Datum: 06.05.2024
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 20.03.2024 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Vollzug des Abmarkungsgesetztes / hier: Bestellung eines Feldgeschworenen gem. Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AbmG
4 Maßnahme im Rahmen der Dorfentwicklung: Erneuerung sowie ergänzende Beschaffung von Sitz- bzw. Parkbänken in der Flur / hier: Zustimmung des Gemeinderats zu einer vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beschlossenen Maßnahme
5 Barrierefreier Ausbau von Bushaltestellen / hier: Fortschreibung des im Rahmen der Januar-Sitzung gefassten Beschlusses auf Grundlage erweiterter Fördermöglichkeiten sowie konkretisierter Planungen zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben
6 Vorratsbeschluss zur Vermeidung von Kapitalertragssteuer im Bereich der Wasserversorgung (Jahr 2023)
7 Bebauungsplan "Saliterstraße Nord" / hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB mit anschließendem Satzungsbeschluss
8 Bauleitplanung 3. Änderung Kreuzstraße / hier: Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss
9 Bauleitplanung: PV-Anlage Alter Brenner / Bauleitplanung Freiflächen-Photovoltaikanlage "Alter Brenner" / hier: Beschluss über die Einstellung des Verfahrens
10 Bauleitplanung / Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl. Nrn. 132 + 132/2, Gemarkung Zankenhausen / hier: Erneute Abstimmung über Varianten
11 Bauantrag: Dachanhebung mit Ausbau zu einer WE; Errichtung eines Kamins, eines Carports und eines überdachten Balkons; Schubertstr. 3, Fl. Nr. 366, Gemarkung Türkenfeld
12 Bauantrag: 1. Tektur, Änderung der Gebäudeklasse 4 in 3 zum Umbau und Nutzungsänderung des Wohnhauses und der Scheune in insgesamt 4 WE, Anbau eines Vordaches und Balkons, Errichtung einer Brandschutzwand, Kapellenstr. 12, Fl. Nr. 506/2, Gem. Zankenhausen
13 Bauantrag: 1. Tektur, Lage-Änderung und Höhen-Änderung des EFH und Umplanung und Höhen-Änderung der Garage;Thünefeldstraße 9, Fl. Nr. 67, Gem. Türkenfeld
14 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
15 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
16 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen
17 Antrag auf Vorbescheid: Neubau eines Doppelhauses mit 4 PKW-Stellplätzen. Schubertstr. 1, Fl. Nr. 367/8, Gemarkung Türkenfeld
18 Antrag auf Vorbescheid: Neubau eines Einfamilienhauses, Beethovenstraße 5, Fl. Nr. 226/5, Gemarkung Türkenfeld
19 Antrag auf Vorbescheid: Neubau von 2 Doppelhäusern mit Garage und Carport sowie 4 Apartments und 8 PKW-Stellplätzen, Aresingerstraße 6, Fl. Nr. 1368 u. 1368/7, Gemarkung Türkenfeld

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 20.03.2024 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 1

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 20.03.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in die Tagesordnung:

Der Gemeinderat gedenkt 
dem verstorbenen ehem. Gemeinderatsmitglied
Herrn Peter Herold

Im Namen der Gemeinde hat Bürgermeister Emanuel Staffler ein Blumengebinde am Grab niedergelegt und die Leistungen des ehem. Gemeinderatsmitglieds im Rahmen der Trauerfeier gewürdigt. 



***

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 20.03.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 2
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3. Vollzug des Abmarkungsgesetztes / hier: Bestellung eines Feldgeschworenen gem. Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AbmG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö beschließend 3

Beschlussvorschlag

Beschluss:
Die Benennung der Feldgeschworenen erfolgt gem. Art. 11 Abs. 3 BayAbmG durch Wahl nach Art. 51 Abs. 3 GO. Herr Wolfang Geppert stellt sich zur Wahl. Die Durchführung der Wahl erbrachte folgendes Ergebnis (vgl. Wahlhandlung i. R. d. Sitzung – FORMULIERUNG VORBEHALTLICH DES WAHLERGEBNISSES!), das in nachfolgenden Beschlussvorschlag mündet:

Der Gemeinderat bestellt Herrn Wolfgang Geppert zum Feldgeschworenen der Gemeinde Türkenfeld.


Abnahme des Amtseides:
Bürgermeister Staffler verpflichtet den neu bestellten Feldgeschworenen durch nachfolgenden Amtseid:

Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten, Verschwiegenheit und zeitlebens Bewahrung des Siebenergeheimnisses - so wahr mir Gott helfe. (kann auch weg bleiben)


Der neu bestellte Feldgeschworene spricht die Eidesformel nach.

Pressetaugliche Texte

Für die Gemeinde Türkenfeld sind gemäß geltender Regelungslage 4 Feldgeschworene zu bestellen.

Derzeit sind in der Gemeinde Türkenfeld
  • Rainer Hegnauer
  • Ottmar Palme
  • Edwin Thomas Thienel
als Feldgeschworene tätig.

Aufgrund des Ablebens des Feldgeschworenen Johann Keller ist ein weiterer Feldgeschworener zu bestellen. 

In der Regel erfolgt dies durch die verbleibenden Feldgeschworenen. Sollten diese jedoch auf ihr Wahlrecht verzichten oder aus anderen Gründen innerhalb eines Jahres keine Wahl zustande kommen oder weniger als drei Feldgeschworene vorhanden sein, hat der Gemeinderat die fehlenden Feldgeschworenen zu wählen (Art. 11 Abs. 3 AbmG). 
Die Feldgeschworenen haben erklärt, dass sie eine Wahl durch den Gemeinderat präferieren. 

Die Feldgeschworenen werden auf Lebenszeit bestellt. Auf die Wählbarkeit sowie den Verlust der Wählbarkeit sind die Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes über ehrenamtliche Bürgermeister sinngemäß anzuwenden. 

Ein Feldgeschworener scheidet aus dem Amt, wenn die Wählbarkeit nicht mehr gegeben ist. Ein Feldgeschworener kann aus wichtigem Grund sein Amt niederlegen (Art. 11 Abs. 5 AbmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO). 

Herr Wolfgang Geppert hat sich ggü. Bürgermeister Staffler bereit erklärt, als Feldgeschworener tätig zu werden. 

Die Verwaltung schlägt dementsprechend vor, Herrn Wolfgang Geppert zum Feldgeschworenen zu wählen.

 
Beschlussvorschlag:
Die Benennung der Feldgeschworenen erfolgt gem. Art. 11 Abs. 3 BayAbmG durch Wahl nach Art. 51 Abs. 3 GO. Herr Wolfang Geppert stellt sich zur Wahl. Die Durchführung der Wahl erbrachte folgendes Ergebnis (vgl. Wahlhandlung i. R. d. Sitzung – FORMULIERUNG VORBEHALTLICH DES WAHLERGEBNISSES!), das in nachfolgenden Beschlussvorschlag mündet:

Der Gemeinderat bestellt Herrn Wolfgang Geppert zum Feldgeschworenen der Gemeinde Türkenfeld.


Abnahme des Amtseides:
Bürgermeister Staffler verpflichtet den neu bestellten Feldgeschworenen durch nachfolgenden Amtseid:

Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten, Verschwiegenheit und zeitlebens Bewahrung des Siebenergeheimnisses - so wahr mir Gott helfe. (kann auch weg bleiben)


Der neu bestellte Feldgeschworene spricht die Eidesformel nach.

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4. Maßnahme im Rahmen der Dorfentwicklung: Erneuerung sowie ergänzende Beschaffung von Sitz- bzw. Parkbänken in der Flur / hier: Zustimmung des Gemeinderats zu einer vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beschlossenen Maßnahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö beschließend 4

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt analog dem schon vom Vorstand der TG gefassten Beschluss die Umsetzung der im Sachvortrag beschriebenen Maßnahme. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die notwendigen Vereinbarungen mit dem Vorstand der TG zu unterzeichnen. Gleichzeitig wird die Verwaltung mit Ausschreibung, Vergabe und Umsetzung der Arbeiten beauftragt. 

Pressetaugliche Texte

Vor mehr als zehn Jahren wurden im Gemeindegebiet ausserhalb bebauter Strukturen diverse Park- und Sitzbänke aufgestellt. Diese sollen dazu dienen, Rast zu machen bzw. die Landschaft bewusst zu geniessen. Das geschaffene Angebot wird gut angenommen und ist gerade für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger eine echte Bereicherung. Weil mehrere der damals aufgestellten Bänke durch Witterungseinflüsse mittlerweile arge Spuren und Schäden aufweisen, hat sich der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft im Rahmen einer Sitzung u. A. mit diesem Thema befasst. Konkret wurde beschlossen, ein Maßnahmenpaket mit einem Budget von max. 10 TEUR auf den Weg zu bringen, das sowohl den Austausch defekter Bänke wie auch in Einzelfällen das Neuaufstellen von Bänken finanzieren soll. Operativ soll die Maßnahme durch die Gemeindeverwaltung umgesetzt werden. Analog anderer schon umgesetzter kleinerer Maßnahmen würde also - positive Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorausgesetzt - eine entsprechende Vereinbarung zwischen TG und Gemeinde geschlossen. In dieser ist festgehalten, dass die Maßnahme durch die Verwaltung umgesetzt wird. Der Kostenbeitrag der TG (über das ALE) liegt bei mind. 70%, sodass auf die Gemeinde Kosten in Höhe von max. 3 TEUR zukommen.

Bürgermeister und Verwaltung unterstützen das Vorhaben ausdrücklich. 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
10 TEUR Gesamtbudget, wobei der Gemeindeanteil bei max. 3 TEUR liegt. 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt analog dem schon vom Vorstand der TG gefassten Beschluss die Umsetzung der im Sachvortrag beschriebenen Maßnahme. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die notwendigen Vereinbarungen mit dem Vorstand der TG zu unterzeichnen. Gleichzeitig wird die Verwaltung mit Ausschreibung, Vergabe und Umsetzung der Arbeiten beauftragt. 

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5. Barrierefreier Ausbau von Bushaltestellen / hier: Fortschreibung des im Rahmen der Januar-Sitzung gefassten Beschlusses auf Grundlage erweiterter Fördermöglichkeiten sowie konkretisierter Planungen zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates mit Beschlussfassung über Haushalt 2024 31.01.2024 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö beschließend 5

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung der im Sachvortrag genannten Projekt-Teile.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, entsprechende Förderanträge zu stellen. Positive Förderbescheide vorausgesetzt, wird die Verwaltung mit Ausschreibung, Vergabe und Umsetzung der Projekt-Teile beauftragt.  

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen der Januar-Sitzung 2024 hat der Gemeinderat beschlossen, mit dem gesetzlich vorgeschriebenen barrierefreien Ausbau von Bushaltestellen zu beginnen. Die Verwaltung wurde beauftragt, für nachfolgende Haltestellen Konzepte gemeinsam mit einem Ingenieurbüro zu erarbeiten. Parallel fand eine intensive Abstimmung mit der Förderstelle statt. In diesen Gesprächen konnte gute und v. a. D. sinnvolle Lösungen erarbeitet werden. Positiv dabei: 
Die Gemeinde kann mit deutlich höheren Förderungen rechnen, nachdem alte Bushaltestellen aufgelöst werden und neue (dann tw. zusammengelegt mit anderen bestehenden Haltestellen) geschaffen werden. Dem Vernehmen nach ist damit zu rechnen, dass sich in Kürze an den Förderprogrammen möglicherweise Änderungen ergeben. Auch kann noch nicht final gesagt werden, wann mit Förderbescheiden zu rechnen ist. Um die aktuell guten Ausgangsbedingungen zu sichern, empfiehlt sich eine zügige Beschlussfassung. 

Nachfolgend möchte die Verwaltung dem Gemeinderat die konkretisierte und mit fundierten Kostenschätzungen hinterlegten Maßnahmen vorstellen:



Haltestelle 1 – Schule:
Über diese neue Haltestelle soll neben dem regulären ÖPNV-Verkehr auch der gesamte Schulbusverkehr (Grund- und Mittelschule) abgewickelt werden. Auch aufgrund der hohen Zahl an „Bus-Schülern“ ist ein größerer Wetterschutzstand („Buswartehaus“) als normal geplant. Zusätzlich soll diese Haltestelle nun größer dimensioniert werden aufgrund der hohen Frequentierung. 

Kostenschätzung f. diese Haltestelle in Summe (inkl. MWST + Ing. Kosten):



Ingenieurleistungen LPH 1- 9 
5711,60 €
280,58 €,, 5 % Nachlass
Straßenbauarbeiten 
36.000,00 €
Bushaus
35.000,00 €
Sonstige Arbeiten
-
Gesamt (Brutto)
76.431,02 €

Erwartete Förderquote (Mischkalkulation, da unterschiedliche Gewerke unterschiedlich gefördert werden, vsl. Max. 70 %):
53.501,71 €

Verbleibende Kosten f. d. Gemeinde:
22.929,31 €






Grafik:








Haltestelle 2 – Duringstraße 16:
Über diese Haltestelle soll neben dem regulären ÖPNV-Verkehr auch der gesamte Schulbusverkehr zu den weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler aus dem Alt-Ort abgewickelt werden. Einzig möglicher Standort für eine solche Haltestelle (=> der Gehweg und damit öffentliche Grund ist nur dort breit genug) ist angrenzend an die Raiffeisenbank, gegenüber von Friseur Lechner auf der Fahrbahnseite Richtung Brücke. Hier kann eine 1,8 Meter breite barrierefreie Haltestelle errichtet werden. Die Errichtung eines Wetterschutzstandes ist nicht möglich. Mit dem angrenzenden Grundstückseigentümer haben Gespräche stattgefunden. Aus (nachvollziehbaren) Gründen ist er nicht bereit, Flächen für ein Buswartehaus an die Gemeinde zu verkaufen. 


Kostenschätzung f. diese Haltestelle in Summe (inkl. MWST + Ing. Kosten):

Ingenieurleistungen LPH 1- 9 
4742,91 €
237,15 €, 5% Nachlass
Straßenbauarbeiten 
31.000,00 €
Bushaus
-
Sonstige Arbeiten
-
Gesamt (Brutto)
35.505,76 €

Erwartete Förderquote (Mischkalkulation, da unterschiedliche Gewerke unterschiedlich gefördert werden, vsl. Max. 70 %):
24.854,03 €

Verbleibende Kosten f. d. Gemeinde:
10.651,73 €

Grafik:




Haltestelle 3 – Beurer Straße / Ecke An der Kälberweide & Römerstraße:
Über diese Haltestelle soll neben dem regulären ÖPNV-Verkehr auch der gesamte Schulbusverkehr zu den weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler aus dem Neu-Ort abgewickelt werden. Es empfiehlt sich, diese Haltestelle an der unten dargestellten Position zu errichten, da hier ausreichend öffentlicher Grund für eine sinnvolle Gesamtanlage inklusive Wetterschutzstand vorhanden ist. Die Wegeführung in diesem Bereich (Weg-Kreuz, Grünanlage) soll leicht angepasst werden. 
Kostenschätzung f. diese Haltestelle in Summe (inkl. MWST + Ing. Kosten):

Ingenieurleistungen LPH 1- 9 
7.319,00 €
365,95 €, 5% Nachlass
Straßenbauarbeiten
31.000,00 €
Bushaus
25.000,00 €
Sonstige Arbeiten
20.000,00 €
Gesamt (Brutto)
82.953,05 €
Erwartete Förderquote ((Mischkalkulation, da unterschiedliche Gewerke unterschiedlich gefördert werden, vsl. Max. 70 %):
58.067,14 €

Verbleibende Kosten f. d. Gemeinde:
24.885,92 €

Grafik:



Haltestellen 4 + 5 – Pleitmannswang/je eine Halstestelle je Richtung:
Über diese Haltestelle soll neben dem regulären ÖPNV-Verkehr auch der Schulbusverkehr abgewickelt werden. Es empfiehlt sich, diese Haltestelle an den unten dargestellten Positionen zu errichten, da hier ausreichend öffentlicher Grund für eine sinnvolle Gesamtanlage inklusive Wetterschutzstand (für die Linie in Richtung Türkenfeld) vorhanden ist. Für die Linie Richtung Kottgeisering/ Grafrath ist kein Wetterschutzstand vorgesehen aufgrund deutlich niedriger Frequentierung. Die als gefährlich einzustufenden Haltepunkte direkt an der Kreisstraße können damit entfallen.

Haltestelle 4, (Kapellenstr. 5):

Kostenschätzung f. diese Haltestelle in Summe (inkl. MWST + Ing. Kosten):

Ingenieurleistungen LPH 1- 9 
6793,97 € 
339,70 €, 5% Nachlass
Straßenbauarbeiten 
31.000,00 €
Bushaus
25.000,00 €
Sonstige Arbeiten
15.000,00 €
Gesamt (Brutto)
77.454,27 €

Erwartete Förderquote (Mischkalkulation, da unterschiedliche Gewerke unterschiedlich gefördert werden, vsl. Max. 70 %):
54.217,99 €

Verbleibende Kosten f. d. Gemeinde
23.236,28 €


Grafik:






Haltestelle 5 (Kapellenstr. 1):

Kostenschätzung f. diese Haltestelle in Summe (inkl. MWST + Ing. Kosten):

Ingenieurleistungen LPH 1- 9 
4742,91 €
237,15 €, 5% Nachlass
Straßenbauarbeiten 
31.000,00 €
Bushaus
-
Sonstige Arbeiten
-
Gesamt (Brutto)
35.505,76 €

Erwartete Förderquote (Mischkalkulation, da unterschiedliche Gewerke unterschiedlich gefördert werden, vsl. Max. 70 %):
24.854,03 €


Verbleibende Kosten f. d. Gemeinde
10.651,73 €

Grafik:



NEU: Haltestelle 6 – Wetterschutzstand an der Türkenfelder Straße/Echinger Straße in Zankenhausen
ÖPNV-Nutzer sowie sämtliche Schülerinnen und Schüler aus dem Ortsteil Zankenhausen, die Richtung Türkenfeld fahren, müssen bislang ohne Wetterschutzstand auskommen. Der Bürgermeister hat darum mit den Eigentümern der Flurnummer 1 (Gem. Zankenhausen) Kontakt aufgenommen und angefragt, inwieweit diese bereit wären, auf ihrem Grund ein Buswartehäuschen direkt angrenzend an den öff. Gehweg zu dulden. Eine finale Antwort steht noch aus. Dennoch schlägt die Verwaltung vor, im nun zu stellenden Zuschussantrag diese Position sicherheitshalber aufzunehmen, nachdem die Maßnahme als solche grds. voll förderfähig ist.


Kostenschätzung f. diese Haltestelle in Summe (inkl. MWST + Ing. Kosten):


Ingenieurleistungen LPH 1- 9 
460,25€
23,01 €, 5% Nachlass
Straßenbauarbeiten
-
Bushaus
25.000,00 €
Sonstige Arbeiten

Gesamt (Brutto)
25.437,24 €


Erwartete Förderquote (Mischkalkulation, da unterschiedliche Gewerke unterschiedlich gefördert werden, vsl. Max. 70 %):
17.806,07 €

Verbleibende Kosten f. d. Gemeinde
7.631,17 €


Die Verwaltung ist zuversichtlich, mit dem nun im Detail erarbeiteten Paket eine gute Antwort auf die gesetzliche Anforderung und – mehr noch – das Gebot unserer Zeit „Barrierefreiheit“ zu geben. 



Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Gesamtausgaben: ~ 335.000,00 €
Abzgl. erwarteter Förderung: ~ 233.000 €
Verbleibt ein Gemeindeanteil von: ~ 100 TEUR (Stand aktueller Annahme)


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung der im Sachvortrag genannten Projekt-Teile.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, entsprechende Förderanträge zu stellen. Positive Förderbescheide vorausgesetzt, wird die Verwaltung mit Ausschreibung, Vergabe und Umsetzung der Projekt-Teile beauftragt.  

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6. Vorratsbeschluss zur Vermeidung von Kapitalertragssteuer im Bereich der Wasserversorgung (Jahr 2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö beschließend 6

Beschlussvorschlag

Ein evtl. Gewinn aus dem Betrieb gewerblicher Wasserversorgung im Jahr 2023 wird der Rücklage zugeführt bzw. mit dem vorhandenen Verlustvortrag verrechnet.

Pressetaugliche Texte

Gewinne von Betrieben gewerblicher Art unterliegen ebenso wie ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften der Kapitalertragsteuer (KapESt).
Nicht ausgeschüttete, sondern der Rücklagen zugeführte (thesaurierte) Gewinnen von Kapitalgesellschaften unterliegen (noch) nicht der KapESt.
Bei Regiebetrieben für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG ist die Rücklagenbildung anzuerkennen, soweit anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass der handelsrechtliche Gewinn durch Stehenlassen dem Regiebetrieb als Eigenkapital zur Verfügung stehen soll (vgl. BFH-Urteile vom 30.1.2018, BStBl 2019 II S. 96 und S. 101).
Als objektiver Umstand wird insbesondere ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft anerkannt, der spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs des BgA gefasst sein muss. Es ist für jedes Wirtschaftsjahr ein erneuter Beschluss zu fassen.
Um die Entstehung einer Kapitalertragssteuer zu vermeiden, muss bis 31.08.2024 ein Vorratsbeschluss gefasst werden.
Der Beschluss wird im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung durch die Steuerkanzlei an das Finanzamt Fürstenfeldbruck weitergeleitet.


Beschlussvorschlag:
Ein evtl. Gewinn aus dem Betrieb gewerblicher Wasserversorgung im Jahr 2023 wird der Rücklage zugeführt bzw. mit dem vorhandenen Verlustvortrag verrechnet.

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7. Bebauungsplan "Saliterstraße Nord" / hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB mit anschließendem Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 7

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 4a Abs.  3 BauGB, erneute Auslegung, Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld beschließt aufgrund § 10 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 06.05.2024.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Abschluss aller Verträge mit dem Erschließungsträger,  den Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“ mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft zu setzen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR G. Müller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:          
NEIN:       

****

Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“
Planstand – 3. Entwurf in der Fassung vom 20.03.2024


Einleitend: Eine entsprechende positive Votierung der Beschlussvorschläge vorausgesetzt, wird mit den heutigen Beschlüssen erstmals seit dem Jahr 2003 nennenswert Bauland in unserer Gemeinde geschaffen (formelle Schritte wie Bekanntmachung des Beschlusses, etc. im Nachgang zu erledigen). Konkret entstehen 6 Doppelhäuser, 3 Einzelhäuser und 4 Doppel-/Einzelhäuser (beide Nutzungen zulässig, sprich eine Wohneinheit oder zwei Wohneinheiten in einem Gebäude).
Geplant sind ca. 10.375 m² Bruttobauland und 7.533 m² Nettobauland, wovon der Gemeinde 50% gehören werden. Eine entsprechende Bürgerinformation zu den nächsten Schritten (Erschließung, Bewerbungsverfahren Einheimischenmodell, …) ist in Vorbereitung.

***

Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 

  1. Erneute, verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a BauGB i.V. m § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25.03.2024 bis zum 09.04.2024.


  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
bayernets
Keine Einwände
22.03.2024
2
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Keine Einwände
25.03.2024
3
Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14
Keine Einwände
25.03.2024
4
Eisenbahnbundesamt
Keine Einwände
25.03.2024
5
Deutsche Telekom Technik GmbH
Hinweis
26.03.2024
6
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
Keine Einwände
27.03.2024
7
Wasserwirtschaftsamt München
Hinweis
28.03.2024
8
Brandschutzdienststelle des Landratsamts Fürstenfeldbruck
Hinweis
02.04.2024
9
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Keine Einwände
04.04.2024
10
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Räumliche Planung und Entwicklung
Hinweis/Einwand
08.04.2024
11
RPV München
Keine Einwände
08.04.2024
12
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Keine Einwände
08.04.2024
13
Gemeinde Eresing
Keine Einwände
17.04.2024




Öffentlichkeit

Keine Stellungnahmen




Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 


  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

5        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 26.03.2024

Stellungnahme
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2022434 vom 15.07.2022 sowie mit Aktenzeichen 2023714 vom 29.12.2023 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:
Sollten Ihnen mittlerweile Objektdaten (Anzahl der Parzellen und Wohneinheiten) sowie Termindaten vorliegen, so bitten wir um zeitnahe Mitteilung. 

Abwägungsvorschlag:
In der Stellungnahme vom 15.07.2022 wird angegeben, dass die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt werden. Bei Planungsänderung wurde um erneute Beteiligung gebeten. Bei Umsetzung der Erschließung und Spartenverlegung ist mit der Telekom Kontakt aufzunehmen.
Es wird auf die Abwägung zum Vorentwurf verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein




7        Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 28.03.2024 + 09.04.2024

Stellungnahme vom 28.03.2024

Niederschlagswasserbeseitigung:
Mit der erarbeiteten Lösung besteht insoweit Einverständnis, dass damit eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung in Aussicht gestellt wird.
Wir weisen darauf hin, dass eine detaillierte Prüfung der Angaben erst im wasserrechtlichen Verfahren durchgeführt wird.
Im weitere Planungsverlauf muss frühzeitig berücksichtigt werden, dass die Grundwasserstände im Bereich des Beckens sehr hoch anstehen. Je nach Tiefe und Einbindung in das Grundwasser muss es ggf. abgedichtet sein und dann entsprechend auftriebssicher gestaltet werden.
Grundwasser, Abdichtung, Auftriebssicherung:
In der Begründung wird unter Nr. 2.10.3 Abdichtung, Auftriebssicherheit wird erläutert, dass es in den oberen Hangbereichen denkbar ist, eine permanente Grundwasserabsenkung und -ableitung durchzuführen.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass einer späteren Beantragung einer dauerhaften Grundwasserentnahme und Wiedereinleiten in ein Oberflächengewässer aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann.

Ergänzende Stellungnahme vom 09.04.2024
Zur Niederschlagswasserbeseitigung:
Die letzte Abstimmung mit dem IB Glatz-Kraus stammt vom 01.03.2023. Seitdem gab es keine weiteren Abstimmungen. 
Die Sohle des Rückhaltebeckens soll nach Aussage des IB nicht versiegelt werden. Dann gilt: Falls das eingestaute Niederschlagswasser neben der Einleitung in den Höllbach auch versickern kann, müssen die Anforderungen an eine Sickeranlage eingehalten werden. Der Mindestabstand zum MHGW kann in Ausnahmen auf 0,5 m reduziert werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht und wenn eine Vorreinigung durchgeführt wird bzw. die Vorgaben zur Versickerung in Karstgebieten eingehalten werden (Ausführungen hierzu sind im Hinweisblatt des LRA FFB zu finden: https://www.lra-ffb.de/fileadmin/user_upload/lra-ffb/pdf/2/24/24-3_Flyer_Bauvorhaben_und_Niederschlagswasserbeseitigung_07_2020.pdf). 
Falls das IB die Einhaltung dieser Vorgaben sowie die Durchführbarkeit bestätigt, sind die Angaben für das BP Verfahren zu diesem Punkt ausreichend. 
[…] 
Wir empfehlen die entsprechende Ausführung unter 2.10.3 zu entfernen, damit keine Widersprüche entstehen.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung wird zur Kenntnis genommen. Das Fachplanungsbüro IB Glatz hält eine Abdichtung des Rückhaltebeckens für nicht notwendig. Folglich gelten die Anforderungen an Versickerungsanlagen. Um ein ausreichendes Volumen des Beckens sicherzustellen, wird der Mindestabstand von 1 m zum Mittelwert der jahreshöchsten Grundwasserstände in geringem Maße unterschritten. Dies bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV). Der nach dieser Sonderregelung minimal zulässige Mindestabstand von 0,5 m wird nicht unterschritten. Bevor das Niederschlagswasser in das Becken eingeleitet wird, ist eine Vorreinigung mittels Sedimentationsanlage vorgesehen. Durch das Versickern durch den Oberboden erfolgt eine weitere Vorreinigung des Wassers. Die Durchführbarkeit wird vom Fachplanungsbüro bestätigt. Das Antragsverfahren nach NWFreiV wird im Rahmen der Erschließungs-Genehmigungsplanung durchgeführt.
Der Passus in 2.10.3 in der Begründung gibt lediglich wieder, was das Baugrundgutachten als Möglichkeit erläutert. Allerdings wird bereits in Pkt. 2.10.2 der Begründung darauf hingewiesen, dass eine permanente Grundwasserabsenkung nicht zulässig ist. Im Rahmen des BP-Verfahrens ist keine dauerhafte Grundwasserabsenkung vorgesehen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird der entsprechende Passus in 2.10.3 gestrichen. Es erfolgt eine redaktionelle Änderung.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Planunterlagen.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

8        Brandschutzdienststelle des Landratsamts Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 02.04.2024

Stellungnahme
Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck, nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung.
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor.
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Beratung im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes nicht bei der Feuerwehr, sondern beim Kreisbrandrat in seiner Funktion als Brandschutzdienststelle liegt. Durch die Aufgabenübertragung auf die hauptamtliche Brandschutzdienststelle liegen diese Aufgaben bei dieser. (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i.V.m. 19.1.2 VollzBekBayFwG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG und)
Entsprechende Punkte (z.B. Löschwasserversorgung) sind in der Planung anzupassen.
Wir empfehlen dem Bauherrn / den Bauherren bereits frühzeitig die Planung des Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.

Gemeindliche Feuerwehren 
Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz: 
(1) Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). 
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […] 

Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden. 
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen. 
Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG)         
2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarm-auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).         
3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr.         
4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde. 
Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter):         
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO) 
Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind. 

Besondere Gefahren: 
Bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Labore), die aufgrund der Betriebsgröße, Betriebsart und / oder der gelagerten / hergestellten / zu verarbeitenden Stoffe (z.B. Gefahrstoffe) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, ist die vorhandene Ausstattung der Feuerwehr ggf. anzupassen. 

Verkehrsflächen & Zugänglichkeit 
Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können.         
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB. 
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich. 
Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden.         
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden. 
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln. 
Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen.         
Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223). 
Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr) 



Löschwasserversorgung 
Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. 
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung. 
Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist. 
Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes. 
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln.        
Für Tiefgaragen sind mindestens 1.600 l/min bzw. 96 m³/h vorzuhalten. 
Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen. 
Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte die nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen. 
Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage: 
  • Überflurhydranten nach DIN EN 14384 
  • Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 
  • Löschwasserbrunnen nach DIN EN 14220 
  • Unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230 
Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehälter benötigen eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Die Ausführungsplanung von Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehältern ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. 
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen. 
Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen. 
Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen. 

Abwägungsvorschlag:
Es wird auf die Abwägung zum Vorentwurf vom 29.03.2023 verwiesen. Der städtebauliche Entwurf hat sich zwischenzeitlich geändert. Die grundsätzlichen Aussagen zu den Brandschutz-Themen bleiben jedoch unverändert.
Brüstungshöhen von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen (zweiter Rettungsweg gem. Art. 31 BayBO) mit mehr als 8 m über Gelände sind aufgrund der festgesetzten Beschränkung der Wandhöhen auf 6,5 m nicht gegeben. In der Satzung wird unter C.26 darauf verwiesen, dass bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein müssen (zweiter Rettungsweg). 
Der Wendehammer ist mit einem Wendeplatzdurchmesser von 18 m auch für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend dimensioniert.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind deutlich weniger als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Besondere Festsetzungen für den Brandschutz sind deshalb nicht erforderlich. Auf die Vorgaben der BayBO zum baulichen Brandschutz hinsichtlich Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss wird in der Satzung unter C.26 hingewiesen. 
Um eine ausreichend leistungsfähige Löschwasserversorgung zu gewährleisten, wird in der Begründung unter 5.6.5 ausgeführt, dass ein erster Hydrant voraussichtlich unmittelbar vor dem Baugebiet und zwei neue Hydranten innerhalb des Baugebiets vorgesehen sind. Aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse und der engen Bebauung ist die Ausführung eines Überflurhydranten nicht möglich.
Darüber hinaus wird ein Löschwassertank entsprechend der Erschließungsplanung im Bereich des Wendehammers situiert, da dieser voraussichtlich zur Einhaltung des Löschwasserdrucks notwendig wird (s. Planzeichnung und Hinweise). Eine „Festschreibung“ der Löschwassermenge ist nicht erforderlich. Tiefgaragen sind im Plangebiet nicht vorgesehen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung beachtet. Es ist keine Planänderung erforderlich. 
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


10        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Räumliche Planung und Entwicklung, Schreiben vom 08.04.2024

Stellungnahme
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Wohnraum in Form von Einzel- und Doppelhäusern nördlich des Bachfeldwegs am östlichen Ortsrand von Türkenfeld zu schaffen.
Die Beteiligung wurde beschränkt (Stellungnahmen nur zu geänderten oder ergänzten Teilen, Dauer der Auslegung und Frist zur Stellungnahme verkürzt).
Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden u.a. Festsetzungen zur Wand- und Firsthöhe, zu Vorgartenbereichen und Grundstückszufahrten angepasst bzw. ergänzt und eine Anpassung der Abmessung von Dachaufbauten vorgenommen und eine Anpassung der Zufahrtssituation zum Plangebiet vorgenommen.
Des Weiteren wurde die Begründung insgesamt entsprechend der Planung ergänzt und angepasst.

Ortsplanung 
Aus ortplanerischer Sicht wird angeregt die nun um 0,20m erhöhte Wand- und Firsthöhe wieder zu reduzieren, insbesondere betrifft dies die am sensiblen Ortsrand liegenden Baufenster im Norden (und Osten) des Plangebietes. Wir verweisen hierbei auf die bereits zur ersten Auslegung erfolgten Anregungen aus der Stellungnahme vom 25.07.2022. 

Abwägungsvorschlag:
Die Wandhöhe soll dem nördlich anschließenden Mischgebiet Stangl angepasst werden, das in dessen östlichem Bereich am Ortsrand ebenfalls eine max. Wandhöhe von 6,5 m festsetzt. Ein Ziel dessen ist es, in der Ausführung Dachgeschossausbauten und damit der qualitätsvollen Wohnraumschaffung mehr Flexibilität einzuräumen. Im Vergleich zur maximal zulässigen Wandhöhe noch im Vorentwurf gestaltet sich die aktuelle Festsetzung bereits deutlich moderater. Die maximal zulässige Firsthöhe bleibt mit 10,4 m sogar noch 0,10 m unter den Festsetzungen des Bebauungsplans „MI Stangl“ für dessen östlichsten Bauraum zurück. Im Übrigen wird auf die Abwägung vom 20.03.2024. Eine Planänderung ist nicht veranlasst. 

Sonstiges 
Präambel: 
Die Rechtsgrundlagen der BauNVO wurden in der aktuellen Planfassung herausgenommen, sollten aber wieder aktualisiert (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176) ergänzt werden. 

Abwägungsvorschlag:
Eine Nennung der BauNVO in der Präambel ist nicht erforderlich. Die Gesetzesgrundlagen sind aus den Daten der Verfahrensstände ableitbar. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abfallrecht 
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die vom Baubauungsplanes erfassten Flurstücke 716/13, 716/8 und 715 der Gemarkung Türkenfeld liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor. 
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern. 
Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist. 

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis auf auffällige Verunreinigung bei Aushubarbeiten sowie der zur Auskofferung, Zwischenlagerung und Sicherung gegen Niederschlagswasser ist bereits in den Hinweisen enthalten. Es ist keine Planänderung erforderlich.

Immissionsschutz 
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. 

Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden gegen den Bebauungsplan-Entwurf keine Bedenken erhoben. 

Wasserrecht 
Es handelt sich vorliegend um den Bebauungsplan „Saliterstr. Nord“ in der Gemeinde Türkenfeld. Die Planung wurde nochmals geändert und ergänzt. 
Gegen die Änderungen bzw. Ergänzungen bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine Einwendungen. 

Straßenverkehrsamt 
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Einwände. 

Kreisstraßenverwaltung 
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Saliterstraße Nord“ in der Gemeinde Türkenfeld. 
Aufgrund des zunehmenden Verkehrsaufkommens sind Sichtdreiecke nach RASt in den Einmündungsbereichen der „Saliter-„ und „Fuggerstraße“ in die Kreisstraßen FFB 3 und FFB 5 freizuhalten. 

Abwägungsvorschlag:
Die angeführten Einmündungsbereiche sind nicht Teil des Geltungsbereichs des vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“. Eine Darstellung der Sichtdreiecke ist dementsprechend nicht möglich. Darüber hinaus wird auf die Abwägung zum Vorentwurf vom 29.03.2023 verwiesen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein



Beschlussvorschlag:


    1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 4a Abs.  3 BauGB, erneute Auslegung, Kenntnis.

    1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

    1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld beschließt aufgrund § 10 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 06.05.2024.

    1. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Abschluss aller Verträge mit dem Erschließungsträger,  den Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“ mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft zu setzen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

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8. Bauleitplanung 3. Änderung Kreuzstraße / hier: Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 8

Beschlussvorschlag

  1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). 

  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 24.04.2024.

  1. Zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB durchzuführen.

Pressetaugliche Texte

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 

Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 29.11.2023 für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 259/16, 259/100, 259/101, 259/102 und 259/103, jeweils Gemarkung Türkenfeld, zwischen der Kreuz- und Weißenhornstraße, im südwestlichen Teil der Ortslage Türkenfeld, die 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ beschlossen und das erforderliche Verfahren hierfür eingeleitet. Das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ wurde am 29.11.2023 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 29.11.2023, in der Zeit vom 11. Dezember 2023 bis einschließlich 19. Januar 2024 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 06.12.2023 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB unterrichtet. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ ein:
03        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Brandschutzdienststelle
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
17        Handwerkskammer für Oberbayern
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
25        Gemeinde Greifenberg
27        Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“:
01        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 12.12.2023 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-13-2)
02        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 18.12.2023
12        Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 28.12.2023 (Vorgang 2023709, PN)
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 14.12.2023 (Az.: 45-60-00 / VI-1725-23-BBP)
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 06.12.2023
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 13.12.2023
26        Gemeinde Eching; E-Mail vom 20.12.2023

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ ein:
05        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 06.12.2023 (Az.: 21-6102.0/0-768 3. Änd. Türkenfeld)
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 28.12.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-49272/2023)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 08.01.2023
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 17.01.2024 (Az.: 4612-40-14) 

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1.        05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 06.12.2023 (Az.: 21-6102.0/0-768 3. Änd. Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: 
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der 3. Änderung des o.g. Bebauungsplanes die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nachverdichtung im Innenbereich zu schaffen. 
Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der 3. Änderung liegt am südwestlichen Rand des Siedlungsgebietes vom Hauptort Türkenfeld, er wird bis auf einen kleinen Abschnitt an der Weißenhornstraße ringsum durch Bestandsbebauung sowie im Süden durch Grünflächen begrenzt.  
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld stellt für den nördlichen Teil des Geltungsbereiches Wohnbaufläche und für den südlichen Teil Grünfläche dar. Wir weisen darauf hin, dass mit vorliegender Planung die im Flächennutzungsplan dargestellte durchgängige Grünfläche deutlich geschmälert wird. Unabhängig davon kann die Bebauungsplanänderung aufgrund des Maßstabes des Flächennutzungsplanes gerade noch als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt betrachtet werden. Die beabsichtigte Planung sollte im Zuge einer Berichtigung angepasst werden.
Ortsplanung 
Nachverdichtung im Innenbereich wird grundsätzlich begrüßt, allerdings ist die Größe und Position des Bauraumes, die mögliche Höhenentwicklung sowie die Situierung der Umgrenzungen von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen ortsplanerisch wenig nachvollziehbar.  
Es ist nicht verständlich, weshalb die Orientierung des Bauraumes in Ost-West-Richtung gemäß rechtskräftigem Bebauungsplanes mit vorliegender Planung in Nord-Süd-Richtung gedreht wird. Durch die Drehung wird sowohl die einheitliche Orientierung der bestehenden Baukörper südlich der Weißenhornstraße aber vor allem auch der bestehende Grünzug als Abgrenzung zum südlich anschließenden Gewerbegebiet durchbrochen. Bauraum und Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen rücken zudem im Südwesten zu nahe an die südliche Nachbarschaftsbebauung heran. Wir weisen darauf hin, dass eine Beeinträchtigung der umgebenden Bebauung darüber hinaus auch aufgrund der Bauraumtiefe in Verbindung mit der neu festgesetzten möglichen Wandhöhe von 6,20m (BP 1. Änd. max. zul. WH 4,50m) nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang empfehlen wir eine deutliche Reduzierung der zulässigen Wandhöhe, der Bauraumtiefe und die Festsetzung der Firstrichtung über die Längsseite des Baukörpers.  
Zur Vermeidung langer Zufahrten und zur Reduzierung versiegelter Flächen sollten Bauraum sowie die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen insgesamt so weit wie möglich Richtung Osten verschoben werden. 
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text 
Planzeichnung und Planzeichen mit Text: 
Die Baugrenze sollte in West-Ost-Richtung hin zur Straße eingemaßt werden, um ihre Position auf dem Baugrundstück möglichst genau festzulegen. 
Die Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen sollten in sich und zur Straße hin vermaßt werden. 
Text: 
Zu B.2.2.2.: 
Die festgesetzte Überschreitungsmöglichkeit von 100% wird als deutlich zu hoch erachtet und sollte im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB reduziert werden.
Zu B.2.3.5.: 
Aufgrund der Länge des Baukörpers sollte die zulässige Gesamtbreite von zwei Dritteln der Fassadenlänge für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten reduziert werden. 
Bei einer zulässigen Gebäudelänge von 25 Metern erscheint eine mögliche Terrasse von ca. 16 Metern Länge (u.U. mit Überdachung) als deutlich zu groß bemessen.   
Zu B.2.3.6.: 
Auf die o.g. mögliche Beeinträchtigung bedrängende Wirkung für die Nachbarbebauung bei Realisierung des Gebäudetyps B durch die Vergrößerung der zulässigen Wandhöhe von 1,70m mehr im Vergleich zum Urplan wird hingewiesen.  
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Planzeichnung: 
Die nördliche Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (Garage Nord) ist überwiegend über die Flurnummer 259/103 erschlossen, ein entsprechendes Geh- und Fahrtrecht sollte ergänzt werden.  
Text: 
Zu B.2.2.2.: 
Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten sind Teile des Hauptgebäudes, somit gilt hier die Überschreitung nach § 19 Abs.4 BauNVO nicht. Eine Anpassung der Festsetzungen sollte erfolgen.   
Zu B.2.3.4.: 
Die Festsetzung ist hinsichtlich der Längenbegrenzung von 5m je Eingang zu ungenau und sollte konkretisiert werden. Zudem entspricht sie nicht der Definition eines untergeordneten Bauteils im Sinne Art. 6 Abs. 6 Nr. 2 BayBO. Eine Korrektur sollte erfolgen.  
Zu B.2.3.6.: 
Aufgrund der Regelung von Wand- und Firsthöhe ist die Vollgeschoss-Festsetzung entbehrlich, sie stellt zudem für alle Beteiligten inkl. Gemeinde ein zusätzliches rein bürokratisches Prüfkriterium dar. 
Zu B.2.4.: 
Eine Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße bezogen auf Doppel- und Reihenhaus macht aufgrund des kleinen Bebauungplanumgriffs keinen Sinn. Zudem wird darauf hingewiesen, dass planungsrechtlich erst bei Grundstücksteilung ein Doppel- oder Reihenhaus vorliegt.
Zu.2.7.2.: 
Die Berechnung der Wandhöhe entspricht nicht Art. 6 BayBO, hierauf sollte hingewiesen werden, um Mißverständnisse zu vermeiden.  
Zu B.2.10.: 
Die Festsetzung erscheint überflüssig, da außer Klinkerfassaden alles zugelassen wird. 
Hinweis: streng genommen zählen Fenster auch zur Fassade, als Folge wären bei einer Einzelaufzählung wie hier, bei Nichtnennung des Materials Glas, diese nicht zulässig. Im Sinne eines schlanken Bebauungsplanes wird empfohlen die Festsetzung zu streichen.  
Begründung 
Zu 3.1.: 
Ein Hinweis auf die aktuelle Fassung des Landesentwicklungsprogramms sollte erfolgen.  
Sonstiges 
Präambel: 
In der Präambel sollten die Rechtsgrundlagen der BauNVO ergänzt werden. 
Verfahrensvermerke: 
Die Verfahrensvermerke sind zu ergänzen um die Bereithaltung des Bebauungsplanes und der Begründung zur Einsichtnahme und Auskunftserteilung an jedermann sowie die Hinweise auf die Rechtsfolgen (vergleiche hierzu Muster der Planungshilfen für die Bauleitplanung p 20/21). 
Übersichtsplan: 
Der Geltungsbereich sollte im Plan kenntlich gemacht werden.  
Abfallrecht 
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die vom Bebauungsplan erfassten Flurstücke der Gemarkung Türkenfeld liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor. 
Für die 3. Änderung des Bebauungsplanes werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern. 
Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist. 
Immissionsschutz 
Die neuen Baugrenzen rücken an das südliche Gewerbegebiet näher heran als die bisherigen. 
Für das Gewerbegebiet sind im rechtskräftigen Bebauungsplan eben wegen der Nähe zu Wohnbauflächen flächenbezogene Schallleistungspegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) festgesetzt worden.  
Deshalb ist der Nachweis von einem anerkannten Akustikbüro zu führen, dass sowohl durch Ausnutzung der flächenbezogenen Schallleistungspegel als auch durch die derzeit tatsächliche Betriebsweise des Gewerbes auf der Fl.-Nr. 274/3 keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet zu erwarten sind.  
Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die 3. Änderung keine Einwände. 

Wasserrecht 
Gegen die 3. Änderung des oben beschriebenen Bebauungsplanes erheben wir keine wasserrechtlichen Einwände. 
Der Bebauungsplanumgriff befindet sich weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem Wasserschutzgebiet. 
Straßenverkehrsamt 
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände.
Kreisstraßenverwaltung 
Es bestehen keine Einwände gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ in der Gemeinde Türkenfeld 
Die Freihaltung der Sichtdreiecke an den Straßeneinmündungen wird empfohlen. 
Öffentliche Mobilität 
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist. 
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es wird empfohlen, auf den Grundstücken geeignete und überdachte Fahrradabstellanlagen zu installieren.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Geltungsbereich 
Die Ausführungen zum Geltungsbereich werden zustimmend zur Kenntnis genommen.  
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne 
Die Ausführungen zur Entwicklung der Planung aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Änderungsplanung wird im Nachgang im Zuge einer Berichtigung des Flächennutzungsplanes in diesem berücksichtigt.
Ortsplanung 
In Abstimmung mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck wurde die künftige Überbaubarkeit des Änderungsgebiet zwischenzeitlich nochmals dahingehend konkretisiert und angepasst, dass künftig nur noch zwei Einzelhäuser mit der gleichen Firstrichtung wie bisher umgesetzt werden können. Zudem wurde auch die maximale Höhenausdehnung für die neuen Gebäude nochmals etwas zurückgenommen (künftig Wandhöhe maximal 5,0 m). Mit diesen Anpassungen und der Vorgabe, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den Vorgaben der gemeindlichen Satzung nach wie vor einzuhalten sind, kann aus Sicht der Gemeinde künftig eine verträgliche bauliche Nachverdichtung im Bereich des Änderungsgebietes sichergestellt werden, die auch den maßgebenden nachbarschaftsrechtlichen Belangen künftig angemessen Rechnung trägt.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text 
Planzeichnung und Planzeichen mit Text: 
Um die Position der Baugrenzen und der Flächen für Garagen auf dem Baugrundstück für den nachfolgenden Vollzug möglichst genau festzulegen, wurden diese in der Planzeichnung zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung soweit möglich gegenüber den benachbarten Grundstücken bzw. Straßenflächen vermaßt. 
Text: 
Zu B.2.2.2.: 
Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wurde die Überschreitungsmöglichkeit der festgesetzten Grundfläche im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung nochmals reduziert und auf maximal 75 % begrenzt.
Zu B.2.3.5.: 
Die zulässige Gesamtbreite für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen wurde im Textteil (neu: Kapitel B.2.3.3.) zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung nochmals reduziert und auf maximal 50 % der jeweiligen Fassadenlänge begrenzt. 

Zu B.2.3.6.: 
In Abstimmung mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck wurde die künftige Überbaubarkeit des Änderungsgebietes zwischenzeitlich nochmals dahingehend konkretisiert und zurückgenommen, dass künftig nur noch ein Gebäudetypus mit einer verringerten Wandhöhe (maximal 5,0 m) möglich ist (siehe auch Würdigung zu „Ortsplanung“). Kapitel B.2.3.6 wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung demzufolge ersatzlos gestrichen.  
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Planzeichnung: 
Zur Sicherung einer angemessenen Erschließung der nördlichen Flächen für Garagen wurde in der Planzeichnung zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung ein „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Hinterlieger“ auf Grundstück Flur Nr. 259/103 zeichnerisch ergänzt.  
Text: 
Zu B.2.2.2.: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.2.2. wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung entsprechend der Vorgabe des Landratsamtes redaktionell angepasst. 
Zu B.2.3.4.: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.3.4. wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung ersatzlos gestrichen.  
Zu B.2.3.6.: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.3.6. wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung ersatzlos gestrichen. 
Zu B.2.4.: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.4. wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung redaktionell konkretisiert. Von der Möglichkeit einer Doppel- oder Reihenhausbebauung wurde im Änderungsgebiet Abstand genommen.
Zu.2.7.2.: 
In Kapitel B.2.7.2. des Textteils zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde ein entsprechender Hinweis redaktionell ergänzt.  
Zu B.2.10.: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.10. („Fassadengestaltung“) wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung ersatzlos gestrichen.  
Begründung 
Zu 3.1.: 
Unter Kapitel 3.1. der Begründung zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde ein Hinweis auf die aktuelle Fassung des Landesentwicklungsprogramms redaktionell ergänzt.  
Sonstiges 
Präambel: 
Auch wenn in Kapitel B.1.3. des Textteils bereits auf die Geltung der BauNVO hingewiesen wurde, wurde die Rechtsgrundlage der BauNVO auch in der Präambel des Textteils zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung redaktionell ergänzt. Im Gegenzug wurde auf Kapitel B.1.3. verzichtet.
Verfahrensvermerke: 
Die Verfahrensvermerke wurden in der Planzeichnung zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung entsprechend der Vorgaben des Landratsamtes redktionell ergänzt. 
Übersichtsplan: 
In der Planzeichnung zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde der Geltungsbereich des Änderungsgebietes im Übersichtsplan redaktionell ergänzt.  
Abfallrecht 
Die Ausführungen des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zu nicht vorhandenen Erkenntnissen zu Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden zustimmend zu Kenntnis genommen. Auch der Gemeinde liegen für den Änderungsbereich keinerlei Erkenntnisse zu Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen vor. Unabhängig davon ist im Textteil zur Bebauungsplanänderung bereits ein textlicher Hinweis (Kapitel B4.2.) zum Umgang mit evtl. angetroffenen künstlichen Auffüllungen etc. als Information für die künftigen Bauherren enthalten. 
Immissionsschutz 
Bei dem überplanten Areal handelt es sich grundsätzlich um Flächen, für die eine wohnbauliche Entwicklung nach dem geltenden Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den Bereich „Kreuzstraße“) bereits im Status quo jederzeit möglich wäre. Im Zuge der geplanten Änderung ergibt sich für diese Flächen kein höherer Schutzstatus, da diese auch künftig wieder wohnbaulich genutzt werden sollen. Unabhängig davon wurde infolge der unmittelbaren Nachbarschaft des Änderungsgebietes zu gewerblichen Nutzflächen im laufenden Änderungsverfahren eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner, Bericht Nr. 224034 / 2 vom 20.03.2024) durchgeführt. Im Ergebnis dieser Untersuchung hat sich gezeigt, dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete innerhalb des Änderungsgebietes auch künftig eingehalten werden können. Für die geplanten Wohngebäude sind demzufolge keinerlei Schallschutzmaßnahmen etc. erforderlich. Auch werden die in Nachbarschaft des Änderungsgebietes ansässigen Unternehmen durch die Änderungsplanung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auch nicht weiter eingeschränkt.  
Naturschutz und Landschaftspflege 
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen. 
Wasserrecht 
Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 
Straßenverkehrsamt 
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.
Kreisstraßenverwaltung 
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Für die Straßeneinmündungen ergeben sich durch die Änderungsplanung keine Veränderungen im Vergleich zum zum Status quo.
Öffentliche Mobilität 
Die Ausführungen zum ÖPNV und Radverkehr werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Nachdem im Änderungsgebiet auch künftig ausschließlich Einzelhäuser umgesetzt werden sollen, sieht die Gemeinde kein Erfordernis für diese besondere Vorgaben zu überdachten Fahrradstellplätzen zu treffen.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein
       
1.1.2.        08 Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 28.12.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-49272/2023)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
       Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach  Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Niederschlagswasserbeseitigung: 
Wir empfehlen den im Textteil unter B.4.7 formulierten Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser anzupassen und unter B.2.13.1 zu verschieben: 
„Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.“
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Vorgaben zum Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser wurden entsprechend der Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes redaktionell angepasst und konkretisiert und in Kapitel B.2.12.1. („Niederschlagswasserbeseitigung“) in den Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung übernommen.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


1.1.3.        16 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
E-Mail vom 08.01.2024

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans "Kreuzstraße" können wir i. S. d. § 4 BauNVO (WA) zustimmen. 
Rein vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass die in der Nachbarschaft des Plangebietes ansässigen Unternehmen durch die Planung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit weiterhin nicht beeinträchtigt und in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden dürfen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Bei dem überplanten Areal handelt es sich um Flächen, für die eine wohnbauliche Entwicklung nach dem geltenden Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den Bereich „Kreuzstraße“) bereits im Status quo jederzeit möglich wäre. Im Zuge der geplanten Änderung ergibt sich für diese Flächen kein höherer Schutzstatus, da diese auch künftig wieder wohnbaulich genutzt werden sollen. Unabhängig davon wurde infolge der unmittelbaren Nachbarschaft des Änderungsgebietes zu gewerblichen Nutzflächen im laufenden Änderungsverfahren eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner, Bericht Nr. 224034 / 2 vom 20.03.2024) durchgeführt. Im Ergebnis dieser Untersuchung hat sich gezeigt, dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete innerhalb des Änderungsgebietes auch künftig eingehalten werden können. Für die geplanten Wohngebäude sind demzufolge keinerlei Schallschutzmaßnahmen etc. erforderlich. Die in Nachbarschaft des Änderungsgebietes ansässigen Unternehmen werden durch die Änderungsplanung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit demzufolge auch nicht weiter beeinträchtigt oder in ihrer Entwicklung eingeschränkt.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein
       
1.1.4.        20 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
E-Mail vom 17.01.2024 (Az.: 4612-40-14)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat keine Einwände gegen die Planungen. Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass landwirtschaftliche Betriebe nicht in ihrer Bewirtschaftung und ihrer Entwicklungsfähigkeit beeinträchtigt werden.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Bei dem überplanten Areal handelt es sich um Flächen, für die eine wohnbauliche Entwicklung nach dem geltenden Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den Bereich „Kreuzstraße“) bereits im Status quo jederzeit möglich wäre. Im Zuge der geplanten Änderung ergibt sich für diese Flächen kein höherer Schutzstatus, da diese auch künftig wieder wohnbaulich genutzt werden sollen. Infolge der Änderung des Bebauungsplanes wird demzufolge keine neuerliche oder zusätzliche Beeinträchtigung für landwirtschaftliche Betriebe hervorgerufen.  

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung folgende Anregungen und Hinweise zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ vorgebracht:
1.1.5.        Bürger 1
Niederschrift vom 23.01.2024

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Bürgerin führt an, dass durch die Bebauungsplanänderung nun die Firstrichtung des Gebäudes geändert werde und auch die Lage des „Hauptgartens“ in die Richtung zu ihrem Grundstück verlegt werde. Vor allem durch die geänderte Firstrichtung befürchte sie eine große Beschattung / Beeinträchtigung ihrer Terrasse.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Unter Einbindung der Bürgerin und in Abstimmung mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck wurde die künftige Überbaubarkeit des Änderungsgebiet zwischenzeitlich nochmals dahingehend konkretisiert und angepasst, dass künftig nur noch zwei Einzelhäuser mit der gleichen Firstrichtung wie bisher umgesetzt werden können. Zudem wurde auch die maximale Höhenausdehnung für die neuen Gebäude nochmals etwas zurückgenommen. Mit diesen Anpassungen und der Vorgabe, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den Vorgaben der gemeindlichen Satzung nach wie vor einzuhalten sind, wird den maßgebenden nachbarschaftsrechtlichen Belangen mit der Änderungsplanung aus Sicht der Gemeinde künftig angemessen Rechnung getragen.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein 



Beschlussvorschlag:
  1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB sowie         der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie         Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB zum Entwurf der 3. Änderung         des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ eingegangenen Stellungnahmen         wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). 

  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den fortgeschriebenen Entwurf der 3.         Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der         Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der         Fassung vom 24.04.2024.

4.        Zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den         Bereich         „Kreuzstraße“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches         (BauGB), insbesondere die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute         Beteiligung         der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a         Abs. 3 BauGB,         jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB durchzuführen.

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9. Bauleitplanung: PV-Anlage Alter Brenner / Bauleitplanung Freiflächen-Photovoltaikanlage "Alter Brenner" / hier: Beschluss über die Einstellung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö beschließend 9

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan der Freiflächenphotovoltaikanlage „Alter Brenner“ sowie die Flächennutzungsplanänderung. Die Verfahrenseinstellung ist amtlich bekannt zu machen.

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.07.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Alter Brenner“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen.



Aufgrund einer eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde die Fläche der Photovoltaik Anlage in seiner Größe reduziert. Nun befindet sich die Fläche in einen privilegierten 200 m Korridor neben der Bahnlinie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB. Besagte Privilegierung gilt nur für Flächen, die maximal 200 Meter vom äußeren Fahrbahnrand entfernt liegen. 
Dies bedeutet, dass für Projekte auf diesen Flächen kein spezifischer Bebauungsplan erforderlich ist, um Baurecht zu schaffen. Die Stadtwerke FFB (Vorhabenträger) haben der Gemeinde mittgeteilt, dass nun das Einreichen eines Bauantrages beabsichtigt wird.  Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „PV-Anlage Alter Brenner“ kann somit eingestellt werden.


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan der Freiflächenphotovoltaikanlage „Alter Brenner“ sowie die Flächennutzungsplanänderung. Die Verfahrenseinstellung ist amtlich bekannt zu machen.

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10. Bauleitplanung / Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl. Nrn. 132 + 132/2, Gemarkung Zankenhausen / hier: Erneute Abstimmung über Varianten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates mit Beschlussfassung über Haushalt 2024 31.01.2024 ö 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö beschließend 10

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, das weitere Verfahren auf Grundlage der Planungsidee „Variante X“ fortzuführen. 

Etwaige anderslautende Beschlüsse aus der Januar Sitzung 2024 werden gleichzeitig aufgehoben.

Pressetaugliche Texte

Mit Schreiben vom 28.02.2024 zweifelt der von der Miteigentümerin von Flurnummer 132 (Gem. Zankenhausen) beauftragte Anwalt ausdrücklich an, ob dem Gemeinderat alle zur Fassung eines fundierten Beschlusses notwendigen Informationen vorlagen (vgl. Beschlussfassung i. R. d. Januar-Sitzung 2024). Es wird konkret in Frage gestellt, inwieweit die Interessen besagter Mandantin in den zur Entscheidung vorgelegten Varianten ausreichend gewürdigt bzw. ob diese richtig dargestellt wurden. Die Verwaltung ist ausdrücklich weiterhin der Meinung, dass die im Rahmen der Januar Sitzung gezeigten Optionen ein breites Entscheidungsspektrum repräsentieren. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 31.01.2024 beschlossen, das weitere Verfahren auf Grundlage der Planungsidee „Variante 3“ fortzuführen. 

Nach Ansicht des Bürgermeisters sind Vertrauen und Integrität in das Handeln demokratischer Gremien mit das höchste Gut unserer Gesellschaftsordnung. Um die Integrität der Entscheidungen des Gemeinderats zu wahren und deren Unangreifbarkeit zu unterstreichen, wird der Sachverhalt im Rahmen der heutigen Sitzung nochmals zur Abstimmung gestellt. 

Die beteiligten Parteien wurden darum am 28.02.2024 aufgefordert, sich bis Freitag, 12.04.2024 schriftlich zu den unten dargestellten Varianten zu äußern. Diese Stellungnahmen liegen dem Gemeinderat als Anlage zu diesem TOP vor. Hierdurch ist sichergestellt, dass mit maximal möglicher Transparenz und Möglichkeit zur Stellungnahme agiert wird.


Variante 1:
4 kleinere Einfamilienhäuser (Grundfläche jeweils max. 120 m²)



Variante 2:
2 größere Baukörper (z. B. je ein Zweifamilienhaus, Grundfläche jeweils max. 150 m²)



Variante 3 (wurde mehrheitlich durch den GR i. R. d. ersten Befassung positiv votiert):
2 größere Baukörper versetzt (z. B. Doppelhaus, Grundfläche jeweils max. 170 m²)









Variante 3+:
Analog zu Variante 3, mit geänderter Zufahrtssituation im Bereich des nördlichen Grundstückes sowie Änderung der Dachneigung













Variante 4:
2 kleinere Einfamilienhäuser im Norden (Grundfläche jeweisl max. 120 m²)
1 größeres Ein- bzw. Zweifamilienhaus im Süden (Grundfläche max. 140 m²)




Variante 5 (von der Miteigentümerin der nördlichen Fläche i. R. d. Sitzung formuliert):
Je ein Einfamilienhaus je Grundstück 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, das weitere Verfahren auf Grundlage der Planungsidee „Variante X“ fortzuführen. 

Etwaige anderslautende Beschlüsse aus der Januar Sitzung 2024 werden gleichzeitig aufgehoben.

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11. Bauantrag: Dachanhebung mit Ausbau zu einer WE; Errichtung eines Kamins, eines Carports und eines überdachten Balkons; Schubertstr. 3, Fl. Nr. 366, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 11

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Dachanhebung mit Ausbau zu einer Wohneinheit, die Errichtung eines Kamins, eines Carports sowie eines überdachten Balkons auf dem Grundstück Schubertstraße 3, Fl. Nr. 366, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Die Zustimmung zur Befreiung zur Erhöhung der traufseitigen Wandhöhe um 20 cm wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Pressetaugliche Texte

Das 855 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“

Geplant ist eine Dachanhebung mit Ausbau zu einer Wohneinheit, die Errichtung eines Kamins, eines Carports sowie eines überdachten Balkons. Somit sind zukünftig 3 Wohneinheiten hergestellt.




Die Wandhöhe beträgt 6,70 m, die Firsthöhe 10,10 m. 
Das Satteldach soll mit einer Dachneigung von 36° errichtet werden. 
Die GRZ I beträgt 0,17, die GRZ II liegt bei 0,37. Die GFZ beträgt 0,48.
Auf dem Grundstück werden 2 weitere Stellplätze errichtet. 
Die Abstandsflächen liegen auf dem privaten oder dem öffentlichen Grund.

Befreiung:
Da die Traufseitige Wandhöhe um 0,20 m überschritten wird, beantragt der Bauherr eine Befreiung der Festsetzung Nr. 2.4.

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Befreiung in diesem Maße vertretbar und auch das LRA hat informell signalisiert, diese unterstützen zu können. 

Alle anderen Festsetzungen werden eingehalten.


Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeinldiche Einvernehmen erteilt werden. 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Dachanhebung mit Ausbau zu einer Wohneinheit, die Errichtung eines Kamins, eines Carports sowie eines überdachten Balkons auf dem Grundstück Schubertstraße 3, Fl. Nr. 366, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Die Zustimmung zur Befreiung zur Erhöhung der traufseitigen Wandhöhe um 20 cm wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

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12. Bauantrag: 1. Tektur, Änderung der Gebäudeklasse 4 in 3 zum Umbau und Nutzungsänderung des Wohnhauses und der Scheune in insgesamt 4 WE, Anbau eines Vordaches und Balkons, Errichtung einer Brandschutzwand, Kapellenstr. 12, Fl. Nr. 506/2, Gem. Zankenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 12

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Änderung der Gebäudeklasse 4 in Gebäudeklasse 3 zum Ursprungsbauantrag auf dem Grundstück Kapellenstraße 12, Fl. Nr.506/2, Gemarkung Zankenhausen nach Art. 65 BayBO behandelt. Das Gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Pressetaugliche Texte

Mit Bescheid vom 25.01.2024 wurde der Ursprungsbauantrag genehmigt. 

Das Landratsamt hat im Dachgeschoss Aufenthaltscharakter gesehen, weshalb diese in ihrem Bescheid das Gebäude in Gebäudeklasse 4 eingestuft haben.

Durch Belegung einer Fotodokumentation konnte der Bauherr nachweisen, dass der Speicher nicht die Höhe für Aufenthaltsqualität u.a. durch bestehende Balken nachweist, welche für Gebäudeklasse 4 notwendig wären.

Die Einstufung in die Gebäudeklasse 4 hätte Auswirkungen auf Statische und Brandschutztechnische Anforderungen. Deshalb beantragt die Bauherrin eine Tektur zur Änderung der Gebäudeklasse 4 in 3.



Aus Sicht der Verwaltung gibt es keine Einwände.


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Änderung der Gebäudeklasse 4 in Gebäudeklasse 3 zum Ursprungsbauantrag auf dem Grundstück Kapellenstraße 12, Fl. Nr.506/2, Gemarkung Zankenhausen nach Art. 65 BayBO behandelt. Das Gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

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13. Bauantrag: 1. Tektur, Lage-Änderung und Höhen-Änderung des EFH und Umplanung und Höhen-Änderung der Garage;Thünefeldstraße 9, Fl. Nr. 67, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö beschließend 13

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat hat die 1. Tektur zur Lageänderung und Höhenänderung des EFH und der Garage auf dem Grundstück Thünefeldstraße 9, Fl. Nr. 67, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Die Zustimmung zur Abweichung der Abstandsflächensatzung wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Pressetaugliche Texte

In der Sitzung am 20.09.2023 wurde das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und einem Stellplatz erteilt.

Der Bauherr teilte dem Landratsamt mit, dass der Keller lagemäßig verschoben zu den genehmigen Bauvorlagen errichtet wurde. Daraufhin wurde der Bau durch das Landratsamt eingestellt.


Bei der Baukontrolle wurde folgendes festgestellt:

  • Die neue Lage des EFH wurde um 24,1 cm nach Nordwesten in Richtung Fl. Nr. 67/1 verschoben. Diese ergibt sich in Folge des falsch errichteten Kellers. 
  • Die Garage wurde von 3,25 m auf 3,00 m umgeplant
  • Die Höhenlage der Garage wurde von 598,50 auf 598,445 geändert
  • Aufgrund der neuen Position des EFH ergibt sich nach Nordwesten in Richtung Fl. Nr. 67/1 eine Verletzung der Abstandsflächen von 2,1 cm




       



Aus Sicht der Verwaltung spricht gegen die neue Lage des EFH sowie der Höhenänderung der Garage grundsätzlich nichts. Der Planer gibt jedoch an, dass nach Nordwesten, Richtung Fl. Nr. 67/1 um 2,1 cm die Abstandsflächen nicht mehr eingehalten werden können.




Aufgrund der geänderten Lage des EFH wäre hier nun eine Abweichung der Abstandsflächensatzung von 2,1 cm im Nordwesten nötig. 

Aus Sicht der Verwaltung kann einer Abweichung zur Abstandsflächensatzung zugestimmt werden, da ein Rückbau des Kellergeschosses und eine Neuversetzung unverhältnismäßig wären. 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat die 1. Tektur zur Lageänderung und Höhenänderung des EFH und der Garage auf dem Grundstück Thünefeldstraße 9, Fl. Nr. 67, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Die Zustimmung zur Abweichung der Abstandsflächensatzung wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

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14. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 14

Pressetaugliche Texte

Bauantrag: Teilabbruch des bestehenden Wohnhauses und Anbau eines Zweifamilienhauses an das bestehende Einfamilienhaus, Fuggerstr. 3, Fl. Nr. 175, Gemarkung Türkenfeld
Der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 28.03.2024 zurückgenommen.


Bauantrag: Errichtung eines Doppelhauses mit Carport, Moorenweiser Straße 32, Fl. Nr. 960, Gemarkung Türkenfeld
Der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 15.04.2024 genehmigt.

Bauantrag: Neubau eines EFH mit Doppelgarage und Neubau von 2 DHH, mit einer Garage, einem Carport und 2 PKW-Stellplätzen, Donauschwabenstraße 3, Fl. Nr. 392/1, Gem. Türkenfeld
Der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 23.04.2024 genehmigt. 

Bauantrag: Antrag auf Nutzungsänderung: Kellerräume zu einem Friseursalon und Schaffung eines 2 Rettungswegs, Graf-Schenk-Straße 2, Fl. Nr. 1045, Gem. Türkenfeld
Der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 22.04.2024 genehmigt. 

6. Verlängerung der Baugenehmigung vom 10.12.2009 zum Anbau an das bestehende Einfamilienhaus, Am Malerwinkel 12, Fl. Nr. 164/5, Gem. Zankenhausen 
Mit Bescheid vom 19.04.2024 wurde einer Verlängerung bis 17.12.2025 zugestimmt.

Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gem. Art. 6 BayDSchG zur Sanierung der Mauerwerkskrone der nördlichen Friedhofsmauer an der Kirche „St. Johannes Baptist“, Pleitmannswanger Str. 6, Fl. Nr. 14, Gem. Zankenhausen
Das gemeindliche Einvernehmen wurde auf dem Verwaltungsweg erteilt.


Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Eching am Ammersee; Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Hang West", hier Beteiligung zur erneuten Auslegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. §4a Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat Eching am Ammersee hat in seiner Sitzung am 23.03.2018 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Am Hang West“ im beschleunigten Verfahrens nach § 13 b BauGB beschlossen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 über die Ungültigkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13 b BauGB (Verstoß gegen den Anwendungsvorrang des Europarechts) wurde vom Gemeinderat am 24.10.2023 die Überführung in das sog. „Regelverfahren“ beschlossen. Daher wird eine erneute Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar: www.eching-ammersee.de/bauen-wohnen/bebauungsplaene-in-aufstellung
 

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Greifenberg; 19. Änderung des Bebauungsplanes „Greifenberg West“, Beteiligung zur Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB

Im Rahmen der 19. Änderung soll der Bebauungsplan im Bereich der Fl.-Nrn. 385 und 386/1 geändert werden. Anlass für die Änderung ist ein vorliegender Antrag auf Nachverdichtung im Rahmen eines Dachgeschossausbaus. Die maßgebliche 5. Änderung des BP „Greifenberg West“ sieht für den Planbereich ein sehr stringentes Konzept mit wenig Spielräumen für andere Entwicklungen vor. Um den aktuellen Forderungen nach mehr Flexibilität gerecht zu werden, werden die Festsetzungen unter Beibehaltung des ursprünglichen Konzeptes etwas weiter gefasst.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar:  https://www.greifenberg-ammersee.de/bauen wohnen/bauleitplanung/aufstellungsverfahren


Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Moorenweis; 23. Änderung des Flächennutzungsplanes; Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Moorenweis hat am 28.11.2024 die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Die Gemeinde Moorenweis beabsichtigt im Süden der Gemeinde planungsrechtliche Voraussetzungen für eine städtebauliche Neuordnung zur Ausweisung eines Sondergebiets für eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit integrierter landwirtschaftlicher Nutzung aufzustellen. Mit der Ausweisung wird dem regionalplanerischen Ziel Rechnung getragen, die Erneuerbare Energie, dabei insbesondere die Sonnenenergienutzung, zu stärken. Ziel der Änderung ist es, die Flächen durch die Darstellung als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 1 1 BauNVO mit der Zweckbestimmung Sonnenenergienutzung städtebaulich zu gestalten, zu ordnen und zu sichern. Dabei werden Teilflächen von bisher als landwirtschaftliche Nutzflächen dargestellte Bereiche geändert. In Richtung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen werden zur landschaftlichen Einbindung Eingrünungsmaßnahmen festgesetzt. Zusätzlich wird eine landwirtschaftliche Folgennutzung im Falle einer Nutzungsaufgabe der Energieproduktion mit einem Rückbau der Flächen festgesetzt.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar:  https://moorenweis.de/rathaus/bauamt-bauwesen/bauleitplanung

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Moorenweis; Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächen Photovoltaikanlage Gereutfeld", Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Analog zur 23. Flächennutzungsplanänderung.

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15. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 15

Pressetaugliche Texte

Gemeindefinanzen / hier: Abschluss von zwei Bausparverträgen zu je 500 TEUR aufgrund derzeit (noch) attraktiver Konditionen
Zwei Verträge wurden abgeschlossen


Bebauungsplan "PV-Anlage Brandenberger Feld" / hier: Genehmigung Nutzungsvertrag Kabelverlegung u. Vertrag zur finanziellen Beteiligung
Zwei Verträge wurden abgeschlossen


Wohnungsbaugesellschaft im Landkreis Fürstenfeldbruck GmbH / hier: Genehmigung der f. d. Gesellschafter-Versammlung am 25.04.2024 aufgerufenen Beschlussvorschläge
Genehmigungen wurden erteilt

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16. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 16

Pressetaugliche Texte

KURZ-STATUSBERICHT zu wesentlichen Projekten
Fortan (= ab 20.07.2022) soll im Sinne der Transparenz in jeder Sitzung kurz zu den wesentlichen Projekten berichtet werden. Wesentliche Update, die auch in der Sitzung explizit mündlich ergänzt werden, sind fett markiert

1.        Ausbau Bahnhofstraße Teil II: Konkreter Zeitplan wird derzeit erarbeitet und Anliegerversammlung ist in Vorbereitung. Ziel: Beginn der Bauarbeiten Anfang 2025 mit vorangehender Ausschreibung, etc. 
Stand heute ist geplant, die Maßnahme in fünf Tranchen auszuführen. Ein intensives Spartenträger-Gespräch hat am 19.04.2024 stattgefunden. 
2.        Sanierung Schwimmbad: siehe unten
3.        Renaturierung Höllbach innerorts/ Ertüchtigung Einmündung Saliterstraße (Bundesförderung): Planungsphase II finalisiert. Anlieger- und Bürgerbeteiligung hat am 08.11.203 stattgefunden. 
4.        Baugebiet Saliterstraße NORD: vgl. heutige Sitzung   
Hochwasserschutzmaßnahmen für Bestandsbebauung im Umgriff Saliterstraße: dto.   
5.        Baugebiet DORFANGER: vgl. heutige Sitzung      
6.        Freiflächen-PV-Anlage „Alter Brenner“: vgl. heutige Sitzung     
7.        Freiflächen-PV-Anlage „Brandenberger Feld“: abgeschlossen.        
8.        Ortsabrundungssatzung „Zankenhausen – Seeblickstraße“: vgl. heutige Sitzung  
9.        Verlagerung Hundesportgelände: Bauantrag eingereicht; Vereinbarungen mit Vereinsstrukturen geschlossen; Freimachung hat stattgefunden; warten auf Baugenehmigung.    
10.        Regel-Befahrung, Auswertung und Sanierung gemeindeeigenes Abwassernetz: Befahrungs- und Spülaufträge vergeben; Arbeiten haben bereits begonnen (Jahresscheibe 2023); Erstes Sanierungspaket (sog. Inliner) für 2024 durch den Gemeinderat beschlossen; Volumen: Circa 250 TEUR. 
11.        Ertüchtigung Pumpen im Bereich Abwasser: Leistungsphase III der Planung abgeschlossen; Ergebnisse wurden am 03.05.2024 vorgestellt. Aufgrund der aktuell Preisentwicklung sowie der festgestellten Notwendigkeit, Pumpenschächte auch baulich zu ertüchtigen muss nun mit Kosten in Höhe von 1,3 Mio. EUR gerechnet werden. Bis Juli 2024 solle in Förderbescheid des Bundes vorliegen. Anschl. wird die Höhe der Landesförderung festgelegt. Ausschreibung der Leistungen für Herbst bzw. Winter 2024 geplant (GR-Beschluss folgt). Die Umsetzung der Maßnahme muss nach Zugang der Förderbescheide binnen 24 Monaten erfolgen. 
13.        Abschluss Brandschutzkonzept Schönbergaula: Antrag Förderung Lüftungsanlage gestellt; Aufträge für letzte noch fehlende Maßnahmen auf den Weg gebracht.
15.        Ertüchtigung Heizung Kindergarten „Sumsemann“: Projekt aufgrund geänderter Förderkulisse zurückgestellt.   
17.        Ertüchtigung Warn-Infrastruktur im Gemeindegebiet (= Sirenen): Förderanträge gestellt; warten auf Antwort. Standorteinmessung erledigt. Neues Förderprogramm Sirenen 2.0 -> Anträge dort aufrechterhalten.  
20.        Fassaden-Sanierung Rathaus: Schneebruch-Schäden sollen im Frühjahr behoben werden.
        Kostenangebot über ~ 9.500 EUR brutto liegt vor.       
22.        Umsetzung Projekt „Trinkwasserbrunnen im öff. Raum“: Soll demnächst umgesetzt werden, nachdem Sanierung Linsenmann-Innenhof zeitlich nicht konkret benannt werden kann.  
23.        Umsetzung Projekt „Streuobstpakt“: Für 2024 liegt Förderzusage für weitere 100 Bäume vor; Bäume wurden bestellt. 
24.        Ertüchtigung Weiherdamm: Detailplanungen laufen; Umsetzungskonzept kann wg. Engpässen auf Seiten des Planers erst 2024 erstellt werden; anschl. Klärung Fördermittel und ggf. Ausführungsplanung ff. 
25.        EFRE-Förderung zur energetischen Ertüchtigung Rathaus/FFW-Haus/Linsenmann-Haus: Förderzusage liegt als „Bayernweites Vorzeigeprojekt“ grds. vor (vgl. Beschlussfassung i. R. d. April Sitzung 2023); Detaillierung des Förderantrags hat im Mai 2023 begonnen; erste Detailplanungsentwürfe in Diskussion mit der Förderstelle.  
28.        Gemeindliches Grundstück Kreuzstraße/ Weißenhornstraße: vgl. heutige Sitzung. 
29.        Ankaufsangebot Salettl: Nachfrage bei Diözese hat ergeben, dass das beauftragte Wertgutachten erst „Mitte 2024“ vorliegen wird. 
30.         Im Rahmen der Dorfentwicklung - Ertüchtigung bzw. barrierefreier Ausbau Linsenmann-Innenhof: Planungsphase soll finalisiert werden; dann warten auf Fördermittel.  
31.        Windkraft im Gemeindegebiet: Aktuell keine Aussicht auf Umsetzungserfolg aufgrund aktualisierter Standortregeln.   
33.        Erneuerung Lüftung Schönbergaula: Detail-Planung angelaufen; Förderantrag gestellt. 
34.         Ertüchtigung Abwasserdruckleitung Zankenhausen: Planungsauftrag i. R. d. November-Sitzung 2023 vergeben. Anlaufgespräch hat stattgefunden. Vermutlich Kostensteigerung von 110.000,- € auf 140.000,- € wg. u.A. kompletter Neubau der Be- und Entlüftungsschächte (sind undicht und stehen samt Elektronik voll Wasser). Suchschlitze zur genauen Verortung der Leitung notwendig.
35.         Kommunale Wärmeplanung / Energienutzungsplan: Der unter Regie des Landkreises gestartete Energienutzungsplan wird derzeit mit Leben gefüllt; die Gemeindeverwaltung bereitet derzeit entsprechende Zumeldungen vor. 
36.        Installation PV-Anlagen und tw. Speicher auf weiteren gemeindlichen Liegenschaften: Umsetzungsarbeiten haben begonnen. 
38.        Straßensanierungs- bzw. ausbauprogramm 2024: Infoschreiben an Anlieger wurde verteilt; Vorbereitung der Leistungsausschreibung läuft.  
39.        Schrittweise barrierefreie Ertüchtigung von Bushaltestellen: vgl. heutige Sitzung.   
40.        Vorstudie „Erweiterung Feuerwehrhaus Türkenfeld“: Vermessung hat stattgefunden; Konzept wird erstellt.  
41.        Einführung Baumkataster: Auftrag wurde vergeben; Update folgt, sobald Bestandserfassung abgeschlossen ist. 
42.        Ergänzung fehlende Straßenlampen: Auftrag zu Aufstellung einer Muster-Solarleuchte wurde vergeben; Installation demnächst geplant. 
43.        Friedhof Türkenfeld: Beschluss über Erweiterungsideen wurden  gefasst; konkrete Angebote werden eingeholt und sollen bis Jahresende 2024 umgesetzt werden.  
44.         Rückbau Gewerbe-Infotafeln: Rückbau wurde in Auftrag gegeben. 
45.        Neukalkulation Gebühren WASSER zum 01.01.2025: Kalkulation wird vorbereitet und soll in der September-Sitzung 2024 beschlossen werden. 
46.        Feuerwehrhaus Zankenhausen: Malerarbeiten Fenster, Türen, Tor und Fassade – erledigt
47.        Erneuerung bzw. Ergänzung Sitzbänke im Rahmen einer DE-Maßnahme: siehe heutige Beschlussfassung


Weiteres Vorgehen Entscheidungsfindung Sanierung Schwimmbad ja/ nein
=> interkommunaler Ansatz soll vor finaler Entscheidungsfindung geprüft werden

Wie im Rahmen der letzten GR-Sitzung besprochen, wurde eine ausführliche Bürgerinformation veröffentlicht. Diese war Grundlage für viele Gespräche. Auch im Rahmen der Bürgerversammlung wurde das Thema breit erörtert, wobei unterschiedliche Meinungen und Standpunkte ausgetauscht wurden. Anwesend waren 41 Bürgerinnen und Bürger sowie 11 Gemeinderatsmitglieder; per Livestream nahmen rund 40 Personen teil. Vor einer finalen und endgültigen Entscheidung soll die Errichtung eines interkommunalen Zweckverbands geprüft werden, der dann z. B. anteilig nach Einwohnern für die Sanierungskosten und laufenden Unterhaltskosten aufkommt. Bürgermeister Emanuel Staffler hat hierzu ein Schreiben an alle potentiell zu beteiligenden Kommunen gerichtet (siehe nachfolgenden Abdruck).  Alle angeschriebenen Kommunen wurden gebeten, bis Ende Juni Rückmeldung zu dieser Idee zu geben. Dem Gemeinderat wird im Anschluss berichtet.
Außerdem wurde aus der Bürgerversammlung der Wunsch geäußert, die Kosten für eine Art „Dornröschenschlaf“ des Bades im IST-Zustand zu prüfen. Der Gedanke dahinter: In der Hoffnung auf z. B. tragfähigere Förderprograme in naher oder fernerer Zukunft soll das Schwimmbad im aktuellen Zustand „eingefroren werden“ (inkl. erarbeitetem Planungsansatz). Die Möglichkeit, in einigen Jahren eine Sanierung durchzuführen soll dadurch erhalten bleiben. Gleichzeitig ist zu prüfen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Gebäudestruktur inkl. darüber liegender Halle nicht zu gefährden bzw. im Bestand zu sichern. Parallel wird geklärt, wie lange der Förderantrag maximal verlängert werden kann, bevor die Förderzusage verfällt. 


Von: Staffler Emanuel <E.Staffler@tuerkenfeld.de> 
Gesendet: Freitag, 26. April 2024 09:48
Betreff: Bitte der Gemeinde Türkenfeld: Prüfung der Schaffung eines gemeinsamen Zweckverbandes zur Renovierung sowie zum Erhalt eines Hallenbades (Schulschwimmen, Schwimmunterrichte, etc.) => Bitte um Rückmeldung bis Ende Juni 2024

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Bürgermeisteramt,

ich wende mich heute mit einem durchaus ungewöhnlichen Anliegen an Sie bzw. Euch. Dennoch halte ich es angesichts der gesellschaftlichen Debatte über den dringend notwendigen Erhalt öffentlicher Schwimmbäder für geboten, alle Lösungsansätze – ausdrücklich auch einen Interkommunalen – ernsthaft zu prüfen. Dieser Ansatz wurde auch i. R. d. Bürgerversammlung meiner Gemeinde nochmals unterstrichen. 

Die Ausgangslage: Meine Gemeinde unterhält seit den 1970er Jahren auf dem Campus der Grund- und Mittelschule Türkenfeld ein Schulschwimmbad, das auch für außerschulische Schwimmkursen, von Vereinen und Privatpersonen genutzt werden konnte. 
Im Jahr 2018 haben wir einen Antrag auf Bundesförderung der dringend notwendigen Generalsanierung gestellt, der im Jahr 2020 bewilligt wurde (Umfang: 1,5 Mio. EUR). Angesichts der in allen Kommunen vorherrschenden angespannten Haushaltslage stehen wir nun vor der Frage, ob wir uns die Sanierung und den weiteren Betrieb des Bades noch leisten wollen und können. 
Denn: Die Gesamtkosten der Sanierung werden derzeit auf ~ 5,5 Mio. EUR geschätzt (hiervon abzuziehen sind 1,5 Mio. EUR Bundeszuschuss). Die jährlichen Betriebskosten liegen geschätzt bei ~ 150 TEUR. Die seit Kurzem vorliegende Kostenberechnung beinhaltet eine vollständige Sanierung und energetische Ertüchtigung des Bades nach neuesten Standards inklusive der Herstellung der Barrierefreiheit. Die Wasserfläche wird dabei wie bisher 8 x 16,6 Meter betragen (= reines Lehr-Schwimmbecken, leider nicht formal wettkampftauglich). 
Nach rein objektiven finanziellen Kriterien müssten wir von einer Badsanierung Abstand nehmen. Weil aber immer mehr kommunale Bäder schließen und dadurch auch die Möglichkeit für schulischen und außerschulischen Schwimmunterricht, Wassergymnastik und Freizeitgestaltung verloren gehen, wollen wir alle Ansätze prüfen, die einen Lösungsweg darstellen können. 

Unser Grundgedanke:
Wir wären gewillt, unser Schwimmbad im Status quo vermögenstechnisch in einen Zweckverband einzubringen (+ zugesagten Bundeszuschuss i. H. v. 1,5 Mio. EUR). Der Zweckverband – idealerweise bestehend aus mehreren Nutzergemeinden – hätte dann die Aufgabe, die Sanierung des Bades sowie den laufenden Betrieb solidarisch zu schultern. Ein Kostenverteilungsschlüssel könnte z. B. anhand der Einwohnerzahlen abgeleitet werden. Jede am Zweckverband beteiligte Gemeinde würde sich durch ihre Beteiligung ein Belegungsrecht für die jeweils örtlichen Schulen „erkaufen“ sowie feste Zeiten für örtliche Gruppen. Gleichzeitig könnte, was vermutlich ebenso wichtig ist, im direkten Umkreis ein Hallenbad erhalten bleiben, in dem auch außerschulische Schwimmkurse, etc. angeboten werden können. Ergänzt würde das Angebot durch ein Publikumsschwimmen z. B. an Abendstunden. All diese Angebote wurde in der Vergangenheit genutzt. Weil zu den Nutzern des Türkenfelder Bades unserer Beobachtung nach auch Bürgerinnen und Bürger Ihrer bzw. Eurer Gemeinden zählten, tragen wir das mit dieser E-Mail formulierte Anliegen an Sie bzw. Euch heran.

Unsere konkrete Frage bzw. Bitte:
Bevor wir eine finale Entscheidung zur Zukunft unseres Bades treffen, die im Falle der unter den aktuellen Bedingungen wahrscheinlichen Schließung endgültig wäre, bitten wir um Behandlung unseres Anliegens in Ihrem bzw. Eurem Gemeinderat. Dieses Schreiben ist so formuliert, dass es mind. teilweise als Sachvortrag dienen kann. Konkret bitten wir um eine Aussage, inwieweit grundsätzliche Bereitschaft zur Beteiligung am oben skizzierten Zweckverband besteht. Hier ist sicher auch eine Rücksprache mit den Schulverantwortlichen vor Ort hilfreich, sofern vorhanden. Mir ist dabei bewusst, dass die aktuelle Lage von uns allen mehr als herausfordernd ist. Aufgrund der oben erwähnten Endgültigkeit einer möglichen Schließung eines Bades, das in der Region aktiv genutzt wurde, halten wir eine Diskussion über Ortsgrenzen hinweg für wichtig. Auch ist klar, dass ein Zweckverband nur zustande kommt, wenn eine gewisse Zahl von Kommunen bereit ist, sich hier zusammen zu tun.

Darf ich darum bitten, mir das Ergebnis einer möglichen Gemeinderatsbefassung bis Ende Juni 2024 mitzuteilen? Dann hätten wir die Chance, in den gesetzten Förderzeiträumen das Projekt weitervoranzutreiben, sofern ein Zweckverbandskonstrukt zusammen kommt. Details wären dann freilich noch zu in vielfacher Hinsicht zu klären. 

Der Adressatenkreis dieser E-Mail beinhaltet folgende Kommunen, wobei Nachbargemeinden und „Nachbarn in zweiter Reihe“ sowie ehem. Nutzer-Kommunen für den schulischen Schwimmunterricht kontaktiert werden sollen:
  • Althegenenberg
  • Eching 
  • Eresing
  • Geltendorf
  • Greifenberg
  • Hattenhofen
  • Inning 
  • Jesenwang
  • Kottgeisering
  • Landsberied
  • Mittelstetten
  • Moorenweis
  • Schondorf
  • Windach

Für weitergehende Fragen und einen persönlichen Austausch stehe ich gerne zur Verfügung. Auch teile ich bei Bedarf gerne den aktuellen Stand der Sanierungsplanungen. 

Ein letzter persönlicher Satz: Es geht nicht darum, eigene Lasten auf andere abzuwälzen. Unser Ansinnen ist es, in einer für alle herausfordernden Zeit bei einem gesellschaftlich bedeutsamen Thema zu prüfen, ob ein dorfgrenzen-übergreifender Ansatz möglich ist. 

Es grüßt herzlich

Emanuel Staffler

 

Einkommens- und Umsatzsteuerbeteiligungen liegen unterhalb den Planwerten
Die Gemeindeverwaltung wurde am 12.04.2024 über die sog. „Beteiligungsbeträge“ an den o. g. Steuerarten informiert. Leider manifestiert sich auch hier die wirtschaftliche Eintrübung. Die Verwaltung hatte – trotz ohnehin schon konservativer Schätzung – mit Mehreinnahmen im 1. Quartal von ~ 50 TEUR gerechnet. 



Energieverbrauchswerte gemeindlicher Liegenschaften und Versorgungseinrichtungen seit 2020 spürbar gesenkt (Strom: - 27 % / Gas: - 32 %)
Der Gemeinderat hat seit dem Jahr 2020 das Ziel verfolgt, die Menge extern zugekaufter Energie (Strom & Gas) spürbar zu senken. Aus diesem Grunde wurden bspw. PV-Anlagen für verschiedene gemeindliche Gebäude angeschafft. Auch wurden Maßnahmen zum Energiesparen ergriffen (Absenkung Grundtemperatur, LED-Umrüstung Straßenbeleuchtung, etc.). Die Schließung des Schwimmbads leistet hier ebenfalls einen wesentlichen Beitrag. Weitere Maßnahmen (Installation weiterer PV-Anlagen mit Speicher, sog. „Pumpen-Sanierung“, Übernahme Bürgersolardach, etc.) sind bereits beauftragt bzw. konkret geplant oder beantragt.
Auswertung im Detail:

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17. Antrag auf Vorbescheid: Neubau eines Doppelhauses mit 4 PKW-Stellplätzen. Schubertstr. 1, Fl. Nr. 367/8, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 17

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit 4 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück, Schubertstraße 1, Fl. Nr. 367/8, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB kann grundsätzlich in Aussicht gestellt werden. Es wird jedoch auf das Einhalten der GRZ II hingewiesen.

Pressetaugliche Texte

Das 623 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.

Geplant ist die Errichtung eines Doppelhauses mit 4 Stellplätzen.


Die Wandhöhe beträgt 6,05 m, die Firsthöhe 9,58 m. 
Das Satteldach soll mit einer Dachneigung von 35° errichtet werden. 
Die GRZ I beträgt 0,23. Zur GRZ II gibt es keine Angaben. 
Die GFZ liegt bei 0,46. 

4 Stellplätze werden auf dem Grundstück errichtet. 

Die Abstandsflächen liegen nur zum Teil auf dem eigenen Grundstück. Hier ist durch das Landratsamt zu prüfen, ob eine Abstandsflächenübernahme durch das Grundstück Fl. Nr. 367/5, Gem. Türkenfeld möglich ist.






Die Angaben in der Planzeichnung entsprechen grundsätzlich den Festsetzungen des Bebauungsplanes. 
Aufgrund der zwingend notwendigen Dimensionierung der Zufahrt ist jedoch die Einhaltung der GRZ II zu prüfen. Aufgrund des Charakters eines „Antrags auf Vorbescheid“ gibt es hierzu noch keine exakten Darstellungen.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit 4 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück, Schubertstraße 1, Fl. Nr. 367/8, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB kann grundsätzlich in Aussicht gestellt werden. Es wird jedoch auf das Einhalten der GRZ II hingewiesen.

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18. Antrag auf Vorbescheid: Neubau eines Einfamilienhauses, Beethovenstraße 5, Fl. Nr. 226/5, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 18

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück, Beethovenstraße 5, Fl. Nr. 226/5, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB kann in Aussicht gestellt werden.  Eine Befreiung zur GRZ I von 0,266 kann ebenfalls in Aussicht gestellt werden.

Pressetaugliche Texte

Das 777 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“. Es ist aktuell mit einem Gebäude nebst Nebengebäude bebaut.

Geplant sind die Errichtung eines Einfamilienhauses und das Entfernen der Nebengebäude mit einer einhergehenden Grundstücksteilung.

Abbildung: IST-Stand. 

Die Höhe der Wände beträgt 6,02 m und die Firsthöhe beträgt 7,44 m. 
Das Satteldach wird mit einer Dachneigung von 30° gebaut. 
Die GRZ I für das gesamte Grundstück beträgt ca. 0,266. Es gibt keine Angaben zur GRZ II. Bei Grundstücken, die an zwei öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist eine maximale GRZ I von 0,26 möglich. Daher wäre eine geringfügige Befreiung von der GRZ I erforderlich. 
Die GFZ beträgt 0,43 und es sind zwei Stellplätze auf dem Grundstück vorhanden. 
Wird das Grundstück als Ganzes betrachtet, ist nur eine Befreiung der GRZ I von ca. 0,1 erforderlich. 

Der Sachverhalt wurde mit den Zuständigen im Landratsamt vorbesprochen und soll bewusst einen Weg aufzeigen, die sehr spezielle Situation an bzw. auf dem Eckgrundstück würdigen – im Sinne einer sinnvollen Nachnutzung. Fragen der möglichen späteren Eigentumsaufteilung auf der Flurnummer sind dabei noch im Detail zu klären. 






Abbildung: Geplanter Neubau bei gleichzeitigem Erhalt des Bestandswohngebäudes. 




Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück, Beethovenstraße 5, Fl. Nr. 226/5, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB kann in Aussicht gestellt werden.  Eine Befreiung zur GRZ I von 0,266 kann ebenfalls in Aussicht gestellt werden.

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19. Antrag auf Vorbescheid: Neubau von 2 Doppelhäusern mit Garage und Carport sowie 4 Apartments und 8 PKW-Stellplätzen, Aresingerstraße 6, Fl. Nr. 1368 u. 1368/7, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 19

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garage sowie 4 Apartments und 8 Stellplätzen auf dem Grundstück, Aresingerstraße 6, Fl. Nr. 1368 +1368/7, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB kann grundsätzlich in Aussicht gestellt werden.  

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen eines „Antrags auf Vorbescheid“ wird auf der Fläche Fl. Nr. 1368/7 sowie einer Teilfläche von Fl. Nr. 1368 (für das Projekt vorgesehene Fläche: siehe blaue Markierung) die Errichtung von zwei Doppelhäusern mit Garage und Carport sowie von vier Apartments mit acht PKW-Stellplätzen beantragt. Details: Siehe Anhang. 

Abbildung: Zur Bebauung vorgesehene Fläche. 



Abbildung: geplante Anordnung der Baukörper. An der Aresinger Straße sollen die Doppelhäuser entstehen; im hinteren Bereich des Grundstücks das Mehrfamilienhaus (4 kleinere Wohnungen geplant). 



Einordnung des Antrags aus Sicht der Gemeindeverwaltung:
  • Die zur Bebauung vorgesehene Fläche ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde seit langer Zeit als „Wohngebiet“ dargestellt (vgl. aktuelles Bauleitverfahren Dorfanger, …)
  • Bebaut werden soll aktuell lediglich ein direkt an die Aresingerstraße angrenzendes Areal (Gesamtumgriff: ~ 1.500m² - siehe blaue Markierung). 
  • Eine informelle Vorprüfung mit den Verantwortlichen im Landratsamt hat ergeben, dass – aufgrund der bereits vorhandenen umliegenden Bebauung (teilweise auch in zweiter bzw. dritter Reihe) - für die nun zur Bebauung vorgesehene Fläche vermutlich bereits Baurecht besteht. Nach mündlicher Aussage des Landratsamts ist bei der Art der Bebauung die umliegende Struktur aufzugreifen. 
  • Die umliegende Bebauung ist geprägt von Mehrfamilienhäusern bzw. nachträglich erweiterten Einzelhäusern und Doppelhäusern. Teilweise wurde deutlich nachverdichtet (vgl. Bebauungs-Struktur auf den direkt bzw. mittelbar angrenzenden Grundstücken). 
  • Der Eigentümer der Fläche hat bereits vor längerer Zeit Vorsorge getroffen und eine Fläche (Fl. Nr. 1367, Gem. Türkenfeld) als möglichen Straßengrund/ Zufahrt herausmessen lassen, sodass einer späteren baulichen Entwicklung in Richtung Dorfanger bzw. Schulstraße, wie im FNP vorgesehen, nichts im Wege stehen würde. 
  • Versorgungstechnisch würde das Bauvorhaben über die Aresingerstraße bedient. Etwaige brandschutzrechtliche Aspekte sowie Fragestellungen rund um Immissionen (kommend von der Bahnstrecke) sind im weiteren Verfahren zu klären. 


FAZIT: Aus Sicht der Verwaltung steht dem gemeindlichen Einvernehmen nichts im Wege; die Genehmigungskompetenz für das Vorhaben liegt, wie im Sachvortrag geschildert, beim Landratsamt. 


***

Zugehöriger Auszug aus dem FNP:



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garage sowie 4 Apartments und 8 Stellplätzen auf dem Grundstück, Aresingerstraße 6, Fl. Nr. 1368 +1368/7, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB kann grundsätzlich in Aussicht gestellt werden.  

Datenstand vom 06.05.2024 11:21 Uhr