Datum: 25.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:13 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:13 Uhr bis 20:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 23.10.2024 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Landkreisweiter digitaler Energienutzungsplan / hier: Vorstellung der Ergebnisse für die Gemeinde Türkenfeld
4 Kommunale Wärmeplanung / hier: Grundsatzbeschluss sowie Beauftragung eines Fachbüros mit der Begleitung der nächsten Schritte i. R. d. förderrechtlich definierten Rahmens
5 S-Bahn-Station Türkenfeld / hier: Statusbericht zur Forderung der Gemeinde nach einem raschen barrierefreien Ausbau
6 Barrierefreier Ausbau von Bushaltestellen / hier: Fortschreibung der bisher gefassten Beschlüsse nach Eingang der Förderzusagen
7 Projekt "Ausbau Bahnhofstraße II" / hier: Beratung und Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen nach der Nicht-Bewilligung von Fördermitteln für die Errichtung von vier E-Ladepunkten am neu zu schaffenden Bahnhofsvorplatz
8 Gemeindlicher Friedhof / hier: Erweiterung und Anpassung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung nach Errichtung eines Baum-Urnengrab-Bereichs
9 Gemeindliche Liegenschaften - Fassaden- und Raumsanierungsprogramm 2025 / hier: Vergabe
10 Bebauungsplan "Echinger Wegäcker" / hier: Änderung der Geschäftsordnung, Einrichtung eines beschließenden Planausschusses "ECHINGER WEGÄCKER" sowie Beauftragung der planerseitigen Begleitung des Vorhabens
11 Bauleitplanung: Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl. Nrn. 132 + 132/2, Gemarkung Zankenhausen/ hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
12 Bauantrag: Neubau eines Wohnhauses mit Garage und 2 PKW-Stellplätzen, Gollenbergstraße 6, Fl.Nr. 395/2, Gem. Türkenfeld
13 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
14 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
15 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 23.10.2024 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö 1

Pressetaugliche Texte

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 23.10.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 23.10.2024 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö 2
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3. Landkreisweiter digitaler Energienutzungsplan / hier: Vorstellung der Ergebnisse für die Gemeinde Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö informativ 3

Pressetaugliche Texte

Der Landkreis Fürstenfeldbruck hat entschieden, für alle Landkreiskommunen einen sog. „digitalen Energienutzungsplan“ zu erstellen. Der Energienutzungsplan soll flächendeckend für den Landkreis ein digitales Energiemodell mit einem gebäudescharfen Wärmekataster, Infrastrukturmodell und Sanierungskataster beinhalten. Nach der Analyse von konkreten Energieeinsparungsmöglichkeiten und Ausbaupotenzialen regionaler erneuerbarer Energien für bestehende Liegenschaften, Einrichtungen und Betriebs- bzw. Produktionsstätten, wird ein Maßnahmenkatalog für eine nachhaltige Energieversorgungsstruktur erarbeitet. Zudem wird für jede Gemeinde und Stadt des Landkreises ein Handbuch erstellt, das aufzeigt, wie vor Ort Energie eingespart werden kann und wo der Ausbau regionaler erneuerbarer Energien umgesetzt werden könnte. Ein Leitprojekt aus dem Maßnahmenkatalog wird umfassend auf technische Machbarkeit hin geprüft und wirtschaftlich bewertet.

In den letzten Monaten hat die Verwaltung intensiv mit dem Klimaschutzmanagement des Landkreises und der vom Landkreis beauftragten Fachberatung ENIANO. Entstanden ist eine detaillierte IST-Erhebung der Situation vor Ort in Türkenfeld. Ergänzt wird diese Erhebung um Handlungsempfehlungen für die Zukunft. Eingebunden in die Gespräche war als zuständiger Referent GR J. Brix sowie Klima³ - die Klimaschutzagentur der Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg. 

Im Rahmen der Sitzung wird eine Vertreterin der Fachberatung ENIANO die Ergebnisse aus Türkenfelder Sicht dem Gremium und der interessierten Öffentlichkeit vorstellen (Präsentation: siehe Anhang).

Die Inhalte der Präsentation lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Einleitung und Ziele

  • Der Energienutzungsplan wird von ENIANO umgesetzt, einem erfahrenen Partner für kommunale Energieplanung seit 2014.
  • Ziel ist eine umfassende Analyse des Energieverbrauchs, der Treibhausgasemissionen und der Potenziale zur Nutzung regenerativer Energien in der Gemeinde Türkenfeld.

2. Projektablauf

  • Der Zeitplan umfasst verschiedene Phasen, darunter Datenerhebung, Ist-Analyse, Potenzialanalyse, Szenarienentwicklung und die Vorbereitung von Leuchtturmprojekten.
  • Besonders wichtig sind Fach- und Akteursgespräche sowie die Treibhausgasbilanzierung.

3. Bestandsanalyse

  • Der Endenergieverbrauch und die Treibhausgasemissionen wurden nach Sektoren (Haushalte, Unternehmen, öffentlicher Sektor) und Energieträgern bilanziert.
  • Türkenfeld ist bereits überdurchschnittlich in der Nutzung regenerativer Energien: 
    • Stromerzeugung regenerativ: 107 % (Landkreis: 42 %)
    • Wärmeerzeugung regenerativ: 29 % (Landkreis: 13 %)
    • E-Mobilität und regenerative Kraftstoffe: 18 % (Landkreis: 12 %).

4. Potenzialanalyse

  • Identifikation von Bereichen mit hohem Potenzial für energetische Sanierungen.
  • Eingeschränkte Möglichkeiten für den Ausbau von Wärmenetzen und dezentralen Lösungen mit erneuerbaren Energiequellen wie Biomasse, Geothermie und Abwärme.
  • Potenziale für Dach-PV-Anlagen und Freiflächen-PV sowie Windkraft wurden analysiert.

5. Maßnahmenempfehlungen

  • Reduktion des Wärmeverbrauchs: Kampagnen wie „Check-dein-Haus“.
  • Förderung regenerativer Wärmeerzeugung
    • Dezentraler Ausbau (z. B. Power-to-Heat, Biomasse).
    • (Eingeschränkt): Aufbau von Wärmenetzen mit identifizierten Schlüsselgebieten.

6. Dach-PV- und Wärmenetzpotenzial

  • Die Potenzialanalyse berücksichtigt Faktoren wie Globalstrahlung, Verschattung, Realisierungschancen sowie Ankerkunden und bürgerschaftliches Engagement.
  • Erfolgsfaktoren für Wärmenetze: Hohe Anschlussbereitschaft und Unterstützung durch die Kommune.

7. Fazit

  • Die Gemeinde Türkenfeld hat bereits eine gute Ausgangsbasis in der Nutzung regenerativer Energien.
  • Empfehlungen zielen auf nachhaltige, langfristige Energieversorgung und Reduktion der Treibhausgasemissionen ab.


WICHTIG: Die gewonnenen Erkenntnisse bzw. erhobenen Daten können größtenteils bei der Erarbeitung der gesetzlich vorgeschriebenen Kommunalen Wärmeplanung (siehe Folge-TOP) wieder- bzw. weiterverwendet werden.

***



Ausgangslage & Hintergrundinformationen – entnommen aus einer Pressemitteilung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck:
Am Dienstag, 30. Januar 2024, fand im Landratsamt Fürstenfeldbruck die Auftaktveranstaltung zur Erstellung des digitalen Energienutzungsplans für den Landkreis Fürstenfeldbruck und seine kreisangehörigen Kommunen statt.
Landrat Thomas Karmasin begrüßte die Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft und erläuterte die Bedeutung des Projektes für die zukünftige Energieversorgung im Landkreis. „Wir freuen uns mit dem digitalen Energienutzungsplan auf ein strategisches Werkzeug, nicht nur für unsere Kommunen, sondern auch für private Hauseigentümer und Wirtschaftsbetriebe im Landkreis, um diese bei ihren energetischen Vorhaben zu unterstützen“, sagte Karmasin. In diesem Zusammenhang wurde die Projektleiterin und Klimaschutzmanagerin des Landkreises, Dr. Malgorzata Kroban, vorgestellt, die das Projekt eingeleitet und im Vorfeld das Vergabeverfahren und die Förderbeantragung durchgeführt hat. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat dem Landkreis Fürstenfeldbruck für die Erstellung des Energienutzungsplans eine Zuwendung in Höhe von 70% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten bewilligt. Die Projektlaufzeit umfasst 14 Monate und soll spätestens im Frühsommer 2025 abgeschlossen sein. Das Projektziel ist die Erarbeitung eines Instruments zur Umsetzung einer nachhaltigen Energieerzeugungs- und Energieversorgungsstruktur mit Fokus auf erneuerbare Energie für den Landkreis Fürstenfeldbruck und seine kreisangehörigen Kommunen.
Für die Erstellung des digitalen Energienutzungsplans wurde das Dienstleistungsunternehmen ENIANO GmbH aus München beauftragt, welches bereits digitale Energienutzungspläne für die Landeshauptstadt München, die Landkreise München sowie Ebersberg und Berchtesgadener Land erstellt hat. Mit der zu erarbeitenden großflächigen Datenanalyse sollen Objekte und Energieinfrastruktur im Landkreis Fürstenfeldbruck mithilfe des digitalen 3D-Zwillings visuell abgebildet werden. Demzufolge stellt der Energienutzungsplan eine digitale Basis für die Umsetzung der Energiewende im Landkreis Fürstenfeldbruck dar.
Ein Energienutzungsplan ist ein erprobtes und erfolgreiches Instrument zur kurz- und mittelfristigen Initiierung und Umsetzung von Energieprojekten. Dieser stellt ein wesentliches Instrument zur Umsetzung der Energie- und Wärmewende innerhalb des Landkreises dar. Die gebäudescharfen Planungsgrundlagen des digitalen Energienutzungsplans werden in Kommunen mit den relevanten Akteuren in Fachgesprächen diskutiert. So können auf dieser Grundlage verschiedene Versorgungsvarianten evaluiert und umgesetzt werden. Durch die Veröffentlichung des Energienutzungsplans auf der Webseite des Landratsamtes werden die Ergebnisse einem breiten Spektrum an Akteuren der lokalen Energie- und Wärmewende zugänglich gemacht. Dadurch sollen wesentliche Impulse zur kontinuierlichen Entwicklung nachhaltiger und zukunftsorientierter Lösungen in der Energieplanung im Landkreis gesetzt werden.
Der Landkreis übernimmt die Gesamtkosten für die Erstellung des Energienutzungsplans, sodass auf Seite der Städte und Gemeinden keine finanzielle Projektbeteiligung erforderlich ist. Die Analysen des Ist-Zustands im Bereich Energieinfrastruktur, Strom, Wärme, Verkehr und THG-Bilanz sowie der energetischen erneuerbaren Potenzialanalyse incl. Maßnahmenkatalog und Entwicklungsszenarien, werden für die Kommunen im Rahmen des Energienutzungsplans erarbeitet und können als Grundlage für die kommunale Wärmeplanung herangezogen sowie für die künftigen Projekte übernommen werden. Mit seiner Detailschärfe durch das gebäudescharfe Energiemodell und der Umsetzungsnähe für Kommunen, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger, soll der Energienutzungsplan entscheidende Maßstäbe für die Implementierung der Energiewende im Landkreis Fürstenfeldbruck liefern.
Im Rahmen der Auftaktveranstaltung informierten die Ersteller des Energienutzungsplans, ENIANO GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Tobias Eder und Lea Steiner, über den geplanten Ablauf, die Methodik, die Inhalte des Projektes sowie über Best Practice Beispiele aus Energienutzungsplänen. Im weiteren Verlauf des Abends stellte Hans Gröbmayr, ehem Geschäftsführer der Energieagentur Ebersberg-München, die Entwicklung der Gemeinde Glonn (Landkreis Ebersberg) hin zur regenerativen Wärmeversorgung vor. Im Anschluss zu den Vorträgen bot sich die Möglichkeit, Fragen zum Thema zu stellen. Für alle weiteren Fragen zum digitalen Energienutzungsplans des Landkreises Fürstenfeldbruck steht das Klimaschutzmanagement unter klimaschutz@lra-ffb.de zur Verfügung

Ablauf des digitalen Energienutzungsplans des LK FFB
Als Erstes wird ein Status-quo für den Bereich Energie im Landkreis ermittelt, d.h. es wird eine Ist-Analyse (inkl. Treibhausgasbilanz) für Energieerzeuger/Kraftwerke, Netzinfrastruktur, Energieeffizienz sowie Wärmenachfrage durchgeführt. Weiter wird im Rahmen der Ist-Analyse ein gebäudescharfes Wärmekataster erstellt, das auf einem bestehendem 3D-Wärmekataster aufgesetzt ist, welches durch ENIANO bayernweit erstellt und kontinuierlich aktualisiert wird. Dieses 3D-Wärmekataster soll für jedes Bestandsgebäude die Wärmenachfrage und die erforderliche Heizleistung getrennt nach Raumwärme und Warmwasser ausweisen sowie alle Gebäude der Digitalen Flurkarte, die eine Adresse besitzen und als Hauptgebäude ausgewiesen sind, umfassen. Zur quantitativen, gebäudescharfen Erfassung und Ausweisung des Energieeinsparpotenzials durch energetische Sanierungsmaßnahmen im Landkreis Fürstenfeldbruck wird eine detaillierte Analyse des Gebäudebestands und einer lokalen Sanierungstypologie durchgeführt. Die Sanierungstypologie weist dabei für die wesentlichen Gebäudetypen innerhalb des Landkreises mögliche Sanierungsvarianten aus. Die Detailtiefe des Sanierungskatasters orientiert sich primär an dessen Anwendungszwecken; zum einen dient es als digitale Bearbeitungsgrundlage für weitergehende Potenzialanalysen des digitalen Energienutzungsplans und zum anderen als fortschreibbare Basis für eine langfristig angelegte Wärmeplanung in den Kommunen des Landkreises. Im zweiten Schritt werden Potenzialanalysen durchgeführt – z.B. für Energieeinsparung sowie Energieerzeugung sowie für Wärmenetze und Wärmeverbunde (inkl. Fernwärme). Für die Szenarienentwicklung wird für den Landkreis Fürstenfeldbruck ein Tool entwickelt, welches die Energie- und Treibhausgas-Bilanz im Ist-Zustand und eine Prognose für definierte Zieljahre (2030 und 2040) abbildet. Darauf aufbauend werden die Potenziale zur erneuerbaren Deckung der Wärme- und Stromnachfrage aus den Analysen des digitalen Energienutzungsplans integriert. Im Anschluss werden Maßnahmenkataloge für die Städte und Gemeinden erarbeitet, welche konkret die Umsetzung hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung ermöglichen. Zudem soll ein Leuchtturmprojekt für den Landkreis ausgewählt und detailliert ausgearbeitet werden.



Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

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4. Kommunale Wärmeplanung / hier: Grundsatzbeschluss sowie Beauftragung eines Fachbüros mit der Begleitung der nächsten Schritte i. R. d. förderrechtlich definierten Rahmens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Gem. Wärmeplanungsgesetzt (WPG) sind in allen Gemeindegebieten mit weniger als 100.000 Einwohner aufgerufen, bis spätestens 30. Juni 2028 Wärmepläne zu erstellen.

Mit Bescheid vom 26.09.2024 erhielt die Gemeinde eine Förderzusage, welche die Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung mit bis zu 90 % fördert. Der Ausführungszeitraum ist gem. Bescheid festgelegt auf den Zeitraum 01.01.2025 – 31.12.2025. 

Der Landkreis Fürstenfeldbruck wird bis März 2025 die Aufstellung des sogenannten Energienutzungsplanes abschließen. Mit der Erstellung und der Durchführung des Verfahrens wurde die Fa. ENIANO beauftragt. Hier fand zwischen den Gemeinden, dem Landratsamt und der Fa. ENIANO mehrere Fachgespräche statt, in welchen konkret über die Strukturen in Türkenfeld gesprochen und ausgetauscht wurden und der IST- Zustand analysiert wurde (vgl. auch vorangehender TOP in der heutigen Sitzung).

Der Energienutzungsplan stellt für die kommunale Wärmeplanung bereits eine wichtige Basis dar. Darauf aufbauend, kann eine de facto Kommunale Wärmeplanung erstellt werden. In anderen Kommunen, welche keinen ENP haben, müssen viele Daten erst mit der Aufstellung der Kommunalen Wärmeplanung gesammelt werden.

Es ist zu beachten, dass die nach Auftragserteilung erstellte Wärmeplanung nicht der klassischen Wärmeplanung gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Wie bereits erwähnt gibt es leider noch keine korrekteren Regelungen zur Umsetzung und zum Verfahren auf Landesebene. Es ist jedoch klar, dass eine Befreiung nach WPG von der Pflicht zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung möglich ist, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

-        Vor dem 1. Januar 2024 wurde ein Beschluss oder eine Entscheidung zur Durchführung der Wärmeplanung gefasst (der Antrag für den Förderbescheid wurde vor dem 01.01.2024 eingereicht),
-        der Wärmeplan wurde spätestens bis zum 30. Juni 2026 erstellt und veröffentlicht
-        die zugrundeliegende Planung des Wärmeplans entspricht im Wesentlichen den Anforderungen des neuen Gesetzes.

Die wesentliche Vergleichbarkeit gilt insbesondere, wenn die Erstellung des Wärmeplans im Rahmen einer Förderung aus Bundes- oder Landesmitteln (Förderbescheid ZUG-Programm) erfolgte.

Aus Sicht der Verwaltung sind alle relevanten Befreiungskriterien erfüllt. Wenn die Planung von einem geeigneten Planungsbüro durchgeführt wird, das einen vergleichbaren Wärmeplan erstellt, können Aufwände signifikant reduziert werden. Der Gemeinde liegt insbesondere daran, das Thema Öffentlichkeitsarbeit bzw. Bürgerinformation (z. B. Herausstellen der PV-Potentiale in der Gemeinde, …) in dem Verfahren mit einem Schwerpunkt zu belegen. 

Um die kommunale Wärmeplanung erfolgreich im bewilligten Zeitraum umzusetzen, schlagen wir folgende Schritte vor:


1.        Grundsatzbeschluss 
2.        Beauftragung eines Planungsbüros
=> Die Verwaltung empfiehlt, das Planungsbüro ENIANO mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung zu beauftragen. Es wurde bereits bestätigt, dass nach Abschluss des ENP im März Kapazitäten für die Bearbeitung dieses Projekts zur Verfügung stehen.
Angesichts der sich aus der Zusammenarbeit mit dem ENP ergebenden Synergien spricht sich die Verwaltung für die Beauftragung der Firma aus. Aufgrund der geringen Auftragssumme kann auf ein Ausschreibungsverfahren verzichtet werden.
3.        Eignungsprüfung
4.        Bestandsanalyse
5.        Potentialanalyse
6.        Zielszenario
7.        Umsetzungsstrategie mit Maßnahmen
8.        Dokumentation der Ergebnisse
9.        Öffentlichkeitsbeteiligung





Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
~ 51.000,00 €


Beschlussvorschlag:

1.        Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der Kommunalen Wärmeplanung.

2.        Der Gemeinderat nimmt von oben beschriebenen Sachverhalt Kenntnis und beauftrag die         Fa. Eniano mit der Erstellung und Durchführung der kommunalen Wärmeplanung. Der AK         Energie sowie bei Bedarf Klima³ soll hier eng mit eingebunden werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der Kommunalen Wärmeplanung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat nimmt von oben beschriebenen Sachverhalt Kenntnis und beauftrag die Fa. Eniano mit der Erstellung und Durchführung der kommunalen Wärmeplanung. Der AK Energie sowie bei Bedarf Klima³ soll hier eng mit eingebunden werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. S-Bahn-Station Türkenfeld / hier: Statusbericht zur Forderung der Gemeinde nach einem raschen barrierefreien Ausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö informativ 5

Pressetaugliche Texte

Immer wieder hat sich die Gemeinde Türkenfeld in den letzten Jahren bei jeder sich bietenden Gelegenheit an die politisch Verantwortlichen bzw. die Deutsche Bahn gewandt und einen barrierefreien Ausbau der S-Bahn-Station Türkenfeld angemahnt. Formal zuständig hierfür ist der Bund; verteilt werden die seitens des Bundes zugewiesenen Mittel dem Land, das scheinbar – und in Teilen nachvollziehbar – seine Prioritäten anhand der täglichen Fahrgastzahlen festlegt.

Die Verantwortlichen der Deutschen Bahn haben Mitte Oktober die Bürgermeister der Anlieger-Kommunen der Linie S4 zu einem Informationstermin eingeladen. Dabei wurden div. Informationen geteilt, die der angefügten Präsentation entnommen werden können.

LEIDER war auch im Rahmen dieser Informations-Runde wieder zu vernehmen, dass für Türkenfeld aktuell KEINE Ausbauplanungen hinsichtlich der angestrebten Barrierefreiheit im Raum stehen. Festgehalten ist die auf der nachfolgenden Folie:

 



Bürgermeister Staffler hat darum im Nachgang der Veranstaltung verschiedene Gespräche mit Bahn-Verantwortlichen geführt und nochmals eindringlich auf die besondere Situation in Türkenfeld (=> Bahnlinie „zerschneidet“ das Dorf und macht das Queren extrem schwierig).

Mit Nachricht vom 19.11. teilen die Verantwortlichen der DB mit:
(…) Auch für uns ist es ein besonderes Anliegen, dass die Beseitigung von Zugangsbarrieren bzw. die Herstellung der flächendeckenden Barrierefreiheit voranschreitet. 
Mit den neu gesteckten Zielen, vor allem im Sinne der DB InfraGO AG, rückt das Thema der Barrierefreiheit noch mehr in den Fokus und steht sowohl bei Bund, Freistaat und der DB
ganz oben. Für den S-Bahnhof Türkenfeld können wir Ihnen derzeit leider weiterhin noch kein konkretes Zieljahr für den Ausbau des Bahnhofs nennen, Ihnen jedoch versichern, dass er 
in unseren stets laufenden Diskussionen für weitere Ausbaupläne berücksichtigt wird. 
Wir haben derzeit noch rund die Hälfte der Stationen in Bayern vor uns und sind auf die Finanzierung durch Bund und/oder Freistaat angewiesen.


Nachrichtlich für den Gemeinderat werden nachfolgend nochmals die in verschiedenen Schreiben formulierten und aus Sicht des Bürgermeisters schlagenden Argumente FÜR einen barrierefreien Ausbau der S-Bahn-Station Türkenfeld zusammengefasst:

Sehr geehrter Herr Minister,

vielleicht haben Sie wie ich die Berichterstattung im Münchner Merkur vom 28.12.2022 verfolgt. Hier wird in einem Beitrag mit dem Titel „Der lange Weg zu barrierefreien Bahnhöfen“ beschrieben, wo wir im MVV-Raum in Sachen „Barrierefreiheit“ der Bahnhöfe stehen. 

Ich nehme diese Berichterstattung zum Anlass, einmal mehr die in hohem Maße unbefriedigende Situation im Bereich des Türkenfelder S-Bahn-Hofes zu schildern:
1)        Die Bahntrasse München  Geltendorf (ff) durchschneidet meine Gemeinde de facto auf einer Länge von mehreren hundert Metern. Dies führt dazu, dass die beiden Gleise (Richtung München bzw. Richtung Geltendorf) nur über eine Unterführung aus den 1970er Jahren miteinander verbunden sind. Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (Rollatoren, Rollstühle, Kinderwägen, …) haben Stand heute KEINE Möglichkeit, zwischen den beiden Gleisen zu wechseln. Wer halbwegs mobil ist, kann eine eigentliche für Fahrräder vorgesehene und sehr steile Rampenkonstruktion nutzen, um die Unterführung zu passieren. Ansonsten bleibt den betroffenen nur, einen knapp 900 Meter langen (!!) Fußweg zurückzulegen, um die Gleisseiten barrierefrei zu wechseln. 
Vor Ort ist uns bewusst, dass eine eigentlich erstrebenswerte und wartungsarme Rampenlösung beiderseits der Gleise vermutlich an fehlendem Bauraum scheitert. Als Mindestlösung erwarten wir darum eine Aufzugslösung, die das Problem adressiert.  
2)        Ebenfalls nicht barrierefrei möglich ist der Zustieg zu den S-Bahnen. Hier wären dringend Aktivitäten angezeigt, die diesen Missstand beheben.  

Sehr geehrter Herr Minister: Wir sind Realisten genug um zu wissen, dass eine barrierefreie Ertüchtigung unserer S-Bahn-Station nicht von jetzt auf gleich machbar ist. Auch kennen wir unseren Platz in der MVV-Familie i. B. auf Fahrgastzahlen & Co. Was mich offen gestanden ärgert ist die Sprachlosigkeit, wenn es um eine echte PERSPEKTIVE für weitere Ausbaumaßnahmen geht. Wir sehen, hören und erleben, wie ein Bahnhof nach dem anderen „auf Vordermann“ gebracht wird. Was wir aber eben nicht erkennen, ist eine Perspektive für unseren Bahnhof. Unserm Kenntnisstand gibt es noch nicht einmal planerische Überlegungen, am Status quo etwas zu ändern geschweige denn einen Zeitplan, hier zu Verbesserungen zu kommen. 

Ausdrücklich an dieser Stelle lobend erwähnen möchte ich die Kolleginnen und Kollegen des Bahnhofsmanagements München, die m. E. durchwegs konstruktiv nach Lösungen suchen, um Entwicklungen vor Ort (wie z. B. den Bau einer barrierefreien Bushaltestelle am Bahnhof, die Ertüchtigung der Fahrradständer, etc.) zu unterstützen. Was scheinbar aber auch hier fehlt, sind „Vorgaben und Mittel von Oben“, um die so dringend notwendigen weiteren Impulse zu setzen. 

Es würde mich sehr freuen, wenn wir unsere Sonntagsreden zu Barrierefreiheit & Co. auch mit Leben füllen. Ebenfalls freue ich mich, wenn Sie als die politisch verantwortliche Stelle hier die so sehnlich erwartete Perspektive aufzeigen. 

Abschließend lade ich Sie gerne ein, sich vor Ort ein Bild der Lage zu machen und wir absolvieren gemeinsam mit meinem elf Monate alten Sohn und einem handelsüblichen Kinderwagen den Versuch, von einer Bahnsteigseite zur anderen zu kommen. 



Mit freundlichen Grüßen


Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.
Gleichzeitig fordert der Gemeinderat die Verantwortlichen dringend auf, die örtliche Situation wie im Sachvortrag dargestellt zu würdigen und eine zeitliche Perspektive für Planung und darauf folgenden barrierefreien Ausbau des Bahnhofs zu formulieren. Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Haltung des Gremiums nochmals an allen geeigneten Stellen mit Nachdruck zu hinterlegen. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.
Gleichzeitig fordert der Gemeinderat die Verantwortlichen dringend auf, die örtliche Situation wie im Sachvortrag dargestellt zu würdigen und eine zeitliche Perspektive für Planung und darauf folgenden barrierefreien Ausbau des Bahnhofs zu formulieren. Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Haltung des Gremiums nochmals an allen geeigneten Stellen mit Nachdruck zu hinterlegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Barrierefreier Ausbau von Bushaltestellen / hier: Fortschreibung der bisher gefassten Beschlüsse nach Eingang der Förderzusagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates mit Beschlussfassung über Haushalt 2024 31.01.2024 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen der Januar-Sitzung 2024 hat der Gemeinderat beschlossen, mit dem gesetzlich vorgeschriebenen barrierefreien Ausbau von Bushaltestellen zu beginnen. Die Verwaltung wurde beauftragt, für nachfolgende Haltestellen Konzepte gemeinsam mit einem Ingenieurbüro zu erarbeiten. Parallel fand eine intensive Abstimmung mit der Förderstelle statt. In diesen Gesprächen konnte gute und v. a. D. sinnvolle Lösungen erarbeitet werden. Positiv dabei: 
Die Gemeinde kann mit deutlich höheren Förderungen rechnen, nachdem alte Bushaltestellen aufgelöst werden und neue (dann tw. zusammengelegt mit anderen bestehenden Haltestellen) geschaffen werden. In der Mai-Sitzung 2024 hat der Gemeinderat die Beschlussfassungen konkretisiert und die Verwaltung beauftragt, entsprechende Förderanträge zu stellen.

Mit Schreiben vom 04.11.2024 bewilligt die Regierung die erbetenen Förderungen (= Zuwendungsbescheid) wie beantragt und stimmt auch der Förderung möglicher Grunderwerbe (nur notwendig für eine Haltestelle in Pleitmannswang) zu. Die Förderquote wird pauschal inkl. Grunderwerb auf 75% festgesetzt; bei der ursprünglich für den Gemeinderat erarbeiteten Sitzungsvorlage wurde noch von „nur“ einer 70%igen Förderung ausgegangen. Dies ist sehr zu begrüßen!

Die Verwaltung schlägt vor, den im Rahmen der Mai-Sitzung gefassten Beschluss zu erweitern, sodass notwendiger (und staatlich geförderter Grunderwerb) hiervon auch abgedeckt ist und die Maßnahmen umgesetzt werden können.  

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Gesamtausgaben: ~ 350.000 €
Abzgl. erwarteter Förderung: 223.500 €
Verbleibt ein Gemeindeanteil von: 127 TEUR (Stand aktueller Annahme – kalkuliert mit Puffer)


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt den Eingang der Förderzusagen zur Kenntnis. 
Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung der Maßnahmen wie i. R. d. Mai-Sitzung 2024 vorgetragen und beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Arbeiten in Zusammenarbeit mit dem bereits beauftragten Planungsbüro auszuschreiben, zu vergeben und umzusetzen. Der bereits an das Planungsbüro erteilte Auftrag wird entsprechend den benötigten Leistungsphasen erweitert. Dem Gremium ist nach Abschluss der Arbeit Bericht zu erstatten. 
Das Budget wird dabei wie folgt festgesetzt und soll im Haushalt 2024 abgebildet werden:

Gesamtausgaben: 350.000,00 €
Abzgl. erwarteter Förderung: 223.500 €
Verbleibt ein Gemeindeanteil von: 127 TEUR (Stand aktueller Annahme – kalkuliert mit Puffer)


Außerdem wird der Bürgermeister ermächtigt, notwendige Rechtsgeschäfte zum Erwerb von benötigtem Privatgrund in die Wege zu leiten; entsprechende Urkunden sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Eingang der Förderzusagen zur Kenntnis. 
Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung der Maßnahmen wie i. R. d. Mai-Sitzung 2024 vorgetragen und beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Arbeiten in Zusammenarbeit mit dem bereits beauftragten Planungsbüro auszuschreiben, zu vergeben und umzusetzen. Der bereits an das Planungsbüro erteilte Auftrag wird entsprechend den benötigten Leistungsphasen erweitert. Dem Gremium ist nach Abschluss der Arbeit Bericht zu erstatten. 
Das Budget wird dabei wie folgt festgesetzt und soll im Haushalt 2024 abgebildet werden:

Gesamtausgaben: 350.000,00 €
Abzgl. erwarteter Förderung: 223.500 €
Verbleibt ein Gemeindeanteil von: 127 TEUR (Stand aktueller Annahme – kalkuliert mit Puffer)


Außerdem wird der Bürgermeister ermächtigt, notwendige Rechtsgeschäfte zum Erwerb von benötigtem Privatgrund in die Wege zu leiten; entsprechende Urkunden sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Projekt "Ausbau Bahnhofstraße II" / hier: Beratung und Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen nach der Nicht-Bewilligung von Fördermitteln für die Errichtung von vier E-Ladepunkten am neu zu schaffenden Bahnhofsvorplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2024 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Teil der Dorfentwicklungsmaßnahme „Ausbau Bahnhofstraße II“ ist auch eine deutliche Aufwertung des Bahnhofsvorplatzes, wo u. A. verbesserte Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Stellplätze für Mobilitätseingeschränkte Personen und z. B. auch eine vollwertige Bushaltestelle errichtet werden sollen. Teil der Planung – dem Gedanken einer Mobilitätsdrehscheibe folgend – sind auch mehrere Ladepunkte für Elektrofahrzeuge. Sämtliche baulichen Maßnahmen werden dabei im Rahmen der Dorfentwicklungsmaßnahme realisiert (und gefördert). 
Für die Errichtung der Ladestehlen (analog Drexlhof) ist allerdings die Gemeinde zuständig (=> nicht förderfähig i. R. d. Dorfentwicklungsmaßnahme).
Passend dazu hat der Freistaat Bayern am 11.07.2024 den sog. „4. Förderaufruf Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“ veröffentlicht. Kommunen haben damit ab dem 01.08.2024 30 Tage Zeit, Förderanträge zu stellen. Vermutlich gilt hier wieder „wer zuerst kommt malt zuerst“. 
Für die Gemeinde Türkenfeld stellt der Förderanruf zum jetzigen Zeitpunkt angesichts des geplanten Projekts einen sehr glücklichen Zufall dar.

Der Gemeinderat hat sich darum in der Juli-Sitzung 2024 mit dem Sachverhalt befasst und die Verwaltung beauftragt, einen Antrag auf Förderung zu stellen. 

Mit Nachricht vom 08.11.2024 teilt der Fördergeber mit, dass die Gemeinde Türkenfeld NICHT mit einer Förderung rechnen kann. Das Programm sei „massiv überzeichnet“. 
Die Rückmeldung verwundert insofern, weil urspr. mitgeteilt wurde die Fördermittel würden nach dem „Windhundprinzip“ vergeben. Die Verwaltung hat darum bereits am frühen Morgen des erstmöglichen Einreichungstags die Förderanträge gestellt.

Zum weiteren Vorgehen schlägt die Verwaltung vor:
Nachdem für die Errichtung der vier beschlossenen Ladepunkte mind. 35 TEUR investiert werden müssen, sollten die Gemeinde vorerst von einem Bau absehen. Es ist damit zu rechnen, dass weitere Förderprogramme aufgelegt werden. Ein rein eigenwirtschaftlicher Ausbau erscheint insofern voreilig. Vorbereitende Arbeiten wie z. B. das Verlegen von Leer-Rohren sollen i. R. der ohnehin stattfindenden Straßen- und Wegebauarbeiten durchgeführt werden. 

Unabhängig von einer Errichtung von Ladepunkten durch die Gemeinde hat der Bürgermeister am 17.11.2024 die Stadtwerke FFB angefragt, inwieweit diese Interesse an einem eigenwirtschaftlichen Bau einer Ladesäule haben. Eine Antwort wird demnächst erwartet. „Eigenwirtschaftlich“ bedeutet in diesem Kontext, dass die Stadtwerke die Ladesäule inkl. aller Zuleitungen, etc. selbst finanzieren und später betreiben. 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, den Bau der eigentlich geplanten vier Ladepunkte vorerst nicht durchzuführen. Stattdessen soll auf die Auflage passender Förderprogramme gewartet werden. Vorbereitende Arbeiten wie bspw. das Verlegen von Leer-Rohren im Rahmen der ohnehin stattfindenden Straßen- und Wegebauarbeiten sollen durchgeführt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Bau der eigentlich geplanten vier Ladepunkte vorerst nicht durchzuführen. Stattdessen soll auf die Auflage passender Förderprogramme gewartet werden. Vorbereitende Arbeiten wie bspw. das Verlegen von Leer-Rohren im Rahmen der ohnehin stattfindenden Straßen- und Wegebauarbeiten sollen durchgeführt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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8. Gemeindlicher Friedhof / hier: Erweiterung und Anpassung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung nach Errichtung eines Baum-Urnengrab-Bereichs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 8

Pressetaugliche Texte

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Gemeinde Türkenfeld offiziell Trägerin des Türkenfelder Friedhofs, nachdem sie ihn von der Kirchenverwaltung übernommen hat. Im Rahmen der neuen Verantwortung hat sich die Gemeinde intensiv mit der zukünftigen Gestaltung und Nutzung des Friedhofs befasst, um sowohl die Aufenthaltsqualität als auch die Vielfalt der Bestattungsmöglichkeiten zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurden bereits erste Maßnahmen umgesetzt, um den Friedhof den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger entsprechend weiterzuentwickeln.

Umgesetzte Maßnahmen: Im Frühjahr wurde die Außentreppe zum Friedhof instandgesetzt. Die Friedhofsmauer erhielt im Sommer einen neuen Anstrich. Im Oktober konnte ein erster Abschnitt der Wege-Sanierung abgeschlossen werden. Die Instandsetzung mehrerer Wege sorgt nun für eine verbesserte Begehbarkeit und Sicherheit im Bereich des neuen Friedhofs. Ein weiterer bedeutender Schritt war die Einrichtung eines neuen Baum-Urnenfeldes. Dieses umfasst vorläufig 36 Urnenerdgrabstätten und wurde durch die Pflanzung einer Sommerlinde und einer Hainbuchenhecke gestalterisch ergänzt. Diese neue Bestattungsform bietet eine würdige und naturnahe Möglichkeit, Verstorbene zu bestatten, und stellt eine Erweiterung des bisherigen Angebots auf dem Friedhof dar.

Anpassung der Friedhofssatzungen: Um das neue Baum-Urnenfeld und damit verbundene Regelungen aufzunehmen, ist es notwendig, sowohl die Friedhofsbenutzungssatzung als auch die Friedhofsgebührensatzung zu aktualisieren. Die Einführung dieser neuen Grabstättenform erfordert spezifische Regelungen hinsichtlich Nutzung, Pflege und Gestaltung, die in der Friedhofssatzung klar definiert werden müssen. Die Grabnutzer erhalten neben einer würdigen Bestattung der Urne in einem Edelstahlrohr eine Natursteinplatte, die nur noch die entsprechend graviert werden muss. Die Pflege des Baum-Urnenfeldes übernimmt die Gemeinde.
Zudem ist eine Anpassung der Gebührenstruktur erforderlich, um die neuen Grabformen angemessen abzudecken und für Bürgerinnen und Bürger transparente Kosten zu schaffen. Die Gebühr für ein Baum-Urnengrab beträgt jährlich 125,00 Euro, also bei einer 15jährigen Ruhezeit 1.875,00 Euro. Damit ist – bis auf die Kosten für die Gravur – alles abgedeckt. Durch diese Gebühr refinanziert wird die Anlage des Urnengrab-Feldes, die Edelstahl-Zylinder, Abdecktechnik, Grabplatte und Pflege.  

Inhaltliche Anpassungen und Ergänzungen: Im Zuge dieser Überarbeitung wurden neben der Aufnahme der Urnenerdgrabstätten auch einige weitere Stellen in der Friedhofsbenutzungssatzung überarbeitet bzw. ergänzt. § 8a Umweltschutz/Abfallvermeidung wurde gestrichen. Stattdessen wurde ein Absatz in § 16 aufgenommen. Die weiteren Änderungen betreffen insbesondere Vorgaben zur Gestaltung und Pflege der Grabstätten sowie der Erwerb und die Gestaltung der Grabplatten. In der Friedhofsgebührensatzung wurde die neue Bestattungsform aufgenommen.

Die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Türkenfeld ist überzeugt, dass die Bestattungsform in einem Baum-Urnenerdgrab oder in ähnlicher Umgebung für viele Grabnutzer bzw. Angehörige zur wesentlichen Erleichterung bei der Entscheidung für eine Grabstätte im Türkenfelder Friedhof beiträgt.. 


1.        Änderung der Friedhofssatzung



Satzung zur Änderung der
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 30.11.2023 
 
Die Gemeinde Türkenfeld erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796; BayRS 2020-1-1-I), folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 30.11.2023


§ 1

§ 8a wird gestrichen.

§ 2

In § 10 Abs. 1 wird eingefügt:
„d) Urnenerdgrabstätten im Baum-Urnenfeld (für bis zu zwei Urnen)“

§ 3

In § 12 Abs. 1 wird Nr. 4 neu gefasst. Die bisherige Nr. 4 wird zu Nr. 5.:
„4. Urnenerdgrabstätten
      im Baum-Urnenfeld                Edelstahl-Urnenröhre  35 cm                 Tiefe 0,75m

§ 4

§ 15 Abs. 1 und 2 erhalten eine neue Fassung:
„(1) Eine Grabstätte nach § 10 Abs. 1 Buchst. a – c  ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.“
„(2) Bei den Grabstätten nach § 10 Abs. 1 Nr. a – c sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

§ 5

§ 15 wird ergänzt durch Abs. 5:
„Die Pflege der Grabstätten nach § 10 Abs. 1 Buchst. d und e erfolgt durch die Gemeinde.“

§ 6

§ 16 Abs. 6 erhält eine neue Fassung:
„Die gärtnerische Gestaltung und Pflege von Urnenerdgräbern im Urnenfeld (§ 10 Abs. 1 Nr. d), Urnengemeinschaftsgräbern (§ 10 Abs. 1 Nr. e) sowie anonymen Urnengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Das Ablegen von Blumen, Kerzen und sonstigen Gegenständen ist auf Urnenerdgrabstätten im Baum-Urnenfeld grundsätzlich nicht gestattet. Nur in folgenden Zeiträumen dürfen Blumen und Kerzen auf den Urnenerdgrabstätten im Baum-Urnenfeld abgelegt werden: 
a)        bis zu 14 Tage nach einer Bestattung
b)        in der Zeit vom 29.10. bis 05.11. eines Jahres
c)        in der Zeit vom 20.12. bis 02.01. eines Jahres“

§ 7

§ 16 Abs. 7 erhält eine neue Fassung:
„Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Produkte dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die bei der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.“

§ 8

§ 18 wird ergänzt durch Abs. 5:
„Auf den Urnenerdgrabstätten im Baum-Urnenfeld dürfen als Grabverschlussplatten nur die von der Gemeinde Türkenfeld bereitgestellten Natursteinplatten Verwendung finden. Beim Kauf des Nutzungsrechts wird diese Platte mit erworben. Sie geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.
Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu gestalten. Als Schriftzug ist nur eine Gravur zulässig. Erhabene Schriften sind nicht gestattet.“

§ 9  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 18. November 2024 in Kraft.


Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister        

************************************************************************************************************* 

2.        Änderung der Friedhofsgebührensatzung


Satzung zur Änderung der
Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 30.11.2023 
 
Die Gemeinde Türkenfeld erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796; BayRS 2020-1-1-I)- in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) und Art. 20 des Kostengesetzes (BayRS 2023-1-1-F) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (GFS) vom 30.11.2023


§ 1

§ 4 wird ergänzt durch Buchstabe f)
„eine Urnenerdgrabstätte im Baum-Urnenfeld (2 Grabplätze)                125,00 €
  (einschließlich einer Grabverschlussplatte)“


§ 2  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 26.11.2024 in Kraft





Türkenfeld, 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister        



Beschlussvorschlag:

1.        Beschluss
       Der Gemeinderat begrüßt die bisher umgesetzten Maßnahmen auf dem Türkenfelder         Friedhof und beschließt die im Entwurf vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung über         die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)         vom 30.11.2023.
       Die Satzung tritt rückwirkend zum 18.11.2024 in Kraft.

2.        Beschluss 
       Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung         (FGS) vom 30.11.2023. Die Satzung tritt am 26.11.2024 in Kraft.

Beschluss 1

Der Gemeinderat begrüßt die bisher umgesetzten Maßnahmen auf dem Türkenfelder Friedhof und beschließt die im Entwurf vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 30.11.2023.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 18.11.2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 30.11.2023. Die Satzung tritt am 26.11.2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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9. Gemeindliche Liegenschaften - Fassaden- und Raumsanierungsprogramm 2025 / hier: Vergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates mit Beschlussfassung HH 2025 26.02.2025 ö beschließend 8

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat seit Beginn der aktuellen Wahlperiode jedes Jahr einen gewissen Betrag im Haushalt reserviert, der bewusst in den Bestandserhalt gemeindlicher Liegenschaften investiert wird. Bereits abgearbeitet werden konnten so die Fassaden und Fenster des Kindergartens Sumsemann, des Linsenmann-Hauses sowie des Rathauses. Im Jahr 2024 wurden die Fassade und die Fenster des Feuerwehrhauses Zankenhausen sowie div. Klassenzimmer und auch punktuell Kindergartenräume ertüchtigt.

Für 2025 sind folgende Maßnahmen geplant:
-        Sumsemann Gruppen- und Nebenraum OG  (1.500 €)
-        Sumsemann Flure EG+OG sowie Treppenaufgang (5.900 €)
-        Pfiffikus Gruppen- und Nebenraum und Flur/Garderobe OG (1.400 €)
-        Krippe Innenflur und Außenfassade Nordseite sowie punktuelle Sanierung (3.500 €)
-        Fassade Schule, wo es notwendig und möglich ist (insb. auch schadhafte Stelle am Musikraum außen) (4.200 € für Innenhof + Untersicht (mit Gerüst)
-        Angebot qm-Preis für Klassenzimmer (weil diese noch nicht definiert sind) (6,43 €/m² 1.500 € / Klassenzimmer inkl. Heizkörper)
-        Schule Flur UG alter Schulteil + Flur EG Querbau (5.000 € inkl. Innentüre)

Bei den parallel laufenden Fenster-Sanierungen werden durch das gemeindeeigene Hausmeister-Team marode Stellen (z. B. Wetter-Schenkel) ertüchtigt und wo notwendig Teile ausgetauscht, sodass sich die zu beauftragende Maler-Fachfirma sich auf ihr „Kerngeschäft“ konzentrieren kann. 

Die Verwaltung hat ein Angebot für die Malerarbeiten eingeholt:

Fa. xyz, Lkr STA, 26.000 € brutto für die o.g. Liegenschaften - bei zugrunde gelegten Malerarbeiten in 3 Klassenzimmern.

Das Angebot liegt unterhalb der aktuell gültigen Vergabegrenzen, weshalb keine weiteren Angebote eingeholt wurden. Die Konditionen entsprechen allerdings exakt dem Günstigstbieter-Angebot aus dem Jahr 2023, weshalb die Verwaltung eine Direktvergabe für zielführend hält. 

Hinzu kommt als zeitkritische Maßnahme:
Verputz- und Malerarbeiten Schule (Bereich Musikraum und Querbau) außen.
Dort muss, wie dem Gemeinderat bereits avisiert, zwingend neu unter Einsatz von Putzarmierungsgitter verputzt und anschließend wieder gestrichen werden. Die Arbeiten sind als aufwändig einzustufen – auch wg. dem notwendigen Gerüstaufbau. 


         
 
        



Kostenschätzung Fa. abc, Lkr FFB, 30.000 € brutto.
Hierfür werden weitere Angebote eingeholt. 

Um Planungssicherheit sowohl für die Verwaltung wie auch die ausführenden Firmen zu schaffen, bittet die Verwaltung wie auch in den Vorjahren um Beschlussfassung zum jetzigen Zeitpunkt (betrifft Malerarbeiten). Für die Verputzarbeiten werden noch Vergleichsangebote eingeholt, weshalb der Ansatz als Rahmenbudget zu verstehen ist und zur Abstimmung steht.  


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

HHStellen 4640.5000, 4641.5000, 4642.5000 und 2150.5000 im Jahr 2024 mit ~ insg. 56 TEUR zu beplanen (bereits so vorgesehen durch die Kämmerei). 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, die Aufträge wie ich Sachvortrag dargestellt zu vergeben.  Benötigte Mittel sind im Haushalt 2025 einzustellen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Aufträge wie ich Sachvortrag dargestellt zu vergeben.  Benötigte Mittel sind im Haushalt 2025 einzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10. Bebauungsplan "Echinger Wegäcker" / hier: Änderung der Geschäftsordnung, Einrichtung eines beschließenden Planausschusses "ECHINGER WEGÄCKER" sowie Beauftragung der planerseitigen Begleitung des Vorhabens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 10

Pressetaugliche Texte

Wie vor der September-Sitzung des Gemeinderats festgestellt, ist aufgrund der hohen Zahl an „persönlich Beteiligten“ (= Mehrheit des Gremiums) eine Änderung des Bebauungsplans „ECHINGER WEGÄCKER“ im Regelverfahren nicht möglich.
In der Oktober-Sitzung wurde der Vorschlag der Kommunalaufsicht über die Einrichtung sowie die Rahmenbedingungen eines beschließenden Planausschusses „ECHINGER WEGÄCKER“ vorgestellt, um den Fortgang des Verfahrens und zeitnahe Änderungen des Bebauungsplans sicherzustellen. Nach Beendigung der Maßnahme bzw. nach Erfüllung der Aufgabe kann der beschließende Ausschuss wieder aufgelöst werden (Art. 32 Abs. 5 GO).
Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO kann der Gemeinderat die Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen übertragen. Hierunter fällt auch der Erlass von Bebauungsplänen und alle sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO 

Die beschließenden Ausschüsse entscheiden „final“ anstelle des Gemeinderats in den Angelegenheiten, die ihnen der Gemeinderat übertragen hat. Die Beschlüsse sind wie Gemeinderatsbeschlüsse zu sehen (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO). 

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO). Jeder Ausschuss muss demnach ein verkleinertes Abbild des Gemeinderats sein (Gebot der Spiegelbildlichkeit). 
Aufgrund der hohen Anzahl persönlich Beteiligter ist allerdings die paritätische Besetzung des Ausschusses herausfordernd bei der Bildung eines Ausschusses bestehend aus insgesamt sechs Mitgliedern – dem Vorsitzenden und fünf Gemeinderatsmitgliedern (für den Ausschuss sind fünf Sitze zu vergeben).

Der vorgeschlagene Ausschuss würde sich wie folgt zusammensetzen:

5 er + Vorsitz


Sitze
CSU
5:16 x 5
1,56
1+1=2
FW
4:16 x 5
1,25
1+0=1
GR
4:16 x 5
1,25
1+0=1
DG
3:16 x 5
0,94
0+1=1

Damit der Planausschuss „ECHINGER WEGÄCKER“ beschlussfähig wird, muss darauf geachtet werden, den Ausschuss nicht mit Mitgliedern zu besetzen, die aufgrund einer persönlichen Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO i.V.mit Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sind. 

  • Die CSU kann von den 2 zustehenden Sitzen nur 1 intern besetzen, da es 4 pers. Beteiligte gibt.
  • Die CSU hat das Vorschlagsrecht für den 2. Sitz. Dieses Vorschlagsrecht ist nicht auf Mitglieder der eigenen Gruppierung beschränkt, es kann sich auch auf Angehörige anderer Gruppen oder Einzelgänger beziehen. 

Nachdem die Ausschusssitze auf die Fraktionen und Wählergruppen verteilt sind, müssen die Mitglieder in den Ausschuss berufen werden. Die Fraktionen und Wählergruppen haben das alleinige Vorschlagsrecht (Art. 33 Abs. 1 Satz 4 GO). Der Gemeinderat ist an die Vorschläge gebunden und hat die Vorgeschlagenen durch Beschluss in den Ausschuss zu berufen. Die Vorgeschlagenen sind bei der Beschlussfassung nicht persönlich beteiligt und müssen an der Abstimmung teilnehmen. 

Die Vorschläge der Fraktionen und Wählergruppen
CSU: Dr. Veronika Winkler / 2. Sitz S. Schneller
Die Grünen: GR-Mitglied I. Meissner
Freie Wähler: GR U. Herb
Dorfgemeinschaft GR S. Zöllner

Somit setzt sich der Ausschuss „ECHINGER WEGÄCKER“ wie folgt zusammen

Fraktion
Sitze
Ausschussmitglied 1
Ausschussmitglied 2
CSU
2
Dr. Veronika Winkler
GR S. Schneller
FW
1
GR U. Herb
---------------------
Grüne
1
GR-Mitglied I. Meissner
---------------------
DG
1
GR S. Zöllner
---------------------
Vorsitz
1
2.. Bgm Wagner 
i. V. 1. Bgm. Staffler








Grundsätzlich führt den Vorsitz in einem Ausschuss die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO). Bürgermeister Staffler gehört ebenfalls zum Personenkreis der persönlich Beteiligten und ist somit von der Teilnahme an der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. 
Aufgrund dieser Sachlage wird vorgeschlagen, den Vorsitz des Ausschusses an den Zweiten Bürgermeister Johannes Wagner zu übertragen, der nicht persönlich von den Änderungen des Bebauungsplans betroffen ist und somit uneingeschränkt an der Beratung und Entscheidung mitwirken kann. Gemäß Art. 39 Abs. 1 BayGO kann der Vorsitz in einem Ausschuss von einem anderen Mitglied des Gemeinderats übernommen werden, wenn der Erste Bürgermeister verhindert ist oder aus rechtlichen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen ist. 
Der Zweite Bürgermeister Johannes Wagner ist bereit, den Vorsitz im Ausschuss zu übernehmen und die Sitzung zu leiten, um einen reibungslosen Ablauf der Beratungen zu gewährleisten und die erforderlichen Beschlüsse zum Bebauungsplan „ECHINGER WEGÄCKER“ zu fassen. 

Nachdem die Budget-Hoheit beim Gemeinderat und nicht bei einem Ausschuss liegt, muss der Gemeinderat darüber hinaus die Beauftragung eines geeigneten Planungsbüros beauftragen. Aufgrund der Mitgliedschaft der Gemeinde im Planungsverband und der Tatsache, dass die aktuell gültige Fassung des Bebauungsplans „Echinger Wegäcker“ durch den Planungsverband erstellt wurde, schlägt die Verwaltung vor, den Planungsverband auf Aufwandsbasis mit den Arbeiten zu beauftragen. Eine entsprechende Kostenindikation liegt vor und rechnet mit Kosten i. H. v. 14.275,72 EUR (abhängig von den Anforderungen der übergeordneten Behörden). 

****

Die Einrichtung des beschließenden Ausschusses „ECHINGER WEGÄCKER“ wird in die Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld übernommen.

2. Änderung
der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Türkenfeld
für die Wahlperiode 1. Mai 2020 bis 30. April 2026

Auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Änderung der Geschäftsordnung:


§ 1
Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat vom 06. Mai 2020 wird wie folgt geändert:

„Teil III. Die Ausschüsse“ erhält folgende Ergänzungen:

Vor § 6 wird eingefügt:  „1. Allgemeines“
Vor § 7 wird eingefügt:  „2. Aufgaben der Ausschüsse“

Nach § 7 wird eingefügt: 
„§ 7a Beschließender Planausschuss „ECHINGER WEGÄCKER““
  1. Der beschließende Ausschuss „ECHINGER WEGÄCKER“ erledigt die ihm übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderates.
  2. Die Entscheidung des beschließenden Ausschusses steht unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder seine Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
  3. Der beschließende Ausschuss „ECHINGER WEGÄCKER“ hat im Einzelnen folgende Aufgabenbereich und Befugnisse:
  1. Änderung des Bebauungsplans „ECHINGER WEGÄCKER“ nach den Vorschriften des ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie aller örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung




Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Planungskosten ~ 15.000,00 €


Beschlussvorschlag:

Beschluss 1:
Der Gemeinderat beschließt die Einrichtung des beschließenden Planausschusses „ECHINGER WEGÄCKER“ und überträgt diesem die Änderung und Fortführung des Bebauungsplans „ECHINGER WEGÄCKER“ 


Beschluss 2:
Der Gemeinderat beruft die vorgeschlagenen Gemeinderatsmitglieder in den beschließenden Ausschuss „ECHINGER WEGÄCKER“ wie im Sachvortrag dargestellt.



Beschluss 3:
Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung:


2. Änderung
der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Türkenfeld
für die Wahlperiode 1. Mai 2020 bis 30. April 2026

Auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Änderung der Geschäftsordnung:


§ 1
Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat vom 06. Mai 2020 wird wie folgt geändert:

„Teil III. Die Ausschüsse“ erhält folgende Ergänzungen:

Vor § 6 wird eingefügt:  „1. Allgemeines“
Vor § 7 wird eingefügt:  „2. Aufgaben der Ausschüsse“

Nach § 7 wird eingefügt: 
„§ 7a Beschließender Planausschuss „ECHINGER WEGÄCKER““
(1)        Der beschließende Ausschuss „ECHINGER WEGÄCKER“ erledigt die ihm übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderates.
(2)        Die Entscheidung des beschließenden Ausschusses steht unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder seine Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(3)        Der beschließende Ausschuss „ECHINGER WEGÄCKER“ hat im Einzelnen folgende Aufgabenbereich und Befugnisse:
a)        Änderung des Bebauungsplans „ECHINGER WEGÄCKER“ nach den Vorschriften des ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie aller örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung



Beschluss 4:
Der Gemeinderat beauftragt den Planungsverband München i. R. d. Mitgliedschaft der Gemeinde mit der planerischen Begleitung und Umsetzung des Verfahrens. 



.

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Gemeinderat beschließt die Einrichtung des beschließenden Planausschusses „ECHINGER WEGÄCKER“ und überträgt diesem die Änderung und Fortführung des Bebauungsplans „ECHINGER WEGÄCKER“ 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Der Gemeinderat beruft die vorgeschlagenen Gemeinderatsmitglieder in den beschließenden Ausschuss „ECHINGER WEGÄCKER“ wie im Sachvortrag dargestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

Beschluss 3:
Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung:


2. Änderung
der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Türkenfeld
für die Wahlperiode 1. Mai 2020 bis 30. April 2026

Auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Änderung der Geschäftsordnung:


§ 1
Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat vom 06. Mai 2020 wird wie folgt geändert:

„Teil III. Die Ausschüsse“ erhält folgende Ergänzungen:

Vor § 6 wird eingefügt:  „1. Allgemeines“
Vor § 7 wird eingefügt:  „2. Aufgaben der Ausschüsse“

Nach § 7 wird eingefügt: 
„§ 7a Beschließender Planausschuss „ECHINGER WEGÄCKER““
  1. Der beschließende Ausschuss „ECHINGER WEGÄCKER“ erledigt die ihm übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderates.
  2. Die Entscheidung des beschließenden Ausschusses steht unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder seine Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
  3. Der beschließende Ausschuss „ECHINGER WEGÄCKER“ hat im Einzelnen folgende Aufgabenbereich und Befugnisse:
  1. Änderung des Bebauungsplans „ECHINGER WEGÄCKER“ nach den Vorschriften des ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie aller örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 4

Beschluss 4:
Der Gemeinderat beauftragt den Planungsverband München i. R. d. Mitgliedschaft der Gemeinde mit der planerischen Begleitung und Umsetzung des Verfahrens. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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11. Bauleitplanung: Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl. Nrn. 132 + 132/2, Gemarkung Zankenhausen/ hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

Sach- und Rechtslage
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 23.11.2022 (inkl. Beschluss zur Ergänzung des Geltungsbereiches am 10.05.2023) für die Grundstücke Flur Nrn. 132 (tlw.) und 132/2, jeweils Gemarkung Zankenhausen, westlich der Seeblickstraße im Osten der Ortslage Zankenhausen, die Aufstellung der Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur Nrn. 132 (tlw.) und 132/2, jeweils Gemarkung Zankenhausen, in den im Zusammenhang bebauten Ort Zankenhausen (Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“) beschlossen und das erforderliche Verfahren hierfür eingeleitet. Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ wurde am 10.05.2023 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 10.05.2023, in der Zeit vom 31. Mai 2023 bis einschließlich 03. Juli 2023 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 25.05.2023 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB unterrichtet. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden. 

In weiteren Sitzungen hat sich der Gemeinderat mit den Anmerkungen und Bedenken einer betroffenen Grundstückseigentümer-Partei befasst (vgl. entsprechende Beschlüsse) und Richtungsentscheidungen hinsichtlich der angestrebten Planung gefasst. Die heute vorgelegten Abwägungsempfehlungen greifen diese auf. 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sind – wie üblich – die beschlussrelevanten Passagen grau hinterlegt. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ ein:
03        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Brandschutzdienststelle
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
19        Staatliches Bauamt Freising
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
25        Gemeinde Greifenberg
27        Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“:
01        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 01.06.2023 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-12-2)
02        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 03.07.2023
12        Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 20.06.2023 (Vorgang 2023281)
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 26.05.2023 (Az.: 45-60-00 / VI-0752-23-SON)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 26.06.2023
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 15.06.2023
26        Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 20.06.2023
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ ein:
05        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 03.07.2023 (Az.: 21- 6102.1/0-EBS Türkenfeld)
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 13.06.2023 (Az.: P-2023-2614-1_S2)
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 14.06.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-23216/2023)
17        Handwerkskammer für Oberbayern; Schreiben vom 03.07.2023 
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 03.07.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-13-2)
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1.        05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 03.07.2023 (Az.: 21- 6102.1/0-EBS Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: 
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der Aufstellung der o.g. Einbeziehungssatzung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Wohnbebauung am südöstlichen Ortsrand des Ortsteils Zankenhausen zu schaffen.  
Satzungsbereich 
Der Satzungsbereich umfasst die Flurnummer 132/2 sowie eine Teilfläche aus Flurnummer 132 und liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan stellt für den betroffenen Bereich gemischte Bauflächen dar.  
Ortsplanung 
Aus ortplanerischer Sicht bestehen einerseits hinsichtlich der Lage und des Zuschnittes des östlichen Bauraumes auf Flurnummer 132/2 Bedenken, anderseits lässt sich das ungleichverteilte Baurecht auf den beiden betroffenen, nach Größe fast identischen Grundstücken nicht nachvollziehen.  
Der südöstliche Bauraum ragt spornartig in den Außenbereich, eine harmonische Ortsabrundung und Einbindung in die umliegende Landschaft ist so nicht gegeben. Ebenso ist nicht nachvollziehbar warum der Zuschnitt in Breite und Länge im Vergleich zum südwestlichen Bauraum derart variiert. Es wird empfohlen den Bauraum insgesamt weiter nach Norden abzurücken, um das Ausufern in den Außenbereich abzumildern. Ggf. kann der südwestliche Bauraum im Umkehrschluss ein wenig nach Süden verschoben werden, um eine Festsetzung der Flächen für Carports und Garagen für den südöstlichen Bauraum weiterhin sicherstellen zu können.  
Auf der Teilfläche der Flurnummer 132 im nördlichen Bereich der Satzung wird lediglich ein Bauraum festgesetzt. Aus ortsplanerischer Sicht würde sich der umgekehrte Fall, also im Norden zwei und im Süden nur ein Baufenster besser in die Landschaft einbinden lassen. Es wird daher angeregt die Verortung der Baufenster zu überdenken bzw. deren Positionen von Süd nach Nord zu korrigieren.  
Erschließung 
Die Erschließung des westlichen Bauraumes auf dem südlichen Grundstück ist nicht gesichert, da bei Teilung der Flurnummer 132/2 eine Zuwegung von der Seeblickstraße nicht mehr erfolgen kann. Wir empfehlen daher über die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes den verkehrlichen Anschluss an die Seeblickstraße abzusichern.  
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text 
Planzeichnung: 
Die Position der Bauräume (siehe Ortsplanung) sollte planerisch überarbeitet werden.  
Eine Festsetzung von Höhenbezugspunkten sollte in die Planzeichnung aufgenommen werden.  
Planzeichen und Text: 
Zu III. 3.: 
Eine Festsetzung der Dachform und -neigung sollte aufgrund der Außenbereichslage auch für die Nebengebäude erfolgen.  
Zu III. 2.: 
Aufgrund des bewegten Geländes auf beiden Grundstücken sowie im umliegenden Bereich sollten Festsetzungen zur Höhenlage (Höhenbezugspunkte) erfolgen.  
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Planzeichnung: 
Die Garagen sind in zwei Fällen sehr weit von der Straße entfernt, was zu einer vermeidbaren Flächenneuversiegelung führt (14m auf Flnr. 132, bzw. ca. 30m bei der westlichen Garage auf Flnr. 132/2). Vor dem Hintergrund einer außenbereichsverträglichen sowie klimaschonenden Neubebauung wird eine Verlagerung der Garagen empfohlen.
Zu III. 1.: 
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse ist überflüssig, da die Grundfläche und Wandhöhe festgesetzt sind und die max. zulässige Gebäudegröße ausreichend geregelt ist.  
Die Anordnung des Art. 6 BayBO sollte getrennt vom Planzeichen „Baugrenze“ aufgeführt werden (Grenzgaragen sind sonst davon ausgenommen). 
Zu III. 5.: 
Für die Garagengebäude sollten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ergänzt werden. 
Begründung 
Zu 2.: 
Eine Überprüfung vorhandener Potentiale im Innenbereich sollte aufgrund der Siedlungsentwicklung in den Außenbereich überprüft werden. Eine Ergänzung der Begründung, warum im Innenbereich keine Flächen zur Verfügung stehen, sollte erfolgen.  
Sonstiges 
Verfahrensvermerke:  
Das Datum der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sollte ergänzt werden. 
Abfallrecht 
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Einbeziehungssatzung, insbesondere von Fl.-Nr. 132 und 132/2, Gemarkung Zankenhausen, nicht berührt. Von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht/ Staatl. Abfallrecht, werden deshalb keine Bedenken vorgebracht. 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist. 
Immissionsschutz 
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Einbeziehungssatzung grundsätzlich keine Bedenken. 
Eine bessere Durchgrünung mit Bäumen ist jedoch wünschenswert und entspricht auch mehr dem Charakter von Zankenhausen. Zum derzeitigen Planungsstand müssen in jedes Grundstück nur 2 Bäume gepflanzt werden. 
Wasserrecht 
Gegen die genannte Planung bestehen keine wasserrechtlichen Bedenken. 
Straßenverkehrsamt 
Seitens des Straßenverkehrsamtes bestehen keine Einwände, die genannte Bauleitplanung hat für den Sachbereich 42-4 keine Relevanz. 
Kreisstraßen/Straßenbau 
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ in der Gemeinde Türkenfeld. 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da der Bereich der geplanten Planaufstellung bereits ausreichend an das MVV-Netz angebunden ist. Allerdings wäre es zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit der Bushaltestelle „Zankenhausen“ sehr hilfreich, wenn die Erschließung für Fußgänger und Radfahrer nicht nur über die Seeblickstraße zur Pleitmannswanger Straße geführt würde, sondern zumindest perspektivisch ein entsprechender Weg zur Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 10 und 14 bzw. 16 an der Pleitmannswanger Straße geprüft wird. Die darüber mögliche, verhältnismäßig direkte Wegebeziehung erhöht die Erschließungswirkung deutlich. 
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es wird empfohlen, auf den Grundstücken geeignete und überdachte Fahrradabstellanlagen zu installieren.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Satzungsbereich 
Die Ausführungen zum Satzungsbereich werden zustimmend zur Kenntnis genommen.  
Ortsplanung 
Zur Gewährleistung einer harmonischen Ortsabrundung und Einbindung in die umliegende Landschaft wurden die Lage und der Zuschnitt der im Satzungsbereich geplanten Bauräume unter Einbindung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck und der betroffenen Grundstückseigentümer nochmals nachhaltig verändert. Im Ergebnis wird für das Grundstück Flur Nr. 132/2 und die einbezogene Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 132 jeweils ein Bauraum mit gleicher Ausprägung festgelegt. Damit kann für die beiden einbezogenen Grundstücke mit Aufstellung der Einbeziehungssatzung ein weitestgehend identisches Baurecht geschaffen werden.   
Erschließung 
Zur Erschließung der auf den beiden Grundstücken Flur Nr. 132 und 132/2 geplanten Bauräume, insbesondere bei einer möglichen späteren Teilung dieser Grundstücke, wird jeweils ein Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht zur Absicherung einer Erschließung über die Pleitmannswanger Straße bzw. die Seeblickstraße festgesetzt.  
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text 
Planzeichnung: 
Die Position und Ausprägung der geplanten Bauräume wurde nochmals entsprechend angepasst. Siehe hierzu auch die Würdigung zum Belang „Ortsplanung“.  
Für die geplanten Bauräume wird jeweils das Höhenniveau des künftigen Erdgeschossfertigfußbodens der künftigen Wohngebäude in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Damit können die neuen Wohngebäude verträglich in die bestehende Topographie des Satzungsgebietes eingepasst werden. Ergänzend werden in der Planzeichnung (Teil A) der Einbeziehungssatzung in den Randbereichen des Satzungsgebietes einige Höhenkoten zum Bestandshöhenniveau nachrichtlich dargestellt. 
Planzeichen und Text: 
Zu III. 3.: 
Für Nebengebäude wird unter Ziffer V. Nr. 1 der textlichen Festsetzungen eine Festsetzung zur zulässigen Dachform und Dachneigung dieser Gebäude ergänzt.  
Zu III. 2.: 
Für die geplanten Bauräume wird jeweils das Höhenniveau des künftigen Erdgeschossfertigfußbodens der künftigen Wohngebäude in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzt. Damit können die neuen Wohngebäude verträglich in die bestehende Topographie des Satzungsgebietes eingepasst werden. Ergänzend werden in der Planzeichnung (Teil A) der Einbeziehungssatzung in den Randbereichen des Satzungsgebietes einige Höhenkoten zum Bestandshöhenniveau nachrichtlich dargestellt.  
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Planzeichnung: 
Im Zusammenhang mit der Veränderung der Bauräume wurde auch die Verortung der künftigen Garagen / Carports auf den beiden Grundstücken nochmals verändert und soweit möglich optimiert. In diesem Zusammenhang wird die Fläche für Garage / Carport im Bereich des Grundstückes Flur Nr. 132 in einem Bereich verortet, wo bereits jetzt eine Bebauung vorhanden ist. Im Bereich des Grundstückes Flur Nr. 132/2 werden Garagen und/oder Carports zugelassen, deren Verortung sehr kompakt im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bauraum des Hauptgebäudes gewählt wird.
Zu III. 1.: 
Auf eine Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse wird im fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung verzichtet.  
Die Anordnung des Art. 6 BayBO wird im fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung getrennt vom Planzeichen „Baugrenze“ aufgeführt. Hierzu wird in den textlichen Festsetzungen unter Kapitel V. Nr. 3 eine neue textliche Festsetzung zu Abstandsflächen ergänzt. 
Zu III. 5.: 
Eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung für Garagengebäude oder Carports ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich, da deren Bauräume sehr stark begrenzt sind. Zudem richtet sich deren Zulässigkeit und Ausprägung ebenfalls nach § 34 BauGB und somit nach vergleichbaren Gebäudestrukturen im Umfeld des Satzungsgebietes. 
Begründung 
Zu 2.: 
Die Begründung zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung wird im Hinblick auf mögliche Potentiale im Innenbereich redaktionell ergänzt und konkretisiert.  
Sonstiges 
Verfahrensvermerke:  
In dem Verfahrensvermerk Nr. 1 wird das Datum der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses redaktionell ergänzt.
Abfallrecht 
Die Ausführungen des Sachgebietes Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht/Staatl. Abfallrecht werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Auch der Gemeinde sind im Bereich des Satzungsgebietes keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. 
Immissionsschutz 
Die Ausführungen des Sachgebietes Immissionsschutz werden zur Kenntnis genommen.
Naturschutz und Landschaftspflege 
Zur Gewährleistung einer besseren Durchgrünung der künftigen privaten Grundstücksflächen werden die Vorgaben zu Baumpflanzungen in den textlichen Festsetzungen (Kapitel V. Nr. 4) auf einen standortgerechten, heimischen Laubbaum je 300 m² (bislang je 500 m²) erhöht. 
Wasserrecht 
Die Ausführungen des Sachgebietes Wasserrecht werden zur Kenntnis genommen. 
Straßenverkehrsamt 
Die Ausführungen des Straßenverkehrsamtes werden zur Kenntnis genommen. 
Kreisstraßen/Straßenbau 
Die Ausführungen des Sachgebietes Kreisstraße/Straßenbau werden zur Kenntnis genommen. 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Die Ausführungen zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie zum Radverkehr werden zur Kenntnis genommen. Eine Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit der Bushaltestelle „Zankenhausen“ ist infolge fehlender Flächenverfügbarkeit aktuell nicht möglich. Sollte sich perspektivisch diesbezüglich eine entsprechende Möglichkeit ergeben, wird die Gemeinde versuchen eine möglichst direkte Wegeverbindung zu verwirklichen.

Abstimmungsergebnis
Ja        
Nein        
1.1.2.        06 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 13.06.2023 (Az.: P-2023-2614-1_S2)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.  
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:  
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.  
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz zur Meldepflicht von eventuell bei der Umsetzung künftiger Bauvorhaben zu Tage tretender Bodendenkmäler werden zur Kenntnis genommen und im Vollzug der Satzung entsprechend berücksichtigt. Als Hinweis für die künftigen Bauherren wird der in Kapitel VI. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen bereits enthaltene textliche Hinweis um die Hinweise des Landesamtes zur Meldepflicht von Bodendenkmälern gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Ja        
Nein        

       
1.1.3.        08 Wasserwirtschaftsamt München 
Schreiben vom 14.06.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-23216/2023)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
       Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach  Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Niederschlagswasserbeseitigung: 
Der Untergrund ist geprägt von tonig-schluffigem Geschiebemergel (würmzeitlich). Es ist somit mit einem schlecht sickerfähigen Untergrund zu rechnen. 
In der Begründung wird unter 4.3 Niederschlagswasserbeseitigung geregelt, dass anfallendes Niederschlagswasser versickert werden soll. Für die Sicherstellung der Erschließung ist sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist. Deshalb ist im Bereich der geplanten Sickeranlagen eine Sickertest durchzuführen oder alternativ ein Bodengutachten zu beauftragen. Alternative Entsorgungswege sollen geprüft werden.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Infolge der nur bedingten Versickerungseignung des Untergrundes im Satzungsgebiet wird das Niederschlagswasser der bereits bestehenden Gebäude im Umfeld des Satzungsgebietes auf den jeweiligen Grundstücken zurückgehalten (Zisternen etc.) und gedrosselt einem Regenwasserkanal zugeleitet, der über das Satzungsgebiet zu einem Graben im Süden der Ortslage Zankenhausen verläuft. Über diesen kann auch das Niederschlagswasser der beiden neuen Bauvorhaben abgeleitet werden. Die konkrete Entwässerungsplanung erfolgt im nachfolgenden Vollzug der Satzung im Rahmen der jeweiligen Entwässerungsanträge in Eigenregie durch die künftigen Bauherren. 

Abstimmungsergebnis
Ja        
Nein        
       
1.1.4.        17 Handwerkskammer für Oberbayern
Schreiben vom 03.07.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.a. Verfahren der Gemeinde Türkenfeld das im Rahmen der geplanten am östlichen Ortsrand des Ortsteils Zankenhausen eine bisher im Außenbereich nach § 35 BauGB situierte ca. 2.700 m² große Fläche westlich der Seeblickstraße und südlich der Pleitmannswanger Straße, der Grundstücke Fl.Nrn. 132/2 und 132 TF, Gem. Zankenhausen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen soll, um hier eine Wohnbebauung planerisch zu ermöglichen. 
Gegenüber der eingeräumten Möglichkeit für ergänzende Bebauung in dem geplanten, geringen Umfang einer Nachverdichtung über Ortsabrundung als Maßnahme der Innenentwicklung besteht Einverständnis. Wir bitten die Gemeinde Türkenfeld aber grundsätzlich, ihre planerischen Bemühungen um die Erhaltung der bestehenden dörflichen Mischbaustrukturen im Umfeld Satzungsgebiets fortzusetzen. 
Die Erhaltung der Misch- und Dorfgebiete spielt eine wesentliche Rolle für die Sicherung der mittelständischen Wirtschaftsstruktur in den ländlichen Gemeinden und Ortsteilen und nimmt aus der Sicht kleiner und mittelständischer Handwerksbetriebe vor allem vor dem Hintergrund der Planungssicherheit hinsichtlich des Betriebsstandortes einen besonderen Stellenwert ein. Dementsprechend sollten grundsätzlich Voraussetzungen geschaffen werden, die ausgewogene Nutzungsmischungen von Landwirtschaft, Wohnen und Gewerbe zulassen bzw. bewahren, ohne dabei die landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung zugunsten des Wohnens in ihrem Bestehen und ihren Entwicklungsmöglichkeiten zurückzustellen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der Handwerkskammer für Oberbayern werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen. Mit der Einbeziehungssatzung soll eine geringfügige Arrondierung der Baustrukturen der Ortslage Zankenhausen planungsrechtlich gesichert werden, die sich verträglich in die umliegenden dörflichen Mischbaustrukturen im Umfeld des Satzungsgebietes integrieren lässt. Mit den beiden geplanten Bebauungsmöglichkeiten wird die im Ortsteil Zankenhausen vorhandene Nutzungsmischung aus Landwirtschaft, Wohnen und Gewerbe nicht wesentlich nachteilig verändert. Die Sicherung der mittelständischen Wirtschaftsstruktur in den ländlichen Gemeinden und Ortsteilen nimmt auch bei den Planungen der Gemeinde Türkenfeld einen hohen Stellenwert ein. Demzufolge soll in der Ortslage Zankenhausen auch nur eine sehr zurückhaltende wohnbauliche Arrondierung planungsrechtlich gesichert werden, welche die landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzungen in Zankenhausen weder in ihrem Bestehen noch in ihren Entwicklungsmöglichkeiten einschränkt.

Abstimmungsergebnis
Ja        
Nein
       
1.1.5.        20 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
Schreiben vom 03.07.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-13-2)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck nimmt zu oben genanntem Vorgang wie folgt Stellung: 
Bereich Landwirtschaft: 
Wir begrüßen es, dass die Duldung von landwirtschaftlichen Emissionen bereits in den Planunterlagen aufgenommen ist. 
Begrünungen der einzelnen Grundstücke sind so zu gestalten und zu pflegen, dass keine Beschattung oder Einschränkung der umliegenden Flächen entsteht.  
Ergeben sich durch die Bebauung und der Eingrünung (z.B. durch Schattenwurf, oder Wasser- und Nährstoffentzug durch ausgeprägtes Wurzelwachstum) Ertragseinbußen, so sind diese auszugleichen. 
Bereich Forsten: 
Forstliche Belange sind bei den Planungen nicht betroffen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Bereich Landwirtschaft: 
Die Ausführung zur Duldung von landwirtschaftlichen Emissionen wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von Grundstücksbepflanzungen auf benachbarte landwirtschaftliche Nutzflächen wird in den textlichen Festsetzungen unter Kapitel VI. Nr. 6 ein textlicher Hinweis zur Beachtung der allgemein gültigen Vorgaben zu Grenzabständen von Pflanzen für die künftigen Bauherren redaktionell ergänzt. 
Bereich Forsten: 
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Ja        
Nein
       
Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung folgende Anregungen und Hinweise zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ vorgebracht:
1.1.6.        Bürger 1
Schreiben vom 20.06.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Zufahrt und Erschließung zu den Grundstücken Flur Nrn. 132 und 132/2 erfolgt wie aus dem Lageplan ersichtlich ist, über die Seeblickstraße.
Da diese Straße (Feldweg) nur über eine Gesamtbreite von 4,00 m verfügt, sehe ich in Bezug auf die landwirtschaftliche Benutzung des Weges erhebliche Einschränkungen auf uns zukommen (Baustellenfahrzeuge) und nach der Fertigstellung durch parkende Autos auf der Straße, da bei einer Straßenbreite von 4,00 m abzüglich eines parkenden Autos 2,50 m nur eine Restbreite von 1,50 m bleiben.
Da die heute genutzten Maschinen in der Landwirtschaft meistens eine Breite von 3,00 m mit einer Sondergenehmigung bis zu 3,50 m breit sind, wird es erhebliche Schwierigkeiten bei der Benutzung der Straße geben.
Des Weiteren ist die verbleibende Fahrbahnbreite für den Rettungsweg (Feuerwehr) auch zu wenig.
Wir die Landwirte fordern daher die Gemeinde auf, durch Grund-Abtretungen der beiden Flur Nrn. 132 und 132/2 dafür zu sorgen, dass die derzeit bestehende Straßenbreite von 4,00 m für die Landwirtschaft erhalten bleibt.
Das Aufstellen eines Parkverbotsschildes kann man sich sparen, weil sich in der heutigen Ich Gesellschaft keiner daran hält, und wieder der Landwirt der Leittragende ist.
Jetzt noch eine Anmerkung zu der Entstehung der heutigen Seeblickstraße
Vor der Flurbereinigung war die heutige Seeblickstraße nur ein Fußweg. Durch Grundabtretung der Landwirte im Zuge der Flurbereinigung wurde ein Feldweg angelegt. Die Flur Nrn. 132 und 132/2 waren nicht in das Flurbereinigungsverfahren mit einbezogen, sodass auch keine Grundabtretung für die heutige Seeblickstraße erfolgte.
Im Zuge der Ertüchtigung der heutigen Seeblickstraße mit einer Teerspritzdecke wurde sie umgewidmet vom Feldweg zu einer innerörtlichen Straße.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Bürgers zur Seeblickstraße und den hierzu befürchteten Einschränkungen sowie zur Entstehung der heutigen Seeblickstraße werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen. Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für den landwirtschaftlichen und sonstigen Verkehr auf der Seeblickstraße wurde der Entwurf der Einbeziehungssatzung in Abstimmung mit dem Landratsamt und den Grundstückseigentümern nochmals dahingehend überarbeitet und fortgeschrieben, dass die geplante Bebauung auf Grundstück Flur Nr. 132 künftig nur noch über die Pleitmannswanger Straße im Norden erschlossen wird. Über die Seeblickstraße wird künftig lediglich noch die geplante Bebauung auf Grundstück Flur Nr. 132/2 im Süden des Satzungsgebietes erschlossen. Infolge des nur eingeschränkten Straßenraumes der Seeblickstraße wird in der Einbeziehungssatzung festgesetzt, dass westlich der Straße ein 3 m breiter Streifen entlang des Grundstückes Flur Nr. 132/2 von jeglicher Bebauung freizuhalten ist und auch nicht eingefriedet werden darf. Auf diesem Streifen kann künftig in gewissem Maße Begegnungsverkehr auf der Seeblickstraße abgewickelt werden. Zudem steht dieser Streifen auch für temporär haltende / parkende Fahrzeuge zur Verfügung, die damit keine Behinderung für landwirtschaftliche Fahrzeuge etc. darstellen. Unabhängig davon, müssen die für die geplanten Wohngebäude nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde erforderlichen Stellplätze allesamt auf den jeweiligen privaten Grundstücken nachgewiesen werden. Mit dem nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung kann die künftige Verkehrsabwicklung auf der Seeblickstraße, u. a. auch während der Bauphase und für Rettungsfahrzeuge, im nachfolgenden Vollzug der Satzung wesentlich entspannt werden.
Abstimmungsergebnis
Ja        
Nein        
1.1.7.        Bürger 2
Schreiben vom 29.06.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise
1.        Ausgangssituation
1.1
Das im Zuge der Aufstellung der Einbeziehungssatzung zu überplanende Areal westlich der Seeblickstraße im Osten der Ortslage Zankenhausen ist derzeit planungsrechtlich als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan bzw. eine rechtsverbindliche Satzung besteht für dieses Gebiet bislang nicht.
Unsere Mandantin ist Miteigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 132 Gemarkung Zankenhausen. Das Grundstück Fl.Nr. 132 ist im nördlichen Bereich bereits mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Überdies befindet sich im westlichen Bereich des Grundstücks ein kleines Gartenhaus. Eine weitergehende bauliche Nutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 132 und eine erstmalige bauliche Nutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 132/2 jeweils der Gemarkung Zankenhausen ist planungsrechtlich derzeit nach Auffassung der Gemeinde Türkenfeld nicht möglich.
Die an das zu überplanende Areal nördlich und westlich angrenzenden Grundstücke sind jeweils bebaut und zwar das Grundstück Fl.Nr. 136 eingeschossig, Fl.Nr. 133/1 zweigeschossig, Fl.Nr. 133 eingeschossig, Fl.Nr. 132 zweigeschossig.
Mit der Einbeziehungssatzung beabsichtigt die Gemeinde ausweislich der Satzungsbegründung einen städtebaulich- und ortsbildverträglichen Abschluss der Wohnbebauung am östlichen Ortsrand von Zankenhausen zu gewährleisten.
1.2
Die Eigentümer des westlich an die Seeblickstraße angrenzenden ca. 1.306 m² großen Grundstücks Fl.Nr. 132/2 streben eine bauliche Entwicklung dieser Flächen für Wohngebäude an. Zu diesem Zwecke haben sie einen Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gestellt. Um die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens zu schaffen, wurde zunächst in der Sitzung vom 23.11.2022 ein AufsteIIungsbeschIuss für die Einbeziehung des Grundstücks Fl.Nr. 132/2 gefasst. Das Grundstück unserer Mandantin, Fl.Nr. 132, war hiervon nicht umfasst.
Gespräche mit unserer Mandantin darüber, dass auch ihr Grundstück Bestandteil der Einbeziehungssatzung sein soll, fanden nicht statt.
Das Landratsamt Fürstenfeldbruck hat die Gemeinde Türkenfeld nach dem Beschluss zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 132/2 darauf hingewiesen, dass eine solche Satzung nur dann zulässig sei, wenn auch das Grundstück Fl.Nr. 132 mit einbezogen werden würde. In der Sitzung vom 10.05.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld daraufhin beschlossen, den AufsteIIungsbeschIuss vom 23.11.2022 wie folgt zu ändern: „Der räumliche Geltungsbereich wird um eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 132 erweitert und durch die Planzeichnung bestimmt.“
Nach der Planzeichnung sollen auf dem Grundstück Fl.Nr. 132/2 zwei Baukörper zulässig sein, auf dem Grundstück Fl.Nr. 132 hingegen ein Baukörper.
Nach den Festsetzungen der Einbeziehungssatzung soll das Höchstmaß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse bei einer maximal zulässigen Grundfläche je Wohngebäude von 130 m² betragen. Die maximal zulässige Wandhöhe soll 6,00 m betragen, gemessen an der jeweils nördlichen Fassade von der natürlichen Geländeoberkante bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
1.3
Die Erschließung für den motorisierten Individualverkehr soll über die unmittelbar an das Satzungsgebiet anliegende Seeblickstraße sichergestellt werden. Die Errichtung einer neuen öffentlichen Erschließungsstraße sei daher nach Einschätzung der Gemeinde im Zusammenhang mit der geplanten baulichen Arrondierung nicht erforderlich.
Die Trink- und Löschwasserversorgung soll durch Anschluss an das in der Seeblickstraße bereits anliegende Trinkwassernetz des örtlichen Versorgungsträgers erfolgen. Die Abwasserbeseitigung soll über den in der Seeblickstraße bereits anliegenden kommunalen Kanal sichergestellt werden.
Unbelastetes Niederschlagswasser soll soweit möglich breitflächig vor Ort zur Versickerung gebracht werden.
Die Beseitigung der Abfälle soll ortsüblich durch die Entsorgungssysteme des Landkreises Fürstenfeldbruck über die anliegende Seeblickstraße durchgeführt werden. Die Mülltonnen sollen dabei am Abholtag am Straßenrand der Seeblickstraße bereitgestellt werden.
Die Seeblickstraße ist unbefestigt und ca. 3,75 m breit. Ein Gehweg, eine Straßenbeleuchtung oder Straßenentwässerung sind nicht vorhanden.
2.         Einwendungen
Namens und im Auftrag unserer Mandantin stellen wir fest, dass mit der Planung und den derzeit beabsichtigten Festsetzungen der Einbeziehungssatzung kein Einverständnis besteht.
Dies vorausgesetzt weisen wir auf Folgendes hin:
Es ist von der Unzulässigkeit der vorliegenden Einbeziehungssatzung auszugehen. Im Einzelnen:
2.1         Voraussetzungen einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB lässt die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den Innenbereich zu. Die Einbeziehungssatzung ist dabei aber nur für solche einzelne Außenbereichsflächen möglich, die durch die bauliche Nutzung des umgebenden Bereichs geprägt werden.
Voraussetzung ist, dass die vorhandene Bebauung die Weiterentwicklung bezüglich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche wenigstens so mitprägen kann, dass eine Fortentwicklung des Innenbereichs unter Einbeziehung der fraglichen AußenbereichsfIächen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Die vorhandene Bebauung im Innenbereich hat insoweit eine planersetzende Funktion und es gelten dieselben Grundsätze wie bei einer Baulücke.
Eine Prägung der AußenbereichsfIächen i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass dem angrenzenden (lnnen-) Bereich im Hinblick auf Art und das Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen ZuIässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit dieser Flächen entnommen werden können. Eine zusätzliche Steuerung der baulichen Nutzung lässt § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur durch einzelne Festsetzungen und damit nur in begrenztem Maße zu. Diese reduzierte Planqualität einer Einbeziehungssatzung wird überschritten, wenn die getroffenen Festsetzungen zu einer umfassenden normativen Regelung der zulässigen Bebauung nach Art eines qualifizierten Bebauungsplans führen.
Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann nicht an die Stelle eines nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlichen Bebauungsplanes treten, die Gemeinde kann also nicht anstelle des aufwendigen Verfahrens nach §§ 2 bis 4 BauGB sich der verfahrensmäßig wesentlich einfacheren Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB bedienen. Sofern in dem zu überplanenden Bereich städtebauliche Spannungen bestehen, muss zur Bewältigung dieser Konfliktlage ein Bebauungsplan aufgestellt werden, in dessen Rahmen die widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zu einem Ausgleich zu bringen sind.
Eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ist anzunehmen, wenn ErschIießungsmöglichkeiten dieses Gebietes fehlen. Städtebauliche Spannungen treten auf, wenn die Einbeziehung von AußenbereichsfIächen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Frage der ausreichenden verkehrlichen Erschließung aufwirft und die Planung deswegen Festsetzungen nach § 9 BauGB städtebaulich erfordert, die den Rahmen einer Einbeziehungssatzung - die in ihr maximal erreichbare Regelungsdichte - sprengen würden. Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ist nur zulässig, wenn für die neuen Bauplätze insgesamt die Erschließung möglich ist.
2.2         Fehlende Prägung des Plangebietes durch die bauliche Nutzung des umgebenden Bereichs
Für die betroffenen AußenbereichsfIächen fehlen bereits die Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung, da keine ausreichende Prägung durch die bauliche Nutzung des umgebenden Bereichs vorliegt.
Nach § 34 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne AußenbereichsfIächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Durch das Erfordernis der „prägenden“ Wirkung der Umgebung auf die einbezogene Fläche ergibt sich eine funktionelle Begrenzung einer Einbeziehungssatzung. Eine Einbeziehungssatzung scheidet von vornherein aus, wenn die Umgebungsbebauung so diffus ist, dass sie keine prägende Wirkung auf die nicht bebaute Freifläche ausüben kann.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Das nähere Umfeld des Einbeziehungsbereiches ist durch unterschiedliche Nutzungen geprägt. Im Süden finden sich intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen und darauffolgend Einzel- und Doppelhäuser sowie verschiedene Gehölzstrukturen. Im Osten grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Eine Prägung der Bebauung kann daher nur durch die Umgebung im Norden und Westen erfolgen. Hier ist die Umgebungsbebauung jedoch uneinheitlich und kann keine ausreichende Prägung der Außenbereichsflächen bewirken. Die Umgebungsbebauung besteht vorwiegend aus ein- und zweigeschossigen Wohngebäuden und Iandwirtschaftlichen Hofstellen.
Eine einheitliche Wohnbebauung mit prägender Wirkung im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB liegt nicht vor.
Die westlich angrenzende Bebauung ist im Übrigen auch nicht derart prägend, dass ihr hinreichende ZuIässigkeitskriterien für die Bestimmung der baulichen Nutzung auf den einzubeziehenden AußenbereichsfIächen entnommen werden können. Aus diesem Grund werden in der Einbeziehungssatzung diverse Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen und auch die Dachform, zulässige Dachneigung und Hauptfirstrichtung festgesetzt.
2.3         Unvereinbarkeit der Festsetzungen der Einbeziehungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
Nach § 34 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist Voraussetzung für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.
Insbesondere wenn städtebauliche Spannungen und Konflikte hervorgerufen werden, die einer Bewältigung in einem BebauungspIanverfahren bedürfen, kommt der Erlass einer Einbeziehungssatzung nicht in Betracht.
Die Einbeziehungssatzung stellt die städtebauliche Ordnung dadurch in Frage, dass sie Baugrenzen festsetzt und eine Bebauung der Grundstücke zulässt, die keine Entsprechung in der Umgebung finden.
Durch einzelne Festsetzungen nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB darf keine grundsätzliche Umgestaltung des Charakters des betreffenden Gebiets, wie er sich durch die vorhandene Bebauung darstellt, erfolgen. Festsetzungen dürfen Einbeziehungssatzungen nur insoweit enthalten, als dies unerlässlich ist, um ein möglichst reibungsloses Einfügen von Bebauung auf ergänzend einbezogenen Grundstücken zu ermöglichen und zu gewährleisten. Für eine vom vorhandenen Siedlungsansatz gelöste planerische Gestaltungsfreiheit ist kein Raum.
Eine solche grundsätzliche Umgestaltung des Gebiets bzw. eine Lösung von der vorgefundenen Siedlungsstruktur folgt durch die beiden Baufenster auf dem Grundstück Fl.Nr. 132/2 durch großzügig bemessene Baugrenzen, die eine besonders dichte Bebauung, die in deutlichem Gegensatz zur Bebauungssituation auf den im Westen und Norden liegenden Grundstücken stehen. Die Umgebungsbebauung ist dadurch gekennzeichnet, dass jeweils im Vergleich zur Grundstücksgröße eine deutlich geringere überbaute Grundstücksfläche und eine deutlich geringere Baudichte vorliegt. Auch die durch das zweite Baufenster zugelassene rückwärtige Bebauung findet keine Entsprechung in der Umgebungsbebauung.
Dies gilt auch für die festgesetzte maximal zulässige Wandhöhe von 6,0 m, gemessen an der jeweils nördlichen Fassade. Die Grundstücke weisen ein Gefälle von ca. 3,50 m je Grundstück nach Süden auf. Durch die Festsetzung der Wandhöhe der nördlichen Fassade wird an der aufgrund des Gefälles der Grundstücke tieferliegenden südlichen Fassade der festgesetzten Bebauung eine Wandhöhe zugelassen, die wiederum keine Entsprechung in der Umgebungsbebauung besitzt. Die südlichen Fassaden hätten somit eine Wandhöhe von tatsächlich ca. 8 - 8,5 m.
2.4         Bodenrechtlich relevante Spannungen aufgrund fehlender ausreichender verkehrlicher Erschließung
Die Einbeziehungssatzung erzeugt bodenrechtlich relevante Spannungen, da die Einbeziehung der Außenbereichsflächen die Frage der ausreichenden verkehrlichen Erschließung aufwirft.
Die Gemeinde Türkenfeld geht davon aus, dass die verkehrliche Erschließung der künftigen Baugrundstücke über die Seeblickstraße (Fl.Nr. 131) erfolgen könne. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Seeblickstraße ist nur 3,75 m breit, sodass ein Begegnungsverkehr nicht möglich ist. Zudem sind keine Gehwege und keine Straßenbeleuchtung vorhanden. Eine Straßenentwässerung ist ebenfalls nicht vorhanden, sodass bei Regenereignissen das Wasser entweder hangabwärts in Richtung Süden abläuft oder zur Seite auf die anliegenden Grundstücke, insbesondere die Grundstücke Fl.Nrn. 132 und 132/2. Zur Zeit wird die Seeblickstraße durch landwirtschaftIichen Verkehr und Anliegerverkehr sowie durch Roller- und Fahrradfahrer genutzt. Die Seeblickstraße wird aktuell von sehr vielen kleinen Kinder mit Rollern und Fahrrädern genutzt, um den südlich liegenden Kinderspielplatz zu erreichen.
Bei Gegenverkehr wird bereits jetzt das Straßenbankett befahren, sodass unsere Mandantin ihren Zaun nicht auf die Grundstücksgrenze, sondern nach innen verlagert auf ihr Grundstück gesetzt hat. Durch die geplante Wohnbebauung wird es sowohl zu weiterem Anwohnerverkehr als auch zu Lieferverkehr kommen, der nicht im erforderlichen Umfang über die jetzt vorhandene unbefestigte Straße abgewickelt werden kann. Für Rettungsdienst und Feuerwehr müsste die Seeblickstraße ebenfalls ausreichend Kapazität bieten, was jedoch nicht der Fall ist. Ein Ausbau der Seeblickstraße zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit wird daher erforderlich werden.
Die Abfallbeseitigung soll ebenfalls nach der Satzungsbegründung über die Seeblickstraße erfolgen, sodass zusätzlich zum regulären Verkehr Abfalltonnen am Straßenrand stehen und die AbfaIIbeseitigungsfahrzeuge die Seeblickstraße nutzen müssen. Die schmale unbefestigte Seeblickstraße ist für eine derartige Belastung nicht ausgelegt, zumal das Grundstück Fl.Nr. 132/2 keine Ausweichmöglichkeit bietet.
Zudem ist die bisherige Entwässerung des Niederschlagswassers der umgebenden Grundstücke und der einbezogenen Grundstücke gefährdet und nicht sichergestellt. Das Niederschlagswasser kann entgegen der Ausführungen in der Satzungsbegründung nicht schadlos zur Versickerung gebracht werden. Grund dafür ist zum Einen das erhebliche Gefälle und zum Anderen die Beschaffenheit des Bodens. Aufgrund des vorhandenen Lehmbodens versickert das Niederschlagswasser nur äußerst langsam. Bei Starkregenereignissen fließt somit das Wasser hangabwärts in Richtung Süden ab. Überdies fließt das Niederschlagswasser der Seeblickstraße aufgrund mangelnder Straßenentwässerung auf die angrenzenden Grundstücke, was zu einer zusätzlichen Belastung führt. Aus diesem Grund wird derzeit das Niederschlagswasser in eine Regenwasserleitung (Tonrohre mit ca. 10 cm Durchmesser) eingeleitet, welche sich unterhalb der Grundstücke Fl.Nrn. 132 und 132/2 befindet. Bei einer Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 132/2 würde diese Möglichkeit entfallen.
2.5         Abwägungsmängel
Die Einbeziehungssatzung leidet an mehreren Abwägungsmängeln.
Die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung erfordert wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Das Abwägungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Außerdem ist es verletzt, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dies gilt auch für eine Einbeziehungssatzung.
Vorliegend hat offensichtlich keine Abwägung oder gar Berücksichtigung der Interessen unserer Mandantin stattgefunden.
Denn bereits unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) wäre zu berücksichtigen bzw. abzuwägen gewesen, ob auf dem Grundstück Fl.Nr. 132 anstatt nur einem Baukörper genauso wie auf dem Grundstück Fl.Nr. 132/2 zwei Baukörper mit einer Grundfläche von jeweils 130 m² festzusetzten sind. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Grundstücke ist willkürlich und erschließt sich auch städtebaulich nicht, da die einbezogene Teilfläche des Grundstücks unserer Mandantin, Fl.Nr. 132, größer ist als das gesamte Grundstück Fl.Nr. 132/2. Zudem wird bei der Festsetzung der Garagenfläche auf dem Grundstück unserer Mandantin nicht berücksichtigt, dass aufgrund der starken Hangneigung und Böschung in diesem Bereich eine Garage gar nicht sinnvoll geplant werden kann.
Unsere Mandantin fordert daher, dass durch die Einbeziehungssatzung, sofern diese von Seiten der Gemeinde weiterhin als zulässig erachtet werden sollte, auf ihrem einbezogenen Grundstücksteil der Fl.Nr. 132 eine vergleichbare bauliche Nutzung zugelassen wird.
In Hinblick auf die angedachte Erschließung des Plangebietes über die unbefestigte und nur 3,75 m breite Seeblickstraße ergibt sich ein weiterer Abwägungsmangel. Bestehende und entstehende Konfliktsituationen in Folge der nicht ausreichenden verkehrlichen Erschließung wurden nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt. Ohne nähere Untersuchung der Verkehrssituation wird nur behauptet, dass die Errichtung einer neuen öffentlichen Erschließungsstraße nicht erforderlich sei.
Ein Abwägungsmangel besteht auch hinsichtlich der problematischen Entsorgung des Niederschlagswassers im Plangebiet und von den umliegenden Grundstücken.
Ausweislich der Satzungsbegründung sei aufgrund der Erfahrungen aus der Umgebung davon auszugehen, dass auch im Einbeziehungsbereich eine schadlose NiederschIagswasserbeseitigung über eine Versickerung vor Ort möglich ist. Tatsächlich ist eine solche jedoch nicht möglich. Aus diesem Grund erfolgt aktuell die Entwässerung des Niederschlagswassers über den Kanal im Plangebiet in Richtung Süden. Die vorliegende Planung zeigt, dass die Problematik der Beseitigung des Niederschlagswassers nicht ausreichend beurteilt und gewürdigt wurde. Insbesondere wurden die Gefährdungen durch Niederschlagswasser bei Starkregen infolge der starken Hangneigung und der Beschaffenheit des Bodens des Plangebietes übersehen. Ein Konzept für die schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers liegt nicht vor. Zur Beachtung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können.
Schließlich fehlen auch Überlegungen dazu, in Hinblick auf die Errichtung und effektive Nutzung von Dach-PV-Anlagen anstatt einer nord-südlichen Ausrichtung der Baukörper eine ost-westliche Ausrichtung vorzunehmen, um südlich ausgerichtete Dachflächen zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund des stetigen Klimawandels und auch Art. 44a Abs. 4 BayBO muss sichergestellt werden, dass erneuerbare Energien effizient und wirtschaftlich genutzt werden können. Die Ausrichtung der Baukörper, wie sie derzeit festgesetzt ist, entspricht nicht dem allgemeinen Grundsatz, zum Klimaschutz beizutragen und die nationalen Klimaschutzziele zu erreichen.
3.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Entwurf der Einbeziehungssatzung in der vorliegenden Form infolge der fehlenden Prägung des Plangebietes durch die Umgebungsbebauung, die Unvereinbarkeit der Festsetzungen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und des Entstehens bodenrechtlich relevanter Spannungen aufgrund fehlender ausreichender verkehrlicher Erschließung bereits unzulässig ist.
Zudem leidet die Einbeziehungssatzung an erheblichen Abwägungsmängeln und Fehlern. Insbesondere wurden die Interessen unserer Mandantin in Bezug auf die Festsetzungen auf ihrem Grundstück nicht berücksichtigt.

Fachliche Würdigung und Abwägung

1.         Ausgangssituation
Zu 1.1
Die allgemeinen Ausführungen zur Ausgangssituation und zu den Zielen der kommunalen Planung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Zu 1.2
Die Ausführungen und Darlegungen zum Anlass und bisherigen Verfahrensverlauf zur Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ sowie zu den Inhalten und Zielen des ausliegenden Entwurfes der Satzung werden zur Kenntnis genommen.
Zu 1.3
Die Ausführungen zur geplanten Erschließung des Satzungsgebietes für den motorisierten Individualverkehr sowie zur technischen Erschließung (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung etc.) und Abfallentsorgung geben den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Auslegung des Entwurfs der Einbeziehungssatzung wieder. 
2.         Einwendungen
Zu 2.1         Voraussetzungen einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Die im Zuge der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ überplanten Außenbereichsflächen grenzen im Westen und Norden unmittelbar an wohnbaulich genutzte Gebäudestrukturen der gewachsenen Ortslage Zankenhausen an. Die hier vorhandenen ein- bis zweigeschossigen Wohngebäude prägen hinsichtlich ihrer Ausprägung (Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, Höhenentwicklung etc.) und Ihrer Nutzungsart bereits seit Jahren den Ortsrand in diesem Bereich der Ortslage Zankenhausen, so dass auf dieser Basis auch eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Bereich der überplanten Außenbereichsflächen im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gewährleistet ist. Diese Einschätzung teilt auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck, das von der Gemeinde bereits im Vorfeld der Aufstellung der Einbeziehungssatzung zur Möglichkeit der Einleitung eines derartigen Verfahrens kontaktiert wurde. 
Nachdem auch eine angemessene Erschließung für die im Bereich der Einbeziehungssatzung mögliche Wohnbebauung gegeben ist (siehe nachfolgende Würdigung zu Pkt. 2.4), sieht die Gemeinde am überplanten Standort die Voraussetzungen für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gegeben. Im bereits durchgeführten Beteiligungsverfahren wurde diese Einschätzung auch von keiner der beteiligten Fachdienststellen (Landratsamt, Regierung etc.) in Frage gestellt.
Zu 2.2        Fehlende Prägung des Plangebietes durch die bauliche Nutzung des umgebenden Bereichs
Wie in der Würdigung unter Punkt 2.1 bereits dargelegt sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung am überplanten Standort am Rand der Ortslage Zankenhausen infolge der unmittelbar anliegenden baulichen Vorprägung und Nutzung gegeben.
Auch bei Baulücken im typischen baulichen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) findet sich in den seltensten Fällen eine vollkommen einheitlich ausgeprägte Umgebungsbebauung, nachdem es sich hierbei regelmäßig um historisch gewachsene Siedlungsgebiete mit einem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungs- und Bebauungsstrukturen handelt. Die umgebende Bebauung bildet auch in diesen Fällen gewissermaßen einen Rahmen, in welchen sich ein neu hinzukommendes Vorhaben einzufügen hat. Im Bereich des Satzungsgebietes wird dieser Rahmen durch die nördlich und westlich bestehenden Wohngebäude definiert, welche im
vorliegenden Fall die wesentlichen Merkmale für eine städtebaulich geordnete wohnbauliche Arrondierung im Bereich des Satzungsgebietes in Zankenhausen vorgeben. 
Zu 2.3        Unvereinbarkeit der Festsetzungen der Einbeziehungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
Wie unter den vorhergehenden Punkten bereits dargelegt, ist die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Siedlungsgebietes des Ortsteiles Zankenhausen grundsätzlich vereinbar und ruft keine städtebaulichen Spannungen oder Konflikte hervor, die im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens zu bewältigen wären. In Abstimmung mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck werden im Rahmen der Einbeziehungssatzung lediglich die Festsetzungen getroffen, die im Rahmen von nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu einer Klarstellung des § 34 BauGB erforderlich sind. 
In Abstimmung mit den betroffenen Grundstückseigentümern und dem Landratsamt wurden im Zuge einer zwischenzeitlich erfolgten Fortschreibung der Einbeziehungssatzung deren Inhalte nochmals dahingehend verändert, das für die beiden einbezogenen Grundstücke mit Aufstellung der Einbeziehungssatzung ein weitestgehend identisches Baurecht geschaffen werden kann.
Zu 2.4        Bodenrechtlich relevante Spannungen aufgrund fehlender ausreichender verkehrlicher Erschließung
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für den landwirtschaftlichen und sonstigen Verkehr auf der Seeblickstraße wurde der Entwurf der Einbeziehungssatzung in Abstimmung mit dem Landratsamt und den betroffenen Grundstückseigentümern nochmals dahingehend überarbeitet und fortgeschrieben, dass die geplante Bebauung auf Grundstück Flur Nr. 132 künftig nur noch über die Pleitmannswanger Straße im Norden erschlossen wird. Über die Seeblickstraße wird künftig lediglich noch die geplante Bebauung auf Grundstück Flur Nr. 132/2 im Süden des Satzungsgebietes erschlossen. Infolge des nur eingeschränkten Straßenraumes der Seeblickstraße wird in der Einbeziehungssatzung festgesetzt, dass westlich der Straße ein 3 m breiter Streifen entlang des Grundstückes Flur Nr. 132/2 von jeglicher Bebauung freizuhalten ist und auch nicht eingefriedet werden darf. Auf diesem Streifen kann künftig in gewissem Maße Begegnungsverkehr auf der Seeblickstraße abgewickelt werden. Zudem steht dieser Streifen auch für temporär haltende / parkende Fahrzeuge zur Verfügung, die damit keine Behinderung für den sonstigen Verkehr auf der Seeblickstraße darstellen. Unabhängig davon, müssen die für die geplanten Wohngebäude nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde erforderlichen Stellplätze allesamt auf den jeweiligen privaten Grundstücken nachgewiesen werden. Mit dem nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung kann die künftige Verkehrsabwicklung auf der Seeblickstraße, u. a. auch während der Bauphase und für Rettungsfahrzeuge, im nachfolgenden Vollzug der Satzung wesentlich entspannt werden. Im Übrigen finden sich im Gemeindegebiet Türkenfeld an mehreren Stellen im Bestand Erschließungsstraßen mit einem eingeschränkten Querschnitt ohne separaten Gehweg und ohne Straßenbeleuchtung, auf denen in ähnlichem Umfang wie dies künftig für das Satzungsgebiet der Fall sein wird, ohne Probleme die Erschließung von Wohngrundstücken vonstattengeht.
Wie bei den bereits bestehenden Anwesen östlich der Seeblickstraße bereits seit Jahren der Fall, müssen auch die Abfallbehältnisse der künftigen Wohngebäude im Satzungsgebiet am Abholtag am Straßenrand der nächstgelegensten, von den Entsorgungsfahrzeugen des Landkreises befahrenen Straße bereitgestellt werden. Bei einer Befahrung der Seeblickstraße könnten auch diese Behältnisse ohne Behinderung des sonstigen Verkehrsflusses auf der Seeblickstraße im Bereich des von jeglicher Bebauung freizuhaltenden 3m-Streifens westlich der Straße bereitgestellt werden.
Infolge der nur bedingten Versickerungseignung des Untergrundes im Satzungsgebiet wird das Niederschlagswasser der bereits bestehenden Gebäude im Umfeld des Satzungsgebietes auf den jeweiligen Grundstücken zurückgehalten (Zisternen etc.) und teilweise gedrosselt einem Regenwasserkanal zugeleitet, der über das Satzungsgebiet zu einem Graben im Süden der Ortslage Zankenhausen verläuft. In Abstimmung mit dem Abwasserzweckverband soll über diesen Kanal künftig auch das Niederschlagswasser der beiden neuen Bauvorhaben gedrosselt abgeleitet werden. Hierzu müssen auf den Grundstücksflächen im Satzungsgebiet Rückhalteeinrichtungen umgesetzt werden, über die mit einer maximalen Einleitungsmenge von 0,5 l/s an den bestehenden Kanal angeschlossen werden kann. Die konkrete Entwässerungsplanung erfolgt im nachfolgenden Vollzug der Satzung im Rahmen der jeweiligen Entwässerungsanträge in Eigenregie durch die künftigen Bauherren.
Zu 2.5        Abwägungsmangel
Wie unter den vorgenannten Punkten zu den einzelnen Themenbereichen (Verkehrserschließung, Niederschlagswasserbeseitigung etc.) bereits dargelegt, sieht die Gemeinde keine Abwägungsmängel bei der Aufstellung der Einbeziehungssatzung, da die hiervon betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander einer gerechten Abwägung zugeführt werden können. Zudem sind in die seitens der Gemeinde vorgenommene Abwägung auch alle Belange eingeflossen, die für eine objektive Bewertung der Planung erforderlich sind. 
Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung wurden die Lage und der Zuschnitt der im Satzungsbereich geplanten Bauräume unter Einbindung der beiden betroffenen Grundstückseigentümer und des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zwischenzeitlich auch nochmals verändert. Im Ergebnis wird für das Grundstück Flur Nr. 132/2 und die einbezogene Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 132 jeweils ein Bauraum mit gleicher Ausprägung festgelegt. Damit kann für die beiden einbezogenen Grundstücke mit Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ ein weitestgehend identisches Baurecht geschaffen werden. Zudem kann mit der neuen Ausrichtung der neuen Gebäudestrukturen auch dem Klimaschutz und damit den nationalen Klimaschutzzielen angemessen Rechnung getragen werden.
3.
Aus den vorgenannten Punkten sieht die Gemeinde die Voraussetzungen für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung grundsätzlich gegeben und kann auch keinen relevanten Abwägungsmangel bei deren Aufstellung erkennen. Demzufolge wird an der Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße – Zankenhausen“ auch weiterhin festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Ja        
Nein        
1.1.8.        Bürger 3
Schreiben vom 29.06.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Ich habe Bedenken zu der Planung der Bebauung des Grundstücks Nr. 132/2.
Die Bebauung ist außerordentlich dicht geplant. Die Abstände zu den Grenzen sind aufs Äußerste ausgereizt. Dies ist gerade am Ortsrand und für das Ortsbild nicht zuträglich.
Sollte eine Einfriedung bis zu Straßengrenze gesetzt werden, kann das Probleme für landwirtschaftliche Geräte bedeuten.
Es ist für mich zu dicht bebaut geplant.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Bürgers zur geplanten Bebauung und Erschließung dieser werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen. In Abstimmung mit dem Landratsamt und den Grundstückseigentümern wurde der Entwurf der Einbeziehungssatzung nochmals dahingehend überarbeitet und optimiert, dass auf den beiden einbezogenen Grundstücken nur noch jeweils ein Baufeld festgesetzt wird. Zudem sind von den künftigen Bauherren bei Umsetzung der Bebauung grundsätzlich auch die allgemein gültigen gesetzlichen Vorgaben zum Abstandsflächenrecht zu beachten, mit denen den gesetzlichen Vorgaben zu einer angemessenen Besonnung, Belichtung und Belüftung schutzbedürftiger Nutzungen in Nachbarschaft des Satzungsgebiet auch künftig entsprochen werden kann (Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse). Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Seeblickstraße wurde der Entwurf der Einbeziehungssatzung auch dahingehend überarbeitet und fortgeschrieben, dass die geplante Bebauung auf Grundstück Flur Nr. 132 künftig nur noch über die Pleitmannswanger Straße im Norden erschlossen wird. Über die Seeblickstraße wird künftig lediglich noch die geplante Bebauung auf Grundstück Flur Nr. 132/2 im Süden des Satzungsgebietes erschlossen. Infolge des nur eingeschränkten Straßenraumes der Seeblickstraße wird in der Einbeziehungssatzung festgesetzt, dass westlich der Straße ein 3 m breiter Streifen entlang des Grundstückes Flur Nr. 132/2 von jeglicher Bebauung freizuhalten ist und auch nicht eingefriedet werden darf. Auf diesem Streifen kann künftig in gewissem Maße Begegnungsverkehr auf der Seeblickstraße abgewickelt werden. Zudem steht dieser Streifen auch für temporär haltende / parkende Fahrzeuge zur Verfügung, die damit keine Behinderung für landwirtschaftliche Fahrzeuge etc. darstellen. Unabhängig davon, müssen die für die geplanten Wohngebäude nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde erforderlichen Stellplätze allesamt auf den jeweiligen privaten Grundstücken nachgewiesen werden. Mit dem nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung kann die künftige Verkehrsabwicklung auf der Seeblickstraße im nachfolgenden Vollzug der Satzung wesentlich entspannt werden.

Abstimmungsergebnis
Ja        
Nein
       
1.1.9.        Bürger 4
Schreiben vom 01.07.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Gegen diese Satzung erhebe ich hiermit Einspruch.
Begründung:
Die Straße zu den beiden Grundstücken ist für die Bebauung mit 4m nicht ausreichend breit vor allem in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Nutzung. Diese Straße wurde im Zuge der Flurbereinigung von den Landwirten als landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg gebaut und im Laufe der Zeit zu einer Ortsstraße umgewidmet. Die Erfahrung zeigt, dass in Verbindung mit Wohnbebauung vermehrt Autos auf der Straße geparkt werden – sei es durch Gäste, Handwerker oder der Bequemlichkeit wegen. Durch die parkenden Autos ist dann ein Vorbeikommen mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht mehr möglich. 
Deswegen sollte im Zuge der Einbeziehungssatzung die Straße verbreitert werden oder entsprechend Parkmöglichkeiten (auch über Stellplatzordnung hinaus) geschaffen werden.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Bürgers zur Seeblickstraße und zu den hier befürchteten Einschränkungen werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen. Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für den landwirtschaftlichen und sonstigen Verkehr auf der Seeblickstraße wurde der Entwurf der Einbeziehungssatzung in Abstimmung mit dem Landratsamt und den Grundstückseigentümern nochmals dahingehend überarbeitet und fortgeschrieben, dass die geplante Bebauung auf Grundstück Flur Nr. 132 künftig nur noch über die Pleitmannswanger Straße im Norden erschlossen wird. Über die Seeblickstraße wird künftig lediglich noch die geplante Bebauung auf Grundstück Flur Nr. 132/2 im Süden des Satzungsgebietes erschlossen. Infolge des nur eingeschränkten Straßenraumes der Seeblickstraße wird in der Einbeziehungssatzung festgesetzt, dass westlich der Straße ein 3 m breiter Streifen entlang des Grundstückes Flur Nr. 132/2 von jeglicher Bebauung freizuhalten ist und auch nicht eingefriedet werden darf. Auf diesem Streifen kann künftig in gewissem Maße Begegnungsverkehr auf der Seeblickstraße abgewickelt werden. Zudem steht dieser Streifen auch für temporär haltende / parkende Fahrzeuge zur Verfügung, die damit keine Behinderung für landwirtschaftliche Fahrzeuge etc. darstellen. Unabhängig davon, müssen die für die geplanten Wohngebäude nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde erforderlichen Stellplätze allesamt auf den jeweiligen privaten Grundstücken nachgewiesen werden. Mit dem nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung kann die künftige Verkehrsabwicklung auf der Seeblickstraße im nachfolgenden Vollzug der Satzung wesentlich entspannt werden.

Abstimmungsergebnis
Ja        
Nein        
1.1.10.        Bürger 5
Schreiben vom 04.07.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Bezüglich der Einbeziehungssatzung "Seeblickstr. Zankenhausen" möchte ich folgende Hinweise/Anregungen zum Entwurf der Einbeziehungssatzung geben: 
1.        Verkehrssituation 
Die Verkehrssituation ist im Moment schon des Öfteren schwierig. Sobald Handwerker oder Besucher im oberen Teil der Seeblickstraße (Richtung Pleitmannswangerstr.) anwesend sind, ist diese nicht mehr zu befahren und man muss die Strecke rückwärts bis zum Spielplatz zurückfahren, um an der Echingerstraße den Bereich Seeblickstraße verlassen zu können (siehe angefügtes Beispielbild). Die Straße ist aktuell nicht breit genug (befestigt knapp 2,8 m), um für zusätzlich am „Seitenstreifen“ parkende Fahrzeuge vernünftig Platz zu schaffen. Ein Parken im oder umfahren der parkenden Autos über den anliegenden Acker - wie oftmals praktiziert - kann auch nicht die Lösung des Problems sein. Daher möchte ich Sie bitten, auf ausreichend Stellplätze der Neubebauungen innerhalb der jeweiligen Grundstücksgrenzen oder entsprechende Verbreiterung des betroffenen Straßenabschnitts zu achten. 
 
Beispielbild „Situation Seeblickstraße“
2.        max. zulässige Wandhöhe der Bebauung 
In "Punkt III. Festsetzung durch Planzeichen" ist eine Wandhöhe von 6,0m (gemessen an der jeweils nördlichen Fassade) angegeben. Eine Beschränkung wie z.B. der max. Firsthöhe oder talseitigen Wandhöhe wie in anderen Bebauungsplänen der Gemeinde ist nicht vorgesehen. Da das Gelände von Nord nach Süd deutlich abfällt, wird die Wand- sowie Firsthöhe der Südseite dementsprechend hoch. Die zulässige max. Wandhöhe wird also am höchsten Geländepunkt der Bebauung festgelegt, somit ist eine maximale Gebäudehöhe mit annähernd 3 Vollgeschossen plus Dach in der Südansicht möglich. In der Bekanntmachung ist jedoch vermerkt, es solle ein „ortsbildverträglicher Abschluss der Wohnbebauung in Anlehnung an den bereits in Nachbarschaft vorhandenen Baubestand" gewährleistet werden. Aus meiner Sicht widersprechen sich diese beiden Punkte. 

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Bürgers zur Verkehrssituation und zum geplanten Höhenniveau der Bebauung werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen. 
1.         Verkehrssituation
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für den landwirtschaftlichen und sonstigen Verkehr auf der Seeblickstraße wurde der Entwurf der Einbeziehungssatzung in Abstimmung mit dem Landratsamt und den Grundstückseigentümern nochmals dahingehend überarbeitet und fortgeschrieben, dass die geplante Bebauung auf Grundstück Flur Nr. 132 künftig nur noch über die Pleitmannswanger Straße im Norden erschlossen wird. Über die Seeblickstraße wird künftig lediglich noch die geplante Bebauung auf Grundstück Flur Nr. 132/2 im Süden des Satzungsgebietes erschlossen. Infolge des nur eingeschränkten Straßenraumes der Seeblickstraße wird in der Einbeziehungssatzung festgesetzt, dass westlich der Straße ein 3 m breiter Streifen entlang des Grundstückes Flur Nr. 132/2 von jeglicher Bebauung freizuhalten ist und auch nicht eingefriedet werden darf. Auf diesem Streifen kann künftig in gewissem Maße Begegnungsverkehr auf der Seeblickstraße abgewickelt werden. Zudem steht dieser Streifen auch für temporär haltende / parkende Fahrzeuge zur Verfügung, die damit keine Behinderung für landwirtschaftliche Fahrzeuge etc. darstellen. Unabhängig davon, müssen die für die geplanten Wohngebäude nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde erforderlichen Stellplätze allesamt auf den jeweiligen privaten Grundstücken nachgewiesen werden. Mit dem nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung kann die künftige Verkehrsabwicklung auf der Seeblickstraße im nachfolgenden Vollzug der Satzung wesentlich entspannt werden.
2. max. zulässige Wandhöhe der Bebauung
Im Zuge der Fortschreibung des Entwurfes der Einbeziehungssatzung wurde auch die Bebaubarkeit auf den beiden einbezogenen Grundstücken Flur Nr. 132 und 132/2 nochmals dahingehend verändert und fortgeschrieben, dass je Grundstück nur noch ein Baufeld verbleibt. Unter Berücksichtigung der im Satzungsgebiet vorhandenen Topographie wird für jedes dieser Baufelder die künftige Erdgeschossfertigfußbodenhöhe neuer Wohngebäude verbindlich festgesetzt. Damit kann sichergestellt werden, dass die neuen Wohngebäude verträglich in das jeweils vorhandene Bestandshöhenniveau integriert werden können. Mit der vorgegebenen Hauptfirstrichtung parallel zum Hang (West-Ost) und der Beschränkung der Wandhöhe auf maximal 5,5 m über dem Niveau des jeweiligen Erdgeschossfertigfußbodens, kann eine ortsbildverträgliche Arrondierung der im Ortsteil Zankenhausen bereits vorhandenen Bebauungsstrukturen sichergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Ja        
Nein
       
1.1.11.        Bürger 6
Schreiben vom 10.07.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Ich bin in regelmäßigen Abständen in Zankenhausen im Haus, das von meinen Eltern 1956/57 hier gebaut wurde. Jetzt habe ich von einer Bauplanung auf 132/2 in Zankenhausen erfahren - und dass die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Dennoch möchte ich nicht versäumen,
a)         auch meine Bedenken hinsichtlich Zufluss von Niederschlagswasser zum Engelsgraben zu äußern und
b)         zu hinterfragen, ob der Plan auf dem neuesten Stand des Landesvermessungsamtes ist.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Bürgers zur Niederschlagswassersituation und zum Stand der Plangrundlage werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen. 
Zu a):
Infolge der nur bedingten Versickerungseignung des Untergrundes im Satzungsgebiet wird das Niederschlagswasser der bereits bestehenden Gebäude im Umfeld des Satzungsgebietes auf den jeweiligen Grundstücken zurückgehalten (Zisternen etc.) und gedrosselt einem Regenwasserkanal zugeleitet, der über das Satzungsgebiet zu einem Graben im Süden der Ortslage Zankenhausen verläuft. Über diesen kann auch das Niederschlagswasser der beiden neuen Bauvorhaben abgeleitet werden. Die konkrete Entwässerungsplanung erfolgt im nachfolgenden Vollzug der Satzung im Rahmen der jeweiligen Entwässerungsanträge in Eigenregie durch die künftigen Bauherren.
Zu b):
Die der Planzeichnung (Teil A) zur Einbeziehungssatzung zugrundeliegende Katastergrundlage stellt den aktuellen Stand des Landesvermessungsamtes dar. Eine neuere Version der Grundlage ist der Gemeinde nicht bekannt.

Abstimmungsergebnis
Ja        
Nein        
 
Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 1.1.1. bis 1.1.11.) wesentliche Anpassungen und Änderungen am Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ erforderlich werden, welche die Grundzüge der Planung berühren, muss ein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren durchgeführt werden. Nach Billigung des fortgeschriebenen Entwurfes der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ durch den Gemeinderat, sind die Entwurfsunterlagen nochmals gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 13 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden erneut zu beteiligen.
Nach Durchführung der erneuten Auslegung / Beteiligung sind die in diesem Zusammenhang eingehenden Stellungnahmen wiederum vom Gemeinderat zu behandeln und zu würdigen.



Beschlussvorschlag:

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB sowie der         Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie         Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB zum Entwurf der         Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ eingegangenen Stellungnahmen         wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.11.). 
2.        Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
3.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den fortgeschriebenen Entwurf der         Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“, bestehend aus der         Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der         Fassung vom 25.11.2024.
4.        Zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße -         Zankenhausen“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches         (BauGB), insbesondere die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung         der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB,         jeweils in Verbindung mit § 13 BauGB durchzuführen.

Beschluss 1

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.11.). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 25.11.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 4

Zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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12. Bauantrag: Neubau eines Wohnhauses mit Garage und 2 PKW-Stellplätzen, Gollenbergstraße 6, Fl.Nr. 395/2, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö 12

Pressetaugliche Texte

Das 784 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.



Der Altbau wurde bereits abgebrochen. Es soll ein neues Wohnhaus mit 2 Wohnparteien errichtet werden.

Die Wandhöhe beträgt 6,70 m, die Firsthöhe 9,87 m. 
Das Satteldach soll mit einer Dachneigung von 30 ° errichtet werden. 
Die GRZ I beträgt 0,23, die GRZ II 0,41 und die GFZ liegt bei 0,36.



Befreiungsantrag:
Aufgrund der Hanglage des Grundstückes ergibt sich an der Ostseite eine
Wandhöhe von 6,70 m. Westseitig ist die Wandhöhe 6,10 m. Im Bebauungsplan wird unter Nr. 2.4 eine maximale Wandhöhe von 6,50 m festgesetzt. Das Vorhaben überschreitet somit um 0,20 m die zulässige Wandhöhe.

Vergleichsfälle:

  • Schubertstr. 3 – Befreiung zur Wandhöhe von 0,20 m

Auf dem Grundstück werden 4 Stellplätze sowie die Abstandsflächen nachgewiesen.

Aus Sicht der Verwaltung kann die Befreiung und das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage und 2 PKW-Stellplätzen in der Gollenbergstraße 6, Fl. Nr. 395/2, Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Die Zustimmung zur Befreiung zur Überschreitung der Wandhöhe um 0,20 m wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage und 2 PKW-Stellplätzen in der Gollenbergstraße 6, Fl. Nr. 395/2, Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Die Zustimmung zur Befreiung zur Überschreitung der Wandhöhe um 0,20 m wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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13. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö 13

Pressetaugliche Texte

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Moorenweis; Erweiterung Ortsabrundungssatzung „Steibach“; Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.  § 4 Abs. 2 
Das im Zuge der Erweiterung der bestehenden Ortsabrundungssatzung „Steinbach“ überplante Areal südwestlich der Kreisstraße FFB13 im Norden der Ortslage Steinbach ist derzeit planungsrechtlich als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan bzw. eine rechtsverbindliche Satzung besteht für dieses Gebiet bislang nicht. Eine bauliche Nutzung auf dem nördlichen Teil des Grundstücks Flur Nrn. 13 und 13/2 der Gemarkung Steinbach ist demzufolge planungsrechtlich derzeit nicht möglich. Der Grundstückseigentümer der südwestlich an die Kr FFB13 anliegenden Grundstücke Flur Nrn. 13 und 13/2 strebt zur Abrundung der bestehenden Ortsabrundungssatzung „Steinbach“ und der bereits anliegenden Wohnbebauung eine bauliche Entwicklung dieser Flächen für ein Wohngebäude an. Die Erschließung des neuen Wohngebäudes kann über die anliegende Straße gewährleistet werden. An die Satzungsgrundstücke können sämtliche Medien (Wasser, Abwasser, Strom, Telekom) herangeführt werden beziehungsweise liegen diese bereits an.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter folgenden Link einsehbar: 
https://moorenweis.de/rathaus/bauamt-bauwesen/bauleitplanung


Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Schondorf am Ammersee; Aufstellung des Bebauungsplanes „Mühlau-Kugelspiel Teilbereich A“, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.  § 4 Abs. 2 i.V.m. §13a BauGB
Anlass für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans ist das Ergebnis einer Überprüfung, inwieweit die Planungsziele des 1968 aufgestellten Bebauungsplans „Teilbebauungsplan über die Baugebiete Mühlau und Kugelspiel“ mit bisher 26 Änderungen noch im Bestand vorhanden sind. Es wurde geprüft, welche Ziele erhalten werden sollen und welche Regelungsinhalte gelockert oder geändert werden können. Diese Untersuchung erfolgte im Rahmen der „Analyse zur Voruntersuchung des Bebauungsplans „Mühlau-Kugelspiel“ vom 14.07.2017 durch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München. Man kam zu dem Ergebniss, dass der Bebauungsplan inkl. Änderungen kein geeignetes Instrumentarium für die geordnete bauliche Entwicklung mehr da stellt, aufgrund der zahlreichen Änderungen und kumulativ erteilten Befreiungen.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter folgenden Link einsehbar: 

https://www.schondorf-ammersee.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bebauungsplaene

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Schondorf am Ammersee; Aufstellung des Bebauungsplanes „Mühlau-Kugelspiel Teilbereich C“, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.  § 4 Abs. 2 i.V.m. §13a BauGB

Anlass für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans ist das Ergebnis einer Überprüfung, inwieweit die Planungsziele des 1968 aufgestellten Bebauungsplans „Teilbebauungsplan über die Baugebiete Mühlau und Kugelspiel“ mit bisher 26 Änderungen noch im Bestand vorhanden sind. Es wurde geprüft, welche Ziele erhalten werden sollen und welche Regelungsinhalte gelockert oder geändert werden können. Diese Untersuchung erfolgte im Rahmen der „Analyse zur Voruntersuchung des Bebauungsplans „Mühlau-Kugelspiel“ vom 14.07.2017 durch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München. Man kam zu dem Ergebniss, dass der Bebauungsplan inkl. Änderungen kein geeignetes Instrumentarium für die geordnete bauliche Entwicklung mehr da stellt, aufgrund der zahlreichen Änderungen und kumulativ erteilten Befreiungen.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter folgenden Link einsehbar: 

https://www.schondorf-ammersee.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bebauungsplaene

Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Geltendorf; 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung), Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.  § 4 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde Geltendorf plant die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Rahmen eines Bürgerwindprojektes im Gemeindegebiet zu realisieren. Diese Anlage soll unter Berücksichtigung eines Abstands von 1.000 Metern zu Wohnnutzungen umgesetzt werden. 

Es wurde keine Stellungnahme an die Gemeinde Geltendorf abgegeben.

Die Planunterlagen sind während der o. g. Auslegungsfrist im Internet unter dem folgenden Link einsehbar: https://www.geltendorf.de/bekanntmachungen

Antrag auf Vorbescheid:  Neubau eines Doppelhauses, Schubertstraße 1, Fl. Nr. 367/8, Gem. Türkenfeld
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22.10.2024 abgelehnt.

Antrag auf Vorbescheid:  Errichtung zweier Freiflächen Photovoltaikanlagen, Zigeunerberg, Fl. Nrn. 945, 945/1, Gem. Türkenfeld
Der Antrag hat sich durch die Rücknahme des Antrages mit Bescheid vom 06.11.2024 erledigt.

Bauantrag:  Anbau eines Wintergartens an das bestehende EFH, Burgbachstr. 40, Fl. Nr. 301/20, Gem. Türkenfeld
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 01.11.2024 genehmigt.


Bauantrag: Neubau einer Doppelgarage und eines außenliegenden Treppenhauses zur Erschließung von 2 WE mit 2 weiteren KFZ-Stellplätze, Römerstraße 3, Fl. Nr. 267/9, Gem. Türkenfeld
Das Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung am 20.09.2023 vom Gemeinderat behandelt. Die ursprünglichen Kubaturen des Projekts wurden verkleinert, weshalb das gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg erteilt wurde.

Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von 2 Doppelhäusern und 4 Appartements, Aresingerstraße 6, Fl. Nr. 1368/7, Gem. Türkenfeld 
Das Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung am 06.05.2024 vom Gemeinderat behandelt. 
Das gemeindliche Einvernehmen wurde auf dem Verwaltungsweg erteilt.

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14. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö 14

Pressetaugliche Texte

Grundstücksangelegenheiten / Areal "Saliterstraße SÜD" / hier: Genehmigung des vom Gemeinderat beauftragten notariellen Kaufvertrags
Die Gemeinde hat einen hälftigen Eigentumsanteil an mehreren Grundstücken im Umgriff des im Flächennutzungsplans als „Saliterstraße SÜD“ dargestellten Bereichs erworben.

Konkret:




Grundstücksangelegenheiten / hier: Ermächtigung des Ersten Bürgermeisters zur Abgabe verbindlicher Gebote f. d. Flurnummern 1396 & 1397 (Gem. Türkenfeld) / Perspektive f. d. Areal
Der Bürgermeister wurde ermächtigt, ein verbindliches Angebot abzugeben.

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15. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö 15

Pressetaugliche Texte

KURZ-STATUSBERICHT zu wesentlichen Projekten
Fortan (= ab 20.07.2022) soll im Sinne der Transparenz in jeder Sitzung kurz zu den wesentlichen Projekten berichtet werden. Wesentliche Update, die auch in der Sitzung explizit mündlich ergänzt werden, sind fett markiert

1.        Ausbau Bahnhofstraße Teil II: Veröffentlichung Ausschreibung geplant bis Ende 2024; Vergabe-Entscheidung dann bis Ende Februar 2024; Baubeginn März/ April 2025 angestrebt. 
2.        Sanierung Schwimmbad: Warten auf Genehmigung des sog. „Vorzeitigen Maßnahmenbeginns“ seitens des Freistaats Bayern; anschl. Entscheidung GR bzgl. weiterem Vorgehen. 
3.        Renaturierung Höllbach innerorts/ Ertüchtigung Einmündung Saliterstraße (Bundesförderung): Projekt b. a. W. verschoben.  
4.        Baugebiet Saliterstraße NORD: Erschließungsträgervertrag inkl. aller Zusatzvereinbarungen abgeschlossen; hälftigen Grundstücksanteil bezahlt; Detail-Planung läuft. Parallel: Gespräche bzgl. Aufteilung Parzellen gestartet   
Hochwasserschutzmaßnahmen für Bestandsbebauung im Umgriff Saliterstraße: dto.   
5.        Baugebiet DORFANGER:  Erschließungsträger-Vertrag, etc. derzeit in Abstimmung mit den hälftigen Grundstückseigentümern; 
dazu gehörend: Projektpartner-Suche f. Gemeindeteil: Ausschreibung veröffentlicht
8.        Ortsabrundungssatzung „Zankenhausen – Seeblickstraße“: vgl. heutige TO.     
9.        Verlagerung Hundesportgelände: Bauantrag lt. Aussage LRA „auf der Zielgeraden“
10.        Regel-Befahrung, Auswertung und Sanierung gemeindeeigenes Abwassernetz: Wg. Engpässen bei beauftragten Firmen Umsetzung „250TEUR-Paket“ 2025 geplant. 
11.        Ertüchtigung Pumpen im Bereich Abwasser: Alle notwendigen GR-Beschlüsse gefasst; Projektvolumen 1,45 Mio. EUR; Verwaltung wartet weiter auf Förderbescheide von Bund und Land.  
13.        Abschluss Brandschutzkonzept Schönbergaula: Arbeiten auf der Zielgeraden.
17.        Ertüchtigung Warn-Infrastruktur im Gemeindegebiet (= Sirenen): Förderanträge gestellt; warten auf Antwort. Standorteinmessung erledigt. Neues Förderprogramm Sirenen 2.0 -> Anträge dort aufrechterhalten.  
23.        Umsetzung Projekt „Streuobstpakt“: Weitere knapp 100 Bäume wurden auf öff. Flächen Anfang November gepflanzt (Standorte: vgl. Berichterstattung hierzu) 
24.        Ertüchtigung Weiherdamm: In den KWs 27 + 28/2024 fanden Gespräche mit dem beauftragten Ingenieurbüro sowie dem Wasserwirtschaftsamt statt.
Bzgl. Ertüchtigung Weiherdamm liegt nun eine Kostenschätzung vor, die Kosten (ohne größeren Straßenbauanteil) i. H. v. ~130 TEUR prognostiziert (Förderquote: 50%). Projekt soll im nächsten Schritt mit dem WWA besprochen werden.    
25.        EFRE-Förderung zur energetischen Ertüchtigung Rathaus/FFW-Haus/Linsenmann-Haus: Konzept wird aufgrund geänderter Rahmenbedingungen fortgeschrieben; anschl. Entscheidung, ob Umsetzung sinnvoll.  
28.        Gemeindliches Grundstück Kreuzstraße/ Weißenhornstraße: Auftragsvergabe Erschließung abgeschlossen; Arbeiten haben begonnen.  
29.        Ankaufsangebot Salettl: Gutachter war im Juli 2024 vor Ort, Gutachten soll bis Herbst 2024 vorliegen. 
30.         Im Rahmen der Dorfentwicklung - Ertüchtigung bzw. barrierefreier Ausbau Linsenmann-Innenhof: Planung abgeschlossen; warten auf Mittelbereitstellung ALE.   
31.        Windkraft im Gemeindegebiet: aktuell keine neuen Erkenntnisse.    
34.         Ertüchtigung Abwasserdruckleitung Zankenhausen: Alle Aufträge durch GR vergeben; warten auf Umsetzung.    
35.         Kommunale Wärmeplanung / Energienutzungsplan: vgl. heutigen TOP.  
38.        Straßensanierungs- bzw. ausbauprogramm 2024: Letzte Nacharbeiten für das Frühjahr 2025 geplant.
39.        Schrittweise barrierefreie Ertüchtigung von Bushaltestellen: Beschlussfassung durch den Gemeinderat liegt vor; aktuell warten auf Förderbescheide.    
40.         „Erweiterung Feuerwehrhaus Türkenfeld“: Ausschreibung für Planungsleistungen soll Anfang 2025 veröffentlicht werden. 
42.        Ergänzung fehlende Straßenlampen: Auftrag zu Aufstellung einer Muster-Solarleuchte wurde vergeben; Installation demnächst geplant. 
43.        Friedhof Türkenfeld: Arbeiten Wege-Sanierung und Erstellung Baum-Urnenfeld abgeschlossen; detaillierte Bürger-Info zur neuen Bestattungsvariante in Vorbereitung.  
47.        Erneuerung bzw. Ergänzung Sitzbänke im Rahmen einer DE-Maßnahme: Maßnahmen beschlossen; Umsetzung startet sobald alle formellen Voraussetzungen seitens ALE geschaffen. 
49.        Vorstudie Geothermie Ammersee-Region: Vorstudie beauftragt. 
50.        Projektidee "Erweiterung Gewerbegebiet An der Kälberweide" durch Nachnutzung einer ehem. Kiesabbaufläche, etc.: Gutachten beauftragt; Flächenansprüche gesichert; ausführliche Information für Öffentlichkeit folgt. 
52.        Förderprogramm „E-Auto-Ladestationen 2.0“: Antrag wurde nicht bewilligt; warten auf neues Förderprogramm.  
53.        Ertüchtigung Geschiebesperre Höllbach: Auftrag wurde erledigt; Restarbeiten im Frühjahr. 
54.        Ertüchtigung Spielplatz „Im Duringveld“: Arbeiten abgeschlossen. 
55.        Vorstudie zur Beleuchtung verschiedener Heizungs-Optionen für den Schulcampus sowie die Turnhalle: Ergebnis liegt vor und ist in Vor-Abstimmung mit AK Energie. Anschl. Beratung und Beschlussfassung im Rahmen einer GR-Sitzung. 
56.        Änderung Bebauungsplan „Echinger Wegäcker“: GR hat in Oktober-Sitzung 2024 Voraussetzungen für Änderungs-Procedere geschaffen; Formelle Ladung, etc. an neu geschaffenen Ausschuss folgt demnächst. 
57.        Anschaffung Aufsitzmäher: GR-Beschluss gefasst; Gerät geordert.  
58.        Austausch Leuchtmittel Turnhalle abgeschlossen / Leuchtmittel-Austausche in der Schule bzw. im Musikraum in Planung: In der Turnhalle wurde in den Herbstferien die Beleuchtung ausgetauscht. Erste Messungen bestätigen, dass damit der Stromverbrauch der Deckenbeleuchtung mehr als halbiert werden konnte. Wir rechnen damit, dass sich die Investition in weniger als einem Jahr rechnet – inkl. eklatanter Stromeinsparung. In den nächsten Monaten sollen ähnliche Aktionen in der Schule, Schönbergaula und im Rathaus geprüft werden. 
Kosten Umrüstung Turnhalle (inkl. Arbeitszeit eigener Mitarbeiter): 5.308,29 € / Einsparung kann mit Ende des Monats November im Detail beziffert werden und wird dann nachgeliefert. 
59.        Verlängerung optische Gehweg-Markierung Echinger Straße Zankenhausen: Markierungsarbeiten i. R. einer Paketausschreibung beauftragt. Umsetzung in 2025 gepl.  
60.        Neukalkulation Gebühren ABWASSER zum 01.01.2026: Vorarbeiten laufen. 
61.        Erstellung Kommunale Wärmeplanung: Förderbescheid liegt vor; Beschlussfassung i. R. d. heutigen Sitzung (vgl. entsprechenden TOP)
62.        Weitere PV-(Speicher)-Projekte im Jahr 2025: Aufgrund der Lastprofile wird die Gemeindeverwaltung weitere PV-Projekte prüfen. Insb. die Nachrüstung eines PV-Speichers im Kindergarten Sumsemann sowie der Bau einer PV-Anlage auf dem LiMa-Haus erscheinen sinnvoll. Sobald Details vorliegen, werden in Abstimmung mit dem AK Energie Beschlussvorlagen dazu erarbeitet. 




Termine 2025 – bitte vormerken:
  • 22.01.25 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung 
  • 03.02.24 – 18:00 Uhr – Sitzung Schuldverband (inkl. Haushalt)
  • 06.02.24 – 19:00 Uhr – virtueller Bürgerstammtisch
  • 26.02.24 – 19:00 Uhr – GR-Sitzung mit Beschlussfassung über den Haushalt 2025
  • 29.03.25 – 09:00 Uhr – Aktion Saubere Landschaft
  • 09.04.25 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • 26.05.25 (Montag!) – 19:30 Uhr – GR-Sitzung (=> wg. Terminlage Ostern / Pfingsten / Feiertage leider nicht anders möglich)
  • 30.06.25 – 19:00 Uhr – virtueller Bürgerstammtisch
  • 16.07.25 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • 17.07.25 – 18:30 Uhr – Bürgerversammlung – Linsenmann-Saal
  • -sitzungsfreie Zeit in den Sommerferien / je nach Aufkommen i. B. auf Bauanträge, … ggf. Sondersitzung während der Ferien-
  • 17.09.25 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • 29.10.25 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • 18.11.25 – 19:00 Uhr – virtueller Bürgerstammtisch
  • 29 + 30.11.25 -  Christkindlmarkt (Türkenfeld – jährlich wechselnd zwischen den Ortsteilen)
  • 03.12.25 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • 11.12.25 – 18 Uhr – Weihnachtsfeier für die Beschäftigten der Gemeinde sowie d. Gemeinderat
  • 20.12.25 – offen - Adventliche Stunde für Seniorinnen und Senioren (ehem. Seniorenweihnacht)   
  • 31.12.25 – 11:45 Uhr – Silvesterritt 



Unfall gemeindliches Fahrzeug 
Das gemeindliche „Handwerker-Auto“ war in einen Unfall verwickelt. Der durchaus nennenswerte Schaden i. H. v. ~ 10 TEUR (Verursacher: Eine Dritte Partei; keine Schuld beim gemeindlichem Personal) wird reguliert. 



Weitere Trafostation der Stadtwerke FFB an der St.-Ottilien-Straße
Aufgrund von nicht optimalen Stromspannungsverhältnissen im Bereich der St.-Ottilien- und Kreuzstraße sowie kommenden Ladestrukturen und wachsenden PV-Anlagen planen die Stadtwerke Fürstenfeldbruck GmbH eine neue Trafostation in der St.-Ottilien-Straße im Bereich der Einmündung zur Kreuzstraße (siehe Lageplan).
Wichtig: Die Station (3m x 3m) wird auf einem derzeit brachliegenden Teilbereich errichtet, Bäume müssen hierfür nicht weichen, auch der nahe Parkplatz bleibt vollständig erhalten. Die entsprechenden Zuleitungen liegen bereits in der Nähe der Station. Eine entsprechende Dienstbarkeit wird seitens der Stadtwerke vorbereitet, sämtliche hierfür nötigen Kosten werden von den Stadtwerken FFB übernommen.





Ergebnis der 167. Sitzung des AK Steuerschätzung vom 24. Oktober 2024 / Der Gemeindetag teilt dazu mit:




Zeitplan für Ausschreibung Planungsleistungen FFW-Haus Erweiterung Türkenfeld:



Ausbau Bahnhofstraße II
Demnächst beginnen ersten Arbeiten zur Geländefreimachung (insb. Entnahme der lt. Gutachten am Weiher zu fällenden Bäume, Hecken, etc.). Hierdurch soll das Einhalten der gesetzlichen Pflichten sichergestellt werden. Auftraggeber hierfür ist das ALE bzw. die TG.

Ausserdem liegt eine aktualisierte Kostenschätzung für den gemeindlichen Teil der Baumaßnahme vor; die Zahlen für den TG-Teil datieren weiter auf Januar 2023.

Datenstand vom 19.12.2024 10:56 Uhr