Datum: 28.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Linsenmannsaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:36 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:36 Uhr bis 19:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 16.06.2021 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Sanierung des Türkenfelder Schwimmbades / Ergebnis des VgV-Verfahrens zur Auswahl eines die Gemeinde begleitenden Architekturbüros (inkl. Beschlussfassung) sowie Beschluss hinsichtlich der Bereitstellung notwendiger Haushaltsmittel in den Folgejahren (Budget-Obergrenze)
4 Bundesprogramm zur Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel / hier: erfolgreiche Bewerbung der Gemeinde Türkenfeld für das Projekt "Den HÖLLBACH neu erleben; eine sichtbare Lebensader für unser Dorfzentrum / Beschluss über das weitere Vorgehen
5 Abschluss Sanierung "historischer Saal im Türkenfelder Rathaus" / hier: Bekanntgabe bzw. Beschluss der tatsächlichen Kosten
6 Abwasserbeseitigung / hier: zwingend notwendiger Umbau der Pumpstation Guggenberg - Vergabe der Aufträge
7 Statusbericht Kämmerei zum 30.06.2021
8 Aufstellung einer Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur. Nrn. 960 (tlw.), 960/1 (tlw.) und 960/2, jeweils Gemarkung Türkenfeld, in den im Zusammenhang bebauten Ort Türkenfeld (Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“) hier: Behandlung der bei der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen im Verfahren nach § 4a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (Abwägungsbeschluss)
9 Aufstellung einer Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur. Nrn. 960 (tlw.), 960/1 (tlw.) und 960/2, jeweils Gemarkung Türkenfeld, in den im Zusammenhang bebauten Ort Türkenfeld (Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“) hier: Satzungsbeschluss
10 Bauleitplanung: Bebauungsplan "Mischgebiet Stangl" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss über den Fortgang des Verfahrens
11 Bauantrag; Neubau eines Wohnhauses und einer Garage auf dem Grundstück "Emminger Weg (Hs.Nr. wird noch vergeben), Fl. Nr. 1459/1 Gemarkung Türkenfeld
12 Bauantrag; Neubau eines Wohnhauses und einem Carport mit Geräteraum auf dem Grundstück "Birkenweg" (Hausnummer wird noch vergeben), Fl. Nr. 1459/2 Gemarkung Türkenfeld
13 Bauantrag; Wohnraumerweiterung/Umnutzung DG Speicher in Wohnen, Errichtung eines Panoramafensters (Gaube) Dacherneuerung und Firsterhöhung, "Mozartstraße 1", Fl. Nr.232/5 Gemarkung Türkenfeld
14 Bauantrag, Umbau und Erweiterung eines Einfamilienhauses mit integrierten Verkaufsflächen auf dem Grundstück "Bahnhofstraße 9", Fl. Nr. 118/2 Gemarkung Türkenfeld
15 Bauantrag; Errichtung einer Terrassen-Überdachung auf dem Grundstück "Aresingerstraße 12 c", Fl. Nr. 1380/12 Gemarkung Türkenfeld
16 Bauantrag; Neubau eines 5-Spänners mit Carports und Stellplätzen auf dem Grundstück "Mozartstraße 9", Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld
17 Bauantrag; Anbau von zwei Kinderzimmern und einer Balkonanlage an einem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück "St.-Ottilien-Straße 5", Fl. Nr. 1396/1 Gemarkung Türkenfeld
18 Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück "Echinger Straße 12", Fl. Nr. 193/1 Gemarkung Zankenhausen
19 Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Holzzaunes beim Anwesen "Karwendelstraße 20", Fl. Nr. 403/80 Gemarkung Türkenfeld; Bebauungsplan "Echinger Wegäcker Nr. 4"
20 Bauleitplanung; Beteiligung als Nachbargemeinde; 2. Änderung des BPL "Beim Stillerbauer" Gemeinde Greifenberg
21 Bauleitplanung; Beteiligung als Nachbargemeinde an der Bauleitplanung der Gemeinde Geltendorf, Aufhebung des Bebauungsplanes "Walleshausen - Mitte (Pfarrpfründe)" Verz. Nr. 2.01
22 Bekanntgabe einer Dringlichen Anordnung gem. Art. 37 Abs. 3 GO ; Wasserrohrbruch an der Hauptwasserleitung in der Riedstraße am 14.03.2021 / angefallene Kosten
23 Bericht aus dem Bauamt - Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
24 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung 16.06.2021
25 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 16.06.2021 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö beschließend 1

Pressetaugliche Texte

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 16.06.2021 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 16.06.2021 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 2
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3. Sanierung des Türkenfelder Schwimmbades / Ergebnis des VgV-Verfahrens zur Auswahl eines die Gemeinde begleitenden Architekturbüros (inkl. Beschlussfassung) sowie Beschluss hinsichtlich der Bereitstellung notwendiger Haushaltsmittel in den Folgejahren (Budget-Obergrenze)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.03.2021 ö beschließend 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö beschließend 3

Pressetaugliche Texte

Im Nachgang zum sog. „KOORDINIERUNGSGESPRÄCH“ mit dem Projektträger des Bundes Jülich sowie einem Vertreter der Landesbauverwaltung Bayern am 24.02.2021 hat die Gemeindeverwaltung zwei Dinge auf den Weg gebracht:
1)        Nach entsprechendem Gemeinderatsbeschluss: Durchführung eines sog. VgV-Verfahrens zur Auswahl eines die Gemeinde begleitenden Architekturbüros im nun anlaufenden Verfahren. Das VgV-Verfahren wurde mit Unterstützung eines auf Vergaben spezialisierten Fachbüros durchgeführt. Der Vergabevorschlag ist Gegenstand der für heute vorgeschlagenen Beschlussfassung.
Wichtig dabei: Der Vergabevorschlag schließt alle sog. Leistungsphasen ein (exkl. Möglicherweise notwendige Fachplaner); sollte das Projekt aber aus Gründen während der Laufzeit abgebrochen werden müssen (z. B. Schäden gehen über das vermutete Maß hinaus), kämen auch die in den Folgephasen nicht zum Tragen (wären also nicht zu bezahlen). 
Am sog. „Verhandlungsgespräch Bieter“ haben neben zwei Vertretern des Büros pm5 seitens der Gemeinde die BGMs Staffler, Wagner und Well sowie M. Filgertshofer teilgenommen. 
2)        Finalisierung der Antragsunterlagen/ Beschluss über Finanzierungsrahmen
vgl. hierzu nachträglich aufgenommenen TOP im Rahmen der Juni-Sitzung des Gemeinderats.

Gegenstand der heutigen Sitzung ist die Vergabe der sog. „Objektplanung Gebäude und Innenräume“. Details hierzu finden sich auf den nachfolgenden Seiten (Auszug aus dem Vergabevermerkt). Die Verwaltung empfiehlt, dem Vergabevorschlag zu folgen und das Büro Reitberger & Schilk GbR (Fürstenfeldbruck) zu beauftragen. Die Honorarsumme brutto beträgt dabei 452.657,63 EUR.


Nachrichtlich:
Bgm. Staffler und Marina Filgertshofer haben – nach div. Abstimmungen, etc. – die umfangreichen Antragsunterlagen für die Erstellung des Förderbescheids am 09.07.2021 bei den zuständigen Stellen eingereicht. 



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat folgt dem Vergabevorschlag des Büros pm5 und beauftragt das Architekturbüro Reitberger und Schilk GBR (Fürstenfeldbruck) wie im Vergabevorschlag dargestellt mit den Planungsarbeiten . Die Honorarsumme brutto beträgt dabei 452.657,63 EUR. 

Beschluss

Der Gemeinderat folgt dem Vergabevorschlag des Büros pm5 und beauftragt das Architekturbüro Reitberger und Schilk GBR (Fürstenfeldbruck) wie im Vergabevorschlag dargestellt mit den Planungsarbeiten . Die Honorarsumme brutto beträgt dabei 452.657,63 EUR. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Bundesprogramm zur Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel / hier: erfolgreiche Bewerbung der Gemeinde Türkenfeld für das Projekt "Den HÖLLBACH neu erleben; eine sichtbare Lebensader für unser Dorfzentrum / Beschluss über das weitere Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 30.03.2022 ö 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.07.2022 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschließend 8

Pressetaugliche Texte

Wie dem Gemeinderat im Rahmen der Februar Sitzung 2021 dargestellt (vgl. Bekanntgaben), haben GRin Meissner und Bürgermeister Staffler einen Förderantrag im Rahmen des Bundesprogrammes „Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel“ gestellt. Kerninhalte des Antrags sind eine Renaturierung des Höllbachs im Bereich der Saliterstraße sowie eine Aufwertung der umliegenden Bereiche. 

Warum der Antrag? Bereits im Rahmen der Entwicklung des Dorfentwicklungskonzeptes wurde die Renaturierung des Höllbachs als Herzensanliegen definiert; der Dorfentwicklungsplan wurde in der Folge vom Gemeinderat beschlossen. Die im Rahmen der Bundesförderung möglich werdende Renaturierung / Aufwertung stellt eine Teilmenge des Höllbachs dar; weitere Abschnitte könnten langfristig i. R. d. Dorfentwicklung angegangen werden. Gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Witterungsereignisse erscheint eine solche Maßnahme in mehrfacher Hinsicht sinnvoll. 


Welche Förderung wurde in Aussicht gestellt? Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags hat am 09.06.2021 über die eingegangenen Anträge beraten und entschieden, das Türkenfelder Projekt in die Förderung aufzunehmen. 
Für die Gemeinde attraktiv: Die Förderquote liegt bei vsl. 90% (!!). Das Gesamtprojekt wurde mit einem Investitionsvolumen (inkl. Planungskosten, …) 175 TEUR beziffert. Folglich ergäbe sich ein Gemeindeanteil von 17,5 TEUR.

Es wird vorgeschlagen, eine Steuerungsgruppe aus den Reihen des Gemeinderats einzusetzen (1 Person je Fraktion); diese soll auch die TG Dorfentwicklung und interessierte Gruppen (z. B. Obst- und Gartenbauverein, Bund Naturschschutz, etc.) einbinden. 

Nächste Schritte:
  • Formaler Beschluss zur Durchführung der Maßnahme 
    (= heutiger Beschlussvorschlag bzw. TOP)
  • Warten auf formelle Mitteilung der Förderung sowie Zusendung der auszufüllenden konkretisierenden Unterlagen, …
  • Einstieg in das formelle Förderverfahren 
  • Beauftragung eines Planers (naheliegend erscheint ein Engagement von Hr. Kurz, nachdem er sich bereits intensiv mit dem Thema im Rahmen des Dorfentwicklungskonzeptes befasst hat)
  • Umsetzungsplanung im Jahr 2022 (inkl. Beschlussfassung im GR über die Details der Planung, …)
  • Umsetzung im Jahr 2023 ff.

Aufgrund von Ressourcenengpässen und der Notwendigkeit, erst laufende Projekte abzuarbeiten, wird vorgeschlagen, die Detail-Umsetzungsplanung erst Anfang 2022 zu starten. Wichtig war für den Moment die Einwerbung der Förderung. Eine Realisierung könnte dann in 2023 erfolgen (Kernvoraussetzung: Wasserrechtliche Genehmigung). Vermutlich ist es ohnehin so, dass die Formalien des Förderprogramms einige Monate in Anspruch nehmen und schon allein deshalb die Planungsphase erst 2022 beginnen kann. 

***
Ausführliche Projektbeschreibung (entnommen aus dem Antragsdokument): 

Unser Projekt: Den HÖLLBACH neu erleben; eine sichtbare Lebensader für unser Dorfzentrum 
Seit jeher fungiert der sog. „Höllbach“ als DIE Lebensader unseres Dorfes. Zu unserem Bedauern liegt diese sowohl ökologisch wie auch i. B. auf die Erlebbarkeit in einer Art „Dornröschenschlaf“. Diesen Schlaf wollen wir beenden!
Die in den 60er bzw. 70er Jahren angelegten Zugänge und öffentlichen Räume rund um den Bach wirken mittlerweile wie aus der Zeit gefallen.  Im Rahmen eines von Bürgerschaft und Gemeinderat getragenen Projektes wollen wir die Lebensader auf einem zentral im Ortskern verlaufenden Abschnitt wieder mehr ins öffentliche Bewusstsein rücken. Durch ein Miteinander aus Natur- und Lebens- bzw. Erfahrungsraum wollen wir die Möglichkeit schaffen, den Bach, das dazugehörige Ökosystem weit über das bisherige Maß hinaus erlebbar zu machen. Gleichzeitig ist es unser Bestreben, einen Beitrag zur Bewusstseinsbildung zu leisten und die Strukturen so zu entwickeln, dass bspw. Starkregenereignisse deutlich besser verkraftet werden können. Entstehen soll ein Raum im Ortszentrum, der das Miteinander von Mensch und Natur fördert und dabei die Herausforderungen des Klimawandels aktiv adressiert.  

Das vorgelegte Projekt wurde in Grundzügen bereits im Rahmen der Aufstellung des Dorfentwicklungskonzeptes in den Jahren 2017/2018 erdacht, scheiterte bislang aber an der Finanzierung. 

***
  1. Kurze Darstellung der Einbindung des Projekts in 
  1. den stadträumlichen Kontext 

    Kernbereich des Projekts (sog. Projektteile I + II) – siehe ausführliche Beschreibung unten
    Der Kernbereich des Projekts (sog. Projektteile I + II) liegen im „Herzen“ unseres Dorfes – in Sichtweite zum historischen Ortszentrum mit Schloss und Kirche – siehe grüne und blaue Umrandungen.



Der Projektteil III (Unterer Bachlauf  - siehe ausführliche Beschreibung unten, blaue Markierung inkl. Weg- und Wegrand-Raum) schließt direkt an den Kernbereich an und erweitert den Quartiersnahen Erholungsraum aller Bürgerinnen und Bürger im Bereich Kernort:




  1. eine (falls vorhanden) integrierte Entwicklungsstrategie, in ein integriertes städtisches Klimakonzept o.a.
    ---
und die Bedeutung des Projekts für das Quartier
  1. Bezugnahme des Projekts auf:
  1. Klimaschutz und –anpassung
Der alte Fichtenbestand entlang eines Teils der Bachstrecke ist nicht standortgerecht und unvorteilhaft für die Wasserökologie und muss dringend ersetzt und im weiteren Verlauf ergänzt werden durch einen Baumbestand, der zum Standort Bachlauf/Aue passt unter Verwendung von Arten, die anpassungsfähig an den Klimawandel sind.
  1. Innovationsgehalt
Ein Wasserspielplatz in einer guten ökologischen Umgebung stellt eine Attraktion dar, die spielerisch die Natur und das Element Wasser erleben lässt. Die Einbindung von Seniorentrainingsgeräten im weiteren Verlauf des Weges fördert das Miteinander der Generationen. 
  1. Beispielhaftigkeit s.o. 
  2. Partnerschaftlichkeit s.o.
  3. Umgang mit dem Bestand 
Soweit möglich sollen vorhandene passende Bäume entlang des Bachlaufs erhalten bleiben. Der Uferbewuchs entlang des Bachlaufs soll nur ergänzt und nicht völlig neu angelegt werden. 
  1. Fläche des Projekts und gegebenenfalls der einzelnen Teilabschnitte
Teilbereich I umfasst den Bereich an der Ecke Moorenweiser Str. /Saliterstraße mit dem geplanten Wasserspielplatz. Der Teilbereich II betrifft den Bachlauf innerorts mit Anlage eines Schotterweges neben der Straße, Bänken und Seniorentrainingsgeräten. Beide Bereiche zusammen haben eine Länge von 170 m entlang des Baches mit einer Fläche von ca. 1600 m2. Der zu renaturierende Bachlauf außerorts betrifft den Bach auf einer Länge von ca. 650 m. Hier soll der Bachlauf an einigen Stellen aufgeweitet werden mit abgeflachten Ufern. 
  1. Besondere Qualitäten der Maßnahme, z.B. durch:
  1. Erhöhung der Qualität und Quantität von Grün- und Freiflächen
Die Quantität der Grünflächen wird erhöht im Teilbereich I durch Umwandlung einer Brachfläche dominiert z. T. durch parkende Autos in eine Grünfläche (Vergrößerung des Raums für Natur und Begegnung). Ebenso verläuft in diesem Bereich die Straße in zwei Armen, die auf einen reduziert werden sollen zur Schaffung einer größeren Grünfläche. Die Umgestaltung des krautigen Uferbewuchses im Hinblick auf den Artenreichtum erhöht die Qualität der Grünflächen im Teilbereich II und III. 
  1. Beitrag zum Klimaschutz (z.B. durch Reduzierung von CO2 Emissionen, Förderung der Artenvielfalt und Biodiversität, sonstige positive Effekte auf die Umgebung)
Die Erhöhung und Anpassung der Biodiversität der Flora in allen Teilbereichen lässt eine nachfolgende Erhöhung der Artenvielfalt der Fauna erwarten. Die Erhöhung des Baumbestandes führt zu einer vermehrten Fixierung von CO2. 
  1. Beitrag zur Klimaanpassung - Maßnahmen gegen z.B. Hitze und Überflutungen bei Starkregen (Verdunstung, Entsiegelung, Temperaturregulierung und Wasserregulierung, Pflanzungen von klimaresistenten Arten)
Die neu zu pflanzenden Laubbäume sollen nach Aspekten der Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel ausgesucht werden. Aufweitungen des Bachbettes mit Abflachung des Ufers an mehreren Stellen im Teilbereich III verlangsamen den Wasserabfluss bei Starkregen. Durch eine gewisse Verdunstungskälte entlang des Bachlaufes und den direkten Zugang zum Wasser ist der Weg auch an heißen Tagen attraktiv.
  1. Funktionsvielfalt, multifunktionale Einrichtungen und Anlagen schaffen
Ein gut angelegter Weg entlang eines Bachlaufes ist für alle Personengruppen in allen Jahreszeiten attraktiv. 
  1. Barrierearmut und -freiheit herstellen
Der gesamte Weg ist ohne Hindernisse mit Kinderwägen und Rollstühlen passierbar
  1. Baukultur und Qualität sicherstellen
  2. Nachhaltige Mobilität im Quartier
Die zentrumsnahe Lage des zu gestaltenden Bereiches stellt sicher, dass er ohne motorisierte Anfahrt gut zu erreichen ist. 
  1. Nachhaltigkeit und Lebenszykluskosten
  2. Einbeziehung der Zivilgesellschaft

***


Bitte folgende Gliederung beachten:
1.        Beschreibung der Ausgangslage, die mit dem Projekt positiv verändert werden soll

Seit jeher fungiert der sog. „Höllbach“ als DIE Lebensader unseres Dorfes. Zu unserem Bedauern liegt diese sowohl ökologisch wie auch i. B. auf die Erlebbarkeit in einer Art „Dornröschenschlaf“. Diesen Schlaf wollen wir beenden!
Die in den 60er bzw. 70er Jahren angelegten Zugänge und öffentlichen Räume rund um den Bach wirken mittlerweile wie aus der Zeit gefallen.  Im Rahmen eines von Bürgerschaft und Gemeinderat getragenen Projektes wollen wir die Lebensader auf einem zentral im Ortskern verlaufenden Abschnitt wieder mehr ins öffentliche Bewusstsein rücken. Durch ein Miteinander aus Natur- und Lebens- bzw. Erfahrungsraum wollen wir die Möglichkeit schaffen, den Bach, das dazugehörige Ökosystem weit über das bisherige Maß hinaus erlebbar zu machen. Gleichzeitig ist es unser Bestreben, einen Beitrag zur Bewusstseinsbildung zu leisten und die Strukturen so zu entwickeln, dass bspw. Starkregenereignisse deutlich besser verkraftet werden können. Entstehen soll ein Raum im Ortszentrum, der das Miteinander von Mensch und Natur fördert und dabei die Herausforderungen des Klimawandels aktiv adressiert.  

Der Höllbach ist ein Gewässer 3. Ordnung, dessen Quelle westlich von Türkenfeld liegt Er durchquert das Ortsgebiet und mündet östlich der Türkenfelder Flur in die Amper. 
Verlauf des Höllbachs in einem eng gefassten, begradigten Bett, Ufer zum Teil durch dichte Bepflanzung nicht zugängig, zum Teil wenig attraktiver Uferbewuchs durch intensive Landwirtschaft in den angrenzenden Flächen
Mit zunehmender Verdichtung der Bebauung verlagert sich die Freizeitgestaltung der Bürger*innen mehr und mehr in den öffentlichen Raum. Der Raum entlang des Höllbachs bietet vielfältige Möglichkeiten, einen zusammenhängenden Erholungsraum mit Naturerlebnis zu schaffen.


2.        Zweck und Ziele des Projektes (Beschreibung des Zuwendungszwecks, der zum Projektabschluss erfüllt sein muss, und Beschreibung von Ziel/en und Ergebnis/sen, die mit dem Projekt erreicht werden sollen, möglichst auch anhand von (klimarelevanten) Indikatoren oder Kennziffern)

Der Bachlauf des Höllbaches soll von der Moorenweiser Str. entlang der Saliterstraße innerorts (Länge: 170 m, Fläche ca. 1600 m2) und bis zur Bahnunterführung außerorts (Länge ca. 650 m) ökologisch aufgewertet werden durch Ersatz des unpassenden Fichtenbestandes und Umgestaltung des gesamten Uferbewuchses in einen ökologisch passenden und artenreichen Bewuchs. Dabei sollen auch ein Stück befestigter Raum und eine brachliegende Parkanlagenfläche in Grünflächen umgewandelt werden. Aufweitungen des Bachlaufes mit Abflachung der Ufer für einen Wasserspielplatz an der Moorenweiser Str. und an mehreren Stellen außerorts dienen der Renaturierung und dem langsameren Abfluss des Wassers bei Starkregen. Durch die Schaffung eines Wasserspielplatzes, das Anlegen eines attraktiven Weges neben der Straße mit Bänken als Begegnungsorten und Seniorentrainingsgeräten soll einen attraktiver Erholungsraum mit Naturerlebnis für alle Bevölkerungsgruppen angelegt werden, der ohne motorisierte Anfahrt erreichbar ist . 


  1. Beschreibung der Notwendigkeit und Angemessenheit der vorgesehenen Maßnahmen (hier auch Eckdaten des Projekts, wie z.B. Fläche des Projekts)

Die Notwendigkeit ist gegeben durch den Zustand des Baches, seiner Ufer und des Uferbewuchses. Die wachsende Bevölkerung und die verdichtete Bebauung bedingen den Bedarf an Erholungsräumen vor Ort. Die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten mit Naturerlebnis für alle Bevölkerungsgruppen dient der Erhaltung des dörflichen Charakters.

Länge des Bachlaufs im KERNBEREICH (Projektteile I + II): circa 170 Metern
Fläche, die im Rahmen dieser Maßnahme neu gestaltet werden soll im KERNBEREICH (Projektteile 1+2): circa 1600m²
zur Renaturierung ergänzend vorgesehener Unterer Bachlauf (länge circa 650 Meter), Projektteil 3:

4.        Beschreibung der Maßnahmen differenziert nach:
a)        Konzepterstellung/Planung 
Zunächst würden die in den Jahren 2017/18 gesponnenen Ideen unter Hinzuziehen eines Fachplaners sowie des Arbeitskreises konkretisiert. Hierfür ist es u. A. notwendig, alle wasserrechtlichen Aspekte zu klären. Darüber hinaus ist eine Planung zu erstellen, die Begegnungsräume auf der öffentlichen Fläche in Einklang bringt mit den grds. Zielen des Vorhabens sowie den wasserrechtlichen Belangen. Diese Punkte sollen – wie auch eine intensive Einbindung der Bürgerschaft – in der Konzeptionsphase geleistet werden. Hinzu kommt die Einholung notwendiger Genehmigungen. 
b)        Investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen
Wie im vorgenannten Punkt erwähnt, liegt uns sehr an einer intensiven Einbindung der Bürgerschaft sowie der Einbeziehung entsprechender Fach- und Expertengruppen. Die reine planerische Tätigkeit ist darum ein Einklang mit den Investitionsvorbereitenden Maßnahmen zu sehen. Auf die wasserrechtlichen Belange wurde dabei bereits eingegangen. Ziel muss es sein, eine abgeschlossene und genehmigte Planung zu erstellen sowie die Aufträge auf Grundlage dieser Planung ausschreiben zu können. 
c)        Investive Maßnahmen (Baumaßnahmen, Pflanzungen, …)
Hier sind zu nennen:
- Renaturierung sowie Sicht- und Erlebbar-Machen des Höllbachs (Bereich: siehe Grafik unten) durch geeignete Maßnahmen
- Schaffung von echten Begegnungsräumen von Mensch und Natur im Umgriff des Bereichs
- Aufbau eines Bach-Erlebnis-Weges mit Bewusstseinsbildendem Charakter, um die Bedeutung des Miteinanders von Mensch und Natur gerade im Umfeld von Gewässern deutlich werden zu lassen. Eine wichtige Zielgruppe hierbei sind insb. Kinder und Jugendliche
- Schaffung qualitativ hochwertiger Erholungsräume
d)  Evaluierung der Maßnahme- CO2 Monitoring
Erhöhung der CO2 Fixierung durch mehr Grünflächen und einen erhöhten Baumbestand. 
ggf. Erläuterung der Abgrenzung gegenüber anderen Förderungen des Bundes/des Landes




Grundsätzlich soll sich das Projekt in drei Teile gliedern:

PROJEKTTEILE I + II (sog. Kernbereich)
Bachverlauf entlang der Saliterstraße + WEICHES ARGUMENT?
  • Gestaltung eines naturnahen Bachlaufs
  • Errichtung eines geschotterten Streifens zwischen Straße und Bachlauf für Fußgänger
  • Aufstellen von Bänken als Treffpunkte
  • Umgestaltung der Bepflanzung an der Uferböschung mit Bäumen und krautigen Pflanzen, die typisch für Gewässerränder sind, mit freiem Blick auf den Bachlauf zur Förderung des Bewusstseins für Biodiversität und zur nachfolgenden Ansiedlung einer vielgestaltigen Fauna
  • Insektenfreundliche Beleuchtung

PROJEKTTEILE I + II (sog. Kernbereich)
Bachverlauf entlang der Saliterstraße bzw. möglichen Wasserspielplatzes an der Ecke Moorenweiser Str./ Saliterstraße
  • Attraktiver Spielplatz mit Erlebnis Wasser
  • Aufwertung der durch parkende Autos verdichteten Brachfläche als Grün- und Parkfläche
  • Naturnaher Spielplatz mit passender Bepflanzung
  • Ersatz des alten Fichtenbestandes durch Laubbäume, die sich im Hinblick auf den Klimawandel bewähren
  • Aufweitung des Bachlaufs und Abflachung des Ufers im Spielplatzbereich
  • Derzeit noch kein Spielplatz im alten Dorf
  • Treffpunkt für Bürger*innen
  • Verlegung des Straßenverlaufs der Saliterstraße im Bereich des Spielplatzes entlang der Bebauung
  • Versetzen des kleinen Wertstoffhofes an den Rand des Platzes


PROJEKTTEIL III 
RENATUTIERUNG UNTERER BACHLAUF
(Länge: Circa 650 Meter)

Bachstrecke von der Saliterstraße bis zur Eisenbahnunterführung
  • Gestaltung eines attraktiven ortsnahe Spazierweges und Erholungsraumes entlang des Baches
  • Aufwertung des Uferbewuchses: Ansiedlung von typsichen Pflanzenarten für Gewässerränder und Auen zur Steigerung der Biodiversität 
  • Punktuelle Aufweitung des Bachverlaufs an einigen Stellen mit Abflachung des Bachufers als attraktive Ziele für einen Familienspaziergang und zur Verlangsamung des Wasserabflusses bei Starkregen
  • Ortsnaher Spazierweg ohne motorisierte Anfahrt


Aufteilung der Ausgaben
Kalkulierte Ausgaben in EUR
Konzeptionelle Maßnahmen
7.500 
Investitionsvorbereitende Maßnahmen
22.500 (u. a. wg. notwendige Gutachten i. B. auf wasserrechtliche Belange, Durchführung Bürgerwerkstatt)
Investive Maßnahmen
145.000
Allgemeine Maßnahmen
---

Der Eigenanteil der Kommune beträgt 10% der Gesamtsumme. 

Die beantragten Mittel werden wie folgt benötigt:

Haushaltsjahr
Betrag in EUR
2021
20.000
2022
145.000
2023
---
2024
---
Gesamt:
175.000


Bzgl. Zeitplanung kann vom urspr. Antrag abgewichen werden; bei Antragsstellung war nicht absehbar, wie lange die Zuschlags-Erteilung f. d. Förderung dauert. 




Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat begrüßt die Zusage der Bundesförderung für das Projekt „Den HÖLLBACH neu erleben; eine sichtbare Lebensader für unser Dorfzentrum“. Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat die Durchführung des Projekts. Bürgermeister und Verwaltung werden ermächtigt, alle notwendigen Vereinbarung (z. B. mit dem Fördergeber) sowie Beauftragungen (z. B. f. Planungsleistungen, …) in die Wege zu leiten. Der Budgetrahmen wird auf 175 TEUR festgesetzt, wobei der Gemeindeanteil Stand heutiger Planung 17,5 TEUR beträgt. Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt, nach Vorlage der Planung diese dem Gemeinderat zur Abstimmung vorzulegen. Eine Steuerungsgruppe bestehend aus je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, dem Bürgermeister und der Verwaltung soll das Projekt eng begleiten. Ebenso soll eine Einbindung der Nachbarschaft sowie interessierter Bürgerinnen und Bürger erfolgen.  

Beschluss

Der Gemeinderat begrüßt die Zusage der Bundesförderung für das Projekt „Den HÖLLBACH neu erleben; eine sichtbare Lebensader für unser Dorfzentrum“. Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat die Durchführung des Projekts. Bürgermeister und Verwaltung werden ermächtigt, alle notwendigen Vereinbarung (z. B. mit dem Fördergeber) sowie Beauftragungen (z. B. f. Planungsleistungen, …) in die Wege zu leiten. Der Budgetrahmen wird auf 175 TEUR festgesetzt, wobei der Gemeindeanteil Stand heutiger Planung 17,5 TEUR beträgt. Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt, nach Vorlage der Planung diese dem Gemeinderat zur Abstimmung vorzulegen. Eine Steuerungsgruppe bestehend aus je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, dem Bürgermeister und der Verwaltung soll das Projekt eng begleiten. Ebenso soll eine Einbindung der Nachbarschaft sowie interessierter Bürgerinnen und Bürger erfolgen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Abschluss Sanierung "historischer Saal im Türkenfelder Rathaus" / hier: Bekanntgabe bzw. Beschluss der tatsächlichen Kosten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat im Dezember 2020 die Sanierung des historischen Saals im Türkenfeld Rathaus beschlossen. Grundlage für den Beschluss war eine Grobkostenschätzung (Annahme: Gesamtkosten i. H. v. 180 TEUR). Eine Kostenbeteiligung des Amtes für ländliche Entwicklung i. R. der Dorfentwicklung in Höhe von max. 85.163,20 EUR wurde parallel dazu zugesagt.

Kernelement der Sanierung waren:
  • Statische Ertüchtigung des Saal-Bodens (vgl. Gutachten => Saal war nur noch rudimentär nutzbar).
  • Maler- und Verputzarbeiten
  • Austausch der Fenster
  • Einbau einer modernen elektrischen Infrastruktur (inkl. Beleuchtung, …)
  • Erneuerung Vorhänge / Verdunkelungsmöglichkeiten

Wie dem Gemeinderat bereits im letzten Herbst zugerufen, stellen insb. Sanierungen an Bestandgebäuden (=> Denkmalschutz) eine Herausforderung i. B. auf die Einhaltung von Kostenschätzungen dar. Erfreulich ist, dass die Kostenschätzungen für verschiedene Gewerke eingehalten werden konnte (Malerarbeiten, Verdunkelungen, …). Deutliche Mehrkosten sind angefallen bei der statischen Sanierung des Saal-Bodens. Die Gründe hierfür: 
  • Im Saal-Boden war deutlich mehr kontaminierter Beton verbaut als zunächst geschätzt; dessen Ausbau und Entsorgung war kostenintensiv aber alternativlos.
  • Es mussten mehr Stahlträger verbaut werden, um instabile Balken auszugleichen bzw. diese Balken auch im Balkenlagerbereich zu verankern. 
  • Es wurde mehr Bodenmaterial zum Ausgleich der Unebenheiten benötigt.
  • Nachdem auch der Eingangsbereich in den Saal erneuert werden musste (Anschluss Fliesen Parkett) war mehr Parkettfläche zu verlegen (teilweise zeitintensiv wg. Aussparungen, …)

In der Gesamtschau ergibt sich damit folgendes Bild bezogen auf die nachfolgend genannten Kosten-Positionen (= Teil des ALE-Förderantrags): 


Damit ergeben sich im Kontext d. Förderung Gesamtkosten i. H. v. 188.197,39 EUR. 

Hinweis: Noch nicht enthalten ist hier die geplante Mikrofon-Anlage (~ 4,5 TEUR). Diese war im Haushalt auf einer anderen Haushaltsstelle (IT- und Technik) eingeplant und wird hierüber abgewickelt. Mobile Ausstattungselemente wie z. B. der fahrbare Bildschirm sind ebenfalls nicht förderfähig und werden aus dem Regelbetrieb gedeckt (Haushaltsansätze waren vorhanden). 

Alle wesentlichen Handwerker-Rechnungen wurden durch den die Gemeinde begleitenden Architekten im Detail geprüft.
Darüber hinaus wurde versucht, die Kostensteigerungen durch Eigenleistungen im Ansatz auszugleichen (z. B. Abschleifen aller Fensterbretter durch einen Gemeindemitarbeiter, Kosteneinsparung circa 1500 EUR, Kauf und Verlegung eines „Restposten“-Bodens im Nebenraum durch einen Gemeindemitarbeiter, Kosteneinsparung im Vergleich mit der externen Vergabe des Auftrags circa 5000 EUR, …). 

Der Bürgermeister dankt an dieser Stelle ausdrücklich Gabriele Nadler für die umsichtige Koordination der Arbeiten aus der Verwaltung heraus. Darüber hinaus ist den BGM-Stellvertretern für die gute Zusammenarbeit bei verschiedenen Themenstellungen (Vorhänge, exakte Ausführung Boden, …) zu danken. Die vom Gemeinderat durch Spenden finanzierten Stühle leisten einen weiteren Beitrag. 
Bedenkt man, dass der Sanierungsbeschluss im Dezember 2020 gefasst wurde und die Arbeiten nur knappe fünf Monate später abgeschlossen wurden, ist dies eine mehr als positiv hervorzuhebende Team-Leistung aller Beteiligten.

Aufgrund der noch immer vorherrschenden Pandemie-Lage konnte bislang kein „Tag der offenen Türe“ stattfinden. Es wurde versucht, über Tagespresse und Homepage der Bürgerschaft Möglichkeiten zum Einblick zu geben. Ebenfalls hat der Bürgermeister Führungen angeboten, die gut angenommen wurden – vgl. Einladung hierzu:


Für Interessierte: Führung durch den restaurierten Saal im Türkenfelder Schloss am Samstag, 24.07.2021 => ANMELDUNG ERFORDERLICH

Der Tagespresse war es zu entnehmen: Die Restaurierungsarbeiten am bzw. im historischen Saal des Türkenfelder Schlosses sind (fast) abgeschlossen. Weil die aktuelle Lage eine größere Eröffnungsveranstaltung bzw. einen „Tag der offenen Türe“ verhindert, möchten wir ein Alternativangebot machen. Interessierte sind eingeladen zu einer Führung. Dabei wird Bürgermeister Emanuel Staffler die einzelnen Schritte der Restaurierungsarbeiten anhand von Fotos zeigen und auch Auskunft zu den finanziellen Aspekten des Projekts geben. Möglich wurde die Sanierung durch einen im Rahmen der Dorfentwicklung gewährten Zuschuss sowie einen durch den Gemeinderat bereitgestellten Eigenanteil der Gemeinde.
Die Führungen finden am Samstag, 24.07.2021 ab 13 Uhr statt. Eine telefonische Voranmeldung unter 08193 9307-21 bzw. per E-Mail (e.werner@tuerkenfeld.de) ist zwingend notwendig. Bei der Anmeldung wird dann auch eine konkrete Uhrzeit genannt. Alle Teilnehmer werden gebeten, im Rathaus eine FFP2-Maske zu tragen. Bürgermeister Emanuel Staffler freut sich auf viele Interessierte!




Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die im Zusammenhang mit der Sanierung des hist. Saals angefallenen Kosten zur Kenntnis und genehmigt die Überschreitung der ursprünglich beschlossenen Budget-Obergrenze in Höhe von 8.197,39 EUR (= entspricht ~ 4,55%). 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die im Zusammenhang mit der Sanierung des hist. Saals angefallenen Kosten zur Kenntnis und genehmigt die Überschreitung der ursprünglich beschlossenen Budget-Obergrenze in Höhe von 8.197,39 EUR (= entspricht ~ 4,55%). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Abwasserbeseitigung / hier: zwingend notwendiger Umbau der Pumpstation Guggenberg - Vergabe der Aufträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Mit Schreiben vom 19.05.2021 (siehe Anhang) weist der ZVA Grafrath darauf hin, dass bei der Pumpstation Guggenberg vermehrt Störungen aufgetreten sind und es aufgrund der technischen Ausstattung zu Problemen kommt bzw. die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter nicht gewährleistet ist. Der Gemeinderat wurde hierüber bereits informiert. 

               

Abbildung: Pumpstation Guggenberg.

Handlungsbedarf
Hr. Winkler (Büro Glatz+Kraus) hat zusammen mit der Gemeinde und dem ZV am 25.05. bei einem Ortstermin die Situation aufgenommen. Benötigt wird ein anderer/größerer Einstieg mit Einstiegshilfe und Schachtabdeckung, der dort verbaut werden kann. Die Einstiegsleiter muss erneuert werden. Das Führungsgestänge für die Pumpen muss mit geringerem Durchmesser von einem Schlosser gefertigt werden. Für die Frischwasserversorgung sollte ein Standrohr mit Systemtrenner und 30 Meter Schlauch beschafft werden.

Das Büro Glatz+Kraus hat folgende Kostenschätzung (tw. basierend auf konkreten Angeboten / genannt sind jeweils die (Billigst)-Bieter) erstellt:



Ein ebenfalls benötigtes Standrohr mit Systemtrenner kann zum Preis von circa 1.800,- € brutto beschafft werden. Zusätzlich werden noch 30 Meter C-Schlauch bis zum nächsten Unterflurhydranten benötigt (exakter Preis wird derzeit ermittelt; vermutlich einige hundert Euro).


Anmerkungen: 
  • Preisbindung der Angebote nur 30 Tage wg. der Materialkosten (Edelstahl), die derzeit nicht seriös planbar sind.
  • In der Kostenschätzung noch nicht enthalten sind die Honorarkosten des Ing. Büros. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, die Aufträge zur Sanierung der Pumpstation Guggenberg wie im Sachvortrag dargestellt zum Preis von 12.566,86 Euro brutto zu vergeben. 
Ebenfalls beschließt der Gemeinderat die Beschaffung des Standrohrs zum Preis von circa 1.800 Euro brutto sowie des C-Schlauchs. 
Die Honorar-Rechnung des Ing. Büros ist als mit dem Projekt untrennbare Vorleistung zu betrachten; eine Vergabe dieser Leistung erfolgte durch den Bürgermeister i. R. seiner Kompetenzen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Aufträge zur Sanierung der Pumpstation Guggenberg wie im Sachvortrag dargestellt zum Preis von 12.566,86 Euro brutto zu vergeben. 
Ebenfalls beschließt der Gemeinderat die Beschaffung des Standrohrs zum Preis von circa 1.800 Euro brutto sowie des C-Schlauchs. 
Die Honorar-Rechnung des Ing. Büros ist als mit dem Projekt untrennbare Vorleistung zu betrachten; eine Vergabe dieser Leistung erfolgte durch den Bürgermeister i. R. seiner Kompetenzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Statusbericht Kämmerei zum 30.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 7

Pressetaugliche Texte

Wie dem Gemeinderat avisiert, erstellt die Kämmerei zum 30.06. eines Jahres einen Zwischenbericht zum Haushalt des laufenden Jahres. Dieser Zwischenbericht wird mit der heutigen Sitzungsvorlage dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben.

Folgende Punkte sind als Zwischenfazit festzuhalten:
  1. Einnahmen und Ausgaben bewegen sich größtenteils im Plan; Unwägbarkeiten in Folge der Corona-Pandemie können Stand heute nicht ausgeschlossen werden, da insb. erst die drei noch ausstehenden staatlichen Zahlungstermine (insb. Einkommensteuer-Beteiligung) Auskunft darüber geben werden, inwieweit die Haushaltsansätze erreicht werden.
  2. Bereits heute ist absehbar, dass die Gewerbesteuer den Ansatz deutlich übersteigt. Warum? Die meisten Unternehmen bilanzieren mit einem zweijährigen Verzug (die Jahres-Abschlüsse 2019 werden z. B. meist in 2021 fertiggestellt). Insofern kann das Finanzamt im Jahr 2021 „erst“ die Steuerlasten für das Jahr 2019 festsetzen und der Gemeinde mitteilen. Auf Basis dieser Daten erhebt die Gemeinde Türken-feld die Gewerbesteuer (inkl. Vorauszahlungen!!). Nachdem bislang so gut wie kein Gewerbetreibender Stundungen bzw. Kürzungen der Gewerbesteuer(-voraus)-zahlungen erbeten hat, sind diese Beträge entsprechend hoch. Bürgermeister Staffler hat Gespräche mit einigen nennenswerten Gewerbesteuerzahlern geführt. Alle bestätigen, dass 2019 ein Boom-Jahr war – gefolgt von Rückgängen in 2020. Es steht also zu befürchten, dass auf die sehr ansehnlichen Gewerbesteuereinnahmen 2021 in Teilen entsprechende Rückzahlungen 2022 und 2023 folgen. Vor diesem Problem stehen alle Kommunen. Dennoch: Für den Moment ist die Einnahmen-Situation sehr erfreulich i. B. auf die Gewerbesteuer. 
  3. Bzgl. Investitionen stellt es sich so dar, dass viele große Rechnungen erst im 3. oder 4. Quartal fällig werden (Breitband-Ausbau, Ortszentrum, => Abschluss der aktiven Bauphasen und Rechnungsnachlauf wg. exakten Aufmaßen, …). Die Verwaltung ist bemüht, die den Investitionen gegenüberstehenden staatlichen Zuschüsse noch in 2021 abzurufen; Abrufe sind aber meist erst nach Stellung der Schlussrechnungen möglich. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Teil der Großprojekte des Jahres 2021 erst Anfang 2022 durch die Projektpartner endabgerechnet wird.
  4. Die angepassten Gebühren für Wasser und Abwasser werden aufgrund des Abrechnungsstichtags 01.04. erst im Haushaltsjahr 2022 ihre volle Wirkung entfalten. Hinzu kommt, dass Türkenfeld – anders als bspw. Grafrath und Kottgeisering – in der Corona-Zeit eine deutlich weniger hohe Steigerung der Verbrauchsmengen zu verzeichnen hatte. Dieses Phänomen tritt landesweit auf: In manchen Kommunen sind die Verbräuche deutliche angestiegen, andere wiederum sind in den Verbräuchen stabil. Dies erklärt, warum in Folge des niedrigeren Verbrauchsanstiegs auch die Haushaltsansätze 2021 bei den Gebühreneinnahmen nicht voll erreicht werden. 

Insgesamt kann für den Moment ein positives Zwischenfazit gezogen werden; div. Einspareffekte zeigen Wirkung und größere Einbrüche auf der Einnahmen-Seite bleiben aus.


Detaillierte Informationen können den Anlagen entnommen werden



Der Gemeinderat nimmt den Statusbericht wie vorgelegt zur Kenntnis.

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8. Aufstellung einer Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur. Nrn. 960 (tlw.), 960/1 (tlw.) und 960/2, jeweils Gemarkung Türkenfeld, in den im Zusammenhang bebauten Ort Türkenfeld (Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“) hier: Behandlung der bei der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen im Verfahren nach § 4a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (Abwägungsbeschluss)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 19.05.2021 ö beschließend 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö beschließend 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 9

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 11.11.2020 für jeweils eine Teilfläche der östlich der Moorenweiser Straße, am nördlichen Ortsrand von Türkenfeld gelegenen Grundstücke Flur Nrn. 960 und 960/1 sowie das Grundstück Flur Nr. 960/2, allesamt Gemarkung Türkenfeld, das Verfahren zur Aufstellung der Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur. Nrn. 960 (tlw.), 960/1 (tlw.) und 960/2, jeweils Gemarkung Türkenfeld, in den im Zusammenhang bebauten Ort Türkenfeld gemäß § 34 Abs. 4 BauGB eingeleitet. Diese Satzung wird unter der Bezeichnung Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ geführt. Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Mit der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ soll eine wohnbauliche Nutzung auf den beiden Grundstücken Flur Nr. 960 und 960/2 in Anlehnung an den bereits in Nachbarschaft vorhandenen Baubestand (§ 34 BauGB) gesichert werden. In der vorbereitenden Bauleitplanung (rechtswirksamer Flächennutzungsplan) der Gemeinde Türkenfeld sind das Grundstück Flur Nr. 960/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 960 und 960/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, bereits als gemischte Bauflächen dargestellt, die im Norden und Osten von einer schmalen Grünfläche zur Ortsrandeingrünung begrenzt werden. Die geplante wohnbauliche Entwicklung in diesem Bereich der Ortslage Türkenfeld entspricht damit grundsätzlich den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde. Trotz Darstellung im Flächennutzungsplan sind die überplanten Grundstücke planungsrechtlich aber dem baulichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Nachdem eine wohnbauliche Entwicklung kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstellt, ist zu deren planungsrechtlicher Sicherung und Zulässigkeit die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderlich.  
Den ersten Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ hat der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 24.02.2021 gebilligt und diesen zur Auslegung bestimmt. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ (Planzeichnung mit Satzungstext und Begründung) in der Fassung vom 24.02.2021, in der Zeit vom 08. März 2021 bis einschließlich 12. April 2021 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 03.03.2021 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat am 19.05.2021 behandelt und gewürdigt. Infolge der damit verbundenen teilweisen Änderung der Planungsgrundzüge der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ musste ein erneutes Auslegungs- / Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Der fortgeschriebene Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ (Planzeichnung mit Satzungstext und Begründung) in der Fassung vom 19.05.2021, wurde in der Zeit vom 07. Juni 2021 bis einschließlich 07. Juli 2021 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (wiederum 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 01.06.2021 erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses erneuten Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen müssen nun erneut vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.



Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ ein:
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
12        Deutsche Telekom, Weilheim
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
25        Gemeinde Greifenberg
27        Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“:
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 17.06.2021 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-2-11)
  • Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 21.06.2021 
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; E-Mail vom 01.06.2021 (Az.: K-VI-443-21-SON)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 18.06.2021
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 01.06.2021
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift zur Sitzung am 30.06.2021
26        Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift zur Sitzung am 15.06.2021

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ ein:
  • Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 02.06.2021 
  • Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 07.07.2021 (Az.: 21-6102.1-EBS Türkenfeld)
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 01.06.2021 (Az.: 3-4622-FFB 23-18019/2021)
17        Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 07.07.2021

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ vorgebracht.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        03_Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
E-Mail vom 02.06.2021

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen und Hinweise der Kreisbrandinspektion aus der Stellungnahme vom 05.04.2021 wurden bereits in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 19.05.2021 behandelt und gewürdigt. Das Ergebnis dieser Abwägung wurde der Kreisbrandinspektion vom Planungsbüro mit Schreiben vom 01.06.2021 mitgeteilt. Zur bereits erfolgten fachlichen Würdigung und Abwägung haben sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein
       
1.1.2.        05_Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 07.07.2021 (Az.: 21-6102.1-EBS Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der vorliegenden Einbeziehungssatzung am nördlichen Ortsrand Türkenfelds die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von neuen Wohngebäuden zu schaffen. Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden die Festsetzung der Bauräume geändert und zusätzlich Flächen für Garagen und Stellplätze festgesetzt. Ferner wurden die Festsetzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse, der Wandhöhe und Dachneigung sowie die zulässige Hauptfirstrichtung ergänzt. Die festgesetzte Eingrünung und die Darstellung des „Geltungsbereiches der Feststellung des im Zusammenhang bebauten Ortes Türkenfeld“ wurden angepasst.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Zu III.1.:
Art. 6 Abs. 4 BayBO ist eine bauordnungsrechtliche Vorschrift und kann nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Wandhöhe i.R.d. Maßes der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) herangezogen werden. Gegen die Übernahme des Gesetzeswortlautes spricht nichts.
Zu III.2.:
Aufgrund der zum 01.02.2021 in Kraft getretenen gemeindlichen „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung)“ empfehlen wir, zur Vermeidung von Unklarheiten das Verhältnis zwischen den Abstandsflächenregelungen der genannten Satzung und der vorliegenden Einbeziehungssatzung zu überprüfen und entsprechend den Festsetzungen und Hinweisen in der Begründung klarzustellen. 
Des Weiteren sollte analog dazu ein klarstellender Hinweis auf die anzuwendende Stellplatzsatzung der Gemeinde erfolgen.
Wir weisen darauf hin, dass der im Übersichtsplan dargestellte Geltungsbereich vom tatsächlichen Geltungsbereich der Satzung abweicht und angepasst werden sollte.
Der Bauvollzug weist auf folgendes hin:
Das südöstliche Gebäude ist von der Kreisstraße als öffentliche Erschließungsfläche mehr als 50m entfernt.
Die Radien des Privatweges ermöglichen nicht die Zufahrt für Müllfahrzeug und Feuerwehr.
Gemäß der Baugenehmigung für das Wohnhaus auf Flur-Nr. 960/1 setzt sich die auf Flur-Nr. 960 festgesetzte Ortsrandeingrünung auch nach Süden fort. Die Darstellung sollte entsprechend angepasst werden.
Die Vermaßung des südlichen Grünstreifens fehlt und sollte ergänzt werden.

Sonstiges

Wir weisen darauf hin, dass die geänderten Planunterlagen im Rahmen der erneuten Beteiligung erst ab 14.06.2021 auf der Internetseite der Gemeinde Türkenfeld zur Verfügung standen.

Naturschutz und Landschaftspflege

Einwände zu den Planunterlagen
Zu III.5.: Private Grünflächen mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen:
Es ist nicht nachvollziehbar, was die Gemeinde mit dem Planzeichen bezwecken will. Es sind konkrete Ge- oder Verbote in die textliche Festsetzung zu integrieren, um dem Bestimmtheitsgebot Folge zu tragen.
Zu V.3.: Grünordnung, Natur und Artenschutz
Zu Überschrift „Ausgleichsmaßnahmen“:
Die Formulierung zu den Pflichten für die Ausgleichsflächen erscheint nicht ausreichend bestimmt formuliert („Die Pflanzung geschnittener Hecken sowie die Anordnung von Gartenhäusern, Geräteschuppen oder Pergolen innerhalb der festgesetzten Ausgleichsflächen ist unzulässig. Der Unterwuchs der Ausgleichsflächen ist als extensiv gepflegte Grünfläche zu entwickeln und zu pflegen“). Wir empfehlen, diese folgendermaßen zu ändern: Alle Nutzungen der Ausgleichsfläche sind zu unterlassen, die den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild verunstalten und der Funktion als Ausgleichs- und Ersatzfläche oder den Lebensraumansprüchen der hier zu fördernden Tier- und Pflanzenarten zuwiderlaufen können. Dies umfasst u.a. auch den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln, eine Errichtung baulicher Anlagen, eine Zäunung, eine Flächenversiegelung, ein ästhetischer Formschnitt von Gehölzen, eine Lagerung von Materialien, das Abstellen von Maschinen und Geräten. Die Grünflächen sind extensiv zu pflegen (max. 2 -3 Schnitte pro Jahr nach dem 1.6) und das Schnittgut ist abzutransportieren.

Zu Überschrift „Mindestpflanzqualitäten zum Zeitpunkt der Pflanzung“:
Entsprechend § 40 Abs. 1 BNatSchG ist das Ausbringen von künstlich vermehrten Pflanzen verboten, insofern sie nicht ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Es wird deshalb folgende Ergänzung vorgeschlagen: Es ist ausschließlich durch die EAB als autochthon (gebietsheimisch) zertifizierte Pflanzware des Vorkommensgebietes 6.1 „Alpenvorland“ – ausgenommen Obstbäume – zu verwenden.
Hinweise zum Verfahren
Dingliche Sicherung der Ausgleichsflächen:
Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsflächen gesichert sein. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch. Die Eintragung zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die betroffene untere Naturschutzbehörde, ist zweckmäßig, weil die Gemeinde damit von Kontrollaufgaben und Zivilrechtsverfahren entlastet und ein Gleichlauf privatrechtlicher und hoheitlicher Zuständigkeiten erreicht wird. Die Eintragung kann auch gemeinsam zugunsten des Freistaates Bayern und der Gemeinde oder allein zugunsten der Gemeinde erfolgen. Die Gemeinde hat dazu die untere Naturschutzbehörde rechtzeitig zu informieren. Entbehrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. 
Meldung der Ausgleichsflächen:
Entsprechend Art. 9 BayNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB sind die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen im Kompensationsverzeichnis als Teil des Ökoflächenkatasters (ÖFK) zu erfassen. Hierzu übermittelt die Gemeinde umgehend nach Satzungsbeschluss dem Landesamt für Umwelt die für die Erfassung und Kontrolle der Flächen erforderlichen Angaben in aufbereitbarer Form. Der elektronische Meldebogen kann unter https://www.oefk.bayern.de/oeko/ abgerufen werden.

Immissionsschutz

Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Einwände vorgetragen.

Wasserrecht

Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Einwände.

Abfallrecht

Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten-/-verdachtsflächen werden von o. g. Satzung nicht berührt. Von Seiten des Referates 24-1 Bodenschutz/Abfallrecht (staatlich), werden deshalb keine Bedenken vorgebracht. 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeld-bruck noch nicht abgeschlossen ist.

Straßenverkehrsamt

Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen die o. g. Einbeziehnungssatzung keine Einwände.

Kreisstraßenverwaltung

Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Einbeziehungssatzung Flur-Nrn. 960 „Moorenweiser Straße“ in der Gemeinde Türkenfeld, wenn folgende Auflagen eingehalten werden.
Die Sichtdreiecke gemäß RASt sind mittlerweile in der Planzeichnung eingezeichnet. Diese sind zwingend freizuhalten.
Allgemeine Auflagen:
       Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss die Erschließungsstraße im Einmündungsbereich zur Kreisstraße einen Einmündungstrichter, bei dem zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge Platz finden, aufweisen. Dies dient auch dem Vorgriff auf evtl. zukünftige weitere Entwicklung der Wohnbebauung in diesem Bereich.
       Ev. Einfahrtstore müssen mindestens 5,0 m Abstand zur Grenze aufweisen.
       Die Oberflächenwässer der Zufahrt (Privatweg) dürfen nicht über die Kreisstraße abgeführt werden.
       Bei Arbeiten am Fahrbahnrand der Kreisstraße ist vorab der Kreisbauhof unter 08141/5197000 zu verständigen.
       Es ist eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des Privatweges mit der Kreisstraßenverwaltung abzuschließen, um die genannten Auflagen zu regeln

ÖPNV

Die Entscheidung der Gemeinde Türkenfeld zu unserer Stellungnahme vom 19.03.2021 im Rahmen der öffentlichen Auslegung nehmen wir zustimmend zur Kenntnis und empfehlen der Gemeinde weiterhin, sich eine bessere Anbindung des nördlichen Ortsbereichs zum Ziel zu machen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen des Landratsamtes zu den Inhalten des fortgeschriebenen Entwurfes werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Zu III.1.:
Die zeichnerische / textliche Festsetzung zur zulässigen Wandhöhe wird dahingehend redaktionell klargestellt, dass auf den Verweis auf Art. 6 Abs. 4 BayBO verzichtet wird.
Zu III.2.:
Die zeichnerische / textliche Festsetzung zu überbaubaren Grundstücksflächen wird dahingehend redaktionell klargestellt, dass die gesetzlichen Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten sind, wobei hinsichtlich der Abstandsflächentiefe die Vorgaben der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung) der Gemeinde Türkenfeld in der jeweils gültigen Fassung maßgebend sind.
In den textlichen Hinweisen zur Einbeziehungssatzung wird ein klarstellender Hinweis zur Anwendung der gemeindlichen Stellplatzsatzung ergänzt.
Der Geltungsbereich im Übersichtsplan wird nochmals zeichnerisch angepasst.
Der Bauvollzug weist auf folgendes hin:
Über den Privatweg findet bereits jetzt die Erschließung für das unmittelbar südlich des Satzungsgebietes, auf dem Grundstück Flur Nr. 960/1 bereits bestehende Wohnhaus statt. Die neuen Wohngebäude im Einbeziehungsbereich liegen künftig in geringerer Entfernung zur Moorenweiser Straße als dieses Bestandsgebäude. Mit der Errichtung der beiden neuen Wohngebäude wird sich die Verkehrssituation und Ausprägung des Privatweges künftig nicht wesentlich verändern. Eine Benutzung des Privatweges für Müllfahrzeuge ist generell nicht vorgesehen. Die Müllbehältnisse müssen am Abholtag künftig an der Moorenweiser Straße zur Abholung bereitgestellt werden. Der Privatweg ist von den Eigentümern im nachfolgenden Vollzug für eine Befahrbarkeit durch die Feuerwehr auszulegen. 
Die südliche Fortsetzung der auf Flur Nr. 960 bereits genehmigten Ortsrandeingrünung wird nachrichtlich im Lageplan der Einbeziehungssatzung dargestellt, auch wenn diese außerhalb des Umgriffs dieser Satzung liegt.
Die Bemaßung des südlichen Grünstreifens wird zu dessen Klarstellung redaktionell ergänzt.
Sonstiges
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen. 
Naturschutz und Landschaftspflege
Einwände zu den Planunterlagen
Zu III. 5.:
Bei der südlichen Grünfläche handelt es sich um die bereits genehmigte Ortsrandeingrünung des Wohnhauses auf Flur Nr. 960, die auf Wunsch des Landratsamtes in die Einbeziehungssatzung aufgenommen wurde. Nachdem lediglich deren Erhalt gesichert werden soll, wird zur Klarstellung eine entsprechende Vorgabe im Satzungstext zur Einbeziehungssatzung redaktionell ergänzt.
Zu V. 3.:
Zu Überschrift „Ausgleichsmaßnahmen“:
Die Formulierung zu den Pflichten für die Ausgleichsflächen wird entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes im Satzungstext redaktionell konkretisiert und klargestellt.
Zu Überschrift „Mindestpflanzqualitäten zum Zeitpunkt der Pflanzung“
Die Formulierung zu den Mindestqualitäten wird entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes im Satzungstext redaktionell konkretisiert und klargestellt.
Hinweise zum Verfahren
Sicherung der Ausgleichsflächen: 
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde wird in Zusammenarbeit mit dem Grundstückseigentümer noch vor dem Satzungsbeschluss eine entsprechende Sicherung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen herbeiführen.
Meldung der Ausgleichsflächen:
Nach Fassung des Satzungsbeschlusses wird die Gemeinde dem Landesamt für Umwelt die für die Erfassung und Kontrolle der Ausgleichsflächen erforderlichen Angaben übermitteln.
Immissionsschutz
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Wasserrecht
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Abfallrecht
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Auch der Gemeinde sind im Bereich des Satzungsgebietes keine Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. 
Straßenverkehrsamt
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Kreisstraßenverwaltung
Die Freihaltung der Sichtdreiecke obliegt den künftigen Bauherren. Ein entsprechender textlicher Hinweis findet sich bereits im Satzungstext zur Einbeziehungssatzung und fungiert somit als Information für die späteren Bauherren. Dieser textliche Hinweis wird mit den aktuellen Auflagen der Kreisstraßenverwaltung nochmals abgeglichen und bei Bedarf entsprechend konkretisiert und klargestellt.


ÖPNV
Die Ausführungen des Landratsamtes werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 


Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
       
1.1.3.        08_Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 01.06.2021 (Az.: 3-4622-FFB 23-18019/2021)

Darstellung der Anregungen / Hinweise


Fachliche Würdigung und Abwägung
Niederschlagswasserbeseitigung
Wie dem Wasserwirtschaftsamt bereits mitgeteilt, wird das auf dem unmittelbar südlich angrenzenden Grundstück anfallende Niederschlagswassers auf diesem privaten Grundstück versickert. Demnach kann auch für das Satzungsgebiet davon ausgegangen werden, dass das hier anfallende Niederschlagwasser auch wiederum auf den künftigen privaten Wohngrundstücken zur Versickerung gebracht werden kann. Die allgemeinen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Niederschlagswasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein

       
1.1.4.        17_Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 07.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise


Fachliche Würdigung und Abwägung
Wie der Handwerkskammer bereits mit Schreiben vom 01.06.2021 mitgeteilt, ist auch der Gemeinde sehr an einem Erhalt der dörflich strukturierten Mischnutzungen gelegen, nachdem diese von großer Bedeutung für ein funktionierendes und lebendiges Ortsbild und Miteinander sind. Die am nördlichen Ortsrand von Türkenfeld gelegenen Flächen der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ sind aus den im Schreiben vom 01.06.2021 genannten Gründen aus Sicht der Gemeinde aber nicht für eine Ansiedlung von gewerblichen oder sonstigen Betrieben geeignet. Hierzu haben sich zwischenzeitlich auch keine neuen Erkenntnisse ergeben, so dass die Gemeinde an dieser Einschätzung auch weiterhin festhält.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        




Beschlussvorschlag:
1.        Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
2.        Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.
3.        Da die vorgenommenen Ergänzungen, Konkretisierungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

Beschluss

  1. Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
  2. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.
  3. Da die vorgenommenen Ergänzungen, Konkretisierungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

       


Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Aufstellung einer Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur. Nrn. 960 (tlw.), 960/1 (tlw.) und 960/2, jeweils Gemarkung Türkenfeld, in den im Zusammenhang bebauten Ort Türkenfeld (Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“) hier: Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 19.05.2021 ö beschließend 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö beschließend 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 9

Pressetaugliche Texte

Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe vorangehenden TOP) lediglich redaktionelle Anpassungen, Konkretisierungen und Klarstellungen der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ erforderlich werden, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren mehr durchgeführt werden. Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung kann demnach mit dem Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Mit dessen ortsüblicher Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ in der Folge in Kraft.

Beschlussvorschlag:
1.)        Die Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur. Nrn. 960 (tlw.), 960/1 (tlw.) und 960/2, jeweils Gemarkung Türkenfeld, in den im Zusammenhang bebauten Ort Türkenfeld (Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“), bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A), jeweils in der Fassung vom 28.07.2021, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
2.        Die Begründung (Teil B) in der Fassung vom 28.07.2021 wird als Bestandteil der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ gebilligt.
3.        Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

.

Beschluss 1

Die Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur. Nrn. 960 (tlw.), 960/1 (tlw.) und 960/2, jeweils Gemarkung Türkenfeld, in den im Zusammenhang bebauten Ort Türkenfeld (Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“), bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A), jeweils in der Fassung vom 28.07.2021, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Begründung (Teil B) in der Fassung vom 28.07.2021 wird als Bestandteil der Einbeziehungssatzung „Moorenweiser Straße“ gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Bauleitplanung: Bebauungsplan "Mischgebiet Stangl" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss über den Fortgang des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö beschließend 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.11.2021 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Aktualisierte Fassung nach geringfügiger Anpassung Umweltbericht durch PV.

In der Sitzung vom 10. Juli 2019 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Erweiterung des Lagerplatzes Fl. Nrn. 718/1, 718/2, 718/3 TF Gemarkung Türkenfeld beschlossen (sog. „Mischgebiet Stangl“). Dem Verfahren liegt ein Antrag der Türkenfelder Firma Bauunternehmen GmbH Rudolf Stangl zu Grunde, die anstrebt, sich auf eigenen, an den heutigen Betriebssitz angrenzenden Flächen zu erweitern. 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.08.2019 ortsüblich bekannt gemacht.
Vom Planungsverband wurde ein Entwurf gefertigt, der in der Gemeinderatssitzung am 22.04.2020 – mit einigen Änderungen – vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und damit auf den Weg gebracht wurde.

In der Folge wurde die sog. „Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB“ durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Beteiligung hätten eigentlich in der Sitzung am 09.09.2020 vorgestellt und beschlussmäßig behandelt werden sollen. 

Nachdem insb. die Rückmeldung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck bezogen auf den im Jahr 2020 angefertigten Entwurf weitgehende Anpassungsvorschläge enthielt, kam der Gemeinderat in Abstimmung mit den weiteren Beteiligten überein, vor einer beschlussmäßigen Behandlung des Sachverhalts grundlegende Fragen ausführlich erörtern zu lassen. Diese (virtuellen) Gespräche wurden umgehend aufgenommen und fanden teilweise unter Einbindung der BGMs Staffler, Wagner und Well statt. Ziel war es, der Komplexität des Vorhabens entsprechende Lösungen zu finden.  

Die Klärung aller offenen Punkte ist zwischenzeitlich erfolgt. In div. Gesprächen und Schriftwechseln mit dem Landratsamt, dem Antragsteller sowie den seit Januar 2021 neu hinzugezogenen Kolleginnen des Planungsverbandes (Bauer, Gessl) konnten nach Meinung der Verwaltung Lösungen gefunden werden, die den Ansprüchen an eine nachhaltige Planung genügen. So wurde z. B. ein städtebauliches Konzept für den Gesamtbereich angefertigt. Auch die Parzellierung bzw. Positionierung der Baukörper auf dem Areal „Stangl“ wurde grundlegend überarbeitet und mit konkreten Festsetzungen versehen. 

Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, basierend auf der heutigen das formelle Verfahren fortzusetzen. Dem rechtlichen Rahmen des Verfahrens ist es geschuldet, dass die vielen in der Zwischenzeit vorgenommenen Optimierungen am Entwurf in Form von „Abwägungsvorschlägen“ unterbreitet werden. Diese wurden in der Folge vom Planungsverband zusammengestellt und werden einzeln behandelt. Am Ende folgt dann ein Gesamtbeschluss (inkl. Einstieg in den nächsten Verfahrensschritt). 

Zur Sicherung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen (= auf Kosten und in Verantwortung des Antragstellers) hat die Verwaltung in Abstimmung mit dem Planungsverband sowie dem Landratsamt einen Vertragsentwurf erarbeitet (ebenfalls in der Anlage zu finden). Die Unterzeichnung dieses Vertrags sollte als Bedingung für das Wirksamwerden in einem zweiten Verfahrensschritt werden. Der Antragsteller hat sich hierzu bereit erklärt. 

Bürgermeister und Verwaltung danken an dieser Stelle ausdrücklich den Beteiligten, insb. den zuständigen Stellen im Landratsamt sowie dem Planungsverband für die konstruktive Zusammenarbeit. 

Die Planung auf einen Blick (den Ratsmitgliedern wurden sämtliche relevanten Unterlagen mit der Sitzungseinladung zugeleitet; die Öffentlichkeit kann diese – vorbehaltlich entsprechender Beschlüsse i. R. d. heutigen Sitzung – i. R. d. Beteiligung einsehen): 

Zur besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Abwägungsbeschlüsse wieder grau unterlegt. 

***



  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern - Landesplanung
Keine Stellungnahme

2
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Anregungen
23.07.2020
3
Regionaler Planungsverband München
Keine Anregungen
29.07.2020
4
Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
Anregungen
31.07.2020
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme

6a
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21
Anregungen
07.08.2020
6b
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Untere Naturschutzbehörde
Anregungen
07.08.2020
6c
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Immissionsschutzbehörde
Anregungen
07.08.2020
6d
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Kreisstraßenverwaltung
Anregungen
07.08.2020
6e
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Abfallrecht
Keine Anregungen
07.08.2020
6f
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Wasserrecht 
Keine Anregungen
07.08.2020
6g
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Straßenverkehrsamt 
Keine Anregungen
07.08.2020
6h
Landratsamt Fürstenfeldbruck – ÖPNV 
Keine Anregungen
07.08.2020
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Keine Stellungnahme

8
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Keine Stellungnahme

9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Keine Anregungen
10.07.2020
10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
Keine Stellungnahme
31.10.2018
11
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Keine Anregungen
16.07.2020
12
Deutsche Flugsicherung
Keine Stellungnahme

13
Eisenbahnbundesamt
Keine Anregungen
16.07.2020
14
Staatliches Bauamt Freising
Keine Stellungnahme

15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme

16
Wasserwirtschaftsamt München
Anregungen
01.07.2020
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Keine Stellungnahme

18
Bayerischer Bauernverband
Keine Stellungnahme

19
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Anregungen
31.07.2020
20
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Keine Anregungen
14.07.2020
21
Immobilien Freistaat Bayern
Keine Stellungnahme

22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme

23
Gemeinde Eching am Ammersee
Keine Stellungnahme

24
Gemeinde Eresing
Keine Anregungen
30.07.2020
25
Gemeinde Geltendorf
Keine Anregungen
20.07.2020
26
Gemeinde Greifenberg
Keine Stellungnahme

27
Gemeinde Kottgeisering
Keine Stellungnahme

28
Gemeinde Moorenweis
Keine Stellungnahme

29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Keine Stellungnahme

30
Landesbund für Vogelschutz
Keine Stellungnahme

31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Keine Stellungnahme

32
Abwasserzweckverband Obere Amper
Keine Stellungnahme

33
bayernets GmbH
Keine Anregungen
30.06.2020
34
Bayernwerk AG
Keine Stellungnahme

35
Deutsche Telekom Technik GmbH
Keine Anregungen
24.08.2020
36
Erdgas Südbayern GmbH
Keine Stellungnahme

37
Kabel Deutschland GmbH
Keine Stellungnahme

38
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
Keine Stellungnahme

39
O2 Germany GmbH & Co.
Keine Stellungnahme

40
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme

41
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
Keine Stellungnahme

42
Vodafone D2 GmbH
Keine Anregungen
23.07.2020
43
Bistum Augsburg – Bischöfliche Finanzkammer
Keine Stellungnahme

44
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
Keine Stellungnahme









Öffentlichkeit

keine



  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
3
Regionaler Planungsverband München
Keine Anregungen
29.07.2020
6e
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Abfallrecht
Keine Anregungen
07.08.2020
6f
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Wasserrecht 
Keine Anregungen
07.08.2020
6g
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Straßenverkehrsamt 
Keine Anregungen
07.08.2020
6h
Landratsamt Fürstenfeldbruck – ÖPNV 
Keine Anregungen
07.08.2020
6e
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Abfallrecht
Keine Anregungen
07.08.2020
6f
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Wasserrecht 
Keine Anregungen
07.08.2020
6g
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Straßenverkehrsamt 
Keine Anregungen
07.08.2020
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Keine Anregungen
10.07.2020
11
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Keine Anregungen
16.07.2020
13
Eisenbahnbundesamt
Keine Anregungen
16.07.2020
20
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Keine Anregungen
14.07.2020
24
Gemeinde Eresing
Keine Anregungen
30.07.2020
33
bayernets GmbH
Keine Anregungen
30.06.2020
35
Deutsche Telekom Technik GmbH
Keine Anregungen
24.08.2020
42
Vodafone D2 GmbH
Keine Anregungen
23.07.2020


Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Türkenfeld nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.
  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen 

2        Regierung von Oberbayern - Brandschutz        , Schreiben vom 23.07.2020


Hinweise, dass bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - ·grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen sind: 
1) Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) -Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Lan-desamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. ,,Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatz-durchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
3) Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hoch-hausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4) Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
5) Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und -art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt·II 3.2 Nr. 32
Abwägungs- und Beschlussvorschlag

Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Das Planungskonzept wird überarbeitet und der Kreisbrandrat im nächsten Verfahrensschritt beteiligt.
Zu 1) 
Die Gemeinde stimmt sich hinsichtlich des Hydrantenplans mit dem Kreisbrandrat ab.
Zu 2) 
Die Anregung wird zum Anlass genommen, das Planungskonzept vollständig zu überarbeiten.
Die Baugrenzen werden dadurch soweit zurückgenommen, dass sie nicht mit der geplanten Erschließung (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) und einer Wendeanlage in Konflikt stehen. 
Die Vorgabe, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sein dürfen, wird durch die Planung zwar nicht umgesetzt. Jedoch wird davon ausgegangen, dass das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in Verbindung mit der oben erwähnten Wendeanlage diesem Zweck auch gerecht wird. 
Zu 3. und 4)
Diese Vorgaben werden im Rahmen der konkreten Gebäudeplanung zu beachten sein. Der Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. 
Zu 5) 
Es wird davon ausgegangen, dass der bereits ansässige Gewerbebetrieb keinen besonderen Gefahrenschwerpunkt gemäß der Stellungnahme darstellt. Diese Frage kann jedoch im Einzelfall mit dem Kreisbrandrat abgestimmt werden.


4        Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck Schreiben vom 31.07.2020


Allgemeine Hinweise zum abwehrenden Brandschutz…

Abwehrender Brandschutz und Technischer Hilfsdienst
Der abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfs-dienst sind Pflichtaufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (Art. 1 Abs. 1 BayFwG). Die Gemeinden haben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ihre gemeindlichen Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Feuerwehr ist deshalb bei der Zulässigkeit von Sonderbauten, Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen entsprechend auszurüsten und auszubilden.
Löschwasserversorgung
Die Gemeinden haben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ferner notwendige Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG). Die Löschwasserversorgung ist nach den „Technischen Regeln des DVGW" Arbeitsblätter W 331 und 405 auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren" zu ermitteln. Sollten neue Hydranten erstellt werden, so sind nach Möglichkeit Oberflurhydranten zu verwenden. Der nächstgelegene Hydrant darf maximal 80 m vom jeweiligen Hauptzugang entfernt sein.
Einhaltung der Hilfsfristen
Jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle muss von der gemeindlichen Feuerwehr in höchstens 10 Minuten nach Eingang der Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden können (Nr. 1.1 VollzBekBayFwG)
Flächen für die Feuerwehr
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, der Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 to (Achslast 10 to) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" und die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" (Fassung Februar 2007) verwiesen.
Erreichbarkeit
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von maximal 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Verkehrsberuhigung
Es ist darauf zu achten, dass verkehrsberuhigende Einbauten nicht zur Behinderung der Einsatzfahrzeuge führen. 
Rettungswege
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegen-den Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden.
Dachgeschosse
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Aufstellflächen
Soll die Personenrettung bei Nutzungseinheiten mit einer Brüstungshöhe von mehr als 8 m (Fußboden mehr als 7 m über Boden) mit einem Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter) sichergestellt werden, sind Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen entsprechend der Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr erforderlich
Kraftfahrzeugstellplätze
Kraftfahrzeugstellplätze müssen ebenso wie Garagen verkehrssicher sein und entsprechend der Gefährlichkeit der Treibstoffe, der Anzahl und der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Unterirdische Garagen müssen der Garagenverordnung entsprechen. Für die Genehmigungsfähigkeit werden sich bei der Erweiterung einer Tiefgarage in Form von Duplexstellplätzen für den Objektschutz weitergehende Forderungen ergeben.

Feuerwehrpläne
Für Objekte mit wesentlichen brandschutztechnischen Risiken sind Feuerwehrpläne nach DIN 14 095 zu fertigen und fortzuschreiben.


Abwägungs- und Beschlussvorschlag

Zum abwehrenden Brandschutz und zum technischen Hilfsdienst
Die Hinweise und Anregung werden zur Kenntnis genommen. Der Betrieb ist bereits im Gebiet ansässig, weswegen davon ausgegangen wird, dass auch bei der Betriebserweiterung keine weitergehenden Maßnahmen oder zusätzliche Ausrüstungen erforderlich werden. Eine Abstimmung mit der Kreisbrandinspektion und der örtlichen Feuerwehr wird erfolgen.
Zur Löschwasserversorgung und zu Hilfsfristen: 
Die Hinweise und Vorgaben werden zur Kenntnis genommen. Sie sind der Gemeinde bekannt und werden beachtet.
Zu Flächen für die Feuerwehr und zur Erreichbarkeit: 
Vgl: Beschluss zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz 
Die Anregung wird zum Anlass genommen, die Baugrenzen soweit zurückzunehmen, dass sie nicht mit der geplanten Erschließung (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) und einer Wendeanlage in Konflikt stehen. 
Zu Verkehrsberuhigung: 
Die Hinweise und Anregung werden zur Kenntnis genommen. 
Zu Rettungswege, Dachgeschosse und Aufstellflächen: 
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Diese müssen auf Ebene der konkreten Gebäudeplanung umgesetzt werden. Der Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. 
Zu Kraftfahrzeugstellplätze und Feuerwehrpläne: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 

6a        Landratsamt Fürstenfeldbruck - Referat 21 Räumliche Planung und Entwicklung, Schreiben vom 07.08.2020


Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand der Gemeinde Türkenfeld. Es grenzt im Westen an ein bestehendes Mischgebiet und im Süden an ein allgemeines Wohngebiet an. Der nördliche und östliche Teil des Plangebietes grenzt an Flächen für die Landwirtschaft an.
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld stellt für den größten Bereich des Bebauungsplans landwirtschaftliche Fläche und für den Bestand im Süden ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit der Zweckbestimmung „Lagerplatz" dar (siehe 3. Änderung des FNP Bereich 10). Der o.g. Bebauungsplan setzt für den betroffenen Bereich ein Mischgebiet fest und ist damit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Flächennutzungsplan wurde allerdings zwischenzeitlich insgesamt neu aufgestellt und am 05.06.2020 unter Einschränkungen und Auflagen vom Landratsamt Fürstenfeldbruck genehmigt. Der betroffene Bereich wird in der Neuaufstellung als Mischgebiet dargestellt und ist von den Einschränkungen und Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht betroffen.
Die rechtskräftige Ortsabrundungssatzung „FI. Nr. 718/1 und einen Teilbereich aus FI. Nr. 718, Nähe Moorenweiser Straße" wird durch den o.g. Bebauungsplan vollständig ersetzt.
Ortsplanung
Aus Sicht der Ortsplanung eignet sich der Geltungsbereich zwar für die Siedlungsentwicklung der Gemeinde, allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die Neuausweisung von Bauflächen, gemäß vorliegendem Bebauungsplan, da dieser kein erkennbares städtebauliches Konzept verfolgt und die Lage am Ortsrand kaum berücksichtigt.
Wir empfehlen dringend, dem Bebauungsplan ein städtebauliches Konzept zugrunde zu legen. Dabei sollten im Sinne einer Gesamtüberplanung auch die nördlich angrenzenden Flächen bis zur Bebauung an der Brandenberger Straße (FI. Nr. 720 und 720/1) eingeschlossen werden. Das städtebauliche Konzept sollte mindestens Erschließung, Baukörper inkl. Nebenanlagen und Begrünung erkennbar berücksichtigen.
Zur Sicherung des städtebaulichen Konzeptes raten wir dringend von der Festsetzung eines Bauraumes ab, der annähernd der Größe des Geltungsbereichs entspricht. Zur Realisierung von ortsbildverträglichen, kleinteiligeren Baukörpern sollten entsprechende Baufenster festgesetzt werden.
Aufgrund der sensiblen Ortsrandlage sollte eine Anpassung an die Wandhöhen des südlich angrenzenden Bebauungsplan Saliterstraße erfolgen (WH = 4,50m). Durch Kombination der Festsetzungen A 3.5 und A 3.7 sind im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Wandhöhen bis zu 7,0 m über natürlichem Gelände zulässig. Bei Festsetzung der zulässigen Wandhöhe sollte zumindest eine Differenzierung unter Berücksichtigung der Lage (Ortsrand) erfolgen.
Sollte die Bebauung der nördlich angrenzenden Baufläche innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht sichergestellt sein, raten wir dringend zu einer Arrondierung des Geltungsbereichs des Mischgebietes.
Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB sollte die zulässige überbaubare Grundstücksfläche deutlich reduziert und die zulässige Gesamt-Grundflächenzahl auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
Des Weiteren sollten die Planungsabsichten des Antragsstellers konkretisiert und hinreichend begründet werden
Erschließung
Die Flächen für Garagen und Stellplätze sollten in der Planzeichnung festgesetzt werden.
Für ein Mischgebiet dieser Größe, erscheint die straßenmäßige Erschließung insbesondere im Hinblick auf die Intensivierung bzw. das Erweiterungspotential der gewerblichen Nutzung nicht ausreichend. Im Sinne einer zukunftsfähigen Überplanung würde sich unter Einbeziehen der nördlich gelegenen Fläche die Erschließungsmöglichkeit über Anbindung an die Brandenberger Straße anbieten.

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Planzeichnung:
Das Baufenster erscheint in der planzeichnerischen Darstellung als deutlich zu groß bemessen und sollte entsprechend den tatsächlich notwendigen Flächen verkleinert werden (s. auch Ortsplanung). Der östliche Bereich des Baufensters sollte deutlich von der Ortsrandeingrünung abrücken, um den notwendigen Platz für die festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen zu gewährleisten.
Die Maßgenauigkeit der Ortsrandeingrünung sollte überprüft werden, da der Nachweis mit einer Genauigkeit von Dezimeter unrealistisch erscheint. Das Planzeichen zum Anpflanzen von Sträuchern entspricht nicht der Darstellung in den Festsetzungen, eine Anpassung der Farbigkeit in der Planzeichnung sollte erfolgen.
Im westlichen Bereich des Baufensters sollte eine Vermaßung zum Nachbargrundstück erfolgen.
Die Teilfläche des Flurstückes Nr. 718/3 sowie die im Geltungsbereich liegende Teilfläche der Moorenweiser Straße sollten in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet werden.
Planzeichen und Text:
Zu A 1.2:
Das Planzeichen sollte geändert werden. Eine Darstellung gem. Nr. 15.13. PlanZV wird empfohlen, da das verwendete Planzeichen gemäß Nr. 15.5. PlanZV für die Darstellung von mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten belasteten Flächen verwendet wird.
Zu A 2.1:
Mischgebiete dienen gem. § 6 BauNVO dem Wohnen, sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Zulässigkeit des Baubetriebes und insbesondere der Lagerflächen in einem Mischgebiet hängt gem. Entscheidung des BVerwG Urteil vom 22.11.2002 - 4 B 72.02, von der jeweiligen Betriebsstruktur ab. Zur Rechtssicherheit empfehlen wir eine Überprüfung.
Zu A 4:
Das Planzeichen für die ausschließliche Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern gem. Nr. 3.1.4. PlanZV sollte in die Festsetzungen aufgenommen werden. Es wird empfohlen, auch in der Planzeichnung eine entsprechende Anpassung vorzunehmen (siehe auch Planzeichnung).
Zu A 4.2:
Die Weiterführung der in der Ortsabrundungssatzung bereits festgesetzten Baulinie nach Osten ist im Zusammenhang mit dem sehr großflächigen Bauraum und ohne Nutzungsangabe des zu errichtenden Baukörpers nicht sinnvoll (bei Errichtung eines Wohnhauses an dieser Stelle sollte z.B. eine Grünfläche nach Süden realisiert werden können). Auch die Festsetzung einer Baulinie sollte aufgrund eines erkennbaren städtebaulichen Konzeptes erfolgen. Die alleinige Festsetzung einer Baulinie kann die immissionsschutzrechtliche Problematik (emittierender Gewerbeanteil des Mischgebiestes gegenüber der südlich angrenzenden Wohnbaufläche) ohne Festsetzung eines Mindestmaßes der baulichen Höhenentwicklung nicht lösen. Nur dann kann jedoch von der positiv formulierten Stellungnahme des Immissionsschutzes ausgegangen werden.
Zu A 5.1:
Aufgrund der Größe des Baufensters sollten Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen nicht außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche möglich sein
Zu A 7.3:
Das Planzeichen sollte geändert werden. Das verwendete Planzeichen gleicht der Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (siehe auch Nr. 15.3. PlanZV). Es wird empfohlen das Planzeichen gem. Nr. 15.5. PlanZV für die Darstellung der o.g. Flächen zu verwenden.
Zu A 8.:
Die Festsetzungen zur Grünordnung sollten um das Planzeichen zur Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gern. Nr. 13.2.1 PlanZV ergänzt werden.
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin:
Planzeichnung: 
Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Lagernutzung auf dem Flurstück Nr. 718/3 laut Luftbild größer ist als der Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Eine Überprüfung der Zufahrtsbreite sollte im Zusammen-hang mit den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und der erforderlichen Feuerwehrzufahrt überprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bebauung des Hinterliegergrundstückes und Wegfall des Lagerplatzes eine Wendemöglichkeit für Rettungs- und Müllfahr-zeuge erforderlich wird. Entsprechende Festsetzungen sollten dringend
Die Eingrünung des nördlichen Ortsrandes fehlt in der Planzeichnung vollständig und sollte entsprechend ergänzt werden.
Planzeichen und Text:
Zu 2.1:
Das Mischgebiet wird ausschließlich durch den Gewerbebetrieb Bauunternehmen Stangl genutzt. Die in einem Mischgebiet erforderliche Nutzungsmischung ist den Planungsunterlagen nicht zu entnehmen. Das notwendige Mischungsverhältnis zwischen Wohnen und Gewerbe (mindestens 40 : 60) sollte dringend geprüft werden.
Zu 8.1 bis 8.6:
Die Planzeichen zu Festsetzungen 8.3 bis 8.6 sind im Gegensatz zu dem Planzeichen 8.1 (private Grünfläche zur Ortsrandeingrünung) nicht farbig hinterlegt. Es sollte daher klargestellt werden, ob es sich bei dem Trenngrün zur südlich angrenzenden Wohnbebauung um öffentliche Grünfläche handelt.
Sonstiges
Präambel:
Die Präambel sollte um den Verweis auf die Baunutzungsverordnung ergänzt werden.
Hinweise:
Zu B 7:
Die Grünordnung sollte in die Festsetzungen aufgenommen werden. Eine Aufzählung unter Hinweise hat keine rechtsverbindliche Wirkung.
Zu Maßentnahme:
Die Planzeichnung sollte für die weitere Bearbeitung maßstäblich sein. Andernfalls müssten notwendige Maßketten ergänzt werden.

Abwägungs-und Beschlussvorschlag 

Zu Geltungsbereich und zu Ableitung aus dem Flächennutzungsplan: 
Die Ausführungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Der bisherige Geltungsbereich wird geändert, das bestehende Wohngebäude mit seinen beiden Garagengebäuden wird in den Geltungsbereich aufgenommen, die vorübergehend genutzte Lagerfläche im Bereich 718/3 (Teilfläche) entfällt.
Der neue Geltungsbereich umfasst künftig Fl. Nrn. 12, 12/9, 14 (Teilfläche), 718/1, 718/2, 1348/7 (Teilfläche) und 1348/12 (Teilfläche).
Abb: Änderung des Geltungsbereichs

Zu Ortsplanung:
Die Gemeinde hat sich im Rahmen ihrer Planungshoheit dazu entschieden, die im Flächennutzungsplan ausgewiesene und genehmigte Baufläche (M) mit konkretem Baurecht zu versehen. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel den bestehenden Betrieb, der bereits mit seinem Wohnhaus inkl. Büro sowie mit Lagergebäuden und Lagerflächen vorhanden ist, bedarfsgerecht zu erweitern und Baurecht für neue überdachte Lagermöglichkeiten sowie für ein Betriebsleiterwohnhaus zu schaffen.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, ein neues Planungskonzept und die dazugehörigen Festsetzung werden neu erarbeitet. 
Das angeregte städtebauliche Konzept wurde zwischenzeitlich (geänderter Geltungsbereich) erarbeitet und mit dem Landratsamt bereits im Mai 2021 vorab abgestimmt. Bei der Erarbeitung des städtebaulichen Konzeptes wurden die möglichen Entwicklungen der nördlich angrenzenden Bauflächen (M) und der südöstlich angrenzenden Bauflächen (W) gemäß FNP berücksichtigt. Diese künftigen Entwicklungsflächen hat das städtebauliche Konzept, das dem künftigen Entwurf des Bebauungsplans zugrunde liegt, hinsichtlich Erschließung, Baukörper und Begrünung berücksichtigt. Der Bebauungsplan regelt mit seinen Festsetzungen die bedarfsgerechte Erweiterung des vorhandenen Betriebes. Da für angrenzende Bereiche gegenwärtig noch kein Planungserfordernis besteht, nimmt der Bebauungsplan auf diese künftigen Entwicklungen Rücksicht, enthält aber keine Planungsaussagen und Festsetzungen für diese Bereiche. 
Der bisherige große Bauraum wird gemäß dem neuen städtebaulichen Konzept verändert, das neue Planungskonzept setzt verschiedene Bauräume differenziert und kleinteilig fest. Bezüglich der sensiblen Ortsrandlage sieht das neue Planungskonzept nach Osten hin zur freien Landschaft ein kleineres Baufenster vor, welches sich gut für eine Wohnnutzung eignet und den Übergang zur südlichen Bestandswohnnutzung herstellt. Der folgende Schemaschnitt von Süden verdeutlicht dieses Konzept und seine neuen Festsetzungen.
Zu Erschließung:
Die Stellungnahme wird hinsichtlich Garagen und Stellplätze berücksichtigt, im neuen Planungskonzept erfolgen dezidierte Festsetzungen zu Lage und Umfang von Garagen und Stell-plätzen.
Die Anregung einer Anbindung an die Brandenberger Straße wird zur Kenntnis genommen. Da es sich um eine Erweiterung der bestehenden Nutzung handelt, wird davon ausgegangen, dass diese mit der Anbindung an die Moorenweiser Straße realisiert werden kann. Eine künftige Anbindung an die Brandenberger Straße stellt eine Option für die Zukunft dar, die Festsetzungen des neuen Planungskonzeptes nehmen auf diese Option Rücksicht.
Abb: Städtebauliches Konzept neu

Zu Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text:
Planzeichnung:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, ein neues Planungskonzept und die dazugehörigen Festsetzung neu erarbeitet. 
Der bisherige große Bauraum wird verändert, das neue Planungskonzept setzt verschiedene Bauräume differenziert und kleinteilig fest. Die beiden neuen Bauräume im Osten werden von der Ortsrandeingrünung abgerückt, am östlichen Plangebietsrand im Übergang zur freien Landschaft wird eine private Grünfläche als Ortsrandeingrünung festgesetzt. Am nördlichen Plangebietsrand im Übergang zur freien Landschaft wird eine 3 m breite Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern festgesetzt. Das Planzeichen zum Anpflanzen von Sträuchern und die Darstellung in den Festsetzungen, werden überarbeitet und in Einklang gebracht. Die Vermassung in der Planzeichnung wird geprüft und bedarfsgerecht angepasst. Die Anregung zur Kennzeichnung der Teilfläche des Flurstückes Nr. 718/3 erübrigt sich, sie ist im neuen Planungskonzept nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Planzeichen und Text:
Das Planzeichen für die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Ortsabrundungssatzung wird angepasst (zu A.1.2).
Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Betrieb zusammen mit seinen Erweiterungsabsichten bereits dahingehend geprüft wurde, ob er hinsichtlich seiner Emissionen mit der benachbarten Wohnnutzung vereinbar ist. Das Gutachten des Büros Accon vom 18.10.2018 kommt zu diesem Ergebnis, weswegen davon ausgegangen wird, dass der Betrieb in dem geprüften Einzelfall das Wohnen gem. § 6 BauNVO nicht wesentlich stört und somit zulässig ist. Nach der Überarbeitung des städtebaulichen Konzepts erfolgte durch Accon GmbH eine nochmalige Überprüfung der Ergebnisse. Die erneute Prüfung (Stand 28.04.2021) auf Basis des geänderten städtebaulichen Konzepts kommt zu dem Schluss, dass die Änderungen (z.B. veränderter Planumgriff, Verlagerung Hochregallager nach Norden und Bau eines Lagergebäudes am bisherigen Standort des Hochregallagers an den im Gutachten betrachteten Immissionsorten aus akustischer Sicht vsl. zu keinen relevanten Veränderungen führen werden. Die Grundaussagen des Gutachtens behalten daher weiter ihre Gültigkeit.
Die Empfehlung zur Überprüfung der Zulässigkeit des Baubetriebes und insbesondere der Lagerflächen in einem Mischgebiet wird zur Kenntnis genommen aber nicht für notwendig erachtet.
Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung zur Bauweise gilt auch wenn sie nur textlich erfolgt. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass kein Mehrwert in einer Aufnahme in die Planzeichnung entsteht, weswegen hiervon weiterhin abgesehen wird (zu A 4)
Die Anregungen zu A 4.2, zu A 5.1, zu A 7.3 und zu A 8 in der Stellungnahme werden berücksichtigt durch das neue Planungskonzept und die dazugehörigen Festsetzung.
Zu den Hinweisen und Anregungen des Bauvollzugs:
Planzeichnung: 
Der Hinweis auf die Lagernutzung auf dem Flurstück Nr. 718/3 erübrigt sich, es handelt sich um eine vorübergehende Nutzung, langfristig soll sich hier eine neue gemischte Baufläche entwickeln. Die Teilfläche des Flurstücks Nr. 718/3 wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen.
Die Anregung zur Zufahrtsbreite wird aufgenommen, das neue Planungskonzept sieht eine Zufahrtsbreite von 4m bzw. 7m vor, Zufahrt und Wendemöglichkeit für Rettungs- und Müllfahr-zeuge werden sichergestellt.
Die Anregung zur Ergänzung der Eingrünung des nördlichen Ortsrandes im Bereich des Grundstückes Fl. Nr. 718/2 wird in der Planzeichnung ergänzt.
Planzeichen und Text:
Zu 2.1:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird geändert und das Gelände der Firma Stangl inklusive der bestehenden Wohnnutzung wird in den Geltungsbereich aufgenommen. Die im neuen Planungskonzept enthaltenen Festsetzungen der Differenzierung in verschiedene Bauräume (u.a. für das bestehende Wohngebäude mit Erweiterungsoption, optional für ein weiteres Wohngebäude für den Betriebsleiter sowie optional für verschiedene Lagerhallen und überdachte und nichtüberdachte Lagermöglichkeiten) sorgen für das für ein Mischgebiet erforderliche Mischungsverhältnis von Wohnen und Gewerbe.
Zu 8.1 bis 8.6:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, das neue Planungskonzept setzt eine private Grünfläche am östlichen Plangebietsrand im Übergang zur freien Landschaft als Ortsrandeingrünung fest. In diesem Bereich werden auch Pflanzgebote festgesetzt, welche durch festgesetzte Pflanzqualitäten und durch eine hinweislich aufgenommene Artenliste konkretisiert werden. 
Eine Unterscheidung in öffentliche und  private Grünfläche ist nicht erforderlich, da das gesamte Baugrundstück in Privateigentum ist.
Am nördlichen, westlichen und südlichen Plangebietsrand werden Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern (Abstand jeweils 1 m zueinander) festgesetzt. Am nördlichen Plangebietsrand handelt es sich nur um einen vorübergehenden Ortsrand, langfristig soll sich hier ein weiteres Mischgebiet entwickeln.
Südlich des Bereichs 4 wird eine Fläche für die Erhaltung von Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Zu Sonstiges: 
Die Präambel wird um den Hinweis auf die Baunutzungsverordnung ergänzt. 
Die Grünordnung ist in den Festsetzungen unter A 8 geregelt (vgl. vorangegangener Beschluss) Das neue Planungskonzept setzt die Grünordnung unter A 8 differenziert fest. Unter C Hinweisen erfolgen weitere Hinweise zur Grünordnung, deren Festsetzung nicht möglich sind, z.B. die Empfehlung der Pflanzliste für heimische standortgerechte Baum- und Straucharten. Hieran wird festgehalten.
Die Planzeichnung liegt im Maßstab 1:1.000 vor und ist damit zur Maßentnahme geeignet, wenn sie maßstäblich ausgedruckt wird. Zur Kontrolle ist auf der Planzeichnung ein Maßstabsbalken abgebildet.

6b        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 07.08.2020


Aus naturschutzfachlicher Sicht werden gegen den Bebauungsplan Bedenken erhoben, da die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur unzureichend berücksichtigt werden.
Ortsrandeingrünung
Für die Ortsrandeingrünung ist eine Breite von nur 3 m vorgesehen. Die Baugrenze ist außerdem nur 1 m (!) vom Grünstreifen entfernt. In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Einhaltung der Grenzabstände nach dem AGBGB eine einreihige Bepflanzung mit Sträuchern in 2m Entfernung von der Baugrenze gepflanzt werden kann. Die fest-gesetzten Bäume auf der Nordwestseite können nicht gepflanzt werden, da diese eine Entfernung von 4 m von den landwirtschaftlich genutzten Flächen einhalten müssen. Wird die Baugrenze ausgenutzt, steht ein Gebäude nur 2 m entfernt von einer Strauchreihe mit heimischen Sträuchern, die 3 - 5 m hoch und entsprechend breit wer-den. Kurz gesagt: es gibt keinen Raum für eine vernünftige Eingrünung. Um die Eingrünung noch weiter einzuschränken, dürfen die Stellplätze auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, obwohl die Baugrenzen fast die ganzen Baugrundstücke einnehmen. Eine Pflanzdichte für die Sträucher fehlt ebenfalls.
Weitere Maßnahmen zur Begrünung des Mischgebiets sind nicht vorgesehen: keine Festsetzung zur Durchgrünung, keine Festsetzungen zur Gliederung von Stellplatz-Anlagen mit Baumpflanzungen.
Die in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Minimierungsmaßnahmen wie geringe GR und Beschränkung der Bodenversiegelung lassen bei einer Überschreitungsmöglichkeit der Gesamt-Grundflächenzahl bis 0,8 eine erhebliche Bodenversiegelung zu und tragen deshalb zur Eingriffsvermeidung nicht bei. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist zudem zu erwarten, da einer qualitätsvollen Ortsrandeingrünung kein Platz eingeräumt wird. Eine naturnahe Begrünung der Baugrundstücke findet sich in den Festsetzungen auch nicht wieder. Aus unserer Sicht ist deshalb die Wahl Bebauungsplan genannten Minimierungsmaßnahmen des niedrigsten Faktors für die Größe der Ausgleichsfläche nicht gerechtfertigt.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, ein neues Planungskonzept und die dazugehörigen Festsetzung werden neu erarbeitet. 
Die Ortsrandeingrünung wird entlang der Nordgrenze des neuen Geltungsbereiches im nördlichen Bereich des Grundstückes Fl. Nr. 718/2 mit einer 3 m breiten und mehr als 50 m langen Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern gestalten. In diesem Bereich handelt es sich nur vorübergehend um einen Ortsrand. Ziel der Flächennutzungsplanung ist es hier das Mischgebiet nach Norden hin bis zur Brandenberger Straße zu entwickeln. Die Ortsrandeingrünung entlang der Ostgrenze wird im neuen Planungskonzept deutlich vergrößert. Hier handelt es sich langfristig um den Ortsrand, der zu gestalten ist. Das neue Planungskonzept setzt hier eine 199 qm große private Grünfläche zur Ortsrandeingrünung fest. Es werden auch Pflanzgebote festgesetzt, welche durch festgesetzte Pflanzqualitäten und durch eine hinweislich aufgenommene Artenliste konkretisiert werden. Am östlichen Plangebietsrand werden im neuen Planungskonzept vier standortgerechte Baumpflanzungen festgesetzt. Die Zulässigkeit von Stellplätzen wird neu geregelt und Stellplätze sind durch Baumpflanzungen nach jedem fünften Stellplatz zu gliedern.
Das neue Planungskonzept enthält nun folgende Festzungen, die der Vermeidung und Minimierung dienen: Erhalt schutzwürdiger Gehölze, Verbot tiergruppenschädigender Anlagen oder Bauteile, z. B. Sockelmauern bei Zäunen, Durchlässigkeit der Siedlungsränder zur freien Landschaft zur Förderung von Wechselbeziehungen, Anpassung des Baugebietes an den Geländeverlauf zur Vermeidung größerer Erdmassenbewegungen sowie Veränderungen der Oberflächenformen, Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versicke-rungsfähiger Beläge für Stellplätze und Zufahrten, Ortsrandeingrünung, naturnahe Gestaltung privater Grünflächen, Gliederung von Stellplätzen mittels Baumpflanzungen und eine abschirmende Lärmschutzbebauung.

6c        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 07.08.2020


Aus der Sicht des Immissionsschutzes wird empfohlen, dass im Bebauungsplan der Hinweis zum Immissionsschutz noch um die Berichts-Nr. ,,ACB-1018-8410/02" der schalltechnischen Untersuchung vom 18.10.2018 ergänzt wird. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass in der Begründung zum Bebauungsplan unter Absatz 2.4 das südlich gelegene Wohngebiet als Reines Wohngebiet bezeichnet wird, es handelt sich dabei jedoch um ein Allgemeines Wohngebiet.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Den Anregungen wird nachgekommen. Die Hinweise werden ergänzt, die städtebauliche Begründung wird entsprechend korrigiert sowie um die Aussagen der erneuten Prüfung (Stand 28.04.2021) auf Basis des geänderten städtebaulichen Konzepts ergänzt.


6e        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Kreisstraßenverwaltung, Schreiben vom 07.08.2020


Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den Bebauungsplan „Mischgebiet Stangl" in der Gemeinde Türkenfeld, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:
Allgemeine Auflagen:
  • Ausreichende Sichtdreiecke auf die Kreisstraße müssen freigehalten werden. Auf die Kreisstraße muss ein Sicht-dreieck nach RASt freigehalten werden, in dem keine Be-bauung, Mülltonnenhäuschen, Zäune oder Bepflanzung über 0,8m Höhe zulässig sind. Wichtig ist das Sichtdreieck vor allem auch, weil die Kreisstraße in diesem Bereich auch Teil des landkreisweiten Radwegenetzes ist und daher stark durch Radfahrer befahren wird.
  • Ev. Einfahrtstore müssen mindestens 5,0 m Abstand zur Grenze aufweisen.
  • Die Oberflächenwässer der Zufahrt dürfen nicht über die Kreisstraße abgeführt werden.
  • Bei Arbeiten am Fahrbahnrand der Kreisstraße ist vorab der Kreisbauhof unter 08141/5197000 zu verständigen.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Angaben zu den Sichtdreiecken etc. werden in den Hinweisen mit aufgenommen. Weitere Änderungen sind nicht veranlasst. 

16        Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 01.07.2020
Niederschlagswasserbeseitigung :
Im Umweltbericht wird unter „3.1 Schutzgut Boden" erläutert, dass „Bei der Bodenart handelt es sich um einen mittel- bis tiefgründigen, schluffig-lehmigen bis toniglehmigen Moränenverwitterungsboden. Der Boden weist eine mittlere Durchlässigkeit, ein geringes Filtervermögen und eine mittlere Sorptionskapazität auf." Wir gehen von einer mittleren bis schlechten Sickerfähigkeit aus. In der Begründung wird die Niederschlagswasserbeseitigung unter „4.6.3 Oberflächenwasserbeseitigung" in ihren Grundsätzen angesprochen. Allerdings muss der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. Die Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung des Grundstücks soll rechnerisch nachgewiesen werden (Überflutungsnachweis). Ein schlüssiges Konzept ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Es ist als Nachweis einer ordnungsgemäßen Erschließung notwendig und daher (ggf. in Verbindung mit einem Generalentwässerungsplan) nachzureichen.
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Gemeinde kann weitere Festsetzungen gemäߧ 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung" von StMB und StMUV wird dringend empfohlen.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Zu Niederschlagswasserbeseitigung :
Die Einschätzung über die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist abgeleitet aus der Standortkundlichen Bodenkarte im Maßstab 1:50.000. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und der Umweltbericht entsprechend angepasst. Da das Plangebiet bereits im Bestand weitgehend versiegelt und baulich genutzt ist, wird davon ausgegangen, dass die Intensivierung dieser Nutzung mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Erschließung in Einklang gebracht werden kann. Der Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Im Detail erfolgt die Klärung auf Ebene der Baugenehmigung. 
Zu Risiko aus Starkregenereignissen:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan erlaubt die Anhebung der Erdgeschoss-Fertigfußbodens um max. 0,3 Meter über dem unteren Bezugspunkt nach A.3.11 (alt: A.3.12) im Bereich des Bauraums. Dadurch wird dem Selbstschutz ausreichend Raum gegeben. In den Bereichen 4 und 5 können Ausnahmen hiervon zugelassen werden in Bereichen, in denen dieser Wert im Bestand überschritten wird, sofern sich dies aus dem unebenen natürlichen Gelände ergibt und städtebauliche Belange sowie Belange des Nachbarschutzes nicht entgegenstehen.

19        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 31.07.2020
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Beteiligung zu o.a. Verfahren der Gemeinde Türkenfeld.
Zur Schaffung der Möglichkeit einer betrieblichen Erweiterung um ein Betriebsleiterwohnhaus und ggfs. weitere (überdachte) Lagermöglichkeiten östlich des bestehenden Betriebsstandorts (mit Lagergebäude und Lagerflächen) an der Moorenweiser Straße südlich der Brandenberger Straße soll das o.g. Verfahren der Gemeinde Türkenfeld im neu auszuweisenden Mischgebiet auf den FI.-Nrn. 12 (TF), 12/9 (TF), 14 (TF), 718/1, 718/2 und 718/3 (TF). von ca. 0,5 ha Größe die dafür notwendige planerische Grundlage schaffen. Mit der Bebauungsplanaufstellung soll auch die bisher bestehende Ortsabrundungssatzung „betreffend FI. Nr. 718/1 und eine Teilfläche aus FI. Nr. 718, Nähe Moorensweiser Straße, Gemarkung Türkenfeld" von 2011 ersetzt werden.
Aufgrund der Lage südlich angrenzend an ein Reines Wohngebiet wurden die immissionsschutzfachlichen Belange bei der Planung durch das Büro Accon GmbH bereits im Vorfeld geprüft; mit der Situierung eines Hochregallagers als Abschirmung in Richtung Süden entlang der Baulinie sind bereits Maßnahmen zum Lärmschutz aufgenommen worden.
Das planerische Vorgehen sowie die Bemühungen der Gemeinde Türkenfeld zur Förderung der betrieblichen Belange auch im Sinne der Standortsicherung eines langjährig ansässigen Handwerksunternehmens sind von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern ausdrücklich zu befürworten und zu begrüßen.
Die Planung fügt sich in ihrer Dimensionierung und ausgewogenen Zusammensetzung in Fortführung der mischbaulichen Strukturen entlang der Moorenweiser Straße in die bestehende Bebauung ein und ist damit auch im Interesse der Sicherung der dörflichen Strukturen ebenso positiv hervorzuheben.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen



Beschlussvorschlag:
1.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs.  1, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs.  1 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein neues Planungskonzept wurde erarbeitet.

3.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 28.07.2021.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,  Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchzuführen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs.  1, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs.  1 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein neues Planungskonzept wurde erarbeitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 28.07.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,  Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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11. Bauantrag; Neubau eines Wohnhauses und einer Garage auf dem Grundstück "Emminger Weg (Hs.Nr. wird noch vergeben), Fl. Nr. 1459/1 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 11

Pressetaugliche Texte

Bauort: Emminger Weg (Hs.Nr. nicht vergeben), Fl. Nr. 1459/1 Gemarkung Türkenfeld

Für das Vorhaben liegt bereits ein Vorbescheid vom 18.03.2021 vor. Das gemeindliche Einvernehmen wurde in der Sitzung vom 09.12.2020 erteilt. 


Das Grundstück ist dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. Der FNP stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Das Grundstück ist 388 m² groß. Die GRZ beträgt 0,39, die GFZ 0,36. Es sind zwei Stellplätze vorgesehen, was der gemeindlichen Stellplatzsatzung entspricht. 

Die Grundfläche ist mit 5,76 m x 11,14 m geplant. Das Gebäude hat eine geplante Wandhöhe von 6,43 m und eine Fristhöhe von 9,51 m. Das Satteldach soll eine Dachneigung von 45° haben. 
Die Abstandsflächen können auf dem Grundstück zu liegen kommen. 

Gegenüber dem Vorbescheidsantrag hat sich das Bauvorhaben insgesamt verkleinert; das Gebäude wurde dafür geringfügig höher (Vorbescheid WH 6 m, FH 9,08, GF 12,00 x 6,17 m).



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses und einer Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 1459/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Das gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses und einer Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 1459/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Das gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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12. Bauantrag; Neubau eines Wohnhauses und einem Carport mit Geräteraum auf dem Grundstück "Birkenweg" (Hausnummer wird noch vergeben), Fl. Nr. 1459/2 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 12

Pressetaugliche Texte

Bauort: Birkenweg, Fl. Nr. 1459/2 Gemarkung Türkenfeld

Für das Vorhaben liegt bereits ein Vorbescheid vom 18.03.2021 vor. Das gemeindliche Einvernehmen wurde in der Sitzung vom 09.12.2020 erteilt.


Das Grundstück ist dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. Der FNP stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Das Grundstück ist 263,00 m² groß. Die GRZ beträgt 0,50, die GFZ 0,56. Es sind zwei Stellplätze vorgesehen, was der gemeindlichen Stellplatzsatzung entspricht. 

Die Grundfläche ist mit 10,64 m x 6,94 m geplant. Das Gebäude hat eine geplante Wandhöhe von 6,43 m und eine Firsthöhe von 9,897 m. Das Satteldach soll eine Dachneigung von 45° haben. 
Die Abstandsflächen können auf dem Grundstück zum Liegen kommen. 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses und einer Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 1459/2 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Das gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses und einer Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 1459/2 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Das gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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13. Bauantrag; Wohnraumerweiterung/Umnutzung DG Speicher in Wohnen, Errichtung eines Panoramafensters (Gaube) Dacherneuerung und Firsterhöhung, "Mozartstraße 1", Fl. Nr.232/5 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 13

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR. Marco Göbel.

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:           14
NEIN:         0

Bauort: Mozartstraße 1, Fl. Nr. 232/5 Gemarkung Türkenfeld

Das Grundstück Fl. Nr. 232/5 Gemarkung Türkenfeld (207 m²) liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“. 
Der Wohnraum des Reihenmittelhauses soll erweitert werden. Hierzu ist geplant den First zu erhöhen, den Speicher zu Wohnraum auszubauen sowie ein Panoramafenster und mehrere Dachflächenfenster einzubauen.

Der Bebauungsplan setzt eine maximale Firsthöhe von 10,50 m vor. 
Das bestehende Reihenhaus weißt derzeit 8,5 m vor. 
Die Erhöhung der Firsthöhe auf 10,50 m wird geplant. 
Die Wandhöhe wird nicht geändert.

Der Bebauungsplan trifft zu Dachgauben bzw. Panoramafenstern lediglich für Wiederkehren eine Festsetzung. Beim vorliegenden Vorhaben soll auf der Westseite ein Fachflächenfenster mit 1,40 m x 0,70 m sowie ein 2,34 m breites Panoramafenster errichtet werden. Nach Auffassung der Verwaltung wird dieses Dachfenster als Dachgaube gewertet, da die Fensterfläche über die Dachhaut/Dachfläche ragt. 
Des Weiteren sind auf der Westseite zwei Dachflächenfenster mit 1,34 m x 1,40 m geplant
Der BPL trifft keine Aussage zu Dachfenster. 

Der Bauantrag widerspricht nicht den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“. Die tatsächliche Zulässigkeit wird durch das Landratsamt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft. 

Der Gemeinderat hat sich in der Vergangenheit bereits im Rahmen einer formlosen Bauanfrage mit dem Thema befasst und Zustimmung signalisiert. 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Wohnraumerweiterung des Anwesens Fl. Nr. 232/5 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Wohnraumerweiterung des Anwesens Fl. Nr. 232/5 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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14. Bauantrag, Umbau und Erweiterung eines Einfamilienhauses mit integrierten Verkaufsflächen auf dem Grundstück "Bahnhofstraße 9", Fl. Nr. 118/2 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 14

Pressetaugliche Texte

Bauort: Bahnhofstraße 9, Fl. Nr. 118/2 Gemarkung Türkenfeld

Das 548 m² große bebaute Grundstück Fl. Nr. 118/2 Gemarkung Türkenfeld ist dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als gemischte Baufläche dargestellt. 

Am südlichen Gebäudeteil soll ein Anbau entstehen, der sich über Erdgeschoss und Dachgeschoss zieht. Dieser Anbau ist mit einem Pultdach (Dachneigung 18°) geplant. Über eine schwebende Brücke soll die Dachterrasse, die auf der bestehenden Garage geplant ist, erreicht werden. Südlich der Garage soll ein direkter Zugang zur Dachterrasse errichtet werden. Der Bauantrag sieht im Erdgeschoss zwei Gewerbeeinheiten vor. 




Antrag auf Abweichungen von den Vorgaben i. B. auf Abstandsflächen:
Die eigentlich notwendigen Abstandsflächen i. B. auf die benachbarten Grundstück Bahnhofstraße 7 Fl. Nr. 119 und Bahnhofstraße 11 Fl. Nr. 118/3 Gemarkung Türkenfeld können nicht eingehalten werden. Deshalb werden folgende Abweichungen beantragt:  

zu Fl. Nr. 118/3 Bahnhofstraße 11
Die Abstandsflächen des Gebäudeteils weichen über eine Länge von ca. 5 m um ca. 0,75 m bis ca. 1,00 m von den relevanten Vorgaben ab. 
Der Mindestgrenzabstand von 3 m wird eingehalten. Die Eigentümer der Fl. Nr. 118/3 haben dem Vorhaben zugestimmt. 

























zu Fl. Nr. 119 Bahnhofstraße 7
Der bauliche Bestand der Flurnummern weicht heute bereits von den Abstandsflächen ab. Im Bereich der Überschneidung der Abstandsflächen wir die ostseitige Wand der Erweiterung als fensterlose, hoch feuerhemmende Wand ausgeführt. Der Nachbar hat dem Ansinnen zugestimmt. 




Hinweis i. B. auf Stellplätze [nicht formaler Gegenstand des heutigen TOPs]: 
Auf dem Grundstück ist ein Stellplatz vorhanden. Der Stellplatznachweis begründet dies wie folgt: 
Für das bereits genehmigte Einfamilienhaus mit 2 integrierten Verkaufsflächen wird durch die Baumaßnahme Umbau und Erweiterung eines Einfamilienhauses mit zwei integrierten Verkaufsflächen keine bauliche Veränderung realisiert, die zusätzliche/veränderte Stellplätze erfordert. Die oben beschriebenen Umbaumaßnahmen haben nur eine Erweiterung der Wohnfläche zur Folge, die die Klassifizierung lt. Stellplatzsatzung nicht verändert. Gemäß Kommentar zu Art. 47 BayBO sind Einstellplätze nur für durch die Änderung entstehenden zusätzlichen Bedarf herzustellen. Da die Nutzungsart des Hauses sowie dessen Aufteilung, etc. bereits genehmigt sind und hier keine Änderung entstehen, ändert sich nichts am formellen Stellplatzbedarf. Die Gemeinde kann darum keine weiteren Forderungen i. B. auf Stellplätze i. S. der entsprechenden Satzung geltend machen. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag „Umbau und Erweiterung eines Einfamilienhauses mit zwei integrierten Verkaufsflächen auf dem Grundstück Bahnhofstraße 9, Fl. Nr. 118/2 Gemarkung Türkenfeld“ gem. Art. 65 BayBO behandelt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag „Umbau und Erweiterung eines Einfamilienhauses mit zwei integrierten Verkaufsflächen auf dem Grundstück Bahnhofstraße 9, Fl. Nr. 118/2 Gemarkung Türkenfeld“ gem. Art. 65 BayBO behandelt. 
Das Einvernehmen hinsichtlich der angestrebten Abstandsflächen-Situierung wird erteilt.  
Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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15. Bauantrag; Errichtung einer Terrassen-Überdachung auf dem Grundstück "Aresingerstraße 12 c", Fl. Nr. 1380/12 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 15

Pressetaugliche Texte

Bauort: Aresinger Straße 12 c, Fl. Nr. 1380/12 Gemarkung Türkenfeld

Das Grundstück Fl. Nr. 1380/12 Gemarkung Türkenfeld ist dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. Das Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut. 
Die geplante Terrassen-Überdachung hat eine Grundfläche von 6,00 m x 3,24 m. Der Anbau ist erdgeschossig und mit einem Pultdach aus Glas geplant. 

Die Abstandsfläche der Terrassen-Überdachung kommt auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. 1380/3, Aresinger Straße 12 d zu liegen. Hierfür wird gem. Art. 63 BayBO eine Abweichung von den Abstandsflächen beantragt. Der Nachbar hat seine Zustimmung zum Vorhaben gegeben. 





Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Terrassen-Überdachung auf dem Grundstück „Aresinger Straße 12c“, Fl. Nr. 1380/5 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt, auch i. B. auf die Abweichung bzgl. der Abstandsflächen.  

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Terrassen-Überdachung auf dem Grundstück „Aresinger Straße 12c“, Fl. Nr. 1380/5 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt, auch i. B. auf die Abweichung bzgl. der Abstandsflächen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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16. Bauantrag; Neubau eines 5-Spänners mit Carports und Stellplätzen auf dem Grundstück "Mozartstraße 9", Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 16

Pressetaugliche Texte

Bauort: Mozartstraße 9, Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld

Das 1.077 m² große Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gemarkung Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“. 

Beantragt wird die Errichtung eines 5-Spänners mit Carports und Stellplätzen. 
Das Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 25,56 m x 14,65 m. Das Gebäude ist in zwei Teile aufgeteilt. Die Wandhöhen des Vorhabens betragen je 6,40 m. Die Firsthöhe beträgt bei Teil 1(östlicher Teil) 10,40 m und Teil 2 (westlicher Teil) 9,83 m. 
Die GRZ I wird mit 278,40 m² (=> 0,258) angegeben und die GRZ II mit 537,92 m² (=> 0,516) berechnet. Es werden 10 Stellplätze errichtet, was auch der Stellplatzsatzung entspricht. 


Befreiungsanträge werden nicht gestellt. 
Gem. Bauantrag sind die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes eingehalten. 


Hinweis der Verwaltung:
Bauanträge für das Grundstück wurden bereits mehrmals behandelt. 
  • Sitzung 09.10.2019: Eivernehmen erteilt; LRA teilt nach eingehender Prüfung mit, dass das Bauvorhaben in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig ist. 
  • Sitzung 20.05.2020: Einvernehmen erteilt. Bescheid des LRA 23.04.2021, Vorhaben abgelehnt, Begründung: GRZ I ist – nach entsprechender Prüfung im Detail, überschritten, ebenso die Wandhöhe. 
  • Mit der heute vorgelegten Planung beabsichtigen die Bauherren, die vom Landratsamt aufgezeigten Mängel in der Planung zu heilen; gleichzeitig hat die Dimensionierung der Gebäude leicht abgenommen im Vergleich zu vorangehenden Planungen. 

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Türkenfeld hat den Antrag auf Neubau eines 5-Spänners mit Carports und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gem. Türkenfeld „Mozartstraße 9“ nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Die Gemeinde Türkenfeld hat den Antrag auf Neubau eines 5-Spänners mit Carports und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 232/1 Gem. Türkenfeld „Mozartstraße 9“ nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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17. Bauantrag; Anbau von zwei Kinderzimmern und einer Balkonanlage an einem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück "St.-Ottilien-Straße 5", Fl. Nr. 1396/1 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 17

Pressetaugliche Texte

Bauort: St.-Ottilien-Straße 5, Fl. Nr. 1396/1 Gemarkung Türkenfeld

Das Grundstück Fl. Nr. 1396/1 Gemarkung Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „St.-Ottilien-Ammersee- und Römerstraße“. Das Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut. Die westliche Doppelhaushälfte ist vom Verfahren betroffen. Die bestehende, direkt an das Haus angrenzende Garage soll aufgestockt werden um somit im OG zwei Kinderzimmer zu errichten. Des Weiteren soll im Westen, angrenzend an die Kinderzimmer, ein 1,00 x 6,00 m breiter Balkon errichtet werden. Im Westen ist ein 30 m² großer Balkon geplant, der sich mit dem bestehenden Balkon auf der Südseite verbindet. Im Dachgeschoss soll eine Dachterrasse über den Kinderzimmern entstehen (36 m²)


Für das Vorhaben wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „St.-Ottilien-Ammersee- und Römerstraße“ beantragt. Die Baugrenzen werden im Westen durch die Wohnbebauung überschritten. Der Bebauungsplan sieht jedoch ein Garagenbaufenster vor. Die Wohnbebauung wäre hier eigentlich nicht zulässig. Für die Balkonanlage im Süden/Westen ist kein Baufenster vorgesehen. Ob das Bauvorhaben im Rahmen der erbetenen Befreiungen genehmigungsfähig ist, muss final durch das Landratsamt beurteilt werden. Referenzfälle im Geltungsbereich sind in dieser Dimensionierung nicht bekannt. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgendes Gebiet:

 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Anbau von zwei Kinderzimmern und einer Balkonanlage an einem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 1396/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag und zum Antrag auf Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Anbau von zwei Kinderzimmern und einer Balkonanlage an einem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 1396/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag und zum Antrag auf Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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18. Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück "Echinger Straße 12", Fl. Nr. 193/1 Gemarkung Zankenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.01.2020 ö beschließend 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö 15
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 18

Pressetaugliche Texte

Bauort: Echinger Str. 12, Fl. Nr. 193/1 Gemarkung Zankenhausen

In der Sitzung vom 15.01.2020 wurde ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Doppelhaushälften auf der Fl. Nr. 193/1 Gem. Zankenhausen behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt. Im Juli teilte das Landratsamt mit, dass das Bauvorhaben in der urspr. genehmigten Fassung auf Grund der geplanten Geländeveränderungen (Geländeaufschüttungen), etc. nicht genehmigt werden kann. Die Pläne wurden entsprechend den Vorgaben des LRA überarbeitet (siehe Anhang – Schreiben LRA vom 29.07.2020). Mit Datum vom 20.05.2021 wurde der Vorbescheid für ein Doppelhaus erlassen. 

Die Pläne des Grundstückseigentümers haben sich nun geändert. Er strebt jetzt anstelle eines Doppelhauses den Bau eines Einfamilienhauses auf dem 1.130 m² großen Grundstück an und hat die entsprechenden Unterlagen zur Erteilung einer Baugenehmigung eingereicht. 
Die Grundfläche des Einfamilienhauses beträgt 10,00 m x 10,20 m. Das Satteldach hat eine Dachneigung von 25°
Die Wandhöhe im Mittel 6,645 m. 



Gegenüber dem genehmigten Vorbescheid wurde die Wandhöhe erhöht. Inwieweit die Erhöhung aufgrund der jetzt verringerten Gesamtgröße des Baukörpers vertretbar ist, kann final nur das Landratsamt beurteilen.   


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 193/1 Gem. Zankenhausen, „Echinger Straße 12“ gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 193/1 Gem. Zankenhausen, „Echinger Straße 12“ gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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19. Antrag auf isolierte Befreiung; Errichtung eines Holzzaunes beim Anwesen "Karwendelstraße 20", Fl. Nr. 403/80 Gemarkung Türkenfeld; Bebauungsplan "Echinger Wegäcker Nr. 4"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 19

Pressetaugliche Texte

Bauort: Karwendelstraße 20, 403/80 Gemarkung Türkenfeld


Der Bebauungsplan „Echinger Wegäcker Nr. 4“ (BPL aus 1976) sieht als Einfriedung eine Hecke in Verbindung mit einem Maschendrahtzaun vor. 
Die Bauherren beabsichtigen einen Holzzaun zu errichten. Dieser soll max. 1,20 m hoch werden. 

In der Umgebung befinden sich bereits Holzzäune. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker Nr. 4“ behandelt. Das Einvernehmen zur Errichtung eines Holzzaunes anstelle eine gem. BPL vorgesehenen Maschesdrahtzaunes mit Hecke wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker Nr. 4“ behandelt. Das Einvernehmen zur Errichtung eines Holzzaunes anstelle eine gem. BPL vorgesehenen Maschesdrahtzaunes mit Hecke wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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20. Bauleitplanung; Beteiligung als Nachbargemeinde; 2. Änderung des BPL "Beim Stillerbauer" Gemeinde Greifenberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 20

Pressetaugliche Texte

Das Plangebiet liegt im südöstlichen Ortsrand von Greifenberg.
Die gegenständliche Änderung beabsichtigt, mittels 5 Kleinsthäusern gemäß Entwurf des Architekturbüros Sunder-Plassmann Architekten Stadtplaner BDA, Utting am Ammersee, kostengünstigen Wohnraum mit qualitativ hochwertigen, gestalterischen Anspruch u.a. für Stipendiaten des nahegelegenen Instituts für Instrumentenkunde zu schaffen.

Die Unterlagen sind einsehbar unter https://www.pv-muenchen.de/aktuelle-bauleitplanverfahren/verfahren/news/bp-beim-stillerbauer-2-aend-gemeinde-greifenberg .

Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht betroffen.


Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Türkenfeld bringt im Verfahren gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB keine Anregungen oder Bedenken an der zweiten Änderung des Bebauungsplanes „Beim Stillerbauer“ vor. 
 

Beschluss

Die Gemeinde Türkenfeld bringt im Verfahren gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB keine Anregungen oder Bedenken an der zweiten Änderung des Bebauungsplanes „Beim Stillerbauer“ vor. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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21. Bauleitplanung; Beteiligung als Nachbargemeinde an der Bauleitplanung der Gemeinde Geltendorf, Aufhebung des Bebauungsplanes "Walleshausen - Mitte (Pfarrpfründe)" Verz. Nr. 2.01

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 21

Pressetaugliche Texte

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wir die Gemeinde Türkenfeld als Nachbargemeinde an der Aufhebung des Bebauungsplanes „Walleshausen – Mitte (Pfarrpfründe)“ Verz. Nr. 2.01 beteiligt. Der Bebauungsplan soll aufgehoben werden, da im Umgriff des Bebauungsplanes bis auf zwei Grundstücke alle Grundstücke vollständig bebaut. 
Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt. 



Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Türkenfeld bringt im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB an der Aufhebung des Bebauungsplanes „Walleshausen – Mitte (Pfarrpfründe)“ Verz. Nr. 2.01 keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht werden. 

Beschluss

Die Gemeinde Türkenfeld bringt im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB an der Aufhebung des Bebauungsplanes „Walleshausen – Mitte (Pfarrpfründe)“ Verz. Nr. 2.01 keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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22. Bekanntgabe einer Dringlichen Anordnung gem. Art. 37 Abs. 3 GO ; Wasserrohrbruch an der Hauptwasserleitung in der Riedstraße am 14.03.2021 / angefallene Kosten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö informativ 22

Pressetaugliche Texte

Am Sonntag, 14.03.2021 trat ein Rohrbruch an der Hauptwasserleitung im Bereich Riedstraße Zankenhausen auf. Es kam im gesamten Gemeindegebiet zu Störungen in der Wasserversorgung. Der Bruch und die Versorgungsstörung konnten im Laufe der Nacht (14./15.03.2021) behoben werden (ausführlicher Bericht zum Rohrbruch wurde bereits dem GR gegeben).

Die von den Stadtwerken FFB geprüfte Rechnung der Fa. Klaß vom 07.07.2021 beträgt abzgl. 15 % Rabatt auf die Positionen „Trag- und Asphaltbetondeckschicht“ 46.333,13 € brutto.
Die Abrechnung der Kosten erfolgt gemäß den zwischen der Gemeinde und dem Dienstleister vereinbarten Leistungsverzeichnis bzw. Rahmenvertrag, wo auch Fixpreise für einzelne Leistungsbestandteile definiert sind. 


Dem Gemeinderat wird die dringliche Anordnung gemäß Art. 37 Abs. 3 GO hiermit zur Kenntnis gegeben. 

Beschlussvorschlag:
n. r. – reine Kenntnisgabe. 

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23. Bericht aus dem Bauamt - Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö informativ 23

Pressetaugliche Texte

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24. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung 16.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 24

Pressetaugliche Texte

Beschluss über die Besetzung der Stelle "„Verantwortliche(n) für alle bautechnischen Belange in den Bereichen des gemeindeeigenen Hoch- und Tiefbaus, Straßen- und Wegebaus inkl. Sanierung ..."

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25. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö 25

Pressetaugliche Texte

SACHSTANDSBERICHT: Erneuerung der Fahrradabstellanlagen am Bahnhof; 
Zuwendung aus dem Sonderprogramm Stadt und Land und aus dem Sonderprogramm B+R
Wie dem Gemeinderat mitgeteilt, wurde im Mai 2021 von der Regierung von Oberbayern eine Zuwendung für die Erneuerung der Fahrradabstellanlagen am Bahnhof Türkenfeld gewährt. 
Die Verwaltung hat zwischenzeitlich folgende Aufträge vergeben:
-Abbau der alten Radständer
-Stromanschluss für die Beleuchtung
-Errichtung von Fundamenten 
-Bestellung von 96 überdachten Doppelstockparker und 9 nicht überdachte Parkplätze
Die öffentliche Ankündigung des Abbaus erfolgt Anfang August, Mitte August werden die alten Radständer entsorgt (diese werden an anderer Stelle wiederaufgebaut). Der Stromanschluss und die Fundamente sollen Anfang September errichtet werden. Die Fundamente haben 28 Tage Trockenzeit. Die neuen Ständer kommen Anfang/Mitte Oktober. Diese werden von der Herstellerfirma montiert. Gemäß Angeboten halten wir den Kostenrahmen. 



SACHSTANDSBERICHT: Beschleunigter Infrastrukturausbau der Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder; 
Ertüchtigung und Ausbau der OGTS-Räume im Souterrain (ehem. Werkraum) und Vogelnest im Obergeschoss (Voices-Raum)
Die Regierung hat im Mai 2021 eine Zuwendung für den Umbau und die Beschaffung von Ausstattung für die OGTS-Räume gewährt. 
Die Verwaltung hat aus baulicher Sicht zwischenzeitlich die Aufträge für die baulichen Maßnahmen in beiden Räumen erteilt. (Maßnahmen OG: Ziegelmauer zum Abtrennen zwischen OG-Raum und Hohlraum über Schönbergaula, Elektroarbeiten, Maler- und Ausbesserungsarbeiten, Maßnahme Souterrain: Neuer Boden, neue Waschbeckeanlage inkl. Installationsarbeiten Sanitär und Fliesen, Malerarbeiten, Entsorgung der Wandverkleidung, verputzen, Malerarbeiten). Für den Raum im OG wurden Solar-Rollos bestellt. Die Arbeiten beginnen mit Ferienbeginn ab dem 29.07.2021.
Die Kosten für die Möbel sind noch nicht abschließend bekannt. 




Dank an Abfall Wirtschaftsbetrieb: Instandsetzung bzw. Verbesserungsarbeiten am großen Wertstoffhof abgeschlossen
Wie dem Gemeinderat mitgeteilt, hat der AWB rd. 30 TEUR in den Türkenfelder Wertstoffhof investiert und die Park- und Rangierflächen zur Erhöhung der Nutzerfreundlichkeit optimiert. Ein „matsch-freies Entsorgen“ ist nun auch bei Regen- bzw. Schneewetter möglich. 




Neue Buslinie ab Dezember 2021 „Türkenfeld => Zankenhausen => Eching => Greifenberg => Beuern“ – Termin mit den Verantwortlichen hat stattgefunden
Wie dem Gemeinderat mitgeteilt, wird ab Dezember 2021 eine neue Buslinie eingerichtet. Am 05.07.2021 fand ein Termin mit allen Beteiligten statt, um die Haltepunkte exakt festzulegen. Der Start der neuen Buslinie soll von einer großen Werbe-Aktion für den ÖPNV flankiert werden. 



Geförderte Elektro-Ladesäule: Standort Drexl-Hof festgelegt / Information zu laufenden Kosten
Wie vom Gemeinderat beschlossen, haben sich der AK Energie und Michael Drexl bzgl. dem zukünftigen Standort der E-Ladesäule ausgetauscht. Es wurde festgelegt, diese im Drexl-Hof zu platzieren. Die Arbeiten sollen parallel zum Ausbau des Hofs erfolgen. Kontakt mit den Stadtwerken wg. Kabeltrassen, etc. dazu wurde aufgenommen. Seitens der Verwaltung wird das Projekt durch Gabriele Nadler koordiniert. Parallel erfolgt eine Ausschreibung. Kontakt mit dem Fördergeber hat die Verwaltung ebenfalls bereits aufgenommen. 
Bzgl. möglicher laufender Kosten für Wartung & Betrieb ist aktuell davon auszugehen, dass keine Kosten auf die Gemeinde zukommen; stattdessen werden diese vsl. i. R. d. Verkaufserlöse d. Stroms abgebildet.
 


Status „Helfer vor Ort Türkenfeld“
Das Fahrzeug wurde vom Bayerischen Roten Kreuz beschafft; der notwendige Innenausbau sowie Einbau der Technik ist ebenfalls abgeschlossen. Gleiches gilt für die Beklebungen (siehe Foto). Die Indienststellung fand am 1.7.21 statt. Für den Herbst ist eine Feierstunde geplant, in der das Fahrzeug der Öffentlichkeit präsentiert wird.  





Sachstand Dorfanger + Saliterstraße Nord:
  • Die beauftragten Boden-Gutachten werden bis vsl. Ende August erstellt.
  • Parallel findet ein erster Scoping-Termin f. d. Saliterstraße statt.
  • Die Ergebnisse der Boden-Gutachten für beide Gebiete werden dann nach den Sommerferien ausgewertet.
  • Für Oktober / November ist eine Sondersitzung des Gemeinderats geplant, in der dann die aktuellen Planungsstände für beide Gebiete vorgestellt werden sollen und idealerweise ein erster Entwurf für den Dorfanger in das formale Abstimm-Verfahren (erste Schleife) gegeben wird (vorbehaltlich Ergebnis Bodengutachten).
  • Parallel: intensive Bürgerbeteiligung. 



Glasfaser-Ausbau läuft planmäßig
Der Glasfaser-Ausbau ausserorts läuft planmäßig. Weiter wird mit einem Abschluss der Arbeiten zum 30.09.2021 gerechnet. 



Informationen zur Erweiterung des EDEKA-Marktes
Nachdem alle Pläne genehmigt sind, berichtet der Bürgermeister mündlich i. R. der Sitzung.



Spielplatz „Karwendelstraße“ ertüchtigt
Die Gemeinde hat sich vorgenommen, Schritt für Schritt die gemeindlichen Spielplätze zu ertüchtigen. Den Anfang macht in diesem Jahr die Anlage an der Karwendelstraße. Mit eigenem Personal hat die Kommune hier die Geräte restauriert, Sitzflächen ausgetauscht und Fallsicherungen angebracht. In den kommenden Wochen soll über dem Sandkasten noch ein Sonnensegel angebracht werden. Schön, dass es weiter voran geht! Ein großer Dank geht an Helmut Klaß für die vorbildliche Arbeit. Die Auflagen aus der Spielplatz-Sicherheitsprüfung konnten damit auch erfüllt werden. Auf der Gemeinde-Homepage wurde eine neue Rubrik angelegt, wo alle gemeindlichen Spielplätze inkl. Fotos und Adressangabe veröffentlicht sind. 






Maibaum-Aufstellen soll ggf. mit Einweihung des neuen Ortszentrums verbunden werden / geplant für Frühjahr 2022
Nachdem in diesem Jahr aufgrund der Bauarbeiten das Maibaum-Aufstellen ausfallen muss und auch im Frühherbst nicht nachgeholt werden kann, laufen Gespräche zwischen Gemeinde und FFW Türkenfeld. In jedem Fall soll das neu gestaltete Ortszentrum im Frühjahr 2022 gefeiert werden. Evtl. ergibt sich die Möglichkeit, dies mit dem Aufstellen eines neuen Maibaums zu verbinden. Terminüberschneidungen mit geplanten Festivitäten in Zankenhausen sind dabei zwingend zu vermeiden bzw. Termine so zu legen, dass ausreichend Abstand zwischen den Terminen gegeben ist.  



Bauern- und Hobbykünstlermarkt 2021 / Gespräch mit den Betreibern
Am 23.06.2021 fand ein Gespräch zwischen den Betreibern des Bauern- und Hobbykünstlermarkts und Bürgermeister Staffler statt. Ziel ist der Betreiber ist es, ein der Pandemielage angepasstes Gesamtkonzept aufzulegen. Wesentlicher Bestandteil ist dabei die Entzerrung von Besucherströmen und –zahlen. Hier hat die Bayerische Staatsregierung Kommunen aufgefordert, pragmatische Lösungen zu finden. Insofern ist geplant, den Markt vom Oktober auf den September vorzuziehen (somit näher am eigentlichen Sommer liegend => geschuldet der Erfahrung, dass zu dieser Zeit losgelöst von Impferfolgen, etc. aufgrund der Witterung die Ansteckungsgefahren nochmals niedriger sind). Außerdem soll dem Entzerrungsgebot dadurch Rechnung getragen werden, dass der Markt an drei Tagen stattfindet (11./12. + 19.9.). Die Veranstalter werden ein Hygiene-Konzept vorlegen und wollen basierend auf den dann gesammelten Erfahrungen entscheiden, wie mit der Bergweihnacht 2021 verfahren wird.   



Anlieger-Informationsbrief bzgl. 2ter Bauphase Ortszentrum

Baustelle im Ortszentrum: Start der zweiten Bauphase Anfang Juli – Informationen zum Ablauf

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
liebe Anlieger,

Wie geplant, kann die erste Phase der Bauarbeiten zur Neugestaltung unseres Ortszentrums Ende Juni 2021 abgeschlossen werden. In den letzten Monaten ist es damit gelungen, im kompletten Baustellenbereich eine Oberflächenentwässerung einzubauen, die Wasserleitung zu sanieren und verschiedene andere „unterirdische Arbeiten“ zu erledigen. Ebenfalls haben wir den Klammensteinweg erneuert. Hier wird in den kommenden Wochen noch eine neue Straßenbeleuchtung installiert. Wir stellen also fest: Es geht voran und wir sind im Zeitplan! 
In den kommenden Wochen wird die Bauherren-Rolle von der Gemeinde auf die Teilnehmergemeinschaft Dorfentwicklung übergehen. Dann nämlich wird schrittweise begonnen, die Oberflächen neu zu bauen, Gehwege anzulegen, Plätze zu gestalten, etc. Vor dem Neubau wird es jedoch notwendig sein, z. B. Strom- und Telekom-Kabel neu zu verlegen. Und auch Abbruch- und Aushubarbeiten stehen an. Schlicht darum, weil diese Arbeiten die Grundlagen für das „Neu-Bauen“ bilden. 

Weiterhin ist also unser aller Geduld und Verständnis gefragt! Genau hierum möchte ich Sie & Euch weiterhin bitten. Es war klar, dass die Arbeiten im Ortszentrum kein Spaziergang werden und insb. für die Anlieger eine Herausforderung darstellen. Lärm und Staub begleiten uns seit Wochen und werden uns ehrlicherweise noch länger begleiten. Stand heute versichern alle Beteiligten, dass ein Abschluss der Arbeiten bis Ende 2021 gelingen kann. Genau darauf arbeiten wir alle hin!

Es grüßt herzlich
Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister  




Feldweg im Bereich Saliterstraße (entlang Bahndamm ortsauswärts) wurde unterspült / weitere Schäden im Gemeindebereich
In der Nacht 22./23.06.2021 wurde in Folge eines heftigen Gewitters der asphaltierte Teil des Feldwegs angrenzend an die Saliterstraße unterspült (siehe Fotos). Der BGM hat den Abwasser-Zweckverband gebeten zu analysieren, inwieweit die Unterspülung mit dem Stauraum Kanal zusammenhängt. Darüber hinaus müssen in der Folge Straßenschäden beseitigt werden; der Weg war/ ist zeitweise gesperrt, nachdem ein Absacken nicht ausgeschlossen werden kann.


Der Schaden wurde am 30.06./01.07. nach den Vorgaben des ZVA saniert.
Kosten ca. 6.000,- € zzgl. 3 Schachtdeckel ca. 2.000 €.
Die nun gewählte Lösung ist lt. der beteiligten Fachleute „Stand der Technik“; ein Zwischendeckel wurde ohne Ausgleichstrin fest auf dem Schacht verschraubt; ein weiteres Unterspülen damit unmöglich. 

       



Die Gemeinde ist darüber hinaus angehalten, einen sog. „Räum- und Mähplan“ für Gewässer III. Ordnung (Bäche, …) zu erstellen. Schon im letzten Jahr wurden im Bereich Pleitmannswang in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde div. Gräben + Bachläufe mit der gebotenen Vorsicht geräumt und teilweise gemäht. Diese Arbeiten sind unerlässlich, da der Zustand der Gräben und Bachläufe bei Starkregenergeignissen die Wasserleitfähigkeit entscheidend beeinflusst. Für die kommenden Monate ist ein Termin mit der Unteren Naturschutzbehörde geplant um die notwendigen Arbeiten rund um den Höllbach für diesen Herbst zu besprechen. An vielen Stellen wird das Mähen des Uferbereichs ausreichen. Ein klassisches „Graben-Räumen“ erscheint mit Ausnahme eines kurzen Abschnitts Höhe Feldweg nicht notwendig. 



In der gleichen Nacht bzw. ausgelöst durch das gleiche Unwetter ist in der Schule folgender Schaden aufgetreten:
Der Sickerschacht beim Querbau ist mit Regenrinnenwasser übergelaufen und Wasser kam ins Gebäude im UG – 3 Klassenzimmer, Gang, …
Schaden ist durch Versicherungen nicht abgedeckt; eine Versicherungspolice, die auch derartige Schäden einschließt, würde allein für die Schule circa 3000 Euro pro Jahr kosten (=> spezielle Art der Elementarschäden).
Zur hoffentlich nachhaltigen Behebung des Problems wurde der Sickerschacht ausgepumpt, von Schlacken befreit und wieder aufgelockert.
Die exakte Schadenshöhe kann noch nicht beziffert werden. 

Weitere Starkregenereignisse traten in den Folgetagen bzw. –Wochen auf. Dabei wurde 2 mal die Kreisstraße Türkenfeld Pleitmannswang überspült (ein angrenzender Kartoffel-Acker entwässerte auf die Straße) und die FFW Zankenhausen musste ausrücken. Auch Privatleute hatten Schäden zu verzeichnen.

Lt. einer Messstation sind bspw. bei einem der Starkregenereignisse 40 Liter Wasser je m² in 20 Minuten gefallen. 



Erster Weg ertüchtigt: Feld- und Flurweg Türkenfeld Kottgeisering auf Höhe Umspannwerk
Im Juni 2021 wurde der Feld- und Flurweg zwischen Türkenfeld und Kottgeisering auf Höhe des Umspannwerks ertüchtigt. Nicht zuletzt durch Bauarbeiten im Umgriff der Bahnlinie und den damit einhergehenden Schwerlastverkehr war der Weg stellenweise in schlechtem Zustand. Gerade weil auch viele Radfahrer die Verbindung gerne nutzen, lag der Gemeinde an einer zügigen Verbesserung der Situation. Diese konnte nun erreicht werden. In Abstimmung mit den Jagdgenossenschaften Türkenfeld und Zankenhausen sollen im Herbst weitere Feld- und Flurwege auf „Vordermann“ gebracht werden. 






Sanierung Kanalschachtabdeckungen 
Im Gemeindegebiet wurden vier Kanalschachtabdeckungen saniert. Teilweise waren diese gebrochen, hatten morsche Untermauerungen, gebrochene Ausgleichsringe oder mussten gesenkt werden, damit der Winterdienst nicht behindert ist.
Die Kosten liegen bei 2.800,- €. Auf der HH-Stelle 7000.5100 waren dafür ausreichend Mittel eingeplant.

   



Baumschnittarbeiten
Am 06.07.2021 wurden an der Zankenhausener Brücke Richtung Schulhof entlang des Bahndamms Baumschnittarbeiten erledigt. Als Sicherheitsmaßnahme wurde an 7 Weiden Kronenschnitt und Einkürzungen um ca. 20% vorgenommen. Drei kleine Eschen würden gefällt.
Kosten 3.400,- €. Die Maßnahme wurde von der Bahn eingefordert und war alternativlos. 

An einer alten Eiche (Gemeindebesitz) am Ende des Lindenwegs in Pleitmannswang ist Anfang Juni ein sehr großer Ast abgebrochen. Um die Eiche noch lange am Leben zu erhalten, wurde am 05.07.2021 dort ein Kronenpflegeschnitt und Kronenteileinkürzung vorgenommen. 
Kosten 2.500,- €.




Spielmobil in Türkenfeld
Im Zeitraum 30.08. – 03.09.2021 gastiert wieder das Spielmobil in Türkenfeld. Ebenso wird seitens der Gemeinde wieder eine 14tägige Ferienbetreuung angeboten.



Nachfolge Bücherlei-Leitung geklärt
Wie dem Gemeinderat bereits mitgeteilt, wird Frau Dietrich-Walter die Leitung der Bücherei von Frau Dürl übernehmen. Ergänzt wird das Team fortan durch Frau Spichal. Der Bürgermeister dankt den beiden Damen für ihre Bereitschaft, hier Verantwortung zu übernehmen.



Corona-Pandemie: Luftfilter in der Grund- und Mittelschule => div. Räume bereits mit fest verbauter Lüftung optimal ausgestattet / Beschaffung von fünf mobilen Raumluftfiltern im Rahmen der staatlichen Förderung in die Wege geleitet
Wie der Presse zu entnehmen war, werden auf verschiedenen politischen Ebenen Diskussionen über das weitere Vorgehen i. B. auf den Einsatz von (mobilen) Luftfiltern in Schulen geführt. Förderprogramme wurden u. A. von Bund und Land aufgelegt, wobei bislang nur fest mit dem Gebäude verbaute Anlagen förderfähig waren.
Für die Grund- und Mittelschule ist folgender Zustand festzuhalten:
  1. Im Zuge der energetischen Sanierung des Schulgebäudes wurden um das Jahr ~ 2010 bereits in vielen Klassenzimmern Lüftungsanlagen eingebaut. Die Verwaltung hat Rücksprache mit den damals zuständigen Fachbüros gehalten. Fazit: Die bereits verbauten Anlagen inkl. Filtertechnik entsprechen dem „Stand der Technik“ und den Vorgaben i. B. auf Lüftungsanlagen im Kontext Corona. Auch eine regelm. Filterwechsel sowie Wartungsarbeiten an den Anlagen finden statt, weshalb diese einwandfrei funktionieren. 
    Somit ist ein Großteil der Räumlichkeiten in der Schule bereits optimal ausgestattet. 
  2. Eine Bedarfserhebung mit den Verantwortlichen der Schule hat ergeben, dass lediglich die Beschaffung von VIER (bzw. fünf) mobilen Lüftungsanlagen (gem. neuer Förderrichtlinie) noch notwendig wäre, um alle täglich genutzten Räume auszustatten. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler hat Bürgermeister Staffler entschieden, die fehlenden vier Geräte nach Möglichkeit zeitnah zu beschaffen. Die Beschaffung würde dann i. R. einer dringlichen Anordnung vsl. durch den Schulverband erfolgen. Die staatliche Förderung beträgt dabei max. 50 % der Kosten bzw. max. 1750 EUR je Gerät. Div. Firmen wurden angeschrieben und um die Abgabe von Angeboten gebeten. Angestrebt werden wartungsarme Geräte mit intelligenter Sensorik, sodass auch ein optimaler Einsatz von Energie gewährleistet ist. 

Update 20.07.2021: Die Geräte wurden zwischenzeitlich geliefert und eingebaut. Die Gesamtkosten für den Schulverband belaufen sich abzüglich aller Förderungen, etc. für fünf Geräte auf 6.225 EUR; Zuschussanträge wurden von der Verwaltung bereits eingereicht. 



Gemeinderatsbeschluss umgesetzt: div. Umwälzpumpen in gemeindlichen Liegenschaften wurden ausgetauscht
Der im Rahmen eines Förderprogramms durchgeführte Austausch div. Umwälzpumpen in gemeindlichen Liegenschaften ist erfolgreich abgeschlossen. Alle zum Abruf der Förderung notwendige Unterlagen wurden bei der zuständigen Stelle eingereicht. 

Datenstand vom 20.09.2021 13:00 Uhr