Datum: 26.05.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:16 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:16 Uhr bis 21:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 09.04.2025 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Türkenfeld / hier: Neuerlass sowie Außer-Kraft-Setzung der Satzung(en) vom 11. Februar 1985
4 Kommandanten-Neuwahl der Freiwilligen Feuerwehr Türkenfeld / hier: Bestätigung der Gewählten durch den Gemeinderat
5 Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) / hier: Neuerlass einer Stellplatzsatzung sowie Außer-Kraft-Setzung der bisher geltenden "Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen - Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStS"
6 Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) / hier: Erlass einer Spielplatzsatzung
7 Kommunalwahlen 2026 / hier: Bestellung der Gemeindewahlleitung und Festlegung der Entschädigung für Wahlhelfer
8 Jahresabschluss 2024 - Rechnungsergebnis und Vorlage der Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht
9 Projekt "Verlagerung Hundesportgelände (...)" / hier: Abschluss einer Nutzungsvereinbarung bzw. eines Pachtvertrags für das neu entstehende Hundesportgelände
10 Bauleitplanung: Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl. Nrn. 132 + 132/2, Gemarkung Zankenhausen/ hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
11 Grund- und Mittelschule Türkenfeld / notwendige Erweiterung des Raumangebots durch bessere Nutzung vorhandener Räumlichkeiten bzw. Neuzuschnitt / hier: Beratung und Beschlussfassung zum Vorschlag
12 Bauantrag/Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 PKW-Stellplätzen, Mozartstraße 4, Fl. Nr. 237/1, Gem. Türkenfeld
13 Bauantrag/Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 PKW-Stellplätzen, Mozartstraße 4 a, Fl. Nr. 237/1, Gem. Türkenfeld
14 Bauantrag/Neubau eines außenliegenden Treppenhauses zur Erschließung einer zweiten Wohneinheit im Dachgeschoss und einer Garage sowie 2 PKW-Stellplätzen, Römerstraße 3, Fl. Nr. 267/9, Gem. Türkenfeld
15 Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines EFH mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und 2 PKW-Stellplätzen, Geltendorfer Str. 16, Fl. Nr. 1336, Gem. Türkenfeld
16 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
17 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
18 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 09.04.2025 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö 1

Pressetaugliche Texte

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 09.04.2025 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 09.04.2025 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö 2
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3. Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Türkenfeld / hier: Neuerlass sowie Außer-Kraft-Setzung der Satzung(en) vom 11. Februar 1985

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö beschließend 3

Pressetaugliche Texte

Die derzeit gültigen Satzungen der Freiwilligen Feuerwehren Türkenfeld und Zankenhausen stammen aus dem Jahr 1985. Seitdem haben sich verschiedene gesetzliche und rechtliche Rahmenbedingungen geändert, insbesondere im Bereich des Bayerischen Feuerwehrgesetzes. Diese Änderungen machen eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Satzungen erforderlich.

Als Grundlage für den Neuerlass der Satzungen diente die Mustersatzung, die in der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz enthalten ist. Diese Mustersatzung berücksichtigt die aktuellen rechtlichen Anforderungen und stellt sicher, dass die Organisation und Aufgaben der freiwilligen Feuerwehren zeitgemäß geregelt sind.

Die neuen Satzungen sollen rückwirkend zum 1. Mai 2025 in Kraft treten. Eine Rückwirkung ist in diesem Fall rechtlich zulässig, da keine schutzwürdigen Interessen der Bürger beeinträchtigt werden. 

Der Neuerlass betrifft beide Feuerwehrsatzungen: die Freiwillige Feuerwehr Türkenfeld sowie die Freiwillige Feuerwehr Zankenhausen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Satzungen zum 1. Mai 2025 treten die bisherigen Satzungen vom 11. Februar 1985 außer Kraft.


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt den Neuerlass der Satzungen für die
  • Freiwillige Feuerwehr Türkenfeld sowie
  • Freiwillige Feuerwehr Zankenhausen

in der jeweils vorliegenden Fassung.

Die Satzungen treten rückwirkend zum 1. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen vom 11. Februar 1985 außer Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die neuen Satzungen ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Neuerlass der Satzungen für die
  • Freiwillige Feuerwehr Türkenfeld sowie
  • Freiwillige Feuerwehr Zankenhausen

in der jeweils vorliegenden Fassung.

Die Satzungen treten rückwirkend zum 1. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen vom 11. Februar 1985 außer Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die neuen Satzungen ortsüblich bekannt zu machen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Kommandanten-Neuwahl der Freiwilligen Feuerwehr Türkenfeld / hier: Bestätigung der Gewählten durch den Gemeinderat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen einer ordnungsgemäß durch den Bürgermeister geladenen Versammlung am 19.05.2025 haben die aktiven und wahlberechtigten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Türkenfeld einen neuen 1. Kommandanten sowie neue stellvertretende Kommandanten gewählt. 

Gewählt wurden unter Wahlleitung des Ersten Bürgermeisters Emanuel Staffler:

- 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Türkenfeld: Dr. Michael Maier
- 1. Stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Türkenfeld: Sebastian Deininger
- weiterer Stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Türkenfeld: Maximilian Klaß

Herr Kreisbrandrat Christoph Gasteiger hat seine Zustimmung zur Wahl der o.g. Personen erteilt (gem. Art. 8 Abs. 4 BayFwG), wobei die beiden gewählten Stellvertreter zum nächstmöglichen Zeitpunkt (abhängig insb. von der Verfügbarkeit entsprechender Qualifizierungskurse) die Weiterbildung „Leiter einer Feuerwehr“ zu absolvieren haben. 

Die Wahl ist gem. geltender Rechtslage durch den Gemeinderat zu bestätigen.




Beschlussvorschlag:

A)        Der am 19.05.2025 gewählte 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Türkenfeld, Herr         Dr. Michael Maier, wird durch den Gemeinderat bestätigt.
B)        Der am 19.05.2025 gewählte 1. stellvertretende Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr         Türkenfeld, Herr Sebastian Deininger, wird durch den Gemeinderat bestätigt, wobei der         Genannte zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Qualifizierungskurs „Leiter einer Feuerwehr“         erfolgreich absolvieren muss. 
C)        Der am 19.05.2025 gewählte 2. stellvertretende Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr         Türkenfeld, Herr Maximilian Klaß, wird durch den Gemeinderat bestätigt, wobei der         Genannte zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Qualifizierungskurs „Leiter einer Feuerwehr“         erfolgreich absolvieren muss. 

Beschluss

  1. Der am 19.05.2025 gewählte 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Türkenfeld, Herr Dr. Michael Maier, wird durch den Gemeinderat bestätigt.
  2. Der am 19.05.2025 gewählte 1. stellvertretende Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Türkenfeld, Herr Sebastian Deininger, wird durch den Gemeinderat bestätigt, wobei der Genannte zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Qualifizierungskurs „Leiter einer Feuerwehr“ erfolgreich absolvieren muss. 
  3. Der am 19.05.2025 gewählte 2. stellvertretende Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Türkenfeld, Herr Maximilian Klaß, wird durch den Gemeinderat bestätigt, wobei der Genannte zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Qualifizierungskurs „Leiter einer Feuerwehr“ erfolgreich absolvieren muss. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) / hier: Neuerlass einer Stellplatzsatzung sowie Außer-Kraft-Setzung der bisher geltenden "Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen - Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStS"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage im Kontext der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO):
Die Verpflichtung zum Bau von Stellplätzen gem. BayBO entfällt ab dem 01.10.2025.
Künftig werden Vorgaben im Zusammenhang mit der Schaffung von Stellplätzen nur noch durch lokale Satzungen geregelt, wobei die Anzahl der erforderlichen Stellplätze seitens des Gesetzgebers auf ein Maximum begrenzt wurde. In einer möglichen zu erlassenden Satzung darf ausschließlich die Anzahl der Stellplätze festgelegt werden; Vorgaben zur Beschaffenheit der Stellplätze dürfen nicht mehr gemacht werden.

Aktuelle, rechtsverbindliche Stellplatzsatzungen bleiben gemäß Art. 83 Abs. 5 Satz 2 BayBO weiterhin gültig, wenn sie die Stellplatz-Höchstzahlen der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV), die ab dem 1. Oktober 2025 in Kraft treten, nicht überschreiten. Auch Regelungen zur Beschaffenheit von Stellplätzen, die in den bestehenden Satzungen enthalten sind, behalten ihre Gültigkeit und erhalten Bestandsschutz, auch wenn diese künftig nicht mehr geregelt werden dürfen.

Handlungsbedarf:
Nachdem die aktuell im Gemeindegebiet geltende Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen - Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStS - vom 07.02.2008, zuletzt geändert zum 01.05.2013 – nicht konform zu den gültigen Festsetzungen ist, empfiehlt die Verwaltung die Überarbeitung der entsprechenden Satzung. Hierdurch soll Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Umsetzungsvorschlag:
Die Verwaltung hat einen Vorschlag für eine Änderung der Satzung erarbeitet und sich an den gesetzlichen Vorgaben bzw. anerkannten Mustern orientiert. Die Verwaltung empfiehlt dabei, die ohnehin (teils spürbar gekürzten) Maximal-Werte bzgl. notwendiger Stellplätze anzusetzen [Ausnahme: Für überschaubar große Wohnungen bis 65m² Wohnfläche soll wie bisher „nur“ ein Stellplatz gefordert werden, wobei bei größeren Wohnanlagen ab 10 oder mehr Wohnungen bis 65m² je 10 Wohneinheiten ein Besucherstellplatz zu errichten ist (=> mehr ist gesetzlich nicht zulässig; klassische Festsetzungen zu Besucher-Stellplätzen sind gänzlich ausgeschlossen).] Für Wohneinheiten > 65m² sind je Wohneinheit zwei Stellplätze nötig. Es gilt auch weiterhin, dass prinzipiell keine Zufahrtsbereiche vor Garagen als eigener Stellplatz gezählt werden, da die Stellplätze immer unabhängig voneinander anfahrbar sein müssen. 
 

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat eine entsprechende Beschlussfassung. 


Beschlussvorschlag:

1.        Der Gemeinderat beschließt die Stellplatzsatzung der Gemeinde Gemeinde Türkenfeld in         der Fassung vom 26.05.2025 gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO und Art. 23 der GO zu         erlassen.
2.        Die Satzung tritt zum 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die         Herstellung von Garagen und Stellplätzen - Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStS - vom         07.02.2008, zuletzt geändert zum 01.05.2013 außer Kraft.
3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. 

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt die Stellplatzsatzung der Gemeinde Gemeinde Türkenfeld in der Fassung vom 26.05.2025 gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO und Art. 23 der GO zu erlassen.
  2. Die Satzung tritt zum 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen - Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStS - vom 07.02.2008, zuletzt geändert zum 01.05.2013 außer Kraft.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) / hier: Erlass einer Spielplatzsatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage im Kontext der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO):
Die Verpflichtung zur Errichtung von Kinderspielplätzen beim zusammenhängenden Bau einer gewissen Zahl Wohneinheiten wurde durch den Gesetzgeber zum 01.10.2025 gestrichen. Künftig ist dies damit de facto Aufgabe der Kommunen. Möglich ist weiterhin bzw. zukünftig der Erlass einer Satzung, die bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen einen Spielplatz in angemessener Größe und Ausstattung vorschreibt.  

Handlungsbedarf bzw. Einschätzung der Verwaltung:
Grundsätzlich ist die Intention des Gesetzgebers – nämlich u. A. das Senken von Baukosten im Geschosswohnungsbau – nachvollziehbar. Die de facto bislang geltende automatische Pflicht zum Bau von Kinderspielplätzen ohne Würdigung bereits vorhandener Anlagen, etc. führte in manchen Fällen zu unnötigen Investitionen, die sich wiederum auf die Baukosten und damit die Kosten für Wohnraum auswirkten. ABER: Das reine „Abladen“ der entsprechenden Pflicht bei der Gemeinde erscheint ebenfalls nicht angemessen. 

Umsetzungsvorschlag:
Die Verwaltung schlägt darum den Erlass einer Spielplatz-Satzung vor. Hierin sollte die Gemeinde regeln, ab wieviel Wohneinheiten der Bau eines Spielplatzes notwendig ist, wobei die gängige Praxis hier von fünf Wohneinheiten ausgeht. Alternativ soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der bzw. die Bauherren gegen Zahlung eines finanziellen Ausgleichs von dieser Pflicht befreit werden kann. Die so eingenommenen Mittel können in den Erhalt bzw. Ausbau vorhandener Spielplätze der Gemeinde investiert werden. Örtliche Mehrfach-Strukturen werden so vermieden. 

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat eine entsprechende Beschlussfassung. 




Beschlussvorschlag:

1.        Der Gemeinderat beschließt die Spielplatzsatzung der Gemeinde Türkenfeld in der         Fassung vom 26.05.2025 gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BayBO und Art. 23 der GO zu         erlassen.
2.        Die Satzung tritt zum 01.06.2025 in Kraft. 
3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. 

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt die Spielplatzsatzung der Gemeinde Türkenfeld in der Fassung vom 26.05.2025 gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BayBO und Art. 23 der GO zu erlassen.
  2. Die Satzung tritt zum 01.06.2025 in Kraft. 
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Kommunalwahlen 2026 / hier: Bestellung der Gemeindewahlleitung und Festlegung der Entschädigung für Wahlhelfer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Am 08. März 2026 finden die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen statt.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) wird der Wahlleiter für die Gemeindewahlen durch den Gemeinderat bestellt.

Für die Besetzung der Wahlleitung werden seitens der Verwaltung folgende Personen vorgeschlagen:

  • Frau Laura Jung als Wahlleiterin
  • Frau Magdalena Muschaweck als stellvertretende Wahlleiterin

Gemäß Art. 7 Abs. 3 GLKrWG werden für die ordnungsgemäße Durchführung der Kommunalwahl wieder zahlreiche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt, die für ihren Einsatz eine angemessene Entschädigung erhalten sollen. Wie bereits bei der letzten Kommunalwahl erfolgt auch diesmal die Auszählung der Stimmzettel mithilfe von Lesestiften.

Es ist geplant 3 Urnenwahlbezirke mit jeweils 8 Wahlhelfern sowie – aufgrund der erwartungsgemäß hohen Beteiligung an der Briefwahl – 4 Briefwahlbezirke mit jeweils 11 Wahlhelfern eingerichtet. 
Insgesamt ergibt sich daraus ein Bedarf von 68 Wahlhelferinnen und Wahlhelfern.

Nach Rücksprache mit der Kreiswahlleitung können auch Personen eingesetzt werden, die selbst kandidieren. Allerdings gelten für sie bestimmte Einschränkungen, etwa der Ausschluss von der Funktion als Wahlvorsteherin bzw. Wahlvorsteher.

Bereits zur Kommunalwahl 2014 und 2020 wurde unter denselben Bedingungen eine einheitliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90,00 € für Wahlleiterinnen und Wahlleiter, die Mitglieder der Wahlvorstände, Schriftführerinnen und Schriftführer sowie deren Vertretungen beschlossen. Für die bevorstehende Wahl wird vorgeschlagen, diesen Betrag beizubehalten.

Wie in der Vergangenheit werden alle ehrenamtlich tätigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zusätzlich mit Getränken und einem kleinen Imbiss versorgt.

Beschlussvorschlag:

  1. Der Gemeinderat beruft Frau Laura Jung zur Gemeindewahlleiterin und Frau Magdalena Muschaweck zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin für die Kommunalwahlen 2026.

  1. Der Gemeinderat beschließt die Entschädigung gem. Art. 7 Abs. 3 GLKrWG für den Wahlleiter, dessen Stellvertreter sowie den ehrenamtlichen Wahlhelfern einheitlich auf 90,00 € festzusetzen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beruft Frau Laura Jung zur Gemeindewahlleiterin und Frau Magdalena Muschaweck zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin für die Kommunalwahlen 2026.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die Entschädigung gem. Art. 7 Abs. 3 GLKrWG für den Wahlleiter, dessen Stellvertreter sowie den ehrenamtlichen Wahlhelfern einheitlich auf 90,00 € festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Jahresabschluss 2024 - Rechnungsergebnis und Vorlage der Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö beschließend 8

Pressetaugliche Texte

Die vorläufigen Ergebnisse der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres 2024 wurden dem Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2025 mitgeteilt. 
Der Jahresabschluss 2024 mit dem endgültigen Rechnungsergebnis wird hiermit dem Gemeinderat gem. Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnisnahme vorgelegt. 

Mit folgenden Ergebnissen wurde das Haushaltsjahr 2024 abgeschlossen:
Verwaltungshaushalt:
veranschlagt:                                10.937.450,00 €
abgeschlossen:                        12.617.288,58 €

Vermögenshaushalt:        
veranschlagt:                                  8.599.500,00 €
abgeschlossen:                          6.295.258,88 €

Zuführung zum Vermögenshaushalt:
veranschlagt:                                        257.800,00 €
Ergebnis 31.12.2024                             2.480.543,33 €

Entnahme aus der allgemeinen Rücklage:
veranschlagt:                                 6.323.200,00 €
benötigt (unterjährig)                         3.465.883,87 €

Zuführung zur allgemeinen Rücklage:
Ergebnis 31.12.2024                         2.459.945,15 €


Die Jahresrechnung 2024 mit allen Anlagen und Rechenschaftsbericht liegt im Ratsinformationssystem unter RIS-Dokumente 05-Mai zur Einsicht bereit.


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt das Rechnungsergebnis 2024 zur Kenntnis.
Der Rechnungsprüfungsausschuss wird gem. § 103 GO beauftragt, die Jahresrechnung 2024 zu überprüfen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt das Rechnungsergebnis 2024 zur Kenntnis.
Der Rechnungsprüfungsausschuss wird gem. § 103 GO beauftragt, die Jahresrechnung 2024 zu überprüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Projekt "Verlagerung Hundesportgelände (...)" / hier: Abschluss einer Nutzungsvereinbarung bzw. eines Pachtvertrags für das neu entstehende Hundesportgelände

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 informativ 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.02.2023 beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 14
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö beschließend 9

Pressetaugliche Texte

Nachdem die Arbeiten zur Schaffung eines neuen Hundesportgeländes wie geplant begonnen haben und die Bezugsfertigkeit noch in diesem Jahr angestrebt wird, muss ein entsprechender Pacht- bzw. Nutzungsvertrag mit dem zukünftigen Nutzer „Hundefreunden Türkenfeld e. V.“ geschlossen werden. Die Absicht, einen entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen, wurde von beiden Parteien (Gemeinde & Hundefreunde Türkenfeld e. V.) bereits in einem vom Gemeinderat genehmigten Vorvertrag festgehalten. 

Die Verwaltung hat einen Vertragsentwurf erarbeitet und mit den Vereinsverantwortlichen abgestimmt.

Die Kerninhalte des Vertrags werden nachfolgend dargestellt:

**1. Vertragsgegenstand:**  
- Verpachtet wird eine Teilfläche auf Fl. Nr. 67/0, inkl. 2025 errichteter Hütte, Veranda, Parkplätze, umzäunter Wiese.  
- Nutzung als Vereinsgelände / Hundesportanlage.  
- Lageplan und Bauplan sind Bestandteil des Vertrags.  
- Parkplatznutzung durch AWB-Kunden ist zu dulden.

**2. Nutzung:**  
- Nutzung ausschließlich für satzungsgemäße Vereinszwecke.  
- Fremdnutzung nur mit Zustimmung des Verpächters.  
- Verpächter kann an max. 60 Tagen/Jahr das Gelände selbst oder durch Dritte unentgeltlich nutzen.  
- Pächter sorgt für saubere und sichere Übergabe, Einweisung erfolgt durch ihn.

**3. Bauliche Maßnahmen und Unterhalt:**  
- Geplante feste Einbauten müssen genehmigt werden.  
- Bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung.  
- Pächter übernimmt Unterhalt, Pflege, Winterdienst und Verkehrssicherung auf eigene Kosten.  
- Versicherungspflicht liegt beim Pächter (inkl. Mindestdeckungssumme für Hütte etc.).  
- Verpächter kann jährliche Begehung verlangen, festgestellte Mängel sind zu beheben.

**4. Vertragsdauer und Kündigung:**  
- Beginn mit Fertigstellung (voraussichtlich Sept. 2025), unbefristet.  
- Kündigungsfrist: 9 Monate zum Jahresende.  
- Sonderkündigungsrecht bei Pflichtverletzung oder Zweckverfehlung.  
- Rückgabe im ursprünglichen Zustand; eigene Einbauten sind zu entfernen.

**5. Kosten:**  
- Pachtzins: Keine Zahlung.  
- Betriebskosten (Wasser, Strom, etc.) trägt der Pächter.

**6. Genehmigungen:**  
- Keine Haftung der Gemeinde für behördliche Genehmigungen.  

**7. Zutrittsrecht:**  
- Gemeinde darf Gelände in Absprache betreten und besichtigen.



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat genehmigt den vorgelegten Vertragsentwurf und ermächtigt den Ersten Bürgermeister, diesen zu unterzeichnen. 

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den vorgelegten Vertragsentwurf und ermächtigt den Ersten Bürgermeister, diesen zu unterzeichnen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Bauleitplanung: Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl. Nrn. 132 + 132/2, Gemarkung Zankenhausen/ hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 11
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö beschließend 10

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 23.11.2022 (inkl. Beschluss zur Ergänzung des Geltungsbereiches am 10.05.2023) für die Grundstücke Flur Nrn. 132 (tlw.) und 132/2, jeweils Gemarkung Zankenhausen, westlich der Seeblickstraße im Osten der Ortslage Zankenhausen, die Aufstellung der Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur Nrn. 132 (tlw.) und 132/2, jeweils Gemarkung Zankenhausen, in den im Zusammenhang bebauten Ort Zankenhausen (Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“) beschlossen und das erforderliche Verfahren hierfür eingeleitet. Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ wurde am 10.05.2023 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 10.05.2023, in der Zeit vom 31. Mai 2023 bis einschließlich 03. Juli 2023 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 25.05.2023 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB unterrichtet. Infolge der eingegangenen Stellungnahmen musste der Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ inhaltlich nochmals angepasst und fortgeschrieben werden.
Der fortgeschriebene Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ wurde am 25.11.2024 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 25.11.2024, in der Zeit vom 04. Dezember 2024 bis einschließlich 13. Januar 2025 die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 02.12.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB erneut an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die erneute öffentliche Auslegung unterrichtet Die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun wiederum vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden. 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sind – wie üblich – die beschlussrelevanten Passagen grau hinterlegt. 
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ ein:
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
25        Gemeinde Greifenberg
27        Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“:
01        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 04.12.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-12-6)
02        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 13.01.2025
12        Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 19.12.2024 (Vorgang 2023281)
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 03.12.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-1740-24-SON)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 03.01.2025
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 06.12.2024
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 11.12.2024
26        Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 17.12.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ ein:
03        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Brandschutzdienststelle); Schreiben vom 08.01.2025 (Az.: 41-BSD-10 2025-0003 St)
  1. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 13.01.2025 (Az.: 21- 6102.1 - EBS Türkenfeld)
08        Wasserwirtschaftsamt München; E-Mail vom 02.12.2024 
17        Handwerkskammer für Oberbayern; Schreiben vom 13.01.2025 
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 10.12.2024 


Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1.        03 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Brandschutzdienststelle)
Schreiben vom 08.01.2025 (Az.: 41-BSD-10 2025-0003 St)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck, nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung. 
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind. 
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. 
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden. 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Beratung im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes nicht bei der Feuerwehr, sondern beim Kreisbrandrat in seiner Funktion als Brandschutzdienststelle liegt. Durch die Aufgabenübertragung auf die hauptamtliche Brandschutzdienststelle liegen diese Aufgaben bei dieser. (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i.V.m. 19.1.2 VollzBekBayFwG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG).
Wir empfehlen dem Bauherrn / den Bauherren bereits frühzeitig die Planung des Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Gemeindliche Feuerwehren 
Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz: 
  1. Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). 
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […] 
Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden. 
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen. 
Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG) 
Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist). 
Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr. 
Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde. 
Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter): 
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO) 
       Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind. 

Besondere Gefahren: 
Bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Labore), die aufgrund der Betriebsgröße, Betriebsart und / oder der gelagerten / hergestellten / zu verarbeitenden Stoffe (z.B. Gefahrstoffe) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, ist die vorhandene Ausstattung der Feuerwehr ggf. anzupassen.
Verkehrsflächen & Zugänglichkeit 
Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. 
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB. 
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich. 
Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden. 
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden. 
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln. 
Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen. 
Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223). 
Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr).
Löschwasserversorgung 
Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. 
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung. 
Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist. 
Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes. 
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln. 
       Für Tiefgaragen sind mindestens 1.600 l/min bzw. 96 m³/h vorzuhalten. 
Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen. 
Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte die nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen. 
Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage: 
  • Überflurhydranten nach DIN EN 14384 
  • Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 
  • Löschwasserbrunnen nach DIN EN 14220 
  • Unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230 
Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehälter benötigen eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. 
Die Ausführungsplanung von Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehältern ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. 
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen. 
Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen. 
Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Hinweise des Abwehrenden Brandschutzes werden zur Kenntnis genommen. In den Satzungstext des nochmals fortgeschriebenen Entwurfes der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ wird ein textlicher Hinweis zum Abwehrenden Brandschutz mit den wesentlichen Anmerkungen und Hinweisen der Brandschutzdienststelle redaktionell ergänzt. 
Bei der aktuellen Planung handelt es sich um eine zurückhaltende, städtebaulich und ortsbildverträgliche Arrondierung der bereits seit Jahrzehnten am östlichen Ortsrand der Ortslage Zankenhausen bestehenden Wohnbebauung. Mit der aktuellen Planung ist keine Umsetzung von neuen öffentlichen Verkehrswegen verbunden. Die beiden neu geschaffenen Wohnbauflächen werden künftig über die unmittelbar anliegende Pleitmannswanger Straße bzw. Seeblickstraße erschlossen. Über diese Bestandsstraßen ist eine ausreichende Erreichbarkeit bzw. Zugänglichkeit der neuen Grundstücksflächen durch die Fahrzeuge der Feuerwehr gesichert. Infolge des nur eingeschränkten Straßenraumes der Seeblickstraße wird in der Einbeziehungssatzung ein 3 m breiter Streifen entlang des Grundstückes Flur Nr. 132/2 von jeglicher Bebauung freigehalten und darf auch nicht eingefriedet werden. Auf diesem Streifen kann künftig in gewissem Maße Begegnungsverkehr auf der Seeblickstraße abgewickelt werden. Mit diesen Maßnahmen kann die künftige Verkehrsab-wicklung auf der Seeblickstraße, unter anderem auch während der Bauphase und für Einsatz- / Rettungsfahrzeuge, im nachfolgenden Vollzug der Satzung wesentlich optimiert werden.
Über die in der Pleitmannswanger Straße bereits verlaufenden Versorgungsleitungen und das hierin bestehende Hydrantennetz kann auch der Grundschutz für die Löschwasserversorgung der neu geplanten Wohngebäude nach den geltenden Richtlinien und Anforderungen sichergestellt werden. Zudem ist die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Türkenfeld dem örtlichen Risiko entsprechend ausgestattet und ausgebildet, so dass im Brandfall etc. ein kurzfristiges Anrücken gewährleistet werden kann.
Die für die künftigen Wohnbauvorhaben im Umgriff des Geltungsbereiches der Einbeziehungssatzung zu führenden Abstimmungen und Nachweise zum Brandschutz, müssen von den jeweiligen Bauherren im nachfolgenden Vollzug der Einbeziehungssatzung in Eigenregie in direkter Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle geführt werden. Auf eine möglichst frühzeitige Abstimmung des jeweiligen Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle werden die künftigen Bauherren in den textlichen Hinweisen im Satzungstext zum nochmals fortgeschriebenen Entwurf der  Einbeziehungssatzung hingewiesen.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
1.1.2.        05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 13.01.2025 (Az.: 21-6102.1 - EBS Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: 
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der Aufstellung der o.g. Einbeziehungssatzung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Wohnbebauung am südöstlichen Ortsrand des Ortsteils Zankenhausen zu schaffen.  
Im Unterschied zur bisherigen Planung wurde der Geltungsbereich geringfügig (im Norden durch eine Zufahrtsmöglichkeit) erweitert. Zudem wurden die Bauräume vor allem in Anzahl, Ausrichtung und Maß der baulichen Nutzung deutlich verändert, eine Festsetzung bzgl. eines Geh-, Fahrt- und Leitungsrechts aufgenommen, sowie weitere Festsetzungen in geringen Umfang ergänzt und konkretisiert. Die Begründung wurde entsprechend angepasst.  
Ortsplanung 
Aus ortplanerischer Sicht wird die geänderte Erschließung des nördlichen Grundstücks gegenüber der Planung vom 10.05.2023 sowie der Verzicht auf den dritten Bauraum an der südöstlichen Ecke des Geltungsbereichs begrüßt. Allerdings ist weniger nachvollziehbar, weshalb für das südliche Einfamilienhaus nun Baurecht für bis zu 4 PKWs geschaffen werden soll. Um die Versiegelung so gering wie möglich zu halten sowie die sensible Ortsrandlage zu berücksichtigen, wird davon abgeraten, am östlichen Ortsrand Flächen für Garagen und/ oder Carports auszuweisen, die baurechtlich nicht erforderlich sind.
Begründung 
Zu 2.: 
Die Begründung sollte weiterhin um eine Überprüfung vorhandener Potentiale im Innenbereich aufgrund der Siedlungsentwicklung in den Außenbereich ergänzt werden.  
Sonstiges 
Es wäre wünschenswert, auch für künftige Verfahren hilfreich, Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Planungen in den Unterlagen farbig gekennzeichnet hervorzuheben. 
Abfallrecht 
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Einbeziehungssatzung nicht berührt. Für die betroffenen Flurstück 132 und 132/2 der Gemar-
kung Zankenhausen liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor. 
Mit den Ausführungen unter 6. Altlasten (Seite 16 der Begründung) besteht Einverständnis. Es werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.
Immissionsschutz 
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. 
Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zur EBS „Seeblickstraße - Zankenhausen“, Gde. Türkenfeld keine Bedenken mehr. 
Wasserrecht 
Entgegen der vorherigen Stellungnahme zur EBS „Seeblickstraße - Zankenhausen“ bestehen nun wasserrechtliche Bedenken bei der aktuellen Planung zur Niederschlagswasserbeseitigung.  
In der damaligen Fassung vom 10.05.2023 wurde eine Versickerung von Niederschlagswasser beschrieben (vgl. Begründung zum Entwurf S. 8): 
„Aufgrund der Erfahrungen aus der Umgebung ist davon auszugehen, dass auch im Einbeziehungsbereich eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung über eine Versickerung vor Ort möglich ist.“
Eine Versickerung von Niederschlagswasser kann jedoch nach neuesten Erkenntnissen vor Ort nicht verwirklicht werden, so dass eine Einleitung über ein bestehendes Drainagesystem in ein Gewässer geplant wird. 
Auf den überplanten Flurnummern 132/2 und 132 Gemarkung Zankenhausen kann das anfallende Niederschlagswasser aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht versickern (vgl. Begründung vom 10.05.2023, Fassung vom 25.11.2024 Nr. 4.3 Niederschlagsbeseitigung). Die Gemeinde beschreibt daher die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in den Höllbach über den Anschluss an den bestehenden Sammler Nr. 11, der Teil eines großen Drainagesystems ist. Die Drainagen wurden mittels einer Flurbereinigung am 23.09.1969 zugelassen. Diese konzentriert die damals dafür erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen. 
Eine Erweiterung des bestehenden Drainagesystems führt nicht zu einer Änderung der bestehenden Flurbereinigung, sondern bedarf einer separaten wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in den Höllbach nach Art. 15 Abs. 1 BayWG. 
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt, dass u.a. die Erschließung gesichert sein muss. Im Beteiligungsschreiben der Arnold Consult AG vom 02.12.2024 wird dies bejaht. Wir widersprechen dieser Aussage. Ohne einen wasserrechtlichen Antrag ist nicht geklärt, ob eine Beseitigung von gesammelten Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist. Die Erschließung des beplanten Bereichs kann daher momentan nicht als gesichert betrachtet werden. 
Derzeit ist nicht bekannt, in welchem Zustand sich die Leitungen befinden und ob das zusätzliche Wasservolumen aufgenommen werden kann. Zudem ist fraglich, wer die Unterhaltungslast für die Drainageleitungen trägt.  
Die Gemeinde gab telefonisch an, dass eine Überrechnung eines Ingenieurbüros stattgefunden hat, woraufhin die Forderung einer Rückhalteeinrichtung, bspw. durch eine Zisterne auf dem Grundstück sowie eine Drosselung auf 0,5 l/s mitaufgenommen wurde. In einem wasserrechtlichen Antrag wäre näher darauf einzugehen und die Berechnungen beizulegen. 
Straßenverkehrsamt 
Seitens des Straßenverkehrsamtes bestehen keine Einwände gegen die o. g. Planung. 
Kreisstraßenverwaltung 
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ in der Gemeinde Türkenfeld. 
Öffentliche Mobilität 
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits sehr gut an das MVV-Netz angebunden ist.
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es wird empfohlen, auf den Grundstücken geeignete und überdachte Fahrradabstellanlagen zu installieren.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen und Feststellungen des Fachbereiches Räumliche Planung und Entwicklung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 
Ortsplanung 
Die positiven Ausführungen zur erfolgten Anpassung der Planung werden zur Kenntnis genommen. Für das südliche Wohnhaus wird in der Einbeziehungssatzung Baurecht für bis zu 4 PKWs geschaffen, um in diesem Gebäude auch eine Umsetzung von bis zu zwei Wohneinheiten zu ermöglichen. Die damit einhergehende geringfügige Erhöhung des Versiegelungsanteiles wird seitens der Gemeinde hingenommen, um im Gegenzug dringend benötigten Wohnraum generieren zu können. Aus den genannten Gründen sieht die Gemeinde kein Erfordernis zu einer weiteren Anpassung der Einbeziehungssatzung. 
Begründung 
Die Begründung zur Einbeziehungssatzung wurde unter dem Kapitel 3. „Ziele der Planung“ bereits im letzten Entwurf im Hinblick auf die Thematik „vorhandene Potentiale im Innenbereich“ redaktionell ergänzt und konkretisiert. Aus Sicht der Gemeinde wurde diese Thematik in dieser Ergänzung bereits angemessen dargelegt, so dass diesbezüglich kein Erfordernis für eine weitere Ergänzung gesehen wird.  
Sonstiges 
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit, werden die im Zuge der erneuten Fortschreibung der Entwurfsunterlagen der Einbeziehungssatzung vorgenommenen Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Planungen in den Unterlagen farbig hervorgehoben. 
Abfallrecht 
Die Ausführungen des Landratsamtes zu Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Auch der Gemeinde liegen für den Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung keine Erkenntnisse zu derartigen Belastungen vor.
Der weitergehende Hinweis zur aktuell noch laufenden Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz 
Die positive Ausführung des Fachbereichs Immissionsschutz wird zur Kenntnis genommen. 
Naturschutz und Landschaftspflege 
Die positive Ausführung des Fachbereichs Naturschutz und Landschaftspflege wird zur Kenntnis genommen. 
Wasserrecht 
Zur Erkundung der Untergrundverhältnisse, insbesondere der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden, hat die Gemeinde für das Satzungsgebiet zwischenzeitlich ein Bodengutachten (Blasy + Mader GmbH vom 25.02.2025) durchführen lassen. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass der Untergrund grundsätzlich für eine Versickerung geeignet ist, wobei sickerfähiger Boden erst in tieferen Schichten vorhanden ist. Basierend auf diesen Erkenntnissen hat das Büro Glatz & Kraus Ingenieure ein Konzept zur Entwässerung des im Satzungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen erarbeitet (Entwässerungskonzept vom 12.05.2025). Hierbei konnte der Nachweis geführt werden, dass das im nördlichen als auch im südlichen Bereich des Satzungsgebietes auf den künftig zu entwässernden Flächen anfallende Niederschlagswasser jeweils über Rigolen (Breite 1,50 m / Länge 1,50 m, Länge Rigolenpaket ca. 22,5 m) auf den privaten Grundstücksflächen zur Versickerung gebracht werden kann. Damit konnte der grundsätzliche Nachweis erbracht werden, dass das auf den künftigen privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser auch künftig auf diesen zur Versickerung gebracht werden kann. Von der bislang vorgesehenen Ableitung des Niederschlagswassers über den bestehenden Sammler Nr. 11 in den Höllbach wird demzufolge Abstand genommen. Die Ergebnisse des Bodengutachtens und des Entwässerungskonzeptes werden in der Begründung zum nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung redaktionell ergänzt und entsprechend dargelegt. Zudem wird das Kapitel 5. „Niederschlags-wasserbeseitigung“ des Satzungstextes im nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung inhaltlich auf eine Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort umgestellt. In diesem Kapitel wird auch ein abschließender Sickertest zur konkreten Verortung der Rigole auf dem jeweiligen Grundstück gefordert. Die konkrete technische Planung und Auslegung der Rigolen auf dem jeweiligen Grundstück sowie der hierzu erforderlichen Vorreinigungseinrichtungen muss von den künftigen Bauherrn bzw. deren Planer dann im Rahmen des Entwässerungsantrages zum nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden. Mit diesem Vorgehen können die Bedenken des Fachbereichs Wasserrecht aus Sicht der Gemeinde ausgeräumt werden.     
Straßenverkehrsamt 
Die positive Ausführung des Straßenverkehrsamtes wird zur Kenntnis genommen. 
Kreisstraßen/Straßenbau 
Die positive Ausführung des Fachbereichs Kreisstraßen/Straßenbau wird zur Kenntnis genommen. 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Die Ausführungen des Fachbereichs zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie zum Radverkehr werden zur Kenntnis genommen. Nachdem es sich bei den geplanten Wohngebäuden um keine Mehrfamilienhäuser handelt, sieht die Gemeinde kein Erfordernis für eine zwingende Festsetzung von überdachten Fahrradabstellanlagen. In der Begründung zum nochmals fortgeschriebnen Entwurf der Einbeziehungssatzung wird für die späteren Bauherren eine entsprechende Empfehlung redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
       
1.1.3.        08 Wasserwirtschaftsamt München
E-Mail vom 02.12.2025 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Vielen Dank für die Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung. 
Im geschilderten Fall ist es zwingend notwendig, dass die Gemeinde prüft, ob für die Einleitung des Regenwasserkanals in den Vorfluter eine Erlaubnis vorhanden ist. 
Falls nicht, muss diese beim LRA FFB beantragt werden.  
Andernfalls ist die Erschließung des Baugebiets nicht gesichert.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Zur Erkundung der Untergrundverhältnisse, insbesondere der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden, hat die Gemeinde für das Satzungsgebiet zwischenzeitlich ein Bodengutachten (Blasy + Mader GmbH vom 25.02.2025) durchführen lassen. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass der Untergrund grundsätzlich für eine Versickerung geeignet ist, wobei sickerfähiger Boden erst in tieferen Schichten vorhanden ist. Basierend auf diesen Erkenntnissen hat das Büro Glatz & Kraus Ingenieure ein Konzept zur Entwässerung des im Satzungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen erarbeitet (Entwässerungskonzept vom 12.05.2025). Hierbei konnte der Nachweis geführt werden, dass das im nördlichen als auch im südlichen Bereich des Satzungsgebietes auf den künftig zu entwässernden Flächen anfallende Niederschlagswasser jeweils über Rigolen (Breite 1,50 m / Länge 1,50 m, Länge Rigolenpaket ca. 22,5 m) auf den privaten Grundstücksflächen zur Versickerung gebracht werden kann. Damit konnte der grundsätzliche Nachweis erbracht werden, dass das auf den künftigen privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser auch künftig auf diesen zur Versickerung gebracht werden kann. Von der bislang vorgesehenen Ableitung des Niederschlagswassers über den bestehenden Sammler Nr. 11 in den Höllbach wird demzufolge Abstand genommen. Die Ergebnisse des Bodengutachtens und des Entwässerungskonzeptes werden in der Begründung zum nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung redaktionell ergänzt und entsprechend dargelegt. Zudem wird das Kapitel 5. „Niederschlags-wasserbeseitigung“ des Satzungstextes im nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung inhaltlich auf eine Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort umgestellt. In diesem Kapitel wird auch ein abschließender Sickertest zur konkreten Verortung der Rigole auf dem jeweiligen Grundstück gefordert. Die konkrete technische Planung und Auslegung der Rigolen auf dem jeweiligen Grundstück sowie der hierzu erforderlichen Vorreinigungseinrichtungen muss von den künftigen Bauherrn bzw. deren Planer dann im Rahmen des Entwässerungsantrages zum nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden. Mit diesem Vorgehen ist die Erschließung der geplanten Wohnbauflächen gesichert und keine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter mehr erforderlich.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
1.1.4.        17 Handwerkskammer für München und Oberbayern 
Schreiben vom 13.01.2025

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Beteiligungsverfahren der Gemeinde Türkenfeld und nimmt die aus der neuen Planfassung vom 25. November 2024 hervorgehenden Anpassungen sowie die Abwägung ihrer Stellungnahme zur Kenntnis. 
Der vorausgegangenen Stellungnahme von Juli 2023 ist von unserer Seite nichts hinzuzufügen, diese wird nach wie vor aufrecht erhalten.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 03.07.2023 wurde von der Gemeinde im Rahmen der Behandlung der Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfahren bereits wie folgt gewürdigt und abgewogen: 
„Die Ausführungen der Handwerkskammer für Oberbayern werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen. Mit der Einbeziehungssatzung soll eine geringfügige Arrondierung der Baustrukturen der Ortslage Zankenhausen planungsrechtlich gesichert werden, die sich verträglich in die umliegenden dörflichen Mischbaustrukturen im Umfeld des Satzungsgebietes integrieren lässt. Mit den beiden geplanten Bebauungsmöglichkeiten wird die im Ortsteil Zankenhausen vorhandene Nutzungsmischung aus Landwirtschaft, Wohnen und Gewerbe nicht wesentlich nachteilig verändert. Die Sicherung der mittelständischen Wirtschaftsstruktur in den ländlichen Gemeinden und Ortsteilen nimmt auch bei den Planungen der Gemeinde Türkenfeld einen hohen Stellenwert ein. Demzufolge soll in der Ortslage Zankenhausen auch nur eine sehr zurückhaltende wohnbauliche Arrondierung planungsrechtlich gesichert werden, welche die landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzungen in Zankenhausen weder in ihrem Bestehen noch in ihren Entwicklungsmöglichkeiten einschränkt.“
Nachdem sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse hierzu ergeben haben, hält die Gemeinde an dieser Würdigung auch weiterhin fest.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
1.1.5.        20 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
E-Mail vom 10.12.2024

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck bestehen keine weiteren Einwände gegenüber dem o.g. Vorhaben. Die vorausgehenden Stellungnahmen sind zu beachten. 
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck vom 03.07.2023 wurde von der Gemeinde im Rahmen der Behandlung der Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfahren bereits wie folgt gewürdigt und abgewogen:
„Bereich Landwirtschaft: 
Die Ausführung zur Duldung von landwirtschaftlichen Emissionen wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von Grundstücksbepflanzungen auf benachbarte landwirtschaftliche Nutzflächen wird in den textlichen Festsetzungen unter Kapitel VI. Nr. 6 ein textlicher Hinweis zur Beachtung der allgemein gültigen Vorgaben zu Grenzabständen von Pflanzen für die künftigen Bauherren redaktionell ergänzt. 
Bereich Forsten: 
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.“
Nachdem sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse hierzu ergeben haben, hält die Gemeinde an dieser Würdigung auch weiterhin fest.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ vorgebracht.

Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.) insbesondere hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigungsthematik wesentliche Anpassungen und Änderungen am Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ erforderlich werden, welche u. a. auch die Grundzüge der Planung berühren und neue umweltrelevante Erkenntnisse betreffen, muss ein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren durchgeführt werden. Nach Billigung des nochmals fortgeschriebenen Entwurfes der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ durch den Gemeinderat, sind diese Entwurfsunterlagen nochmals gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 13 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden erneut zu beteiligen.
Nach Durchführung dieser erneuten Auslegung / Beteiligung sind die in diesem Zusammenhang eingehenden Stellungnahmen wiederum vom Gemeinderat zu behandeln und zu würdigen.


Beschlussvorschlag:

  1. Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). 

  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ vorgebracht.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 26.05.2025.

  1. Zum nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13 BauGB durchzuführen.

Beschluss

  1. Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). 

  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.


  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ vorgebracht.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 26.05.2025.

  1. Zum nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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11. Grund- und Mittelschule Türkenfeld / notwendige Erweiterung des Raumangebots durch bessere Nutzung vorhandener Räumlichkeiten bzw. Neuzuschnitt / hier: Beratung und Beschlussfassung zum Vorschlag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

Der Raumbedarf der Schule steigt tendenziell, wobei die Gründe hierfür im neuen M-Zug-Angebot zu suchen sind. Die Verwaltung hat darum gemeinsam mit der Schulleitung Überlegungen angestellt, wie vorhandene Räume besser bzw. anders genutzt werden können. Eine erste Information hierzu an den Gemeinderat ist Anfang des Jahres 2025 erfolgt.

Konkret ist nun Folgendes angedacht:

Das Klassenzimmer im Obergeschoss mit einer derzeitigen Fläche von ca. 100m² kann durch eine vergleichsweise einfache bauliche Maßnahme in zwei Räume a‘ ~ 50 m² unterteilt werden. Der Raum verfügt bereits über zwei separate Eingangstüren, was die Umnutzung begünstigt.

Geplant ist der Einbau einer Trennwand mit erhöhten Schallschutzanforderungen in der Raummitte. Zur Einhaltung der Anforderungen an die Rettungswege wird in die Trennwand eine Durchgangstür integriert.

Im Zuge der Umbaumaßnahme werden die neu entstehenden Räume frisch gestrichen. Zudem sind einzelne Elektroarbeiten erforderlich, wie z. B. die Installation von LAN-Anschlüssen und zusätzlichen Steckdosen.

Die Verwaltung hat mehrere Firmen um die Abgabe von Angeboten gebeten. 
Die Angebotsabfrage ergab dabei folgendes Bild:

Firma 1: 21.804,78 € Brutto
Firma 2: 22.280,97 € Brutto

Notwendige Mittel sind im Haushalt vorhanden.

Die Arbeiten sind zwingend in den großen Ferien und parallel zu Ferienbetreuung und Abbrucharbeiten Schwimmbad auszuführen.

Die Verwaltung sieht in der nun gefundenen Lösung einen sehr kostensparenden und gleichzeitig effizienten Ansatz, das Raumangebot zu optimieren und bittet den Gemeinderat um Zustimmung.

Es wird empfohlen, den Auftrag an Firma 2 zu vergeben. Obwohl deren Angebot geringfügig teurer ist, bietet sie im Bereich Schallschutz der Trennwand aus Sicht der Verwaltung eine bessere Lösung.



Haushaltsrechtliche  Auswirkungen:

Ausgaben von ~ 22,5 TEUR – im Haushalt veranschlagt. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Durchführung der Maßnahme wie im Sachvortrag beschrieben. Die Verwaltung wird ermächtigt, die notwendigen Aufträge zu vergeben.
Ein Gesamtbudgetrahmen i. H. v.- 22.500 EUR wird festgesetzt. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Durchführung der Maßnahme wie im Sachvortrag beschrieben. Die Verwaltung wird ermächtigt, die notwendigen Aufträge zu vergeben.
Ein Gesamtbudgetrahmen i. H. v.- 22.500 EUR wird festgesetzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Bauantrag/Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 PKW-Stellplätzen, Mozartstraße 4, Fl. Nr. 237/1, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö 12

Pressetaugliche Texte

Das 764 m² große Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Echinger Wegäcker“, welcher sich derzeit im Verfahren zur Änderung befindet.

Auf dem Grundstück ist die Errichtung eines Doppelhauses geplant. Es wurde für jede Doppelhaushälfte ein eigener Bauantrag gestellt.

Für das Baugrundstück wurde für die Errichtung eines Doppelhauses bereits mit Bescheid vom 18.07.2023 eine Genehmigung erteilt. Aufgrund Bauherrenwechsel und Planänderungen wurde jedoch nun ein neuer Antrag eingereicht.



Das geplante Doppelhaus soll eine Gesamtgrundfläche von 139,80 m² (12,11 m × 11,54 m) umfassen. Jede Doppelhaushälfte wird eine Grundfläche von ca. 69 m² (6,00 m × 11,54 m) aufweisen.

Für das gesamte Grundstück sind eine GRZ I von 0,21 sowie eine GRZ II von 0,54 vorgesehen. Die GFZ beträgt 0,37.






Die Wandhöhe beträgt 6,416 m, die Firsthöhe liegt bei 9,107 m. Geplant ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 25°.

Die Abstandsflächen kommen auf dem eigenen Grundtück zu tragen. Auf dem Baugrundstück werden je Doppelhaushälfte 2 Stellplätze nachgewiesen.

Alle Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten – mit Ausnahme der GRZ II.
Hierfür wird ein Antrag auf Befreiung gestellt.

Vorgeschrieben ist eine GRZ II von 0,50, die durch das geplante Bauvorhaben um 0,04 überschritten wird. Die Überschreitung ergibt sich aus der vollständigen Anrechnung der 156 m² großen Zufahrtsfläche, welche auch von dem Hinterlieger Mozartstr. 4b genutzt wird. Diese wird in einer versickerungsfähigen Bauweise mit Rasengittersteinen ausgeführt. Diese Bauweise besitzt einen Spitzenabflussbeiwert von 0,2, was dem einer Rasenfläche entspricht, und stellt damit eine besonders flächen- und entwässerungsschonende Lösung dar.

Da das Grundstück bereits vor Antragstellung bebaut war und die Zufahrt bereits bestand und nicht erstmalig neu hergestellt wurde, kann aus Sicht der Verwaltung – in Abstimmung mit dem Landratsamt – die beantragte Befreiung und das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Mozartstraße 4, Fl. Nr. 237/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag sowie zur beantragten Befreiung zur GRZ II nach § 36 BauGB wird erteilt.  

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Mozartstraße 4, Fl. Nr. 237/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag sowie zur beantragten Befreiung zur GRZ II nach § 36 BauGB wird erteilt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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13. Bauantrag/Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 PKW-Stellplätzen, Mozartstraße 4 a, Fl. Nr. 237/1, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö beschließend 13

Pressetaugliche Texte

Das 764 m² große Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Echinger Wegäcker“, welcher sich derzeit im Verfahren zur Änderung befindet.

Auf dem Grundstück ist die Errichtung eines Doppelhauses geplant. Es wurde für jede Doppelhaushälfte ein eigener Bauantrag gestellt.

Für das Baugrundstück wurde für die Errichtung eines Doppelhauses bereits mit Bescheid vom 18.07.2023 eine Genehmigung erteilt. Aufgrund Bauherrenwechsel und Planänderungen wurde jedoch nun ein neuer Antrag eingereicht.



Das geplante Doppelhaus soll eine Gesamtgrundfläche von 139,80 m² (12,11 m × 11,54 m) umfassen. Jede Doppelhaushälfte wird eine Grundfläche von ca. 69 m² (6,00 m × 11,54 m) aufweisen.

Für das gesamte Grundstück sind eine GRZ I von 0,21 sowie eine GRZ II von 0,54 vorgesehen. Die GFZ beträgt 0,37.






Die Wandhöhe beträgt 6,416 m, die Firsthöhe liegt bei 9,107 m. Geplant ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 25°.

Die Abstandsflächen kommen auf dem eigenen Grundtück zu tragen. Auf dem Baugrundstück werden je Doppelhaushälfte 2 Stellplätze nachgewiesen.

Alle Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten – mit Ausnahme der GRZ II.
Hierfür wird ein Antrag auf Befreiung gestellt.

Vorgeschrieben ist eine GRZ II von 0,50, die durch das geplante Bauvorhaben um 0,04 überschritten wird. Die Überschreitung ergibt sich aus der vollständigen Anrechnung der 156 m² großen Zufahrtsfläche, welche auch von dem Hinterlieger Mozartstr. 4b genutzt wird. Diese wird in einer versickerungsfähigen Bauweise mit Rasengittersteinen ausgeführt. Diese Bauweise besitzt einen Spitzenabflussbeiwert von 0,2, was dem einer Rasenfläche entspricht, und stellt damit eine besonders flächen- und entwässerungsschonende Lösung dar.

Da das Grundstück bereits vor Antragstellung bebaut war und die Zufahrt bereits bestand und nicht erstmalig neu hergestellt wurde, kann aus Sicht der Verwaltung – in Abstimmung mit dem Landratsamt – die beantragte Befreiung und das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.




Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Mozartstraße 4a, Fl. Nr. 237/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag sowie zur beantragten Befreiung zur GRZ II nach § 36 BauGB wird erteilt.  

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Mozartstraße 4a, Fl. Nr. 237/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag sowie zur beantragten Befreiung zur GRZ II nach § 36 BauGB wird erteilt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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14. Bauantrag/Neubau eines außenliegenden Treppenhauses zur Erschließung einer zweiten Wohneinheit im Dachgeschoss und einer Garage sowie 2 PKW-Stellplätzen, Römerstraße 3, Fl. Nr. 267/9, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö 14

Pressetaugliche Texte

Das 760 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Römerstraße“ (In Kraft getreten 1969) und wird im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld als „W - Wohnbaufläche“ dargestellt. Geplant ist der Neubau eines außenliegenden Treppenhauses zur Erschließung einer zweiten Wohneinheit im Dachgeschoss und einer Garage sowie 2 PKW-Stellplätzen.


Das Bauvorhaben wurde bereits in einer vorherigen Gemeinderatssitzung behandelt und das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag sowie zu einer GRZ- und GFZ-Befreiung wurde erteilt. Die beiden zuvor eingereichten Bauanträge des Antragstellers wurde immer aufgrund einer Nicht-Genehmigungsfähigkeit vom Antragsteller zurückgenommen.



Eine abschließende Bewertung des Bauvorhabens ist derzeit nicht möglich, da einige Angaben fehlen, die aussagegemäß zeitnah nachgereicht werden sollen.

Um Zeit zu sparen, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden früheren Bauanträge, schlägt die Verwaltung vor, das gemeindliche Einvernehmen – sowohl zum Bauantrag als auch zu möglichen Befreiungsanträgen– nach Vorlage aller vom Landratsamt bereits angeforderten Unterlagen im Rahmen des Verwaltungswegs und im Ermessen der Verwaltung zu erteile, sofern die Grundzüge der bereits vom Gemeinderat befürworteten Planungsansätze eingehalten werden.












Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat bevollmächtigt die Verwaltung, nach Vorlage aller relevanten Unterlagen das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhabens „Neubau eines außenliegenden Treppenhauses zur Erschließung einer zweiten Wohneinheit im Dachgeschoss und einer Garage sowie 2 PKW-Stellplätzen“ sowie möglicher Befreiungsanträge auf dem Grundstück Römerstraße 3, Fl. Nr. 267/9, Gem. Türkenfeld im Rahmen ihres Ermessens auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, sofern die Grundzüge der bereits vom Gemeinderat befürworteten Planungsansätze eingehalten werden.

Beschluss

Der Gemeinderat bevollmächtigt die Verwaltung, nach Vorlage aller relevanten Unterlagen das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhabens „Neubau eines außenliegenden Treppenhauses zur Erschließung einer zweiten Wohneinheit im Dachgeschoss und einer Garage sowie 2 PKW-Stellplätzen“ sowie möglicher Befreiungsanträge auf dem Grundstück Römerstraße 3, Fl. Nr. 267/9, Gem. Türkenfeld im Rahmen ihres Ermessens auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, sofern die Grundzüge der bereits vom Gemeinderat befürworteten Planungsansätze eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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15. Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines EFH mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und 2 PKW-Stellplätzen, Geltendorfer Str. 16, Fl. Nr. 1336, Gem. Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö 15

Pressetaugliche Texte

Das 591 m² große Grundstück ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld ist das Grundstück als „W-Wohngebiet“ dargestellt.



Mit dem Landratsamt FFB hat eine Vorabstimmung hinsichtlich der Nutzbarkeit des Grundstücks stattgefunden. Seitens des Landratsamts wurde Folgendes artikuliert: (…) Wenn die Bebauung ein Vorbild in der näheren Umgebung hat, welches kumulativ hinsichtlich Grundfläche, Geschosszahl und Firsthöhe (= Kubatur) vergleichbar ist, dürfte eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in Betracht kommen. Das Verhältnis bebauter zu unbebauter Fläche wäre auch noch zu beachten.  

Das Landratsamt hat ergänzend angeraten, einen konkreten Bauwunsch im Rahmen eines Vorbescheides zu prüfen. Diese Prüfung soll mit dem vorliegenden Antrag durchgeführt werden.

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. 
Die GRZ I, welche die Grundflächen von Haus, Balkon und Terrasse umfasst, soll 0,28 (entspricht 165,24 m²) betragen. Die GRZ II ist mit 0,46 (entspricht 274 m²) vorgesehen. Die Geschossflächenzahl (GFZ) liegt bei 0,50, was einer Geschossfläche von 295,40 m². 

Die Wandhöhe beträgt 4,50m. Die Firsthöhe 8,00 m. Es ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 38 ° geplant.







Nach Ansicht der Verwaltung fügt sich der Bebauungswunsch mit seiner Kubatur gut in die nähere Umgebung ein, die geprägt ist von Doppelhäusern bzw. Zweifamilienhäusern. 

Inwiefern das Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach §35 Abs. 2 BauGB baurechtlich genehmigungsfähig ist wird durch das Landratsamt geprüft.




Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und PKW—Stellplätzen auf dem Grundstück Geltendorfer Straße 16, Fl. Nr. 1336, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.  

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und PKW—Stellplätzen auf dem Grundstück Geltendorfer Straße 16, Fl. Nr. 1336, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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16. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö 16

Pressetaugliche Texte

Bauantrag – Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß Art. 58 BayBO
Anbau Überdachung Anlieferung, Fl. Nr. 284/13 Gemarkung Türkenfeld, Am Brand 1
Die Freistellung wurde am 25.04.2025 erteilt.



Bauantrag;
Errichtung einer Terrassenüberdachung im EG und eines Balkons im OG am best. Zweifamilienhauses, Fl. Nr. 159/1 Gemarkung Türkenfeld, Zankenhausener Str. 4a
Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 02.04.2025 erteilt.

Die Genehmigung zur denkmalschutzrechtlichen Grabungserlaubnis wurde mit Bescheid vom 16.04.2025 erteilt.



Bauantrag: 1. Verlängerung der Baugenehmigung vom 04.05.2021: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und 10 Pkw-Stellplätzen, Fl. Nr. 1394/3 Gemarkung Türkenfeld, St. Ottilien Straße 11
Das gemeindliche Einvernehmen wurde auf dem Verwaltungsweg erteilt.


Bauantrag:
Teilabbruch des bestehenden Daches, Ausbau und Erhöhung des Dachstuhls am bestehenden Einfamilienhauses, Fl. Nr. 367/5 Gemarkung Türkenfeld, Schubertstr. 1

Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 02.04.2025 erteilt.


Bauantrag:
Teilabbruch einer bestehenden landwirtschaftlichen Halle und Neubau einer landwirtschaftlichen Halle für Ernteerzeugnisse und Anbaugeräte 
Kapellenstraße 2, Fl. Nr. 497, Gem. Zankenhausen
Aufgrund der geringfügigen Lageverschiebung der Halle infolge der einzuhaltenden Abstandsflächen wurde die Gemeinde erneut beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten.
Das gemeindliche Einvernehmen wurde im Zuge des Verwaltungsverfahrens erteilt.


Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Geltendorf; 4. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Recyclingzentrum für Bau-, Abbruch- und Bodenmaterialien; Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die ortsansässige Fa. Ditsch plant ein Recyclingzentrum für Bau-, Abbruch- und 
Bodenmaterialien auf den Grundstücken Fl.Nr. 155 und 162 der Gemarkung 
Walleshausen. Der Vorhabenträger beabsichtigt auf der verfüllten Kiesgrube einen 
Lagerplatz für Erdmaterialien und Baustoffe mit anschließender Aufbereitung und 
Verwertung zu errichten. Aushubmaterialien und Abbruchmaterialien sollen in Hallen 
gelagert werden und nach der Beprobung z.B. durch eine Brechanlage und eine 
Siebanlage wiederaufbereitet werden. Nicht wiederverwendbare Bestandteile werden mittels entsprechender Entsorgungsbetriebe entsorgt. Mit der Aufstellung des vorhaben bezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung eines Recyclingzentrums für Bau-, Abbruch – und Bodenmaterialien auf den Grundstücken Fl. Nr. 155 TF und 162 der Gemarkung Walleshausen geschaffen werden. Das Plangebiet umfasst zusätzlich die Grundstücke Fl. Nr. 163 TF, 164, 165, 165/2 und 170 TF, Gem. Walleshausen. Das Plangebiet liegt zwischen Kaltenberg und Walleshausen und grenzt direkt an die Kreistraße LL12, welche westliche des Geltungsbereichs verläuft.

Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter folgenden Link einsehbar: 
https://www.geltendorf.de/bebauungsplaene-in-aufstellung



Beteiligung als Nachbargemeinde;
Gemeinde Moorenweis; 4. Erweiterung der Ortsabrundungssatzung für den Ortsteil „Eismerszell“; Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB
Die Gemeinde Moorenweis beabsichtigt mit der vorliegenden 4. Erweiterung der Ortsabrundungssatzung „Eismerszell“, die Errichtung neuer Wohnbauflächen im Ortsteil Eismerszell zu ermöglichen. Es sollen 4 Wohneinheiten für Familien geschaffen werden,
um dem Wohnraumbedarf der einheimischen Bevölkerung Rechnung zu tragen. Die im o.g. Erweiterungsbereich liegenden „Dorfgebietsflächen“ (ca. 90 m² der Fl. Nr. 112/9, Gemarkung Eismerszell) werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Eismerszell einbezogen und die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils wird nach Osten ergänzt (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Innerhalb des Geltungsbereichs der erweiterten Ortsabrundungssatzung ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den Vorschriften des § 34 BauGB zu beurteilen. Die Erweiterungsflächen sind überwiegend durch die vorhandene angrenzende dörfliche Bebauung geprägt und mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Sie grenzen unmittelbar an den bisherigen Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung bzw. an die bestehende Bebauung an. Die Lage der nachzuweisenden Stellplätze ist dem Bauwerber freigestellt. Die Erweiterung um 3,0 m nach Osten ist aus ortsplanerischen Aspekten vertretbar, da sich der Geltungsbereich der rechtsverbindlichen Ortsabrundungssatzung nördlich deutlich nach Osten erweitert.

Es werden keine Einwände vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.


Die Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter folgenden Link einsehbar: https://moorenweis.de/rathaus/bauamt-bauwesen/bauleitplanung 

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17. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö 17

Pressetaugliche Texte

Rahmenvertrag bzgl. Regel-Baumaßnahmen im Kontext "Betrieb / Unterhalt / Entstörung Wassernetz" / hier: Anpassung einiger Positionen im Leistungsverzeichnis zu Würdigung aktueller Preisentwicklungen
Der Gemeinderat beschließt, die von der Firma XYZ erbetenen Preisanpassungen zu akzeptieren. 
Abst.Erg.: 13 : 0



Förderprogramm "Verbesserung der Energieeffizienz bei kommunalen Infrastrukturen" / hier: Auftragsvergabe Architektenleistung bzgl. des Projekts „Energetische Ertüchtigung des Türkenfelder Schlosses in Verbindung mit Feuerwehrhaus und Teilen des Linsenmanngebäudes

Der Gemeinderat nimmt den ausgearbeiteten Vergabevorschlag zur Kenntnis und stimmt ihm zu. Der Auftrag wird an das Büro Reitberger & Schilk Gbr vergeben. 
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Erteilung des Zuschlags die weiteren Schritte zur Umsetzung des Projekts einzuleiten und voranzutreiben.
Abst.Erg.: 13 : 0



Vertragsangelegenheiten /  Miet- und Nutzungsvertrag bzgl. einer Räumlichkeit im Gemeinschaftshaus Zankenhausen mit dem Schützenverein Enzian Zankenhausen e. V. / hier: Abschluss eines Miet-und Nutzungsvertrags sowie Gewährung eines temporären Darlehens bei entsprechendem Bedarf

Beschluss A:
Der Gemeinderat genehmigt den vorgelegten Vertragsentwurf und ermächtigt den Ersten Bürgermeister, diesen zu unterzeichnen. 
Abst.Erg.: 13 : 0

Beschluss B:
Der Gemeinderat beschließt, dem Schützenverein Enzian Zankenhausen e. V. für eine Dauer von max. 2 Jahre ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 10 TEUR zum Zwecke der Modernisierung des Schießstandes zur Verfügung zu stellen, sofern entsprechender Bedarf angemeldet wird. Die Summe ist bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrags voll zurückzuzahlen. 
Abst.Erg.: 13 : 0



Grundstücksangelegenheiten / Verkauf einer Teilfläche FL. Nr. 285 von ~1.173m² der neu ausgewiesenen Gewerbefläche "An der Kälberweide II" an Familie ZZ / hier: finale Genehmigung der notariellen Urkunde

Der Gemeinderat hat vom Inhalt der beigefügten Urkunde UVZNr. 556 R/2025 des Notars Armin Riedel genaue Kenntnis genommen und genehmigt diese in allen Teilen. 
Abst.Erg.: 13 : 0



Grundstücksangelegenheiten / Verkauf einer Teilfläche FL. Nr. 285 von ~1.172m² der neu ausgewiesenen Gewerbefläche "An der Kälberweide II" an Herrn FYY / hier: finale Genehmigung der notariellen Urkunde

Der Gemeinderat hat vom Inhalt der beigefügten Urkunde UVZNr. 670 K/2025 des Notars Dr. Thomas Kilian genaue Kenntnis genommen und genehmigt diese in allen Teilen. 
Abst.Erg.: 13 : 0



Türkenfeld als möglicher Standort von Hochleistungs-Batteriespeichern / Vorab-Informationen für den Gemeinderat zu aktuell laufenden Überlegungen, auch i. B. auf Grundstücksfragen, etc. / hier: Stimmungsbild des Gremiums

Der Gemeinderat steht der Errichtung von Hochleistungs-Batteriespeichern in Türkenfeld grundsätzlich offen gegenüber. Der Bürgermeister wird beauftragt, entsprechende Gespräche zu vertiefen und ggf. notwendige Bauleitverfahren vorzubereiten und zur öffentlichen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.  
Abst.Erg.: 12 : 0

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18. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.05.2025 ö 18

Pressetaugliche Texte

KURZ-STATUSBERICHT zu wesentlichen Projekten
Fortan (= ab 20.07.2022) soll im Sinne der Transparenz in jeder Sitzung kurz zu den wesentlichen Projekten berichtet werden. Wesentliche Update, die auch in der Sitzung explizit mündlich ergänzt werden, sind fett markiert

1.        Ausbau Bahnhofstraße Teil II: Arbeiten haben Ende März 2025 planmäßig begonnen, begleitet von einer umfangreichen Bürger- und Anlieger-Kommunikation. Bisheriger Bauverlauf war positiv und teilweise vor dem Zeitplan.
ABER: Seit Anfang Mai zeichnet sich ab, dass das auf einer offenbar kurzen aber wichtigen Teilstrecke sehr hoch anstehende Grundwasser große Probleme bei der Sanierung der Wasserleitung sowie dem Bau der Oberflächenentwässerung bereitet. Hierdurch ist ein Bauverzug eingetreten. Ein Fach-Institut wurde hinzugezogen und hat ein Kurzgutachten erstellt (siehe Anhang). Mit Verzögerungen im Bauablauf sowie höheren Kosten (Annahme: Mind. 25 TEUR) für eine komplexe Wasserhaltung ist zu rechnen. Ebenfalls bereiten die teilweise nicht dokumentierten Kabel-Trassen Probleme.  
2.        Sanierung Schwimmbad: Vorbereitende Arbeiten für Ausschreibung der Abbruch-Maßnahmen laufen
3.        Renaturierung Höllbach innerorts/ Ertüchtigung Einmündung Saliterstraße (Bundesförderung): Projekt b. a. W. verschoben.  
4.        Baugebiet Saliterstraße NORD: Interessensbekundungsverfahren (Stufe 1) gestartet; Ausführungsplanung auf der Zielgeraden; Warten auf letzte Genehmigungen aus dem LRA bzgl. Wasserrecht 
Hochwasserschutzmaßnahmen für Bestandsbebauung im Umgriff Saliterstraße: dto.   
5.        Baugebiet DORFANGER: Erschließungsarbeiten haben am 07.05.2025 begonnen. 
dazu gehörend: Projektpartner-Suche f. Gemeindeteil: Ausschreibung veröffentlicht
8.        Ortsabrundungssatzung „Zankenhausen – Seeblickstraße“: vgl. heutige Sitzung
9.        Verlagerung Hundesportgelände: Baumaßnahme hat am 13.01.2025 begonnen; Ziel: Fertigstellung bis zum Spätsommer inkl. Umzug Hundesportgelände.
10.        Regel-Befahrung, Auswertung und Sanierung gemeindeeigenes Abwassernetz: Wg. Engpässen bei beauftragten Firmen Umsetzung „250TEUR-Paket“ 2025 geplant. 
11.        Ertüchtigung Pumpen im Bereich Abwasser: Ausschreibung vertragt in den Herbst 2025; dann gesamthafte Neubewertung der Förder- und Finanz-Situation.   
17.        Ertüchtigung Warn-Infrastruktur im Gemeindegebiet (= Sirenen): Förderanträge gestellt; warten auf Antwort. Standorteinmessung erledigt. Neues Förderprogramm Sirenen 2.0 -> Anträge dort aufrechterhalten.  
24.        Hochwasserschutz Weiherdamm: Planungsauftrag wie in der Februar-Sitzung 2025 beschlossen wurde vergeben.     
25.        EFRE-Förderung zur energetischen Ertüchtigung Rathaus/FFW-Haus/Linsenmann-Haus: Planungsphase läuft    
29.        Ankaufsangebot Salettl: GR-Befassung zeitnah geplant. 
30.         Im Rahmen der Dorfentwicklung - Ertüchtigung bzw. barrierefreier Ausbau Linsenmann-Innenhof: Planung abgeschlossen; warten auf Mittelbereitstellung ALE.   
31.        Windkraft im Gemeindegebiet: aktuell keine neuen Erkenntnisse.    
34.         Ertüchtigung Abwasserdruckleitung Zankenhausen: Arbeiten sollen demnächst starten. 
35.         Kommunale Wärmeplanung: Auftrag durch GR im November 2024 vergeben; Update für GR bis vsl. Juni 2025 geplant.   
38.        Straßensanierungs- bzw. ausbauprogramm 2024 + 2025: Letzte Nacharbeiten aus „Paket 2024“ für das Frühjahr 2025 geplant; Fortsetzung des Programms in weiteren Straßenzügen im Jahr 2025 vom Gemeinderat beschlossen. 
39.        Schrittweise barrierefreie Ertüchtigung von Bushaltestellen: 
Zur Angebotseröffnung 06.05.2025 lagen Drei schriftliche Angebote vor. 
Der Auftrag wurde zwischenzeitlich vergeben. Die zu erwartenden Kosten bewegen sich leicht unterhalb der Kostenschätzung; Details folgen, sofern entsprechende Fristen im Kontext der erfolgten Vergabe verstrichen sind. 
40.         „Erweiterung Feuerwehrhaus Türkenfeld“: Planung läuft; Vorstellung f. d. Herbst 2025 geplant
47.        Erneuerung bzw. Ergänzung Sitzbänke im Rahmen einer DE-Maßnahme: Maßnahme abgeschlossen
49.        Vorstudie Geothermie Ammersee-Region: GR-Befassung zeitnah geplant.  
50.        2. Änderung Bebauungsplan Gewerbegebiet Süd mit korrespondierender FNP-Änderung (Projekt "Erweiterung Gewerbegebiet Süd" durch Nachnutzung einer ehem. Kiesabbaufläche, etc.): Beteiligungsrunden i. R. d. April-Sitzung 2024 gestartet; entsprechende weitere Begutachtungen bzw. Fachplanergewerke gem. GR-Ermächtigung beauftragt:
GEOTECHNIK Augsburg mit der Gesamtmaßnahme bestehend aus:
                 - Bohrung -> 37.284,49 € (hier wurden drei Angebote eingeholt)
                 - Wasseruntersuchung -> 5.475,79 €
                 - Bodenuntersuchung -> 3.592,61 €
                 - Gutachten -> 9.695,77 €
56.        Änderung Bebauungsplan „Echinger Wegäcker“: Zuständiger Ausschuss hat erstmals getagt und eine Beteiligungsrunde initiiert. Die Beteiligung lief vom 04.04.2025-05.05.2025; nun Auswertung.
58.        Austausch Leuchtmittel Turnhalle abgeschlossen / Leuchtmittel-Austausche in der Schule bzw. im Musikraum in Planung: Umsetzung schrittweise geplant 
59.        Verlängerung optische Gehweg-Markierung Echinger Straße Zankenhausen sowie weitere Markierungsarbeiten im Gemeindegebiet: Maßnahme größtenteils abgeschlossen; Nacharbeiten werden z. B. nach Abschluss Straßensanierungen erledigt.
60.        Neukalkulation Gebühren ABWASSER zum 01.01.2026: Vorarbeiten laufen. 
63.        Fassaden- und Raumsanierungsprogramm f. gemeindliche Liegenschaften 2025: Vom GR beschlossen im November 2024; Arbeiten für 2025 geplant. 
64.        Prüfung notwendiges Sanierungspaket „Trinkwasser-Hochbehälter“: Verwaltung arbeitet Konzept aus 
65.        Neuausschreibung Standard-Bauleistungen Wasser- und Abwassernetz: Geplant für das Jahr 2025; Ergebnis wird dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.
67.        Schaffung dauerhaft zugänglicher öffentlicher Toilette im Bereich Friedhof/ Ortszentrum: Maßnahme abgeschlossen.  
68.        Vorstudie „Sanierung sowie Erweiterung Kindergarten Pffifikus durch Um-Nutzung vorhandener Wohnflächen“: Planungsphase angelaufen 
69.        Potentiell steigender Raumbedarf Schule und OGTS: vgl. heutige Sitzung 
70.        Fortsetzung schrittweise Sanierung Friedhofswege sowie div. Sanierungsarbeiten Aussegnungshalle: Wege-Sanierung abgeschlossen; Arbeiten Dach Aussegnungshalle vergeben.  
71.        Errichtung einer PV-Anlage auf dem Süd-Dach des Linsenmann-Gebäudes: Auftrag wurde vergeben; Umsetzung demnächst geplant
72.         Brücken- bzw. Durchlass-Prüfung beauftragt: Die Verwaltung hat die notwendigen Prüfungen der Brücken- und Durchlässe beauftragt. Die Kosten für die Begutachtung inkl. Erstellung evtl. notwendiger Sanierungsplanungen belaufen sich auf ~ 9 TEUR. Die Ergebnisse werden dem GR vorgestellt. 
73.        Prüfung von Verwertungsoptionen für die gemeindlichen Flächen Fl. Nr. 403/43 und 1336 (jeweils Gemarkung Türkenfeld): Entsprechende Verfahren (Bauleitverfahren) bzw. Bauvoranfrage sind auf den Weg gebracht. 


TOP „Bauantrag / erneute Behandlung aufgrund geänderter Ausgangslage: Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit überdachter Mistlege, Moorenweiser Feld, Fl. Nr. 1035, Gem. Türkenfeld“ aus der letzten Sitzung
Der TOP wird nicht – wie einmal geplant – in der heutigen Sitzung erneut behandelt. Nach Absprache mit den Beteiligten soll die erwartete nächste Beteiligungsrunde des Landratsamtes abgewartet werden; in deren Rahmen wird die Nachreichung von Unterlagen erwartet.



Nutzung des Absetzbeckens Peutenmühle zur Stromgewinnung durch Wasserkraft
Im Bereich des gemeindeeigenen Absetzbeckens des Höllbachs hinter der Peutenmühle – errichtet im Rahmen der Flurbereinigung – wird derzeit geprüft, ob die vorhandene Wasserabsturzhöhe von etwa 2 Metern im sogenannten „Mönch“ zur Stromgewinnung genutzt werden kann. 

Konkret ist angedacht, in den bestehenden Absturzbereich ein Wasserrad einzubauen, mit dem jährlich rund 50.000 kWh Strom erzeugt werden könnten. Der erzeugte Strom soll zur Deckung des Energiebedarfs der in der Nähe befindlichen Frischwasserpumpen eingesetzt werden, was ggf. erhebliche Kostenvorteile generieren würde. 

Wichtig: Es sind keine baulichen Veränderungen am Absetzbecken oder am Mönch vorgesehen. Es handelt sich ausschließlich um die Nutzung vorhandener Strukturen.

Die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wird derzeit in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt, dem Landratsamt und der Unteren Naturschutzbehörde geprüft.



Interessierte gesucht: Kurs zur Qualifizierung als Kindertagespflegeperson startet im Herbst 2025 / eine Möglichkeit auch für Türkenfeld!
Die Gemeinde Türkenfeld weist auf ein besonderes Qualifizierungsangebot des Landratsamts Fürstenfeldbruck hin: Ein neuer Kurs zur Ausbildung als Kindertagespflegeperson startet im September 2025. Anmeldungen sind ab sofort möglich. Erstmals wird die Weiterbildung in einem kombinierten Format aus Präsenzveranstaltungen und Online-Modulen angeboten, was maximale Flexibilität für die Teilnehmenden bietet.

Kindertagespflege ist eine staatlich anerkannte und bezuschusste Betreuungsform, die eine familiennahe und individuelle Betreuung von Kindern ermöglicht – in kleinen Gruppen, mit festen Bezugspersonen und oft in privater, wohnlicher Umgebung. Sie richtet sich vor allem an Kinder unter drei Jahren, bietet aber auch für Kinder bis zum 14. Lebensjahr eine wertvolle Ergänzung zu bestehenden Angeboten wie Krippe, Kindergarten oder Hort.

„Wir wollen nicht nur auf klassische Einrichtungen setzen, sondern bewusst die Kindertagespflege als Alternative fördern“, erklärt Bürgermeister Emanuel Staffler. „Sie schafft wohnortnahe Arbeitsplätze und ermöglicht es Eltern, ihre Kinder in einer sehr persönlichen Umgebung betreuen zu lassen. Ich freue mich über jeden und jede, die sich dafür begeistern kann.“

Der Kurs wird vom Tageseltern-Service des Sozialdienstes Germering e.V. im Auftrag des Amts für Jugend und Familie durchgeführt. Die Qualifizierung erfolgt nach dem Qualifizierungshandbuch „Qualität in der Kindertagespflege“ des Deutschen Jugendinstituts. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte:

- Tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung (160 Unterrichtseinheiten + Praktikum),
- Tätigkeitsbegleitende Qualifizierung (140 Unterrichtseinheiten + Selbstlerneinheiten).

Bereits nach Abschluss des ersten Teils kann eine Pflegeerlaubnis beim Jugendamt beantragt werden. Damit können die Teilnehmenden direkt als Tagespflegepersonen tätig werden – entweder in den eigenen Räumlichkeiten oder in einer sogenannten Großtagespflege.

Auch nach Kursende stehen die Fachkräfte des Tageseltern-Services beratend und unterstützend zur Seite. Kursleiterin Saskia Rümmer betont: „Die Kindertagespflege bietet nicht nur eine hochwertige Betreuung für Kinder, sondern auch eine erfüllende berufliche Perspektive für Menschen, die gerne Verantwortung übernehmen und Kinder auf ihrem Weg begleiten möchten.“

Interessierte erhalten weitere Informationen und können sich ab sofort anmelden bei:
Tageseltern-Service des Sozialdienstes Germering e.V.
Ansprechpartnerin: Saskia Rümmer
Telefon: 089 / 84 00 57 16
E-Mail: tageseltern-service@sozialdienst-germering.de
Website: www.tageseltern-service.de/qualifizierung



Wegebau / Update zu den Feldwegsanierungen 2025
Die Gemeinde Türkenfeld setzt bei der diesjährigen Sanierung der Feld- und Flurwege erstmals eine Wegebaufräse ein. Mit dieser modernen Technik kann vorhandenes Kiesmaterial direkt vor Ort aufbereitet und wiederverwendet werden. Das spart Ressourcen und reduziert den Bedarf an zusätzlichem Material.
Jährlich investiert die Gemeinde über 10.000 Euro in den Erhalt der Wege – finanziert aus dem Gemeindehaushalt sowie durch Zuschüsse der Jagdgenossenschaften Türkenfeld und Zankenhausen. Ziel ist es, die Wege sowohl für die landwirtschaftliche Nutzung als auch für Spaziergänger und Radfahrer in gutem Zustand zu halten.
Besonders Starkregen setzt den auf Kiesbasis errichteten Wegen regelmäßig zu. Durch das Fräsen und Neuprofilieren wird sichergestellt, dass Regenwasser hoffentlich besser abfließen kann. Auch wenn frisch sanierte Wege zunächst steil erscheinen, nivelliert sich dieser Eindruck binnen kurzer Zeit und eine dauerhaft gut nutzbare Oberfläche entsteht. 
Die Gemeinde will beobachten, inwieweit sich diese Technik bewährt um über eine mögliche dauerhafte Nutzung zu entscheiden.





Sporthalle – Aufarbeitung des Hallenbodens abgeschlossen
In den Osterferien wurde der Hallenboden professionell gereinigt, abgeschliffen und neu versiegelt – Kosten 18.737,50 EUR, welche in den HH-Beratungen am 26.02.2025 eingeplant waren.
Nach 14 Jahren intensiver Nutzung hat der Boden starke Verstrichungen und ein ausgeprägtes Glanzbild aufgewiesen. Der Gleitreibungswert konnte an 8 exemplarisch gemessenen Stellen die DIN Anforderungen nicht erfüllen.


 
(vorher)                                                    (scheuerreinigen)
 (lackieren)


Rückschau: Themenabend „DEMENZ“
Großes Interesse beim Themenabend „Demenz verstehen, begreifen, integrieren“ in Türkenfeld
Anlässlich des 10-jährigen Bestehens der Nachbarschaftshilfe Türkenfeld luden die Gemeinde Türkenfeld und die Nachbarschaftshilfe am 28.04.2025 zu einem besonderen Themenabend ein. Der Linsenmannsaal war bis auf den letzten Platz gefüllt, was das große Interesse am Thema „Demenz“ eindrucksvoll zeigte. Martin Proske, Humor- und Demenzberater, führte mit einer gelungenen Mischung aus Humor und Tiefgang durch den Abend. Dabei machte er deutlich: Menschen mit Demenz wünschen sich vor allem eines – Normalität und Wertschätzung. „Demenz verändert das Leben, aber nicht den Wert eines Menschen“, betonte Proske. Humor verstand er nicht als bloßes Lachen, sondern als eine Haltung von Gelassenheit und Wohlwollen, die den Umgang mit Betroffenen positiv prägen kann.

Emanuel Staffler, Erster Bürgermeister der Gemeinde Türkenfeld, lobte das Engagement der Nachbarschaftshilfe und bedankte sich bei Dr. Gabriele Klöckler, der Seniorenbeauftragten der Gemeinde und Initiatorin des Abends: „Veranstaltungen wie diese tragen entscheidend dazu bei, dass wir als Gesellschaft offener und respektvoller auf Menschen mit Demenz zugehen.“ Staffler weiter: „Wir wollen in bzw. für Türkenfeld noch einen Schritt weitergehen und im nächsten Jahr eine Art Gesamtkonzept für Senioren und deren Bedürfnisse erarbeiten“.

Dr. Gabriele Klöckler zeigte sich erfreut über die Resonanz: „Dass so viele gekommen sind, zeigt, wie groß das Interesse an einem bewussteren Umgang mit Demenz ist. Es ist wichtig, Ängste abzubauen und gemeinsam neue Wege für ein gutes Miteinander zu finden.“

Ein zentrales Anliegen des Abends war es, Angehörige zu ermutigen, loszulassen und nicht an alten Erwartungen festzuhalten. Proske machte deutlich: Es gehe darum neue, kleinere Glücksmomente zu schaffen und die Betroffenen als vollständige Menschen wahrzunehmen.

Die Veranstaltung wurde durch Spenden aus dem gemeindlichen Fonds „Türkenfeld hilft & gestaltet“ ermöglicht. Bei der Nachbarschaftshilfe handelt es sich um eine Einrichtung unter dem Dach des Bürgerverein Dorfentwicklung Türkenfeld e.V.



Zustand „Farb-Asphalt“ Ortszentrum Zankenhausen / Ortstermin mit ALE und der ausführenden Firma hat zur Feststellung von Gewährleistungsanschlüssen stattgefunden 
Wie bekannt, gibt es div. schadhafte Stellen im Bereich des Farb-Asphalts im Ortszentrum Zankenhausen. Mehrere Termine hierzu haben bereits stattgefunden und binnen der nächsten vier Wochen soll ein Lösungsvorschlag präsentiert werden, der dann ggf. auch mit TG und GR abzustimmen ist. 



Kommunale Dankurkunde für zwei Kollegen aus dem Gemeinderat
Am Freitag, 09.05.2025 wurden zwei Herren aus dem Türkenfelder Gemeinderat – Werner Epp und Stefan Zöllner – durch den Landrat für Ihr kommunalpolitisches Engagement ausgezeichnet. Konkret verliehen wurde die sog. „Kommunale Dankurkunde“.
Auch auf diesem Weg nochmals DANKE für Euer Engagement.



Kurzfristiger Sanierungsbedarf Abwasser-Pumpstation „Am Härtl“ => kostengünstige Übergangslösung gefunden 
Auszug aus einer Nachricht des Bürgermeisters an den Gemeinderat vom 19.04.2025:
(…) Wir hatten ja gehofft, dass aufgrund der gestrichenen Fördermittel die Abwasserpumpen noch eine Weile durchhalten. Seit dem Wochenende haben wir das Problem, dass eine der beiden Pumpen im Pumpwerk "Am Härtl" irreparabel defekt ist und die Backup-Pumpe auch fortan Störungen meldet. Nach Meinung des Zweckverbandes ist darum sehr kurzfristig die Sanierung dieser Pumpstation unausweichlich. Das Gute: Wir können auf den nahezu finalen Planungen aufsetzen. Evtl. können wir auch in geringem Umfang anteilig die schon gewährte Bundesförderung "abgreifen". Das Schlechte: Wir reden von Kosten von mind. 120 TEUR. Für eine Ausschreibung der Arbeiten ist keine Zeit. Ich werde darum die Maßnahme Stand heute als "Dringliche Anordnung" veranlassen; Details folgen in der nächsten GR-Sitzung.
Durch das gute Zusammenwirken aller Beteiligten ist es entgegen der ursprünglichen Aussagen der Fachleute gelungen, eine gebrauchte und technisch passende Pumpe zu finden. Diese erledigt nun den notwendigen Dienst, bis eine langfristige Lösung gefunden ist. WICHTIG: Es handelt sich um eine Behelfslösung.  



Nachbesetzung einer Stelle im Standesamt bzw. Einwohnermeldeamt angelaufen => Kollegin geht Anfang 2026 in Pension

Die Gemeinde Türkenfeld 
sucht – abhängig von der individuellen Qualifikation - 
ab 01.12.2025 bzw. 01.01.2026 einen
Verwaltungsprofi für Bürgerbüro und Standesamt 
(m/w/d  -  in Teilzeit mit bis zu 30 Stunden / unbefristet)
als Nachfolgerin bzw. Nachfolger für eine in den Ruhestand tretende Kollegin

Ihre Aufgaben:
  • Sie sind im Bürgerbüro die erste Anlaufstelle für unsere Bürgerinnen und Bürger – am Bürger-Schalter, telefonisch und schriftlich.
  • Sie kümmern sich um Melde- und Passangelegenheiten, Ausstellung von Bescheinigungen und Anträgen aller Art – vom Erstkontakt bis zur Ausgabe der Dokumente.
  • Sie übernehmen Aufgaben im Standesamtsbereich (z. B. Geburts- und Sterbefallanzeigen, Urkundenerstellung, Vorbereitung von Eheschließungen).
  • Sie unterstützen bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden, einschließlich der Wählerverzeichniserstellung, Ausgabe von Briefwahlunterlagen und Koordination von Wahlhelfer/innen.
  • Sie arbeiten mit bei der Auswertung der Wahlergebnisse und der Erstellung von Wahlstatistiken.
  • Sie kümmern sich um Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie z. B. die Bearbeitung von Anträgen auf Sondernutzungserlaubnisse (z. B. für Straßenfeste, Veranstaltungen) oder die Bearbeitung von Anfragen zu Ordnungswidrigkeiten sowie Gewerbeangelegenheiten.
  • Sie verwalten Friedhofsangelegenheiten, einschließlich der Pflege von Grabstellen, der Ausstellung von Gebührenbescheiden und Urkunden sowie der Verwaltung von Grabnutzungsrechten.
  • Sie halten unsere internen Abläufe und Akten sauber und auf dem neuesten Stand.

Was wir uns wünschen:
  • Eine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte (VFA-K) oder eine vergleichbare Qualifikation. Wünschenswert, aber kein Muss: Fachprüfung zur Standesbeamtin / zum Standesbeamten
  • Ein hohes Maß an Diskretion, Einfühlungsvermögen, gutes und freundliches Auftreten gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern 
  • Sorgfältige und strukturierte Arbeitsweise – besonders im Umgang mit persönlichen Daten.
  • Bereitschaft, sich in neue Themengebiete einzuarbeiten (z. B. Personenstandswesen, Fachsoftware).
  • Sicherer Umgang mit EDV; Erfahrungen MESO/VOIS von Vorteil
  • Erfahrung im Bereich der Wahlvorbereitung und -durchführung sowie in Ordnungs- und Sicherheitsangelegenheiten ist von Vorteil, aber keine Voraussetzung – wir schulen Sie gerne!
  • Kollegialität, Verlässlichkeit und ein gesunder Sinn für Humor – wir sind ein kleines Team, das zusammenhält.

Was wir bieten:
  • Ein spannendes Aufgabengebiet in einem tollen Team mit kurzen Entscheidungswegen, Team-Events und Vielem mehr. 
  • Moderne Büroausstattung in historischem Ambiente (Schloss); Wasser und Kaffee/Tee werden gestellt.
  • Flexible Arbeitszeiten im Rahmen unserer Gleitzeitregelung; bei Bedarf Möglichkeit zum Mobile-Office-Arbeiten.
  • Leistungsgerechte Bezahlung entsprechend der persönlichen und fachlichen Voraussetzung 
    gem. den tarifvertraglichen Regelungen.
    Ergänzend: Zum Paket gehören betriebliche Sozialleistungen wie z.B. Altersvorsorge bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK), Jahressonderzahlung(en), Leistungsentgelt, Großraumzulage München & Co. 

Möchten Sie im Vorfeld einer möglichen Bewerbung weitere Fragen klären, so steht Ihnen 
Geschäftsleiterin Renate Mang gerne telefonisch zur Verfügung (08193-930718). 
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung 
(zu richten per E-Mail an gemeinde@tuerkenfeld.de)

Datenstand vom 03.06.2025 12:07 Uhr