Datum: 11.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Linsenmannsaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:35 Uhr bis 20:26 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:27 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 07.10.2020 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Sachstandsbericht "CORONA" i. b. auf gemeindliche Einrichtungen
4 Umgang mit Kindergarten- sowie Kinderkrippen-Gebühren bei Nicht-Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in Folge der Corona-Pandemie / hier: Beschlussfassung über entsprechende Regelungen
5 Umsetzung der "Bike + Ride Offensive" am Türkenfelder S-Bahnhof / hier: Ergebnis der Flächen-Prüfung sowie Beschluss des Gemeinderats
6 Positionierung des Gemeinderats i. B. auf öffentliche Bäume und Sträucher // hier: Umgang mit Anlieger-Wünschen
7 Verkehrsüberwachung durch den Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging am Inn / hier: Entscheidung bzgl. des weiteren Vorgehens aufgrund Nachfrage des Zweckverbandes
8 Überrechnung des Überschwemmungsgebiets am Höllbach / Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt => Kenntnisnahme des Gemeinderats
9 Umbau eines bestehenden Bauernhauses mit Stall und Scheuen in ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung, Fl. Nr. 192, Gemarkung Türkenfeld
10 5. Änderung des Bebauungsplanes "Am Malerwinkel" - Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach §4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
11 5. Änderung des Bebauungsplanes "Am Malerwinkel" - Satzungsbeschluss
12 Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung für die Grundstücke Fl. Nr. 960 und 960/2 Gemarkung Türkenfeld / hier: Behandlung des Antrags der Eigentümer
13 Beteiligung als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung der Gemeinde Greifenberg, Aufstellung des Bebauungsplanes "Sondergebiet an der Hechenwanger Straße"
14 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
15 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 07.10.2020 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö beschließend 1

Pressetaugliche Texte

Beschlussvorschlag:
Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 07.10.2020 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 07.10.2020 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö 2

Pressetaugliche Texte

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3. Sachstandsbericht "CORONA" i. b. auf gemeindliche Einrichtungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö informativ 3

Pressetaugliche Texte

Stand 03.11.2020

 Kinderhaus PFIFFIKUS: Kindergarten-Leitung und Verwaltung arbeiten (arbeiteten) an einem Konzept, um die Betreuungskapazität nach den Herbstferien nochmals steigern zu können. Ziel ist es, nach den Herbstferien wieder ALLE Kinder betreuen zu können. Die beiden Turn-Räume sowie ein Gruppen-Raum wurden zwischenzeitlich mit Mobiliar ausgestattet, sodass kleinere Gruppen-Größen möglich werden.
Seitens der Gemeindeverwaltung wurde in Abstimmung mit dem Elternbeirat und der KiGa-Leitung ein virtueller Elternabend organisiert, an dem neben Bgm. Staffler auf BGMin Well und KiGa-Referent GR Griek teilgenommen haben.
 Kindergarten SUMSEMANN: Hier können durch räumliche Trennung bereits jetzt alle Kinder betreut werden; der Quarantäne-Fall ist „überwunden“. Auch im KiGa Sumsemann werden zusätzliche Räume verwendet.  
 Grund- und Mittelschule Türkenfeld: Hier verweisen wir auf die Elternbriefe der Schulleitung und sagen dem Lehrerkollegium und dem Hausmeister ein großes DANKE für die deutlich ausgedehnten Betreuungs- und Beschulungs-Angebote (ab der Woche „vor“ den Herbstferien de facto wieder „Voll-Betreuung“ sichergestellt)
 Offene Ganztagsschule und Cantina: sind geöffnet.
 Gemeindeverwaltung: geöffnet mit der Einschränkung, dass vorab telefonisch oder per Mail ein Termin zu vereinbaren ist. Ergänzend ist zu erwähnen, dass im persönlichen Umfeld von Verwaltungs-Mitarbeitern aktive Fälle aufgetreten sind, was zu einer Einstufung mind. 1 Mitarbeiterin als „Kontaktperson Kat 1“ führt. Hier wurden kurzfristig Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten geschaffen.
 Wochenmarkt (samstags): wie gewohnt geöffnet; bitte Maskenpflicht beachten!
 Schwimmbad: weiter geschlossen
 Turnhalle: geschlossen seit 2.11.2020
 Skateplatz und „Käfig“: Geöffnet für Individual-Sport; geschlossen f. Mannschafts-Sport bzw. Gruppen-Trainings.  
 öffentliche Gebäude / Veranstaltungsräume: geschlossen ab 2.11.2020 (Ausnahme: Gremien-Sitzungen wie z. B. Gemeinderats-Sitzung, ...)

Folgende staatlichen Zuschüsse wurden zwischenzeitlich beantragt:
  • Rd. 3000 Euro für sog. „Lüftungs-Messer“ (CO2-Messgeräte) für Klassenzimmer.
  • Rd. 2500 Euro für Einmalhandtücher, Desinfektionsmittel, etc. für unsere Kindergärten sowie die Kinderkrippe



Beschlussvorschlag:
Reine Kenntnisnahme.

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4. Umgang mit Kindergarten- sowie Kinderkrippen-Gebühren bei Nicht-Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in Folge der Corona-Pandemie / hier: Beschlussfassung über entsprechende Regelungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Noch der „alte“ Gemeinderat hat kulante Regelungen getroffen, die für die Anfangsmonate der Pandemie sowie die Zeit der de facto Schließung unserer Einrichtungen maßgeblich waren. Seitens der Freistaats wurden den Kommunen Kompensationszahlungen gewährt (vgl. z. B. Berichterstattung i. R. d. GR-Klausur). 

Mit Wiederaufnahme des KiTa-Betriebs vor den Sommerferien sind vorgenannte Regelungen ausgelaufen bzw. waren nicht mehr notwendig. Seither konnte - mit Ausnahme des Zeitraums 19.10. - 30.10. (Sumsemann) bzw. 06.11. (Pfiffikus) - ein vollwertiges Betreuungsangebot bereitgestellt werden. 

Durch die ab 19.10. erneut verfügten Schutzmaßnahmen und die notwendige Umstellung der Betreuung (Trennung von Gruppen, Öffnung weiter Räumlichkeiten wie z. B. Turnräumen, ...) wird das Thema „Erstattung von Elternbeiträgen für nicht in Anspruch genommene Betreuungstage“ wieder aktuell. 
Gerade im Zeitraum 19.10. - 06.11. war es wichtig, dass ein Teil der Eltern die Kinderbetreuung selbst sicherstellt, um anderen auf die Betreuung zwingend angewiesenen Familien eine Betreuung in den Einrichtungen zu ermöglichen. Aus der Elternschaft wird darum berechtigt die Frage nach anteiliger Gebühren-Erstattung gestellt. Gleichzeitig muss die Gemeinde an einem gewissen Lastenausgleich interessiert sein und die Erstattungsregelung sollte so formuliert werden, dass der ohnehin erhebliche Verwaltungsaufwand leistbar bleibt. 

Als Orientierungsgröße für den Gemeinderat hat die Verwaltung die durchschnittlichen Erstattungsbeträge je Tag kalkuliert. Eine Aussage zur tatsächlichen Zahl der nicht in Anspruch genommenen Betreuungstage kann erst nach Auswertung der Zumeldungen aus Pfiffikus und Sumsemann getroffen werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Erstattungstage in Grenzen halten, nachdem - mit Ausnahme der Quarantäne-Maßnahme i. d. Einrichtung Sumsemann - die Auslastungen grds. gut waren:

Durchschnittliche Erstattung am Tag pro Kindergartenkind Sumsemann: 3,01 €
Durchschnittliche Erstattung am Tag pro Kindergartenkind Pfiffikus: 3,40 €
Durchschnittliche Erstattung am Tag pro Kindergartenkind unabhängig von Einrichtung: 3,24 €
Durchschnittliche Erstattung am Tag pro Krippenkind: 16,02 €

Wichtig: Die staatlichen Zuschüsse, etc. laufen unverändert weiter. Hier entstehen der Gemeinde keine finanziellen Einbußen. 

Folgende Beschlussvorschläge unterbreiten Bürgermeister und Verwaltung dem Gemeinderat mit der heutigen Sitzungsvorlage:

1.        Regelung für den Zeitraum 19.10. bis einschl. 30.10. bzw. 06.11.2020
In der Zeit vom 19. Oktober bis einschl. 30. Oktober (Sumsemann) bzw. 06. November 2020 (Pfiffikus) konnte nicht für ALLE Kinder in ALLEN Gruppen eine Betreuung angeboten werden. Durch das Zu-Hause-Betreuen einiger Kinder wurden unsere Einrichtungen in den genannten Zeiträumen entlastet, wofür wir als Gemeinde dankbar sind. Gleichzeitig war es so möglich, ein adäquates Betreuungsangebot für Eltern aufrecht zu erhalten, die zwingend darauf angewiesen sind. Die Gemeinde wird darum für jeden nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag im oben genannten Zeitraum (Sumsemann: 19.10. - 30.10. / Pfiffikus 19.10. - 06.11.) pauschal 1/20gstel der monatlichen Gebühr erstatten (pauschal = unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden). Ab 30.10. (Sumsemann) bzw. 06.11. (Pfiffikus) können grds. wieder alle Kinder betreut werden.
2.)        Für die Dauer der „Corona-Pandemie“ wird folgende grundsätzliche Erstattungs-Regel definiert:
a.        Für jeden auf ausdrückliche Bitte der Kindergartenleitung (z. B. bei temporär nicht ausreichender Betreuungskapazität, ...) nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag wird pauschal 1/20gstel der monatlichen Betreuungsgebühr erstattet. Eine stundengenaue Erstattung/ Abrechnung erfolgt nicht. 
b.        Bleibt ein Kind krankheitsbedingt, aufgrund einer durch die Eltern individuell getroffenen Entscheidung oder einer amtlich verfügten individuellen Maßnahme (z. B. Quarantäne) dem grundsätzlich geöffneten Kindergarten bzw. der Kinderkrippe fern, greifen die „normalen“ in der Satzung verankerten Regeln => Es erfolgt in diesen Fällen KEINE tageweise Erstattung der Gebühren. Wird amtlich die Quarantäne einer kompletten Kindergarten- bzw. Kinderkrippen-Gruppe verfügt, wird für die Dauer der amtlich verfügten Quarantäne die 1/20gstel Erstattungsregel angewendet.
c.        Wie in der Vergangenheit auch, werden die Kindergarten-Leiterinnen vor anstehenden Schulferien den tatsächlichen Betreuungsbedarf abfragen. Die Erfahrung zeigt, dass aufgrund von schulpflichtigen Geschwisterkindern, etc. die Auslastung der Einrichtungen in Ferien-Zeiten niedriger als normal ist. Die Abfrage dient folglich dazu, im Vorfeld eine Personalbedarfsplanung zu erstellen und so den Beschäftigten den Abbau des Regel-Urlaubs zu ermöglichen. Die auf eigene Entscheidungen der Eltern zurückzuführende Nicht-Inanspruchnahme von Betreuungstagen während Schulferien führt folglich NICHT zu anteiligen Gebührenerstattungen. Dies wurde in der Vergangenheit so gehandhabt und gilt auch - unabhängig von Corona - für die Zukunft. 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt folgende Regelungen zu möglichen Gebühren-Erstattungen für die gesamte Dauer der Corona-Pandemie:

A)        Regelung für den Zeitraum 19.10. bis einschl. 30.10. bzw. 06.11.2020
In der Zeit vom 19. Oktober bis einschl. 30. Oktober (Sumsemann) bzw. 06. November 2020 (Pfiffikus) konnte nicht für ALLE Kinder in ALLEN Gruppen eine Betreuung angeboten werden. Durch das Zu-Hause-Betreuen einiger Kinder wurden unsere Einrichtungen in den genannten Zeiträumen entlastet, wofür wir als Gemeinde dankbar sind. Gleichzeitig war es so möglich, ein adäquates Betreuungsangebot für Eltern aufrecht zu erhalten, die zwingend darauf angewiesen sind. Die Gemeinde wird darum für jeden nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag im oben genannten Zeitraum (Sumsemann: 19.10. - 30.10. / Pfiffikus 19.10. - 06.11.) pauschal 1/20gstel der monatlichen Gebühr erstatten (pauschal = unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden). Ab 30.10. (Sumsemann) bzw. 06.11. (Pfiffikus) können grds. wieder alle Kinder betreut werden.
B)        Für die Dauer der „Corona-Pandemie“ wird folgende grundsätzliche Erstattungs-Regel definiert:
Für jeden auf ausdrückliche Bitte der Kindergartenleitung (z. B. bei temporär nicht ausreichender Betreuungskapazität, ...) nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag wird pauschal 1/20gstel der monatlichen Betreuungsgebühr erstattet. Eine stundengenaue Erstattung/ Abrechnung erfolgt nicht. 
Bleibt ein Kind krankheitsbedingt, aufgrund einer durch die Eltern individuell getroffenen Entscheidung oder einer amtlich verfügten individuellen Maßnahme (z. B. Quarantäne) dem grundsätzlich geöffneten Kindergarten bzw. der Kinderkrippe fern, greifen die „normalen“ in der Satzung verankerten Regeln => Es erfolgt in diesen Fällen KEINE tageweise Erstattung der Gebühren. Wird amtlich die Quarantäne einer kompletten Kindergarten- bzw. Kinderkrippen-Gruppe verfügt, wird für die Dauer der amtlich verfügten Quarantäne die 1/20gstel Erstattungsregel angewendet.
Wie in der Vergangenheit auch, werden die Kindergarten-Leiterinnen vor anstehenden Schulferien den tatsächlichen Betreuungsbedarf abfragen. Die Erfahrung zeigt, dass aufgrund von schulpflichtigen Geschwisterkindern, etc. die Auslastung der Einrichtungen in Ferien-Zeiten niedriger als normal ist. Die Abfrage dient folglich dazu, im Vorfeld eine Personalbedarfsplanung zu erstellen und so den Beschäftigten den Abbau des Regel-Urlaubs zu ermöglichen. Die auf eigene Entscheidungen der Eltern zurückzuführende Nicht-Inanspruchnahme von Betreuungstagen während Schulferien führt folglich NICHT zu anteiligen Gebührenerstattungen. Dies wurde in der Vergangenheit so gehandhabt und gilt auch - unabhängig von Corona - für die Zukunft. 


Der Bürgermeister wird bei Bedarf ermächtigt, ähnliche Regelungen für die OGTS anzuwenden.
Ebenfalls gilt der heute gefasste Beschluss rückwirkend (Pandemie-Beginn).

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Regelungen zu möglichen Gebühren-Erstattungen für die gesamte Dauer der Corona-Pandemie:

  1. Regelung für den Zeitraum 19.10. bis einschl. 30.10. bzw. 06.11.2020
    In der Zeit vom 19. Oktober bis einschl. 30. Oktober (Sumsemann) bzw. 06. November 2020 (Pfiffikus) konnte nicht für ALLE Kinder in ALLEN Gruppen eine Betreuung angeboten werden. Durch das Zu-Hause-Betreuen einiger Kinder wurden unsere Einrichtungen in den genannten Zeiträumen entlastet, wofür wir als Gemeinde dankbar sind. Gleichzeitig war es so möglich, ein adäquates Betreuungsangebot für Eltern aufrecht zu erhalten, die zwingend darauf angewiesen sind. Die Gemeinde wird darum für jeden nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag im oben genannten Zeitraum (Sumsemann: 19.10. - 30.10. / Pfiffikus 19.10. - 06.11.) pauschal 1/20gstel der monatlichen Gebühr erstatten (pauschal = unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden). Ab 30.10. (Sumsemann) bzw. 06.11. (Pfiffikus) können grds. wieder alle Kinder betreut werden.
  2. Für die Dauer der „Corona-Pandemie“ wird folgende grundsätzliche Erstattungs-Regel definiert:
    Für jeden auf ausdrückliche Bitte der Kindergartenleitung (z. B. bei temporär nicht ausreichender Betreuungskapazität, ...) nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag wird pauschal 1/20gstel der monatlichen Betreuungsgebühr erstattet. Eine stundengenaue Erstattung/ Abrechnung erfolgt nicht. 
Bleibt ein Kind krankheitsbedingt, aufgrund einer durch die Eltern individuell getroffenen Entscheidung oder einer amtlich verfügten individuellen Maßnahme (z. B. Quarantäne) dem grundsätzlich geöffneten Kindergarten bzw. der Kinderkrippe fern, greifen die „normalen“ in der Satzung verankerten Regeln => Es erfolgt in diesen Fällen KEINE tageweise Erstattung der Gebühren. Wird amtlich die Quarantäne einer kompletten Kindergarten- bzw. Kinderkrippen-Gruppe verfügt, wird für die Dauer der amtlich verfügten Quarantäne die 1/20gstel Erstattungsregel angewendet.
Wie in der Vergangenheit auch, werden die Kindergarten-Leiterinnen vor anstehenden Schulferien den tatsächlichen Betreuungsbedarf abfragen. Die Erfahrung zeigt, dass aufgrund von schulpflichtigen Geschwisterkindern, etc. die Auslastung der Einrichtungen in Ferien-Zeiten niedriger als normal ist. Die Abfrage dient folglich dazu, im Vorfeld eine Personalbedarfsplanung zu erstellen und so den Beschäftigten den Abbau des Regel-Urlaubs zu ermöglichen. Die auf eigene Entscheidungen der Eltern zurückzuführende Nicht-Inanspruchnahme von Betreuungstagen während Schulferien führt folglich NICHT zu anteiligen Gebührenerstattungen. Dies wurde in der Vergangenheit so gehandhabt und gilt auch - unabhängig von Corona - für die Zukunft. 


Der Bürgermeister wird bei Bedarf ermächtigt, ähnliche Regelungen für die OGTS anzuwenden.
Ebenfalls gilt der heute gefasste Beschluss rückwirkend (Pandemie-Beginn).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Umsetzung der "Bike + Ride Offensive" am Türkenfelder S-Bahnhof / hier: Ergebnis der Flächen-Prüfung sowie Beschluss des Gemeinderats

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

Einleitende Hintergrund-Information: Was ist die Bike + Ride Offensive?
Das Kooperationsprojekt der DB Station&Service AG und des Bundesumweltministeriums im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative unterstützt Ihre Kommune, neue Fahrradstellplätze an Ihrem Bahnhof zu errichten. Ziel ist, die Bahnhöfe für den Umstieg vom Auto aufs Fahrrad in Kombination mit der Bahn attraktiver zu machen.

Weitere Informationen: https://www1.deutschebahn.com/bikeandride 

***

Seit langer Zeit bereits fordern Stimmen aus der Bürgerschaft sowie im Gemeinderat eine Verbesserung sowie einen Ausbau der Fahrrad-Abstellmöglichkeiten am Türkenfelder S-Bahnhof. Das nun aufgelegte Programm des Bundes (ggf. gepaart mit einer Landesförderung) eröffnet die Möglichkeit, diesem Ziel einen großen Schritt näher zu kommen. Die Förderquote des Bundes wurde im Jahr 2020 nach aktuellem Stand von 40% auf 60% erhöht. Gleichzeitig hat das Land Bayern additive Förderprogramme aufgelegt, die ggf. ebenfalls in Anspruch genommen werden können.

Wie Bürgermeister Staffler dem Ratsgremium im Rahmen der Juni-Sitzung mitgeteilt hat, hat die Verwaltung eine Vorprüfung in die Wege geleitet. In einem ersten Schritt wurden hierzu mögliche Standorte mit Vertretern aller zuständigen Stellen der Deutschen Bahn besichtigt.
Errichtet werden sollen zeitgemäße Fahrrad-Abstellplätze (wo immer möglich inkl. Überdachung sowie mit Beleuchtung). Eingehend Geprüft wurden drei Standorte (A, B und C) am Türkenfelder S-Bahnhof – siehe Karte. Die Deutsche Bahn teilt als Prüfergebnis am 03.11.2020 mit:
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass alle A-Flächen und der B-Standort positiv geprüft wurde. Die Fläche C wurde leider aufgrund der Kabellage negativ bewertet.

Die Grafik zeigt die Umsetzungsvariante mit überdachten Abstellplätzen in den Bereichen A1-2 und A2-2 (unter Verwendung des im Rahmenvertrags der Deutschen Bahn ausgeschriebenen Modells; hierfür werden Sonderkonditionen gewährt):



Abstell-Plätze Doppelstock überdacht & beleuchtet A2-2: 24
Abstell-Plätze Doppelstock überdacht & beleuchtet A1-2: 72
Abstellplätze Einfach-Parker B1: 9 (beleuchtet über Bahnhof; Überdachung wg. Nähe zum Gleis in Klärung)
------------------------------------------------------------------------------------
folglich in Summe moderne & beleuchtete Stellplätze „Gleis Richtung Muc“: 105
Der aktuellen Planung der Deutschen Bahn folgend, würden auf der Gleis-Seite Richtung München > 200 moderne Fahrrad-Abstellplätze entstehen (damit mehr als heute). Wichtig dabei: Die Grafik zeigt




Zu beachten: Kosten für Tiefbau,  Herstellung Bodenfläche, Elektrik sowie Überdachung sind in dieser Schätzung noch NICHT enthalten.

***


Abschließend: Einschätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds zum Förderprogramm
Rad- und Bahnfahren ergänzen sich und sind die klimafreundlichste Form der Mobilität. Hierzu bedarf allerdings einer ausreichenden Zahl an Fahrradabstellplätzen an den Bahnhöfen. Um dies zu fördern, gibt es seit letztem Jahr die Bike+Ride-Offensive – eine Kooperation von Kommunen, Deutscher Bahn (DB) und Bundesumweltministerium (BMU).

Die Bike+Ride-Offensive ist Teil der Nationalen Klimaschutzinitiative des BMU. Mit ihr soll der Auf- und Ausbau von Radabstellanlagen an Bahnhöfen für Kommunen erleichtert werden. Ziel ist, die Errichtung von 100.000 zusätzlichen Bike+Ride-Plätze deutschlandweit bis Ende 2022. Vor allem Berufspendlerinnen und Berufspendler sollen motiviert werden, vom Auto aufs Fahrrad umzusteigen und zusätzlich die Bahn zu nutzen. Die Förderquote wurde seit März 2020 von 40 auf 60 Prozent erhöht. Über die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative können ganzjährig Anträge eingereicht werden.

Bei der Deutschen Bahn unterstützt ein B+R-Team als zentraler Ansprechpartner interessierte Kommunen. Hierzu zählt u.a. die Identifikation geeigneter Flächen vor Ort, welche die DB nach erfolgreicher Prüfung mietfrei zur Verfügung stellt. Das BMU stellt über die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative eine Förderung von 60% bereit, welche ggfs. durch Drittmittel weiter ergänzt werden kann.

Bei der Beschaffung der Fahrradabstellanlagen können Kommunen zusätzlich optional auf Rahmenverträge zugreifen, die von der DB eigens für das Programm ausgeschrieben wurden. Kommunen können damit von den günstigen Konditionen einer Großausschreibung profitieren und sparen sich zudem den Aufwand einer eigenen Ausschreibung.

Dass die einzelnen Programmbestandteile wichtige Erleichterungen auf dem Weg zu mehr Stellplätzen sein können, zeigte sich bei den bereits eröffneten Standorten. Die Nachfrage ist groß: Erste Standorte wurden im Rahmen des Programms bereits erfolgreich eröffnet, so etwa zuletzt in Fulda, Aschaffenburg und Hof. Für mehrere hundert weitere Bahnhöfe haben sich Kommunen bereits angemeldet und setzen ihre Vorhaben zusammen mit DB und dem BMU um.


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt – vorbehaltlich einer Förderung der Maßnahme im Rahmen der sog. „Bike + Ride Offensive“ des Bundes  - die Erneuerung sowie den Ausbau der Fahrrad-Abstellplätze am S-Bahnhof-Türkenfeld wie in der Abbildung dargestellt. Die Bereiche A1-2 und A2-2 sollen als sog. Doppelstock-Parker ausgeführt werden (vgl. E-Mail vom 03.11.2020 – 12:54 Uhr – B+R Offensive „Die Varianten A1-2 und A2-2 haben wir jeweils als Doppelstockanlagen im Konzept aufgenommen. Die Kosten dafür haben wir Ihnen pro Standort in der Tabelle aufgeführt“). Die Verwaltung wird beauftragt, das Förder-Antragsverfahren voran zu treiben. Gleichzeitig wird der Bürgermeister ermächtigt, alle zum Erhalt der Förderung notwendigen Anträge, etc. zu unterzeichnen. Nach Feststehen der konkreten Kosten sowie Kosten-Anteile für die Gemeinde ist der Gemeinderat erneut zu befassen. Im Haushalt 2021 ff. sind entsprechende Positionen vorzusehen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt – vorbehaltlich einer Förderung der Maßnahme im Rahmen der sog. „Bike + Ride Offensive“ des Bundes  - die Erneuerung sowie den Ausbau der Fahrrad-Abstellplätze am S-Bahnhof-Türkenfeld wie in der Abbildung dargestellt. Die Bereiche A1-2 und A2-2 sollen als sog. Doppelstock-Parker ausgeführt werden (vgl. E-Mail vom 03.11.2020 – 12:54 Uhr – B+R Offensive „Die Varianten A1-2 und A2-2 haben wir jeweils als Doppelstockanlagen im Konzept aufgenommen. Die Kosten dafür haben wir Ihnen pro Standort in der Tabelle aufgeführt“). Die Verwaltung wird beauftragt, das Förder-Antragsverfahren voran zu treiben. Gleichzeitig wird der Bürgermeister ermächtigt, alle zum Erhalt der Förderung notwendigen Anträge, etc. zu unterzeichnen. Nach Feststehen der konkreten Kosten sowie Kosten-Anteile für die Gemeinde ist der Gemeinderat erneut zu befassen. Im Haushalt 2021 ff. sind entsprechende Positionen vorzusehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Positionierung des Gemeinderats i. B. auf öffentliche Bäume und Sträucher // hier: Umgang mit Anlieger-Wünschen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö 6

Pressetaugliche Texte

Bäume und Sträucher stellen sind wichtige Elemente der Gestaltung urbaner / bebauter Lebensräume. Darüber hinaus spielen sie eine wichtige Rolle i. B. auf Natur und Umwelt sowie als CO2 Speicher und Lebensraum für Tiere. Nicht ohne Grund werden darum z. B. bei der Ausweisung neuer Baugebiete öffentliche Flächen definiert, die entsprechend bepflanzt und durch die Gemeinde gepflegt werden.

Immer wieder erreichen die Gemeindeverwaltung Schreiben von Anliegern, die – bedingt durch das Wachstum von Bäumen und Sträuchern – nachvollziehbare Interessen zum Ausdruck bringen. Z. B.
A)        Ein durch die Gemeinde bepflanzter Ahorn-Baum hat im Laufe der Jahre eine Dimension e        rreicht, die beim Abwurf von Samen große Teile des privaten Gartens in Mitleidenschat zieht.
B)        Ein auf Gemeindegrund bepflanzter Baum ist mittlerweile so groß, dass der Privat-Garten massiv verschattet wird.
C)        Ein gemeindeeigener Baum hat mittlerweile solche Ausmaße angenommen, dass er die private Grundstückseinfassung „sprengt“.
D)        Gemeindeeigene Bäume, die direkt an Privatgrundstücke reichen, verschatten nachweislich Photovoltaik-Anlagen.
E)        

In jedem Fall ist es in der Zukunft nötig, gemeindeeigene Bäume und Sträucher INNERORTS konsequent zu schneiden. Die Verwaltung hat entsprechende Aufträge vergeben, die seit Anfang Oktober ausgeführt werden und bis zum Ende der Schnitt-Saison abgeschlossen sein sollen.
 Gleiches gilt für private Hecken, die nicht selten auf öffentliche Gehwege reichen und dadurch das Durchkommen mit Kinderwägen, etc. erschweren. Hier ist eine Sensibilisierung der Bevölkerung notwendig. Viele Einzel-Anschreiben des Bauamtes sind ein Beleg, dass hier ein MEHR an gegenseitiger Rücksichtnahme erforderlich ist. Ergänzend bei zukünftigen Baumpflanzungen darauf zu achten, dass die gewählten Baum-Arten i. B. auf Samenwurf, etc. für den urbanen Raum geeignet sind. Dies steigert auch die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung.

Durch die zuständige Referentin, Gemeinderätin Meissner wurde ein Positionspapier erarbeitet, das auch nach Meinung der Verwaltung den Sachstand treffend zusammenfasst und eine mögliche Handreichung für das zukünftige Vorgehen sein kann:  

Bedeutung von Bäumen:
Bäume leisten durch ihre CO2-Speicherung einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Durch ihre Verdunstungsleistung und Beschattung beeinflussen sie das örtliche Klima. Das Wurzelwerk erfüllt eine wichtige Aufgabe bei der Erhaltung des Bodens. Außerdem bietet ein Baum vielen Tieren Lebensraum und Nahrung und ist deshalb wichtig für die Erhaltung der Artenvielfalt.
Deshalb sollte die Gemeinde Türkenfeld Bäume auf öffentlichem Grund nicht leichtfertig entfernen.
Mögliche Richtlinien für den Umgang mit Anträgen auf die Beseitigung von Bäumen auf öffentlichem Grund:
  • Laut eines Urteils des BGH sind weder Beschattung noch Laubwurf, noch andere Immissionen (z.B. Pollen, Früchte, Samen) durch einen Baum, ein Grund, ihn zu fällen. (Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18) 
  • Mögliche Gründe für eine Fällung könnten sein: Verkehrssicherheit, Gefährdung durch den Baum bei mangelnder Standfestigkeit, evtl. Bauvorhaben
  • Wird ein Baum auf öffentlichem Grund entfernt, muss eine Ersatzpflanzung erfolgen. Eine mögliche Richtlinie dafür könnte sein wie in Brandenburg. Hier gilt: Je angefangenen 40 cm Stammumfang in 1 m Höhe des gefällten muss ein Baum mit 18 bis 25 cm Stammumfang gepflanzt werden. Dies sollte in und um Türkenfeld erfolgen. Aber selbst unter diesen Vorgaben muss man sich bewusst sein, dass es ca. 20 Jahre dauert, bis die Ersatzpflanzen die Klimaleistung des gefällten Baumes ersetzen.
  • Man könnte in Türkenfeld über die Gruppe klimaaktiv oder über die Nachbarschaftshilfe versuchen, „Laubpatenschaften“ zu initiieren, die beim Entfernen des Laubes helfen, wenn die Grundstückbesitzer das z.B. aus Altersgründen nicht selber können.



Die Gemeindeverwaltung hat hierauf aufbauend einen Beschlussvorschlag formuliert, der die einzelnen Belange aufgreift. Der Beschlussvorschlag teilt sich in vier Kernaussagen:

1.)        Der Gemeinderat beschließt, dass auf gemeindeeigenem Grund gepflanzte Bäume innerorts wo immer möglich erhalten werden sollen.
2.)        Der Gemeinderat erkennt dabei berechtigte Anlieger-Interessen an und beschließt, durch einen konsequenten Baumschnitt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen einen Beitrag zum Interessensausgleich zu leisten.
3.)        Entfernt werden „öffentliche“ Bäume nur dann, wenn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nachgewiesen ist oder konkrete bauliche Schäden (z. B. durch das Heben von Fundamenten, …) zu Tage treten.
4.)        Gleichzeitig soll bei Neupflanzungen von Bäumen im urbanen Gebiet darauf geachtet werden, dass bei der Wahl der Baum-Art eine Verträglichkeit gegeben ist.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass auf gemeindeeigenem Grund gepflanzte Bäume innerorts wo immer möglich erhalten werden sollen. Der Gemeinderat erkennt dabei berechtigte Anlieger-Interessen an und beschließt, durch einen konsequenten Baumschnitt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen einen Beitrag zum Interessensausgleich zu leisten. Entfernt werden „öffentliche“ Bäume nur dann, wenn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nachgewiesen ist oder konkrete bauliche Schäden (z. B. durch das Heben von Fundamenten, …) zu Tage treten.
Gleichzeitig soll bei Neupflanzungen von Bäumen im urbanen Gebiet darauf geachtet werden, dass bei der Wahl der Baum-Art zur jeweiligen Pflanz-Situation bzw. dem jeweiligen Umfeld passt (z. B. ausladende Krone wenn ausreichend Platz; andere Wuchs-Form wenn wenig Platz, …).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Verkehrsüberwachung durch den Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging am Inn / hier: Entscheidung bzgl. des weiteren Vorgehens aufgrund Nachfrage des Zweckverbandes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat im Jahr 2018 beschlossen, eine kommunale Verkehrsüberwachung im Gemeindegebiet einzusetzen. Beauftragt mit der Durchführung wurde der Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging am Inn. Der Gemeinderat kam damals überein, nicht direkt einen vollwertigen Beitritt zum Zweckverband zu vollziehen. Stattdessen sollte eine Art „Probemitgliedschaft“ angestrebt werden, was auch verwirklicht werden konnte.

Der Zweckverband hat am 15.10.2020 die Gemeindeverwaltung kontaktiert und um eine Aussage zum weiteren Vorgehen gebeten. Konkret ist die Entscheidung zu treffen, inwieweit nach der Probephase eine vollwertige Mitgliedschaft (=> zu sehen analog anderer Zweckverbände) angestrebt werden soll.

Nach Ansicht der Gemeindeverwaltung hat die Probemitgliedschaft wichtige Impulse im Umfeld „Verkehr“ und den Umgang damit geliefert. Allerdings muss auch festgehalten werden, dass diese Art der Verkehrsüberwachung nur sehr punktuelle Signale setzen kann. Aufgrund des großen Verbandsgebiets des Zweckverbandes ist logischerweise keine adhoc-Reaktion auf Verkehrsverstöße (z. B. „Rettungsweg zugeparkt“ => bitte kommen und Bußgeld verhängen) möglich. Hinzu kommt der finanzielle Aspekt. Dieser stellt sich wie folgt dar:


Jahr
Bußgelder
Kosten der Verkehrsüberwachung
2018
0,00€
0,00€
2019
4.325,00€
18.793,34€
2020
1.305,00€
7.654,67€
Summe
5.630,00€
26.448,01€


Mögliche Alternativen zu einer reinen Verkehrsüberwachung durch den Zweckverband:
  • Die Gemeindeverwaltung hat begonnen, sich weitere Kompetenzen im Umfeld StVO/ Verkehrsüberwachung anzueignen (Schulungen wurden belegt bzw. weitere sollen belegt werden). Mehrere Musterbriefe wurden formuliert, mit denen Bürgerinnen und Bürger auf Verstöße aufmerksam gemacht werden sollen. Die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen eine positive Ansprache seitens der Gemeinde hilft, Fehlentwicklungen entgegen zu treten.
  • Ebenfalls wurde innerhalb der Verwaltung weiteres know how im Hinblick auf die einschlägigen Regelungen bzgl. Verkehrszeichen, etc. aufgebaut.
  • Die Verwaltung ist grundsätzlich befugt, Verwarnungen (mit entsprechenden Verwarnungsgeldern) selbst zu verhängen. Muster-Bescheide wurden angefordert. Diese Regelung soll insb. bei „notorischen Falschparkern“, … zur Anwendung kommen und ist deutlich kostengünstiger, als die Einschaltung eines Dienstleisters.
  • Das de facto sich ergebende Defizit (Differenz zwischen Bußgelder und Kosten der Verkehrsüberwachung) könnte verwendet werden, um stattdessen z. B. bauliche Maßnahmen, etc. bzw. Ideen aus dem AK Verkehr zu finanzieren. Denkbar wären hier auch weitere digitale Hinweisschilder, …
  • Zur Straßenverkehrsbehörde wie auch zur Polizei FFB hat sich mittlerweile ein reger Kontakt aufgebaut, sodass hier auf dem „kurzen Dienstweg“ Dinge in die Wege geleitet werden können (z. B. Präsenz vor den Kindergärten um auf Probleme beim Holen und Bringen der Kinder hinzuweisen, …).


Bürgermeister und Verwaltung schlagen darum vor, KEINE Voll-Mitgliedschaft im Zweckverband anzustreben und stattdessen die vorgenannt aufgezeigten Alternativen anzuwenden.  Entsprechende Mittel (=> bisheriges Defizit zwischen Kosten der Verkehrsüberwachung und Bußgeldern) sollen verwendet werden, um dauerhaft wirksame Maßnahmen vor Ort zu finanzieren.


MUSTER-BRIEFE bei Verstößen gegen die StVO (insb. im Bereich des sog. „ruhenden Verkehrs“)

Die Verwaltung hat sich entschlossen, zunächst an den guten Willen der Verursacher zu etablieren. Bei Annahme eines Verstoßes ist es der Gemeindeverwaltung möglich, über die Zulassungsstelle Halter-Daten zu ermitteln. Diese ermittelten Halter werden dann angeschrieben.

Gemeindliche Verkehrsüberwachung
Ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX
Halter des Fahrzeugs:
XXX
Hier: Parksituation im Bereich der XXX Straße
Sehr geehrter Herr XXX,  

die Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen und Wege hat für uns als Gemeinde einen hohen Stellenwert. Das heutige Scheiben mag Sie schlicht darum verwundern, weil andere Kommunen Belange der Verkehrsüberwachung rein über den klassischen Strafzettel abhandeln. Wir sind aber der Meinung, dass in einer kleinen Gemeinde wie der unsrigen manche Dinge auch im guten Miteinander gelöst werden können. Daher möchten wir mit dem heutigen Schreiben folgendes Anliegen an Sie kommunizieren:

Das im Betreff genannte Fahrzeug parkt regelmäßig auf der Fahrbahn der XX Straße im Halteverbot  (siehe Foto). Bitte parken Sie das Fahrzeug auf privatem Grund oder nutzen Sie ausgewiesene öffentlichen Parkplätze.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Mit freundlichen Grüßen

Ihre Gemeindeverwaltung

(Schreiben maschinell erstellt und darum ohne Unterschrift gültig)


Alternativtext im Falle von dauerparkenden Anhängern:
Dauerparken von Anhängern verboten
In letzter Zeit erreichen die Gemeindeverwaltung immer wieder Beschwerden wegen Autoanhängern, die als Dauerparker am Straßenrand abgestellt sind. Die Gemeinde weist deshalb darauf hin, dass solche Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden dürfen. Ein reines „Umsetzen“ des Anhängers alle zwei Wochen reicht nicht aus, um das Parken auf öffentlichem Grund zu legitimieren. Anhänger sind grundsätzlich auf Privatgrund abzustellen und dürfen nur ausnahmsweise bis zu zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Entsprechende Gerichtsurteile bestätigen diese Linie. Die Gemeinde weist Halter von Anhängern über zwei Tonnen Gesamtgewicht ergänzend darauf hin, dass das regelmäßige Parken in reinen oder allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig ist.


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, keine Voll-Mitgliedschaft im Zweckverband Verkehrsüberwachung anzustreben. Stattdessen sollen die hierdurch freiwerdenden Mittel für dauerhafte Maßnahmen vor Ort eingesetzt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keine Voll-Mitgliedschaft im Zweckverband Verkehrsüberwachung anzustreben. Stattdessen sollen die hierdurch freiwerdenden Mittel für dauerhafte Maßnahmen vor Ort eingesetzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Überrechnung des Überschwemmungsgebiets am Höllbach / Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt => Kenntnisnahme des Gemeinderats

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö informativ 8

Pressetaugliche Texte

Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 09.09.2020 hat die Verwaltung beim Wasserwirtschaftsamt München den vorzeitigen Maßnahmenbeginn für die Überrechnung des Überschwemmungsgebietes am Höllbach beantragt.

Die Zustimmung wurde mit Bescheid vom 29.09.2020 erteilt. Die Höhe der Förderung liegt bei 75 % und beträgt vsl. 16.771,86 €.  

Die Verwaltung hat die Firma Steinacher Consult Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG am  06.10.2020 mit der Überrechnung beauftragt.


Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme

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9. Umbau eines bestehenden Bauernhauses mit Stall und Scheuen in ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung, Fl. Nr. 192, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 24.02.2021 ö 14

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück Fl. Nr. 192 Gemarkung Türkenfeld hat eine Größe von 551 m² und ist mit einem Bauernhaus mit Stall und Scheune bebaut. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Dorfgebiet dargestellt.
Die Bauherren beabsichtigten den Umbau zu einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Hierzu wird der ehemalige Stall/Scheune in Wohnräume umgebaut.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wird eine Abweichung von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung beantragt. Hier ist die Regelung nach Art. 6 Abs. 4 BayBO betroffen. Die Abstandsflächen können im nördlichen Grundstücksbereich nicht eingehalten werden. Das Bestandsgebäude steht bis auf 3,00 m an der Grundstücksgrenze. Die notwendige Abstandsfläche hat eine Tiefe von 5,48 m  (bzw. 4,63 m im Bereich des nördlichen Anbaus ).



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Umbau des bestehenden Bauernhauses mit Stall und Scheune in ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl. Nr. 192 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Abweichung von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung in Bezug auf die Abstandsflächen wird erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Umbau des bestehenden Bauernhauses mit Stall und Scheune in ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl. Nr. 192 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Abweichung von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung in Bezug auf die Abstandsflächen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. 5. Änderung des Bebauungsplanes "Am Malerwinkel" - Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach §4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö 10

Pressetaugliche Texte

In der Zeit vom 07.10.2020 bis zum 22.10.2020 fand die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger statt.

Von der Verwaltung wurden die Behörden angeschrieben, die im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB eine negative Stellungnahme abgegeben haben.

Nur das Landratsamt Fürstenfeldbruck hat sich daraufhin mit Stellungnahme vom 22.10.2020 geäußert.

Nach Eingang der Stellungnahme fand ein Austausch zwischen Planungsverband und Landratsamt statt. In diesem Rahmen konnten weitere offene Punkte sowie Verständnisfragen geklärt werden. Diese sind in die Abwägungs- bzw. Beschlussvorschläge eingeflossen.

Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München hat die Abwägung wie folgt vorbereitet:

Behörde
Landratsamt Fürstenfeldbruck - Referat 21
22.10.2020
Stellungnahme
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der Bebauungsplanänderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohngebäudes im Randbereich des Ortsteils Zankenhausen zu schaffen.
Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden insbesondere die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur baulichen Gestaltung überarbeitet sowie die grünordnerischen Festsetzungen ergänzt.
Ortsplanung
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan „Am Malerwinkel“ festgesetzten grundsätzlichen Planungsziele der Bestandssicherung und der einzeiligen Bebauung südlich und nördlich der Straße „Am Malerwinkel“ gelten als planerische Grundkonzeption für alle Änderungen fort. Ein punktuelles Aufbrechen dieser Zielsetzung – auch wenn in der Abwägung und in der Begründung als sog. Lückenschluss bezeichnet – ist nicht möglich, ohne das schlüssige städtebauliche Gesamtkonzept aufzugeben.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag











Die Gemeinde hält grundsätzlich an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest. Und wird wie folgt ergänzt:
Da die vorliegende Änderung des Bebauungsplans die Festsetzungen nur ändert und ergänzt, gelten bestimmte Grundzüge des rechtverbindlichen Bebauungsplans weiter fort: So wird bei der Ausweisung des Bauraumes darauf geachtet, dass die bisher angestrebte einzeilige Bebauung entlang der Straße Am Malerwinkel weiterhin beibehalten wird.

Festsetzungen durch Planzeichnung


Die Stellungnahme des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zu „Festsetzungen durch Planzeichnung“ wurde bei der Abwägung nicht berücksichtigt und bleibt deshalb unverändert:
Es sollte für beide Planzeichnungen eine Maßstabsangabe (z.B. M 1:1000) ergänzt werden. Die Richtigkeit der dargestellten Maßstabsleiste sollte überprüft werden.
Die Höhenpunkte der Geländevermessung sind in der Planzeichnung schlecht lesbar. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird angeraten, zusätzlich einen Höhenbezugspunkt festzulegen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, den Geltungsbereich der Änderung und die Baugrenzen vollständig zu vermaßen und mit Bezug auf die bestehenden Grundstücksgrenzen einzumaßen.
Zur Klarstellung sollte die Nummer des Flurstücks „171/2“ besser außerhalb des Änderungsbereichs dargestellt und innerhalb um „171/2 T“ (Teilfläche) ergänzt werden.
Die Hinweise werden wie folgt berücksichtigt:
Der Maßstab wird für beide Planzeichnungen angegeben. Damit die Planzeichnung der Änderung lesbar ist, wird diese im Maßstab 1:500 dargestellt. Der Ausschnitt des rechtsverbindlichen Bebauungsplans wird weiterhin im Maßstab 1:1000 dargestellt.
Da in der Panzeichnung der natürliche Geländeverlauf mit Höhenpunkten nachvollziehbar ist, kann von der Festsetzung eines Höhenbezugspunktes abgesehen werden. Bei der Vermaßung wird darauf geachtet, dass keine durchgängigen Vermaßungsketten von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze entstehen. Die Flurstücksnummern werden angepasst.


Festsetzungen durch Planzeichen und Text


Zu A 1:
Die redaktionelle Änderung der Planzeichnung laut Abwägung fehlt.
Der Hinweis wird berücksichtigt, die Darstellung des Geltungsbereiches als schwarz-gestrichelte Linie wird nun umgesetzt.
Die Planzeichnung wird redaktionell überarbeitet.

Zu A2:
Es wird weiterhin empfohlen, den Geltungsbereich einzumaßen bzw. hier auf eine dem Geltungsbereich entsprechende beabsichtigte Grundstücksteilung hinzuweisen. (siehe auch Festsetzungen durch Planzeichnung)
Wir weisen darauf hin, dass die Lage des Geltungsbereichs bzw. der beabsichtigten neuen Grundstücksgrenze maßgeblich für die Berechnung der maximal zulässigen GRZ der Fläche der Flurnummer 171/2 ist, die außerhalb des Änderungsbereichs liegt.
Es handelt sich um Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO. Dies sollte ergänzt werden.
Die Anregungen werden wie folgt berücksichtigt:
Die Gemeinde hält an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest.
Der Geltungsbereich für die vorliegende Änderung wurde so vorgenommen, dass das Bestandsgebäude (150 qm) weiterhin den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ mit seinen bisherigen Änderungen entspricht. Nach Abzug der neuen Teilfläche der 5. Änderung (711qm) verbleiben noch 1103 qm Baugrund für das Bestandsgebäude. Bei der festgesetzten GRZ von 0,15 darf das Hauptgebäude demnach ca.165 qm groß sein.
Die Angabe der BauNVO wird ergänzt.
Es erfolgt eine entsprechende redaktionelle Änderung der Planzeichnung.



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt:

Die Gemeinde hält grundsätzlich an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest. Diese wird wie folgt ergänzt:
Da die vorliegende Änderung des Bebauungsplans die Festsetzungen nur ändert und ergänzt, gelten bestimmte Grundzüge des rechtverbindlichen Bebauungsplans weiter fort: So wird bei der Ausweisung des Bauraumes darauf geachtet, dass die bisher angestrebte einzeilige Bebauung entlang der Straße Am Malerwinkel weiterhin beibehalten wird.

Die Hinweise zu den Festsetzungen durch Planzeichnung werden wie folgt berücksichtigt:
Der Maßstab wird für beide Planzeichnungen angegeben. Damit die Planzeichnung der Änderung lesbar ist, wird diese im Maßstab 1:500 dargestellt. Der Ausschnitt des rechtsverbindlichen Bebauungsplans wird weiterhin im Maßstab 1:1000 dargestellt.
Da in der Panzeichnung der natürliche Geländeverlauf mit Höhenpunkten nachvollziehbar ist, kann von der Festsetzung eines Höhenbezugspunktes abgesehen werden. Bei der Vermaßung wird darauf geachtet, dass keine durchgängigen Vermaßungsketten von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze entstehen. Die Flurstücksnummern werden angepasst.

Zu Festsetzungen durch Planzeichen und Texten
Zu A1: Der Hinweis wird berücksichtigt, die Darstellung des Geltungsbereiches als schwarz-gestrichelte Linie wird nun umgesetzt.
Die Planzeichnung wird redaktionell überarbeitet.

Zu A2: Die Anregungen werden wie folgt berücksichtigt:
Die Gemeinde hält an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest: Der Geltungsbereich für die vorliegende Änderung wurde so vorgenommen, dass das Bestandsgebäude (150 qm) weiterhin den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ mit seinen bisherigen Änderungen entspricht. Nach Abzug der neuen Teilfläche der 5. Änderung (711qm) verbleiben noch 1103 qm Baugrund für das Bestandsgebäude. Bei der festgesetzten GRZ von 0,15 darf das Hauptgebäude demnach ca.165 qm groß sein.

Die Angabe der BauNVO wird ergänzt.
Es erfolgt eine entsprechende redaktionelle Änderung der Planzeichnung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:

Die Gemeinde hält grundsätzlich an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest. Diese wird wie folgt ergänzt:
Da die vorliegende Änderung des Bebauungsplans die Festsetzungen nur ändert und ergänzt, gelten bestimmte Grundzüge des rechtverbindlichen Bebauungsplans weiter fort: So wird bei der Ausweisung des Bauraumes darauf geachtet, dass die bisher angestrebte einzeilige Bebauung entlang der Straße Am Malerwinkel weiterhin beibehalten wird.

Die Hinweise zu den Festsetzungen durch Planzeichnung werden wie folgt berücksichtigt:
Der Maßstab wird für beide Planzeichnungen angegeben. Damit die Planzeichnung der Änderung lesbar ist, wird diese im Maßstab 1:500 dargestellt. Der Ausschnitt des rechtsverbindlichen Bebauungsplans wird weiterhin im Maßstab 1:1000 dargestellt.
Da in der Planzeichnung der natürliche Geländeverlauf mit Höhenpunkten nachvollziehbar ist, kann von der Festsetzung eines Höhenbezugspunktes abgesehen werden. Bei der Vermaßung wird darauf geachtet, dass keine durchgängigen Vermaßungsketten von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze entstehen. Die Flurstücksnummern werden angepasst.

Zu Festsetzungen durch Planzeichen und Texten
Zu A1: Der Hinweis wird berücksichtigt, die Darstellung des Geltungsbereiches als schwarz-gestrichelte Linie wird nun umgesetzt.
Die Planzeichnung wird redaktionell überarbeitet.

Zu A2: Die Anregungen werden wie folgt berücksichtigt:
Die Gemeinde hält an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest: Der Geltungsbereich für die vorliegende Änderung wurde so vorgenommen, dass das Bestandsgebäude (150 qm) weiterhin den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ mit seinen bisherigen Änderungen entspricht. Nach Abzug der neuen Teilfläche der 5. Änderung (711qm) verbleiben noch 1103 qm Baugrund für das Bestandsgebäude. Bei der festgesetzten GRZ von 0,15 darf das Hauptgebäude demnach ca.165 qm groß sein.

Die Angabe der BauNVO wird ergänzt.
Es erfolgt eine entsprechende redaktionelle Änderung der Planzeichnung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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11. 5. Änderung des Bebauungsplanes "Am Malerwinkel" - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö 11

Pressetaugliche Texte

Da die Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 4 a Abs. 3 BauGB i. V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB keine Änderungen bzw. nur Änderungen redaktioneller Art erforderlich machen, kann der Satzungsbeschluss im Rahmen der heutigen Sitzung gefasst werden.


Beschlussvorschlag:
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ in der Fassung vom 11.11.2020 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Begründung in der Fassung vom 11.11.2020 wird als Bestandteil der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ gebilligt.
Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.  

Beschluss

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ in der Fassung vom 11.11.2020 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Begründung in der Fassung vom 11.11.2020 wird als Bestandteil der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ gebilligt.
Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung für die Grundstücke Fl. Nr. 960 und 960/2 Gemarkung Türkenfeld / hier: Behandlung des Antrags der Eigentümer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö beschließend 12

Pressetaugliche Texte

Die Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern 960 sowie 960/2 haben einen Antrag auf Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung gestellt. Ziel des Antrags ist es, Baurecht auf beiden Grundstücken zu schaffen:




Zum Hintergrund: Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans hat der Gemeinderat intensiv verschiedene Anträge beraten, die eine Ausdehnung der Bebauung Richtung Norden bedeutet hätten. Einstimmig positiv votiert wurde schlussendlich die Aufnahme der beiden o. g. Grundstücke in den FNP. Der Antrag der Eigentümer ist nach Ansicht der Verwaltung darum der konsequente nächste Schritt und folgt den im Zuge der FNP-Beratungen geäußerten Absichten. Für das direkt angrenzende Grundstück 960/1 wurde bereits in der zurückliegenden Wahlperiode eine Ortsabrundungs-Satzung aufgestellt und hierdurch Bebauung ermöglicht.

Seitens der Verwaltung wurden die Grundstückseigentümer bereits darauf hingewiesen, dass alle mit der mögliche Aufstellung der Ortsabrundungssatzung verbundenen Kosten durch diese zu tragen sind. Die Eigentümer sind bereit, diese Kostenübernahme durch Unterzeichnung eines städtebaulichen Vertrags zuzusichern. Folglich sind dieser Vertrag sowie die notwendige Beauftragung eines Planungsbüros ebenfalls Gegenstand der heutigen Beschlussfassung.


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1. BauGB für die Flurstück Nr. 960 sowie 960/2 (Gemarkung Türkenfeld) zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Antragstellern einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, die die Übernahme sämtlicher entstehender (Planungs)-Kosten durch die Antragsteller festschreibt. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, einen sachkundigen und mit dem Ortsgebiet vertrauten Planer mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten zu beauftragen.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1. BauGB für die Flurstück Nr. 960 sowie 960/2 (Gemarkung Türkenfeld) zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Antragstellern einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, die die Übernahme sämtlicher entstehender (Planungs)-Kosten durch die Antragsteller festschreibt. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, einen sachkundigen und mit dem Ortsgebiet vertrauten Planer mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten zu beauftragen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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13. Beteiligung als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung der Gemeinde Greifenberg, Aufstellung des Bebauungsplanes "Sondergebiet an der Hechenwanger Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.09.2019 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö 13

Pressetaugliche Texte

Die Beteiligung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung vom 11.09.2019 behandelt. Es wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.

Für die Beteiligung im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB liegt nun der Entwurf in der Fassung vom 20.01.2020 vor.

In der Planung haben sich keine Änderungen ergeben, die die Belange der Gemeinde Türkenfeld berühren.


Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Türkenfeld bringt im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB keine Anregungen oder Bedenken an der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet an der Hechenwanger Straße“ vor.

Beschluss

Die Gemeinde Türkenfeld bringt im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB keine Anregungen oder Bedenken an der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet an der Hechenwanger Straße“ vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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14. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö informativ 14

Pressetaugliche Texte

Wasserversorgung Türkenfeld / hier: Auftragsvergabe für die Sanierung von elf (11) nicht mehr funktionsfähigen Hydranten

Beschluss:
1.)        Der Gemeinderat Türkenfeld vergibt den Auftrag zur Sanierung von 11 Stück Hydranten an die Firma Klaß, gemäß Angebot vom 06.10.2020.

Der Auftrag soll so terminiert werden, dass die Asphaltierung direkt im Anschluss an die Tiefbauarbeiten erfolgt. Fertigstellung spätestens März 2021.

2.)        Der Gemeinde beschließt aus der Haushaltsstelle 8150.5100 einen Haushaltsausgaberest in Höhe von 45.000 € in das Haushaltsjahr 2021 zu übertragen.
Abst.Erg.: 14 : 0



Grund- und Mittelschule Türkenfeld: Fortgeschriebener Statusbericht Brandschutz Schönbergaula und angrenzende Räumlichkeiten / Beauftragung des Architekten Lutzenberger

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den ergänzten Sachstandsbericht zur Kenntnis.

Der Gemeinderat beschließt, Herrn Architekt Lutzenberger mit der Planung sowie der Begleitung der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Erlangung eines finalen und vollständigen Brandschutz-Status zu beauftragen. Seine Aufwände werden auf Stundenbasis abgerechnet.

Abst.Erg.: 14 : 0

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15. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö 15

Pressetaugliche Texte

Tempo-30-Anordnung um Umgriff der Seniorenanlage „Beim Schweiger“ in der Bahnhofstraße
Losgelöst von den aktuell laufenden Gesprächen rund um sog. „Tempo 30 Zonen“ wurde Anfang November eine Tempo-30-Beschränkung in der Bahnhofstraße bzw. im Ortszentrum in Kraft gesetzt (sog. „Verkehrsrechtliche Anordnung“). Hiervon betroffen ist ein circa 300 Meter (entspricht der gesetzlichen Regelung) langer Streckenabschnitt im Bereich des Seniorenlagen „Beim Schweiger“ im Umgriff von Kirche/ Friedhof mit – wie bekannt – zudem enger Kurvenführung und nur rudimentär vorhandener Gehweg-Anlage. Die Anordnung ist begründet durch die Seniorenwohnanlage, in der 24 Parteien (teilweise mit Gehbehinderung, Rollator, …) untergebracht sind.

Gesetzlicher Hintergrund: Innerhalb  geschlossener  Ortschaften  kann  die  Geschwindigkeit  im unmittelbaren   Bereich   von   an   Straßen   gelegenen   Kindergärten,   -tagesstätten,  -krippen,  -horten,  allgemeinbildenden  Schulen,  Förderschulen  für  geistig  oder  körperlich  behinderte  Menschen,  Alten-  und Pflegeheimen  oder  Krankenhäusern  auf  30  km/h  beschränkt  werden, soweit   die   Einrichtungen   über   einen   direkten   Zugang   zur   Straße verfügen  oder  im  Nahbereich  der  Einrichtungen  starker  Ziel-  und Quellverkehr   mit   all   seinen   kritischen   Begleiterscheinungen   (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr,  häufige  Fahrbahnquerungen  durch  Fußgänger, Pulkbildung  von  Radfahrern  und  Fußgängern)  vorhanden  ist.  Dies gilt insbesondere auch  auf  klassifizierten  Straßen  (Bundes-,  Landes-  und Kreisstraßen)  sowie  auf  weiteren  Vorfahrtstraßen  (Zeichen  306).



In Abstimmung mit dem Landkreis: Beschaffung von zwei Verkehrsspiegeln für die Beurer Brücke, um die Übersichtlichkeit der Aus- und Einfahrten (z. B. von der Schlesierstraße her kommend) zu erhöhen
Für die Beurer Brücke wurden, wie auch vom AK Verkehr angeregt, zwei Verkehrsspiegel bestellt. Sobald dies geliefert werden, ist die Aufstellung geplant. Die Standorte wurden zwischenzeitlich mit dem Landratsamt abgestimmt.


Winterdienstbesprechung hat stattgefunden
Am 15.10.2020 fand eine Besprechung zum Thema Winterdienst statt. Ziel war, die kommende „Saison“ vorzubereiten. Dabei wurden seitens der Fahrer deutlich gemacht, dass an verschiedenen neuralgischen und mit parkenden Autos teilweise blockierten Stellen Parkverbote für die Wintersaison angebracht werden sollen. Andere Gemeinden verfahren so bereits seit längerer Zeit. Das Bauamt wird entsprechende Schritte in die Wege leiten.


Grund- und Mittelschule: Förderbescheid über 93.915,00 EUR zur „Förderung der digitalen Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen“
Nach langwierigen Vorarbeiten durch Gemeindeverwaltung und Schule ist am 16.10. der im Betreff genannte Förderbescheid eingegangen. Die anzuschaffenden Geräte (Ausschreibung und Auftragsvergabe bereits über den Schulverband erfolgt), werden nun schnellstmöglich beschafft.
Nachtrag 28.10.2020: Wie ein Telefonat mit der Regierung ergeben hat, wird der oben genannte Förderbescheid korrigiert, nachdem nach Meinung der Zuständigen manche Dinge (Tafeln, Medienausstattung Aula) entgegen ursprünglicher mündlicher Aussagen ggü. der Verwaltung nicht förderbar seien. Die Verwaltung wird einen formellen Widerspruch aufbereiten. Auch nach Meinung des Rektors sind die im Konzept festgeschriebenen Elemente zwingend notwendig. Insofern sollte eine Reduzierung des Förderbescheids nicht hingenommen werden. Parallel laufen die Installationsarbeiten, um in der aktuellen „Corona-Zeit“ hier die dringend notwendige Ausstattung parat zu haben.


Grund- und Mittelschule => neuer Boden im Sekretariat
In den Herbstferien wurde im Sekretariat wurde ein neuer Boden verlegt.


Schreiben an die Postbank bzgl. Einstellung der Bank-Dienstleistungen in der Post-Filiale Türkenfeld
  • Schreiben des Bürgermeisters an den Vorstand sowie Antwortbrief wurden an die GR-Mitglieder verteilt.


Werbeaktion für örtlichen Einzelhandel und Gastronomie geplant
Wie zwischen Bgm. Staffler und GR Herb (Gewerbereferent) abgestimmt, soll vor Weihnachten eine kompakte Sammel-Werbeaktion für den örtlichen Einzelhandel sowie unsere Gastronomie stattfinden. Die Gemeindeverwaltung ist dazu bereits in Kontakt mit den Gewerbetreibenden. Ziel ist es, in einer schwierigen Zeit auf die Bedeutung der „Geschäfte vor Ort“ hinzuweisen.


Ausbau Bahnhofstraße und Ortszentrum (sog. Bauabschnitt I)
Die Auftragsvergabe für die gemeindeseitig zu vergebenen Aufträge f. Erneuerung Wasserleitung sowie Oberflächenentwässerung wird vsl. im Rahmen der Dezember-Sitzung behandelt. Gleichzeitig konnte mit dem ALE geklärt werden, dass die Oberflächenentwässerung anteilig gefördert wird (= Entwässerungsbedarf für die „neue Straße“). Der Zeitplan im Detail sieht vsl. wie folgt aus, wobei die wasserrechtliche Genehmigung noch aussteht und der „vorzeitige Maßnahmenbeginn“ bzgl. Co-Förderung Regenwasserkanal beim ALE beantragt wird:
1. Ex ante Mitteilung im Staatsanzeiger (falls erforderlich):                        bis 28.10.2020
2. Versand der Unterlagen:                                                                          ab 09.11.2020
3. Submission in der Gde: z.B.                                                                     am XX.12.2020
4. Vergabesitzung:                                                                                       am 09.12.2020
5. Baubeginn:                                                                                                 ab 15.03.2021
6. Bauende:                                                                                 abhängig von Gesamt-Maßnahme
Die Einhaltung des Zeitplans ist abhängig von der Genehmigung des sog. „vorzeitigen Maßnahmenbeginns“ durch das ALE.


Baum-Spende der Brucker Bürgerstiftung
Die Bürgerstiftung FFB hat der Gemeinde den „Baum des Jahres“ – eine Robinie – gespendet. Annahme der Spende erfolgte in Rücksprache zwischen GRin Meissner und Bgm. Staffler.


Regierung von Oberbayern hat Mittel für die Renaturierung des sog. „Toteislochs“ bewilligt:
Lt. Auskunft des LPV sind die Mittel für die Renaturierung des gemeindeeigenen Toteislochs zwischenzeitlich bewilligt. Es fand auch eine Abstimmung der Fachbehörden statt. Hier wurde exakt festgelegt, welche Maßnahmen (= welche Bäume) im Bereich der Toteisloch-Fläche entfernt werden sollen. Die Arbeiten sind während des anstehenden Winters geplant. Der AK Natur und Umwelt bringt sich darüber hinaus in die Erstellung entsprechender Info-Tafeln ein.


Mitgliederversammlung des TSV Türkenfeld zwecks Beschlussfassung Sportplatzverlagerung findet vorerst NICHT statt
Der Vorstand des TSV hat Bgm. Staffler am 26.10.2020 darüber informiert, dass die für November-geplante Mitgliederversammlung (angedacht waren Gruppen zu max. 100 Personen) aufgrund der aktuellen Corona-Lage b. a. W. NICHT stattfinden wird.


Status Sanierung Rathaus & Umzug EWO:
  • Am 23.10.2020 haben die BGMs Saffler, Wagner und Well einen Termin mit Vertretern des LRA absolviert bzgl. Sanierungvorgehen; BGM Staffler berichtet dazu mündlich in der Sitzung. Dabei wurde festgelegt, auch die Decke des Saales sowie den Speicher-Boden noch statisch begutachten zu lassen.
  • Seit 26.10.2020 liegen die Ergebnisse der lasergestützten Vermessung des Rathauses vor. Die Energie-Gutachter haben hierauf aufbauend ihre Arbeiten aufgenommen.
  • Der Umzug des Einwohnermeldeamtes ist auf der „Zielgeraden“. Hierzu wurde durch den gemeindlichen Hausmeister das ehem. GF-Büro im Erdgeschoss renoviert (Spachtelarbeiten, neuer Anstrich, …). Die notwendigen Elektro-Installationen sind ebenfalls abgeschlossen. Der Umzug und Einbau des Mobiliars (teilweise Einbauschränke) findet größtenteils in Eigenleistung statt. Eine Bürgerinformation ist nach Eröffnung geplant.

Sachstand Kunstprojekt Turnhalle:
Spenden sind wie geplant eingegangen; Arbeiten haben begonnen.









Datenstand vom 10.12.2020 14:51 Uhr