Datum: 20.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Linsenmannsaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 21:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 vor Eintritt in die Tagesordnung: Schweigeminute und Gedenken an die kürzlich verstorbene ehem. Gemeinderätin ANITA SELLNER
2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 09.12.2020 öff. Teil
3 Fragestunde
4 "Corona-Update" für den Gemeinderat
5 Installation zweier Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern der Kindergärten Sumsemann und Pfiffikus im Rahmen der durch die Stadtwerke FFB geförderten Kommunal-Aktion
6 Beschaffung zweier zeitgemäßer Absperr-Anlagen für den über das Gelände der Grund- und Mittelschule Türkenfeld verlaufenden Geh- und Radweg
7 Sachstandsbericht Einführung "Helfer vor Ort" in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Roten Kreuz
8 Bauleitplanung; Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Dorfanger"
9 Novelle der Bayerischen Bauordnung / hier: Information für den Gemeinderat und Beschluss einer "Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe"
10 Antrag auf Schaffung der (bau)-rechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung eines Grundstücks im Aussenbereich (Flurnummer 1928, Gem. Türkenfeld)
11 Antrag auf Baugenehmigung; Erdgeschosserweiterung eines bestehenden Zweifamilienhauses Fl. Nr. 1045/2 Gemarkung Türkenfeld
12 Antrag auf Baugenehmigung; Tektur bzgl. Garagen - Neubau eines Dreispänners mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 220/3 Gemarkung Türkenfeld
13 Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage und Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 395/3 Gemarkung Türkenfeld, Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
14 Antrag auf Baugenehmigung, Neubau eines 5-Familienhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
15 Bekanntgabe der von der Genehmigung freigestellten Bauvorhaben
16 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
17 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. vor Eintritt in die Tagesordnung: Schweigeminute und Gedenken an die kürzlich verstorbene ehem. Gemeinderätin ANITA SELLNER

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö informativ 1

Pressetaugliche Texte


Die Gemeinde Türkenfeld trauert um
Anita Sellner


(Gemeinderatsmitglied von 1996 bis 2011)

15 Jahre lang hat Anita Sellner die Entwicklung ihrer Heimatgemeinde aktiv mitgestaltet. Mehr noch: Als eine von zwei Frauen war sie ab 1996 eine sprichwörtliche Türöffnerin für die Themenbereiche Kinder- und Jugend, Familie und Soziales im Gremium. Auch die Ortsgestaltung lag ihr am Herzen, weshalb sie ebenfalls im Jahr 1996 als Referentin Verantwortung für dieses Themenfeld übernahm. Ganzen Schülergenerationen ist Anita Sellner als Hausmeisterin der Türkenfelder Grund- und Mittelschule bekannt. Diese Aufgabe führte sie mit viel Einfühlungsvermögen für die Belange der Schülerinnen und Schüler aus. Aus beruflichen Gründen zog sich Anita Sellner schließlich im Dezember 2011 aus dem Gemeinderat zurück.
Anita, vergelt’s Gott für Dein Engagement!


Im Namen des Gemeinderats und der Gemeinde Türkenfeld


Emanuel Staffler                                
Erster Bürgermeister        

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2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 09.12.2020 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö 2

Pressetaugliche Texte

Beschlussvorschlag:

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 09.12.2020 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen uns wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 09.12.2020 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen uns wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö 3
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4. "Corona-Update" für den Gemeinderat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö informativ 4

Pressetaugliche Texte

Bürgermeister und Verwaltung möchten dem Gemeinderat im Rahmen dieses Sachvortrags einige Informationen im Kontext CORONA („2. Lockdown“) geben:
  1. Kindergärten und Kinderkrippe / Schule / OGTS / Cantina: Die staatlicherseits erbetene Notbetreuung konnte im Dezember und kann auch weiterhin lückenlos angeboten werden. Informationen zu staatlichen Kompensationszahlungen i. B. auf Elternbeiträge (analog dem 1. Lockdown) folgen, sobald vorliegend. Gleiches gilt für die Notbetreuung in der Grund- und Mittelschule (Jahrgangsstufen 1-6) sowie in der durch die Gemeinde getragenen Offenen Ganztagsschule (enger Austausch zwischen Rathaus und Schule findet statt). Die Cantina ist seit Ende Dezember bis auf Weiteres geschlossen (analog sog. Betriebskantinen).
  2. Kurzarbeit: Nachdem der 2. Lockdown auf mindestens 28 Tage angelegt war, hat der Bürgermeister entschieden, für ausgewählte Bereiche wieder (anteilig) Kurzarbeit anzuordnen. Hier greift – analog zum 1. Lockdown – die mitarbeiterfreundliche Vereinbarung der Tarifparteien. Sprich: Das staatliche Kurzarbeitergeld wird auf ~95% aufgestockt. Für die Gemeinde hat die Anordnung der Kurzarbeit den Vorteil, Kompensationszahlungen analog dem 1. Lockdown in Anspruch nehmen zu können; für die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird u. A. der Aufbau nicht mehr abbaubarer „Minusstunden“ vermieden. Etwaige Resturlabe aus 2020 etc. wurden eingebracht. Von der Kurzarbeit betroffene Bereiche:
    1. Offene Ganztagsschule (anteilig)
    2. Kindergärten bzw. Kinderkrippe (anteilig)
    3. Cantina
    4. Reinigungsteam Schule (anteilig)
    5. Reinigungsteam Kindergärten (anteilig)
    6. Ausgewählte weitere Kolleginnen mit Ausnahme der Kernverwaltung
  3. Verwaltung: Homeoffice-Fähigkeit wurde hergestellt, sodass im Bedarfsfall die physische Anwesenheit weiter ausgedünnt werden kann. Einige Mitarbeiterinnen nutzen das Modell bereits regelmäßig.  
  4. Gewerbesteuer: Die Gemeinde erhält circa 30 TEUR an Kompensationszahlungen für die Gewerbesteuerausfälle im Jahr 2020.
  5. Regel-Austausch Landrat  Bürgermeister
    1. Seit geraumer Zeit tauschen sich der Landrat und alle BGMs des Landkreises einmal wöchentlich per Video-Schalte zu aktuellen Themen aus.  Dies ist wertvoll, weil auf diesem Weg einheitliche Vorgehensweisen vereinbart werden können.
    2. Über 80jährige Mitbürgerinnen und Mitbürger werden direkt durch das Landratsamt angeschrieben und auf das anstehende Impf-Angebot hingewiesen (kein ToDo für die Gemeinde).
  6. Schwimmbad bleibt weiterhin geschlossen.


Ergänzend:
Ab Freitag, 22.01.2021 im Türkenfelder Bürgerbüro:
Ausgabe von FFP2-Masken für pflegende Angehörige

Die Bayerisches Staatsregierung hat alle Kommunen im Freistaat gebeten, kostenlos FFP2-Masken für pflegende Angehörige auszugeben.
Mittlerweile ist die entsprechende Lieferung eingetroffen. Die Masken können ab sofort im Türkenfelder Bürgerbüro (ÖFFNUNGSZEITEN EINFÜGEN!) abgeholt werden.
Hinsichtlich der Abgabe der Masken sind folgende Kriterien zu beachten:
  1. Abgegeben werden jeweils drei Schutzmasken an die Hauptpflegeperson.
  2. Als Nachweis ist bei der Abholung der Masken die Vorlage des Schreibens der Pflegekasse mit Feststellung des Pflegegrades notwendig.

Aufgrund des hohen Bedarfs hat die Gemeinde ergänzend zum staatlicherseits bereitgestellten Kontingent auf eigene Rechnung zusätzliche FFP2-Masken beschafft. Hierdurch sollen pflegenden Angehörigen sowie z. B. die Nachbarschaftshilfe unterstützt werden. Refinanziert wird der Kauf aus dem Türkenfelder Sozialfonds.

Weitere Informationen zum Impfzentrum im Landkreis FFB (Quelle: BRK)

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5. Installation zweier Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern der Kindergärten Sumsemann und Pfiffikus im Rahmen der durch die Stadtwerke FFB geförderten Kommunal-Aktion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö 5

Pressetaugliche Texte

Wie dem Gemeinderat berichtet, hat sich der Arbeitskreis Energiewende seit seiner Gründung im Mai 2020 mit der Frage befasst, welche kommunalen Gebäude zusätzlich mit einer Photovoltaik-Anlage (PV) ausgestattet werden könnten. Parallel haben die Stadtwerke FFB ein Programm aufgelegt, mit dem sie im Jahr 2021 jede Kommune im Landkreis FFB bei der Errichtung kommunaler PV-Anlage pauschal mit 7.500 EUR unterstützen.
Der Arbeitskreis Energiewende hat die Stromverbrauchswerte vieler gemeindlicher Gebäude analysiert. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass zunächst eine Installation zweier Anlagen auf den Dächern der Kindergärten Sumsemann und Pfiffikus (Altbau) aus mehreren Gründen sinnvoll erscheint:
1)        Beide Gebäude haben durch ihre Nutzung als Kinderbetreuungs-Orte tagsüber einen hohen Eigenverbrauch an Strom. Der selbst erzeugte Strom (deutlich günstiger als der Gekaufte!) kann so in nicht unerheblichem Umfang direkt in den Einrichtungen genutzt werden.
2)        In beiden Gebäuden gibt es nennenswerte „Verbraucher“ wie Gastro-Spülmaschinen, Kühlschränke und (im Sumsemann) eine Klimaanlage.
3)        Beide Dächer eignen sich für die Installation einer PV-Anlage (siehe Details unten).
4)        Beide PV-Installationen wären wirtschaftlich und würden nachhaltig den Gemeinde-Haushalt aufgrund sinkender Abschlagszahlungen für extern zugekauften Strom sowie die Erträge aus dem Verkauf der überschüssigen Energie langfristig entlasten (siehe Berechnungen im Anhang).
5)        Die Kommunen sind eingeladen, i. B. auf die Energiewende eine Vorbild-Rolle einzunehmen, was wir in eindrucksvoller Weise durch dieses Projekt tun könnten.
6)        Der oben angesprochene Zuschuss der Stadtwerke verbessert die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nochmals, wobei von den Verantwortlichen ausdrücklich der schlechtest mögliche Fall (sog. „worst case“) für die Kalkulation angenommen wurde.
7)        Planung, Bau und Anschluss der Anlagen würde „schlüsselfertig“ durch die Stadtwerke FFB erfolgen. Insofern hält sich die Belastung der Gemeindeverwaltung durch dieses Projekt in Grenzen, was angesichts der anderen laufenden Vorhaben sehr zu begrüßen ist.

Konkret sind folgende Analgen auf den Dächern der Kindergärten SUMSEMANN und PFIFFIKUS geplant:
SUMSEMANN:

Grafik-Simulation: Stadtwerke FFB

Die Photovoltaikanlage ist auf dem Süd- und Südwest-Dach des Kindergartens mit einer elektrischen Spitzenleistung von 19,6 kW bei einer Dachfläche von 97 qm vorgesehen. Wegen einer tageszeitlich temporären Verschattung der PV-Paneele über einen Baum auf dem Gartengelände ist ein Wechselrichter der Marke „SolarEdge“ vorgesehen, der die einzelnen PV-Paneele einzeln überwacht und nach dem Stromertrag optimiert miteinander verschaltet. Gleichzeitig wird über diese individuelle Paneelenüberwachung ein maximaler Fehlerschutz der elektrischen Anlage erzielt.

Im Kindergarten ist derzeit von einem jährlichen Stromverbrauch (mit Klimaanlage) von etwa 15000 kWh auszugehen. Bei sehr konservativer Kalkulation kann gleichzeitig von einem Solar-Stromertrag von rd. 15700 kWh ausgegangen werden.  Mindestens 40% des Solarstroms sollte dann für den eigenen Stromverbrauch im Kindergarten genutzt werden können. Die überschüssige Strommenge wird in das öffentliche Stromnetz mit einer EEG-Vergütung von knapp 8 ct/kWh eingespeist. Unter Berücksichtigung eines 5000€-Zuschusses an den Errichtungskosten für die PV-Anlage durch die SWFFB ergibt sich eine monetäre Amortisationszeit von etwa 11 Jahren.




PFIFFIKUS (Altbau):

Grafik-Simulation: Stadtwerke FFB

Die Photovoltaikanlage soll auf dem Süd-Dach des Kindergartens mit einer elektrischen Spitzenleistung von 23,7 kW bei einer Dachfläche von 117 qm installiert werden. Wiederum ist ein „SolarEdge“-Wechselrichter vorgesehen. Dadurch soll eine optimale Sonnenernte auch bei geringfügiger tageszeitliche Verschattung durch zwei benachbarte Bäume erzielt und ein optimaler Fehlerschutz garantiert werden.

Im Kindergarten ist von einem jährlichen Stromverbrauch von zumindest 7600 kWh auszugehen. Als Solar-Stromertrag kann von rd. 25000 kWh ausgegangen werden.  Bei vorsichtiger Kalkulation sollten knapp 20% des Solarstroms für den eigenen Stromverbrauch im Kindergarten genutzt werden können. Die überschüssige Strommenge wird wiederum in das öffentliche Stromnetz mit einer EEG-Vergütung von knapp 8 ct/kWh eingespeist. Unter Berücksichtigung eines 2500€-Zuschusses an den Errichtungskosten für die PV-Anlage durch die SWFFB ergibt sich eine monetäre Amortisationszeit von etwa 14 Jahren.

Durch diese PV-Anlage könnte zukünftig auch ein Großteil einer möglicherweise notwendigen Klimaanlage für das Dachgeschoß des Kindergartens regenerativ erzeugt werden. (Möglicher ergänzender Hinweis: Gleichzeitig ergäbe sich auch eine Handlungsoption, um ein zukünftiges gemeindliches E-Auto zumindest am Wochenende über eine Wallbox mit regenerativen Strom zu laden).

Final zu klären ist die statische Eignung des Daches sowie Aspekte der Wärmedämmung. Beide Klippen erscheinen Stand heute aber „umschiffbar“.

Zu danken ist an dieser Stelle dem Arbeitskreis Energiewende, der sich federführend dem Projekt angenommen und dieses zur Entscheidungsreife getrieben hat.


---
Nachrichtlich: Die im  Anhang zum Sachvortrag beigefügten Angebotsdokumente entsprechen zu 90% der noch ausstehenden finalen Fassung. Insb. am Preisgefüge wird sich nach Aussage der Stadtwerke nichts ändern. Aufgrund der dem Jahreswechsel geschuldeten Urlaubssituation bei den zuständigen Kollegen der Stadtwerke war die Lieferung der finalen Unterlagen bis 15.01.2021 versprochen. Sollten diese noch vor der Sitzung eintreffen, erfolgt eine „Nachlieferung“ an den Gemeinderat.





Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt im Rahmen des von den Stadtwerken FFB aufgelegten PV-Programms die Ausstattung der Dächer der Liegenschaften „Pfiffikus“ und „Sumsemann“ wie im Sachvortrag dargestellt. Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt, entsprechende Aufträge an die Stadtwerke FFB sowie etwaige notwendige zuarbeitende Firmen (Statiker, …) zu vergeben. Der Beschluss f. d. Bestückung des Kindergarten Pfiffikus erfolgt vorbehaltlich der Unschädlichkeit im Hinblick auf statische Aspekte.
Der Kostenrahmen wird auf 60 TEUR festgelegt und ist im Haushalt 2021 abzubilden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt im Rahmen des von den Stadtwerken FFB aufgelegten PV-Programms die Ausstattung der Dächer der Liegenschaften „Pfiffikus“ und „Sumsemann“ wie im Sachvortrag dargestellt. Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt, entsprechende Aufträge an die Stadtwerke FFB sowie etwaige notwendige zuarbeitende Firmen (Statiker, …) zu vergeben. Der Beschluss f. d. Bestückung des Kindergarten Pfiffikus erfolgt vorbehaltlich der Unschädlichkeit im Hinblick auf statische Aspekte.
Der Kostenrahmen wird auf 60 TEUR festgelegt und ist im Haushalt 2021 abzubilden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Beschaffung zweier zeitgemäßer Absperr-Anlagen für den über das Gelände der Grund- und Mittelschule Türkenfeld verlaufenden Geh- und Radweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Erklärtes Ziel des Landkreises sowie aller Kommunen ist es, das Fahrrad-Wege-Netz kontinuierlich auszubauen. Aus diesem Grund wurden im Jahr 2020 landkreisweit Wegweiser für bereits bestehende Fahrradwege aufgestellt. Bei der vorangegangenen Bestandsaufnahme wurde deutlich, dass bereits seit dem Bau der Grund- und Mittelschule in den 1970er Jahren ein mittlerweile gut frequentierter Fuß- und Radweg über das Schulgelände verläuft (parallel zur Bahn). In den 70ger Jahren wurden nach damaligem Baustandard Absperr-Anlagen errichtet, die das motorisierte Befahren des Wegs verhindern sollten. Aus der Bevölkerung sind diverse Hinweise eingegangen, dass die Absperr-Anlagen aus den 70ger Jahren nicht mehr zeitgemäß sind. Ein Durchfahren mit breiteren Kinderwägen, Fahrrad-Anhänger oder auch modernen Rädern (die größer dimensioniert sind als in den 70ger Jahren) ist nicht möglich.

Die Verwaltung hat darum die Situation begutachten lassen. Vorgeschlagen wird, zeitgemäße Absperr- und Hinweis-Anlagen zu installieren. Ein Angebot (inkl. Montage-Arbeiten, etc.) liegt vor.
Demnach würde die Beschaffung sowie Installation in Summe 6.913,51 EUR kosten. Parallel wird geprüft, ob die Demontage der bisherigen Absperr-Einrichtungen auch in Eigenregie erfolgen kann, was eine Kostenersparnis zur Folge hätte (ca. 1400 EUR). Zusätzlich ist die Verwaltung in Verhandlungen mit dem Anbieter, sodass nur einmal An- und Abfahrt berechnet werden).




 

Die nachfolgenden Bilder sollen den IST-Zustand verdeutlichen:







Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt den Austausch der Absperr-Anlagen (Fußweg entlang Bahnlinie) auf dem Gelände der Grund- und Mittelschule. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Aufträge zu vergeben. Der Budget-Rahmen wird auf 6 TEUR festgesetzt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Austausch der Absperr-Anlagen (Fußweg entlang Bahnlinie) auf dem Gelände der Grund- und Mittelschule. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Aufträge zu vergeben. Der Budget-Rahmen wird auf 6 TEUR festgesetzt.

Ergänzt in der Sitzung: Beide Absperr-Anlagen sollen mobil sein (z. B. für den Fall, dass eine Zufahrt für die FFW nötig wird). Gleichzeitig soll die Verwaltung einen optimalen Standort (ggf. das Vorsetzen) der Absperrung an der Zankenhausener Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Sachstandsbericht Einführung "Helfer vor Ort" in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Roten Kreuz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö informativ 7

Pressetaugliche Texte

Wie von Bürgermeister Staffler dem Ratsgremium berichtet, laufen seit dem letzten Jahr Bemühungen, im Gemeindegebiet einen sog. „Helfer vor Ort“ (HvO) zu etablieren. Erster und wichtigster Schritt war das Finden von ausreichend Freiwilligen. Über 30 Bürgerinnen und Bürger haben sich bereit erklärt, ehrenamtlich Dienst zu tun.
Zur Freude aller Beteiligter hat sich der Bayerische Rote Kreuz (hier: Kreisverband Fürstenfeldbruck) bereit erklärt, die Trägerschaft und Finanzierung des Fahrzeugs, der Ausrüstungsgegenstände sowie der Ausbildung zu übernehmen. Letzter – rein formaler Schritt – ist die Genehmigung des HvO durch den Rettungszweckverband. Diese gilt nach Aussage von Fachleuten als Formsache, weshalb das BRK das Fahrzeug in Abstimmung mit den örtlich Aktiven bereits bestellt hat. Die Indienststellung ist für Herbst 2021 geplant. Im Rahmen der Aktion „Türkenfeld hilft!“ wurde von div. Spendern die Absicht geäußert, zusätzlich benötigtes medizinisches Material aus diesem Spenden-Topf zu finanzieren. Diesem Vorschlag wird gerne nachgekommen. Ausrüstungsgegenstände, etc. können in den schon durch das BRK genutzten Räumen im KiGa Sumsemann gelagert werden.


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Gemeinsame Mitteilung
Bayerisches Rotes Kreuz Kreisverband Fürstenfeldbruck & Gemeinde Türkenfeld

Helfer vor Ort für Türkenfeld kommt!
Start im Herbst 2021 geplant


Die Einführung eines Helfers vor Ort in Türkenfeld rückt in greifbare Nähe, wie Gemeinde und Bayerisches Rotes Kreuz mitteilen. Den Grundstein für das Projekt legen dabei über 30 Ehrenamtliche, die sich bereit erklärt haben, diesen so wichtigen Dienst zu übernehmen. Finanziert und getragen wird die Einrichtung durch den Kreisverband Fürstenfeldbruck des Bayerischen Roten Kreuzes. Die Gemeinde stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und finanziert einen Teil zusätzlicher Ausrüstungsgegenstände.


„Da haben sich zwei gefunden“, so Bürgermeister Emanuel Staffler auf die Frage hin, wie die Partnerschaft zwischen Rotem Kreuz und der Gemeinde zustande kam. Gemeinsam mit dem stellvertretenden Kommandanten der Zankenhausener Feuerwehr, Christopher Merz, hatte der Rathaus-Chef im Herbst 2020 einen Aufruf gestartet. Ziel war es, genügend Ehrenamtliche für das Projekt zu finden. Dies ist gelungen. Über 30 Personen - einige davon mit umfangreichen medizinischen Vorkenntnissen – haben sich bereit erklärt, mitzuarbeiten. Warum? Gerade in medizinisch kritischen Situationen zählt jede Sekunde. Muss dann der Rettungswagen bzw. Notarzt (z. B. weil er gerade anderweitig im Einsatz ist) eine längere Anfahrtszeit einplanen, kann es sprichwörtlich „eng“ werden.

Durch den Aufruf der Gemeinde wurde auch der Kreisverband Fürstenfeldbruck des Bayerischen Roten Kreuzes auf das Projekt aufmerksam. „Da war es für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir die Unterstützung durch das Roten Kreuz anbieten. Wir sind ja ohnehin in Türkenfeld bereits mit einer Rettungswache und einer ehrenamtlichen Sanitätsbereitschaft engagiert“ sagt Andreas Magg / Kreisvorsitzender des Roten Kreuz im Landkreis Fürstenfeldbruck. „In Türkenfeld unterstützen uns seit vielen Jahren Bürger mit Spendengeldern. Mich freut es besonders, diese so sichtbar zum Wohle der Türkenfelder Bürger verwenden zu können“.

Bürgermeister Staffler freut sich auf die Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz. Um den „Helfern vor Ort“ eine Heimat zu geben, wird die Gemeinde im Untergeschoss des Kindergarten Sumsemann Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Diese werden heute bereits durch Ehrenamtliche des Roten Kreuzes genutzt. Darüber hinaus greift die Gemeinde den Wunsch einiger Bürgerinnen und Bürger auf und wird einen Teil der Spendengelder aus dem „Türkenfeld-hilft-Fonds“ für zusätzliche Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellen.

Voraussetzung für den erfolgreichen Start des Projekts ist noch die formale Genehmigung durch den Rettungszweckverband. Diese soll vsl. im Februar erfolgen. Geplant ist, ab dem Herbst 2021 den Dienst in Betrieb zu nehmen. Eine Fahrzeugbestellung durch das Rote Kreuz wurde bereits auf den Weg gebracht.

Was ist ein „Helfer vor Ort“?
Helfer vor Ort sind entsprechend für diesen Einsatz gut ausgebildete, erfahrene Mitglieder der BRK-Bereitschaften, die bei Notfällen von der Integrierten Leitstellen zusätzlich zu dem entsprechenden Rettungsmittel gerufen werden, um die Primärversorgung „vor Ort“ durchzuführen.
Wann kommen die „Helfer vor Ort“ zum Einsatz?
Die Helfer vor Ort kommen immer dann zum Einsatz, wenn die ehrenamtlichen Helfer*innen den Ort eines Notfalls schneller erreichen können als der Rettungsdienst oder aber, wenn das nächste Rettungsfahrzeug noch im Einsatz ist. Die Ehrenamtlichen übernehmen die Versorgung des Patienten, bis der Rettungsdienst eintrifft. Sie führen lebenserhaltende Sofortmaßnahmen wie die Herz-Lungen-Wiederbelebung durch und betreuen die Patienten. Dabei steht jedem Helfer vor Ort eine komplette Notfallausrüstung zur Verfügung, die unter anderem ein Blutdruck- sowie Blutzuckermessgerät, Verband- und Beatmungsmaterial sowie einen Defibrillator enthält. Der Helfer vor Ort kann den Rettungsdienst nicht ersetzen. Er kann ihn jedoch sinnvoll ergänzen.
Über das Bayerische Rote Kreuz:
Im Fürstenfeldbrucker Roten Kreuz setzen sich mehr als 300 Mitarbeiter*innen, über 1600 ehrenamtliche Helfer*innen und mehr als 12.000 Fördermitglieder für ihre Mitmenschen in Stadt und Landkreis Fürstenfeldbruck ein. Die Fördermitglieder ermöglichen es dem Kreisverband wichtige soziale Dienste durchzuführen. Als Hilfsorganisation und Spitzenverband der freien Wohlfahrts- und Gesundheitspflege ergreifen wir Partei für hilfsbedürftige und notleidende Menschen – unabhängig von Nationalität, Religion und politischer Überzeugung. Im Landkreis Fürstenfeldbruck betreibt das BRK drei Rettungswachen, ein Pflegehaus, fünf Kindertagesstätten, und bietet als Dienstleistungen den Fahrdienst, Ambulante Pflege, Hausnotruf, Essen auf Rädern sowie einen Kleiderladen.




Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat begrüßt ausdrücklich das Zustandekommen des „Helfer-vor-Ort“-Projekts und bittet Bürgermeister und Gemeinde-Verwaltung, die Ehrenamtlichen nach Kräften zu unterstützen.

Beschluss

Der Gemeinderat begrüßt ausdrücklich das Zustandekommen des „Helfer-vor-Ort“-Projekts und bittet Bürgermeister und Gemeinde-Verwaltung, die Ehrenamtlichen nach Kräften zu unterstützen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Bauleitplanung; Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Dorfanger"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2023 ö 3

Pressetaugliche Texte

Aufgrund der angespannten Lage am Immobilienmarkt hat der Gemeinderat im Jahr 2018 einstimmig den sog. „Bauland-Grundsatzbeschluss“ gefasst. Dem Beschluss folgend, will die Gemeinde Eigentumsanteile an bisher nicht bebauten Grundstücken erwerben und diese dann über Einheimischen-Modelle der Bevölkerung zugänglich machen. Auch der fortgeschriebene Flächennutzungsplan wurde im Hinblick auf eine nachhaltige Baulandentwicklung gestaltet.  

Nachdem der Bedarf an Wohnraum ungebrochen ist, hat der neu gewählten Gemeinderat bereits in seiner ersten regulären Sitzung einen Ankaufsbeschluss für eine in Frage kommende Fläche in der Ortsmitte gefasst. Nach Abschluss der notwendigen Verhandlungen haben Bürgermeister Emanuel Staffler und die Grundstückseigentümer am 26.10.2020 einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet. Mit diesem erwirbt die Gemeinde einen hälftigen Eigentumsanteil (entspricht circa 6.250 m²) an Flurnummer 1375 (Gemarkung Türkenfeld) sowie einer möglichen Zufahrt. Teil des Vertrags ist auch der hälftige Ankauf einer möglichen Ausgleichsfläche. Die bislang unbebaute Fläche befindet sich im Herzen der Gemeinde (zwischen Bahnhofstraße und Aresingerstraße) und ist im Flächennutzungsplan für eine Entwicklung vorgesehen. Der Notar-Vertrag wurde zwischenzeitlich vom Gemeinderat genehmigt.

Gegenstand der heutigen Beschlussvorlage ist der sog. „Aufstellungsbeschluss“.

Planungsziel in diesem Kontext ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes einschließlich der hierfür erforderlichen Erschließung.







Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Türkenfeld beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“. Das Plangebiet umfasst zwischen der Bahnhofstraße und der Aresinger Straße ein ca. 12.500 m² großes Plangebiet (Fläche Fl. Nr. 1375 Gemarkung Türkenfeld). Die Zufahrt erfolgt von der Bahnhofstraße über die Fl. Nr. 1358/6 Gemarkung Türkenfeld.
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes einschließlich der hierfür erforderlichen Erschließung. Sofern planungstechnisch sinnvoll und notwendig, können direkt angrenzende Parzellen in die Planung aufgenommen werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Rückkopplung mit dem Gemeinderat ein geeignetes Planungsbüro mit der Erstellung des Entwurfs des Bebauungsplanes zu beauftragen.

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss

Die Gemeinde Türkenfeld beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“. Das Plangebiet umfasst zwischen der Bahnhofstraße und der Aresinger Straße ein ca. 12.500 m² großes Plangebiet (Fläche Fl. Nr. 1375 Gemarkung Türkenfeld). Die Zufahrt erfolgt von der Bahnhofstraße über die Fl. Nr. 1358/6 Gemarkung Türkenfeld.
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes einschließlich der hierfür erforderlichen Erschließung. Sofern planungstechnisch sinnvoll und notwendig, können direkt angrenzende Parzellen in die Planung aufgenommen werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Rückkopplung mit dem Gemeinderat ein geeignetes Planungsbüro mit der Erstellung des Entwurfs des Bebauungsplanes zu beauftragen.

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Novelle der Bayerischen Bauordnung / hier: Information für den Gemeinderat und Beschluss einer "Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö informativ 9

Pressetaugliche Texte

Ergänzte Fassung des Sachvortrags nach Abstimmung mit anderen Kommunen sowie der Sitzung des Bayerischen Gemeindetags (KV FFB) am 19.01.2021.


Der Bayerische Gemeindetag hat in seinem Rundschreiben vom 08.12.2020 alle Mitglieds-Kommunen über die Novelle der Bayerischen Bauordnung informiert. Entsprechenden Schriftverkehr hat Bürgermeister Staffler taggleich an die Mitglieder des Türkenfelder Gemeinderats weitergeleitet.

Die Novelle der Bayerischen Bauordnung adressiert dabei mehrere Punkte. Exemplarisch genannt werden sollen an dieser Stelle
  1. die in Zukunft vereinfachte Möglichkeit, Dachgeschosse im sog. Innenbereich als Wohnraum zu nutzen (=> „Freisteller“). In Zeiten knapper Wohnräume ist dies aus Sicht der Verwaltung zu begrüßen.
  2. Ebenso sollen die Baugenehmigungsverfahren beschleunigt werden, was ebenfalls positiv im Sinne aller Beteiligten wäre.
  3. Darüber hinaus wird dem Bauen mit Holz zukünftig mehr Bedeutung beigemessen.

Problematisch ist aus Sicht der Verwaltung das ebenfalls in der Novelle adressierte neue Abstandsflächenrecht. Hier sieht die ab 1.2.21 geltende Neufassung der Bauordnung eine erhebliche Reduzierung der bisher gekannten (und nach Sicht der Verwaltung bislang schon nicht zu groß dimensionierten Werte) Abstandsflächen vor. Allerdings haben Staatsregierung und Bayerischer Landtag beschlossen, die Entscheidungsgewalt hierüber in die Hände der betroffenen Kommunen zu legen. Sprich: Es liegt in den Händen des Gemeinderats, den IST-Zustand (= Abstandsflächen wie bisher gekannt) per Satzung festzuschreiben. Nach Meinung der Verwaltung sollte dies geschehen, weshalb die durch die kommunalen Spitzenverbände ausgearbeitete Muster-Satzung entsprechend angepasst und mit dem heutigen Sachvortrag als Beschlussvorschlag aufgerufen wird. Hauptgrund ist der Erhalt gekannter Abstandsstrukturen, gerade im Kernort bzw. nach §34 BauGB zu beurteilenden Gebieten im Gemeindebereich. Besagte Satzung muss nach vorherrschender Rechtsmeinung VOR dem 1.2.21 erlassen werden.

WICHTIG: Der dem Gemeinderat heute vorgelegte Satzungsentwurf gilt NUR für Flächen/Gebiete, für die bislang kein Bebauungsplan aufgestellt wurde bzw. ersetzt nicht die in Bebauungsplänen möglicherweise bewusst formulierten Abweichungen i. B. auf Abstandflächen.

Wie den Medien zu entnehmen ist, verfahren viele ebenfalls ländlich geprägte Kommunen analog.
Für den 19.1.21 ist darüber hinaus eine Sitzung des Bayerischen Gemeindetags zu diesem Thema anberaumt. Sollten sich hieraus Neuerungen ergeben, wird der Bürgermeister mündlich informieren.

S A T Z U N G S E N T W U R F
vorgelegt im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 20.01.2021


Auf Grund des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 und Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Bayerische Bauordnung
-BayBO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S 588), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetztes vom 23.12.2020 (GVBl. S 663) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO– erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende

Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe


§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Türkenfeld mit Ausnahme von
  1. Gewerbegebieten
  2. Sondergebieten
  3. festgesetzen urbanen Gebieten
  4. dem gesamten Außenbereich nach § 35 BauGB, es sei denn, es handelt sich um Geltungsbereiche nach § 35 Abs. 6 BauGB


§ 2 Abstandsflächentiefe

  1. Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandfläche im Gemeindegebiet Türkenfeld 0,8 H, mindestens jedoch 3 m.

  1. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.

§ 3 Abweichungen

Abweichungen von dieser Satzung können gem. Art. 63 BayBO zugelassen werden.


§ 4 Bebauungspläne

Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt.
Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 01.02.2021 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (in der vom 01.01.2008 bis 31.01.2021 gültigen Fassung), bzw. gemäß Art. 7 Abs. 1 BayBO (in der vom 01.06.1994 bis 31.12.2007 gültigen Fassung) die Geltung der Abstandsflächenvorschriften an, so gilt die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der Bayerischen Bauordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.


Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister



-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Begründung zur Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Gemeinde Türkenfeld:

Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe. a BayBO eröffnet Gemeinden die Möglichkeit, das Abstandflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens und Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.

Vorstehende Satzung wird im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität und des Wohnfriedens erlassen.

Die Satzung trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Gemeinde Türkenfeld ein Bedürfnis besteht, die Nachverdichtung einerseits zu ermöglichen, andererseits aus ortsgestalterischen Gründen und der Wohnqualität den vorhandenen Bestand zu erhalten.
 
Im Gemeindegebiet sind viele Bereiche nicht überplant und beurteilen sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Zudem sind nicht überplante Baugebiete und Gebiete, die nach § 35 Abs. 6 BauGB zu beurteilen sind, vorhanden, in denen die Steuerung der Gebäudeabstände zueinander ausschließlich oder vorwiegend über das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht erfolgt.
Darüber hinaus sind in Bebauungsplänen zum Teil großzügige Bauräume festgelegt. In diesen Bereichen wird der Abstand von Baukörpern zueinander im Wesentlichen durch das Abstandflächenrecht geregelt.

Der hohe Siedlungsdruck in der Gemeinde Türkenfeld mit ihren Ortsteilen Zankenhausen und Pleitmannswang und die immer weiter steigenden Grundstückspreise werden daher dazu führen, dass die Mindestmaße der gesetzlich festgelegten Abstandsflächen weitestgehend ausgenutzt werden. Die Ziele „Erhaltung des Ortsbildes, des traditionellen Siedlungscharakters und der Wohnqualität“ wären ohne diese Satzung in der Gemeinde nachhaltig gefährdet. Damit wird sich die Wohnqualität im Gemeindegebiet nachteilig ändern. Eine deutliche Nachverdichtung wird nach Auffassung der Gemeinde auch nachteilige Auswirkung auf den Wohnfrieden haben.

Die Wohnqualität ist im Gemeindegebiet in vielen Bereichen durch größere Abstände zwischen den Gebäuden geprägt.

Gerade im Gemeindegebiet werden Wohnformen angeboten, die im städtischen bzw. baulich verdichteten Raum nicht bzw. nur noch selten anzutreffen sind. Das Wohnen ist geprägt durch Abstand zum Nachbarn. Freibereiche um die Gebäude stellen insoweit einen westlichen Bestandteil der Wohnqualität dar, insbesondere auch für Kinder. Die Gemeinde möchte mit dieser Satzung die Wohnqualität, die durch größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprägt ist, erhalten und gegebenenfalls im Rahmen der Neubebauung von Grundstücken verbessern. Dies führt auch zu einer Verbesserung von Belichtung und Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke und somit zum Erhalt und der Weiterentwicklung des Wohnfriedens, der auch die beiden Kriterien „Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten“ und „Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft“ (BayVGH Urteil v. 3.12.2014, Az 1 B 14.819) umfasst. Zudem kann es gegebenenfalls auch zu einer Verbesserung des Brandschutzes führen.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Abstandflächen in Art. 6 Abs. 5 BayBO die Untergrenze des zulässigen Gebäudeabstands festgelegt. Die Gemeinde möchte für ihr Gemeindegebiet höhere Standards, als vom Gesetzgeber vorgesehen, festlegen.
Aus Umsicht für Gebiete, in denen ein besonders hoher Siedlungsdruck herrscht und dadurch ein stark verkürztes Abstandsflächenrecht zu Auswirkungen führen würde, die den genannten Zielen entgegenstehen würden, hat der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayBO eine umfassende, an die Gemeinden gerichtete, Satzungsermächtigung aufgenommen.
Gleichzeitig werden über größere Abstandflächen auch notwendige Flächen für Nebenanlagen gesichert. Der Bedarf an Flächen zur Unterbringung von Gartengeräten, Spielgeräten für Kinder, von Fahrrädern und natürlich von Kfz ist größer als in der Stadt. Durch die Verlängerung der Abstandflächen wird auch insoweit ausreichend Raum auf den Baugrundstücken gesichert.

Die Gemeinde Türkenfeld bezieht in Ihrer Überlegung durchaus ein, dass der Gesetzgeber mit der Abstandsflächenverkürzung eine Innenverdichtung und einer Verringerung der neuen Inanspruchnahme von Flächen beabsichtigt. Die Gemeinde hält aber die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität in ihrem Gemeindegebiet für vorranging. Dem Gebot der Innenverdichtung kann auch durch ein höheres Maß baulicher Nutzung erreicht werden, etwa durch höhere Gebäude, welche die Abstandsflächen einhalten. Dies wird die Gemeinde in ihren Planungen berücksichtigen.

In Bezug auf den Geltungsbereich hat sich die Gemeinde dazu entschieden, die abweichenden Abstandsflächen im gesamten Gemeindegebiet anzuordnen, mit Ausnahme der in § 1 Buchst. a bis d bezeichnet Gebiete, die nicht Teil dieser Satzung sind und innerhalb derer das Abstandsflächenrecht nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO unverändert Anwendung findet.

Zwar gibt es im Gemeindegebiet unterschiedliche Siedlungsstrukturen und Bauweisen. Die oben genannten Ziele sollen aber generell im Gemeindegebiet verfolgt werden und damit auch Grundlage der Abstandsflächenbemessung sein. Im Einzelfall ist eine Korrektur über Abweichungen möglich.

Die Satzung trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Gemeinde Türkenfeld mit ihren Ortsteilen ein Bedürfnis besteht, die Nachverdichtung einerseits zu ermöglichen, andererseits aus ortsgestalterischen Gründen den vorhandenen Bestand zu erhalten. In der Gemeinde Türkenfeld sind traditionell nicht überplante Baugebiete vorhanden, in denen die Steuerung der Gebäudeabstände zueinander ausschließlich über das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht erfolgt. So wird sichergestellt, dass das Gemeindegebiet sich unter Beachtung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßvoll weiterentwickeln kann.

Die Geltung der Satzung bezieht sich auf Gebiete, in denen eine Wohnnutzung von bestimmtem Gewicht zulässig ist. Sie sichert damit grundsätzlich für Wohnnutzungen eine ausreichende Wohnqualität. Daher hat die Satzung in § 1 Gebiete ausgenommen, in denen mit keiner oder mit untergeordneter Wohnnutzung zu rechnen ist. In Gewerbe-, Kern-, und Industriegebieten findet sich in der Regel nur ein auf spezielle, teilweise eingeschränkte Wohnformen festgelegter Nutzerkreis, dessen Anspruch auf Wohnqualität im Lichte der Gebietskategorie zu sehen ist.

Diese Wohnnutzungen unterscheiden sich grundlegend von den sonstigen Wohnnutzungen. In Sondergebieten richten sich die Abstände nach der Nutzung oder des planerischen Willens der Gemeinde. Die gesetzliche Regelung der Tiefe der Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) und das sich aus Art. 6 Abs. 4 BayBO ergebende Maß (Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO) soll in diesen Gebieten, sofern keine weitergehenden Regelungen in den hierfür vorgesehenen Bebauungsplänen gefasst wurden, gelten.

Im gesamten Außenbereich finden sich andere Voraussetzungen bezüglich der Wohnqualität und des Wohnfriedens wie im Innenbereich. Die in der Regel nachbarschaftslose oder nachbarschaftsreduzierte Form des Wohnens mit regelmäßig großzügigen angrenzenden Freibereichen bedarf keiner größeren Abstände. Ausgenommen hiervon sind Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB, deren Verdichtung nach Innen vorwiegend über das Abstandsflächenrecht gesteuert wird.

§ 2 Satz 2 der Satzung (sog. 16 m Privileg) stellt ein Bemessungskriterium für das sich ergebende Maß der Abstandsflächentiefe dar. Als Ergebnis der Anwendung dieser Regelung steht für jede Seite eines Gebäudes ein Maß „H“. Sie verändern durch eine Berechnung der angeordneten Tiefe der Abstandsfläche das sich ergebende Gesamtmaß der einzuhaltenden Abstände und ist daher in ihrer Anwendungsmöglichkeit in einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayBO gleichrangig zu sehen.

Die Gemeinde ist sich auch bewusst, dass die Beibehaltung der Abstandsflächen gegenüber der gleichzeitig in Kraft tretenden gesetzlichen Verkürzung derselben Auswirkungen auf die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken haben kann und damit auch Eigentümerinteressen nachteilig betroffen werden können. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wohnqualität im Gemeindegebiet rechtfertigt indes mögliche Eigentumseinschränkungen.


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung mit Begründung:

Auf Grund des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 und Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Bayerische Bauordnung
-BayBO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S 588), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetztes vom 23.12.2020 (GVBl. S 663) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO– erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende

Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe


§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Türkenfeld mit Ausnahme von
  1. Gewerbegebieten
  2. Sondergebieten
  3. festgesetzen urbanen Gebieten
  4. dem gesamten Außenbereich nach § 35 BauGB, es sei denn, es handelt sich um Geltungsbereiche nach § 35 Abs. 6 BauGB


§ 2 Abstandsflächentiefe

  1. Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandfläche im Gemeindegebiet Türkenfeld 0,8 H, mindestens jedoch 3 m.

  1. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.

§ 3 Abweichungen

Abweichungen von dieser Satzung können gem. Art. 63 BayBO zugelassen werden.


§ 4 Bebauungspläne

Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt.
Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 01.02.2021 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (in der vom 01.01.2008 bis 31.01.2021 gültigen Fassung), bzw. gemäß Art. 7 Abs. 1 BayBO (in der vom 01.06.1994 bis 31.12.2007 gültigen Fassung) die Geltung der Abstandsflächenvorschriften an, so gilt die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der Bayerischen Bauordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.


Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister



-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Begründung zur Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Gemeinde Türkenfeld:

Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe. a BayBO eröffnet Gemeinden die Möglichkeit, das Abstandflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens und Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.

Vorstehende Satzung wird im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität und des Wohnfriedens erlassen.

Die Satzung trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Gemeinde Türkenfeld ein Bedürfnis besteht, die Nachverdichtung einerseits zu ermöglichen, andererseits aus ortsgestalterischen Gründen und der Wohnqualität den vorhandenen Bestand zu erhalten.
 
Im Gemeindegebiet sind viele Bereiche nicht überplant und beurteilen sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Zudem sind nicht überplante Baugebiete und Gebiete, die nach § 35 Abs. 6 BauGB zu beurteilen sind, vorhanden, in denen die Steuerung der Gebäudeabstände zueinander ausschließlich oder vorwiegend über das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht erfolgt.
Darüber hinaus sind in Bebauungsplänen zum Teil großzügige Bauräume festgelegt. In diesen Bereichen wird der Abstand von Baukörpern zueinander im Wesentlichen durch das Abstandflächenrecht geregelt.

Der hohe Siedlungsdruck in der Gemeinde Türkenfeld mit ihren Ortsteilen Zankenhausen und Pleitmannswang und die immer weiter steigenden Grundstückspreise werden daher dazu führen, dass die Mindestmaße der gesetzlich festgelegten Abstandsflächen weitestgehend ausgenutzt werden. Die Ziele „Erhaltung des Ortsbildes, des traditionellen Siedlungscharakters und der Wohnqualität“ wären ohne diese Satzung in der Gemeinde nachhaltig gefährdet. Damit wird sich die Wohnqualität im Gemeindegebiet nachteilig ändern. Eine deutliche Nachverdichtung wird nach Auffassung der Gemeinde auch nachteilige Auswirkung auf den Wohnfrieden haben.

Die Wohnqualität ist im Gemeindegebiet in vielen Bereichen durch größere Abstände zwischen den Gebäuden geprägt.

Gerade im Gemeindegebiet werden Wohnformen angeboten, die im städtischen bzw. baulich verdichteten Raum nicht bzw. nur noch selten anzutreffen sind. Das Wohnen ist geprägt durch Abstand zum Nachbarn. Freibereiche um die Gebäude stellen insoweit einen westlichen Bestandteil der Wohnqualität dar, insbesondere auch für Kinder. Die Gemeinde möchte mit dieser Satzung die Wohnqualität, die durch größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprägt ist, erhalten und gegebenenfalls im Rahmen der Neubebauung von Grundstücken verbessern. Dies führt auch zu einer Verbesserung von Belichtung und Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke und somit zum Erhalt und der Weiterentwicklung des Wohnfriedens, der auch die beiden Kriterien „Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten“ und „Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft“ (BayVGH Urteil v. 3.12.2014, Az 1 B 14.819) umfasst. Zudem kann es gegebenenfalls auch zu einer Verbesserung des Brandschutzes führen.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Abstandflächen in Art. 6 Abs. 5 BayBO die Untergrenze des zulässigen Gebäudeabstands festgelegt. Die Gemeinde möchte für ihr Gemeindegebiet höhere Standards, als vom Gesetzgeber vorgesehen, festlegen.
Aus Umsicht für Gebiete, in denen ein besonders hoher Siedlungsdruck herrscht und dadurch ein stark verkürztes Abstandsflächenrecht zu Auswirkungen führen würde, die den genannten Zielen entgegenstehen würden, hat der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayBO eine umfassende, an die Gemeinden gerichtete, Satzungsermächtigung aufgenommen.
Gleichzeitig werden über größere Abstandflächen auch notwendige Flächen für Nebenanlagen gesichert. Der Bedarf an Flächen zur Unterbringung von Gartengeräten, Spielgeräten für Kinder, von Fahrrädern und natürlich von Kfz ist größer als in der Stadt. Durch die Verlängerung der Abstandflächen wird auch insoweit ausreichend Raum auf den Baugrundstücken gesichert.

Die Gemeinde Türkenfeld bezieht in Ihrer Überlegung durchaus ein, dass der Gesetzgeber mit der Abstandsflächenverkürzung eine Innenverdichtung und einer Verringerung der neuen Inanspruchnahme von Flächen beabsichtigt. Die Gemeinde hält aber die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität in ihrem Gemeindegebiet für vorranging. Dem Gebot der Innenverdichtung kann auch durch ein höheres Maß baulicher Nutzung erreicht werden, etwa durch höhere Gebäude, welche die Abstandsflächen einhalten. Dies wird die Gemeinde in ihren Planungen berücksichtigen.

In Bezug auf den Geltungsbereich hat sich die Gemeinde dazu entschieden, die abweichenden Abstandsflächen im gesamten Gemeindegebiet anzuordnen, mit Ausnahme der in § 1 Buchst. a bis d bezeichnet Gebiete, die nicht Teil dieser Satzung sind und innerhalb derer das Abstandsflächenrecht nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO unverändert Anwendung findet.

Zwar gibt es im Gemeindegebiet unterschiedliche Siedlungsstrukturen und Bauweisen. Die oben genannten Ziele sollen aber generell im Gemeindegebiet verfolgt werden und damit auch Grundlage der Abstandsflächenbemessung sein. Im Einzelfall ist eine Korrektur über Abweichungen möglich.

Die Satzung trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Gemeinde Türkenfeld mit ihren Ortsteilen ein Bedürfnis besteht, die Nachverdichtung einerseits zu ermöglichen, andererseits aus ortsgestalterischen Gründen den vorhandenen Bestand zu erhalten. In der Gemeinde Türkenfeld sind traditionell nicht überplante Baugebiete vorhanden, in denen die Steuerung der Gebäudeabstände zueinander ausschließlich über das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht erfolgt. So wird sichergestellt, dass das Gemeindegebiet sich unter Beachtung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßvoll weiterentwickeln kann.

Die Geltung der Satzung bezieht sich auf Gebiete, in denen eine Wohnnutzung von bestimmtem Gewicht zulässig ist. Sie sichert damit grundsätzlich für Wohnnutzungen eine ausreichende Wohnqualität. Daher hat die Satzung in § 1 Gebiete ausgenommen, in denen mit keiner oder mit untergeordneter Wohnnutzung zu rechnen ist. In Gewerbe-, Kern-, und Industriegebieten findet sich in der Regel nur ein auf spezielle, teilweise eingeschränkte Wohnformen festgelegter Nutzerkreis, dessen Anspruch auf Wohnqualität im Lichte der Gebietskategorie zu sehen ist.

Diese Wohnnutzungen unterscheiden sich grundlegend von den sonstigen Wohnnutzungen. In Sondergebieten richten sich die Abstände nach der Nutzung oder des planerischen Willens der Gemeinde. Die gesetzliche Regelung der Tiefe der Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) und das sich aus Art. 6 Abs. 4 BayBO ergebende Maß (Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO) soll in diesen Gebieten, sofern keine weitergehenden Regelungen in den hierfür vorgesehenen Bebauungsplänen gefasst wurden, gelten.

Im gesamten Außenbereich finden sich andere Voraussetzungen bezüglich der Wohnqualität und des Wohnfriedens wie im Innenbereich. Die in der Regel nachbarschaftslose oder nachbarschaftsreduzierte Form des Wohnens mit regelmäßig großzügigen angrenzenden Freibereichen bedarf keiner größeren Abstände. Ausgenommen hiervon sind Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB, deren Verdichtung nach Innen vorwiegend über das Abstandsflächenrecht gesteuert wird.

§ 2 Satz 2 der Satzung (sog. 16 m Privileg) stellt ein Bemessungskriterium für das sich ergebende Maß der Abstandsflächentiefe dar. Als Ergebnis der Anwendung dieser Regelung steht für jede Seite eines Gebäudes ein Maß „H“. Sie verändern durch eine Berechnung der angeordneten Tiefe der Abstandsfläche das sich ergebende Gesamtmaß der einzuhaltenden Abstände und ist daher in ihrer Anwendungsmöglichkeit in einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayBO gleichrangig zu sehen.

Die Gemeinde ist sich auch bewusst, dass die Beibehaltung der Abstandsflächen gegenüber der gleichzeitig in Kraft tretenden gesetzlichen Verkürzung derselben Auswirkungen auf die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken haben kann und damit auch Eigentümerinteressen nachteilig betroffen werden können. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wohnqualität im Gemeindegebiet rechtfertigt indes mögliche Eigentumseinschränkungen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung mit Begründung:

Auf Grund des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 und Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Bayerische Bauordnung
-BayBO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S 588), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetztes vom 23.12.2020 (GVBl. S 663) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO– erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende

Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe


§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Türkenfeld mit Ausnahme von
  1. Gewerbegebieten
  2. Sondergebieten
  3. festgesetzen urbanen Gebieten
  4. dem gesamten Außenbereich nach § 35 BauGB, es sei denn, es handelt sich um Geltungsbereiche nach § 35 Abs. 6 BauGB


§ 2 Abstandsflächentiefe

  1. Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandfläche im Gemeindegebiet Türkenfeld 0,8 H, mindestens jedoch 3 m.

  1. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.

§ 3 Abweichungen

Abweichungen von dieser Satzung können gem. Art. 63 BayBO zugelassen werden.


§ 4 Bebauungspläne

Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt.
Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 01.02.2021 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (in der vom 01.01.2008 bis 31.01.2021 gültigen Fassung), bzw. gemäß Art. 7 Abs. 1 BayBO (in der vom 01.06.1994 bis 31.12.2007 gültigen Fassung) die Geltung der Abstandsflächenvorschriften an, so gilt die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der Bayerischen Bauordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.


Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister



-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Begründung zur Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Gemeinde Türkenfeld:

Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe. a BayBO eröffnet Gemeinden die Möglichkeit, das Abstandflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens und Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.

Vorstehende Satzung wird im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität und des Wohnfriedens erlassen.

Die Satzung trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Gemeinde Türkenfeld ein Bedürfnis besteht, die Nachverdichtung einerseits zu ermöglichen, andererseits aus ortsgestalterischen Gründen und der Wohnqualität den vorhandenen Bestand zu erhalten.
 
Im Gemeindegebiet sind viele Bereiche nicht überplant und beurteilen sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Zudem sind nicht überplante Baugebiete und Gebiete, die nach § 35 Abs. 6 BauGB zu beurteilen sind, vorhanden, in denen die Steuerung der Gebäudeabstände zueinander ausschließlich oder vorwiegend über das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht erfolgt.
Darüber hinaus sind in Bebauungsplänen zum Teil großzügige Bauräume festgelegt. In diesen Bereichen wird der Abstand von Baukörpern zueinander im Wesentlichen durch das Abstandflächenrecht geregelt.

Der hohe Siedlungsdruck in der Gemeinde Türkenfeld mit ihren Ortsteilen Zankenhausen und Pleitmannswang und die immer weiter steigenden Grundstückspreise werden daher dazu führen, dass die Mindestmaße der gesetzlich festgelegten Abstandsflächen weitestgehend ausgenutzt werden. Die Ziele „Erhaltung des Ortsbildes, des traditionellen Siedlungscharakters und der Wohnqualität“ wären ohne diese Satzung in der Gemeinde nachhaltig gefährdet. Damit wird sich die Wohnqualität im Gemeindegebiet nachteilig ändern. Eine deutliche Nachverdichtung wird nach Auffassung der Gemeinde auch nachteilige Auswirkung auf den Wohnfrieden haben.

Die Wohnqualität ist im Gemeindegebiet in vielen Bereichen durch größere Abstände zwischen den Gebäuden geprägt.

Gerade im Gemeindegebiet werden Wohnformen angeboten, die im städtischen bzw. baulich verdichteten Raum nicht bzw. nur noch selten anzutreffen sind. Das Wohnen ist geprägt durch Abstand zum Nachbarn. Freibereiche um die Gebäude stellen insoweit einen westlichen Bestandteil der Wohnqualität dar, insbesondere auch für Kinder. Die Gemeinde möchte mit dieser Satzung die Wohnqualität, die durch größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprägt ist, erhalten und gegebenenfalls im Rahmen der Neubebauung von Grundstücken verbessern. Dies führt auch zu einer Verbesserung von Belichtung und Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke und somit zum Erhalt und der Weiterentwicklung des Wohnfriedens, der auch die beiden Kriterien „Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten“ und „Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft“ (BayVGH Urteil v. 3.12.2014, Az 1 B 14.819) umfasst. Zudem kann es gegebenenfalls auch zu einer Verbesserung des Brandschutzes führen.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Abstandflächen in Art. 6 Abs. 5 BayBO die Untergrenze des zulässigen Gebäudeabstands festgelegt. Die Gemeinde möchte für ihr Gemeindegebiet höhere Standards, als vom Gesetzgeber vorgesehen, festlegen.
Aus Umsicht für Gebiete, in denen ein besonders hoher Siedlungsdruck herrscht und dadurch ein stark verkürztes Abstandsflächenrecht zu Auswirkungen führen würde, die den genannten Zielen entgegenstehen würden, hat der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayBO eine umfassende, an die Gemeinden gerichtete, Satzungsermächtigung aufgenommen.
Gleichzeitig werden über größere Abstandflächen auch notwendige Flächen für Nebenanlagen gesichert. Der Bedarf an Flächen zur Unterbringung von Gartengeräten, Spielgeräten für Kinder, von Fahrrädern und natürlich von Kfz ist größer als in der Stadt. Durch die Verlängerung der Abstandflächen wird auch insoweit ausreichend Raum auf den Baugrundstücken gesichert.

Die Gemeinde Türkenfeld bezieht in Ihrer Überlegung durchaus ein, dass der Gesetzgeber mit der Abstandsflächenverkürzung eine Innenverdichtung und einer Verringerung der neuen Inanspruchnahme von Flächen beabsichtigt. Die Gemeinde hält aber die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität in ihrem Gemeindegebiet für vorranging. Dem Gebot der Innenverdichtung kann auch durch ein höheres Maß baulicher Nutzung erreicht werden, etwa durch höhere Gebäude, welche die Abstandsflächen einhalten. Dies wird die Gemeinde in ihren Planungen berücksichtigen.

In Bezug auf den Geltungsbereich hat sich die Gemeinde dazu entschieden, die abweichenden Abstandsflächen im gesamten Gemeindegebiet anzuordnen, mit Ausnahme der in § 1 Buchst. a bis d bezeichnet Gebiete, die nicht Teil dieser Satzung sind und innerhalb derer das Abstandsflächenrecht nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO unverändert Anwendung findet.

Zwar gibt es im Gemeindegebiet unterschiedliche Siedlungsstrukturen und Bauweisen. Die oben genannten Ziele sollen aber generell im Gemeindegebiet verfolgt werden und damit auch Grundlage der Abstandsflächenbemessung sein. Im Einzelfall ist eine Korrektur über Abweichungen möglich.

Die Satzung trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Gemeinde Türkenfeld mit ihren Ortsteilen ein Bedürfnis besteht, die Nachverdichtung einerseits zu ermöglichen, andererseits aus ortsgestalterischen Gründen den vorhandenen Bestand zu erhalten. In der Gemeinde Türkenfeld sind traditionell nicht überplante Baugebiete vorhanden, in denen die Steuerung der Gebäudeabstände zueinander ausschließlich über das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht erfolgt. So wird sichergestellt, dass das Gemeindegebiet sich unter Beachtung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßvoll weiterentwickeln kann.

Die Geltung der Satzung bezieht sich auf Gebiete, in denen eine Wohnnutzung von bestimmtem Gewicht zulässig ist. Sie sichert damit grundsätzlich für Wohnnutzungen eine ausreichende Wohnqualität. Daher hat die Satzung in § 1 Gebiete ausgenommen, in denen mit keiner oder mit untergeordneter Wohnnutzung zu rechnen ist. In Gewerbe-, Kern-, und Industriegebieten findet sich in der Regel nur ein auf spezielle, teilweise eingeschränkte Wohnformen festgelegter Nutzerkreis, dessen Anspruch auf Wohnqualität im Lichte der Gebietskategorie zu sehen ist.

Diese Wohnnutzungen unterscheiden sich grundlegend von den sonstigen Wohnnutzungen. In Sondergebieten richten sich die Abstände nach der Nutzung oder des planerischen Willens der Gemeinde. Die gesetzliche Regelung der Tiefe der Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) und das sich aus Art. 6 Abs. 4 BayBO ergebende Maß (Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO) soll in diesen Gebieten, sofern keine weitergehenden Regelungen in den hierfür vorgesehenen Bebauungsplänen gefasst wurden, gelten.

Im gesamten Außenbereich finden sich andere Voraussetzungen bezüglich der Wohnqualität und des Wohnfriedens wie im Innenbereich. Die in der Regel nachbarschaftslose oder nachbarschaftsreduzierte Form des Wohnens mit regelmäßig großzügigen angrenzenden Freibereichen bedarf keiner größeren Abstände. Ausgenommen hiervon sind Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB, deren Verdichtung nach Innen vorwiegend über das Abstandsflächenrecht gesteuert wird.

§ 2 Satz 2 der Satzung (sog. 16 m Privileg) stellt ein Bemessungskriterium für das sich ergebende Maß der Abstandsflächentiefe dar. Als Ergebnis der Anwendung dieser Regelung steht für jede Seite eines Gebäudes ein Maß „H“. Sie verändern durch eine Berechnung der angeordneten Tiefe der Abstandsfläche das sich ergebende Gesamtmaß der einzuhaltenden Abstände und ist daher in ihrer Anwendungsmöglichkeit in einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayBO gleichrangig zu sehen.

Die Gemeinde ist sich auch bewusst, dass die Beibehaltung der Abstandsflächen gegenüber der gleichzeitig in Kraft tretenden gesetzlichen Verkürzung derselben Auswirkungen auf die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken haben kann und damit auch Eigentümerinteressen nachteilig betroffen werden können. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wohnqualität im Gemeindegebiet rechtfertigt indes mögliche Eigentumseinschränkungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Schaffung der (bau)-rechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung eines Grundstücks im Aussenbereich (Flurnummer 1928, Gem. Türkenfeld)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 07.08.2019 ö 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.09.2020 ö 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö beschließend 10

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat am 23.09.2020 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB für das Flurstück Nr. 1929/1 sowie der umliegenden bebauten Grundstücke (Gemarkung Türkenfeld) zu. Zielsetzung bzgl. Flurstück Nr. 1929/1 ist der Abbruch aller vorhandenen Gebäude und die Neuerrichtung eines einzelnen Wohngebäudes.



Mit Schreiben bzw. Antrag vom 18.12.2020 stellen die Eigentümer des bislang unbebauten Grundstücks mit der Flurnummer 1928 (Gemarkung Türkenfeld) den Antrag (siehe Anhang), besagte Fläche z. B. im Rahmen der Außenbereichssatzung mit zu berücksichtigen. Ziel der Antragsteller ist es, Baurecht auf dem bislang unbebauten Grundstück zu erlangen (lt. Antragsschreiben wird der Bau eines Einfamilienhauses angestrebt).

Gemäß Kommentar zum Baugesetzbuch (Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, Verlag Beck, BauGB, § 35 Rn. 169) kann sich eine Außenbereichssatzung nur auf den (schon) bebauten Bereich erstrecken. Die Erweiterung des bebauten Bereichs durch die Außenbereichssatzung ist nicht möglich. Damit ergibt sich de facto keine Möglichkeit, das bislang unbebaute Grundstück im Status quo einer Bebauung zuzuführen.

Einschätzungen der Verwaltung sowie des Landratsamtes:
Aus Eigentümersicht ist der Antrag nachvollziehbar. Allerdings war es bislang aufgrund der speziellen Lage (Außenbereich, teilweise mangelnde infrastrukturelle Erschließung, …) des Bereichs „Birkenweg“ einhellige Haltung des Gemeinderats, lediglich Ersatzbauten zuzulassen und – wenn möglich – Altgebäude durch kleiner dimensionierte neue Bauten zu ersetzen. Bei Flurnummer 1928 handelt es sich um ein bislang unbebautes Grundstück.

Die Verwaltung hat im Vorfeld der Sitzung auch das Landratsamt um eine Einschätzung zum Antrag gebeten. Das Landratsamt teilt mit:
(…) Auch die Schaffung von Baurecht für Fl.Nr. 1928 ist nach aktuellem – und voraussichtlich auch künftigem – Rechtsstand leider nicht möglich.    
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB kann nur innerhalb des bereits bebauten Bereichs weitere Bebauung zugelassen werden. Die Grenze des bebauten Bereichs ist dabei eng um bestehende Baukörper zu ziehen. Es ist somit nicht möglich, eine bauliche Erweiterung in den unbebauten Außenbereich vorzunehmen.  


Informell wird nachfolgend noch ein Satellitenbild eingefügt:




Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat lehnt den Antrag auf Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung des Grundstücks Flurnummer 1928 (Gemarkung Türkenfeld) aufgrund der im Sachvortrag dargestellten Gründe ab.

Beschluss

Der Gemeinderat lehnt den Antrag auf Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung des Grundstücks Flurnummer 1928 (Gemarkung Türkenfeld) aufgrund der im Sachvortrag dargestellten Gründe ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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11. Antrag auf Baugenehmigung; Erdgeschosserweiterung eines bestehenden Zweifamilienhauses Fl. Nr. 1045/2 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö beratend 11

Pressetaugliche Texte



Das 1.110 m² große Grundstück Fl. Nr. 1045/2 Gemarkung Türkenfeld liegt im unbeplanten Innenberiech gem. § 34 BauGB. Es ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut.
Der Grundstückseigentümer beabsichtigt im Erdgeschoss eine Erweiterung. Südlich am bestehenden Gebäude soll ein 3,48 m x 12,00 m großer Anbau mit Pultdach (Dachneigung 18°) entstehen.


Nach Ansicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die umliegende Bebauung ein.  



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung des Anbaus am bestehenden Zweifamilienhaus nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung des Anbaus am bestehenden Zweifamilienhaus nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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12. Antrag auf Baugenehmigung; Tektur bzgl. Garagen - Neubau eines Dreispänners mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 220/3 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö beschließend 12

Pressetaugliche Texte

Für die Errichtung des Dreispänners mit zwei Garagen und vier Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 220/3 Gemarkung Türkenfeld liegt eine Baugenehmigung mit Datum vom 28.07.2020 vor.
Nun wurde ein Tekturantrag eingereicht. Anstelle eines offenen Stellplatzes (an der westlichen Grundstücksgrenze) soll nun an der östlichen Grundstücksgrenze eine Garage errichtet werden. Die Doppelgarage im Nord-Westen rutscht drei Meter von der nördlichen Grundstücksgrenze weg. Die Vorgaben des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ sind eingehalten.

(neu)



(alt)


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag/Tekturantrag für das Vorhaben auf dem Grundstück Fl. Nr. 220/3 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag/Tekturantrag für das Vorhaben auf dem Grundstück Fl. Nr. 220/3 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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13. Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage und Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 395/3 Gemarkung Türkenfeld, Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 12.02.2020 ö beschließend 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö 13
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 24.02.2021 ö informativ 18

Pressetaugliche Texte

Lage im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“


In der Gemeinderatssitzung vom 12.02.2020 wurde der Bauantrag zur Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 395/3 Gemarkung Türkenfeld behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde unter der Auflage erteilt, dass alle Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ eingehalten werden müssen.

Das Landratsamt hat im Zuge der Prüfung des Antrags eine Berichtigung/Überarbeitung der GRZ-(Berechnung) gefordert.
Entsprechend der überarbeiteten GRZ-Berechnung überschreitet das Bauvorhaben die festgesetzte GRZ I (festgesetzt sind 0,23 => folglich Überschreitung um 0,02 auf 0,25 / entspricht 17,18 m²).

Der Antragsteller bzw. der Entwurfsverfasser beantragen nun eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die GRZ.


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Befreiungsantrag von der festgesetzten GRZ I im Rahmen des Bauantragsverfahrens zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage und Carport auf dem Grundstück Fl. Nr.395/3 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.  

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Befreiungsantrag von der festgesetzten GRZ I im Rahmen des Bauantragsverfahrens zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage und Carport auf dem Grundstück Fl. Nr.395/3 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 17

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14. Antrag auf Baugenehmigung, Neubau eines 5-Familienhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.10.2019 ö beschließend 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.05.2020 ö beschließend 14
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö 14

Pressetaugliche Texte

In der Gemeinderatssitzung vom 20.05.2020 wurde der Bauantrag für den Neubau eines 5-Familienhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt.

Das Landratsamt hat im Rahmen des einfachen Baugenehmigungsverfahrens Unterlagen nachgefordert. Gemäß der daraufhin neu vorgelegten Berechnung entspricht die GRZ I 0,28 (entspr. 23,52 m²). Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gibt an dieser Stelle eine GRZ I von 0,26 vor.

Der Bauherr bzw. dessen Planer beantragen daher die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die GRZ.



Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Türkenfeld hat den Befreiungsantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die GRZ I in Verbindung mit dem Antrag auf Neubau eines 5-Familienwohnhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld behandelt.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Die Gemeinde Türkenfeld hat den Befreiungsantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die GRZ I in Verbindung mit dem Antrag auf Neubau eines 5-Familienwohnhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld behandelt.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 17

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15. Bekanntgabe der von der Genehmigung freigestellten Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö informativ 15

Pressetaugliche Texte

Auf dem Verwaltungsweg wurden folgende Bauvorhaben von der Genehmigung freigestellt.
Eine Freistellung ist dann möglich, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und dessen Festsetzungen vollumfänglich erfüllt.

Neubau eines Wohngebäudes, Kreuzstraße 8, Fl. Nr. 259/73, Gemarkung Türkenfeld
Lage im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“

Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Garage und Stellplatz, Am Malerwinkel 5, Fl. Nr. 171/4 Gemarkung Zankenhausen
Lage im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“  

Anbau eines Lagerraumes an ein bestehendes Betriebsgebäude, An der Kälberweide 14“, Fl. Nr. 275/4 Gemarkung Türkenfeld
Lage im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“

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16. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö 16

Pressetaugliche Texte

Ausbau Ortszentrum und Bahnhofstraße / hier: Vorstellung der eingegangenen Angebote für Oberflächenentwässerung, Wasserleitung, Straßenbeleuchtung sowie Beweissicherung sowie Auftragsvergabe und Freigabe der Unterzeichnung notwendiger Kostenvereinbarungen mit dem ALE bzw. der TG (sowohl anteilig für die Oberflächenentwässerung und die Beweissicherung wie auch die von der TG bzw. dem ALE verantworteten Teil der Baumaßnahmen "Bahnhofstraße Bauabschnitt I")

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt
A)        Den Auftrag für den Bau der Oberflächenentwässerung sowie der Wasserleitung, etc. („Tiefbauarbeiten“) zum Angebotspreis an die Firma Ditsch Bau GmbH & Co.KG  zu vergeben.
B)        Den Auftrag für die Beweissicherung zum Angebotspreis an das Ingenieurbüro Helmut Eiter, Seeshaupt, zu vergeben.
C)        Den Auftrag für die Straßenbeleuchtung im Bauabschnitt I an die Stadtwerke FFB gemäß Angebot 2020-200687 an die Stadtwerke FFB zum Angebotspreis zu vergeben. Die Leuchten 1-5 sollen im Modell „Große Glocke“ ausgeführt werden; die Leuchten ab Nr. 6 sollen wie vorgeschlagen (auch für den weiteren Verlauf der Bahnhofstraße) im Modell „Streetlight“ ausgeführt werden.
D)        Ergänzend zu den bereits gefassten Beschlüssen das Ingenieurbüro Glatz/Kraus weiterhin mit der vollumfänglichen Betreuung der anstehenden Maßnahmen in den Bauabschnitten I + II zu betrauen  (Abrechnung erfolgt wie gehabt nach Aufwand) – inkl. Abstimmung mit den notwendigen Behörden, dem ALE und den durch das ALE beauftragten Planungsbüros.

Ebenfalls ermächtigt der Gemeinderat den Ersten Bürgermeister, ggf. über den Status quo hinaus notwendige Vereinbarungen mit dem ALE i. B. auf die Förderung der Oberflächen-Entwässerung sowie ggf. die Beweissicherung abzuschließen.

Darüber hinaus ermächtigt der Gemeinderat den Ersten Bürgermeister zur Unterzeichnung der Kostenvereinbarung f. d. Maßnahmen „Ausbau Ortszentrum / Bahnhofstraße Teil I“  mit dem ALE bzw. der TG für die durch die TG verantworteten Teile der Baumaßnahme.

Abst. Erg.:  16 : 0

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17. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2021 ö 17

Pressetaugliche Texte

Corona-Hilfe „Wald“ beantragt
Die Gemeinde hat ein staatliches Kompensationsprogramm in Anspruch genommen und die Corona-Hilfe „Wald“ beantragt. Je Hektar Wald-Eigentum werden hier 100 Euro ausgelobt. Die Gemeinde besitzt 8,6 ha. Die zu erwartenden 860 Euro können in Nachpflanzungen oder auch das Renaturierungs-Programm investiert werden.  Beim Mittel-Abruf unterstützt uns die Waldbesitzer-Vereinigung.


Baum-Pflanz-Aktion abgeschlossen
Noch im letzten Jahr konnte die Baum-Pflanz-Aktion (initiiert gemeinsam mit dem ALE) abgeschlossen werden.


Seminar/ Workshop „Dorfentwicklung 2021 ff.“
Für das Seminar Ende Februar liegen 18 Anmeldungen aus TG und GR vor, was sehr erfreulich ist. Ob der Termin stattfinden kann, soll abhängig vom Infektionsgeschehen circa zwei Wochen vor der Veranstaltung entschieden werden. Bgm. Staffler wird hierzu Rücksprache mit Frau Pavoni halten.


Nächste virtuelle Sitzung des Vorstands der TG Dorfentwicklung / GR ebenfalls eingeladen
Frau Pavoni und Bgm. Staffler haben einen nächsten Termin abgestimmt: Montag, 08.02.2021 – 19 Uhr. Eine Einladung hierzu wird verschickt.


Turnusmäßige Begehung von Schwimmbad und Schönberg-Aula mit Fachbüro im Hinblick auf Standsicherheit hat stattgefunden
Die Gemeinden sind verpflichtet die Standsicherheit Ihrer baulichen Anlagen regelmäßig zu überprüfen. Im Juni wurden die Hauptuntersuchung (eingehende Prüfung) der Schönbergaula und die Begehung des Schwimmbades durchgeführt.
Die Begehung hat alle 1-2 Jahre, die Sichtkontrolle alle 2-3 Jahre und die eingehende Prüfung alle 6-9 Jahre zu erfolgen.
Bei der Schönbergaula wurden kleinere Mängel festgestellt, die die Verwaltung abarbeiten wird.
Beim Schwimmbad sind kleinere Schönheitsreperaturen erforderlich und Überwachungen. Hier wird vorerst nichts veranlasst.
Nachrichtlich: Im November 2019 hatt die Verwaltung das Ing.-Büro Brandl+Eltschig mit der Erstellung eines Bauwerkbuches für die Schönbergaula beauftragt. Der Auftrag wurde zum Bruttopreis von 3.570 € erteilt. Dieses Bauwerksbuch ist Grundlage für die turnusgemäße Begehung und Sichtkontrolle der Schönbergaula.


Hinweis auf Initiative „Car-Sharing“
Dritte Bürgermeisterin Sabeeka Gangjee-Well berichtet mündlich.


Sachstand Panorama-Tafeln
In der Sitzung vom 09.09.2020 wurde die Beschaffung von drei Panoramatafeln beschlossen. Inzwischen hat die Firma König die Halterung für die Tafeln hergestellt. An zwei Standorten wurde die Halterung bereits installiert. Hierzu ergeht ein besonderer Dank an die helfenden Türkenfelder Bürger die bei dieser Errichtung tatkräftig unterstützt haben. Der Standort an der Wolfgasse wurde vor einigen Wochen mit dem dortigen Grundstückseigentümer festgelegt. Hier wird die Halterung/Fundament in der nächsten Zeit errichtet. Sobald die Witterung es zulässt werden die Panoramafotos gemacht. Diese Fotos werden dann bearbeitet und auf Aluverbundtafeln gedruckt. Derzeit ist nicht absehbar wenn die Witterung einen uneingeschränkten Bergblick zulässt. 


Votiv-Wagen wurde restauriert
Vielen ist bekannt, dass die Gemeinde über historische Modelle alter bzw. ortsbildprägender Gebäude verfügt. Diese dienen z. B. beim Silvesterritt oder beim Willibaldsritt als Visitenkarte unserer Gemeinde und werden auf Wagen von Pferden gezogen. Einer der Wagen war in einem sehr schlechten Zustand. Nachdem zu einem vernünftigen Preis kein neuer Wagen beschafft werden konnte, haben Ehrenamtliche aus der Gemeinde (Schreiner, Wagenbauer) den alten Wagen restauriert. In Rechnung gestellt wurden lediglich die Materialkosten, die seitens der Gemeinde wie üblich übernommen wurden. Die Gemeinde ist Eigentümerin der Modelle und auch Wagen. Die Kosten beliefen sich auf rd. 1200 Euro.


Breitband-Ausbau ausserorts: Genehmigung der Regierung von Oberbayern für den „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ liegt vor – ursprünglich eingeplante staatliche Förderung wird gewährt
Die Regierung von Oberbayern hat mit E-Mail vom 17.12.2020 die Genehmigung für den sog. „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ erteilt. Angestrebt wird, die Bauarbeiten im Jahr 2021 abzuschließen. Das Vorhaben ist in zwei Bauabschnitte untersteilt. Mittlerweile liegen die Förder-Bescheide für beide Bauabschnitte vor. Die hierin genannten Förder-Beträge entsprechen exakt den Annahmen der Verwaltung:
Förderbescheid – Erschließungsgebiet Nord:      520.948 €
Förderbescheid – Erschließungsgebiet Süd (Höfebonus)   165.756  €
In Summe 686.704 €.


Sachstandsbericht Sanierung Schloss-Saal:
Boden:
Die erste Maßnahme ist die Ertüchtigung der Holzbalkendecke über dem EG im Saal des Rathauses durch die Zimmerei Frank, München. Baubeginn in KW 3 – Dauer ca. 5 Wochen. Material Aus- und Einbau über einen Gerüstturm auf der Ostseite des Rathauses und über einen Kran, der (in Absprache mit der Feuerwehr und dem Pfarrer) auf dem Rathausvorplatz aufgebaut wird.
Parkett (nach Abstimmung zwischen den Beteiligten sowie auf Empfehlung der zuständigen Stellen; wie im Angebot aufgeführt): Eiche mit Verlegung in Frischgrät Muster
Elektrik:
Zeitgleich bzw. anschließend wird die Elektroanlage von der Fa. Elektrotechnik Ehle, Türkenfeld ertüchtigt. Ebenso wird das Licht- und Tonkonzept vorbereitet bzw. umgesetzt.
Fenster:
Fa. Hr. Seemüller wird zeitnah eine Bilddatei bzgl. „Simulation Fenster“ erstellen (Bitte des LRA, Versand der entsprechenden Unterlagen hat am 11.01.21 stattgefunden).
Malerarbeiten:
Ein Ortstermin hierzu hat am 11.01.21 stattgefunden. Die Arbeiten finden sukzessive statt bzw. zwischen den einzelnen Gewerken.
Mobiliar:
Stühle nahezu fertig saniert (siehe an GR versandte Bilder) – Sanierung Tische wirtschaftlich sinnvoll und möglich; zwei Tische werden „nachgekauft“ werden müssen (Teil der Haushaltsberatung)
Verdunklungsmöglichkeiten:
Angebot der Fa. Weigl, Moorenweis liegt vor.
Von der Fa. Löffler, Mammendorf wird noch ein Angebot angefordert.


„Energie-Gutachten“ für Schloss und Türkenfelder Feuerwehrhaus
Das vom Gemeinderat beauftragte Gutachten wird derzeit erstellt; die Daten-Aufnahme hat im Dezember stattgefunden. Derzeit erfolgt die Datenaufbereitung, …


Neue Mieterin im Linsenmann-Haus
Wie vom Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, wird eine Räumlichkeit im Erdgeschoss des Linsenmann-Gebäudes (ehem. EWO) an eine lokale Einzelhändlerin vermietet. Die Gemeinde freut sich, einen Beitrag zur Belebung des Ortszentrums leisten zu können.


UPDATE: Grund- und Mittelschule: Förderung wird nun in der MAXIMAL MÖGLICHEN Höhe für das Projekt „Förderung der digitalen Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen“ gewährt:
[Ursprüngliche Information an den Gemeinderat aus der November Sitzung: Nach langwierigen Vorarbeiten durch Gemeindeverwaltung und Schule ist am 16.10. der im Betreff genannte Förderbescheid eingegangen. Die anzuschaffenden Geräte (Ausschreibung und Auftragsvergabe bereits über den Schulverband erfolgt), werden nun schnellstmöglich beschafft.
Nachtrag 28.10.2020: Wie ein Telefonat mit der Regierung ergeben hat, wird der oben genannte Förderbescheid korrigiert, nachdem nach Meinung der Zuständigen manche Dinge (Tafeln, Medienausstattung Aula) entgegen ursprünglicher mündlicher Aussagen ggü. der Verwaltung nicht förderbar seien. Die Verwaltung wird einen formellen Widerspruch aufbereiten. Auch nach Meinung des Rektors sind die im Konzept festgeschriebenen Elemente zwingend notwendig. Insofern sollte eine Reduzierung des Förderbescheids nicht hingenommen werden. Parallel laufen die Installationsarbeiten, um in der aktuellen „Corona-Zeit“ hier die dringend notwendige Ausstattung parat zu haben].
Update Dezember 2020 nach Intervention durch G. Hohenleitner und Bgm. Staffler bzw. auch ergänzende Projekt-Begründung durch den Rektor: Wie die Regierung von Oberbayern mitgeteilt wird, betragen die vsl. förderfähigen Kosten nun knapp 130 TEUR. Folglich kann der Maximalbetrag der Förderung ausgeschöpft werden (ca. 107 TEUR).


Fazit Aktion „Türkenfeld hilft!“
Im Rahmen der durch die Gemeinde initiierten Aktion „Türkenfeld hilft“ wurden im Dezember (Stand 22.12.2020) 19.939,99 Euro gesammelt. Gespendet wurde der Betrag von über 170 Spenderinnen und Spendern (darunter eine Groß-Spende in Höhe mehrerer tausend Euro).
Dieses überwältigende Zeichen der Hilfsbereitschaft ist einmal mehr ein Beweis für den Zusammenhalt in unserer Gemeinde. Bürgermeister Emanuel Staffler dankt dem Ökumenischen Sozialdienst, der Nachbarschaftshilfe sowie dem katholischen Frauenbund für die Zusammenarbeit. Ebenfalls konnten durch diskrete Hinweise aus der Bevölkerung an einigen Stellen materielle Engpässe gelindert werden. Im Detail wurden bzw. werden die Spenden wie folgt verwendet:
1)        Rund 35 pflegebedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern wurde eine Aufmerksamkeit bzw. ein Zeichen des „an sie Denkens“ in Form von „Gastro-to-Go-Gutscheinen“ überreicht.
2)        Ebenfalls ein Zeichen des „an sie Denkens“ wurde ehem. Türkenfelder Bürgerinnen und Bürger überreicht, die in das Seniorenheim Jesenwang umgezogen sind.
3)        Mit Bargeld bzw. Gutscheinen im Sinne einer „Weihnachts-Hilfe“ wurden rund 20 Personen bedacht (Menschen mit Behinderung, Rentner mit sehr niedrigem Einkommen, Familien am Existenzminimum, …).
4)        Finanziert wurde ein kleines Zeichen des Dankes für diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die während des Jahres Dienst in der Nachbarschaftshilfe tun. Gerade z. B. die Essens-Lieferfahrten oder andere Dienste waren und sind in der Corona-Zeit unglaublich wichtig.
5)        Der Auftritt eines Künstler-Duos, das unter den Corona-Folgen leidet, konnte gemeinsam mit dem Elternbeirat Sumsemann ermöglicht werden (bzw. wird nachgeholt).
6)        Wie von vielen Spendern angeregt, wird aus dem Spendentopf im kommenden Jahr die Beschaffung ausgewählter Ausrüstungs-Gegenstände für den „Helfer vor Ort“ finanziert. Konkrete Planungen laufen.
7)        Ebenfalls von Spenderinnen angeregt wurde, im kommenden Jahr – wenn hoffentlich wieder Schul- und Kindergartenausflüge möglich sind – einzelne Familien bzw. Kinder dabei zu unterstützen. Hierfür wurden Mittel reserviert.
8)        Wie im Spenden-Aufruf angekündigt, soll mit der Aktion auch ein „Blick über den Tellerrand“ möglich werden. Den Initiativen „For a better tomorrow“ sowie „Johns Schulprojekt“ wurden jeweils 500 Euro übergeben. Weil vielen Spender auch wichtig war, dass die Spendengelder vor Ort eingesetzt werden, wird der Löwenanteil der Spenden gezielt im Gemeindegebiet eingesetzt.
9)        Der noch freie Restbetrag wird einem „Sozialfond“ zugeführt, aus dem die Gemeinde unterjährig schnell und unbürokratisch helfen kann.
Zahlen, Daten und Fakten zu unserer Gemeinde Bücherei
BÜCHERBESTAND

Was?
Wie viele?
Sachbücher
543
Belletristik
2597
Kinder- und Jugendbücher
4062
Hörbücher (CDs)
465
Gesamt
7667

AUSLEIHEN

Was?
Wie viele?
Wie oft?
Sachbücher
543                (x ~0,7)
378
Belletristik
2597              (x ~0,8)
2029
Kinder- und Jugendbücher
4062              (x ~1,5)
6264
Hörbücher (CDs)
465                (x ~3,7)
1720
Gesamt
7667              (x ~1,4)
10391

NUTZERKREIS
Wer?
Wie viele?
Angemeldete Nutzer
606
Aktive Nutzer (bis 12 J.)
186
Aktive Nutzer (ab 12 J.)
178
Nutzer gesamt
364
Besuche gesamt (inkl. Bücherflohmarkt)
3330
Einwohner Türkenfeld
3718









Neue Modelle von Mülleimern werden verprobt:
Leider viel zu oft erleben wir, dass Hausmüll-Säcke in öffentlichen Mülleimern entsorgt werden. Um hier gegenzusteuern, wurden an einigen Stellen probeweise neue Mülleimer platziert, die einen deutlich enger gefassten Einwurf-Schlitz haben. Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass das Entsorgen von Hausmüll, etc. in öffentlichen Mülleimern kein Kavaliersdelikt darstellt und strafrechtlich verfolgt werden kann.



 

Neuerlich häufige Beschädigungen privaten und öffentlichen Eigentums:
Nachrichtlich Übernahme einer entsprechenden Meldung auf der Gemeinde-Homepage vom 11.01.2021:

AUGEN AUF HALTEN! Mutwillige Zerstörung öffentlichen oder privaten Eigentums
Leider stellen wir fest, dass seit einigen Wochen vermehrt (öffentliches) Eigentum bewusst zerstört oder beschädigt wird. Beispiele gefällig? Umgetretene und besprühte Mülleimer, verklebte und verschmierte Verkehrszeichen, heruntergerissene Plakate, beschädigte Hochsitze, vermüllte Spielplätze, etc. etc. Ebenso ärgerlich: Die vermehrte Entsorgung von Hausabfällen in öffentlichen Mülleimern. Auch das ist kein Kavaliersdelikt. Gleichermaßen wenig erfreulich sind die vielen auf Straßen, Gehwegen oder der Natur entsorgten Zigaretten-Kippen.
Eine mögliche "Corona-Langeweile" kann dafür KEINE Entschuldigung sein. Gerade in dieser Zeit schätzen viele Mitbürgerinnen und Mitbürger die uns umgebende Natur und Landschaft. Und auch das öffentliche Eigentum und damit eine intakte Infrastruktur. Jede dieser Taten kostet die Gemeinde Geld! An die Zerstörer: Bitte reißt Euch am Riemen! An alle anderen: Bitte haltet die Augen auf und meldet konsequent, wenn ihr etwas beobachtet bzw. ruft direkt die Polizei. Gemeindeseitig werden wir alle Taten zur Anzeige bringen. Leider geht's nicht anders.
In der Hoffnung auf Einsicht:
Euer Emanuel Staffler


EINSCHREIBUNG FÜR DAS KINDERGARTENJAHR 2021/22 ab sofort ONLINE möglich > "Tag der offenen Türe" muss coronabedingt entfallen
Für alle interessierten Eltern besteht in diesem Jahr ab sofort die Möglichkeit, ihr Kind für das kommende Kindergartenjahr vormerken zu lassen. Der „Tag der offenen Tür“ und der Termin zur Einschreibung muss dieses Jahr coronabedingt entfallen. Sollten Sie Interesse daran haben, ihr Kind für eine unserer Einrichtungen anzumelden, laden Sie sich bitte auf der Homepage der Gemeinde Türkenfeld das entsprechende Formular herunter. https://www.tuerkenfeld.de/buergerservice-online  > Kindergärten > Vormerkung für Betreuungsplatz.
Die Vormerkungen müssen bis Freitag, den 19.03.2021 in der jeweiligen Einrichtung vorliegen, spätere Eingänge können nicht immer berücksichtigt werden. Die Anträge werden bis Mitte April bearbeitet. Eltern erhalten bis spätestens Ende April Rückmeldung.
Bitte bedenken Sie, dass es sich zum jetzigen Zeitpunkt nur um eine Vormerkung und noch nicht um eine Anmeldung handelt.


Einwohner- und Altersstatistiken zum 31.12.2020
Gesamtstand Einwohner Hauptwohnsitz: 3742


Historie Einwohnerzahl (Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet) seit 2015 – jeweils zum 31.12.:
2015    3.807
2016    3.803
2017    3.783
2018    3.739
2019    3.716
2020    3.742

Geburtsjahr-Statistik (Auszug – beginnend mit dem Jahr 1990):


Entwicklung der Schülerzahlen an der Grund- und Mittelschule Türkenfeld / Schulverbandshaushalt
Nachfolgend wird für den Gemeinderat informell die Entwicklung der Schülerzahlen an unserem Schulstandort dargestellt. Die Zahlen wurden im Rahmen der Aufstellung des Schulverbandshaushalts erhoben.






Der Schulverbandshaushalt für das Jahr 2021 wurde zwischenzeitlich im Entwurf fertiggestellt und wird in der Schulverbandsversammlung am 01.02. zur Abstimmung gestellt (@ Betroffene: Bitte Termin vormerken). Erfreulich ist, dass die Schulverbandsumlage leicht sinkt (vorbehaltlich der Beschlussfassung des zuständigen Gremiums).

Datenstand vom 12.02.2021 12:15 Uhr