanen. 
Aus Sicht des Radverkehrs bestehen keine Einwände. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung zu den einzelnen Stellungnahmen.


Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1. 13         Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 11.10.2023

Stellungnahme
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ in der Gemeinde Türkenfeld bestehen von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes keine grundsätzlichen Einwände.
Eisenbahnbetriebsanlagen sind durch die o.g. Bauleitplanung nicht unmittelbar betroffen. Die Lärmimmissionen aus der bestehenden Bahnstrecke sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Entsprechende Schutzvorkehrungen sind ggf. zu treffen. s.a. unsere Stellungnahme vom 17.04.2023, Gz: 65148-651pt/011-2023#256.
Aus dem Beschlussbuchauszug vom 20.09.23 geht hervor, dass die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien beteiligt wurde. Dies wird zwingend empfohlen, da das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft.

Abwägungsvorschlag:
Das Plangebiet liegt nicht unmittelbar angrenzend am Bahngelände. Es liegt noch Bestandsbebauung dazwischen. Zu den Schallemissionen des Bahngeländes wurde ein Schallgutachten erstellt. Die Ergebnisse wurden in die Planung eingearbeitet und werden hinsichtlich der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde des LRA FFB nochmals redaktionell angepasst. Siehe auch Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde im LRA Fürstenfeldbruck.
Die DB Immobilien wurde wiederum beteiligt, jedoch ist innerhalb des Geltungsbereichs der Bauleitplanung kein bahneigener Grundbesitz vorhanden. Eine Stellungnahme zum Entwurf ist von der DB Immobilien nicht mehr eingegangen. Die Stellungnahme der DB Immobilien vom 18.04.2023 zum Vorentwurf wurde im letzten Verfahrensschritt bereits berücksichtigt.

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 17        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 05.10.2023

Stellungnahme
hiermit erhalte ich die bereits abgegebene Stellungnahme vom 19.04.2023 (VI-0538-23-BBP) zu o.g. Beteiligung aufrecht.
[Mail vom 19.04.2023: „vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.“]

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme vom 19.04.2023 wird weiterhin zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 19        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 06.11.2023

Stellungnahme
Die im Zuge des Beteiligungsverfahrens vorgenommenen Änderungen als aus dem Beschlussbuchauszug der Gemeinderatssitzung vom 21. September 2023 hervorgehenden sowie in dem Planentwurf in der Fassung von September 2023 dankenswerterweise übersichtlich dargelegten Ergänzungen und Anpassungen nehmen wir zur Kenntnis.

Bezüglich des o.g. Änderungsvorhabens sei auf unsere Stellungnahme im vorausgegangenen Beteiligungsverfahren von Mai dieses Jahres verwiesen, welche aufrechterhalten wird und der nichts hinzuzufügen ist.

Stellungnahme vom 22.05.2023: 
„Auf der 1,32 ha großen bisher landwirtschaftlich genutzten, jedoch im Flächennutzungsplan bereits als Wohngebiet dargestellten Fläche im Bereich der 1358/6 (TF), 1355/3 (TF), 1358/15 und 1375 (TF), Gem. Türkenfeld östlich der Bahnhofstraße und nördlich der Aresinger Straße 2 soll Wohnbebauung (WA gemäß § 4 BauNVO) in Form von Einzel-und Doppelhäusern sowie
Geschosswohnungsbau mit unterschiedlichen Wohnungsgrößen, ergänzt mit einer Tiefgarage, entstehen.

Angesichts der recht zentralen Lage des Baugebiets, bitten wir hinsichtlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung zu prüfen ob im Plangebiet nicht zumindest einer planerisch bewusst steuerbaren, ausnahmsweisen Zulässigkeit nicht störender gewerblicher Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO anstelle eines kategorischen Ausschlusses der Vorzug gegeben werden könnte.“

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde äußerte sich dazu bereits wie folgt:
Beschluss GR-Sitzung 20.09.2023:
„Die Gemeinde möchte bewusst an dieser Stelle keine gewerbliche Nutzung (auch keine nicht störenden Gewerbebetriebe) zulassen, da es hierfür geeignetere Standorte im Gemeindegebiet gibt. Dies ist bereits in der Begründung so dargelegt und soll so für die weitere Planung beibehalten werden. 
Die Ortsmitte ist prädestiniert dafür in etwas dichterer Bauweise die dringend benötigten Wohnungen zu schaffen, die auch in der Nähe eines öffentlichen Freibereichs liegen. Wenn Gewerbebetriebe angesiedelt werden, führt dies ggf. auch wieder zu einer Erhöhung des KFZ-Verkehrs, was für dieses Quartier vermieden werden soll. Dem im Gemeindegebiet dringend benötigten Wohnraum ist an dieser Stelle Vorrang einzuräumen.“
Ergänzend seien hier die im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen wie folgt aufgeführt:
  1. Wohngebäude
  2. Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
  3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Die Gemeinde hält an der Einschätzung fest, dass die mögliche Bandbreite an zulässigen Nutzungen für das Quartier ausreichend ist.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 36        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 23.10.2023

Stellungnahme
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2023173 vom 27.04.2023 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Abwägungsvorschlag:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom nach Stellungnahme vom 27.04.2023 zurzeit nicht berührt. Eine Abwägung wurde nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1. Stellungnahme Öffentlichkeit 

Öffentlichkeit
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Bürger:in 1 
Stellungnahme, Bedenken
23.10.2023;
Nachtrag Stellungnahme 18.01.2024
2
Bürger:in 2 
Stellungnahme, Einspruch
27.10.2023
3
Bürger:in 3 
Stellungnahme, Einspruch
05.10.2023
4
Bürger:in 4 
Stellungnahme, Einspruch
03.11.2023
5
Bürger:in 5 
Stellungnahme, Einspruch
05.11.2023
6
Bürger:in 6 
Stellungnahme, Einspruch
05.11.2023
7
Bürger:in 7 
Stellungnahme, Einspruch
05.11.2023
8
Bürger:in 8 
Stellungnahme, Einspruch
06.11.2023
9
Bürger:in 9 
Stellungnahme, Einspruch
05.11.2023
10
Bürger:in 10
Stellungnahme, Einspruch
05.11.2023

8.1


Zusammenfassung Themenblöcke Stellungnahmen Bürger:innen:

TB 1
Höhe Geschosswohnungsbau WA 2
Bürger:in 1
TB 2
Fällung Birke bei WA 1
Bürger:in 2
TB 3
Abmessungen private Zufahrtsstraße WA 3: Kritik an Breite 6,5 m
Bürger:in 3, 4, 5, 8, 9, 10
TB 4
Grundstücksgrößen in WA 3
Bürger:in 9
TB 5
hälftiger Flächenankauf, Aufteilung, Grundstücksgrößen
Bürger:in 4
TB 6
Nicht eingefriedeter Vorgartenbereich
Bürger:in 4, 5, 7, 8, 9
TB 7
Erhaltenswerte Hecke im Westen
Bürger:in 3, 5, 9
TB 8
Gaubenbreiten, Dachgestaltung, Dachaufbauten, Wandhöhenüberschreitung
Bürger:in 3, 7, 9
TB 9
Baumpflanzungen, Baumarten, Positionierung Baumpflanzung
Bürger:in 3, 5, 7, 8, 9, 10
TB 10
Form Ausgleichsfläche
Bürger:in 4
TB 11
Geltungsbereich um private Grünfläche bei WA 1; kl. Fläche 247 m²
Bürger:in 6, 9
TB 12
Höhenkote WA1 Parzelle 3
Bürger:in 7, 10
TB 13
Sichtdreieck WA 1
Bürger:in 7, 9, 10


  1. 1 Bürger:in 1, Schreiben vom 23.10.2023

Stellungnahme
Mail von Emanuel Staffler (erster Bürgermeister Türkenfeld) am 23.10.2023:
(…) ein Nachbar hat sich gemeldet und hat große Bedenken wegen der Dreigeschossigkeit [in WA 3] (…) 

Ergänzende Stellungnahme vom 18.01.2024 (Eingang 22.01.2024):
(…) mit meinem Grundstück 1375/2 grenze ich südlich an das neue Planungsgebiet Dorfanger.
Das Grundstück ist bisher nicht bebaut. Zu spät habe ich von der ersten öffentlichen
Bekanntmachung zum ersten Entwurf des B-Planes Dorfanger erfahren. Nach Sichtung der mir nun heute vorliegenden Bekanntmachung vom 27. 09.2023 möchte ich mit diesem Schreiben meine drei Bedenken äußern:

  1. Das Gebiet soll mit Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäuser bebaut werden. Die Zufahrt zum gesamten Baugebiet soll ausschließlich über eine einzige Zufahrt an der Bahnhofstraße gewährleistet werden. So wie ich es erkennen kann sollen die EZ und DP- Häuser im Bereich der Einfahrt stehen. Die großvolumigen MFH, mit der deutlich höheren Dichte an Bewohnern pro Quadratmeter sind geplant im südlichen Teil des Siedlungsgebiets. Aus städtebaulicher Sicht halte ich diese Aufteilung für einen Fehler. Mit dieser Verteilung würden zukünftig die Mehrheit der Bewohner, in maximal weiter Entfernung zur einzigen Zufahrt wohnen. Somit müssen mehr Bewohner, im Verhältnis zur Fläche mehr Fahrtstrecke zurücklegen, um zur besagten Ausfahrt zu gelangen. Zudem benötigen MFH i. d. R. Besucherparkplätze und tendenziell mehr Stellplätze pro Flächenanteil. Anders beschrieben: Durch eine Platzierung der großen MFH in den hintersten Bereich, erhöht sich der Verkehr im Siedlungsgebiet. Die gängige stadtplanerische Praxis ist eigentlich genau andersherum. Große Baukörper zur Straße/Einfahrt - kleine Baukörper geschützt nach hinten.
  2. In der Planzeichnung, Stand 20. 09.23 sind die MFH versetzt zu den südlich gelegenen Grundstücken geplant. Die Wandhöhen zu meinem benachbarten Grundstück sind mit sage und schreibe 9 Metern angegeben. Die Dachform, soll zudem als Satteldach ausgebildet werden, wobei noch nicht klar scheint, ob es ein Vollgeschoss werden soll.
  3. Trotz großem Verständnis, dass Türkenfelder Familien und auch ältere Bewohner in ihrem Heimatort bezahlbaren Wohnraum finden müssen, halte ich eine Wandhöhe von 9 Metern, bei der geplanten konventionellen, leistbaren Architektur für übertrieben und "dorffremd". Insbesondere nachdem es sich um eine besonders achtsame Lage innerorts handelt und man eine solche Höhe, auch in ferner Zukunft baurechtlich niemals mehr reduzieren wird können. Eine solche Bauhöhe ist in der umliegenden Bebauung auch so nicht erkennbar. Unaufgefordert möchte ich keine Ratschläge erteilen, jedoch wie sich ein gleichartiges, neues Bauvorhaben in den Ortskem eingliedern kann. sieht man beispielhaft in der Gemeinde Andechs. 
    In jüngerer Vergangenheit haben es sich die Gemeinde Türkenfeld, wie auch Bürgervereinigungen zum Vorsatz gemacht, das traditionelle Erscheinungsbild des Dorfes zu erhalten. Die errungenen Erfolge, wie beispielhaft die Restaurierung des Ortskems, etc. gehen meines Erachtens konträr zu der angedachten Dreigeschossigkeit, plus Satteldach in innerörtlicher Lage. 
  4. In der Planung sind nach meinem Kenntnisstand noch keine Abstandsflächen oder Maßketten festgesetzt. Somit ziehe ich bei meiner Beurteilung die BayBo ergänzend heran. Unabhängig zu der oben erwähnten, geplanten Wandhöhe, scheint mir die sehr dicht heranrückende Bebauung an mein Grundstück für deutlich zu nah. Nach der Novellierung zu den Abstandsflächenregelungen hat doch die Gemeinde Türkenfeld ganz bewusst von Ihrem Recht Gebrauch gemacht und eine eigene Abstandsflächensatzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe erlassen, die auch auf den "Dorfanger" anwendbar wäre. Unabhängig natürlich zu ggf. weiteren möglichen Festsetzungen zur Abstandsflächentiefe. Unter § 2 der Satzung ist geregelt worden, dass abweichend von Art. 6 Absatz 5 Satz 1 BayBO die Abstandsfläche im Gemeindegebiet Türkenfeld 0,8 H, mindestens jedoch 3 Meter, beträgt und vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 Metern Länge 0,4 H, mindestens jedoch 3 Meter, ausreichen, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden eine Abstandsfläche von 0,8 H, mindestens aber 3 Metern, einhält. Abweichungen können nach § 3 zwar zugelassen werden, aber natürlich nur dann, wenn das Gebot der Rücksichtnahme oder anderweitige nachbarschützende Vorgaben nicht verletzt werden. Unter § 4 der Abstandsflächensatzung ist nochmals klarstellend geregelt, dass abweichende, in den Bebauungsplänen festgesetzte, Abstandsflächen unberührt bleiben, also im Bebauungsplan von diesen Vorgaben grundsätzlich auch abgewichen werden kann. Ist nichts betreffend der Abstandsflächen festgesetzt, dann gilt für diesen Bebauungsplan die aktuelle BayBO unter Beachtung der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Türkenfeld. Ausgehend davon, dass bisher nichts im Bebauungsplan zu den Abstandsflächen festgesetzt ist, müssen also die angrenzenden Bauvorhaben 0,8 H an Abstand zu dem nachbarschaftlichen Grundstück eingehalten werden, mindestens aber ein Mindestabstand von 3 Metern. Nach meinem Verständnis kenne ich es so, dass die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70° zu einem Drittel der Wandhöhe und von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70° voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird. Würde also auf dem "Dorfanger" ein Haus errichtet werden, das die volle Wandhöhe von 9,00 Metern ausnutzt und hätte das Satteldach eine Dachneigung von bis zu 70°, dann ergäbe sich, ausgehend von der festgesetzten maximalen Firsthöhe von 10,70 Metern, eine abstandsflächenrelevante Höhe von etwa 10 Metern. Unter Ansatz des Faktors 0,8 H müsste eine Abstandsfläche von mindestens rund 8,00 Metern eingehalten werden. Auf der Planung sehe ich noch keine Maße, jedoch lässt die Zeichnung den deutlichen Verdacht aufkommen, dass die Abstandsfläche zu meinem Grundstück wesentlich geringer ausfällt. Unabhängig zu den rechtlichen Gegebenheiten wird auch einem neutralen Betrachter auffallen, dass die sowieso untypisch hohen Häuser, viel zu nahe an das Grundstück 1375/2 heranrücken. 
Zusammenfassend nochmals meine drei Einwände:
1.) Anordnung EZ, DP, MFH
2.) Wandhöhe der MFH zu hoch
3.) Abstandsfläche zu Grundstück 1375/2
Diese drei Punkte bitte ich in der zukünftigen Planung zu berücksichtigen und mir den
Eingang meines Schreibens zu bestätigen unter (…)

Abwägungsvorschlag Bürger:in 1:

Zu Pkt. 1 Anordnung von EZ, DH, MFH:
Die Anordnung der Mehrfamilienhäuser ist konsequent, da der größere Geschosswohnungsbau an der öffentlichen Freifläche angeordnet ist. Die fußläufige Durchwegung findet langfristig am südöstlichen Ende des Quartiers statt. Die Gebäude, in denen langfristig mehr Personen wohnen, sollen auch den kürzest möglichen Zugang zur öffentlichen Freifläche haben.
Durch die öffentliche Grünfläche mit ihrer Wegeführung wird darüber hinaus eine Art Pufferzone/Abstand zur südlich gelegenen Bestandsbebauung sichergestellt. Eine Verschattung durch die höheren Mehrfamilienhäuser ist nicht zu befürchten, da der Bestand im Süden liegt. Besonnung, Belüftung und Belichtung sind für die Bestandsbebauung im Süden nach wie vor sichergestellt.
Die kleinteiligere Bebauung (kurze Doppel- oder Einzelhäuser) von WA 1 und WA 3 ist im Anschluss an die nördliche Bestandsbebauung angeordnet. Die Bewohner:innen dieser Gebäude erhalten im Vergleich je Wohneinheit voraussichtlich mehr direkt zugeordnete Freiflächen (=Erdgeschossgärten) als die Bewohner:innen der Mehrfamilienhäuser. Familien, Kinder und Senioren, die in den Mehrfamilienhäusern wohnen und keine eigene Gartenfläche haben, können daher auf kurzem Wege und ohne eine Straße überqueren zu müssen, eine große zusammenhängende Grünfläche nutzen, die langfristig nach Nordosten und Südwesten weitergeführt werden soll. (Vgl. hierzu auch Begründung Kapitel 4, Abb. 13).
Darüber hinaus kann die Parkierung von WA 2 sehr flächensparend in einer Tiefgarage untergebracht werden, die bei entsprechender Planung über eine einzige Zu- und Ausfahrt erschlossen werden kann. Siehe auch Begründung Kapitel 5.4, Darstellung der Parkierungsvarianten Abb. 19 und 20. Bei der Anordnung im nördlichen Bereich müssten durch die „Zerschneidung“ durch die Planstraße voraussichtlich 2 Tiefgaragen angeordnet werden, da dann kein zusammenhängendes Grundstück mehr vorliegt. Daher passt die kleinere Grundstücksaufteilung besser zu den kleinteiligeren Baukörpern in WA 1 und WA 3. Eine größere zusammenhängende Wohnanlage (z.B. für den kommunalen Wohnungsbau) ist daher besser in WA 2 verortet.
Die Anordnung der unterschiedlichen Teilbereiche ist daher bewusst gewählt und wird nicht geändert.

Zur Pkt. 2 Wandhöhe der MFH und Pkt. 3 Abstandsflächen:
Der Höhenvergleich ist in der Begründung im Kapitel 5.5 zu finden. Durch die maximale Firsthöhe von 10,70 m für alle wird ausgeschlossen, dass es – je nach gewählter Dachneigung von 15° - 38° in WA 2 – zu höheren Gebäuden kommt (in Bezug auf den First).

Die Höhenentwicklung beim Seniorenheim stellt sich wie im angehängten Schnitt dar (FH 10,84 m, also 14 cm höher). 
Schnitt Seniorenheim, Planung: Weiland Architektur

Die Gebäude sind zudem ca. 13,11 m tief, also sehr viel wuchtiger als die beim Dorfanger zulässige max. Gebäudetiefe von 12 m in WA 2.

Die Abstandsflächen für ein Gebäude mit T=12 m, WH=9 m, FH=10,7 m stellen sich nach Satzung der Gemeinde Türkenfeld wie folgt dar:

Berechnung der Abstandsflächen nach gemeindlicher Satzung (Abstandsflächen: lila)


Die Abstandsflächen müssen im vorliegenden Bebauungsplan grundsätzlich nach Satzung eingehalten werden. Dass dies mit dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf möglich ist, wurde im Rahmen der Erarbeitung des städtebaulichen Entwurfs wie folgt nachgewiesen:

Abstandsflächen mit max. möglichen Baukörpern

3D-Simulation neues Quartier Dorfanger – Höhen Bestandsgebäude

Anhand der 3D-Simulation ist der städtebauliche Entwurf dargestellt. Im südlichen Bereich werden im WA 2 3-geschossige Gebäude bis zu einer Wandhöhe von 9,0 m zugelassen. Die gesetzlichen Abstände zur Bestandsbebauung werden durch die Einhaltungspflicht der Abstandsflächen nach BayBO bzw. örtlicher Satzung sichergestellt. Konflikte mit der südlichen Bestandsbebauung sind daher nicht zu erwarten.
Aufgrund des hohen Wohnraumbedarfs bei gleichzeitiger Anforderung an flächensparendes Bauen ist die Ermöglichung von 3-geschossigen Bauten an dieser Stelle weiterhin städtebauliches Ziel der Gemeinde. Aus ortsplanerischer Sicht ist sowohl die sogenannte „Innen-vor-Außen“-Entwicklung als auch eine in Teilen verdichtete Bauweise weiterhin zu befürworten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein







  1. 2        Bürger:in 2, Schreiben vom 27.10.2023

Stellungnahme
 (…) eine ca. 60 Jahre alte Birke, wurde von uns im Sommer nach dem schweren Sturm, der am 11. Juli über den gesamten Landkreis ging, vorsichtshalber gefällt. Der Hauptgrund für die Fällung war, dass am nächsten Morgen viele, sogar armdicke Äste weit verstreut im Garten lagen und zum Teil noch hängend am Baum hingen, welche eine große Gefahr für alle darstellte. Ein Baum dieser Größe passt auch nach unserer Meinung, nicht in ein dicht bebautes Wohngebiet. Zum einen kann in der Bauphase nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Baum erkennbar oder sogar was noch gefährlicher ist, nicht erkennbar beschädigt wird, da er sich sehr nahe, ca. 3 m Abstand, am Baufenster befindet. Zum anderen ist, durch den Klimawandel bedingt auszugehen, dass die kommenden Stürme noch intensiver und stärker werden und dadurch größere Sach- oder sogar Personenschäden entstehen können. Da wir als Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht haben, war uns dieses Risiko einfach zu groß, zumal die Lebenserwartung eines solchen Baumen bei ca. 100 Jahren liegt.
Selbstverständlich wollen wir aber die Kompetenz Ihrerseits und der UNB keineswegs in Frage stellen. Als Ausgleich für diese Fällung können wir vorschlagen, die Ausgleichsfläche entsprechend zu erhöhen oder anderweitige Maßnahmen Ihrerseits anzuwenden.
(…)

Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde bedankt sich für den Hinweis. Aus Gründen der Verkehrssicherung war der Baum zu fällen. Der Baum stellte keinen erhaltenswerten Baumbestand dar. Eine Erhöhung der Ausgleichsfläche ist diesbezüglich nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 3        Bürger:in 3, Schreiben vom 05.10.2023

Stellungnahme 
(…) gegen den aktuellen Bebauungsplan in seiner Fassung vom 20.09.2023 sehen wir uns leider gezwungen Einspruch zu erheben. Als junge Familie ist es in der heutigen Zeit eine gewaltige Herausforderung ein eigenes Zuhause zu finden. Das Bauvorhaben am Dorfanger ist für uns somit die einzige Möglichkeit ein schönes und langfristiges Heim in Türkenfeld zu finden, in welchem wir uns wohl finden können und unsere Kinder großziehen wollen.
Dementsprechend wirkt sich der Bebauungsplan immens auf unser Leben für die nächsten Jahrzehnte aus. Uns ist bewusst, dass wir angesichts steigender Umweltanforderungen gewisse Verordnungen ihre Richtigkeit und Notwendigkeit haben. Jedoch bitten wir Sie in den Bereichen, wo es Spielraum gibt, auch unsere Bedürfnisse und Nöte im Blick zu behalten. Die Entscheidung sein eigenes Heim zu bauen ist eine Lebensaufgabe. Gerne würden wir diese Aufgabe mit einem guten Gefühl angehen. Bei der Durchsicht des Bebauungsplans sind uns hierbei folgende Punkte aufgefallen, gegen welche wir Einspruch erheben müssen:

  1. Gestaltung der Privatstraße
Die Breite der Privatstraße wurde in dem aktuellen Bebauungsplan auf 6,50 Meter verändert. Dies bedeutet für uns eine enorme Verkleinerung unserer Fläche und somit einen erheblichen Einfluss auf unsere Grundstücke sowie der späteren Gestaltung jener. Die Notwendigkeit dieses Eingriffs erschließt sich uns nicht. Selbst die Breite der Hauptzufahrtsstraße in den Dorfanger ist mit 5,5 Meter deutlich kleiner als die Privatstraße. Welcher Grundlage zufolge muss die Privatstraße größer und breiter sein als die Hauptzufahrtsstraße in das Baugebiet? Da es sich um eine Privatstraße handelt, sollte die Breite auf maximal 4 Meter reduziert werden. Dies ist ein optimaler Kompromiss, welcher ein problemloses Ausparken aus Parklücken im 90 ° Grad Winkel erlaubt, und ist auch deutlich größer als die für die Feuerwehr notwendige Mindestbreite.



Abwägungvorschlag Bürger:in 3 zu „Privatstraße“: 

Zur „Privatstraße“:
Auf die Darstellung des Geh-/Fahr-/Leitungsrecht sowie auf die vorgeschlagene Grundstücksteilung in WA 3 wird künftig verzichtet, so dass die künftigen Eigentümer:innen nach den jeweiligen Erfordernissen Grundstückseinteilungen vornehmen und die Zufahrtsbreite individuell ausgestalten können. Die Erschließung der Hinterlieger ist dann privatrechtlich zu sichern. Die Gesamtversiegelung von 0,6 ist jedoch bei der Grundstücksteilung und Anordnung einer privaten Zufahrt in jedem Falle zu berücksichtigen.
Es erfolgt eine Änderung der Planzeichnung: Das G/F/L sowie die Darstellung der vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen in WA 3 entfallen.
Zur Straßenbreite der Planstraße:
Die Straßenbreite folgt den Anforderungen nach RaST 06 für Ortsstraßen. Die Breite von 5,5 m ist danach ausreichend. Die im WA 2 und WA 3 angeordneten Senkrechtparker sind um 1 m vom Straßenrand zurückversetzt, damit in Summe die 6,5 m für ausreichendes Rangieren sichergestellt werden kann.
Eine Anpassung der Straßenbreite ist nicht erforderlich.

  1. Gestaltung der „erhaltenswerten" Hecke
Die Breite der Hecke bedingt eine immense Verringerung unserer nutzbaren Gartenfläche. Über die gesamte Gartenbreite verlieren wir 3 Meter an nutzbarer Gartenfläche. Dies bedingt eine Reduktion um ca. 50% unserer vorhandenen Gartenfläche auf der Heckenseite. Solch eine Maßnahme bedarf aus unserer Sicht einer sehr starken Argumentationsbasis und Begründung, um solch einen Eingriff zu rechtfertigen. 
Das vorgelegte Argument, dass die Hecke erhaltenswert sei, müssen wir entschieden zurückweisen. Hierbei handelt es sich um Gestrüpp welches auch an Ästhetik zu wünschen übrig lässt. Unsere Hauptsorge betrifft die mögliche Gefährdung von Kindern und Haustieren im Garten. Bei dem Wildwuchs handelt es sich um ein dichtes Dornengestrüpp. Die Gefahr für Kleinkinder und Kleintiere, welche im Garten spielen ist nicht von der Hand zu weisen. Die deutliche Verkleinerung des Gartens bringt das Dornengestrüpp in unmittelbare Nähe des Spielbereiches von Kindern und Kleintieren. Die Hecke bedeutet für uns somit ein potenzielles leibliches Risiko, eine deutliche Verringerung nutzbarer Grünfläche und einen enormen Einfluss auf Lebensqualität.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 3 zu Hecke:
Zunächst ist klarzustellen, dass die naturschutzfachliche Eingriffsregelung, die darauf abzielt, Auswirkungen von Vorhaben auf Natur und Landschaft zu kompensieren, aus mehreren Bestandteilen besteht: soweit wie möglich Vermeidung des Eingriffes, soweit wie möglich Minimierung des Eingriffs und Ausgleich/Ersatz für verbleibende Eingriffe. Dabei ist die Reihenfolge zu beachten.
Im Rahmen des bereits erfolgten, ersten Verfahrensschrittes gab die Untere Naturschutzbehörde in Bezug auf die Hecke folgende Stellungnahme ab:
„Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist ebenfalls zu prüfen, ob Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden können, denn der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Im vorliegenden Fall soll geprüft werden, ob die bestehenden Heckenstrukturen in den Randbereichen zumindest teilweise erhalten werden können. Dazu ist eine genauere Bestandsaufnahme der bestehenden Strukturen erforderlich.“
Daraufhin beauftragte die Gemeinde das Ingenieurbüro Binn aus Aufkirchen mit der Einmessung der Hecke. Anschließend erfolgte eine Überprüfung, in welchen Teilbereichen ein Erhalt der Hecke möglich ist. Dies ist grundsätzlich in den geplanten Freiflächen/Gärten der Fall. 
Mit dem Erhalt der freiwachsenden Hecke wird ein wichtiger Beitrag zur Förderung der Artenvielfalt geleistet. Sie kann ein zentrales Element in einem naturnah gestalteten Garten bilden und vielfältige Naturbeobachtungen ermöglichen. Bestandsbildend sind Schlehen. Sie bieten Lebensraum und Nahrung für dutzende Vogel- und Schmetterlingsarten sowie Wildbienen. Schlehen zeichnen sich außerdem durch ihre Blütenpracht im Frühjahr, den angenehmen Duft und vielseitig verwendbare Früchte aus. 
Zudem dient der Schutz von Teilflächen der im Plangebiet liegenden Hecke auch dem Schutz von Bestandteilen der Hecke, die sich auf dem angrenzenden Grundstück befinden. 
In Rücksprache mit der Gemeinde können Gehölze aus Gründen der Verkehrssicherheit zurückgeschnitten und erforderlichenfalls gefällt werden.
Die Gemeinde hält am Erhalt der Hecke fest. Es ist keine Planänderung veranlasst.


  1. Gaubenbreiten unter Punkt 7.1.7
Die Begrenzung der Gaubenbreite beeinflusst sehr stark die Lichtdurchflutung in den Häusern. Eine Limitierung der Gaubenbreite auf 1,6 Meter resultiert in einer überaus kleinen Wandöffnung, um den energetischen Anforderungen an Neubauten gerecht zu werden. Dies führt zu einer unverhältnismäßig kleinen Wandöffnung von ca. 1 Meter. 
Darunter leidet die Lichtversorgung im Hinblick auf Fensterflächen, welche nicht der BayBO Art. 45 und der DIN 5034-1 für Wohn- und Aufenthaltsräume gerecht werden. Zwar können Oberlichten im Allgemeinen den Bedarf an Helligkeit in den betroffenen Räumen decken, sind aber im Bezug auf die Sichtverhältnisse nach draußen ungeeignet. Gauben erlauben aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit ein effektives Mittel für einen umweltfreundlichen Hitzeschutz im Sommer, da diese eine ausreichende Beschattung bieten. Bei der Gestaltung mit Oberlichten ist dies in den betroffenen Räumen nur durch eine vollständige Verdunkelung oder eine energieintensive und umweltschädliche Klimatisierung der Räume zu erreichen. 
Zusätzlich hat die Vorgabe in seiner jetzigen Form einen negativen Einfluss auf das Erscheinungsbild des Dorfangers. Die Häuser in WA1 und WA3 sind geplant als Doppelhäuser. Dabei bedingen die baurechtlich vorgeschriebenen Mindestabstände in Kombination mit der maximalen Gaubenbreite von 1,6 Meter, dass pro Doppelhaus nur eine Gaube je Dachseite realisiert werden kann. 
Eine Erhöhung der Gaubenbreite ermöglicht unter Einsatz von Quergiebeln ein deutlich schöneres und homogeneres Erscheinungsbild innerhalb des Dorfangers.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 3 zu Gaubenbreiten:
Ziel ist eine möglichst ruhige Dachlandschaft.
Gleichzeitig soll den Bauwerbern der Ausbau des Dachgeschosses in jedem Falle ermöglicht werden. Aufgrund der erhöhten Anforderungen an den Wärmeschutz ist mit Wandstärken auch bei Gauben von ca. 30 cm zu rechnen (beidseits). Bei einer maximalen Breite von 1,60 m bleiben noch ca. 1 m für das Fenster (incl. Rahmenkonstruktion etc.). 
Im WA 1 und WA 3 sind die Gebäude nicht lang, wodurch keine besonders tiefen Räume im Dachgeschoss zu erwarten sind. Eine ausreichende Belichtung ist sowohl über die Dachfläche (Gaube, Dachflächenfenster) als auch über die Giebelseite möglich. Um dennoch auch an den Längsseiten Gauben mit großzügigeren Fensterbreiten zu ermöglichen, werden die zulässigen Breiten für Gauben erhöht auf B=2,0 m.
Die Abstände untereinander bleiben wie bisher.
Die Breite für Gauben erscheint für Quergiebel, die bei Einzelhäusern zulässig sind, jedoch tatsächlich zu schmal. Bei Einzelhäusern kann z.B. mittig eine zusätzliche Belichtung für eine Dachgeschossnutzung bzw. die Treppenhauserschließung angeordnet werden. Die max. zulässige Quergiebelbreite wird für WA 1 und WA 3 auf max. 1/3 der Gebäudelänge ergänzt. Die max. zulässige Quergiebelbreite wird für WA 2 je Einzelquergiebel auf B=3,0 m festgesetzt, die Summe der Dachaufbauten bleibt jeweils bei 1/3 der Gebäudelänge.
Dachaufbauten sollen als Gauben bzw. als außenwandflächenbündige Zwerchgiebel ermöglicht werden. Ein Hervortreten des Dachaufbaus aus der Hauptfassade – wie bei „Quergiebeln“ üblich – ist auf Grund der Kleinteiligkeit des Quartiers und um die Ablesbarkeit der Hauptbaukörper sicher zu stellen, nicht erwünscht. Die Bezeichnung „Quergiebel“ wird daher in Festsetzung 7.1.6 durch die passendere Bezeichnung „Zwerchgiebel“ ersetzt.
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

  1. Punkt 10.8: Zu pflanzende Bäume
Es ist unstrittig, dass das Pflanzen von Bäumen ein schönes Erscheinungsbild und heimisches Gefühl des Baugebiets ermöglicht. Jedoch erschließt sich uns die vorgegebene Anzahl an zu pflanzenden Bäumen nicht und wir erkennen zusätzlich eine Diskrepanz zwischen den einzelnen Wohngebieten, welche sich aus Pflanzenabstand und Vorgabe der Anzahl abgeleitet aus der Grundfläche ergeben.
Legt man den Beschluss aus der Satzung zugrunde, pro angefangener Grundfläche von 250 Quadratmeter, ergeben sich für die Wohngebiete WA1 und WA3 dieselbe Anzahl an zu pflanzenden Bäume wie im Wohngebiet WA2, da die Bauflächen von WA1 und WA3 in etwa der Baufläche des Wohngebietes WA2 entsprechen. Im aktuellen Bebauungsplan sind jedoch 23 Bäume für das Wohngebiet WA2 festgesetzt, wohingegen für die Wohngebiete WA1 und WA3 in Summe 35 Bäume festgesetzt sind. Dies würde bedeuten, dass die Wohngebiete WA1 und WA3 über 3000 Quadratmeter mehr Grundfläche verfügen als das Wohngebiet WA1. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Deutlicher wird der Unterschied zusätzlich, wenn der Bebauungsplan der parallellaufenden Saliterstraße Nord betrachtet wird. Die Vorgabe in diesem lautet nur ein Baum pro Grundstück.
Diese ungleiche Verteilung erschließt sich uns nicht und wirkt sich dabei sehr stark nachteilig und auch einseitig auf uns aus. Wir erachten es für sinnvoll eine einheitliche Regelung für alle Wohngebiete zu finden, um die ökologische Verantwortung nicht zu stark auf eine Seite abzuwälzen. Es ist für uns nur schwer nachvollziehbar wieso die Dorfmitte so überproportional mehr Bäume aufweisen sollte als umliegende Baugebiete im Dorfrand.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 3 zu Baumpflanzung:
Ziel der Grünordnung ist u.a. die Gestaltung des Straßenraumes durch Baumpflanzungen. Da aufgrund der kleinteiligeren Bebauung im WA 1 und 
WA 3 das Verhältnis zwischen Baufläche und Verkehrsfläche ungünstiger ist, ergibt sich im WA 1 und WA 3 auch eine größere Zahl an zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzungen entlang von Erschließungsstraßen. Diese können jedoch auf die Gesamtzahl der zu pflanzenden Bäume angerechnet werden.
Im Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“ ergibt sich rechnerisch etwa eine Baumpflanzung pro 350 qm Grundstücksfläche. Die Pflanzdichte ist somit beim gegenständlichen Bebauungsplan vergleichsweise höher. Allerdings sind die Baugebiete aufgrund ihrer Lage unterschiedlich zu beurteilen. Ortsmitten neigen im Vergleich zu Ortsrändern zu einer stärkeren Aufheizung, da der klimatische Ausgleich zwischen wärmeren Siedlungsflächen und kühlerem Umland geringer ist. Im Ortsinneren sind die grünordnerischen Festsetzungen daher zu schärfen, um eine Verbesserung des Kleinklimas zu gewährleisten.
Bei der Gartengestaltung ist ein Mindestmaß an Durchgrünung u.a. mit Bäumen aufgrund der vielfältigen Funktionen sicherzustellen: Ortsbildgestaltung und Straßenraumgestaltung, Ökologie und klimatischer Ausgleich, Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft, Artenvielfalt und Lebensraumstrukturen. Dies dient neben dem Gemeinwohl auch dem eigenen Wohl. Im Übrigen ist die Gartengestaltung frei.
Es soll klargestellt werden, dass sich der Pflanzabstand auf die jeweiligen Gehölze eines Baugrundstückes bezieht. Hierdurch werden der Bauvollzug und die Einhaltung der Pflanzabstände erleichtert. Zusammenhängende Baumflächen und Entwicklungsmöglichkeiten für einzelne Baumexemplare werden gleichermaßen ermöglicht.

  1. weiter in Stellungnahme:
Darüber hinaus wünschen wir uns mehr Flexibilität bei der Auswahl der pflanzbaren Baumarten. Es sollte möglich sein auch heimische Obstbäume zu pflanzen. Dies erfüllt zum einen den Bedarf an Biodiversität und ermöglicht wertvollen Lebensraum für verschiedene Insektenarten. Zum anderen wirkt sich die Farbpracht und die Individualität positiv auf das Erscheinungsbild des Baugebietes und der Dorfmitte aus.
Wir hoffen wir konnten Ihnen unsere Gedanken, Sorgen und Überlegungen ausreichend aufzeigen. Keineswegs möchten wir als Bremser oder Vorteilsnehmer verstanden werden. Auch uns ist ein schönes und nachhaltiges Baugebiet enorm wichtig. Immerhin haben wir beschlossen die neue Dorfmitte für die nächsten Jahrzehnte zu unserem wundervollen Zuhause zu machen.
Neben der Pflanzung von heimischen Gehölzen im Rahmen des Pflanzgebotes soll auch die Pflanzung regionaltypischer Obstbaumsorten ermöglicht werden.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 3 zu Baumart/Obstbaum:
Der Vorschlag wird in die Unterlagen aufgenommen. Die Festsetzung Nr. 10.8 wird folgendermaßen ergänzt:
Je vollendeter 250 m² Baugrundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum II. oder III. Ordnung zu pflanzen. Es ist ein Pflanzabstand von mindestens 6 m zwischen den Gehölzen einzuhalten. Mindestpflanzqualität: Hochstamm, dreimal verpflanzt, mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm und einem Kronenansatz bei 2,5 m Höhe. Alternativ ist je vollendeter 250 m² Baugrundstücksfläche ein Obstbaum regionaltypischer Sorte in der Pflanzqualität Hochstamm, dreimal verpflanzt, mit einem Stammumfang von 10 bis 12 cm zu pflanzen. Zeichnerisch festgesetzte Bäume sind anzurechnen.

Beschlussvorschlag Bürger:in 3:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgen Planänderungen gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1.        Bürger:in 4: Schreiben vom 03.11.2023

ich widerspreche fristgerecht den Änderungen am Bebauungsplan vom 20.09.2023. Als späterer Eigentümer bin ich direkt von den geplanten Änderungen betroffen und widerspreche daher mit folgenden Begründungen.

Bezugnehmend auf WA3

1.
Der hälftige Ankauf der gesamten Fläche (50% durch die Gemeinde) ist im Bebauungsplan zu 100% zu überplanen. Dies ist im aktuellen Plan nicht mehr der Fall.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 4 zu Flächenankauf:
Im Bebauungsplan ist die Art der Nutzung festgesetzt. Für Grundstück 1358/15 ist erhaltenswerter Baumbestand dokumentiert, eine Bebauung ist nicht erwünscht. Eine Bebauung ist für diesen Teilbereich nicht vorgesehen. Neben den ökologischen und gestalterischen Funktionen dient die private Grünfläche als Gegengewicht zur dichten Bebauung und als ergänzende Grün – und Freifläche für die Anlieger.
Die Restfläche in der Größe von 247 m² nordwestlich von WA 3 ist fortan nach §34 BauGB zu beurteilen, was auch dem Vereinbarungsstand der Beteiligten entspricht. 
Auch die sonstige Flächenaufteilung entspricht den Vereinbarungen mit den privaten Grundstückseigentümer:innen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

2.
Der Grünstreifen, so wie er im Moment geplant ist, gehört nach Paragraph 1 StVO zum öffentlichen Verkehrsraum, steht somit der Allgemeinheit zur Verfügung und ist von der Grundsteuer befreit.
Fremde Personen, parkende Autos usw. die sich auf dem Grünstreifen aufhalten, muss ich dulden sowie für etwaige Schäden oder Unfälle haften. Das ist nicht erwünscht. (Privatgrundstück)

Angesichts der momentanen (und wohl auch zukünftigen) Parksituation in der Bahnhofstraße ist absehbar, dass dieser Grünstreifen nicht als Erholungsfläche, sondern als zusätzliche Parkfläche genutzt werden wird, so wie es seit dem Ausbau des Kindergartenweges zu einer Straße auch dort der Fall ist. Das entbehrt dann jedoch dem Gedanken der Auflockerung und Verschönerung. Die Bahnhofstraße mit ihren angrenzenden Wohngebieten ist nun mal kein ruhiger Dorfrandbereich, sondern eine belebte und beliebte Durchgangsstraße.

Somit beziehe ich mich auf das Einfriedungsrecht meiner gesamten Grünfläche. BGB Paragraph 903. Um den von ihnen geplanten Grünstreifen OPTISCH zu verwirklichen, wäre ein Zaun aus grünen Doppelstabmatten direkt an der Straße ein gelungener KOMPROMISS. Der Zaun wäre sehr durchsichtig und würde auch der Verkehrssicherheit NICHT im Wege stehen. Dieser sollte dann natürlich an der Bahnhofstraße beginnen, sonst macht das gar keinen Sinn.

3.
Die Wohnqualität ist an den angrenzenden Häusern zur Straße stark eingeschränkt. Bei dem Eckhaus fehlen plötzlich ca. 30% des Gartens den ich nicht mehr frei und kindgerecht nutzen kann, da ich den Zaun soweit nach innen versetzen muss.

Abwägungsvorschlag zu 2. und 3. Bürger:in 4 zur Einfriedung:
Das Quartier erhält eine eigene Erschließungsstraße, es liegt nicht unmittelbar an der Bahnhofstraße. 
Der „Grünstreifen“ links und rechts der neuen Erschließungsstraße sollte dazu dienen, das Erscheinungsbild des Quartiers dörflicher zu gestalten. In alten Dorfkernen ist in der Regel nur der Wirtschaftsgarten eingezäunt, die restlichen Grün- und Freiflächen – v.a. entlang von Straßen – sind bei alten Hofstellen i.d.R. nicht eingezäunt. Das Quartier sollte offen und großzügig wirken, im Sinne eines „Dorfangers“.
Die Fläche zählt nicht zum öffentlichen Straßenraum, da sie Teil des privaten Baugrundstücks ist. Parkende Fremdfahrzeuge müssen vom Grundstückseigentümer daher nicht – entgegen der Annahme in der Stellungnahme - geduldet werden. § 1 StVO behandelt darüber hinaus nicht die Frage, welche Flächen zum öffentlichen Straßenraum gehören, sondern dass mit Vorsicht und Rücksicht im Straßenverkehr zu handeln ist.
§ 903 BGB sichert Eigentümer:innen von „Sachen“ zu, dass „mit der Sache nach Belieben verfahren“ werden kann, „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“. Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als Satzung wie ein Gesetz zu betrachten.
Die Gemeinde kann den Wunsch der Bauwerber:innen jedoch nachvollziehen, die Grundstücke  vollständig einzufrieden, damit die Verkehrssicherheit z.B. für im Garten spielende Kinder gewährleistet wird und bei evtl. auftretendem Parksuchverkehr keine Verwechslung mit dem öffentlichen Straßenraum auftritt. Durch die vor Ort vorhandene dichte Bauweise sollen die Privatgärten darüber hinaus nicht weiter eingeschränkt werden. Die Festsetzung 8.1 „Uneingefriedeter Vorgartenbereich“ entfällt daher, Zäune und sonstige Einfriedungen können entsprechend der übrigen Festsetzungen unter Pkt. 8 umgesetzt werden.
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

4. Privatstraße:
Unsere Privatstraße ist breiter geplant als die Hauptzufahrtsstraße.

Selbst die Bahnhofstraße hat nach ihrem Ausbau KEINE 6.50m Breite.

Somit sollte die Privatstraße auf eine Breite von max. 4m reduziert werden. Um aus einer Parklücke im 90 Gradwinkel auszuparken ist das mehr als genug.

Beispiel Karwendelstraße. Die ist keine 6.50m breit und da sind auch noch Parkplätze auf der Straße untergebracht!!!

Privatstraßen sind von der Grundsteuer befreit.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 4 zu „Privatstraße“:
Ob „Privatstraßen“ von der Grundsteuer befreit sind, ist nicht Teil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Darüber hinaus ist die Fläche nicht als „private Verkehrsfläche“ festgesetzt worden, sondern als Fläche mit Geh-/Fahr-/Leitungsrecht und ist damit Teil des Baulands. 
Das G/F/L wird jedoch künftig entfallen, siehe hierzu: Abwägungsvorschlag Bürger:in 3 zu „Privatstraße“.

5.Ausgleichsfläche:

Da wir die Ausgleichsfläche für uns und die Gemeinde Türkenfeld stellen (Ankauf), wäre eine rechteckige, den Grenzlinien angebundene Ausgleichsfläche sehr wünschenswert um im Zuge evtl. weiterer Ausgleichsflächen eine einfachere Erweiterung zu bewerkstelligen.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 4 zu Ausgleichsfläche:
Die Form der Ausgleichsfläche ergibt sich aufgrund der Zielsetzung: Erweiterung der Gehölzfläche entlang der Nordgrenze und Biotopschutz entlang der Ostgrenze. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Ich fordere Sie auf, die Entscheidungen noch einmal zu überprüfen und die Änderungen am Bebauungsplan anzupassen.

Beschlussvorschlag Bürger:in 4:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und z.T. beachtet. Es werden Planänderungen gemäß Abwägung vorgenommen.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 5        Bürger:in 5: Schreiben vom 05.11.2023

mit diesem Schreiben erhebe ich folgende Einwände gegen den Bebauungsplan „Dorfanger". Als zukünftiger Eigentümer der Parzelle 5 in dem Baugebiet WA3 erheben sich meine Einsprüche daher primär auf diese Baufläche.

1. Einfriedungsfreie Vorgartenbereiche, Punkt 8.1
In der aktuellen Planzeichnung vom 20.09.2023 ist ein „Grünstreifen" bzw. einfriedungsfreier Vorgartenbereich vom 4m geplant. In diesem Bereich darf laut 8.1 keine Einfriedung erfolgen. Daraus ergeben sich zwei bauliche Möglichkeiten:
- Keine Einfriedung zur Straße 
- Einfriedung hinter dem einfriedungsfreien Vorgarten
Entscheidet man sich eine Einfriedung mit einem Abstand vom 4m zur Straße zu errichten, um die Privatsphäre der zukünftigen Eigentümer zu schützen, verliert man hier ca. 40m² nutzbaren Garten. Dies würde die Nutzung des Erworbenen Eigentums einschränken und somit im Widerspruch zu Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta stehen. Betrachtet man die aktuelle Verkehrssituation im Dorfkern bzw. in der Bahnhofstraße und angrenzenden Verkehrswegen, ist davon auszugehen, dass der „Grünstreifen" der Parzelle 5, aber auch im gesamten Baugebiert WA3, von der Öffentlichkeit als Park- und Haltefläche oder als Spielplatz genutzt wird. Diese Annahmen stürzen sich auf aktuelle und vergangene Beobachtungen in der Bahnhofstraße und vor allem in der Nähe des Restaurants Da Pippo.
Entscheidet man sich keine Einfriedung zur Straße zu errichten, um die o.g. 40m² nicht baulich abzugrenzen und nutzbarer zu gestalten, ist kein Schutz der Privatsphäre möglich. Zudem ist für Fremde dadurch nicht ersichtlich das hier ein Privatgrundstück ist bzw. beginnt. Dadurch lässt sich das unbefugte Betreten der Grundstücke durch Mensch und Tier nicht verhindern. Das weiteren kann ebenso das ungewollte Verlassen des Grundstückes nicht unterbunden werden und stellt mit Hinblick auf die angrenzende Straße sowie der angrenzenden Tiefgaragen Ein- bzw. Ausfahrt eine besondere Gefahr für dort wohnende Kinder und Kleinkinder dar.
Im Baugebiet WA3, in der Parzelle 5 zeigt sich, dass das Wohnhaus weit im „Grünstreifen" steht. Nachdem im Bereich des „Grünstreifens" keine Einfriedungen zulässig sind, kann das Gebäude und somit das Eigentum nicht von der Öffentlichkeit abgegrenzt werden. Damit wird man vor die Wahl gestellt, das Gebäude deutlich zu verkleinern oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und somit für öffentlichen Vandalismus bereitzustellen, vgl. Bahnhofunterführung Türkenfelder Bahnhof.
Da das Gebäude zudem weit im Grünstreifen steht, wird auch die geplante Auflockerung und weiträumige Sicht beeinträchtig. Da das Gebäude nicht ohne massive Einschränkungen der freien Wohnraumgestaltung (Garten) umpositioniert werden kann, macht das Konzept bzw. der Gedanke der Auflockerung keinen Sinn. Betrachten man die vorhandenen Verkehrswege in der Gemeinde Türkenfeld, sind keine vergleichbaren Konzepte erkennbar. Dies lässt weiter an der Notwendigkeit dieses Konzeptes zweifeln.
Aufgrund der aufgeführten Punkte habe ich starke Bedenken hinsichtlich der geplanten einfriedungsfreien Vorgartenbereiche. Die Eigentümer der Baugebiete WA3 und WA1 unterliegen zudem der Verkehrssicherungspflicht. zusammenfassend zeigt sich, dass das Konzept des „großzügigen dörflichen Erscheinungsbilds" nur mit massiven Einschränkungen und Eingriffen in die Privatsphären und den Eigentumsrechten der zukünftigen Eigentümer der Baugebiete WA3 und WA1 umzusetzen ist. Es stellt sich die Frage, ob diese städtebauliche Zielsetzung den Eigentumsrechten und Privatsphären der Einwohner übergestellt sein sollte. 
Abschließend beziehe ich mich auf mein Recht der Einfriedung meines gesamten Grundstückes nach §903 BGB.

Abwägungsvorschlag zu Einfriedung Bürger:in 5: 
Siehe Abwägungsvorschlag Bürger:in 4. Es erfolgt eine Planänderung.

2. Erhaltungswerte Bäume und Sträucher, Punkt 10.6
Die „erhaltenswerten Hecke" mit einer Breiten vom 3 m erstreckt sich über die gesamte südöstliche Seite der Parzellen 5 und 6 und reduziert die nutzbare Gartenfläche um ca. 50%. Solch eine massive Beeinträchtigung in den o.g. Parzellen steht aus meiner Sicht nicht im Einklang mit dem Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta und bedarf aus meiner Sicht eine umfangreiche und argumentationsstarke Begründung. Zumal bereits Ausgleichsflächen für das Baugebiet geplant sind.
Ein Eingriff in das Schutzgebiet ist nicht nachvollziehbar, zumal die „erhaltungswerte Hecke" zu Beginn des Baugebiets WA2, wie aus Geisterhand verschwindet. Zudem sind mehr als die Hälfte der aufgeführten schutzbedürftigen Arten, nach dokumentierter Einschätzung nicht in der Lage hier ein Nest zu bauen oder sich fortzupflanzen. Dies lässt annehmen, das zu Baubeginn 50% der aufgeführten Tierarten nicht mehr aufzufinden sind. Zuletzt ist nicht außeracht zu lassen, dass die „Hecke" ebenfalls auf dem am angrenzenden südöstlichen Grundstück mit einer Breite von mehr als 7m besteht und bestehen bleiben wird. Dies auch noch die nächsten Jahrzehnte. 
Dass die „Hecke" auf den Parzellen 5 und 6 erhaltenswert sein soll, muss ich widersprechen. Betrachten man die „Hecke" vor Ort, ist zu sehen, dass diese nur aus Gestrüpp und Dornen besteht. Das Gestrüpp ist nicht sonderlich schön anzusehen und wird sich eher negativ auf zukünftige Wohnungsinteressenten auswirken. Die großen Dornenstrukturen, welche sich über die gesamte Parzelle 5 erstrecken, stellen eine Gefahr und hohes Verletzungsrisiko für Kinder, Haustiere und zukünftige Bewohner da. Betrachtet man den angrenzenden „Grünstreifen", bei dem keine Einfriedung zulässig ist, stellt der Dornenwall eine Gefährdung für sämtliche Anwohner des Baugebietes „Dorfanger" da, welche diesen Bereich also Spiel- und Gassi-Fläche verwechseln könnten.
Der dünne, aber hohe Baum auf der „erhaltenswerten" Fläche auf der Parzelle 5 sollte ebenfalls entfernt werden dürfen. Dieser hat keinen Schutz vor Sturm durch angrenzende Bäume. In Hinblick auf die aktuellen und zukünftigen klimatischen Bedingungen sind hohen Temperaturschwankungen zu erwarten. Damit einhergehen immer stärkere Stürme. Da dieser Baum ungeschützt mittig auf der Fläche steht, ist die Gefahr hoch, dass er umstürzen wird und dabei das angrenzende Haus und Garten beschädigt. Schneidet man den Baum auf ein „sturmsichere" Höhe zurück bleibt nicht mehr als ein Stamm, damit bietet dieser keinen Lebensraum mehr für heimische Vögel.
Der Eingriff in die schutzbedürftige Flora und Fauna wird durch Baumpflanzungen, durch den Verzicht auf durchgehende Sockel bei Einfriedungen und die Festlegung eines Bodenabstandes für Einfriedungen, durch eine Begrünung der Dächer von Garagen, Carports und Nebenanlagen sowie ihrer öffnungslosen Fassaden minimiert und durch Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dafür bereitgestellten Ausgleichsflächen kompensiert.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5: erhaltenswerte Bäume und Sträucher:
Siehe Abwägung Bürger:in 3.
Anzumerken ist darüber hinaus, dass die EU-Grundrechtecharta nicht in den richtigen Kontext gesetzt wird. Es ist klarzustellen, dass die Gemeinde Baurecht und einen Mehrwert schafft. Dabei sind neben den privaten Belangen die Belange von Natur und Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

weiter in Stellungnahme:
3. Anzahl der zu pflanzenden Bäume, Punkt 10.8 & 10.4

Aus meiner Sicht werden im Baugebiet WA1 und WA3 unverhältnismäßig viele Baumpflanzungen gefordert.

Laut Satzung 10.8 muss pro angefangene Grundfläche von 250 m ein Baum gepflanzt werden. Zudem benötigen die Bäume ein Pflanzabstand vom 6m, dieser ist auf den kleineren Grundstücken im Baugebiet WA1 und WA3 erschwert umzusetzen, zumal die geplanten Bäume im Bebauungsplan im Baugebiet WA2 keine 6m Abstand einhalten. Berechnet man die benötigten Bäume anhand der aktuellen Satzung ergeben sich für WA2 23 Bäume. Bei WA1 und WA3 ergeben sich 35, obwohl beide Bauflächen in der Summe gleichgroß sind. Nachdem die Häuser in Baugebiete zusammengefasst werden, sollte auch die Berechnung der benötigen Bäume pro Baugebiet berechnet werden.

Zudem ist im parallellaufenden Bebauungsplan „Saliterstraße Nord" nur jeweils ein Baum pro Grundstück zu pflanzen, obwohl dieses Baugebiet am Dorfrand liegt. Das Baugebiet „Dorfanger" liegt jedoch in der Ortsmitte und sollte gleich oder weniger viele Bäume benötigen, keineswegs jedoch mehr Bäume als Baugebiete am Dorfrand. Betrachtet man umliegende Grundstücke sind meist keine bis höchstens einer der aufgeführten Laubbäume pro Grundstück gepflanzt.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5: Anzahl Baumpflanzungen:
Siehe Abwägung Bürger:in 3 zu Baumpflanzungen.
Ein Bezug der zu pflanzenden Bäume auf die Fläche des Baugrundstückes ist beim Bauvollzug nachvollziehbarer als der Bezug auf Ausschnitte des Baugebietes.

weiter in Stellungnahme:
Als Ausgleich sollten auch heimische Obstbäume, sowie farbenfrohe Bäume und nicht nur Laubbaume der 1. und II. Ordnung erlaubt sein. Diese tragen deutlich mehr zu einem schönen Ortsbild, wie im Bebauungsplan erwünscht, bei. Zudem fördern solche Bäume auch den Artenreichtum der Tierwelt, ganz besonders für Bienen und Insekten.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5: Baumart/Obstbäume:
Der Vorschlag wird in die Unterlagen aufgenommen.
Siehe auch Abwägung Bürger:in 3.

weiter in Stellungnahme:
Die aufgeführten Bäume in der Parzelle 5 im Baugebiet WA3 sind unvorteilhaft positioniert.
Zunächst der Baum, welcher südlich an der Straße angrenzt. Vorgeschrieben sind Bäume mit einem Kronenansatz bei 2,5 m. Da dieser Baum an Straße, Privatstraße und Stellplatz angrenzt ist ein Kronenansatz bei 2,5m nicht sinnvoll. Hier müsste der Baum permanent auf 4m zurückgeschnitten werden, damit dieser für größere Fahrzeuge, LKW's und Rettungskräfte nicht im Weg steht. Der Baum könnte nur in Richtung Westen wachsen. Den Baum auf Höhe der Doppelgarage trifft es noch schlimmer. Dieser könnte aufgrund der Nähe zum Haus und anliegender Straßen in keine Richtung richtig wachsen. Somit hätte ich auf meinem Grundstück optisch eine Fahne und eine auf dem Kopf stehende Klobürste im Vorgarten. Hier sollte es eine Sonderreglung geben oder die Position überdacht werden. Die aktuellen zwei Positionen kann ich so nicht akzeptieren oder umsetzen.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5: Positionierung Bäume:
Die zeichnerisch dargestellten Bäume dienen der Gestaltung des Straßenraumes. Der Kronenansatz von 2,5 m bedeutet, dass die Bäume in dieser Form gepflanzt werden. Vom Pflanzstandort kann bis zu 2 m abgewichen werden. Für die Pflanzung kleinkroniger Bäume oder Obstbäume steht ausreichend Platz zur Verfügung. 
Der südliche Baum an der Straße wird zwischen dem ersten und dem zweiten Stellplatz angeordnet, so dass ein Stellplatz entlang der Grundstücksgrenze positioniert wird. Es erfolgt eine Änderung der Planzeichnung.

4. Privatstraße, Punkt 9.2
Die Dimensionierung der Privatstraße ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, unverhältnismäßig und einmalig!
Die Breite und der Verlauf der Privatstraße wurden zum aktuellen Bebauungsplan angepasst, ohne ersichtliche und ausreichende Begründung. Mit einer Breite von 6,5m, zu zuvor ca. 3,8m, ist die Straße um über 70% gewachsen. Hierbei wird unnötig zusätzliche Grünfläche versiegelt. Mit einer Breite der Straße von 5m ist die Privatstraße 1m breiter als die Hauptstraße, wobei auf der Privatstraße ein vielfach geringeres Verkehrsaufkommen herrscht. Hier fehlt es jeglicher Begründung zur Nachvollziehbarkeit. Betrachtet man umliegende Privatstraßen, haben diese nur eine Breite von ca. 3m. Dies scheint seit Jahrzehnten ausreichend zu sein, sowohl für große Fahrzeuge also auch für Rettungskräfte. Der „Knick" in der Privatstraße zwischen Parzelle 5 und 7 erscheint willkürlich, erschwert das Fahren durch die Privatstraße und kann in Hinblick auf die ungleichmäßigen Grundstücksgrößen deutlich optimiert werden. 
Mehr als 4m Straßenbreite sind nicht akzeptabel und wären ein zu großer Eingriff in die einzelne Grundstücksfläche. Mit einer Breite von 4m ist das Rangieren von Fahrzeugen ohne weiteres möglich und ist auch deutlich mehr also der für Feuerwehr notwendige Mindestabstand.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5:  Privatstraße: 
Siehe Abwägung „Privatstraße“ Bürger:in 3. Es erfolgt eine Änderung der Planzeichnung.

weiter in Stellungnahme:
5. Um unzählige Beteiligungsrunde oder Einsprüche zu reduzieren, würde ich mich über mehr Einbindung und Kommunikation zwischen den Vertragsparteien freuen. 

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5 zu Einbindung und Kommunikation:
Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan, nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Gemeinde hat im Vorfeld dennoch mit allen beteiligten Eigentümer:innen/Vertragsparteien Rücksprache gehalten. Vorschläge zum städtebaulichen Entwurf seitens der Eigentümer:innen wurden bereits im Vorfeld besprochen und – soweit sie den übergeordneten städtebaulichen Zielen sowie den städtebaulichen Entwurfsideen der Gemeinde entsprachen – in weiten Teilen berücksichtigt. 
Darüber hinaus gehende Stellungnahmen zur Planung können wie in jedem anderen Bauleitplanverfahren sowohl von den Eigentümer:innen als auch von der gesamten Bürgerschaft im Sinne einer Berücksichtigung von Interessen aller abgegeben werden. 

Beschlussvorschlag Bürger:in 5:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Planänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 6        Bürger:in 6: Schreiben vom 05.11.2023

(…) gegen die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des o.g. Bebauungsplan, um mein Grundstück FI.Nr. 1358/15, welches innerhalb des Umgriffs liegt, lege ich hiermit Einspruch ein.
Die Festsetzung als „private Grünfläche" mit den im Satzungstext vorgesehen Auflagen würde meine freie Gartengestaltung und- Nutzung unnötigerweise einschränken. 
Die Herausnahme des o.g. Grundstücks aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans beeinträchtigt die Funktionalität des übrigen Neubaugebiets in keiner Weise.
Die Übernahme der Abstandsflächen der Parzellen 1 und 3 bleiben davon unberührt. Auch der zu ändernde Grenzverlauf wird von der Herausnahme nicht tangiert.
Weiterhin wäre ich bereit -falls nötig, eine schriftliche Zusicherung zu unterzeichnen, dass meinerseits auf dem o.g. Grundstück keine Bebauung erwünscht ist.
Die Befürchtung der Entstehung eines Baurechts gemäߧ 34 BauGB könnte somit auch ausgeräumt werden.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 6: Geltungsbereich priv. Grünfläche:
Nach erfolgter baulicher Entwicklung des Dorfangers wäre das Grundstück 1358/15 baurechtlich anders zu beurteilen. Insofern stellt sich im gegenständlichen Bebauungsplan die Aufgabe, Regelungen für diesen Teilbereich zu treffen. In diesem Zusammenhang werden wertgebende Gehölze gesichert und eine Bebauung mit Nebengebäuden im bisherigen Umfang zugelassen. Von einer künftigen Einschränkung der Nutzung kann nicht ausgegangen werden, da die gegenwärtige Nutzung gesichert und weiterhin zugelassen wird.

Beschlussvorschlag Bürger:in 6:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 7        Bürger:in 7 Schreiben vom 05.11.2023

gegen den Bebauungsplan „Dorfanger" erhebe ich folgende Einsprüche.
1. Gegen die geplanten einfriedungsfreien Vorgartenbereiche unter Punkt 8.1 der Satzung lege ich Widerspruch ein.
Hauptsächlich sind von dieser Festsetzung die Parzellen 1 und 2 negativ betroffen, da nur hier die Südseite und der überwiegende Gartenanteil der Baugrundstücke, an der Erschließungsstraße liegen.
Auf dieser Seite sind die Hauptaufenthaltsräume inklusive Erholungsbereiche (Garten und Terrasse). Ohne eine Einfriedung kann dieser Bereich nicht gegen Einsichtnahme geschützt werden. Dadurch wird die Privatsphäre stark gefährdet. Durch diese Festsetzung gibt es keine Möglichkeit einen Sicht- und Betretungsschutz o.ä. anzubringen, um die schützenswerten Wohn- und Aufenthaltsräume sowie den Erholungsbereich von der Öffentlichkeit abzuschirmen.
Es sind keine Vorteile erkennbar, die eine optische Erweiterung des öffentlichen Bereichs mit sich bringt. Auch handelt es sich trotz der Festsetzung weiterhin um ein Privatgrundstück, welches ohne Einfriedung nicht vor unbefugtem Zutritt geschützt werden kann (§123 StGB).
Zudem unterliegen die Eigentümer einer Verkehrssicherungspflicht auf ihren Grundstücken. Somit müssten diese Vorgartenbereiche gegen Unfälle aller Art gesichert werden.
Im Gegenzug können z. B Kinder nicht unbeaufsichtigt im Garten verweilen, da die Gefahr des Weglaufens stets gegeben ist.
Zusammenfassend wirkt sich die Festsetzung 8.1 nur negativ auf die Eigentümer aus und verletzt sie in ihren Grundrechten (Eigentumseingriff Art. 14 GG). Hier stellt sich die Frage, wie das öffentliche Interesse der großzügigen dörflichen Erscheinung das Privatinteresse der geschützten Wohnfriedens überwiegen kann.

Abwägungvorschlag Bürger:in 7: Einfriedung:
Siehe Abwägung Bürger:in 4 zu Einfriedung. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

2. Gegen die in der Satzung unter 10.8 zu pflanzenden Bäume erhebe ich folgenden Einwand.
Aus unserer Sicht verstößt es gegen die Gleichheit in Hinsicht der Baumpflanzungen in den Ausweisungsgebieten WA1/WA3 zu dem Gebiet WA2. In beiden Flächen muss nach Satzung 10.8 pro angefangene Grundfläche von 250 ein Baum gepflanzt werden. In WA2 wären das mindestens 23 Bäume. Bei den Teilflächen in WA1 und WA3 müssten dort mindestens 35 Bäume gepflanzt werden.
Grund ist, dass in WA1 und WA3 insgesamt 2 Grundstücke mit EFH entstehen sollen (7 zu pflanzende Bäume) und 14 Grundstücke mit DHH (28 zu pflanzende Bäume).
Gerade bei den DHH ist die Anzahl von zwei Bäumen verhältnismäßig hoch und schränkt die freie Gestaltung der Privatgärten, wie im städtebaulichen Konzept beschrieben, erheblich ein. Durch die Bepflanzung mit zwei Bäume kann es auch Schwierigkeiten hinsichtlich der Abstandsflächen kommen. Zusammenhängende Grünflächen, im Verhältnis zu Baufläche WA2, sind somit schwer möglich. 
Zum parallellaufenden Bebauungsplan "Saliterstraße Nord" ist je Grundstück nur ein Baum vorgeschrieben. Hier sind die Grundstücke mit einer Größe von 270 m² - 390 m2 sogar tendenziell größer und somit müssen nur in etwa halb so viele Bäume je Grundstücksfläche gepflanzt werden.
Ein möglicher Lösungsansatz wäre es, die Anzahl der Bäume pro Grundstück für WA1 und WA3 auf einen Baum zu begrenzen und somit die Gleichheit zu anderen Bebauungen innerhalb des Ortes zu gewährleisten.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 7: Anzahl Baumpflanzungen:
Siehe Abwägung Bürger:in 3 zu Baumpflanzungen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

3. Angleichung der Höhenkote der Parzelle 3 in WA1 (Satzung, Punkt 3.2).
Die Höhenkote im WA1 Parzelle 3 ist um 0, 7 m unterhalb der Nachbarparzelle 2 und um 0,2m niedriger als Die der Erschließungsstraße in Bereich der Zufahrt, obwohl in diesem Umfeld keine nennenswerten Höhenunterschiede gegeben sind. Diese wurden mittels Rotationslaser nachgemessen und es ergaben sich lediglich Höhenunterschiede von 0,1m zur geplanten Erschließungsstraße und zu den benachbarten Grundstücken in WA1 und zu den Flächen unmittelbar außerhalb des Bebauungsplanes (1358/10, 1358/14). Außerdem ist der Höhenpunkt mit 598,6m niedriger als alle Höhenpunkte des Bebauungsplanes. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei Starkregen oder sonstigen kritischen Wetterverhältnissen es zu hohen Wasseransammlungen auf dem Grundstück kommen kann.
Eine Angleichung an die umliegenden Parzellen und der Erschließungsstraße ist anstrebenswert, damit auf Stützmauern oder starke Grundstücksneigungen verzichtet werden kann.
Im Durchschnitt ist in allen Teilbereichen des Bebauungsplanes der Höhenpunkt der Baukörper 0,1 m höher als Der der Straße. Somit ist hier eine Änderung auf 599,2m als geänderte Höhenkote sinnvoll, da sich der Baukörper ca. 14m von der Straße entfernt befindet und ein leichtes notwendiges Gefälle sich somit ergeben würde. Diese Höhenverhältnisse sind auch im Teilbereich WA2 vorhanden. Selbst hier ist die Höhenkote sogar um bis zu 0,9m höher als das Gelände.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 7: Höhenkote WA 1:
Die Höhenkote wird entsprechend der Stellungnahme angeglichen, um größere Höhensprünge im Gelände und zum Nachbarn/zur Straße zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass zu den sich anschließenden Fremdgrundstücken eine Angleichung zum Bestandsgelände zu erfolgen hat.
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

4. Versetzung des Sichtdreieckes im WA1 Parzelle 3
Gegen das im Bebauungsplan festgesetzte Sichtdreieck, welches sich über das Grundstück der Parzelle 2 erstreckt, erhebe ich Einspruch. Grundsätzlich sind Sichtdreiecke ein wichtiges Instrument der Verkehrssicherheit und zweifelsfrei legitim. Angenommen wird, dass es sich in dem Baugebiet und eine Zone 30 handeln wird, da in verkehrsberuhigten Bereichen, Zeichen 325.1, grundsätzlich keine Sichtdreiecke erforderlich sind.
Außerdem handelt es sich bei der Straße von NO kommend um eine Sackgasse. Es sind zwar Planungen im Gange, die eine Weiterführung anstreben, jedoch sind diese Planungen meines Wissens nicht, oder in weit entfernter Zukunft, relevant. Eine max. Geschwindigkeit von 30 km/h ist somit fast ausschließlich nicht zu erreichen und die Verkehrsquantität wird dort auch nur durch den Anliegerverkehr zur Parzelle 3 und der Tiefgaragenzufahrt der Parzelle 4 geschuldet.
Bei der Regelung, rechts vor links, ist jede Straße eine übergeordnete- und zugleich eine Untergeordnete. Das hängt immer von der Sichtweise ab. Wie in der folgenden Skizze dargestellt, würde dieses Sichtdreieck (Abb. 1 blau markiert) mehr Sicherheit bzw. bessere Einsicht in die übergeordnete Straße geben. Zudem hätte eine Versetzung des Sichtdreieckes nicht so große bauliche Beschränkungen der Parzelle 2. Im Gegenteil. Durch die freizuhaltenden Flächen vor den Garagen (5m) würde das Sichtfeld sogar erweitert.
Somit könnte auf Parzelle 2 die Möglichkeit geschaffen werden, eine wie zuvor geplante, Doppelgarage zu errichten. Auch die Stellplätze müssten nicht so weit von der Straße entfernt liegen, wodurch die versiegelte Fläche verkleinert würde.
Alternativ wäre es auch vorstellbar, das ursprünglich geplante Sichtdreieck, welches nach NO zeigt, zu verschieben, indem man den Bezugspunkt des Dreieckes an die Straße aus NO angleicht. Das hätte zur Folge, dass sich das Sichtdreieck um ca. 3m nach SO verschiebt.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 7: Sichtdreieck:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Das Sichtdreieck wird in den Planunterlagen künftig nicht mehr dargestellt. Um eine Verkehrsberuhigung sicher zu stellen, wird die Fläche künftig als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ (gelb-weiße Schraffur) festgesetzt. Die Parkierung wird angeordnet wie im Vorentwurf. 
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

5. Gegen die Begrenzung der Gauben Breite unter Punkt 7.1.7 erhebe ich Einspruch.
Bei der Begrenzung der Gauben Breite auf 1,6 m ergeben sich unverhältnismäßig kleine Öffnungen. Wenn dem aktuellen energetischen Anspruch gerecht werden soll, so ist mit einer maximalen Wandöffnung von ca. 1,1 m auszugehen.

Die daraus resultierende Versorgung mit Tageslicht, in Verbindung mit Fensterflächen an der Giebelseite, ist nach der BayBO Art.45 und der DIN 5034-1 für Wohn- und Aufenthaltsräume unzureichend.

Oberlichter im Allgemeinen können zwar dem Bedarf an Helligkeit in dem Räumen decken, sind aber in Hinsicht auf die nötige Sichtverbindung nach außen ungeeignet.
In Bezug auf den sommerlichen Hitzeschutz und einer ausreichenden Beschattung, welche bei Gauben schon baulich bedingt gut zu erreichen sind, ist hingegen bei Oberlichtern dies nur schwer möglich und nur mit einer fast vollständigen Verdunkelung erreichbar.
Zudem wird das Erscheinungsbild im „Dorfanger" stark unterschiedlich sein. In WA1/3 werden fast ausschließlich Doppelhäuser entstehen, wobei pro Doppelhaus nur eine Gaube je Dachseite, bedingt durch die Mindestabstände, baurechtlich errichtet werden darf.
Eine Erhöhung der maximalen Gauben Breite im Zusammenspiel mit Quergiebeln würde sich im gesamten Plangebiet deutlich auf ein homogeneres städtebauliches Bild auswirken.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 7: Gaubenbreiten:
Die Belichtung ist ausreichend, da die Räume im Dachgeschoss auch über die Giebelseiten belichtet werden können. Bis zu einer Raumtiefe von ca. 5 m ist eine einseitige Belichtung möglich und ausreichend.
Die Gaubenbreiten werden jedoch angepasst. Siehe auch Abwägung Bürger:in 3

6. Gegen das Verbot von Quergiebel in WA 1 in Punkt 7.1.5 und die Begrenzung der Wandhöhenüberschreitung von lm in Punkt 7.1.6 erhebe ich Einspruch
Durch die Ausrichtung der Giebelseiten nach SO und NW in WA1 eignen sich die hier angebrachten Balkone nur bedingt für einen alljährlichen Aufenthaltsbereich. Um den Wohnraum im Dachgeschoss ebenfalls einen Erholungsbereich an der frischen Luft zu ermöglichen, würden sich hier kleine Balkone an der SW- Traufseite anbieten. Diese Option ist bereits in WA2 vorgesehen und stellt somit keinen neuen städtebaulichen Aspekt dar, sondern gleicht die Baukörper des Baugebietes optisch aneinander an. Weitere Vorteile, wie der bauseitige sommerliche Hitzeschutz sind auch hier gegeben.

Als sinnvollen Lösungsansatz sehe ich, wenn für den Bereich WA1 ebenfalls Quergiebel zugelassen werden, welche die Wandhöhe mit bis zu 2,1 m überschreiten können.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie meine Anmerkungen und Bedenken zum Bebauungsplan berücksichtigen können und freue mich auf eine entsprechende Benachrichtigung.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 7: Quergiebel:
Quergiebel im Sinne von Zwerchgiebel werden für alle Einzelhäuser zugelassen. Die Gemeinde kann die Anforderungen an höhere Zwerchgiebel auch für die Teilbereiche WA 1 und WA 3 nachvollziehen, um z.B. die Anordnung von Balkonen oder die innere Erschließung (Treppenhaus) vorzunehmen. Die Überschreitung der Wandhöhen für Zwerchgiebel wird daher künftig für alle Teilbereiche auf 2,1 m festgesetzt. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist dabei zu beachten. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Zu den sonstigen Maßen der Dachaufbauten siehe auch Abwägung Bürger:in 3.


Beschlussvorschlag Bürger:in 7:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Planänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 8        Bürger:in 8, Schreiben vom 06.11.2023

mit diesem Schreiben erhebe ich folgende Einwände gegen den Bebauungsplan „Dorfanger":

1. Einfriedungsfreie Vorgartenbereiche/ “Grünstreifen", Punkt 8.1
Als Eigentümer der Parzelle 7 im Baugebiete WA3, erhebe ich Einspruch gegen den geplanten einfriedungsfreien Vorgartenbereiche unter Punkt 8.1 der Satzung.
In der aktuellen Planzeichnung vom 20.09.2023 ist ein „Grünstreifen" bzw. einfriedungsfreier Vorgartenbereich mit einer Breite von 4-5 m in meinem Grundstück geplant. In diesem Bereich darf laut 8.1 keine Einfriedung erfolgen. Daraus ergeben sich folgende erhebliche Einschränkungen:
Der geplante „einfriedungsfreie Vorgartenbereich" bietet den künftigen Bewohnern keinerlei Schutz ihrer Privatsphäre, da dieser Bereich nicht gegen Einsichtnahme geschützt werden kann.
Auch handelt es sich trotz der Festsetzung weiterhin um ein Privatgrundstück, welches ohne Einfriedung nicht vor unbefugtem Zutritt geschützt werden kann (§123 StGB). Aufgrund des fehlenden Sicht- und Betretungsschutzes ist auch das ungewollte Verlassen des Grundstückes nicht zu verhindern und stellt mit Hinblick auf die angrenzende Straße sowie der angrenzenden Tiefgaragen Ein- bzw. Ausfahrt eine besonders große Gefahr für dort wohnen Kinder, Kleinkinder und Haustiere dar.
Zudem unterliegen die Eigentümer einer Verkehrssicherungspflicht auf ihren Grundstücken, somit müssen diese Vorgartenbereiche gegen Unfälle aller Art gesichert werden können.
Wird sich für eine Einfriedung mit einem Abstand vom 4-5 m zur Straße entschieden, um die Privatsphäre der zukünftigen Eigentümer zu schützen, wird die nutzbare Vorgartenfläche um 110 m² reduziert. Da die Nutzung des erworbenen Eigentums stark einschränkt wird, steht dies in Widerspruch zu Artikel 17 der EU-Grundrechte-Charta.
Es ist in Betrachtung der aktuellen Verkehrslage in der Bahnhofstraße und angrenzenden Verkehrswegen davon auszugehen, dass der „Grünstreifen" im gesamten Bauabschnitt WA3 von der Öffentlichkeit als Park- und Haltefläche genutzt werden wird. Hierbei stütze ich mich auf vergangene und aktuelle Beobachtungen in der Bahnhofstraße v. a. im Bereich des Restaurants Da Pippo.
Weiterhin lässt sich an der Notwenigkeit dieses Konzeptes zweifeln, da keine vergleichbaren Vorgehensweisen in den bereits vorhandenen Verkehrswegen in Türkenfeld, sowie im neuen Wohngebiet Saliterstraße Nord erkennbar sind.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Konzept des „großzügigen dörflichen Erscheinungsbilds" nach Festsetzung 8.1 sich auf die Eigentümer des Bauabschnittes WA1 und WA3 erheblich negativ auswirken. Hierbei stellt sich die Frage, wie das öffentliche Interesse das Privatinteresse des geschützten Wohnfriedens überwiegen kann und ob hiermit nicht das Grundrecht (Eigentumseingriff Art. 14 GG) verletzt wird.
Abschließend beziehe ich mich auf mein Recht der Einfriedung meines gesamten Grundstückes nach §903 BGB.




Abwägungsvorschlag Bürger:in 8, (siehe auch Abwägung Bürger:in 4):
§ 123 StGB behandelt den „Hausfriedensbruch“. Ansonsten siehe auch Abwägung Bürger:in 4. 
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

2. Anzahl der zu pflanzenden Bäume, Punkt 10.8 & 10.4
Aus meiner Sicht verstößt es gegen die Gleichheit in Hinsicht der Baumpflanzungen in den Gebieten WA1/WA3 zu dem Gebiet WA2.
Laut Satzung 10.8 muss pro angefangene Grundfläche von 250 m² ein Baum gepflanzt werden.
In WA2 wären das mindestens 23 Bäume.
Bei den Teilflächen in WA1 und WA3 müssten dort mindestens 35 Bäume gepflanzt werden. Grund hierfür ist, dass in WA1 und WA3 insgesamt 2 Grundstücke mit EFH entstehen sollen (7 zu pflanzende Bäume) und 14 Grundstücke mit DHH (28 zu pflanzende Bäume).
Zudem benötigen die Bäume ein Pflanzabstand vom 6 m, dieser ist auf den Grundstücken im Baugebiert WA1 und WA3 erschwert umzusetzen. Gerade bei den DHH ist die Anzahl von zwei Bäumen verhältnismäßig hoch und schränkt die freie Gestaltung des Privatgartens, wie im städtebaulichen Konzept beschrieben, erheblich ein.

Zudem ist im parallellaufenden Bebauungsplan „Saliterstraße Nord" nur jeweils ein Baum pro Grundstück zu pflanzen, obwohl dieses Baugebiet am Dorfrand liegt. Betrachtet man umliegende Grundstücke ist meist keiner bis höchstens einer der aufgeführten Laubbäume pro Grundstück gepflanzt.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 8, Anzahl Baumpflanzungen:
Siehe Abwägung Bürger:in 3. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

3. Privatstraße, Punkt 9.2
Die geplante Privatstraße, welche als Zufahrt zu den Parzellen 5-8 dienen soll, ist unverhältnismäßig und keinesfalls nachvollziehbar.
Diese Privatstraße ist mit einer geplanten Breite von 6,5 m, breiter als die Hauptzufahrtstraße und versiegelt dabei unnötig zusätzliche Grünflache und schränkt die umliegenden Grundstücke weiter ein.
Der Verlauf und die Breite der Privatstraße wurden zum aktuellen Bebauungsplan ohne ersichtliche Begründung angepasst. Hierbei wurde die Privatstraße von 3,8 m auf 6,5 m erweitert.
Die Breite und der Verlauf der Privatstraße wurden zum aktuellen Bebauungsplan angepasst, ohne ersichtliche und ausreichende Begründung. Hier fehlt es jeglicher Begründung zur Nachvollziehbarkeit. Betrachtet man umliegende Privatstraßen, haben diese nur eine Breite von ca. 3m. Dies scheint sowohl für große Fahrzeuge also auch für Rettungskräfte kein Problem darzustellen.

Abwägung Bürger:in 8, „Privatstraße“:
Siehe Abwägungsvorschlag Bürger:in 3. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Beschlussvorschlag Bürger:in 8:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Planänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1. 9 Stellungnahme Bürger:in 9, Schreiben vom  05.11.2023
bei der Durchsicht des Bebauungsplans sind mir folgende Punkte aufgefallen, gegen welche ich hiermit Einspruch erhebe.
[für die leichtere Lesbarkeit wurden Nummerierungen eingefügt]

  1. Grundstücksgrößen in WA3:
Auf Grundlage der Gespräche mit der Gemeinde und dem Planungsverband wurde im Vorfeld der Planung unter anderem besprochen, dass die Grundstücke in WA3 in sechs gleichgroße Baugrundstücke eingeteilt werden müssen. Leider variieren die Grundstücke inzwischen um bis zu 80 m²
Das ist so leider nicht akzeptabel und könnte wie folgt angepasst werden. (Anlage: Einspruch-Bebauung Dorfanger 05112023 I)

Anlage:
Anlage 1




  1. Gestaltung der Privatstraße
Die Breite der Privatstraße wurde in dem aktuellen Bebauungsplan auf 6,50 Meter vergrößert. Dies bedeutet, das unnötige Grünflächen versiegelt werden. Selbst die Hauptzufahrtsstraße in den Dorfanger ist mit 5,5 Meter deutlich kleiner als die Privatstraße. Auf welcher Grundlage muss eine Privatstraße breiter sein als die Hauptzufahrtsstraße in das Baugebiet? Sämtliche Privatstraßen im Umfeld des Dorfangers haben eine Breite vom ca. 3 Meter, was anscheinend auch ausreichend ist. Eine Anpassung der Privatstraße, Reduzierung auf die Breite von max. 4 Meter ist akzeptabel. Dieser ermöglicht ein problemloses Ausparken aus Parklücken im 90° Grad Winkel, und ist auch deutlich größer als die für die Feuerwehr notwendige Mindestbreite.

Abwägungvorschlag Bürger:in 9 zu Grundstücksgrößen und Privatstraße:
Die Grundstücksgrößen sind mit den Grundstückseigentümer:innen abgestimmt. Es handelt sich lediglich um einen Vorschlag für die zukünftige Grundstücksaufteilung. Nichtsdestotrotz soll zwecks einer vereinfachten Darstellungsweise auf die Ausweisung in WA 3 verzichtet werden.
Zur Privatstraße siehe auch Abwägung Bürger:in 3. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

  1. Gestaltung der „erhaltenswerten" Hecke

Baugrundstück 5 und 6

Die Breite der Hecke bedingt eine immense Verringerung der nutzbaren Gartenfläche. Über die gesamte Gartenbreite verlieren die Grundstücke 3 Meter an nutzbarer Gartenfläche. Dies bedingt eine Reduktion um ca. 50% der wertvollen Südausrichtung des Gartens. Solch eine Maßnahme bedarf aus meiner Sicht einer sehr starken Argumentationsbasis und Begründung, um solch einen Eingriff zu rechtfertigen. Im Bereich WA2 Gemeindeteil werden sämtliche Heckenstrukturen hingegen entfernt, obwohl dort genügend Grünfläche vorhanden ist.

Laut Umweltbericht: “Die Eingriffe in das Schutzgut Arten und Biotope werden durch einen teilweisen Erhalt der angrenzenden Heckenstrukturen, durch Baumpflanzungen, durch den Verzicht auf durchgehende Sockel bei Einfriedungen und die Festlegung eines Bodenabstandes für Einfriedungen,
durch eine Begrünung der Dächer von Garagen, Carports und Nebenanlagen sowie ihrer öffnungslosen Fassaden minimiert und durch Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dafür bereitgestellten Ausgleichsflächen kompensiert.“

Die eingezeichnete Hecke verringert deutliche die nutzbare Grünfläche und schränkt die Lebensqualität erheblich ein. Sollte durch den Wegfall der Hecke (auf wertvollem Bauland im Ortskern) weitere Ausgleichflächen notwendig sein, werden diese an anderer Stelle sinnvoll angelegt. Die Ausgleichsfläche wird zu 100% im Außenbereich von uns gestellt.

Das vorgelegte Argument, dass die Hecke erhaltenswert sei, muss ich entschieden zurückweisen. Hierbei handelt es sich um Gestrüpp aus Dornen, welches auch an Ästhetik zu wünschen übriglässt. Des Weiteren befindet sich auf dem angrenzenden, süd-westlich gelegenen Grundstück eine weitere
Heckenstruktur von ca. 7 Meter Breite, an der sich voraussichtlich in den nächsten Jahrzenten nichts ändern wird.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 9 zu Hecke und Eingriff:
Siehe auch Abwägung Bürger:in 3. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Der Erhalt der Hecke dient zudem dem Schutz von Teilflächen der im Plangebiet liegenden Hecke auch dem Schutz angrenzender Bestandteile der Hecke. 
Im östlichen Teil des WA 2 ragt die bestehende Hecke lediglich geringfügig in das Plangebiet. Die eingemessenen Gehölze stocken fast ausschließlich auf den Nachbargrundstücken. Eine „Fläche“ zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern lässt sich in diesem Teilbereich nicht abgrenzen. Im westlichen Teil des WA 2 liegt die Hecke im Bereich von Verkehrsflächen. Eingriffe lassen sich hier nicht vermeiden und nicht minimieren.

  1. Gauben Breiten und Punkt 7.1.7
Die Begrenzung der Gauben Breite auf 1,6 Meter bedingen unverhältnismäßig kleine Öffnungen. Zur Sicherstellung des energetischen Anspruchs an Neubauten kann nur noch mit einer maximalen Wandöffnung von ca. 1 Meter gerechnet werden. Dies hat einen erheblichen Einfluss auf die Versorgung mit Tageslicht im Hinblick auf Fensterflächen auf der Giebelseite. Daraus resultiert eine, nach BayBO Art.45 und der DIN 5034-1 für Wohn- und Aufenthaltsräume, unzureichende Versorgung. Oberlichter im Allgemeinen können zwar dem Bedarf an Helligkeit in dem Räumen decken, sind aber in Hinsicht auf die nötige Sichtverbindung nach außen ungeeignet. In Bezug auf den sommerlichen Hitzeschutz und einer ausreichenden Beschattung, welche bei Gauben schon baulich bedingt gut zu erreichen sind, ist hingegen bei Oberlichtern dies nur schwer möglich und nur mit einer fast vollständigen Verdunkelung erreichbar. Zudem wird das Erscheinungsbild im „Dorfanger" stark unterschiedlich. In WA1 und WA3 werden fast ausschließlich Doppelhäuser mit max. 2 Vollgeschossen entstehen, wobei pro Doppelhaus nur eine kleine Gaube je Dachseite, bedingt durch die Mindestabstände, baurechtlich errichtet werden können. In WA2 können hingegen Gebäude mit 3 Vollgeschossen entstehen. Durch die Begrenzung auf 2 Vollgeschosse in WA1/3 geht wertvoller Wohnraum verloren. Durch eine Erhöhung der Vollgeschosse bzw. der maximalen Gaubenbreite im Zusammenspiel mit Quergiebeln würde sich im gesamten Plangebiet ein deutlich homogeneres städtebauliches Bild ergeben.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 9 zu Abmessungen Gauben:
Siehe auch Abwägung Bürger:in 3. Die Anzahl der Vollgeschosse wird darüber hinaus auch künftig nicht festgesetzt. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen bzgl. Gaubenabmessungen.
  1. Zu pflanzende Bäume Punkt 10.8
Aus meiner Sicht müssen in WA1 und WA3 im Verhältnis zu viele Bäume gepflanzt werden, siehe (Anlage: Einspruch-Bebauung Dorfanger 05112023 II).
Anlage 2

Auf beiden Flächen muss nach Gemeindesatzung pro angefangene Grundfläche von 250 m2 ein Baum gepflanzt werden. In WA2 wären das 23 Bäume. Bei den Bauflächen in WA1 und WA3 müssten hingegen mindestens 35 Bäume gepflanzt werden. Grund hierfür ist, dass in WA1 und WA3 hauptsächlich kleine Doppelhaushälften entstehen. Gerade bei den DHH ist die Anzahl der Bäume verhältnismäßig hoch und schränkt die freie Gestaltung/Nutzung der Privatgärten, wie im städtebaulichen Konzept beschrieben, erheblich ein. Durch die Mindestbepflanzung von je zwei
Bäumen kommt es zu Schwierigkeiten hinsichtlich des einzuhaltenden Mindestabstands zu Grundstücksgrenzen. Eine zusammenhängende Grünfläche, wie auf der Baufläche WA2, ist nicht gegeben.

Zudem ist im parallellaufenden Bebauungsplan „Saliterstraße Nord" nur jeweils ein Baum zu pflanzen, obwohl dort die Grundstücksgrößen mindestens die gleiche Größe haben.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 9 zu Baumpflanzungen:
Siehe auch Abwägung Bürger:in 3. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

  1. Einfriedungsfreie Vorgartenbereiche, zu Punkt 8.1
Die geplanten „einfriedungsfreien Vorgartenbereiche" bieten den künftigen Eigentümer von WA1 und WA3 keinerlei Schutz und einen Eingriff in ihre Privatsphäre. Aufgrund des fehlenden Betretungsschutzes an der Grundstücksgrenze ist der schützenswerten Wohn-, Aufenthalts- und
Spielbereich nicht von der Öffentlichkeit abgeschirmt. Somit ist jegliches unbefugte Betreten, wie auch das Verlassen der Grundstücke spielender Kinder oder freilaufenden Tieren nicht zu unterbinden.

Weiterhin unterliegen die Eigentümer der Verkehrssicherungspflicht, welche sodann auch für diese Bereiche gelten dürfte. Um den geplanten Grünstreifen zu verwirklichen, wäre ein Zaun aus grünen Doppelstabmatten direkt an der Straße ein gelungener Kompromiss. Der Zaun ist sehr filigran durchsichtig und steht der Verkehrssicherheit und einer offenen Gestaltung nicht im Wege. In der Überlegung zu diesen Vorgartenbereichen wurden die Grundstücke in Verlängerung zur Bahnhofstr. nicht berücksichtigt. Wieso?
Abwägungsvorschlag Bürger:in 9 zu Einfriedung:
Doppelstabmatten entsprechen in der Regel zwar nicht dem Material, welches in ländlichen Gebieten üblich ist, sie dürfen jedoch – sofern sie aus Metall sind und nicht aus Kunststoff -, verwendet werden. Die Materialwahl sollte dem dörflichen Charakter gerecht werden.
Die Grundstücke in der Verlängerung zur Bahnhofstraße liegen nicht im Umgriff des Bebauungsplans und konnten daher bei der Planung nicht berücksichtigt werden. 
Siehe ansonsten auch Abwägung Bürger:in 4. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen bzgl. uneingefriedeter Vorgartenbereich.

  1. Freizuhaltende Sichtfelder
Grundsätzlich sind Sichtdreiecke für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechend des BayStrWG an Kreis-, Bundes- und übergeordneten Ortsdurchfahrtsstraßen sicher eine wichtige, notwendige Festsetzung. 
Da in diesem Baugebiet jedoch von einer „dörflichen angemessen Baudichte und Verkehrsmenge ausgegangen werden kann, wird die Festsetzung der vorgesehenen Sichtfelder aus meiner Sicht für nicht angemessen gesehen. Da die Bahnhofstr. bereits ein Zone 30 ist, wird der Bereich Dorfanger ebenfalls ein verkehrsberuhigter Bereich mit einer max. zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h sein. Sichtdreiecke bzw. Sichtfelder sind in solchen Verkehrsbereichen nicht notwendig, erhöhen stattdessen die gefahrene Geschwindigkeit. Ich bin der Meinung, dass Sichtfelder, falls überhaupt
erforderlich sind so ausgerichtet werden wie es bei einer rechts-vor-links Regelung sinnvoll ist. Vom Fahrzeug aus gesehen nach rechts. Ebenfalls wurden die Sichtdreiecke mit einer Länge von 60 Meter geplant. Laut RaST ist in Abhängigkeit zur Höchstgeschwindigkeit(30km/h) eine notwendige
Schenkellänge von 30 Meter ausreichend.
Zusätzlich läuft das zu große Sichtdreieck auf dem Grundstück FI.Nr.:1358/6 schräg über 4 Bestandsparkplätze. 

Abwägungvorschlag Bürger:in 9 zu Sichtdreieck
Siehe auch Abwägung Bürger:in 7. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.


  1. Geltungsbereich Bebauungsplan
Die Erweiterung/Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs um das Grundstück FI.Nr. 1358/15, welches innerhalb des Umgriffs liegt, lege ich hiermit Einspruch ein. Die Festsetzung als „private Grünfläche" mit den im Satzungstext vorgesehen Auflagen beschneiden die freie Gartengestaltung und- Nutzung. Eine spätere Wohnraumschaffung ist dadurch nicht möglich.
Die Verstehe nicht, weshalb das o.g. Grundstücks in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen wurde und die Ausgleichfläche im Gegenzug herausgenommen wurde. Im Kaufvertrag wurde das Grundstück FI.Nr.:1375 mit der Ausgleichsfläche zu 50% an die Gemeinde veräußert. Nicht Grundstück FI.Nr.:1358/15.
Entsprechend gehe ich davon aus, dass aus Gründen der Gleichbehandlung die Ausgleichsfläche mit 247 m² wie WA1 oder WA3 behandelt wird.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 9 zum Geltungsbereich:
Im Bebauungsplan ist die Art der Nutzung festgesetzt. Für das Grundstück 1358/15 ist erhaltenswerter Baumbestand dokumentiert, eine Bebauung ist nicht erwünscht. Eine Bebauung ist für diesen Teilbereich nicht vorgesehen. Neben den ökologischen und gestalterischen Funktionen dient die private Grünfläche als Gegengewicht zur dichten Bebauung und als ergänzende Grün – und Freifläche für die Anlieger.
Die Restfläche in der Größe von 247 m² nordwestlich von WA 3 ist fortan nach § 34 BauGB zu beurteilen, was auch dem Vereinbarungsstand der Beteiligten entspricht. 

Beschlussvorschlag Bürger 9:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1. 10 Stellungnahme Bürger:in vom 10 05.11.2023

mit diesem Schreiben erhebe ich folgende Einwände gegen den Bebauungsplan „Dorfanger"

  1. Einspruch gegen die geplanten „einfriedungsfreien Vorgartenbereiche", Punkt-Nr. 8.1
Gegen die Festsetzung in der Planzeichnung und unter Punkt 8.1 der „einfriedungsfreien Vorgartenbereiche" spreche ich mich hauptsächlich im Bereich der Baugebiete WA 1 aus, da hier die meisten Nachteile ersichtlich sind.
Durch die Gebäudestellung der Baukörper im WA 1 mit Ausrichtung der Hauptfreiflächen und Aufenthaltsräume in südwestlicher Richtung, wird der Lebensmittelpunkt der künftigen Bewohner auf der Straßen- und somit der Erschließungsseite der Gebäude liegen.
Die geplanten „einfriedungsfreien Vorgartenbereiche" bieten den künftigen Bewohnern keinerlei Schutz ihrer Privatsphäre. Aufgrund des fehlenden Sicht- und Betretungsschutzes der privaten Grundstücksbereiche und somit der schützenswerten Wohn-, Aufenthalts- und Erholungsflächen, können diese nicht von der Öffentlichkeit abgeschirmt werden. Somit ist jegliches unbefugtes Betreten, wie auch das Verlassen der Grundstücke durch spielende Kinder oder freilaufende Hunde nicht zu unterbinden.
Weiterhin unterliegen die Eigentümer der Verkehrssicherungspflicht, welche sodann auch für diese Bereiche gelten dürfte.
Zusammenfassend ist die Sinnhaftigkeit dieser Festsetzung nicht nachvollziehbar. Es stellt sich die Frage, ob dieser Eingriff in die Eigentumsrechte den städtebaulichen Zielsetzungen eines „großzügigen dörflichen Erscheinungsbilds" unterzuordnen sein kann. Die Abwägung aller Interessendürfte hier zugunsten eines schützenswerten Wohnfriedens in diesem Neubaugebiet sprechen.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 10 zu Einfriedung:
Siehe ansonsten auch Abwägung Bürger:in 4. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

  1. Einspruch gegen die Anzahl zu pflanzender Bäume, Punkt Nr. 10.8
Aus meiner Sicht ist diese Festsetzung bezüglich der Anzahl der zu pflanzenden Bäume pro „vollendeter 250 qm Baugrundstücksfläche" für das Baugebiet ungerecht, da bei den vorgesehenen, fast ausschließlich Doppelhäusern in den Bereichen WA 1 und WA 3, mindestens 35 Bäume gepflanzt werden müssten. Dies schränkt die Gestaltungsspielräume auch unter Beachtung der einzuhaltenden Abstandsflächen von Bepflanzung zum Nachbargrundstück deutlich ein.
Im Bereich des WA 2 wären es jedoch lediglich 23 Bäume, welche auf den Freiflächen der Baukörper für Mehrfamilienhäuser auf einer weitgehend zusammenhängenden Baugrundstücksfläche zu pflanzen sind.
Anzuführen wäre hier auch, dass der ebenfalls in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Saliterstraße Nord" lediglich je einen zu pflanzenden Baum für Grundstücke vorsieht.
Wir würden daher vorschlagen, die Anzahl der zu pflanzenden Bäume für das WA 1 und 3 auf einen Baum pro Parzelle zu verringern.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 10 zu Baumpflanzungen:
Siehe Abwägung Bürger:in 3. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

  1. Einspruch gegen die Höhenkote der Parzelle 3 im WA 1, Punkt 3.2
Die Höhenkote im WA1 Parzelle 3 ist um 0,7 m unterhalb der Nachbarparzelle 2 und um 0,3m niedriger als Die der Erschließungsstraße, obwohl in diesem Bereich keine nennenswerten Höhenunterschiede gegeben sind. Diese wurden mittel Rotationslaser nachgemessen und es ergaben sich lediglich Höhenunterschiede von 0,1m zur geplanten Erschließungsstraße und zu den benachbarten Grundstücken in WA1 und zu den Flächen unmittelbar außerhalb des Bebauungsplanes (1358/10, 1358/14). Außerdem ist der Höhenpunkt mit 598,6m niedriger als alle Höhenpunkte des Bebauungsplanes. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei Starkregen oder sonstigen kritischen Wetterverhältnissen es zu hohen Wasseransammlungen kommt.
Eine Angleichung an die umliegenden Parzellen und der Erschließungsstraße ist auch anstrebenswert, dadurch auf Stützmauern oder starke Grundstücksneigungen verzichtet werden kann.
Im Durchschnitt ist in allen Teilbereichen des Bebauungsplanes der Höhenpunkt der Baukörper 0,1 m höher als Der der Straße. Somit ist hier eine Änderung auf 599, 2m als geänderte Höhenkote sinnvoll, da sich der Baukörper ca. 14m von der Straße entfernt befindet und ein leichtes notwendiges Gefälle sich somit ergeben würde. Diese Höhenverhältnisse sind auch im Teilbereich WA2 vorhanden. Selbst hier ist die Höhenkote sogar um bis zu 0,9m höher als das Gelände.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 10 zu Höhenkote:
Siehe Abwägung Bürger:in 7. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

  1. Einspruch gegen Festsetzung von „freizuhaltenden Sichtfeldern"
Grundsätzlich sind Sichtdreiecke für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechend des BayStrWG an Kreis-, Bundes- und übergeordneten Ortsdurchfahrtsstraßen sicher eine wichtige, notwendige Festsetzung.
Da in diesem Baugebiet jedoch von einer „dörflichen angemessen", niedrigen Baudichte und entsprechenden Verkehrsmengen ausgegangen werden kann, wird die Festsetzung des im WA 1 und 3 vorgesehenen „freizuhaltende Sichtfelds" aus unserer Sicht für nicht notwendig angesehen.
Aufgrund der Verkehrssicherheit wird vermutlich auch ein entsprechend verkehrsberuhigter Bereich mit einer max. zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h in diesem Gebiet geplant werden. Sichtdreiecke bzw. Sichtfelder wären in solchen Verkehrsbereichen nicht notwendig.
Es ist somit kein städtebaulicher oder verkehrsrechtlicher Grund für die Festsetzung eines Sichtdreiecks bzw. Sichtfelds an diesem Kreuzungsbereich zu erkennen. Schlussfolgend könnten die Garagen und Stellplätze wie im ersten Entwurf geplant werden.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie meine Anmerkungen und Bedenken zum Bebauungsplan berücksichtigen können und freue mich auf eine entsprechende Benachrichtigung.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 10 zu Sichtfelder:
Siehe auch Abwägung Bürger:in 7. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.


Beschlussvorschlag Bürger:in 10:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplans Bebauungsplan „Dorfanger“ mit Begründung in der Fassung 20.03.2024


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dabei soll bestimmt werden, dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt wird.

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplans Bebauungsplan „Dorfanger“ mit Begründung in der Fassung vom 20.03.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dabei soll bestimmt werden, dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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12. Bebauungsplan "Saliterstraße Nord": Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 12

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR G. Müller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:          
NEIN:      

****


Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“
Planstand – 2. Entwurf in der Fassung vom 29.11.2023

Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 

  1. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a BauGB i.V. m § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.12.2023 bis zum 12.01.2024.

  1. Zusätzliche erneute verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Behörde (Landratsamt) gemäß § 4a BauGB i.V. m § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.02.2024 bis zum 12.03.2024.


  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme
    Hinweis: Wenn nichts anderes vermerkt, ist die eingegangene Stellungnahme zur Beteiligung Nr. 1 eingegangen.

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Keine Einwände
22.12.2023
2
Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14
Hinweis
13.12.2023
3
RPV München
Kein Einwände
18.12.2023
4a
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21
Räumliche Planung und Entwicklung
Hinweis/Einwand
24.01.2024
(Verlängerung)
4b

Hinweis/Stellungnahme zur Nr. 2
07.03.2024
5
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Keine Einwände
07.12.2023
6
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hinweis
10.01.2024
7
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Hinweis
12.12.2023
8
Eisenbahnbundesamt
Hinweis
11.12.2023
9
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Keine Einwände
29.12.2023
10
Wasserwirtschaftsamt München
Hinweis
27.12.2023
11
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Keine Einwände
14.12.2023
12
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Keine Einwände
12.01.2024
13
IHK München
Keine Einwände
04.01.2024
14
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Hinweis/Einwand
20.12.2023
15
bayernets
Keine Einwände
07.12.2023
16
Deutsche Telekom Technik GmbH
Hinweis
29.12.2023
17
Erzbischöfliches Ordinariat
Keine Einwände
14.12.2023




Öffentlichkeit

Keine Stellungnahmen
Zu Auslegung Nr. 1



Vorbemerkung

Vor der heute stattfindenden Gemeinderatssitzung hat zeitlich nach der Beteiligung Nr. 1 eine weitere verkürzte erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie des Landratsamtes zu den bereits am 29.11.2023 beschlossenen, aber versehentlich noch nicht in die Planunterlagen eingearbeiteten Punkte stattgefunden:
  • Streichung Festsetzung 2.2: Anzahl Wohneinheiten
  • Ergänzung bei Festsetzung 6.1.5 und Begründung 5.5: Zulässigkeit von Zwerchgiebeln bei Einzelhäusern, Überschreitung der Wandhöhe um max. 1,0 m

Die Beteiligung Nr. 2 wurde beschränkt (Stellungnahmen nur zu geänderten oder ergänzten Teilen, Dauer der Auslegung und Frist zur Stellungnahme verkürzt). Die erneute öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen fand zeitlich versetzt vom 27.02. – 12.03.2024 statt. Dazu ging eine Stellungnahme des Landratsamts ein, die im Zuge der Abwägung behandelt wird. 
Eigentlich war geplant, mit der heute vorgelegten Beschlussempfehlung das Bauleitverfahren „Saliterstraße Nord“ zum Abschluss zu bringen (Satzungsbeschluss). 
Im Zuge einer nochmaligen Qualitätssicherung der Unterlagen in Verbindung mit einem Hinweis aus der Bürgerschaft wurde allerdings festgestellt, dass ein weiterer bereits in der Vergangenheit durch den Gemeinderat gefasster Beschluss (29.11.23) zur maximalen Wandhöhe gewisse Interpretationsspielräume offenlässt. Um Rechtssicherheit zu erlangen, soll darum im Rahmen einer letzten (und verkürzten) Beteiligungsrunde dieser mögliche Mangel geheilt werden. Konkret soll - dem Willen des Gemeinderats entsprechend - die maximale Wandhöhe mit 6,5 Metern festgesetzt werden. Aktuell in den Planungen enthalten ist die Höhenangabe „6,3 Meter“, wobei der Gemeinderat in einer vorangegangenen Sitzung einstimmig „6,5 Meter“ beschlossen hat. Die damals gewählte Formulierung lässt aber - wie eingangs erwähnt - gewisse Interpretationsspielräume zu, welche durch einen noch klarer gefassten Beschluss geschlossen werden sollen. 
Die erneute Auslegung der Unterlagen bietet dann auch die Chance, zwei weitere eingegangene Anregungen umzusetzen, die aus der direkten Baupraxis stammen und seitens der Verwaltung als sinnvoll erachtet werden (siehe auch Pkt. E) Stellungnahme Planung/Gemeinde):
  1. Es wird vorgeschlagen, die max. Gaubenbreite/Dachaufbauten großzügiger festzusetzen. Begründet wird dies damit, dass nach neuem Standard gebaute Häuser zwangsläufig durch Dämmung & Co. dickere Wandaufbauten haben. Dieses „Mehr an Dicke“ führt dazu, dass wertvoller Wohnraum (gerade z. B. für Kinderzimmer im Obergeschoss) fehlt. Es wird darum empfohlen, die Gaubenbreite von heute 1,6 m auf 2,0 anzuheben (wie auch im BP Dorfanger vorgesehen).
  2. Entsprechend der Stellungnahme des Landratsamts zur Auslegung Nr. 2 wird vorgeschlagen die Breite der Zwerchgiebel ebenfalls mit max. 2 m zu begrenzen. Dabei gelten die Festsetzungen für Dachaufbauten.
  3. Die Grundstücke 13 und 14 liegen - der Beschaffenheit des Geländes geschuldet - heute in einer Art Senke. Um etwaige bautechnische Probleme (auch i. B. auf Zufahrten, etc.) zu umgehen, sollen für diese beiden Grundstücke die Höhenpunkte analog der umliegenden Bebauung behutsam angepasst werden. Der bisherige Höhenpunkt  590,8 m soll erhöht werden auf 591,4 m. Damit liegt das Gebäude auf Parzelle 13/14 auf der gleichen Höhe wie das Gebäude auf Parzelle 15/16.
 
Die Verwaltung ist zuversichtlich, mit den heute vorgeschlagenen finalen Änderungen nochmals ein MEHR an Qualität in die Planung zu bringen. Gleichzeitig sind die Ansätze damit nochmals praxisnäher ausgestaltet. In einer letzten verkürzten Auslegungsphase erhalten Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange eine letzte Gelegenheit zur Stellungnahme. 
Geplant ist, das Verfahren dann in der April-Sitzung zum Abschluss zu bringen. 
WICHTIG: Ein Zeitverlust i. B. auf die mögliche spätere Erschließung der Fläche geht damit nicht einher, weil die Verwaltung bereits im Februar mehrere Erschließungsträger um die Abgabe von Angeboten gebeten hat. Die können dann bis zur April-Sitzung ausgewertet werden und eine Auftragsvergabe kann erfolgen.
Zu beachten ist im Übrigen, dass die bauliche Umsetzung der Planung im Plangebiet (incl. Erschließungsmaßnahmen) erst umgesetzt werden kann, wenn die Maßnahmen am Höllbach zur Erlangung der „Hochwasserfreiheit“ abgeschlossen sind.

  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Keine Einwände
22.12.2023
3
RPV München
Kein Einwände
18.12.2023
5
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Keine Einwände
07.12.2023
9
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Keine Einwände
29.12.2023
11
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Keine Einwände
14.12.2023
12
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Keine Einwände
12.01.2024
13
IHK München
Keine Einwände
04.01.2024
15
bayernets
Keine Einwände
07.12.2023
17
Erzbischöfliches Ordinariat
Keine Einwände
14.12.2023


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat Türkenfeld nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

Abstimmungsergeniss:
Ja
Nein


  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen 

2        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14, Schreiben vom 13.12.2023


Stellungnahme
Zu den o.g. Planungen wurde bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 14.07.2023, Stellung genommen und letztlich keine grundsätzlichen Einwände mehr geäußert.
Die Planunterlagen liegen nun erneut vor, im Wesentlichen sollen an einigen Bauplätzen neben bislang ausschließlich Doppelhäusern auch Einzelhäuser zulässig sein, dies veranlasst keine veränderte Bewertung.
Da die Planungen in den landesplanerisch relevanten Grundzügen unverändert geblieben sind, stehen diese weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Abwägungsvorschlag:
Es wird auf die Abwägung zum Entwurf verwiesen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

4a        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21 Räumliche Planung und Entwicklung, Schreiben vom 24.01.2024


Stellungnahme
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Wohnraum in Form von Einzel- und Doppelhäusern nördlich des Bachfeldwegs am östlichen Ortsrand von Türkenfeld zu schaffen.
Im Unterschied zur bisherigen Planung sollen u.a. nun mehr Einzelhäuser und größere Bauräume zulässig sein. Die Lage der Erschließungsstraße wurde geändert, von der fußläufigen Durchwegung wurde nun wieder Abstand genommen. Das Bebauungsgebiet soll hinsichtlich HQ 100 hochwasserfrei werden. Eine maximal zulässige Firsthöhe wird nun festgesetzt.
Weiterhin wurden hinsichtlich der Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text, der nachrichtlichen Übernahmen und Hinweise Änderungen und Ergänzungen vorgenommen sowie die Begründung insgesamt entsprechend der Planung ergänzt.

Ortsplanung
Die Länge und Breite der Bauräume wurde im Vergleich zur bisherigen Planung teilweise wesentlich vergrößert (bspw. in Parzelle Nr. 6 mit 11m x 14m statt zuvor 8m x 12,5m). Trotz unveränderter Festsetzung der GR und Aufnahme einer Festsetzung zur Firsthöhe weisen wir aus ortsplanerischer Sicht jedoch darauf hin, dass insbesondere in Verbindung mit den Garagen sehr breite, nicht unterteilte Gebäudefronten zum schützenswerten Ortsrand hin entstehen können. Es wird daher empfohlen, an der vorherigen Festsetzung der Baugrenzen festzuhalten.
Wir verweisen darüber hinaus auf die ortsplanerischen Anmerkungen unserer Stellungnahme vom 02.08.2023 insbesondere zur zulässigen Wandhöhe (Wh 6,30m) am Ortsrand und zur angemessenen Ortsrandeingrünung entsprechend der Darstellungen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (Mulde in „A“ nicht bepflanzbar) fest.
Zur Vermeidung von Flächenneuversiegelung durch lange Zufahrten wird empfohlen, die Flächen für Garagen/Carports dementsprechend festzulegen.
Abwägungsvorschlag:
Da die Grundfläche unverändert geblieben ist, sind keine größeren Baukörper zu erwarten. Die maximale Fläche kann jedoch flexibler je nach Bauherrn-Anforderung unterschiedlich im Bauraum verteilt werden, d.h. die Proportionen der Gebäude sind z.T. individueller handhabbar. Um den Bauherrn mehr Flexibilität einzuräumen, wird an dieser Planung festgehalten.
Gestalterisch wird eine Firstrichtung festgesetzt, die parallel zur Gebäudelängsseite verlaufen muss. Damit wird sichergestellt, dass es eine Unterscheidung zwischen Gebäudelänge und Gebäudetiefe gibt. Die Traufseite ist damit länger als die Giebelseite, d.h., die kürzere Gebäudeseite wird im östlichen Bereich zur Bestandshecke hin angeordnet.
Bzgl. der Flächenneuversiegelgung durch lange Zufahrten wird darauf hingewiesen, dass eine Begrenzung durch die maximale Größenfestsetzung für Doppelgaragen (max. 36 m²) sowie durch die maximale Gesamtversiegelung gegeben ist. Diese ist immer einzuhalten und ist bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.
Bzgl. der Ortsrandeingrünung/Mulde wird auf die Abwägung zum Entwurf verwiesen.
Bzgl. der Höhenentwicklung/Wandhöhe wird auf die Abwägung zum Entwurf verwiesen. 
Dazu erfolgt folgende ergänzende Erläuterung:
Der Beschluss vom 29.11.2023 zur Stellungnahme des Landratsamts bzgl. der Wandhöhe kann missinterpretiert werden. Die Erläuterungen zu den Wandhöhen haben als Beispiel die festgesetzte Wandhöhe des MI Stangl herangezogen, welches im Bereich 2 eine Wandhöhe von         6,5 m festsetzt. 

Das Entwicklungsziel war mit 6,5 m in der Abwägung beschrieben, es wurde jedoch beschlossen, dass keine Planänderung erfolgen sollte. Daher blieb die Wandhöhe mit 6,3 m festgesetzt.
Die Wandhöhe soll jedoch dem nördlich anschließenden Mischgebiet auf max. 6,5 m angepasst werden, auch, um in der Ausführung Dachgeschossausbauten und damit der qualitätsvollen Wohnraumschaffung mehr Flexibilität einzuräumen. Durch die Einhaltungspflicht der Abstandsflächen (Satzung Gemeinde) ist bei der Ausführungsplanung eine Überprüfung der maximal möglichen Wandhöhe/Dachneigung erforderlich. Daher kann es bei einzelnen Baufenstern sein, dass bei Ausnutzung der max. GR eine geringere Dachneigung bzw. eine geringere Wandhöhe gewählt werden muss, um die Abstandsflächen nach Satzung einhalten zu können. 
Es erfolgt eine Erhöhung auf 6,5 m und damit eine Änderung in Planzeichnung, Festsetzung und Begründung. 

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Die in diesem Verfahrensschritt neue Darstellung der vorgeschlagenen Gebäude und Terrassen erschwert die Lesbarkeit und erscheint aufgrund der geringen Abweichung gegenüber der festgesetzten Baufenster entbehrlich.
Abwägungsvorschlag zu Darstellung vorgeschlagene Gebäude und Terrassen:
Die Darstellung des städtebaulichen Entwurfs erleichtert die Orientierung im Plan, da klargestellt wird, wo die Hauptbaukörper sinnvoll angeordnet werden können. Auf die Darstellung der Terrassen wird künftig verzichtet.
Eine erschwerte Lesbarkeit ist nicht zu erkennen. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Plandarstellung.

Die vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen stimmen in der Farbigkeit nicht mit dem Hinweis C 4 überein. Dies sollte angepasst werden. Darüber hinaus sind die roten Linien teilweise nicht gestrichelt, sondern durchgängig (zwischen den Parzellen 1/2, 2/3, 11/12, 14/15, 18/19, 19/1).
Dies sollte erläutert und ggf. angepasst werden.
Abwägungsvorschlag zu Grundstücksgrenzen:
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Farbigkeit der vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen sowie eine redaktionelle Anpassung der Linienart ( gestrichelt).

Zu 5.1 und 5.2:
Wir weisen darauf hin, dass durch Anwendung dieser Festsetzungen Garagen mit einer Grenzbebauung von mehr als 9,0 m (bspw. Parzellen 5, 6, 7, 8) zulässig sein werden. Es wird daher empfohlen, die Gültigkeit von Art. 6 BayBO anzuordnen.
Abwägungsvorschlag zu 5.1 und 5.2:
Die Anordnung der Abstandsflächen entfällt durch die Novellierung der BayBO 01.02.2021. Seitdem gelten entweder: 
  • die gesetzlichen Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 BayBO)        
    0,4 H, in GE oder GI 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m, 
  • oder die Abstandsflächensatzung der Gemeinde
Soll davon abgewichen werden, ist eine individuelle Festsetzung nach § 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB möglich. Da in vorliegender Planung keine individuelle Festsetzung erfolgt, gilt im vorliegenden Plan die gemeindliche Abstandsflächensatzung, die nur von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO abweicht. Die sonstigen Bestimmungen gelten nach BayBO, also Garagen nach Abs. 7 BayBO, in der die Gesamtlänge einer Garagen-Grenzbebauung geregelt ist. . In den Hinweisen wird darüber hinaus auf die Beachtung der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Zu A 5.6:
Es sollten hier zur Vollständigkeit weiterhin auch die nun zulässigen Garagen ergänzt werden.
Abwägungsvorschlag zu 5.6:
Die Stellungnahme wird beachtet. Es erfolgt eine redaktionelle Ergänzung von „Garagen“.

Sonstiges
Präambel:
In der Präambel sollten entweder die jeweils aktuellen Fassungen der Rechtsgrundlagen genannt werden oder nach der Aufzählung eingefügt werden, dass diese jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung gelten. Die BauNVO wurde zuletzt durch Artikel 2 d. G. am 03.07.2023 geändert (BGBl. I Nr.176).

Verfahrensvermerke:
Wir empfehlen insgesamt, das Muster der Planungshilfen für die Bauleitplanung p20/21 zugrunde zu legen.
Abwägungsvorschlag zur Präambel und zu den Verfahrensvermerken:
Eine Nennung der BauNVO in der Präambel ist nicht erforderlich. Die Gesetzesgrundlagen sind aus den Daten der Verfahrensstände ableitbar. Um Missverständnisse bzgl. des gültigen Stands der BauNVO zu vermeiden, erfolgt eine redaktionelle Streichung in der Präambel. 
Die Angaben in den Verfahrensvermerken werden hinsichtlich der Empfehlungen aus den genannten Planungshilfen überprüft und ggf. redaktionell ergänzt.

Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die vom Baubauungsplanes erfassten Flurstücke 716/13, 716/8 und 715 der Gemarkung Türkenfeld liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern.
Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.
Abwägungsvorschlag zu den Verfahrensvermerken:
Der Hinweis auf auffällige Verunreinigung bei Aushubarbeiten ist bereits in den Hinweisen enthalten. Der Hinweis zur Auskofferung, Zwischenlagerung und Sicherung gegen Niederschlagswasser wird redaktionell ergänzt.

Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. 

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Einwendungen mehr. 

Wasserrecht
Die Ihnen vorliegende Stellungnahme vom 17.08.2023 ändert sich aufgrund des neuen Umweltberichts vom 29.11.2023 und den weiteren Unterlagen nicht. Sie wird aufrechterhalten. Sie beinhaltet lediglich Hinweise für die gemeindliche Abwägung. Zudem wird auf die wasserrechtliche Gestattungspflicht des Gewässerausbaus am Höllbach und der Niederschlagswasserbeseitigung durch das Regenüberlaufbecken aufmerksam gemacht.
Abwägungsvorschlag Wasserrecht:
Es wird auf die Abwägung zum Entwurf verwiesen. Im Gutachten des IB Steinbacher Consult vom 05.06.2023 wird darauf verwiesen, dass sich durch die Neugestaltung des Höllbachs keine negativen Auswirkungen auf Dritte ergeben. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Straßenverkehrsamt
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände. 

Kreisstraßenverwaltung
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Saliterstraße Nord“ in der Gemeinde Türkenfeld.
Aufgrund der Zunahme des Verkehrsaufkommens sind Sichtdreiecke in den Zufahrtsstraßen zu den Kreisstraßen FFB 3 und FFB 5 nach RASt für die Einmündungsbereiche zur Kreisstraße festzulegen und freizuhalten.
Öffentliche Mobilität
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits weitläufig an das MVV-Netz angebunden ist.
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. Der Bachfeldweg ist als Wunschlinie im landkreisweiten Radwegenetz vermerkt. Dies sollte bei möglichen Umbauten beachtet werden. Es wird empfohlen, an Knotenpunkten und Einmündungen Sichtfelder nach RASt freizuhalten, um Gefahrensituationen zwischen Rad und Kfz zu vermeiden. Weiter wird empfohlen, auf den Grundstücken geeignete und überdachte Fahrradabstellanlagen zu installieren.
Abwägungsvorschlag Kreisstraßenverwaltung und öffentliche Mobilität:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Abwägung zum Entwurf verwiesen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen gemäß Abwägung zu den einzelnen Stellungnahmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

4b         Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21 Räumliche Planung und Entwicklung, Schreiben vom 07.03.2024 (Auslegung Nr. 2)


(…) das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Wohnraum in Form von Einzel- und Doppelhäusern nördlich des Bachfeldwegs am östlichen Ortsrand von Türkenfeld zu schaffen.
Die Beteiligung wurde beschränkt (Stellungnahmen nur zu geänderten oder ergänzten Teilen, Dauer der Auslegung und Frist zur Stellungnahme verkürzt). Die erneute öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen fand zeitlich versetzt vom 27.02. – 12.03.2024 statt.
Im Unterschied zur bisherigen Planung (§ 4a Abs. 3 BauGB) mit Planstand 29.11.2024 [Anmerkung Gemeinde: gemeint ist: 29.11.2023] soll die zulässige Anzahl der Wohneinheiten je Haus über die mögliche Anzahl der Stellplätze entsprechend der Stellplatzsatzung begrenzt werden und eine Überschreitung der Wandhöhe um 1,0 m für Zwerchgiebel zulässig sein.
Da uns nicht bekannt ist, ob unsere Gesamtstellungnahme vom 24.01.2024 zum Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB bereits im Gemeinderat behandelt wurde, verweisen wir auch im vorliegenden Verfahrensschritt auf diese.
Anmerkung Gemeinde:
Die sonstigen Anmerkungen aus der Stellungnahme vom 24.01.2024 werden weiter oben im Text behandelt.
Darüber hinaus haben wir folgende ergänzende Anmerkungen zu den nachträglich eingearbeiteten
Änderungen:
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text / Begründung 
Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte für alle Planunterlagen das Plandatum aktualisiert
werden.

Abwägungsvorschlag: 
Das Plandatum wurde nicht geändert, da die in Auslegung Nr. 2 behandelten Punkte Beschlüsse vom 29.11.2023 betrafen. Somit war das Plandatum zur Auslegung Nr. 2 mit 29.11.2023 korrekt.
Nach der heutigen Sitzung mit Beschlussfassung erhält die Planfassung das Datum 20.03.2024.

Zu Streichung 2.2:
Es sollte über die Ausführungen des entsprechenden Beschlussbuchauszugs hinaus berücksichtigt werden, dass nicht nur die Stellplatzsatzung der Gemeinde das die Anzahl der Wohneinheiten „begrenzende Element“ ist, sondern auch die Einhaltung der GRZ gem. Festsetzung Nr. 3.3. Dies sollte auch in 5.2 der Begründung angepasst werden.
Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf die Einhaltung der Gesamtversiegelung 0,6 (=GRZ 2) ist in Kapitel 5.2 der Begründung bereits enthalten. Garagen/Carports/offene Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Anstelle von Garagen/Carports sind auch offene Stellplätze und Nebenanlagen zulässig. Außerhalb dieser Flächen können keine Stellplätze angeordnet werden, insofern muss kein zusätzlicher Hinweis auf die einzuhaltende GRZ 2 erfolgen, da diese obligatorisch ist. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Zu 6.1.5:
Wir empfehlen aus ortsplanerischer Sicht eine Ergänzung der neuen Festsetzung um eine Formulierung, dass die Firsthöhe von Zwerchgiebeln (entsprechend der Festsetzung 6.1.6 zu Dachaufbauten) mindestens 0,50 m unter der Firsthöhe des Hauptfirstes bleiben und die Dachneigung der des Hauptdaches entsprechen muss. Darüber hinaus fehlt in den Festsetzungen die Maximalbreite der nunmehr zulässigen Zwerchgiebel.



Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde kann die ortsplanerische Intention nachvollziehen, zumal diese z.T. bereits für sonstige Dachaufbauten (Gauben) gelten. Die Festsetzungen zu den Dachaufbauten werden  sinngemäß um folgende Festsetzungen ergänzt:
  • Die Firsthöhe von Zwerchgiebeln muss mind. 0,5 m unterhalb der Firsthöhe des Hauptdachs bleiben.
  • Zwerchgiebel sind mit Satteldach oder mit Schleppdach auszuführen.
  • Die Dachneigung von Zwerchgiebeln mit Satteldach sind der Dachneigung des Hauptdachs anzupassen.
Die Maximalbreite von Zwerchgiebeln entspricht der Maximalbreite der sonstigen Dachaufbauten. Die FS 6.1.6 wird dahingehend ergänzt, dass die angegebenen Maße (Außenmaß 2,0 m, Abstände untereinander) auch für Zwerchgiebel gelten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Ergänzung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

6        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 10.01.2024


Stellungnahme
gegen die Veränderung der Planung vom 07.12.2023 haben wir AELF FFB keine Einwände.
Jedoch legen wir Wert darauf, dass alle Feldwege/Wege für die Landwirtschaft weder in der Breite noch aufgrund anderweitiger Nutzung für die Landwirtschaft eingeschränkt werden.
Abwägungsvorschlag: 
Die Mindestbreite des bisherigen Feldwegs im Süden (Bachfeldweg) bleibt erhalten. Im Bereich der neuen Zufahrtsstraße sowie der Parktasche erfolgt eine Verbreiterung auf mind. 5,5 m. 
Um die nach den Richtlinien erforderliche Mindestzufahrtbreite von 6 m für die Senkrechtparker in der Parktasche sicher zu stellen, ist davon auszugehen, dass das bestehende Bankett mit einer Breite von 50 cm auf der Südseite (außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) mit hinzugerechnet werden kann.
Die bisherige Darstellung des Abzweigs der Planstraße von der Bestandsstraße entsprach im Detail noch nicht der Darstellung des Erschließungsplans. Aufgrund der trompetenförmigen Einfahrtssituation und unter Berücksichtigung von Gegenverkehrssituationen muss auf die bisher dargestellte Baumneupflanzung im Bereich der Baumfällung verzichtet werden. Statt 4 Senkrechtparker im öffentlichen Straßenraum unter dem Bestandsbaum können nur noch 3 Senkrechtparker angeordnet werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Grünordnung sind dadurch nicht zu befürchten.
Auszug aus Erschließungsplan IB Glatz
  

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Planzeichnung.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

7        Deutsche Bahn AG – DB Immobilien, Schreiben vom 12.12.2023


Stellungnahme
Gegen das o.g. Verfahren bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.
Nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und § 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist die Deutsche Bahn AG verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicheren Zustand zu halten. In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin: 
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zum Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abtriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigenen Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen auf Dächern oder Fassaden sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hinzugestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Abwägungsvorschlag:
Das Plangebiet liegt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bahngelände. Die nächst gelegene Bahnlinie 5520 München-Pasing – Buchloe führt ca. 200 Meter südöstlich an den im Planungsumgriff befindlichen Flurstücken vorbei. Daher ist nicht mit einer unmittelbaren Beeinträchtigung durch Blendwirkung zu rechnen.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch der letzte Abschnitt der Stellungnahme in den Hinweisen und in der Begründung redaktionell ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle Ergänzung der Planunterlagen.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


8        Eisenbahnbundesamt, Schreiben vom 11.12.2023


Stellungnahme
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden vom Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“ der Gemeinde Türkenfeld nicht berührt, da die nächst gelegene Bahnlinie 5520 München-Pasing – Buchloe ca. 200 Meter südöstlich an den im Planungsumgriff befindlichen Flurstücken vorbeiführt. Insofern bestehen keine Bedenken.
Zur Vollständigkeit verweise ich auf die Stellungnahmen des Eisenbahn-Bundesamtes vom 28.06.2022, Gz: 65148-651pt/010-2022#439 sowie vom 20.07.2023, Gz: 65148-651pt/011-2023#511. Weitere Hinweise werden im Rahmen der erneuten Beteiligung nicht vorgebracht.
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden. Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muenchen@deutschebahn.com). Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben Dritter.
Abwägungsvorschlag:
Sowohl in der Stellungnahme vom 28.06.2022 als auch in der Stellungnahme vom 20.07.2023 wird angegeben, dass die Belange des Eisenbahn-Bundesamts von der Planung nicht berührt werden und weiterhin keine Bedenken bestehen.
Die Deutsche Bahn AG wurde beteiligt, siehe oben Stellungnahme vom 12.12.2023.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

10        Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 27.12.2023


Stellungnahme

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Niederschlagswasserbeseitigung:
Gemäß Begründung Nr. 5.6.3 sowie dem Entwässerungskonzept vom 20.11.2023 soll das anfallende Niederschlagswasser der Verkehrsräume sowie Bebauung, ausgenommen der Parzellen 4, 5, 6 über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in den Höllbach eingeleitet werden. Für die bebauten Gebiete sollen Zisternen vorgeschaltet werden.
Das Niederschlagswasser auf den Parzellen 4, 5, 6 soll über die belebte Oberbodenzone versickert werden. Im Baugrundgutachten vom 24.09.2021 wurden die Untergrundverhältnisse erkundet. Demnach liegen im nord-östlichen Bereich des Planungsgebiets sandige Untergrundverhältnisse (siehe Bohrprofil Kleinbohrung SDB2 und 4) und im süd-östlichen Bereich sandig-schluffige Verhältnisse vor. Dies entspricht der Parzelle 4 und 5 sowie den Parzellen 6 und 7. Auf S.37 des Baugrundgutachtens wird jedoch erläutert, dass die ermittelte Durchlässigkeit in diesem Bereich für eine Versickerung nicht ausreicht.
Wir bitte um kurze Klarstellung.
Überschwemmungsgebiet:
Gemäß hydraulischem Gutachten vom 05.06.2023 ufert der Höllbach nach der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme „Neubau der Brücke Saliterstraße“ bei einem HQ100 sowie HQextrem nicht mehr aus. Es ist im Planungsgebiet demnach kein Überschwemmungsgebiet mehr vorhanden. Die Modelldaten liegen uns nicht vor.
Wir bitten um Zusendung der Modelldaten, um die Berechnung und die Einhaltung der Regeln der Technik überprüfen zu können.

Ergänzende Stellungnahme vom 30.01.2024:
Die Niederschlagswasserbeseitigung soll gemäß Ihrer Mitteilung noch einmal detailliert geprüft werden.

Nach Durchsicht der Unterlagen und Prüfung der Sachlage kann ich Ihnen mitteilen, dass wir zum derzeitigen Verfahrensstand des Bebauungsplans bzgl des Höllbachs keine Einwendungen haben. Durch die Festsetzung: „11.1- Die geplanten Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs sind erst zulässig, wenn durch Maßnahmen am Höllbach sichergestellt ist, dass das Plangebiet hochwasserfrei ist.“  ist sichergestellt, dass mit dem Vorhaben erst begonnen werden kann, wenn die beschriebenen Maßnahmen umgesetzt wurden.

Zu Nr. 11.1 sollten Sie ergänzen, welches Szenario angesetzt wird (=HQ100). Der Begriff „hochwasserfrei“ wird nicht mehr verwendet, weil er suggeriert, dass keine Hochwassergefahr besteht. Allerdings wird die „HW Freiheit“ nur für ein bestimmtes Szenario nachgewiesen. Auch aus anderen Hochwassergefahren wie aus Starkregenereignissen oder aus einer überlasteten Kanalisation sind Hochwassergefahren möglich.

Mit den vorgelegten Unterlagen wird eine Konzeption und eine Lösung vorgelegt, wie dem ermittelten Überschwemmungsgebiet begegnet werden kann. Es wurde nachgewiesen, dass die potentiell bebaute Fläche durch die Umgestaltung des Durchlasses nicht mehr von einer Überschwemmung betroffen ist. Eine abschließende wasserwirtschaftliche Bestätigung, dass die Fläche bei einem HQ100 nicht betroffen ist, können wir jedoch erst nach Umsetzung der Maßnahme treffen. Die vorliegende Planung stellt vielmehr in Aussicht, dass das Gebiet bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis nicht betroffen ist. 

Das Gebiet liegt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung jedoch noch innerhalb des Überschwemmungsgebiets. Wir empfehlen Ihnen deshalb mit dem Landratsamt zu klären, ob/in wie weit eine Abwägung der Gemeinde nach §78 Abs. 1 und 2 WHG notwendig ist.

Für das notwendige wasserrechtliche Verfahren zum Gewässerausbau nach § 67 und 68 WHG sind Unterlagen nach der WPBV „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren“ notwendig. Diese Unterlagen gehen also über die vorgelegten Unterlagen deutlich hinaus.

Abwägungsvorschlag:
Die Modelldaten wurden am 17.01.2024 durch den Fachplaner IB Steinbacher Consult an das WWA versendet.
Auf eine Verpflichtung der Versickerung auf den Parzellen 4, 5, 6 wird künftig verzichtet. Es erfolgt eine gedrosselte Einleitung des Niederschlagswassers wie auf den übrigen Parzellen in den Regenwasserkanal (s. Entwässerungskonzept IB Glatz vom 12.03.2024).
Der Begriff „Hochwasserfreiheit“ wird abgeändert in: Es besteht keine Gefährdung durch Hochwasser durch den Höllbach (nachgewiesen am Ereignis HQ 100 und HQ extrem). 
Eine erneute Abstimmung mit dem Landratsamt hat stattgefunden. Auch Maßnahmen, die nicht innerhalb des Geltungsbereichs liegen, können eine aufschiebende Wirkung entfalten. Da durch die Durchführung der Maßnahmen am Höllbach bewirkt wird, dass keine Gefährdung mehr durch Hochwasser durch den Höllbach zu befürchten ist, bildet die im Plan dargestellte Überschwemmungsfläche den Ist-Zustand ab, der aber nach Abschluss der Maßnahmen am Höllbach entfällt.
Das HQ extrem Planfall ist im Plan dargestellt. Das Plangebiet ist davon nicht betroffen.
Die Baumaßnahmen im Plangebiet (incl. Erschließungsstraße) können jedoch erst erfolgen, wenn die Umbaumaßnahmen am Höllbach abgeschlossen sind und das vom IB Steinbacher Consult berechnete Szenario eintritt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Planänderung bzgl. der Niederschlagswasserbeseitigung.

Abstimmungsergebnis:
Ja 
Nein

14        Landesfischereiverband Bayern, Schreiben vom 20.12.2023


Stellungnahme
Der Landesfischereiverband Bayern begrüßt die ökologische Aufwertung des Höllbaches bei Türkenfeld.
Nach den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG, StMUV, 2008) darf die an eine Einleitungsstelle angeschlossene befestigte Fläche insgesamt bis zu 1.000 m² groß sein. 
Nachdem sich das Plangebiet zwischenzeitlich auf Grund von Planungsänderungen nochmals vergrößert und nunmehr ca. 10.375 m² groß ist, ist [aus] Sicht des LFV zwingend eine schadlose Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer sicherzustellen.
Abwägungsvorschlag:
Die schadlose Einleitung des Niederschlagswassers wird gemäß Entwässserungskonzept IB Glatz vom 12.03.2024 durch eine Vorreinigung mittels einer Sedimentationsanlage im Süden des Baugebiets gewährleistet. Dieses wurde im Zuge der Überarbeitung des Entwurfs neu erstellt. Es liegt den Planunterlagen als Anlage bei (textliche Ausführungen, Spartenplan, Straßenhöhenplan). Die Inhalte sind in der Begründung zusammengefasst.
Der Hinweis auf das Merkblatt DWA-M 102 wurde unter 24.4 ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


16        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 29.12.2023


Stellungnahme
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2022434 vom 15.07.2022 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:
Sollten Ihnen mittlerweile Objektdaten (Anzahl der Parzellen und Wohneinheiten) sowie Termindaten vorliegen, so bitten wir um zeitnahe Mitteilung.



Abwägungsvorschlag:
In der Stellungnahme vom 15.07.2022 wird angegeben, dass die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt werden. Bei Planungsänderung wurde um erneute Beteiligung gebeten. Bei Umsetzung der Erschließung und Spartenverlegung ist mit der Telekom Kontakt aufzunehmen.
Es wird auf die Abwägung zum Vorentwurf verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein




  1. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

Keine Stellungnahmen eingegangen.


  1. Stellungnahmen Planung/Gemeinde

Stellungnahme 1:
Gemäß Beschluss vom 29.11.2023 sind in den Planunterlagen noch folgende Punkte zu ergänzen, da sie bislang versehentlich nicht in die ausgelegten Planunterlagen aufgenommen wurden, zu denen aber bereits am 29.11.2023 eine Abwägung stattgefunden hat:
  • Streichung Festsetzung 2.2: Anzahl Wohneinheiten (in Begründung 5.1 bereits enthalten)
  • Ergänzung bei Festsetzung 6.1.6: Zulässigkeit von Zwerchgiebeln bei Einzelhäusern, Überschreitung der Wandhöhe um max. 1,0 m 

Entsprechend der Stellungnahme des Landratsamtes sollten dabei noch weitere klarstellende Maße zum zulässigen Zwerchgiebel ergänzt werden.

Abwägungsvorschlag:
Da es zur Streichung der Anzahl der Wohneinheiten sowie zur Zulässigkeit von Zwerchgiebeln bereits einen Beschluss vom 29.11.2023 gibt, erfolgt eine Streichung von FS 2.2 sowie die Ergänzung der Festsetzung 6.1.6 als Anpassung an den Beschluss.
Darüber hinaus werden noch weitere maßliche Ergänzungen zur Klarstellung für die Ausführung von Zwerchgiebeln ergänzt (siehe hierzu Abwägung Stellungnahme Landratsamt). Diese orientieren sich an den sonstigen Festsetzungen für Dachaufbauten, da Zwerchgiebel als Dachaufbauten angesehen werden. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.


Stellungnahme 2:
  • Aktuell ist in den Planunterlagen eine maximal zulässige Wandhöhe von 6,3 m festgesetzt, wobei der Gemeinderat in einer vorangegangenen Sitzung einstimmig 6,5 Meter beschlossen hat. Die damals gewählte Formulierung lässt aber - wie eingangs erwähnt - gewisse Interpretationsspielräume zu, welche durch einen noch klarer gefassten Beschluss geschlossen werden sollen. 
  • Außerdem soll die maximal zulässige Breite von Dachaufbauten/Gauben von 1,6 m auf 2,0 m erhöht werden. Grund hierfür sind Anforderungen aus der bautechnischen Umsetzung, wie z.B. Wand- und Dämmstärken. Bei 2,0 m Außenmaß ist gewährleistet, dass durch das dann zulässige lichte Fenstermaß die Räume im Dachgeschoss noch besser belichtet werden können.

Abwägungsvorschlag:
  • Da im nördlich angrenzenden MI Stangl bereits die Wandhöhe von 6,5 m festgesetzt ist, soll im BP Saliterstraße Nord ebenfalls 6,5 m festgesetzt werden. Dies war mit dem Beschluss vom 29.11.2023 bereits so beabsichtigt. Siehe hierzu auch Abwägung zu Stellungnahme Landratsamt.
Eine Höhenentwicklung mit WH 6,5 m zur Errichtung von 2 Vollgeschossen mit ausgebautem Dachgeschoss ist Entwicklungsziel der Gemeinde, auch um ausreichend Flexibilität für die Anordnung von Wohnraum im Dachgeschoss zu ermöglichen. Es erfolgt daher eine Änderung der Planunterlagen.
  • Das maximal zulässige Außenmaß von Dachaufbauten wird auf 2,0 m erhöht. Die Gründe hierfür sind in der Stellungnahme aufgeführt. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes hält die Gemeinde auf Grund der geringfügigen Verbreiterung nicht für gegeben. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.




Stellungnahme 3:
Die Grundstücke 13 und 14 liegen - der Beschaffenheit des Geländes geschuldet - bisher in einer Art Senke, da sie niedriger liegen als die benachbarten Gebäude auf Parzelle 11/12 und 15/16.
Abwägungsvorschlag:
Die bisher gewählte Höhenlage von Parzelle 13/14 (590,8 m) vermittelt zwischen geplanter Straßenhöhe bei Einfahrt zu Parzelle 14 (Straßenhöhe bei ca. 590,7 m) und westlicher Bestandsbebauung (Gelände bei Grundstücksgrenze bei ca. 590,8 m). 
Die Planstraße liegt beim westlichen Anschluss an die Bestandsstraße bei ca. 591,4 m und verläuft dann nach Osten hin erst einmal mit einem Gefälle nach „unten“ bis ca. 590,55 m bis sie dann wieder ansteigt. Die Höhenbezugspunkte aller Gebäude orientieren sich an der geplanten Straßenhöhe.
Um jedoch etwaige bautechnische Probleme (auch i. B. auf Zufahrten, etc.) zu umgehen, sollen für die Parzelle 13/14 die Höhenpunkte analog der umliegenden Bebauung behutsam angepasst werden. Der bisherige Höhenbezugspunkt  590,8 m soll daher erhöht werden auf 591,4 m. Damit liegt das Gebäude auf Parzelle 13/14 auf der gleichen Höhe wie das östlich benachbarte Gebäude auf Parzelle 15/16.
Ausschnitt Planzeichnung
Unabhängig davon sind die Abstandsflächen entsprechend der gemeindlichen Abstandsflächensatzung einzuhalten (siehe dazu auch Ausführungen zu Abstandsflächen bei Stellungnahme Landratsamt). Ggf. wird dadurch bei der Ausführungsplanung eine geringere Wandhöhe/Dachneigung/Grundfläche als die maximal zulässigen erforderlich, um die Abstandsflächen einhalten zu können.
Um diesbezüglich der Parzelle 13/14 mehr Flexibilität einzuräumen, wird das Baufenster von      11 m Tiefe auf 12 m Tiefe nach Süden hin vergrößert. Die max. zulässige GR bleibt wie bisher.
Darüber hinaus wird ein Löschwassertank entsprechend der Erschließungsplanung IB Glatz hinweislich im Bereich des Wendehammers ergänzt, da dieser voraussichtlich zur Einhaltung des Löschwasserdrucks notwendig wird.

Stellungnahme Grünordnung:
  • Bei der Sockelfreiheit von Einfriedungen sollte bei der Höhenangabe 15 cm „mindestens“ ergänzt werden (FS 7.2.1).
  • Bei der Größenangabe der Nebenanlagen (FS 5.5) sollte ein „insgesamt“ ergänzt werden, da – auch wenn es die GRZ 2 zuließe – aus ortsplanerischen Gründen eine Beschränkung der Anzahl/Größe von Gartenschuppen etc. erfolgen soll.
  • Die Festsetzung des nicht eingefriedeten Vorgartenbereichs soll auf Grund der besseren Nutzbarkeit dort entfallen, wo der Hauptsüdgarten in Richtung der Straße liegt.

Abwägungsvorschlag Grünordnung:
  • Um Einfriedungen flexibel gestalten zu können, wird die Festsetzung 7.2.1 entsprechend der Stellungnahme ergänzt. Es wird „mindestens 15 cm“ ergänzt.
  • Die Festsetzung 5.5 wird um die Klarstellung „insgesamt“ ergänzt. Begründung siehe Stellungnahme.
  • Die Festsetzung des nicht eingefriedeten Vorgartenbereichs entfällt entsprechend der Stellungnahme, um die Nutzbarkeit kleiner Südgärten zu erhöhen. Der Bereich vor Garagen- und Carporteinfahrten darf nicht eingefriedet werden. Dieser Bereich muss von einer Einfriedung freigehalten werden, um ohne Blockierung der Straße die eigene Garage/Carport ohne Wartezeit anfahren zu können. Außerdem endsprechen uneingefriedete Zufahrten dem gewünschten dörflichen Erscheinungsbild. 


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Änderungen werden gemäß Abwägung vorgenommen.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


Beschlussvorschlag:


1.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 4a BauGB i.V. m         § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen                 beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und         untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung         geändert.

3.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den 3. Entwurf des Bebauungsplans         „Saliterstraße Nord“ mit Begründung in der Fassung vom 20.03.2024.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren gemäß § 4a BauGB         i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dabei soll bestimmt         werden, dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 die Dauer der Auslegung und die Frist zur         Stellungnahme angemessen verkürzt wird und nur Stellungnahmen zu den Änderungen         abgegeben werden können.

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 4a BauGB i.V. m § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den 3. Entwurf des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ mit Begründung in der Fassung vom 20.03.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dabei soll bestimmt werden, dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt wird und nur Stellungnahmen zu den Änderungen abgegeben werden können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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13. Bauantrag: Nutzungsänderung, Sanierung, Umbau und Erweiterung der denkmalgeschützten ehemaligen Milchsammelstelle "Milchhäusl" zu einem Ferienhaus ; Pleitmannswanger Straße 5, Fl. Nrn. 7/3, 5/12, Gemarkung Zankenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 13

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von 3. Bürgermeisterin Sabeeka Well (Familiäre Verbindung zu den Antragstellern). 

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:
NEIN:

***


Das 266 m² große Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist gem. § 34 BauGB zu bewerten. Geplant ist eine Erweiterung des denkmalgeschützten Bestandgebäudes mittels Anbau sowie die Errichtung einer Schleppgaube, um eine Nutzung als Ferienhaus mit einer Wohneinheit zu ermöglichen.






Das Bestandsgebäude inkl. Anbau soll eine neue Grundfläche von 101,37 m² aufweisen. Die Wandhöhe beträgt 3,84 m, die Firsthöhe liegt bei 6,87 m. Das Satteldach bleibt bei 47,4.


Die GRZ I beträgt 0,38, die GRZ II 0,58. Die GFZ liegt bei 0,30. Es werden zwei Stellplätze nachgewiesen. Die Abstandlfächen kommen zum Teil auf dem Grundstück und den öffentlichen Verkehrsflächen zu liegen. Im Nord-Osten wird ein Teil der Abstandsläfchen mittels Abstandlfächenübernahme auf dem benachbarten Grundstück Fl. Nr. 5/7 erbracht.








Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeinldiche Einvernehmen erteilt werden. Das Vorhaben ist ausdrücklich begrüßenswert, weil eine sinnvolle Nachnutzung für ein denkmalgeschütztes Gebäude gefunden wird, das ansonsten dem Verfall Preis gegeben wäre. Weitergehende Prüfungen bzgl. Genehmigungsfähigkeit haben durch das Landratsamt zu erfolgen. 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Nutzungsänderung, Sanierung, Umbau und Erweiterung der denkmalgeschützten ehemaligen Milchsammelstelle „Milchhäusl“ zu einem Ferienhaus mit einer Wohneinheit auf dem Grundstück Pleitmannswanger Straße 5, Fl. Nr. 7/3 u. 5/12 Gem. nach Art. 65 BayBO behandelt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Nutzungsänderung, Sanierung, Umbau und Erweiterung der denkmalgeschützten ehemaligen Milchsammelstelle „Milchhäusl“ zu einem Ferienhaus mit einer Wohneinheit auf dem Grundstück Pleitmannswanger Straße 5, Fl. Nr. 7/3 u. 5/12 Gem. nach Art. 65 BayBO behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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14. Bauantrag: Antrag auf Nutzungsänderung: Kellerräume zu einem Friseursalon und Schaffung eines 2. Rettungsweges; Graf-Schenk-Straße 2, Fl. Nr. 1045, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 14

Pressetaugliche Texte

Das 816 m² große Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist gem. § 34 BauGB zu bewerten. 

Geplant ist Umnutzung von Kellerräumen zu einem Friseursalon und die Schaffung eines 2. Rettungsweges über einen Schacht mit Ausstiegsleiter.


   



             




Die Vorgabe der Raumhöhe für einen zulässigen Aufenthaltsraum im Keller liegt bei 2,40 m – vorhanden sind 2,37 m. Es wird daher eine Abweichung für 3 cm von der Raumhöhe beantragt.

Nach Meinung der Verwaltung ist die geringfügige Abweichung von 3 cm für die Raumhöhe vertretbar.

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeinldiche Einvernehmen erteilt werden. 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Nutzungsänderung, Kellerräume zu einem Friseursalon und Schaffung eines 2. Rettungsweges auf dem Grundstück Graf-Lösch-Str. 2, Fl. Nr 1045 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Die Zustimmung zur Abweichung von 3 cm zur vorgegebenen Raumhöhe wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Nutzungsänderung, Kellerräume zu einem Friseursalon und Schaffung eines 2. Rettungsweges auf dem Grundstück Graf-Lösch-Str. 2, Fl. Nr 1045 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Die Zustimmung zur Abweichung von 3 cm zur vorgegebenen Raumhöhe wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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15. Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Einzelgarage, einem Geräteraum und einem PKW-Stellplatz, Seeblickstr. 3, Fl. Nr. 29, Gemarkung Zankenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 15

Pressetaugliche Texte

Siehe auch korrespondierenden TOP „Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Seeblickstr. 3 a, Fl. Nr. 29, Gemarkung Zankenhausen“



Das Grundstück Fl. Nr. 29 hat eine Größe von 2.808 m² und ist dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 und in Teilen dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld ist das Grundstück als „M gemischtes Gebiet“ dargestellt. 
Es ist geplant, das Grundstück im bereits direkt erschlossenen Bereich, angrenzend an die Straße, zu bebauen. Nach Grundstücksteilung soll das zukünftige Grundstück eine Größe von 579 m² aufweisen.


Im Jahr 2021 wurde hierzu bereits eine Bauvoranfrage gestellt, die der Gemeinderat positiv beschieden hat. Seinerzeit wurde durch das Landratsamt eine Bebauung des Grundstücks in erster Reihe (= angrenzend an die Straße) in Aussicht gestellt und planerisch dem Innenbereich zugeordnet.  Ein erneuter Austausch mit dem LRA ergab, dass an dieser Meinung festgehalten wird.  

Das Haus hat eine Grundfläche von 11 m x 14 m. Die Wandhöhe beträgt 4,64 m, die Firsthöhe 8,45 m. Das Satteldach soll mit einer Dachneigung von 35° errichtet werden.


Die GRZ I beträgt 0,27, die GRZ II liegt bei 0,41. Die GFZ beträgt 0,53. 
Es soll eine Doppelgarage mit zwei Stellplätzen errichtet werden.
Die Abstandsflächen liegen auf dem privaten oder dem öffentlichen Grund (Seeblickstraße).
Durch die geplante Grundstücksteilung kommen ein Teil der Abstandsflächen auf dem zukünftig angrenzenden Grundstück zu liegen. Hierfür wird eine Abstandsflächenübernahmeerklärung notwendig, wie sie in diesen Fällen üblich ist. 




Die Verwaltung steht dem Vorhaben offen gegenüber; die Ergebnisse der informellen Vorabberatung mit dem Landratsamt wurden im Sachvortrag dargestellt. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einzelgarage und PKW-Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. 29, Seeblickstraße 3, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einzelgarage und PKW-Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. 29, Seeblickstraße 3, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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16. Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Seeblickstr. 3 a, Fl. Nr. 29, Gemarkung Zankenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 16

Pressetaugliche Texte

Siehe auch korrespondierenden TOP „Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Einzelgarage, einem Geräteraum und einem PKW-Stellplatz, Seeblickstr. 3, Fl. Nr. 29, Gemarkung Zankenhausen“

Das Grundstück Fl. Nr. 29 hat eine Größe von 2.808 m² und ist dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 und in Teilen dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld ist das Grundstück als „M gemischtes Gebiet“ dargestellt. 
Es ist geplant, das Grundstück im bereits direkt erschlossenen Bereich, angrenzend an die Straße, zu bebauen. Nach Grundstücksteilung soll das zukünftige Grundstück eine Größe von 579 m² aufweisen.


Im Jahr 2021 wurde hierzu bereits eine Bauvoranfrage gestellt, die der Gemeinderat positiv beschieden hat. Seinerzeit wurde durch das Landratsamt eine Bebauung des Grundstücks in erster Reihe (= angrenzend an die Straße) in Aussicht gestellt und planerisch dem Innenbereich zugeordnet.  Ein erneuter Austausch mit dem LRA ergab, dass an dieser Meinung festgehalten wird.  
  
Das Haus hat eine Grundfläche von 11 m x 14 m. Die Wandhöhe beträgt 4,45 m, die Firsthöhe 8,30 m. Das Satteldach soll mit einer Dachneigung von 35° errichtet werden.


Die GRZ I beträgt 0,27, die GRZ II liegt bei 0,44. Die GFZ betrögt 0,53. 
Es soll eine Doppelgarage mit zwei Stellplätzen errichtet werden.
Die Abstandsflächen liegen auf dem privaten oder dem öffentlichen Grund (Seeblickstraße).



Die Verwaltung steht dem Vorhaben offen gegenüber; die Ergebnisse der informellen Vorabberatung mit dem Landratsamt wurden im Sachvortrag dargestellt. 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 29, Seeblickstraße 3a, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 29, Seeblickstraße 3a, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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17. Jahresrückblick 2023 / hier: Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö informativ 17

Pressetaugliche Texte

Der Jahresrückblick 2023 wird dem Gemeinderat und der interessierten Öffentlichkeit hiermit bekannt gegeben. Das Dokument ist im Anhang bzw. auf der Homepage zu finden.

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18. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 18

Pressetaugliche Texte

-.-.-  keine  -.-.-

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19. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 19

Pressetaugliche Texte

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Geltendorf; 3. Änderung des Bebauungsplanes „Walleshausen – Wabern II“, Verz. Nr. 2.07, Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB und Unterrichtung über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Ziel der Planung ist eine wohnbauliche Arrondierung eines neuen Wohngebäudes am südwestlichen Rand der Ortslage Wabern unmittelbar im Anschluss an den Bebauungsplan „Walleshausen-Wabern II“ Verz.-Nr. 2.07. Auf dem überplanten Areal nördlich der Straße „Zum Schmitterberg“ soll aufgrund eines Antrags eines Grundstückeigentümers eine angemessene wohnbauliche Nachverdichtung mit einem weiteren Wohngebäude angestrebt werden. 
Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar: https://www.geltendorf.de/bebauungsplaene-in-aufstellung



Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Moorenweis; 1. Änderung des Bebauungsplanes "Dünzelbach Ortsmitte", Erneute Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB
Auf den bislang noch unbebauten Grundstücksflächen im westlichen Teil des Plangebietes soll aufgrund der hohen Nachfrage im Sinne einer flächensparenden Bauweise und Nachverdichtung ein Mehrfamilienhaus mit kleineren Wohneinheiten entstehen. Dieses Bauvorhaben entspricht jedoch aktuell nicht vollumfänglich den zeichnerischen und textlichen Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Dünzelbach Ortsmitte“. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des geplanten Mehrfamilienhauses müssen daher die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Dünzelbach Ortsmitte“ für den betreffenden Bereich entsprechend geändert werden.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar:  https://www.moorenweis.de/index.php/rathaus/bauamt-bauwesen/bauleitplanung


Aufgrund formaler Abweichungen wird die erneute öffentliche Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB nochmals wiederholt. An den am 08.02.2024 bereits übermittelten Entwurfsunterlagen haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben.

Es werden deshalb weiterhin keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.




Beteiligung als Nachbargemeinde;
Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet – An den Krautgärten“, Gemeinde Moorenweis, Landkreis Fürstenfeldbruck 
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 

Der Gemeinderat Moorenweis hat am 13.12.2022 beschlossen, für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 1425, 1426 und 1426/1 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 1285/2, 1286/1, 1286/2, 1292, 1292/4, 1292/5, 1404, 1404/13, 1404/14, 1416, 1449, 1616/3 und 1616/8, jeweils Gemarkung Moorenweis, nördlich der Staatsstraße St 2054 (teilweise einschließlich) im Osten des bestehenden Gewerbegebietes Mooren-weis, den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet - An den Krautgärten“ aufzustellen.

Um dem grundsätzlichen Bedarf an gewerblichen Bauflächen im Gemeindegebiet Moorenweis Rechnung tragen zu können, sollen die im Osten der Ortslage Moorenweis, bereits vorhandenen Gewerbeflächen über den „Gewerbegrund“ hinaus nach Osten hin erweitert werden. Nachdem das Plangebiet im Osten des Gemeindegebietes Moorenweis im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt, ist zur planungsrechtlichen Sicherung der geplanten Erweiterung von gewerblichen Nutzflächen die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Für die langfristige Sicherung der geplanten gewerblichen Bebauung an dem vorgesehenen Standort, zur Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, der angestrebten städtebaulichen Struktur und Gestaltung, der verkehrlichen sowie der umwelt- und naturschutzrechtlichen An-forderungen an diesen Bereich hat der Gemeinderat Moorenweis die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet – An den Krautgärten“ sowie die 22. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen.  

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen können online unter https://www.moorenweis.de/rathaus/bauamt-bauwesen/bauleitplanung im Internet eingesehen werden. 



Beteiligung als Nachbargemeinde;
22. Änderung des Flächennutzungsplanes, Gemeinde Moorenweis, Landkreis Fürstenfeldbruck 
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Um dem grundsätzlichen Bedarf an gewerblichen Bauflächen im Gemeindegebiet Moorenweis Rechnung tragen zu können, sollen die im Osten der Ortslage Moorenweis bereits vorhandenen Gewerbeflächen über die Straße „Gewerbegrund“ hinaus nach Osten hin erweitert werden (Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO). Nachdem das für eine Entwicklung vorgesehene Areal im baulichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt, ist zur planungsrechtlichen Sicherung der geplanten gewerblichen Entwicklung eine vorbereitende (Flächennutzungsplan) und verbindliche (Bebauungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan) Bauleitplanung nach BauGB erforderlich. Demzufolge soll die 22. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für die Flächen östlich des bereits bestehenden Gewerbegebiets „An den Krautgärten“ im Osten der Gemeinde Moorenweis durchgeführt werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewer-begebiet – An den Krautgärten“ wird im Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. 

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen können online unter https://www.moorenweis.de/rathaus/bauamt-bauwesen/bauleitplanung im Internet eingesehen werden. 
Beteiligung als Nachbargemeinde;
8. Änderung des BP „Gewerbegebiet Am Mitterfeld“, Gemeinde Greifenberg, Landkreis Landsberg am Lech; Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Anlass der Planung ist die Beantragung zur Vergrößerung der Betriebsfläche für eine effiziente Auslieferung von Reform- und Diätwaren, kosmetischen sowie Arzneimitteln aller Art und Erwerb auf den Grundstücken Fl. Nrn. 462/16 sowie /18, beide Gemarkung Greifenberg durch im Gewerbegebiet bereits ansässige Unternehmen. Ziel der Planung ist es, die gewerblichen Bauflächen um ca. 2.700 qm zu erweitern. 
Die Erweiterung der Betriebsfläche dient der Planungs- und Investitionssicherheit und trägt zur langfristigen Sicherung des Standortes bei. Die räumliche Lage mit einer Vorbelastung durch die Autobahn (Verkehrslärm) bietet sich für eine gewerbliche Entwicklung an, da wenig Lärmkonflikte zu erwarten sind. Die günstige Lage mit der Nähe zum Ballungszentrum München bietet gute Voraussetzungen für die Erweiterung des Gewerbegebietes. 
Folgende Planungsziele werden mit der Bebauungsplanänderung verfolgt: 
Erweiterung des Bauraumes der Betriebsfläche und Änderung der Festsetzung des Maßes der baulichen Anlagen.
Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar: https://www.greifenberg-ammersee.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/aufstellungsverfahren


Bauantrag; Errichtung einer Dachgaube an das bestehende Wohnhaus, Fl. Nr. 173/13, Moorenweiser Straße 2c, Gemarkung Türkenfeld  
Das Vorhaben kann auf Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren erteilt werden.
Da der Bauherr jedoch einen Antrag zur Baugenehmigung gestellt hat, wird das gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg erteilt.



Bauantrag: Neubau eines EFH mit Doppelgarage und Neubau von 2 DHH mit einer Garage, einem Carport und 2 PKW Stellplätzen, Donauschwabenstraße 3, Fl. Nr. 392/1, Gemarkung Türkenfeld
Der Bauantrag zur Errichtung von 4 DHH wurde in nahezu gleicher Form bereits 2022 vom Gemeinderat behandelt. Folglich wurde das gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg erteilt.

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20. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 20

Pressetaugliche Texte

KURZ-STATUSBERICHT zu wesentlichen Projekten
Fortan (= ab 20.07.2022) soll im Sinne der Transparenz in jeder Sitzung kurz zu den wesentlichen Projekten berichtet werden. Wesentliche Update, die auch in der Sitzung explizit mündlich ergänzt werden, sind fett markiert

1.        Ausbau Bahnhofstraße Teil II: Finale Fassung der Ausführungsplanung beschlossen. 
Zuschuss-Situation ALE weiter offen. Damit vsl. im Jahr 2024 leider KEINE Bauaktivitäten.   
2.        Sanierung Schwimmbad: Weitere Fachplanerleistungen wurden – wie vom GR beschlossen – vergeben; Bauantrag wurde beim LRA eingereicht und ist in Prüfung.  
3.        Renaturierung Höllbach innerorts/ Ertüchtigung Einmündung Saliterstraße (Bundesförderung): Planungsphase II finalisiert. Anlieger- und Bürgerbeteiligung hat am 08.11.203 stattgefunden. 
4.        Baugebiet Saliterstraße NORD: vgl. heutige Sitzung   
Hochwasserschutzmaßnahmen für Bestandsbebauung im Umgriff Saliterstraße: dto.   
5.        Baugebiet DORFANGER: vgl. heutige Sitzung      
6.        Freiflächen-PV-Anlage „Alter Brenner“: Verfahren soll lt. Stadtwerken FFB demnächst fortgesetzt werden.     
7.        Freiflächen-PV-Anlage „Brandenberger Feld“: Vgl. heutige Sitzung.       
8.        Ortsabrundungssatzung „Zankenhausen – Seeblickstraße“: Grundsatzentscheidung des GR i. R. Januar Sitzung 2024 getroffen; nun Vorbereitung der nächsten Schritte durch beauftragtes Büro.  
9.        Verlagerung Hundesportgelände: Bauantrag eingereicht; Vereinbarungen mit Vereinsstrukturen geschlossen; Freimachung hat stattgefunden.   
10.        Regel-Befahrung, Auswertung und Sanierung gemeindeeigenes Abwassernetz: Befahrungs- und Spülaufträge vergeben; Arbeiten haben bereits begonnen (Jahresscheibe 2023); Erstes Sanierungspaket (sog. Inliner) für 2024 durch den Gemeinderat beschlossen; Volumen: Circa 250 TEUR. 
11.        Ertüchtigung Pumpen im Bereich Abwasser: Vorplanungsphase abgeschlossen; Kosten der Gesamtmaßnahme werden auf ~ 1 Mio. EUR geschätzt (aufgrund Preissteigerungen Technik-Komponenten +30%); Prioritäten-Liste soll erstellt werden. Beginn des Projekts abhängig von Rückäußerung Förderstellen (Bund & Land / Zuschussquote 30% beantragt => dauert vermutlich mind. noch 8 Monate).  
13.        Abschluss Brandschutzkonzept Schönbergaula: Antrag Förderung Lüftungsanlage gestellt; Aufträge für letzte noch fehlende Maßnahmen auf den Weg gebracht.
15.        Ertüchtigung Heizung Kindergarten „Sumsemann“: Projekt aufgrund geänderter Förderkulisse zurückgestellt.   
17.        Ertüchtigung Warn-Infrastruktur im Gemeindegebiet (= Sirenen): Förderanträge gestellt; warten auf Antwort. Standorteinmessung erledigt. Neues Förderprogramm Sirenen 2.0 -> Anträge dort aufrechterhalten.  
20.        Fassaden-Sanierung Rathaus: Schneebruch-Schäden sollen im Frühjahr behoben werden.
        Kostenangebot über ~ 9.500 EUR brutto liegt vor.       
22.        Umsetzung Projekt „Trinkwasserbrunnen im öff. Raum“: Soll demnächst umgesetzt werden, nachdem Sanierung Linsenmann-Innenhof zeitlich nicht konkret benannt werden kann.  
23.        Umsetzung Projekt „Streuobstpakt“: Für 2024 liegt Förderzusage für weitere 100 Bäume vor. 
24.        Ertüchtigung Weiherdamm: Detailplanungen laufen; Umsetzungskonzept kann wg. Engpässen auf Seiten des Planers erst 2024 erstellt werden; anschl. Klärung Fördermittel und ggf. Ausführungsplanung ff. 
25.        EFRE-Förderung zur energetischen Ertüchtigung Rathaus/FFW-Haus/Linsenmann-Haus: Förderzusage liegt als „Bayernweites Vorzeigeprojekt“ grds. vor (vgl. Beschlussfassung i. R. d. April Sitzung 2023); Detaillierung des Förderantrags hat im Mai 2023 begonnen; erste Detailplanungsentwürfe in Diskussion mit der Förderstelle.  
28.        Gemeindliches Grundstück Kreuzstraße/ Weißenhornstraße: Bebauungsplan-Änderungsverfahren läuft.   
29.        Ankaufsangebot Salettl: Nachfrage bei Diözese hat ergeben, dass das beauftragte Wertgutachten erst „Mitte 2024“ vorliegen wird. 
30.         Im Rahmen der Dorfentwicklung - Ertüchtigung bzw. barrierefreier Ausbau Linsenmann-Innenhof: Planungsphase soll finalisiert werden; dann warten auf Fördermittel.  
31.        Windkraft im Gemeindegebiet: Aktuell keine Aussicht auf Umsetzungserfolg aufgrund aktualisierter Standortregeln.   
33.        Erneuerung Lüftung Schönbergaula: Detail-Planung angelaufen; Förderantrag gestellt. 
34.         Ertüchtigung Abwasserdruckleitung Zankenhausen: Planungsauftrag i. R. d. November-Sitzung 2023 vergeben. Anlaufgespräch hat stattgefunden. Vermutlich Kostensteigerung von 110.000,- € auf 140.000,- € wg. u.A. kompletter Neubau der Be- und Entlüftungsschächte (sind undicht und stehen samt Elektronik voll Wasser). Suchschlitze zur genauen Verortung der Leitung notwendig.
35.         Kommunale Wärmeplanung: Verwaltung hat Antrag auf Bezuschusses der Erstellung der Planung im November 2023 gestellt; nun warten auf Rückmeldung der Förderstelle. 
36.        Installation PV-Anlagen und tw. Speicher auf weiteren gemeindlichen Liegenschaften: Aufträge für Turnhalle, Schule und Kinderkrippe wurden vergeben und liegen unterhalb der Kostenschätzung. Auftrag für Erweiterung PV-Anlage FFW-Haus Türkenfeld vgl. heutige Sitzung
38.        Straßensanierungs- bzw. ausbauprogramm 2024: Infoschreiben an Anlieger wurde verteilt. 
39.        Schrittweise barrierefreie Ertüchtigung von Bushaltestellen: Planungsaufträge vergeben.  
40.        Vorstudie „Erweiterung Feuerwehrhaus Türkenfeld“: Erste Gespräche haben stattgefunden. 
41.        Einführung Baumkataster: Auftrag wurde vergeben; Update folgt, sobald Bestandserfassung abgeschlossen ist. 
42.        Ergänzung fehlende Straßenlampen: vgl. heutige Sitzung
43.        Friedhof Türkenfeld: vgl. heutige Sitzung; Umsetzung neuer Bestattungsformen „Urnen-Stehlen“, „Urnen-Baumgrab“ sowie „Anonyme Bestattung“ / Sanierung Friedhofsmauer. 



Baumaßnahme „Bahnhofstraße II“ kann deutlich früher als geplant Starten / Bericht aus einem Termin am 20.03.2024

Von: Staffler Emanuel 
Gesendet: Mittwoch, 20. März 2024 15:21
Betreff: Information aus einem Termin mit dem ALE heute bzgl. möglichem Baubeginn des Projekts "Bahnhofstraße II"

Liebe Kolleginnen und Kollegen in Gemeinderat und Teilnehmergemeinschaft,

wir haben heute die Information erhalten, dass nun vermutlich deutlich schneller als zwischenzeitlich erwartet seitens des ALE Gelder für das Projekt „Bahnhofstraße II“ bereitgestellt werden können („ab sofort“).
@ Hr. Öhrlein: Danke für Ihren Einsatz!
Konkret wurden sowohl das von der TG beauftragte Planungsbüro wie auch die Gemeinde (für Wasserleitung und Oberflächenentwässerung) aufgefordert, die laufenden Planungsarbeiten möglichst rasch abzuschließen und die Ausschreibung der Leistungen damit vorzubereiten. Aufgrund der Zahl der Beteiligten und prozessual  anspruchsvoller Abläufe rechnen wir damit, dass die Ausschreibung im Herbst 2024 starten kann mit Auftrags-Vergabe bis spätestens Dezember 2024; ein Baubeginn wäre dementsprechend Anfang 2025 möglich. 

Mich freut diese Entwicklung natürlich. Trotzdem habe ich großen Respekt vor dem Projekt, weil wir gemeindeseitig verschiedene andere Projekte aufs Gleis gesetzt haben (in der Annahme, dass sich die Bahnhofstraße zeitlich verschiebt). Wie wir das personell gut stemmen, werden wir klären. Fakt ist, dass das Projekt „Bahnhofstraße II“ die vermutlich umfänglichste und anspruchsvollste zusammenhängende Baumaßnahme ist, die je in unserer Gemeinde durchgeführt wurde (mit Beteiligung Bahn & Co.). Seien wir also optimistisch J.

Weitere Infos im Rahmen der nächsten Gremien-Sitzungen.

Es grüßt herzlich
Emanuel Staffler



Neukalkulation Gebühren WASSER zum 01.01.2025 
Die Gemeinde ist angehalten, alle vier Jahre die Gebühren im Bereich WASSER neu zu kalkulieren. Der aktuelle Kalkulationszeitraum endet am 31.12.2024. Die Verwaltung hat darum mit den Arbeiten zur Erstellung einer Neukalkulation begonnen und wird dabei von einem Fachbüro unterstützt. Wichtig: Die Neukalkulation der ABWASSER-Gebühren folgt ein Jahr später, weil der Kalkulationszeitraum auch entsprechend später begonnen hat. Ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Gebühren-Arten ist ohnehin nicht gegeben, weshalb dieses Vorgehen unschädlich ist und in vielen Kommunen praktiziert wird.
Grds. ist aufgrund der gestiegenen Instandhaltungsarbeiten (insb. der Hauptleitung Pleitmannswang <=> Türkenfeld), den erweiterten Anforderungen ausgehend von der EU-Trinkwasserverordnung und auch den deutlich gestiegenen Energiepreisen mit steigenden Gebühren zu rechnen. Die Verwaltung hofft, dass sich diese im Rahmen halten. Eine Beschlussfassung über die neuen Gebühren ist in der September-Sitzung 2024 geplant. 

Nachrichtlich: Mit Schreiben vom 7.3.24 teilen die Stadtwerke mit, dass gem. Vertrag die Kosten für die techn. Wasserbetriebsführung von bislang jährlich ~ 66 TEUR auf 75 TEUR (brutto) steigen. 



Steigende Unterbringungsbedarfe für Wohnungslose
Anders als „normal“ sieht sich die Verwaltung derzeit mit einer spürbar steigenden Zahl an Unterbringungsfällen konfrontiert. Der Bürgermeister berichtet mündlich über die Entwicklungen.


Zuweisung für Schülerbeförderung niedriger als geplant
Gemäß Artikel 10a des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) erhält der Schulverband Türkenfeld eine pauschale Zuweisung von 81.302 € für die Schülerbeförderung. Dieser Betrag liegt jedoch um 3.200 € unter der Schätzung, die die Verantwortlichen vorgenommen hatten. 

Es ist bedauerlich, dass trotz einer Gesamtzuweisung für Bayern in Höhe von 123.369.611 Euro, was knapp 3 Millionen Euro mehr als im Vorjahr bedeutet, die Mittel für die Schülerbeförderung nicht angemessen erhöht wurden. Tatsächlich steigen die Aufwendungen aller Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Schulverbände um satte 20 Millionen Euro an. Doch während die Kosten steigen, sinkt der "Anteilssatz" von 37,33% auf 34,216%.

Diese Entwicklung bedeutet, dass trotz steigender Ausgaben die finanzielle Unterstützung seitens des Staates proportional abnimmt. Besonders bedauerlich ist, dass der Zuweisungsbetrag pro Schüler gleichbleibt wie im Vorjahr. Dies führt zu einer Situation, in der die Gemeinden gezwungen sind, mehr aus ihren begrenzten Mitteln zu schöpfen, um die Kosten für die Schülerbeförderung zu decken.


Weiterer Umgang mit Gewerbeinfotafeln an den Ortseingängen
Ein privater Unternehmer hat vor Jahrzehnten auf eigene Kosten an den Ortseingängen beleuchtete Infotafeln errichtet. Ziel war es, einen Orts-Plan zu veröffentlichen und den örtlichen Gewerbetreibenden gegen Zahlung eines Geldbetrags eine Fläche zur Positionierung ihrer Firmenlogos zu geben. Die Tafeln sind mittlerweile in einem sehr schlechten Zustand und die dort platzierten Aushänge vielfach nicht mehr aktuell. Auch haben sich immer mehr Anbieter derartiger Anlagen vom Markt zurückgezogen, nachdem die meisten Menschen via Smartphone navigieren. Ein Werbeeffekt für Gewerbetreibende geht von den Tafeln nicht mehr aus.
Bemühungen, die Tafeln zu aktualisieren, schlugen aus mehreren Gründen fehl. 
Die Tafeln selbst sind seit geraumer Zeit im Eigentum der Gemeinde. 
Um hier keine „Karteileichen“ herumstehen zu haben, die eigentlich de facto niemand mehr braucht, wird vorgeschlagen, die Tafeln ersatzlos zu demontieren.


Hinweis auf Aktion saubere Landschaft
Helfen Sie mit! Aktion "SAUBERE LANDSCHAFT" am 13.04.2024 in Türkenfeld und Zankenhausen

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
liebe Kinder und Jugendliche,
wer macht mit beim Ramadama? Gemeinsam wollen wir unsere schöne Gemeinde von Müll und Unrat befreien, der in der Natur nichts zu suchen hat. Dazu brauchen wir viele Freiwillige!
 
Treffpunkte:
Türkenfeld: 09:00 Uhr am Parkplatz am Sportplatz
Zankenhausen: 09:00 Uhr vor dem Feuerwehrhaus
 
Alle Helfer und Helferinnen sind nach Beendigung 
der Müllsammelaktion zu einer kleinen Brotzeit im Sportheim Türkenfeld oder in Zankenhausen herzlich eingeladen.


Straßenkehren im Gemeindegebiet zw. 15.04. und 19.04.2024
Die Gemeinde lässt in diesem Zeitraum alle Ortsstraßen vom Kreisbauhof kehren. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, an diesen Tagen nach Möglichkeit ihre PKWs und sonstigen Fahrzeuge auf privatem Grund zu parken. Nur dann können die Kehrfahrzeuge ihre Arbeit wie geplant verrichten.


Kommunalaufsicht hat Haushalt 2024 (inkl. aller Anlagen) genehmigt / Kreditaufnahme abgelehnt
Die Kommunalaufsicht hat den Haushalt 2024 genehmigt. Abgelehnt wurde die Aufnahme der Bauspar-Darlehen, nachdem die finanzielle Lage der Gemeinde als – sinngemäß – „zu gut dafür“ eingestuft wurde. Aus Sicht der Verwaltung ist dies höchst bedauerlich, weil der Gemeinde hierdurch Zinseinnahmen im fünfstelligen Euro-Bereich entgehen. Die günstigen Darlehen stehen aber in der Zukunft weiter bereit, um im Bedarfsfall abgerufen zu werden. 



Vollsperrung der Staatsstraße 2054 (Moorenweis – Jesenwang) mit Umleitung über die Kreisstraßen durch Türkenfeld
Das Landratsamt teilt mit, dass aufgrund bevorstehender Bauarbeiten die Staatsstraße 2054 von Moorenweis nach Jesenwang ab Beginn der Sommerferien für voraussichtlich 3,5 Monate gesperrt wird. Der Verkehr wird während dieser Zeit über die Kreisstraßen (Moorenweiser Straße und Zankenhausener Straße) durch Türkenfeld umgeleitet. Es ist zu erwarten, dass diese Sperrung zu einer erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Umleitungsstrecke führen wird. Eine Besprechung hierzu findet am 14.03.24 in Moorenweis statt. Eine detaillierte Bürgerinformation ist geplant, ebenso wird im Gespräch in Moorenweis der größtmögliche Schutz (Warnschilder etc.) im Bereich der Schule gefordert.
Eine andere Umleitungsstrecke als die hier beschriebene ist lt. LRA nicht möglich.


Belegungssituation unserer Kinderkrippe sowie der Kindergärten zum neuen Kindergartenjahr 2024/25 => alle Belegungswünsche können erfüllt werden!
Auch in diesem Jahr kann die Gemeinde Türkenfeld alle Belegungswünsche in den gemeindlichen Einrichtungen erfüllen. Freie Plätze (isb. vorhanden im Kindergartenbereich) werden auswärtigen Interessierten angeboten (Warteliste vorhanden). Gute Nachrichten also!


Deutlich erweitertes Betreuungsangebot im Bereich der Offenen Ganztagsschule an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld
In Abstimmung zwischen Rektor, OGTS-Verantwortlicher und Gemeinde wird ab September 2024 das Betreuungsangebot erweitert. Der Impuls dazu kam aus der Elternschaft und trägt - neben dem Aspekt der Flexibilisierung i. R. d. geltenden Regelungen - auch den Busabfahrtszeiten Rechnung (=> möglichst kurze Wartezeiten).
Nach Abschluss der Anmelde-Phase kann beurteilt werden, wie erfolgreich das Angebot ist. 




Abgegebene Stellungnahme ggü. dem regionalen Planungsverband bzgl. möglicher Vorranggebiete Windkraft im Rahmen des Beteiligungsprozesses

Auszug aus dem Schriftverkehr:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Möglichkeit zu den Planungen Stellung zu nehmen.
Namens der Gemeinde Türkenfeld möchte ich darum bitten, nachfolgende Standorte in die Planung aufzunehmen. Uns liegen tw. bereits Grundstückssicherungsverträge f. d. Errichtung von Windkraft-Anlagen vor und es wäre uns ein Anliegen, hier auch aus dem „Steuerungskonzept Windenergie“ sprichwörtlichen Rückenwind zu bekommen:

Standort 1 auf den 2089, 2090, 2091, 2092, 2094, 2095, 2096, jeweils Gemarkung Türkenfeld.
Standort 2 (direkt gelegen neben Standort 1) mittig gelegen zwischen den Flurnummern 2181/0 und 2176/0.

Rückfragen gerne!

Es grüßt herzlich

Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister | Kreisrat
Gemeinde Türkenfeld
Schloßweg 2
82299 Türkenfeld
Telefon 08193/930713
Mobil 0151/68167222
E.Staffler@tuerkenfeld.de
www.tuerkenfeld.de

Sprechzeiten des Ersten Bürgermeisters:
Flexibel nach Vereinbarung – im persönlichen Gespräch, telefonisch oder auch virtuell per Video-Chat.

Immer auf dem Laufenden: 
Mit dem TürkenfeldNEWSLETTER (Anmeldung über www.tuerkenfeld.de), der TürkenfeldHOMEPAGE, unserem vierteljährlich erscheinenden MITTEILUNGSBLATT oder unserem SocialMedia-Auftritt (facebook.com/Duringveld).

Behördengänge online erledigen: Über unser Web-Portal „Mit der Maus ins Rathaus“ können verschiedene Behörden-Gänge schon heute online erledigt werden. Zu erreichen ist das Portal über unsere TürkenfeldHOMEPAGE www.tuerkenfeld.de   

Erreichbarkeit Rathaus mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Haltestelle „Drexlhof/Maibaum“ | Bus Linie 805 bzw. 807 | RufTaxi 8400



Von: rpv-m <rpv-m@pv-muenchen.de
Gesendet: Mittwoch, 20. März 2024 13:27
An: rpv-m <rpv-m@pv-muenchen.de>
Betreff: Vorabentwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie; Beteiligungsverfahren 


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes München hat in seiner Sitzung am 11.01.2024 die Einleitung eines Beteiligungsverfahrens zum Vorabentwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie zur entsprechenden Teilfortschreibung des Regionalplans München beschlossen. 

Sie erhalten hiermit die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2024.

Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme an die E-Mail-Adresse: rpv-m@pv-muenchen.de

Die Unterlagen zum Vorabentwurf erhalten Sie im Webauftritt des RPV München unter folgendem Link: 

www.region-muenchen.com/windenergie

Zentrale Unterlagen sind die Präsentation und die Karte A-1 Vorabentwurf Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete Windenergienutzung

Die Vorabbeteiligung dient dazu den Entwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie weiter zu konkretisieren. 

Gegenüber dem Vorabkonzept, das im Planungsausschuss am 11.01.2024 vorgestellt wurde, ergibt sich aufgrund aktueller Informationen zu Höhenbeschränkungen der Bundeswehr (MVA Manching) der Wegfall der Vorranggebiete 16 und 17. Wir haben dies in den Unterlagen bereits berücksichtigt. 

Wie in der PA-Sitzung am 11.01.2024 angekündigt, wurde eine zweite Karte zu Suchräumen in den Einwirkungsbereichen der MVA Lechfeld und Manching erstellt. In diesen Suchräumen sind Windenergieanlagen möglich, die wegen der Höhenbeschränkung der Bundeswehr je nach Standort nur eine geringere Gesamthöhe von 230 m bis unter 267 m aufweisen können. Hieraus ergeben sich zusätzliche Suchräume im Westen und in sehr geringem Umfang im Norden der Region im Umfang von ca. 1,4 % der Regionsfläche. Diese Suchräume sind jedoch wegen der Höhenbeschränkung weniger gut geeignet. 

Die auf der Website bereitgestellten umfangreichen Begründungs- und Abwägungsmaterialien beinhalten Daten, die zur Ermittlung der Suchräume und zur Abwägung herangezogen wurden. Eine Durchsicht dieser Daten kann die Erstellung einer Stellungnahme erleichtern, ist aber nicht zwingend erforderlich. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle oder an den Regionsbeauftragten Herrn Bläser (089/21763296; regionalplanung.muenchen@reg-ob.bayern.de).

Mit freundlichem Gruß


Marc Wißmann
Geschäftsführer

Datenstand vom 07.05.2024 09:47 Uhr