Datum: 09.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Linsenmannsaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 22.07.2020 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Erfolgreiche ISIS12-Zertifizierung der Gemeinde Türkenfeld / hier: Kenntnisnahme des Gemeinderats
4 Anschaffung zweier Panorama-Tafeln für Schöneberg und Gollenberg
5 Stauraumkanal Saliterstraße / hier: Sachstandsbericht für den Gemeinderat
6 Überrechnung des Überschwemmungsgebiets am Höllbach / hier: Kenntnisnahme und Bestätigung der Förder-Rahmenbedingungen sowie Auftragsvergabe
7 Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ / hier: Behandlung der bei der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen i. S. eines Abwägungsbeschlusses
8 Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ / hier: Satzungsbeschluss
9 Bebauungsplan "Am Malerwinkel" 5. Änderung - Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
10 Bebauungsplan "Am Malerwinkel" 5. Änderung - Beschluss über die erneute Auslegung gem. § 4a BauGB
11 Bebauungsplan "Mischgebiet Stangl" Aufstellung des Bebauungsplanes, Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB
12 Antrag auf Baugenehmigung; Erweiterung des bestehenden Balkons und Errichtung einer Stahlaußentreppe Fl. Nr. 290/0 Gemarkung Türkenfeld
13 Antrag auf Baugenehmigung; Errichtung eines Zweifamilienhauses, Fl. Nr. 224/1 Gemarkung Türkenfeld
14 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Am Malerwinkel" für das Grundstück Fl. Nr. 164/12 Gemarkung Zankenhausen, Errichtung einer Einzelgarage
15 formlose Bauvoranfrage; Energetische Sanierung und Ausbau des Dachstuhles zur Schaffung von Wohnraum bei einem bestehenden Reihenmittelhaus, Fl. Nr. 232/5 Gemarkung Türkenfeld
16 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung 22.07.2020
17 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 22.07.2020 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 1

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in die Tagesordnung teilt Bürgermeister Staffler mit, dass der Tagesordnungspunkt

11.) Bebauungsplan "Mischgebiet Stangl" Aufstellung des Bebauungsplanes, Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesetzt wird.

Es soll ein erneutes Gespräch zwischen Planungsverband, Bauwerber und Landratsamt (mit Beteiligung Gemeinde) stattfinden.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 22.07.2020 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 2
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3. Erfolgreiche ISIS12-Zertifizierung der Gemeinde Türkenfeld / hier: Kenntnisnahme des Gemeinderats

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 3

Pressetaugliche Texte

Die Gemeinde Türkenfeld hat am 13. & 14.07.2020 ERFOLGREICH eine ISIS12-Zertifizierung durchlaufen. Dem externen Audit vorausgegangen war eine intensive Zeit der Vorbereitung, in der z. B. folgende Dokumente erarbeitet wurden:

  • Leitlinie Informationssicherheit
  • Konzeption Informationssicherheit
  • Richtlinie IT-Notfall-Konzept
  • Notfall-Handbuch

Der Bürgermeister dankt an dieser Stelle ausdrücklich Renate Mang und Günter Hohenleitner, die das Projekt Zertifizierung mit viel Engagement vorangetrieben haben. Im Hinblick auf den Umgang mit (vertraulichen) Daten – auch unserer Bürgerinnen und Bürger! – und der Bedeutung der IT für eine Gemeindeverwaltung, können wir davon in Zukunft nur profitieren.  

Wofür steht ISIS12?
ISIS12 (kurz für Informations-Sicherheitsmanagement System in 12 Schritten) ist ein Modell zur Einführung eines Information Security Management System (ISMS). Es wurde speziell für den Einsatz in Kommunen und KMU entwickelt. ISIS12 beinhaltet konkrete Maßnahmen zur systematischen und kontinuierlichen Erhöhung der Informationssicherheit, die sich auf die Inhalte der IT-Grundschutz-Kataloge und der ISO/IEC 27001 stützen.

Nachrichtlich die 12 Schritte von ISIS12

Schritt 1: Leitlinie erstellen
Schritt 2: Mitarbeiter sensibilisieren
Schritt 3: Informationssicherheitsteam aufbauen
Schritt 4: IT-Dokumentationsstruktur festlegen
Schritt 5: IT-Servicemanagement-Prozess einführen
Schritt 6: Kritische Applikationen identifizieren
Schritt 7: IT-Struktur analysieren
Schritt 8: Modellierung
Schritt 9: Soll-Ist Vergleich
Schritt 10: Umsetzung planen + Umsetzung
Schritt 11: Internes Audit
Schritt 12: Revision

Die Zertifizierung wurde im Rahmen eines vom Freistaat Bayern geförderten Programms durchgeführt und auch zum großen Teil finanziert.

Zukünftig wird jährlich eine Re-Zertifizierung stattfinden, um das erreichte hohe Niveau zu halten.

Beschluss

Der Gemeinderat begrüßt die erfolgreich durchlaufene ISIS12-Zertifizierung und dankt der Gemeinde-Verwaltung für die geleistete Arbeit.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Anschaffung zweier Panorama-Tafeln für Schöneberg und Gollenberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 4

Pressetaugliche Texte

Unsere Gemeinde ist umgeben von einer herrlichen Landschaft und Natur. Seit einigen Jahren bereits ist deshalb am Steingassenberg eine sog. „Panaromatafel“ angebracht. Diese erklärt Einheimischen und Besuchern, WAS WO im Blickfeld liegt.
Ein engagierter Bürger kam auf Bürgermeister Staffler mit der Idee zu, an den beiden weiteren markanten Punkten des Dorfes – nämlich dem Schöneberg und dem Gollenberg – ähnliche Tafeln anbringen zu lassen. Besagter Bürger möchte nicht namentlich in Erscheinung treten, ist aber bereit, die Arbeiten zu begleiten.

Eine Rücksprache mit Frau Pavoni vom Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern hat ergeben, dass die Maßnahme – vorbehaltlich eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses – voll förderfähig ist (derzeitige Förderquote = ca. 62,5%). Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, ist wie üblich eine Vereinbarung mit dem ALE zu schließen.

Zwischenzeitlich wurde von einem örtlichen Betrieb ein Angebot für die Tafeln erstellt (siehe RIS). Die Kosten pro Tafel, die aus hochwertigem Material vandalismus- und witterungssicher gefertigt sind, belaufen sich inkl. Montage und Fotografie sowie der notwendigen Strauchschnittarbeiten auf ca. 2.000 EUR.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Anschaffung zweier weiterer Panoramatafeln für Schöneberg und Gollenberg. Der Budgetrahmen wird auf 5.000 EUR festgesetzt (Förderung durch das ALE vorausgesetzt damit Gemeinde-Anteil max. 1.875 EUR). Der Erste Bürgermeister wird mit der Vergabe entsprechender Aufträge beauftragt. Gleichzeitig wird der Erste Bürgermeister ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung mit dem ALE bzgl. Förderung der Maßnahme zu schließen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

ERGÄNZUNG:
Auf Vorschlag von GRin Meissner lässt Bürgermeister Staffler darüber abstimmen, ob eine dritte Tafel für den Höhenzug an der Wolfgasse beschafft werden soll. Voraussetzung ist, dass die ehrenamtlichen Initiatoren der ersten beiden Tafeln dies entsprechend unterstützen und auch das ALE (bzw. die TG) die Co-Finanzierung in gewohnter Höhe bereitstellt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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5. Stauraumkanal Saliterstraße / hier: Sachstandsbericht für den Gemeinderat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 informativ 3

Pressetaugliche Texte

In den Jahren 2015 und 2016 hat die Gemeinde Bescheide aus dem Landratsamt FFB erhalten, die die Einleitung von Mischwasser (= Schmutzwasser und Regenwasser) aus den sog. Regenentlastungen in den Höllbach bzw. den Ölbach legitimieren.

Wichtig zu wissen: Die Einleitung findet als absolute Ausnahme nur im Falle von Starkregenereignissen statt, um die Regel-Infrastruktur vor einem Kollaps zu bewahren.  Die vom Landratsamt erteilte Erlaubnis ist an Auflagen gebunden. Diese Auflagen können den Anlagen entnommen werden.

Nachdem das Thema auch im Rahmen der GR Klausur im Mai 2020 avisiert wurde, soll dem Gemeinderat heute ein aktueller Sachstandsbericht gegeben werden.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 12.02.2019 hat das Landratsamt um einen aktuellen Sachstand gebeten. Dieser wurde seitens der Gemeinde kommuniziert. Zu erwähnen sind folgende durch die Gemeinde bereits ergriffene Maßnahmen:
1)        Einbau einer kontinuierlichen Wasserstandsmessung: Die Wasserstände werden kontinuierlich gemessen (federführend: Abwasserzweckverband Grafrath).
2)        Einbau einer sog. Lamellenwand: Besagte Lamellen sollen sog. Grobstoffe zurückhalten.

Wie sich zeigte, ist die eingebaute Lamellenwand möglicherweise nicht ausreichend dimensioniert.
Die Gemeinde wurde darum vom Landratsamt aufgefordert, diese zu erweitern. Darüber hinaus sind weitere Forderungen des Landratsamtes noch offen bzw. durch die Gemeinde zu erfüllen.

Grundlage für die o. g. Bescheide war im Übrigen der Generalentwässerungsplan. Die Stimmigkeit dieses Plans und insb. die Rechenergebnisse im Hinblick auf Wassermengen, Durchflussmengen, etc. muss nach neuesten Erkenntnissen überprüft werden. Um hier zielgerichtet vorzugehen, wurde ein Fachplaner eingebunden (Büro Dippold & Gerold, Einbindung erfolgte noch in der „alten Wahlperiode“).   Dieser hat in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung und dem Abwasserzweckverband neue Messungen beauftragt. Diese wurden im Zeitraum 03.06. – 06.07.2020 ausgeführt. Die Ergebnisse werden nun ausgewertet und anschl. mit dem Wasserwirtschaftsamt (im Zusammenspiel mit dem LRA) besprochen. Je nach Ausgang der Analysen erfolgt vorab eine Einbindung des Gemeinderats.  

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, den Gemeinderat über neue Erkenntnisse zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Überrechnung des Überschwemmungsgebiets am Höllbach / hier: Kenntnisnahme und Bestätigung der Förder-Rahmenbedingungen sowie Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö informativ 8

Pressetaugliche Texte

Die Gemeinde wurde durch das Wasserwirtschaftsamt im Rahmen verschiedener Vorhaben (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, Baulandausweisung Saliterstraße, Ausbau der Bahnhofstraße) aufgefordert, das sog. „Überschwemmungsgebiet des Höllbachs“ überrechnen zu lassen.

Bei Überschwemmungsgebieten handelt es sich um Flächen, die bei extrem Hochwässern (extreme Regenereignisse) überflutet sein können. In Normalzeiten können dies Fläche wie z. B. Wiesen oder Äcker sein. Überschwemmungsgebiete sollen von einer Bebauung frei gehalten werden. Bei der Überrechnung des Überschwemmungsgebietes am Höllbach werden verschiedene Starkregenereignisse angenommen z. B. HQ 10, 10 jährliches Hochwasser.

Derzeit ist eine finanzielle Förderung einer solchen Überrechnung mit einem Fördersatz von 75 % möglich. Präferiert wird seitens der Gemeinde eine Aufnahme in das Förderprogramm des Jahres 2021. Wichtig: Erst mit einem beantragten und genehmigten Maßnahmenbeginn kann das Vorhaben bearbeitet und abgeschossen werden.

Das angestrebte Förderverfahren läuft folgendermaßen ab (zu sehen als Meilensteinplanung):
  • Angebotseinholung
  • Gemeinderatsbeschluss über Vorhaben (= Überrechnung des Überschwemmungsgebietes Höllbach) mit Bestätigung folgender Punkte (=> u. A. GEGENSTAND DER HEUTIGEN GEMEINDERATSBEFASSUNG):
    • Aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
    • Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zustimmungsbescheides dar.
    • Eine etwaige spätere Förderung erfolgt nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien, insbesondere dem dann geltenden Zuwendungssatz.
    • Die Dringlichkeit des Vorhabens wird durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert.
    • Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben.
    • Die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig.
  • Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn (formlos) beim WWA mit Gemeinderatsbeschluss und Angebot, gleichzeitig kann auch der Zuwendungsantrag (Formular Muster 1a zu Art. 44 BayHO) bereits vorgelegt werden.
  • Nach Erhalt des Bescheides zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann der Auftrag vergeben werden (bitte beachten: eine frühere Vergabe ist förderschädlich!)
  • Das Vorhaben wird dann zur Förderliste 2021 angemeldet.
  • Nach Fertigstellung des Berichts ist voraussichtlich 2021 die Abrechnung und Auszahlung der Fördergelder (75%) möglich.

Die Verwaltung hat mit einer Leistungsbeschreibung für die Ingenieurleistungen eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Es wurde 5 Angebote angefordert, wovon vier Firmen Angebote abgegeben haben. Das günstigste Angebot für die Maßnahme beträgt 22.362,48 € (siehe RIS).

FAZIT aus Sicht der Verwaltung: Die Überrechnung des Überschwemmungsgebietes des Höllbachs ist eine zwingend notwendige Maßnahme. Eine Förderung wie oben dargestellt ist anzustreben. Auch ohne Förderung erscheint die Maßnahme „alternativlos“.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und bestätigt folgende Rahmenbedingungen einer möglichen Förderung:

    • Aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
    • Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zustimmungsbescheides dar.
    • Eine etwaige spätere Förderung erfolgt nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien, insbesondere dem dann geltenden Zuwendungssatz.
    • Die Dringlichkeit des Vorhabens wird durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert.
    • Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben.
    • Die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig.

Die Verwaltung wird beauftragt, den vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Der Gemeinderat beschließt, nach Erhalt des Bescheides zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn das Büro mit dem wirtschaftlichsten Angebot (Angebotspreis 22.362,48 €) mit den Ingenieurleistungen zu beauftragen. Eingeschlossen sind auch z. B. vorbereitende Honorar-Rechnungen, sofern anfallend.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ / hier: Behandlung der bei der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen i. S. eines Abwägungsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 7

Pressetaugliche Texte

Redaktioneller Hinweis: Die Abwägungs-Vorschläge (Beschlüsse) auf Ebene Einzel-Stellungnahme sind – zur besseren Lesbarkeit – gelb hinterlegt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 20.05.2020 für jeweils eine Teilfläche der Grundstücke Flur Nrn. 282 (Straße „An der Kälberweide“) und 285, beide Gemarkung Türkenfeld, im westlichen Teil der Sportanlage Türkenfeld das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ eingeleitet. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt, d. h. es wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.
Der Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ wurde am 20.05.2020 gefasst. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 20.05.2020, in der Zeit vom 15. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juli 2020 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 08.06.2020 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zu dem Entwurf des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ ein:

04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
12        Deutsche Telekom, Weilheim
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
27        Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Entwurf des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“:
  1. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 29.06.2020 (Az.: 24.2-8291-FFB)
  2. Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 02.07.2020
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 09.06.2020 (Az.: 45-60-00 / K-VI-409-20)
19        Staatliches Bauamt Freising; Schreiben vom 10.06.2020 (Az.: S33/4622/Türkenfeld/FFB)
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 22.06.2020
21        Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern; Schreiben vom 17.06.2020 (Az.: A-G 461)
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift vom 02.07.2020
25        Gemeinde Schondorf; Auszug aus Niederschrift vom 30.06.2020
26        Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift vom 13.07.2020

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Entwurf des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ ein:
  1. Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 15.06.2020
  1. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 17.07.2020 (Az.: 21-6102.0/0-1333 Türkenfeld)
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 17.06.2020 (Az.: 3-4622-FFB 23-15738/2020)
16        IHK für München und Oberbayern; E-Mail vom 24.06.2020
17        Handwerkskammer für München und Oberbayern: Schreiben vom 15.07.2020

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen bzw. beschließt diese wie folgt:
1.1.1.        03 Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
Schreiben vom 15.06.2020

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die vorgebrachten Ausführungen und Hinweise zum abwehrenden Brandschutz sind entweder in der unmittelbar an die neu geplanten gewerblichen Bauflächen bereits anliegenden, öffentlichen Erschließungsstraße „An der Kälberweide“ bereits umgesetzt (Hydrantennetz, Tragfähigkeit, Kurvenradien etc.), oder sie betreffen den nachfolgenden Vollzug des Bebauungsplanes, d. h. die konkrete Objektplanung der späteren Bauherren (Flächen für die Feuerwehr, Rettungswege, Feuerwehrpläne etc.).
Als Information für die späteren Bauherren wird das Schreiben der Kreisbrandinspektion von der Gemeinde Türkenfeld mit der Bitte um entsprechende Beachtung bei der konkreten Objektplanung an die neuen Grundstückseigentümer weitergeleitet.
         

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
 
       

1.1.2.        05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 17.07.2020 (Az.: 21-6102.0/0-1333 Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes für die Erweiterungswünsche zweier ortsansässiger Betriebe die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Gewerbeflächen in unmittelbarem Anschluss zu dem bestehenden Gewerbegebiet Süd zu schaffen.

Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich im Süden des Siedlungsgebietes der Gemeinde Türkenfeld. Es wird im Osten durch die direkt anschließenden Tennisplätze auf der Sportanlage Türkenfeld und im Westen durch bestehende Gewerbegebietsflächen begrenzt. Ein Teil der Straße „An der Kälberweide“ liegt innerhalb des Geltungsbereiches des o.g. Bebauungsplans.

Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld stellt für den betroffenen Bereich „Allgemeine Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung Sport dar. Insofern ist der o.g. Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet.
Der Flächennutzungsplan wurde allerdings zwischenzeitlich insgesamt neu aufgestellt und am 05.06.2020 unter Einschränkungen und Auflagen vom Landratsamt Fürstenfeldbruck genehmigt. Der betroffene Bereich wird nun als Gewerbegebiet dargestellt und ist von den Einschränkungen und Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht betroffen.
Der im Geltungsbereich dargestellte Straßenabschnitt liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“, dieser wird in diesem Bereich durch Inkrafttreten des Bebauungsplans „An der Kälberweide“ ersetzt.

Allgemein

Aus Sicht des Landratsamtes Fürstenfeldbruck bestehen erhebliche Bedenken bei Durchführung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB.
Aus Gründen der Rechtsicherheit ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB nochmals zu überprüfen und in der Begründung entsprechend näher zu erläutern. Eine das Plangebiet betreffende Erläuterung ist den Planunterlagen nicht zu entnehmen.
Ein Bebauungsplan der Innentwicklung unterliegt bestimmten im Einzelfall zu prüfenden Kriterien. Hierbei wird auf die im VGH Urteil München vom 26.04.2018 (Az. 9 N 14.269) genannten redaktionellen Leitsätze verwiesen. Demnach dürfen u.a. Flächen überplant werden, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Dies liegt u.E. im Falle des Bebauungsplans Kälberweide nicht vor.
Da die betroffene Fläche nur einseitig an bebaute Flächen angrenzt und dreiseitig von Grünflächen umgeben ist, stellt sie einen sog. Außenbereich im Innenbereich dar. Grundsätzlich ist auch für eine solche Außenbereichsfläche eine Einordnung als Maßnahme der Innenentwicklung denkbar. Ausschlaggebend hierfür ist, ob nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten das betreffende, nicht baulich genutzte Gebiet dem Siedlungsbereich zuzurechnen ist. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Plangebiet eine gewisse bauliche Vorprägung aufweist (vgl. Komm. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 13a BauGB Rn. 27). Zumindest Letzteres ist im vorliegenden Plangebiet eher zu verneinen.
Eine Wiedernutzbarmachung von Flächen zur Siedlungsentwicklung ist im Falle des o.g. Bebauungsplans ebenfalls nur in sehr begrenztem Maße zutreffend, da es sich nicht um nicht genutzte Flächen im eigentlichen Sinne handelt (vgl. auch OVG Urteil Rheinland-Pfalz vom 13.02.2019; 8 C 11387/18).

Ortsplanung

Das Plangebiet ist ein Teilbereich der im neu aufgestellten Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebietsfläche. Aufgrund der Größe des neuen Gewerbegebietes von insgesamt über 4,5 ha sollte die Entwicklung dieser Flächen über ein städtebauliches Gesamtkonzept erfolgen.
Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB sollte die Erhöhung der zulässigen Grundflächenzahl mit GRZ = 0,6 im Vergleich zu der zulässigen Grundflächenzahl der umliegenden gewerblichen Flächen mit GRZ= 0,45 entsprechend begründet werden.
Zudem erscheint die Anzahl von drei Betriebsleiterwohnungen pro Baugrundstück, insbesondere nach einer angedachten Teilung in zwei separate Grundstücke, sehr hoch. Demnach wären im Baugebiet sechs Wohnungen zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem unverhältnismäßig hohen Anteil an Wohnfläche die Festsetzung eines Gewerbegebietes bauplanungsrechtlich nur noch schwer zu begründen ist.
Die Verdoppelung der GFZ auf 1,2 im Vergleich zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ (GFZ 0,6) ist in diesem Zusammenhang ebenfalls städtebaulich näher zu begründen.
Des Weiteren sollte das Baugrundstück entlang der Straße und im südlichen Bereich mit einer Eingrünung versehen werden. Die Planung sollte entsprechend angepasst werden.

Erschließung

Aufgrund der Hereinnahme der öffentlichen Straßenverkehrsfläche in das Plangebiet sollte diese auch bei der Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Eine entsprechende planerische Darstellung in der Planzeichnung wird empfohlen.

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text

Planzeichnung:
Die in der Planzeichnung liegenden Teilflächen der Flurnummer 285 der Gemarkung Türkenfeld sollten entsprechend gekennzeichnet werden. Dies trifft auch die Teilfläche der Straße „An der Kälberweide“ zu.
Die Darstellung eines entsprechenden Einfahrtbereiches für das Baugrundstück gem. Nr. 6.4. PlanZV wird empfohlen.
Planzeichen:
Zu B:
Die Beschreibung des Planzeichens zur Umgrenzung von Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Böden belastet sind, sollte korrigiert werden in „…umweltgefährdenden Stoffen…“ gem. Nr. 15.12. PlanZV.
Text:
Zu Nr. 11.8:
Die Forderung zur Vorlage eines Freiflächengestaltungsplanes kann gem. § 9 BauGB nicht festgesetzt werden. Der Textteil sollte diesbezüglich um einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden.
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin:
Planzeichnung:
Zu A:
Das Planzeichen II Vollgeschosse ist überflüssig, da die max. WH und FH festgesetzt ist. Die Festsetzung der Zahl der VG sollte daher entfallen.
Textteil:
Zu 7.1:
Der untere Bezugspunkt „Ok Gehweg-/Straßenhinterkante“ ist lagemäßig zu unbestimmt und diesbezüglich zu konkretisieren
Zu 10.4:
Die Formulierung „…soweit es die örtlichen Bodenverhältnisse zulassen,…“ ist zu pauschal und daher überflüssig. Die Gemeinde Türkenfeld muss für diesen kleinen Geltungsbereich die konkreten Bodenverhältnisse kennen. Entweder lassen die konkreten örtlichen Bodenverhältnisse die Versickerung zu oder nicht, entsprechend ist die Festsetzung zu konkretisieren.

Begründung

Zu 3.2:
Wir empfehlen, das im letzten Satz fehlende Gesetzeszitat („……§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB….“) zu ergänzen.
Zu 3.4
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dringend empfohlen, die Begründung zur Wahl des Verfahrens zu überprüfen und detailliert zu ergänzen (siehe auch unter Allgemein).

Sonstiges

Übersichtslageplan:
Die Darstellung des Übersichtslageplanes sollte maßstabsgetreu erfolgen oder mit einem entsprechenden Maßstabsbalken versehen werden.
Verfahrensvermerke (Teil A):
Zu Nr. 4:
Der Verfahrensvermerk Nr. 4 sollte sich auf den Bebauungsplan als solches beziehen, nicht auf die Aufstellung des Bebauungsplanes (siehe bereits Verfahrenshinweis Nr. 1).
Weiterhin sind Ort, Datum, Unterschrift des 1. Bürgermeisters und Siegel zu ergänzen.
Zu Nr. 6.
Auch hier sollte sich der Verfahrensvermerk nur auf den Bebauungsplan und nicht auf die Aufstellung beziehen.
Der Verfahrenshinweis sollte bezüglich der Einsichtnahme und Auskunftserteilung sowie um die Rechtsfolgen ergänzt werden (vergleiche auch Planungshilfen für die Bauleitplanung 2018/2019).

Naturschutz und Landschaftspflege

Aus naturschutzfachlicher Sicht werden gegen den Bebauungsplan-Entwurf Bedenken erhoben.
  • Durchgrünung des Gewerbegebiets
Die Festsetzung, dass pro angefangene 1000 m² ein Baum zu pflanzen ist, entfaltet als Durchgrünungsmaßnahme des Gebiets wenig bis keine Wirksamkeit. In der Regel wird in Gewerbegebieten mit der Festsetzung gearbeitet, dass pro angefangene 500 m² 1 Baum zu pflanzen ist. Außerdem sollen größere Stellplatz-Anlagen mittels Baumpflanzungen gegliedert werden (z.B., dass je 6 Stellplätze ein Baum I. Ordnung zu pflanzen ist). Um ein gutes Wachstum sicherzustellen, ist dazu eine Mindestgröße der Baumscheibe (10m²) festzulegen.
  • Die vorhandenen Heckenstrukturen sollen nach der Begründung zum Bebauungsplan der Eingrünung des Gewerbegebietes dienen. Um ihren Erhalt zu sichern, sollen sie in den Geltungsbereich einbezogen und als „zu erhaltender Gehölzbestand“ festgesetzt werden.

Immissionsschutz

Im Plangebiet sind Büros allgemein zulässig und Betriebsleiterwohnungen ausnahmsweise zulässig. Das Plangebiet rückt nahe an bestehende Gewerbebetriebe (einschließlich Hundesportverein) im Westen und Süden, und unmittelbar an Sportanlagen (Tennisplätze und Fußballfelder) im Osten heran. Nach dem IMS vom 25.07.2014 „Lärmschutz in der Bauleitplanung“ müssen von der Planung hervorgerufene Lärmschutzkonflikte im Grundsatz durch die Planung selbst gelöst werden und dürfen insoweit nicht auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert werden. Überschlägige Berechnungen zeigen, dass insbesondere wegen der unmittelbaren Nähe zu den Tennisplätzen ein Lärmschutzkonflikt nicht auszuschließen ist. Aus Sicht des Immissionsschutzes sind daher die auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbe- und Sportanlagenlärmimmissionen von einem anerkannten Akustikbüro untersuchen zu lassen. Ggf. sind von Seiten des Gutachters Festsetzungen zum Schallschutz vorzuschlagen. Im Zuge dessen kann auch ermittelt werden inwiefern Betriebsleiterwohnungen im Plangebiet überhaupt realisierbar sind.

Wasserrecht

Wir weisen darauf hin, dass eine Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser ins Grundwasser im Bereich von Altlasten und Altlastverdachtsflächen nicht unter die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung fällt und damit nicht erlaubnisfrei erfolgen kann. Unabhängig davon wird einer Niederschlagswasserbeseitigung über verunreinigten Flächen grds. nicht zugestimmt, sodass in diesem Fall auch im Einflussbereich der Niederschlagswasserbeseitigung das belastete Fremdmaterial zu entfernen wäre.
Soweit im Zuge des Bauvorhabens Grundwasser abgesenkt werden muss, wäre hierfür rechtzeitig vorher die wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Bei sonstigen Maßnahmen, die ins Grundwasser eingreifen, z.B. Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen, wäre die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens rechtzeitig vorher mit dem Referat Umwelt- und Klimaschutz des Landratsamtes Fürstenfeldbruck abzuklären.
Wir gehen davon aus, dass das Wasserwirtschaftsamt München im Zuge des o.g. Verfahrens beteiligt wurde.

Abfallrecht

Der Bebauungsplan „An der Kälberweide“ betrifft im Bereich der Flurnummer 285 der Gemarkung Türkenfeld die Altlastenverdachtsfläche 23.03.
Den Ausführungen im Bebauungsplanentwurf vom 20.05.2020 unter Nr. 2.4 „Geologie, Hydrologie und Altlasten“ kann aus Sicht des Referates 61-1 zugestimmt werden.
Darüber hinaus ist die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München zu beachten. Insbesondere die zur Altlastensymptomatik formulierten Auflagen sind in den Bebauungsplanentwurf aufzunehmen: „Alle Aushub- und Gründungsarbeiten müssen von einem nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zertifizierten Sachverständigen begleitet werden. Anfallendes Aushubmaterial muss fachgerecht entsorgt werden. Beweissicherungsproben an den Wänden und an der Sohle der Baugruben sind zu erbringen.“

Straßenverkehrsamt

Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen den o. g. Bebauungsplan keine Einwände.

Kreisstraßenverwaltung

Es bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan „An der Kälberweide“ in der Gemeinde Türkenfeld.
Es wird empfohlen, geeignete, überdachte Fahrradabstellplätze auf den jeweiligen Grundstücken vorzusehen.

Öffentlicher Personennahverkehr

Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da die Aufstellung des Bebauungsplans „An der Kälberweide“ der Gemeinde Türkenfeld zwar eine Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks auf Höhe der Straße An der Kälberweide Nr. 14 vorsieht, dieses Grundstück aber innerhalb des bestehenden Einzugsbereichs der Haltestelle „Türkenfeld, Keltenstraße“ (max. 480 Meter Fußweg) liegt und damit gut an das MVV-Regionalbusnetz sowie das MVV-RufTaxi-Angebot angebunden ist.
Zudem hat die Gemeinde Türkenfeld die Einrichtung einer neuen Buslinie beantragt, die Prüfung hierzu läuft aktuell. Mit der neuen MVV-Regionalbuslinie würde unter anderem der südliche Ortsteil von Türkenfeld besser erschlossen werden und damit auch die ÖPNV-Anbindung des Grundstücks aus dem Bebauungsplan „An der Kälberweide“ weiter optimiert.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Geltungsbereich
Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne
Wie seitens des Landratsamtes angeführt, ist das Plangebiet in der am 05.06.2020 genehmigten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes bereits als Gewerbegebiet dargestellt, so dass das Entwicklungsgebot gegeben ist.
Die Ausführung zum rechtskräftigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Allgemein
Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB ist aus Sicht der Gemeinde für die vorliegende Planung durchaus gegeben, da es sich bei den überplanten Flächen um eine Teilfläche einer bereits seit Jahren für den Hundesportverein genutzten Fläche handelt. Diese ist bereits partiell mit Gebäuden überbaut und mit sonstigen technischen Gerätschaften überstellt. Zudem sind im südlichen Teil der Gesamtfläche an der Straße „An der Kälberweide“ bereits mehrere Stellplätze für Kfz ausgebildet. Die gesamte Fläche wird sichelförmig von bereits bestehenden gewerblichen Nutzungen des Gewerbegebietes Süd umgeben. Lediglich im Osten ist für das überplante Areal durch die bestehende Gehölzstruktur und die Topographie eine klare Zäsur zu der benachbarten Sportanlage gegeben. Zu den nordwestlich, westlich und südlich angrenzenden gewerblichen Strukturen liegt für die überplante Fläche jedoch ein „Bebauungszusammenhang“ vor, der auch über die gemeinsam genutzte Erschließungsstraße „An der Kälberweide“ den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Aus Sicht der Gemeinde handelt es sich bei den überplanten Flächen aus den genannten Gründen um eine Baulücke im engeren Sinne, d.h. um ein bebauungsfähiges Grundstück, das grundsätzlich als Bestandteil des Bebauungszusammenhangs der umliegenden gewerblichen Strukturen gesehen werden kann. Demzufolge hält die Gemeinde an der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB auch weiterhin fest. Die Begründung zum Bebauungsplan wird durch eine entsprechende Erläuterung hierzu redaktionell konkretisiert.

Ortsplanung
Nachdem für das überplante Areal im Osten durch die bestehende Gehölzstruktur und die Topographie eine klare Zäsur zu den benachbarten Flächen der Sportanlage gegeben ist, liegen die überplanten Flächen im baulichen Zusammenhang zu den westlich und südlich bereits vorhandenen Gewerbestrukturen des Gewerbegebietes Süd. Unabhängig davon wird die Gemeinde für eine perspektivische Neuordnung der Flächen der Sportanlage zu gegebener Zeit auch ein städtebauliches Gesamtkonzept für das östlich zum Plangebiet liegende Areal erarbeiten.
Im Hinblick auf einen möglichst sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden soll mit der aktuellen Planung eine zeitgemäße, für gewerbliche Nutzungen durchaus angemessene bauliche Verdichtung gewährleistet werden. Zudem werden mit der zulässigen GRZ von 0,6 und der zulässigen GFZ von 1,2 die in § 17 BauNVO hierfür zulässigen Obergrenzen (GRZ 0,8 / GFZ 2,4) immer noch deutlich unterschritten. Die Begründung zum Bebauungsplan wird diesbezüglich redaktionell konkretisiert.
Nachdem für die geplanten gewerblichen Betriebe ein besonderes Sicherheits- und Überwachungsbedürfnis gegeben ist und zudem Übernachtungsmöglichkeiten für auswärtige Mitarbeiter bei längeren Einsatztätigkeiten erforderlich sind, wird an der Begrenzung auf maximal drei Wohnungen auch weiterhin festgehalten. Zu erwähnen sind hier auch umfangreiche Bereitschafts-Zeiten an Feiertagen und Wochenenden aufgrund der besonderen Rolle der Betriebe (Infrastruktur i. B. Wasser, Abwasser, …). Eigenständige, nicht in das Betriebsgebäude integrierte Wohnnutzungen (Wohngebäude) werden aber auch weiterhin ausgeschlossen. Die aktuelle Planung orientiert sich demnach weitestgehend am bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“.
Analog zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ wird entlang der Straße „An der Kälberweide“ eine Eingrünung mit Bäumen festgesetzt.
Erschließung
Bei der in den Geltungsbereich einbezogenen Teilfläche der Straße „An der Kälberweide“ handelt es sich um eine bereits im Zuge der Realisierung des „Gewerbegebietes Süd“ baulich umgesetzte Erschließungsstraße, die im Zuge der aktuellen Planung keine Veränderung erfährt. Eine planerische Darstellung von Begrünungsmaßnahmen ist demnach nicht erforderlich.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Planzeichnung
Die Kennzeichnung der betroffenen Teilflächen wird in der Planzeichnung nachrichtlich ergänzt.
Die Darstellung eines Einfahrtsbereiches ist für die geplanten gewerblichen Grundstücksflächen aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich, da in diesem Bereich keine entsprechenden Zwangspunkte an der Erschließungsstraße „An der Kälberweide“ vorhanden sind, die eine derartige Festlegung erfordern würden.
Von einer Festsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse wird Abstand genommen.
Planzeichen
Die Beschreibung des Planzeichens wird auf Grundlage von Nr. 15.12 PlanZV redaktionell klargestellt.
Text
Die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplanes wird als textlicher Hinweis im Textteil geführt.
Der untere Bezugspunkt „Ok Gehweg-/Straßenhinterkante“ wird dahingehend lagemäßig klargestellt, dass dieser jeweils rechtwinklig auf die Gebäudemitte bezogen wird.
Die textlichen Festsetzungen zur Niederschlagswasserversickerung werden redaktionell konkretisiert.
Begründung
Das Kapitel 3.2 wird hinsichtlich des Gesetzeszitates redaktionell ergänzt.
Die Begründung zur Wahl des Verfahrens (13a BauGB) wird fortgeschrieben und die Gründe für die Wahl dieses Verfahrens entsprechend dargelegt. Im Ergebnis hält die Gemeinde an dem gewählten Verfahren auch weiterhin fest.
Sonstiges
Die Darstellung des Übersichtsplanes wird angepasst und maßstäblich vorgenommen.
Die Verfahrensvermerke werden radaktionell klargestellt und gemäß Forderung des Landratsamtes inhaltlich ergänzt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Die Festsetzungen zur künftigen Durchgrünung des Gewerbegebietes werden gemäß der Forderung des Landratsamtes inhaltlich angepasst und entsprechend fortgeschrieben.
Die vorhandenen Heckenstrukturen in östlicher Nachbarschaft der neuen Gewerbeflächen sind in der zwischenzeitlich bereits genehmigten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes bereits als zu „erhaltende Gehölzstrukturen“ dargestellt und müssen demnach bei einer perspektivischen Entwicklung des Areals des Sportvereines auch entsprechend beachtet werden. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches des aktuellen Bebauungsplanes ist demzufolge aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich.
Immissionsschutz
Mit der aktuellen Planung werden ausschließlich solche Nutzungen planungsrechtlich gesichert, die auch in dem benachbarten Gewerbegebiet Süd bereits zulässig und hier auch bereits entsprechend umgesetzt sind. Grundsätzlich sind im Plangebiet die für ein Gewerbegebiet nach TA Lärm heranzuziehenden Immissionsrichtwerte maßgebend. Im Vergleich zum Nutzungskatalog im umliegenden „Gewerbegebiet Süd“ werden mit der aktuellen Planung keine sonstigen Nutzungen mit besonderem Schutzbedürfnis gesichert. Nachdem auf der Ebene des Bebauungsplanes die konkrete Objektplanung der künftigen Bauwerber noch nicht bekannt ist, muss für die ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen sowie eventuell vorgesehene Büronutzungen jeweils im nachfolgenden Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren vom Bauherren geprüft werden, welche Maßnahmen (Grundrissorientierung, Schalldämmmaße etc.) für diese infolge der benachbarten Nutzungen gegebenenfalls umzusetzen sind. Aus den genannten Gründen ist aus Sicht der Gemeinde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens demnach keine schalltechnische Untersuchung erforderlich, zumal die Flächen der Sportanlage perspektivisch ohnehin neu geordnet werden sollen.
Wasserrecht
In der Begründung zum Bebauungsplan wird redaktionell klargestellt, dass die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist und die künftigen Bauherren im Einflussbereich der jeweils geplanten Niederschlagswasserbeseitigung das im Untergrund noch vorhandene, belastete Fremdmaterial vorher entfernen müssen.
Ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens bei Grundwasserabsenkungen etc. wird als textlicher Hinweis im Textteil zum Bebauungsplan redaktionell ergänzt.
Das Wasserwirtschaftsamt München wurde ebenfalls am Bebauungsplanverfahren beteiligt und um Stellungnahme hierzu gebeten.
Abfallrecht
Die allgemeinen Ausführungen zur Altlastenverdachtsfläche werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die im Hinblick auf die vorliegende Altlastensymptomatik seitens des Wasserwirtschaftsamtes München übermittelten Auflagen werden redaktionell in den Bebauungsplan eingearbeitet.
Straßenverkehrsamt
Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Kreisstraßenverwaltung
Für die im Plangebiet geplanten gewerblichen Nutzungen sieht die Gemeinde keine Veranlassung im Rahmen des Bebauungsplanes überdachte Fahrradabstellplätze gesondert zu fordern.
Öffentlicher Personennahverkehr
Wie seitens des Landratsamtes ausgeführt, liegt auch aus Sicht der Gemeinde für die beiden geplanten gewerblichen Betriebe eine angemessene Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr vor.


Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
 
1.1.3.        08 Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 17.06.2020 (Az.: 3-4622-FFB 23-15738/2020)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Altlastenverdachtsfläche
Die Ausführungen zur Historie und den bisherigen Untersuchungsergebnissen zur innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsfläche werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die in diesem Zusammenhang seitens des Wasserwirtschaftsamtes vorgegebenen Auflagen (Überwachung Aushub- und Gründungsarbeiten, Beseitigung Fremdmaterial im Bereich Niederschlagswasserbeseitigung) werden redaktionell in den Bebauungsplan aufgenommen.
Niederschlagswasserbeseitigung
Das im Bereich der geplanten gewerblichen Bauflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücksflächen zurückzuhalten und unter Berücksichtigung der Auflagen zur Altlastenverdachtsfläche gedrosselt in den Untergrund zu versickern. Hierzu ist der Gemeinde im nachfolgenden Baugenehmigungs- bzw. Genehmigungsfreistellungsverfahren ein Entwässerungsnachweis mit den entsprechenden technischen Anforderungen und Maßnahmen vorzulegen. Nachdem die konkrete Objektplanung zum jetzigen Zeitpunkt für die gewerblichen Nutzungen noch nicht vorliegt, kann aus Sicht der Gemeinde im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung noch keine detaillierte Erschließungskonzeption hierzu erarbeitet werden.
Grundwasser
Der Hinweis auf die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens bei Grundwasserabsenkungen etc. wird als textlicher Hinweis im Textteil zum Bebauungsplan redaktionell ergänzt.


Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
 

1.1.4.        16 IHK für München und Oberbayern
E-Mail vom 24.06.2020

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Zustimmung der IHK zur Planung wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Wohnnutzungen soll die Planung auch weiterhin an den Vorgaben des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ orientiert werden. Eine weitere Konkretisierung der textlichen Festsetzungen hierzu ist demnach aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
 








1.1.5.        17 Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 15.07.2020

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen, zustimmenden Ausführungen der Handwerkskammer zur Planung werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der jeweils nur begrenzt zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche ist ein konkreter Ausschluss von Einzelhandelbetrieben im Plangebiet aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Zudem soll auf den einzelnen Gewerbeflächen ein Werksverkauf bzw. ein Verkauf von in den einzelnen Betrieben ggf. selbst hergestellten Produkten etc. auch künftig möglich sein.
Die künftigen Bauherren werden durch die Gemeinde über die im Plangebiet vorherrschende Untergrundsituation (Altlastenverdachtsfläche) entsprechend informiert und die bereits vorliegenden Untersuchungen etc. hierzu diesen auch zur Verfügung gestellt. Zudem sind die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Auflagen teilweise auch bereits im Bebauungsplan geregelt.
       

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

Beschluss

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen

Der Gemeinderat beschließt:
  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
  2. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.
  3. Da die vorgenommen redaktionellen Änderungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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8. Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ / hier: Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 8

Pressetaugliche Texte

Nachdem infolge der vorgenommenen Abwägung lediglich redaktionelle Anpassungen, Konkretisierungen sowie Klarstellungen und keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ erforderlich werden, muss kein erneutes Beteiligungs-/ Auslegungsverfahren durchgeführt werden. Demzufolge kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „An der Kälberweide“ gefasst und das Aufstellungsverfahren damit abgeschlossen werden.

Beschluss

  1. Der Bebauungsplan „An der Kälberweide“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 09.09.2020, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
  2. Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 09.09.2020 wird als Bestandteil des Bebauungsplanes „An der Kälberweide“ gebilligt.
  3. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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9. Bebauungsplan "Am Malerwinkel" 5. Änderung - Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 9

Pressetaugliche Texte

In der Sitzung vom 06.11.2019 hat der Gemeinderat die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ beschlossen.

Der daraufhin vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München gefertigte Entwurf wurde in der Gemeinderatssitzung am 17.06.2020 behandelt. Dabei wurden einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:
1) Der Gemeinderat billigt den vorgestellten Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplans „Am Malerwinkel“ in der Fassung vom 17.06.2020. [In der Sitzung ergänzt]: Die vier entlang der Straße bzw. im vorderen Grundstücksbereich eingezeichneten Bäume existieren nicht und sollen im Plan-Entwurf darum entfernt werden].
2) Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, das Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden nach § 4 Abs.2 BauGB entsprechend durchzuführen.

In der Zeit vom 06.07.2020 bis einschließlich 07.08.2020 wurde auf Grund des Entwurfs vom 17.06.2020 die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. § 13a BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Es wurden 44 Behörden und TöB beteiligt. Drei eingegangene Stellungnahmen müssen behandelt werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden die eingegangenen Anregungen in einem separaten Dokument zusammengefasst (siehe Anlage => Einzel-Beschlussfassungen erfolgen auf Grundlage dieses Dokuments).

Im Rahmen der heutigen Sitzung ist eine beschlussmäßige Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren vorzunehmen (siehe Beschlussvorschlag).

Beschluss

Die eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Landratsamt Fürstenfeldbruck Referat 21 vom 07.08.2020

Präambel, Geltungsbereich, FNP usw.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird berücksichtigt und es erfolgt eine redaktionelle Ergänzung in der Präambel.

Abstimmungsergebnis
Ja 13        
Nein      0  

Ortsplanung
Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Bedenken werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Wie der Kommentierung von Ernst-Zinkahn-Bielenberg zum BauGB entnommen werden kann, ist die Gesamtheit der insbesondere nach § 1 Abs. 5 bis 7 BauGB maßgeblichen planungsrechtlichen Grundsätze bei der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung einzubeziehen. „Deren Ausgestaltung wirkt sich auf die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 1 aus. So können sich die Aspekte, die sich auf die Erforderlichkeit der jeweiligen Bauleitpläne stützen, auf die Aufgabenbeschreibung der Bauleitplanung nach § 1 Abs.5 sowie die Planungsgrundsätze und städtebauliche Belange, die in § 1 Abs. 6 und § 1a Abs.2 geregelt sind, stützen. (BauGB Kommentar Ernst-Zinkahn-Bielenberg“, I. Kapitel, 1. Teil Bauleitplanung §1 Randnummer 31).
Die vorliegende Bebauungsplanänderung stützt sich explizit auf folgenden Planungsgrundsatz:
§ 1 Abs. 5  Satz 3:
Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Dabei sind folgende Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden:
§ 1a Abs. 2 Satz 1
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
In diesem Sinne stützt sich die Gemeinde auf dem positiven Planungskonzept des Vorrangs Innen- vor Außenentwicklung. Es sparsam mit Grund und Boden umgegangen, weil keine neue Erschließungsstraße angelegt werden muss.  
Die aufgeführte Zielsetzung wurde dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan aus dem Jahr 1997 entnommen und gilt nicht für die vorliegende Änderung.
Seit 1997 wurde das Baugesetzbuch zur Stärkung der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden novelliert. Mit der vorliegenden Änderung strebt die Gemeinde ganz im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, die Schaffung von Baurecht im Innenbereich an. Dabei wird die Tiefe des Bauraums wie auf den angrenzenden Grundstücken so begrenzt, dass keine zwei Gebäude hintereinander gebaut werden können und somit auch keine zweite Baureihe entstehen kann. Wie in der Begründung erläutert, erfolgt ein sogenannter Lückenschluss, der einen Übergang von den westlich angrenzenden Gebäuden, die nahe an der Erschließungsstraße stehen, und den östlich angrenzenden Gebäuden geschaffen, die deutlich abgerückt von der Erschließungsstraße errichtet wurden.  
Der Bezugsfall für eine zweite Baureihe wäre jetzt bereits durch den noch weiter nach Norden versetzten Bauraum auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück 146/8 gegeben und wird nicht durch die vorliegende Bebauungsplanänderung erst geschaffen.
Es bedarf keiner Überarbeitung der Planunterlagen.
Die Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Die Festsetzung 5. A) wird dahingehend ergänzt, dass nur Satteldächer mit dem First über die Längsrichtung des Gebäudes zulässig sind.
Es erfolgt eine Überarbeitung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja     13   
Nein     0   

Festsetzungen durch Planzeichen und Text
Zu A.1
Der Hinweis wird berücksichtigt. Der Geltungsbereich wird als schwarz-gestrichelte Linie dargestellt.
Die Planzeichnung wird redaktionell überarbeitet.

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein       0


Zu A.2
Die Anregungen werden wie folgt berücksichtigt:
Die Eigentümer haben bereits einen Antrag auf Grundstücksteilung gestellt. Demnach wird das Grundstück ca. 700qm groß sein. Es wird generell auf eine Verhältniszahl verzichtet und stattdessen folgende absolute Grundflächen festgesetzt:
120 qm für Hauptgebäude
50 qm für Balkone, Terrassen, nicht mit Räumen überbaute offene Vordächer sowie mit dem Hauptgebäude verbundene bauliche Anlagen, soweit sie in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können,
90 qm für Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten
20 qm für Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO.
Die gesamte festgesetzte versiegelte Fläche beträgt damit 40% von 700qm.
Damit ist auch keine Vermaßung des Geltungsbereichs erforderlich.
Es erfolgt eine entsprechende Änderung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja     13   
Nein     0   


Zu A.4
Die Anregung wird berücksichtigt. Bei dem Symbol wird lediglich die ursprüngliche Nummerierung 8. B) vorangestellt. Bei dem Text wird ergänzt, dass die Festsetzung  A 8. F) durch folgenden Textteil ersetzt wird:
„Die vorhandenen Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten und bei Ausfall gemäß den festgesetzten Pflanzqualitäten zu ersetzen: Bäume: heimische Laubbäume, erster Wuchsordnung, dreimal verpflanzt mit einem Stammumfang von 16 – 18 cm, Sträucher: heimisch, zweimal verpflanzt, 60 – 100 cm“
Es erfolgt eine Überarbeitung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein        0


Zu B.6
Die Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Der Hinweis wird herausgenommen, so dass die Festsetzung im rechtsverbindlichen Bebauungsplan 7. B) auch hier Anwendung findet.
Es erfolgt eine entsprechende Überarbeitung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein        0



Der Bauvollzug weist auf folgendes hin:

Zu A.3
Die Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Ein Überschreiten der Baugrenzen soll nur nach Westen, Süden und Osten zulässig sein.
Es erfolgt eine entsprechende Überarbeitung der Planunterlagen.
Zu A.4.
Siehe Abwägung zu A.4

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein        0

Naturschutz und Landschaftspflege

Die Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Es ist richtig, dass alle im rechtsverbindlichen Bebauungsplan noch als zu erhaltend festgesetzten Bäume nicht mehr vorhanden sind. Es existiert allerdings an der östlichen Grundstücksgrenze eine vitale Hainbuchenhecke, die weiterhin erhalten werden soll. Zudem soll an den zwei Baumstandorten südöstlich des neuen Bauraums festgehalten werden. Deshalb werden hier zwei Baumpflanzungen festgesetzt. Unter A 5 wird ergänzt, dass die Hainbuchenhecke als Strauchbestand zu erhalten ist, und Baumpflanzungen mit max. 5 m Abweichung zum festgesetzten Standort vorzunehmen sind. Darüber hinaus wird die Pflanzqualität genau definiert.
Es erfolgt eine entsprechende Überarbeitung der Planunterlagen.
Die Bedenken werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Die hinweislich dargestellte geschützte Strauch- und Baumbestand an der östlichen Geltungsbereichsgrenze wird aus der Planzeichnung herausgenommen, weil er nicht mehr existiert. Dementsprechend bedarf es auch keiner Verschiebung des Bauraums.

Es erfolgt eine redaktionelle Überarbeitung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein        0


Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege 06.07.2020:

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.
Es bedarf keiner Überarbeitung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein        0


Landesbund für Vogelschutz – Kreisgruppe Fürstenfeldbruck vom 10.08.2020:

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Der ältere Baumbestand, der außerhalb des Plangebiets, als zu erhalten d dargestellt wurde, existiert nicht mehr.
Das Vorkommen der Zauneidechse kann aufgrund fehlender Habitatstrukturen ausgeschlossen werden.
Zur umweltfreundlichen Ausgestaltung des Baugrundstückes soll folgende Festsetzung ergänzt werden:
„Die nicht überbauten Freiflächen sind zu begrünen. Schotter-, Stein- und Kiesflächen sind zum Zwecke der Gartengestaltung unzulässig.“
Es erfolgt eine Überarbeitung der Planunterlagen

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein       0



Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans „Am Malerwinkel“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen

Der Gemeinderat beschließt:
  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen. 13:0
  2. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht. 13:0
  3. Da die vorgenommen Änderungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung  berühren, ist ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich. 13:0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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10. Bebauungsplan "Am Malerwinkel" 5. Änderung - Beschluss über die erneute Auslegung gem. § 4a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 10

Pressetaugliche Texte

Da die Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erhebliche Änderungen in der Planung ergeben haben, ist eine erneute Beteiligung im Verfahren nach § 4a BauGB erforderlich. Der Planungsverband hat den Plan mit Plandatum vom 09.09.2020 ausgearbeitet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt auf Grund des Planentwurfs vom 09.09.2020 die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Verfahren nach § 4a BauGB durchzuführen. Die Beteiligungszeit ist entsprechend zu verkürzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Bebauungsplan "Mischgebiet Stangl" Aufstellung des Bebauungsplanes, Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 11

Pressetaugliche Texte

TOP wird abgesetzt – es soll ein erneutes Gespräch zwischen Planungsverband, Bauwerber und Landratsamt (mit Beteiligung Gemeinde) stattfinden.

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12. Antrag auf Baugenehmigung; Erweiterung des bestehenden Balkons und Errichtung einer Stahlaußentreppe Fl. Nr. 290/0 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö beschließend 12

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück Fl. Nr. 290 Gemarkung Türkenfeld ist dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. Im Flächennutzungsplan als Grünfläche, Spielfläche und Bolzplatz ausgewiesen.

Der Bauherr beabsichtigt, den bestehenden Balkon (10,65 m²) auf der Südseite des Gebäudes um einen 4,02 m x 10,01 m großen Balkon (38,27 m²) zu erweitern. Der neue Balkon soll über eine ebenfalls neu zu errichtende Stahlaußentreppe begehbar sein.


Nachrichtlich: Ob dieses Vorhaben realisiert wird, hängt vom weiteren Fortgang der Planungen zur „Verlagerung Sportplatz“ ab.

Beschluss

Die Gemeinde Türkenfeld hat den Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Balkons und Errichtung einer Stahlaußentreppe auf dem Grundstück Fl. Nr. 290/0 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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13. Antrag auf Baugenehmigung; Errichtung eines Zweifamilienhauses, Fl. Nr. 224/1 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö beschließend 13
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.03.2021 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Das verfahrensbetroffene Grundstück Fl. Nr. 224/1 Gemarkung Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.

Das bestehende Wohnhaus wird beseitigt. An Stelle dessen soll ein Gebäude mit einer Grundfläche von 9,99 x 8,99 m (Anbau 5,99 m x 5,00 m) errichtet werden. Die geplante Wandhöhe liegt bei 6,20 m. Die Firsthöhe bei 7,46 m. Das Satteldach soll eine Dachneigung von 21° erhalten. Auf dem Grundstück sind drei Stellplätze vorgesehen wovon sich einer im bestehenden Garagengebäude befindet.

Das Vorhaben hält die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ ein.

Beschluss

Die Gemeinde Türkenfeld hat den Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 224/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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14. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Am Malerwinkel" für das Grundstück Fl. Nr. 164/12 Gemarkung Zankenhausen, Errichtung einer Einzelgarage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 14

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück Fl. Nr. 164/12 Gemarkung Zankenhausen liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“.

Der Bauherr plant die Errichtung einer 5,50 x 4,50 m großen Einfachgarage im nördlichen Bereich des Grundstücks. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Gesamtgenehmigung des Objektes eine Garage genehmigt wurde. Die ursprünglich genehmigte Garage sieht eine direkte Zufahrt von der Straße her kommend vor - in einem Abstand zur Straße von 4,52 Meter. Die heute erbetene isolierte Befreiung sieht eine Garage in drei Metern Entfernung zur Straße vor. Die Zufahrt erfolgt verschwenkt (östlich der Grundstücksgrenze).

Grundsätzlich sieht der Bebauungsplan im angefragten Bereich kein Baufenster vor. Das Baufenster im Bebauungsplan beginnt im Abstand von 6 m zur Straße.

Um das Vorhaben verwirklichen zu dürfen,  ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen in Bezug auf die Baugrenzen erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ zur Errichtung einer Einfachgarage außerhalb des Baufensters behandelt. Die isolierte Befreiung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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15. formlose Bauvoranfrage; Energetische Sanierung und Ausbau des Dachstuhles zur Schaffung von Wohnraum bei einem bestehenden Reihenmittelhaus, Fl. Nr. 232/5 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 15

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR Marco Göbel (die nach Ansicht des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung vorliegt).

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.



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Das 207 m² große Grundstück Fl. Nr. 232/5 Gemarkung Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.

Am bestehenden Reihenmittelhaus soll ein neuer Dachstuhl angebracht werden. Dieser soll zum einen aus energetischen Gründen und zu anderen zur Schaffung von Wohnraum erneuert bzw. verändert werden.
Durch die Maßnahme wird sich die Wandhöhe (Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Wand) kaum ändern. Die Dachneigung des Gebäudes wird erhöht, wodurch eine höhere Firsthöhe entsteht. Diese Firsthöhe wird die zulässige Höhe von 10,50 m nicht überschreiten.
Zusätzlich sollen zwei Dachgauben angebracht werden. Diese werden eine maximale Breite von 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Wie erwähnt, liegt das betroffene Grundstück im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ Somit orientiert sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes). Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Voraussetzungen, die der einfache Bebauungsplan nicht regelt, beurteilen sich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
Der Bebauungsplan fordert:

2.4
Die maximal zulässige traufseitige Wandhöhe beträgt 6,50 m. Sie wird gemessen vom natürlichen Gelände bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut……

2.5
Die maximal zulässige Firsthöhe beträgt 10,50 m. Sie wird gemessen vom natürlichen Gelände bis zur höchsten Stelle des Gebäudes. ……


Hinsichtlich Dachgauben trifft der Bebauungsplan keine Aussagen. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Das Vorhaben entspricht somit hinsichtlich Wand- und Firsthöhe den Vorgaben des Bebauungsplanes und ist genehmigungsfähig.


Bauordnungsrechtliche Beurteilung
Auf Grund der geänderten Wandhöhe ergibt sich eine Änderung an den Abstandsflächen. Dies ist im Bauantrag zu berücksichtigen. Auf Grund der fehlenden konkreten Angaben kann hierzu keine Aussage getroffen werden.

Hinweis zum Verfahren
Die Errichtung oder Änderung von Gebäuden bedarf der Baugenehmigung soweit es sich z. B. um kein verfahrensfreies Bauvorhaben oder ein genehmigungsfreigestelltes Vorhaben handelt.
Eine Genehmigungsfreistellung kann nur für Vorhaben erfolgen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen.

Beim vorliegenden Vorhaben ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO erforderlich. Hierbei prüft die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Fürstenfeldbruck) die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach dem einfachen Bebauungsplan „Echinger Wegäcker“ und § 34 BauGB.
Diese Ausführung ist eine Einschätzung der Verwaltung. Insbesondere, ob die geplanten Dachgauben genehmigungsfähig sind, kann erst im Baugenehmigungsverfahren beurteilt werden.

Formlose Bauvoranfragen haben keinen rechtlich bindenden Charakter. Diese werden grds. nicht an das Landratsamt weitergeleitet.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis. Anmerkungen zur formlosen Bauvoranfrage werden nicht vorgebracht. Der Bauwerber ist entsprechend zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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16. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung 22.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 16

Pressetaugliche Texte

Vorstellung der Analyse-Ergebnis aller gemeindlichen Versicherungs-Policen / Abschluss eines Berater-Vertrages




Ordentliche Kündigung der Verpachtung des Gollenbergs (Fl.Nr. 362 und 362/1 Gem. Türkenfeld) sowie Neuabschluss eines jährlich kündbaren Pachtvertrages mit dem bisherigen Pächter

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17. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 17

Pressetaugliche Texte

Straßenschäden Moorenweiser Str. (zw. Hs.Nr. 13 und 11)
Ende Juni wurden die Risse vergossen.
Die Fa. Kutter erhielt den Auftrag für eine Ausgleichsschicht und anschließend einen Dünnschichtbelag. Terminausführung liegt im August.
Dem Kreis ist bewusst, dass das keine dauerhafte Lösung ist, aber es sollte wieder 10 Jahre halten. Bei der B17 in Emmering ist man ebenso verfahren.
LRA ist mit ESB in Kontakt, da die Ursache die mangelhafte Verlegung der Gasleitung ist. ESB beteiligt sich an den Kosten.

Die Firma Kutter wird in den nächsten Tagen die Arbeiten durchführen. Der Bereich wurde markiert (Stand 27.08., Mitteilung von LRA).

  • Bgm. Staffler wird wegen der Qualität der Ausführung Kontakt mit dem LRA aufnehmen.


Straßen-Mittel-Markierungen auf der Kreisstraße im Kurvenbereich Moorenweiser-/Zankenhausener-Straße angebracht
Die durch den Landkreis angeregte Straßen-Mittel-Markierung wurde in der zweiten August-Woche angebracht. Nach Meinung von Fachleuten führt dies dazu, dass im engen Kurvenbereich weniger stark die Kurven geschnitten werden und so auch tendenziell langsamer gefahren wird. Gleichzeitig werden die Verkehrsräume deutlicher gekennzeichnet.


Absturzsicherung am Weiher-Auslauf angebracht
Aus der Bürgerschaft kam der Wunsch, einen Teil des bislang nicht gesicherten Weiher-Ablaufs mit einer weiteren Metall-Verstrebung zu sichern. So soll ausgeschlossen werden, dass z. B. Kleinkinder Schaden nehmen. Bgm. Staffler hat den Wunsch aufgegriffen und die Sicherung anbringen lassen.


Begehung des Gemeindewaldes hat stattgefunden
Gemeinsam mit dem mit der Betriebsführung beauftragten Förster haben einige Mitglieder des Gemeinderats am 21.08.2020 den Gemeindewald besucht.


Aktuelle Informationen rund um „CORONA“:
  • Angesichts der aktuellen Lage hat die Gemeinde für die gemeindlichen Einrichtungen weitere Schutzmasken beschafft (KiGas, …). Der Preis lag spürbar unter den im März/ April aufgerufenen Beträgen.
  • Das Lehrpersonal an der Schule (inkl. OGTS) wurde einer sog. „Reihentestung“ unterzogen.
  • Das Angebot zur Reihentestung wurde auch die Kolleginnen in den KiGas gemacht.


Nachholen der Aktion „saubere Landschaft“ nach den Sommerferien => Klärung Vorgehen
Ursprünglich war angedacht, die Aktion „saubere Landschaft“ in der bekannten Form im Herbst nachzuholen. Angesichts der nach wie vor geltenden Vorgaben im Kontext Corona, z. B. im Umfeld des Schulbetriebs, erscheint es nicht sinnvoll, die Aktion 1:1 wie in der Vergangenheit durchzuführen. Insbesondere weil hier viele Kinder- und Jugendliche mitgewirkt haben in entsprechender räumlicher Nähe. Eine Option könnte sein, dass die Mitglieder des Gemeinderats unter Einhaltung der Abstands-Gebote an einem Samstag im Herbst hier stattdessen tätig werden. Um eine Meinungsbildung im GR wird gebeten.
  • Der GR kommt überein, die Entwicklungen in den kommenden Wochen und Monaten abzuwarten und dann situativ das Thema wieder aufzugreifen.


Lüftungsanlage Schönbergaula wurde repariert
Die defekte Anlage wurde in den Sommerferien repariert. Vgl. hierzu Bekanntgaben i. R. d. letzten GR-Sitzungen.
  • GR Klaß weist darauf hin, dass die Lüftungsanlage im neuen Musikraum evtl. auch defekt ist. Die Verwaltung lässt dies prüfen.


Neue Ortseingangstafeln werden sukzessive aufgebaut
Eine erste „Neue“ ist bereits am Ortseingang Peutenmühle angebracht (Stand Anfang August).


Sprech- und Schließanlage im KiHa Pfiffikus installiert
Als weitere Sicherheitsvorkehrung wurde im KiHa Pfiffikus eine Sprech- und Schließanlage analog zum KiGa Sumsemann angebracht.


Neue Waschmaschine für die Kinderkrippe beschafft
Nachdem die bisher eingesetzte Maschine defekt war, musste eine neue Waschmaschine beschafft werden. Die aktuellen Hygiene-Anforderungen erfordern ein Spezialgerät, das bei besonders hohen Temperaturen waschen kann. Die Maschine wurde über einen örtlichen Händler bezogen. Die Kosten belaufen sich auf ca. 1.500 EUR.


Umzug der Bücherei abgeschlossen
Der vom Gemeinderat beschlossene Umzug der Gemeindebücherei konnte in den Sommerferien abgeschlossen werden. Der Budget-Rahmen wurde eingehalten. Ein großer Dank gilt allen haupt- und ehrenamtlich Beteiligten. Die offizielle Eröffnung ist für den 28.09.2020 geplant. Eine Einladung an den GR ist ergangen. Gleichzeitig ist eine Bürgerinformation zu dem Thema geplant. Informell: Die Gemeindebücherei wird derzeit von ca. 300 Familien aktiv genutzt.


Eingangsbereich Linsenmann-Haus renoviert
Die Gemeinde hat die „sitzungsfreie Zeit“ im Sommer genutzt und den Eingangsbereich des Linsenmann-Gebäudes renoviert. Neben verschiedenen Maler- und Ausbesserungsarbeiten stand auch eine Ertüchtigung der Beleuchtung auf der Agenda.


Brandstiftung Skate-Platz => Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft München II
Wie die Staatsanwaltschaft München II mit Schreiben vom 15.08.2020 mitteilt, konnten bzgl. der Brandstiftung zwei Tatverdächtige ermittelt werden. Eine konkrete Mitwirkung der Beschuldigten an der Brandentstehung konnte von den zahlreichen vernommenen Zeugen jedoch nicht bestätigt werden. Folglich muss das Verfahren eingestellt werden.
Der entstandene Schaden wurde von der Versicherung beglichen.


Photovoltaik-Kampagne der Stadtwerke FFB / einmaliger Zuschuss bei der PV-Ausstattung einer kommunalen Liegenschaft in Höhe von 7.500 EUR in Aussicht gestellt
Die Stadtwerke wollen den PV-Ausbau im Landkreis weiter vorantreiben. Aus diesem Grund wurde der Gemeinde ein einmaliger Investitionszuschuss i. H. v. 7.500 EUR in Aussicht gestellt. Gefördert wird die Installation einer PV-Anlage auf einem gemeindeeigenen Gebäude. Der Arbeitskreis Energie ist mit dem Thema bereits befasst. Bgm. Staffler bittet GR Brix, in Abstimmung mit dem AK ein Gebäude für die Ertüchtigung vorzuschlagen. Erste Gespräche hierzu haben bereits stattgefunden. [Update nach Vorlage Statusbericht des AK: Thema bereits auf Agenda].

Antrag von Bgm. Staffler an den Regionalbeirat der Stadtwerke FFB wurde bewilligt; 4.721,10 EUR für Gemeinde

Antragstext:
Ihrem Aufruf folgend, möchte ich für die Gemeinde Türkenfeld folgenden Förder-Antrag formulieren:
Das unter Denkmalschutz stehende Türkenfelder Schloss wird seit den 70er Jahren als Rathaus genutzt. Im Zuge der anstehenden Sanierung wurde ab Mitte Mai 2020 auch mit der Ertüchtigung der Elektro-Infrastruktur begonnen i. S. LED-Konzept (sukzessiver komplett Austausch der Beleuchtungsanlagen, der sich aufgrund der historischen Bausubstanz als aufwändig herausstellt). Als weitere Strom-Einsparmaßnahme wurden mehrere Astro-Zeitschaltuhren sowie Bewegungsmelder installiert.
Die Kosten für den Bauabschnitt 1 (bereits Ende Mai abgeschlossen) betragen 2.221,10 EUR. Die Kosten für Bauabschnitt 2, der insb. den historischen Rathaus-Saal sowie ein intelligentes LED-Konzept für diesen betrifft, werden auf weitere 2.500 EUR geschätzt.

Insofern stelle ich im Namen der Gemeinde Türkenfeld den Antrag auf Förderung gem. Geschäftsordnung in Höhe von 4.721,10 EUR.

Der Regionalbeirat der Stadtwerke hat am 22.07. dem Antrag zugestimmt. Die Gemeinde Türkenfeld erhält damit die Summe von 4.721,10 EUR.


Dorferneuerung Türkenfeld – Anhörung der Träger öffentlicher Belange am 23.09.2020 zum geplanten Bauabschnitt I:
Am Mittwoch den 23.09.2020 findet im Sitzungssaal die Anhörung der Träger öffentlicher Belange zur Planung „Bahnhofstraße – Bauabschnitt I“ um 10.00 Uhr statt.


Termin für Bürgerversammlung festgesetzt:
Die Bürgerversammlung 2020 findet vsl. am 02.12.2020 statt. In diesem Rahmen sollen auch die ausgeschiedenen GR-Mitglieder verabschiedet werden. Ebenfalls ist die Übergabe der Urkunde „Altbürgermeister“ geplant.



Schwimmbad
Das Bad bleibt bis auf Weiteres geschlossen.

Im Jahr 2018 wurde durch die Gemeinde Türkenfeld ein Antrag beim Bund bzgl. Förderung der Schwimmbad-Sanierung gestellt. Der entsprechende Gemeinderatsbeschluss fiel am 05.12.2018 einstimmig.
Bei den in der Folge durchgeführten Vergaberunden konnte der Türkenfelder Antrag bislang nicht bedacht werden (nur wenige Kommunen kamen in den Genuss einer Förderung in Folge eng bemessener Budgets). Aufgrund der guten Vorarbeiten des gemeindlichen Bauamts, namentlich M. Filgertshofer, wurde aber die grundsätzliche Förderfähigkeit der Maßnahme bestätigt.
Wie ich gerade von meiner Frau erfahre, wird die Sanierung des Türkenfelder Schwimmbades mit bis zu 1,54 Mio. EUR seitens des Bundes fördern.
Details zu Förderbedingungen, etc. werden in den nächsten Wochen und Monaten erwartet. Grob ist zu erwarten, dass die Förderquote bei 40%+x liegen wird ( 1,54 Mio. EUR entsprechen in der Beispielrechnung 40% an Bundesmitteln, folglich könnte die Gesamt-Investitionssumme bei ca. 3,x Mio. EUR liegen). Der Mittelabruf (= Abschluss der Maßnahme) muss vsl. bis Ende 2023 erfolgen.

Festzuhalten ist, dass die Sanierung des Bades eine Herkulesaufgabe für die Gemeinde darstellt. Dennoch: Erst durch die nun zugesagten 1,54 Mio. EUR an Bundesmitteln rückt diese überhaupt in greifbare Nähe. Der Erhalt des Bades war parteiübergreifend als Ziel definiert. In den kommenden Monaten nun soll eine Vorstudie auf den Weg gebracht werden, die den Sanierungsbedarf im Detail beziffert. Ziel muss es sein, die maximale Förderung in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig den Gemeinde-Haushalt nicht zu überfordern. 



Maibaum
Der Maibaum aus 2017 wurde von einem Sachverständigen für Holzschutz und Holzschäden begutachtet. Ergebnis: Die Verkehrssicherheit bei Windstärke 8 ist nicht mehr gegeben. Deshalb  wird der Baum am 26.09.2020 abgebaut.

Datenstand vom 01.10.2020 11:29 Uhr