Datum: 16.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Linsenmannsaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:33 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 19.05.2021 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Förderprogramm "Ladeinfrastruktur vor Ort": Beschluss über die Errichtung einer Ladesäule mit zwei Ladepunkten im Gemeindegebiet
4 Auswertung Energiegutachten Schloss und FFW-Haus Türkenfeld / Ortstermin des Arbeitskreises Energiewende / hier: Vorstellung der priorisierten Maßnahmen
5 Jahresrechnung 2019 Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung
6 Jahresrechnung 2019 - Feststellung und Entlastung
7 Vorlage der Jahresrechnung 2020
8 Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
9 Bauantrag; Errichtung einer Gaube an bestehendem Zweifamilienhaus auf dem Grundstück "Gollenbergstraße 7" Fl. Nr. 403/4 Gemarkung Türkenfeld
10 Bauantrag; Teilabbruch des landwirtschaftlichen Anwesens, Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück "Lindenweg 6" Fl. Nr. 511/2 Gem. Zankenhausen
11 Bauantrag; Erweiterung der bestehenden Doppelhaushälfte sowie Erweiterung eines Carports auf dem Grundstück "Geltendorfer Straße 5", Fl. Nr. 1335/5 Gemarkung Türkenfeld
12 Bauantrag; Errichtung einer Schallschutzwand auf dem Grundstück "Beurer Straße 8", Fl. Nr. 246 Gem. Türkenfeld; Lage im Geltungsbereich des einfachen BPL "Echinger Wegäcker"
13 Bauleitplanung, Beteiligung als Nachbargemeinde; Bebauungsplan "Sonstiges Sondergebiet Wald- und Naturfriedhof Greifenberg"
14 Bauleitplanung, Beteiligung als Nachbargemeinde; 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Greifenberg
15 Bauleitplanung; Beteiligung als Nachbargemeinde gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB - Einbeziehungssatzung "Kaltenberg - Lange Gräben", Gemeinde Geltendorf
16 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung 19.05.2021
17 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen
18 Sanierung des Türkenfelder Schwimmbades / hier: Beschluss hinsichtlich der Bereitstellung notwendiger Haushaltsmittel in den Folgejahren

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 19.05.2021 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 1

Pressetaugliche Texte

Aufgrund gebotener Dringlichkeit stellt Bürgermeister Staffler den Antrag, im Rahmen der Sitzung einen weiteren TOP „Sanierung des Türkenfelder Schwimmbades / hier: Beschluss hinsichtlich der Bereitstellung notwendiger Haushaltsmittel in den Folgejahren“ zu behandeln. Dies ist gem. Geschäftsordnung möglich, sofern Dringlichkeit gegeben ist und die Mehrheit der anwesenden GR-Mitglieder der Aufnahme des TOPS zustimmt.

----

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 19.05.2021 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes wie im Sachverhalt dargestellt zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 19.05.2021 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 2
zum Seitenanfang

3. Förderprogramm "Ladeinfrastruktur vor Ort": Beschluss über die Errichtung einer Ladesäule mit zwei Ladepunkten im Gemeindegebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö beschließend 3

Pressetaugliche Texte

Wie dem Gemeinderat berichtet, hat die Verwaltung die Chance der Öffnung eines neuen Fördertopfes genutzt und Anfang April 2021 einen Antrag auf Förderung i. R. des Programms „Ladeinfrastruktur vor Ort“ gestellt (Details: siehe https://www.bav.bund.de/DE/4_Foerderprogramme/6_Foerderung_Ladeinfrastruktur/Foerderung_Ladeinfrastruktur_node.html) . Mit Bescheid vom 01.06.2021 teil die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen mit, dass dem Förderantrag vollumfänglich stattgegeben wird.

Für die Errichtung einer Ladesäule mit zwei Ladepunkten wird eine maximale Förderung in Höhe von 13.200 EUR in Aussicht gestellt. Gefördert wird ein sog. Niederspannungsnetzanschluss mit Ladepunkten im Bereich 3,7 bis 22 kW.

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich – basierend auf den Erfahrungen anderer Kommunen und der Stadtwerke – auf vsl. 15 – 18 TEUR. Somit ergibt sich abzüglich der Förderung ein Eigenanteil der Gemeinde von ~ 3-5 TEUR.

Nach Ansicht der Verwaltung stellt das Förderprogramm eine höchst attraktive Möglichkeit dar, im Gemeindegebiet eine Ladesäule zu errichten.

Für die Festlegung des konkreten Standorts wird vorgeschlagen, den Arbeitskreis Energie einzubinden. Petitum sollte sein, dass die Ladesäule auf öffentlichem Grund errichtet wird. Eine Vorabstimmung hierzu fand zwischen BR Brix und Bgm. Staffler statt; der AK wäre bereit, sich hier einzubringen. Abhängig davon, ob der Bau einer Säule im Drexl-Hof über eine parallele Fördermaßnahme zustande kommt oder nicht, könnte sich auch der Drexl-Hof (ohnehin langfristig durch die Gemeinde anteilig angepachtet) als zentraler Standort anbieten. Hier wird um Abstimmung zwischen den GRs Brix und Drexl gebeten.

Als Umsetzungspartner sollen die Stadtwerke Fürstenfeldbruck fungieren. Die Stadtwerke sind zum einen Konzenzionspartner im Umfeld Strom im Gemeindegebiet; zum anderen haben die Stadtwerke umfangreiche Erfahrung in der Errichtung und – noch wichtiger! - im laufenden Betrieb derartiger Einrichtungen. Andere Kommunen im Landkreis haben in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken bereits erfolgreich Ladepunkte errichtet.  Hinzu kommt die Herausforderung, verschiedene Norm-Vorgaben zum Erhalt der Förderung strikt einzuhalten.  Aus Gründen der Neutralität sowie zur exakten Einhaltung der Förderbedingungen wird die Verwaltung in jedem Fall die notwendigen Ausschreibungen durchführen. So sollen ggf. auch weitere potentielle Betriebspartner ermittelt werden.


Im Haushalt wurden keine expliziten Mittel eingestellt. Insofern ist eine Zwischenfinanzierung notwendig (abhängig davon, ob eine Realisierung noch in 2021 möglich ist oder erst in 2022 stattfinden kann => dann Haushalt 2022). Durch Umschichtung von Haushaltsmitteln ist die Investition aber problemlos möglich.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt im Rahmen des Förderprogramms „Ladeinfrastruktur vor Ort“ die Errichtung einer Ladesäule im Gemeindegebiet. Die Säule soll auf öffentlichem Grund gebaut werden. Bürgermeister und Verwaltung werden ermächtigt, alle notwendigen Aufträge zu vergeben bzw. Vereinbarungen zu unterzeichnen. Die Standortwahl soll in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Energie erfolgen und vor einer Realisierung dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben werden. Zur Gegen- bzw. Zwischenfinanzierung wird die Verwaltung beauftragt, geeignete Haushaltsstellen zu identifizieren. Sollte die Realisierung erst in 2022 möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt, Mittel im Haushalt 2022 vorzusehen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt im Rahmen des Förderprogramms „Ladeinfrastruktur vor Ort“ die Errichtung einer Ladesäule im Gemeindegebiet. Die Säule soll auf öffentlichem Grund gebaut werden. Bürgermeister und Verwaltung werden ermächtigt, alle notwendigen Aufträge zu vergeben bzw. Vereinbarungen zu unterzeichnen. Die Standortwahl soll in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Energie erfolgen und vor einer Realisierung dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben werden. Zur Gegen- bzw. Zwischenfinanzierung wird die Verwaltung beauftragt, geeignete Haushaltsstellen zu identifizieren. Sollte die Realisierung erst in 2022 möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt, Mittel im Haushalt 2022 vorzusehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Auswertung Energiegutachten Schloss und FFW-Haus Türkenfeld / Ortstermin des Arbeitskreises Energiewende / hier: Vorstellung der priorisierten Maßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö informativ 4

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat im letzten Jahr ein Fachbüro beauftragt, das historische Rathaus sowie das Türkenfelder Feuerwehrhaus zu begutachten. Der Fokus lag dabei auf Fragen der Energieeffizienz bzw. Energieeinsparung. In den beiden dem Gemeinderat Anfang des Jahres 2021 vorgestellten Gutachten wurden diverse Maßnahmen seitens des Fachbüros vorgeschlagen.

Um aus der Vielzahl der angeregten Maßnahmen die für die Gemeinde Wichtigsten zu identifizieren, hat sich der Arbeitskreis Energiewende eingehend mit den Gutachten befasst. Ergänzend fand ein Ortstermin in beiden o. g. Gebäuden statt.

Im Rahmen der heutigen Sitzungsvorlage soll der Gemeinderat über das Fazit aus Sicht des Arbeitskreises Energiewende informiert werden. GR Brix wird dazu als zuständiger Referent und Arbeitskreisverantwortlicher die Ergebnisse vorstellen, die in Zusammenarbeit mit den im Arbeitskreis aktiven Expertinnen und Experten formuliert wurden. Die Gesamtpräsentation des Arbeitskreises wurde im RIS eingestellt.

Wichtig: Analog zum Austausch der Fenster ist damit zu rechnen, dass viele der Maßnahmen mit 20% der förderfähigen Kosten staatlich gefördert werden. Insofern sollten im Haushalt 2022 Mittel eingeplant werden. Manche (Kleinst)-Maßnahmen sind sicher auch im laufenden Betrieb zu realisieren bzw. aus dem laufenden Haushalt zu stemmen.

Vorschläge i. B. auf das historische Rathaus (inkl. ergänzende Maßnahmen im Freitext):




Ergänzende Anmerkungen seitens der Verwaltung:
Im Rathaus gibt es Stand heute folgende Warmwasser-Entnahmestellen:
  • 1 x Küche
  • 3 x Handwaschbecken
  • 2 x Putzwasserstellen
Bzgl. Warmwasser in den WCs: Im Rahmen der WC-Sanierung wurde beleuchtet, wieviel Aufwand ein Durchlauferhitzer i. B. auf Strominstallation, Platz, etc. bedeuten würde. Der Gedanke wurde dann verworfen.




Vorschläge i. B. auf das Feuerwehrhaus Türkenfeld (inkl. ergänzende Maßnahmen im Freitext):





zum Seitenanfang

5. Jahresrechnung 2019 Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö informativ 5

Pressetaugliche Texte

Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, GR Gerhard Müller, berichtet über die Prüfung der Jahresrechnung 2019.

Der Bericht ist dem Sachvortrag als Anhang beigefügt

Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses:
Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung ergab grundsätzlich keine Mängel.

Der Prüfungsausschuss stellt fest bzw. schlägt vor:
  • Die Winterdienstverträge und –vereinbarungen sollen bis zur nächsten automatischen Verlängerung überprüft werden.
    => wird seitens der Verwaltung sichergestellt.
  • Bestehende Vereinbarungen zur Durchführung des Winterdienstes auf Privatstraßen sollen hinsichtlich der Notwendigkeit überprüft werden.
    => sollen nach Meinung der Verwaltung grundsätzlich abgeschafft werden; Eigentümer mit Privatstraßen können schon heute bilateral mit Winterdienst-Anbietern Vereinbarungen schließen, was bereits i. T. praktiziert wird. Bestehende Vereinbarungen sollen gekündigt werden; die Gemeinde fungiert hier nur als „Durchlauferhitzer“ und kann sich den Aufwand der Weiterverrechnung damit sparen.
  • Der Ersatz des Straßenausbaubeitrags nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG für die Türkenfelder Straße steht noch aus, der Rechnungsprüfungsausschuss ist über die weitere Entwicklung zu informieren.
    => die Verwaltung hat entsprechende Anträge bereits gestellt und wartet nun auf Rückmeldung seitens der zuständigen Stellen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt vor, die Jahresrechnung gemäß 102 Abs. 2 GO festzustellen.


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses zur Jahresrechnung 2019 zur Kenntnis

zum Seitenanfang

6. Jahresrechnung 2019 - Feststellung und Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Den Mitgliedern des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses wurde die Jahresrechnung 2019 mit Anlagen gem. Art. 103f. GO i.V.m. § 77 Abs. 2 KommHV zur Prüfung vorgelegt.
Der Gemeinderat wurde über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet.

Der Verwaltungshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben ab mit  9.643.193,80 €.
Der Vermögenshaushalt  schließt in den Einnahmen und Ausgaben  ab mit 2.839.979,80 €.

Nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung fest. Die Anlage „Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung 2019“ ist diesem Sachvortrag beigefügt.

Nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO beschließt der Gemeinderat über die Entlastung der Verwaltung.
Gemäß Art 49 GO ist Bürgermeister Staffler von der Beschlussfassung ausgeschlossen


Beschlussvorschlag:
1.) Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2019 mit den in der Anlage aufgeführten Abschlusszahlen fest.
(Alle stimmen ab) 

2.) Der Gemeinderat beschließt hinsichtlich der Jahressrechnung 2019, der Verwaltung die Entlastung zu erteilen.
(Gemäß Art 49 GO ist Bürgermeister Staffler von der Beschlussfassung ausgeschlossen)

Beschluss 1

Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2019 mit den in der Anlage aufgeführten Abschlusszahlen fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt hinsichtlich der Jahressrechnung 2019, der Verwaltung die Entlastung zu erteilen.
(Gemäß Art 49 GO ist Bürgermeister Staffler von der Beschlussfassung ausgeschlossen)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Vorlage der Jahresrechnung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö informativ 7

Pressetaugliche Texte

Der Jahresabschluss 2020 wird hiermit dem Gemeinderat gem. Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Kenntnisgabe des Rechnungsergebnisses des Jahres 2020 erfolgte bereits in der Gemeinderatssitzung am 24.02.2021.

Die Jahresrechnung 2020 mit Anlagen und Rechenschaftsbericht liegt im Ratsinformationssystem unter RIS-Dokumente 06-Juni zur Einsicht bereit.


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Jahresrechnung 2020 mit Anlagen und Rechenschaftsbericht zur Kenntnis

zum Seitenanfang

8. Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 24.02.2021 ö 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 12
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 13

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 23.09.2020 beschlossen, für die Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges im Westen des Gemeindegebietes Türkenfeld südlich der S-Bahnstrecke S4 (Geltendorf - München), das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB einzuleiten. Diese Satzung wird unter der Bezeichnung Außenbereichssatzung „Birkenweg“ geführt. Das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt, so dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen werden kann.
Mit der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ soll die Errichtung und Änderung von zu Wohnzwecken sowie kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Bereich der überplanten Grundstücke am Birkenweg zugelassen werden, obwohl die überplanten Flächen sich im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB befinden. Derartigen Vorhaben kann zukünftig nicht mehr entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Mit der Satzung kann damit auch der Historie dieses Standortes am Birkenweg angemessen Rechnung getragen werden, der nach den Aufzeichnungen im Gemeindearchiv u. a. im Zusammenhang mit einer ehemals ansässigen Bekleidungsfabrik nachweislich bereits seit dem Jahr 1939 eine durchgehende Wohnnutzung / Besiedelungstätigkeit aufweist. Infolge dieser wohnbaulichen Vorprägung des Standortes hat auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck vor einigen Jahren bereits ein Ersatzwohnbauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung genehmigt.
Die in Abstimmung mit der Verwaltung vom Planungsbüro erarbeiteten Entwurfsunterlagen (Planzeichnung mit Satzungstext und Begründung) zur Außenbereichssatzung „Birkenweg“ wurden vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 24.02.2021 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 24.02.2021, in der Zeit vom 08. März 2021 bis einschließlich 12. April 2021 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 03.03.2021 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden. Infolge einer damit verbundenen teilweisen Änderung der Planungsgrundzüge der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ muss zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Satzung nochmals ein erneutes Auslegungs- / Beteiligungsverfahren durchgeführt werden.


Auf den Punkt gebracht:
Insbesondere in Bezug auf die Anregungen des Landratsamtes sowie der Nachbarn (Gespräche fanden statt) konnte nach Meinung der Verwaltung ein für alle Seiten gangbarer Weg mit dem heute vorgelegten Entwurf skizziert werden. Die wesentlichen (weiterentwickelten) Punkte – verglichen mit der ursprünglichen Fassung:

  • In aktualisierten Entwurf wurde die überbaubaren Grundstücksflächen nochmals reduziert (neu 17x20m) und die maximale Grundfläche neuer Hauptgebäude auf 230m² (bisher 270m²) limitiert. Maßbestimmend war hierbei das bereits bestehende Wohnhaus auf Fl. Nr. 1925 (rechnerisch ca. 220 m² Grundfläche).
  • Neben den Baugrenzen wurden nun auch die Flächen für Garagen/Stellplätze/Nebenanlagen konkret verortet. Dies war ein Anliegen des Landratsamts. Es sollte in der Planung klar definiert werden, was wo möglich ist und gleichzeitig flächensparend umgesetzt werden kann (insb. bzgl. Zufahrten, …). Um auch hier eine „Gleichbehandlung“ der betroffenen Grundstücke erzielen zu können, wurden Vergleichswerte zwischen den Grundstücken definiert und umgesetzt. Lediglich das vom Landratsamt forcierte „Gummiband“ wurde nicht aufgenommen, nachdem bereits Detailfestschreibungen zu den einzelnen Komponenten (Gebäude, Garagen), … vorhanden sind.






Zur besseren Lesbarkeit des Sachvortrags sei darauf hingewiesen, dass die „Fachliche Würdigung und Abwägung“ jeweils grau hinterlegt ist.


Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zu dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ ein:
03        Kreisbrandrat Fürstenfeldbruck
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
12        Deutsche Telekom GmbH, Weilheim
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
25        Gemeinde Greifenberg
27        Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“:
  1. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 11.03.2021 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-1-4)
  2. Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 11.03.2021
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 03.03.2021 (Az.: 45-60-00 / K-VI-176-21)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 24.03.2021
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 04.03.2021
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 26.03.2021
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift zur Sitzung am 24.03.2021
26        Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift zur Sitzung am 26.03.2021
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ ein:
  1. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 03.03.2021 (Az.: 21-6102.2-AUS Türkenfeld)
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 12.03.2021 (Az.: 3-4622-FFB 23-8197/2021)
10        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 23.03.2021
17        Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 12.04.2021
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gingen von der Öffentlichkeit folgende Anregungen und Hinweise zu dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ ein:
B1        Bürger 1; Schreiben vom 09.04.2021

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1.        03_Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 12.04.2021 (Az.: 21-6102.2-AUS Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der vorliegenden Außenbereichssatzung mit der Festsetzung von vier Bauräumen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit zur Errichtung und Änderung von zu Wohnzwecken sowie kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Außenbereich zu schaffen.
Da aus Sicht des Landratsamtes Fürstenfeldbruck entgegen der Begründung „Anlass und Ziel der Planung“, keine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorliegt, fehlen weiterhin die Voraussetzungen zur Aufstellung einer rechtswirksamen Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB am Birkenweg. Die mittlerweile aufgegebene gewerbliche Nutzung und ungenehmigte Wohnnutzung auf der Flurnummer 1929/1 ändert nichts an dieser Einschätzung (siehe auch „Bauvollzug“).

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der vorliegenden Planung liegt im Außenbereich umgeben von land- und forstwirtschaftlichen Flächen westlich von Türkenfeld, südlich der Bahnlinie (Geltendorf-München) und umfasst die Flurgrenzen der Flurnummer 1925, 1926, 1927/2, 1929/1 und 1928/1 Teilfläche (Erschließungsstraße Birkenweg).
Über das Instrument der Außenbereichssatzung kann gemäß § 35 Abs. 6 BauGB nur innerhalb des bereits bebauten Bereichs weitere Bebauung im Außenbereich zugelassen werden. Es ist nicht möglich, eine bauliche Erweiterung in den unbebauten Außenbereich vorzunehmen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir daher, den Geltungsbereich um die darüber hinausragenden Bereiche zu reduzieren.

Flächennutzungsplan

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“, „vorhandene Bäume“ und „Landschaftliches Vorbehaltsgebiet“ dargestellt. Die bestehenden Gebäude sind nachrichtlich übernommen.
Ortsplanung

Von der Schaffung von Baurecht für Wohngebäude, Handwerks- und Gewerbebetriebe im planungsrechtlichen Außenbereich, insbesondere mit den beabsichtigten großen Abmessungen der Bauräume, raten wir dringend ab, da die Voraussetzungen für eine Außenbereichssatzung nicht gegeben sind (siehe „Bauvollzug“). Da auch bereits im Gemeindeentwicklungsplan der Gemeinde Türkenfeld das Ziel formuliert wird, die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung und Nachverdichtung auf Innenentwicklungsflächen zu beschränken, widerspricht die Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten im Außenbereich dem Ziel dieser informellen Planung. Des weiteren besteht die Gefahr einer Bezugsfallwirkung für andere bestehende Siedlungssplitter im planungsrechtlichen Außenbereich der Gemeinde Türkenfeld.

Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung mit den vorliegenden Festsetzungen, insbesondere in Verbindung mit dem weit gefassten Geltungsbereich weitere Bauwünsche auf außerhalb der Baugrenzen liegenden Grundstücksteilen zu erwarten sind. Es ist damit zu rechnen, dass Druck auf die Gemeinde nach Baurechtschaffung für weitere Wohnbebauung (im Außenbereich) innerhalb des Satzungsgebiets entsteht.

Erschließung

Das Plangebiet wird über den Birkenweg, der parallel zur Bahnlinie verläuft und sich ins Plangebiet erstreckt, erschlossen.

Wir weisen darauf hin, dass die verkehrliche Erschließung überprüft und in der Begründung dargelegt werden sollte.

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text

Die festgesetzten Baugrenzen und ihre Lage auf dem Grundstück sollten vollständig vermaßt werden.
Bestehende Bäume sollten gem. FNP-Darstellung festgesetzt werden.
Die Erschließungsstraße Birkenweg sollte als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt werden.
Zu §1:
Der Geltungsbereich bei Außenbereichssatzungen sollte als sogenanntes „Gummiband“ eng um bestehende – genehmigte – Bebauung gelegt werden. (siehe „Geltungsbereich“)
Dies belegt auch die Rechtsfolge der Satzung, dass nämlich die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung und nicht auch deren Erweiterung als relevante öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB aus den Zulässigkeitsvoraussetzungen ausgenommen sind. Die Erstreckung der Satzung auch auf Flächen über den bebauten Bereich hinaus liefe daher ins Leere. (siehe auch Kommentar § 35 BauGB EZBK Rn. 169a, BVerwG Urteil vom 13.07.2006, VGH München Urteil vom 17.07.2009).
Zu §3:
Zwar wird in der vorliegenden Planfassung durch den Abbruch gegenüber dem Bestand kein zusätzlicher Baukörper ermöglicht, jedoch die Voraussetzung für zusätzliche, neue Wohnbebauung geschaffen. Dadurch verfestigt sich die vorhandene Splittersiedlung nicht nur, sondern erweitert sich hinsichtlich der Wohnnutzung (Verdoppelung auf 8 WE).
Zu §3 und §5:
Die zulässige Bauweise mit Einzelhäusern, offener Bauweise, maximal 2 WE je Einzelhaus und insbesondere einer zulässigen Grundfläche von maximal 275 m² je Einzelhaus und 2 Vollgeschossen (zweites Vollgeschoss im DG) widerspricht dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches (§ 35 Abs. 5 BauGB).
Die Baufenster sollten somit verkleinert werden. Die Baufenster auf Flur-Nrn. 1925, 1926 und 1927/2 sollten in etwa der Größe der genehmigten Bestandsgebäude entsprechen.
Die zulässige GR sollte sich insgesamt an der GR der Bestandsgebäude orientieren. Zur Klarstellung sollte ergänzt werden, ob auch die Flächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO enthalten sind.
Bei Rechtskräftigkeit der Außenbereichssatzung könnten alle bestehenden Gebäude abgebrochen und innerhalb der Baufenster neue Wohngebäude (GR 4x275m²) errichtet werden (Festsetzungen §§ 3,4). Eine Festsetzung lediglich zur Sicherung des Bestands auf den Flur-Nrn. 1925, 1926 und 1927/2 wird dringend empfohlen. Die Festsetzung der Wandhöhe, der Dachneigung und der Firstrichtung wäre entsprechend der bestehenden Wohngebäude sehr empfehlenswert.
Zu §4:
Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebengebäude sind gem. Planung trotz der großen Baufenster (20m x 20m) auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zur Vermeidung von unnötiger Flächenversiegelung und unnötig langer rückwärtiger Erschließung wird empfohlen, Flächen für Garagen und Stellplätze festzulegen, oder nur innerhalb der Bauräume zuzulassen.
Der Bauvollzug weist auf folgendes hin:
Zu §5:
Hier ist klar zu stellen, ob die maximale Grundfläche die Flächen gemäß § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO bereits beinhalten. Andernfalls wäre bei einer zulässigen GR von 275m² über II Geschosse eine Wohnfläche von circa 440 m² pro Einzelhaus möglich. Dies widerspricht § 35 Abs.5 S.1 BauGB.
Wir haben bereits vor einigen Jahren der Gemeinde und dem Bauherrn zu Planungen auf FlNr. 1929/1 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen einer Außenbereichssatzung nicht vorliegen. Aus Sicht des Bauvollzugs hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert. Es gibt nur 3 genehmigte Wohnhäuser, nicht genehmigte Wohnnutzung kann nicht herangezogen werden. Die vorhandene Splittersiedlung sollte nicht weiter verfestigt werden.
Wir weisen darauf hin, dass auf FlNr. 1926 durch die Lage der Baugrenzen auf den östlich und westlich angrenzenden Grundstücken erneut mit einem Bauwunsch für zusätzliche Wohnbebuung im Süden zu rechnen ist. Der nun bestehende Ersatzbau im Norden wurde lediglich unter Verzicht auf die Baugenehmigung im Süden genehmigt.

Sonstiges

Verfahrensvermerke:
Die Verfahrensvermerke sollten um den Hinweis in der Bekanntmachung auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 sowie der §§ 214, 215 BauGB ergänzt werden.

Naturschutz und Landschaftspflege

Von naturschutzrechtlicher sowie –fachlicher Seite bestehen keine Einwände und sind keine weiteren Anmerkungen erforderlich.

Immissionsschutz

Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Einwände erhoben.

Wasserrecht

Aus wasserrechtlicher Sicht steht der Außenbereichssatzung soweit nichts entgegen.
Wir dürfen jedoch darauf hinweisen, dass in der Satzungsbegründung unter E) Zulässigkeit von Vorhaben, Planungskonzeption -Seite 5 von 8- angeführt wird, dass für 'neue Bauvorhaben davon ausgegangen werden kann, dass eine Versickerung des nicht schädlich verunreinigten (gesammelten) Niederschlagswassers auch weiterhin durch entsprechende Maßnahmen möglich ist.'
Hierzu relativierend findet sich unter G) Hinweise -Seite 8 von 8- jedoch folgende Empfehlung: 'Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich eines Einzelbauvorhabens für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.'
Für eine Erschließung des Satzungsgebietes ist eine gesicherte Niederschlagswasserbeseitigung Voraussetzung. Offensichtlich sind die im Planungsgebiet vorliegenden Bodenverhältnisses hinsichtlich ihrer Versickerungsfähigkeit bzw. Eignung tatsächlich unklar. Bei dieser Sachlage, sollte dann aber auch unter dem Abschnitt E das Vorliegen geeigneter Bodenverhältnisse nicht pauschal unterstellt werden.
Im Übrigen werden die Abwässer der derzeitigen Anwesen über Kleinkläranlagen entsorgt bzw. liegen entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisse vor.

Abfallrecht

Die Planungen der o.g. Satzung berühren keine bekannten Altslastenverdachtsflächen im Landkreis Fürstenfeldbruck. Von Seiten des Referats 24-1, Bodenschutz / staatl. Abfallrecht, werden deshalb keine Bedenken vorgebracht.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung aller Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgschlossen ist.

Straßenverkehrsamt

Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen die o. g. Außenbereichssatzung keine Einwände.

Kreisstraßenverwaltung

Es bestehen keine Einwände gegen die Außenbereichssatzung „Birkenweg“ in der Gemeinde Türkenfeld.
Es wird empfohlen, die Sichtdreiecke an der Zufahrtsstraße zum Birkenweg freizuhalten, insbesondere deshalb, weil die Gemeindeverbindungsstraße von Türkenfeld nach Geltendorf entlang der Bahn Teil des landkreisweiten Radwegenetzes ist.

ÖPNV

Die vorgesehene zusätzliche Bebauung liegt nicht im Erschließungsbereich bestehender ÖPNV-Haltestellen. Eine spätere Erschließung ist absehbar nicht in Planung.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Geltungsbereich
Für eine Anpassung des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung wird kein Erfordernis gesehen, da sowohl die überbaubaren Grundstückflächen für Hauptgebäude sowie die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen auf den einzelnen, überplanten Grundstücken klar abgegrenzt und eindeutig bestimmt sind. Außerhalb dieser Flächen werden auf den einzelnen Grundstücken keine weiteren, wesentlichen Überbauungen oder bauliche Erweiterungen in den unbebauten Außenbereich zugelassen. An dem bisherigen Verlauf des Geltungsbereiches wird daher festgehalten.
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan
Die Ausführungen des Landratsamtes werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Ortsplanung
Wie in der Begründung zur Außenbereichssatzung bereits ausführlich dargelegt und erläutert, weist der Standort im Bereich des Birkenweges aus Sicht der Gemeinde infolge seiner historischen Entwicklung (Gewerbe und Wohnen) seit Jahren / Jahrzehnten eine durchgehende, bis heute währende wohnbauliche Prägung und Ausrichtung auf. Eine Sicherung und angemessene Erweiterung dieser wohnbaulichen Vorprägung des Standortes durch die plangegenständliche Außenbereichssatzung steht auch der im Gemeindeentwicklungsplan der Gemeinde Türkenfeld definierten Zielsetzung nach einer Ausrichtung der Siedlungsentwicklung und Nachverdichtung auf Innenentwicklungsflächen nicht entgegen, da keine neuen Bauflächen geschaffen werden, sondern bestehende, ursprünglich gewerblich genutzte Strukturen zurückgebaut und durch ein neues Wohnbauvorhaben ersetzt werden. Nachdem sowohl die überbaubaren Grundstückflächen für Hauptgebäude sowie die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen auf den einzelnen, überplanten Grundstücken klar abgegrenzt und eindeutig bestimmt werden, sind außerhalb dieser Flächen keine weiteren, wesentlichen Überbauungen oder bauliche Erweiterungen in den unbebauten Außenbereich möglich. Aus den genannten Gründen wird kein Erfordernis zu einer Veränderung des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung gesehen. Weiteren Bauwünschen und einer Entstehung von zu großen, dem Standort nicht angemessenen Baustrukturen kann mit den getroffenen Festsetzungen wirksam begegnet werden.

Erschließung
Sämtliche im Umgriff der Außenbereichssatzung liegende Grundstücke werden unmittelbar über den Birkenweg für den motorisierten Verkehr erschlossen. In der Begründung zur Außenbereichssatzung wird diese Thematik nochmals entsprechend erläutert und dargelegt.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Die festgesetzten Baugrenzen und deren Lage auf den jeweiligen Grundstücken wird im Lageplan zur Außenbereichssatzung zur Sicherung einer angemessenen Nachvollziehbarkeit vermasst.
Nachdem die im Flächennutzungsplan dargestellten Bestandsbäume teilweise lagemäßig nicht mit dem vor Ort anzutreffenden Bestand konform sind, wird von einer Festsetzung dieser in der Außenbereichssatzung Abstand genommen. Mögliche Eingriffe etc. in den Gehölzbestand müssen im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage des dann tatsächlich auf dem jeweiligen Baugrundstück vorhandenen Gehölzbestandes abschließend geklärt werden.
Die Erschließungsstraße Birkenweg wird im Lageplan zur Außenbereichssatzung als öffentliche Straße dargestellt.
Zu § 1:
Für eine Anpassung des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung wird kein Erfordernis gesehen, da sowohl die überbaubaren Grundstückflächen für Hauptgebäude sowie die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen auf den einzelnen, überplanten Grundstücken klar abgegrenzt und eindeutig bestimmt sind. Außerhalb dieser Flächen werden auf den einzelnen Grundstücken keine weiteren, wesentlichen Überbauungen oder bauliche Erweiterungen in den unbebauten Außenbereich zugelassen. An dem bisherigen Verlauf des Geltungsbereiches wird daher festgehalten.
Zu § 3:
Wie in der Begründung zur Außenbereichssatzung bereits ausführlich dargelegt und erläutert, weist der Standort im Bereich des Birkenweges aus Sicht der Gemeinde infolge seiner historischen Entwicklung (Gewerbe und Wohnen) seit Jahren / Jahrzehnten eine durchgehende, bis heute währende wohnbauliche Prägung und Ausrichtung auf. Mit der Außenbereichssatzung kann diese Wohnnutzung gesichert und angemessen erweitert werden, ohne dass sich der bestehende Charakter dieses Wohnstandort dabei wesentlich verändert oder sogar räumlich ausgedehnt wird. Selbst wenn eine Erweiterung der Wohnnutzung an diesem Standort auf jeweils zwei Wohneinheiten je Baufeld zugelassen wird, wird die räumliche Ausdehnung des Siedlungsbesatzes im Bereich des Birkenweges künftig nicht verändert.  
Zu § 3 und § 5:
Die in der Außenbereichssatzung getroffenen Vorgaben (Bauweise, Wohneinheiten, Grundfläche etc.) wurden im Hinblick auf eine größtmögliche Schonung des Außenbereiches nochmals modifiziert und fortgeschrieben. In diesem Zusammenhang wurden u. a. die überbaubaren Grundstücksflächen verkleinert und die zulässige Grundfläche neuer Gebäude nochmals angemessen verringert. Zudem wurde zur Klarstellung auch noch eine Regelung zur Reglementierung der in § 19 Abs. 4 BauNVO aufgeführten Anlagen ergänzt. Mit den nochmals modifizierten Vorgaben kann für den Standort am Birkenweg einerseits eine angemessene Berücksichtigung der hier bereits vorhandenen Baustrukturen, andererseits aber auch ein für diesen Standort für alle Seiten verträgliches Entwicklungspotential gesichert werden.
Zu § 4:
Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelungen werden neben den Baufenstern für die künftigen Hauptgebäude im Lageplan zur Außenbereichssatzung auch die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen/-gebäude konkret festgelegt. Diese Anlagen können somit künftig nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder innerhalb der eigens hierfür festgesetzten Flächen („Ga“, „St“, „Na“) umgesetzt werden. Lediglich Nebengebäude (z. B. Gartenhaus, Gartengerätehaus) bis zu einer maximalen Grundfläche von 20 m² sollen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden können.
Hinweis des Bauvollzuges:
Zu § 5:
Mit der Außenbereichssatzung wird in der Regel gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB unter anderem durch Baufenster für die Hauptnutzungen (Wohnen) und Nebennutzungen (Nebengebäude) vorgegeben, wie groß die Gebäude ausfallen dürfen und wo diese zu situieren sind. Eine Limitierung der Größe der Gebäude sieht der Gesetzgeber nicht vor. Auch haben die im Rahmen der Außenbereichssatzung getroffenen Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung nichts mit den Limitierungen (abhängig von der Größe der Familie) zu landwirtschaftlich privilegierten Wohngebäuden im Außenbereich zu tun. Vielmehr wird im Rahmen einer Außenbereichssatzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauungsstrukturen und deren Bestandsschutz jeweils standortbezogen ein städtebaulich steuerbarer Rahmen für künftige Bauvorhaben geschaffen. Mit den im Rahmen der Außenbereichssatzung getroffenen Vorgaben sieht die Gemeinde unter Berücksichtigung der vorhandenen Grundstücksgrößen und der bestehenden Bebauungsstrukturen einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Eigentümerinteressen einerseits und den Belangen des Außenbereichs andererseits gegeben.
Zur Vermeidung weiterer Bauwünsche wurde die Abgrenzung der Baugrenzen in der Außenbereichssatzung nochmals überarbeitet und enger gefasst sowie auch die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen konkret verortet.
Sonstiges
Die Verfahrensvermerke werden redaktionell klargestellt und gemäß Empfehlung des Landratsamtes inhaltlich ergänzt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Immissionsschutz
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Wasserrecht
Bei in der Vergangenheit bereits im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung durchgeführten Sickerversuchen hat sich gezeigt, dass der Untergrund im Umgriff des Satzungsgebietes für eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich geeignet ist. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass das anfallende Niederschlagswasser künftig auf den privaten Grundstücken im Satzungsgebiet nach den geltenden Regeln der Technik zur Versickerung gebracht werden kann. Die Kapitel E) und G) der Begründung zur Außenbereichssatzung werden diesbezüglich redaktionell konkretisiert und klargestellt.
Die Ausführungen zur Abwasserentsorgung im Bereich des Satzungsgebietes werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Abfallrecht
Auch der Gemeinde sind im Bereich des Satzungsgebietes keine Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. Im Satzungstext zur Außenbereichssatzung ist bereits ein textlicher Hinweis enthalten, wie bei einem eventuellen Antreffen von künstlichen Auffüllungen, Ablagerungen etc. zu verfahren ist.
Straßenverkehrsamt
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Kreisstraßenverwaltung
Die Freihaltung der Sichtdreiecke an der Zufahrtsstraße zum Birkenweg betrifft keine Regelungsinhalte der Außenbereichssatzung, da dieser Bereich außerhalb des Satzungsgebietes liegt. Infolge der Bedeutung der Gemeindeverbindungsstraße von Türkenfeld nach Geltendorf für den landkreisweiten Radverkehr, wird die Gemeinde diesen Belang im Rahmen ihrer regelmäßigen Unterhaltsmaßnahmen entsprechend berücksichtigen.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die Ausführungen des Landratsamtes werden zustimmend zur Kenntnis genommen.


Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
1.1.2.        08_Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 12.03.2021 (Az.: 3-4622-FFB 23-8197/2021)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Niederschlagswasserbeseitigung
Bei in der Vergangenheit bereits im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung durchgeführten Sickerversuchen hat sich gezeigt, dass der Untergrund im Umgriff des Satzungsgebietes für eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich geeignet ist. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass das anfallende Niederschlagswasser künftig auf den privaten Grundstücken im Satzungsgebiet nach den geltenden Regeln der Technik zur Versickerung gebracht werden kann. Die Kapitel E) und G) der Begründung zur Außenbereichssatzung werden diesbezüglich redaktionell konkretisiert und klargestellt.
Schmutzwasserbeseitigung
Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Schmutzwasserbeseitigung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Eine weitere Siedlungsentwicklung über den Umgriff der Außenbereichssatzung hinaus, ist seitens der Gemeinde an diesem Standort im Bereich des Birkenweges nicht vorgesehen.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
1.1.3.        10_Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
Schreiben vom 23.03.2021

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die artenschutzrechtliche Situation im Bereich des Satzungsgebietes wird in der Begründung zur Außenbereichssatzung entsprechend der Ausführungen des Landesvogelbundes dargelegt und erläutert. Unabhängig davon handelt es sich bei der Außenbereichssatzung um ein Verfahren, das nicht unmittelbar eine Bau- oder Abbruchtätigkeit auslöst. Derartige Tätigkeiten setzten auch nach Rechtskraft der Satzung ein vorheriges Genehmigungsverfahren durch die späteren Bauherren voraus. Eine sinnvolle Durchführung einer artenschutzrechtlichen Potenzialabschätzung und Festlegung eventueller artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist aus Sicht der Gemeinde im Rahmen dieser Verfahren sinnvoll, da erst dann ggf. Veränderungen an potenziellen Habitatstrukturen erfolgen. Als Information für die späteren Bauherren wird im Satzungstext zur Außenbereichssatzung ein textlicher Hinweis mit der Empfehlung einer artenschutzrechtlichen Potenzialabschätzung ergänzt.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
1.1.4.        17_Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 12.04.2021

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Auch der Gemeinde ist sehr an einem Erhalt der dörflich strukturierten Mischnutzungen gelegen, die von großer Bedeutung für ein funktionierendes und lebendiges Ortsbild und Miteinander sind. Demzufolge ist die Gemeinde auch weiterhin bemüht nicht störende gewerbliche Nutzungen und sonstige Unternehmen in der Gemeinde anzusiedeln. Diese sollen aber vorwiegend zu einer sinnvollen Nachnutzung brach gefallener Hofstellen oder sonstiger Anwesen in möglichst zentraler Lage des Ortes beitragen. Trotz der durchaus gewerblich geprägten Historie des überplanten Bereiches am Birkenweg sind diese Flächen aus den genannten Gründen aus Sicht der Gemeinde nicht für eine weitere Verfestigung von größeren gewerblichen oder sonstigen Betrieben geeignet. Dies hat letztlich auch die Entwicklung der letzten Jahre / Jahrzehnte an diesem Standort gezeigt.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
1.1.5.        B1_Bürger 1
Schreiben vom 09.04.2021

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Wie bei allen anderen kommunalen Bauleitplanverfahren liegt auch die Planungshoheit bei der plangegenständlichen Außenbereichssatzung grundsätzlich bei der Gemeinde. Demzufolge wurde auch bei diesem Verfahren die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen zur Satzung entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuches nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung durch Auslegung der Unterlagen und zusätzliches Einstellen dieser Unterlagen auf die Homepage der Gemeinde durchgeführt. Eine direkte Beteiligung betroffener Grundstückseigentümer ist bei derartigen Verfahren generell nicht üblich.
Mit der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ sollen die Voraussetzungen für eine maßvolle bauliche Erweiterung bzw. Nachverdichtung an dem bereits infolge seiner historischen Entwicklung (Gewerbe und Wohnen) seit Jahren / Jahrzehnten durch eine durchgehende, bis heute währende wohnbauliche Prägung und Ausrichtung gekennzeichneten Standortes im Umfeld des Birkenweges geschaffen werden. Ohne dass sich der bestehende Charakter dieses bereits baulich vorgenutzten Standortes dabei wesentlich verändert oder sogar räumlich ausdehnt, sollen die in der Außenbereichssatzung getroffenen Vorgaben eine angemessene Berücksichtigung der hier bereits vorhandenen Baustrukturen, andererseits aber auch ein für diesen Standort verträgliches Entwicklungspotential ermöglichen.
Auf Forderung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck mussten im fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung die hierin getroffenen Vorgaben (Geltungsbereich, überbaubare Grundstücksflächen, zulässige Grundfläche etc.) im Hinblick auf eine größtmögliche Schonung des Außenbereiches nochmals teilweise modifiziert und fortgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang wurden u. a. die überbaubaren Grundstücksflächen verkleinert und die zulässige Grundfläche neuer Gebäude nochmals angemessen verringert. Zudem wurden zur Klarstellung auch noch eine Regelung zur Reglementierung der in § 19 Abs. 4 BauNVO aufgeführten Anlagen (Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen etc.) und deren Verortung auf den einzelnen Grundstücken ergänzt. Im Rahmen dieser nochmaligen Überarbeitung der Planungsinhalte der Außenbereichssatzung wurden in konstruktiver Abstimmung mit den Einwendungsführen auch deren Vorschläge zur Gestaltung der überbaubaren Grundstücksflächen etc. soweit möglich berücksichtigt.
Letztlich kann für die im Umgriff der Außenbereichssatzung liegenden Eigentümer mit Inkrafttreten dieser Satzung zwar noch kein Baurecht geschaffen werden, es werden in gewissem Rahmen aber die Voraussetzungen für eine bauliche Erweiterung oder Nachverdichtung im Umfeld des Birkenweges geschaffen, die künftig als maßgebliche Grundlage für nachfolgende Baugenehmigungsverfahren fungieren.

Ergänzend: Mit den Bürgern fand ein Gespräch statt, in dem alle offenen Fragen ausgeräumt und die Bitten entsprechend umgesetzt werden konnten.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein



Beschlussvorschlag:

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den auf Grundlage der vorgenommenen Abwägung nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 16.06.2021.
3.        Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange jeweils in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Beschluss

  1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
  2. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den auf Grundlage der vorgenommenen Abwägung nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 16.06.2021.
  3. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange jeweils in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Bauantrag; Errichtung einer Gaube an bestehendem Zweifamilienhaus auf dem Grundstück "Gollenbergstraße 7" Fl. Nr. 403/4 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö beschließend 9

Pressetaugliche Texte

Das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück Fl. Nr. 403/4 Gem. Türkenfeld (858 m²) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 – Echinger Wegäcker.


Die geplante Schleppgaube soll eine Breite von 4,80 m und eine Höhe 2,34 m haben, mit Blecheindeckung versehen sein und eine Dachneigung von 3° haben.


Der Bebauungsplan trifft hinsichtlich Dachgauben keine Aussagen. Im Bereich des Bauvorhabens (Gollenbergstraße bis Ecke Donauschwabenstraße) befinden sich mehrere Gauben.

Die Abstandsflächen können auf dem Grundstück zu liegen kommen.


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung der Gaube auf dem bestehenden Zweifamilienhaus gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung der Gaube auf dem bestehenden Zweifamilienhaus gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Bauantrag; Teilabbruch des landwirtschaftlichen Anwesens, Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück "Lindenweg 6" Fl. Nr. 511/2 Gem. Zankenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö beschließend 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.11.2021 ö 10

Pressetaugliche Texte

Das 891 m² große Grundstück Fl. Nr. 511/2 Gemarkung Zankenhausen ist dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Der Flächennutzungsplan weist die Fläche als gemischte Baufläche aus.


Derzeit ist das Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Anwesen bebaut. Dieses wird teilweise abgebrochen. Geplant ist die Errichtung eines Wohnhauses mit Geräteraum und einem angebauten Garagengebäude.

Das Bauvorhaben benötigt auf der östlichen Grundstücksseite eine Abstandsflächenübernahme. Die Abstandsflächen werden anteilig auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. 513 Gem. Zankenhausen realisiert; die entsprechende Erklärung liegt vor.

Die GRZ liegt bei diesem Bauvorhaben bei 0,13, die GFZ bei 0,27.

Es werden 4 Stellplätze errichtet.

Aus Sicht der Verwaltung stellt das Vorhaben eine sinnvolle Nachnutzung einer bestehenden Bebauungsstruktur dar.  


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl. Nr. 511/2 Gem. Zankenhausen gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl. Nr. 511/2 Gem. Zankenhausen gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Bauantrag; Erweiterung der bestehenden Doppelhaushälfte sowie Erweiterung eines Carports auf dem Grundstück "Geltendorfer Straße 5", Fl. Nr. 1335/5 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 11

Pressetaugliche Texte

Das 450 m² große Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte sowie einer Garage bebaut. Das Grundstück ist dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen.


Geplant sind mit dem vorliegenden Antrag folgende baulichen Maßnahmen:
1.                Die Terrasse im südwestlichen Bereich soll überdacht werden; auf dem dadurch entstehenden Dach soll so eine Wohnraum-Erweiterung möglich werden (Dimensionierung: 1,40 m x 6,94 m)
2.        Im Westen soll ein erdgeschossiger Anbau mit einer Fläche von 2,52 m x 3,74 m errichtet werden; dieser dient der Vergrößerung des Wohn- und Essbereichs.
3.)        Zwischen bestehender Garage und Wohnhaus soll ein Carport errichtet werden.




Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach der umliegenden Bebauung. Die Abstandsflächen kommen auf dem Grundstück zu liegen. Die Vorgaben der Stellplatzsatzung sind eingehalten.

Aus Sicht der Verwaltung werden keine Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht.



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Doppelhauses sowie die Errichtung des Carports nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Doppelhauses sowie die Errichtung des Carports nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Bauantrag; Errichtung einer Schallschutzwand auf dem Grundstück "Beurer Straße 8", Fl. Nr. 246 Gem. Türkenfeld; Lage im Geltungsbereich des einfachen BPL "Echinger Wegäcker"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 12
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.11.2021 ö 13

Pressetaugliche Texte

Das 920 m² große Grundstück ist mit zwei Wohnhäusern bebaut (Grundstück zu sehen als eine Flurnummer mit zwei Eigentümern). Es liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.

Die Eigentümer des südlichen Gebäudes beabsichtig die Errichtung einer Schallschutzwand auf der südlichen Grundstücksgrenze (= direkt angrenzend an den dort etablierten Gewerbebetrieb, Beurer Straße 10). Der Schallschutz soll 2,50 m hoch sein. Die Zustimmung des betroffenen Nachbarn (Gewerbebetrieb) liegt vor.

Der Bebauungsplan sieht Einfriedungen bis 1,20 m Höhe vor. Folglich wird hier eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ beantragt.

Aus Sicht der Verwaltung sollte die Befreiung wie beantragt erteilt werden, nachdem die spezielle Lage in direkter Nachbarschaft zu einem Gewerbebetrieb die Maßnahme vor dem Hintergrund des Immissionsschutzes sinnvoll erscheint.




Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Schallschutzwand auf der südlichen Grundstücksgrenze des Anwesens Fl. Nr. 246 Gem. Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Auch das Einvernehmen zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Einfriedung wird erteilt.

Optionale Ergänzung des Beschlusses sofern vom Gemeinderat gewünscht: (…) Grundlage für den Gemeinderatsbeschluss ist die Tatsache der unmittelbaren Nachbarschaft zu einem Gewerbebetrieb in einer ansonsten mehrheitlich durch Wohnbebauung geprägtem Gebiet.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Schallschutzwand auf der südlichen Grundstücksgrenze des Anwesens Fl. Nr. 246 Gem. Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Auch das Einvernehmen zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Einfriedung wird erteilt.

Optionale Ergänzung des Beschlusses sofern vom Gemeinderat gewünscht: (…) Grundlage für den Gemeinderatsbeschluss ist die Tatsache der unmittelbaren Nachbarschaft zu einem Gewerbebetrieb in einer ansonsten mehrheitlich durch Wohnbebauung geprägtem Gebiet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Bauleitplanung, Beteiligung als Nachbargemeinde; Bebauungsplan "Sonstiges Sondergebiet Wald- und Naturfriedhof Greifenberg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 13

Pressetaugliche Texte

Die Forstgut Greifenberg GbR beabsichtigt, auf dem Gemeindegebiet Greifenberg einen Naturfriedhof einzurichten, der dann von der Gemeinde betrieben werden soll. Aufgrund der Außenbereichslage erfordert die Planung die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die vom künftigen Naturfriedhof betroffenen Wald- und Wegeflächen befinden sich im Eigentum der Forstgut Greifenberg GbR. Vorhabenträger ist somit die Forstgut Greifenberg GbR.

Die Unterlagen (B-Plan, Begründung und Umweltbericht) wurden ins RIS hochgeladen.

Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt.


Beschlussvorschlag:
Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind vom Vorhaben nicht betroffen. Deshalb werden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.

Beschluss

Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind vom Vorhaben nicht betroffen. Deshalb werden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

14. Bauleitplanung, Beteiligung als Nachbargemeinde; 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Greifenberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 14

Pressetaugliche Texte

In der Gemeinderatssitzung vom 15.09.2020 wurde der Beschluss zur Einleitung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich entsprechend der tatsächlichen
Nutzung als Fläche der Forstwirtschaft dar. Um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen, ist es erforderlich, den Flächennutzungsplan zu ändern.
In der Gemeinderatssitzung vom 15.09.2020 wurde der Beschluss zur Einleitung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst und das Ingenieurbüro Stubenrauch mit der Ausarbeitung der
Änderungsplanung beauftragt. Der Geltungsbereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
umfasst die folgenden Grundstücke:

Greifenberg 611 Forstgut Greifenberg GbR
Wald, Weg teilweise

Greifenberg 530 Gemeinde Greifenberg
Feld- und Waldweg

vollständig

Umfang der Änderung ist die Darstellung einer Sondergebietsfläche „Wald- und Naturfriedhof“ im
Osten des Gemeindegebietes der Gemeinde Greifenberg.



Beschlussvorschlag:
Da die Belange der Gemeinde Türkenfeld nicht berührt sind, werden keine Anregungen oder Bedenken am Vorhaben vorgebracht.

Beschluss

Da die Belange der Gemeinde Türkenfeld nicht berührt sind, werden keine Anregungen oder Bedenken am Vorhaben vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

15. Bauleitplanung; Beteiligung als Nachbargemeinde gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB - Einbeziehungssatzung "Kaltenberg - Lange Gräben", Gemeinde Geltendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö beschließend 15

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf hat in der Sitzung vom 12.11.2020 für das Grundstück Flur Nr. 1064/1 sowie für Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 1064 und 1065/3, Gemarkung Kaltenberg das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Kaltenberg – Lange Gräben“ eingeleitet.

Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Kaltenberg – Lange Gräben“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.

Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Kaltenberg – Lange Gräben" sollen die pla-nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses je Grundstück auf dem Areal im Südwesten der Ortslage Kaltenberg geschaffen werden. In diesem Zusammenhang werden das Grundstück Flur Nr. 1064/1 sowie Teilflächen der Grundstücke 1064
und 1065/3 der Gemarkung Kaltenberg künftig in den im Zusammenhang bebauten Ort Kalt-enberg einbezogen. Die verkehrliche Erschließung der Einbeziehungsfläche erfolgt über die bereits im Umfeld bestehenden Straßen.


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat bringt im Verfahren nach § 4 Abs. 2  BauGB am Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Kaltenberg – Lange Gräben“ keine Bedenken oder Anregungen vor.

Beschluss

Der Gemeinderat bringt im Verfahren nach § 4 Abs. 2  BauGB am Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Kaltenberg – Lange Gräben“ keine Bedenken oder Anregungen vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

16. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung 19.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 16

Pressetaugliche Texte

Grundstücksangelegenheit:
Kaufanfrage bzgl. einer Teilfläche von circa 74m² (Flurnummer 285 Gem. Türkenfeld, ehem. Hundevereinsgelände)


Grundstücksangelegenheit:
Ankaufsbeschluss für eine in kirchenbesitz befindliche Fläche zur Realisierung einer direkten Wegeverbindung zwischen Türkenfeld und Zankenhausen (i. R. d. Dorfentwicklung) sowie als Ausgleichsfläche


Grundstücksangelegenheit:
Grundstückstausch im Umgriff Schöneberg (Fl. Nr. 59,60,61 Gemarkung Zankenhausen) ~ 650m² [zu sehen als Vorratsbeschluss]

zum Seitenanfang

17. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 17

Pressetaugliche Texte

Ausbau Bahnhofstraße Bauabschnitt I / Sitzung der Teilnehmergemeinschaft mit Vergabe der Aufträge
Am 15.06.2021 findet eine Sitzung der Teilnehmergemeinschaft statt. Im Rahmen dieser Sitzung wird die formale Vergabe aller oberirdischen Arbeiten beschlossen. Der Bürgermeister berichtet mündlich über das Ergebnis.

Status der aktuell laufenden Arbeiten bzgl. Oberflächenentwässerung und Instandsetzung Wasserleitung:
  • Arbeiten im Zeitplan
  • Klammensteinweg wird bereits wieder hergestellt; Randsteine schon gesetzt
  • Bis Ende Juni vsl. Arbeiten an Wasserleitung und Hauswasseranschlüssen
  • Arbeiten an der Oberfläche könnten damit im Juli beginnen.



Schwimmbad öffnet wieder für Gruppen / Publikumsöffnung ab September mit verlängerten Öffnungszeiten geplant
Das Türkenfelder Schwimmbad öffnet ab 14.07.2021 wieder seine Pforten. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der nach wie vor einzuhaltenden Regeln startet der Betrieb mit dem Regelschwimmunterricht sowie bestehenden, festen Schwimmgruppen. Parallel wird die Öffnung des Publikums-Schwimmens vorbereitet. Dieses soll nach den Sommerferien rechtzeitig zur Herbst/- Winter-Saison mit dann verlängerten Öffnungszeiten starten.



Jugendraum öffnet wieder – Auszug aus der geplanten Homepage-Meldung:

Unser Jugendraum darf ab 02.07.21 endlich wieder öffnen. Am Schulgelände unter der Schönbergaula befindet sich unser Raum mit zahlreichen Aktivitäten für Kinder im Alter von 6 – 16 Jahren.
Unser Angebot:
Kinderkino:
  • Jeden 2. Freitag (Beginn: 02.07.21) 17 – ca. 19 Uhr (je nach Filmlänge)
  • Alter: ca. 6 - 12 Jahre
  • frisches Popcorn und Getränke (je 1€)
  • Filmwünsche werden gerne entgegengenommen (E-Mail an: andrea.beinhofer@t-online.de)
Jugendraum:
  • Jeden Samstag 18 – 22 Uhr (Beginn: 03.07.21)
  • Alter: ca. 12 – 16 Jahre
  • gemeinsame Aktivitäten (je nach Wetter: Tischtennis, Billard, Fußball, Basketball, Spieleabende, Filme schauen, Grillen, gemeinsames Kochen, Pizza bestellen …)
  • Kontakt: Tobi Holzleitner (Handynr.: 015739260233, E-Mail: tobi.holzleitner@gmail.com)
Wir freuen uns darauf nach der langen Pause wieder einige Kinder bei uns zu begrüßen! Für die Kinder und Jugendlichen ist es – gerade nach dem langen Lockdown – eine tolle Möglichkeit neue Kontakte zu knüpfen und wieder etwas gemeinsam zu unternehmen!
Bitte beachtet folgende Corona-Regeln im Jugendraum:
  • Anzahl der Besucher entsprechend der Raumgröße (Mindestabstand muss jederzeit eingehalten werden können)
  • Kontaktdatenerfassung (Vorname, Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse oder Anschrift; Vernichtung nach 2 Wochen)
  • Mindestabstand 1,5m zueinander einhalten
  • Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske wird durchgehend getragen)
  • Keine Testpflicht
  • Der Raum wird spätestens alle 45 Minuten intensiv gelüftet
  • Bei Krankheits- und Erkältungssymptomen zu Hause bleiben

Wir freuen uns, wenn ihr zahlreich erscheint und auch euren Freunden davon erzählt!

Euer Jugendraumteam




Bundesprogramm zur Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel / erfolgreiche Bewerbung der Gemeinde Türkenfeld für das Projekt "Den HÖLLBACH neu erleben; eine sichtbare Lebensader für unser Dorfzentrum / beschlussmäßige Behandlung soll i. R. d. Juli-GR-Sitzung erfolgen
Wie die Wahlkreisabgeordnete Katrin Staffler der Gemeinde am 09.06.2021 mitgeteilt hat, hat der Haushaltsausschuss des Bundestags dem Förderantrag der Gemeinde Türkenfeld zugestimmt. Damit fließen Fördermittel in Höhe von 175 TEUR in das Projekt, was einer Förderquote von 90% entspricht. Die Gemeindeverwaltung wird bis zur Juli-Sitzung eine detaillierte Beschlussvorlage vorbereiten inkl. Empfehlungen für das weitere Vorgehen. Dann soll für das Projekt auch eine Steuerungsgruppe eingesetzt werden, die gemeinsam mit einem Fachplaner konkrete Vorschläge für den Gemeinderat erarbeitet. Danke an GRin Irmgard Meissner, die sich gemeinsam mit dem Rathaus-Team zeitaufwändig in die Erstellung des Förderantrags eingebracht hat. Die Renaturierung des Höllbachs steht schon geraume Zeit auf der Wunschliste der Türkenfelder Bürgerinnen und Bürger und wurde bereits im Rahmen des Dorfentwicklungskonzepts als Handlungsfeld identifiziert und vom Gemeinderat befürwortet.  



Statusübersicht über alle aktuell laufenden Förderprogramme => wird zukünftig regelm. dem Gemeinderat zur Information vorgelegt




Silvesterritt 2021 / 1275-Jahr-Feier der Gemeinde Türkenfeld im Jahr 2024
Wie im Rahmen der letzten GR-Sitzung besprochen, sollen für beide o. g. Anlässe Planungs- bzw. Festausschüsse ins Leben gerufen werden.
Folgende GR-Mitglieder haben sich gemeldet:

Silvesterritt 2021:
Johannes Wagner
Irmgard Meißner
Gerhard Müller
Marco Göbel


1275-Jahr-Feier Gemeinde Türkenfeld im Jahr 2024 (gemeinsam mit dem Bezirksmusikfest des Musikvereins Türkenfeld e.V.):
Johannes Wagner
Gerhard Müller
Marco Göbel
Werner Epp
Bianca Epp
Jürgen Brix

Irmgard Meißner (ggf. gemeinsam mit Gerhard Meißner) für das Thema Festschrift

Christkindlmarkt 2021 in Türkenfeld – Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Parteien/ Gruppierungen
Für den September wird zu einer Sitzung des „AK Christkindlmarkt“ geladen (Abstimmung bzgl. Termin zwischen GR Müller und Bgm. Staffler ist erfolgt, 23.09.2021 um 18:30 Uhr im Linsenmann-Saal); regulär würde der Christkindlmarkt in diesem Jahr im Schlosshof stattfinden. Bislang war es guter Brauch, das jede der im GR vertretenen Parteien/ Gruppierungen im Arbeitskreis vertreten ist. Um entsprechende Nennung von Namen (=> bitte an Elke Werner melden) wird gebeten, sofern nicht schon geschehen:
CSU: Werner Epp (war bereits Mitglied im AK)
FW: ? (R. König ausgeschieden)
Grüne: ?
DG: Gerhard Müller (als Referent f. Vereine)



Erneuerung Fahrrad-Abstellanlagen Bahnhof
Alle notwendigen Ausschreibungen bzw. Vergaben wurden auf den Weg gebracht. Umsetzungszeitraum vsl. Frühherbst.



Bitte vormerken: vorl. Terminblocker: "Einweihung" renaturiertes Totseisloch im Türkenfelder Gemeindewald (15.10. - 13 Uhr)



Sachstand Ertüchtigung zweier Räume für die OGTS-  wie vom Gemeinderat in der letzten Sitzung beschlossen
Auch hier wurden die Ausschreibungen auf den Weg gebracht.



Gewerbe-Info-Tafeln werden schrittweise ertüchtigt
Die in die Jahre gekommenen Gewerbe-Infotafeln werden schrittweise ertüchtigt. Mit unserem Hausmeister und einer weiteren Kraft ist verabredet, dass Schmierereien entfernt, die Scheiben innen und außen geputzt, Dichtungen ausgetauscht sowie defekte Beleuchtungselemente erneuert werden. Die Kosten hierfür sind höchst überschaubar. Dennoch trägt die Maßnahme zu einem stimmigen Ortsbild bei. Vertreter der Gewerbetreibenden haben sich vor einigen Monaten an Bgm. Staffler gewandt und angeboten, die inhaltliche Aktualisierung voranzutreiben. Diese ist nötig. Sobald weitere Infos seitens der Gewerbetreibenden vorliegen, erfolgt eine Information des Gemeinderats. Die Tafeln selbst befinden sich im Eigentum der Gemeinde.




Steigende Kosten im Umfeld IT aufgrund höherer Anforderungen an die prüfungssichere, langfristige Datenspeicherung
Bei einer Überprüfung des beim Dienstleister Kommuna gebuchten Leistungsumfangs stellte sich heraus, dass zukünftig ein höheres Level an Daten-Sicherungen gebucht werden muss. Hintergrund sind gesetzliche Auflagen, die eine langfristige, fälschungssichere Speicherung div. Dokumente, Buchungsbelege, etc. fordern. Insbesondere vor dem Hintergrund überörtlicher Prüfungshandlungen, …
Um diese besondere Art der Datensicherung zu gewährleisten, wurde ein zusätzlicher Vertrag mit dem Hauptdienstleister abgeschlossen. Mit Kostensteigerungen von circa 350 Euro pro Monat ist zu rechnen. Inwieweit darum das Budget für den IT-Betrieb in diesem Jahr eingehalten werden kann, ist fraglich. Dem Gemeinderat wird eine Jahresrechnung am Jahresende im Rahmen der Haushaltsberatungen 2022 vorgestellt. Parallel sucht die Verwaltung nach Einsparmöglichkeiten im Umfeld bestehender Verträge.



Wegen Bauarbeiten: Vorübergehende Schließung des großen Wertstoffhofes in Türkenfeld im Zeitraum 14.06.2021 bis 22.06.2021
Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Fürstenfeldbruck (AWB) teilt mit, dass der große Wertstoffhof Türkenfeld, An der Kälberweide, wegen Flächenbefestigungsarbeiten vom 14.06.2021 bis 22.06.2021 geschlossen bleibt.
Bitte weichen Sie in diesen Zeitraum auf die umliegenden großen Wertstoffhöfe im Landkreis Fürstenfeldbruck aus.
Während dieser Zeit gelten am Gartencontainer in Zankenhausen erweiterte Öffnungszeiten: Dienstag von 14.00 – 16.00 Uhr, Mittwoch von 15.00 – 19.00 Uhr und Samstag von 08.30 – 14.00 Uhr.

Als Gemeinde freuen wir uns sehr über die mit den Arbeiten einhergehenden Verbesserungen an „unserem“ großen Wertstoffhof und danken den Verantwortlichen des AWB für die Initiative.



Menschen engagieren sich für unser Ortsbild - ein STELLVERTRETENDES Danke!
Auszug aus dem Mitteilungsblatt: Coronabedingt ist es im Moment leider nicht möglich, Ehrungen für engagierte Türkenfelder und Türkenfelderinnen im großen Rahmen  -  wie dem Neujahrsempfang  -   durchzuführen. Daher möchten wir an dieser Stelle Danke an alle sagen, die unseren Ort mit ihrem Einsatz und ihrer Leistung schöner und lebenswerter machen. STELLVERTRETEND für viele andere bedanken wir uns bei unserer Ortsverschönerin Helga Diesing. Seit über 10 Jahren kümmern sie und andere sich um unser Ortsbild mit Blumenarrangements an vielen Stellen. Die liebevoll gestalteten Ortseingangstafeln, oft auch mit saisonalen Dekorationen zu Weihnachten oder Ostern, sind eine schöne Visitenkarte Türkenfelds. „Es ist nicht damit getan, ein paar schöne Blumen zu pflanzen“, erzählt Helga Diesing, „das jäten von Unkraut und Bewässern, erfordert viel Zeit und Mühe“. Ohne Menschen wie sie, die sich in ihrer Freizeit für unsere Umgebung und unsere Mitmenschen einsetzen, würden wir alle uns in Türkenfeld weit weniger „dahoam“ fühlen.  Von Zeit zu Zeit werden wir im Mitteilungsblatt weitere Menschen vorstellen, die im Stillen für unser Dorf wirken.

zum Seitenanfang

18. Sanierung des Türkenfelder Schwimmbades / hier: Beschluss hinsichtlich der Bereitstellung notwendiger Haushaltsmittel in den Folgejahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö beschließend 18

Pressetaugliche Texte

Im Nachgang zum sog. „KOORDINIERUNGSGESPRÄCH“ mit dem Projektträger des Bundes Jülich sowie einem Vertreter der Landesbauverwaltung Bayern am 24.02.2021 hat die Gemeindeverwaltung zwei Dinge auf den Weg gebracht:
1)                Nach entsprechendem Gemeinderatsbeschluss: Durchführung eines sog. VgV-Verfahrens zur Auswahl eines die Gemeinde begleitenden Architekturbüros im nun anlaufenden Verfahren. Das VgV-Verfahren wurde mit Unterstützung eines auf Vergaben spezialisierten Fachbüros durchgeführt. Der Vergabevorschlag wird in der Juli Sitzung dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt.

2)        Finalisierung der Antragsunterlagen/ Beschluss über Finanzierungsrahmen: Um in den Genuss der Bundesförderung zu kommen, sind umfangreiche Antragsunterlagen einzureichen. Ausführliches Feedback zum aktuellen Stand der Antragsunterlagen hat die Gemeindeverwaltung am 25.05.2021 erhalten. Die seitens des Projektträgers geäußerten Bitten wurden zwischenzeitlich abgearbeitet; eine fortgeschriebene Fassung der Antragsunterlagen wurde eingereicht.
Teil des Antragsunterlagen-Pakets muss auch ein Beschluss sein, der die Gesamtfinanzierung des Projektes (wie aktuell kalkuliert) abdeckt. Insofern schlägt die Verwaltung dem Gemeinderat vor, einen entsprechenden Beschluss heute – ergänzend zu den schon gefassten Haushaltsbeschlüssen f. 2021 – zu fassen.
Wichtig zu wissen: Die Bundesförderung folgt i. d. R. eine fixen Auszahlungszeitplan, der – ggf. ist eine Zwischenfinanzierung durch die Gemeinde notwendig – wie folgt aussieht und in der Finanzplanung der Folgejahre mit exakten Zahlen hinterlegt werden sollte:
2021:    15.400,00 EUR (  1 %)
2022:  292.600,00 EUR (19 %)
2023:  308.000,00 EUR (20 %)
2024:  462.000,00 EUR (30 %)
2025:  462.000,00 EUR (30 %)
 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Bzgl. Planungsleistungen im laufende Jahr:
Mittel stehen auf den Haushaltsstellen 2110.9402 sowie  2130.9402 bereit (in Summe 50 TEUR für 2021)


Bzgl. Generalsanierung Schwimmbad:
Mittel wurden ab der Finanzplanung 2022 ff. i. H. von 3,5 Mio. EUR eingestellt.
Der heutige Beschluss definiert einen Gesamtfinanzierungsrahmen bis einschl. 2025 in Höhe von 4.252.586 EUR.


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Durchführung der Generalsanierung des Schwimmbads mit einem Gesamtkostenrahmen i. H. v. 4.252.586 Mio. EUR. Neben den schon im Haushalt 2021 eingestellten Mitteln beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung, abhängig vom tatsächlichen Bauzeitplan (feststehend nach Abschluss weiterer Planungsphasen) entsprechende Mittel für die Folgejahre einzustellen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Durchführung der Generalsanierung des Schwimmbads mit einem Gesamtkostenrahmen i. H. v. 4.252.586 Mio. EUR. Neben den schon im Haushalt 2021 eingestellten Mitteln beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung, abhängig vom tatsächlichen Bauzeitplan (feststehend nach Abschluss weiterer Planungsphasen) entsprechende Mittel für die Folgejahre einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.07.2021 11:44 Uhr