Datum: 23.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:49 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:49 Uhr bis 20:57 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 18.09.2024 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Ausbau Bahnhofstraße - Bauabschnitt II / hier: Zustimmung des Gemeinderats zu einer Vereinbarung zwischen Teilnehmergemeinschaft Türkenfeld II und Gemeinde Türkenfeld hinsichtlich der gemeinsamen Ausschreibung und Vergabe der Dorferneuerungsmaßnahme (MKZ 113034) der Teilnehmergemeinschaft und des Leitungs- und Kanalbaus der Gemeinde in der Bahnhofstraße in Türkenfeld
4 Maßnahme im Rahmen der Dorfentwicklung: Erneuerung sowie ergänzende Beschaffung von Sitz- bzw. Parkbänken in der Flur / hier: Formelle Genehmigung der sog. Vereinbarung über den Erwerb und die Aufstellung von Sitzbänken unter Kostenbeteiligung der TG"
5 Baugebiet DORFANGER / Festlegung eines Fahrplans sowie Kriterienkatalogs für die angestrebte Veräußerung des gemeindlichen Flächenanteils
6 Bebauungsplan "Echinger Wegäcker" / hier: Vorstellung eines aufgrund der mehrheitlichen "persönlichen Beteiligung" von Gemeinderatsmitgliedern kommunalrechtlich gangbaren Wegs hinsichtlich der angestrebten Änderung des Bebauungsplans
7 Gemeindliches Abwassernetz / hier: Vergabebeschluss für die Arbeiten zur zwingend notwendigen Ertüchtigung der Druckleitung Pumpstation Echinger Straße <=> Peutenmühle
8 Gemeindefinanzen / Gesamthafter Blick auf Verwaltungs- und Vermögenshaushalt inkl. Finanzplanung und Projektportfolio bis einschl. 2032
9 Grundsteuer A & B / hier: Information über die Auswirkungen der sog. "Grundsteuerreform" sowie Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen im Hinblick auf eine mögliche Anpassung der Sätze, z. B. auf Landkreis-Durchschnittsniveau / Satzungsbeschluss
10 Bericht aus der Kämmerei zum 30.09.2024
11 Erweiterung des Feuerwehrhauses Türkenfeld / hier: Beschlussfassung hinsichtlich der nächsten Schritte, insb. der Ausschreibung der Planungsleistungen zur Erlangung einer Baugenehmigung
12 Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung
13 Bebauungsplan „An der Kälberweide II“ (ehem. Hundesportgelände) / hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V. § 13a BauGB mit Satzungsbeschluss
14 Projekt "Verlagerung Hundesportgelände bei gleichzeitiger Schaffung von Gewerbeflächen" / hier: Genehmigung der aktualisierten Planung für die Verlagerung des Hundesportgelände, insb. des Standorts der Hütte nach Vorabstimmung mit dem LRA
15 Bauantrag: Neubau eines EFH mit 2 PKW-Stellplätzen Mozartstraße 4b, Fl. Nr. 237/3, Gemarkung Türkenfeld
16 Bauantrag: Anbau eines Wintergartens an das bestehende EFH, Burgbachstraße 40, Fl. Nr. 301/20, Gem. Türkenfeld
17 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
18 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
19 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 18.09.2024 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö 1

Pressetaugliche Texte

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 18.09.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 18.09.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö 2
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3. Ausbau Bahnhofstraße - Bauabschnitt II / hier: Zustimmung des Gemeinderats zu einer Vereinbarung zwischen Teilnehmergemeinschaft Türkenfeld II und Gemeinde Türkenfeld hinsichtlich der gemeinsamen Ausschreibung und Vergabe der Dorferneuerungsmaßnahme (MKZ 113034) der Teilnehmergemeinschaft und des Leitungs- und Kanalbaus der Gemeinde in der Bahnhofstraße in Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.02.2023 ö beschließend 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.10.2023 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates mit Beschlussfassung HH 2025 26.02.2025 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Die Vorbereitung für die gemeinsame Ausschreibung von Straßen- und Wegebaumaßnahmen (Bauherr: Teilnehmergemeinschaft) sowie den Bau der Oberflächenentwässerung und die Sanierung der Wasserleitung (Verantwortung: Gemeinde) befinden sich mittlerweile auf der Zielgeraden. Eine Veröffentlichung der gemeinsamen Ausschreibung ist bis Ende 2024 geplant; vergeben werden sollen die Aufträge dann Anfang 2025, sodass die Bauarbeiten im März bzw. April 2025 wie geplant starten können.

Neben den bereits gefassten inhaltliche Beschlüssen ist es – wie bei Maßnahmen im Rahmen der Dorfentwicklung – üblich, eine Vereinbarung zwischen Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde abzuschließen. Der heute zur Beschlussfassung vorgelegte Vereinbarungsteil beinhaltet die gemeinsame Ausschreibung und Vergabe der Dorferneuerungsmaßnahme (MKZ 113034) der Teilnehmergemeinschaft und des Leitungs- und Kanalbaus der Gemeinde in der Bahnhofstraße in Türkenfeld. Das Dokument wird dem Gemeinderat mit dieser Sitzungsvorlage ausgereicht (siehe Anhang).

Zum Wirksam-Werden ist die Zustimmung bzw. Genehmigung des Gemeinderats notwendig. Die Verwaltung schlägt dem Gremium vor, diese zu erteilen. 


Hinweis: Am Vereinbarungstext wird derzeit noch ALE-seitig gearbeitet; bereitgestellt wird die aktuelle Fassung des Textes. Sofern ein Update bis zur Sitzung vorliegt, wird dieses dem Gemeinderat zugeleitet. 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat vom Inhalt der Vereinbarung „Gemeinsame Ausschreibung und Vergabe der Dorferneuerungsmaßnahme (MKZ 113034) der Teilnehmergemeinschaft und des Leitungs- und Kanalbaus der Gemeinde in der Bahnhofstraße in Türkenfeld“ genaue Kenntnis genommen und genehmigt diese in allen Teilen

Beschluss

Der Gemeinderat hat vom Inhalt der Vereinbarung „Gemeinsame Ausschreibung und Vergabe der Dorferneuerungsmaßnahme (MKZ 113034) der Teilnehmergemeinschaft und des Leitungs- und Kanalbaus der Gemeinde in der Bahnhofstraße in Türkenfeld“ genaue Kenntnis genommen und genehmigt diese in allen Teilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Maßnahme im Rahmen der Dorfentwicklung: Erneuerung sowie ergänzende Beschaffung von Sitz- bzw. Parkbänken in der Flur / hier: Formelle Genehmigung der sog. Vereinbarung über den Erwerb und die Aufstellung von Sitzbänken unter Kostenbeteiligung der TG"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage (= Grundlage für die bereits erfolgte grds. Zustimmung des Gemeinderats zum Projekt i. R. d. Mai-Sitzung 2024): 
Vor mehr als zehn Jahren wurden im Gemeindegebiet ausserhalb bebauter Strukturen diverse Park- und Sitzbänke aufgestellt. Diese sollen dazu dienen, Rast zu machen bzw. die Landschaft bewusst zu geniessen. Das geschaffene Angebot wird gut angenommen und ist gerade für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger eine echte Bereicherung. Weil mehrere der damals aufgestellten Bänke durch Witterungseinflüsse mittlerweile arge Spuren und Schäden aufweisen, hat sich der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft im Rahmen einer Sitzung u. A. mit diesem Thema befasst. Konkret wurde beschlossen, ein Maßnahmenpaket auf den Weg zu bringen, das sowohl den Austausch defekter Bänke wie auch in Einzelfällen das Neuaufstellen von Bänken finanzieren soll. Operativ soll die Maßnahme durch die Gemeindeverwaltung umgesetzt werden. Analog anderer schon umgesetzter kleinerer Maßnahmen würde also - positive Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorausgesetzt - eine entsprechende Vereinbarung zwischen TG und Gemeinde geschlossen. 

Gegenstand der heutigen Beschlussfassung:
Wie bei derartigen Maßnahmen üblich, ist zum Zustandekommen des Projekts der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde notwendig. Der entsprechende Entwurf der Vereinbarung wird dem Gemeinderat mit dieser Sitzungsvorlage zur Genehmigung vorgelegt. Die Förderquote für das Projekt liegt bei 72,3%; die Gemeinde erbringt den Restbetrag.
Das Budget wurde nach Vorlage konkreter Angebote angepasst und setzt sich nun wie folgt zusammen:


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

16 TEUR Gesamtbudget, wobei der Gemeindeanteil bei max. 4.432 EUR liegt.  

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat von Inhalt der im Anhang dargestellten Vereinbarung genaue Kenntnis genommen und genehmigt diese in allen Teilen. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat von Inhalt der im Anhang dargestellten Vereinbarung genaue Kenntnis genommen und genehmigt diese in allen Teilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Baugebiet DORFANGER / Festlegung eines Fahrplans sowie Kriterienkatalogs für die angestrebte Veräußerung des gemeindlichen Flächenanteils

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 beschließend 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.04.2025 informativ 8

Pressetaugliche Texte

Nachdem der Gemeinderat zwischenzeitlich alle notwendigen Beschlüsse zur Schaffung von Baurecht im Gebiet „DORFANGER“ gefasst hat, stellt sich nun die Frage, wie die in gemeindliches Eigentum übergehende Fläche (5.234 m²) konkret entwickelt werden soll. Wichtig dabei: Der beschlussmäßig behandelte Bebauungsplan mit der Festlegung von „Geschosswohnungsbau“ liefert hier die essentielle Grundlage.

Um einen geeigneten Umsetzungspartner zu finden, der die Fläche erwirbt und nach vorab definierten Vorgaben entwickelt, soll nach dem Willen des Gemeinderats eine Freihändige Vergabe unter Anwendung eines vom Gemeinderat beschlossenen Kriterienkatalogs erfolgen.

Ähnlich einer förmlichen Konzeptvergabe ist der Gemeinderat aufgerufen - neben dem eigentlichen Verkaufspreis des Grundstücks - Parameter definieren, die ihm bei der Umsetzung des Projekts wichtig sind. Der eigentliche Grundstückspreis kann dabei erst festgelegt werden, wenn finale Klarheit über die Erschließungskosten herrscht. Im Gremium herrscht aber Einigkeit, dass der Grundstückspreis unter dem aktuellen Marktpreis bzw. Bodenrichtwert liegen soll. Dies schafft die Voraussetzung für eine Weitergabe des Preisvorteils an Einheimische bzw. die Umsetzung innovativer Konzepte.

Durch den Gemeinderat sind, wie oben beschrieben, Kriterien festzulegen, die essentieller Bestandteil des Aufrufs zur Abgabe von Angeboten sein sollen. 

Die Verwaltung hat für einen möglichen Kriterienkatalog einen ersten Entwurf erarbeitet. Der Gemeinderat ist eigeladen, diesen zu ergänzen.
Gerne können weitergehende Vorschläge vor der Sitzung an den Bürgermeister per E-Mail adressiert werden, sodass eine Gesamtschau der Vorschläge möglich wird.

Kriterien & Rahmenparameter, die in den einzureichenden Angeboten mit konkreten Vorschlägen durch mögliche Projektpartner zu unterfüttern sind (=> die im Angebotsprozess gemachten Zusagen sind später auch Bestandteil des bindenden städtebaulichen Vertrags!):

  • Einhaltung der baulichen Rahmenparameter des beschlossenen Bebauungsplans (!)
     => IHRE INSB. ARCHITEKTURELLEN UND UMSETZUNGSRELEVANTEN IDEEN DAZU? 
    WAS IST IHRE GANZHEITLICHE VISION VON DEM ZENTRAL GELEGENEN GEBIET?
  • Verbindliche Festlegung einer Vergabereihenfolge (z. B. Erstzugriffsrecht für Einheimische gem. vorab definiertem Katalog, etc.)
     => IHRE ANSÄTZE DAZU?
  • Festlegung, dass der vergünstigte Grundstückspreis transparent auf die spätere Wohnungspreise umgelegt werden muss 
    => IHRE ANSÄTZE DAZU – insb. bzgl. Schaffung von Transparenz hinsichtlich Weitergabe des Preisvorteils?
  • Aussage zu späteren Verkaufs- und  ggf. Vermietungspreisen (ggf. ergänzt um eine Preisanpassungsklausel) 
    => IHR ANGEBOT?
  • Festlegung einer möglichen Aufteilung „Eigentumswohnungen / Mietwohnungen“ 
    => IHRE VORSTELLUNG?
  • Festlegung weiterer Kriterien/ Eigenarten des Quartiers, insb. zur Förderung des Miteinanders und Zusammenhalts (z. B. Aufenthaltsbereich mit Gemeinschaftscharakter – Plätze Außen und ggf. auch Innen als eine Art Gemeinschaftsraum?, Spielplatz, Pflegeauflagen für die Grünanlagen);  
    => WAS PLANEN SIE?
  • Festlegung, dass der geplante Weg durch die Anlage (der später möglicherweise Richtung Aresingerstraße weiterentwickelt werden kann) öffentlichen Charakter hat, die WEG aber  für die Pflege zuständig ist 
  • Vorgaben bzgl. der Barrierefreiheit der entstehenden Wohnungen, ggf. ergänzt um Ideen des Projektpartners zu altersgerechtem Wohnen, etc. 
    => WIE WOLLEN SIE DIESE GESAMTGESELLSCHAFTLICHE HERAUSFORDERUNG BAULICH BEANTWORTEN?
  • Verbindliches Mobilitätskonzept (= z. B. TG-Stellplätze mit E-Lademöglichkeit, …) 
    => IHRE PLÄNE DAZU
  • Ideen hinsichtlich des Einbaus einer das Quartier in Summe versorgenden Heizanlage
    => IHRE KONKRETEN UMSETZUNGIDEEN?
  • Festlegung energetischer Standards, z. B. PV- bzw. Solar-Thermie-Einsatz
  • Vorgabe hinsichtlich des Realisierungszeitraums.
    => IHRE ZUSAGE HINSICHTLICH UMSETZUNGSFRISTEN?
  • Ggf. Belegungsrechte der Gemeinde für Mietwohnungen, die z. B. Beschäftigten in den gemeindlichen Kindergärten, etc. bevorzugt im Falle einer Erst- und Neuvermietung anzubieten sind
    => WIE STEHEN SIE DAZU?
  • Nachweis der Eignung
    => BITTE BELEGEN SIE, DASS SIE EINSCHLÄGIGE ERFAHRUNGEN MIT DERARTIGEN PROJEKTEN HABEN BZW SOLCHE BEREITS ERFOLGREICH REALISIERT HABEN (inkl. Angabe der Referenzen). 


Eingearbeitet wurde in diese Liste alle ergänzenden Vorschläge aus dem Gemeinderat, die bis 11.10.2024 beim Bürgermeister eingereicht wurden. 


WICHTIG: Im Anhang findet sich der Entwurf eines Exposés, welches die Verwaltung entworfen hat und ausdrücklich Gegenstand der Befassung mit dem Thema ist (inkl. Zeitschiene, etc.). 

Nach Definition der Kriterien durch den Gemeinderat (vgl. heutige Sitzung) werden in der Region tätige Projektentwickler bzgl. Bauträger aktiv angesprochen. Der Gemeinderat ist ausdrücklich eingeladen, mögliche Projektpartner der Verwaltung zu nennen. Diese bekommen dann die Chance, ihre Ideen und Planungen dem Gemeinderat zu präsentieren. Mit der Präsentation im Gemeinderat ist die Pflicht verbunden, zu einem vorher festgelegten Preis (=> kann festgelegt werden, sobald die Erschließungskostenschätzung vorliegt) das Grundstück erschlossen anzukaufen und binnen einer überschaubaren Zeit zu bebauen. Dabei müssen die in einem städtebaulichen Vertrag festgelegten Kriterien (=> werden ausdefiniert in den bindenden Angeboten basierend auf der o. g. Liste) rechtsverbindlich durch den Projektpartner eingehalten werden. 

Der Bürgermeister wird die Kreisbaumeisterin bitten, bei den Auswahlsitzungen anwesend zu sein und den Gemeinderat in städtebaulichen und architekturellen Fragen zu beraten. Die Kreisbaumeisterin ist bereit, die Gemeinde zu unterstützen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Kosten für Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem notwendigen städtebaulichen Vertrag

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt den im Sachvortrag genannten Kriterienkatalog als Maßstab für die Einholung/ Abgabe konkreter Umsetzungsvorschläge sind. Gegenstand der Beschlussfassung ist ausdrücklich auch das dem Gemeinderat vorgelegte Exposte, welches mit diesem Sachvortrag allen Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt wurde und z. B. den Zeitplan für das Verfahren beinhaltet. Der Bürgermeister wird beauftragt, mit in der Region tätigen Projektentwicklern / Bauträgern / … in Kontakt zu treten und um die Abgabe belastbarer Angebote sowie eine Präsentation im Gemeinderat zu bitten. Der Aufruf zur Abgabe von konkreten Umsetzungsvorschlägen ist parallel öffentlich bekannt zu machen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den im Sachvortrag genannten Kriterienkatalog als Maßstab für die Einholung/ Abgabe konkreter Umsetzungsvorschläge sind. Gegenstand der Beschlussfassung ist ausdrücklich auch das dem Gemeinderat vorgelegte Exposte, welches mit diesem Sachvortrag allen Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt wurde und z. B. den Zeitplan für das Verfahren beinhaltet. Der Bürgermeister wird beauftragt, mit in der Region tätigen Projektentwicklern / Bauträgern / … in Kontakt zu treten und um die Abgabe belastbarer Angebote sowie eine Präsentation im Gemeinderat zu bitten. Der Aufruf zur Abgabe von konkreten Umsetzungsvorschlägen ist parallel öffentlich bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan "Echinger Wegäcker" / hier: Vorstellung eines aufgrund der mehrheitlichen "persönlichen Beteiligung" von Gemeinderatsmitgliedern kommunalrechtlich gangbaren Wegs hinsichtlich der angestrebten Änderung des Bebauungsplans

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö 2

Pressetaugliche Texte

KOMMUNALRECHTLICHER RAHMEN & PROZESSUALER HANDLUNGSVORSCHLAG

Wie vor der September-Sitzung des Gemeinderats festgestellt, ist aufgrund der hohen Zahl an „persönlich Beteiligten“ (= Mehrheit des Gremiums) eine Änderung des Bebauungsplans im Regelverfahren nicht möglich. 

Mit der Kommunalaufsicht wurden darum in der Zwischenzeit Mittel und Wege besprochen, wie die inhaltlich geboten erscheinende Änderung des Bebauungsplans rechtssicher und zielgerichtet durchgeführt werden kann.

Nach Abstimmung mit der Kommunalaufsicht schlägt die Verwaltung die Einrichtung eines BESCHLIESSENDEN AUSSCHUSSES ECHINGER WEGÄCKER vor.

Dieser Vorschlag ergibt sich aus folgenden Rahmenbedingungen, die die Kommunalaufsicht zusammengetragen hat: 

  • Gem. Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO kann der Erlass (und damit auch die Änderung/Aufhebung) von Bebauungsplänen auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.
  • Die Einrichtung steht im Ermessen der Gemeinde.
  • Sie kann nach h. M. bereits durch Gemeinderatsbeschluss erfolgen (ggf. Änderung der GeschO), da Ausschüsse nur eine von Gemeinderat abgeleitete Organstellung besitzen (bei der Beschlussfassung über die Einrichtung eines Planungsausschusses sehen wir auch keine pers. Beteiligung).
  • Es wäre die Einrichtung eines freiwilligen und voraussichtlich auch zeitlich begrenzten Ausschusses (Durchführung einer Aufgabe/Projektes), der nach Beendigung der Maßnahme oder nach Erfüllung der Aufgabe wieder aufgelöst werden könnte (s. PdK, Anm. 2 zu Art. 32 GO) möglich.
  • Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit wieder auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO).
  • Ein wichtiger Grund für die Auflösung ist nicht erforderlich, die Grenze bildet lediglich das Willkürverbot (s. Prandl/Zimmermann, Anm. 24 zu Art. 32 GO).

Aus unserer Sicht wäre daher die Einrichtung eines entsprechenden Ausschusses zulässig.

Aufgrund der hohen Anzahl persönlich Beteiligter ist allerdings ggf. die paritätische Besetzung des Ausschusses herausfordernd.


Fraktion
GR
Pers. Beteiligte
Stimmberechtigt
Bgm.
CSU
5
4
1
1. Bgm. pers. bet.
FW
4
1
3
(2. Bgm. nicht)
Grüne
4
2
2
(3. Bgm´in. nicht)
DG
3
1
2


16
8
8
1


Der vorgeschlagene Ausschuss würde sich wie folgt zusammensetzen:

5 er + Vorsitz


Sitze
CSU
5:16 x 5
1,56
1+1=2
FW
4:16 x 5
1,25
1+0=1
GR
4:16 x 5
1,25
1+0=1
DG
3:16 x 5
0,94
0+1=1

  • Die CSU kann von den 2 zustehenden Sitzen nur 1 intern besetzen, da es 4 pers. Beteiligte gibt.
  • Die CSU hätte dann das Vorschlagsrecht für den 2. Sitz (möglich FW, Grüne (außer Vorsitz im Ausschuss), DG (außer Vorsitz im Ausschuss))
  • Beim Beschluss über die Ausschussbesetzung ist Art. 49 Abs. 1 GO nicht anzuwenden (Art. 49 Abs. 2GO).
  • Keine Vertreterbestellung möglich.
  • Der 1. Bgm kann den Vorsitz wg. pers. Beteiligung nicht führen; folglich muss der 1. Bgm. Einen dauerhaften Vertreter bestimmen (= 2. Bgm. oder bei dessen Verhinderung 3. Bgm.). 





***

INHALTLICHE DARSTELLUNG DES HANDLUNGSBEDARFS (=> der mögliche Ausschuss ist in seinen Entscheidungen frei und hieran ausdrücklich nicht gebunden!): 


Der Gemeinderat hat immer wieder in der jüngeren Vergangenheit Befreiungen und Ausnahmen in Verbindung mit den – zum Zeitpunkt der Aufstellung bewusst gewählten – engen Beschränkungen des Bebauungsplans „“Echinger Wegäcker“ erteilt. Aufgestellt bzw. geändert wurde dieser Bebauungsplan rechtskräftig im Jahr 2015 bzw. 2016 als Reaktion auf damals nach Mehrheitsmeinung überbordende Bebauungswünsche einiger weniger Grundstückseigentümer im Geltungsbereich. 

Knackpunkte in der Umsetzung des Bebauungsplans sind aus heutiger Sicht betrachtet die arg restriktiv wirkenden Festsetzungen zur GRZ I sowie definierte Mindestgrundstücksgrößen in Verbindung mit einer Wohneinheiten-Beschränkung (de facto Dopplung der Einschränkungen). 

Die Verwaltung hält es aus operativen Überlegungen darum für geboten, dem Gemeinderat eine Änderung des Bebauungsplans vorzuschlagen. Diese Haltung vertritt auch das Landratsamt. 
Wichtig: Es geht dabei nicht darum, den Charakter des Gebiets signifikant zu ändern. Es soll allerdings sichergestellt werden, dass die tw. verhältnismäßig großen bzw. größeren Grundstücke zeitgemäß und in Anlehnung an Vorhandenes genutzt werden können. De facto ist das Gebiet „Echinger Wegäcker“ heute weit strenger reguliert als viele andere Gebiete im Gemeindegebiet. Von der bei der Aufstellung des Bebauungsplans definierten Intention, Grund-Charakterzüge des Gebiets nicht aufzugeben, soll ausdrücklich NICHT abgerückt werden. Die Verwaltung erlebt allerdings immer öfter, dass wünschenswerte Nachverdichtungen bzw. Ausbauten oder Anbauten vorhandener Gebäude (z. B. für nachfolgende Generationen) scheitern bzw. unnötig hohe Verfahrenskosten und lange Verfahrenslaufzeiten verursachen.  Es wird die Chance gesehen, durch eine gezielte Weiterentwicklung Potentiale zu heben, die dann auch wieder dem Grundsatz der behutsamen Nachverdichtung entsprechen. 

Einige Beispiele für Regelungen in der aktuell gültigen Fassung, die zu überarbeiten sind:
  • Doppelt-Strenge Vorgaben i. B. auf Mindestgrundstücksgrößen UND Wohneinheiten-Begrenzungen. 
  • Dadurch: Nicht-Real-Teilbarkeit von Grundstücken (Hinderungsgrund f. Finanzierungen) aufgrund Mindestvorgaben (gibt es ansonsten in keinem anderen Bebauungsplan in dieser Form => wohl auch landkreisweit in der Form nicht vergleichbar)
  • Gefühlte Ungleichbehandlung im Gebiet – für eine nicht unerhebliche Zahl an Grundstücken (38!) wurde aus verschiedenen Gründen (hist. Bestand, Eckgrundstück, Antrag d. Eigentümer, …) eine Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße zugelassen, tw. ebenso eine Bebauung im hinterliegenden Bereich.
  • GRZ I sehr restriktiv verglichen mit anderen Strukturen (Verwaltung erarbeitet Vergleichswerte; in aller Kürze: Echinger Wegäcker i. d. R. 0,23 – in ausnahmslos allen anderen Bebauungsplänen in Türkenfeld höhere Werte bzw. anstelle GRZ I konkrete Baufenster festgelegt, die ebenso mehr Spielraum lassen)
  • Grundsätzlich: Sehr großer Umgriff, teilweise willkürlich gewählt bzw. historisch gewachsen bei gleichzeitigem Anspruch, trotz (völlig) unterschiedlicher Bebauungsstrukturen Dinge strikt einheitlich zu regeln (was nicht in jedem Fall zielführend sein kann). 


Aufgrund der bereits vorhandenen Bebauungsstruktur wäre theoretisch auch denkbar, den Bebauungsplan ersatzlos aufzuheben und auf den Grundsatz der umliegenden Bebauung abzustellen. Dies würde allerdings Gestaltungsspielräume der Gemeinde zu Gunsten des Landratsamtes verschieben.

FAZIT & konkrete Vorschläge: 
Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, die Änderung des Bebauungsplans „Echinger Wegäcker“ zu beschließen. Folgende Kernpunkte sollen – in enger Abstimmung mit dem Landratsamt – dabei im Fokus der Änderung stehen. Die Kreisbaumeisterin sowie die Leiterin des Referats Räumliche Planung (LRA FFB) waren maßgeblich in die Zusammenstellung der nachfolgenden Punkte eingebunden (vgl. Termin am 28.08.2024): 
  • Sinnvolle Weiterentwicklung bzw. Aufhebung der Vorgaben i. B. auf Mindestgrundstücksgröße in starrer Verbindung zur Wohneinheiten-Zahl
    => ENTFALL dieser Regelung, stattdessen setzen auf städtebaulichen Bezug i. S. von Bestandsgebäude (=> städtebaulicher Bezug leitet – je nach Grundstück – 1 bis max. 4/5 Wohneinheiten her - vgl. vorhandene Bebauung).
    => STATTDESSEN: 
    Eine Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten erfolgt dann durch Faktoren wie das Maß der baulichen Nutzung, vorhandene Stellplätze, Einhalt der Abstandsflächen, Festlegung Wand- und Firsthöhe bei klarer Festlegung der Bemessungsgrundlage i. S. „Erhalt des natürlichen Geländes“.   
    Zudem soll die Bedeutung der sog. „gelben Bereiche“ (im hinterlegenden Bereich der Grundstücke festgelegt) beibehalten werden i. S. einer dort herrschenden Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten auf das bisher definierte Maß, weshalb auch das Potential des baulichen Eingriffs nachhaltig begrenzt wird. 
  • Soweit möglich dadurch auch Auflösen der Ungleichbehandlung bzgl. Mindestgrundstücksgrößen
    => siehe oben.
  • Festlegung zeitgemäßer Baurechtskennziffern (heute definiert über die GRZ I i. S. von 0,23 bzw. bei Eckgrundstücken 0,26 oder individuell geregelt, vgl. aktueller Bebauungsplan)
=> ANHEBUNG der GRZ-I-Vorgaben auf 0,26 bzw. bei Eckgrundstücken, etc. analog prozentuale Anpassung.
  • Möglichst weitgehende Vereinfachung bzgl. des Vollzugs des Bebauungsplans mit dem Ziel, Antragsverfahren deutlich zu beschleunigen. 
  • Festlegung einer Dachform für Hauptgebäude zur Sicherung des Gebietscharakters (= Satteldächer). 
  • Festsetzungen, konkreter Bemessungspunkte bzw. natürliches Gelände muss erhalten bleiben damit Abgrabungen verhindert werden.
=> Erleichtert dem Landratsamt den Vollzug, da dadurch klarer definiert.

Leider ist es nur schwer möglich, eine verbindliche Kostenindikation für die Änderung des Bebauungsplans zu geben. Nach Rücksprache mit zwei Planungsbüros, darunter auch der Planungsverband, hängen die entstehenden Kosten maßgeblich damit zusammen, ob die übergeordneten Stellen im Zuge des Änderungsverfahrens z. B. eine erneute Umweltprüfung oder eine Bestandsaufnahme aller Bestandsgebäude fordern. Allein die Bestandsaufnahme wird kostenseitig auf mind. 15 TEUR taxiert.

Die Verwaltung schlägt darum vor, mit dem Landratsamt zu klären, innerhalb welcher Änderungsgrenzen wir uns bewegen müssen um z. B. eine erneute Umweltprüfung und Bestandsaufnahme (größte potentielle Kostenfaktoren) zu vermeiden. Sollte die „große Lösung“ auflagenseitig unumgänglich sein, würden vermutlich Kosten von geschätzt 50 TEUR entstehen. 
Eine Festpreisvergabe der Planungsleistungen ist nicht möglich. Die Verwaltung schlägt darum vor, bei einer Beauftragung auf Stundenbasis gem. Stundensatz zu entscheiden.
Im Moment wird von Kosten i. H. von ~ 15 TEUR in Summe ausgegangen. 

***

ANLAGEN

Auszug aus dem Bebauungsplan (Kernfestsetzungen Stand heute): 

Geltungsbereich des Bebauungsplans:




Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Siehe Ausführungen oben
Je nach Art und Umfang der Änderung bis zu 50 TEUR. 

Im Moment wird von Kosten i. H. von ~ 15 TEUR in Summe ausgegangen.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Einsetzung eines BESCHLIESSENDEN AUSSCHUSSES ECHINGER WEGÄCKER. Dieser soll – ausgestattet mit Beschlusskompetenz – die Änderung des Bebauungsplans Echinger Wegäcker umsetzen. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen prozessualen Schritte einzuleiten. Die Fraktionen werden aufgefordert, Besetzungsvorschläge für den Ausschuss zu unterbreiten, sodass hierüber gesondert entschieden werden kann. Außerdem wird die Verwaltung beauftragt,  einen Ergänzungsvorschlag für die Geschäftsordnung in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht zu erarbeiten, sodass der sachbezogen arbeitende Ausschuss dort (temporär) verankert werden kann. 
 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Einsetzung eines BESCHLIESSENDEN AUSSCHUSSES ECHINGER WEGÄCKER. Dieser soll – ausgestattet mit Beschlusskompetenz – die Änderung des Bebauungsplans Echinger Wegäcker umsetzen. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen prozessualen Schritte einzuleiten. Die Fraktionen werden aufgefordert, Besetzungsvorschläge für den Ausschuss zu unterbreiten, sodass hierüber gesondert entschieden werden kann. Außerdem wird die Verwaltung beauftragt,  einen Ergänzungsvorschlag für die Geschäftsordnung in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht zu erarbeiten, sodass der sachbezogen arbeitende Ausschuss dort (temporär) verankert werden kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Gemeindliches Abwassernetz / hier: Vergabebeschluss für die Arbeiten zur zwingend notwendigen Ertüchtigung der Druckleitung Pumpstation Echinger Straße <=> Peutenmühle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.10.2023 beschließend 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat im Rahmen der Juli-Sitzung 2024 die Umsetzung der als alternativlos erscheinenden Maßnahme beschlossen. Die Kostenschätzung belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf 290 TEUR.

Im Rahmen der darauffolgenden Ausschreibung der Arbeiten ergab sich folgendes Bild:

Angeschriebene Anbieter: 17
Abgegebene Angebote: 4

Bieter 1: 327.059,12 €
Bieter 2: 341.105,68 €
Bieter 3: 349.164,83 €
Bieter 4: 384.366,38 €

Günstigster Bieter: Firma Strommer GmbH mit 327.059,12 €.
Nachrichtlich: Der teuerste Bieter lag bei knapp 385 TEUR. 

Damit liegen die zu erwartenden Kosten nochmals höher als die vom beauftragten Ingenieurbüro urspr. geschätzten Kosten (= +37 TEUR bzw. +12,7%). Nachdem der Gemeinderat der Verwaltung ein Budget in Höhe der Kostenschätzung an die Hand gegeben hat, ist eine erneute Beschlussfassung durch das Gremium erforderlich. 


Hinzu kommen die sich an den Baukosten orientierenden Planungs- bzw. Ingenieurbüro-Kosten i. H. v. ca. 50 TEUR. Darin enthalten sind auch die Kosten für die Bauüberwachung, Bauabrechnung und Gewährleistungsüberwachung.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Angebotssumme: ~ 327 TEUR + Planungskosten

Auswirkungen auf die Abwassergebühren:
Die heute zur Entscheidung vorgelegte zwingend notwendige Maßnahme wird sich in der nächsten regulären Kalkulation der Abwassergebühren (geplant im Jahr 2025 mit Wirksam-Werden ab 01.01.2026) auswirken. Es wird davon ausgegangen, dass ein Teil im Verwaltungs- und ein anderer Teil im Vermögenshaushalt abzubilden ist.  

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat vergibt den Auftrag an den im Sachvortrag genannten Billigst-Bieter und genehmigt die im Sachvortrag genannten Planungskosten wie dargestellt. 

Beschluss

Der Gemeinderat vergibt den Auftrag an den im Sachvortrag genannten Billigst-Bieter und genehmigt die im Sachvortrag genannten Planungskosten wie dargestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Gemeindefinanzen / Gesamthafter Blick auf Verwaltungs- und Vermögenshaushalt inkl. Finanzplanung und Projektportfolio bis einschl. 2032

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö informativ 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates mit Beschlussfassung HH 2025 26.02.2025 beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen der Juli-Sitzung hat der Bürgermeister angekündigt, dem Gemeinderat zeitnah eine aktualisierte Projektliste als Grundlage für eine langfristige Finanzplanung zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung hat darum die dem Gemeinderat bekannte Liste (vgl. Haushaltsberatungen) fortgeschrieben. Gegenstand der Betrachtung ist auch ein gesamthafter Blick sowohl auf den Verwaltungs- wie den Vermögenshaushalt (vgl. Prämissen unten).  
Die Liste wurde zwischenzeitlich tagesaktuell fortgeschrieben. So wurden aktualisierte Kostenschätzungen für einzelne Projekte aufgenommen und bei Projekten, die Abwasser- bzw. Wasserrelevant sind die Rückflüsse aus den Gebühreneinnahmen (z. B. über kalkulierte Abschreibungen, … gegengerechnet). 

Wichtig: Angesichts div. beschlossener, zwingend notwendiger und/oder zusätzlich anstehender Großprojekte wie Bahnhofstraße II, Kläranlagen-Ertüchtigung, mögliche Schwimmbad-Sanierung, Erweiterung Feuerwehr, etc.  ist es notwendig, einen Fahrplan für die kommenden Jahre zu erarbeiten, der die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Blick behält.  

Ausgangspunkt für die Überlegungen ist dabei der aktuelle Rücklagensaldo von ~ 8 Mio. EUR.

Als Fazit i. B. auf die Projektaufstellung kann festgehalten werden:


Festzustellen ist, dass die Gemeinde nahezu ausschließlich durch Grundstücksgeschäfte in der Lage sein wird, einen Gutteil der für eine nachhaltige Entwicklung der Gemeinde wichtigen kostenintensiven Projekte zu realisieren. 

Darüber hinaus wurden seitens der Verwaltung weitere Annahmen definiert, die der Gemeinderat diskutieren soll und – nur, wenn diese mehrheitlich unstrittig sind – als Voraussetzung für ein weiter hohes Tempo bei der Projektumsetzung gelten können:

  • Prämisse 1: Durch Einnahmen-Steigerung (z. B. auch Anpassung Grundsteuer analog anderer Kommunen, Stärkung Gewerbestruktur vor Ort, ...) trägt sich der VW-Haushalt auch in den kommenden herausfordernden Jahren selbst und reflektiert dabei insb. die deutlich steigende Kreisumlage. Regel-Sanierungsmaßnahmen und kleinere „Grundrauschen-Investitionen“ können weiter im Verwaltungshaushalt finanziert bzw. durch Zuführungen an den Vermögenshaushalt gedeckt werden (=> folglich nicht in der Liste enthalten). Größere Einbrüche im Bereich der Gewerbesteuer bleiben dabei aus. 
  • Prämisse 2: Im Bereich Wasser + Abwasser fallen keine über die neu definierten jährlichen Standard-Investitions- bzw. Sanierungspauschalen hinausgehenden weiteren Großinvestitionen an (Kläranlage, Pumpensanierung, etc. ausgenommen).
  • Prämisse 3: Alle vom Gemeinderat grds. angestrebten bzw. geplanten Grundstücksgeschäfte gelingen wie geplant (kleiner Puffer einkalkuliert) oder es werden Ersatzmaßnahmen angestrebt. 

    Zu beraten: Zukunft Schwimmbad bzw. Zuschuss-Situation in diesem Kontext
    Die angefügte Excel-Übersicht geht davon aus, dass das Projekt dann realisiert wird, wenn neben dem Bundeszuschuss auch ein Landeszuschuss in Höhe von ~ 1 Mio. fließt. Hierzu soll bis Jahresende eine verbindliche Rückmeldung der Regierung von Oberbayern vorliegen. 

In der langfristigen Finanzplanung sind die geplanten möglichen Projekte „Saliter SÜD“ etc. jeweils einnahmen- und ausgabenneutral dargestellt. Sprich: Die Kosten für den Grundstücksankauf und die Erschließung inkl. Planungskosten sollen durch spätere Grundstücksverkäufe gedeckt werden. Ein Gutteil des entstehenden Baulandes in diesen Bereichen soll dann aber zurückgehalten werden, sodass ein langfristiges Flächenmanagement gelingt. 

Wichtig: In der heute vorgestellten Kalkulation wurden die im Zuge leicht steigender Bevölkerungszahlen notwendigen Investitionen im Bereich Kinderbetreuung und Schule bereits eingepreist. Je zusätzlichem Einwohner ist mit einer Steigerung des Steueraufkommens von ~ 1.300 EUR pro Jahr zu rechnen (bezogen auf historische Werte). Diese Einnahmen-Mehrung wurde nicht einkalkuliert, nachdem durch Inflation & Co. vermutlich im Verwaltungshaushalt ohnehin über die Jahre Steigerungen ausgeglichen werden müssen. 

An dieser Stelle muss auch erwähnt werden, dass die Kreisumlage seit einiger Zeit massiv steigt (siehe Grafik). Eine weitere signifikante Steigerung für das Jahr 2025 ist bereits angekündigt, weil insbesondere die Bezirksumlage (dieser muss der Landkreis an den Bezirk Oberbayern entrichten) wohl spürbar anwächst. Grund hierfür sind die exorbitant steigenden Kosten in den Bereichen, für die der Bezirk zuständig ist. Der Bezirk Oberbayern ist Träger der überörtlichen Sozialhilfe. Das ist vor allem die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Dazu kommt die Hilfe zur Pflege – also finanzielle Hilfen für pflegebedürftige Menschen. Soziale Aufgaben wie diese machen den Schwerpunkt der Arbeit des Bezirks aus; dafür wendet der Bezirk Oberbayern Jahr für Jahr rund 90 Prozent seines Haushalts auf. Der zweite Aufgabenschwerpunkt liegt im Bereich Gesundheit: Als Träger der psychiatrischen und neurologischen Versorgung in Oberbayern unterhält der Bezirk entsprechende Fachkliniken. Diese Aufgabe nimmt er über sein Kommunalunternehmen „kbo-Kliniken des Bezirks Oberbayern“ sowie über seine Mitgliedschaft im Krankenhauszweckverband Ingolstadt wahr.). Nachdem der Landkreis über keine eigenen Einnahmequellen verfügt, wird sich die steigende Bezirksumlage 1:1 in der Kreisumlage zeigen. 





 

FAZIT:
Ein weiter hohes Umsetzungstempo erscheint grundsätzlich machbar, ist aber ambitioniert. Sollte im Lauf der nächsten Jahre eine der eingangs genannten Prämissen aufgrund anderslaufender Entwicklungen nicht eingehalten werden können, ist ein Gegensteuern situativ erforderlich. 

An dieser Stelle muss nochmals betont werden, dass eine moderate Anpassung der Grundsteuern A + B auf den Landkreis-Durchschnitt unumgänglich ist, um die Gemeinde in Summe handlungsfähig zu halten und die exorbitant steigende Kreisumlage abzufedern. Eine entsprechende Beschlussvorlage ist Teil der heutigen Tagesordnung.  



***

Aktuelle Projektliste der Jahre 2024-2032



Projekt
 
Sanierung Schwimmbad
Erneuerung Heizung 
Grund- und Mittelschule
Bahnhofstraße - Bauabschnitt I - Oberflächenentwässerung, Geländefreimachung + TG-Teil (Dorfentwicklung)
Bahnhofstraße - Bauabschnitt II
(beinhaltet TG-Maßnahme sowie Oberflächenentwässerung, Sanierung Wasserleitung, Straßenbeleuchtung & Co.)
Baugebiet DORFANGER (mit Anteil Einheimischenmodell)
Baugebiet SALITERSTRASSE NORD (mit Anteil Einheimischenmodell)
Baugebiet SALITERSTRASSE SÜD
Baugebiet DORFANGER II (Nähe Aresinger Straße)
Pauschaler Ansatz für  anfallende Planungskosten (Bauleitplanung, FNP, Straßensanierungen,  …), …
Saliterstraße: Bundesprogramm zur Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel (Höllbach) 
Saliterstraße: Gemeinde-Teil f. Straßenbaumaßnahme, Wasser, Abwasser, etc. - korrespondierend zu Höllbach-Renaturierung
Erschließung + Verkauf gemeindliches Baugrundstück Weissenhornstraße
Puffer für Co-Finanzierungen kleinere Dorfentwicklungsmaßnahmen / ALE
NEU ab 2022: jährliche Ertüchigungs- bzw. Verbesserungspauschale gemeindeeigenes Abwassernetz
Ertüchtigung Kläranlage Grafrath
Erneuerung Heizung Kindergarten Sumsemann
Erneuerung Heizung FFW-Haus Zankenhausen
Sirenen-Austausch i. R. Ertüchtigung Warn-Inftrastruktur
Pumpen-Austausch im Bereich WASSER UND ABWASSER + Schachtbauwerke
Ertüchtigung Weiherdamm
Sanierung & Neugestaltung "Innenhof Linsenmanngebäude"
Erneuerung Lüftungsanlage Schönbergaula
Konsolidierung Abwasser-System Grund- und Mittelschule Türkenfeld
Abwassernetz: Sanierung sog. Inliner inkl. Netzbewertung
Abwassernetz: Sanierung Druckleitung Echinger Straße => Peutenmühle
Verlagerung Hundesportgelände bei gleichzeitiger Schaffung Gewerbefläche
Erweiterungsbau FFW Türkenfeld
EFRE-Programm zur energetischen Ertüchtigung von FFW-Haus, Rathaus und Linsenmann-Haus, 
baulich nur möglich im Zusammenhang mit Erweiterungsbau FFW Türkenfeld
Herstellung Barrierefreiheit  Bushaltestellen
Herstellung Barrierefreiheit Bahnhof / Gemeindeanteil
Straßensanierungs- und Ausbauprogramm 
Sanierungsmaßnahmen im Umfeld Schule und OGTS, ggf. Erweiterung
Sanierung und ggf. räumliche Erweiterung Kindergarten / Kinderkrippe + Schaffung weiterer Betreuungsplätze
Investitionen in den gemeindlichen Friedhof
E-Lade-Infrastruktur Bahnhofsvorplatz
Anschaffung Digitale Pager für FFW


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt den vorgestellten Bericht zur Kenntnis. 

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9. Grundsteuer A & B / hier: Information über die Auswirkungen der sog. "Grundsteuerreform" sowie Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen im Hinblick auf eine mögliche Anpassung der Sätze, z. B. auf Landkreis-Durchschnittsniveau / Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 9

Pressetaugliche Texte

Rückschau auf bereits geführte Diskussionen im Gremium:
Der Gemeinderat hatte Anfang 2023 die Verwaltung beauftragt, einen Beschlussvorschlag für eine mögliche Anpassung der Grundsteuern A und B zu erarbeiten. 

Im Rahmen der Sitzung wurde die Notwendigkeit "gesunder" Gemeindefinanzen allgemein anerkannt. Die Tatsache, dass Türkenfeld mit die niedrigsten Grundsteuer-Hebesätze im Landkreis hat, war nach Meinung vieler Ratsmitglieder ein Indikator für den sich abzeichnenden Handlungsbedarf. Eine Mehrheit der in der Juli-Sitzung 2023 anwesenden Ratsmitglieder plädierte dafür, eine moderate Grundsteuer-Erhöhung zum 01.01.2024 ins Auge zu fassen. Auch weil das Leistungsangebot der Gemeinde z. B. im Zusammenhang mit Großprojekten, etc. stetig angewachsen ist. Andere - ebenso nachvollziehbare! - Stimmen stellten die Frage, ob eine Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ebenso möglich wäre. Hierdurch könnte vermieden werden, in der aktuellen Inflations- bzw. Preissteigerungsphase weitere Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger zu generieren.

Schlussendlich kam das Gremium überein, vor einer Beschlussfassung über eine Anpassung der Hebesätze die Auswirkungen der durch das Bundesverfassungsgericht veranlassten Grundsteuerreform (für Interessierte: https://www.grundsteuer.bayern.de/) auf unsere Gemeinde abzuwarten. 


Prognostizierte Auswirkung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Grundsteuerreform auf das Grundsteueraufkommen in der Gemeinde Türkenfeld:
Die Verwaltung hat in den letzten Monaten die Grundsteuer-B-relevanten Daten für 1.461 von 1.565 Fällen (=> 93,35 %) ausgewertet und eine Simulationsrechnung durchgeführt. Aufgrund der höchstrichterlich veranlassten neuen Berechnungsmethode wird das Grundsteueraufkommen in unserer Gemeinde unabhängig von einer Anpassung des Hebesatzes um circa 30 % steigen (Grund: andere Berechnungslogik d. Messbeträge, wie vom Gesetzgeber beschlossen => fortan hauptsächliche Orientierung an der Grundstücksgröße). Diese Zahlen sind ein Näherungswert; offenkundig sind bei den Finanzämtern nicht wenige Widerspruchsverfahren von Grundstückseigentümern anhängig, weshalb sich die Werte noch ändern können. Dennoch liefert die Indikation einen wichtigen Impuls. 
Auch kann seitens der Finanzämter nicht garantiert werden, dass zum 01.01. für alle Grundsteuerpflichtigen, die KEINE Erklärungen abgegeben haben, bereits Schätzwerte vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass diese dann in 2025 keine Grundsteuer zahlen und in den Folgejahren nachgezahlt werden muss. 

WICHTIG: Das ursprüngliche Versprechen der „großen Politik“ (Bund/ Land) aus dem Jahr 2018, wonach sich das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht ändern wird, ist in vielerlei Hinsicht missverständlich und führt nachvollziehbar zu Irritationen in der Bevölkerung. Warum? Für Grundstücke wird fortan ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Dies bedeutet zwangsläufig, dass die Größe der Grundstücke zum zentralen Faktor bei der Herleitung der Grundsteuerlast wird. Die von der Verwaltung durchgeführte Simulationsrechnung zeigt:
Von den 1461 ausgewerteten Fällen (= Grundsteuerzahlern) wurde vom Finanzamt für
… 588 Fälle ein niedrigerer Messbetrag festgesetzt
… 91 Fälle einen nahezu gleichen Messbetrag festgesetzt
… 782 ein höherer Messbetrag festgesetzt.

Von – umgerechnet in Euros an Steuerlast ausgedrückt – den spürbarsten Steigerungen betroffen sind sehr große (bebaute) Grundstücke, die in der „alten Regelungswert“ deutlich günstiger angesetzt werden und jetzt mit dem Flächenmodell deutlich höher bewertet werden.

Nur marginal betroffen sind auch in Zukunft als „landwirtschaftlich“ deklarierte Flächen mit Ausnahme der zu Wohnzwecken genutzten Bereiche von Hofstellen, etc. 
Diese z. B. Wohnhäuser von Landwirten wurden bisher auch mit der Grundsteuer A veranlagt, müssen zukünftig aber Grundsteuer B abführen.

Die Zahlen oben zeigen, dass das allgemein formulierte Versprechen der Aufkommensneutralität zwar in Gesamtzahlen eingehalten hätte werden können (siehe nachfolgenden Punkt), die individuelle Betrachtung je nach Grundstücksgröße aber SIGNIFIKANT abweichen wird. 

Hinzu kommt, dass sich seit 2018 die Gesamtsituation radikal verändert hat. Zu nennen sind hier alle unter dem Überbegriff INFLATION zusammen zu fassenden Effekte, die sich in krasser Art und Weise auch auf die Gemeindefinanzen auswirken. Die Kommunen kommen darum nicht umhin, das Grundsteueraufkommen – auch unabhängig der Grundsteuerreform – zu erhöhen, um auch in Zukunft ihre Aufgaben erfüllen zu können. 


Schlussfolgerung im Lichte aktueller Entwicklungen, insb. der Kreisumlage: 
Aus Sicht der Verwaltung muss festgehalten werden, dass – wie in nahezu alle anderen Kommunen – eine Anpassung der geltenden Hebesätze unausweichlich ist.  Hauptgrund hierfür ist die stark gestiegene und weiter steigende Kreisumlage, mit der der Landkreis überörtliche Aufgaben wie z. B. Bau und Unterhalt weiterführender Schulen, Kreisstraßen, Kreisklinik, eines neuen Notfall-Lagers, etc. finanziert bzw. teilfinanziert; indirekt auch die exorbitant steigende Bezirksumlage. 

Nachfolgend wird die Entwicklung der Kreisumlage dargestellt; für das Jahr 2025 kommen auf die Gemeinde Türkenfeld in diesem Bereich weitere Steigerungen zu:



Nach Ansicht der Verwaltung wird es ab dem Jahr 2025 notwendig sein, den Verwaltungshaushalt zu stützen und laufende Ausgaben durch laufende (planbare) Einnahmen zu flankieren. Dies auch im Sinne des Erhalts der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

Einordnung der Hebesätze in der Gemeinde Türkenfeld und im Landkreis FFB: 
Die Grundsteuer-Hebesätze wurden zuletzt im Jahr 2011 angepasst. 
Wichtig zu wissen: Auch in absoluten Beträgen steigt die Grundsteuer – anders als andere Steuerarten – nicht automatisch. Es sind Beschlüsse des zuständigen Gremiums notwendig (= Gemeinderat). Bemerkbar machen sich in den Haushalten aller Kommunen z. B. auch die fehlenden Einnahmen aus den Straßenausbaubeiträgen, die abgeschafft wurden (sog. STRABS). 
Die überörtliche Rechnungsprüfung hat die Gemeinde bereits auf den gegebenen Handlungsbedarf hingewiesen. 
 
Aktuelle Hebesätze im Gemeindegebiet:
Hebesatz Grundsteuer A: 300 %
Hebesatz Grundsteuer B: 300 %
 
 
Hebesätze im Landkreisdurchschnitt (Landkreis FFB / Stand 31.08.2024):
Grundsteuer A: ~ 326
Grundsteuer B: ~ 363
 
Im Detail:
 
Tabelle sortiert nach Grundsteuer-B-Hebesätzen. 
 


Drei Varianten werden zur Abstimmung gestellt hinsichtlich der zukünftigen Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer B:

Wichtig: Es handelt sich bei den rechnerischen Mehrbelastungen um statistische Durchschnittswerte. Eine Pauschalaussage ist aufgrund der extrem heterogenen Entwicklung der individuellen Messbeträge abhängig von den Grundstücksgrößen ausdrücklich NICHT möglich.  

Die Grundsteuer A (= landwirtschaftliche Grundsteuer) ist vom Aufkommen her deutlich untergeordnet zu bewerten (Stand heute ~ 25 TEUR p. a.). Hier wird vorgeschlagen, am bisher geltenden Hebesatz von 300 Punkten festzuhalten. Dies würde Mindereinnahmen von 32,45% bedeuten, wird aber durch die Herreinnahme der bisher als Teil der landwirtschaftlichen Flächen wohnwirtschaftlichen Gebäude in jedem Fall ausgeglichen. 

WICHTIG: Aufgrund der gesetzlichen Änderungen muss unabhängig von der Anpassung des Hebesatzes in jedem Fall eine entsprechende Satzung erlassen werden. Nachfolgend der Entwurf zur Hebesatzsatzung.


Satzung
über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze 
der Gemeinde Türkenfeld
(Hebesatzsatzung)
vom …

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Satzung:

§ 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)   vgl. Beschluss v. H.
2. Grundsteuer B (für bebauten oder bebaubaren Grundstücke, … )   vgl. Beschluss v. H.

§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 




Türkenfeld, den


Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister





***
Exkurs: „Spart die Gemeinde genug“?
Berechtigterweise kam und kommt aus der Bevölkerung diese Frage:

Auf eine entsprechende Antwort an das Rathaus hat die Verwaltung folgende Antwort gegeben:

Was wir selbst in der Hand haben, haben wir versucht zu drehen. Wir sind restriktiv bei der Nachbesetzung offener Stellen, versuchen staatliche Fördergelder bis zur Obergrenze auszuschöpfen, sparen Heizkosten wo es geht (z. B. im Linsenmann-Saal, wo sich viele mittlerweile beschweren, weil 19 Grad Raumtemperatur zu kalt sind im Winter) u. V. m.. Selbst Fachzeitschriften haben wir gekündigt und Weiterbildungsbudgets eingedampft. All das ist aber ein sprichwörtlicher Fliegenschiss bezogen auf die o. g. Summen. Große Investitions-Projekte versuchen wir über hoffentlich gelingende Bauland-Verkäufe und aus den Rücklagen zu finanzieren, sodass diese den laufenden Haushalt nicht durch Zins- und Tilgungsaufwände belasten.  

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Mehreinnahmen wie oben dargestellt, sofern Beschluss positiv votiert wird. 


Beschlussvorschlag:
Abstimmungsteil I: Abstimmung über die Hebesätze

Beschluss A (weitestgehender Beschlussvorschlag) – VARIANTE 3:
Der Gemeinderat beschließt folgende Hebesätze:
Grundsteuer A:         300 
Grundsteuer B:          390


Beschluss B (Anpassung der Hebesätze auf den Landkreisdurschnitt) – VARIANTE 2:
Der Gemeinderat beschließt folgende Hebesätze:
Grundsteuer A:         300 
Grundsteuer B:          360


Beschluss C (Beibehaltung der bisherigen Hebesätze) – VARIANTE 1:
Der Gemeinderat beschließt folgende Hebesätze:
Grundsteuer A:         300 
Grundsteuer B:          300

Abstimmungsteil II: Formeller Beschluss der Satzung (vgl. Formulierung im Sachvortrag)
Unter Anwendung der in Abstimmungsteil I mehrheitlich beschlossenen Hebesätze beschließt der Gemeinderat den Neuerlass der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze 
der Gemeinde Türkenfeld wie im Sachvortrag dargestellt. Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 

Satzung
über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze 
der Gemeinde Türkenfeld
(Hebesatzsatzung)
vom …

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Satzung:

§ 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)                300 v. H.
2. Grundsteuer B (für bebauten oder bebaubaren Grundstücke, … )        360 v. H.

§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 




Türkenfeld, den


Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Beschluss 1

Abstimmungsteil I: Abstimmung über die Hebesätze

Beschluss A (weitestgehender Beschlussvorschlag) – VARIANTE 3:
Der Gemeinderat beschließt folgende Hebesätze:
Grundsteuer A:         300 
Grundsteuer B:          390

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16

Beschluss 2

Abstimmungsteil I: Abstimmung über die Hebesätze

Beschluss B (Anpassung der Hebesätze auf den Landkreisdurchschnitt) – VARIANTE 2:
Der Gemeinderat beschließt folgende Hebesätze:
Grundsteuer B:         360

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 5

Beschluss 3

Abstimmungsteil I: Abstimmung über die Hebesätze

Zu Beschluss B (Anpassung der Hebesätze auf den Landkreisdurchschnitt) – VARIANTE 2:
Der Gemeinderat beschließt folgende Hebesätze:
Grundsteuer A:         360 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16

Beschluss 4

Abstimmungsteil I: Abstimmung über die Hebesätze

Zu Beschluss B (Anpassung der Hebesätze auf den Landkreisdurchschnitt) – VARIANTE 2:
Der Gemeinderat beschließt folgende Hebesätze:
Grundsteuer A:         310 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 15

Beschluss 5

Abstimmungsteil I: Abstimmung über die Hebesätze

Zu Beschluss B (Anpassung der Hebesätze auf den Landkreisdurchschnitt) – VARIANTE 2:
Der Gemeinderat beschließt folgende Hebesätze:
Grundsteuer A:         300 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 6

Abstimmungsteil II: Formeller Beschluss der Satzung (vgl. Formulierung im Sachvortrag)
Unter Anwendung der in Abstimmungsteil I mehrheitlich beschlossenen Hebesätze beschließt der Gemeinderat den Neuerlass der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze 
der Gemeinde Türkenfeld wie im Sachvortrag dargestellt. Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 

Satzung
über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze 
der Gemeinde Türkenfeld
(Hebesatzsatzung)
vom …

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Satzung:

§ 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)                300 v. H.
2. Grundsteuer B (für bebauten oder bebaubaren Grundstücke, … )        360 v. H.

§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 




Türkenfeld, den


Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Bericht aus der Kämmerei zum 30.09.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö informativ 10

Pressetaugliche Texte

Kämmerin Renate Mang legt dem Gemeinderat die Zahlen aus der Finanzverwaltung zum 30.09.2024 vor (siehe Anlage). 

Die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes liegen überwiegend im prognostizierten Bereich. Größere Abweichungen zu Lasten des Haushaltes sind nach derzeitigem Stand nicht zu erwarten, so dass zum Jahresende die Zuführung zum Vermögenshaushalt in mindestens der Ansatzhöhe realisiert werden kann.

Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes liegen bisher noch unter den Ansätzen, nachdem diverse Projekte erst in den nächsten Monaten zahlungswirksam werden.

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

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11. Erweiterung des Feuerwehrhauses Türkenfeld / hier: Beschlussfassung hinsichtlich der nächsten Schritte, insb. der Ausschreibung der Planungsleistungen zur Erlangung einer Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates mit Beschlussfassung über Haushalt 2024 31.01.2024 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen der Januar-Sitzung 2024 hat der Gemeinderat beschlossen, eine Vorstudie in Auftrag zu geben um die baulichen Möglichkeiten für die notwendige Erweiterung des Feuerwehrhauses Türkenfeld zu prüfen. Möglich wurde dies überhaupt erst durch den im Vorfeld gelungenen Ankauf eines direkt angrenzenden Grundstücks an das Bestandsgebäude. Im Rahmen der Juli-Sitzung 2024 wurden dem Gremium die Ergebnisse der Vorstudie vorgestellt, nachdem diese zuvor mit den Verantwortlichen der Feuerwehr besprochen wurden.

Der Bürgermeister konnte die Entwürfe zwischenzeitlich mit dem Landratsamt vorbesprechen; entsprechendes Feedback fließt in die nächsten Planungsschritte ein.

Neben der unbestrittenen fachlichen Notwendigkeit des geplanten Erweiterungsbaus ist es die Aufgabe des Gemeinderats, die verschiedenen Investitionsbedarfe der Gemeinde im Sinne einer nachhaltigen Finanzplanung im Blick zu behalten. Die Verwaltung hat darum im Rahmen der heutigen Sitzung dem Gremium eine ausführliche Aufstellung der erwarteten Investitionsbedarfe der nächsten Jahre vorgelegt. Besagte Aufstellung (inkl. der angenommenen Prämissen) zeigt, dass die nächsten Jahre in vielerlei Hinsicht herausfordernd werden. Aufgrund der Rücklagen-Situation und mit einem klug gewählten Vorgehen kann es aber gelingen, die verschiedenen Investitionsbedarfe abzuarbeiten. Hinzu kommt, dass die Erfahrung zeigt, dass die konkreten Realisierungszeitpunkte einzelner Projekte z. B. in Abhängigkeit zu Förderantragsverfahren von ursprünglichen Planungen stark abweichen können. 

Weil damit zu rechnen ist, dass die notwendigen Planungsarbeiten für die Erstellung einer genehmigungsfähigen Eingabeplanung für den Erweiterungsbau des Feuerwehrhauses mind. 12-18 Monate in Anspruch nehmen, schlägt die Verwaltung Folgendes vor:

  1. Vergaberechts-konform wird die Planungsleistung für die Erstellung einer genehmigungsfähigen Eingabeplanung (Leistungsphase 1-4) ausgeschrieben. Ein Fachbüro soll die Ausschreibung begleiten.
    Ausgehend von der aktuellen Kostenannahme des Projekts ist mit Planungskosten von 
    ~ 210 TEUR zu rechnen (bezogen auf alle Leistungsphasen, wobei die Gemeinde frei ist, nach jeder Leistungsphase die Planung abzubrechen, sofern nötig), die der Gemeinderat als Budget bereitstellt und die in die Finanzplanung der nächsten Jahre einzustellen ist. 
  2. Erstellung einer genehmigungsfähigen Eingabeplanung in Abstimmung mit den Verantwortlichen der Feuerwehr sowie dem zuständigen Referenten.
  3. Vorstellung der Planung im Gemeinderat und Freigabebeschluss vor Einreichung der Planungsunterlagen.
  4. Parallel: Klärung konkreter Zuschuss-Optionen

Ziel ist es, in den nächsten 18-24 Monaten eine Baugenehmigung zu erwirken. Hierdurch wird erreicht, dass auch in finanziell und wirtschaftlich schwierigen Phasen keine Zeit verloren geht. Gleichzeitig wird der Gemeinderat dann in die Lage versetzt, einen konkreten Umsetzungsbeschluss in Abhängigkeit zur Finanzierbarkeit zu fassen. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Aktuell: Planungskosten
Perspektivisch: Baukosten i. H. v. 2 Mio. EUR + Heizungs- und Klimatechnik; Preis stark abhängig vom Beginnzeitpunkt des Baus und dann vorherrschender Bedingungen am Markt. Zu beleuchten auch z. B. Ausbaustandard Dachgeschoss als Kosten-Stellschraube. 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt wie folgt bzw. beauftragt die Verwaltung: 


  1. Vergaberechts-konform wird die Planungsleistung für die Erstellung einer genehmigungsfähigen Eingabeplanung ausgeschrieben, mit Option auf die weiteren notwendigen Leistungsphasen. Ein Fachbüro soll die Ausschreibung begleiten.
    Ausgehend von der aktuellen Kostenannahme des Projekts ist mit Planungskosten von 
    ~ 210 TEUR zu rechnen, die der Gemeinderat als Budget bereitstellt und die in die Finanzplanung der nächsten Jahre einzustellen ist. 
  2. Erstellung einer genehmigungsfähigen Eingabeplanung in Abstimmung mit den Verantwortlichen der Feuerwehr sowie dem zuständigen Referenten.
  3. Vorstellung der Planung im Gemeinderat und Freigabebeschluss vor Einreichung der Planungsunterlagen.
  4. Parallel: Klärung konkreter Zuschuss-Optionen

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt wie folgt bzw. beauftragt die Verwaltung: 


  1. Vergaberechts-konform wird die Planungsleistung für die Erstellung einer genehmigungsfähigen Eingabeplanung ausgeschrieben, mit Option auf die weiteren notwendigen Leistungsphasen. Ein Fachbüro soll die Ausschreibung begleiten.
    Ausgehend von der aktuellen Kostenannahme des Projekts ist mit Planungskosten von 
    ~ 210 TEUR zu rechnen, die der Gemeinderat als Budget bereitstellt und die in die Finanzplanung der nächsten Jahre einzustellen ist. 
  2. Erstellung einer genehmigungsfähigen Eingabeplanung in Abstimmung mit den Verantwortlichen der Feuerwehr sowie dem zuständigen Referenten.
  3. Vorstellung der Planung im Gemeinderat und Freigabebeschluss vor Einreichung der Planungsunterlagen.
  4. Parallel: Klärung konkreter Zuschuss-Optionen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö 12

Pressetaugliche Texte

Für die erstmalige endgültige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße bzw. Erschließungsanlage sind die Gemeinden verpflichtet Erschließungsbeiträge zu erheben. Der Erschließungsbeitrag wird als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie die Fahrbahn, Mischflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen, Radwege, Verkehrsgrün sowie die Kosten für den Erwerb des Straßenlandes von den Gemeinden gefordert. Eine bestehende Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Die Erschließungskosten werden auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt.
Die Grundvoraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind in der Erschließungsbeitragssatzung geregelt. 

Die aktuell gültige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Türkenfeld stammt aus dem Jahr 1991. Seitdem haben sich sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die Anforderungen an eine rechtskonforme Satzung erheblich geändert, weshalb die zuständigen übergeordneten Stellen zu einem Neuerlass raten. 

Die Gemeinden sind verpflichtet, gemäß der aktuellen Rechtsprechung und den gesetzlichen Vorgaben, ihre Erschließungsbeitragssatzungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Regelungen die geforderten Mindestregelungen anzuwenden. Die Überprüfung hat ergeben, dass die bisherige Satzung nicht mehr den vom Gesetzgeber geforderten Mindestregelungen entspricht. 

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurde die vorliegende Satzung auf Basis der vom Bayerischen Gemeindetag zur Verfügung gestellten Mustersatzung überarbeitet und den spezifischen Gegebenheiten der Gemeinde Türkenfeld angepasst. Dabei wurde insbesondere auf die rechtssichere Formulierung der Tatbestände, der Kostenermittlung sowie der Beitragsverteilung geachtet, um künftig bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge mögliche rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.


Beschlussvorschlage:

Der Gemeinderat beschließt den Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung gemäß der vorliegenden Fassung. Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 16.10.1991 außer Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung gemäß der vorliegenden Fassung. Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 16.10.1991 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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13. Bebauungsplan „An der Kälberweide II“ (ehem. Hundesportgelände) / hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V. § 13a BauGB mit Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 13

Pressetaugliche Texte

Sach- und Rechtslage
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 20.03.2024 für den Bereich des Grundstückes Flur Nr. 285 sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 282 („An der Kälberweide“), jeweils Gemarkung Türkenfeld, östlich der Straße „An der Kälberweide“ (teilweise einschließlich), westlich der Sportanlage Türkenfeld sowie südlich und nördlich bereits bestehender gewerblicher Nutzflächen am südlichen Rand der Ortslage Türkenfeld, die Aufstellung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ beschlossen und das erforderliche Verfahren hierfür eingeleitet. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ soll ein baulicher Lückenschluss der gewerblichen Nutzflächen im Umfeld der Straße „An der Kälberweide“ vollzogen und dem dringenden Bedarf an Erweiterungsflächen für im südwestlichen Teil der Ortslage Türkenfeld bereits ansässige Gewerbebetriebe Rechnung getragen werden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ wurde am 12.06.2024 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 12.06.2024, in der Zeit vom 24. Juni 2024 bis einschließlich 26. Juli 2024 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 20.06.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB unterrichtet. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sind – wie üblich – die beschlussrelevanten Passagen grau hinterlegt. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ ein:
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
27        Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“:
01        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 01.07.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-15-3)
02        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 25.07.2024
12        Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 26.07.2024 (Vorgang 2024418, PN)
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 20.06.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-0790-24-BBP)
16        IHK für München und Oberbayern; E-Mail vom 23.07.2024
17        Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 26.07.2024
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 18.07.2024
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 24.07.2024
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 24.07.2024
25        Gemeinde Greifenberg; Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 09.07.2024
26        Gemeinde Eching am Ammersee; E-Mail vom 17.07.2024

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ ein:
03        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Abwehrender Brandschutz); Schreiben vom 23.07.2024 (Az.: 41- BSD-10 2024-0098 St)
  1. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 25.07.2024 (Az.: 21- 6102.0/0-1395 Türkenfeld)
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 18.07.2024 (Az.: 3-4622-FFB 23-25312/2024)

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        03 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Abwehrender Brandschutz)
Schreiben vom 23.07.2024 (Az.: 41- BSD-10 2024-0098 St)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck, nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung. 
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind. 
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. 
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Beratung im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes nicht bei der Feuerwehr, sondern beim Kreisbrandrat in seiner Funktion als Brandschutzdienststelle liegt. Durch die Aufgabenübertragung auf die hauptamtliche Brandschutzdienststelle liegen diese Aufgaben bei dieser. (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i.V.m. 19.1.2 VollzBekBayFwG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG und) Entsprechende Punkte (z.B. Löschwasserversorgung) sind in der Planung anzupassen. 
Wir empfehlen dem Bauherrn / den Bauherren bereits frühzeitig die Planung des Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. 
Gemeindliche Feuerwehren 
Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz: 
(1)         Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass dro-hende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). 
(2)         Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […] 
Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden. 
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen. 
Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG) 
2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist). 
3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr. 
4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde. 
Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter): 
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO) 
  • Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind. 
Besondere Gefahren: 
Bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Labore), die aufgrund der Betriebsgröße, Betriebsart und / oder der gelagerten / hergestellten / zu verarbeitenden Stoffe (z.B. Gefahrstoffe) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, ist die vorhandene Ausstattung der Feuerwehr ggf. anzupassen.
Verkehrsflächen & Zugänglichkeit 
Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. 
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB. 
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich. 
Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden. 
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden. 
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln. 
Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen. 
Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223). 
Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr) 
Löschwasserversorgung 
Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. 
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung. 
Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist. 
Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes. 
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln. 
  • Für Tiefgaragen sind mindestens 1.600 l/min bzw. 96 m³/h vorzuhalten. 
Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen. 
Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte die nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen. 
Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage: 
  • Überflurhydranten nach DIN EN 14384 
  • Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 
  • Löschwasserbrunnen nach DIN EN 14220 
  • Unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230 
Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehälter benötigen eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. 
Die Ausführungsplanung von Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehältern ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. 
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen. 
Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen. 
Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Hinweise des Abwehrenden Brandschutzes werden zur Kenntnis genommen. Der im Textteil des Bebauungsplanes Gewrbegebiet „An der Kälberweide II“ bereits enthaltene textliche Hinweis zum Abwehrenden Brandschutz (Kapitel 4.4.) wird hinsichtlich der Zuständigkeit im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes redaktionell klargestellt. Zudem wird unter diesem Kapitel die Empfehlung redaktionell ergänzt, dass die Bauherren bereits frühzeitig die Planung zu ihrem künftigen Bauvorhaben mit der Brandschutzdienststelle abstimmen sollten.
Abgesehen davon handelt es sich bei der aktuellen Planung um einen Lückenschluss der gewerblichen Bebauung entlang der Straße „An der Kälberweide“ im Südwesten der Ortslage Türkenfeld. Mit der planungsrechtlichen Sicherung einer gewerblichen Nutzung im Bereich des ehemaligen Hundesportgeländes kann die letzte bislang noch nicht gewerblich genutzte Fläche entlang dieser Straße nun ebenfalls einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Mit der aktuellen Planung ist keine Umsetzung von neuen öffentlichen Verkehrswegen verbunden. Die neuen gewerblichen Nutzflächen können allesamt über die bereits seit Jahren bestehende Straße „An der Kälberweide“ erschlossen werden. Über diese Bestandsstraße ist auch eine ausreichende Erreichbarkeit bzw. Zugänglichkeit der neuen Grundstücksflächen durch die Fahrzeuge der Feuerwehr gesichert. Zudem kann über die in der Straße „An der Kälberweide“ bereits verlaufenden Versorgungsleitungen und das hierin bestehende Hydrantennetz der Grundschutz für die Löschwasserversorgung der neu geplanten Gewerbebetriebe nach den geltenden Richtlinien und Anforderungen sichergestellt werden. Zudem ist die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Türkenfeld dem örtlichen Risiko entsprechend ausgestattet und ausgebildet, so dass im Brandfall etc. ein kurzfristiges Anrücken gewährleistet werden kann.
Die für die künftigen gewerblichen Bauvorhaben im Umgriff des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu führenden Abstimmungen und Nachweise zum Brandschutz, müssen von den jeweiligen Bauherren im nachfolgenden Vollzug des Bebauungsplanes in Eigenregie in direkter Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle geführt werden. Auf eine möglichst frühzeitige Abstimmung des jeweiligen Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle werden die künftigen Bauherren in den textlichen Hinweisen im Textteil zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide“ bereits hingewiesen.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein
       
1.1.2.        05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 25.07.2024 (Az.: 21- 6102.0/0-1395 Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: 
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von gewerblichen Flächen auf dem bestehenden Hundesportgelände am Sportplatz Türkenfeld zu schaffen. 
Geltungsbereich 
Das Plangebiet umfasst neben den Teilflächen der Flurnummern 285 (Sportgelände) und 282 (Straße) die Flurnummer 285/6 und liegt an der Straße „An der Kälberweide“ angrenzend an Gewerbeflächen des Gewerbegebiets Türkenfeld. Östlich grenzt die Fläche an das aktuelle Sportglände und wird aktuell vom Hundesportverein als Trainingsplatz genutzt. An der südwestlichen Ecke besteht ein kleineres Gebäude, das abgebrochen werden soll. Das Gebiet ist ansonsten unbebaut.
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld stellt für das betreffende Gebiet „Fläche mit Altlasten (-verdacht)“, „Grünfläche“ und eine „vorhandene Schutz- und Leitpflanzung“ sowie zwei „vorhandene Bäume“ entlang der Straße dar. Die Straße „An der Kälberweide“ wird als „wichtige vorhandene örtliche Straße“ dargestellt. 
Eine gewerbliche Nutzung kann nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans abgeleitet werden. Daher muss der Flächennutzungsplan für diesen Bereich geändert bzw. im Zuge der Berichtigung angepasst werden. 
Im Süden grenzt gewerblich genutzte Bebauung (Bebauungsplan Gewerbegebiet Süd, LRA-Nr. 616), nördlich grenzt das Bebauungsplan-Gebiet „An der Kälberweide“ (LRA-Nr. 1333) an. 
Ortsplanung 
Aus ortsplanerischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans. 
Die Aufnahme einer Regelung zum Breiten-/ Längenverhältnis für Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs wird begrüßt, jedoch sollte diese entsprechend den ortsüblich eindeutig längsgerichteten Baukörpern in der Umgebung noch verbessert werden (siehe auch B 2.3.2). 
Erschließung 
Das Plangebiet wird über die Straße „An der Kälberweide“ erschlossen. 
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen (A) 
Es geht aus den Planunterlagen nicht hervor, ob die Flurnummer 285/6 aktuell als Fußwegverbindung zwischen Sportgelände und Straße genutzt wird und ob weiterhin eine Durchgängigkeit geplant bzw. gewünscht ist. Dies sollte klargestellt werden. 
Festsetzungen durch Text (B) 
Zu B 2.1: 
Es sollte zur sicheren Umsetzung klargestellt werden, ob je angefangene 750 m² Grundstücksfläche maximal 1 Wohnung insgesamt oder „jeweils“ 1 Wohnung (also somit 1 WE für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und zusätzlich 1 WE für Betriebsinhaber und Betriebsleiter) ausnahmsweise zulässig sein sollen. Entspechend der gewählten Formulierung bzgl. Anzahl der Wohneinheiten wären nach unserer Auffassung zwei Wohnungen je 750 m² möglich. 
Zu B 2.3.2: 
Mit der Festsetzung des Breiten-/ Längenverhältnisses von 4:5 wäre ein ortsuntypisch großer Baukörper von 40m x 50m realisierbar. Es wird daher empfohlen, das Verhältnis der Gebäudeseiten zueinander so festzusetzen, dass nur eindeutig längs gerichtete Baukörper gebaut werden dürfen. Im Übrigen ist die Einschränkung „… mit einer Giebel-/Traufseite von > 15 m …“ unverständlich.
Zu B 2.6.1: 
Die Firstrichtungen sollten aus ortsplanerischer Sicht parallel zur Gebäudelängsseite festgesetzt werden.  
Zu B 2.6.3: 
Es wird empfohlen, auch Fassadenbegrünungen zuzulassen. 
Zu B 2.8.1: 
In diesem Zusammenhang weisen wir auf den aktuellen Gesetzesentwurf „Erstes Modernisierungsgesetz Bayern“ hin. Demnach würde sich die Steuerungsmöglichkeit mittels diesbezüglicher kommunaler Satzungen erheblich ändern. 
Zu B 3.1. 
Es sollte geprüft werden, ob hier nicht der vorliegende Bebauungsplan „An der Kälberweide II“ statt Bebauungsplan „An der Kälberweide“ gemeint ist. 
Zu B 4.5: 
Im Hinblick darauf, dass die verpflichtende Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans nicht festgesetzt werden kann (VGH München, Urt. v. 28.07.2016 – 1 N 13.2678), wird zur sicheren Umsetzung der Rechtslage empfohlen, die Formulierung („muss vorgelegt werden“) dahingehend auch in den Hinweisen anzupassen bzw. zu relativieren. 
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Zu B 2.5.3: 
Es sollte klargestellt werden, dass die Maßnahme nicht freiwillig ist, sondern Art. 44a Abs.2 BayBO zu beachten ist (Solaranlagen in angemessener Auslegung auf den hierfür geeigneten Dachflächen). 
Begründung (C) 
Zu C 2.1 und 3.5: 
Die Flurnummer 285/6 liegt gem. Planzeichnung innerhalb des Geltungsbereichs. Daher sollte die Flurnummer auch hier aufgenommen werden. 
Sonstiges 
Verfahrensvermerke:
Zu 1.:  
Die Rechtsgundlage des Aufstellungsbeschlusses sollte genannt werden (§ 2 Abs. 1 BauGB).  
Zu 2.:  
Die Worte „mit Schreiben“ sollten ersetzt werden durch „in der Zeit“. 
Abfallrecht 
Für die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes gibt der Sachbereich 24-1, Staatl. Abfallrecht / Bodenschutz nachfolgende Stellungnahme ab: 
Das vom Bebauungsplan erfasste Grundstück mit der Flurnummer 285 TF der Gemarkung Türkenfeld liegt in der Altlastenverdachtsfläche mit der Kurzbezeichnung Gemeinde Türkenfeld 23.03, Katasternummer 17900260. 
Bereits im Jahr 2020 wurde hierzu von Seiten des Sachbereichs Staatl. Abfallrecht / Bodenschutz eine Stellungnahme mit der Bitte um Aufnahme der Auflagen zur Altlastenproblematik abgegeben. 
Diese Auflagen wurden in die neu vorgelegten Dokumente eingearbeitet. 
Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern. Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen. 
Wir gehen davon aus, dass das Wasserwirtschaftsamt München beteiligt wurde. 
Immissionsschutz 
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. 
Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan-Entwurf keine grundsätzlichen Bedenken. 
Zwar ist eine Umweltprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich, aber wir empfehlen trotzdem, Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung in den Bebauungsplan aufzunehmen, da Anpassungen an das Klima wesentlich zur Schaffung nachhaltiger und ressourcenschonender Siedlungsstrukturen beitragen und helfen, den Klimawandel und seine Folgen frühzeitig zu berücksichtigen. 
Wasserrecht 
Das Planungsgebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder eines festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes, sodass gegen das o. g. Bauleitplanverfahren aus wasserrechtlicher Sicht keine Einwände bestehen.
In der Begründung zum Bebauungsplan vom 12.06.2024 wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Projektplanung eine weitere detaillierte Baugrunderkundung empfohlen wird. Hierzu möchten wir darauf hinweisen, dass eine genaue Planung der Niederschlagswasserbeseitigung notwendig ist, sodass auch eine entsprechende fachliche Prüfung durch das Wasserwirtschaftsamt München erfolgen kann. 
Straßenverkehrsamt 
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Einwände. 
Kreisstraßenverwaltung 
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide II“ in der Gemeinde Türkenfeld. 
Die Freihaltung der Sichtdreiecke an den Straßeneinmündungen wird empfohlen. 
Öffentliche Mobilität 
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits ausreichend an das MVV-Netz angebunden ist.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Landratsamtes zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ werden wie folgt behandelt und gewürdigt. 
Geltungsbereich 
Die Ausführungen zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne 
Die Ausführungen zu den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Türkenfeld werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Nachdem das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird und die geordnete städtebauliche Entwicklung des südlichen Ortsgebietes von Türkenfeld durch die geplante gewerbliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird, wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan nach Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens im Wege der Berichtigung angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 
Ortsplanung 
Die ortsplanerischen Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Regelung zum Breiten- / Längenverhältnis neuer Gebäude bzw. zusammengebauter Gebäudekomplexe wird im Textteil zum Bebauungsplan nochmals redaktionell klargestellt und auf ein Breiten- / Längenverhältnis von maximal 1 zu 1,5 reglementiert. 
Erschließung 
Die Ausführung zur Erschließung des Plangebietes wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen (A) 
Der im nördlichen Teil des Plangebietes liegende Grundstücksstreifen der Flurnummer 285/6 ist bereits Bestandteil des Betriebsgeländes des nördlich angrenzenden Gewerbebetriebes. Eine Fußwegverbindung zwischen Sportgelände und Straße ist im Bestand nicht vorhanden und auch bei der geplanten gewerblichen Entwicklung des Plangebietes nicht vorgesehen. Damit kein planungsrechtlich unbestimmter Streifen zwischen dem bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide“ und dem plangegenständlichen Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ verbleibt, wird der Grundstücksstreifen Flur Nr. 285/6 auch weiterhin als Bestandtteil des Geltungsbereiches des plangegenständlichen Bebauungsplanes geführt. 

Festsetzungen durch Text (B) 
Zu B 2.1: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.1 wird dahingehend redaktionell klargestellt, dass je 750 m² nur eine Wohnung möglich ist, unabhängig davon, ob es sich letztlich um eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder eine Wohnung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter handelt. 
Zu B 2.3.2: 
Die Festsetzung zum Breiten- / Längenverhältnis neuer Gebäude bzw. zusammengebauter Gebäudekomplexe wird unter Kapitel B 2.3.2 nochmals redaktionell klargestellt und auf ein Breiten- / Längenverhältnis von maximal 1 zu 1,5 reglementiert.
Zu B 2.6.1: 
Zur Klarstellung wird unter Kapitel B.2.6.1. des Textteiles zum Bebauungsplan eine Festsetzung zur Firstrichtung redaktionell ergänzt.
Zu B 2.6.3: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.6.3 des Textteiles zum Bebauungsplan wird redaktionell dahingehend klargestellt, dass auch eine Begrünung von Fassaden zugelassen wird. 
Zu B 2.8.1: 
Der Gesetzesentwurf „Erstes Modernisierungsgesetz Bayern“ ist auch der Gemeinde bekannt. Nachdem auch für die umliegenden gewerblichen Nutzflächen aktuell noch auf die gemeindliche Stellplatzsatzung Bezug genommen wird, sieht die Gemeinde aktuell noch kein Erfordernis zu einer entsprechenden Anpassung oder ergänzender Festsetzungen im Rahmen des plangegenständlichen Bebauungsplanes. Im Falle einer Wirksamkeit des Gesetzesentwurfes würden dann für alle gewerblichen Nutzflächen im Umfeld der Straße „An der Kälberweide“ gleiche Anforderungen hinsichtlich der Stellplätze gelten. 
Zu B 3.1. 
Das Kapitel B.3.1. der Begründung zum Bebauungsplan wird redaktionell klargestellt und auf die Bezeichnung des plangegenständlichen Bebauungsplanes abgestellt. 
Zu B 4.5: 
Die Formulierung unter Kapitel B.4.5. der textlichen Hinweise im Textteil zum Bebauungsplan wird auf Grundlage der geltenden Rechtslage redaktionell angepasst. 
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Zu B 2.5.3: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.5.3 wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 44a Abs. 2 BayBO redaktionell klargestellt. 

Begründung (C) 
Zu C 2.1 und 3.5: 
Die Ausführungen unter Kapitel C.2.1 und C.3.5 der Begründung zum Bebauungsplan werden im Hinblick auf die Flurnummer 285/6 redaktionell klargestellt. 
Sonstiges 
Verfahrensvermerke:
Zu 1.:  
Unter Punkt 1. der Verfahrensvermerke wird die Rechtsgundlage des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) redaktionell ergänzt.  
Zu 2.:  
Der Punkt 2. der Verfahrensvermerke wird entsprechend der Empfehlung des Landratsamtes redaktionell angepasst. 
Abfallrecht 
Die Ausführungen des Sachbereiches 24-1, Staatliches Abfallrecht / Bodenschutz wird zustimmend zur Kenntnis genommen.  
Die Ausführungen des Sachgebietes zum Umgang bei Antreffen von organoleptisch auffälligen Verunreinigen werden in dem Kapitel 4.2 der textlichen Hinweise im Textteil zum Bebauungsplan redaktionell ergänzt. 
Das Wasserwirtschaftsamt München wurde am Bebauungsplanaufstellungsverfahren ebenfalls beteiligt und um Stellungnahme gebeten. 
Immissionsschutz 
Die Ausführung des Immissionsschutzes wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 
Naturschutz und Landschaftspflege 
Die naturschutzfachlichen Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.  
Neben den bereits getroffenen Vorgaben zur Umsetzung von Solaranlagen, zur offenporigen, versickerungsfähigen Gestaltung von Park-, Stell- und Lagerplätzen etc. wird im Textteil zum Bebauungsplan auch noch die Möglichkeit zur Begrünung der Fassaden ergänzt. 
Wasserrecht 
Die allgemeinen Ausführungen des Sachgebietes Wasserrecht werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 
Das im Bereich der geplanten gewerblichen Bauflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücksflächen zurückzuhalten und unter Berücksichtigung der Auflagen zur Altlastenverdachtsfläche gedrosselt in den Untergrund zu versickern. Hierzu ist der Gemeinde im nachfolgenden Baugenehmigungs- bzw. Genehmigungsfreistellungsverfahren ein Entwässerungsnachweis mit den entsprechenden technischen Anforderungen und Maßnahmen vorzulegen. Nachdem die konkrete Objektplanung für die gewerblichen Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt, kann aus Sicht der Gemeinde im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung noch keine detaillierte Erschließungskonzeption hierzu erarbeitet werden. Diese Vorgehensweise hat sich bei der Realisierung der gewerblichen Bauflächen des unmittelbar nördlich angrenzenden, bereits seit Ende 2020 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide“ bereits bewährt. Nachdem für das Plangebiet vergleichbare Untergrundverhältnisse vorliegen, sieht die Gemeinde kein Erfordernis im plangegenständlichen Bebauungsplan nun von dieser Vorgehensweise abzurücken.  
Straßenverkehrsamt 
Die Ausführung wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 
Kreisstraßenverwaltung 
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen. Als Information für die künftigen Bauherren wird in den textlichen Hinweisen im Textteil zum Bebauungsplan zur Klarstellung ein Hinweis auf die Einhaltung der erforderlichen Sichtdreiecke im Bereich der künftigen Grundstücksein-/-ausfahrten redaktionell ergänzt. 
Öffentliche Mobilität 
Auch die Gemeinde sieht in Zusammenhang mit der geplanten gewerblichen Entwicklung keinen Handlungsbedarf für einen Ausbau des bestehenden MVV-Netzes gegeben.


Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein
       
1.1.3.        08 Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 18.07.2024 (Az.: 3-4622-FFB 23-25312/2024)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Altlastenverdachtsfläche: 
Die Fläche wird im Altlastenkataster ABUDIS unter Nr. 17.900.260 geführt. Es handelt sich um eine mit Aushub, Bauschutt und Gartenabfällen verfüllten Grube (siehe Begründung Nr. 2.4).  
In der Begründung wird unter für alle Aushub und Gründungsarbeiten ein §18 BBodSchG zertifizierter Sachverständiger gefordert. In Punkt 6.4 wird nur ein Baugrund-Sachverständiger gefordert. Dies soll angepasst werden und auch hier ein nach §18 BBodSchG zertifizierter Sachverständiger. 
Niederschlagswasserbeseitigung: 
Für den nördlich angrenzenden Bebauungsplan liegt ein Baugrundgutachten von 2019 vor. 
Demnach liegt ein heterogener Untergrund mit deutlichen Auffüllungen bis in eine tiefe von 1,6 - > 5m vor. Der anstehende Boden ist kiesig oder bindig. Die Versickerungsmöglichkeit ist dort stark schwanken. Eine Aussage auf den hier betrachteten Bereich ist deshalb nicht möglich. 
Gleichzeitig muss die Gemeinde im Bebauungsplan eine Konzeption vorlegen, wie anfallendes Niederschlagswasser beseitigt werden kann. Ein Verweis oder Übertragung auf den Bauherren im späteren baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist nicht möglich. 
Die Angaben müssen deshalb präzisiert werden.  
Eingriff ins Grundwasser/ Bauwasserhaltung:  
In Nr. 4.6 der Satzung wird auf die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens bei Eingriffen ins Grundwasser/ Bauwasserhaltung hingewiesen. Die Überschrift soll hin zu „Eingriffe ins Grundwasser“ umbenannt werden. Denn Wasserrechtliche Verfahren sind auch für weitere Tatbestände durchzuführen (z.B. Niederschlagswasserbeseitigung).

Fachliche Würdigung und Abwägung
Altlastenverdachtsfläche: 
Die Ausführungen zur überplanten Altlastenverdachtsfläche werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Kapitel 6.4 der Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend der Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes redaktionell klargestellt.  
Niederschlagswasserbeseitigung: 
Das im Bereich der geplanten gewerblichen Bauflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücksflächen zurückzuhalten und unter Berücksichtigung der Auflagen zur Altlastenverdachtsfläche gedrosselt in den Untergrund zu versickern. Hierzu ist der Gemeinde im nachfolgenden Baugenehmigungs- bzw. Genehmigungsfreistellungsverfahren ein Entwässerungsnachweis mit den entsprechenden technischen Anforderungen und Maßnahmen vorzulegen. Nachdem die konkrete Objektplanung für die gewerblichen Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt, kann aus Sicht der Gemeinde im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung noch keine detaillierte Erschließungskonzeption hierzu erarbeitet werden. Diese Vorgehensweise hat sich bei der Realisierung der gewerblichen Bauflächen des unmittelbar nördlich angrenzenden, bereits seit Ende 2020 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide“ bereits bewährt. Nachdem aus Sicht der Gemeinde für das Plangebiet vergleichbare Untergrundverhältnisse vorliegen, sieht die Gemeinde kein Erfordernis im plangegenständlichen Bebauungsplan nun von dieser Vorgehensweise abzurücken und die Niederschlagswasserbeseitigung der geplanten gewerblichen Nutzflächen im Rahmen des Bebauungsplanes weiter zu präzisieren.  
Eingriff ins Grundwasser/ Bauwasserhaltung:  
Die Überschrift des Kapitels 4.6 der textlichen Hinweise zum Textteil des Bebauungsplanes wird auf Grundlage des Vorschlages des Wasserwirtschaftsamtes redaktionell klargestellt. 



Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
       
Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ vorgebracht.


Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.) lediglich noch geringfügige redaktionelle Klarstellungen und Konkretisierungen an den Unterlagen zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ erforderlich werden, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren durchgeführt werden. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ kann demnach mit der Fassung des Satzungsbeschlusses zum Abschluss gebracht werden. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ in der Folge in Kraft.


Beschlussvorschlag:

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.). 

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ vorgebracht. 

  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Der Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 23.10.2024, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

  1. Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 23.10.2024 wird als Bestandteil des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ gebilligt.

  1. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

Beschluss 1

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ vorgebracht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 23.10.2024, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 5

Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 23.10.2024 wird als Bestandteil des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 6

Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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14. Projekt "Verlagerung Hundesportgelände bei gleichzeitiger Schaffung von Gewerbeflächen" / hier: Genehmigung der aktualisierten Planung für die Verlagerung des Hundesportgelände, insb. des Standorts der Hütte nach Vorabstimmung mit dem LRA

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 informativ 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.02.2023 beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 14

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage:
Der Gemeinderat hat im Rahmen der Februar Sitzung 2023 einstimmig beschlossen, eine neue Hundesportanlage zu errichten und das bisherige Areal „Hundeverein“ für eine gewerbliche Entwicklung zu nutzen. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass die Gemeinde über keine nennenswerten weiteren Gewerbeflächen verfügt und sich das heute als Hundevereinsgelände genutzte gemeindeeigene Areal (circa 4.500m²) hierfür grundsätzlich gut eignet (Lage direkt im Gewerbegebiet, Fläche voll erschlossen, Teilbereich bereits gewerblich umgewidmet, …). 


Angepasste Planung => Gegenstand der heutigen Beschlussfassung:
Basierend auf den Beschlüssen des Gemeinderats vom November 2023 hat die Verwaltung einen Bauantrag für die Verlagerung des Hundevereinsgeländes beim Landratsamt eingereicht. Im Zuge des Antragsprozesses wurde von einer Fachstelle der Wunsch geäußert, die sog. „Hundevereinshütte“ außerhalb der Auffüll-Fläche der ehem. Kiesgrube zu platzieren, was mit wasserrechtlichen Überlegungen und dem Vermeiden langer versiegelter Zufahrten begründet wurde. Die Verwaltung hat im Austausch mit den Hundevereinsverantwortlichen sowie dem Landratsamt in den letzten Monaten daran gearbeitet, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. WICHTIG: Der vom Gemeinderat bereits genehmigte Baukörper als solcher ändert sich nicht. Was sich ändert, ist die Situierung des Baukörpers sowie der Parkplätze. Beide Komponenten rücken näher an die Straße, was Versiegelungen und das Überbauen der ehem. Kiesgrubenfläche verhindert. Seitens des Landratsamtes.

Angebotsabfrage bzgl. der notwendigen Arbeiten / Genehmigung eines Kostenrahmens:
Parallel hat die Verwaltung Angebote bzw. Preisindikationen für die einzelnen Leistungen eingeholt, die notwendig sind, um die Verlagerung zu ermöglichen. Eine möglichst rasche Umsetzung des Projekts ist sinnvoll, weil mind. 2 Interessenten für eine gewerbliche Nutzung des bisherigen Hundesportgeländes auf Planungssicherheit drängen. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat auch das Bauleitverfahren für die Fläche „Hundesportgelände ALT“ bereits eingeleitet (vgl. TOP im Rahmen der heutigen Sitzung):

Folgende Kostenkomponenten werden erwartet:

Den Kosten gegenüber stehen Einnahmen beim Verkauf des alten Hundesportgeländes. Hier wird mit bis zu 750 TEUR gerechnet plus einem „Ansiedelungsgewinn“ bei der Etablierung neuer Gewerbebetriebe in Form von Gewerbesteuereinnahmen, Arbeitsplätzen, etc. 

***

Gesamtdarstellung des Projekts mit angepasster Situierung des Baukörpers








Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Investitionen f. d. Verlagerung des Hundesportgeländes: ~ 390 TEUR
Einnahmen aus Grundstücksverkaufen von ~ 750 TEUR nach erfolgtem Umzug des Vereins + „Ansiedelungsgewinn“ Gewerbe (Steuereinnahmen, Arbeitsplätze, …).

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat genehmigt die aktualisierte Planung. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Gleichzeitig stellt der Gemeinderat ein Budget in Höhe von 390 TEUR für die Umsetzung des Projekts zur Verfügung. Entsprechende Mittel sind im Haushalt 2025 einzuplanen. Die Verwaltung wird ermächtigt, nach vorheriger Ausschreibung bzw. Angebotsanforderung die Arbeiten zu vergeben. 

Etwaige anderslautende vorangehende Beschlüsse (Situierung Gebäude, Rahmendaten, …) werden damit aufgehoben. 

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die aktualisierte Planung. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Gleichzeitig stellt der Gemeinderat ein Budget in Höhe von 390 TEUR für die Umsetzung des Projekts zur Verfügung. Entsprechende Mittel sind im Haushalt 2025 einzuplanen. Die Verwaltung wird ermächtigt, nach vorheriger Ausschreibung bzw. Angebotsanforderung die Arbeiten zu vergeben. 

Etwaige anderslautende vorangehende Beschlüsse (Situierung Gebäude, Rahmendaten, …) werden damit aufgehoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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15. Bauantrag: Neubau eines EFH mit 2 PKW-Stellplätzen Mozartstraße 4b, Fl. Nr. 237/3, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö 15

Pressetaugliche Texte

Das 457 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.

Für das Grundstück wurde mit Bescheid vom 19.07.2023 bereits ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage genehmigt. Aufgrund einiger Veränderungen und Wechsel des Grundstückseigentümers wurde nun ein neuer Bauantrag mit leicht geänderten Maßen eingereicht.




Das Gebäude hat eine Grundfläche von 7,94 mx 10,04 m.
Die traufseitige Wandhöhe beträgt 6,09 m und die Firsthöhe 7,91 m.




Die GRZ I beträgt 0,175 und die GRZ II 0,34. Die GFZ liebt bei 0,35.
Das Satteldach ist mit einer Dachneigung von 25° geplant.



Auf dem Grundstück werden zwei Stellplätze sowie die Abstandsflächen nachgewiesen.


Nach Meinung der Verwaltung werden alle relevanten Parameter des Bebauungsplans eingehalten.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 PKW-Stellplätzen, Mozartstraße 4b, Fl. Nr. 237/3, Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 PKW-Stellplätzen, Mozartstraße 4b, Fl. Nr. 237/3, Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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16. Bauantrag: Anbau eines Wintergartens an das bestehende EFH, Burgbachstraße 40, Fl. Nr. 301/20, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö 16

Pressetaugliche Texte

Das 600 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Härtl“.




Geplant ist die Errichtung eines kalten Wintergartens mit einer Fläche von 13,76 m² und einer Höhe von 2,63 m.

Die Errichtung ist größtenteils auf der bereits vorhandenen Terrasse geplant.
Die GRZ I erhöht sich auf 0,19, die GRZ II auf 0,28 und die GFZ 0,32.

Das Bauvorhaben überschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze um 0,99 m.
Die restlichen Festsetzungen werden eigehalten.

Im Jahre 2008 wurde für das Grundstück bereits eine isolierte Befreiung zur Baugrenze für die Errichtung einer Terrassenüberdachung erteilt.

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen sowie die Zustimmung zur Befreiung erteilt werden.




Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens an das bestehende Einfamilienhaus, Burgbachstraße 40, Fl. Nr. 301/20, Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Die Zustimmung zur Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze um 0,99 m wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens an das bestehende Einfamilienhaus, Burgbachstraße 40, Fl. Nr. 301/20, Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Die Zustimmung zur Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze um 0,99 m wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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17. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö 17

Pressetaugliche Texte

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Eching am Ammersee; Aufstellung des Bebauungsplanes „Windacherstraße West“, Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.  § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

Anlass für die Erstellung des Bebauungsplans war die informelle Anfrage des Grundstückseigentümers auf dem Grundstück mit den Fl. Nrn. 348, 348/1, 348/3, 348/5,
349 und 349/3 anstelle von zwei Bestandsgebäuden zwei Mehrfamilienhäuser zu errichten. Auch auf den übrigen Grundstücken möchte die Gemeinde die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im einem geordnetem Umfang ermöglichen. Dabei sollen bestehende Raumkanten berücksichtigt und das Ortsbild erhalten bleiben. Ziel des Bebauungsplans ist es die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gebietsverträgliche Nachverdichtung und Neustrukturierung zu sichern.
Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der o. g. Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar: https://www.eching-ammersee.de/bauen-woh-nen/bebauungsplaene-in-aufstellung 

Bauantrag: Wohnraumerweiterung/Umnutzung DG Speicher in Wohnen, Errichten eines Panoramafensters (Gaube), Dacherneuerung und Firsterhöhung, Fl. Nr. 232/5 Gem. Türkenfeld, Mozartstraße 1
Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 19.09.2024 abgelehnt. 

Antrag auf Vorbescheid:  Neubau eines EFH, Beethofenstraße 5, Fl. Nr. 226/5, Gem. Türkenfeld
Der Antrag hat sich durch Rücknahme vom 22.09.2024 erledigt.

Bauantrag: Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses um eine weitere Wohneinheit und Errichtung von 3 PKW-Stellplätzen , Fl. Nr. 310/4 Gem. Türkenfeld, Richard-Wagner-Straße 8
Der Antrag hat sich durch Rücknahme am 08.10.2024 erledigt.

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18. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö 18

Pressetaugliche Texte

Gemeindefinanzen / Gesamthafter Blick auf die Projekte der kommenden Jahre inkl. Bewertung und ggf. Priorisierung sowie Aufzeigen von grundsätzlichen Möglichkeiten der Finanzmittelbeschaffung
vgl. heutige Vorstellung als eigenen TOP in öffentlicher Sitzung



Gemeindliche Baugrundstück in der Weißenhornstraße (Fl. Nr. 259/100, 259/102, 259/102) / hier: Genehmigung einer Urkunde bzgl. des Verkaufs der Flächen inkl. Regelung zum Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht
Der Gemeinderat hat die vorgelegte Urkunde genehmigt.



Baugebiet "Saliterstraße NORD" / hier: Genehmigung der Vertragsmappe "Erschließung Baugebiet Saliterstraße Nord in Türkenfeld"
Gefasst wurden vier Beschlüsse:

A
Der Gemeinderat hat vom Inhalt der Vertragsmappe („Gemeinde Wipfler Plan) genaue Kenntnis genommen und genehmigt diese in allen Teilen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, alle notwendigen Vereinbarungen bzw. Verträge zu unterzeichnen bzw. Erklärungen abzugeben. 

B
Ebenfalls wird der Bürgermeister zum Abschluss notwendiger Finanzierungsvereinbarungen mit ermächtigt, was ausdrücklich notwendige Bürgschaften/ Garantien für alle Kosten der Erschließung ggü. der Raiffeisenbank Westkreis FFB eG einschließt. Grundlage hierfür ist die im Rahmen der heutigen Sitzung vorgestellte Kostenaufstellung. 

C
(=> GR G. Müller ist persönlich beteiligt bei diesem Beschlussteil) 
Der Bürgermeister wird darüber hinaus ermächtigt, den Anhang zur bereits notariell niedergeschriebenen Kostenübernahmeregelung i. B. auf die in der vorgelegten Fassung zu unterzeichnen. 

D
Des Weiteren wird der Bürgermeister ermächtigt, Zuschussanträge für Hochwasserschutzmaßnahmen zu stellen, sofern hiervon Bestandsbebauungen profitieren. Der Gemeinderat beschließt in diesem Kontext ausdrücklich die anteilige Übernahme der Kosten für Hochwasserschutzmaßnahmen, die nicht auf das Gebiet „Saliter NORD“ umgelegt werden, weil anteilig bestehenden Bebauungsstrukturen zuzurechnen.



Annahme einer möglichen Schenkung im Zusammenhang mit dem sog. „Bürgersolardach“ auf der Grund- und Mittelschule / hier: Beratung und Beschlussfassung im Vorfeld der geplanten Gesellschafterversammlung
Gefasst wurde folgender Beschluss:
Der Gemeinderat dankt den Verantwortlichen des Bürgersolardachs auf der Grund- und Mittelschule für die Bereitschaft, die Anlage zum 01.01.2025 der Gemeinde zu schenken. Der Gemeinderat beschließt, die Schenkung anzunehmen. Gleichzeitig erkennt der Gemeinderat an, dass die Betreiber des Bürgersolardachs mit Übergabe der Anlage an die Gemeinde keinerlei Pflichten ggü. der Gemeinde mehr haben. Der Bürgermeister wird ermächtigt, auf Verlangen entsprechende Vereinbarungen zu unterzeichnen. 

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19. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö 19

Pressetaugliche Texte

KURZ-STATUSBERICHT zu wesentlichen Projekten
Fortan (= ab 20.07.2022) soll im Sinne der Transparenz in jeder Sitzung kurz zu den wesentlichen Projekten berichtet werden. Wesentliche Update, die auch in der Sitzung explizit mündlich ergänzt werden, sind fett markiert

1.        Ausbau Bahnhofstraße Teil II: Veröffentlichung Ausschreibung geplant bis Ende 2024; Vergabe-Entscheidung dann bis Ende Februar 2024; Baubeginn März/ April 2025 angestrebt. Siehe auch heutigen TOP.  
2.        Sanierung Schwimmbad: Positive Rückmeldung zur sog. SPSF-Förderung Freistaat Bayern. ABER: Für 2024 kann keine Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt werden; dies ist frühestens ab Januar 2025 möglich. Erst nach Zustimmung zum Maßnahmenbeginn wird ein Förderbescheid ausgestellt. Eine Auftragsvergabe ist somit frühestens ab Januar 2025 zulässig.
Seitens des Freistaats kann mit einer Förderung in Höhe von max. 1.015.200 € (Fördersatz ca. 45 %) gerechnet werden. Hinzukommen, wie dem GR bekannt, rund 1,5 Mio. EUR des Bundes. Somit wären max. ~ 2,5 Mio. EUR an Fördervolumen zu erwarten. Die Verwaltung prüft derzeit mit dem Büro Reitberger, wie mit der seitens des Freistaats aufgezeigten Zeitschiene im Falle eines Beschlusses PRO-Sanierung Schwimmbad umgegangen werden kann. Das Problem: Wenn erst förderunschädlich Anfang 2025 Aufträge vergeben werden dürfen, ist ein Beginn der Arbeiten in den Sommerferien 2025 eher nicht realistisch. 
3.        Renaturierung Höllbach innerorts/ Ertüchtigung Einmündung Saliterstraße (Bundesförderung): Projekt b. a. W. verschoben.  
4.        Baugebiet Saliterstraße NORD: Erschließungsträgervertrag inkl. aller Zusatzvereinbarungen abgeschlossen; hälftigen Grundstücksanteil bezahlt; warten auf Projektumsetzung. Parallel: Gespräche bzgl. Aufteilung Parzellen gestartet   
Hochwasserschutzmaßnahmen für Bestandsbebauung im Umgriff Saliterstraße: dto.   
5.        Baugebiet DORFANGER:  Erschließungsträger-Vertrag, etc. derzeit in Abstimmung mit den hälftigen Grundstückseigentümern; 
dazu gehörend: Projektpartner-Suche f. Gemeindeteil: vgl. heutigen TOP
8.        Ortsabrundungssatzung „Zankenhausen – Seeblickstraße“: Verfahren soll i. R. d. November-Sitzung fortgesetzt werden.    
9.        Verlagerung Hundesportgelände: vgl. Beschlussfassung i. R. d. heutigen Sitzung
10.        Regel-Befahrung, Auswertung und Sanierung gemeindeeigenes Abwassernetz: Befahrungs- und Spülaufträge vergeben; Arbeiten haben bereits begonnen (Jahresscheibe 2023); Erstes Sanierungspaket (sog. Inliner) für 2024 durch den Gemeinderat beschlossen; Volumen: Circa 250 TEUR; Umsetzung wg. Engpässen bei beauftragten Firmen erst 2025 möglich. 
11.        Ertüchtigung Pumpen im Bereich Abwasser: Alle notwendigen GR-Beschlüsse gefasst; Projektvolumen 1,45 Mio. EUR; Verwaltung wartet weiter auf Förderbescheide von Bund und Land.  
13.        Abschluss Brandschutzkonzept Schönbergaula: Arbeiten auf der Zielgeraden.
15.        Ertüchtigung Heizung Kindergarten „Sumsemann“: Projekt aufgrund geänderter Förderkulisse zurückgestellt.   
17.        Ertüchtigung Warn-Infrastruktur im Gemeindegebiet (= Sirenen): Förderanträge gestellt; warten auf Antwort. Standorteinmessung erledigt. Neues Förderprogramm Sirenen 2.0 -> Anträge dort aufrechterhalten.  
20.        Fassaden-Sanierung Rathaus: Schneebruch-Schäden behoben; letzte Fördermittel werden demnächst erwartet | weitere Zuschüsse eingegangen: 11.800 EUR von Bayr. Landesstiftung sowie 10.000 EUR v. Landesamt für Denkmalpflege: es fehlt: LKR FFB
23.        Umsetzung Projekt „Streuobstpakt“: Für 2024 liegt Förderzusage für weitere 100 Bäume vor; Bäume wurden bestellt und sollen im Herbst . 
24.        Ertüchtigung Weiherdamm: In den KWs 27 + 28/2024 fanden Gespräche mit dem beauftragten Ingenieurbüro sowie dem Wasserwirtschaftsamt statt.
Bzgl. Ertüchtigung Weiherdamm liegt nun eine Kostenschätzung vor, die Kosten (ohne größeren Straßenbauanteil) i. H. v. ~130 TEUR prognostiziert (Förderquote: 50%). Projekt soll im nächsten Schritt mit dem WWA besprochen werden.    
25.        EFRE-Förderung zur energetischen Ertüchtigung Rathaus/FFW-Haus/Linsenmann-Haus: Konzept wird aufgrund geänderter Rahmenbedingungen fortgeschrieben; anschl. Entscheidung, ob Umsetzung sinnvoll.  
28.        Gemeindliches Grundstück Kreuzstraße/ Weißenhornstraße: Notwendige Nacherschliessungsarbeiten wurden ausgeschrieben und sollen i. R. d. November-Sitzung 2024 vergeben werden. 
29.        Ankaufsangebot Salettl: Gutachter war im Juli 2024 vor Ort, Gutachten soll bis Herbst 2024 vorliegen. 
30.         Im Rahmen der Dorfentwicklung - Ertüchtigung bzw. barrierefreier Ausbau Linsenmann-Innenhof: Planung abgeschlossen; warten auf Mittelbereitstellung ALE.   
31.        Windkraft im Gemeindegebiet: aktuell keine neuen Erkenntnisse.    
34.         Ertüchtigung Abwasserdruckleitung Zankenhausen: siehe heutigen TOP hierzu.   
35.         Kommunale Wärmeplanung / Energienutzungsplan: Präsentationstermin für Gemeinderat und AK Energie in Vorbereitung bzgl. des landkreisweiten Projekts geplant; Förderzusage für eigentliche komm. Wärmeplanung (Fördersatz: 90%) eingegangen; Projekt muss bis 31.12.2025 umgesetzt sein; Angebotsabfragen gestartet; Befassung GR für November-Sitzung geplant. 
36.        Installation PV-Anlagen und tw. Speicher auf weiteren gemeindlichen Liegenschaften: 
Projekt erfolgreich abgeschlossen 
38.        Straßensanierungs- bzw. ausbauprogramm 2024: Aktueller Stand – siehe Anlieger-Schreiben unten
39.        Schrittweise barrierefreie Ertüchtigung von Bushaltestellen: Beschlussfassung durch den Gemeinderat liegt vor; aktuell warten auf Förderbescheide.    
40.        Vorstudie „Erweiterung Feuerwehrhaus Türkenfeld“: vgl. heutige Sitzung
42.        Ergänzung fehlende Straßenlampen: Auftrag zu Aufstellung einer Muster-Solarleuchte wurde vergeben; Installation demnächst geplant. 
43.        Friedhof Türkenfeld: Arbeiten (tw. Wege-Sanierung, Baum-Urnenfeld, …) haben begonnen und sollen Mitte November mit der Erledigung der Pflanzarbeiten abgeschlossen werden. Im Anschluss folgt eine detaillierte Bürger-Information zu der neuen Bestattungsvariante.  
47.        Erneuerung bzw. Ergänzung Sitzbänke im Rahmen einer DE-Maßnahme: vgl. heutige Sitzung 
49.        Vorstudie Geothermie Ammersee-Region: Vorstudie beauftragt. 
50.        Projektidee "Erweiterung Gewerbegebiet An der Kälberweide" durch Nachnutzung einer ehem. Kiesabbaufläche, etc.: Gutachten beauftragt; Flächenansprüche gesichert; ausführliche Information für Öffentlichkeit folgt. 
51.        Sanierung und Neuausstattung von sechs Klassenzimmern bzw. OGTS-Räumen an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld: Projekt abgeschlossen
52.        Förderprogramm „E-Auto-Ladestationen 2.0“: Antrag wurde gestellt. 
53.        Ertüchtigung Geschiebesperre Höllbach: Auftrag wurde vergeben. 
54.        Ertüchtigung Spielplatz „Im Duringveld“: Arbeiten haben Mitte Oktober begonnen und sollen demnächst fertiggestellt werden. Darüber hinaus wurden mit eigenem Personal am Spielplatz Zankenhausen verschiedene Verbesserungen umgesetzt (Tausch des tw. maroden Zauns, …).   
55.        Vorstudie zur Beleuchtung verschiedener Heizungs-Optionen für den Schulcampus sowie die Turnhalle: Durch die LENA Service GmbH wird bis vsl. Ende 2024 eine Vorstudie erstellt, die verschiedene Varianten beleuchtet und eine Empfehlung ausspricht.
56.        Änderung Bebauungsplan „Echinger Wegäcker“: vgl. heutige Sitzung
57.        Anschaffung Aufsitzmäher: GR-Beschluss gefasst; aktuell vor-Ort-Tests mehrerer Modelle. 
58.        Prüfung Austausch Leuchtmittel Turnhalle: Umsetzung begonnen am 18.10.2024
59.        Verlängerung optische Gehweg-Markierung Echinger Straße Zankenhausen: Nach
Rücksprache mit den Fachstellen wird eine „gestrichelte Linie“ im Bereich zwischen Seeblickstraße und Kreuzung Kriegerdenkmal angebracht. Die „gestrichelte Linie“ darf im Gegensatz durch durchgezogenen Linie überfahren werden, hat ansonsten aber die gleiche Bedeutung. Eine „durchgezogene Linie“ auf ganzer Länge hätte an den Engstellen den Straßenraum zu stark eingeschränkt und Mindestbreiten wären nicht einhaltbar gewesen.  
60.        Neukalkulation Gebühren ABWASSER zum 01.01.2026: Vorarbeiten laufen. 


Anliegerinformation zu den Bauarbeiten zur Straßensanierung in der Beethoven-, Mozart,- Germanen und Keltenstraße (Auszug aus einem Schreiben des Bürgermeisters)
Sehr geehrte Anwohnerinnen und Anwohner,
wir möchten Sie über den aktuellen Stand der Straßenbauarbeiten in Ihrer Straße informieren.
Im ersten Schritt konnte bereits die so genannte Vorprofilierung der Straße erfolgreich abgeschlossen werden. In den folgenden Wochen werden nun als nächster Bauabschnitt die Schächte und Straßenkappen angehoben sowie die Seitenbereiche, wo nötig, angepasst.
Nach dem Winter ist vorgesehen, eine abschließende Versiegelung der Straße aufzubringen. Ein wesentlicher Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass sich die Straße über den Winter „abfahren“ kann. Eventuell entstehende Setzungen oder Senken können im kommenden Jahr nachgearbeitet werden, bevor die endgültige Versiegelung mit einer Schichtdicke von ca. 4 – 5 mm erfolgt. So stellen wir sicher, dass die Straßendecke langfristig stabil bleibt. Hierfür wird erneut ein gesamthaftes Parkverbot in den genannten Straßen nötig, wir werden dann erneut entsprechend informieren.
Falls Sie vorab Fragen haben zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir sind gerne für Sie da. Die Kontaktdaten sind unten angegeben.
Für Ihr Verständnis und Ihre Geduld während der Bauarbeiten möchten wir uns bereits jetzt herzlich bedanken.


Defekte Straßenlampen online melden / Schnell und bequem über Gemeinde-Homepage zu den Stadtwerken Fürstenfeldbruck (Auszugs aus einem Newsletter der Gemeinde) 
Die Gemeinde-Homepage www.tuerkenfeld.de bietet ab sofort die Möglichkeit, defekte Straßenlampen sowie Verschmutzungen an Verteilerkästen und Trafostationen online zu melden. Über einen Link auf der Startseite gelangt man schnell und bequem zum entsprechenden Online-Formular der Stadtwerke Fürstenfeldbruck. Dort soll der Standort des Schadens so genau wie möglich angegeben werden. Die Stadtwerke versprechen eine schnellstmögliche Beseitigung. 


Sanierungsbedarf Fassade Dachvorsprung Musikraum Schule 
Bei einer Regelbegehung wurde festgestellt, dass die Putzschicht am Dachvorsprung des Großen Musikraums mittlerweile kaum mehr vorhanden ist; die Ziegelstruktur ist bereits erkennbar. Insofern besteht Handlungsbedarf. Die Verwaltung wird Angebote dazu einholen.
Ebenfalls ist für eine der nächsten Sitzungen geplant, wieder ein „Sanierungspaket“ (= Malerarbeiten) für 2025 zu vergeben.  
 



BÜRGERINFORMATION (wird auch auf allen anderen Kanälen veröffentlicht): Überhängendes Grün von Privatgrundstücken entfernen / Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für den Rückschnitt / Grundstückseigentümer haften für Schäden und Unfälle durch Überwuchs
Überhängende Äste, Sträucher und Hecken machen an manchen Stellen in unserer Gemeinde Fußgängern, Radlern und – in Straßen ohne Gehweg – sogar Autofahrern zu schaffen. Der Überwuchs stellt eine Behinderung und vielfach auch ein Sicherheitsrisiko dar: Fußgänger müssen auf die Fahrbahn ausweichen, für Autofahrer wird die Sicht in bevorrechtigte Straßen und auf Verkehrsschilder behindert, und der Parkraum am Straßenrand ist eingeschränkt oder vollständig blockiert.
 
Die Gemeinde bittet daher alle betroffenen Grundstückseigentümer dringend, ihre Hecken, Bäume und Sträucher bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Grundstückseigentümer haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen.
 
Beim Rückschnitt ist folgendes zu beachten: Über Geh-, Rad- und Feldwegen muss ein Lichtraumprofil in Höhe von 2,50 Meter freigeschnitten werden. Das heißt, bis zu dieser Höhe darf kein Bewuchs über die Grundstücksgrenze ragen. An Straßen ohne Geh- und Radweg muss das Lichtraumprofil 4,50 Meter betragen.
 
Verkehrszeichen müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie aus mehreren Metern Entfernung problemlos zu sehen sind. Straßenlampen dürfen durch Bewuchs nicht in ihrer Leuchtfunktion eingeschränkt sein. Auch sind abgestorbene Äste aus Bäumen zu entfernen, damit sie nicht herabfallen und jemanden verletzen können.
 
Die Gemeinde ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Rückschnitt zu kontrollieren. Sie wird erforderlichenfalls Grundstückseigentümer direkt anschreiben und auffordern, Überwuchs zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, kann laut dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz die Gemeinde die Arbeiten vornehmen lassen und dem Grundstückseigentümer die Kosten in Rechnung stellen.
 
Der Rückschnitt ist laut Bundesnaturschutzgesetz vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt. In dieser Zeit dürfen Hecken, Sträucher und Gehölze auch über den Jahreszuwachs hinaus gekürzt, auf den Stock gesetzt oder entfernt werden. Die Gemeinde bittet ausdrücklich darum, diesen Zeitraum einzuhalten, um neben der Verkehrssicherheit auch den Schutz von Natur und Tierwelt zu gewährleisten.



Energiemonitor für Türkenfeld freigeschaltet / Stromerzeugung und Verbrauch live verfolgen / Bewusstseinsbildung in Sachen regionale Energieversorgung
Wie viel regenerative Energie in Türkenfeld produziert, verbraucht und ins Netz eingespeist wird, kann man ab sofort live am Online-Energiemonitor der Stadtwerke Fürstenfeldbruck verfolgen. Er zeigt in Echtzeit die erzeugten Kilowattstunden der 414 im Ort verbauten PV-Anlagen und eines Biomassekraftwerks an und stellt diese dem Verbrauch durch Industrie und Gewerbe, kommunale Anlagen und private Haushalte gegenüber. Auf einen Blick lässt sich ablesen, in welchem Maße Türkenfeld sich gerade selbst versorgt und wie hoch die ins Netz eingespeisten Überschüsse sind.
Schaubilder und Grafiken geben zudem einen Überblick über die vorangegangenen Tage und zeigen den prozentualen Anteil der regionalen Energieproduktion im Verhältnis zum Verbrauch. Analog dazu werden Netzeinspeisung und Netzbezug gegenübergestellt.
Der Regionalbeirat der Stadtwerke hatte den Anstoß für die Einrichtung des Energiemonitors gegeben. Er soll für alle Kommunen im Versorgungsbereich der Stadtwerke zur Verfügung stehen. „Die Gemeinde Türkenfeld dankt den Stadtwerken, dass sie diese Anwendung nun freigeschaltet haben“, sagt Bürgermeister Emanuel Staffler. „So kann sich die Bürgerschaft zu jeder Zeit darüber informieren, wo gerade der Strom herkommt und wie viel verbraucht wird. Die regionale Stromversorgung wird für die Verbraucher transparent und es entsteht ein Bewusstsein dafür, was heute schon möglich ist und was noch nicht. Ausserdem wird deutlich, wie wichtig ein gesunder Mix verschiedener Energieträger ist. Türkenfeld steht auch deshalb im regionalen Vergleich gut da, weil neben vielen PV-Flächen eine Biogasanlage grundlastfähigen Strom liefert“. 
Zu finden ist der Energiemonitor für Türkenfeld unter https://www.energiemonitor.de/tuerkenfeld und über Gemeinde-Homepage www.tuerkenfeld.de


Pressemitteilung Deutsche Telekom AG bzgl. 5G-Versorgung

Telekom verbessert Mobilfunkversorgung im Landkreis Fürstenfeldbruck
München, 01. Oktober 2024

MEDIENINFORMATION

Telekom verbessert Mobilfunkversorgung im Landkreis Fürstenfeldbruck

Telekom betreibt jetzt 64 Standorte im Landkreis
Weitere 10 Standorte geplant
Bessere Versorgung entlang der BAB und Bahnlinie
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Die Mobilfunkversorgung im Landkreis Fürstenfeldbruck ist jetzt noch besser. Die Telekom hat dafür in den vergangenen zwei Monaten zwei Standorte neu gebaut, einen mit LTE und einen mit 5G erweitert. Durch den Ausbau steigt die Mobilfunk-Abdeckung im Landkreis in der Fläche und es steht insgesamt auch mehr Bandbreite zur Verfügung. Auch der Empfang in Gebäuden verbessert sich. Die Standorte stehen in folgenden Kommunen: Emmering, Germering, Olching und Türkenfeld. Der Standort in Germering dient zudem der Versorgung entlang der Autobahn A96. Die Standorte in Emmering, Germering, Olching und Türkenfeld dienen der Versorgung der Bahnstrecken Bayern-Süd und München-Ulm.

„Der Bedarf an Bandbreite nimmt ständig zu – rund 30 Prozent pro Jahr. Deshalb machen wir beim Mobilfunkausbau weiter Tempo“, sagt Dr. Markus Jodl, Unternehmenssprecher Deutsche Telekom.

Status und Ausblick

Die Telekom betreibt im Landkreis Fürstenfeldbruck jetzt 64 Standorte. Die Haushaltsabdeckung liegt bei nahezu 100 Prozent. Bis 2026 sollen weitere 10 Standorte hinzukommen. Zusätzlich sind an 29 Funkmasten Erweiterungen mit LTE oder 5G geplant.



Wasserversorgung - Hochbehälter rechts
Am 16.10.2024 wurde, in den Hochbehälter rechts eine trinkwassergeeignete, wasser- und staubdichte IP67 Beleuchtung eingebaut, um die die Ausleuchtung der Wasserkammer bestmöglich zu gewährleisten.
Kosten ~ 2.600 € + Einbau 1.600 €
Im Jahr 2023 wurde bereits der Hochbehälter links ertüchtigt.



Schreiben an ausgewählte Anlieger der Bahnhofstraße bzgl. Schaffung zusätzlicher privater Stellplätze

Folgendes Schreiben wurde an betroffene Anlieger der Bahnhofstraße gerichtet:

Ausbau der Bahnhofstraße ab dem Jahr 2025 / 
Hier: Bitte der Gemeinde bzgl. Schaffung weiterer privater Stellplätze auf Ihrem Grundstück 


Sehr geehrte Damen und Herren,

die vorbereitenden Arbeiten für den Ausbau der Bahnhofstraße ab dem Jahr 2025 laufen auf Hochtouren. Sobald klar ist, welche Firmen den Zuschlag erhalten und wie der der Bauzeitplan im Detail aussieht, werden wir Sie umfassend im Rahmen einer Anliegerversammlung informieren (Bauablauf, etc.).

Folgende dringende Bitte möchte ich schon heute an Sie adressieren:
Bisher ist es möglich, private PKWs auf der Straße zu parken. Sie bzw. Ihre Mieter (oder deren Kunden – je nach individueller Situation) machen heute von dieser Möglichkeit Gebrauch. Ausdrücklich möchte ich betonen, dass dies rechtlich zulässig ist. ABER: Mit Ausbau der Bahnhofstraße wird im Interesse der Allgemeinheit ein Gehweg errichtet. Damit wird das Parken am Straßenrand nur mehr sehr begrenzt bzw. gar nicht mehr möglich sein. Das gilt für beide Seiten der Straße (Gehweg => Parken grds. verboten / Fahrbahn => parken nur dann erlaubt, wenn Mindestdurchfahrtsbreiten eingehalten werden, was nur selten möglich sein wird). Weil mit dem Straßenausbau ohnehin viele Grundstücksgrenzen neu eingefasst bzw. Zaunanlagen, etc. verschoben werden, könnte das eine gute Gelegenheit sein, weitere Stellplätze für den privaten Bedarf auf Ihrem Grundstück zu schaffen. Im Sinne des Vermeidens späterer Konflikte möchte ich Sie bitten, hierüber nachzudenken und ggf. die sich bietende Chance zu nutzen. Mir ist bewusst, dass diese Bitte als anmaßend verstanden werden kann. Dennoch meine ich, dass im Sinne eines späteren guten Miteinanders jetzt die Zeit gekommen ist, dieses teilweise emotionale Thema direkt anzusprechen. 

Sollten Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne!




Einladung zur TG-Sitzung am 30.10.2024

Datenstand vom 26.11.2024 11:07 Uhr