Datum: 17.07.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:04 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:50 Uhr bis 21:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 12.06.2024 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Haushaltslage der Gemeinde / Bericht aus der Kämmerei zum 30.06.2024
4 Erweiterung des Feuerwehrhauses Türkenfeld / hier: Vorstellung der Ergebnisse der Vorstudie sowie Beratung und Beschlussfassung zu den nächsten Schritten
5 Grund- und Mittelschule Türkenfeld / notwendige Sanierungs- bzw. Ausstattungsmaßnahmen in sechs Klassenzimmern bzw. Betreuungsräumlichkeiten für die OGTS/ hier: Beratung und Beschlussfassung
6 Projekt "Ausbau Bahnhofstraße II" / hier: Beantragung von Fördermitteln für die Errichtung von vier E-Ladepunkten am neu zu schaffenden Bahnhofsvorplatz sowie Beschlussfassung (wie in der Planung vorgesehen)
7 Gemeindlicher Spielplatz "Im Duringveld" / hier: Beschlussfassung über den Austausch defekter Spielgeräte
8 Gemeindliches Abwassernetz / hier: Vorstellung der Planungen für die zwingend notwendige Ertüchtigung der Druckleitung Pumpstation Echinger Straße <=> Peutenmühle sowie Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen
9 Geschiebesperre Höllbach (Nähe Peutenmühle) / hier: Informationen zum Zustand und Freigabe eines Budgets für Ertüchtigungsmaßnahmen
10 Projekt "Sanierung Pumpen & Elektrotechnik im Bereich (Ab)-wasser" / hier: Beauftragung zusätzlicher Planungsleistungen für die ergänzend notwendige (teilweisen) Schachtsanierung
11 Neukalkulation der Gebühren für Wasser / hier: Vorstellung der Kalkulationsergebnisse sowie Beschlussfassung über die präferierte Variante inkl. notwendiger Satzungsbeschlüsse
12 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)/ hier: Anpassung der Beiträge
13 Bauleitplanung: 3. Änderung Kreuzstraße /hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB mit anschließendem Satzungsbeschluss
14 Bauleitplanung: Bebauungsplan "Dorfanger"// hier: Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a BauGB mit anschließendem Satzungsbeschluss
15 Bauantrag: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und 3 PKW-Stellplätzen, Bahnhofstraße 18, Fl. Nr. 1354/2, Gem. Türkenfeld
16 Antrag auf Vorbescheid: Neubau eines Gewerbebaus mit Lager, Fertigung, Büro, Wohnungen und Tiefgarage, Am Brand 1,Fl. Nr. 284/13, Gemarkung Türkenfeld // hier: Aktualisierung nach einem Termin mit den zuständigen Stellen im Landratsamt
17 Antrag auf Befreiung: Dachanhebung mit Ausbau zu einer WE; Errichtung eines Kamins, eines Carports und eines überdachten Balkons; Schubertstr. 3, Fl. Nr. 366, Gemarkung Türkenfeld/ hier: Befreiung zur GRZ I BPlan "Echinger Wegäcker"
18 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
19 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 12.06.2024 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö 1

Pressetaugliche Texte

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 12.06.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 12.06.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö 2
zum Seitenanfang

3. Haushaltslage der Gemeinde / Bericht aus der Kämmerei zum 30.06.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö 3

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat wird wie üblich über die aktuelle Entwicklung der Gemeindefinanzen informiert. Details können den angefügten Dokumenten entnommen werden. 

Zusammenfassend ist festzuhalten:
  • Die für die Gemeinde wichtigen Einnahmen im Bereich der Einkommenssteuer-Anteile, der Grunderwerbssteuer, etc. liegen unter Plan. Ob die fehlenden Summen bis zum Jahresende aufgeholt werden können, wird bezweifelt.
  • Bei der Gewerbesteuer haben wir eine vollkommen gespaltene Sicht: Bei vielen Gewerbesteuerzahlern sehen wir rückläufige Summen. Dieser Trend wird sich fortsetzen, weil derzeit in den meisten Fällen erst das Bilanzjahr 2022 abgewickelt wird. Auch ist die Gemeinde hier gezwungen, in nicht wenigen Fällen Rückzahlungen zu leisten.
    Gegen diesen allgemeinen Trend haben sich zwei für die Gemeinde wichtige Gewerbebetriebe entwickelt. Diese mussten jeweils höhere Nachzahlungen leisten, weshalb die vielen (kleineren) Rückzahlungen im Moment überkompensiert werden (aktuell geht die Verwaltung von ~ 2,6 Mio. EUR Gewerbesteuer-Einnahmen im Jahr 2024 aus; konservativ geplant waren ~ 2 Mio. EUR). Dieser Trend bei der Gewerbesteuer kompensiert die Mindereinnahmen an anderer Stelle und hilft, Mehrausgaben auszugleichen.
  • In den Bereichen Wasser und Abwasser sind die deutlich gestiegenen laufenden Kosten (und sich dadurch ergebende Defizite) spürbar. Für das Jahr 2024 rechnet die Verwaltung darüber hinaus mit weniger Gebühren-Einnahmen als in den Vorjahren, nachdem auf Wunsch der Bürgerschaft die Abrechnungsperioden an das Kalenderjahr angeglichen wurden. Dieser Effekt wird sich – wie erwartet – ab dem Jahr 2025 nivellieren. Anpassungen der Gebühren sind unausweichlich. 
  • Ansonsten  ist die Verwaltung weiter um große Ausgabendisziplin im laufenden Betrieb bemüht.
Für das 2. Halbjahr stehen große Zahlungen (u. A. Kläranlagen-Abschlagszahlungen) an, die dann auch deutlich die Zinseinnahmen schmälern werden. 

Beschluss

Kenntnisnahme. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Erweiterung des Feuerwehrhauses Türkenfeld / hier: Vorstellung der Ergebnisse der Vorstudie sowie Beratung und Beschlussfassung zu den nächsten Schritten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates mit Beschlussfassung über Haushalt 2024 31.01.2024 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen der Januar-Sitzung 2024 hat der Gemeinderat beschlossen, eine Vorstudie in Auftrag zu geben um die baulichen Möglichkeiten für die notwendige Erweiterung des Feuerwehrhauses Türkenfeld zu prüfen. Möglich wurde dies überhaupt erst durch den im Vorfeld gelungenen Ankauf eines direkt angrenzenden Grundstücks.

Gewähltes Vorgehen & Prämissen:
1)        Aufgrund der direkten Nachbarschaft zum denkmalgeschützten Rathaus/ Schloss fand im         Vorfeld eine Abstimmung mit dem Landratsamt hinsichtlich grundsätzlich möglicher         Dachformen, etc. statt.
2)        Gleichzeitig wurde eine Vermessung der Grundstücke beauftragt, nachdem das         Höhengefälle zwischen dem neu erworbenen Grundstück an der Moorenweiser Straße und         dem Schloss(-Hof) durchaus nennenswert ist.
3)        Als baulich-gestalterische Prämissen wurde sodann festgelegt, dass sich ein möglicher         Erweiterungsbau optisch und höhenmäßig dem vorhandenen Feuerwehrgebäude und         insbesondere dem Rathaus unterzuordnen hat. Dieser Aspekt wird positiv beeinflusst durch         die Höhenunterschiede, weil so ein nicht unerheblicher Teil der neu zu erstellenden         Räumlichkeiten unterirdisch an das vorhandene Feuerwehrhaus angebaut werden kann.         Hierdurch wird es möglich, auf eine zu hohe Bauweise an der Moorenweiser Straße zu         verzichten. Gleichzeitig ermöglicht der natürliche Geländeverlauf einen stimmigen         Verbindungsbau zwischen angedachtem Erweiterungsbau und altem FFW-Haus.
4)        Sämtliche funktionalen Prämissen und Anforderungen an den Erweiterungsbau leiten sich         aus den definierten Anforderungen der Feuerwehr ab. Dabei wurde die Planungsprämisse         „drei Fahrgassen“ angenommen, die aus Landkreis-Sicht auch bestätigt wurde, was sich         positiv auf spätere Förderanträge auswirken wird. Das gewählte Raumprogramm für den         Erweiterungsbau wurde so gewählt, dass möglichst viele Räumlichkeiten im alten         Feuerwehrhaus wie bisher genutzt werden (können) und nur die notwendigen         Erweiterungen ergänzt werden. Aspekte wie Barrierefreiheit und Nutzung von z. B.         Sanitärräumen durch Männer und Frauen wurden eingeplant.
5)        Seitens der Gemeinde wurde die Anforderung definiert, die geplante Lösung so zu         konzipieren, dass ein sparsamer Umgang mit Finanzmitteln möglich wird. 

Ergebnis:
Ausgehend von den oben genannten Prämissen hat das Büro Reitberger mehrere Entwürfe erstellt, die den Verantwortlichen der Feuerwehr am 24.06.2024 vorgestellt wurden. Die Verantwortlichen äußerten sich sehr zufrieden mit den gefundenen Lösungen.

Dem Gemeinderat und der interessierten Öffentlichkeit werden die Planungen im Rahmen der heutigen Sitzung vorgestellt. Die folgenden Grafiken sollen dabei eine Zusammenfassung sein:











Finanzieller Rahmen & energetische Aspekte:
Eine Grobkostenschätzung geht für den Erweiterungsbau inkl. Anschluss an das Altgebäude von Kosten in Höhe von ~ 2 Mio. EUR aus. Mit Fördermitteln in Höhe von ~ 300 TEUR kann gerechnet werden. Hinzu kommen die ohnehin notwendigen Kosten für eine Erneuerung der Heizungsanlage im Feuerwehrhaus sowie energetische Sanierungsmaßnahmen dort (z. B. Fenster, …). Von dort werden auch das Linsenmann-Haus und das Rathaus mit Wärme versorgt. Durch eine konzertierte Aktion könnte also eine Art „Wärmezentrale“ geschaffen werden, die energetisch nachhaltig alle vier Liegenschaften (Linsenmann-Haus, FFW Haus Alt, FFW Erweiterungsbau und Rathaus) mit Wärme versorgt. Denkbar wäre theoretisch – auch aufgrund der Nähe zum Höllbach – eine Grundwasser-Wärmepumpe. Fördermöglichkeiten und Kosten werden geprüft und eine Abstimmung mit dem AK Energie ist ebenfalls geplant. 


Nächste Schritte:
Die Verwaltung schlägt konkret vor:
1)        Der Grobentwurf soll aufgrund denkmalrechtlicher Aspekte mit dem LRA          vorbesprochen werden.
2)        Mit dem AK Energie und dem Büro Reitberger soll geklärt werden, inwieweit eine         Grundwasserwärmepumpe realisiert werden kann („Heizzentrale für den kompletten         Campus“).
3)        Darüber hinaus ist das Vorhaben in die Finanzplanung der folgenden Jahre sowie         im Lichte der weiteren Großprojekte zu integrieren. Hierzu wird die Verwaltung die         laufend fortgeschriebene Übersicht der erwarteten Ausgaben (z. B. Bahnhofstraße         Teil II, Kläranlagenertüchtigung, …) und Einnahmen (z. B. aus         Grundstücksverkäufen) aktualisieren.
       WICHTIG: Schon jetzt ist absehbar, dass die Großprojekte Bahnhofstraße II,         Kläranlagen-Ertüchtigung, Pumpensanierung, FFW-Haus-Erweiterung und ggf.         Schwimmbadsanierung nur machbar sind, wenn weitere nennenswerte Einnahmen         (z. B. durch die Veräußerung von Gewerbegrund, Stw. „Nachnutzung Kiesgrube“)         generiert werden. Eine Priorisierung der Projekte ist ebenfalls durch den         Gemeinderat vorzunehmen. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis der Vorstudie zur Kenntnis und begrüßt die angestrebte Lösung ausdrücklich. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf mit dem Landratsamt vorabzustimmen. Ebenfalls wird die Verwaltung beauftragt, bis zum Herbst 2024 die Finanzplanung (insb. Übersicht aller Großprojekte) fortzuschreiben und dem Gemeinderat vorzulegen. Das Gremium wird sodann über die Prioritätensetzung bzw. ggf. den Versuch der Generierung weiterer nennenswerter Einnahmen beraten und entscheiden. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis der Vorstudie zur Kenntnis und begrüßt die angestrebte Lösung ausdrücklich. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf mit dem Landratsamt vorabzustimmen. Ebenfalls wird die Verwaltung beauftragt, bis zum Herbst 2024 die Finanzplanung (insb. Übersicht aller Großprojekte) fortzuschreiben und dem Gemeinderat vorzulegen. Das Gremium wird sodann über die Prioritätensetzung bzw. ggf. den Versuch der Generierung weiterer nennenswerter Einnahmen beraten und entscheiden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Grund- und Mittelschule Türkenfeld / notwendige Sanierungs- bzw. Ausstattungsmaßnahmen in sechs Klassenzimmern bzw. Betreuungsräumlichkeiten für die OGTS/ hier: Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

Sachvortrag wird gleichlautend in den am 17.07.2024 stattfindenden Sitzungen des Schulverbandes und des Gemeinderats vorgestellt.

***

Ausgangslage: 
Im Zuge der Vorbereitungen auf das neue Schuljahr fand eine Begehung verschiedener Räume statt, die im Zuge der konzeptionellen Weiterentwicklung der OGTS bzw. geänderter Bedarfe der Schule zukünftig anders als bisher verwendet werden sollen. Dabei wurde festgehalten, dass in sechs Räumen dringender Handlungsbedarf besteht. 
Wichtig dabei zu wissen: In den letzten Jahren wurde kontinuierlich in die Schule investiert. Zu nennen sind hier die zuletzt im Sommer 2021 im Rahmen eines Förderprogramms erfolgten Sanierungsmaßnahmen für mehrere OGTS-Räume, die Ertüchtigung der Raumluftanlagen, verschiedene Maßnahmen im Kontext Brandschutz und nicht zuletzt Maßnahmen im Bereich Klima, Energie und EDV, die allesamt kostenintensiv waren.
Dennoch muss anerkannt werden, dass bei einer Schule dieser Größe nur durch stetiges Handeln ein größerer Sanierungsstau vermieden werden kann.

Angesichts der Aufwertung des Schulstandortes durch die Etablierung des sog. M-Zweiges ab September 2024 (vgl. Bürger- bzw. Elterninformation unten) und einem angestrebten weiterentwickelten Betreuungskonzept für die OGTS halten es Bürgermeister und Rektor für geboten, bzgl. der im Sachvortrag genannten Räumlichkeiten nun rasch tätig zu werden. Die Räumlichkeiten bieten Stand heute, keinen ausreichenden Standard, um sie zukünftig für eine Nutzung der OTGTS oder als Klassenzimmer einzusetzen. 
  

Fördermöglichkeiten:
Erwähnt werden muss an dieser Stelle, dass nach Rücksprache mit der Regierung von Oberbayern die angestrebten Maßnahmen auch im Kontext der laufenden Förderprogramme zum Ausbau der OGTS-Angebotes NICHT förderfähig sind. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass qua Definition keine Neu- bzw. Umbauten durchgeführt werden, sondern vorhandene Räume ertüchtigt und „nur“ anders genutzt werden sollen. 

Notwendige Maßnahmen:
Die notwendigen Arbeiten bewegen sich in den Gewerken 
  • Bodenbelag
  • Verputzarbeiten, Malerarbeiten
  • angepasste Beleuchtung
  • Verdunkelungsmöglichkeiten bzw. Vorhänge (wg. starker Sonneneinstrahlung),
  • zeitgemäßes Mobiliar bzw. Ausstattungsgegenstände (siehe Fotos vom Status quo) sowohl für die zur Renovierung anstehenden Klassenzimmer (primär Mittelschulbereich) und OGTS (trifft Grund- und Mittelschule gleichermaßen) 
  • technische Ausstattung


Angestrebte Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Schulverband:
Die anfallenden Kosten sind dabei seitens Gemeinde Türkenfeld (als Eigentümerin des Schulgebäudes) und dem Schulverband (verantwortlich für die Ausstattung mit beweglichen Gütern wie z. B. Mobiliar, IT & Co.).

Kostenschätzung & zeitlicher Rahmen des Projekts:
Die kurzfristige Mitteilung zur Etablierung eines M-Zweiges in Türkenfeld und den damit verbundenen dringend notwendigen baulichen Maßnahmen stellt die Verwaltung vor eine Herausforderung, da die Umsetzung eines wesentlichen Teils der Maßnahmen in den Sommerferien von entscheidender Bedeutung ist, um die Räumlichkeiten rechtzeitig zum Schulbeginn nutzen zu können. Es handelt sich somit um eine dringliche Maßnahme, welche schnellstmöglich umzusetzen gilt.

Die Verwaltung hat ein Angebot für die verschiedenen Gewerke eingeholt, wobei die Federführung bei einem Generalunternehmer liegen soll. Seitens der Befragten wurde unisono geäußert, dass Synergien entstehen, wenn alle o. g. sechs Räume und alle Gewerke möglichst parallel bearbeitet werden. In Aussicht gestellt wurde, die Arbeiten, wenn irgend möglich, größtenteils in den anstehenden Sommerferien auszuführen.

Aufgrund der Dringlichkeit und des Zeitmangels soll von einer Ausschreibung abgesehen und ein Direktauftrag erteilt werden, da sonst ein Einhalten des Zeitplans als illusorisch erscheint. Die aufgerufenen Preise wurden durch die Verwaltung geprüft und – sofern Vergleichswerte vorhanden – als ausdrücklich vertretbar eingewertet. 

Eine Gesamtkostenschätzung geht von einem notwendigen Mittelbedarf i. H. v. 250 TEUR aus.

Diese teilen sich wie folgt auf:
Gemeinde (=> weil Maßnahmen „untrennbar baulich mit der Liegenschaft verbunden“):
  • 150.000 EUR bauliche Ertüchtigung von bis zu sechs Räumen (Bodenbelag, Malerarbeiten, Verputzarbeiten, Elektroarbeiten für zusätzliche Anschlüsse, Neubeschaffung Waschbecken, Beleuchtung, …)

Schulverband (=> weil klassisch-spezifisches schulisches Ausstattungs-Merkmal):
  • 60.000 EUR für Möblierung 
    (Tische, Stühle, Lehrer-Pult, Schränke, Raumteiler, Regale, Magnet-Wände, mobile Akustikelemente, …) | gerechnet für die Neu- bzw. Ersatzbeschaffung von bis zu 90 Schülerplätzen (direkt benötigt zum Schuljahr 2024/25) plus 30 weitere Ersatzplätze abhängig vom Ansteigen der Schülerzahlen in einem zweiten Schritt (sprich zum Schuljahr 2025/26)
  • 15.000 EUR für allg. IT-Ausstattung (z. B. Klassenzimmerrechner, iPad-Halterungen, zusätzliche WLAN-Punkte, Virtualisierung Server). 
  • 25.000 EUR für Möblierung und bewegliche Ausstattung OGTS
    (Tische, Stühle, Regale, Raumteiler, Leinwände, mobile Verdunkelungswände, Akustikraumteiler)

Der Schulverband verfügt über liquide Mittel i. H. v. ~ 200 TEUR, wobei demnächst auch noch Mittelrückflüsse aus Förderprogrammen erwartet werden. Im Haushalt war die Maßnahme nicht geplant, weil in dieser Form schlicht nicht absehbar (dto. Gemeinde). Der Gemeindeanteil kann vsl. aus der Unterauslastung bei anderen Haushaltsstellen bedient werden. 

Nachrichtlich bzgl. finanzieller Kompensationen:  Der Schulverband kommt durch die steigenden Schülerzahlen (50+x) in den Genuss deutlich höherer Gastschulbeiträge (je Kopf ~ 1.500 EUR pro Jahr | entspricht ~ 75 TEUR p. a.). Gleichzeitig wird erwartet, dass der Bedarf an Fahrkarten/ Schülerbeförderung zurückgeht, weil mehr Schüler aus dem Schulverband weiter in Türkenfeld beschult werden können. Diese Gastschulbeiträge (größtenteils) sowie erwartete Einsparungen (Fahrkarten) werden nach Einschätzung der Verwaltung binnen weniger Jahre die nun notwendigen Anschaffungen kompensieren helfen.  

FAZIT:

Aus Sicht der Verwaltung sind die vorgeschlagenen Maßnahmen alternativlos, wenn ein ansprechendes Lernumfeld geschaffen werden soll. 
Sowohl Gemeinde wie auch Schulverband sind schuldenfrei und finanziell in der Lage, die vorgeschlagenen Maßnahmen zu finanzieren. Bedauerlich ist dennoch die engstirnige Definition der aktuell geltenden Fördermaßnahmen, die in den Augen des Bürgermeisters falsche Akzente setzt und nicht dazu einlädt, vorhandene (und bislang tw. anders genutzte Räumlichkeiten) einer schulischen Nutzung zuzuführen. 

Wichtig: Zum Zustandekommen des Projekts ist sowohl die Zustimmung des Gemeinderats wie auch des Schulverbands notwendig. Der Bürgermeister (auch in seiner Rolle als Vorsitzender des Schulverbandes) legt darum beiden Gremien eine gleichlautende Entscheidungsvorlage vor. 

***
Gemeinsame Mitteilung von Rektor Markus Istenes und Bürgermeister bzw. Schulverbandsvorsitzenden Emanuel Staffler (veröffentlicht am 18.06.2024): 

Stärkung des Schulstandorts Türkenfeld / Mittelschule erhält M-Zweig / Start bereits im kommenden Schuljahr
 
An der Mittelschule Türkenfeld wird ein M-Zweig etabliert. Diese gute Nachricht brachten Bürgermeister Emanuel Staffler und Schulleiter Markus Istenes aus der jüngsten Sitzung des Schulverbunds mit. Diesem gehören neben Türkenfeld die Mittelschulen Nord und West in Fürstenfeldbruck sowie die Mittelschule Emmering an.
Bereits im kommenden Schuljahr beginnen in den beiden 7. Klassen M-Kurse in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Englisch. In den übrigen Fächern bleiben die M-Schüler zunächst in den Regelklassen. Gleichzeitig wird es bereits eine reine M-Klasse in der 8. Jahrgangsstufe geben. In den Folgejahren soll ein vollständiger M-Zug aufgebaut werden. Schülerinnen und Schüler aus dem westlichen Landkreis haben damit erstmals die Möglichkeit, in Türkenfeld einen mittleren Schulabschluss zu erwerben.
„Für unseren Schulstandort ist das eine sehr positive Entwicklung“, sind sich Bürgermeister Staffler und Schulleiter Istenes einig. Der Wunsch nach einem M-Zweig war in der Vergangenheit von Seiten der Elternschaft immer wieder geäußert worden. Bisher mussten die Mittelschüler aus dem Schulverband Türkenfeld, zu dem auch Grafrath, Kottgeisering und Moorenweis gehören, nach Fürstenfeldbruck wechseln, wenn sie den mittleren Abschluss anstrebten.
Für das erweiterte Angebot stehen in Türkenfeld alle Voraussetzungen zur Verfügung, angefangen bei einer ausreichenden Zahl an Klassenzimmern, während in den Fürstenfeldbrucker Mittelschulen West und Nord Raumnot herrscht. Auch freut sich das Kollegium auf die neuen Aufgaben. „Wir sind bereit“, sagt Schulleiter Istenes.
Ein M-Zweig in Türkenfeld bedeutet auch eine bessere regionale Verteilung dieses schulischen Angebots im Landkreis. Dass die Mittelschule in Emmering zum Schuljahresende schließt, war bereits vor längerem beschlossen worden. Künftig wird Türkenfeld also auch Emmeringer Schüler bei sich begrüßen können. Einige besuchen die hiesige Mittelschule auf der Basis von Gastschulanträgen schon jetzt.


***
Fotos Status quo:


Jugendräume UG (OTGS)



Klassenzimmer:












Beispiel für „neuen Standard“ => Renoviertes Klassenzimmer 2021:





Haushaltstechnische Auswirkungen:

Siehe Sachvortrag. 

Es wird in jedem Fall zu einem Überziehen der Haushaltsstellen kommen, die mind. teilweise durch Unterauslastungen bzw. Mehreinnahmen kompensiert werden können. 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat bzw. der Schulverband beschließen, die Maßnahme wie vorgeschlagen durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Umsetzung des Projekts notwendigen Aufträge zu vergeben. Es wird ein Gesamtkostenrahmen von 250 TEUR festgesetzt, wobei die maximale Beteiligung der Gemeinde Türkenfeld 150 TEUR beträgt und des Schulverbandes max. 100 EUR beiträgt. Etwaige Überzüge entsprechender Haushaltsstellen werden ausdrücklich unterstützt. Ebenso wird die Direktbeauftragung aufgrund der Zeitkritikalität goutiert.  

Beschluss

Der Gemeinderat bzw. der Schulverband beschließen, die Maßnahme wie vorgeschlagen durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Umsetzung des Projekts notwendigen Aufträge zu vergeben. Es wird ein Gesamtkostenrahmen von 250 TEUR festgesetzt, wobei die maximale Beteiligung der Gemeinde Türkenfeld 150 TEUR beträgt und des Schulverbandes max. 100 EUR beiträgt. Etwaige Überzüge entsprechender Haushaltsstellen werden ausdrücklich unterstützt. Ebenso wird die Direktbeauftragung aufgrund der Zeitkritikalität goutiert.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Projekt "Ausbau Bahnhofstraße II" / hier: Beantragung von Fördermitteln für die Errichtung von vier E-Ladepunkten am neu zu schaffenden Bahnhofsvorplatz sowie Beschlussfassung (wie in der Planung vorgesehen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Teil der Dorfentwicklungsmaßnahme „Ausbau Bahnhofstraße II“ ist auch eine deutliche Aufwertung des Bahnhofsvorplatzes, wo u. A. verbesserte Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Stellplätze für Mobilitätseingeschränkte Personen und z. B. auch eine vollwertige Bushaltestelle errichtet werden sollen. Teil der Planung – dem Gedanken einer Mobilitätsdrehscheibe folgend – sind auch mehrere Ladepunkte für Elektrofahrzeuge. Sämtliche baulichen Maßnahmen werden dabei im Rahmen der Dorfentwicklungsmaßnahme realisiert (und gefördert). 
Für die Errichtung der Ladestehlen (analog Drexlhof) ist allerdings die Gemeinde zuständig (=> nicht förderfähig i. R. d. Dorfentwicklungsmaßnahme).
Passend dazu hat der Freistaat Bayern am 11.07.2024 den sog. „4. Förderaufruf Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“ veröffentlicht. Kommunen haben damit ab dem 01.08.2024 30 Tage Zeit, Förderanträge zu stellen. Vermutlich gilt hier wieder „wer zuerst kommt malt zuerst“. 
Für die Gemeinde Türkenfeld stellt der Förderanruf zum jetzigen Zeitpunkt angesichts des geplanten Projekts einen sehr glücklichen Zufall dar.

Die Details des Programms: 

Fördergegenstand: 
Gefördert wird die Anschaffung und Neuerrichtung von Ladepunkten inklusive angeschlagenem Kabel, Leistungselektronik, Netzanschluss, Bodenarbeiten, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren, Beleuchtung, Wetterschutz, Installation oder Inbetriebnahme. In diesem Aufruf sind mindestens 1 Schnell-Ladepunkt (maximal 2) bzw. mindestens 4 Normal-Ladepunkte (maximal 20) pro Standort aufzubauen. Bei Misch-Ladeinfrastrukturen (Normal- und Schnell-Ladepunkte) muss mindestens eine der vorherigen Untergrenzen umgesetzt werden, wobei die Obergrenzen für Normal- und Schnell-Ladepunkte immer einzuhalten sind. 

Zuwendungsfähige Ausgaben für den Netzanschluss sind nur als Ergänzung zu einer Ladepunkt-Förderung förderfähig.

Nicht förderfähig sind u.a. reine Planungs- und Beratungsleistungen, Eigenleistungen, Betriebskosten sowie Kosten für den Neubau des Parkplatzes selbst.

Fördersatz für Ladepunkte:  
Normalladen ≥ 3,7 kW bis ≤ 22 kW: 40 %, max. 2.500 € je Ladepunkt
Schnellladen > 22 kW bis < 100 kW: 40 %, max. 10.000 € je Ladepunkt
Schnellladen ≥ 100 kW, 40 %, max. 20.000 € je Ladepunkt
Schnellladen ≥ 100 kW inkl. integriertem Pufferspeicher ≥ 75 kWh, 40 %, max. 25.000 € je Ladepunkt

Fördersatz für Netzanschluss:
Anschluss an Niederspannungsstromnetz: 40 %, max. 10.000 € je Standort
Anschluss an Niederspannungsstromnetz inkl. Pufferspeicher ≥ 75 kWh pro Schnell-Ladepunkt: 40 %, max. 20.000 € je Standort
Anschluss an Mittelspannungsstromnetz: 40 %, max. 20.000 € je Standort  

Die Verwaltung schlägt vor, sich für vier Ladepunkte (= Mindestzahl, um eine Förderung zu erhalten) „Normalladen“ sowie einen Netzanschluss zu bewerben. 
Die Förderung hierfür würde für die vier Ladepunkte bei max. 10 TEUR liegen (= 2,5 TEUR je Ladepunkt); die Förderung für den eigentlichen Netzanschluss bei max. 10 TEUR. 
Warum „nur“ Normalladepunkte? Schnell-Ladepunkte wurden gerade in größerer Zahl z. B. an der Autobahnausfahrt Innig errichtet. Die Idee, mit dem Auto zum Bahnhof zu fahren bzw. den Standort dort als Ladepunkt zu nutzen, lässt die Aufstellung von Normalladepunkten auch mittel- und langfristig als ausreichend erscheinen.

Zum Vergleich: Die Ladesäule im Drexlhof (mit zwei Ladepunkten) hat rd. 17,5 TEUR gekostet (inkl. Netzanschluss). Setzt man diese Kosten als Referenzwert an, würde der Gesamtinvestitionsbedarf bei circa 35 TEUR liegen, wobei 40% hiervon durch das Förderprogramm getragen werden (erfolgreiche Bewerbung vorausgesetzt). 


Für Interessierte: Details zum Förderprogramm sind hier zu finden:
https://www.bayern-innovativ.de/de/foerderprogramme-elektromobilitaet/seite/4-foerderaufruf-ladeinfrastruktur-fuer-elektrofahrzeuge-in-bayern-2-0 




Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Angenommene Gesamtkosten von 35 TEUR abzgl. 14 TEUR Förderung => einzustellen im Haushalt 2025. 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, sich für die Errichtung von vier Normalladepunkten inkl. Netzanschluss i. R. d. Förderprogramms zu bewerben. Eine Förderzusage vorausgesetzt, wird  die Verwaltung mit Ausschreibung und Vergabe der Arbeiten beauftragt. Der Budgetrahmen wird auf 35 TEUR festgesetzt. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, sich für die Errichtung von vier Normalladepunkten inkl. Netzanschluss i. R. d. Förderprogramms zu bewerben. Eine Förderzusage vorausgesetzt, wird  die Verwaltung mit Ausschreibung und Vergabe der Arbeiten beauftragt. Der Budgetrahmen wird auf 35 TEUR festgesetzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Gemeindlicher Spielplatz "Im Duringveld" / hier: Beschlussfassung über den Austausch defekter Spielgeräte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Mit Ausweisung des Baugebiets „Im Duringveld“ wurde dort vor ~ 20 Jahren ein gemeindlicher Spielplatz errichtet. Die dort bislang aufgestellten Spielgeräte (Schaukel, etc.) sind mittlerweile marode und wurden in Eigenleistung entfernt. Eigentlich war geplant, nach dem Entfernen der Spielgeräte diese – auch wieder in Eigenleistung – 1:1 auszutauschen. Wie aber festgestellt werden musste, können die beim Bau verwendeten Trägerfundamente nicht weiterverwendet werden. Die bei erstmaliger Herstellung des Spielplatzes gewählte „interessante“ Installationsmethode führt dazu, dass die Fundamente für die Spielgeräte teilweise mit der Decke der darunterliegenden Tiefgarage verbunden sind. Eine Standfestigkeit, wie sie bei öffentlichen Spielplätzen für Gerätschaften vorgeschrieben ist, ist damit nicht gegeben und es besteht das Risiko, baulich nachteilig für die Tiefgarage zu agieren. Problematisch ist auch, dass nur eine sehr dünne Gras- bzw. Humusschicht den Spielplatzbereich bedeckt; direkt darunter beginnt die Betondecke der bereits erwähnten Tiefgarage. Aus diesem Grund muss zur Erfüllung der DIN-Norm –Vorgaben ein spezieller Fallschutz angebracht werden. Diese Arbeiten können in Eigenleistung nicht sinnvoll erbracht werden.

Auch aufgrund mehrerer Eltern-Nachfragen aus dem Gebiet hat die Verwaltung darum ein in der Region anerkanntes Unternehmen für Spielplatzausstattung um ein Angebot für notwendige Ersatzbeschaffung gebeten (inkl. Ausführung der Aufgaben).

Die Firma Klingl Spielgeräte bietet an (jeweils inkl. aller Aufbau- und Montagarbeiten, etc.):
  • Spatzenschaukel mit Nest
  • Doppelschaukel
  • Fallschutz im gesamten Bereich
  • Spielhaus Lukas, gefertigt aus Robinienholz

Der Angebotspreis beläuft sich auf 14.125,80 EUR brutto, wobei die Hoffnung besteht, diesen Preis durch anteilige Mithilfe der Gemeinde-Handwerker noch zu senken.

Die Verwaltung schlägt vor, den Auftrag wie ausgearbeitet zu vergeben. Zu bedenken ist, dass es sich beim Spielplatz „Im Duringveld“ aktuell um den Einzigen Spielplatz im gesamten Altort handelt. Insofern wäre – nach div. Investitionen in den letzten Jahren in die Spielplätze in Neu-Türkenfeld – hier ein Signal wünschenswert. 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Im Vermögenshaushalt sind für das Jahr 2024 5 TEUR eingeplant für neue Spielgeräte. 
Die zusätzlichen Kosten können durch Unterauslastungen auf anderen Haushaltsstellen bzw. Mehreinnahmen kompensiert werden. 



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, den Auftrag für die Erneuerung des Spielplatzes „Im Duringveld“ an die Firma Klingl zum Angebotspreis von 14.125,80 EUR zu vergeben. Die Verwaltung wird mit der Auftragsvergabe beauftragt. Gleichzeitig soll mit der anbietenden Firma geklärt werden, inwieweit Eigenleistungen möglich sind und zu einer Reduzierung der Angebotssumme führen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Auftrag für die Erneuerung des Spielplatzes „Im Duringveld“ an die Firma Klingl zum Angebotspreis von 14.125,80 EUR zu vergeben. Die Verwaltung wird mit der Auftragsvergabe beauftragt. Gleichzeitig soll mit der anbietenden Firma geklärt werden, inwieweit Eigenleistungen möglich sind und zu einer Reduzierung der Angebotssumme führen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Gemeindliches Abwassernetz / hier: Vorstellung der Planungen für die zwingend notwendige Ertüchtigung der Druckleitung Pumpstation Echinger Straße <=> Peutenmühle sowie Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.10.2023 beschließend 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Zuletzt wurde der Gemeinderat i. R. d. Oktober-Sitzung 2023 über die dringend gebotene Notwendigkeit der Sanierung der Abwasserdruckleitung „Zankenhausen => Peutenmühle“ informiert. Besagte Leitung transportiert alle Abwässer des Ortsteils Zankenhausen Richtung Kläranlage. Aufgrund des ansteigenden Gefälles ist die Anlage als anspruchsvoll zu betrachten; der Einsatz eines Kompressors zum Zwecke des täglichen Freispülens ist beispielsweise unerlässlich.
Das in der Folge beauftragte Ingenieurbüro hat sich seither in enger Abstimmung mit dem Abwasserzweckverband sowie der Gemeindeverwaltung mit der herausfordernden Situation befasst. Zwischenzeitlich konnte ein detailliertes Sanierungskonzept erarbeitet werden, das folgende Maßnahmen vorsieht:

Für einen störungsfreien und energiesparenden Betrieb der Druckleitung sind funktionstüchtige Be- und Entlüftungseinrichtungen von entscheidender Bedeutung, eine regelmäßige Wartung ist unerlässlich. Die vorhandenen Einrichtungen sind komplett verrostet und seit längerem nicht mehr betriebsfähig. Die Folge dieser gestörten Abflussverhältnisse sind massive Ablagerungen und Verkrustungen in der Druckleitung. Ein zeitweiser Ausfall des Kompressors zur Druckluftspülung im letzten Jahr hat diese Entwicklung noch verstärkt.
Die Ertüchtigung der Abwasseranlage sieht folgende Maßnahmen vor:
  • Komplette Erneuerung der beiden Be- und Entlüftungsschächte in Zankenhausen und im Kreuzungsbereich Peutenmühle.
  • Einbau von 3 Spülschächten an den beiden Tiefpunkten sowie im Einmündungsbereich Feldweg/ Verbindungsstraße (90°-Richtungsänderung). Dadurch wird die ca. 1,7km lange Leitung in 5 Teilabschnitte unterteilt, die erfahrungsgemäß kurz genug sind, um einzeln mittels Hochdruckreinigung gespült, mittels TV-Kamera untersucht und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden zu können.
  • Vor dem Übergabeschacht in Peutenmühle ist der Einbau eines Absperrschiebers vorgesehen, um auch den letzten Leitungsabschnitt einer Druckprüfung unterziehen zu können.

Durch diese Maßnahmen wird erreicht, dass die bestehenden Ablagerungen entfernt werden können. Ein ordnungsgemäßer Betrieb wird dadurch zukünftig wieder sichergestellt, der laufende Betriebsaufwand reduziert und die Anlage auf den aktuellen Stand der Technik angepasst.
Evtl. in der Zukunft auftretende Undichtigkeiten der Leitung können auf einzelne Leitungsabschnitte eingegrenzt und abschnittsweise behoben werden.
Zur Kosteneinsparung wurde in Abstimmung mit der Gemeinde Türkenfeld und dem Abwasserzweckverband eine Ausführung der Schächte in Stahlbetonbauweise anstelle von PE-HD festgelegt. Aufgrund der erforderlichen Betriebsunterbrechung während des Einbaus der Schächte ist eine Ausführung als komplett vormontierte Fertigteilschächten vorgesehen.
Es wird empfohlen, in den durch die Schachteinbauten betroffenen Bereichen Synergieeffekte zu nutzen und z.B. Kontrollschächte auf den bestehenden, derzeit nicht zugänglichen Flurbereinigungskanal aufzusetzen. Außerdem sollten bei den ohnehin in den Schachtbereichen erforderlichen Asphaltarbeiten die Gefälleverhältnisse der Fahrbahn optimiert werden, um die derzeit bei Starkregen massiv vorhandenen Pfützenbildungen auf der Fahrbahn zukünftig zu reduzieren.

Die Kosten für die Maßnahme belaufen sich lt. Kostenberechnung vom 02.07.2024 auf vsl. 290 TEUR. Hier wurden bereits Einsparmaßnahmen von ~ 75 TEUR vorweggenommen, nachdem nun Stahlbetonschächte anstelle von PE-Schächten zum Einsatz kommen. Weitere Kostenreduzierungen sind nicht mehr möglich, nachdem von der Verwaltung eine nachhaltige Lösung angestrebt wird. 



***

Lageplan zur geplanten Trasse, die von der vorgelegten Maßnahme tangiert wäre:




Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Urspr. war die Maßnahme nach einer ersten Kostenschätzung durch ein externes Büro mit ~ 125 TEUR veranschlagt. Nach Vorlage der detaillierten Analyseergebnisse muss diese Summe deutlich nach oben korrigiert werden, nachdem zusätzlich zu den reinen Leitungsthemen auch u. A. sämtliche Belüftungs-Anlagen marode sind und ausgetauscht werden müssen. 

Aktualisierte Kostenschätzung: ~ 290 TEUR 

Auswirkungen auf die Abwassergebühren:
Die heute zur Entscheidung vorgelegte zwingend notwendige Maßnahme wird sich in der nächsten regulären Kalkulation der Abwassergebühren (geplant im Jahr 2025 mit Wirksam-Werden ab 01.01.2026) auswirken. Es wird davon ausgegangen, dass ein Teil im Verwaltungs- und ein anderer Teil im Vermögenshaushalt abzubilden ist.  

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt den Projektvorschlag zur Ertüchtigung der Druckleitung inkl. Nebengewerken zur Kenntnis. Der Gemeinderat beauftragt Bürgermeister und Verwaltung, die notwendigen Arbeiten auszuschreiben und zu vergeben. Der Budgetrahmen wird (inkl. Ingenieurkosten sowie MWST) auf 290 TEUR festgesetzt. Sollte diese Summe im Rahmen der Ausschreibung der überschritten werden, ist der Vorgang erneut dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. 



Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Projektvorschlag zur Ertüchtigung der Druckleitung inkl. Nebengewerken zur Kenntnis. Der Gemeinderat beauftragt Bürgermeister und Verwaltung, die notwendigen Arbeiten auszuschreiben und zu vergeben. Der Budgetrahmen wird (inkl. Ingenieurkosten sowie MWST) auf 290 TEUR festgesetzt. Sollte diese Summe im Rahmen der Ausschreibung der überschritten werden, ist der Vorgang erneut dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Geschiebesperre Höllbach (Nähe Peutenmühle) / hier: Informationen zum Zustand und Freigabe eines Budgets für Ertüchtigungsmaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 9

Pressetaugliche Texte

Die Gemeinde ist für den Unterhalt sog. „Gewässer dritter Ordnung“ (GEW III) zuständig. GEW III sind zumeist kleinen Gewässer und Bäche. Für GEW III liegt die Verpflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung im Allgemeinen bei den Gemeinden. Hierzu zählen bspw. der Höllbach, div. Entwässerungsgräben, der Dorfweiher und andere Elemente.

Im Haushalt werden alljährlich Mittel eingestellt, mit denen z. B. das Mähen von Entwässerungsgräben, Bachufern, etc. finanziert werden. Wie nach den jüngsten Starkregen-Ereignissen und den gewonnenen Erfahrungen bereits angekündigt, sind in diesem Jahr intensivere Maßnahmen als gewöhnlich notwendig, nachdem z. B. im Oberlauf des Höllbachs festgestellt wurde, dass der dort vorzufindende Bewuchs das Abfließen von Wasser behindern kann.  Eine Kostenschätzung für diese Arbeiten gibt es nicht, weil rein nach Aufwand (und teilweise unter Einsatz interner Kräfte) abgerechnet wird. In jedem Fall ist mit einer kleineren fünfstelligen Summe zu rechnen. 

HINZU kommt nun noch die Notwendigkeit, die sog. Geschiebesperre Höllbach (Nähe Peutenmühle) zu ertüchtigen. Die Anlage wurde vor Jahrzehnten errichtet und soll eine Art Absetzbecken für den Höllbach sein, bevor die Wassermengen Richtung Amper-Moos und schlussendlich Amper abfließen.  Die Geschiebesperre hat eine Gesamtausdehnung von ~ 10.000m². Wichtigste Einrichtung ist ein kontrollierter Auslass (sog. Mönch), der dazu dient, auch mitgeführte Äste, etc. zurückzuhalten. In der Hauptsache ist es Aufgabe der Geschiebesperre, mitgeführte Sedimente (Sand, etc.) abzusetzen. Bei einem jüngst durchgeführten Termin mit dem Wasserwirtschaftsamt wurde die Notwendigkeit unterstrichen, den Bereich direkt vor dem sog. Mönch auszubaggern, nachdem - auch in Folge der jüngsten Ereignisse – große Massen an Absetzungen dort vorzufinden sind. Das Ausbaggern kann aufgrund der Lage und Dimension nur mit Spezialgerät (z. B. Bagger mit langem Ausleger, …) erfolgen. Eine grobe Kostenschätzung nennt Aufwände in Höhe von mind. 20 TEUR. Aufgrund der vsl. Höhe der Aufwände und der Tatsache, dass es sicher zu einer Überziehung der Haushaltsstelle kommt, erfolgt eine Befassung des Gemeinderats.

Die nachfolgende Grafik soll dazu dienen, die Lage der Geschiebesperre räumlich einzuordnen:




Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Auf der HHST 6900.5000 sind 15 TEUR eingeplant. 



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt den Handlungsbedarf zur Kenntnis. Zusätzlich zu den laufenden Unterhaltsarbeiten (= Aufgabe der laufenden Verwaltung) gibt der Gemeinderat weitere Mittel in Höhe von 20 TEUR frei, um die skizzierten Arbeiten im Umfeld der Geschiebesperre voranzutreiben. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Handlungsbedarf zur Kenntnis. Zusätzlich zu den laufenden Unterhaltsarbeiten (= Aufgabe der laufenden Verwaltung) gibt der Gemeinderat weitere Mittel in Höhe von 20 TEUR frei, um die skizzierten Arbeiten im Umfeld der Geschiebesperre voranzutreiben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Projekt "Sanierung Pumpen & Elektrotechnik im Bereich (Ab)-wasser" / hier: Beauftragung zusätzlicher Planungsleistungen für die ergänzend notwendige (teilweisen) Schachtsanierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.07.2022 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates mit Beschlussfassung HH 2025 26.02.2025 ö beschließend 11
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.04.2025 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage und aktueller Sachstand:
Der Gemeinderat hat aufgrund des teilweise sehr herausfordernden Zustands der Pumpentechnik im Bereich (Ab)-Wasser im Jahr 2022 umfangreiche Planungsleistungen beauftragt und damit den Startschuss für ein Sanierungsprojekt ergeben. Ziel war es, den tatsächlichen Handlungsbedarf zu erheben und gleichzeitig die Förderfähigkeit der Maßnahme zu klären (=> Ziel: Einsparung von Energie im laufenden Betrieb). Die Planungen sind (i. S. sog. Leistungsphase III) auf der Zielgeraden. Eine Vorstellung der vorläufigen Ergebnisse auf Arbeitsebene erfolgte am 03.05.2024. Aufgrund der aktuellen Preisentwicklung sowie der festgestellten Notwendigkeit, Pumpenschächte auch baulich zu ertüchtigen, muss nun mit Kosten in Höhe von 1,45 Mio. EUR gerechnet werden (vgl. GR-Info in der letzten Sitzung). Nachdem nun vsl. letzte Nachfragen der Förderstelle geklärt sind, sollen die Förderbescheide des Bundes „zeitnah“ vorliegen. Hieran orientiert sich auch die Landesförderung. 
Positive Förderbescheide vorausgesetzt ist die Ausschreibung der Leistungen für Herbst bzw. Winter 2024 geplant (GR-Beschlussvorlage folgt). Die Umsetzung der Maßnahme muss nach Zugang der Förderbescheide binnen 24 Monaten erfolgen. 


Entscheidungsbedarf:
Im Zuge der Detailplanung hat sich gezeigt, dass neben den elektrotechnischen Anlagen, etc. teilweise auch die Schachtbauwerke (=> in diesen sind die Pumpanlagen untergebracht) saniert werden müssen. Die Planungsleistungen hierfür sind nicht Gegenstand der bisherigen Beauftragung. Um ein entscheidungsreifes Gesamtbild zu erhalten, bittet die Verwaltung den Gemeinderat darum, eine ergänzende Beauftragung für das Büro HPE zu beschließe. Für die Leistungen ist mit zusätzlichen Planungskosten (gerechnet auf ALLE Leistungsphasen) von max. 45 TEUR zu rechnen. 

Wichtig: Die Schachtsanierungen sind nicht förderfähig – aber fachlich alternativlos, wenn das Projekt langfristig erfolgreich sein soll. 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Planungskosten von ~ 45 TEUR.        

Auswirkungen auf die Abwassergebühren:
Das Projekt wird sich in der nächsten regulären Kalkulation der Abwassergebühren (geplant im Jahr 2025 mit Wirksam-Werden ab 01.01.2026) auswirken. Es wird davon ausgegangen, dass ein Teil im Verwaltungs- und ein anderer Teil im Vermögenshaushalt abzubilden ist.  


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, ergänzend zu den bereits erteilten Planungsaufträgen das Büro HPE mit der Planung der sog. „Ingenieurbauwerke“ im Zusammenhang mit dem im Sachvortrag skizzierten Projektansatz zu beauftragen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, ergänzend zu den bereits erteilten Planungsaufträgen das Büro HPE mit der Planung der sog. „Ingenieurbauwerke“ im Zusammenhang mit dem im Sachvortrag skizzierten Projektansatz zu beauftragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Neukalkulation der Gebühren für Wasser / hier: Vorstellung der Kalkulationsergebnisse sowie Beschlussfassung über die präferierte Variante inkl. notwendiger Satzungsbeschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

Wie dem Gemeinderat Anfang des Jahres 2024 mitgeteilt, ist eine Neukalkulation der Wassergebühren zum 01.01.2025 notwendig. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem Ablauf des aktuellen Kalkulationszeitraums.  Durchgeführt wurde die Neukalkulation in den letzten Monaten von einer externen Fachkraft in Zusammenarbeit mit der Kämmerin. 


Warum ist die Neukalkulation notwendig? | Welche gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten?
Gesetzlich ist die Gemeinde dazu verpflichtet, Wasser und Abwasser „kostendeckend“ anzubieten. Das heißt, dass mit WASSER und ABWASSER grundsätzlich kein Gewinn für den Gemeinde-Säckel erwirtschaftet werden darf. Ebenfalls darf dauerhaft kein Verlust entstehen. 


Wie haben sich die Kosten entwickelt?
Festzuhalten ist, dass die Kosten im Bereich WASSER in den letzten Jahren signifikant gestiegen sind.
Immens gestiegen seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2021 sind die Kosten für Energie und Personal. Parallel schlägt die steigende Zahl an Rohrbrüchen direkt auf die Gebühren-Höhe durch. Die Kosten für die Betriebsführung (= 24-Stunden-Support) durch die Stadtwerke FFB sind ebenfalls in den letzten Jahren stark gestiegen. 
Zum Thema „Sanierungsmaßnahmen“ ist festzuhalten, dass die notwendigen Leitungsaustausch-Maßnahmen wie bspw. im Zuge des Ausbaus der Bahnhofstraße sich ebenfalls auf die Wassergebühr auswirken. Im Kalkulationszeitraum sind (zeitanteilig) weitere Sanierungsmaßnahmen im Wert von mind. ~ 750 TEUR beschlossen (wirken größtenteils auf den Verwaltungshaushalt, vgl. Projekt „Bahnhofstraße II“). 

Konnte in den Jahren nach der letzten Gebührenanpassung noch Defizite aus den Vorjahren aufgeholt werden, so hat sich dieser Trend aufgrund stark steigender Kosten wieder umgekehrt. Nachdem, wie geschildert, das Pendel von „Defizite-werden-aufgeholt“ in „Defizite-werden-wieder-produziert“ umgeschlagen ist, ist formal eine Abschreibung aufgetretener Verluste aus der Vergangenheit per GR-Beschluss notwendig (=> es konnten aufgrund der in der laufenden Periode massiv gestiegenen laufenden Kosten u. A. nicht alle Defizite aus der Vor-Periode aufgeholt werden). Diese unwiederbringlichen Verluste sind abzuschreiben und die Verwaltung schlägt vor, deren Deckung aus der allg. Rücklage zu beschließen (=> keine Auswirkungen auf den Cashflow der Gemeinde, nachdem bereits in der Vergangenheit entstanden). 


Was hat die Neukalkulation der Gebühren für die Jahre 2025, 2026, 2027 und ggf. 2028 ergeben? 
Grundsätzlich schlägt die Verwaltung vor, den bestehenden Erhöhungsbedarf zu einem prozentual größeren Teil über eine Anpassung der Hausanschluss-Grundgebühr und zu einem kleineren Teil über eine reine (Verbrauchs)-Gebührenanpassung abzubilden. Der Grund: Es steigen bzw. sind gestiegen primär die Kosten für die reine Vorhaltung der Wasserversorgung (= sog. Grundlast). Folglich vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass idealerweise auch ALLE angeschlossenen Haushalte einen Beitrag in Form einer steigenden Grundgebühr für das Vorhalten der Wasserversorgung generell leisten sollten. Die Quervergleiche der letzten Jahre zeigen, dass die Bevölkerung bereits sehr bemüht ist, den reinen Wasserverbrauch zu senken bzw. konstant zu halten. Das ist erfreulich! Trotzdem steigen die Kosten des Gesamtsystems „Wasserversorgung“ kontinuierlich spürbar. Dieser Entwicklung soll und muss durch die Anpassung der Grundgebühren begegnet werden. 

WICHTIG: Auch die Sanierungsmaßnahmen der Wasserleitungen im Rahmen der Maßnahme „Bahnhofstraße II“ sind kostenseitig größtenteils im Verwaltungshaushalt abzubilden (Volumen: ~ 750 TEUR). Der Grund: Nur, wenn neue Leitungen gelegt werden, die sich z. B. von Leitungsquerschnitt her spürbar vom Status quo unterscheiden, darf der Vermögenshaushalt als Finanzierungsquelle herangezogen werden (damit greift eine längere Abschreibungsfrist, die dann in gemilderter Form auf die Gebühren durchschlägt). 

Um dennoch einen Entscheidungsspielraum zu eröffnen, hat die Gemeindeverwaltung gemeinsam mit der sie beratenden Fachstelle zwei Varianten erarbeitet. 

Dem Gemeinderat werden zwei Varianten zur Abstimmung vorgelegt:

Variante 1 – Kalkulationszeitraum vier Jahre, dann. u. a. mit vollem Durchschlag der Sanierungsmaßnahmen „Bahnhofstraße“ 
Alle für die Kalkulation relevanten Parameter inkl. des geschätzten nahezu KOMPLETTEN Sanierungsvolumens für den Bauabschnitt „Bahnhofstraße II“ werden in der nächsten regulären Kalkulationsperiode abgebildet. Das heißt, dass auch sämtliche erwarteten Kosten voll durschlagen. Der Nachteil dabei: Die Gebühren steigen spürbar. Der Vorteil: Die aktuellen Sanierungsmaßnahmen sind dann „ab-gefrühstückt“ und wirken sich nicht auf die Folgeperioden aus. 

Es ergäbe sich damit folgendes Bild für die Gebührenentwicklung:
Neue verbrauchsabhängige Gebühr ab 01.01.2025 => 3,35  €/ m³ zzgl. 7% MWST 
(bisher 2,29 €/ m³)

Neue Hausanschluss-Grundgebühr (Steigerung hochgerechnet vom Leitungs-Schnitt), bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn):
Kat. 1 ab 01.01.2025 => 95  € zzgl. 7% MWST (bisher 26 €) | betrifft 1190 Abnehmer
Kat. 2 ab 01.01.2025 => 190  € zzgl. 7% MWST (bisher 40 €) | betrifft 8 Abnehmer
Kat. 3 ab 01.01.2025 => 380  € zzgl. 7% MWST (bisher 53 €) | betrifft 2 Abnehmer
Kat. 4 ab 01.01.2025 => 760  € zzgl. 7% MWST (bisher 80 €) | betrifft 2 Abnehmer

Für einen Durchschnittshaushalt ergeben sich in dieser Variante Mehrkosten i. H. v. 201,50 EUR zzgl. 7% MWST pro Jahr (= monatlich + 16,80 EUR).  
(angenommener Durchschnittsverbrauch p. a. 125 m² | ~ 1.200 Anschlüsse)


Variante 2 – Kalkulationszeitraum drei Jahre mit nur anteiligem Durchschlag der anstehenden Sanierungsmaßnahme „Bahnhofstraße“ (=> VORSCHLAG DER VERWALTUNG)
Alle für die Kalkulation relevanten Parameter werden in einer bewusst verkürzten Kalkulationsperiode abgebildet. Die Annahme: Die Schlussrechnung für die Maßnahme „Bahnhofstraße II“ liegt erst zum Ende bzw. nach Abschluss der verkürzten Periode vor. Dann kann final entschieden werden, welcher (weitaus größere Anteil) im Verwaltungshaushalt abgebildet wird und ob anteilig auch Vermögenshaushalt-relevante Kosten angefallen sind. Diese (rechtlich zulässige) Variante hätte den Vorteil, dass der immense zusätzliche Kostenblock (~ 750 TEUR) erst über einen längeren Zeitraum auf die Gebühren durchschlägt. Dadurch würde ein entsprechender Glättungseffekt einsetzen, der auch die Kalkulationsperiode ab dem Jahr 2028 einschließt. Der Nachteil dabei: Bereits nach drei Jahren müssten die Gebühren neu kalkuliert werden (= Kalkulation im Jahr 2027; Wirksam-Werden dann ab 01.01.2028) und – schwerer wiegend – wenn in der Zwischenzeit weitere größere und insb. auf den Vermögenshaushalt wirkende Ereignisse / Projekte eintreten, strahlen diese wiederum auf die Folgeperiode voll durch. 

Neue verbrauchsabhängige Gebühr ab 01.01.2025 in dieser Variante => 2,88  €/ m³ zzgl. 7% MWST (bisher 2,29 €/ m³)

Neue Hausanschluss-Grundgebühr (Steigerung hochgerechnet vom Leitungs-Schnitt), bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn)::
Kat. 1 ab 01.01.2025 => 95  € zzgl. 7% MWST (bisher 26 €) | betrifft 1190 Abnehmer
Kat. 2 ab 01.01.2025 => 190  € zzgl. 7% MWST (bisher 40 €) | betrifft 8 Abnehmer
Kat. 3 ab 01.01.2025 => 380  € zzgl. 7% MWST (bisher 53 €) | betrifft 2 Abnehmer
Kat. 4 ab 01.01.2025 => 760  € zzgl. 7% MWST (bisher 80 €) | betrifft 2 Abnehmer

Für einen Durchschnittshaushalt ergeben sich in dieser Variante Mehrkosten i. H. v. 142,75 EUR zzgl. 7% MWST pro Jahr (= monatlich + 11,90 EUR)
(angenommener Durchschnittsverbrauch p. a. 125 m² | ~ 1.200 Anschlüsse)


Was machen andere Kommunen?
Wie der Presse zu entnehmen ist, sind ähnliche Erhöhung in nahezu allen Kommunen zu beobachten. So wurde z. B. die Grundgebühr in Kottgeisering auf über 100 EUR je Hausanschluss angehoben. Tendenziell ist zu beobachten, dass die Wasser- und Abwassergebühren in größeren Zweckverbänden, etc. günstiger sind als in deutlich kleineren Einheiten, wie bspw. den Strukturen in denen wir uns bewegen (sowohl die Wasser- wie auch die Abwasserversorgung betreffend). Der Grund ist simpel: In größeren Einheiten können Fix-Kosten durch deutlich mehr Gebührenzahler bzw. Aufkommens-Voluminas geteilt werden. Der Anschluss Türkenfelds an andere Strukturen wurde in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geprüft und erscheint aus vielerlei Gründen nicht sinnvoll oder machbar. 


Ab wann gelten die neuen Gebühren?
Entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse vorausgesetzt, gelten die neuen Gebührensätze ab 01.01.2025. Zur Umsetzung der Gebührenanpassung ist ein Satzungsbeschluss notwendig, der in der Beschlussempfehlung entsprechend formuliert ist. 


Besteht für den Gemeinderat ein politischer Gestaltungsspielraum bei der Preisfestsetzung?
Der „politische Gestaltungsspielraum“ bei den Kalkulationen ist minimal, weil eine gesetzliche Pflicht zur Kostendeckung besteht und wir im Umkehrschluss mögliche Überschüsse mit der nächsten Kalkulation (identisch zu den Müllgebühren, …) automatisch an die Gebührenzahler zurückerstatten müssten (bzw. die Gebühren dann umso mehr sinken würden). Durch den Gemeinderat minimal steuerbar ist der Zeitpunkt aufschiebbarer Maßnahmen. 
Die Verwaltung betrachtet den bestehenden Gestaltungsspielraum durch die Anwendung des 3jährigen Kalkulationszeitraums als ausgereizt. 

***

Nachrichtlich: Bisher verwendete Kategorisierung bzgl. der Grundgebühr; in der Nomenklatur dieses Sachvortrags wird aus Gründen der Einheitlichkeit von Wasserzählern der Kategorien 1 bis 4 gesprochen. Gemeint sind damit jeweils beide in der Satzung genannten Zählerarten.  


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Steigende Einnahmen; hierdurch schrittweise Ausgleich der in den letzten Jahren aufgrund der Preisentwicklung (wieder) entstandenen Defizite, Gegenfinanzierung des laufenden Betriebs und Bedienung der gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungen, etc. 


Beschlussvorschlag:

Beschluss 1 | Grundsatzentscheidung bzgl. der mehrheitlich favorisierten Variante
Der Gemeinderat beschließt eine Anpassung der Gebühren wie von der Verwaltung vorgeschlagen (= sog. „Variante 1“)


Beschluss 2 | Satzungsbeschluss 
Der Gemeinderat beschließt die Satzung der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS). 

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Türkenfeld
BGS-WAS
Vom 17.07.2024

Auf Grund von Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juni 2024 (GVBl S. 98) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende 


S a t z u n g

§ 1

(1) § 9a Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3)
bis        4,0 m³ / h        95,00 € / Jahr
bis        10,0 m³ / h        190,00 € / Jahr
bis        16,0 m³ / h        380,00 € / Jahr
über        16,0 m³ / h        760,00 € / Jahr“

(2) § 9a Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

„Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)
bis        2,5 m³ / h        95,00 € / Jahr
bis        6,0 m³ / h        190,00 € / Jahr
bis        10,0 m³ / h        380,00 € / Jahr
über        10,0 m³ / h        760,00 € / Jahr“


§ 2

§ 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

„Die Gebühr beträgt 3,35 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“


§ 3

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft



Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister



Beschluss 3 | Abschreibung unwiederbringlicher Verluste und Bedienung dieser aus der allg. Rücklage
Der Gemeinderat beschließt, unwiederbringliche Verluste in Höhe von 156.755,65 €  abzuschreiben und diese aus der allg. Rücklage zu decken. 

Beschluss 1

Beschluss 1 | Grundsatzentscheidung bzgl. der mehrheitlich favorisierten Variante
Der Gemeinderat beschließt eine Anpassung der Gebühren wie von der Verwaltung vorgeschlagen (= sog. „Variante 1“)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Beschluss 2

Beschluss 2 | Satzungsbeschluss 
Der Gemeinderat beschließt die Satzung der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS). 

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Türkenfeld
BGS-WAS
Vom 17.07.2024

Auf Grund von Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juni 2024 (GVBl S. 98) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende 


S a t z u n g

§ 1

(1) § 9a Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3)
bis        4,0 m³ / h        95,00 € / Jahr
bis        10,0 m³ / h        190,00 € / Jahr
bis        16,0 m³ / h        380,00 € / Jahr
über        16,0 m³ / h        760,00 € / Jahr“

(2) § 9a Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

„Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)
bis        2,5 m³ / h        95,00 € / Jahr
bis        6,0 m³ / h        190,00 € / Jahr
bis        10,0 m³ / h        380,00 € / Jahr
über        10,0 m³ / h        760,00 € / Jahr“


§ 2

§ 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

„Die Gebühr beträgt 3,35 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“


§ 3

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft



Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Beschluss 3 | Abschreibung unwiederbringlicher Verluste und Bedienung dieser aus der allg. Rücklage
Der Gemeinderat beschließt, unwiederbringliche Verluste in Höhe von 156.755,65 €  abzuschreiben und diese aus der allg. Rücklage zu decken. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)/ hier: Anpassung der Beiträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 12

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen der Ermittlung der Sonderrücklage sowie der Erstellung der Gebührenabrechnung für das Jahr 2023 wurde auch eine detaillierte Kalkulation des Herstellungskostenbeitrags für die Entwässerungsanlage unserer Gemeinde durchgeführt. Dabei hat sich herausgestellt, dass die derzeit festgesetzten Beitragssätze für die Grundstücksfläche und die Geschossfläche nicht ausreichend sind, um die tatsächlichen Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Entwässerungsanlage zu decken. 

Hintergrund und Ausgangssituation:
Die Beitragssätze für die Entwässerungsanlage wurden zuletzt im Jahr 2021 festgelegt. Seitdem haben sich sowohl die Bau- als auch die Betriebskosten erheblich verändert. Insbesondere durch:
1.        Inflation und steigende Baukosten: In den letzten Jahren sind die Kosten für         Baumaterialien und Bauleistungen deutlich gestiegen.
2.        Erweiterung und Modernisierung der Entwässerungsanlage im Gemeindegebiet:             Es wurden notwendige Investitionen in die Modernisierung und Erweiterung der         Entwässerungsanlage getätigt, um den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und         Umweltstandards gerecht zu werden. Die Generalsanierung der Pumpen und technischen         Anlagen stehen weiterhin im Focus der investiven Maßnahmen.
3.        Ertüchtigung der Kläranlage: Die Gemeinde Türkenfeld ist mit einem Anteil von ca.         37,7% an den Kosten für die Ertüchtigung der Kläranlage beteiligt. Die geschätzten Kosten         liegen derzeit bei 6,7 Millionen Euro, abzüglich des zu erwartenden staatlichen Zuschusses         rechnet die Finanzverwaltung mit einer Beteiligung in Höhe von rd. 2,1 Millionen Euro.

Die durchgeführte Kalkulation ergab, dass die bisherigen Beitragssätze nicht mehr ausreichen, um die anfallenden Kosten zu decken. Die Beiträge müssen angepasst werden, um eine ausreichende finanzielle Deckung zu gewährleisten und die finanzielle Stabilität der Entwässerungsanlage sicherzustellen.
Die ermittelten neuen Beitragssätze sind wie folgt:
Grundstücksfläche:        bisheriger Beitragssatz: 2,27 €/m²        neuer Beitragssatz: 3,23 €/m²
Geschossfläche:         bisheriger Beitragssatz: 11,69 €/m²        neuer Beitragssatz: 17,52 €/m²

Im vorliegenden Entwurf der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung (BGS/EWS) wurden unter § 6 die neuen Beiträge eingearbeitet (vgl. vorangehenden Sachvortrag mit Herleitung der Beiträge, etc.). 



Entwurf


Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Türkenfeld
BGS/EWS
vom 17.07.2024

Auf Grund von Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juni 2024 (GVBl S. 98) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende


S a t z u n g 


§ 1
§ 6 – Beitragssatz - erhält folgende neue Fassung:
„Der Beitragssatz beträgt
Pro m² Grundstücksfläche        3,23 Euro
Pro m² Geschossfläche        17,52 Euro“



§ 2

Die Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft





Türkenfeld, den 




Emanuel Staffler 
Erster Bürgermeister


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Mehreinnahmen im Vermögenshaushalt 



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS). Die Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS). Die Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Bauleitplanung: 3. Änderung Kreuzstraße /hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB mit anschließendem Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 13

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 29.11.2023 für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 259/16, 259/100, 259/101, 259/102 und 259/103, jeweils Gemarkung Türkenfeld, zwischen der Kreuz- und Weißenhornstraße, im südwestlichen Teil der Ortslage Türkenfeld, die 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ beschlossen und das erforderliche Verfahren hierfür eingeleitet. Das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ wurde am 29.11.2023 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 29.11.2023, in der Zeit vom 11. Dezember 2023 bis einschließlich 19. Januar 2024 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 06.12.2023 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB unterrichtet. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden am 06.05.2024 vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. Infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen wurden Anpassungen und Änderungen am Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ erforderlich, welche die Grundzüge der Planung berührten, so dass ein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren durchgeführt werden musste.
Der fortgeschriebene Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ wurde am 06.05.2024 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung sowie der erneuten Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 06.05.2024, in der Zeit vom 24. Mai 2024 bis einschließlich 24. Juni 2024 die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 22.05.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB an der Bauleitplanung erneut beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die erneute öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und erneuten Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun erneut vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ ein:
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
19        Staatliches Bauamt Freising
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
24        Gemeinde Geltendorf
27        Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“:
01        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 24.05.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-13-6)
02        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 20.07.2024
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 19.06.2024 (Az.: 3-4622-FFB 23-23309/2024)
12        Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 13.06.2024 (Vorgang 2023709)
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 06.06.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-0717-24-BBP)
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 05.06.2024
23        Gemeinde Moorenweis; E-Mail vom 22.05.2024
25        Gemeinde Greifenberg; Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 11.06.2024
26        Gemeinde Eching am Ammersee; Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 18.06.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ ein:
03        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Abwehrender Brandschutz; Schreiben vom 13.06.2024 (Az.: 41-BSD-10 2024-0080 St)
  1. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 19.06.2024 (Az.: 21-6102.0/0-768 3. Änd. Türkenfeld)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 07.06.2024
17        Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 24.06.2024 
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:


1.1.1.        03 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Abwehrender Brandschutz
Schreiben vom 13.06.2024 (Az.: 41-BSD-10 2024-0080 St))

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck, nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung. 
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abweh-renden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind. 
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. 
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Beratung im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes nicht bei der Feuerwehr, sondern beim Kreisbrandrat in seiner Funktion als Brandschutzdienststelle liegt. Durch die Aufgabenübertragung auf die hauptamtliche Brandschutzdienststelle liegen diese Aufgaben bei dieser. (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i.V.m. 19.1.2 VollzBekBayFwG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG und) Entsprechende Punkte (z.B. Löschwasserversorgung) sind in der Planung anzupassen. 
Wir empfehlen dem Bauherrn / den Bauherren bereits frühzeitig die Planung des Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Hinweise des Abwehrenden Brandschutzes werden zur Kenntnis genommen. Der im Textteil der 3. Änderung des Bebauungsplanes bereits enthaltene textliche Hinweis zum Abwehrenden Brandschutz (Kapitel B.4.7.) wird hinsichtlich der Zuständigkeit im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes redaktionell klargestellt. Zudem wird unter diesem Kapitel die Empfehlung redaktionell ergänzt, dass die Bauherren bereits frühzeitig die Planung zu ihrem künftigen Bauvorhaben mit der Brandschutzdienststelle abstimmen sollten.

Abstimmungsergebnis

Ja          14

Nein        0        
       
1.1.2.        05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 19.06.2024 (Az.: 21-6102.0/0-768 3. Änd. Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: 
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der 3. Änderung des o.g. Bebauungsplanes die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für bauliche Nachverdichtung im Innenbereich zu schaffen. 
Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden die Festsetzungen durch Planzeichnung (Vermaßung, Bauräume) angepasst sowie Änderungen der textlichen Festsetzungen durch Planzeichen und Text (u.a. Aufteilung des Bauraumes in zwei Bauräume, Verringerung der Wandhöhe, der Überschreitungsmöglichkeiten, Anpassung der Firstrichtung sowie der baulichen Gestaltung) vorgenommen. Künftig sind somit zwei Einzelhäuser mit gleicher Firstrichtung möglich und es ist insgesamt eine Reduzierung der geplanten Kubaturen erfolgt.  
Die Begründung wurde insgesamt entsprechend der Planung angepasst und ergänzt. 
Ortsplanung 
Die geplante Nachverdichtung im Innenbereich wird weiterhin grundsätzlich begrüßt.   
Aus ortsplanerischer Sicht empfehlen wir weiterhin die nunmehr neu festgesetzten Bauräume sowie die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen möglichst weit nach Osten zu verschieben. Zum einen erfolgt so eine Auflockerung zur südlichen Bestandsbebauung sowie eine Vergrößerung der Westgärten und zum anderen verringert sich dadurch die Flächenneuversiegelung für die Grundstückserschließung.  
Festsetzungen durch Planzeichnung und Text 
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Planzeichnung: 
Zu 2.: Die Grundfläche benötigt einen Bezug, z.B. „je Bauraum“. 
Zu 7.: Zur Reduzierung der Erschließungsflächen wird empfohlen, die Flächen für Garagen nach Osten zu verlegen. 
Text: 
Zu B. 2.7.1: Die Höhe OKFB sollte auf einen Höhenbezugspunkt gerichtet sein. Vorhandenes Gelände in der Gebäudemitte gestaltet sich im Vollzug schwierig. 
Sonstiges 
Verfahrensvermerke: 
Zu 4.: Die Formulierung „mit Schreiben“ sollten ersetzt werden durch „in der Zeit“. 
Zu 8.: Zur Einstellung des in Kraft getretenen Bebauungsplanes ins Internet ist die Rechtsgrundlage in § 10a Abs. 2 BauGB zu berichtigen. 
Abfallrecht 
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die betroffenen Flurstücke 259/16, 259/100, 259/101 und 259/102 der Gemarkung Türkenfeld liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor. 
Für die Änderung des Bebauungsplans werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. 
Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern. 
Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.
Immissionsschutz 
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. 
Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die 3. Änderung weiterhin keine Einwände. 
Wasserrecht 
Gegen die 3. Änderung des oben beschriebenen Bebauungsplanes im Entwurf vom 06.05.2024 erheben wir keine wasserrechtlichen Einwände. 
Der Bebauungsplanumgriff befindet sich weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem Wasserschutzgebiet. 
Straßenverkehrsamt 
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände. 

Kreisstraßenverwaltung 
Es bestehen keine Einwände gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ in der Gemeinde Türkenfeld. 
Die Freihaltung der Sichtdreiecke an den Straßeneinmündungen wird empfohlen. 
Öffentliche Mobilität 
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist. 
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es wird empfohlen, auf den Grundstücken geeignete und überdachte Fahrradabstellanlagen zu installieren.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Landratsamtes zu den im fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ vorgenommenen Änderungen/Anpassungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 
Ortsplanung 
Die positive Ausführung zur geplanten Nachverdichtung im Innenbereich wird zur Kenntnis genommen.   
Der erneuten Empfehlung die neu festgesetzten Bauräume sowie die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen etc. noch weiter nach Osten zu verschieben wird seitens der Gemeinde nicht entsprochen. Im Rahmen der Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfes wurde die künftige Überbaubarkeit des Änderungsgebietes bereits wesentlich aufgelockert und auch hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung weiter eingeschränkt. Aus Sicht der Gemeinde stellt der aktuelle Entwurf eine ansprechende bauliche Nachverdichtung im Bereich des Änderungsgebietes sicher, die auch den maßgebenden nachbarschaftsrechtlichen Belangen künftig angemessen Rechnung trägt. Zudem wird die künftige Flächenversiegelung im Änderungsbereich durch die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung bereits auf ein verträgliches Maß beschränkt.  
Festsetzungen durch Planzeichnung und Text 
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 

Planzeichnung: 
Zu 2.: Die Legende wird unter Pkt. 2 zur Grundfläche redaktionell konkretisiert und um einen entsprechenden Bezug („… je Bauraum“) ergänzt. 
Zu 7.: Hinsichtlich der Positionierung der Garagen wird auf die vorhergehende Würdigung der Belange der „Ortsplanung“ verwiesen. 
Text: 
Zu B. 2.7.1: Die Festsetzungen zum Höhenniveau des Erdgeschossfertigfußbodens (EG-FFH) werden unter Kapitel B.2.7.1. des Textteils in der vorgeschlagenen Form weiterhin beibehalten, zumal auch im gesamten umliegenden Wohngebiet nach den Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ diesbezüglich ein Bezug auf die natürliche Geländeoberfläche geregelt ist. Damit kann auch im Änderungsgebiet eine mit der Umgebung vergleichbare Regelung aufrechterhalten werden, zumal diese in der Vergangenheit nach Kenntnis der Gemeinde zu keinen wesentlichen Konflikten im Vollzug des Bebauungsplanes geführt hat.
Sonstiges 
Verfahrensvermerke: 
Zu 4.: Die Nr. 4 der Verfahrensvermerke wird entsprechend der Anmerkung des Landratsamtes redaktionell klargestellt. 
Zu 8.: Unter Nr. 8 der Verfahrensvermerke wird die Rechtgrundlage zur Einstellung des in Kraft getretenen Bebauungsplanes ins Internet redaktionell konkretisiert. 
Abfallrecht 
Auch der Gemeinde sind im Bereich des Änderungsgebietes keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. Die weiteren Ausführungen des Fachbereiches „Abfallrecht“ zum möglichen Antreffen von auffälligen Verunreinigungen etc. bei Aushubarbeiten werden zur Kenntnis genommen. Als Information für die künftigen Bauherren ist unter Kapitel B.4.2. bereits ein entsprechender textlicher Hinweis im Textteil zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ enthalten.
Immissionsschutz 
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen. 
Naturschutz und Landschaftspflege 
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen. 
Wasserrecht 
Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Straßenverkehrsamt 
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen. 
Kreisstraßenverwaltung 
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Im Bereich der Ausfahrt auf die Weißenhornstraße ergibt sich mit der aktuellen Änderungsplanung keine Veränderung des dortigen Status quo. 
Öffentliche Mobilität 
Die Ausführungen zum ÖPNV und Radverkehr werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 
Nachdem im Änderungsgebiet auch künftig ausschließlich Einzelhäuser umgesetzt werden sollen, sieht die Gemeinde kein Erfordernis für diese besondere Vorgaben zu überdachten Fahrradstellplätzen zu treffen.

Abstimmungsergebnis

Ja          14

Nein        0        

1.1.3.        16 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
E-Mail vom 07.06.2024

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans "Kreuzstraße" können wir i. S. d. § 4 BauNVO (WA) zustimmen. 
Rein vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass die in der Nachbarschaft des Plangebietes ansässigen Unternehmen durch die Planung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit weiterhin nicht beeinträchtigt und in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden dürfen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Bei dem überplanten Areal handelt es sich um Flächen, für die eine wohnbauliche Entwicklung nach dem geltenden Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den Bereich „Kreuzstraße“) bereits im Status quo jederzeit möglich wäre. Im Zuge der geplanten Änderung ergibt sich für diese Flächen kein höherer Schutzstatus, da diese auch künftig wieder wohnbaulich genutzt werden sollen. Unabhängig davon wurde infolge der unmittelbaren Nachbarschaft des Änderungsgebietes zu gewerblichen Nutzflächen im laufenden Änderungsverfahren eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner, Bericht Nr. 224034 / 2 vom 20.03.2024) durchgeführt. Im Ergebnis dieser Untersuchung hat sich gezeigt, dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete innerhalb des Änderungsgebietes auch künftig eingehalten werden können. Für die geplanten Wohngebäude sind demzufolge keinerlei Schallschutzmaßnahmen etc. erforderlich. Die in Nachbarschaft des Änderungsgebietes ansässigen Unternehmen werden durch die Änderungsplanung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit demzufolge auch nicht weiter beeinträchtigt oder in ihrer Entwicklung eingeschränkt.

Abstimmungsergebnis

Ja          14

Nein        0        
       
1.1.4.        17 Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 24.06.2024 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt die Änderung des seit 1993 rechtskräftigen Bebauungsplans im südwestlichen Bereich des Hauptorts für das 0,13 ha große Teilbereich der bisher unbebauten Grundstücke Fl. Nrn. 259/100 und 259/101 mit 259/16, 259/102 und 259/103, Gemarkung Türkenfeld zwischen der Kreuz- und Weißenhornstraße und am Übergang zum „Gewerbegebiet Süd.  
Gegenüber der Ursprungsfassung werden künftig zwei Einzelhäuser mit jeweils 140 m² Grundfläche realisierbar sein, die max. zulässige Wandhöhe sowie Firsthöhe angehoben, zur Gebäudegestaltung werden neue Festsetzungen aufgenommen.  
Die Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet gemäß §4BauNVO bleibt unverändert erhalten. 
Gegenüber der eingeräumten Möglichkeit für ergänzende Bebauung in dem geplanten, geringen Umfang einer Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung bestehen aus Sicht der Handwerkskammer für München und Oberbayern zunächst prinzipiell keine Einwände.  
Mit der im Änderungsgebiet am südlichen Rand des Bebauungsplan-Geltungsbereichs neu geplanten, zusätzlichen und – im Gegensatz zur vormalig hier bestehenden Nutzung als breite Grünfläche zwischen Wohnen und Gewerbe- nun schützenswerten Wohnbebauung entstehen heranrückende neue Immissionsorte. 
Die Ausführungen in Kapitel 6.4 nehmen wir zur Kenntnis; gleichwohl weisen wir dennoch grundsätzlich darauf hin, dass im Rahmen der Planungen daher sichergestellt werden sollte, dass im räumlichen Umfeld bestehende bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen und Handwerksbetriebe durch eine heranrückende Bebauung in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften aber auch im Hinblick auf ihre mit dem Bestandsschutz einhergehenden angemessenen Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden dürfen. Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.  
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen der Handwerkskammer zur Änderungsplanung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Bei dem überplanten Areal handelt es sich um Flächen, für die eine wohnbauliche Entwicklung nach dem geltenden Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den Bereich „Kreuzstraße“) bereits im Status quo jederzeit möglich wäre. Im Zuge der geplanten Änderung ergibt sich für diese Flächen kein höherer Schutzstatus, da diese auch künftig wieder wohnbaulich genutzt werden sollen. Unabhängig davon wurde infolge der unmittelbaren Nachbarschaft des Änderungsgebietes zu gewerblichen Nutzflächen und des geringfügigen Heranrückens an diese im laufenden Änderungsverfahren eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner, Bericht Nr. 224034 / 2 vom 20.03.2024) durchgeführt. Im Ergebnis dieser Untersuchung hat sich gezeigt, dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete innerhalb des Änderungsgebietes auch künftig eingehalten werden können. Für die geplanten Wohngebäude sind demzufolge keinerlei Schallschutzmaßnahmen etc. erforderlich. Die in Nachbarschaft des Änderungsgebietes ansässigen Unternehmen werden durch die Änderungsplanung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit demzufolge auch nicht weiter beeinträchtigt oder in ihrer Entwicklung eingeschränkt.

Abstimmungsergebnis

Ja          14

Nein        0        

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ vorgebracht.

Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.) lediglich noch geringfügige redaktionelle Klarstellungen und Konkretisierungen an den Unterlagen zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ erforderlich werden, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren durchgeführt werden. Das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ kann demnach mit der Fassung des Satzungsbeschlusses zum Abschluss gebracht werden. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ in der Folge in Kraft.

Beschlussvorschlag:
  1. Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). 

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ vorgebracht.

  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 17.07.2024, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

  1. Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 17.07.2024 wird als Bestandteil der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ gebilligt.

Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) .

Beschluss 1

Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 17.07.2024, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 5

Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 17.07.2024 wird als Bestandteil der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 6

Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

14. Bauleitplanung: Bebauungsplan "Dorfanger"// hier: Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a BauGB mit anschließendem Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö 14

Pressetaugliche Texte

Bebauungsplan „Dorfanger“
Planstand – 2. Entwurf in der Fassung vom 20.03.2024

Gegenstand der heutigen Beratung und Beschlussfassung ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a BauGB in der Zeit vom 09.04.2024 bis 24.04.2024.

Entsprechende Beschlussfassung i. R. d. heutigen Sitzung vorausgesetzt, erfolgt der Satzungsbeschluss (finaler Verfahrensschritt!).



Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt.



  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme


Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
bayernets
Keine Einwände
08.04.2024
2
Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanung, Reg. 14
Keine Einwände
10.04.2024
3
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Keine Einwände
10.04.2024
4
Brandschutzdienststelle des Landratsamts Fürstenfeldbruck
Hinweis
11.04.2024
5
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
Keine Einwände
11.04.2024
6
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
Keine Einwände
12.04.2024
7
Gemeinde Eresing
Keine Einwände
16.04.2024
8
Wasserwirtschaftsamt München
Hinweis
17.04.2024
9
Gemeinde Eching
Keine Einwände
18.04.2024
10
IHK für München und Oberbayern
Keine Einwände
19.04.2024
11
Eisenbahn-Bundesamt
Hinweis
22.04.2024
12
Regionaler Planungsverband München
Keine Einwände
24.04.2024
13
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21 
Räumliche Planung und Entwicklung
Einwendungen
24.04.2024
14
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Keine Einwände
24.04.2024
15
Deutsche Telekom Technik GmbH
Hinweis/Keine Einwände
70787230925.04.2024707872309KL707872309-1480273097Nach Frist eingegangen 




Öffentlichkeit

Bürger:in 1
Stellungnahme
29.04.2024707770743KG7077707431204089606Nach Frist eingegangen



  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen


4        Brandschutzdienststelle des Landratsamts Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 11.04.2024



Stellungnahme
Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung.
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor.
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Beratung im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes nicht bei der Feuerwehr, sondern beim Kreisbrandrat in seiner Funktion als Brandschutzdienststelle liegt. Durch die Aufgabenübertragung auf die hauptamtliche Brandschutzdienststelle liegen diese Aufgaben bei dieser. (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i.V.m. 19.1.2 VollzBekBayFwG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG und)
Entsprechende Punkte (z.B. Löschwasserversorgung) sind in der Planung anzupassen.
Wir empfehlen dem Bauherrn / den Bauherren bereits frühzeitig die Planung des Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. 

Gemeindliche Feuerwehren
Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz:
(1) Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […]

Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden.
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen.
Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG)
2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarm-auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).        
3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr.        
4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.
Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter):
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO)
Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind.
Besondere Gefahren:
Bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Labore), die aufgrund der Betriebsgröße, Betriebsart und / oder der gelagerten / hergestellten / zu verarbeitenden Stoffe (z.B. Gefahrstoffe) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, ist die vorhandene Ausstattung der Feuerwehr ggf. anzupassen. 

Verkehrsflächen & Zugänglichkeit
Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können.        
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich.
Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden.        
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden.
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln.
Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen.        
Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223).
Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr)

Löschwasserversorgung
Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasser-versorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung.
Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist.
Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln.        
Für Tiefgaragen sind mindestens 1.600 l/min bzw. 96 m³/h vorzuhalten.
Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen.
Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte die nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen.
Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage:
  • Überflurhydranten nach DIN EN 14384
  • Unterflurhydranten nach DIN EN 14339
  • Löschwasserbrunnen nach DIN EN 14220
  • Unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230
Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehälter benötigen eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Die Ausführungsplanung von Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehältern ist mit der Brand-schutzdienststelle abzustimmen.
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen.
Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen.
Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.

Abwägungsvorschlag:
Es wird auf die Abwägung zum Vorentwurf vom 20.09.2023 verwiesen. Der städtebauliche Entwurf hat sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert. Die grundsätzlichen Aussagen zu Brandschutz-Themen bleiben folglich unverändert.
Entsprechend der Abwägung zum Vorentwurf wurden die Fahrbahnabmessungen im Bereich des Wendehammers im Südwesten seitdem angepasst. Ebenso werden in der Planzeichnung nun eine Bewegungsfläche für die Feuerwehr sowie ein Vorschlag zur Situierung eines Löschwassertanks hinweislich dargestellt. Es ist nicht notwendig, einen Gesamtdurchmesser von   18 m für den Wendehammer vorzusehen. Nach Aussage der Brandschutzstelle der Regierung von Oberbayern ist das Ziel, dass die Fahrzeuge wenden können, auch mit diesem Wendehammer erfüllt. Die Schleppkurven für ein Wendemanöver wurden nachgewiesen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wurde im Rahmen der Erschließungsplanung bereits berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja        14 
Nein         0

8        Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 17.04.2024


Stellungnahme
Niederschlagswasserbeseitigung:
Das anfallende Niederschlagswasser soll gemäß der Vorgabe aus dem Entwässerungskonzepts vom 29.08.2023 beseitigt werden. Demnach wird das Niederschlagswasser gesammelt, über eine Sedimentationsanlage gereinigt und gedrosselt und anschließend in den Höllbach eingeleitet. Die Wahl der Niederschlagswasserbeseitigung wird mit teilweise sehr hoch anstehenden Grundwasserständen begründet.
Gemäß der Hierarchie der Niederschlagswasserbeseitigung soll anfallendes Niederschlagswasser bevorzugt über die belebte Oberbodenzone versickert werden. Wir empfehlen deshalb in der Satzung mit aufzunehmen, dass eine Versickerung über die belebte Bodenzone möglich ist. Diese Art der Niederschlagswasserbeseitigung soll jedem Bauwerber offenstehen.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis zur Möglichkeit der Versickerung über die belebte Bodenzone wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung redaktionell ergänzt.



Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis:
Ja        14 
Nein         0



8        Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 22.04.2024


Stellungnahme
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. 
Im Rahmen der erneuten Beteiligung werden keine weiteren Anmerkungen vorgetragen, halten wir allerdings ausdrücklich an unseren Hinweisen mit Stellungnahmen vom 17.04.2023, Gz: 65148- 651pt/011-2023#256 und vom 11.10.2023, Gz: 65148-651pt/011-2023#732 fest.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise der beiden vorherigen Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen, abgewogen und z.T. aufgenommen. Darüber hinaus wurden keine weiteren Anmerkungen vorgetragen.

Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis:
Ja        14 
Nein         0


13        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 24.04.2024


Stellungnahme
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der vorliegenden Planung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung mehrerer Einzel- und Doppelhäuser sowie mehrgeschossigem Wohnungsbau mit teilweise sozialer Bindung im Zentrum von Türkenfeld zu schaffen.
Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden Änderungen u.a. hinsichtlich der Festsetzungen zu Garagen und Carports, zur baulichen Gestaltung (Dachaufbauten als Zwerchgiebel), Einfriedungen sowie zur Grünordnung (zu pflanzende Bäume) vorgenommen. Es erfolgte zudem eine Änderung der Hinweise zum Immissionsschutz und zur Berechnung der Ausgleichsfläche.
Des Weiteren wurde die Begründung insgesamt entsprechend der Planung angepasst.

Ortsplanung
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Mangels Festsetzungsmöglichkeit der Baukörpertiefe und /-länge gemäß BayVGH Urteil vom 08.02.2008 (2 N 04.2141) der Gemeinde zur rechtssicheren Festsetzung nur die Möglichkeit bleibt, Baugrenzen entsprechend knapp zu bemessen, sowie Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 23 BauNVO zu definieren (ggf. ergänzt durch eigene Planzeichen). 
Wir verweisen auch auf unsere Stellungnahme vom 22.05.2023.
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin:
Zu A. 3.1.2:
Die Möglichkeit der Einhaltung der zulässigen GRZ-Überschreitung durch die notwendige innere Erschließung auf Parzelle 5 wird kritisch gesehen.

Abwägungsvorschlag:
Zur Baukörpertiefe:
Es wird auf die Abwägung vom 20.03.2024 verwiesen, die wie folgt nochmals wiedergegeben wird (Ausbesserung Tippfehler WA 2 statt WA 3):
„Abweichend zum Urteil werden gestalterische Festsetzungen nach Art. 81 BayBO in vorliegendem Plan zur Einhaltung der städtebaulichen Körnung als erforderlich erachtet. Die grundsätzlichen Hausgrößen und –tiefen sowie die Firstrichtungen sind im Plan zeichnerisch festgesetzt. Die Bauräume werden z.T. mit Puffer angegeben, um Spielraum für die Situierung einzuräumen. Die Teilbereiche WA 1 und WA 3 unterscheiden sich in ihrer Körnung von WA 2. In WA 2 sollen auch größere Geschosswohnungsbauten ermöglicht werden. WA 1 und WA 3 hingegen schaffen im Anschluss an die nördliche Bestandsbebauung den Übergang zur größeren Bebauung in WA 2 [WA3] . In WA 1 und WA 3 sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig, in WA 2 [WA3] nur Einzelhäuser.
Um maßstäbliche und gut proportionierte Baukörper sicher zu stellen, werden weiterhin Haustiefen festgesetzt.“
Die Stellungnahme wird erneut zurückgewiesen, eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Zur Einhaltung der GRZ-Überschreitung auf Parzelle 5 (WA 3):
Um den Grundstückseigentümern mehr Flexibilität in der Anordnung und Ausführung der Wege und Grundstückszuschnitte zu geben, wurde im letzten Verfahrensschritt (Beschluss 20.03.2024) auf die Festsetzung eines G/F/L-Rechts sowie auf die vorgeschlagenen internen Grundstücksgrenzen in WA 3 verzichtet.
Bei einer nachträglichen Grundstücksteilung ist jedoch in jedem Falle zu berücksichtigen, dass die GRZ 2 eingehalten werden muss. Darauf wurde ebenfalls bereits hingewiesen. Im städtebaulichen Entwurf wurde nachgewiesen, dass die in A 3.1.2 festgesetzte Überschreitung bis GRZ 0,6 eingehalten und z.T. auch unterschritten werden kann. Der städtebauliche Entwurf und mit welcher Grundstücksteilung die GRZ 2=0,6 eingehalten werden kann, ist in der Begründung im Kapitel 5.2 in Abb. 17 dargestellt. 
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.
Für die Aufstellung des Bebauungsplans werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern. Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis, dass die Erfassung noch nicht abgeschlossen ist, wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, wenn folgende Punkte ergänzt bzw. geändert werden:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Eingriffsermittlung
Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist ebenfalls zu prüfen, ob Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden können, denn der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Im vorliegenden Fall soll geprüft werden, ob die bestehenden Heckenstrukturen in den Randbereichen zumindest teilweise erhalten werden können. Dazu ist eine genauere Bestandsaufnahme der bestehenden Strukturen erforderlich.
Weiterhin ist der Eingriff in das Grundwasser ebenfalls in die Bilanzierung einzubeziehen.


Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Ausgleichsfläche
Aus naturschutzfachlicher Sicht halten wir folgende Änderungen für erforderlich:
Die vorhandene Wiesenfläche zu einem weitgehend intakten, kalkreichen Flach- und Quellmoor aufzuwerten, halten wir für nicht möglich. Es sei denn, die ganze Fläche wird vernässt. Dies ist aber nur durch eine Schließung der angrenzenden Gräben möglich.
Der vorhandene Bewuchs, der im Osten eher auf intensiv genutztes Grünland hindeutet (starke Dominanz der Gräser, Löwenzahn, Gänseblümchen, etc.), geht im Osten in eine extensive, artenarme Wiese über. Wir halten eine Aufwertung zu einer extensiv genutzten, artenreichen Wiese (feuchter Ausprägung) für realistisch. Dabei wäre eine Aufteilung der aufzuwertenden Abschnitte in Nord-Süd-Richtung sinnvoller, da der Ausgangszustand gleichwertiger ist als in Ost-West-Richtung.
Südlich der Bahnlinie sind bereits artenreiche Wiesen feuchter Ausprägung vorhanden, die dem LBV gehören (Fl.-Nrn.: 1963, 1965 bis 1967 Gemarkung Türkenfeld). Zur Herstellung der artenreichen Wiese soll von diesen Flächen mehrfach zu unterschiedlichen Zeiten eine Mahdgut-Übertragung gemacht werden. Je nach Auswahl der Abschnitte ist eine 1 – 2-malige Mahd erforderlich. Das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen.
Die Fläche 1b (Ergänzung der vorhandenen Gebüsche) kann so umgesetzt werden.
Die Fläche 1a soll ebenfalls zur artenreichen Wiese feuchter Ausprägung aufgewertet werden.
Die angrenzenden kartierten Biotope sollten gekennzeichnet werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme entspricht der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Vorentwurf vom 22.05.2023. Es wird auf die Abwägung zum Vorentwurf verwiesen. Die Planunterlagen wurden in diesem Zuge bereits angepasst. Weitere Planänderungen sind nicht veranlasst.

Wasserrecht
Die Änderungsvorschläge der Stellungnahme vom 12.10.2023 wurden mitaufgenommen. Es gibt daher keine wasserrechtlichen Einwände gegen das Vorhaben.

Straßenverkehrsamt
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Einwände.

Verkehrswegeplanung
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ in der Gemeinde Türkenfeld.

Öffentliche Mobilität
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da der Bereich der geplanten Planaufstellung bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist.
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen keine Einwände

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.


Abstimmungsergebnis:
Ja        14 
Nein         0






15        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 25.04.2024

Stellungnahme
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2023554 vom 23.10.2023 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:        
Die Ergänzungen die sich mit dem zweiten Entwurf ergeben haben, haben wir eingehend studiert und zur Kenntnis genommen. Dagegen bestehen aber keine Einwände.

Abwägungsvorschlag:
Obenstehende Stellungnahme wurde nach Ende der Beteiligungsfrist eingereicht. Dennoch wird sie wie folgt behandelt:
Die Stellungnahme der Telekom vom 23.10.2023 verweist bereits auf eine vorherige Stellungnahme ihrerseits vom 27.04.2023 zum Vorentwurf, laut der die Belange der Telekom durch die o. a. Planung nicht berührt werden. Zu den letzten Änderungen bestehen keine Einwände, eine Planänderung ist nicht erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja        14 
Nein         0

  1. Stellungnahmen Öffentlichkeit

Bürger 1, E-Mail vom 26.04.2024

Stellungnahme

(…) Wegen Urlaub ein paar Tage verspätet möchte ich zum B-Plan Dorfanger folgende Stellungnahme abgeben:
  • ich bitte unseren Bürgermeister und Gemeinderat von der Option die MFH dreigeschossig bauen zu können unbedingt abzusehen. Widerstehen Sie hier bitte gegeben falls auch dem Drängen der Bauträger.
  • unser Ortsbild würde damit langfristig beschädigt
  • es gibt in Türkenfeld bislang keine dreigeschossigen Wohnhäuser, auch nicht in den umliegenden Gemeinden unserer Größe. Türkenfeld wäre damit ein unrühmlicher "Ausreißer".
  • zweigeschossige Wohnhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss sind gefälliger und auch wünschenswert. Sie passen besser in die Struktur unseres Dorfes
  • Beispiele gibt es viele: Bauernhäuser, Linsemannhaus, Drexl, Hartl, Seniorengerechtes Wohnen oder auch die Neubauten an der Zankenhausener Straße.
  • bei allem Verständnis, aufgrund der Grundstückspreise und des Wohnbedarfs die Bebauung zu maximieren, darf unser Ort ohne zwingende Notwendigkeit nicht verschandelt werden. Bemühungen der vergangenen Jahre würden damit konterkariert.
  • Etwas mehr Wohnfläche gegen eine nachhaltige negative Entwicklung des Ortes in dieser sensiblen Ortsmitte zu generieren würde man später mit Sicherheit bereuen. Es stimmt hier die Verhältnismäßigkeit nicht.
  • Bei der Vielzahl der Wohnungen die hier komprimiert entstehen ist außerdem soziales Augenmaß geboten. Es kommen sicherlich vor allem junge Familien als Nutzer in Betracht. Es darf jedenfalls keine Siedlung entstehen, bei der die Gefahr entsteht, dass sich ein negatives Image entwickelt, wie man es von anderen Beispielen in Großgemeinden oder Städten kennt.
Ich freue mich, wenn meine Argumente Gehör finden. (…)

Abwägungsvorschlag:
Der Zeitraum der Beteiligung endete am 24.04.2024. Die Stellungnahme ist nicht fristgerecht eingegangen, eine Berücksichtigung muss daher nicht erfolgen.
Dennoch äußert sich die Gemeinde zur möglichen Dreigeschossigkeit wie folgt:
Bei den genannten Bestandsgebäuden entspricht die Firsthöhe z.T. einem dreigeschossigen Gebäude, sie sind auf Grund der Baukörpertiefe und der Dachneigung ebenfalls relativ hoch in ihrer Wirkung. Z.T. sind sogar ausgebaute Dachspitze vorhanden.
Die Haltung der Gemeinde zur Dreigeschossigkeit in WA 2 und die damit verbundenen Planungsziele werden in der Abwägung zur Stellungnahme von Bürger 1 im Beschluss vom 20.03.2024 ausführlich dargelegt. Es wird auf diesen Beschluss verwiesen.
Aufgrund des hohen Wohnraumbedarfs bei gleichzeitiger Anforderung an flächensparendes Bauen ist die Ermöglichung von 3-geschossigen Bauten an dieser Stelle weiterhin städtebauliches Ziel der Gemeinde. Aus ortsplanerischer Sicht ist sowohl die sogenannte „Innen-vor-Außen“-Entwicklung als auch eine in Teilen verdichtete Bauweise weiterhin zu befürworten.
Die Abwägung/Beschlussbuchauszug vom 20.03.2024 wird dem Stellungnehmenden zur Kenntnis weitergeleitet.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja        14 
Nein         0 



Beschlussvorschlag:

1.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 4a Abs. 3         BauGB, erneute Auslegung, Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen         beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und         untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der         Ergebnisprüfung         geändert.

3.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld beschließt aufgrund § 10 Abs. 1 BauGB die         Aufstellung des Bebauungsplans „Dorfanger“ mit Begründung und Umweltbericht in der         Fassung vom 17.07.2024.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt den Bebauungsplan „Dorfanger“ mit der öffentlichen         Bekanntmachung in Kraft zu setzen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB, erneute Auslegung, Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld beschließt aufgrund § 10 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Dorfanger“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 17.07.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt den Bebauungsplan „Dorfanger“ mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft zu setzen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

15. Bauantrag: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und 3 PKW-Stellplätzen, Bahnhofstraße 18, Fl. Nr. 1354/2, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö 15

Pressetaugliche Texte

Das 422 m² große Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist gem. § 34 BauGB zu bewerten. Das Grundstück ist bereits bebaut. Das bestehende Gebäude soll abgerissen werden und mit einem Zweifamilienhaus neu bebaut werden.




Die Wandhöhe beträgt 5,99 m, die Firsthöhe 9,09 m. 
Wandhöhe des Zwerchgiebels beträgt 7,52 m Firsthöhe des Zwerchgiebel liegt bei 8,82 m.
Das Satteldach soll mit einer Dachneigung von 35 ° errichtet werden. 
Die GRZ I beträgt 0,24 , die GRZ II liegt bei 0,43.



Die Abstandsflächen kommen gem. Bauantrag auf dem Baugrundstück, der öffentlichen Straße und z.T. auf den benachbarten Gründstücken Fl. Nrn. 1354/4 und Fl. Nr. 1354/3, Bahnhofstraße 18b, Gem. Türkenfeld zu tragen. Für die benachbarten Grundstücke liegen jeweils Abstandsflächenübernahmeerklärungen vor.

Es werden 4 Stellplätze nachgewiesen.
Die Stellplätze sind ca. 1 m von der Straße entfernt. Grund hierfür ist die Grundstücksabtretung für den Außbau der Bahnhofstraße. 

Nach Meinung der Verwaltung fügt sich die Planung in die Bebauungsstrukturen der näheren Umgebung ein. Grds. ist es zu begrüßen, dass an dieser Stelle Wohnraum geschaffen wird und das Umfeld eine Aufwertung durch die sinnvolle Nachnutzung eines über längere Zeit leerstehenden Gebäudes erfährt. 



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und 3 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Bahnhofstraße 18, Fl. Nr. 1354/2, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und 3 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Bahnhofstraße 18, Fl. Nr. 1354/2, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

16. Antrag auf Vorbescheid: Neubau eines Gewerbebaus mit Lager, Fertigung, Büro, Wohnungen und Tiefgarage, Am Brand 1,Fl. Nr. 284/13, Gemarkung Türkenfeld // hier: Aktualisierung nach einem Termin mit den zuständigen Stellen im Landratsamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.10.2023 ö 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 16

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage:
Per Ende 2022 wurde nach entsprechenden intensiven Vorarbeiten durch den Gemeinderat eine Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ verabschiedet. Ziel war es, vorhandene und heute nicht genutzte Gewerbeflächen möglichst intensiv zu nutzen und so bestehenden Firmen Weiterentwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Gleichzeitig kann so die Ausweisung weiterer Flächen zumindest für mind. zwei schon ortsansässige Firmen vermieden werden, was als nachhaltiger Ansatz zu betrachten ist.  

Der nun vorliegende und aktualisierte „Antrag auf Vorbescheid“ greift die im Bebauungsplan definierten Parameter auf. Konkret ist auf dem 5.900 m² großen Grundstück, Fl. Nr. 284/13, Gemarkung Türkenfeld, der Neubau eines Gewerbebaus mit Lager, Fertigung, Büro, Wohnung und Tiefgarage geplant. Das Grundstück befindet sich, wie eingangs erwähnt, im Innenbereich und wird im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld als „GE – Gewerbegebiet“ dargestellt. In diesem Bereich gilt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“.

Anpassungen nach einem Gespräch mit den zuständigen Stellen im Landratsamt:
Im Nachgang zur GR-Befassung im Oktober 2023 fand ein Gespräch mit den zuständigen Stellen im Landratsamt (LRA) statt.

Im gemeinsamen Gespräch wurde vereinbart, dass die im Bebauungsplan festgelegten Höhengrenzen eingehalten werden sollen. Insofern ist diesbezüglich keine Ausnahme / Befreiung mehr notwendig. Auch über die Situierung des Anlieferbereichs wurde gesprochen. Auch hier ist es gelungen, tragfähige Lösungen zu finden. Die für den Anlieferbereich definierte Kompensationsfläche kann an anderer Stelle auf dem Grundstück realisiert werden. Zuletzt wurde im Termin auch über die Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage gesprochen. Dieser Pflicht wird nachgekommen, wobei ein kleinerer Teil der vorgeschriebenen Anlage auf dem Bestandgebäude und ein größerer Teil auf dem Neubau-Teil entstehen soll, was für das Landratsamt ein gangbarer Weg ist, sofern hierfür eine grundbuchrechtliche Sicherung erfolgt (zugesagt vom Bauherrn). 

Nachdem div. Punkte einvernehmliche mit dem Landratsamt vorbesprochen werden konnten und urspr. erbetene Befreiung nicht mehr notwendig sind (z. B. jetzt strikte Einhaltung der Höhenvorgaben) werden nunmehr lediglich die nachfolgendenden Befreiungen beantragt:

  • Befreiung zur Festsetzung Nr. 2.6.3 / Anteilige Übernahme der PV-Anlage auf dem Bestandsgebäude – bei neuen Gebäuden sind auf Mindestens 2/3 der jeweiligen Dachfläche Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen umzusetzen.
Begründung: Die Gesamtdachfläche des Neubaus beträgt 1.850,06 m². Anstelle einer für Photovoltaikanalgen erforderlichen Fläche von 1.233,7 m² sind dort nur 922,02 m² realisierbar, weil die restl. Dachfläche u. A. begrünt werden soll. Die restliche (fehlende) PV-Fläche von 311,68 m² soll darum auf dem angrenzenden Bestandsgebäude realisiert werden.

Beurteilung:
Da sich der Bauherr durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gegenüber dem Freistaat Bayern verpflichtet, auf dem Bestandgebäude die restliche Fläche der PV-Anlage zu installieren und auch diese nicht zurückzubauen, kann aus Sicht der Verwaltung die Befreiung erteilt werden, da dem angestrebten Ziel des Klimaschutzes weiterhin Rechnung getragen wird. 

  • Befreiung zur Festsetzung Nr. 2.3.1 / Optische Unterbrechung einer Einheitsfassade Vorgabe zur Gliederung der Fassade: Nach 40 laufenden Metern zusammenhängender Fassade ist einen Rück- /Vorsprung von mindestens 2,0 m in der weiterführenden Fassade auszubilden.
Begründung: 
Die Nordfassade soll in den Ebenen 2 und 4 bei einer Gesamtlänge von 49,13 m ohne Rück-/und Vorsprung ausgebildet werden. Die Nord- und Südfassade der Ebene 5 sollen bei einer Gesamtlänge von 40,895 m ohne Rück- /und Vorsprünge ausgebildet werden.
Die Ostfassade der Ebene 2 soll bei einer Gesamtlänge von 40.97 m ohne Rück- /und Vorsprünge ausgebildet werden.
Beurteilung:
Die Nordfassade weist in den anderen Ebenen zahlreiche sowohl vertikale als auch horizontale Rück- und Vorsprunge auf, die entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung ein gelockertes Fassadenbild ausbildet. Eine Befreiung von der strikten Festsetzung des Bebauungsplans ist aus Sicht der Verwaltung sogar zu begrüßen.


  • Befreiung zur Festsetzung Nr. 2.8.5 - sonstige Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Begründung: Die im Zusammenhang mit der Anlieferung und dem Warenumschlag erforderlichen und insoweit außerhalb der Baugrenzen gelegenen baulichen Nebenanlagen (Rampen, Warenumschlagfläche, Befestigungen) haben wegen ihrer Lage an der Gebäuderückseite städtebaulich nur eine sehr geringe Wirkung. Sie sind aber erforderlich, um das Höhenniveau zur öffentlichen Verkehrsfläche auszugleichen und um eine reibungslosen Warenumschlag zu ermöglichen. 
Die an dieser Stelle eigentlich notwendige Begrünung soll an anderer Stelle kompensiert werden (siehe auch Folge-Punkt)
Beurteilung: Aus Sicht der Verwaltung kann eine Befreiung erteilt werden, weil die angestrebte Situierung der Anlieferzone auch einen Vorteil für andere Nachbarn bringt und etwaige nachteilige Effekte auf die Gebäuderückseite verlagert. Eine Kompensation für die entfallende Begrünung erfolgt an anderer Stelle (siehe nachfolgenden Punkt).


  • Befreiung zur Festsetzung Nr. 2.9.2 – vorgegebene Pflanzbindung entlang der Süd-West Seite des Grundstückes.
Begründung:  Die Fläche, für die im BPlan eine Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt ist, wird für die Anlieferung und den Warenumschlag mit 217,81 m² in Anspruch genommen. 
Beurteilung: Der Bauherr pflanzt ersatzweise für die Flächen eine Kompensationsfläche von 236,26 m² auf der Ostseite des Grundstückes. Aufgrund der Ersatzpflanzung ist aus Sicht der Verwaltung eine Befreiung vertretbar. 





  • Ausnahme zur Festsetzung Nr. 2.1- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie dem Gewerbebetrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Begründung: Da das Unternehmen schwerpunktmäßig im Bereich der Krebsdiagnostik tätig ist und damit eine nennenswerte nationale und internationale Nachfrage zu bedienen ist, wurde bereits vor mehreren Jahren ein Schichtbetrieb in der Fertigung eingeführt. Die geplanten Wohnungen dienen zur Aufrechterhaltung des Produktions- und Lieferbetriebs und sollen Reaktionsschnelligkeit gewährleisten.
Beurteilung:
Analog zu div. anderen Betrieben im Umgriff und aufgrund der ins Feld geführten Begründung sollte nach Meinung der Verwaltung die erbetene Ausnahme erteilt werden.


 
FAZIT: Aus Sicht der Verwaltung ist es gelungen, die Planung nochmals im positiven Sinne weiterzuentwickeln, sodass wesentliche Festsetzung – insb. bzgl. Höhenentwicklung – eingehalten werden können.



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den aktualisierten Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Gewerbebaus mit Lager, Fertigung, Büro, Wohnungen und Tiefgarage auf den Grundstücken Fl. Nr.284/3, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Das gemeindliche Einvernehmen zu allen Einzelfragen wird nach § 36 BauGB erteilt. 
Etwaige anderslautende Beschlüsse aus der Oktober-Sitzung 2023 gelten damit als aufgehoben. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den aktualisierten Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Gewerbebaus mit Lager, Fertigung, Büro, Wohnungen und Tiefgarage auf den Grundstücken Fl. Nr.284/3, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Das gemeindliche Einvernehmen zu allen Einzelfragen wird nach § 36 BauGB erteilt. 
Etwaige anderslautende Beschlüsse aus der Oktober-Sitzung 2023 gelten damit als aufgehoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

17. Antrag auf Befreiung: Dachanhebung mit Ausbau zu einer WE; Errichtung eines Kamins, eines Carports und eines überdachten Balkons; Schubertstr. 3, Fl. Nr. 366, Gemarkung Türkenfeld/ hier: Befreiung zur GRZ I BPlan "Echinger Wegäcker"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö 17

Pressetaugliche Texte

Das 855 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“

Geplant ist eine Dachanhebung mit Ausbau zu einer Wohneinheit, die Errichtung eines Kamins, eines Carports sowie eines überdachten Balkons. Somit sind zukünftig 3 Wohneinheiten hergestellt.

Der Ursprungsbauantrag wurde bereits in der Sitzung am 06.05.2024 positiv behandelt.
Hier wurde bereits eine Befreiung zur Wandhöhe erteilt.




Im Rahmen der Detailprüfung durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass bei der Berechnung der GRZ I die durch den Eingangsbereich überdachte Fläche nicht zur GRZ I mitgerechnet wurde, wodurch die Überschreitung ausgelöst wird.

Daraufhin stellte der Bauherr einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Nr. 2.1, GRZ I max. 0,23) des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.

Der Bauherr führt bei der Begründung des Befreiungsantrag auf, dass die GRZ des Bestandes eine GRZ I von 0,23 und eine GRZ II von 0,31 aufweist. Bei dem damaligen Bauantrag wurde die Fläche der Eingansüberdachung zur GRZ II hinzugezählt. Aufgrund einer Änderung der BauNVO muss diese Fläche nun zur GRZ I hinzugerechnet werden, was zu einer Überschreitung der GRZ I von 0,23 auf 0,246 führt. Faktisch wird jedoch der westliche Balkon bereits auf die bestehnde Eingangsüberdachung geplant. Hierdurch ergibt sich keine weitere Versiegelung.



Die übrigen neu geplanten Anlagen (Caport, Stellplätze) werden zur GRZ II hinzugerechnet.
Insgesamt erhöht sich die GRZ II auf 0,39

Es wurde in Vergangenheit zwar keine Befreiungen zur GRZ I im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ erteilt, die Verwaltung empfiehlt jedoch die Erteilung einer GRZ I Befreiung auf 0,246 aufgrund der speziellen Umstände des vorliegenden Falls. 
Die bereits bestehende Überdachung des Eingangs stellt eine Ausnahme dar, da hier lediglich eine Erweiterung "on Top" geplant ist. Dies bedeutet, dass die zusätzliche Baumaßnahme im Bereich des westlichen Eingangs keine zusätzliche Fläche beansprucht, sondern lediglich die bestehende Struktur ergänzt. Aufgrund dieser besonderen Situation und der Tatsache, dass die geplante Erweiterung keine negativen Auswirkungen auf die umliegende Umgebung hat, ist die Verwaltung der Meinung, dass eine GRZ I Befreiung gerechtfertigt ist, da auch Vergleichsflälle vemrutlich in dieser Art nur wenig auftreten werden.


Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeinldiche Einvernehmen zur Befreiung somit erteilt werden. 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Befreiungsantrag zum Bauantrag zum Dachanhebung mit Ausbau zu einer Wohneinheit, die Errichtung eines Kamins, eines Carports sowie eines überdachten Balkons auf dem Grundstück Schubertstraße 3, Fl. Nr. 366, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Die Zustimmung zur Befreiung zur Abweichung der GRZ I von 0,23 auf 0,25 wird aufgrund des Sonderfalles erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Befreiungsantrag zum Bauantrag zum Dachanhebung mit Ausbau zu einer Wohneinheit, die Errichtung eines Kamins, eines Carports sowie eines überdachten Balkons auf dem Grundstück Schubertstraße 3, Fl. Nr. 366, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Die Zustimmung zur Befreiung zur Abweichung der GRZ I von 0,23 auf 0,25 wird aufgrund des Sonderfalles erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

18. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö 18

Pressetaugliche Texte

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Eching; Aufstellung des Bebauungsplanes „Greifenberger Straße“,

Der Bebauungsplan „Greifenberger Straße“ sollte mit Beschluss vom 23.03.2018 mit sog. Verfahrensvereinfachungen zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB aufgestellt werden, bei welchem von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde in diesem Bauleitverfahren deshalb abgesehen. Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig festgestellt, dass § 13b BauGB, welches das vereinfachte Verfahren für die Bauleitplanung regelt, mit Unionsrecht unvereinbar ist und somit aufgehoben wurde. In der Gemeinderatssitzung am 24.10.2023 wurde die Umstellung in ein Regelverfahren beschlossen, sowie das Büro Blasy-Øverland aus Eching mit der Umweltprüfung im Rahmen des Bauleitverfahrens „Greifenberger Straße“ beauftragt. Nachdem, um einen rechtssicheren Verfahrensablauf zu gewährleisten, ein Umweltbericht zu dem im laufenden Verfahren befindlichen Bebauungsplan „Greifenberger Straße“ der Gemeinde Eching erstellt wurde, wird vom Planungsverband München nun die Umstellung des Bebauungsplanverfahren nach § 215a BauGB zur Heilung von § 13b BauGB empfohlen, womit die sonst notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes wegfällt. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 14.05.2024 wurde der Umstellung des Bebauungsplanverfahren nach § 215a BauGB zugestimmt, sowie den vom Planungsverband München mit Plandatum 14.05.2024 erstellten Entwurf des Bebauungsplanes „Greifenberger Straße“ gebilligt und die Durchführung der 2. erneuten öffentlichen Auslegung beauftragt.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar:  https://www.eching-ammersee.de/bauen-wohnen/bebauungsplaene-in-aufstellung 

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Eching am Ammersee; Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Hang West", hier Beteiligung zur erneuten Auslegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. §4a Abs. 3 BauGB
In der Sitzung des Gemeinderates Eching am 18.06.2024 wurde nach Abwägung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, sowie die Anpassung der Grünfläche und Erweiterung der Ausgleichsflächen die geänderte Planung gebilligt, sowie eine weitere verkürzte und beschränkte erneute öffentliche Auslegung beschlossen.

Es werden weiterhin keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar: www.eching-ammersee.de/bauen-wohnen/bebauungsplaene-in-aufstellung

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Greifenberg; 7. Änderung des Flächennutzungsplans „MITTERFELD III“
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Greifenberg hat in seiner Sitzung am 05.08.2019 die Durchführung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes zum Zweck der Erweiterung des Gewerbegebietes für den Bereich Mitterfeld III, sowie in seiner Sitzung am 06.07.2021 die 7. Änderung des Flächennutzungsplans als vorbereitende, planungsrechtliche Voraussetzung für die Nutzung als Gewerbegebiet "Mitterfeld" beschlossen. In der Sitzung vom 11.06.2024 wurde der Vorentwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 11.06.2024 gebilligt.

Es werden weiterhin keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar: https://www.greifenberg-ammersee.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/aufstellungsverfahren



Bauantrag: Errichtung eines EFH mit einer Garage und Geräteraum, sowie 1 Stellplatz, Seeblickstraße 3a, Fl. Nr. 29, Gem. Zankenhausen

Der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 20.06.2024 genehmigt.


Bauantrag: Errichtung eines EFH mit einer Doppelgarage, Seeblickstraße 3, Fl. Nr. 29, Gem. Zankenhausen

Der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 20.06.2024 genehmigt.


Bauantrag: Anbau eines Heizraumes an das bestehende Wohnhaus, Saliterstraße 3a, Fl. Nr. 172/3, Gemarkung Türkenfeld

Der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 01.07.2024 genehmigt.


Bauantrag: Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gem. Art. 6 BayDSchG zur Sanierung der ehemaligen Milchsammelstelle, Hier: Instandsetzung des Kellergeschosses; Pleitmanswanger Straße 5, Fl. Nr. 7/3, Gem. Zankenhausen


Mit Bescheid vom 09.07.2024 wurde die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt.

zum Seitenanfang

19. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö 19

Pressetaugliche Texte

1.        Ausbau Bahnhofstraße Teil II: Planung wird derzeit finalisiert; Ziel: Ausschreibung im Spätherbst. 
2.        Sanierung Schwimmbad: GEMEINSAMER Termin mit Bundesförderstelle, Regierung von Oberbayern, Büro Reitberger sowie Gemeinde hat am 10.07.2024 stattgefunden. Seitens der Regierung von Oberbayern wurde eine zusätzliche Förderung der Maßnahme (konkret: Beckenbau) in Höhe von bis zu einer Million Euro in Aussicht gestellt (Förderquote gerechnet von anteiligen Gesamtkosten i. H. v. ~ 2,2 Mio. EUR / 45%). Die Bundesförderung könnte in diesem Szenario ZUSÄTZLICH in nahezu voller Höhe (1,5 Mio. EUR) fließen. Um hier absolute Sicherheit zu erlangen, wird nun auch ein formaler Förderantrag an die Regierung von Oberbayern gestellt.
Der Bürgermeister berichtet außerdem über die Gespräche mit den Gemeinden Windach und Greifenberg.  
3.        Renaturierung Höllbach innerorts/ Ertüchtigung Einmündung Saliterstraße (Bundesförderung): Planungsphase II finalisiert. Anlieger- und Bürgerbeteiligung hat am 08.11.203 stattgefunden. 
4.        Baugebiet Saliterstraße NORD: Satzungsbeschluss gefasst; derzeit Finalisierung Erschließungsträger-Verträge   
Hochwasserschutzmaßnahmen für Bestandsbebauung im Umgriff Saliterstraße: dto.   
5.        Baugebiet DORFANGER:  vgl. heutige Beschlussfassung
8.        Ortsabrundungssatzung „Zankenhausen – Seeblickstraße“: Richtungsentscheidung i. R. Mai-Sitzung 2024 getroffen; Planungsbüro arbeitet an nächster konkretisierter Fassung zur Fortsetzung des Verfahrens.   
9.        Verlagerung Hundesportgelände: Bauantrag eingereicht; Vereinbarungen mit Vereinsstrukturen geschlossen; Freimachung hat stattgefunden; warten auf Baugenehmigung (siehe auch weitergehende Bekanntgaben) .    
10.        Regel-Befahrung, Auswertung und Sanierung gemeindeeigenes Abwassernetz: Befahrungs- und Spülaufträge vergeben; Arbeiten haben bereits begonnen (Jahresscheibe 2023); Erstes Sanierungspaket (sog. Inliner) für 2024 durch den Gemeinderat beschlossen; Volumen: Circa 250 TEUR. 
11.        Ertüchtigung Pumpen im Bereich Abwasser: Leistungsphase III der Planung abgeschlossen; Ergebnisse wurden am 03.05.2024 vorgestellt. Aufgrund der aktuell Preisentwicklung sowie der festgestellten Notwendigkeit, Pumpenschächte auch baulich zu ertüchtigen muss nun mit Kosten in Höhe von 1,45 Mio. EUR gerechnet werden. Bis Juli 2024 solle in Förderbescheid des Bundes vorliegen. 
13.        Abschluss Brandschutzkonzept Schönbergaula: Förderzusage liegt vor; Bei der ausgeführten Ausschreibung ging ein Angebot ein. Die Auftragssumme liegt bei 62.314,05 € und damit UNTER der Kostenschätzung. 
15.        Ertüchtigung Heizung Kindergarten „Sumsemann“: Projekt aufgrund geänderter Förderkulisse zurückgestellt.   
17.        Ertüchtigung Warn-Infrastruktur im Gemeindegebiet (= Sirenen): Förderanträge gestellt; warten auf Antwort. Standorteinmessung erledigt. Neues Förderprogramm Sirenen 2.0 -> Anträge dort aufrechterhalten.  
20.        Fassaden-Sanierung Rathaus: Schneebruch-Schäden sollen im Frühjahr behoben werden.
        Kostenangebot über ~ 9.500 EUR brutto liegt vor.       
22.        Umsetzung Projekt „Trinkwasserbrunnen im öff. Raum“: Zuleitung und Brunnen wurden installiert; Freigabe nach finaler Beprobung. Ergänzende Bürgerinfo folgt (Gesamtkosten wie prognostiziert ~ 10 TEUR, Förderquote 90%, Fördermittelabruf in Vorbereitung).   
23.        Umsetzung Projekt „Streuobstpakt“: Für 2024 liegt Förderzusage für weitere 100 Bäume vor; Bäume wurden bestellt. 
24.        Ertüchtigung Weiherdamm: In den KWs 27 + 28/2024 fanden Gespräche mit dem beauftragten Ingenieurbüro sowie dem Wasserwirtschaftsamt statt.
Bzgl. Ertüchtigung Weiherdamm liegt nun eine Kostenschätzung vor, die Kosten (ohne größeren Straßenbauanteil) i. H. v. ~130 TEUR prognostiziert (Förderquote: 50%).
Außerdem wurde eine Idee entwickelt, wie der Weiherauslass um eine Einrichtung erweitert werden könnte, die VOR Starkregenereignissen ein anteiliges Ablassen des Weihers (um circa 50cm) möglich machen würde. Hierdurch entstünde zusätzliches Retentionsvolumen. Das WWA steht der Idee offen gegenüber; auch hier sind aber weitere Planungen notwendig.    
25.        EFRE-Förderung zur energetischen Ertüchtigung Rathaus/FFW-Haus/Linsenmann-Haus: Erneutes Gespräch mit Reg.Obby hat Mitte Juli 2024 stattgefunden; Ziel: Ausschreibung Planungsleistungen im Herbst und anschl. Einstieg in das Projekt; Fördersatz kann ggf. noch steigen; Rat der Regierung: Loslösen des Projekts vom Vorhaben „Erweiterung FFW“
28.        Gemeindliches Grundstück Kreuzstraße/ Weißenhornstraße: vgl. heutige Beschlussfassung.  
29.        Ankaufsangebot Salettl: Gutachter war im Juli 2024 vor Ort,  Gutachten soll bis Herbst 2024 vorliegen. 
30.         Im Rahmen der Dorfentwicklung - Ertüchtigung bzw. barrierefreier Ausbau Linsenmann-Innenhof: Planungsphase soll finalisiert werden; dann warten auf Fördermittel.  
31.        Windkraft im Gemeindegebiet: Gespräche mit den Projektverantwortlichen der geplanten Anlagen im Bereich Moorenweis – Grafrath – Kottgeisering nach Rücksprache mit dem Gemeinderat aufgenommen.    
34.         Ertüchtigung Abwasserdruckleitung Zankenhausen: vgl. heutige Sitzung. 
35.         Kommunale Wärmeplanung / Energienutzungsplan: Der unter Regie des Landkreises gestartete Energienutzungsplan wird derzeit mit Leben gefüllt; die Gemeindeverwaltung bereitet derzeit entsprechende Zumeldungen vor. 
36.        Installation PV-Anlagen und tw. Speicher auf weiteren gemeindlichen Liegenschaften: 
Krippe Sumsemann: Arbeiten nahezu abgeschlossen
Schuldach: Arbeiten nahezu abgeschlossen
Erweiterung Anlagen FFW-Dach und Mosthaus: Arbeiten laufen
Turnhalle: Arbeiten sollen zeitnah beginnen
38.        Straßensanierungs- bzw. ausbauprogramm 2024: Infoschreiben an Anlieger wurde verteilt; Ausschreibung abgeschlossen. Fa. Babic wurde mit den Arbeiten beauftragt. Vom Gemeinderat beschlossener Kostenrahmen wird eingehalten.  
39.        Schrittweise barrierefreie Ertüchtigung von Bushaltestellen: Beschlussfassung durch den Gemeinderat liegt vor; aktuell warten auf Förderbescheide.    
40.        Vorstudie „Erweiterung Feuerwehrhaus Türkenfeld“: Planungsansätze werden im Rahmen der Juli-Sitzung vorgestellt; Vorstellungsrunde mit der FFW bereits erfolgt. Im Herbst 2024 soll eine Priorisierung aller gemeindlichen Projekte erfolgen.
41.        Einführung Baumkataster: Die Aufnahme von ca. 670 Bäume wurde abgeschlossen und die Daten an die Gemeinde übergeben. Die aufgenommenen Bäume wurden mit einer Marke gekennzeichnet. Die Kontrolle ergab mehrere kleinere, jedoch leicht umsetzbare Maßnahmen wie z.B. Lichtraumprofil freischneiden. Ein Baum wurde als gefährlich eingestuft.
       Die Erstellung des Baumkatasters ist somit abgeschlossen und eine Abarbeitung der Maßnahmen kann beginnen.
42.        Ergänzung fehlende Straßenlampen: Auftrag zu Aufstellung einer Muster-Solarleuchte wurde vergeben; Installation demnächst geplant. 
43.        Friedhof Türkenfeld: Beschluss über Erweiterungsideen wurden gefasst; konkrete Angebote werden eingeholt und sollen bis Jahresende 2024 umgesetzt werden.  
44.         Rückbau Gewerbe-Infotafeln: Rückbau wurde in Auftrag gegeben. 
45.        Neukalkulation Gebühren WASSER zum 01.01.2025: vgl. TOP in der heutigen Sitzung 
46.        Wegeverbindung Türkenfeld – Zankenhausen: Baumaßnahme ist mit rund 9.000,- € unter Auftragswert schlussgerechnet (Gesamtkosten der Maßnahme ca. 68.000,- €). Verwendungsnachweis ist eingereicht. Gefördert wird das Projekt mit 72,3% der förderfähigen Kosten durch das ALE.
47.        Erneuerung bzw. Ergänzung Sitzbänke im Rahmen einer DE-Maßnahme: Beschluss liegt vor; Vereinbarung mit ALE bzw. TG soll geschlossen werden; anschl. Umsetzung. 
48.        Herstellung Barrierefreiheit Linsenmann-Saal: Angebote werden eingeholt.  
49.        Vorstudie Geothermie Ammersee-Region: Zustimmung Gemeinde Türkenfeld zu vorgeschlagenem Gutachten kommuniziert; warten auf Rückmeldung. 
50.        Projektidee "Erweiterung Gewerbegebiet An der Kälberweide" durch Nachnutzung einer ehem. Kiesabbaufläche, etc.: Gutachten beauftragt; Flächenansprüche gesichert; ausführliche Information für Öffentlichkeit folgt. 
51.        Sanierung und Neuausstattung von sechs Klassenzimmern bzw. OGTS-Räumen an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld: vgl. heutige Beschlussfassung
52.        Förderprogramm „E-Auto-Ladestationen 2.0“: vgl. heutige Beschlussfassung
53.        Ertüchtigung Geschiebesperre Höllbach: vgl. heutige Beschlussfassung
54.        Ertüchtigung Spielplatz „Im Duringveld“: vgl. heutige Beschlussfassung



Förderbescheid Bayerische Landesstiftung für Fassaden-Sanierung Rathaus
Mit Schreiben vom 02.07.2024 teilt die Landesstiftung mit, dass wir mit einer Förderung in Höhe von 11.800 EUR rechnen können.



Bekanntgabe der durch den Gutachterausschuss fortgeschriebenen Bodenrichtwerte für Türkenfeld und die Ortsteile
Der Gemeindeverwaltung wurden am 13.06.2024 die fortgeschriebenen Bodenrichtwerte übermittelt. Diese werden nachfolgend bekannt gegeben (W = Wohnen, M = Mischgebiet, G = Gewerbe):



Landwirtschaftliche Flächen/ Forst:




Türkenfeld wird für rund vier Monate Umleitungsstrecke => Folgen für unseren Ort
Die Gemeindeverwaltung wurde darüber informiert, dass auf der Staatsstraße 2054 von Moorenweis nach Jesenwang ab dem 29.07.2024 umfangreiche Sanierungsarbeiten anstehen. Die Arbeiten erstrecken sich vom östlichen Ortsausgang Moorenweis bis zur Einmündung der Straße nach Grafrath. Auch die Einmündung wird umgebaut, sodass auch diese nicht befahrbar ist. Die Straße wird darum für den Verkehr von Moorenweis bis Jesenwang komplett gesperrt. Gemäß Umleitungsplan wird der gesamte Verkehr der Staatsstraße über Türkenfeld als Umleitungsstrecke abgewickelt werden. Wir müssen folglich damit rechnen, dass für einen Zeitraum von knapp vier Monaten der Verkehr auf der Moorenweiser Straße und der Zankenhausener Straße sowie vorbei an Pleitmannswang zunimmt. Auch erwarten wir, dass in dieser Zeit der S-Bahn-Halt Türkenfeld stärker frequentiert ist, weil der Weg zum Grafrather Bahnhof von Moorenweis aus versperrt ist. 
In Abstimmung mit dem Gemeinderat hat die Gemeindeverwaltung ein umfangreiches Forderungspaket an die zuständigen übergeordneten Stellen adressiert. Ziel ist es, während der Umleitungszeit ein möglichst hohes Maß an Verkehrssicherheit innerorts zu gewährleisten (z. B. durch Parkverbote auf den Kreisstraßen, Tempo-Reduzierungen, Einrichtung temporärer Lichtsignalanlagen zur Fußgängerquerung…). Die zuständige Kreisbehörde hat zugesagt, umgehend nach Beginn der Umleitungsphase in einem Ortstermin mit der Gemeindeverwaltung zu klären, welche der Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Es soll – was nachvollziehbar ist –abgewartet werden, welche Folgen für unseren Ort tatsächlich entstehen und dann passgenau reagiert werden. 



Stärkung des Schulstandorts Türkenfeld / Mittelschule erhält M-Zweig / Start bereits im kommenden Schuljahr
An der Mittelschule Türkenfeld wird ein M-Zweig etabliert. Diese gute Nachricht brachten Bürgermeister Emanuel Staffler und Schulleiter Markus Istenes aus der jüngsten Sitzung des Schulverbunds mit. Diesem gehören neben Türkenfeld die Mittelschulen Nord und West in Fürstenfeldbruck sowie die Mittelschule Emmering an.
Bereits im kommenden Schuljahr beginnen in den beiden 7. Klassen M-Kurse in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Englisch. In den übrigen Fächern bleiben die M-Schüler zunächst in den Regelklassen. Gleichzeitig wird es bereits eine reine M-Klasse in der 8. Jahrgangsstufe geben. In den Folgejahren soll ein vollständiger M-Zug aufgebaut werden. Schülerinnen und Schüler aus dem westlichen Landkreis haben damit erstmals die Möglichkeit, in Türkenfeld einen mittleren Schulabschluss zu erwerben.
„Für unseren Schulstandort ist das eine sehr positive Entwicklung“, sind sich Bürgermeister Staffler und Schulleiter Istenes einig. Der Wunsch nach einem M-Zweig war in der Vergangenheit von Seiten der Elternschaft immer wieder geäußert worden. Bisher mussten die Mittelschüler aus dem Schulverband Türkenfeld, zu dem auch Grafrath, Kottgeisering und Moorenweis gehören, nach Fürstenfeldbruck wechseln, wenn sie den mittleren Abschluss anstrebten.
Für das erweiterte Angebot stehen in Türkenfeld alle Voraussetzungen zur Verfügung, angefangen bei einer ausreichenden Zahl an Klassenzimmern, während in den Fürstenfeldbrucker Mittelschulen West und Nord Raumnot herrscht. Auch freut sich das Kollegium auf die neuen Aufgaben. „Wir sind bereit“, sagt Schulleiter Istenes.
Ein M-Zweig in Türkenfeld bedeutet auch eine bessere regionale Verteilung dieses schulischen Angebots im Landkreis. Dass die Mittelschule in Emmering zum Schuljahresende schließt, war bereits vor längerem beschlossen worden. Künftig wird Türkenfeld also auch Emmeringer Schüler bei sich begrüßen können. Einige besuchen die hiesige Mittelschule auf der Basis von Gastschulanträgen schon jetzt.



Schülerbeförderungskosten steigen
Wie der Gemeinde und dem Schulverband mit eMail vom 16.07.2024 von Omnibus Neumeyr mitgeteilt wurde, werden die Schülerbeförderungskosten für die zusätzlichen Schulbusse ab dem kommenden Schuljahr 2024/25 erhöht. In Summe wird mit Mehrkosten in Höhe von ca. 5.000 € gerechnet. 

Von: Omnibus Neumeyr GmbH & Co. KG <info@neumeyr.de
Gesendet: Dienstag, 16. Juli 2024 10:32
An: Gemeinde Türkenfeld <Gemeinde@tuerkenfeld.de>
Betreff: Schulfahrten für die Grund- und Mittelschule Türkenfeld


Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund der außerordentlichen Tarifanpassungen im Oktober 23 und Mai 24
im privaten Omnibusgewerbe müssen wir die Kostensätze für das kommende Schuljahr erhöhen.
Ab September 24 gelten folgende Preise:

Große Busse:
16:02 Uhr Nachmittagsunterricht + OGTS Ri. Moorenweis                70,- € (i.d.R. von Mo bis Do)
Mittags Richt. Moorenweis bei vorzeitigem Schulende                70,- € (wird selten benötigt)
Mittags Richt. Grafrath bei vorzeitigem Schulende                        80,- € (wird fast nicht mehr benötigt)

Kleinbusse:
Anfahrt morgens                                 58,- € ( täglich )
Mittags ( 11:35 oder 12:35 oder 13:20 )         50,- € ( i.d.R. täglich 1 Fahrt )
Nachmittags 14:20 Uhr                        61,- € ( ca. 1 x pro Woche )
Nachmittags 16:15 Uhr                        50,- € ( i.d.R. von Mo bis Do )

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Neumeyr
Omnibus Neumeyr GmbH & Co. KG
Hammerschmiedweg 3 
82272 Moorenweis
Tel: 08146 / 93030  
Fax: 08146 / 94000
www.neumeyr.de



Gemeindlicher Friedhof: Digitalisierung des Grabbuches sowie Einführung der notwendigen Verwaltungssoftware wird vsl. zum 31.7.24 abgeschlossen
Dank der tatkräftigen Unterstützung einer ehem. bei der Pfarrei beschäftigten Mitarbeiterin kann vsl. schon zum 31.7.24 die Digitalisierung des Grabbuches sowie die Einführung der für die ganzheitliche Verwaltung des Friedhofs notwendigen Verwaltungssoftware erfolgreich abgeschlossen werden. Der Bürgermeister dankt der betreffenden Person ausdrücklich für die engagierte Arbeit und GL Mang für die Gesamtkoordination des herausfordernden Projekts. 



Gemeinde Sucht Elektriker auf 530-Euro Basis / UPDATE: Passende Kraft gefunden und zum 01.09.2024 befristet eingestellt
Aufgrund einer immer länger werdenden Liste von Klein-Aufträgen in div. gemeindlichen Liegenschaften, für die kaum mehr Fachfirmen zu begeistern sind, wurde folgende Stellenausschreibung veröffentlicht:


Turnusgemäß laufen derzeit Schachtsanierungen im Gemeindegebiet
Ab KW 28 finden in der Gemeinde Schachtregulierungsarbeiten statt. Dabei werden Unebenheiten zwischen Schachtdeckeln und Straße beseitigt sowie lockere Schachtdeckel wieder fest mit dem Untergrund verbunden. Die Maßnahme dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Betroffen sind die Moorenweiser, Zankenhausener, Sudeten-, Richard-Wagner-, Zugspitz- und Echinger Straße sowie die Straße An der Kälberweide. Die Arbeiten werden circa zwei Wochen in Anspruch nehmen und kurzfristige Behinderungen im Straßenverkehr mit sich bringen. Vollsperrungen erfolgen jedoch nicht.


Bebauungsplan Echinger Wegäcker => Verwaltung bereitet Entscheidungsvorlage für den Gemeinderat vor, die in eine Änderung des Bebauungsplans münden könnte
Der Gemeinderat hat immer wieder in der jüngeren Vergangenheit Befreiungen und Ausnahmen in Verbindung mit den – zum Zeitpunkt der Aufstellung – sehr engen Beschränkungen des Bebauungsplans „“Echinger Wegäcker“ erteilt. Aufgestellt wurde dieser rechtskräftig im Jahr 2015 bzw. 2016 als Reaktion auf Bebauungswünsche mit Bauträger-Struktur.
Knackpunkte in der Umsetzung des Bebauungsplans sind heute oft die GRZ I sowie definierte Mindestgrundstücksgrößen in Verbindung mit einer Wohneinheiten-Beschränkung (de facto Dopplung der Einschränkungen). 
Die Verwaltung hält es aus operativen Überlegungen für geboten, dem Gemeinderat eine Änderung des Bebauungsplans vorzuschlagen. Diese Haltung vertritt auch das Landratsamt. 
Wichtig: Es geht dabei nicht darum, den Charakter des Gebiets signifikant zu ändern. Es soll allerdings sichergestellt werden, dass die tw. verhältnismäßig großen bzw. größeren Grundstücke zeitgemäß und dabei auch mit einem gewissen Einfügungsgebot in Vorhandenes genutzt werden können. De facto ist das Gebiet „Echinger Wegäcker“ heute weit strenger reguliert als viele andere Gebiete im Gemeindegebiet. Von der bei der Aufstellung des Bebauungsplans definierten Intention, Grund-Charakterzüge des Gebiets nicht aufzugeben, soll ausdrücklich NICHT abgerückt werden. Die Verwaltung erlebt allerdings immer öfter, dass wünschenswerte Nachverdichtungen bzw. Ausbauten vorhandener Gebäude (z. B. für nachfolgende Generationen) scheitern bzw. verursachen unnötig hohe Verfahrenskosten.  Es wird die Chance gesehen, durch eine gezielte Weiterentwicklung Potentiale zu heben, die dann auch wieder dem Grundsatz der behutsamen Nachverdichtung entsprechen. 
Einige Beispiele hierzu:
  • Doppelt-Strenge Vorgaben i. B. auf Mindestgrundstücksgrößen UND Wohneinheiten-Begrenzungen. 
  • Dadurch: Nicht-Real-Teilbarkeit von Grundstücken (Hinderungsgrund f. Finanzierungen) aufgrund Mindestvorgaben (gibt es ansonsten in keinem anderen Bebauungsplan in dieser Form => wohl auch landkreisweit in der Form nicht vergleichbar)
  • Gefühlte Ungleichbehandlung im Gebiet – für eine nicht unerhebliche Zahl an Grundstücken (38!) wurde aus verschiedenen Gründen (hist. Bestand, Eckgrundstück, Antrag d. Eigentümer, …) eine Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße zugelassen, tw. ebenso eine Bebauung im hinterliegenden Bereich.
  • GRZ I sehr restriktiv verglichen mit anderen Strukturen (Verwaltung erarbeitet Vergleichswerte; in aller Kürze: Echinger Wegäcker i. d. R. 0,23 – in ausnahmslos allen anderen Bebauungsplänen in Türkenfeld höhere Werte bzw. anstelle GRZ I konkrete Baufenster festgelegt, die ebenso mehr Spielraum lassen)


Aufgrund der bereits vorhandenen Bebauungsstruktur wäre theoretisch auch denkbar, den Bebauungsplan ersatzlos aufzuheben und auf den Grundsatz der umliegenden Bebauung abzustellen. Dies würde allerdings Gestaltungsspielräume der Gemeinde zu Gunsten des Landratsamtes verschieben.


Auszug aus dem Bebauungsplan: 

Geltungsbereich des Bebauungsplans:



Datenstand vom 19.09.2024 09:51 Uhr