Datum: 26.03.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:19 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Fragestunde
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld)
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1. Ausschusssitzung "Echinger Wegäcker"
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26.03.2025
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2. 1. Änderung des Bebauungsplans „Echinger Wegäcker“/ hier: Änderungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Entwurfs für die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V. § 13a BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld)
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1. Ausschusssitzung "Echinger Wegäcker"
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26.03.2025
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Pressetaugliche Texte
Für den Planumgriff „Echinger Wegäcker“ war bis 2006 ein Bebauungs- und Baulinienplan maßgeblich. Nach seiner Aufhebung entschied sich der Gemeinderat 2015 doch wieder eine Planung aufzustellen. Der heute gültige Bebauungsplan „Echinger Wegäcker“ ist am 05.10.2016 in Kraft getreten. Es handelt sich um einen sogenannten einfachen Bebauungsplan, der nur einzelne Regelungen trifft. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach dem Bebauungsplan und nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Der Bebauungsplan trifft bisher detaillierte Regelungen zur Baudichte und Wohndichte durch umfangreiche Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ), der Mindestgrundstücksgröße und dem Verhältnis zulässiger Wohneinheiten pro Wohngebäude in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße. Außerdem werden in den meisten Grundstücken rückwärtige Grundstücksbereiche definiert, in denen jeweils nur eine Wohnung je Wohngebäude zulässig ist.
Die Regelungen sind relativ kompliziert, weil man versucht hat, dem Bestand gerecht zu werden. So sind z. B. in Bezug auf die GRZ, also die zulässige Versiegelung pro Grundstück, je nach Bestand unterschiedliche Regelungen getroffen worden. Und zur Vermeidung einer zu hohen Wohndichte die Anzahl der Wohnungen gestaffelt in Schritten à 200 - 300 m² Grundstücksgröße.
Der Gemeinderat hat sich in der Sitzung am 23.10.2024 entschieden, den Bebauungsplan zu ändern. Ziel der Planung ist eine behutsame Nachverdichtung bei gleichzeitiger Vereinfachung der Regelungen. Die Analyse der zwischenzeitlich erfolgten Entwicklung seit dem In-Kraft-Treten des Planes hat ergeben, dass manche Befürchtungen einer zu großen Dichte nicht nötig waren und manche Ziele trotz der komplizierten Regelungen nicht erreicht wurden – so wird z. B. die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße dadurch umgangen, dass Grundstücke nicht real, sondern nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geteilt werden. Vor Ort sieht die Bebauung dann wie ein Doppelhaus aus, tatsächlich ist es aber kein Doppelhaus im rechtlichen Sinne und die den Einheiten zugeordneten Flächen sind kleiner als die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße von 450 m². In der Begründung ist dies unter Punkt 4 und insbesondere auf den Seiten 10 und 11 ausführlich erläutert.
Textliche Änderungen:
Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes sieht nun eine Anhebung der zulässigen Grundflächenzahl auf 0,26 vor. Damit wird eine gewisse Nachverdichtung erreicht und zugleich auch eine Vereinfachung, da die Eckgrundstückregel entfällt und zahlreiche Sonderfälle. Die Restriktionen für die Nachverdichtung in den Gartenbereichen werden beibehalten, um in dem sensibleren Hinterland mit Erholungsbereichen nicht zu viel Verkehr, Lärm und Dichte zu bringen. Hier wird auf Anregung des Landratsamtes eine Ausnahme ergänzt, dass Zwei-Familien-Wohnhäuser ebenfalls zulässig sind. Dahinter steckt der Gedanke, dass eine vertikale Teilung wie bei einem Doppelhaus gegenüber einer horizontalen Teilung nicht bevorzugt wird. Mit diesem Vorschlag wird eine wiederum komplizierte Kombination mit Grundstücksgrößen vermieden.
Der Entwurf schlägt vor, auf die Staffelung von Wohneinheiten und Grundstücksgrößen sowie die Mindestgrundstücksgröße komplett zu verzichten. Denn tatsächlich sind im Plangebiet überwiegend 1-2-Familien-Wohnhäuser vorhanden. Nur an wenigen Stellen und nur im jeweils straßennahen Bereich sind Mehrfamilienwohnhäuser vorhanden. Und die Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße hat die faktische Teilung in kleinere Einheiten nicht verhindert (s. o.).
Bei den Wand- und Firsthöhen hat es in der Vergangenheit lediglich zwei Befreiungen und diese in sehr geringem Ausmaß gegeben. Hier wird kein Bedarf einer Änderung gesehen. Die bisher festgesetzten Höhen bilden gut die gewünschte Geschossigkeit ab und entsprechen den üblichen Kubaturen. Es gibt allerdings einen kleinen Bereich von Grundstücken mit bewegtem Gelände. Für diese Grundstücke an der Richard-Wagner-Straße und am Härtlweg sieht der Entwurf eine Überschreitungsmöglichkeit auf der Talseite vor und je nach Grundstück differenzierte Höhenbezugspunkte. Damit wird man der besonderen örtlichen Situation gerecht.
Auf die Festsetzung der Verkehrsfläche wird zukünftig verzichtet. Sämtliche Straßen stehen im Eigentum der Gemeinde. Außerdem wäre die Übertragung technisch aufwändig, weil sich zwischenzeitlich (seit 2016) das Koordinatenbezugssystem geändert hat und alle Flächen anzupassen wären. Dies erscheint nicht notwendig.
Regelung
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Bisher
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Entwurf
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GRZ
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- allgemein 0,23
- bei Eckgrundstücken an zwei Straßen 0,26
- je nach Bestand Sonderregelungen
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- allgemein 0,26
- Sonderregelungen nur noch für Bestands-GRZ > 0,26
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Mindestgrundstücksgröße
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450 m²
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entfällt
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Zulässige Wohnungen je Wohngebäude
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Staffelung
1 WE 0 – 299 m²
2 WE 300 – 599 m²
3 WE 600 – 799 m²
4 WE 800 – 999 m²
5 WE 1000 – 1199 m²
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entfällt
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Bereiche im Hinterland mit Beschränkung der Wohnungen
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1 Wohnung je Wohngebäude
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- Ausnahme für 2-Familien-Wohnhäuser
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Verkehrsflächen
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festgesetzt
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entfällt
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Wandhöhen, Firsthöhen
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- WH max. 6,50 m
- FH max. 10,50 m
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- WH max. 6,50 m
- FH max. 10,50 m
- Überschreitungsmöglichkeit für Grundstücke in Hanglage an der Richard-Wagner-Straße mit differenzierten Höhenbezugspunkten
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Aufteilung Geltungsbereich:
Da das Plangebiet sehr groß ist und dies bereits dazu geführt hat, dass der beschließende Ausschuss eingerichtet wurde – da im Gemeinderat zu viele Mitglieder persönlich betroffen sind – könnte es sinnvoll sein, das Gebiet in z.B. drei Teilgebiete aufzuteilen.
Vorschlag einer möglichen Aufteilung:
Vorteile einer Aufteilung:
- für zukünftige Änderungen könnte evtl. keine Ausschussbildung mehr erforderlich werden.
- Individuelle Lösungen für unterschiedliche Teilbereiche können evtl. in Zukunft besser umgesetzt werden.
Nachteile einer Aufteilung:
- Mögliche Verwirrung bei den Bürgern durch die Unterteilung in „Echinger Wegäcker 1, 2 und 3“, obwohl die einzelnen Bebauungspläne aktuell die gleichen Festsetzungen enthalten.
Das Verfahren kann trotz der Größe noch als sogenanntes beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Das bedeutet, dass der nächste Planungsschritt schon die Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden/Trägern öffentlicher Belange ist. Auf die frühzeitige Beteiligung kann verzichtet werden.
Beschlussvorschlag:
1. Der Ausschuss „Bebauungsplan Echinger Wegäcker“ beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.
2. Die Planung ist so anzupassen, dass der Geltungsbereich, wie im Sachvortrag dargestellt, in 3 Teilbereich aufgeteilt wird.
3. Der Ausschuss „Bebauungsplan Echinger Wegäcker“ der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“, bestehend aus der Satzung sowie der Begründung, jeweils in der Fassung vom 26.03.2025.
4. Zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB durchzuführen.
Beschluss 1
Der Ausschuss „Bebauungsplan Echinger Wegäcker“ beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
Beschluss 2
Die Planung ist so anzupassen, dass der Geltungsbereich, wie im Sachvortrag dargestellt, in 3 Teilbereich aufgeteilt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Ausschuss „Bebauungsplan Echinger Wegäcker“ der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“, bestehend aus der Satzung sowie der Begründung, jeweils in der Fassung vom 26.03.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
Beschluss 4
Zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.04.2025 16:19 Uhr