Datum: 18.09.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:59 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 22:18 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 17.07.2024 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Bebauungsplan "Echinger Wegäcker" / hier: Vorstellung des aus Sicht der Verwaltung gegebenen Anpassungsbedarfs sowie Beschlussfassung über eine Änderung des Bebauungsplans
4 Plakatierverordnung / hier: Blick auf die Wirksamkeit der im Oktober 2023 beschlossenen Anpassung sowie Adjustierung bzw. Konkretisierung der Verordnung
5 Ersatzbeschaffung eines Aufsitzmähers für gemeindliche bzw. öffentliche Grünflächen / hier: Darstellung des Handlungsbedarfs und Beschlussfassung
6 Gemeindliches Wassernetz / hier: Sanierung der Wasserleitung in der Wolfingerstraße / Bekanntgabe einer dringlichen Anordnung
7 Bauantrag: Neubau einer Doppelhaushälfte I. mit Garage, Ammerseestraße 6, Fl. Nr. 1380, Gem. Türkenfeld
8 Bauantrag: Neubau einer Doppelhaushälfte II. mit Garage, Ammerseestraße 6, Fl. Nr. 1380, Gem. Türkenfeld
9 Bauantrag: Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des BPlanes- Neubau Pool, Kreuzstraße 12, Fl. Nr. 259/71, Gem. Türkenfeld
10 Bauantrag: Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des BPlanes - Sichtschutz-Errichtung, Bajuwarenstraße 1, Fl. Nr. 243, Gem. Türkenfeld
11 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
12 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
13 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 17.07.2024 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö 1

Pressetaugliche Texte

Der Bürgermeister teilt mit: Absetzung TOP "Echinger Wegäcker":
Der TOP "Echinger Wegäcker" muss abgesetzt werden, nachdem 9 Ratsmitglieder (und damit mehr als die Hälfte) persönlich beteiligt sind. 
Dies ist der exorbitanten Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplans geschuldet. 


***

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 17.07.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 17.07.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö 2
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3. Bebauungsplan "Echinger Wegäcker" / hier: Vorstellung des aus Sicht der Verwaltung gegebenen Anpassungsbedarfs sowie Beschlussfassung über eine Änderung des Bebauungsplans

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö 2

Pressetaugliche Texte

TOP wird abgesetzt; Begründung: siehe unten. 


Hinweis bzgl. persönlicher Beteiligung einzelner Ratsmitglieder:
Die Gemeindeverwaltung ist nicht in der Lage, für jedes Ratsmitglied potentielle „persönliche Beteiligungen“ (z. B. in Form von Grundbesitz, etc. im Geltungsbereich des Bebauungsplans) pro-aktiv zu identifizieren. 

Aktuell muss angenommen werden, dass mindestens folgende Ratsmitglieder „persönlich beteiligt sind“
  • Epp
  • Klass
  • Schneller M.
  • Brix
  • Drexl
  • Federer
  • Göbel
  • Griek
  • Staffler

Art. 49 Abs. 1 GO regelt die persönliche Beteiligung von Mitgliedern des Gemeinderates. Demnach dürfen diese nicht an Beratung und Abstimmung teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst oder Angehörigen gem. Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG einen unmittelbaren Vor-/Nachteil bringen kann.
Von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG wird u.a. folgender Personenkreis erfasst:
  • Verlobte/r
  • Ehegatten/Ehegattin
  • Lebenspartner
  • alle Verwandten in gerader Linie (… Enkel – Kind – Eltern – Großeltern - …)
  • alle Verschwägerten in gerader Linie (z. B. Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefeltern und Stiefkinder)
  • Geschwister
  • Kinder der Geschwister (Neffen und Nichten)
  • Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten (Schwager bzw. Schwägerin)
  • Geschwister der Eltern (Onkel und Tanten, nicht aber Cousin/Cousine)

Die Rechtslage zur Persönlichen Beteiligung von Eigentümern (bzw. deren Angehöriger s.o.) von Grundstücken in Bebauungsplangebieten ist grundsätzlich eindeutig: 
„Es liegt stets eine persönliche Beteiligung vor, wenn Gemeinderatsmitglieder oder die in Art. 49 Abs. 1 GO genannten Personen Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte im Planbereich sind, weil der Bebauungsplan eingehende, rechtsverbindliche Festsetzungen über jedes einzelne Grundstück im Plangebiet enthält“ (vgl. Widtmann/Grasser, RdNr. 14 b zu Art. 49 GO).

Eine Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats liegt vor, wenn die nach Art. 47 Abs. 2 GO erforderliche Stimmberechtigtenmehrheit nicht erreicht werden kann. 
Dies kann z. B. bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen der Fall sein, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten Grundstücke im Plangebiet besitzt. 
Die Beschlussunfähigkeit auf Grund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO kann jedoch ggf. dadurch vermieden werden, dass der Beratungsgegenstand anders gefasst wird, z. B. durch Teilung des Bebauungsplangebietes, wenn die Aufteilung des Beratungsgegenstands sachgerecht möglich ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. vom 3.11.1981, NVwZ 1982 S. 695; VGH, Urt. vom 23.2.1959, VGHE n. F. 12, 18). vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, Anm. 2.1 zu Art. 49 GO

Es wäre bei einer drohenden Beschlussunfähigkeit also zu prüfen, ob der B-Plan - bauplanungsrechtlich sachgerecht (!) - in Teilbereiche gegliedert werden könnte, die dann jeweils separat zur Beratung und Abstimmung gestellt werden. 


Nachdem aufgrund des exorbitant großen Geltungsbereichs des Bebauungsplans mind. neun Ratsmitglieder „persönlich beteiligt“ sind, ist eine Behandlung des TOPs sowie eine Abstimmung nicht möglich. Die Kommunalaufsicht prüft nun, wie mit der Situation umgegangen werden kann.



***



Der Gemeinderat hat immer wieder in der jüngeren Vergangenheit Befreiungen und Ausnahmen in Verbindung mit den – zum Zeitpunkt der Aufstellung bewusst gewählten – engen Beschränkungen des Bebauungsplans „“Echinger Wegäcker“ erteilt. Aufgestellt bzw. geändert wurde dieser Bebauungsplan rechtskräftig im Jahr 2015 bzw. 2016 als Reaktion auf damals nach Mehrheitsmeinung überbordende Bebauungswünsche einiger weniger Grundstückseigentümer im Geltungsbereich. 

Knackpunkte in der Umsetzung des Bebauungsplans sind aus heutiger Sicht betrachtet die arg restriktiv wirkenden Festsetzungen zur GRZ I sowie definierte Mindestgrundstücksgrößen in Verbindung mit einer Wohneinheiten-Beschränkung (de facto Dopplung der Einschränkungen). 

Die Verwaltung hält es aus operativen Überlegungen darum für geboten, dem Gemeinderat eine Änderung des Bebauungsplans vorzuschlagen. Diese Haltung vertritt auch das Landratsamt. 
Wichtig: Es geht dabei nicht darum, den Charakter des Gebiets signifikant zu ändern. Es soll allerdings sichergestellt werden, dass die tw. verhältnismäßig großen bzw. größeren Grundstücke zeitgemäß und in Anlehnung an Vorhandenes genutzt werden können. De facto ist das Gebiet „Echinger Wegäcker“ heute weit strenger reguliert als viele andere Gebiete im Gemeindegebiet. Von der bei der Aufstellung des Bebauungsplans definierten Intention, Grund-Charakterzüge des Gebiets nicht aufzugeben, soll ausdrücklich NICHT abgerückt werden. Die Verwaltung erlebt allerdings immer öfter, dass wünschenswerte Nachverdichtungen bzw. Ausbauten oder Anbauten vorhandener Gebäude (z. B. für nachfolgende Generationen) scheitern bzw. unnötig hohe Verfahrenskosten und lange Verfahrenslaufzeiten verursachen.  Es wird die Chance gesehen, durch eine gezielte Weiterentwicklung Potentiale zu heben, die dann auch wieder dem Grundsatz der behutsamen Nachverdichtung entsprechen. 

Einige Beispiele für Regelungen in der aktuell gültigen Fassung, die zu überarbeiten sind:
  • Doppelt-Strenge Vorgaben i. B. auf Mindestgrundstücksgrößen UND Wohneinheiten-Begrenzungen. 
  • Dadurch: Nicht-Real-Teilbarkeit von Grundstücken (Hinderungsgrund f. Finanzierungen) aufgrund Mindestvorgaben (gibt es ansonsten in keinem anderen Bebauungsplan in dieser Form => wohl auch landkreisweit in der Form nicht vergleichbar)
  • Gefühlte Ungleichbehandlung im Gebiet – für eine nicht unerhebliche Zahl an Grundstücken (38!) wurde aus verschiedenen Gründen (hist. Bestand, Eckgrundstück, Antrag d. Eigentümer, …) eine Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße zugelassen, tw. ebenso eine Bebauung im hinterliegenden Bereich.
  • GRZ I sehr restriktiv verglichen mit anderen Strukturen (Verwaltung erarbeitet Vergleichswerte; in aller Kürze: Echinger Wegäcker i. d. R. 0,23 – in ausnahmslos allen anderen Bebauungsplänen in Türkenfeld höhere Werte bzw. anstelle GRZ I konkrete Baufenster festgelegt, die ebenso mehr Spielraum lassen)
  • Grundsätzlich: Sehr großer Umgriff, teilweise willkürlich gewählt bzw. historisch gewachsen bei gleichzeitigem Anspruch, trotz (völlig) unterschiedlicher Bebauungsstrukturen Dinge strikt einheitlich zu regeln (was nicht in jedem Fall zielführend sein kann). 


Aufgrund der bereits vorhandenen Bebauungsstruktur wäre theoretisch auch denkbar, den Bebauungsplan ersatzlos aufzuheben und auf den Grundsatz der umliegenden Bebauung abzustellen. Dies würde allerdings Gestaltungsspielräume der Gemeinde zu Gunsten des Landratsamtes verschieben.

FAZIT & konkrete Vorschläge: 
Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, die Änderung des Bebauungsplans „Echinger Wegäcker“ zu beschließen. Folgende Kernpunkte sollen – in enger Abstimmung mit dem Landratsamt – dabei im Fokus der Änderung stehen. Die Kreisbaumeisterin sowie die Leiterin des Referats Räumliche Planung (LRA FFB) waren maßgeblich in die Zusammenstellung der nachfolgenden Punkte eingebunden (vgl. Termin am 28.08.2024): 
  • Sinnvolle Weiterentwicklung bzw. Aufhebung der Vorgaben i. B. auf Mindestgrundstücksgröße in starrer Verbindung zur Wohneinheiten-Zahl
    => ENTFALL dieser Regelung, stattdessen setzen auf städtebaulichen Bezug i. S. von Bestandsgebäude (=> städtebaulicher Bezug leitet – je nach Grundstück – 1 bis max. 4/5 Wohneinheiten her - vgl. vorhandene Bebauung).
    => STATTDESSEN: 
    Eine Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten erfolgt dann durch Faktoren wie das Maß der baulichen Nutzung, vorhandene Stellplätze, Einhalt der Abstandsflächen, Festlegung Wand- und Firsthöhe bei klarer Festlegung der Bemessungsgrundlage i. S. „Erhalt des natürlichen Geländes“.   
    Zudem soll die Bedeutung der sog. „gelben Bereiche“ (im hinterlegenden Bereich der Grundstücke festgelegt) beibehalten werden i. S. einer dort herrschenden Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten auf das bisher definierte Maß, weshalb auch das Potential des baulichen Eingriffs nachhaltig begrenzt wird. 
  • Soweit möglich dadurch auch Auflösen der Ungleichbehandlung bzgl. Mindestgrundstücksgrößen
    => siehe oben.
  • Festlegung zeitgemäßer Baurechtskennziffern (heute definiert über die GRZ I i. S. von 0,23 bzw. bei Eckgrundstücken 0,26 oder individuell geregelt, vgl. aktueller Bebauungsplan)
=> ANHEBUNG der GRZ-I-Vorgaben auf 0,26 bzw. bei Eckgrundstücken, etc. analog prozentuale Anpassung.
  • Möglichst weitgehende Vereinfachung bzgl. des Vollzugs des Bebauungsplans mit dem Ziel, Antragsverfahren deutlich zu beschleunigen. 
  • Festlegung einer Dachform für Hauptgebäude zur Sicherung des Gebietscharakters (= Satteldächer). 
  • Festsetzungen, konkreter Bemessungspunkte bzw. natürliches Gelände muss erhalten bleiben damit Abgrabungen verhindert werden.
=> Erleichtert dem Landratsamt den Vollzug, da dadurch klarer definiert.

Leider ist es nur schwer möglich, eine verbindliche Kostenindikation für die Änderung des Bebauungsplans zu geben. Nach Rücksprache mit zwei Planungsbüros, darunter auch der Planungsverband, hängen die entstehenden Kosten maßgeblich damit zusammen, ob die übergeordneten Stellen im Zuge des Änderungsverfahrens z. B. eine erneute Umweltprüfung oder eine Bestandsaufnahme aller Bestandsgebäude fordern. Allein die Bestandsaufnahme wird kostenseitig auf mind. 15 TEUR taxiert.

Die Verwaltung schlägt darum vor, mit dem Landratsamt zu klären, innerhalb welcher Änderungsgrenzen wir uns bewegen müssen um z. B. eine erneute Umweltprüfung und Bestandsaufnahme (größte potentielle Kostenfaktoren) zu vermeiden. Sollte die „große Lösung“ auflagenseitig unumgänglich sein, würden vermutlich Kosten von geschätzt 50 TEUR entstehen. 
Eine Festpreisvergabe der Planungsleistungen ist nicht möglich. Die Verwaltung schlägt darum vor, bei einer Beauftragung auf Stundenbasis gem. Stundensatz zu entscheiden. Im Moment wird von Kosten i. H. von ~ 15 TEUR in Summe ausgegangen. 


***

ANLAGEN

Auszug aus dem Bebauungsplan (Kernfestsetzungen Stand heute): 

Geltungsbereich des Bebauungsplans:




Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Siehe Ausführungen oben
Je nach Art und Umfang der Änderung bis zu 50 TEUR. 


Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Bebauungsplans „Echinger Wegäcker“. Der inhaltliche Scope soll sich an den im Sachvortrag genannten Punkten orientieren.

Ausdrücklich vor Erstellung eines Entwurfs sollen die zuständigen Stellen im Landratsamt eingebunden werden. Dem Gemeinderat ist sodann ein fortgeschriebener Entwurf zur Beratung und weitergehenden Beschlussfassung vorzustellen. 

Darüber hinaus ermächtigt der Gemeinderat Bürgermeister und Verwaltung, ein geeignetes Planungsbüro mit den Aufgaben zu betrauen, wobei eine Abrechnung auf Stundenbasis und dementsprechend der Stundensatz als preisentscheidendes Kriterium anzusetzen ist.



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4. Plakatierverordnung / hier: Blick auf die Wirksamkeit der im Oktober 2023 beschlossenen Anpassung sowie Adjustierung bzw. Konkretisierung der Verordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.10.2023 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Aus dem Gemeinderat kam nach der Landtagswahl 2023 der Vorschlag, zukünftig auch für Wahlwerbung (immer bezogen auf öffentlichen Grund, z. B. Straßenbegleitgrün) in Form von Plakaten und Bannern klare Spielregeln zu definieren und diese zu begrenzen. Umliegende Gemeinden praktizierten dies zum damaligen Zeitpunkt bereits. Ziel war und ist es, den Informations- und Werbeanspruch vor Wahlen zu erfüllen und gleichzeitig das Erscheinungsbild des Ortes auch im Hinblick auf Wahlwerbung zu schützen.

Der Gemeinderat hat in der Oktober-Sitzung 2023 darum eine Anpassung der maßgeblichen Verordnung beschlossen.

Bzgl. Wahlwerbung wurde in der Oktober-Sitzung 2023 folgende Regelung definiert: 


Im Rahmen der Beschlussfassung im Oktober 2023 wurde der Wunsch aus dem Gremium geäußert, die getroffene Regelungen bewusst nochmals bzgl. Wirksamkeit und Angemessenheit mit zeitlichem Abstand zu überprüfen. Diesem Wunsch kommt die Verwaltung mit der heutigen Entscheidungsvorlage nach.

Aus Sicht der Verwaltung hat sich die grundsätzliche Begrenzung der Wahlwerbung bewährt, weil eine überbordende Plakatflut im öffentlichen Raum vermieden werden konnte. Erfreulicherweise haben sich auch alle politischen Akteure an die Auflagen gehalten, wenngleich eine Partei bis heute nicht die Wahlplakate zur Europawahl entfernt hat (hier hat die Verwaltung bereits reklamiert). 

Gespeist aus den Erfahrungen der Europawahl werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
  1. Die Zahl der zulässigen Plakate je Partei bzw. zugelassener Wählergruppe soll auf 8 erhöht werden. Hierdurch ist es möglich, dass neben dem Hauptort auch die Ortsteile ausreichend berücksichtigt werden können und so im gesamten Gemeindegebiet ein optisches Werben stattfinden kann. 
  2. Wahlwerbung findet heute nicht mehr nur ausschließlich in Form von klassischen Plakaten, sondern auch z. B. in Form von Bannern statt. Die im Oktober 2023 gewählte Formulierung bezieht sich in der Einleitung zunächst auf Plakate und Banner, stellt dann in der Folge aber nur noch Plakate als zulässig dar. Insofern schlägt die Verwaltung i. S. der Konkretisierung vor, den Parteien bzw. zugelassenen Wählergruppen zu gestatten, anstelle von 2 Plakaten mit einer max. Größe von DIN A 0 jeweils 1 Banner mit einer maximalen Größe von 2,0 x 1,0 Metern aufzuhängen (maximal wären also im Gemeindegebiet je Partei/ Gruppe dann vier Banner zulässig).  



***

VORSCHLAG FÜR EINE ANGEPASSTE FASSUNG DER VERORDNUNG

Aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG), BayRS II 2011-2-I, zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022, GVBl. S 718, erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende


Plakatierverordnung

§ 1 Öffentliche Anschläge
  1. 1Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes ist es verboten, Anschläge aller Art, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit außerhalb der von der Gemeinde Türkenfeld hierfür zugelassenen Anschlagstellen (Plakatanschlagtafeln) anzubringen. 2Dies gilt auch für Darstellungen durch Bildwerfer.
  2. Als Anschläge im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Werbeanlagen im Sinne des Art. 57 Abs. 13 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2010, 66, und der hierzu erlassenen Vorschriften.
  3. Bezüglich Wahlwerbung politischer Parteien und zugelassener Wählergruppen (Plakate, Banner, etc.) im öffentlichen Raum gilt: Je politischer Partei und zugelassener Wählergruppe dürfen im Gemeindegebiet maximal zehn Plakate (max. Größe: DIN A 0)  im öffentlichen Raum platziert werden. Alternativ ist je politischer Partei bzw. zugelassener Wählergruppe anstelle von jeweils zwei Plakaten ein Banner mit einer maximalen Größe von 2,0 mal 1,0 Metern zulässig. 

§ 2 Ausnahmen
    1. Anschläge von in der Gemeinde Türkenfeld tätigen gemeinnützigen Vereinen und Kirchen sowie örtlichen Gewerbetreibenden fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung.
    2. Gleiches gilt für die Wahlwerbung politischer Parteien und zugelassener Wählergruppen.
    3. 1Die Gemeinde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet wird und die Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer fest gesetzten Frist erfolgt. 2Zur Gewährung einer Ausnahme ist ein formloser, schriftlicher Antrag an die Gemeindeverwaltung zu richten.

§ 3 Zuwiderhandlungen
1Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 dieser Verordnung zuwider handelt, kann nach Art. 28 Abs. 2 LStVG mit einer Geldbuße von bis zu 250 Euro belegt werden. 2Gleichzeitig behält sich die Gemeinde Türkenfeld das Recht vor, sämtliche unerlaubt angebrachten öffentlichen Anschläge kostenpflichtig zu entfernen oder entsorgen zu lassen.

§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Diese Verordnung tritt am 01.11.2024 in geänderter Fassung in Kraft. 2Sie gilt 20 Jahre.



Türkenfeld, XX.XX.2024



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister



Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Anpassung der Verordnung wie im Sachvortrag dargestellt. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Anpassung der Verordnung wie im Sachvortrag dargestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Ersatzbeschaffung eines Aufsitzmähers für gemeindliche bzw. öffentliche Grünflächen / hier: Darstellung des Handlungsbedarfs und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

Die Gemeinde Türkenfeld ist für Pflege und Unterhalt diverser öffentlicher Grün- und Rasenflächen  im Gemeindegebiet zuständig.
Hierzu zählen:
  • Schule (mit Sportplatz sowie umgreifende Grünanlagen)
  • Kindergarten Pfiffikus
  • Kindergarten Sumsemann
  • Kinderspielplatz „Karwendelstraße“
  • Kinderspielplatz „Beurer Straße“
  • Kinderspielplatz „Am Gollenberg“
  • Kinderspielplatz Zankenhausen
  • Kinderspielplatz „Im Duringveld“
  • Rathaus & FFW-Haus Türkenfeld inkl. Umgriff
  • Ortszentrum
  • Friedhof (hier insb. die größere Grünfläche am Rand des neuen Friedhofs sowie die Zuwegung
  • Neu angelegte Streuobst-Passage an der Wegeverbindung Türkenfeld Zankenhausen
  • Diverse innerörtliche Straßenbegleitgrün-Streifen und öff. Freiflächen (werden größtenteils aus naturschutzgründen erst jeweils ab 1. Juli gemäht)
  • Zuwegung Gollenberg

In Summe mehr als ein 15.000m², verteilt auf div. Flurstücke. 

Die Mäharbeiten auf diesen Flächen werden derzeit teilweise mit Handmähern erledigt, was gerade bei beengten Platzverhältnissen auch sinnvoll ist. Alle größeren Flächen werden mit einem vor vielen Jahren angeschafften Aufsitzmäher erledigt. Dieser wurde eigentlich „nur“ für das Schulgelände beschafft, ist jetzt aber auch auf allen anderen Flächen im Einsatz. Besagter Mäher hat nun das Lebensende erreicht. Verschiedene Undichtigkeiten treten zu Tage und oft können Mäh-Einsätze nicht erledigt werden, weil das Gerät reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht.
Erschwerend hinzu kommt, dass aufgrund der sich ändernden Witterungsverhältnisse Mäharbeiten oft auch bei feuchtem Gras ausgeführt werden müssen. Der vorhandene Mäher („Baumarktqualität“) ist hierfür nicht im Ansatz ausgelegt. All diese Widrigkeiten führen dazu, dass wertvolle Arbeitszeit nicht optimal eingesetzt werden kann.

Ein wichtiger Punkt ist auch der Natur- und Artenschutz: Der vorhandene Mäher ist nicht in der Lage, gemähtes Gras zuverlässig aufzunehmen. Dies führt dazu, dass oft nur im sog. „Mulchgang“ gefahren werden kann. Hierbei verbleibt das gemähte Gras auf der Fläche. Dies wiederum führt zu Humusbildung und Ablagerungen. Der eigentliche auf vielen Flächen angestrebte Magerrasen bzw. Magerwiesenansatz wird damit ad absurdum geführt. Neue Mäher sind mit sog. „Insektenschutzeinrichtungen“ ausgestattet, sodass auch dadurch ein Beitrag für Artenvielfalt bzw. –Erhalt geleistet wird. 

Nach Rücksprache mit anderen Kommunen schlägt die Verwaltung darum Folgendes vor:
Beschafft werde sollte aus Gründen der Arbeitseffizienz sowie der angestrebten Entwicklung sog. „ausgemagerter Flächen“ ein Gerät, dass bei nahezu allen Witterung zuverlässig eingesetzt werden kann und gleichzeitig in der Lage ist, das gemähte Gras zuverlässig aufzunehmen. Wichtig dabei ist, dass die Maschine mit unterschiedlichen Gras-Höhen zurechtkommt, da einige Flächen bewusst aus Gründen des Naturschutzes auch erstmalig erst ab Anfang Juli gemäht werden . Die Gerätschaft sollte darüber hinaus möglichst wendig sein, um  z. B. Bäume gut umfahren zu können. Prädestiniert hierfür ist ein Mäher mit einem Front-Mähsystem und einer Auffangmöglichkeit im Heck des Geräts. 

Die Verwaltung möchte in Abstimmung mit GR S. Schneller, der im Kreisbauhof für den Maschinenpark zuständig ist, verschiedene Vorführgeräte testen. Die Erfahrung zeigt, dass die Preise für derartige Mähgeräte ausserhalb der Mäh-Saison günstiger sind und bei Zeiten auch Vorführgeräte mit größeren Rabatten beschafft werden können.

Um Handlungsfähig zu sein bittet die Verwaltung den Gemeinderat um die Bereitstellung eines Budgets i. H. v. brutto 50.000 EUR. Diese Ausgabe kann durch Minderausgaben auf anderen HHST  bzw. durch Mehreinnahmen kompensiert werden. Konkret: Für das Jahr 2024 sind im Haushalt Zinseinnahmen von 80.000 EUR geplant. Stand aktueller Planung kann – durch eine gut bedachte Anlagepolitik der Gemeindekasse mit täglichem Liquiditätsmanagement – mit 250.000 EUR Zinseinnahmen gerechnet werden. 

Zukünftig wird dann auf allen öff. Flächen zentral ein Mäher im Einsatz sein und seinen Dienst leisten. Der vorhandene Mäher könnte vermutlich für einige hundert Euro verkauft werden. Auch ist mit deutlichen Zeiteinsparungen und Effizienzgewinnen zu rechnen. 

---

Beispielbild (Marke des Geräts unerheblich): Kommunal-Mäher mit Frontmähwerk und Auffangeinrichtung:




Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Ausgaben von max. 50 TEUR brutto.
Mögliche Gegenfinanzierung: Für das Jahr 2024 sind im Haushalt Zinseinnahmen von 80.000 EUR geplant. Stand aktueller Planung kann – durch eine gut bedachte Anlagepolitik der Gemeindekasse mit täglichem Liquiditätsmanagement – mit 250.000 EUR Zinseinnahmen gerechnet werden. 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Beschaffung eines Aufsitzmähers mit den im Sachvortrag genannten Parametern und stellt hierfür ein Budget von 50 TEUR zur Verfügung. Die Verwaltung wird mit Ausschreibung und Beschaffung beauftragt. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Beschaffung eines Aufsitzmähers mit den im Sachvortrag genannten Parametern und stellt hierfür ein Budget von 50 TEUR zur Verfügung. Die Verwaltung wird mit Ausschreibung und Beschaffung beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Gemeindliches Wassernetz / hier: Sanierung der Wasserleitung in der Wolfingerstraße / Bekanntgabe einer dringlichen Anordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö 6

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen der Erstellung zweier Wasserhausanschlüsse in der Wolfingerstraße wurde festgestellt, dass die dortige Wasserhauptleitung zwei weitere Rohrbrüche aufweist. Nachdem dadurch bereits an vier Stellen eine Aufgrabung erfolgen müsste, wurde festgelegt, die ganze Wasserhauptleitung in der Wolfingerstraße auszutauschen. Es handelt sich hierbei um eine Länge von ca. 45 Metern. Die Kosten belaufen sich nach ersten Schätzungen auf ca. 12.000,- € netto.
Vor rund 3 Jahren war bereits ein Wasserrohrbruch in der Wolfingerstraße zu verzeichnen, der darauf schließen lässt, dass die Leitung ihr Lebensende erreicht hat und auch zukünftig dort mit weiteren Rohrbrüchen zu rechnen ist. Dies ist vor dem Hintergrund der angedachten Sanierung der Wolfingerstraße mittels „Spritzdecke“ ein weiterer Grund, die komplette Wasserleitung zu erneuern.

Nach Angaben der Stadtwerke Fürstenfeldbruck, die die Betriebsführung des Wassernetzes innehaben, hat der Wasserverbrauch mit Stand vom 23.08.24 wieder den Normalzustand erreicht.
Mit Stand vom 11.09.2024 befindet sich der Wasserverbrauch nun sogar unterhalb der sonstigen Durchschnittswerte. Ein Faktor ist lt. Aussage der Stadtwerke Fürstenfeldbruck die Behebung sämtlicher Wasserrohrbrüche in der Wolfingerstr..

Aufgrund der Dringlichkeit fand die Auftragsvergabe i. R. einer dringlichen Anordnung gem. Geschäftsordnung statt. 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Die Kosten in Höhe von rund 12.000,- € netto sind im Verwaltungshaushalt im Rahmen der Unterhaltsmaßnahmen gedeckt.


Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

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7. Bauantrag: Neubau einer Doppelhaushälfte I. mit Garage, Ammerseestraße 6, Fl. Nr. 1380, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö 7

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Ammerseestraße 6, Fl. Nr. 1380, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Die Zustimmung zur Befreiung zur Abweichung der GRZ I von 0,23 auf 0,26 sowie das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB werden nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Bauantrag: Neubau einer Doppelhaushälfte II. mit Garage, Ammerseestraße 6, Fl. Nr. 1380, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö 8

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Ammerseestraße 6, Fl. Nr. 1380, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Die Zustimmung zur Befreiung zur Abweichung der GRZ I von 0,23 auf 0,26 sowie das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB werden nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Bauantrag: Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des BPlanes- Neubau Pool, Kreuzstraße 12, Fl. Nr. 259/71, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö 9

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück Kreuzstraße 12, Fl. Nr. 259/71, Gem. Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“.



Die Antragstellerin möchte in ihrem Garten einen 8 x 3 Meter (24 m²) großen Außenpool errichten, welcher sich im vorderen Gartenbereich befinden soll.

Das Grundstück ist bereits mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Im Bauantrag aus dem Jahr 2022 wurde im Nordwesten des Grundstücks ein Gartenhäuschen mit einer Fläche von 12 m² eingeplant und genehmigt, jedoch bislang noch nicht errichtet. Die Umsetzung ist nun im Rahmen der Gartengestaltung und der geplanten Poolerrichtung vorgesehen. 

Es wird ein Abstand von 3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks eingehalten. 

Alle drei angrenzenden Nachbarn haben der Errichtung zugestimmt. Der Nachbar im Norden hat jedoch die Bedingung gestellt, dass die Pooltechnik während des Betriebs keine Lärmbelästigung verursacht. Die Antragstellerin versichert, dass die Technik unter dem Gartenhäuschen installiert werden soll, sodass keine Lärmbelästigung zu erwarten ist.

Insgesamt werden somit 36 m² mit Nebenanlagen überbaut.

Im Bebauungsplan Nr. 5 d) sind max. 16 m² Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze erlaubt. Die Antragstellerin überschreitet somit die max. m² um 20 m².

Bisher gibt es keine Vergleichsfälle bezüglich der Festsetzung Nr. 5 d) im Geltungsbereich.

Aus Sicht der Verwaltung kann einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan zugestimmt werden, da der Pool im Vergleich zu einem Gebäude eine geringere optische Einschränkung darstellt.


Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat stimmt der isolierteBefreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ für das Grundstück Fl. Nr. 259/71, Gemarkung Türkenfeld in Bezug auf die maximale Grundfläche von Nebengebäuden gem. Festsetzung Nr. 5 d) zu. Es wird der Errichtung eines Pools mit max. 24 m²  gewährt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der isolierteBefreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ für das Grundstück Fl. Nr. 259/71, Gemarkung Türkenfeld in Bezug auf die maximale Grundfläche von Nebengebäuden gem. Festsetzung Nr. 5 d) zu. Es wird der Errichtung eines Pools mit max. 24 m²  gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Bauantrag: Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des BPlanes - Sichtschutz-Errichtung, Bajuwarenstraße 1, Fl. Nr. 243, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö 10

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück Bajuwarenstraße 1, Fl. Nr. 243, Gem. Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.



Die Antragstellerin plant die ca. 17 m lange Thujanhecke entlang der östlichen Gartengrenze, in Richtung Beurer Str., zu entfernen und durch einen Sichtschutzzaun aus sibirischen Lärchenbretern mit Begrünung zu ersetzten.





Insgesamt soll der Sichtschutzzaun eine Höhe von 1,80 m +0,12 m Sockelhöhe aufweisen.

Gem. Bebauungsplan Nr. 4.2 beträgt die max. zulässige Höhe von Einfriedungen 1,20 m, weshalb eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich ist.

Begründung der Antragstellerin:

Zunächst ist die bestehende Hecke stark beschädigt und muss daher entfernt werden. Mit einer Breite von etwa einem Meter nimmt sie nicht nur wertvollen Platz im Garten ein, sondern stellt auch ein potenzielles Unfallrisiko für Fußgänger dar, da herausstehende Äste eine Verletzungsgefahr darstellen.
Besonders besorgniserregend ist die Situation für die Kinder, die an der angrenzenden Bushaltestelle warten. Trotz regelmäßiger Pflege und Rückschnitt ist die Sicherheit nicht ausreichend gewährleistet.

Ein einfaches Entfernen der Hecke ohne adäquaten Ersatz kommt nicht in Frage. Ein Zaun bietet nicht nur den notwendigen Schutz, sondern fungiert auch als Sichtschutz und Lärmschutz für die direkt angrenzende Bushaltestelle sowie die stark befahrene Kreisstraße.

Die direkt angrenzenden Nachbarn haben ihre Zustimmung erteilt.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden derartige Befreiungen zur Einfriedungshöhe bereits erteilt.

Vergleichsfälle:
  • Mozartstraße 20, Fl. Nr. 233, Gem. Türkenfeld => 2 m Höhe auf einer Länge von 17 m
  • Beurer Str. 8, Fl. Nr. 246, Gem. Türkenfeld => 2,50 m Höhe

Aus Sicht der Verwaltung kann die isolierte Befreiung zur Einfriedungshöhe erteilt werden.



Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat stimmt der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ für das Grundstück Bajuwarenstraße 1, Fl. Nr. 243, Gemarkung Türkenfeld in Bezug auf die Höhe der Einfriedung zu. Es wird eine Zaunhöhe von 1,80 m+ 0,12 m Sockelhöhe gewährt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ für das Grundstück Bajuwarenstraße 1, Fl. Nr. 243, Gemarkung Türkenfeld in Bezug auf die Höhe der Einfriedung zu. Es wird eine Zaunhöhe von 1,80 m+ 0,12 m Sockelhöhe gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

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11. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö 11

Pressetaugliche Texte

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Greifenberg; 1. Änderung Bebauungsplanes „Jägersteig-Ost“, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.  § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB

Der Gemeinderat Greifenberg hat in seiner Sitzung am 05.03.2024 die Durchführung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Jägersteig-Ost“ bzgl. der Änderung des § 10 „Grundwasser- und Abwasserentsorgung“ zum Schutz vor hohen Grundwasserständen von einer Festsetzung hin zu einem reinen Hinweis beschlossen. 
In der Sitzung des Gemeinderates am 11.06.2024 wurde der von der Bauverwaltung mit dem Plandatum 11.06.2024 erstellte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Jägersteig-Ost“ gebilligt und die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens nach § 13 BauGB (mit Begründung) gemäß §3 Abs. 2 BauGB zur öffentlichen Auslegung beauftragt.
Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der o. g. Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar: https://www.eching-ammersee.de/bauen-wohnen/bebauungsplaene-in-aufstellung
 

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Moorenweis: 2. Änderung Bebauungsplan „AM Raiffeisenweg I/II“, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB

Der Gemeinderat Moorenweis hat in seiner Sitzung am 03.05.2022 die Aufstellung der 2. Änderung beschlossen. Ziel und Zweck der Änderung ist es, einen erforderlichen Neubau der Bankfiliale der ortsansässigen Raiffeisenbank mit Verwaltungsbereich und sechs Wohnungen, zu ermöglichen. Die Gemeinde trägt so dem Belangen der Arbeitsplatzsicherung bzw. der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen im Ortsbereich Rechnung. Darüber hinaus kann im Mischgebiet neuer Wohnraum geschaffen werden und damit dem vermehrten Anfragen nach Wohnungen entsprochen werden.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der o. g. Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar:  https://www.moorenweis.de/rathaus/bauamt-bauwesen/bauleitplanung 





Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Geltendorf; 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung), frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.  § 4 Abs. 1 BauGB

Die Gemeinde Geltendorf plant die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Rahmen eines Bürgerwindprojektes im Gemeindegebiet zu realisieren. Diese Anlage soll unter Berücksichtigung eines Abstands von 1.000 Metern zu Wohnnutzungen umgesetzt werden. 

Es wurde keine Stellungnahme an die Gemeinde Geltendorf abgegeben.

Die Planunterlagen sind während der o. g. Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar: https://www.geltendorf.de/bekanntmachungen
 

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Greifenberg; Bebauungsplan„MITTERFELD III“
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Greifenberg hat in seiner Sitzung am 24.05.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen und in der Sitzung vom 16.04.2024 den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 16.04.2024 gebiligt. Aufgrund der hohen Nachfrage und der guten überregionalen Anbindung möchte die Gemeinde Greifenberg das bestehende Gewerbegebiet nördlich der A 96 entsprechend in östliche Richtung erweitern und städtebaulich ordnen. Durch die Umwandlung der Flächen in Bauland im direkten Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet, wird eine ungegliederte Siedlungsentwicklung vermieden. 

Es werden weiterhin keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar: https://www.greifenberg-ammersee.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/aufstellungsverfahren


Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Moorenweis: 4. Änderung des Bebauungsplanes „Moorenweis Nord“,, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Unterrichtung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Moorenweis hat am 04.08.2024 beschlossen, für die Grundstücke Fl. Nrn. 61/52 (St. Ulrich-Straße), 115, 115/2, 115/3, 116, 116/2, 116/3, 117, 118, 118/3, 119, 119/2, 119/3 und 119/4, jeweils Gemarkung Moorenweis, nördlich der Ringstraße, westlich der St.-Ulrich-Straße und südlich der Ahornstraße im Zentrum der Ortslage Moorenweis, die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Moorenweis Nord“ durchzuführen. Die Gemeinde Moorenweis beabsichtigt eine Erweiterung der Kita auf den Flächen südlich der Ahornstraße und westlich der St.-Ulrichstraße vorzunehmen. Die betreffenden Grundstücksflächen sind bereits Bestandteil des seit 16.07.1974 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Moorenweis Nord“ und in diesem als „Gemein-bedarfsfläche Pfarrzentrum“ planungsrechtlich gesichert. Die geplante Erweiterung der Kita ist jedoch aus den Vorgaben dieses rechtsverbindlichen Bebauungsplanes derzeit nicht vollumfänglich ableitbar. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Erweiterungsplanung soll deshalb eine Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Moorenweis Nord“ vorgenommen werden. Im Rahmen dieser Änderung soll der gesamte, zwischen der Ahornstraße, der St.-Ulrichstraße und Ringstraße liegende, als „Gemeinbedarfsfläche“ planungsrechtlich gesicherte Teil des Bebauungsplanes „Moorenweis Nord“ geändert und auf zeitgemäße Vor-gaben abgestellt werden.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der o. g. Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar:  https://www.moorenweis.de/rathaus/bauamt-bauwesen/bauleitplanung 

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Geltendorf; 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf-Riedgasse“,
Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB 

Der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf hat in der Sitzung am 06.09.2022 den Beschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz. Nr. 1.21 für den bereits größtenteils baulich genutzten Bereich südwestlich der Landsberger Straße und Bahnhofstraße sowie nördlich und südlich der Riedgasse im nordwestlichen Randbereich der Ortslage Geltendorf gefasst und das Verfahren hierfür eingeleitet. Mit dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 (rechtsverbindlich seit 14.09.1998) einschließlich der hierzu bereits rechtsverbindlichen 1. bis 4. Änderung, hat die Gemeinde Geltendorf bereits vor Jahren am nordwestlichen Ortsrand von Geltendorf Planungsrecht für eine dörfliche Wohnentwicklung geschaffen. Seit Rechtskraft dieses Bebauungsplanes haben sich auf den Flächen im Umfeld der Riedgasse und westlich der Landsberger Straße in den letzten Jahren / Jahrzehnten bereits zahlreiche Wohn- und sonstige Gebäude unterschiedlichster Nutzung und Ausprägung (Einzel-, Doppelhäuser, landwirtschaftliche Hofstellen etc.) angesiedelt, deren Baustrukturen teilweise auch bereits Abweichungen von den Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes erforderlich machten. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 sollen die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes einschließlich der hierzu zwischenzeitlich bereits rechtskräftigen Änderungen auf eine angemessene, zeitgemäße bauliche Nachverdichtung und verträgliche Entwicklung von innerörtlichen Flächenpotenzialen abgestellt werden. Letztendlich sollen mit der 5. Änderung des Bebauungsplans mehr Möglichkeiten zu einer wohnbaulichen und sonstigen baulichen Nutzung (Nachverdichtung) der bereits bestehenden Siedlungsflächen (Nutzung vorhandener Potentiale) im Nordwesten der Ortslage Geltendorf generiert werden und somit den landes- und regionalplanerischen Vorgaben (Innen- vor Außenentwicklung, Nachverdichtung im Innenbereich) entsprechend Rechnung getragen werden.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.


Die Planunterlagen sind während der o. g. Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar:  https://www.geltendorf.de/bekanntmachungen

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Geltendorf; 3. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
Änderung betrifft den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 1169, 1170/1 und 1171 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 1164, 1169/1, 1173 und 1412/1, jeweils Gemarkung Kaltenberg, westlich des Schönauer Ringes im Südwesten der Ortslage Kaltenberg („Änderungsbereich in Kaltenberg“) und den Bereich der Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 80/1 und 614, jeweils Gemarkung Hausen, am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteiles Hausen („Änderungsbereich in Hausen“). sollen für den in der Ortslage Kaltenberg liegenden Änderungsbereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine maßvolle Entwicklung neuer gewerblicher Nutzflächen im unmittelbaren Anschluss an das bereits bestehende Gewerbegebiet - Süd im südlichen Teil der Ortslage Kaltenberg geschaffen werden, um den vorliegenden Anfragen, insbesondere einheimischer Betriebe bzw. Existenzgründern nach gewerblichen Bauflächen künftig in angemessenem Umfang Rechnung tragen zu können.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der o. g. Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar:  https://www.geltendorf.de/bekanntmachungen

 Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Geltendorf; Aufstellung des Bebauungsplanes "Kaltenberg - Gewerbegebiet Süd II", Verz.-Nr. 3.18; Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Analog zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes. 

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der o. g. Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar:  https://www.geltendorf.de/bekanntmachungen


Bauantrag: Einbau einer Dachgaube am bestehenden Wohnhaus, Fl. Nr. 173/ 13 Gem. Türkenfeld, Moorenweiser Str. 2c
Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 23.04.2024.2024 erteilt. 


Bauantrag: 1. Tektur zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Stellplätzen - Erhöhung von 5 WE auf 8 WE, Fl. Nr. 1394/4 Gem. Türkenfeld, St. Ottilien Str. 13
Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 05.06.2024.2024 erteilt. 


Bauantrag: Errichtung einer Hundepension incl. 1 Kundenparkplatz, Fl. Nr. 48 Gem. Türkenfeld, Graf-Lösch-Str. 7
Die  Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 10.06.2024.2024 erteilt. 


Bauantrag: 1. Tektur: Antrag auf Änderung der Gebäudeklasse 4 in Gebäudeklasse 3 zum Umbau und Nutzungsänderung des Wohnhauses und der Scheune in insgesamt 4 Wohnungen, Anbau eines Vordaches und Balkons, Errichtung einer Brandschutzwand sowie Nachweis von 6 Pkw-Stellplätzen, Fl. Nr. 506/2 Gem. Zankenhausen, Kapellenstr. 12
Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 10.06.2024.2024 erteilt. 


Bauantrag: Errichtung einer neuen Doppelgarage als Ersatzbau am bestehenden Wohnhaus, Fl. Nr. 963/1 Gem. Türkenfeld, Wolfgasse 13
Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 25.07.2024 erteilt. 


Antrag auf denkmalschutzrechtliche Grabungserlaubnis gemäß Art. 7 BayDschG zur Errichtung einer Doppelgarrage als Ersatzbau für bestehende Doppelgarage am bestehenden Wohnhaus, Fl. Nr. 963/1 Gem. Türkenfeld, Wolfgasse 13
Die Erlaubnis wurde mit Bescheid vom 06.08.2024 erteilt. 


Bauantrag: Nutzungsänderung, Sanierung Umbau und Erweiterung der denkmalgeschützten ehemaligen Milchsammelstelle „Milchhäusl“ zu einem Ferienhaus sowie Errichtung von zwei Kfz.-Stellplätzen, Fl. Nrn. 3 und 5/12 Gem. Zankenhausen, Pleitmannswanger Str. 5
Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 07.08.2024 erteilt.



Bauantrag: Dachanhebung mit Ausbau und Errichtung eines Kamins
Schubertstr. 3, Fl. Nr. 366, Gem. Türkenfeld
Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 16.08.2024 erteilt.

Antrag auf Vorbescheid: Neubau von zwei Doppelhaushälften und vier Apartments
Aresinger Str., Fl. Nr. 1368/7, Gem. Türkenfeld
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 29.08.2024 abgelehnt.

Bauantrag: Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Garage und 3 PKW-Stellplätzen,
Fl. Nr. 1354/2 Gem. Türkenfeld, Bahnhofstr. 18
Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 29.08.2024 erteilt.

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12. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö 12
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13. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö 13

Pressetaugliche Texte

KURZ-STATUSBERICHT zu wesentlichen Projekten
Fortan (= ab 20.07.2022) soll im Sinne der Transparenz in jeder Sitzung kurz zu den wesentlichen Projekten berichtet werden. Wesentliche Update, die auch in der Sitzung explizit mündlich ergänzt werden, sind fett markiert

1.        Ausbau Bahnhofstraße Teil II: Planung wird derzeit finalisiert; Ziel: Ausschreibung im Spätherbst. 
2.        Sanierung Schwimmbad: Alle notwendigen zusätzlichen Förderanträge wurden bei der Regierung von Oberbayern eingereicht. Gleichzeitig sind bei der Bundesförderstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung der sog. „baufachlichen Stellungnahme“ eingereicht worden. Sobald eine verbindliche Aussage der Regierung von Obby bzgl. einer möglichen zusätzlichen Förderung vorliegt, muss der Gemeinderat über das weitere Vorgehen entscheiden. Parallel wird der Bauantrag für die Umbaumaßnahme im LRA bearbeitet. 
3.        Renaturierung Höllbach innerorts/ Ertüchtigung Einmündung Saliterstraße (Bundesförderung): Planungsphase II finalisiert. Anlieger- und Bürgerbeteiligung hat am 08.11.203 stattgefunden. 
4.        Baugebiet Saliterstraße NORD: vgl. heutige nö Beschlussfassung zum Erschließungsträgervertrag   
Hochwasserschutzmaßnahmen für Bestandsbebauung im Umgriff Saliterstraße: dto.   
5.        Baugebiet DORFANGER:  Satzungsbeschluss gefasst; Erschließungsträgervertrag wird derzeit ausgearbeitet. 
6.        Konzepterstellung für Weiterveräußerung „Gemeindeteil DORFANGER“: Grundsatzbeschluss gefasst; Kriterien-Katalog wird erarbeitet und dem GR zur Entscheidung vorgelegt. 
8.        Ortsabrundungssatzung „Zankenhausen – Seeblickstraße“: Richtungsentscheidung i. R. Mai-Sitzung 2024 getroffen; Planungsbüro arbeitet an nächster konkretisierter Fassung zur Fortsetzung des Verfahrens.   
9.        Verlagerung Hundesportgelände: Die Planungen wurden angepasst u.a. wurde das Baufenster verschoben. Die Unteralgen werden nun zur Weiterbearbeitung an das LRA übersendet. (Planung siehe Anhang)
10.        Regel-Befahrung, Auswertung und Sanierung gemeindeeigenes Abwassernetz: Befahrungs- und Spülaufträge vergeben; Arbeiten haben bereits begonnen (Jahresscheibe 2023); Erstes Sanierungspaket (sog. Inliner) für 2024 durch den Gemeinderat beschlossen; Volumen: Circa 250 TEUR. 
11.        Ertüchtigung Pumpen im Bereich Abwasser: Alle notwendigen GR-Beschlüsse gefasst; Projektvolumen 1,45 Mio. EUR; Verwaltung wartet weiter auf Förderbescheide von Bund und Land.  
13.        Abschluss Brandschutzkonzept Schönbergaula: Arbeiten auf der Zielgeraden; Sog. „Genehmigung vorzeitiger Maßnahmenbeginn“ (bzgl. Bundesförderung) für notwendige Erneuerung Lüftung Schönbergaula liegt vor; Arbeiten wurden größtenteils in den Sommerferien ausgeführt.
15.        Ertüchtigung Heizung Kindergarten „Sumsemann“: Projekt aufgrund geänderter Förderkulisse zurückgestellt.   
17.        Ertüchtigung Warn-Infrastruktur im Gemeindegebiet (= Sirenen): Förderanträge gestellt; warten auf Antwort. Standorteinmessung erledigt. Neues Förderprogramm Sirenen 2.0 -> Anträge dort aufrechterhalten.  
20.        Fassaden-Sanierung Rathaus: Schneebruch-Schäden sollen nun bis Mitte Oktober behoben werden => Tag der offenen Türe muss darum verschoben werden. 
22.        Umsetzung Projekt „Trinkwasserbrunnen im öff. Raum“: Projekt abgeschlossen; Mittelabruf-Antrag gestellt.    
23.        Umsetzung Projekt „Streuobstpakt“: Für 2024 liegt Förderzusage für weitere 100 Bäume vor; Bäume wurden bestellt und sollen im Herbst . 
24.        Ertüchtigung Weiherdamm: In den KWs 27 + 28/2024 fanden Gespräche mit dem beauftragten Ingenieurbüro sowie dem Wasserwirtschaftsamt statt.
Bzgl. Ertüchtigung Weiherdamm liegt nun eine Kostenschätzung vor, die Kosten (ohne größeren Straßenbauanteil) i. H. v. ~130 TEUR prognostiziert (Förderquote: 50%). Projekt soll im nächsten Schritt mit dem WWA besprochen werden.    
25.        EFRE-Förderung zur energetischen Ertüchtigung Rathaus/FFW-Haus/Linsenmann-Haus: Ausschreibung der Planer-Leistungen in Vorbereitung; Ortstermin mit Förderstelle hat stattgefunden. 
28.        Gemeindliches Grundstück Kreuzstraße/ Weißenhornstraße: Notwendige Nacherschliessungsarbeiten wurden beauftragt.    
29.        Ankaufsangebot Salettl: Gutachter war im Juli 2024 vor Ort, Gutachten soll bis Herbst 2024 vorliegen. 
30.         Im Rahmen der Dorfentwicklung - Ertüchtigung bzw. barrierefreier Ausbau Linsenmann-Innenhof: Planungsphase soll finalisiert werden; dann warten auf Fördermittel.  
31.        Windkraft im Gemeindegebiet: aktuell keine neuen Erkenntnisse.    
34.         Ertüchtigung Abwasserdruckleitung Zankenhausen: Notwendige Beschlüsse gefasst; Ausschreibung soll demnächst starten.  
35.         Kommunale Wärmeplanung / Energienutzungsplan: Der unter Regie des Landkreises gestartete Energienutzungsplan wird derzeit mit Leben gefüllt; die Gemeindeverwaltung bereitet derzeit entsprechende Zumeldungen vor. 
36.        Installation PV-Anlagen und tw. Speicher auf weiteren gemeindlichen Liegenschaften: 
Alle wesentlichen Arbeiten sind abgeschlossen und die Anlagen in Betrieb.
Nach Rücksprache mit den Stadtwerken erhalten wir – neben den schon bekannten Förderungen - weitere 5.000 EUR Zuschuss. 
38.        Straßensanierungs- bzw. ausbauprogramm 2024: Infoschreiben an Anlieger wurde verteilt; Ausschreibung abgeschlossen. Fa. Babic wurde mit den Arbeiten beauftragt. 
Folgende Straßen sollen ab Ende September ertüchtigt werden:
Beethovenstraße, Mozartstraße,  Wolfingerstraße (hier vorbehaltlich der Fertigstellung privater Anschlüsse und Einfriedungen), Keltenstraße, Germanenstraße, An der Kälberweide (punktuell im Waldbereich; keine Grundstückszufahrt betroffen).
39.        Schrittweise barrierefreie Ertüchtigung von Bushaltestellen: Beschlussfassung durch den Gemeinderat liegt vor; aktuell warten auf Förderbescheide.    
40.        Vorstudie „Erweiterung Feuerwehrhaus Türkenfeld“: Planungsansätze werden im Rahmen der Juli-Sitzung vorgestellt; Vorstellungsrunde mit der FFW bereits erfolgt. Im Herbst 2024 soll eine Priorisierung aller gemeindlichen Projekte erfolgen.
42.        Ergänzung fehlende Straßenlampen: Auftrag zu Aufstellung einer Muster-Solarleuchte wurde vergeben; Installation demnächst geplant. 
43.        Friedhof Türkenfeld: Beschluss über Erweiterungsideen wurden gefasst; konkrete Angebote werden eingeholt und sollen bis Jahresende 2024 umgesetzt werden.  
44.         Rückbau Gewerbe-Infotafeln: Rückbau wurde in Auftrag gegeben. Erledigt. 
45.        Neukalkulation Gebühren WASSER zum 01.01.2025: vgl. Beschlussfassung Juli-Sitzung 
46.        Wegeverbindung Türkenfeld – Zankenhausen: Baumaßnahme ist mit rund 9.000,- € unter Auftragswert schlussgerechnet (Gesamtkosten der Maßnahme ca. 68.000,- €). Verwendungsnachweis ist eingereicht. Gefördert wird das Projekt mit 72,3% der förderfähigen Kosten durch das ALE. Förderung zwischenzeitlich eingegangen. 
47.        Erneuerung bzw. Ergänzung Sitzbänke im Rahmen einer DE-Maßnahme: Beschluss liegt vor; Vereinbarung mit ALE bzw. TG soll geschlossen werden; anschl. Umsetzung. 
48.        Herstellung Barrierefreiheit Linsenmann-Saal: Angebote wurden eingeholt; weiteres Vorgehen wird für GR-Befassung zusammengestellt. 
49.        Vorstudie Geothermie Ammersee-Region: Zustimmung Gemeinde Türkenfeld zu vorgeschlagenem Gutachten kommuniziert; warten auf Rückmeldung. 
50.        Projektidee "Erweiterung Gewerbegebiet An der Kälberweide" durch Nachnutzung einer ehem. Kiesabbaufläche, etc.: Gutachten beauftragt; Flächenansprüche gesichert; ausführliche Information für Öffentlichkeit folgt. 
51.        Sanierung und Neuausstattung von sechs Klassenzimmern bzw. OGTS-Räumen an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld: Arbeiten sind größtenteils abgeschlossen; Warten auf Möbel-Lieferungen
52.        Förderprogramm „E-Auto-Ladestationen 2.0“: Antrag wurde gestellt. 
53.        Ertüchtigung Geschiebesperre Höllbach: Auftrag wurde vergeben. 
54.        Ertüchtigung Spielplatz „Im Duringveld“: Auftrag wurde vergeben. 
55.        Vorstudie zur Beleuchtung verschiedener Heizungs-Optionen für den Schulcampus sowie die Turnhalle: Durch die LENA Service GmbH wird bis vsl. Ende 2024 eine Vorstudie erstellt, die verschiedene Varianten beleuchtet und eine Empfehlung ausspricht.
56.        Änderung Bebauungsplan „Echinger Wegäcker“: vgl. heutige Sitzung
57.        



Anpassung Grundsteuer / aktueller Sachstand / Behandlung des Themas in der Oktober-Sitzung geplant. 
Analog zu den meisten anderen Kommunen hat sich der Gemeinderat bereits im letzten Jahr mit einer zwangsläufigen Anpassung der Grundsteuer(n) befasst. Das Gremium vertrat dabei einhellig die Auffassung, dass eine Erhöhung unausweichlich ist. Lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes herrschte ein gewisser Dissens. Die Verwaltung hat darum zugesagt, dem Gemeinderat vor einer Entscheidung belastbare Zahlen über die Auswirkungen der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Grundsteuerreform vorzulegen.
Derzeit werden die seitens des Finanzamts neu ausgestellten individuellen Grundsteuerbescheide elektronisch erfasst. Diese Aufgabe übernimmt eine eigens hierfür eingestellte Aushilfskraft, nachdem der zeitliche Aufwand sehr hoch ist.  Die Verwaltung rechnet damit, dass zur Oktober-Sitzung eine Proberechnung präsentiert werden kann. Dann wird der Bürgermeister dem Gemeinderat auch eine aktualisierte Sitzungsvorlage zur Anpassung der Grundsteuer vorlegen, über die das Gremium dann zu entscheiden kann. In jedem Fall muss zum 1. Januar 2025 eine neue Satzung in Kraft treten. 



Verkehrsthemen
An die Verwaltung wurden aus Bürgerschaft und Gemeinderat zwei Themen herangetragen, über die nachfolgendend berichtet wird:

1)  Parksituation auf der Zankenhausener Straße parallel zur Schule (= Kreisstraße)
Immer wieder wird bemängelt, dass in diesem Bereich Fahrzeuge geparkt werden, die den Verkehrsfluss behindern, was gerade angesichts des abschüssigen Straßenverlaufs von der Brücke her kommend zur Ausweichmanövern und „Stop-and-Go“-Verkehr führt. Auch wirkt sich das Parkverhalten dort auf den Begegnungsverkehr aus – gerade wenn größere Fahrzeuge aneinander vorbeifahren wollen (und dann z. B. ein landwirtschaftliches Gespann kurz nach der Brücke warten muss, bis auf der gegenläufigen Fahrbahn gefahren werden kann). Die Straße ist an besagter Stelle ~ 5,8 Meter breit.
ERGEBNIS DES ORTSTERMINS MIT POLIZEI & KREISSTRASSENBEHÖRDE:
Die Verwaltung hat darum die Kreisstraßenbehörde sowie die Polizei um einen Ortstermin gebeten und die Argumente PRO Parkverbot vorgetragen.  Nach Meinung der übergeordneten Stellen ist allerdings keine besondere Gefährdungssituation gegeben und die Vorgaben der STVO bzgl. Durchfahrtsbreite sind eingehalten. Auch gibt es keine Regel, die grds. Parken auf Kreisstraßen verbieten. Insofern wird seitens der Landkreisverwaltung kein Parkverbot angeordnet.


2) Parksituation auf  der Echinger Straße, parallel zum „Alten Pfarrhof“, entlang der Straßenbegrenzungslinie kurz vor der Kreuzung Kriegerdenkmal
GR Herb hat den Wunsch geäußert, in besagtem Bereich ein Parkverbot zu erlassen.  Zuständig für den Bereich ist aufgrund der Widmungsart der Straße die Gemeinde. Begründet wird der Wunsch mit einem reibungslosen Verkehrsfluss. 
Nachdem es sich um eine Straße mit gewisser überörtlicher Bedeutung handelt, hat die Verwaltung um eine Einschätzung von Polizei und Kreisstraßenbehörde gebeten. Diese hat im Rahmen eines Ortstermins die Situation vor Ort besichtigt und dabei auch die vor Jahrzehnten aufgebrachte Straßenbegrenzungslinie begutachtet; die Linie wurde angebracht, um aufgrund des fehlenden Gehwegs einen gewissen Schutzeffekt für Fußgänger zu generieren. Die Straße ist an besagter Stelle  8,2 Meter breit, inkl. Seitenstreifen.
ERGEBNIS DES ORTSTERMINS MIT POLIZEI & KREISSTRASSENBEHÖRDE:
Eine rechtliche Grundlage für die Anordnung eines Parkverbots wird analog der Zankenhausener Straße nicht gesehen. Grund hierfür: Die Straße ist so breit, dass die gesetzlichen Mindestdurchfahrtsbreiten eingehalten werden können. Selbst wenn die Gemeinde ein Parkverbot aussprechen würde, hätte dies im Sanktionsfall keine rechtliche Relevanz.
Polizei und Kreisstraßenbehörde regen stattdessen aus Gründen der Verkehrssicherheit an, den heute mittels weißer Linie markierten Streifen durch Anwendung neuer Markierungstechnik „nachmarkieren“ zu lassen. Dies hätte den Vorteil, dass der Streifen auch nachts, etc. gut sichtbar ist. Auch sollte dann die Gehweg-Beschilderung an den Beginn des markierten Streifens versetzt werden. Auf dem Gehweg-Bereich ist gem. STVO parken generell verboten. Wichtig: Polizei und Kreisstraßenbehörde sehen einen markierten Streifen nicht als Ersatz für einen Gehweg. Solange aber ein Gehweg nicht gebaut werden kann, schafft der Streifen eine ansatzweise Lösung.
Sollte diese Variante gewählt werden, dürfte aber trotzdem auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkt werden, weil auch dann die gesetzlichen Durchfahrtsbreiten eingehalten werden. 

Abbildung: „Weißer Streifen“ entlang des alten Pfarrhofs.






Abbildung: Situation aus der Vogelperspektive. 




Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in den Sommerferien
In einer gemeinsamen Kraftanstrengung von internem Handwerker-Team und externen Kräften wurden in den Sommerferien – neben den Arbeiten in der Schule – div. weitere Sanierungs- und Renovierungsarbeiten erledigt:
  1. Schulturnhallte (Eingangsbereich neu gestrichen, Umkleiden und Toiletten neu gestrichen, Anschaffung neuer Kleinmöbel,  ….)
  2. Kindergarten Sumsemann (div. Arbeiten im Garten wie neues Hochbeet, Abschluss Sandaustausch, Renovierung eines Gruppenraums)
  3. Kindergarten Pfiffikus (Renovierung eines Gruppenraums, div. Ausbesserungsarbeiten an Bodenbelägen, Anschaffung und Aufbau versch. Kleinmöbel). 

Sitzungstermine des Gemeinderats für den Herbst müssen aufgrund von Terminangelegenheiten flexibel gehalten werden
Eventuell sind im Herbst Anpassungen der Sitzungstermine nötig. Nachdem zeitkritische bzw. termingebundene Vergabe-Entscheidungen f. d. Auftragsvergaben „Bahnhofstraße II“ sowie weitere Vertragsangelegenheiten und z. B. die Klärung der Schwimmbad-Frage anstehen, versucht die Verwaltung, hier möglichst passgenau zu agieren. 
Die nächste Sitzung findet statt am Mittwoch, 23.10.2024 um 19:30 Uhr
Die November-Sitzung ist aktuell angedacht für Montag, 25.11.2024 um 19:30 Uhr
 




Diverse Rohrbrüche im Wassernetz behoben / Wasserverbrauch wieder im Norm-Bereich
Wie dem Gemeinderat mitgeteilt, lag seit einigen Monaten der Wasserverbrauch der Gemeinde spürbar über dem Norm-Bereich. Versuche der Stadtwerke, mögliche Brüche zu identifizieren, waren zunächst nur bedingt erfolgreich. Erst der Einsatz einer Spezialfirma sowie ein Aufruf an die Bevölkerung zur Meldung „verdächtiger Stellen“ brachte hier einen spürbaren Erfolg. So wurden in den letzten Wochen 6 Wasserrohrbrüche – die Meisten in direkter Verbindung zu Hausanschlüssen – repariert. Wie die Stadtwerke mitteilen, hat sich der Wasserverbrauch seither normalisiert. Die Kosten für die Reparaturen werden im deutlich fünfstelligen Bereich liegen. 



Reinigungskraft für die Grund- und Mittelschule gesucht
vgl. Anzeige



Zur Kenntnis: Scheiben des Bayerischen Gemeindetags zur Reform der Straßenverkehrsordnung



Beleuchtung Hochbehälter
Nachdem der Hochbehälter (links) im Jahr 2023 mit Beleuchtung ausgerüstet wurde, wird heuer in KW 41  der  Hochbehälter rechts ebenfalls mit  speziellen trinkwassergeeigneten LED Unterwasserleuchten nachgerüstet. Kosten : 2.400 € +  1.300 € (Installation)



Wasserschaden „Sumsemann“ => der Bürgermeister berichtet tagesaktuell mündlich

Datenstand vom 04.11.2024 08:47 Uhr